Neu-Isenburg · Hessen · AGS 06438009
Friedhofsgebühren in Neu-Isenburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, bekanntgemacht am 11.06.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Neu-Isenburg und nicht für einzelne. Träger ist Zweckverband für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich.
- 1.337,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.297,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung auf dem Waldfriedhof Buchenbusch
Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab für eine Urne, Ruhezeit 20 Jahre, mit Beisetzung
Zweistelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung, vier Särge und zwölf Urnen, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Neu-Isenburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Neu-Isenburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 20 JahreDas günstigste Erdgrab in Neu-Isenburg. Zwanzig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf allen drei Friedhöfen der Stadt. In der Nutzungsgebühr stecken 1.185 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr. Auf dem Waldfriedhof Buchenbusch wird die Grabart auch als muslimische Grabstätte vergeben. | 1.502,00 € | 1.040,00 € | 2.542,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 1, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a |
| Einstelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe, ein Sarg und drei UrnenDie Nutzungszeit beträgt dreißig Jahre und deckt damit die zwanzigjährige Ruhezeit der Neu-Isenburger Friedhöfe nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung ab. In der Nutzungsgebühr stecken 2.363 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr. Auf dem Waldfriedhof Buchenbusch wird die Grabart auch als muslimische Grabstätte vergeben. | 2.680,00 € | 1.040,00 € | 3.720,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c |
| Einstelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung, zwei Särge und sechs UrnenAngesetzt ist die Bestattung in normaler Tiefe von 1,80 Meter. Die Bestattung in Tieflage von 2,40 Meter kostet nach Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b stattdessen 1.370 Euro. In der Nutzungsgebühr stecken 3.428 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr. | 3.745,00 € | 1.040,00 € | 4.785,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c |
| Zweistelliges Familiengrab mit Belegung ausschließlich in normaler Tiefe, zwei Särge und sechs UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab mit zwei Grabstellen. In der Nutzungsgebühr stecken 4.724 Euro für das Nutzungsrecht und 402 Euro Abräumungsgebühr. | 5.126,00 € | 1.040,00 € | 6.166,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d |
| Zweistelliges Familiengrab mit zusätzlicher Tiefbelegung, vier Särge und zwölf UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab mit zwei Grabstellen. Jede weitere Grabstelle kostet nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e einen Zuschlag von 40 Prozent auf die Gebühr eines zweistelligen Familiengrabes. | 7.257,00 € | 1.040,00 € | 8.297,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d, Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d |
9 Grabarten für die Urne in Neu-Isenburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für eine Urne, Ruhezeit 20 JahreDas günstigste Urnengrab, das die Angehörigen selbst bepflanzen. Die Ruhezeit für Urnen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofsordnung auf allen Friedhöfen zwanzig Jahre. In der Nutzungsgebühr stecken 728 Euro für das Nutzungsrecht und 210 Euro Abräumungsgebühr. Die Pflege liegt nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung beim Nutzungsberechtigten. | 938,00 € | 410,00 € | 1.348,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 4, Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b |
| Teilanonymes Urnenreihengrab mit Namensnennung am Gemeinschaftsgrabmal, Ruhezeit 20 JahreParagraf 9 Absatz 6 der Gebührenordnung nennt die Pflege der Grabfläche und die namentliche Nennung auf dem gemeinsamen Grabmal ausdrücklich als in der Gebühr enthalten. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung führt die Grabart als pflegefreies Grab. Sie wird auf allen drei Friedhöfen der Stadt angeboten. | 1.181,00 € | 410,00 € | 1.591,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 6 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Baumreihengrabstelle als Gemeinschaftsgrab für eine Urne, Ruhezeit 20 JahreDas günstigste Grab in Neu-Isenburg überhaupt. Zwanzig dieser Gräber liegen nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe k der Friedhofsordnung im Radius von zweieinhalb Metern um einen Baum im Trauerhain. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt sie von der Pflegepflicht aus, das Grabmal stellt nach Paragraf 16 Absatz 13 der Zweckverband. Angeboten auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und dem Friedhof Zeppelinheim. | 927,00 € | 410,00 € | 1.337,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 7 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Grabplatz im Grabfeld für ungenannt Beigesetzte, Ruhezeit 20 JahreDas Grab bleibt nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe g der Friedhofsordnung ohne Kennzeichnung auf einer Wiese. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt es ausdrücklich von der Pflegepflicht aus und verbietet individuelle Pflege und individuellen Grabschmuck. Angeboten allein auf dem Waldfriedhof Buchenbusch. | 1.036,00 € | 410,00 € | 1.446,00 € | 20 J. | Paragraf 9 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Urnenfamiliengrab für die Beisetzung von bis zu vier UrnenDer Betrag gilt für das ganze Grab, in dem bis zu vier Urnen Platz finden. In der Nutzungsgebühr stecken 2.160 Euro für das Nutzungsrecht und 210 Euro Abräumungsgebühr. Die Pflege liegt nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung beim Nutzungsberechtigten. | 2.370,00 € | 410,00 € | 2.780,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe b, Paragraf 6 Absatz 4 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b |
| Grabstätte für zwei Urnen in Kombination mit DauergrabpflegeNicht pflegefrei: Paragraf 10 Absatz 4 sagt ausdrücklich, dass zu dieser Gebühr die Kosten für die Grabpflege hinzukommen, die in Abstimmung mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege festgesetzt werden. Ihre Höhe steht nicht in der Gebührenordnung. Angeboten allein auf dem Waldfriedhof Buchenbusch. | 1.185,00 € | 410,00 € | 1.595,00 € | 20 J. | Paragraf 10 Absatz 4 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Urnenpartnergrab für zwei Urnen mit Dauergrabpflege und GrabmalNicht pflegefrei, obwohl Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung das Partnergrab zu den pflegefreien Gräbern zählt: Paragraf 10 Absatz 5 der Gebührenordnung erhebt die Kosten des Grabmals und der Grabpflege gesondert über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege und nennt ihre Höhe nicht. Angeboten auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und dem Alten Friedhof. | 1.777,00 € | 410,00 € | 2.187,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Wiesengrab oder Findlingsgrab für bis zu zwei UrnenParagraf 10 Absatz 6 nennt die Rasenpflege, eine Verschlussplatte und zwei Messingschilder ohne Gravur ausdrücklich als in der Gebühr enthalten, beim Findlingsgrab die Rahmenbepflanzung. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung führt die Grabart als pflegefreies Grab. Die Beschriftung der Schilder kostet zusätzlich, ihren Preis nennt die Gebührenordnung nicht. Angeboten auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und dem Alten Friedhof. | 3.483,00 € | 410,00 € | 3.893,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 6 und Paragraf 6 Absatz 4 |
| Baumgrabstätte im Viertelkreis um einen Baum für bis zu fünf UrnenDer Betrag gilt für den ganzen Viertelkreis, in dem nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstabe l der Friedhofsordnung bis zu fünf Urnen Platz finden. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt das Baumgrab von der Pflegepflicht aus und verbietet dort individuelle Pflege und individuellen Grabschmuck; das Grabmal stellt nach Paragraf 16 Absatz 13 der Zweckverband. Angeboten auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und dem Friedhof Zeppelinheim. | 2.738,00 € | 410,00 € | 3.148,00 € | 30 J. | Paragraf 10 Absatz 7 und Paragraf 6 Absatz 4 |
31 weitere Gebühren in der Satzung von Neu-Isenburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbestattung in einem Reihengrab | 1.040,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 |
| Sargbestattung in einem Familiengrab in normaler Tiefe von 1,80 Meter | 1.040,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe a |
| Sargbestattung in einem Familiengrab in Tieflage von 2,40 Meter | 1.370,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Buchstabe b |
| Urnenbeisetzung, soweit nicht Grabkammer oder Urnenwand | 410,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 |
| Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten und von Frühgeburten in einfacher, fester Umhüllung | 179,00 € | Paragraf 6 Absatz 7 |
| Zuschlag je zusätzlichem Sargträger, wenn mehr als vier Sargträger benötigt werden | 75,00 € | Paragraf 6 nach Absatz 6 |
| Benutzung der Trauerhalle bis 30 Minuten | 282,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe a |
| Benutzung der Trauerhalle bis 60 Minuten | 399,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Buchstabe b |
| Benutzung der Trauerhalle für Verstorbene, die nicht auf einem Verbandsfriedhof beigesetzt werden, bis 30 Minuten | 306,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe a |
| Benutzung der Trauerhalle für Verstorbene, die nicht auf einem Verbandsfriedhof beigesetzt werden, bis 60 Minuten | 432,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe b |
| Benutzung der Kühlung, je angefangenem Tag | 55,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 |
| Benutzung der Tiefkühlung, je angefangenem Tag | 80,00 € | Paragraf 5 Absatz 4 |
| Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen | 215,00 € | Paragraf 5 Absatz 5 |
| Verwaltungsgebühr für die Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung eines Sarges, von Gebeinsresten oder einer Urne | 218,00 € | Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a |
| Ausgrabung einer Urne | 316,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 |
| Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer oder mehrerer Urnen im Zusammenhang mit einer Erdbestattung | 159,00 € | Paragraf 8 Absatz 3 |
| Zuschlag für jede weitere Grabstelle eines Familiengrabes | 40 Prozent der Gebühr eines zweistelligen Familiengrabes | Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe e |
| Zusätzliches Messingschild ohne Gravur am Wiesengrab, höchstens vier je Verschlussplatte | 50,00 € | Paragraf 10 Absatz 6 |
| Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung eines Sterbefalls | 113,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 |
| Verwaltungsgebühr für die Überschreibung einer Familiengrabstätte | 51,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 |
| Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Änderung oder Absetzung einer angemeldeten Bestattung, Ausgrabung oder Umbettung | 20,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 |
| Verwaltungsgebühr für den Versand einer Urne | 45,00 € | Paragraf 11 Absatz 4 |
| Verwaltungsgebühr für die Genehmigung zum Errichten oder Verändern von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen | 68,00 € | Paragraf 11 Absatz 5 |
| Verwaltungsgebühr bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts vor Ablauf der Ruhezeit | 68,00 € | Paragraf 11 Absatz 6 |
| Abräumung eines Reihengrabes | 317,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a |
| Abräumung eines Urnenreihen- oder Urnenfamiliengrabes | 210,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b |
| Abräumung eines einstelligen Familiengrabes | 317,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe c |
| Abräumung eines zweistelligen Familiengrabes | 402,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe d |
| Unterhaltung eines Reihengrabes durch den Zweckverband nach vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Jahr | 65,00 € | Paragraf 12 Absatz 3 Buchstabe a |
| Unterhaltung eines Urnenreihen- oder Urnenfamiliengrabes durch den Zweckverband nach vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Jahr | 46,00 € | Paragraf 12 Absatz 3 Buchstabe b |
| Unterhaltung eines Familiengrabes durch den Zweckverband nach vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht, je Grabstelle und Jahr | 99,00 € | Paragraf 12 Absatz 3 Buchstabe c |
Was ein Grab in Neu-Isenburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.742,00 €
Reihengrab für eine Sargbestattung, Ruhezeit 20 Jahre in Neu-Isenburg, über 20 Jahre, das sind 387,10 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 9 Absatz 1, Paragraf 6 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a | 1.502,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 | 1.040,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.542,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Neu-Isenburg. Zwanzig Jahre Ruhezeit gelten nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf allen drei Friedhöfen der Stadt. In der Nutzungsgebühr stecken 1.185 Euro für das Nutzungsrecht und 317 Euro Abräumungsgebühr. Auf dem Waldfriedhof Buchenbusch wird die Grabart auch als muslimische Grabstätte vergeben.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, bekanntgemacht am 11.06.2024. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Neu-Isenburg offenlässt
- Die Gebühren erlässt nicht die Stadt Neu-Isenburg, sondern der Zweckverband für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich. Sie gelten gleichlautend für beide Städte. In Neu-Isenburg betreibt der Verband nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofsordnung drei Friedhöfe: den Waldfriedhof Buchenbusch, den Friedhof Neu-Isenburg, der als Alter Friedhof geführt wird, und den Friedhof Zeppelinheim.
- Der Tarif führt das Erdreihengrab in drei Laufzeiten zu 1.185, 1.481 und 1.778 Euro, weil Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung die Ruhezeit je Friedhof festsetzt. Alle drei Neu-Isenburger Friedhöfe stehen dort bei zwanzig Jahren; die fünfundzwanzig und dreißig Jahre gelten allein für die Dreieicher Friedhöfe Buchschlag, Götzenhain, Offenthal und Dreieichenhain. Wir erfassen deshalb nur den Satz nach Paragraf 9 Absatz 1.
- Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt, dass nicht auf jedem Verbandsfriedhof alle Grabarten angeboten werden, nennt aber nicht, welche wo. Welche Grabarten es auf den drei Neu-Isenburger Friedhöfen gibt, entnehmen wir den Einlegern des Zweckverbandes mit Stand 19.03.2026, deren Preise Zeile für Zeile mit der Gebührenordnung übereinstimmen. Danach werden hier weder Grabkammern nach Paragraf 10 Absatz 2 noch Urnennischen in einem Kolumbarium nach Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe c noch das Urnenfamiliengrab für bis zu zwei Urnen nach Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe a angeboten. Diese drei Grabarten sind deshalb nicht erfasst.
- Nicht jede erfasste Grabart gibt es auf jedem der drei Friedhöfe. Reihengrab, Urnenreihengrab, teilanonymes Urnenreihengrab und die vier Familiengräber gibt es auf allen dreien; Baumgrab und Baumreihengrab auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und dem Friedhof Zeppelinheim; Wiesengrab und Partnergrab auf dem Waldfriedhof Buchenbusch und dem Alten Friedhof; das Urnengrab mit Dauergrabpflege und den Grabplatz für ungenannt Beigesetzte allein auf dem Waldfriedhof Buchenbusch. Der jeweilige Hinweis sagt es.
- Die Abräumungsgebühr nach Paragraf 12 Absatz 1 ist in die Nutzungsgebühr gerechnet. Der Verband zieht sie schon mit der ersten Genehmigung eines Grabmals ein; wo das nicht geschieht, erhebt er sie nach Absatz 2 nach der Abräumung. Sie fällt also in jedem Fall an. Für die pflegefreien Gräber, deren Grabmale nach Paragraf 16 Absatz 13 der Friedhofsordnung der Verband selbst stellt, nennt der Tarif keinen Satz; dort haben wir nichts aufgeschlagen.
- Die Verwaltungsgebühr von 113 Euro für die Bearbeitung eines Sterbefalls nach Paragraf 11 Absatz 1 fällt bei jeder Bestattung an. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren und nicht im Grabpreis, wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes tun.
- Der Tarif nennt in Paragraf 6 Absatz 7 eine Bestattungsgebühr von 179 Euro für standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte und Frühgeburten, und der Einleger des Waldfriedhofs Buchenbusch führt die Gräber für Sternenkinder mit genau diesem Betrag. Eine Nutzungsgebühr für diese Gräber nennt die Gebührenordnung nicht. Wir führen den Betrag deshalb nur unter den Bestattungsgebühren und legen keine eigene Grabart an.
- Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung erklärt alle Grabarten nach Paragraf 15 Absatz 7 Buchstaben f bis m zu pflegefreien Gräbern. Für das Urnengrab mit Dauergrabpflege nach Paragraf 10 Absatz 4 und für das Partnergrab nach Paragraf 10 Absatz 5 folgen wir dem nicht: Beide Absätze erheben die Kosten der Grabpflege ausdrücklich zusätzlich und lassen sie von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege festsetzen. Der Preis steht damit nicht in der Satzung, und die Gemeinde trägt die Pflege nicht.
- Für das Wiesen- und Findlingsgrab muss der Nutzungsberechtigte die Beschriftung des Grabmals nach Paragraf 16 Absatz 13 der Friedhofsordnung auf eigene Kosten beauftragen. Die Gebührenordnung nennt dafür keinen Betrag, er ist in unseren Preisen nicht enthalten.
- Die Benutzung der Trauerhalle kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 zwischen 282 und 399 Euro und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten.
- Unser Friedhofsbestand aus OpenStreetMap kennt für Neu-Isenburg nur zwei benannte Friedhöfe. Die Friedhofsordnung nennt drei; der Friedhof Zeppelinheim liegt im gleichnamigen Stadtteil an der Hundertmorgenschneise.
Friedhöfe in Neu-Isenburg und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 2 Friedhöfe in Neu-IsenburgLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich beschlossen von der Verbandsversammlung am 29.05.2024, in Kraft seit 01.07.2024, bekanntgemacht am 11.06.2024
- Friedhofsordnung des Zweckverbandes für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Neu-Isenburg und Dreieich, Lesefassung beschlossen von der Verbandsversammlung am 05.03.2025, gültig ab 01.04.2026
- Grabstätten auf dem Waldfriedhof Buchenbusch, Einleger des Zweckverbandes mit dem Angebot dieses Friedhofs Stand 19.03.2026
- Grabstätten auf dem Alten Friedhof Neu-Isenburg, Einleger des Zweckverbandes mit dem Angebot dieses Friedhofs Stand 19.03.2026
- Grabstätten auf dem Friedhof Zeppelinheim, Einleger des Zweckverbandes mit dem Angebot dieses Friedhofs Stand 19.03.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.