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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bingen am Rhein · Rheinland-Pfalz · AGS 07339005

Friedhofsgebühren in Bingen am Rhein, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bingen am Rhein mit Anlage, Ortsrecht 07-04, vom 25. März 2014, beschlossen vom Rat am 20.03.2014, öffentlich bekannt gemacht in der Allgemeinen Zeitung, Binger Ausgabe, am 31. März 2014, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; das Dokument trägt keinen Änderungsvermerk. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bingen am Rhein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bingen am Rhein, Servicebetrieb, Friedhofsverwaltung.

223,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonyme Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung

3.065,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte im Rasengrabfeld für zwei Särge, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Verstorbene, Erdbestattungen und Urnen

Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014

Was ein Grab in Bingen am Rhein kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Bingen am Rhein führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Anonyme Urnenreihengrabstätte mit 223,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte im Rasengrabfeld für zwei Särge mit 3.065,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bingen am Rhein mit Anlage, Ortsrecht 07-04, vom 25. März 2014, beschlossen vom Rat am 20.03.2014, öffentlich bekannt gemacht in der Allgemeinen Zeitung, Binger Ausgabe, am 31. März 2014, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; das Dokument trägt keinen Änderungsvermerk.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

5 Grabarten für die Erdbestattung in Bingen am Rhein

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Sargreihengrabstätte ab vollendetem 6. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Bingen. Zur Überlassungsgebühr von 700 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 13 Absatz 1 Einzelgräber, die der Reihe nach belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren zugeteilt werden; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 4 darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Grabeinfassungen und Grababdeckungen dürfen dort nicht versetzt werden. Angesetzt ist die Beisetzung in einfacher Tiefe von 1,60 Metern mit 660 Euro; die doppelte Tiefe kostet 770 Euro und kommt bei einem Reihengrab nicht in Betracht. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 23 Absatz 3 der Verfügungsberechtigte verantwortlich; die Stadt führt diese Grabart auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren mit Grabpflege durch Angehörige.727,00 €660,00 €1.387,00 €20 J.Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Sargreihengrabstätte bis zum vollendeten 6. LebensjahrParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe a richtet eigene Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ein. Zur Überlassungsgebühr von 200 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Die Ruhezeit beträgt bei diesen Verstorbenen nach Paragraf 10 fünfzehn Jahre statt zwanzig. Für Totgeburten nennt Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe b eine eigene Beisetzungsgebühr von 150 Euro, für standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte ist die Beisetzung nach Buchstabe a gebührenfrei; welche Grabstätte dafür überlassen wird, sagt die Anlage nicht.227,00 €500,00 €727,00 €15 J.Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Sargreihengrabstätte im RasengrabfeldDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Bingen. Zur Überlassungsgebühr von 1.200 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c sagt im Wortlaut: Die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt hier ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten, eine private Grabgestaltung beziehungsweise Grabpflege ist nicht zulässig. Kleinere Blumengebinde dürfen an den Gedenksteinen abgelegt werden, Grableuchten und Blumenvasen nicht. Der Liegestein darf 0,30 Quadratmeter Ansichtsfläche bei 0,05 Metern Stärke nicht überschreiten. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Sargreihengrab beträgt 500 Euro für zwanzig Jahre, also 25 Euro je Jahr.1.227,00 €660,00 €1.887,00 €20 J.Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe c, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Sargwahlgrabstätte, je Grabstelle für zwei SärgeDer Tarif nennt den Betrag je Grabstelle; die Stadt erläutert auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren, dass eine Grabstelle zwei Särge aufnimmt. Zur Nutzungsgebühr von 1.406 Euro ist die Antragsgebühr von 95 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet, die Beratung und Urkunde einschliesst. Abschnitt II Nummer 4 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 für dreissig Jahre verliehen und kann nach Absatz 10 verlängert werden, soweit eine Restnutzungszeit von insgesamt dreissig Jahren nicht überschritten wird; die Verlängerung kostet nach Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a je Jahr 50 Euro. Angesetzt ist die Beisetzung in doppelter Tiefe von 2,20 Metern mit 770 Euro, weil Paragraf 14 Absatz 4 Wahlgrabstätten bei Sargbestattungen grundsätzlich als Tiefgräber vergibt; die zweite Bestattung darüber kostet dann 660 Euro. Lässt eine hydrogeologische Untersuchung die Tieferlegung nicht zu, ermässigt sich die Graberwerbsgebühr nach Abschnitt II Nummer 2 bei zwei oder mehr Personen um 25 Prozent.1.501,00 €770,00 €2.271,00 €30 J.Anlage Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 1, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Wahlgrabstätte im Rasengrabfeld für zwei SärgePflegefrei nach Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe b: Die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt hier ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten, eine private Grabgestaltung beziehungsweise Grabpflege ist nicht zulässig. Zur Nutzungsgebühr von 2.200 Euro ist die Antragsgebühr von 95 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet, die Beratung und Urkunde einschliesst. Abschnitt II Nummer 4 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Die Stadt führt diese Grabart auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren als Rasengrabfeld für zwei Särge oder Urnen; erfasst ist sie als Erdgrab, weil die Anlage sie unter zwei Särgen führt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe b je Jahr 75 Euro.2.295,00 €770,00 €3.065,00 €30 J.Anlage Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe b und Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014

7 Grabarten für die Urne in Bingen am Rhein

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte im GrabfeldDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Bingen. Zur Überlassungsgebühr von 520 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 auch für Urnen zwanzig Jahre, und für diese Dauer wird die Reihengrabstätte zugeteilt; eine Verlängerung ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. Die Anlage und die Stadtseite nennen die Pflege ausdrücklich Sache der Angehörigen. Die Stadt weist auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren darauf hin, dass die Grabstätte nach zwanzig Jahren abgeräumt wird.547,00 €150,00 €697,00 €20 J.Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe d, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Urnenreihengrabstätte im RasengrabfeldDie Anlage schreibt hinter diese Position ausdrücklich Pflege Personal Friedhof. Zur Überlassungsgebühr von 750 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e sagt: Die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten. Die Urnenrasengräber werden von der Friedhofsverwaltung an geeigneten Stellen ausgewiesen und sind nicht frei wählbar; als Kennzeichnung ist eine ebenerdige Gedenkplatte von höchstens 30 mal 20 Zentimetern zulässig.777,00 €150,00 €927,00 €20 J.Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Urnenreihengrabstätte im GemeinschaftsgrabfeldDas teuerste Urnengrab in Bingen, und die Anlage schreibt hinter die Position den Zusatz Pflege inklusive. Zur Überlassungsgebühr von 1.650 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe f sagt: Die Organisation der Grabpflege obliegt der Stadt Bingen am Rhein, die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten, eine private Grabgestaltung beziehungsweise Grabpflege ist nicht zulässig. Paragraf 23 Absatz 3 nimmt Urnengemeinschaftsgräber von der Pflegepflicht des Verfügungsberechtigten ausdrücklich aus. Gestaltete Grabstellen dieser Art gibt es auf den Friedhöfen Bingen-Stadt und Bingen-Büdesheim; die einzelne Grabstätte kann in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gewählt werden.1.677,00 €150,00 €1.827,00 €20 J.Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe f, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe f und Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Anonyme UrnenreihengrabstätteMit 73 Euro Überlassungsgebühr und 150 Euro Beisetzung das mit Abstand günstigste Grab der Stadt. Zur Überlassungsgebühr von 46 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Anonyme Urnenreihengräber gibt es nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe g nur auf dem Friedhof Bingen-Stadt, und nur, wenn der Verstorbene das schriftlich festgehalten hat oder eine Vertrauensperson es mit glaubhafter schriftlicher Erklärung beantragt. Es werden keine einzelnen Gräber gekennzeichnet, eine private Grabpflege ist nicht gestattet, die Friedhofsverwaltung gibt privaten Personen keine Auskunft über die Grablage, und ein Anspruch auf Nacherwerb besteht nicht. Paragraf 23 Absatz 3 nimmt anonyme Urnenreihengräber von der Pflegepflicht ausdrücklich aus.73,00 €150,00 €223,00 €20 J.Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe g, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe g und Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Urnenwahlgrabstätte für bis zu sechs UrnenDer Tarif nennt die Position Urnenwahlgrab, Pflege durch Angehörige, pro Grabstätte gleich sechsstellig; die Stadt schreibt auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren dazu bis zu sechs Urnen. Der Preis gilt also für die ganze Grabstätte, nicht je Urne. Zur Nutzungsgebühr von 890 Euro ist die Antragsgebühr von 95 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet, die Beratung und Urkunde einschliesst. Abschnitt II Nummer 4 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Die Nutzungszeit beträgt dreissig Jahre, die Verlängerung kostet nach Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe c je Jahr 31 Euro. Jede weitere Beisetzung kostet erneut 150 Euro.985,00 €150,00 €1.135,00 €30 J.Anlage Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand oder Urnenstele für zwei UrnenDie einzige Grabart, bei der die Beisetzungsgebühr nicht 150, sondern 127 Euro beträgt: Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe f nennt für die Urnenbeisetzung in einer Urnennische einen eigenen Satz. Zur Nutzungsgebühr von 1.800 Euro ist die Antragsgebühr von 95 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet, die Beratung und Urkunde einschliesst. Abschnitt II Nummer 4 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Als pflegefrei geführt, weil Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe d jede private Gestaltung der Anlage auch teilweise verbietet, widerrechtlich angebrachte Gegenstände unverzüglich entfernt werden, Blumen und Kerzen an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen sind und verwelkte Blumen, Kerzenreste und sonstige Gegenstände von der Friedhofsverwaltung entfernt werden; die Stadt selbst führt die Urnennische auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren in der Zeile Grabpflege mit pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 3 nennt sie allerdings nicht unter den Ausnahmen von der Pflegepflicht, was in den Lücken steht. Zulässig ist als Kennzeichnung nur die Beschriftung der Verschlussplatte durch einen zugelassenen Steinmetz, in einheitlicher Form, mit Namen, Geburts- und Todesdatum, einem kleineren Symbol und einem QR-Code; nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen auf dem Friedhof anonym beigesetzt. Die Beschriftung der Grabplatte kostet nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe d weitere 10 Euro je Urnennische.1.895,00 €127,00 €2.022,00 €30 J.Anlage Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe d, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe f und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Urnenwahlgrabstätte im BaumfeldDie Nutzungszeit beträgt hier neunzig statt dreissig Jahre; Paragraf 14 Absatz 1 nennt das Baumfeld ausdrücklich als Ausnahme. Zur Nutzungsgebühr von 650 Euro ist die Antragsgebühr von 95 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet, die Beratung und Urkunde einschliesst. Abschnitt II Nummer 4 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Pflegefrei nach Paragraf 13 Absatz 6, der sagt, bei Baumfeldern, Gemeinschaftsgräbern und Rasengräbern unterliege die Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung, und nach Paragraf 23 Absatz 3, der Baumgräber von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten ausnimmt. Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe e verbietet Grabschmuck und Kerzen, lässt nur biologisch abbaubare Urnen zu, erlaubt kleine Namensschilder von 8 mal 4 Zentimetern an den Bäumen und sagt, das Grabfeld bleibe weitestgehend der Natur überlassen. Als nicht verlängerbar geführt, weil Abschnitt III der Anlage für das Baumfeld keinen Jahressatz nennt und Paragraf 14 Absatz 10 die Verlängerung auf eine Gesamtnutzungszeit von dreissig Jahren begrenzt, die hier von vornherein überschritten ist.745,00 €150,00 €895,00 €90 J.Anlage Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe e, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe e, Paragraf 13 Absatz 6 und Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014

35 weitere Gebühren in der Satzung von Bingen am Rhein

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Beisetzung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten0,00 €Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014, dort als gebührenfrei ausgewiesen
Bestattung von Totgeburten150,00 €Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Bestattung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr500,00 €Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Bestattung ab vollendetem 6. Lebensjahr in einfacher Tiefe von 1,60 Metern660,00 €Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Bestattung ab vollendetem 6. Lebensjahr in doppelter Tiefe von 2,20 Metern770,00 €Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Urnenbeisetzung in der Erde oder im Baumfeld150,00 €Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Urnenbeisetzung in einer Urnennische127,00 €Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Bestattung in einer Gruft348,00 €Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe g der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Antrag zur Vergabe eines Reihengrab-Überlassungsrechts27,00 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Antrag zur Vergabe eines Wahlgrabnutzungsrechts einschliesslich Beratung und Urkunde95,00 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Antrag zur Verlängerung eines Grabnutzungsrechts oder Wechsel des Nutzungsberechtigten einschliesslich Urkunde60,00 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe g der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Verlängerung einer Sargwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr50,00 €Anlage Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Verlängerung eines Rasenwahlgrabes für zwei Särge, je Jahr75,00 €Anlage Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Verlängerung eines sechsstelligen Urnenwahlgrabes, je Jahr31,00 €Anlage Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Verlängerung einer Urnenwand oder Urnenstele für zwei Urnen, je Jahr60,00 €Anlage Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Ermässigung der Graberwerbsgebühr bei Familiengrabstätten, in denen eine hydrogeologische Untersuchung die doppelte Tiefe nicht zulässt25 Prozent bei Belegung mit zwei oder mehr PersonenAnlage Abschnitt II Nummer 2 der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Ausgraben und Umbetten von Leichen, Aschen und Gebeinen bei Erdgräbernnach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz, bei Verwaltungstätigkeiten 162 Euro je StundeAnlage Abschnitt V und Abschnitt VIII Nummer 2 der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Aufbahrungsraum der Friedhofskapelle, je angefangener Tag21,00 €Anlage Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Trauerfeier in der Friedhofskapelle300,00 €Anlage Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Trauerfeier im Nebenraum der Friedhofskapelle70,00 €Anlage Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Nutzung des Vorbereitungsraumes, je Tag175,00 €Anlage Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Vorauszahlungsgebühr für die spätere Abräumung von Grabanlagen, die nach dem aktuellen Satzungsrecht errichtet werden100,00 €Anlage Abschnitt VII Nummer 4 der Gebührensatzung vom 25.03.2014 und Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Grababräumung nach älterem Satzungsrecht ohne bauliche Anlagen50,00 €Anlage Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Grababräumung nach älterem Satzungsrecht mit einer Liegeplatte69,00 €Anlage Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Grababräumung nach älterem Satzungsrecht mit einem stehenden Grabstein92,00 €Anlage Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Grababräumung nach älterem Satzungsrecht mit einer Einfassung150,00 €Anlage Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Grababräumung nach älterem Satzungsrecht mit einer Grababdeckung150,00 €Anlage Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Antrag zur Errichtung eines stehenden Grabmals einschliesslich Vorauszahlung der künftigen Standsicherheitsprüfung80,00 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Antrag zur Errichtung einer Einfassung oder Liegeplatte20,00 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Antrag zum Abdecken eines Grabes mit einer Steinplatte28,00 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Antrag zur Beschriftung einer Grabplatte, je Urnennische10,00 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Antrag zur Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung95,00 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe h der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Antrag zur Ausgrabung einer Urne95,00 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe i der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Antrag zur Ausführung gewerblicher Arbeiten95,00 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe j der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Standsicherheitsprüfung von Grabmalen bei Grabnutzungsrechten nach altem Satzungsrecht, je Grabmal und Jahr1,20 €Anlage Abschnitt VIII Nummer 3 der Gebührensatzung vom 25.03.2014
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bingen am Rhein mit Anlage, Ortsrecht 07-04, vom 25. März 2014, beschlossen vom Rat am 20.03.2014, öffentlich bekannt gemacht in der Allgemeinen Zeitung, Binger Ausgabe, am 31. März 2014, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; das Dokument trägt keinen Änderungsvermerk.

Was ein Grab in Bingen am Rhein über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.587,00 €

Sargreihengrabstätte ab vollendetem 6. Lebensjahr in Bingen am Rhein, über 20 Jahre, das sind 329,35 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014727,00 €
BestattungAnlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014, dort als gebührenfrei ausgewiesen660,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.387,00 €

Das günstigste Erdgrab in Bingen. Zur Überlassungsgebühr von 700 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 13 Absatz 1 Einzelgräber, die der Reihe nach belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren zugeteilt werden; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 4 darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Grabeinfassungen und Grababdeckungen dürfen dort nicht versetzt werden. Angesetzt ist die Beisetzung in einfacher Tiefe von 1,60 Metern mit 660 Euro; die doppelte Tiefe kostet 770 Euro und kommt bei einem Reihengrab nicht in Betracht. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 23 Absatz 3 der Verfügungsberechtigte verantwortlich; die Stadt führt diese Grabart auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren mit Grabpflege durch Angehörige.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bingen am Rhein mit Anlage, Ortsrecht 07-04, vom 25. März 2014, beschlossen vom Rat am 20.03.2014, öffentlich bekannt gemacht in der Allgemeinen Zeitung, Binger Ausgabe, am 31. März 2014, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; das Dokument trägt keinen Änderungsvermerk. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

11 Fragen, die die Satzung von Bingen am Rhein offenlässt

  • Die Gebührensatzung ist vom 25. März 2014 und damit zwölf Jahre alt. Nachgesehen wurde an vier Stellen: im Ortsrecht der Stadt, das unter 07-04 genau eine Datei führt und keine Änderungssatzung, obwohl es bei der Hauptsatzung deren vier und bei der Betriebssatzung der Stadtwerke die elfte Änderung vom 11.08.2026 einzeln auflistet; im Dokument selbst, das keinen Änderungsvermerk trägt; im Bekanntmachungsarchiv der Stadt, zwölf Seiten vom 19.03.2024 bis zum 03.09.2026, alle durchgesehen, ohne einen einzigen Eintrag zu Friedhof, Bestattung oder Grab; und auf der Seite Grabarten und Gebühren der Stadt, die ihre Preisliste selbst mit dem Satz Gebührensatzung aus dem Jahr 2014 überschreibt und Position für Position dieselben Beträge nennt. Die Fassung von 2014 ist damit die geltende, aber wer diesen Eintrag liest, sollte wissen, dass die Beträge seit zwölf Jahren nicht angehoben wurden.
  • Die Antragsgebühren nach Abschnitt VIII Nummer 1 der Anlage sind in die Nutzungsgebühr eingerechnet, 27 Euro bei jeder Reihengrabstätte und 95 Euro bei jeder Wahlgrabstätte. Das ist keine Auslegung: Abschnitt I Nummer 3 und Abschnitt II Nummer 4 sagen beide, für den Verwaltungsvorgang der Beantragung sei eine weitere Gebühr zu veranlagen, und verweisen darauf. Ohne Antrag gibt es kein Grab. Wer die reinen Überlassungs- und Nutzungsgebühren sucht, findet sie im Hinweis jeder Grabart einzeln genannt.
  • Die Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand ist als pflegefrei geführt, obwohl Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung sie nicht unter den Ausnahmen von der Pflegepflicht nennt; dort stehen nur Baumgräber, anonyme Urnenreihengräber und Urnengemeinschaftsgräber. Die Einstufung stützt sich stattdessen auf Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe d, der jede private Gestaltung der Anlage auch teilweise verbietet, das Ablegen von Blumen und Kerzen an bestimmte Stellen verweist und das Entfernen verwelkter Blumen, Kerzenreste und sonstiger Gegenstände der Friedhofsverwaltung zuweist, und darauf, dass die Stadt selbst diese Grabart auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren in der Zeile Grabpflege mit pflegefrei führt. Es bleibt dabei, dass die Satzung an der Stelle, an der sie die pflegefreien Grabarten aufzählt, die Urnennische nicht nennt.
  • Die Vorauszahlungsgebühr von 100 Euro für die spätere Abräumung von Grabanlagen nach Abschnitt VII Nummer 4 ist in keinem Grabpreis enthalten. Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung erhebt sie nicht mit dem Erwerb des Grabes, sondern erst nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Grabanlage, und sie wird nach Abschnitt VII Nummer 4 Buchstabe a erstattet, wenn der Berechtigte die Abräumung selbst veranlasst. Sie fällt also nur bei Gräbern an, auf denen etwas errichtet wird, und ist rückholbar. Bei einem gewöhnlichen Sargreihengrab dürfte sie in der Praxis dennoch anfallen; der Preis läge dann bei 1.487 statt 1.387 Euro.
  • Beim Sargwahlgrab und beim Rasenwahlgrab ist die Beisetzung in doppelter Tiefe mit 770 Euro angesetzt, nicht die in einfacher Tiefe mit 660 Euro. Grund ist Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung, wonach Wahlgrabstätten bei Sargbestattungen grundsätzlich als Tiefgräber vergeben werden und Ausnahmen nur auf Antrag zulässig sind. Die erste Bestattung erfolgt damit in 2,20 Metern Tiefe. Die zweite Bestattung darüber kostet 660 Euro. Wird die doppelte Tiefe nach einer hydrogeologischen Untersuchung ausgeschlossen, ermässigt sich die Graberwerbsgebühr nach Abschnitt II Nummer 2 bei zwei oder mehr Personen um 25 Prozent, und es fielen 660 statt 770 Euro Beisetzungsgebühr an.
  • Die Anlage nennt für Totgeburten und für standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte eigene Beisetzungsgebühren von 150 Euro beziehungsweise gebührenfrei, aber keine eigene Grabstätte. Welche Überlassungsgebühr dafür anfällt, sagt weder die Anlage noch die Friedhofssatzung. Erfasst ist deshalb nur die Reihengrabstätte bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mit 200 Euro Überlassung und 500 Euro Beisetzung.
  • Die Rasenwahlgrabstätte ist als Erdgrab erfasst, weil die Anlage sie unter der Bezeichnung Rasengrabfeld 2 Särge führt. Die Stadt schreibt auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren dazu zwei Särge oder Urnen, sie kann also auch Urnen aufnehmen. Ein eigener Betrag für die Urnenbelegung steht nicht in der Anlage; angesetzt wäre dann die Urnenbeisetzung mit 150 statt 770 Euro, und der Gesamtpreis läge bei 2.445 statt 3.065 Euro.
  • Die Nutzung der Friedhofskapelle nach Abschnitt VI ist in keinem Grabpreis enthalten: 300 Euro für die Trauerfeier in der Kapelle, 70 Euro im Nebenraum, 21 Euro je angefangener Tag für den Aufbahrungsraum und 175 Euro je Tag für den Vorbereitungsraum. Wir setzen überall den schmalsten Satz an.
  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 für die Friedhöfe der Stadt Bingen am Rhein. Die Stadt unterhält acht Friedhöfe in den Stadtteilen; zum Aufgabengebiet gehören daneben der Ehrenfriedhof in Bingen-Dietersheim, der Ordensfriedhof auf dem Rochusberg und drei jüdische Friedhöfe. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht, wohl aber Grabarten, die nur an bestimmten Orten vergeben werden: anonyme Urnenreihengräber nur auf dem Friedhof Bingen-Stadt, Urnengemeinschaftsgräber nur auf den Friedhöfen Bingen-Stadt und Bingen-Büdesheim, das muslimische Grabfeld nach Paragraf 12 Absatz 4 nur in Bingen-Büdesheim. Für das muslimische Grabfeld gilt die Friedhofssatzung nach demselben Absatz uneingeschränkt, es gelten die allgemeinen Gestaltungsrichtlinien, und die Anlage nennt dafür keinen eigenen Tarif.
  • Abschnitt IV Nummer 2 der Anlage sagt, für eine Bestattung auf privaten Friedhöfen gälten die Gebührensätze entsprechend. Welche Friedhöfe damit gemeint sind, sagt die Satzung nicht. Die drei jüdischen Friedhöfe und der Ordensfriedhof auf dem Rochusberg werden von der Stadt gepflegt, sind aber nicht ihre eigenen.
  • Die Beisetzungsgebühr nach Abschnitt IV umfasst nach Nummer 3 auch das Öffnen und Schliessen der Gräber, den Transport von der Friedhofskapelle zum Grab und das Herrichten des Grabhügels. Eine zweite, getrennt erhobene Gebühr für das Öffnen und Schliessen gibt es in Bingen nicht.

Friedhöfe in Bingen am Rhein und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.