Bingen am Rhein · Rheinland-Pfalz · AGS 07339005
Friedhofsgebühren in Bingen am Rhein, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bingen am Rhein mit Anlage, Ortsrecht 07-04, vom 25. März 2014, beschlossen vom Rat am 20.03.2014, öffentlich bekannt gemacht in der Allgemeinen Zeitung, Binger Ausgabe, am 31. März 2014, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; das Dokument trägt keinen Änderungsvermerk. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bingen am Rhein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bingen am Rhein, Servicebetrieb, Friedhofsverwaltung.
- 223,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.065,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 12
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene, Erdbestattungen und Urnen
Anonyme Urnenreihengrabstätte, mit Beisetzung
Wahlgrabstätte im Rasengrabfeld für zwei Särge, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014
Was ein Grab in Bingen am Rhein kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Bingen am Rhein
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sargreihengrabstätte ab vollendetem 6. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Bingen. Zur Überlassungsgebühr von 700 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 13 Absatz 1 Einzelgräber, die der Reihe nach belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren zugeteilt werden; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 4 darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Grabeinfassungen und Grababdeckungen dürfen dort nicht versetzt werden. Angesetzt ist die Beisetzung in einfacher Tiefe von 1,60 Metern mit 660 Euro; die doppelte Tiefe kostet 770 Euro und kommt bei einem Reihengrab nicht in Betracht. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 23 Absatz 3 der Verfügungsberechtigte verantwortlich; die Stadt führt diese Grabart auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren mit Grabpflege durch Angehörige. | 727,00 € | 660,00 € | 1.387,00 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Sargreihengrabstätte bis zum vollendeten 6. LebensjahrParagraf 13 Absatz 2 Buchstabe a richtet eigene Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ein. Zur Überlassungsgebühr von 200 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Die Ruhezeit beträgt bei diesen Verstorbenen nach Paragraf 10 fünfzehn Jahre statt zwanzig. Für Totgeburten nennt Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe b eine eigene Beisetzungsgebühr von 150 Euro, für standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte ist die Beisetzung nach Buchstabe a gebührenfrei; welche Grabstätte dafür überlassen wird, sagt die Anlage nicht. | 227,00 € | 500,00 € | 727,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe a, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Sargreihengrabstätte im RasengrabfeldDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Bingen. Zur Überlassungsgebühr von 1.200 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c sagt im Wortlaut: Die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt hier ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten, eine private Grabgestaltung beziehungsweise Grabpflege ist nicht zulässig. Kleinere Blumengebinde dürfen an den Gedenksteinen abgelegt werden, Grableuchten und Blumenvasen nicht. Der Liegestein darf 0,30 Quadratmeter Ansichtsfläche bei 0,05 Metern Stärke nicht überschreiten. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Sargreihengrab beträgt 500 Euro für zwanzig Jahre, also 25 Euro je Jahr. | 1.227,00 € | 660,00 € | 1.887,00 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe c, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Sargwahlgrabstätte, je Grabstelle für zwei SärgeDer Tarif nennt den Betrag je Grabstelle; die Stadt erläutert auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren, dass eine Grabstelle zwei Särge aufnimmt. Zur Nutzungsgebühr von 1.406 Euro ist die Antragsgebühr von 95 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet, die Beratung und Urkunde einschliesst. Abschnitt II Nummer 4 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Das Nutzungsrecht wird nach Paragraf 14 Absatz 1 für dreissig Jahre verliehen und kann nach Absatz 10 verlängert werden, soweit eine Restnutzungszeit von insgesamt dreissig Jahren nicht überschritten wird; die Verlängerung kostet nach Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a je Jahr 50 Euro. Angesetzt ist die Beisetzung in doppelter Tiefe von 2,20 Metern mit 770 Euro, weil Paragraf 14 Absatz 4 Wahlgrabstätten bei Sargbestattungen grundsätzlich als Tiefgräber vergibt; die zweite Bestattung darüber kostet dann 660 Euro. Lässt eine hydrogeologische Untersuchung die Tieferlegung nicht zu, ermässigt sich die Graberwerbsgebühr nach Abschnitt II Nummer 2 bei zwei oder mehr Personen um 25 Prozent. | 1.501,00 € | 770,00 € | 2.271,00 € | 30 J. | Anlage Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe a, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 1, Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Wahlgrabstätte im Rasengrabfeld für zwei SärgePflegefrei nach Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe b: Die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt hier ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten, eine private Grabgestaltung beziehungsweise Grabpflege ist nicht zulässig. Zur Nutzungsgebühr von 2.200 Euro ist die Antragsgebühr von 95 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet, die Beratung und Urkunde einschliesst. Abschnitt II Nummer 4 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Die Stadt führt diese Grabart auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren als Rasengrabfeld für zwei Särge oder Urnen; erfasst ist sie als Erdgrab, weil die Anlage sie unter zwei Särgen führt. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe b je Jahr 75 Euro. | 2.295,00 € | 770,00 € | 3.065,00 € | 30 J. | Anlage Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe b und Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
7 Grabarten für die Urne in Bingen am Rhein
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte im GrabfeldDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Bingen. Zur Überlassungsgebühr von 520 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 auch für Urnen zwanzig Jahre, und für diese Dauer wird die Reihengrabstätte zugeteilt; eine Verlängerung ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich. Die Anlage und die Stadtseite nennen die Pflege ausdrücklich Sache der Angehörigen. Die Stadt weist auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren darauf hin, dass die Grabstätte nach zwanzig Jahren abgeräumt wird. | 547,00 € | 150,00 € | 697,00 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe d, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Urnenreihengrabstätte im RasengrabfeldDie Anlage schreibt hinter diese Position ausdrücklich Pflege Personal Friedhof. Zur Überlassungsgebühr von 750 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e sagt: Die dauernde Unterhaltung und Pflege obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten. Die Urnenrasengräber werden von der Friedhofsverwaltung an geeigneten Stellen ausgewiesen und sind nicht frei wählbar; als Kennzeichnung ist eine ebenerdige Gedenkplatte von höchstens 30 mal 20 Zentimetern zulässig. | 777,00 € | 150,00 € | 927,00 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe e, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Urnenreihengrabstätte im GemeinschaftsgrabfeldDas teuerste Urnengrab in Bingen, und die Anlage schreibt hinter die Position den Zusatz Pflege inklusive. Zur Überlassungsgebühr von 1.650 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe f sagt: Die Organisation der Grabpflege obliegt der Stadt Bingen am Rhein, die Kosten hierfür sind in der Graberwerbsgebühr enthalten, eine private Grabgestaltung beziehungsweise Grabpflege ist nicht zulässig. Paragraf 23 Absatz 3 nimmt Urnengemeinschaftsgräber von der Pflegepflicht des Verfügungsberechtigten ausdrücklich aus. Gestaltete Grabstellen dieser Art gibt es auf den Friedhöfen Bingen-Stadt und Bingen-Büdesheim; die einzelne Grabstätte kann in Absprache mit der Friedhofsverwaltung gewählt werden. | 1.677,00 € | 150,00 € | 1.827,00 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe f, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe f und Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteMit 73 Euro Überlassungsgebühr und 150 Euro Beisetzung das mit Abstand günstigste Grab der Stadt. Zur Überlassungsgebühr von 46 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Anonyme Urnenreihengräber gibt es nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe g nur auf dem Friedhof Bingen-Stadt, und nur, wenn der Verstorbene das schriftlich festgehalten hat oder eine Vertrauensperson es mit glaubhafter schriftlicher Erklärung beantragt. Es werden keine einzelnen Gräber gekennzeichnet, eine private Grabpflege ist nicht gestattet, die Friedhofsverwaltung gibt privaten Personen keine Auskunft über die Grablage, und ein Anspruch auf Nacherwerb besteht nicht. Paragraf 23 Absatz 3 nimmt anonyme Urnenreihengräber von der Pflegepflicht ausdrücklich aus. | 73,00 € | 150,00 € | 223,00 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe g, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe g und Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Urnenwahlgrabstätte für bis zu sechs UrnenDer Tarif nennt die Position Urnenwahlgrab, Pflege durch Angehörige, pro Grabstätte gleich sechsstellig; die Stadt schreibt auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren dazu bis zu sechs Urnen. Der Preis gilt also für die ganze Grabstätte, nicht je Urne. Zur Nutzungsgebühr von 890 Euro ist die Antragsgebühr von 95 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet, die Beratung und Urkunde einschliesst. Abschnitt II Nummer 4 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Die Nutzungszeit beträgt dreissig Jahre, die Verlängerung kostet nach Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe c je Jahr 31 Euro. Jede weitere Beisetzung kostet erneut 150 Euro. | 985,00 € | 150,00 € | 1.135,00 € | 30 J. | Anlage Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand oder Urnenstele für zwei UrnenDie einzige Grabart, bei der die Beisetzungsgebühr nicht 150, sondern 127 Euro beträgt: Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe f nennt für die Urnenbeisetzung in einer Urnennische einen eigenen Satz. Zur Nutzungsgebühr von 1.800 Euro ist die Antragsgebühr von 95 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet, die Beratung und Urkunde einschliesst. Abschnitt II Nummer 4 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Als pflegefrei geführt, weil Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe d jede private Gestaltung der Anlage auch teilweise verbietet, widerrechtlich angebrachte Gegenstände unverzüglich entfernt werden, Blumen und Kerzen an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen sind und verwelkte Blumen, Kerzenreste und sonstige Gegenstände von der Friedhofsverwaltung entfernt werden; die Stadt selbst führt die Urnennische auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren in der Zeile Grabpflege mit pflegefrei. Paragraf 23 Absatz 3 nennt sie allerdings nicht unter den Ausnahmen von der Pflegepflicht, was in den Lücken steht. Zulässig ist als Kennzeichnung nur die Beschriftung der Verschlussplatte durch einen zugelassenen Steinmetz, in einheitlicher Form, mit Namen, Geburts- und Todesdatum, einem kleineren Symbol und einem QR-Code; nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen auf dem Friedhof anonym beigesetzt. Die Beschriftung der Grabplatte kostet nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe d weitere 10 Euro je Urnennische. | 1.895,00 € | 127,00 € | 2.022,00 € | 30 J. | Anlage Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe d, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe f und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Urnenwahlgrabstätte im BaumfeldDie Nutzungszeit beträgt hier neunzig statt dreissig Jahre; Paragraf 14 Absatz 1 nennt das Baumfeld ausdrücklich als Ausnahme. Zur Nutzungsgebühr von 650 Euro ist die Antragsgebühr von 95 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet, die Beratung und Urkunde einschliesst. Abschnitt II Nummer 4 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Wahlgrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Pflegefrei nach Paragraf 13 Absatz 6, der sagt, bei Baumfeldern, Gemeinschaftsgräbern und Rasengräbern unterliege die Gestaltung und Pflege der Friedhofsverwaltung, und nach Paragraf 23 Absatz 3, der Baumgräber von der Pflegepflicht des Nutzungsberechtigten ausnimmt. Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe e verbietet Grabschmuck und Kerzen, lässt nur biologisch abbaubare Urnen zu, erlaubt kleine Namensschilder von 8 mal 4 Zentimetern an den Bäumen und sagt, das Grabfeld bleibe weitestgehend der Natur überlassen. Als nicht verlängerbar geführt, weil Abschnitt III der Anlage für das Baumfeld keinen Jahressatz nennt und Paragraf 14 Absatz 10 die Verlängerung auf eine Gesamtnutzungszeit von dreissig Jahren begrenzt, die hier von vornherein überschritten ist. | 745,00 € | 150,00 € | 895,00 € | 90 J. | Anlage Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe e, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe e, Paragraf 13 Absatz 6 und Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
35 weitere Gebühren in der Satzung von Bingen am Rhein
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten | 0,00 € | Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014, dort als gebührenfrei ausgewiesen |
| Bestattung von Totgeburten | 150,00 € | Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Bestattung bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 500,00 € | Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Bestattung ab vollendetem 6. Lebensjahr in einfacher Tiefe von 1,60 Metern | 660,00 € | Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Bestattung ab vollendetem 6. Lebensjahr in doppelter Tiefe von 2,20 Metern | 770,00 € | Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Urnenbeisetzung in der Erde oder im Baumfeld | 150,00 € | Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Urnenbeisetzung in einer Urnennische | 127,00 € | Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Bestattung in einer Gruft | 348,00 € | Anlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe g der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Antrag zur Vergabe eines Reihengrab-Überlassungsrechts | 27,00 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Antrag zur Vergabe eines Wahlgrabnutzungsrechts einschliesslich Beratung und Urkunde | 95,00 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Antrag zur Verlängerung eines Grabnutzungsrechts oder Wechsel des Nutzungsberechtigten einschliesslich Urkunde | 60,00 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe g der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Verlängerung einer Sargwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 50,00 € | Anlage Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Verlängerung eines Rasenwahlgrabes für zwei Särge, je Jahr | 75,00 € | Anlage Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Verlängerung eines sechsstelligen Urnenwahlgrabes, je Jahr | 31,00 € | Anlage Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Verlängerung einer Urnenwand oder Urnenstele für zwei Urnen, je Jahr | 60,00 € | Anlage Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Ermässigung der Graberwerbsgebühr bei Familiengrabstätten, in denen eine hydrogeologische Untersuchung die doppelte Tiefe nicht zulässt | 25 Prozent bei Belegung mit zwei oder mehr Personen | Anlage Abschnitt II Nummer 2 der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen, Aschen und Gebeinen bei Erdgräbern | nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz, bei Verwaltungstätigkeiten 162 Euro je Stunde | Anlage Abschnitt V und Abschnitt VIII Nummer 2 der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Aufbahrungsraum der Friedhofskapelle, je angefangener Tag | 21,00 € | Anlage Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Trauerfeier in der Friedhofskapelle | 300,00 € | Anlage Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Trauerfeier im Nebenraum der Friedhofskapelle | 70,00 € | Anlage Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Nutzung des Vorbereitungsraumes, je Tag | 175,00 € | Anlage Abschnitt VI Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Vorauszahlungsgebühr für die spätere Abräumung von Grabanlagen, die nach dem aktuellen Satzungsrecht errichtet werden | 100,00 € | Anlage Abschnitt VII Nummer 4 der Gebührensatzung vom 25.03.2014 und Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 |
| Grababräumung nach älterem Satzungsrecht ohne bauliche Anlagen | 50,00 € | Anlage Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Grababräumung nach älterem Satzungsrecht mit einer Liegeplatte | 69,00 € | Anlage Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Grababräumung nach älterem Satzungsrecht mit einem stehenden Grabstein | 92,00 € | Anlage Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Grababräumung nach älterem Satzungsrecht mit einer Einfassung | 150,00 € | Anlage Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Grababräumung nach älterem Satzungsrecht mit einer Grababdeckung | 150,00 € | Anlage Abschnitt VII Nummer 1 Buchstabe e der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Antrag zur Errichtung eines stehenden Grabmals einschliesslich Vorauszahlung der künftigen Standsicherheitsprüfung | 80,00 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Antrag zur Errichtung einer Einfassung oder Liegeplatte | 20,00 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe b der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Antrag zum Abdecken eines Grabes mit einer Steinplatte | 28,00 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe c der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Antrag zur Beschriftung einer Grabplatte, je Urnennische | 10,00 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe d der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Antrag zur Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung | 95,00 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe h der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Antrag zur Ausgrabung einer Urne | 95,00 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe i der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Antrag zur Ausführung gewerblicher Arbeiten | 95,00 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe j der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
| Standsicherheitsprüfung von Grabmalen bei Grabnutzungsrechten nach altem Satzungsrecht, je Grabmal und Jahr | 1,20 € | Anlage Abschnitt VIII Nummer 3 der Gebührensatzung vom 25.03.2014 |
Was ein Grab in Bingen am Rhein über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.587,00 €
Sargreihengrabstätte ab vollendetem 6. Lebensjahr in Bingen am Rhein, über 20 Jahre, das sind 329,35 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe b, Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe d und Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 10 der Friedhofssatzung vom 25.03.2014 | 727,00 € |
| BestattungAnlage Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a der Gebührensatzung vom 25.03.2014, dort als gebührenfrei ausgewiesen | 660,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.387,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Bingen. Zur Überlassungsgebühr von 700 Euro ist die Antragsgebühr von 27 Euro nach Abschnitt VIII Nummer 1 Buchstabe f der Gebührensatzung vom 25.03.2014 hinzugerechnet. Abschnitt I Nummer 3 sagt dazu, dass für den Verwaltungsvorgang der Beantragung einer Reihengrabstätte eine weitere Gebühr zu veranlagen ist; sie lässt sich nicht abwählen. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 13 Absatz 1 Einzelgräber, die der Reihe nach belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren zugeteilt werden; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 4 darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Grabeinfassungen und Grababdeckungen dürfen dort nicht versetzt werden. Angesetzt ist die Beisetzung in einfacher Tiefe von 1,60 Metern mit 660 Euro; die doppelte Tiefe kostet 770 Euro und kommt bei einem Reihengrab nicht in Betracht. Für Herrichtung und Instandhaltung ist nach Paragraf 23 Absatz 3 der Verfügungsberechtigte verantwortlich; die Stadt führt diese Grabart auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren mit Grabpflege durch Angehörige.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bingen am Rhein mit Anlage, Ortsrecht 07-04, vom 25. März 2014, beschlossen vom Rat am 20.03.2014, öffentlich bekannt gemacht in der Allgemeinen Zeitung, Binger Ausgabe, am 31. März 2014, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; das Dokument trägt keinen Änderungsvermerk. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Bingen am Rhein offenlässt
- Die Gebührensatzung ist vom 25. März 2014 und damit zwölf Jahre alt. Nachgesehen wurde an vier Stellen: im Ortsrecht der Stadt, das unter 07-04 genau eine Datei führt und keine Änderungssatzung, obwohl es bei der Hauptsatzung deren vier und bei der Betriebssatzung der Stadtwerke die elfte Änderung vom 11.08.2026 einzeln auflistet; im Dokument selbst, das keinen Änderungsvermerk trägt; im Bekanntmachungsarchiv der Stadt, zwölf Seiten vom 19.03.2024 bis zum 03.09.2026, alle durchgesehen, ohne einen einzigen Eintrag zu Friedhof, Bestattung oder Grab; und auf der Seite Grabarten und Gebühren der Stadt, die ihre Preisliste selbst mit dem Satz Gebührensatzung aus dem Jahr 2014 überschreibt und Position für Position dieselben Beträge nennt. Die Fassung von 2014 ist damit die geltende, aber wer diesen Eintrag liest, sollte wissen, dass die Beträge seit zwölf Jahren nicht angehoben wurden.
- Die Antragsgebühren nach Abschnitt VIII Nummer 1 der Anlage sind in die Nutzungsgebühr eingerechnet, 27 Euro bei jeder Reihengrabstätte und 95 Euro bei jeder Wahlgrabstätte. Das ist keine Auslegung: Abschnitt I Nummer 3 und Abschnitt II Nummer 4 sagen beide, für den Verwaltungsvorgang der Beantragung sei eine weitere Gebühr zu veranlagen, und verweisen darauf. Ohne Antrag gibt es kein Grab. Wer die reinen Überlassungs- und Nutzungsgebühren sucht, findet sie im Hinweis jeder Grabart einzeln genannt.
- Die Urnenwahlgrabstätte in der Urnenwand ist als pflegefrei geführt, obwohl Paragraf 23 Absatz 3 der Friedhofssatzung sie nicht unter den Ausnahmen von der Pflegepflicht nennt; dort stehen nur Baumgräber, anonyme Urnenreihengräber und Urnengemeinschaftsgräber. Die Einstufung stützt sich stattdessen auf Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe d, der jede private Gestaltung der Anlage auch teilweise verbietet, das Ablegen von Blumen und Kerzen an bestimmte Stellen verweist und das Entfernen verwelkter Blumen, Kerzenreste und sonstiger Gegenstände der Friedhofsverwaltung zuweist, und darauf, dass die Stadt selbst diese Grabart auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren in der Zeile Grabpflege mit pflegefrei führt. Es bleibt dabei, dass die Satzung an der Stelle, an der sie die pflegefreien Grabarten aufzählt, die Urnennische nicht nennt.
- Die Vorauszahlungsgebühr von 100 Euro für die spätere Abräumung von Grabanlagen nach Abschnitt VII Nummer 4 ist in keinem Grabpreis enthalten. Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung erhebt sie nicht mit dem Erwerb des Grabes, sondern erst nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Grabanlage, und sie wird nach Abschnitt VII Nummer 4 Buchstabe a erstattet, wenn der Berechtigte die Abräumung selbst veranlasst. Sie fällt also nur bei Gräbern an, auf denen etwas errichtet wird, und ist rückholbar. Bei einem gewöhnlichen Sargreihengrab dürfte sie in der Praxis dennoch anfallen; der Preis läge dann bei 1.487 statt 1.387 Euro.
- Beim Sargwahlgrab und beim Rasenwahlgrab ist die Beisetzung in doppelter Tiefe mit 770 Euro angesetzt, nicht die in einfacher Tiefe mit 660 Euro. Grund ist Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung, wonach Wahlgrabstätten bei Sargbestattungen grundsätzlich als Tiefgräber vergeben werden und Ausnahmen nur auf Antrag zulässig sind. Die erste Bestattung erfolgt damit in 2,20 Metern Tiefe. Die zweite Bestattung darüber kostet 660 Euro. Wird die doppelte Tiefe nach einer hydrogeologischen Untersuchung ausgeschlossen, ermässigt sich die Graberwerbsgebühr nach Abschnitt II Nummer 2 bei zwei oder mehr Personen um 25 Prozent, und es fielen 660 statt 770 Euro Beisetzungsgebühr an.
- Die Anlage nennt für Totgeburten und für standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrüchte eigene Beisetzungsgebühren von 150 Euro beziehungsweise gebührenfrei, aber keine eigene Grabstätte. Welche Überlassungsgebühr dafür anfällt, sagt weder die Anlage noch die Friedhofssatzung. Erfasst ist deshalb nur die Reihengrabstätte bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mit 200 Euro Überlassung und 500 Euro Beisetzung.
- Die Rasenwahlgrabstätte ist als Erdgrab erfasst, weil die Anlage sie unter der Bezeichnung Rasengrabfeld 2 Särge führt. Die Stadt schreibt auf ihrer Seite Grabarten und Gebühren dazu zwei Särge oder Urnen, sie kann also auch Urnen aufnehmen. Ein eigener Betrag für die Urnenbelegung steht nicht in der Anlage; angesetzt wäre dann die Urnenbeisetzung mit 150 statt 770 Euro, und der Gesamtpreis läge bei 2.445 statt 3.065 Euro.
- Die Nutzung der Friedhofskapelle nach Abschnitt VI ist in keinem Grabpreis enthalten: 300 Euro für die Trauerfeier in der Kapelle, 70 Euro im Nebenraum, 21 Euro je angefangener Tag für den Aufbahrungsraum und 175 Euro je Tag für den Vorbereitungsraum. Wir setzen überall den schmalsten Satz an.
- Die Satzung gilt nach Paragraf 1 für die Friedhöfe der Stadt Bingen am Rhein. Die Stadt unterhält acht Friedhöfe in den Stadtteilen; zum Aufgabengebiet gehören daneben der Ehrenfriedhof in Bingen-Dietersheim, der Ordensfriedhof auf dem Rochusberg und drei jüdische Friedhöfe. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht, wohl aber Grabarten, die nur an bestimmten Orten vergeben werden: anonyme Urnenreihengräber nur auf dem Friedhof Bingen-Stadt, Urnengemeinschaftsgräber nur auf den Friedhöfen Bingen-Stadt und Bingen-Büdesheim, das muslimische Grabfeld nach Paragraf 12 Absatz 4 nur in Bingen-Büdesheim. Für das muslimische Grabfeld gilt die Friedhofssatzung nach demselben Absatz uneingeschränkt, es gelten die allgemeinen Gestaltungsrichtlinien, und die Anlage nennt dafür keinen eigenen Tarif.
- Abschnitt IV Nummer 2 der Anlage sagt, für eine Bestattung auf privaten Friedhöfen gälten die Gebührensätze entsprechend. Welche Friedhöfe damit gemeint sind, sagt die Satzung nicht. Die drei jüdischen Friedhöfe und der Ordensfriedhof auf dem Rochusberg werden von der Stadt gepflegt, sind aber nicht ihre eigenen.
- Die Beisetzungsgebühr nach Abschnitt IV umfasst nach Nummer 3 auch das Öffnen und Schliessen der Gräber, den Transport von der Friedhofskapelle zum Grab und das Herrichten des Grabhügels. Eine zweite, getrennt erhobene Gebühr für das Öffnen und Schliessen gibt es in Bingen nicht.
Friedhöfe in Bingen am Rhein und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in Bingen am RheinLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Petershagen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Rappenau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Bingen am Rhein mit Anlage, Ortsrecht 07-04 vom 25. März 2014, beschlossen vom Rat am 20.03.2014, öffentlich bekannt gemacht in der Allgemeinen Zeitung, Binger Ausgabe, am 31. März 2014, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; das Dokument trägt keinen Änderungsvermerk
- Satzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Bingen am Rhein, Ortsrecht 07-03 vom 25. März 2014, beschlossen vom Rat am 20.03.2014; Quelle der Ruhezeiten, der Nutzungszeiten und der Pflegeregeln je Grabart
- Ortsrecht der Stadt Bingen am Rhein, Formulare und Merkblätter, zweite Seite Stand der Durchsicht 05.09.2026; unter 07-04 steht genau eine Datei zu den Friedhofsgebühren und unter 07-03 eine zum Friedhofs- und Bestattungswesen, beide ohne Änderungssatzung, während das Ortsrecht bei der Hauptsatzung und der Betriebssatzung der Stadtwerke jede Änderung einzeln aufführt
- Seite Grabarten und Gebühren der Stadt Bingen am Rhein Stand 05.09.2026; überschreibt die Preisliste mit dem Satz Gebührensatzung aus dem Jahr 2014, nennt zu jeder Grabart Nutzungszeit, Gebühr und die Zeile Grabpflege und stimmt Position für Position mit der Anlage der Satzung überein
- Bekanntmachungen der Stadt Bingen am Rhein zwölf Seiten vom 19.03.2024 bis zum 03.09.2026, alle am 05.09.2026 durchgesehen, keine einzige Bekanntmachung zu Friedhof, Bestattung oder Grab
- Seite Friedhöfe in Bingen mit der Zahl der Friedhöfe und dem Kontakt der Friedhofsverwaltung Stand 05.09.2026; acht Friedhöfe in den Stadtteilen, dazu der Ehrenfriedhof in Bingen-Dietersheim, der Ordensfriedhof auf dem Rochusberg und drei jüdische Friedhöfe
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.