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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Ingelheim am Rhein · Rheinland-Pfalz · AGS 07339030

Friedhofsgebühren in Ingelheim am Rhein, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Ingelheim am Rhein, Ortsrecht 7/105, vom 20.06.2024, beschlossen vom Stadtrat am 13.05.2024, bekanntgemacht im Ingelheimer Kurier am 28.06.2024, in Kraft seit 29.06.2024, ersetzt die Gebührensatzungen Ingelheim vom 13.07.2006, Heidesheim vom 05.07.2013 und Wackernheim vom 31.01.2015. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Ingelheim am Rhein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Ingelheim am Rhein, Abteilung 67 Umweltschutz und Bestattungen.

826,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnengrab in einem Grabfeld, mit Beisetzung

3.389,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Doppelgrabstätte für Erd- und Urnenbestattung, mit Beisetzung

17
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 6. Lebensjahr

Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Ingelheim am Rhein kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Ingelheim am Rhein führt 17 Grabarten. Die günstigste ist Urnengrab in einem Grabfeld mit 826,00 €, die teuerste Doppelgrabstätte für Erd- und Urnenbestattung mit 3.389,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Ingelheim am Rhein, Ortsrecht 7/105, vom 20.06.2024, beschlossen vom Stadtrat am 13.05.2024, bekanntgemacht im Ingelheimer Kurier am 28.06.2024, in Kraft seit 29.06.2024, ersetzt die Gebührensatzungen Ingelheim vom 13.07.2006, Heidesheim vom 05.07.2013 und Wackernheim vom 31.01.2015.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Ingelheim am Rhein

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDie Nutzungszeit von zwanzig Jahren entspricht der Ruhezeit, die Paragraf 10 Satz 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr festsetzt. Das Ausheben und Schließen des Grabes kostet nach Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a in einfacher Tiefe 358 Euro, in doppelter Tiefe 574 Euro.510,00 €358,00 €868,00 €20 J.Anlage Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Ingelheim. Die Überlassungsgebühr beträgt 1.082 Euro für fünfundzwanzig Jahre, dazu kommen 646 Euro für das Ausheben und Schließen in einfacher Tiefe. In doppelter Tiefe sind es 753 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.1.082,00 €646,00 €1.728,00 €25 J.Anlage Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe b
Anonymes ErdbestattungsgrabDas einzige pflegefreie Erdgrab in Ingelheim und nach Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe i der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Frei-Weinheim zu haben. Wir führen es als pflegefrei, weil das Grab anonym ist und es damit keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Eine eigene Benutzungsregelung wie für die Urnenbestattungsflächen der Buchstaben c bis h enthält die Satzung dafür nicht.1.727,00 €646,00 €2.373,00 €25 J.Anlage Abschnitt I Ziffer 5
Einstellige Wahlgrabstätte für Erd- und UrnenbestattungIn einer Wahlgrabstätte für Erd- und Urnenbestattungen können nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung je Stelle bis zu zwei Särge liegen, wenn die erste Bestattung in doppelter Tiefe erfolgt ist, und zusätzlich bis zu sechs Urnen. Die Wiederverleihung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit kostet nach Ziffer 1 Buchstabe b dieselbe Gebühr.1.837,00 €646,00 €2.483,00 €25 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Doppelgrabstätte für Erd- und UrnenbestattungDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte mit den Maßen 2,50 mal 2,40 Meter nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe b der Friedhofssatzung.2.743,00 €646,00 €3.389,00 €25 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Kinderwahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDer Tarif nennt für das Kinderwahlgrab keine Laufzeit. Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung setzt die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf fünfundzwanzig Jahre, die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 Satz 3 dagegen zwanzig Jahre. Kinderwahlgrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe i Einzelgräber mit den Maßen 1,60 mal 0,80 Meter. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe n 27 Euro je volles Jahr.554,00 €358,00 €912,00 €25 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 4

11 Grabarten für die Urne in Ingelheim am Rhein

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDie Nutzungszeit von fünfzehn Jahren entspricht der Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 10 Satz 2 der Friedhofssatzung.585,00 €264,00 €849,00 €15 J.Anlage Abschnitt I Ziffer 2
Urnengrab in einem GrabfeldDas günstigste Grab in Ingelheim überhaupt und zugleich das günstigste pflegefreie. In Urnengrabfeldern ist nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung eine Bepflanzung nicht gestattet, und die Pflege der Flächen obliegt der Friedhofsverwaltung; Grabschmuck darf nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen abgelegt werden. Das Grabfeld auf dem Friedhof Frei-Weinheim wird nach derselben Vorschrift wie eine öffentliche Grünanlage unterhalten.562,00 €264,00 €826,00 €15 J.Anlage Abschnitt I Ziffer 3
Anonymes Urnengrab in einem anonymen GrabfeldAnonyme Grabfelder sind nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, die nicht gekennzeichnet werden. Die Bestattungsfläche wird nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe c wie eine öffentliche Grünanlage unterhalten, eine Kennzeichnung gleich welcher Art ist nicht erlaubt, und für Blumen und Grabschmuck ist eine eigene Fläche vor dem Grabfeld ausgewiesen. Diese Felder gibt es auf den Friedhöfen Frei-Weinheim, Heidesheim und Wackernheim.577,00 €264,00 €841,00 €15 J.Anlage Abschnitt I Ziffer 4
Urnenwahlgrabstätte für vier UrnenVierstellige Urnenwahlgrabstätte mit den Maßen 0,80 mal 0,80 Meter nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe d der Friedhofssatzung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe d 44 Euro je volles Jahr.671,00 €264,00 €935,00 €15 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a
Urnenwahlgrabstätte für sechs UrnenSechsstellige Urnenwahlgrabstätte mit den Maßen 1,60 mal 0,80 Meter nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe c der Friedhofssatzung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe e 53 Euro je volles Jahr.799,00 €264,00 €1.063,00 €15 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b
Urnengrab in einer UrnenwieseDie Urnenwiesen- und Urnenrasengrabstätten liegen auf dem Friedhof Wackernheim. Die Grabplätze sind nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung mit einer einheitlichen, ebenerdig angebrachten Grabplatte versehen, aufgesetzte Schriftzeichen sind nicht gestattet, und der Grabschmuck gehört auf einen Pflasterstreifen hinter den Platten. Sie stehen in derselben Vorschrift wie die Urnengrabfelder, deren Pflege der Friedhofsverwaltung obliegt.655,00 €264,00 €919,00 €15 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe c
Urnenplatz für zwei Urnen in einer Urnenstele oder UrnenwandDie Beisetzung in einer Urnenkammer kostet nach Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe b 217 Euro und damit weniger als die Erdbeisetzung. Auf Urnenwänden und Urnenstelen ist das Anbringen von Grabschmuck nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht zulässig, Blumen und Grabschmuck dürfen nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe a nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden, und die Stadt unterhält diese Urnenbestattungsflächen. Die Gravur der Urnentafel geht zulasten des Nutzungsberechtigten.848,00 €217,00 €1.065,00 €15 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe da
Urnenplatz für vier Urnen in einer UrnenwandDoppelkammer in der Urnenwand für bis zu vier Urnen nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe f der Friedhofssatzung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe gb 42 Euro je volles Jahr.1.166,00 €217,00 €1.383,00 €15 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe db
Urnenhaingrab für eine UrneUrnenhaingrabstätten sind nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes; es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden, und für Blumen und Grabschmuck ist eine eigene Fläche vor dem Grabfeld ausgewiesen. Die Stadt unterhält diese Urnenbestattungsflächen nach Paragraf 20 Absatz 2 Satz 1. Es gibt sie nur auf dem Friedhof Frei-Weinheim.771,00 €264,00 €1.035,00 €15 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe a
Urnenhaingrab für sechs UrnenFamiliengrabstätte im Wurzelbereich eines Baumes mit einer Fläche von sechs Quadratmetern nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe h der Friedhofssatzung. Nur auf dem Friedhof Frei-Weinheim.2.168,00 €264,00 €2.432,00 €15 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe b
Urnenhaingrab für acht UrnenDas teuerste Grab in Ingelheim. Familiengrabstätte im Wurzelbereich eines Baumes mit einer Fläche von acht Quadratmetern, nur auf dem Friedhof Frei-Weinheim. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe hc 528 Euro je volles Jahr.2.694,00 €264,00 €2.958,00 €15 J.Anlage Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe c

27 weitere Gebühren in der Satzung von Ingelheim am Rhein

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, einfache Tiefe358,00 €Anlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a
Ausheben und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, doppelte Tiefe574,00 €Anlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b
Ausheben und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, einfache Tiefe646,00 €Anlage Abschnitt III Ziffer 2 Buchstabe a
Ausheben und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, doppelte Tiefe753,00 €Anlage Abschnitt III Ziffer 2 Buchstabe b
Urnenbeisetzung in einer Grabstätte oder einem Grabfeld264,00 €Anlage Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe a
Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer217,00 €Anlage Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe b
Nutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier, erste 30 Minuten260,00 €Anlage Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe a
Nutzung der Aussegnungshalle für die Verabschiedung182,00 €Anlage Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe c
Nutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier, jede weiteren 30 Minuten65,00 €Anlage Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe a
Nutzung einer Kühlzelle je angefangenem Tag78,00 €Anlage Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe b
Genehmigung des Grabmals28,00 €Anlage Abschnitt V Ziffer 2
Sarg- und Urnenträger je Träger29,00 €Anlage Abschnitt V Ziffer 3
Wiederverleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf der ersten Nutzungszeites werden dieselben Gebühren wie bei der ersten Verleihung erhobenAnlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, einstelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr73,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe a
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, zweistelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr109,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe b
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, dreistelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr139,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe j
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, vierstelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr189,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe k
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, fünfstelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr246,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe l
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, sechsstelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr313,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe m
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, Wahlurnengrab, je volles Jahr41,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe c
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, Urnengrab in einer Urnenwiese, je volles Jahr39,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe f
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, Urnenkammer für zwei Urnen in Urnenstele oder Urnenwand, je volles Jahr39,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe ga
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, Urnenhaingrab für eine Urne, je volles Jahr51,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe ha
Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, Urnenhaingrab für sechs Urnen, je volles Jahr144,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe hb
Sondergrab für 102 Grabstellen, je volles Jahr2.331,00 €Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe i
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschendie Kosten des gewerblichen Unternehmens oder des Friedhofspersonals sind zu erstatten, einen festen Satz nennt die Satzung nichtAnlage Abschnitt IV
Leistungen, die die Satzung nicht erfasstdas Entgelt wird nach dem tatsächlichen Aufwand bemessenAnlage Abschnitt V Ziffer 4
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Ingelheim am Rhein, Ortsrecht 7/105, vom 20.06.2024, beschlossen vom Stadtrat am 13.05.2024, bekanntgemacht im Ingelheimer Kurier am 28.06.2024, in Kraft seit 29.06.2024, ersetzt die Gebührensatzungen Ingelheim vom 13.07.2006, Heidesheim vom 05.07.2013 und Wackernheim vom 31.01.2015.

Was ein Grab in Ingelheim am Rhein über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.068,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in Ingelheim am Rhein, über 20 Jahre, das sind 303,40 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a510,00 €
BestattungAnlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a358,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde868,00 €

Die Nutzungszeit von zwanzig Jahren entspricht der Ruhezeit, die Paragraf 10 Satz 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr festsetzt. Das Ausheben und Schließen des Grabes kostet nach Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a in einfacher Tiefe 358 Euro, in doppelter Tiefe 574 Euro.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Ingelheim am Rhein, Ortsrecht 7/105, vom 20.06.2024, beschlossen vom Stadtrat am 13.05.2024, bekanntgemacht im Ingelheimer Kurier am 28.06.2024, in Kraft seit 29.06.2024, ersetzt die Gebührensatzungen Ingelheim vom 13.07.2006, Heidesheim vom 05.07.2013 und Wackernheim vom 31.01.2015. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

11 Fragen, die die Satzung von Ingelheim am Rhein offenlässt

  • Die Beisetzungsbeträge sind der schmalste Satz des Abschnitts III, also das Ausheben und Schließen des Grabes in einfacher Tiefe. Die doppelte Tiefe kostet 574 statt 358 Euro beim Kindergrab und 753 statt 646 Euro beim Erwachsenengrab. In einer Wahlgrabstätte für zwei Särge je Stelle ist die doppelte Tiefe nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung Voraussetzung für die zweite Bestattung.
  • Die Nutzung der Aussegnungshalle kostet 260 Euro für die ersten dreißig Minuten und 65 Euro für jede weiteren dreißig Minuten, die Verabschiedung ohne Trauerfeier 182 Euro. Diese Beträge stecken in keinem unserer Grabpreise. Sarg- und Urnenträger kosten 29 Euro je Träger; ob die Stadt sie in jedem Fall stellt, sagt die Satzung nicht.
  • Die Genehmigung des Grabmals kostet nach Abschnitt V Ziffer 2 der Anlage 28 Euro. Sie ist eine Verwaltungsgebühr und steht deshalb unter den weiteren Gebühren, nicht in der Nutzungsgebühr.
  • Für das Kinderwahlgrab nennt der Tarif keine Nutzungszeit. Wir setzen die fünfundzwanzig Jahre an, die Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen vorgibt. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 Satz 3 nur zwanzig Jahre; Nutzungszeit und Ruhezeit fallen hier also auseinander.
  • Das anonyme Erdbestattungsgrab führen wir als pflegefrei, weil das Grab anonym ist und es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Anders als für die Urnenbestattungsflächen der Buchstaben c bis h enthält Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung für diese Grabart, die Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe i nennt, keine eigene Benutzungsregelung und keinen Satz darüber, wer pflegt. Es gibt sie nur auf dem Friedhof Frei-Weinheim.
  • Die Urnenwiesen- und Urnenrasengrabstätten des Friedhofs Wackernheim regelt die Satzung innerhalb des Buchstabens b des Paragrafen 20 Absatz 2, also unter der Überschrift der Urnengrabfelder, obwohl sie in Paragraf 12 Absatz 1 unter Buchstabe g stehen. Wir stützen die Einstufung als pflegefrei auf den einleitenden Satz dieses Buchstabens, wonach die Pflege der Flächen der Friedhofsverwaltung obliegt, und auf die ebenerdige Einheitsplatte, die keine Bepflanzung zulässt.
  • Erwirbt jemand ab dem vollendeten 70. Lebensjahr eine Wahlgrabstätte im Voraus, unterhält und pflegt die Friedhofsverwaltung das Grab nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zur ersten Bestattung, und der Erwerber zahlt dafür die in der Gebührensatzung festgesetzte Gebühr. Die Anlage zur Gebührensatzung nennt für diese Vorabpflege keinen Betrag.
  • Der Tarif nennt in Abschnitt II Ziffer 5 Verlängerungssätze für drei-, vier-, fünf- und sechsstellige Wahlgräber für Erd- und Urnenbestattung sowie für ein Sondergrab mit 102 Grabstellen. Eine Erwerbsgebühr für diese Größen führt Abschnitt II Ziffer 1 nicht auf. Wir erfassen sie deshalb nicht als Grabart.
  • Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen rechnet die Stadt nach Abschnitt IV der Anlage nach den tatsächlich entstehenden Kosten ab. Einen Betrag nennt die Satzung nicht.
  • Die Satzung gilt für die sechs städtischen Friedhöfe Ober-Ingelheim, Nieder-Ingelheim, Frei-Weinheim, Großwinternheim, Heidesheim und Wackernheim. Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof: Urnenhaingräber und das anonyme Erdbestattungsgrab gibt es nur in Frei-Weinheim, die Urnenwiesen- und Urnenrasengrabstätten nur in Wackernheim, die anonymen Urnengrabfelder in Frei-Weinheim, Heidesheim und Wackernheim.
  • Aktualität geprüft am 04.09.2026: Die Ortsrechtssammlung der Stadt führt in der Kategorie 7 Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung genau zwei Friedhofsdokumente, 7/104 und 7/105, beide am 25. und 27.06.2024 eingestellt und beide vom 20.06.2024. Eine Änderungssatzung ist dort nicht verzeichnet. Suchmaschinen liefern zum Stichwort Friedhofsgebühren Ingelheim vorrangig die Fassung vom 13.07.2006 aus, die als Anlage einer Ratsvorlage im Gremieninformationssystem ingelheim.gremien.info liegt; sie ist nach Paragraf 4 Absatz 2 der geltenden Satzung seit dem 29.06.2024 außer Kraft.

Friedhöfe in Ingelheim am Rhein und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.