Ingelheim am Rhein · Rheinland-Pfalz · AGS 07339030
Friedhofsgebühren in Ingelheim am Rhein, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Ingelheim am Rhein, Ortsrecht 7/105, vom 20.06.2024, beschlossen vom Stadtrat am 13.05.2024, bekanntgemacht im Ingelheimer Kurier am 28.06.2024, in Kraft seit 29.06.2024, ersetzt die Gebührensatzungen Ingelheim vom 13.07.2006, Heidesheim vom 05.07.2013 und Wackernheim vom 31.01.2015. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Ingelheim am Rhein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Ingelheim am Rhein, Abteilung 67 Umweltschutz und Bestattungen.
- 826,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.389,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 17
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
Urnengrab in einem Grabfeld, mit Beisetzung
Doppelgrabstätte für Erd- und Urnenbestattung, mit Beisetzung
Paragraf 10 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Ingelheim am Rhein kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Ingelheim am Rhein
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDie Nutzungszeit von zwanzig Jahren entspricht der Ruhezeit, die Paragraf 10 Satz 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr festsetzt. Das Ausheben und Schließen des Grabes kostet nach Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a in einfacher Tiefe 358 Euro, in doppelter Tiefe 574 Euro. | 510,00 € | 358,00 € | 868,00 € | 20 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Ingelheim. Die Überlassungsgebühr beträgt 1.082 Euro für fünfundzwanzig Jahre, dazu kommen 646 Euro für das Ausheben und Schließen in einfacher Tiefe. In doppelter Tiefe sind es 753 Euro. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 1.082,00 € | 646,00 € | 1.728,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe b |
| Anonymes ErdbestattungsgrabDas einzige pflegefreie Erdgrab in Ingelheim und nach Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe i der Friedhofssatzung nur auf dem Friedhof Frei-Weinheim zu haben. Wir führen es als pflegefrei, weil das Grab anonym ist und es damit keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Eine eigene Benutzungsregelung wie für die Urnenbestattungsflächen der Buchstaben c bis h enthält die Satzung dafür nicht. | 1.727,00 € | 646,00 € | 2.373,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 5 |
| Einstellige Wahlgrabstätte für Erd- und UrnenbestattungIn einer Wahlgrabstätte für Erd- und Urnenbestattungen können nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung je Stelle bis zu zwei Särge liegen, wenn die erste Bestattung in doppelter Tiefe erfolgt ist, und zusätzlich bis zu sechs Urnen. Die Wiederverleihung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit kostet nach Ziffer 1 Buchstabe b dieselbe Gebühr. | 1.837,00 € | 646,00 € | 2.483,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa |
| Doppelgrabstätte für Erd- und UrnenbestattungDer Betrag gilt für die ganze zweistellige Grabstätte mit den Maßen 2,50 mal 2,40 Meter nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe b der Friedhofssatzung. | 2.743,00 € | 646,00 € | 3.389,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb |
| Kinderwahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. LebensjahrDer Tarif nennt für das Kinderwahlgrab keine Laufzeit. Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung setzt die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen auf fünfundzwanzig Jahre, die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr beträgt nach Paragraf 10 Satz 3 dagegen zwanzig Jahre. Kinderwahlgrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe i Einzelgräber mit den Maßen 1,60 mal 0,80 Meter. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe n 27 Euro je volles Jahr. | 554,00 € | 358,00 € | 912,00 € | 25 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 4 |
11 Grabarten für die Urne in Ingelheim am Rhein
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDie Nutzungszeit von fünfzehn Jahren entspricht der Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 10 Satz 2 der Friedhofssatzung. | 585,00 € | 264,00 € | 849,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 2 |
| Urnengrab in einem GrabfeldDas günstigste Grab in Ingelheim überhaupt und zugleich das günstigste pflegefreie. In Urnengrabfeldern ist nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung eine Bepflanzung nicht gestattet, und die Pflege der Flächen obliegt der Friedhofsverwaltung; Grabschmuck darf nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen abgelegt werden. Das Grabfeld auf dem Friedhof Frei-Weinheim wird nach derselben Vorschrift wie eine öffentliche Grünanlage unterhalten. | 562,00 € | 264,00 € | 826,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 3 |
| Anonymes Urnengrab in einem anonymen GrabfeldAnonyme Grabfelder sind nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe e der Friedhofssatzung Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, die nicht gekennzeichnet werden. Die Bestattungsfläche wird nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe c wie eine öffentliche Grünanlage unterhalten, eine Kennzeichnung gleich welcher Art ist nicht erlaubt, und für Blumen und Grabschmuck ist eine eigene Fläche vor dem Grabfeld ausgewiesen. Diese Felder gibt es auf den Friedhöfen Frei-Weinheim, Heidesheim und Wackernheim. | 577,00 € | 264,00 € | 841,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt I Ziffer 4 |
| Urnenwahlgrabstätte für vier UrnenVierstellige Urnenwahlgrabstätte mit den Maßen 0,80 mal 0,80 Meter nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe d der Friedhofssatzung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe d 44 Euro je volles Jahr. | 671,00 € | 264,00 € | 935,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe a |
| Urnenwahlgrabstätte für sechs UrnenSechsstellige Urnenwahlgrabstätte mit den Maßen 1,60 mal 0,80 Meter nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe c der Friedhofssatzung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe e 53 Euro je volles Jahr. | 799,00 € | 264,00 € | 1.063,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe b |
| Urnengrab in einer UrnenwieseDie Urnenwiesen- und Urnenrasengrabstätten liegen auf dem Friedhof Wackernheim. Die Grabplätze sind nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung mit einer einheitlichen, ebenerdig angebrachten Grabplatte versehen, aufgesetzte Schriftzeichen sind nicht gestattet, und der Grabschmuck gehört auf einen Pflasterstreifen hinter den Platten. Sie stehen in derselben Vorschrift wie die Urnengrabfelder, deren Pflege der Friedhofsverwaltung obliegt. | 655,00 € | 264,00 € | 919,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe c |
| Urnenplatz für zwei Urnen in einer Urnenstele oder UrnenwandDie Beisetzung in einer Urnenkammer kostet nach Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe b 217 Euro und damit weniger als die Erdbeisetzung. Auf Urnenwänden und Urnenstelen ist das Anbringen von Grabschmuck nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht zulässig, Blumen und Grabschmuck dürfen nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe a nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden, und die Stadt unterhält diese Urnenbestattungsflächen. Die Gravur der Urnentafel geht zulasten des Nutzungsberechtigten. | 848,00 € | 217,00 € | 1.065,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe da |
| Urnenplatz für vier Urnen in einer UrnenwandDoppelkammer in der Urnenwand für bis zu vier Urnen nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe f der Friedhofssatzung. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe gb 42 Euro je volles Jahr. | 1.166,00 € | 217,00 € | 1.383,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe db |
| Urnenhaingrab für eine UrneUrnenhaingrabstätten sind nach Paragraf 20 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofssatzung Urnengräber im Wurzelbereich eines Baumes; es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden, und für Blumen und Grabschmuck ist eine eigene Fläche vor dem Grabfeld ausgewiesen. Die Stadt unterhält diese Urnenbestattungsflächen nach Paragraf 20 Absatz 2 Satz 1. Es gibt sie nur auf dem Friedhof Frei-Weinheim. | 771,00 € | 264,00 € | 1.035,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe a |
| Urnenhaingrab für sechs UrnenFamiliengrabstätte im Wurzelbereich eines Baumes mit einer Fläche von sechs Quadratmetern nach Paragraf 14 Absatz 5 Buchstabe h der Friedhofssatzung. Nur auf dem Friedhof Frei-Weinheim. | 2.168,00 € | 264,00 € | 2.432,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe b |
| Urnenhaingrab für acht UrnenDas teuerste Grab in Ingelheim. Familiengrabstätte im Wurzelbereich eines Baumes mit einer Fläche von acht Quadratmetern, nur auf dem Friedhof Frei-Weinheim. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe hc 528 Euro je volles Jahr. | 2.694,00 € | 264,00 € | 2.958,00 € | 15 J. | Anlage Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe c |
27 weitere Gebühren in der Satzung von Ingelheim am Rhein
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, einfache Tiefe | 358,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a |
| Ausheben und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, doppelte Tiefe | 574,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe b |
| Ausheben und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, einfache Tiefe | 646,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 2 Buchstabe a |
| Ausheben und Schließen des Grabes bei einer Erdbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, doppelte Tiefe | 753,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 2 Buchstabe b |
| Urnenbeisetzung in einer Grabstätte oder einem Grabfeld | 264,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe a |
| Urnenbeisetzung in einer Urnenkammer | 217,00 € | Anlage Abschnitt III Ziffer 3 Buchstabe b |
| Nutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier, erste 30 Minuten | 260,00 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe a |
| Nutzung der Aussegnungshalle für die Verabschiedung | 182,00 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe c |
| Nutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier, jede weiteren 30 Minuten | 65,00 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe a |
| Nutzung einer Kühlzelle je angefangenem Tag | 78,00 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 1 Buchstabe b |
| Genehmigung des Grabmals | 28,00 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 2 |
| Sarg- und Urnenträger je Träger | 29,00 € | Anlage Abschnitt V Ziffer 3 |
| Wiederverleihung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf der ersten Nutzungszeit | es werden dieselben Gebühren wie bei der ersten Verleihung erhoben | Anlage Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, einstelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr | 73,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe a |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, zweistelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr | 109,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe b |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, dreistelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr | 139,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe j |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, vierstelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr | 189,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe k |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, fünfstelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr | 246,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe l |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, sechsstelliges Wahlgrab für Erd- und Urnenbestattung, je volles Jahr | 313,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe m |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, Wahlurnengrab, je volles Jahr | 41,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe c |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, Urnengrab in einer Urnenwiese, je volles Jahr | 39,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe f |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, Urnenkammer für zwei Urnen in Urnenstele oder Urnenwand, je volles Jahr | 39,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe g Doppelbuchstabe ga |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, Urnenhaingrab für eine Urne, je volles Jahr | 51,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe ha |
| Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen, Urnenhaingrab für sechs Urnen, je volles Jahr | 144,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe h Doppelbuchstabe hb |
| Sondergrab für 102 Grabstellen, je volles Jahr | 2.331,00 € | Anlage Abschnitt II Ziffer 5 Buchstabe i |
| Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | die Kosten des gewerblichen Unternehmens oder des Friedhofspersonals sind zu erstatten, einen festen Satz nennt die Satzung nicht | Anlage Abschnitt IV |
| Leistungen, die die Satzung nicht erfasst | das Entgelt wird nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen | Anlage Abschnitt V Ziffer 4 |
Was ein Grab in Ingelheim am Rhein über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.068,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr in Ingelheim am Rhein, über 20 Jahre, das sind 303,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAnlage Abschnitt I Ziffer 1 Buchstabe a | 510,00 € |
| BestattungAnlage Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a | 358,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 868,00 € |
Die Nutzungszeit von zwanzig Jahren entspricht der Ruhezeit, die Paragraf 10 Satz 3 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr festsetzt. Das Ausheben und Schließen des Grabes kostet nach Abschnitt III Ziffer 1 Buchstabe a in einfacher Tiefe 358 Euro, in doppelter Tiefe 574 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Ingelheim am Rhein, Ortsrecht 7/105, vom 20.06.2024, beschlossen vom Stadtrat am 13.05.2024, bekanntgemacht im Ingelheimer Kurier am 28.06.2024, in Kraft seit 29.06.2024, ersetzt die Gebührensatzungen Ingelheim vom 13.07.2006, Heidesheim vom 05.07.2013 und Wackernheim vom 31.01.2015. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
11 Fragen, die die Satzung von Ingelheim am Rhein offenlässt
- Die Beisetzungsbeträge sind der schmalste Satz des Abschnitts III, also das Ausheben und Schließen des Grabes in einfacher Tiefe. Die doppelte Tiefe kostet 574 statt 358 Euro beim Kindergrab und 753 statt 646 Euro beim Erwachsenengrab. In einer Wahlgrabstätte für zwei Särge je Stelle ist die doppelte Tiefe nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofssatzung Voraussetzung für die zweite Bestattung.
- Die Nutzung der Aussegnungshalle kostet 260 Euro für die ersten dreißig Minuten und 65 Euro für jede weiteren dreißig Minuten, die Verabschiedung ohne Trauerfeier 182 Euro. Diese Beträge stecken in keinem unserer Grabpreise. Sarg- und Urnenträger kosten 29 Euro je Träger; ob die Stadt sie in jedem Fall stellt, sagt die Satzung nicht.
- Die Genehmigung des Grabmals kostet nach Abschnitt V Ziffer 2 der Anlage 28 Euro. Sie ist eine Verwaltungsgebühr und steht deshalb unter den weiteren Gebühren, nicht in der Nutzungsgebühr.
- Für das Kinderwahlgrab nennt der Tarif keine Nutzungszeit. Wir setzen die fünfundzwanzig Jahre an, die Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen vorgibt. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 10 Satz 3 nur zwanzig Jahre; Nutzungszeit und Ruhezeit fallen hier also auseinander.
- Das anonyme Erdbestattungsgrab führen wir als pflegefrei, weil das Grab anonym ist und es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt. Anders als für die Urnenbestattungsflächen der Buchstaben c bis h enthält Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung für diese Grabart, die Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe i nennt, keine eigene Benutzungsregelung und keinen Satz darüber, wer pflegt. Es gibt sie nur auf dem Friedhof Frei-Weinheim.
- Die Urnenwiesen- und Urnenrasengrabstätten des Friedhofs Wackernheim regelt die Satzung innerhalb des Buchstabens b des Paragrafen 20 Absatz 2, also unter der Überschrift der Urnengrabfelder, obwohl sie in Paragraf 12 Absatz 1 unter Buchstabe g stehen. Wir stützen die Einstufung als pflegefrei auf den einleitenden Satz dieses Buchstabens, wonach die Pflege der Flächen der Friedhofsverwaltung obliegt, und auf die ebenerdige Einheitsplatte, die keine Bepflanzung zulässt.
- Erwirbt jemand ab dem vollendeten 70. Lebensjahr eine Wahlgrabstätte im Voraus, unterhält und pflegt die Friedhofsverwaltung das Grab nach Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung bis zur ersten Bestattung, und der Erwerber zahlt dafür die in der Gebührensatzung festgesetzte Gebühr. Die Anlage zur Gebührensatzung nennt für diese Vorabpflege keinen Betrag.
- Der Tarif nennt in Abschnitt II Ziffer 5 Verlängerungssätze für drei-, vier-, fünf- und sechsstellige Wahlgräber für Erd- und Urnenbestattung sowie für ein Sondergrab mit 102 Grabstellen. Eine Erwerbsgebühr für diese Größen führt Abschnitt II Ziffer 1 nicht auf. Wir erfassen sie deshalb nicht als Grabart.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen rechnet die Stadt nach Abschnitt IV der Anlage nach den tatsächlich entstehenden Kosten ab. Einen Betrag nennt die Satzung nicht.
- Die Satzung gilt für die sechs städtischen Friedhöfe Ober-Ingelheim, Nieder-Ingelheim, Frei-Weinheim, Großwinternheim, Heidesheim und Wackernheim. Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof: Urnenhaingräber und das anonyme Erdbestattungsgrab gibt es nur in Frei-Weinheim, die Urnenwiesen- und Urnenrasengrabstätten nur in Wackernheim, die anonymen Urnengrabfelder in Frei-Weinheim, Heidesheim und Wackernheim.
- Aktualität geprüft am 04.09.2026: Die Ortsrechtssammlung der Stadt führt in der Kategorie 7 Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung genau zwei Friedhofsdokumente, 7/104 und 7/105, beide am 25. und 27.06.2024 eingestellt und beide vom 20.06.2024. Eine Änderungssatzung ist dort nicht verzeichnet. Suchmaschinen liefern zum Stichwort Friedhofsgebühren Ingelheim vorrangig die Fassung vom 13.07.2006 aus, die als Anlage einer Ratsvorlage im Gremieninformationssystem ingelheim.gremien.info liegt; sie ist nach Paragraf 4 Absatz 2 der geltenden Satzung seit dem 29.06.2024 außer Kraft.
Friedhöfe in Ingelheim am Rhein und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in Ingelheim am RheinLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Ingelheim am Rhein, Ortsrecht 7/105 vom 20.06.2024, beschlossen vom Stadtrat am 13.05.2024, bekanntgemacht im Ingelheimer Kurier am 28.06.2024, in Kraft seit 29.06.2024, ersetzt die Gebührensatzungen Ingelheim vom 13.07.2006, Heidesheim vom 05.07.2013 und Wackernheim vom 31.01.2015
- Friedhofssatzung der Stadt Ingelheim am Rhein, Ortsrecht 7/104, mit den Ruhezeiten, den Grabarten und den Pflegeregeln vom 20.06.2024, bekanntgemacht im Ingelheimer Kurier am 28.06.2024, in Kraft seit 29.06.2024, ersetzt die Friedhofssatzungen Ingelheim vom 13.06.2006, Heidesheim vom 30.09.2014 und Wackernheim vom 31.01.2015
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.