Hessen, Universitätsstadt, Gemeindeschlüssel 06531005
Alle 10 Friedhöfe in Gießen
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- +49 641 306-1312
- Friedhofsverwaltung Rodtberg der Universitätsstadt Gießen
- 2.193,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 914,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 10
- Friedhöfe mit Namen
35396 Gießen
Reihengrabstätte für die Erdbestattung, Person über 8 Lebensjahre
Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, Wertstufe 1
1 weitere Flächen ohne Namen
Die 10 Friedhöfe in Gießen nehmen zusammen 44,9 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Neuer Friedhof ist der größte mit 25,6 ha, in der Mitte liegen sie bei 2,2 ha. Vom Ortskern aus liegt der nächste 1,1 km entfernt, der entlegenste 6,3 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 10 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 9 von 10 haben eine erfasste Parkanlage. Einer ist als denkmalgeschützt oder historisch gekennzeichnet, dort redet bei einem Grabstein die Denkmalbehörde mit.
Bei 2 der 10 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind jüdische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Gießen rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Friedhofsverwaltung Rodtberg der Universitätsstadt Gießen
Friedhofsallee 4335396 Gießen
+49 641 306-1312
- Sprechzeiten
- Montag 7:30 bis 12:00 und 12:45 bis 15:30 UhrDienstag 7:30 bis 12:00 UhrMittwoch 7:30 bis 12:00 und 12:45 bis 15:30 UhrDonnerstag 12:45 bis 15:30 UhrFreitag 7:30 bis 12:15 Uhr
Die 10 Friedhöfe in Gießen, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Neuer Friedhof | 25,6 ha | 2 km | 9 Anlagen, nächste 180 m | Neuer Friedhof, 290 mBus 3, Bus 13 | keine Angabe |
| Alter FriedhofDenkmal | 8,4 ha | 1,1 km | 12 Anlagen, nächste 250 m | Alter Friedhof, 160 mBus 2, Bus 12, Bus GI-22, Bus Saturn | keine Angabe |
| Friedhof Wieseck | 2,5 ha | 3,3 km | 12 Anlagen, nächste 110 m | Friedhof (Wieseck), 110 mBus 5, Bus Venus | keine Angabe |
| Friedhof Kleinlinden | 2,2 ha | 3,8 km | 2 Anlagen, nächste 120 m | Waldweide, 160 mBus 1, Bus 310, Bus 378, Bus 379 | keine Angabe |
| Bestattungswald am Schiffenberg | 2,2 ha | 5,8 km | 2 Anlagen, nächste 260 m | Grundschule Hausen, 370 m | keine Angabe |
| Friedhof Allendorf | 1,4 ha | 6,1 km | keine erfasst | Kleebachschule, 570 mBus 1 | keine Angabe |
| Friedhof Lützellinden | 1,2 ha | 6,3 km | 2 Anlagen, nächste 40 m | Kleebergstraße, 110 mBus 1 | keine Angabe |
| Friedhof Rödgen | 8.700 m² | 5,7 km | 2 Anlagen, nächste 70 m | Troher Straße, 60 mBus GI-25, Bus GI-26 | keine Angabe |
| Abteilung I - jüdischer Teil | 4.460 m² | 2 km | 16 Anlagen, nächste 70 m | Dürerstraße, 200 mBus 371 | jüdisch |
| Abteilung XV (jüdische Gräber) | 1.290 m² | 2,2 km | 4 Anlagen, nächste 290 m | Sandfeldschule, 420 mBus 14 | jüdisch |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Gießen kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Lich | 12,7 km | nicht erfasst | 665,00 €Anonyme Urnenreihengrabstätte |
| Haiger | 38,7 km | 1.100,00 €Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre | 500,00 €Urnenreihengrabstätte, 20 Jahre |
| Dautphetal | 29,6 km | 1.155,00 €Reihengrabstätte zur Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, traditionelles oder Grünes Grabfeld | 505,00 €Urnenreihengrabstätte für einen Erwachsenen oder ein Kind ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, traditionelles oder Grünes Grabfeld |
| Nidda | 30,7 km | 1.625,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, 30 Jahre | 861,00 €Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, 30 Jahre |
| Braunfels | 21,5 km | 1.660,00 €Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.040,00 €Urnenreihengrabstätte |
| Gladenbach | 21,4 km | 1.850,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre | 1.000,00 €Aschenurne im Rasengrabfeld |
| Herborn | 29,4 km | 1.885,00 €Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 20 Jahre | 770,00 €Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen |
| Friedberg (Hessen) | 28,3 km | 2.020,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.100,00 €Anonymes Urnenreihengrab im Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen |
| Am meisten zu sparen | bis 38,7 km | nichts, hier ist es am günstigsten | nichts, hier ist es am günstigsten |
Was ein Grab in Gießen kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Gebührenordnung für die Friedhöfe der Universitätsstadt Gießen, Ortsrecht 67-03, vom 22.12.2009, bekannt gemacht am 29.12.2009, in der Fassung der Dritten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2014, bekannt gemacht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 02.01.2015.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für die Erdbestattung, Person über 8 LebensjahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und der Regelfall für alle, die kein Nutzungsrecht erwerben wollen. § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 beschreibt es als Grabstätte für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben wird; deshalb nennt die Gebührenordnung dazu keine eigene Nutzungszeit, sie ist wörtlich die Ruhefrist von 25 Jahren aus § 11 Satz 1. Das Grabfeld misst nach § 14 Abs. 2 Buchst. b 2,50 mal 1,20 Meter, das Grabbeet höchstens 0,70 mal 1,70 Meter (§ 27 Abs. 3 Nr. 1). In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden; die einzige Ausnahme des Abs. 3 ist eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind in einem gemeinsamen Sarg. 1.374,00 Euro auf 25 Jahre sind 54,96 Euro im Jahr. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 macht den Empfänger der Grabanweisung für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und Satz 2 lässt die Pflicht erst mit Ablauf der Ruhefrist erlöschen. Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 kennt die Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und die Reihengrabstätte wird nach § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 ohnehin nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. | 1.374,00 € | 819,00 € | 2.193,00 € | 25 | § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Wahlgrabstätte für die Erdbestattung, je GrabstelleDer Aufpreis gegenüber dem Reihengrab beträgt 286,00 Euro und kauft drei Dinge: die Lage, die nach § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird, fünf Jahre mehr Laufzeit und die Verlängerbarkeit. Wahlgrabstätten können schon vor einem Todesfall erworben werden. Je Grabstelle misst die Fläche 1,20 mal 2,50 Meter (§ 15 Abs. 2), und in jeder Grabstelle dürfen eine Leiche und mehrere Urnen beigesetzt werden; jede zusätzliche Urne kostet nach § 10 Abs. 5 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 weitere 953,00 Euro. Während der laufenden Nutzungszeit darf nach § 15 Abs. 5 nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben wird. 1.660,00 Euro auf 30 Jahre sind 55,33 Euro im Jahr, fast genau der Jahressatz des Reihengrabs. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 weist Herrichtung und Instandhaltung dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt ein Nutzungsrecht von 30 bis höchstens 40 Jahren zu und die Verlängerung auf Antrag für die gesamte Grabstätte; nach § 10 Abs. 8 und § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 kostet jedes weitere Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.660,00 € | 819,00 € | 2.479,00 € | 30 | § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| UrnenreihengrabstätteDas gewöhnliche Urnengrab der Stadt. § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 beschreibt es als Aschenstätte, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben wird; die Grabgrösse beträgt 0,70 mal 0,70 Meter, also nicht einmal ein Sechstel der Fläche eines Erdreihengrabes, während der Preis mit 887,00 gegenüber 1.374,00 Euro knapp zwei Drittel davon ausmacht. Zusammen mit der Beisetzung von 227,00 Euro kostet es 1.114,00 Euro und ist damit das günstigste nicht pflegefreie Grab Giessens; die Erdbestattung im Reihengrab kostet mit 2.193,00 Euro fast das Doppelte. Das Grabmal darf nach § 19 Abs. 6 Buchst. a nur liegen und höchstens 0,20 Quadratmeter Ansichtsfläche haben. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 nennt die Urnenreihengrabstätte ausdrücklich und macht den Empfänger der Grabanweisung verantwortlich. Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 nennt als verlängerbar nur Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gibt die Urnenreihengrabstätte erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhefrist ab. | 887,00 € | 227,00 € | 1.114,00 € | 25 | § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleAchtung bei der Einheit: Die Gebührenordnung schreibt in § 10 Abs. 2 je Stelle für 30 Jahre, und Stelle heisst hier Urnenplatz. § 16 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt bei einer Grabgrösse von einem Meter im Quadrat zwei Urnen zu, bei 1,20 Meter im Quadrat vier und bei 1,40 Meter im Quadrat acht; § 19 Abs. 6 nennt dieselben Gräber zwei-, vier- und achtstellig. Eine zweistellige Urnenwahlgrabstätte kostet damit 2.390,00 Euro, eine vierstellige 4.780,00 und eine achtstellige 9.560,00. Erfasst ist hier der Satz je Stelle, weil nur er sich mit anderen Gemeinden vergleichen lässt. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet der Schritt zum Wahlgrab 308,00 Euro und bringt die freie Lage, fünf Jahre mehr Laufzeit und die Verlängerbarkeit. Das Grabmal darf nach § 19 Abs. 6 bis zu einem Quadratmeter Ansichtsfläche haben, bei der achtstelligen Stätte auch als Säule mit mindestens 1,25 Meter Höhe. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 weist die Urnenwahlgrabstätte dem Nutzungsberechtigten zu. Verlängerbar: § 16 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt ein Nutzungsrecht von 30 bis höchstens 40 Jahren zu, und § 10 Abs. 8 in Verbindung mit § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 bepreist jedes weitere Jahr mit einem Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.195,00 € | 227,00 € | 1.422,00 € | 30 | § 10 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenreihengrabstätte in einer UrnengemeinschaftsanlageDas benannte pflegefreie Urnengrab Giessens und mit 1.509,00 Euro einschliesslich Beisetzung 449,00 Euro teurer als das anonyme. Dafür stellt die Friedhofsverwaltung nach § 18a Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 den Gedenkstein mit Beschriftung, in den Abteilungen VI und VIII des Friedhofs Rodtberg im Format 0,10 mal 0,20 Meter. Pflegefrei ist die Anlage aus dem Wortlaut heraus: § 26 Abs. 3 Satz 3 sagt, für die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen und der Baumgrabstätten sei die Friedhofsverwaltung verantwortlich. § 26 Abs. 5 nimmt sie zusätzlich von der Wahl aus, das Grab selbst anzulegen oder einen Friedhofsgärtner zu beauftragen, und § 26 Abs. 11 erklärt Grabbeete und Grabeinfassungen für unzulässig und die Flächen zu Rasenflächen, die die Friedhofsverwaltung anlegt. Blumen und Grabschmuck dürfen nach Abs. 10 nur auf den Pflasterstreifen vor den Gedenktafeln abgelegt werden. Die Vergabe erfolgt nach § 16 Abs. 6 erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhefrist. Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 nennt als verlängerbar nur Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gibt die Urnenreihengrabstätte erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhefrist ab. | 1.282,00 € | 227,00 € | 1.509,00 € | 25 | § 9 Abs. 2 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenwahlgrabstätte an einem bestehenden Baum, je GrabstelleDas Baumgrab auf einem gewöhnlichen Friedhof, nicht zu verwechseln mit den Waldgrabstätten im Bestattungswald Schiffenberg. § 16 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 beschreibt es als Urnenwahlgrabstätte an einem bereits bestehenden Baum mit einer Grabgrösse von einem Meter im Quadrat; nach § 16 Abs. 3 fasst diese Grösse zwei Urnen, die Grabstätte kostet dann 3.260,00 Euro. Der Aufschlag von 435,00 Euro je Stelle gegenüber der gewöhnlichen Urnenwahlgrabstätte ist der Preis der Pflegefreiheit, und die steht wörtlich in § 26 Abs. 3 Satz 3: Für die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen und der Baumgrabstätten ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. § 26 Abs. 5 nimmt die Baumgrabstätten von der Selbstpflege aus, und § 26 Abs. 11 erklärt Grabbeete und Grabeinfassungen für unzulässig und die Flächen zu Rasenflächen. Auf 30 Jahre gerechnet sind die 435,00 Euro Aufschlag 14,50 Euro Pflegekosten im Jahr. Verlängerbar: § 16 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt ein Nutzungsrecht von 30 bis höchstens 40 Jahren zu, und § 10 Abs. 8 in Verbindung mit § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 bepreist jedes weitere Jahr mit einem Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.630,00 € | 227,00 € | 1.857,00 € | 30 | § 10 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, Wertstufe 1Die günstigste Grabstelle der ganzen Satzung. Wertstufe 1 heisst nach § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 ein Stammdurchmesser von bis zu einschliesslich 0,50 Meter, gemessen in einem Meter Höhe über der Bodenoberfläche. An einem Gemeinschaftsbaum vergibt die Stadt nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 bis zu zwölf Grabstellen einzeln; über die Zahl entscheidet sie im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten. Beigesetzt werden darf nach § 8 Abs. 4 nur in biologisch abbaubaren Urnen, und die Grabtiefe darf nach § 10 Abs. 2 bei schwierigem Boden auf 0,30 Meter verringert werden. Eine Umbettung aus dem Bestattungswald ist nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ausgeschlossen. Die Grabart hat keine Nutzungsdauer in Jahren. § 16b der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 regelt nur, an welchen Bäumen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und nennt keine Laufzeit; § 11 Satz 3 setzt für den Bestattungswald an die Stelle einer Frist ein festes Enddatum, nämlich den Ablauf des 31.12.2111. Wie viele Jahre das im Einzelfall sind, hängt vom Jahr der Beisetzung ab, deshalb bleibt das Feld leer. Pflegefrei, und die Stelle dafür ist § 26 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022: Satz 1 weist die Herrichtung und Instandhaltung den Reihen-, Urnenreihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten zu, Satz 3 die der Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Waldgrabstätte kommt in keiner der beiden Aufzählungen vor, denn § 13 Abs. 1 Buchst. e führt sie als eigene, fünfte Grabart neben den Urnenwahlgrabstätten des Buchst. d. Damit gibt es für sie keinen Verantwortlichen im Sinne des § 26 Abs. 3, auf den § 29 Abs. 1 bei Vernachlässigung zurückgreifen könnte. Es gibt dort auch nichts zu pflegen: § 26 Abs. 12 verbietet im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen und Anpflanzungen, und § 35 Abs. 1 Nr. 8a macht den Verstoß dagegen zur Ordnungswidrigkeit. Das einzige Grabmal ist nach § 18a Abs. 3 ein Schild, das die Stadt anbringt und dessen Art sie bestimmt. Für den Baum selbst trägt die Stadt die Kosten: § 16b Abs. 5 verpflichtet sie, nach einer Entfernung einen Heister oder Jungbaum zu pflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen. Nicht verlängerbar: § 10 Abs. 8 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 staffelt nur die Absätze 1 bis 4 und 7 nach Jahren und lässt den Absatz 6 mit den Waldgrabstätten aus, und § 11 Nr. 1 kennt eine Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Der Bestattungswald Schiffenberg ist belegt. Die Stadt teilt auf ihrer Seite zum Bestattungswald mit, dass alle Nutzungsrechte vergeben sind und kein Baum mehr für eine Bestattung zur Verfügung steht. Der Tarif steht weiter in der Gebührenordnung, die Grabart ist derzeit aber nicht mehr zu erwerben. | 687,00 € | 227,00 € | 914,00 € | - | § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Waldgrabstätte an einem Familien- oder Freundschaftsbaum, Wertstufe 1Hier wird nicht eine Stelle vergeben, sondern der ganze Baum: § 10 Abs. 6 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 bepreist bis zu sechs Grabstellen, und für jede weitere erhöht sich die Gebühr um ein Sechstel, also um 686,67 Euro. § 16b Abs. 2 Nr. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 sieht am Familien- oder Freundschaftsbaum in der Regel sechs Grabstellen vor. Der Antrag muss nach Abs. 3 die Namen der Personen nennen, die dort beigesetzt werden sollen, und die Stadt entscheidet nach Abs. 4, ob, an welchem Baum und für welche Personen sie das Recht einräumt; eine Weiterübertragung durch Rechtsgeschäft ist ausgeschlossen. Auf sechs Stellen gerechnet kostet der Familienbaum 686,67 Euro je Stelle und damit auf den Cent so viel wie die Einzelstelle am Gemeinschaftsbaum derselben Wertstufe, die mit 687,00 Euro zu Buche schlägt. Diese Probe zeigt zugleich, dass in dieser Zahlenreihe keine führende Ziffer fehlt. Die Grabart hat keine Nutzungsdauer in Jahren. § 16b der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 regelt nur, an welchen Bäumen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und nennt keine Laufzeit; § 11 Satz 3 setzt für den Bestattungswald an die Stelle einer Frist ein festes Enddatum, nämlich den Ablauf des 31.12.2111. Wie viele Jahre das im Einzelfall sind, hängt vom Jahr der Beisetzung ab, deshalb bleibt das Feld leer. Pflegefrei, und die Stelle dafür ist § 26 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022: Satz 1 weist die Herrichtung und Instandhaltung den Reihen-, Urnenreihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten zu, Satz 3 die der Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Waldgrabstätte kommt in keiner der beiden Aufzählungen vor, denn § 13 Abs. 1 Buchst. e führt sie als eigene, fünfte Grabart neben den Urnenwahlgrabstätten des Buchst. d. Damit gibt es für sie keinen Verantwortlichen im Sinne des § 26 Abs. 3, auf den § 29 Abs. 1 bei Vernachlässigung zurückgreifen könnte. Es gibt dort auch nichts zu pflegen: § 26 Abs. 12 verbietet im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen und Anpflanzungen, und § 35 Abs. 1 Nr. 8a macht den Verstoß dagegen zur Ordnungswidrigkeit. Das einzige Grabmal ist nach § 18a Abs. 3 ein Schild, das die Stadt anbringt und dessen Art sie bestimmt. Für den Baum selbst trägt die Stadt die Kosten: § 16b Abs. 5 verpflichtet sie, nach einer Entfernung einen Heister oder Jungbaum zu pflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen. Nicht verlängerbar: § 10 Abs. 8 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 staffelt nur die Absätze 1 bis 4 und 7 nach Jahren und lässt den Absatz 6 mit den Waldgrabstätten aus, und § 11 Nr. 1 kennt eine Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Der Bestattungswald Schiffenberg ist belegt. Die Stadt teilt auf ihrer Seite zum Bestattungswald mit, dass alle Nutzungsrechte vergeben sind und kein Baum mehr für eine Bestattung zur Verfügung steht. Der Tarif steht weiter in der Gebührenordnung, die Grabart ist derzeit aber nicht mehr zu erwerben. | 4.120,00 € | 227,00 € | 4.347,00 € | - | § 10 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Reihengrabstätte für die Erdbestattung, Person bis zu 8 LebensjahrenDas Kindergrab der Reihe, in der bisherigen Erfassung nur als Nebensatz im Hinweis des Erwachsenengrabes vorhanden. Es kostet 330,00 Euro weniger, und auch die Bestattung ist mit 804,00 statt 819,00 Euro billiger. Der Grund für beides ist die Fläche: § 14 Abs. 2 Buchst. a der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 richtet die Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit 1,80 mal 0,90 Meter ein statt mit 2,50 mal 1,20 Meter, das Grabbeet misst nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 höchstens 0,50 mal 1,10 Meter. Die Laufzeit steht mit 20 statt 25 Jahren, weil § 11 Satz 1 die Ruhefrist bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr auf 20 Jahre setzt und § 14 Abs. 1 die Reihengrabstätte für die Dauer eben dieser Frist abgibt. Auf den Jahressatz gerechnet verschwindet der Preisvorteil fast ganz: 52,20 Euro gegenüber 54,96 Euro beim Erwachsenengrab. Das Grabmal darf nach § 19 Abs. 5 Buchst. a höchstens 0,30 Quadratmeter Ansichtsfläche haben, halb so viel wie auf einem Erwachsenenreihengrab. | 1.044,00 € | 804,00 € | 1.848,00 € | 20 | § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Wahlgrabstätte für die Erdbestattung in besonderer Lage, je GrabstelleDas teuerste Erdgrab Giessens, 257,00 Euro über der gewöhnlichen Wahlgrabstelle, und der Unterschied ist bei dieser Grabart wörtlich messbar: § 15 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gibt der Wahlgrabstätte in besonderer Lage bei gleicher Breite von 1,20 Meter eine Länge von 3,50 statt 2,50 Meter, also 4,20 statt 3,00 Quadratmeter. Auf den Quadratmeter gerechnet ist sie mit 456,43 gegenüber 553,33 Euro sogar die günstigere der beiden. Das Grabbeet darf in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften 2,40 mal 3,50 Meter erreichen (§ 27 Abs. 3 Nr. 3), das Grabmal hat als einziges keine feste Grössengrenze, sondern wird nach § 19 Abs. 5 Buchst. d von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit festgelegt. Dafür verlangt § 26 Abs. 4 für wesentliche Veränderungen unter Umständen eine Zeichnung im Massstab 1 zu 20. Die Länge von 3,50 Meter ist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 in der Abteilung VI c des Friedhofs Rodtberg auch ohne besondere Lage wählbar, ausgenommen der in der Anlage schraffierte Bereich. Nicht pflegefrei, § 26 Abs. 3 Satz 1. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt ein Nutzungsrecht von 30 bis höchstens 40 Jahren zu und die Verlängerung auf Antrag für die gesamte Grabstätte; nach § 10 Abs. 8 und § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 kostet jedes weitere Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.917,00 € | 819,00 € | 2.736,00 € | 30 | § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenreihengrabstätte im anonymen UrnengrabfeldDieselbe Grabart in einem anonymen Grabfeld, 54,00 Euro billiger als das benannte Urnenreihengrab und mit 1.060,00 Euro einschliesslich Beisetzung das günstigste Grab, das in Giessen tatsächlich zu bekommen ist, seit der Bestattungswald belegt ist. Pflegefrei ist es, weil es keine Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre: § 16 Abs. 1 Buchst. d der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 führt das anonyme Urnengrabfeld als eigene Beisetzungsart, und § 26 Abs. 8 lässt das Ablegen von Grabschmuck in anonymen Gräberfeldern nur an den Gräberfeldgedenksteinen zu. Auf dem Grab selbst darf also nichts stehen und nichts liegen, und es ist auch nicht auffindbar. Die allgemeine Zuweisung des § 26 Abs. 3 Satz 1 an den Empfänger der Grabanweisung läuft damit leer; sie setzt eine Grabstätte voraus, die hergerichtet werden kann. Wer einen Namen an der Grabstelle will, muss das benannte Urnenreihengrabfeld wählen und dafür 54,00 Euro mehr zahlen. Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 nennt als verlängerbar nur Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gibt die Urnenreihengrabstätte erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhefrist ab. | 833,00 € | 227,00 € | 1.060,00 € | 25 | § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenreihengrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage in einer bestehenden GrabanlageDie zweite, billigere Form der Urnengemeinschaftsanlage und eine Giessener Besonderheit: Statt eine neue Anlage zu bauen, belegt die Stadt bestehende historische Grabanlagen im denkmalgeschützten Bereich des Friedhofs Giessen-Stadt wieder. § 16 Abs. 1 Buchst. h der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt diese Form ausdrücklich nur dort zu, und § 16 Abs. 6 nennt neben den Abteilungen VI und VIII eben die bereits bestehenden Grabanlagen im denkmalgeschützten Bereich; welcher das ist, sagt § 18 Abs. 2, nämlich die Abteilungen I bis IV des Friedhofs Rodtberg. Der Preisunterschied von 103,00 Euro gegenüber der sonstigen Urnengemeinschaftsanlage ist genau der Betrag, den die Stadt für die Grabanlage nicht ausgeben muss. Pflegefrei aus derselben Stelle wie diese, § 26 Abs. 3 Satz 3, und mit denselben Folgen: keine Grabbeete, keine Grabeinfassungen, Rasenflächen, die die Friedhofsverwaltung anlegt und pflegt (§ 26 Abs. 11). Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 nennt als verlängerbar nur Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gibt die Urnenreihengrabstätte erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhefrist ab. | 1.179,00 € | 227,00 € | 1.406,00 € | 25 | § 9 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, Wertstufe 2Dieselbe Grabstelle an einem stärkeren Baum. Wertstufe 2 ist nach § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 ein Stammdurchmesser von mehr als 0,50 Meter, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden. Der Aufschlag von 381,00 Euro gegenüber der Wertstufe 1 ist der einzige Preisunterschied im Bestattungswald, der nicht von der Zahl der Grabstellen abhängt; er bezahlt den alten Baum. Die Zeile ist in der bisherigen Erfassung nur im Hinweis der Wertstufe 1 erwähnt gewesen und steht jetzt als eigene Grabart. Die Wertstufe wird beim Erwerb festgestellt und ändert sich nicht mehr, obwohl der Baum weiterwächst; die Gebührenordnung sieht keine Nachbewertung vor. Die Grabart hat keine Nutzungsdauer in Jahren. § 16b der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 regelt nur, an welchen Bäumen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und nennt keine Laufzeit; § 11 Satz 3 setzt für den Bestattungswald an die Stelle einer Frist ein festes Enddatum, nämlich den Ablauf des 31.12.2111. Wie viele Jahre das im Einzelfall sind, hängt vom Jahr der Beisetzung ab, deshalb bleibt das Feld leer. Pflegefrei, und die Stelle dafür ist § 26 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022: Satz 1 weist die Herrichtung und Instandhaltung den Reihen-, Urnenreihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten zu, Satz 3 die der Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Waldgrabstätte kommt in keiner der beiden Aufzählungen vor, denn § 13 Abs. 1 Buchst. e führt sie als eigene, fünfte Grabart neben den Urnenwahlgrabstätten des Buchst. d. Damit gibt es für sie keinen Verantwortlichen im Sinne des § 26 Abs. 3, auf den § 29 Abs. 1 bei Vernachlässigung zurückgreifen könnte. Es gibt dort auch nichts zu pflegen: § 26 Abs. 12 verbietet im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen und Anpflanzungen, und § 35 Abs. 1 Nr. 8a macht den Verstoß dagegen zur Ordnungswidrigkeit. Das einzige Grabmal ist nach § 18a Abs. 3 ein Schild, das die Stadt anbringt und dessen Art sie bestimmt. Für den Baum selbst trägt die Stadt die Kosten: § 16b Abs. 5 verpflichtet sie, nach einer Entfernung einen Heister oder Jungbaum zu pflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen. Nicht verlängerbar: § 10 Abs. 8 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 staffelt nur die Absätze 1 bis 4 und 7 nach Jahren und lässt den Absatz 6 mit den Waldgrabstätten aus, und § 11 Nr. 1 kennt eine Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Der Bestattungswald Schiffenberg ist belegt. Die Stadt teilt auf ihrer Seite zum Bestattungswald mit, dass alle Nutzungsrechte vergeben sind und kein Baum mehr für eine Bestattung zur Verfügung steht. Der Tarif steht weiter in der Gebührenordnung, die Grabart ist derzeit aber nicht mehr zu erwerben. | 1.068,00 € | 227,00 € | 1.295,00 € | - | § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Waldgrabstätte an einem Familien- oder Freundschaftsbaum, Wertstufe 2Die teuerste Zeile der Gebührenordnung, wenn man den Patenbeitrag des Alten Friedhofs ausser Betracht lässt. Wertstufe 2 ist auch hier ein Stammdurchmesser von mehr als 0,50 Meter nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014. Der Betrag deckt wieder bis zu sechs Grabstellen, jede weitere kostet ein Sechstel, also 1.068,33 Euro. Auf sechs Stellen gerechnet sind es 1.068,33 Euro je Stelle gegenüber 1.068,00 Euro für die Einzelstelle am Gemeinschaftsbaum derselben Wertstufe; die Satzung ist damit auch in der zweiten Wertstufe rechnerisch geschlossen. Für eine sechsköpfige Familie ist der eigene Baum damit weder billiger noch teurer als sechs Einzelstellen, er bringt nur die Zusammenlage und den eigenen Baum. Die Grabart hat keine Nutzungsdauer in Jahren. § 16b der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 regelt nur, an welchen Bäumen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und nennt keine Laufzeit; § 11 Satz 3 setzt für den Bestattungswald an die Stelle einer Frist ein festes Enddatum, nämlich den Ablauf des 31.12.2111. Wie viele Jahre das im Einzelfall sind, hängt vom Jahr der Beisetzung ab, deshalb bleibt das Feld leer. Pflegefrei, und die Stelle dafür ist § 26 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022: Satz 1 weist die Herrichtung und Instandhaltung den Reihen-, Urnenreihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten zu, Satz 3 die der Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Waldgrabstätte kommt in keiner der beiden Aufzählungen vor, denn § 13 Abs. 1 Buchst. e führt sie als eigene, fünfte Grabart neben den Urnenwahlgrabstätten des Buchst. d. Damit gibt es für sie keinen Verantwortlichen im Sinne des § 26 Abs. 3, auf den § 29 Abs. 1 bei Vernachlässigung zurückgreifen könnte. Es gibt dort auch nichts zu pflegen: § 26 Abs. 12 verbietet im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen und Anpflanzungen, und § 35 Abs. 1 Nr. 8a macht den Verstoß dagegen zur Ordnungswidrigkeit. Das einzige Grabmal ist nach § 18a Abs. 3 ein Schild, das die Stadt anbringt und dessen Art sie bestimmt. Für den Baum selbst trägt die Stadt die Kosten: § 16b Abs. 5 verpflichtet sie, nach einer Entfernung einen Heister oder Jungbaum zu pflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen. Nicht verlängerbar: § 10 Abs. 8 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 staffelt nur die Absätze 1 bis 4 und 7 nach Jahren und lässt den Absatz 6 mit den Waldgrabstätten aus, und § 11 Nr. 1 kennt eine Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Der Bestattungswald Schiffenberg ist belegt. Die Stadt teilt auf ihrer Seite zum Bestattungswald mit, dass alle Nutzungsrechte vergeben sind und kein Baum mehr für eine Bestattung zur Verfügung steht. Der Tarif steht weiter in der Gebührenordnung, die Grabart ist derzeit aber nicht mehr zu erwerben. | 6.410,00 € | 227,00 € | 6.637,00 € | - | § 10 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Patenschaftsgrab an einer historischen Grabstätte auf dem Alten FriedhofDie Grabart, die in der bisherigen Erfassung ganz gefehlt hat, und die teuerste der Stadt. Der Betrag setzt sich aus zwei Positionen zusammen, die beide in einer Satzung stehen und die beide zwingend anfallen. Die Gebührenordnung verlangt in § 10 Abs. 7 für das Nutzungsrecht 2.084,00 Euro je Stelle. Die Friedhofsordnung verlangt in § 16a Abs. 3 einen Patenbeitrag, der vertraglich zu vereinbaren und mit mindestens 8.500 Euro anzusetzen ist; derselbe Absatz endet mit dem Satz, § 34 bleibe unberührt, und § 34 ist die Verweisung auf die Gebührenordnung. Die Stadt bestätigt das auf ihrer Seite zum Alten Friedhof mit dem Satz, bei Eintritt des Todes kämen die normalen Friedhofsgebühren dazu. Ein Patenschaftsgrab kostet damit mindestens 10.584,00 Euro. Nach § 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 werden auf dem Alten Friedhof an der Licher Strasse Nutzungsrechte überhaupt nur noch im Wege von Patenschaften und als Ehrenbürgerschaftsgräber verliehen. Das Nutzungsrecht läuft nach § 16a Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 30 bis höchstens 40 Jahre und darf nur für die eigene Bestattung ausgeübt werden; wer einen Lebenspartner mitnehmen will, zahlt nach Abs. 2 einen weiteren halben Patenbeitrag, also mindestens 4.250 Euro. Abs. 4 nimmt dem Patenschaftsgrab drei Rechte, die jede andere Wahlgrabstätte hat: Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, eine Rechtsnachfolge ist ausgeschlossen, und ein eigenes Grabmal ist unzulässig. Statt dessen bringt die Stadt eine standardisierte Grabplatte aus Bronzeguss an, 0,10 mal 0,20 Meter gross, bei einer zweiten Beisetzung 0,20 mal 0,30 Meter, und sie bestimmt deren Lage. Antragsberechtigt ist nach Abs. 1 jede Person, einen Anspruch auf den Vertrag gibt es nach Abs. 3 nicht. Wer eine Patenschaft an einer historischen Grabstätte übernimmt, erhält nach der Darstellung der Stadt eine der vielen historischen Grabstätten, an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht und die die Stadt freigegeben hat; die historischen Grabmale bleiben samt Inschriften erhalten und werden um ein vereinheitlichtes Namenstäfelchen ergänzt. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 weist die Instandhaltung der Urnenwahlgrabstätte dem Nutzungsberechtigten zu, und das Patenschaftsgrab ist nach § 16a Abs. 1 eine einstellige Urnenwahlgrabstätte. Die Stadt beschreibt es genauso: Mit der Reservierung einer bestimmten Grabstätte könne man die Aufgabe der Pflege übernehmen, wobei Stein, Inschriften und Umfassungsgitter nur mit Wasser und Bürste gesäubert werden dürfen und grössere Massnahmen der Absprache mit den Ämtern bedürfen. | 10.584,00 € | 227,00 € | 10.811,00 € | 30 | § 10 Abs. 7 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 |
| Patenschaftsgrab an einem bestehenden Baum auf dem Alten FriedhofDie zweite Form der Patenschaft und die einzige pflegefreie: § 16a Abs. 1 Nr. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 verbindet die Patenschaft wahlweise mit einem Nutzungsrecht an einem bestehenden Baum und verweist dafür ausdrücklich auf § 16 Abs. 1 Buchst. e, also auf die Baumgrabstätte als Urnenwahlgrabstätte. Damit gilt auch hier § 26 Abs. 3 Satz 3, wonach für die Herrichtung und Pflege der Baumgrabstätten die Friedhofsverwaltung verantwortlich ist; die Stadt schreibt auf ihrer Seite zum Alten Friedhof entsprechend, es bestehe die Möglichkeit zur pflegefreien Baumbestattung, das Gartenamt wähle dafür besonders schöne Lagen aus und übernehme die Grünpflege. Die Namenstafeln sind vereinheitlicht und werden in den Boden eingelassen. Der Preis ist derselbe wie bei der historischen Grabstätte, denn § 10 Abs. 7 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 kennt für das Patenschaftsgrab nur einen Satz. Der Betrag setzt sich aus zwei Positionen zusammen, die beide in einer Satzung stehen und die beide zwingend anfallen. Die Gebührenordnung verlangt in § 10 Abs. 7 für das Nutzungsrecht 2.084,00 Euro je Stelle. Die Friedhofsordnung verlangt in § 16a Abs. 3 einen Patenbeitrag, der vertraglich zu vereinbaren und mit mindestens 8.500 Euro anzusetzen ist; derselbe Absatz endet mit dem Satz, § 34 bleibe unberührt, und § 34 ist die Verweisung auf die Gebührenordnung. Die Stadt bestätigt das auf ihrer Seite zum Alten Friedhof mit dem Satz, bei Eintritt des Todes kämen die normalen Friedhofsgebühren dazu. Ein Patenschaftsgrab kostet damit mindestens 10.584,00 Euro. Nach § 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 werden auf dem Alten Friedhof an der Licher Strasse Nutzungsrechte überhaupt nur noch im Wege von Patenschaften und als Ehrenbürgerschaftsgräber verliehen. Das Nutzungsrecht läuft nach § 16a Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 30 bis höchstens 40 Jahre und darf nur für die eigene Bestattung ausgeübt werden; wer einen Lebenspartner mitnehmen will, zahlt nach Abs. 2 einen weiteren halben Patenbeitrag, also mindestens 4.250 Euro. Abs. 4 nimmt dem Patenschaftsgrab drei Rechte, die jede andere Wahlgrabstätte hat: Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, eine Rechtsnachfolge ist ausgeschlossen, und ein eigenes Grabmal ist unzulässig. Statt dessen bringt die Stadt eine standardisierte Grabplatte aus Bronzeguss an, 0,10 mal 0,20 Meter gross, bei einer zweiten Beisetzung 0,20 mal 0,30 Meter, und sie bestimmt deren Lage. Antragsberechtigt ist nach Abs. 1 jede Person, einen Anspruch auf den Vertrag gibt es nach Abs. 3 nicht. | 10.584,00 € | 227,00 € | 10.811,00 € | 30 | § 10 Abs. 7 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Nr. 2 und § 16 Abs. 1 Buchst. e der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 |
Häufige Fragen zu Gießen
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Gießen?
- In Gießen sind 10 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 1 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 44,9 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Gießen?
- Neuer Friedhof ist mit 25,6 ha der größte Friedhof in Gießen. Er liegt 2 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Gießen?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Gießen gelten 25 Jahre für Leichen und Aschen, Regelfall nach § 11 Satz 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022, dazu 20 Jahre für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nach § 11 Satz 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022.
- Was kostet ein Grab in Gießen?
- Ein Grab in Gießen kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, Wertstufe 1 mit 914,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührenordnung für die Friedhöfe der Universitätsstadt Gießen, Ortsrecht 67-03, vom 22.12.2009, bekannt gemacht am 29.12.2009, in der Fassung der Dritten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2014, bekannt gemacht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 02.01.2015.
- Wer ist für die Friedhöfe in Gießen zuständig?
- Für die Friedhöfe in Gießen ist Friedhofsverwaltung Rodtberg der Universitätsstadt Gießen zuständig, Friedhofsallee 43, 35396 Gießen, Telefon +49 641 306-1312. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Gießen, die Fristen setzt Hessen
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Gebührenordnung für die Friedhöfe der Universitätsstadt Gießen, Ortsrecht 67-03 vom 22.12.2009, bekannt gemacht am 29.12.2009, in der Fassung der Dritten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2014, bekannt gemacht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 02.01.2015
- Friedhofsordnung der Universitätsstadt Gießen, Ortsrecht 67-02 vom 20.03.1980, Lesefassung mit allen dreizehn Änderungssatzungen, zuletzt geändert durch die 13. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 17.11.2022, bekannt gemacht am 10.12.2022
- Haushaltssicherungskonzept 2026 der Universitätsstadt Gießen, Anlage Konsolidierungsmaßnahmen, Maßnahmenblatt 67.22.03 Gebührenanpassung Stand 07.11.2025, Anlage zur Stadtverordnetenvorlage STV/2926/2025, beraten am 11.12.2025; Aktualitätsbeleg, kein Gebührenbeleg
- Universitätsstadt Gießen, Bestattungswald Schiffenberg Stand der Abfrage am 05.09.2026, eingerichtet 2013, rund 2,6 Hektar mit etwa 400 Bäumen, alle Nutzungsrechte vergeben
- Universitätsstadt Gießen, Patenschaftsgräber auf dem Alten Friedhof Stand der Abfrage am 05.09.2026, Patenschaften seit 2012 möglich
- Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Stand 1. Mai 2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.