Gießen, Hessen, AGS 06531005
Friedhofsgebühren in Gießen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührenordnung für die Friedhöfe der Universitätsstadt Gießen, Ortsrecht 67-03, vom 22.12.2009, bekannt gemacht am 29.12.2009, in der Fassung der Dritten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2014, bekannt gemacht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 02.01.2015. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Gießen und nicht für einzelne. Träger ist Universitätsstadt Gießen, Gartenamt.
- 914,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 10.811,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, Regelfall
Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, Wertstufe 1, mit Beisetzung
Patenschaftsgrab an einer historischen Grabstätte auf dem Alten Friedhof, mit Beisetzung
§ 11 Satz 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022
Was ein Grab in Gießen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
4 Grabarten für die Erdbestattung in Gießen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für die Erdbestattung, Person über 8 LebensjahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und der Regelfall für alle, die kein Nutzungsrecht erwerben wollen. § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 beschreibt es als Grabstätte für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben wird; deshalb nennt die Gebührenordnung dazu keine eigene Nutzungszeit, sie ist wörtlich die Ruhefrist von 25 Jahren aus § 11 Satz 1. Das Grabfeld misst nach § 14 Abs. 2 Buchst. b 2,50 mal 1,20 Meter, das Grabbeet höchstens 0,70 mal 1,70 Meter (§ 27 Abs. 3 Nr. 1). In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden; die einzige Ausnahme des Abs. 3 ist eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind in einem gemeinsamen Sarg. 1.374,00 Euro auf 25 Jahre sind 54,96 Euro im Jahr. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 macht den Empfänger der Grabanweisung für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und Satz 2 lässt die Pflicht erst mit Ablauf der Ruhefrist erlöschen. Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 kennt die Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und die Reihengrabstätte wird nach § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 ohnehin nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. | 1.374,00 € | 819,00 € | 2.193,00 € | 25 J. | § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Wahlgrabstätte für die Erdbestattung, je GrabstelleDer Aufpreis gegenüber dem Reihengrab beträgt 286,00 Euro und kauft drei Dinge: die Lage, die nach § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird, fünf Jahre mehr Laufzeit und die Verlängerbarkeit. Wahlgrabstätten können schon vor einem Todesfall erworben werden. Je Grabstelle misst die Fläche 1,20 mal 2,50 Meter (§ 15 Abs. 2), und in jeder Grabstelle dürfen eine Leiche und mehrere Urnen beigesetzt werden; jede zusätzliche Urne kostet nach § 10 Abs. 5 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 weitere 953,00 Euro. Während der laufenden Nutzungszeit darf nach § 15 Abs. 5 nur beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben wird. 1.660,00 Euro auf 30 Jahre sind 55,33 Euro im Jahr, fast genau der Jahressatz des Reihengrabs. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 weist Herrichtung und Instandhaltung dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zu. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt ein Nutzungsrecht von 30 bis höchstens 40 Jahren zu und die Verlängerung auf Antrag für die gesamte Grabstätte; nach § 10 Abs. 8 und § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 kostet jedes weitere Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.660,00 € | 819,00 € | 2.479,00 € | 30 J. | § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Reihengrabstätte für die Erdbestattung, Person bis zu 8 LebensjahrenDas Kindergrab der Reihe, in der bisherigen Erfassung nur als Nebensatz im Hinweis des Erwachsenengrabes vorhanden. Es kostet 330,00 Euro weniger, und auch die Bestattung ist mit 804,00 statt 819,00 Euro billiger. Der Grund für beides ist die Fläche: § 14 Abs. 2 Buchst. a der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 richtet die Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit 1,80 mal 0,90 Meter ein statt mit 2,50 mal 1,20 Meter, das Grabbeet misst nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 höchstens 0,50 mal 1,10 Meter. Die Laufzeit steht mit 20 statt 25 Jahren, weil § 11 Satz 1 die Ruhefrist bei Verstorbenen bis zum vollendeten 8. Lebensjahr auf 20 Jahre setzt und § 14 Abs. 1 die Reihengrabstätte für die Dauer eben dieser Frist abgibt. Auf den Jahressatz gerechnet verschwindet der Preisvorteil fast ganz: 52,20 Euro gegenüber 54,96 Euro beim Erwachsenengrab. Das Grabmal darf nach § 19 Abs. 5 Buchst. a höchstens 0,30 Quadratmeter Ansichtsfläche haben, halb so viel wie auf einem Erwachsenenreihengrab. | 1.044,00 € | 804,00 € | 1.848,00 € | 20 J. | § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Wahlgrabstätte für die Erdbestattung in besonderer Lage, je GrabstelleDas teuerste Erdgrab Giessens, 257,00 Euro über der gewöhnlichen Wahlgrabstelle, und der Unterschied ist bei dieser Grabart wörtlich messbar: § 15 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gibt der Wahlgrabstätte in besonderer Lage bei gleicher Breite von 1,20 Meter eine Länge von 3,50 statt 2,50 Meter, also 4,20 statt 3,00 Quadratmeter. Auf den Quadratmeter gerechnet ist sie mit 456,43 gegenüber 553,33 Euro sogar die günstigere der beiden. Das Grabbeet darf in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften 2,40 mal 3,50 Meter erreichen (§ 27 Abs. 3 Nr. 3), das Grabmal hat als einziges keine feste Grössengrenze, sondern wird nach § 19 Abs. 5 Buchst. d von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit festgelegt. Dafür verlangt § 26 Abs. 4 für wesentliche Veränderungen unter Umständen eine Zeichnung im Massstab 1 zu 20. Die Länge von 3,50 Meter ist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 in der Abteilung VI c des Friedhofs Rodtberg auch ohne besondere Lage wählbar, ausgenommen der in der Anlage schraffierte Bereich. Nicht pflegefrei, § 26 Abs. 3 Satz 1. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt ein Nutzungsrecht von 30 bis höchstens 40 Jahren zu und die Verlängerung auf Antrag für die gesamte Grabstätte; nach § 10 Abs. 8 und § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 kostet jedes weitere Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.917,00 € | 819,00 € | 2.736,00 € | 30 J. | § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
12 Grabarten für die Urne in Gießen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas gewöhnliche Urnengrab der Stadt. § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 beschreibt es als Aschenstätte, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben wird; die Grabgrösse beträgt 0,70 mal 0,70 Meter, also nicht einmal ein Sechstel der Fläche eines Erdreihengrabes, während der Preis mit 887,00 gegenüber 1.374,00 Euro knapp zwei Drittel davon ausmacht. Zusammen mit der Beisetzung von 227,00 Euro kostet es 1.114,00 Euro und ist damit das günstigste nicht pflegefreie Grab Giessens; die Erdbestattung im Reihengrab kostet mit 2.193,00 Euro fast das Doppelte. Das Grabmal darf nach § 19 Abs. 6 Buchst. a nur liegen und höchstens 0,20 Quadratmeter Ansichtsfläche haben. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 nennt die Urnenreihengrabstätte ausdrücklich und macht den Empfänger der Grabanweisung verantwortlich. Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 nennt als verlängerbar nur Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gibt die Urnenreihengrabstätte erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhefrist ab. | 887,00 € | 227,00 € | 1.114,00 € | 25 J. | § 9 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleAchtung bei der Einheit: Die Gebührenordnung schreibt in § 10 Abs. 2 je Stelle für 30 Jahre, und Stelle heisst hier Urnenplatz. § 16 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt bei einer Grabgrösse von einem Meter im Quadrat zwei Urnen zu, bei 1,20 Meter im Quadrat vier und bei 1,40 Meter im Quadrat acht; § 19 Abs. 6 nennt dieselben Gräber zwei-, vier- und achtstellig. Eine zweistellige Urnenwahlgrabstätte kostet damit 2.390,00 Euro, eine vierstellige 4.780,00 und eine achtstellige 9.560,00. Erfasst ist hier der Satz je Stelle, weil nur er sich mit anderen Gemeinden vergleichen lässt. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet der Schritt zum Wahlgrab 308,00 Euro und bringt die freie Lage, fünf Jahre mehr Laufzeit und die Verlängerbarkeit. Das Grabmal darf nach § 19 Abs. 6 bis zu einem Quadratmeter Ansichtsfläche haben, bei der achtstelligen Stätte auch als Säule mit mindestens 1,25 Meter Höhe. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 weist die Urnenwahlgrabstätte dem Nutzungsberechtigten zu. Verlängerbar: § 16 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt ein Nutzungsrecht von 30 bis höchstens 40 Jahren zu, und § 10 Abs. 8 in Verbindung mit § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 bepreist jedes weitere Jahr mit einem Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.195,00 € | 227,00 € | 1.422,00 € | 30 J. | § 10 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenreihengrabstätte in einer UrnengemeinschaftsanlageDas benannte pflegefreie Urnengrab Giessens und mit 1.509,00 Euro einschliesslich Beisetzung 449,00 Euro teurer als das anonyme. Dafür stellt die Friedhofsverwaltung nach § 18a Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 den Gedenkstein mit Beschriftung, in den Abteilungen VI und VIII des Friedhofs Rodtberg im Format 0,10 mal 0,20 Meter. Pflegefrei ist die Anlage aus dem Wortlaut heraus: § 26 Abs. 3 Satz 3 sagt, für die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen und der Baumgrabstätten sei die Friedhofsverwaltung verantwortlich. § 26 Abs. 5 nimmt sie zusätzlich von der Wahl aus, das Grab selbst anzulegen oder einen Friedhofsgärtner zu beauftragen, und § 26 Abs. 11 erklärt Grabbeete und Grabeinfassungen für unzulässig und die Flächen zu Rasenflächen, die die Friedhofsverwaltung anlegt. Blumen und Grabschmuck dürfen nach Abs. 10 nur auf den Pflasterstreifen vor den Gedenktafeln abgelegt werden. Die Vergabe erfolgt nach § 16 Abs. 6 erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhefrist. Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 nennt als verlängerbar nur Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gibt die Urnenreihengrabstätte erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhefrist ab. | 1.282,00 € | 227,00 € | 1.509,00 € | 25 J. | § 9 Abs. 2 Nr. 4 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenwahlgrabstätte an einem bestehenden Baum, je GrabstelleDas Baumgrab auf einem gewöhnlichen Friedhof, nicht zu verwechseln mit den Waldgrabstätten im Bestattungswald Schiffenberg. § 16 Abs. 4 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 beschreibt es als Urnenwahlgrabstätte an einem bereits bestehenden Baum mit einer Grabgrösse von einem Meter im Quadrat; nach § 16 Abs. 3 fasst diese Grösse zwei Urnen, die Grabstätte kostet dann 3.260,00 Euro. Der Aufschlag von 435,00 Euro je Stelle gegenüber der gewöhnlichen Urnenwahlgrabstätte ist der Preis der Pflegefreiheit, und die steht wörtlich in § 26 Abs. 3 Satz 3: Für die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen und der Baumgrabstätten ist die Friedhofsverwaltung verantwortlich. § 26 Abs. 5 nimmt die Baumgrabstätten von der Selbstpflege aus, und § 26 Abs. 11 erklärt Grabbeete und Grabeinfassungen für unzulässig und die Flächen zu Rasenflächen. Auf 30 Jahre gerechnet sind die 435,00 Euro Aufschlag 14,50 Euro Pflegekosten im Jahr. Verlängerbar: § 16 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt ein Nutzungsrecht von 30 bis höchstens 40 Jahren zu, und § 10 Abs. 8 in Verbindung mit § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 bepreist jedes weitere Jahr mit einem Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.630,00 € | 227,00 € | 1.857,00 € | 30 J. | § 10 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, Wertstufe 1Die günstigste Grabstelle der ganzen Satzung. Wertstufe 1 heisst nach § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 ein Stammdurchmesser von bis zu einschliesslich 0,50 Meter, gemessen in einem Meter Höhe über der Bodenoberfläche. An einem Gemeinschaftsbaum vergibt die Stadt nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 bis zu zwölf Grabstellen einzeln; über die Zahl entscheidet sie im Einzelfall nach den örtlichen Gegebenheiten. Beigesetzt werden darf nach § 8 Abs. 4 nur in biologisch abbaubaren Urnen, und die Grabtiefe darf nach § 10 Abs. 2 bei schwierigem Boden auf 0,30 Meter verringert werden. Eine Umbettung aus dem Bestattungswald ist nach § 12 Abs. 1 Satz 3 ausgeschlossen. Die Grabart hat keine Nutzungsdauer in Jahren. § 16b der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 regelt nur, an welchen Bäumen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und nennt keine Laufzeit; § 11 Satz 3 setzt für den Bestattungswald an die Stelle einer Frist ein festes Enddatum, nämlich den Ablauf des 31.12.2111. Wie viele Jahre das im Einzelfall sind, hängt vom Jahr der Beisetzung ab, deshalb bleibt das Feld leer. Pflegefrei, und die Stelle dafür ist § 26 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022: Satz 1 weist die Herrichtung und Instandhaltung den Reihen-, Urnenreihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten zu, Satz 3 die der Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Waldgrabstätte kommt in keiner der beiden Aufzählungen vor, denn § 13 Abs. 1 Buchst. e führt sie als eigene, fünfte Grabart neben den Urnenwahlgrabstätten des Buchst. d. Damit gibt es für sie keinen Verantwortlichen im Sinne des § 26 Abs. 3, auf den § 29 Abs. 1 bei Vernachlässigung zurückgreifen könnte. Es gibt dort auch nichts zu pflegen: § 26 Abs. 12 verbietet im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen und Anpflanzungen, und § 35 Abs. 1 Nr. 8a macht den Verstoß dagegen zur Ordnungswidrigkeit. Das einzige Grabmal ist nach § 18a Abs. 3 ein Schild, das die Stadt anbringt und dessen Art sie bestimmt. Für den Baum selbst trägt die Stadt die Kosten: § 16b Abs. 5 verpflichtet sie, nach einer Entfernung einen Heister oder Jungbaum zu pflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen. Nicht verlängerbar: § 10 Abs. 8 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 staffelt nur die Absätze 1 bis 4 und 7 nach Jahren und lässt den Absatz 6 mit den Waldgrabstätten aus, und § 11 Nr. 1 kennt eine Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Der Bestattungswald Schiffenberg ist belegt. Die Stadt teilt auf ihrer Seite zum Bestattungswald mit, dass alle Nutzungsrechte vergeben sind und kein Baum mehr für eine Bestattung zur Verfügung steht. Der Tarif steht weiter in der Gebührenordnung, die Grabart ist derzeit aber nicht mehr zu erwerben. | 687,00 € | 227,00 € | 914,00 € | - | § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Waldgrabstätte an einem Familien- oder Freundschaftsbaum, Wertstufe 1Hier wird nicht eine Stelle vergeben, sondern der ganze Baum: § 10 Abs. 6 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 bepreist bis zu sechs Grabstellen, und für jede weitere erhöht sich die Gebühr um ein Sechstel, also um 686,67 Euro. § 16b Abs. 2 Nr. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 sieht am Familien- oder Freundschaftsbaum in der Regel sechs Grabstellen vor. Der Antrag muss nach Abs. 3 die Namen der Personen nennen, die dort beigesetzt werden sollen, und die Stadt entscheidet nach Abs. 4, ob, an welchem Baum und für welche Personen sie das Recht einräumt; eine Weiterübertragung durch Rechtsgeschäft ist ausgeschlossen. Auf sechs Stellen gerechnet kostet der Familienbaum 686,67 Euro je Stelle und damit auf den Cent so viel wie die Einzelstelle am Gemeinschaftsbaum derselben Wertstufe, die mit 687,00 Euro zu Buche schlägt. Diese Probe zeigt zugleich, dass in dieser Zahlenreihe keine führende Ziffer fehlt. Die Grabart hat keine Nutzungsdauer in Jahren. § 16b der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 regelt nur, an welchen Bäumen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und nennt keine Laufzeit; § 11 Satz 3 setzt für den Bestattungswald an die Stelle einer Frist ein festes Enddatum, nämlich den Ablauf des 31.12.2111. Wie viele Jahre das im Einzelfall sind, hängt vom Jahr der Beisetzung ab, deshalb bleibt das Feld leer. Pflegefrei, und die Stelle dafür ist § 26 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022: Satz 1 weist die Herrichtung und Instandhaltung den Reihen-, Urnenreihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten zu, Satz 3 die der Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Waldgrabstätte kommt in keiner der beiden Aufzählungen vor, denn § 13 Abs. 1 Buchst. e führt sie als eigene, fünfte Grabart neben den Urnenwahlgrabstätten des Buchst. d. Damit gibt es für sie keinen Verantwortlichen im Sinne des § 26 Abs. 3, auf den § 29 Abs. 1 bei Vernachlässigung zurückgreifen könnte. Es gibt dort auch nichts zu pflegen: § 26 Abs. 12 verbietet im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen und Anpflanzungen, und § 35 Abs. 1 Nr. 8a macht den Verstoß dagegen zur Ordnungswidrigkeit. Das einzige Grabmal ist nach § 18a Abs. 3 ein Schild, das die Stadt anbringt und dessen Art sie bestimmt. Für den Baum selbst trägt die Stadt die Kosten: § 16b Abs. 5 verpflichtet sie, nach einer Entfernung einen Heister oder Jungbaum zu pflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen. Nicht verlängerbar: § 10 Abs. 8 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 staffelt nur die Absätze 1 bis 4 und 7 nach Jahren und lässt den Absatz 6 mit den Waldgrabstätten aus, und § 11 Nr. 1 kennt eine Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Der Bestattungswald Schiffenberg ist belegt. Die Stadt teilt auf ihrer Seite zum Bestattungswald mit, dass alle Nutzungsrechte vergeben sind und kein Baum mehr für eine Bestattung zur Verfügung steht. Der Tarif steht weiter in der Gebührenordnung, die Grabart ist derzeit aber nicht mehr zu erwerben. | 4.120,00 € | 227,00 € | 4.347,00 € | - | § 10 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. a und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenreihengrabstätte im anonymen UrnengrabfeldDieselbe Grabart in einem anonymen Grabfeld, 54,00 Euro billiger als das benannte Urnenreihengrab und mit 1.060,00 Euro einschliesslich Beisetzung das günstigste Grab, das in Giessen tatsächlich zu bekommen ist, seit der Bestattungswald belegt ist. Pflegefrei ist es, weil es keine Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre: § 16 Abs. 1 Buchst. d der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 führt das anonyme Urnengrabfeld als eigene Beisetzungsart, und § 26 Abs. 8 lässt das Ablegen von Grabschmuck in anonymen Gräberfeldern nur an den Gräberfeldgedenksteinen zu. Auf dem Grab selbst darf also nichts stehen und nichts liegen, und es ist auch nicht auffindbar. Die allgemeine Zuweisung des § 26 Abs. 3 Satz 1 an den Empfänger der Grabanweisung läuft damit leer; sie setzt eine Grabstätte voraus, die hergerichtet werden kann. Wer einen Namen an der Grabstelle will, muss das benannte Urnenreihengrabfeld wählen und dafür 54,00 Euro mehr zahlen. Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 nennt als verlängerbar nur Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gibt die Urnenreihengrabstätte erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhefrist ab. | 833,00 € | 227,00 € | 1.060,00 € | 25 J. | § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenreihengrabstätte in einer Urnengemeinschaftsanlage in einer bestehenden GrabanlageDie zweite, billigere Form der Urnengemeinschaftsanlage und eine Giessener Besonderheit: Statt eine neue Anlage zu bauen, belegt die Stadt bestehende historische Grabanlagen im denkmalgeschützten Bereich des Friedhofs Giessen-Stadt wieder. § 16 Abs. 1 Buchst. h der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 lässt diese Form ausdrücklich nur dort zu, und § 16 Abs. 6 nennt neben den Abteilungen VI und VIII eben die bereits bestehenden Grabanlagen im denkmalgeschützten Bereich; welcher das ist, sagt § 18 Abs. 2, nämlich die Abteilungen I bis IV des Friedhofs Rodtberg. Der Preisunterschied von 103,00 Euro gegenüber der sonstigen Urnengemeinschaftsanlage ist genau der Betrag, den die Stadt für die Grabanlage nicht ausgeben muss. Pflegefrei aus derselben Stelle wie diese, § 26 Abs. 3 Satz 3, und mit denselben Folgen: keine Grabbeete, keine Grabeinfassungen, Rasenflächen, die die Friedhofsverwaltung anlegt und pflegt (§ 26 Abs. 11). Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 nennt als verlängerbar nur Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und § 16 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 gibt die Urnenreihengrabstätte erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhefrist ab. | 1.179,00 € | 227,00 € | 1.406,00 € | 25 J. | § 9 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, Wertstufe 2Dieselbe Grabstelle an einem stärkeren Baum. Wertstufe 2 ist nach § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 ein Stammdurchmesser von mehr als 0,50 Meter, gemessen in einem Meter Höhe über dem Boden. Der Aufschlag von 381,00 Euro gegenüber der Wertstufe 1 ist der einzige Preisunterschied im Bestattungswald, der nicht von der Zahl der Grabstellen abhängt; er bezahlt den alten Baum. Die Zeile ist in der bisherigen Erfassung nur im Hinweis der Wertstufe 1 erwähnt gewesen und steht jetzt als eigene Grabart. Die Wertstufe wird beim Erwerb festgestellt und ändert sich nicht mehr, obwohl der Baum weiterwächst; die Gebührenordnung sieht keine Nachbewertung vor. Die Grabart hat keine Nutzungsdauer in Jahren. § 16b der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 regelt nur, an welchen Bäumen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und nennt keine Laufzeit; § 11 Satz 3 setzt für den Bestattungswald an die Stelle einer Frist ein festes Enddatum, nämlich den Ablauf des 31.12.2111. Wie viele Jahre das im Einzelfall sind, hängt vom Jahr der Beisetzung ab, deshalb bleibt das Feld leer. Pflegefrei, und die Stelle dafür ist § 26 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022: Satz 1 weist die Herrichtung und Instandhaltung den Reihen-, Urnenreihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten zu, Satz 3 die der Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Waldgrabstätte kommt in keiner der beiden Aufzählungen vor, denn § 13 Abs. 1 Buchst. e führt sie als eigene, fünfte Grabart neben den Urnenwahlgrabstätten des Buchst. d. Damit gibt es für sie keinen Verantwortlichen im Sinne des § 26 Abs. 3, auf den § 29 Abs. 1 bei Vernachlässigung zurückgreifen könnte. Es gibt dort auch nichts zu pflegen: § 26 Abs. 12 verbietet im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen und Anpflanzungen, und § 35 Abs. 1 Nr. 8a macht den Verstoß dagegen zur Ordnungswidrigkeit. Das einzige Grabmal ist nach § 18a Abs. 3 ein Schild, das die Stadt anbringt und dessen Art sie bestimmt. Für den Baum selbst trägt die Stadt die Kosten: § 16b Abs. 5 verpflichtet sie, nach einer Entfernung einen Heister oder Jungbaum zu pflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen. Nicht verlängerbar: § 10 Abs. 8 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 staffelt nur die Absätze 1 bis 4 und 7 nach Jahren und lässt den Absatz 6 mit den Waldgrabstätten aus, und § 11 Nr. 1 kennt eine Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Der Bestattungswald Schiffenberg ist belegt. Die Stadt teilt auf ihrer Seite zum Bestattungswald mit, dass alle Nutzungsrechte vergeben sind und kein Baum mehr für eine Bestattung zur Verfügung steht. Der Tarif steht weiter in der Gebührenordnung, die Grabart ist derzeit aber nicht mehr zu erwerben. | 1.068,00 € | 227,00 € | 1.295,00 € | - | § 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Waldgrabstätte an einem Familien- oder Freundschaftsbaum, Wertstufe 2Die teuerste Zeile der Gebührenordnung, wenn man den Patenbeitrag des Alten Friedhofs ausser Betracht lässt. Wertstufe 2 ist auch hier ein Stammdurchmesser von mehr als 0,50 Meter nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014. Der Betrag deckt wieder bis zu sechs Grabstellen, jede weitere kostet ein Sechstel, also 1.068,33 Euro. Auf sechs Stellen gerechnet sind es 1.068,33 Euro je Stelle gegenüber 1.068,00 Euro für die Einzelstelle am Gemeinschaftsbaum derselben Wertstufe; die Satzung ist damit auch in der zweiten Wertstufe rechnerisch geschlossen. Für eine sechsköpfige Familie ist der eigene Baum damit weder billiger noch teurer als sechs Einzelstellen, er bringt nur die Zusammenlage und den eigenen Baum. Die Grabart hat keine Nutzungsdauer in Jahren. § 16b der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 regelt nur, an welchen Bäumen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, und nennt keine Laufzeit; § 11 Satz 3 setzt für den Bestattungswald an die Stelle einer Frist ein festes Enddatum, nämlich den Ablauf des 31.12.2111. Wie viele Jahre das im Einzelfall sind, hängt vom Jahr der Beisetzung ab, deshalb bleibt das Feld leer. Pflegefrei, und die Stelle dafür ist § 26 Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022: Satz 1 weist die Herrichtung und Instandhaltung den Reihen-, Urnenreihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten zu, Satz 3 die der Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten der Friedhofsverwaltung. Die Waldgrabstätte kommt in keiner der beiden Aufzählungen vor, denn § 13 Abs. 1 Buchst. e führt sie als eigene, fünfte Grabart neben den Urnenwahlgrabstätten des Buchst. d. Damit gibt es für sie keinen Verantwortlichen im Sinne des § 26 Abs. 3, auf den § 29 Abs. 1 bei Vernachlässigung zurückgreifen könnte. Es gibt dort auch nichts zu pflegen: § 26 Abs. 12 verbietet im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen und Anpflanzungen, und § 35 Abs. 1 Nr. 8a macht den Verstoß dagegen zur Ordnungswidrigkeit. Das einzige Grabmal ist nach § 18a Abs. 3 ein Schild, das die Stadt anbringt und dessen Art sie bestimmt. Für den Baum selbst trägt die Stadt die Kosten: § 16b Abs. 5 verpflichtet sie, nach einer Entfernung einen Heister oder Jungbaum zu pflanzen und für die fachgerechte Anwuchspflege zu sorgen. Nicht verlängerbar: § 10 Abs. 8 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 staffelt nur die Absätze 1 bis 4 und 7 nach Jahren und lässt den Absatz 6 mit den Waldgrabstätten aus, und § 11 Nr. 1 kennt eine Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Der Bestattungswald Schiffenberg ist belegt. Die Stadt teilt auf ihrer Seite zum Bestattungswald mit, dass alle Nutzungsrechte vergeben sind und kein Baum mehr für eine Bestattung zur Verfügung steht. Der Tarif steht weiter in der Gebührenordnung, die Grabart ist derzeit aber nicht mehr zu erwerben. | 6.410,00 € | 227,00 € | 6.637,00 € | - | § 10 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b und § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Patenschaftsgrab an einer historischen Grabstätte auf dem Alten FriedhofDie Grabart, die in der bisherigen Erfassung ganz gefehlt hat, und die teuerste der Stadt. Der Betrag setzt sich aus zwei Positionen zusammen, die beide in einer Satzung stehen und die beide zwingend anfallen. Die Gebührenordnung verlangt in § 10 Abs. 7 für das Nutzungsrecht 2.084,00 Euro je Stelle. Die Friedhofsordnung verlangt in § 16a Abs. 3 einen Patenbeitrag, der vertraglich zu vereinbaren und mit mindestens 8.500 Euro anzusetzen ist; derselbe Absatz endet mit dem Satz, § 34 bleibe unberührt, und § 34 ist die Verweisung auf die Gebührenordnung. Die Stadt bestätigt das auf ihrer Seite zum Alten Friedhof mit dem Satz, bei Eintritt des Todes kämen die normalen Friedhofsgebühren dazu. Ein Patenschaftsgrab kostet damit mindestens 10.584,00 Euro. Nach § 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 werden auf dem Alten Friedhof an der Licher Strasse Nutzungsrechte überhaupt nur noch im Wege von Patenschaften und als Ehrenbürgerschaftsgräber verliehen. Das Nutzungsrecht läuft nach § 16a Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 30 bis höchstens 40 Jahre und darf nur für die eigene Bestattung ausgeübt werden; wer einen Lebenspartner mitnehmen will, zahlt nach Abs. 2 einen weiteren halben Patenbeitrag, also mindestens 4.250 Euro. Abs. 4 nimmt dem Patenschaftsgrab drei Rechte, die jede andere Wahlgrabstätte hat: Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, eine Rechtsnachfolge ist ausgeschlossen, und ein eigenes Grabmal ist unzulässig. Statt dessen bringt die Stadt eine standardisierte Grabplatte aus Bronzeguss an, 0,10 mal 0,20 Meter gross, bei einer zweiten Beisetzung 0,20 mal 0,30 Meter, und sie bestimmt deren Lage. Antragsberechtigt ist nach Abs. 1 jede Person, einen Anspruch auf den Vertrag gibt es nach Abs. 3 nicht. Wer eine Patenschaft an einer historischen Grabstätte übernimmt, erhält nach der Darstellung der Stadt eine der vielen historischen Grabstätten, an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht und die die Stadt freigegeben hat; die historischen Grabmale bleiben samt Inschriften erhalten und werden um ein vereinheitlichtes Namenstäfelchen ergänzt. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 weist die Instandhaltung der Urnenwahlgrabstätte dem Nutzungsberechtigten zu, und das Patenschaftsgrab ist nach § 16a Abs. 1 eine einstellige Urnenwahlgrabstätte. Die Stadt beschreibt es genauso: Mit der Reservierung einer bestimmten Grabstätte könne man die Aufgabe der Pflege übernehmen, wobei Stein, Inschriften und Umfassungsgitter nur mit Wasser und Bürste gesäubert werden dürfen und grössere Massnahmen der Absprache mit den Ämtern bedürfen. | 10.584,00 € | 227,00 € | 10.811,00 € | 30 J. | § 10 Abs. 7 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 |
| Patenschaftsgrab an einem bestehenden Baum auf dem Alten FriedhofDie zweite Form der Patenschaft und die einzige pflegefreie: § 16a Abs. 1 Nr. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 verbindet die Patenschaft wahlweise mit einem Nutzungsrecht an einem bestehenden Baum und verweist dafür ausdrücklich auf § 16 Abs. 1 Buchst. e, also auf die Baumgrabstätte als Urnenwahlgrabstätte. Damit gilt auch hier § 26 Abs. 3 Satz 3, wonach für die Herrichtung und Pflege der Baumgrabstätten die Friedhofsverwaltung verantwortlich ist; die Stadt schreibt auf ihrer Seite zum Alten Friedhof entsprechend, es bestehe die Möglichkeit zur pflegefreien Baumbestattung, das Gartenamt wähle dafür besonders schöne Lagen aus und übernehme die Grünpflege. Die Namenstafeln sind vereinheitlicht und werden in den Boden eingelassen. Der Preis ist derselbe wie bei der historischen Grabstätte, denn § 10 Abs. 7 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 kennt für das Patenschaftsgrab nur einen Satz. Der Betrag setzt sich aus zwei Positionen zusammen, die beide in einer Satzung stehen und die beide zwingend anfallen. Die Gebührenordnung verlangt in § 10 Abs. 7 für das Nutzungsrecht 2.084,00 Euro je Stelle. Die Friedhofsordnung verlangt in § 16a Abs. 3 einen Patenbeitrag, der vertraglich zu vereinbaren und mit mindestens 8.500 Euro anzusetzen ist; derselbe Absatz endet mit dem Satz, § 34 bleibe unberührt, und § 34 ist die Verweisung auf die Gebührenordnung. Die Stadt bestätigt das auf ihrer Seite zum Alten Friedhof mit dem Satz, bei Eintritt des Todes kämen die normalen Friedhofsgebühren dazu. Ein Patenschaftsgrab kostet damit mindestens 10.584,00 Euro. Nach § 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 werden auf dem Alten Friedhof an der Licher Strasse Nutzungsrechte überhaupt nur noch im Wege von Patenschaften und als Ehrenbürgerschaftsgräber verliehen. Das Nutzungsrecht läuft nach § 16a Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 30 bis höchstens 40 Jahre und darf nur für die eigene Bestattung ausgeübt werden; wer einen Lebenspartner mitnehmen will, zahlt nach Abs. 2 einen weiteren halben Patenbeitrag, also mindestens 4.250 Euro. Abs. 4 nimmt dem Patenschaftsgrab drei Rechte, die jede andere Wahlgrabstätte hat: Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar, eine Rechtsnachfolge ist ausgeschlossen, und ein eigenes Grabmal ist unzulässig. Statt dessen bringt die Stadt eine standardisierte Grabplatte aus Bronzeguss an, 0,10 mal 0,20 Meter gross, bei einer zweiten Beisetzung 0,20 mal 0,30 Meter, und sie bestimmt deren Lage. Antragsberechtigt ist nach Abs. 1 jede Person, einen Anspruch auf den Vertrag gibt es nach Abs. 3 nicht. | 10.584,00 € | 227,00 € | 10.811,00 € | 30 J. | § 10 Abs. 7 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Nr. 2 und § 16 Abs. 1 Buchst. e der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 |
42 weitere Gebühren in der Satzung von Gießen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung einer Person über 8 Lebensjahren | 819,00 € | § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Bestattung einer Person bis zu 8 Lebensjahren | 804,00 € | § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Urnenbestattung | 227,00 € | § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Zuschlag, wenn städtisches Personal den Sarg trägt | 119,00 € | § 7 Abs. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Aufsichtsperson bei der Beförderung eines Sarges oder einer Urne, je angefangene Stunde | 47,00 € | § 7 Abs. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Aufbewahrung einer Leiche einschliesslich Kühlung, die ersten bis zu vier Tage | 46,00 € | § 4 Nr. 1 Buchst. a der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Aufbewahrung einer Leiche einschliesslich Kühlung, jeder weitere angefangene Tag | 40,00 € | § 4 Nr. 1 Buchst. b der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Benutzung der Waschräume, je angefangenem Tag | 155,00 € | § 4 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Benutzung einer Friedhofskapelle, je Tag und Anlass | 199,00 € | § 4 Nr. 4 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Benutzung der Kapelle auf dem Alten Friedhof an der Licher Strasse | 81,00 € | § 4 Nr. 5 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Benutzung des Urnenraumes auf dem Friedhof Rodtberg | 50,00 € | § 4 Nr. 6 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Nutzung und Dekoration einer Leichenzelle | 63,00 € | § 5 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Benutzung der Orgel | 33,00 € | § 5 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Aufbewahrung einer Urne ab dem zweiten und für jeden weiteren angefangenen Monat | 70,00 € | § 5 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Ausgraben einer Person bis zu 8 Lebensjahren | 757,00 € | § 8 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Ausgraben einer Person über 8 Lebensjahren | 772,00 € | § 8 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Wiederbestatten einer Person bis zu 8 Lebensjahren | 802,00 € | § 8 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Wiederbestatten einer Person über 8 Lebensjahren | 817,00 € | § 8 Nr. 4 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Ausgraben einer Urne | 278,00 € | § 8 Nr. 5 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Wiederbestatten einer Urne | 227,00 € | § 8 Nr. 6 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Erneuern einer Urne | 6,00 € | § 8 Nr. 7 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte für die Erdbestattung | 953,00 € | § 10 Abs. 5 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Erwerb einer Wahl-, Urnenwahl-, Baum- oder Patenschaftsgrabstätte für mehr als 30 Jahre, je weiteres Jahr | Ein Dreissigstel der Gebühr aus § 10 Abs. 1 bis 4 und 7, bei der Wahlgrabstätte also 55,33 Euro und bei der Urnenwahlgrabstätte 39,83 Euro. | § 10 Abs. 8 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, je Jahr | Ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr entsprechend § 10 Abs. 8. | § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Bearbeitung eines Antrags auf Errichtung oder Änderung eines Grabmales | 30,00 € | § 11 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Bearbeitung eines Antrags auf Umschreibung des Nutzungsrechts auf eine dritte Person | 11,00 € | § 11 Nr. 3 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Erlaubnis für das Befahren der Friedhofswege mit privaten Fahrzeugen, jährlich | 21,00 € | § 11 Nr. 4 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Ausstellen einer Ersatzgraburkunde | 11,00 € | § 11 Nr. 5 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Bearbeitung eines Antrags, auf den Friedhöfen gewerbsmässig zu fotografieren | 11,00 € | § 11 Nr. 5a der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Bearbeitung eines Antrags, an einer Grabstätte Zeichen oder Codes anzubringen | 11,00 € | § 11 Nr. 5b der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Abräumen einer Reihenurnengrabstätte | 164,00 € | § 11 Nr. 6 Buchst. a der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Abräumen einer Wahlurnengrabstätte | 208,00 € | § 11 Nr. 6 Buchst. b der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Abräumen eines Reihengrabes | 179,00 € | § 11 Nr. 6 Buchst. c der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Abräumen einer einstelligen Wahlgrabstätte | 238,00 € | § 11 Nr. 6 Buchst. d der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Abräumen einer mehrstelligen Wahlgrabstätte | 356,00 € | § 11 Nr. 6 Buchst. e der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Beantragte sonstige Leistungen ohne eigenen Gebührentatbestand, je angefangener Stunde | 47,00 € | § 11 Nr. 7 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Leistungen ausserhalb der Dienstzeit, je Mitarbeiter und angefangener Stunde | 47,00 € | § 11 Nr. 8 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Benutzung der Bewässerungseinrichtung, je Grabstelle und Jahr der Grabstättennutzung | 2,10 € | § 11 Nr. 9 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Erstattung bei Rückgabe eines Nutzungsrechts an einer unbelegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb | Die Hälfte der entrichteten Gebühr wird erstattet. | § 12 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Erstattung bei Rückgabe eines Nutzungsrechts an einer unbelegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte nach 10 bis 20 Jahren nach dem Erwerb | Ein Viertel der entrichteten Gebühr wird erstattet. | § 12 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 |
| Patenbeitrag für ein Patenschaftsgrab auf dem Alten Friedhof | 8.500,00 € | § 16a Abs. 3 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 |
| Weiteres Nutzungsrecht für eine zusätzliche Urnenbestattung im Patenschaftsgrab | 4.250,00 € | § 16a Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 |
Was ein Grab in Gießen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.693,00 €
Reihengrabstätte für die Erdbestattung, Person über 8 Lebensjahre in Gießen, über 25 Jahre, das sind 347,72 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 | 1.374,00 € |
| Bestattung§ 7 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 | 819,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.193,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und der Regelfall für alle, die kein Nutzungsrecht erwerben wollen. § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 beschreibt es als Grabstätte für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben wird; deshalb nennt die Gebührenordnung dazu keine eigene Nutzungszeit, sie ist wörtlich die Ruhefrist von 25 Jahren aus § 11 Satz 1. Das Grabfeld misst nach § 14 Abs. 2 Buchst. b 2,50 mal 1,20 Meter, das Grabbeet höchstens 0,70 mal 1,70 Meter (§ 27 Abs. 3 Nr. 1). In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden; die einzige Ausnahme des Abs. 3 ist eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind in einem gemeinsamen Sarg. 1.374,00 Euro auf 25 Jahre sind 54,96 Euro im Jahr. Nicht pflegefrei: § 26 Abs. 3 Satz 1 macht den Empfänger der Grabanweisung für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und Satz 2 lässt die Pflicht erst mit Ablauf der Ruhefrist erlöschen. Nicht verlängerbar: § 11 Nr. 1 der Gebührenordnung vom 22.12.2009 in der Fassung vom 22.12.2014 kennt die Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, und die Reihengrabstätte wird nach § 14 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 20.03.1980 in der Fassung vom 17.11.2022 ohnehin nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührenordnung für die Friedhöfe der Universitätsstadt Gießen, Ortsrecht 67-03, vom 22.12.2009, bekannt gemacht am 29.12.2009, in der Fassung der Dritten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2014, bekannt gemacht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 02.01.2015. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
23 Fragen, die die Satzung von Gießen offenlässt
- Die geltende Gebührenfassung ist die Dritte Änderungssatzung vom 22.12.2014, bekannt gemacht am 02.01.2015, und damit elf Jahre alt. Eine Vierte Änderungssatzung ist in dieser Sitzung an vier Stellen gesucht und nicht gefunden worden. Erstens im Gießener Stadtrecht, das unter der Gruppe 67 genau zwei Einträge führt, 67-02 und 67-03, und zu jedem genau eine Datei; eine zweite, konkurrierende Lesefassung wie in Schmallenberg oder Lahr gibt es nicht. Zweitens im Bekanntmachungsarchiv der Stadt, das drei Jahrgänge vorhält: Alle sechsundzwanzig Buchstaben sind einzeln abgerufen worden, rund 165 Dateien, darunter unter F vier, unter G eine und unter S sieben Satzungstreffer, und kein einziger betrifft das Friedhofswesen. Drittens im Gremienportal der Stadt unter rim.ekom21.de/giessen, das die Wahlperiode ab 2021 abdeckt: Die Suchbegriffe Friedhofsgebühren, Friedhofsgebührenordnung, Friedhofsordnung, Bestattungswald, Memoriam und Friedhof mit allein 303 Dokumenten und 185 Anlagen sind durchgesehen worden. Zur Friedhofsordnung finden sich die 12. Änderung vom 16.12.2021 und die 13. vom 17.11.2022, zur Gebührenordnung in fünf Jahren keine einzige Vorlage, kein Beschluss und keine Niederschrift; die zehn Treffer zu Friedhofsgebühren sind ausnahmslos Haushaltsunterlagen.
- Der vierte und entscheidende Ort ist eine dieser Haushaltsunterlagen, und sie beantwortet die Aktualitätsfrage aus dem Mund der Stadt selbst. Das Maßnahmenblatt 67.22.03 des Haushaltssicherungskonzepts 2026, Stand 07.11.2025, trägt die Bezeichnung Gebührenanpassung und den Umsetzungsstand, die Gebührenkalkulation sei zunächst zurückgestellt worden. Im Text steht wörtlich: Seit einigen Jahren schließt der Gebührenhaushalt vom Produkt Betrieb und Unterhaltung von Friedhöfen und Bestattungen mit Defiziten ab. Die Gebühren wurden zuletzt in 2013 kalkuliert und angepasst, sodass eine Nachkalkulation dringend notwendig ist. Das Blatt beziffert das durchschnittliche Defizit der Jahre 2019 bis 2021 nach Abzug des Stadtanteils für die Grün- und Parkflächen auf rund 900.000 Euro, nennt als Ziel eine Kostendeckung von mindestens 70 Prozent, veranschlagt das Ertragspotenzial mit 300.000 Euro und die Realisierungsphase mit 2023 bis 2027. Die Übersichtstabelle des Berichtsteils führt die Maßnahme als vorläufig zurückgestellt. Für diesen Eintrag heißt das zweierlei: Die hier erfassten Beträge sind die geltenden, und eine Erhöhung ist erklärte Absicht der Stadt.
- Das Patenschaftsgrab kostet mehr, als die Gebührenordnung sagt, und dieser Eintrag rechnet beide Teile zusammen. § 10 Abs. 7 der Gebührenordnung verlangt für das Nutzungsrecht 2.084,00 Euro je Stelle. § 16a Abs. 1 der Friedhofsordnung lässt ein Patenschaftsgrab aber nur im Rahmen einer Patenschaft zu, und § 16a Abs. 3 bestimmt, dass diese durch Vertrag begründet wird, in dem ein Patenbeitrag vereinbart ist, und dass der Patenbeitrag mit mindestens 8.500 Euro vereinbart sein muss. Derselbe Absatz endet mit dem Satz, § 34 bleibe unberührt; § 34 ist die Verweisung auf die Gebührenordnung. Die Stadt schreibt es auf ihrer Seite zum Alten Friedhof ohne Umschweife: Bei Eintritt des Todes kommen die normalen Friedhofsgebühren dazu. Die Nutzungsgebühr ist deshalb mit 10.584,00 Euro angesetzt, dem Mindestbetrag. Der tatsächliche Patenbeitrag kann höher liegen, weil die Satzung nur die Untergrenze nennt, und ein Anspruch auf den Vertrag besteht nach § 16a Abs. 3 ohnehin nicht. Wer nur die Gebührenordnung liest, setzt diese Grabart um 8.500 Euro und damit um achtzig Prozent zu niedrig an.
- Für die vier Waldgrabstätten im Bestattungswald Schiffenberg nennt die Friedhofsordnung keine Nutzungsdauer in Jahren. § 16b regelt nur, an welchen Bäumen ein Nutzungsrecht erworben werden kann, wie der Antrag auszusehen hat und was bei der Entfernung eines Baumes geschieht; eine Laufzeit steht dort nicht. § 11 Satz 3 setzt für den Bestattungswald an die Stelle einer Frist ein festes Enddatum: Die Ruhefrist endet dort einheitlich mit Ablauf des 31.12.2111. Wie viele Jahre das im Einzelfall sind, hängt vom Jahr der Beisetzung ab und wird mit jedem Jahr weniger, deshalb bleiben nutzungsdauerJahre und ruhefristJahre bei diesen vier Grabarten leer. Dieser Befund stammt aus scripts/nachtrag-giessen-waldgrab.py vom 31.08.2026 und ist hier unverändert übernommen.
- Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Waldgrabstätte sieht die Gebührenordnung nicht vor. § 10 Abs. 8 staffelt ausdrücklich nur die Absätze 1 bis 4 und 7 nach Jahren und lässt den Absatz 6 mit den Waldgrabstätten aus, und § 11 Nr. 1 kennt eine Verlängerungsgebühr nur für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten. Die vier Waldgrabstätten sind deshalb als nicht verlängerbar geführt. Bei einem Enddatum von 31.12.2111 stellt sich die Frage auf absehbare Zeit ohnehin nicht.
- Der Bestattungswald Schiffenberg ist belegt und die vier Waldgrabstätten sind derzeit nicht zu erwerben. Die Stadt teilt auf ihrer Seite zum Bestattungswald mit, dass inzwischen alle Nutzungsrechte vergeben sind und kein Baum mehr für eine Bestattung zur Verfügung steht; angelegt wurde er 2013 auf rund 2,6 Hektar mit etwa 400 Bäumen, überwiegend Rotbuchen. Die Tarifzeilen stehen weiter in der Gebührenordnung, und die bestehenden Nutzungsrechte laufen bis 2111. Das hat eine Folge für die Preistabelle: Das rechnerisch günstigste Grab Gießens, die Waldgrabstätte am Gemeinschaftsbaum der Wertstufe 1 mit 914,00 Euro einschließlich Beisetzung, ist heute nicht mehr zu haben. Wer nach dem günstigsten tatsächlich verfügbaren Grab sucht, landet beim anonymen Urnenreihengrab mit 1.060,00 Euro.
- Neun der sechzehn Grabarten sind als pflegefrei geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen. Fünf davon sind unstrittig. Die Urnengemeinschaftsanlage, die Urnengemeinschaftsanlage in einer bestehenden Grabanlage, das Baumgrab und das Patenschaftsgrab an einem Baum stützen sich auf § 26 Abs. 3 Satz 3 der Friedhofsordnung, der wörtlich sagt, für die Herrichtung und Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen und der Baumgrabstätten sei die Friedhofsverwaltung verantwortlich; § 26 Abs. 5 nimmt beide von der Selbstpflege aus und § 26 Abs. 11 erklärt Grabbeete und Grabeinfassungen dort für unzulässig und die Flächen zu Rasenflächen, die die Friedhofsverwaltung anlegt. Das anonyme Urnenreihengrab ist pflegefrei, weil es keine Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre: § 16 Abs. 1 Buchst. d führt das anonyme Urnengrabfeld, und § 26 Abs. 8 lässt Grabschmuck dort nur an den Gräberfeldgedenksteinen zu.
- Die vier Waldgrabstätten sind der Grenzfall unter den pflegefreien, deshalb hier die Begründung im Zusammenhang. § 26 Abs. 3 der Friedhofsordnung zählt in Satz 1 die Grabarten auf, deren Herrichtung und Instandhaltung den Angehörigen obliegt, nämlich Reihen-, Urnenreihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, und in Satz 3 die, für die die Friedhofsverwaltung einsteht, nämlich Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätten. Die Waldgrabstätte steht in keiner der beiden Aufzählungen, denn § 13 Abs. 1 führt sie unter Buchst. e als eigene, fünfte Grabart neben den Urnenwahlgrabstätten des Buchst. d. Damit gibt es für sie keinen Verantwortlichen im Sinne des § 26 Abs. 3, auf den § 29 Abs. 1 bei Vernachlässigung greifen könnte. Es gibt dort auch nichts zu pflegen: § 26 Abs. 12 verbietet im Bestattungswald Kränze, Grabschmuck, sonstige Grabbeigaben, Kerzen, Lampen und Anpflanzungen, § 35 Abs. 1 Nr. 8a macht den Verstoß zur Ordnungswidrigkeit, und das einzige Grabmal ist nach § 18a Abs. 3 ein Schild, das die Stadt anbringt. Für den Baum selbst trägt die Stadt die Kosten, § 16b Abs. 5 verpflichtet sie zu Ersatzpflanzung und fachgerechter Anwuchspflege. Ein bloßes Schmuckverbot wäre nach dem Fall Münster kein Pflegebeleg; hier tritt hinzu, dass die Satzung für diese Grabart überhaupt keine Pflegepflicht begründet.
- Nicht pflegefrei sind dagegen alle vier Erdgräber, die benannte Urnenreihengrabstätte, die Urnenwahlgrabstätte und das Patenschaftsgrab an einer historischen Grabstätte. Ein anonymes Erdgrab kennt Gießen nicht, die Anonymität gibt es nur beim Urnengrab. Für die sieben genannten Grabarten gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofsordnung, und § 26 Abs. 6 setzt sogar eine Frist: Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach Belegung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Wer die Pflicht versäumt, muss nach § 29 Abs. 1 auf schriftliche Aufforderung nachbessern; geschieht das nicht, räumt die Friedhofsverwaltung das Grabbeet nach Abs. 3 auf Kosten des Verantwortlichen ab und sät es ein, und bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten kann sie nach Abs. 4 das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit Ruhefristen nicht beeinträchtigt werden. Eine Gebühr für diese Ersatzvornahme nennt die Gebührenordnung nicht, sie fällt unter § 11 Nr. 7 mit 47,00 Euro je angefangener Stunde.
- Die Benutzung der Bewässerungseinrichtung kostet nach § 11 Nr. 9 der Gebührenordnung 2,10 Euro je Grabstelle und je Jahr der Grabstättennutzung. Dieser Betrag ist bewusst nicht in die Nutzungsgebühren eingerechnet, und die Entscheidung ist knapp. Dafür spräche die Einheit, denn die Zeile rechnet nicht nach Benutzungen, sondern nach Jahren der Grabstättennutzung; über die volle Laufzeit wären das 52,50 Euro beim Reihengrab und 63,00 Euro bei der Wahlgrabstätte. Dagegen spricht der Wortlaut, der die Gebühr an die Benutzung knüpft, und die Stellung der Zeile unter den sonstigen Gebühren des § 11, wo ausschließlich abwählbare Leistungen stehen. Bei allen pflegefreien Grabarten stellt sich die Frage ohnehin nicht, weil dort weder Grabbeete noch Anpflanzungen zulässig sind. Wer die andere Lesart bevorzugt, muss auf jedes nicht pflegefreie Grab dieses Eintrags 52,50 oder 63,00 Euro aufschlagen.
- Die Abräumgebühren des § 11 Nr. 6 sind nicht in die Nutzungsgebühren eingerechnet. Sie betragen 164,00 Euro für eine Reihenurnengrabstätte, 208,00 für eine Wahlurnengrabstätte, 179,00 für ein Reihengrab, 238,00 für eine einstellige und 356,00 Euro für eine mehrstellige Wahlgrabstätte. Anders als Braunschweig, das die Abräumung ausdrücklich schon zu Beginn des Nutzungsrechts erhebt, sagt die Gießener Gebührenordnung dazu nichts; § 3 Abs. 1 lässt die Gebührenschuld allgemein mit dem Beginn der Benutzung oder der Amtshandlung entstehen, und die Amtshandlung Abräumen liegt am Ende. Das Abräumen von Reihengrabfeldern wird nach § 14 Abs. 4 der Friedhofsordnung sechs Monate vorher durch Aushang und ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht.
- Die Beisetzungsgebühr ist mit dem schmalsten Satz angesetzt, also mit den 819,00 Euro des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Erdbestattung und den 227,00 Euro der Nr. 3 für die Urne. Zwei Zuschläge desselben Paragrafen sind nicht eingerechnet, weil beide von einer Inanspruchnahme abhängen. Nimmt man städtisches Personal in Anspruch, das den Sarg trägt, erhöht sich die Gebühr nach Abs. 2 um 119,00 Euro; eine Erdbestattung kostet dann 938,00 Euro. Stellt die Friedhofsverwaltung eine Aufsichtsperson, weil sie nach § 8 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausnahmsweise zugelassen hat, dass jemand anderes den Sarg oder die Urne innerhalb des Friedhofs befördert, kostet das nach Abs. 3 weitere 47,00 Euro je angefangener Stunde. Im Regelfall ist die Beförderung innerhalb der Friedhöfe nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Friedhofsordnung Aufgabe der Friedhofsverwaltung und in der Bestattungsgebühr enthalten, ebenso das Ausheben und Zufüllen des Grabes nach § 10 Abs. 1. Anders als in Bad Kissingen, Gaggenau oder Wetzlar gibt es in Gießen also keine zweite Zeile, die zwingend hinzukommt.
- Das Ehrenbürgerschaftsgrab hat keine Tarifziffer. § 18 Abs. 4 der Friedhofsordnung gibt jedem, der die Ehrenbürgerschaft der Universitätsstadt Gießen erhalten hat, auf Wunsch für sich und eine nahestehende Person ein Ehrenbürgerschaftsgrab als Urnenwahlgrabstätte auf dem Alten Friedhof; Größe und Gestaltung werden einvernehmlich geregelt, und die Stadt pflegt und unterhält die Grabstätte auf eigene Kosten im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen. Die Gebührenordnung nennt dafür keinen Betrag. Es wäre die einzige weitere pflegefreie Grabart der Stadt, ist aber nicht erwerbbar, sondern hängt an einer Auszeichnung; deshalb ist sie nicht als Grabart erfasst. Nach § 32 Abs. 2 werden auf dem Alten Friedhof überhaupt nur noch Patenschaften und Ehrenbürgerschaftsgräber vergeben, dazu Urnenbestattungen von Ehepartnern, Eltern und Geschwistern in Familiengrabstätten mit noch laufendem Nutzungsrecht.
- Im jüdischen Teil der Abteilung I und in der Abteilung XV gelten nach § 11 Satz 2 der Friedhofsordnung keine Ruhefristen und keine Nutzungszeiten. Diese Ausnahme lässt sich nicht als Jahreszahl führen und steht deshalb nicht in der Liste der Ruhefristen. Für diese Abteilungen gelten weitere Sonderregeln: Eine Bestattung bedarf nach § 2 Abs. 3 zusätzlich der Zustimmung der Jüdischen Gemeinde Gießen, die Zustimmung zu Grabmalen wird nach § 21 Abs. 2 nur in deren Einvernehmen erteilt, die Grabstätten messen nach § 28 Abs. 3 genau 0,90 mal 1,90 Meter bei einem Abstand von 0,60 Meter, Bepflanzungen sind dort unzulässig, und § 13 Abs. 4 nimmt die religionsgesetzlichen Bestimmungen über die Unveränderlichkeit der Umgebung ausdrücklich aus. Eine eigene Tarifziffer haben diese Grabstätten nicht.
- Die Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten ist mit 30 Jahren angesetzt, weil das die Zeit ist, die § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Gebührenordnung bepreisen. § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 der Friedhofsordnung lassen auf Antrag bis zu 40 Jahre zu; jedes weitere Jahr kostet nach § 10 Abs. 8 ein Dreißigstel der Gebühr, bei der Wahlgrabstätte also 55,33 Euro und bei der Urnenwahlgrabstätte 39,83 Euro. Der Verlängerungsantrag ist nach § 15 Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Ablauf der Nutzungszeit zu stellen, sonst kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte verfügen, und eine Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nach § 13 Abs. 4 nicht.
- Bei den Urnenwahlgrabstätten ist die Einheit je Stelle und nicht je Grabstätte, und der Unterschied ist erheblich. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 der Gebührenordnung schreiben je Stelle für 30 Jahre, und § 16 Abs. 3 der Friedhofsordnung lässt bei einer Grabgröße von einem Meter im Quadrat zwei Urnen zu, bei 1,20 Meter im Quadrat vier und bei 1,40 Meter im Quadrat acht; § 19 Abs. 6 nennt dieselben Gräber zwei-, vier- und achtstellig. Eine zweistellige Urnenwahlgrabstätte kostet danach 2.390,00 Euro, eine vierstellige 4.780,00 und eine achtstellige 9.560,00. Erfasst ist der Satz je Stelle, weil nur er sich mit anderen Gemeinden vergleichen lässt. Dasselbe gilt für die Wahlgrabstätte für die Erdbestattung: § 15 Abs. 2 richtet ein- und mehrstellige Grabstätten ein, und die 1.660,00 Euro gelten je Grabstelle.
- Die Gebührenordnung führt einen Betrag, der nur zusammen mit einer anderen Grabart anfällt und deshalb keine eigene Grabart ist: § 10 Abs. 5 verlangt für die zusätzliche Nutzung einer Wahlgrabstätte für die Erdbestattung durch Beisetzung einer Urne 953,00 Euro. Das ist keine eigene Grabstätte, sondern der Preis dafür, eine Urne in ein bestehendes Erdwahlgrab zu legen, das § 15 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofsordnung dafür ausdrücklich öffnet. Der Betrag steht in weitereGebuehren. Auffällig ist, dass er mit 953,00 Euro fast so hoch liegt wie eine eigene Urnenreihengrabstätte mit 887,00 Euro.
- Drei Ziffern der Gebührenordnung sind gestrichen und stehen deshalb nicht in diesem Eintrag: § 4 Nr. 2, der ganze § 6 mit den Überführungs- und Bereitstellungsgebühren und § 10 Abs. 4. Alle drei sind durch die Zweite oder Dritte Änderungssatzung entfallen und in der Lesefassung nur noch als Wort gestrichen vorhanden. § 10 Abs. 8 verweist gleichwohl weiter auf die Absätze 1 bis 4, obwohl Abs. 4 nicht mehr besteht; das ist ein redaktioneller Rest und ändert nichts, weil die Absätze 1 bis 3 und 7 die verlängerbaren Grabarten vollständig abdecken.
- Einen Memoriam-Garten oder eine andere Grabart, die nur mit einem Dauergrabpflegevertrag zu haben wäre, gibt es in Gießen nicht. Das ist in dieser Sitzung eigens geprüft worden, weil solche Anlagen in Wetzlar, Aachen, Magdeburg und Halle Grabarten mit auffallend niedrigem Tarif erzeugt haben, deren wahrer Preis in keiner Satzung steht. Im Gremienportal finden sich zum Stichwort Memoriam nur Anträge: der Ortsbeirat Wieseck hat am 28.09.2023 einen gestellt, der Ortsbeirat Kleinlinden am 14.05.2025 einen weiteren, und der Magistrat hat dazu am 15.10.2025 Stellung genommen. Eingerichtet ist keiner. Die Grabpflege läuft in Gießen entweder über die Friedhofsverwaltung selbst, dann ist sie in der Gebühr enthalten, oder über die Angehörigen, die nach § 26 Abs. 5 der Friedhofsordnung einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen dürfen.
- Gegenüber der bisherigen Erfassung vom 26.08.2026 hat sich kein Betrag geändert, wohl aber die Zahl der Grabarten und die Zuordnung. Neu erfasst sind acht: das Kinderreihengrab nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, die Wahlgrabstätte in besonderer Lage nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, das anonyme Urnenreihengrab nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, die Urnengemeinschaftsanlage in einer bestehenden Grabanlage nach § 9 Abs. 2 Nr. 3, die zweiten Wertstufen der beiden Waldgrabstätten nach § 10 Abs. 6 und die beiden Formen des Patenschaftsgrabes nach § 10 Abs. 7. Sechs dieser acht standen bisher nur als Nebensatz im Hinweis einer anderen Grabart, das Patenschaftsgrab fehlte ganz. Geändert hat sich außerdem, dass die Urnengemeinschaftsanlage und das Baumgrab ihre Pflegefundstelle jetzt nennen, dass die Nutzungsgebühr des Patenschaftsgrabes den Patenbeitrag enthält und dass die Beisetzungsgebühr des Kindergrabes mit 804,00 statt 819,00 Euro angesetzt ist.
- Rechenprobe gegen eine fehlende führende Ziffer, wie sie Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gezeigt haben. Die Altersstufen liegen dreimal genau 15,00 Euro auseinander (819 zu 804 in § 7, 772 zu 757 und 817 zu 802 in § 8), und die Wiederbestattungssätze liegen beide genau 2,00 Euro unter den Bestattungssätzen. Die Waldgrabstätten sind untereinander verkettet: 4.120 geteilt durch sechs Grabstellen sind 686,67 Euro und 6.410 geteilt durch sechs sind 1.068,33 Euro, während die Einzelstelle am Gemeinschaftsbaum in denselben Wertstufen 687,00 und 1.068,00 Euro kostet. Der Jahressatz stimmt ebenfalls: 1.374 auf 25 Jahre sind 54,96 Euro, 1.660 auf 30 Jahre 55,33 Euro. Keine Zahl fällt aus ihrer Reihe. Der Tarif liegt zudem nur als unterschriebenes PDF vor, eine HTML-Fassung der Bekanntmachung, die eine Ziffer verschlucken könnte, gibt es nicht.
- Die Gebührenordnung nennt keine Umsatzsteuer und keinen Vervielfältigungsfaktor. Anders als in Kaiserslautern verweist § 1 nicht in eine Haushaltssatzung, sondern erhebt die Gebühren unmittelbar nach dieser Gebührenordnung. Alle Beträge dieses Eintrags sind daher die Beträge der Satzung selbst. Die Gebühren werden nach § 3 Abs. 2 vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, und Gebührenschuldner ist nach § 2 Abs. 1, wer nach § 13 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes sorgepflichtig ist, wer sich zur Zahlung verpflichtet hat oder wer die Leistung beantragt hat.
- Die Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung Rodtberg stehen nicht mehr auf der Seite Verwaltung A bis Z, die zu dieser Dienststelle nur noch Anschrift, Telefon, Telefax und E-Mail führt. Sie stehen weiterhin auf der Adressansicht unter Friedhöfe und Bestattungswesen, und dort sind sie in dieser Sitzung nachgeprüft und Zeile für Zeile bestätigt worden; diese Adresse ist deshalb jetzt als Verwaltungsadresse hinterlegt. Dieselbe Seite nennt fünf Dienstleistungen, für die die Friedhofsverwaltung zuständig ist: Bestattung, Feuerbestattung anmelden, Grabmale zur Montage genehmigen lassen sowie Nutzungsrechte an einer Grabstätte beantragen und übertragen.
Friedhöfe in Gießen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
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- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührenordnung für die Friedhöfe der Universitätsstadt Gießen, Ortsrecht 67-03 vom 22.12.2009, bekannt gemacht am 29.12.2009, in der Fassung der Dritten Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2014, bekannt gemacht in der Gießener Allgemeinen und im Gießener Anzeiger am 02.01.2015
- Friedhofsordnung der Universitätsstadt Gießen, Ortsrecht 67-02 vom 20.03.1980, Lesefassung mit allen dreizehn Änderungssatzungen, zuletzt geändert durch die 13. Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung vom 17.11.2022, bekannt gemacht am 10.12.2022
- Haushaltssicherungskonzept 2026 der Universitätsstadt Gießen, Anlage Konsolidierungsmaßnahmen, Maßnahmenblatt 67.22.03 Gebührenanpassung Stand 07.11.2025, Anlage zur Stadtverordnetenvorlage STV/2926/2025, beraten am 11.12.2025; Aktualitätsbeleg, kein Gebührenbeleg
- Universitätsstadt Gießen, Bestattungswald Schiffenberg Stand der Abfrage am 05.09.2026, eingerichtet 2013, rund 2,6 Hektar mit etwa 400 Bäumen, alle Nutzungsrechte vergeben
- Universitätsstadt Gießen, Patenschaftsgräber auf dem Alten Friedhof Stand der Abfrage am 05.09.2026, Patenschaften seit 2012 möglich
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.