Hessen, Stadt, Gemeindeschlüssel 06532023
Alle 14 Friedhöfe in Wetzlar
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- +49 6441 99-6878
- Stadt Wetzlar, Stadtbetriebsamt, Friedhofsverwaltung auf dem Neuen Friedhof
- 2.079,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 723,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 14
- Friedhöfe mit Namen
35578 Wetzlar
Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre
Urnenreihengrabstätte für eine Urne
1 weitere Flächen ohne Namen
Die 14 Friedhöfe in Wetzlar nehmen zusammen 27,4 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Neuer Friedhof ist der größte mit 9 ha, in der Mitte liegen sie bei 1,4 ha. Vom Ortskern aus liegt der nächste 400 m entfernt, der entlegenste 5,9 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 14 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, alle 14 haben eine erfasste Parkanlage. Einer ist als denkmalgeschützt oder historisch gekennzeichnet, dort redet bei einem Grabstein die Denkmalbehörde mit.
Bei 3 der 14 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind jüdische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Wetzlar rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Stadt Wetzlar, Stadtbetriebsamt, Friedhofsverwaltung auf dem Neuen Friedhof
Brückenborn 4435578 Wetzlar
+49 6441 99-6878
- Sprechzeiten
- Montag bis Freitag 8:00 bis 12:00 UhrDienstag zusätzlich 14:00 bis 16:00 Uhr
Die 14 Friedhöfe in Wetzlar, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Neuer Friedhof | 9 ha | 1,6 km | 2 Anlagen, nächste 190 m | Neuer Friedhof, 170 mBus 18 | keine Angabe |
| Alter Friedhof | 5,6 ha | 2,4 km | 13 Anlagen, nächste 150 m | Alter Friedhof, 100 mBus 10, Bus 11, Bus 12, Bus 15 | keine Angabe |
| Friedhof Niedergirmes | 3,5 ha | 2 km | 4 Anlagen, nächste 160 m | Simberg, 160 mBus 240 | keine Angabe |
| Friedhof Nauborn | 1,9 ha | 5 km | 7 Anlagen, nächste 40 m | Schule, 110 mBus 160 | keine Angabe |
| Friedhof Dutenhofen | 1,7 ha | 5,2 km | 2 Anlagen, nächste 100 m | Gießener Straße, 100 mBus 11 | keine Angabe |
| Neuer Friedhof | 1,5 ha | 2,1 km | 2 Anlagen, nächste 100 m | Schulplatz, 530 mBus 240, Bus GI-24 | keine Angabe |
| Friedhof Hermannstein | 1,4 ha | 2,7 km | 14 Anlagen, nächste 90 m | Wetzlarer Straße, 180 mBus 12, Bus 13, Bus 415 | keine Angabe |
| Alter Friedhof Naunheim | 6.830 m² | 1,6 km | 1 Anlagen, nächste 380 m | Schulplatz, 180 mBus 240, Bus GI-24 | keine Angabe |
| Friedhof Steindorf | 6.550 m² | 5,9 km | 3 Anlagen, nächste 60 m | Friedhof, 40 mBus 10 | keine Angabe |
| Friedhof Garbenheim | 6.390 m² | 400 m | 5 Anlagen, nächste 60 m | Wannsweg, 220 mBus 17 | keine Angabe |
| Friedhof Blasbach | 4.610 m² | 4,5 km | 1 Anlagen, nächste 70 m | Bechlinger Straße, 140 mBus 415 | keine Angabe |
| jüdischer Friedhof | 3.130 m² | 2,6 km | 16 Anlagen, nächste 130 m | Kestnerschule, 130 mBus 160 | jüdisch |
| Jüdischer Friedhof | 690 m² | 2,8 km | 22 Anlagen, nächste 40 m | Wetzlarer Straße, 90 mBus 12, Bus 13, Bus 415 | jüdisch |
| Jüdischer FriedhofDenkmal | 320 m² | 4,3 km | 2 Anlagen, nächste 40 m | Gießener Straße, 310 mBus 11, Bus 311 | jüdisch |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Wetzlar kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Lich | 21,2 km | nicht erfasst | 665,00 €Anonyme Urnenreihengrabstätte |
| Haiger | 32 km | 1.100,00 €Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 30 Jahre | 500,00 €Urnenreihengrabstätte, 20 Jahre |
| Dautphetal | 30,2 km | 1.155,00 €Reihengrabstätte zur Erdbestattung eines Erwachsenen oder eines Kindes ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, traditionelles oder Grünes Grabfeld | 505,00 €Urnenreihengrabstätte für einen Erwachsenen oder ein Kind ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, traditionelles oder Grünes Grabfeld |
| Nidda | 38,6 km | 1.625,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, 30 Jahre | 861,00 €Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, 30 Jahre |
| Braunfels | 12 km | 1.660,00 €Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres | 1.040,00 €Urnenreihengrabstätte |
| Gladenbach | 22,4 km | 1.850,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre | 1.000,00 €Aschenurne im Rasengrabfeld |
| Herborn | 21,3 km | 1.885,00 €Reihengrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 20 Jahre | 770,00 €Beisetzungsstelle im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen |
| Friedberg (Hessen) | 30,4 km | 2.020,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.100,00 €Anonymes Urnenreihengrab im Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen |
| Am meisten zu sparen | bis 38,6 km | nichts, hier ist es am günstigsten | nichts, hier ist es am günstigsten |
Was ein Grab in Wetzlar kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.02, vom 26.04.2005, Stand der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, ausgefertigt am 17.12.2021, Bereitstellungstag 29.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für eine UrneDas günstigste Grab Wetzlars überhaupt, in beiden Formen. § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 teilt die Urnenreihengrabstätte im Todesfall der Reihe nach für 15 Jahre zur Beisetzung einer Urne zu; sie misst nach Abs. 2 nur 0,80 mal 0,80 Meter, ist also knapp ein Drittel so gross wie ein Erdreihengrab und kostet mit 426,00 Euro auch knapp die Hälfte davon. Die Beisetzung ist mit 297,00 Euro angesetzt, dem Satz des § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 für eine Erdgrabstätte; die niedrigeren 96,00 Euro des Abs. 2b gelten nur für die Urnenmauernische und die Baumgrabstätte, wo kein Grab ausgehoben wird. Auf die Pflege des kleinen Beetes ist der Nutzungsberechtigte verwiesen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann. | 426,00 € | 297,00 € | 723,00 € | 15 | § 5 Abs. 10a und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnenmauernische in einer standardmässig gestalteten UrnenwandDie Grabart mit der niedrigsten Beisetzungsgebühr: 96,00 Euro statt 297,00, weil nach § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 für die Nische kein Grab ausgehoben wird. Die Nutzungszeit beträgt nach § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 abweichend von den übrigen Urnensondergrabstätten 25 statt 30 Jahre, und entsprechend rechnet § 5 Abs. 5 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 die Verlängerung mit einem Fünfundzwanzigstel statt einem Dreissigstel, also 59,56 Euro im Jahr. Bis zu zwei Urnen sind zulässig, die zweite nach § 15 Abs. 4 nur, wenn die Nutzungszeit dann noch 15 Jahre läuft. Pflegefrei ist die Nische nicht: Die Satzung sagt darüber nichts, § 19 Abs. 4 verbietet lediglich das Abstellen von Pflanzen und Gegenständen vor Urnenwänden, und ein Verbot von Grabschmuck ist keine Pflegeregel. Schrift und Symbole auf der Verschlussplatte müssen nach § 19 Abs. 1 und 2 aus Bronzeguss bestehen und brauchen nach Abs. 3 eine Genehmigung, die § 11 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 mit 14,00 Euro bepreist. | 1.489,00 € | 96,00 € | 1.585,00 € | 25 | § 5 Abs. 4a und § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene über fünf JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und der Regelfall für alle, die kein Nutzungsrecht wählen wollen. § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 beschreibt es als einstellige Grabstätte, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt wird; die Grabstätte misst nach Abs. 2b 2,30 mal 0,90 Meter. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden, ausgenommen nach Abs. 4 ein Kind unter einem Jahr zusammen mit einem Familienangehörigen. 935,00 Euro auf 25 Jahre sind 37,40 Euro im Jahr. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Reihengrabstätten nicht verlängert werden kann. Das Nutzungsrecht läuft mit der Ruhefrist ab. Die Beisetzungsgebühr setzt sich aus zwei Zeilen zusammen, die beide zwingend anfallen: 879,00 Euro Grundgebühr nach § 6 Abs. 1a und 265,00 Euro nach § 6 Abs. 2a für das Überführen des Sarges vom Aufbewahrungsraum oder der Trauerhalle zum Grab und das Einsenken. § 6 Abs. 3 zählt abschliessend auf, was die Grundgebühr abgilt, nämlich Ausheben und Schliessen des Grabes, Auslegen mit Grabmatten und Abdecken des Erdhügels; das Einsenken steht nicht darin. Nach § 7 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 übernimmt die Friedhofsverwaltung die Beförderung der Särge innerhalb des Friedhofes. | 935,00 € | 1.144,00 € | 2.079,00 € | 25 | § 4 Abs. 4a sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, Totgeborene und FehlgeburtenDas Kindergrab der Reihe, ausdrücklich auch für Totgeborene und für personenstandsrechtlich nicht anmeldepflichtige Fehlgeburten. Es misst nach § 12 Abs. 2a der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 1,50 mal 0,60 Meter. Die Nutzungsdauer steht hier mit 20 statt 25 Jahren, weil § 12 Abs. 1 die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist zuteilt und § 9 Abs. 1 Satz 2 diese für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf 20 Jahre setzt; die Überschrift des § 4 Abs. 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 nennt dagegen pauschal 25 Jahre. Die Beisetzung ist mit 576,00 Euro angesetzt, weil § 6 Abs. 2b für Särge bis 80 Zentimeter drei statt fünf Träger und 132,00 statt 265,00 Euro vorsieht. Diese Zeile knüpft an die Sarglänge an, nicht an das Alter: Bei einem längeren Kindersarg sind es 709,00 Euro. | 735,00 € | 576,00 € | 1.311,00 € | 20 | § 4 Abs. 4b sowie § 6 Abs. 1b und 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Anonymes ReihengrabPflegefrei, und zwar aus der Anlage des Feldes heraus: § 12 Abs. 9 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 bestimmt, dass die einzelnen Grabstätten auf einem anonymen Grabfeld nicht getrennt voneinander ausgewiesen werden, sondern die gesamte Fläche mit Rasen angelegt wird. Es gibt also gar keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre; Topfpflanzen, Schalen und Figuren sind dort verboten, Schnittblumen nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Trauerfeier erlaubt, und verwelkte Trauerfloristik entfernt die Friedhofsverwaltung. Umbettungen aus einer anonymen Grabstätte sind unzulässig. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 1.386,00 Euro, über 25 Jahre also 55,44 Euro im Jahr; die Satzung selbst bepreist die Rasenpflege eines Erdgrabes in § 4 Abs. 5e der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 mit 80,00 Euro im Jahr. Im Kernstadtbereich wird nach Abs. 8 mindestens ein solches Feld vorgehalten. | 2.321,00 € | 1.144,00 € | 3.465,00 € | 25 | § 4 Abs. 4c sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Halbanonymes ReihengrabDie einzige Grabart Wetzlars, bei der die Satzung die Pflege im Wortlaut der Stadt zuweist: § 12 Abs. 10 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt zu den halbanonymen Grabstätten, die Gestaltung und Unterhaltung oder Pflege oblägen der Friedhofsverwaltung, die auch Umfang, Ausstattung und Bestattungsstelle bestimmt. Der Unterschied zum anonymen Grab kostet 127,00 Euro und besteht im Namen: Halbanonyme Grabstätten sind in sich geschlossene Grabanlagen mit einem gemeinsamen Grabmal, auf dem eine namentliche Kennzeichnung möglich ist, während die einzelnen Gräber nicht gekennzeichnet werden. Die Grabflächen werden mit Rasen eingesät, die Bestattungen folgen dicht nebeneinander, und Blumen dürfen nur auf dem gemeinsamen Platz abgelegt werden. | 2.448,00 € | 1.144,00 € | 3.592,00 € | 25 | § 4 Abs. 4d sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Sondergrabstätte, je GrabstelleDas Wahlgrab heisst in Wetzlar Sondergrabstätte. § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 verleiht daran anlässlich eines Todesfalles ein Nutzungsrecht für 30 Jahre, also fünf Jahre über die Ruhefrist hinaus, und lässt den Erwerb auch schon zu Lebzeiten zu; dann ist die Grabstätte bis zum Todesfall wenigstens mit Bodendeckern zu bepflanzen. In einer Sondergrabstelle darf eine Leiche bestattet und innerhalb der Ruhefrist zusätzlich eine weitere Urne beigesetzt werden. Der Aufpreis gegenüber dem Reihengrab beträgt 444,00 Euro und kauft im Kern zwei Dinge: die Wahl der Lage und die Verlängerbarkeit. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.379,00 € | 1.144,00 € | 2.523,00 € | 30 | § 4 Abs. 1a sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| SondertiefgrabstelleDie einzige Grabart der Satzung, in der zwei Särge übereinander liegen: § 13 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 erlaubt im Tiefgrab zwei Leichen oder zwei Urnen und innerhalb der Ruhefrist nach der ersten Bestattung zwei weitere Urnen. Nach Abs. 2 vergibt die Stadt Sondergrabstätten je nach den örtlichen Bodenverhältnissen als Tiefgräber. Beide Beträge sind gerechnet, weil die Satzung sie als Zuschlag schreibt: § 4 Abs. 1b nennt 25 Prozent des Satzes nach Abs. 1a, also 344,75 Euro auf 1.379,00 Euro, und § 6 Abs. 1d denselben Satz auf die Grundgebühr der Erstbestattung, also 219,75 Euro auf 879,00 Euro. Wer später eine zweite Leiche in dieselbe Sondergrabstätte legen lässt, zahlt nach § 6 Abs. 1c 224,00 Euro Zuschlag und, wenn von Hand geschachtet werden muss, nach Abs. 4 weitere 1.034,00 Euro. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.723,75 € | 1.363,75 € | 3.087,50 € | 30 | § 4 Abs. 1b sowie § 6 Abs. 1d und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Sondergrabstelle auf dem Alten FriedhofDieselbe Sondergrabstätte auf dem denkmalgeschützten Alten Friedhof an der Frankfurter Strasse kostet 121,00 Euro mehr. Der Grund steht in § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015: Seit dem Inkrafttreten der Satzung richtet die Stadt ausschliesslich Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ein, ausgenommen der Alte Friedhof, dessen neue Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. Daraus folgen strengere Pflichten für die Nutzungsberechtigten: § 29 verlangt, dass die Grabbeete auf ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden, und verbietet Kies, Schotter, Hecken über 0,50 Meter, Rankgerüste und Bänke. Das Grabbeet ist hier nach § 13 Abs. 3b mit 2,30 mal 0,90 Meter zudem grösser als die 1,50 mal 0,90 Meter der übrigen Friedhöfe. § 35 hat den Alten Friedhof erst mit der Änderung von 2015 wieder für Erd- und Urnenbestattungen geöffnet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.500,00 € | 1.144,00 € | 2.644,00 € | 30 | § 4 Abs. 1d sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Sondergrabstelle in hervorgehobener Lage auf dem Alten FriedhofDas teuerste Erdgrab der Stadt und das einzige, dessen mögliche Lagen die Satzung in einem beigefügten Übersichtsplan einzeln darstellt: § 13 Abs. 5 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 bietet auf dem Alten Friedhof Sondergrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften in hervorgehobener Lage an. Der Unterschied zur gewöhnlichen Stelle am selben Friedhof kostet 484,00 Euro und bringt eine ungewöhnliche Belegungsdichte mit sich: In jeder Sondergrabstelle in hervorgehobener Lage dürfen eine Leiche und sieben Urnen bestattet werden. Für eine Familie, die alle sieben Plätze nutzt, ist es damit rechnerisch das günstigste Grab der Satzung; die Ruhefrist von 25 Jahren läuft aber für jede Beisetzung neu, und § 13 Abs. 7 lässt eine Bestattung nur zu, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.984,00 € | 1.144,00 € | 3.128,00 € | 30 | § 4 Abs. 1e sowie § 6 Abs. 1a und 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Sondergrabstelle als KindergrabEin Kindergrab, an dem die Angehörigen ein Nutzungsrecht erwerben und es verlängern können, anders als beim Kinderreihengrab. § 13 Abs. 6 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 richtet dafür einstellige Sondergrabstätten von 1,50 mal 0,60 Meter auf einem Wetzlarer Friedhof ein, in denen nur eine Leiche bestattet werden darf. Der Preis ist auffällig: 1.159,00 Euro sind nur 220,00 Euro weniger als die volle Sondergrabstelle, obwohl das Grab weniger als die Hälfte der Fläche hat, und 424,00 Euro mehr als das Kinderreihengrab. Die Ruhefrist beträgt nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zwanzig Jahre, die Nutzungszeit nach der Überschrift des § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 dreissig; nach § 13 Abs. 7 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhefrist sie nicht überschreitet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 25 Jahre zu, der Antrag ist spätestens drei Monate vor Ablauf zu stellen. Sie kostet nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.159,00 € | 576,00 € | 1.735,00 € | 30 | § 4 Abs. 1f sowie § 6 Abs. 1b und 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnenreihengrab in einer anonymen GrabstättePflegefrei aus demselben Grund wie das anonyme Erdgrab: § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 weist das anonyme Urnengrabfeld für Verstorbene aus, die ohne jeglichen Hinweis auf ihre Person bestattet werden, lässt die einzelnen Grabstätten nicht getrennt ausweisen und legt die gesamte Fläche mit Rasen an. Topfpflanzen, Schalen und Figuren sind verboten. Der Aufschlag von 171,00 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab entspricht über 15 Jahre 11,40 Euro im Jahr; das ist gut die Hälfte der 23,00 Euro, die § 5 Abs. 11 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 als Rasenpflegegebühr für ein vorzeitig eingeebnetes Urnengrab verlangt. Im Kernstadtbereich wird mindestens ein solches Feld vorgehalten. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann. | 597,00 € | 297,00 € | 894,00 € | 15 | § 5 Abs. 10b und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| UrnenrasengrabKostet auf den Cent so viel wie das anonyme Urnenreihengrab, trägt aber einen Namen: § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt für das Urnenrasengrab einen liegenden Grabstein am Kopfende zu, für den § 20 Abs. 3 ausschliesslich liegende Grabmale vorschreibt. Pflegefrei ist es, weil derselbe Absatz sagt, die übrige Fläche des Grabfeldes werde mit Rasen eingesät und allein von der Friedhofsverwaltung gepflegt; ein Beet, das den Angehörigen bliebe, sieht die Satzung nicht vor, und das Abstellen von Topfpflanzen, Schalen und Figuren ist auf einem Rasengrabfeld ausdrücklich untersagt. Anders als beim anonymen Feld gibt es Urnenrasengrabfelder nicht nur im Kernstadtbereich, sondern nach demselben Absatz auf jedem Stadtteilfriedhof. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 14 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 sagt, dass das Nutzungsrecht an Urnenreihengrabstätten nicht verlängert werden kann. | 597,00 € | 297,00 € | 894,00 € | 15 | § 5 Abs. 10c und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnensondergrabstätte für zwei UrnenDas Urnenwahlgrab der Stadt, nach § 15 Abs. 2a der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 einen Meter im Quadrat gross und mit einem Nutzungsrecht von 30 Jahren ausgestattet, also für die doppelte Ruhefrist. Wer beide Plätze belegt, zahlt die Beisetzung zweimal, das Nutzungsrecht aber nur einmal; die zweite Urne darf nach § 15 Abs. 4 nur beigesetzt werden, wenn die Nutzungszeit dann noch mindestens 15 Jahre läuft oder verlängert wird. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet der Schritt zum Wahlgrab 542,00 Euro und verdoppelt die Belegung und die Laufzeit. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 968,00 € | 297,00 € | 1.265,00 € | 30 | § 5 Abs. 1b und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnensondergrabstätte für vier UrnenDieselbe Grabstätte von einem Meter im Quadrat, nach § 15 Abs. 2b der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 aber für vier statt zwei Urnen ausgelegt. Die Satzung ändert dafür nicht die Masse, sondern nur die zulässige Zahl der Urnen, und verlangt genau 278,00 Euro mehr. Derselbe Aufschlag von 278,00 Euro steht auch zwischen der Zwei- und der Vierurnenstelle auf dem Alten Friedhof; die beiden Zeilenpaare des § 5 Abs. 1 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 sind damit rechnerisch geschlossen. Auf vier Urnen gerechnet ist es mit 311,50 Euro Nutzungsgebühr je Urne die günstigste Art, eine Familie in einem benannten Grab zusammenzuhalten. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.246,00 € | 297,00 € | 1.543,00 € | 30 | § 5 Abs. 1a und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnensondergrabstätte für zwei Urnen auf dem Alten FriedhofDer Aufschlag für den Alten Friedhof beträgt hier wie bei der Vierurnenstelle genau 121,00 Euro. Er ist der Preis für die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, die § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 für die neuen Grabfelder des denkmalgeschützten Friedhofs anordnet: Nach § 29 Abs. 1 muss das Grabbeet auf seiner gesamten Fläche bepflanzt oder gärtnerisch angelegt werden, eine Abdeckung mit Grabplatten ist untersagt, und Abs. 2 verbietet Kies, Schotter, hohe Hecken, Rankgerüste und Bänke. Der Aufschlag kauft also keine zusätzliche Leistung der Stadt, sondern eine Lage mit strengeren Pflichten. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.089,00 € | 297,00 € | 1.386,00 € | 30 | § 5 Abs. 1d und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnensondergrabstätte für vier Urnen auf dem Alten FriedhofDie vierte und teuerste der vier gewöhnlichen Urnensondergrabstätten. Sie trägt beide Aufschläge des Absatzes zugleich, die 278,00 Euro für die doppelte Belegung und die 121,00 Euro für den Alten Friedhof, und die Summe 968 plus 278 plus 121 ergibt genau die 1.367,00 Euro der Zeile. Diese Probe ist der Grund, warum in diesem Tarif keine führende Ziffer fehlen kann, wie sie in Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gefehlt hat. Bei der Wahl zwischen ihr und der Sondergrabstelle für Erdbestattungen am selben Friedhof ist sie mit 133,00 Euro weniger Nutzungsgebühr und 847,00 Euro weniger Beisetzungsgebühr die deutlich günstigere. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 1.367,00 € | 297,00 € | 1.664,00 € | 30 | § 5 Abs. 1c und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnensondergrabstätte für acht Urnen in hervorgehobener Lage auf dem Alten FriedhofDie teuerste Urnengrabstätte der Satzung und zugleich die grösste: § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 gibt ihr die Masse einer Erdgrabstelle, 2,30 mal 0,90 Meter, lässt bis zu acht Urnen darin zu und stellt die möglichen Lagen in einem der Satzung beigefügten Übersichtsplan dar. Ihr Preis ist auf den Cent das Doppelte der Zweiurnenstelle am selben Friedhof, 2 mal 1.089,00 Euro, was zur ungefähr doppelten Fläche passt. Auf acht Urnen gerechnet sind das 272,25 Euro Nutzungsgebühr je Urne und damit der niedrigste Wert der ganzen Satzung, allerdings nur für eine Familie, die das Grab auch wirklich ausnutzt und die Ruhefristen der späteren Beisetzungen im Blick behält. Verlängerbar: § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 lässt eine Verlängerung auf Antrag für mindestens fünf und höchstens 15 Jahre zu. Sie kostet nach § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 je Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr. | 2.178,00 € | 297,00 € | 2.475,00 € | 30 | § 5 Abs. 1e und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Urnenmauernische in der hervorragend gestalteten Urnenwand am Alten FriedhofDie Satzung bezeichnet in § 5 Abs. 4b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 den Standort selbst: die baulich hervorragend gestaltete Urnenwand auf dem Alten Friedhof gegenüber der Kapelle. Sie kostet 668,00 Euro mehr als die standardmässige Wand, das ist der grösste Lageaufschlag der ganzen Satzung und mehr als das Fünffache der 121,00 Euro, die der Alte Friedhof bei den Urnensondergrabstätten kostet. Eine Leistung der Stadt steht dem nicht gegenüber; die Verlängerung folgt nach § 5 Abs. 5 demselben Fünfundzwanzigstel, hier also 86,28 Euro im Jahr. Auch für diese Nische gilt: bis zu zwei Urnen, 25 Jahre Nutzungszeit, 96,00 Euro Beisetzung, und keine Pflegeregel zugunsten der Angehörigen. | 2.157,00 € | 96,00 € | 2.253,00 € | 25 | § 5 Abs. 4b und § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Baumgrabstätte für zwei Urnen§ 15 Abs. 7 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 legt um einen neu gepflanzten oder bestehenden Baum bis zu zwölf Grabstätten an, die je bis zu zwei Urnen aufnehmen; die Kapseln müssen aus verrottbarem Material sein, Überurnen sind unzulässig, und gekennzeichnet werden die Gräber nur über eine gemeinsame Steinstele am Rand des Grabfeldes. Mit 96,00 Euro Beisetzung nach § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 ist es zusammen 891,00 Euro und damit das zweitgünstigste Urnengrab. Es ist trotz seines Namens nicht als pflegefrei geführt, und das ist gegenüber der bisherigen Erfassung geändert: Der Absatz verbietet nur Topfpflanzen, Schalen und Figuren auf dem Baumgrabfeld und sagt über die Pflege kein Wort. Ein Absatz, der Grabschmuck verbietet, ist keine Pflegeregel; damit bleibt es bei § 27 Abs. 3, der die Pflege dem Nutzungsberechtigten zuweist. Beim Urnenrasengrab steht der Satz ausdrücklich da, hier nicht. Verlängerbar ist es nach § 15 Abs. 7 Satz 3 auf Antrag, zum Preis eines Fünfzehntels je Jahr nach § 5 Abs. 8 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, also 53,00 Euro. | 795,00 € | 96,00 € | 891,00 € | 15 | § 5 Abs. 7a und § 7 Abs. 2b der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Baumgrabstätte für zwei Urnen mit individuellem FindlingsgrabsteinDer Findling ist teurer, als der Preisunterschied von 363,00 Euro vermuten lässt, denn diese Grabart wechselt zugleich die Beisetzungszeile: § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 nennt neben der Erdgrabstätte ausdrücklich die individuelle Baumgrabstätte und verlangt dafür 297,00 statt 96,00 Euro. Zusammen kostet sie 1.455,00 gegenüber 891,00 Euro. Gemeint ist das Grabfeld des § 15 Abs. 8 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 auf dem Alten Friedhof, wo jedes Grab durch einen beschrifteten Findling auf der Grabstätte gekennzeichnet werden darf, statt nur über eine gemeinsame Stele. Der Findling darf 0,45 Meter hoch, 0,50 Meter breit und 0,40 Meter stark sein und muss aus Deutschland oder Europa stammen. Anders als beim gemeinschaftlichen Baumgrabfeld dürfen hier Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden. Über die Pflege schweigt auch dieser Absatz, weshalb § 27 Abs. 3 gilt. | 1.158,00 € | 297,00 € | 1.455,00 € | 15 | § 5 Abs. 7b und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 |
| Patenschaftsgrab, je GrabstelleDie eigenwilligste Zeile der Satzung und im bisherigen Eintrag nicht enthalten. § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 beschreibt Patengräber als Grabstätten, deren bauliche Anlagen unter besonderem Schutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht; die Paten übernehmen die Unterhaltung des Denkmals und der Grabanlage und dürfen dafür ihre verstorbenen Angehörigen als Urne darin beisetzen und einen liegenden Grabstein setzen. Die Form ist deshalb hier Urne, obwohl der Betrag in § 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 steht, der Erdgräber überschrieben ist. Der Abschlag beträgt nach § 4 Abs. 1c 50 Prozent des Satzes nach Abs. 1a, also 689,50 Euro; er ist gerechnet und steht so nicht in der Satzung. Pflegefrei ist das Grab in besonderem Masse nicht, denn hier pflegt der Pate sogar ein fremdes Denkmal mit. | 689,50 € | 297,00 € | 986,50 € | 30 | § 4 Abs. 1c und § 7 Abs. 2a der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021 sowie § 16 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 26.04.2005 in der Fassung vom 10.02.2015 |
Häufige Fragen zu Wetzlar
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Wetzlar?
- In Wetzlar sind 14 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 1 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 27,4 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Wetzlar?
- Neuer Friedhof ist mit 9 ha der größte Friedhof in Wetzlar. Er liegt 1,6 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Wetzlar?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Wetzlar gelten 25 Jahre für Erdbestattung ab dem vollendeten fünften Lebensjahr nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Friedhofssatzung 7.03, dazu 20 Jahre für Erdbestattung bis zum vollendeten fünften Lebensjahr nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Friedhofssatzung 7.03, dazu 15 Jahre für Aschen, unabhängig vom Alter der oder des Verstorbenen nach § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung 7.03.
- Was kostet ein Grab in Wetzlar?
- Ein Grab in Wetzlar kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnenreihengrabstätte für eine Urne mit 723,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.02, vom 26.04.2005, Stand der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, ausgefertigt am 17.12.2021, Bereitstellungstag 29.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022.
- Wer ist für die Friedhöfe in Wetzlar zuständig?
- Für die Friedhöfe in Wetzlar ist Stadt Wetzlar, Stadtbetriebsamt, Friedhofsverwaltung auf dem Neuen Friedhof zuständig, Brückenborn 44, 35578 Wetzlar, Telefon +49 6441 99-6878. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Wetzlar, die Fristen setzt Hessen
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Feuerbestattungsanlage der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.02 vom 26.04.2005, Stand der 5. Änderungssatzung vom 13.12.2021, ausgefertigt am 17.12.2021, Bereitstellungstag 29.12.2021, in Kraft seit dem 01.01.2022
- Friedhofssatzung der Stadt Wetzlar, Ortsrecht 7.03 vom 26.04.2005, Stand der Änderungssatzung vom 10.02.2015, öffentlich bekannt gemacht am 28.02.2015
- Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wetzlar über die Einebnung von Grabstätten vom 06.02.2025, gestützt auf die Friedhofssatzung vom 10.02.2015, Grabmale bis zum 31.07.2025 zu entfernen
- Stadt Wetzlar, Memoriam-Gärten auf dem Neuen Friedhof, dem Friedhof Niedergirmes und dem Friedhof Dutenhofen Stand der Abfrage am 05.09.2026, erstes Grabfeld 2012, zweites 2015
- Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) Stand 1. Mai 2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.