Baden-Württemberg, Landeshauptstadt, Gemeindeschlüssel 08111000
Alle 50 Friedhöfe in Stuttgart
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 0711 21693861
- Landeshauptstadt Stuttgart, Garten-, Friedhofs- und Forstamt, Abteilung Friedhöfe
- 2.370,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 1.141,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 50
- Friedhöfe mit Namen
70192 Stuttgart
Reihengrab im gemeinschaftlichen Grabfeld für muslimische Bestattungen
Urnenreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre
1 weitere Flächen ohne Namen
Die 50 Friedhöfe in Stuttgart nehmen zusammen 200,4 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Waldfriedhof ist der größte mit 30 ha, in der Mitte liegen sie bei 1,3 ha. Vom Ortskern aus liegt der nächste 940 m entfernt, der entlegenste 9 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 50 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 48 von 50 haben eine erfasste Parkanlage.
Bei 9 der 50 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche, jüdische und muslimische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Stuttgart rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Landeshauptstadt Stuttgart, Garten-, Friedhofs- und Forstamt, Abteilung Friedhöfe
Maybachstrasse 370192 Stuttgart
0711 21693861
- Sprechzeiten
- Montag bis Freitag 7.30 bis 15.30 Uhr
Die 50 Friedhöfe in Stuttgart, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Waldfriedhof | 30 ha | 4 km | 2 Anlagen, nächste 200 m | Waldfriedhof, 100 m | keine Angabe |
| Hauptfriedhof | 29,8 ha | 6,4 km | 9 Anlagen, nächste 260 m | Hauptfriedhof, 320 mBus 54, Bus N5, Bahn U2, Bahn U19 | keine Angabe |
| Pragfriedhof | 22,4 ha | 2 km | 17 Anlagen, nächste 250 m | Pragfriedhof, 360 mBahn U5, Bahn U6, Bahn U7, Bahn U15 | keine Angabe |
| Friedhof Zuffenhausen | 16,7 ha | 6,5 km | 6 Anlagen, nächste 220 m | Zuffenhausen Friedhof, 240 mBus 53 | keine Angabe |
| Neuer Friedhof Weilimdorf | 15,8 ha | 5,6 km | 13 Anlagen, nächste 60 m | Wolfbusch, 840 mBus N3, Bahn U6, Bahn U16 | keine Angabe |
| Friedhof Feuerbach | 8,6 ha | 3,3 km | 3 Anlagen, nächste 130 m | Feuerbach Friedhof, 160 mBus 91 | keine Angabe |
| Neuer Friedhof Degerloch | 8,5 ha | 4,3 km | 4 Anlagen, nächste 170 m | Peregrinastraße, 180 mBahn U5, Bahn U6, Bahn U8, Bahn U12 | keine Angabe |
| Ostfilderfriedhof | 7,3 ha | 5,2 km | 5 Anlagen, nächste 180 m | Kemnater Straße, 210 mBus 66, Bus 131 | keine Angabe |
| Buchrainfriedhof | 5,2 ha | 9 km | 4 Anlagen, nächste 170 m | Buchrain Friedhof, 210 mBus 84 | keine Angabe |
| Friedhof Möhringen | 4 ha | 6,7 km | 3 Anlagen, nächste 110 m | Rübezahlweg, 140 mBus 72 | christlich |
| Friedhof Untertürkheim | 4 ha | 6 km | 3 Anlagen, nächste 60 m | Untertürkheim Friedhof, 100 mBus 61 | keine Angabe |
| Fangelsbachfriedhof | 3,7 ha | 1,5 km | 11 Anlagen, nächste 120 m | Markuskirche, 120 mBus 43, Bus N1 | keine Angabe |
| Dornhaldenfriedhof | 3,5 ha | 3,4 km | 1 Anlagen, nächste 210 m | Waldfriedhof, 570 m | christlich |
| Alter Friedhof Vaihingen | 3,1 ha | 7,1 km | 16 Anlagen, nächste 120 m | Alter Friedhof, 100 mBus 82, Bus N1 | keine Angabe |
| Steigfriedhof | 2,9 ha | 4,2 km | 8 Anlagen, nächste 120 m | Altenburg, 140 mBus 52, Bus 56 | keine Angabe |
| Friedhof Münster | 2,9 ha | 5,2 km | 7 Anlagen, nächste 90 m | Schnarrenberg, 430 mBus 52, Bus N4 | keine Angabe |
| Hoppenlaufriedhof | 2,8 ha | 940 m | 54 Anlagen, nächste 170 m | Rosenberg-/Seidenstraße, 150 mBus 41, Bus 42, Bus 43, Bus N2 | keine Angabe |
| Friedhof Botnang | 2,3 ha | 4 km | 13 Anlagen, nächste 210 m | Laihle, 400 mBus 91 | keine Angabe |
| Friedhof Wangen | 2,1 ha | 4,6 km | 24 Anlagen, nächste 100 m | Wangen Marktplatz, 430 mBahn U9, Bahn U13 | keine Angabe |
| Bergfriedhof | 2 ha | 2,2 km | 19 Anlagen, nächste 80 m | Bergfriedhof, 110 mBus N6, Bahn U4, Bahn U9 | keine Angabe |
| Friedhof Stammheim | 1,7 ha | 8,1 km | 11 Anlagen, nächste 110 m | Stammheim Friedhof, 100 m | keine Angabe |
| Uff-Kirchhof | 1,5 ha | 4,4 km | 3 Anlagen, nächste 270 m | Uff-Kirchhof, 90 mBus N6, Bahn U1, Bahn U13, Bahn U16 | keine Angabe |
| Friedhof Mühlhausen | 1,5 ha | 8,5 km | 4 Anlagen, nächste 30 m | Mühlhausen Schloss, 390 mBus 53, Bus 54, Bus N5 | keine Angabe |
| Friedhof | 1,3 ha | 9 km | 14 Anlagen, nächste 80 m | Ressestraße, 180 mBus 70, Bus 73, Bus 122, Bus N8 | keine Angabe |
| Friedhof Heslach | 1,3 ha | 3 km | 6 Anlagen, nächste 230 m | Bihlplatz, 100 mBahn U1, Bahn U14 | keine Angabe |
| Friedhof Hedelfingen | 1,2 ha | 6 km | 13 Anlagen, nächste 50 m | Hedelfingen, 100 mBus 62, Bus 65, Bus 103, Bus N7 | keine Angabe |
| Friedhof Riedenberg | 1,1 ha | 5,7 km | 1 Anlagen, nächste 140 m | Riedenberg, 210 mBus 65 | keine Angabe |
| Alter Friedhof Weilimdorf | 1,1 ha | 6,3 km | 15 Anlagen, nächste 50 m | Fehrbelliner Straße, 250 mBus 90 | keine Angabe |
| Friedhof Gaisburg | 1,1 ha | 2,5 km | 15 Anlagen, nächste 70 m | Tal-/Ostendstraße, 360 mBus N5, Bus N7 | keine Angabe |
| Friedhof Gablenberg | 1,1 ha | 1,8 km | 9 Anlagen, nächste 80 m | Planckstraße, 80 mBus 42, Bus N9 | keine Angabe |
| Friedhof Obertürkheim | 1 ha | 6,6 km | 2 Anlagen, nächste 280 m | Im Mäder, 250 mBus 62, Bus N7 | keine Angabe |
| Jüdischer Friedhof | 1 ha | 6,5 km | 15 Anlagen, nächste 80 m | Auf der Gans, 310 mBus 58 | jüdisch |
| Friedhof Rohracker | 1 ha | 4,7 km | 3 Anlagen, nächste 100 m | Dürrbachstraße, 60 mBus 62 | keine Angabe |
| Friedhof Birkach | 9.070 m² | 6,9 km | 13 Anlagen, nächste 80 m | Birkach Friedhof, 90 mBus 65, Bus 70, Bus 74, Bus 76 | keine Angabe |
| Friedhof Rohr | 7.380 m² | 8,8 km | 18 Anlagen, nächste 110 m | Berghaustraße, 130 mBus 82, Bus 86 | keine Angabe |
| Alter Friedhof Degerloch | 7.050 m² | 3,2 km | 6 Anlagen, nächste 110 m | Zahnradbahnhof, 130 mTram 10, Bus 70, Bus N9 | keine Angabe |
| Friedhof Kaltental | 6.240 m² | 5,9 km | 8 Anlagen, nächste 140 m | Engelboldstraße, 180 mBus N10, Bahn U14 | keine Angabe |
| Friedhof Uhlbach | 5.720 m² | 7,3 km | 3 Anlagen, nächste 80 m | Uhlbach, 40 mBus 62, Bus N7 | keine Angabe |
| Friedhof Sillenbuch | 5.690 m² | 4,3 km | 3 Anlagen, nächste 290 m | Treiberstraße, 100 mBus 66 | keine Angabe |
| Muslimisches Gräberfeld | 4.720 m² | 6,8 km | 3 Anlagen, nächste 270 m | Kleiner Ostring, 490 mBus 58 | muslimisch |
| Friedhof Heumaden | 4.700 m² | 5,3 km | 16 Anlagen, nächste 80 m | Heumaden Rose, 240 mBus 65, Bus N7 | keine Angabe |
| Friedhof Hofen | 4.460 m² | 7,3 km | 11 Anlagen, nächste 250 m | Wildgansweg, 170 mBus 54, Bus N5 | keine Angabe |
| Friedhof Zazenhausen | 3.590 m² | 7,2 km | 4 Anlagen, nächste 310 m | Krone, 80 mBus 53 | keine Angabe |
| Israelitischer Friedhof | 3.450 m² | 4,3 km | 9 Anlagen, nächste 50 m | Am Römerkastell, 190 mBus 52, Bus 56, Bus N4 | jüdisch |
| Alter Hohenheimer Friedhof | 1.290 m² | 7,6 km | 15 Anlagen, nächste 90 m | Universität Hohenheim, 130 mBus 65, Bus 70, Bus 74, Bus 76 | keine Angabe |
| Friedhof Rotenberg | 1.120 m² | 6,9 km | keine erfasst | Rotenberg, 200 mBus 61 | christlich, evangelisch |
| Armenisches Gräberfeld | 1.010 m² | 6,2 km | 5 Anlagen, nächste 200 m | Hauptfriedhof, 230 mBus 54, Bus N5, Bahn U2, Bahn U19 | christlich |
| 5ö | 990 m² | 4 km | 2 Anlagen, nächste 200 m | Waldfriedhof, 80 m | christlich |
| Friedhof Rotenberg | 710 m² | 6,9 km | keine erfasst | Rotenberg, 200 mBus 61 | christlich, evangelisch |
| Staatlicher Friedhof Solitude | 220 m² | 6,5 km | 2 Anlagen, nächste 110 m | Forsthaus II, 550 mBus 92 | keine Angabe |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Stuttgart kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Pforzheim | 37,1 km | 2.155,00 €Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre215,00 € gespart | 876,00 €Urnengemeinschaftsgrab265,00 € gespart |
| Vaihingen an der Enz | 23,6 km | 2.266,00 €Erdreihengrab104,00 € gespart | 1.171,00 €Anonymes Urnengrab |
| Stuttgart (hier) | - | 2.370,00 €Reihengrab im gemeinschaftlichen Grabfeld für muslimische Bestattungen | 1.141,00 €Urnenreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre |
| Reutlingen | 31,9 km | 2.806,00 €Erdreihengrab für Verstorbene über 10 Jahre | 1.533,00 €Anonymes Urnengemeinschaftsgrab |
| Tübingen | 30,2 km | 2.865,50 €Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene über 10 Jahren | 1.559,50 €Urnenwahlgrabstätte mit 4 Urnenplätzen auf dem Stadtfriedhof, 20 Jahre |
| Ludwigsburg | 14,2 km | 3.074,00 €Erdbestattungsreihengrab für Erwachsene | 1.741,00 €Anonymes Urnengrab im Rasengrabfeld |
| Rottenburg am Neckar | 38,1 km | 3.162,82 €Erdreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre, Grabnutzungsdauer 20 Jahre | 1.512,82 €Anonymes Urnenreihengrab, Grabnutzungsdauer 15 Jahre |
| Waiblingen | 11,7 km | 3.185,00 €Erwachsenenreihengrab | 1.702,00 €Anonyme Urnengemeinschaftsstätte |
| Am meisten zu sparen | bis 38,1 km | 215,00 €in Pforzheim, 37,1 km entfernt | 265,00 €in Pforzheim, 37,1 km entfernt |
Was ein Grab in Stuttgart kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/3, vom 21.11.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 09.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, zuletzt geändert am 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024, geltend seit 01.01.2025; die Historie auf Seite 3 führt alle vier Änderungen seit 2013 auf.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab im gemeinschaftlichen Grabfeld für muslimische BestattungenDer Betrag ist derselbe wie beim gewöhnlichen Reihengrab nach B 3.01; das Verzeichnis führt die muslimischen Felder unter Abschnitt B Ziffer 5 nur deshalb gesondert, weil es dort auch für die Wahlgräber eigene Ziffern nennt. Der Unterschied liegt im Bestattungsablauf: Paragraf 11 der Friedhofssatzung erlaubt für die ritusgemässe Grablegung, das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen, und das Verschliessen der Grabstätte von Hand ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde; für den Transport bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden, und die zur sarglosen Grablegung nötige Holzabdeckung stellt der Auftraggeber. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 987,00 € | 1.383,00 € | 2.370,00 € | 20 | Ziffern B 5.05, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Reihengrab in einer GemeinschaftsgrabanlageGemeinschaftsanlagen können nach Paragraf 19c Absatz 1 der Friedhofssatzung je nach den örtlichen Gegebenheiten als Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber eingerichtet werden. Die Gebühr ist mit 987 Euro dieselbe wie beim gewöhnlichen Reihengrab; der Unterschied liegt nicht im Preis der Stadt, sondern in dem, was daneben zu zahlen ist. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung. | 987,00 € | 1.383,00 € | 2.370,00 € | 20 | Ziffern B 6.03, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Wahlgrab im gemeinschaftlichen Grabfeld für muslimische Bestattungen, je StelleGebührengleich mit dem gewöhnlichen Wahlgrab nach B 1.01, auch bei der Verlängerung: B 5.02 nennt wie B 1.02 je Jahr und Stelle 107 Euro. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 5 stellt ausdrücklich klar, dass sich die Gebühren nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer beziehungsweise Ruhezeit richten, also nach denselben Fristen wie überall sonst. Für Kinder gibt es im muslimischen Feld eigene Ziffern, B 5.03 mit 520 Euro für das Kinderwahlgrab und B 5.06 und B 5.07 mit 247 und 74 Euro für die Kinderreihengräber. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.142,00 € | 1.383,00 € | 3.525,00 € | 20 | Ziffern B 5.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Wahlgrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage, je StelleDie Grabnutzungsgebühr und der Verlängerungssatz von 107 Euro je Jahr und Stelle nach B 6.02 sind dieselben wie beim gewöhnlichen Wahlgrab. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung. | 2.142,00 € | 1.383,00 € | 3.525,00 € | 20 | Ziffern B 6.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Wahlgrab in Sonderlage, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleDas teuerste Erdgrab in Stuttgart, 462 Euro über dem gewöhnlichen Wahlgrab. Wahlgräber in Sonderlage sind nach Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung Gräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden oder bei denen etwa die Pflege oder die Überwachung der Verkehrssicherheit einen erhöhten Aufwand beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt verursachen. Der Aufschlag steht also für den Standort, nicht für eine zusätzliche Leistung am Grab. Die Verlängerung kostet nach B 1.04 je Jahr und Stelle 130 Euro statt 107, wieder genau ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.604,00 € | 1.383,00 € | 3.987,00 € | 20 | Ziffern B 1.03, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Reihengrab für Kinder unter 2 JahrenFür Kinder, die bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nach Möglichkeit besondere Reihengräber mit einem Grabmass von bis zu 150 mal 100 Zentimetern ausgewiesen; die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 sechs Jahre. Mit 74 Euro ist das die niedrigste Grabnutzungsgebühr des ganzen Verzeichnisses. Die Bestattungsgebühr ist nach A 1.03 auf 312 Euro geviertelt, die Verwaltungsgebühr von 135 Euro nach C 1.01 bleibt voll. Für Fehlgeborene unter 500 Gramm entfällt sie nach dem Schlusssatz des Verzeichnisses ganz. | 74,00 € | 447,00 € | 521,00 € | 6 | Ziffern B 3.03, A 1.03 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 15 Absatz 2 und Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Reihengrab für Kinder von 2 bis 10 JahrenBei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung zehn Jahre, und das Gebührenverzeichnis schreibt diese Ruhezeit ausdrücklich in die Zeile B 3.02. Auch die Bestattungsgebühr ist halbiert: A 1.02 nennt 624 statt 1.248 Euro. Die Verwaltungsgebühr von 135 Euro nach C 1.01 wird dagegen ungekürzt erhoben. | 247,00 € | 759,00 € | 1.006,00 € | 10 | Ziffern B 3.02, A 1.02 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Kinderwahlgrab, Nutzungsrecht für 10 Jahre, je StelleBei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, ist die erstmalige Verleihung eines Wahlgrabnutzungsrechts nach Paragraf 16 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung für mindestens zehn und höchstens 30 Jahre möglich; das Verzeichnis rechnet mit zehn. Die Verlängerung kostet nach B 1.06 je Jahr und Stelle 52 Euro, also ein Zehntel. Gegenüber dem Kinderreihengrab nach B 3.02 kostet das Wahlgrab 273 Euro mehr, dafür lässt sich die Lage wählen und das Nutzungsrecht verlängern. | 520,00 € | 759,00 € | 1.279,00 € | 10 | Ziffern B 1.05, A 1.02 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Stuttgart. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu 1,5 Quadratmeter grosse Urnenstätten, die ausschliesslich der Beisetzung von Aschen dienen; nach Absatz 3 gelten für sie die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechend, ein Urnenreihengrab ist also nicht verlängerbar. Urnenbeisetzungen sind auf einer Ebene bis zu 100 Zentimeter Tiefe möglich. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen aus zwei verschiedenen Abschnitten des Verzeichnisses. Der Vorspann zu Abschnitt C sagt, dass zusätzlich und ergänzend zu den Bestattungsgebühren und den Gebühren für Grabstätten nach Abschnitt A und B Verwaltungsgebühren erhoben werden; sie lassen sich nicht abwählen. Hier sind das 273 Euro nach A 2.07 und 133 Euro nach C 1.02. Die 273 Euro sind der Satz für eine Beisetzung ohne Feier nach A 2.07. Nach einer Urnentrauerfeier verlangt A 2.04 338 Euro und nach einer Feuerbestattungsfeier A 2.01 410 Euro; erfasst ist der schmalste Satz, weil nur er mit anderen Gemeinden vergleichbar ist. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 735,00 € | 406,00 € | 1.141,00 € | 20 | Ziffern B 4.01, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 17 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenreihengrab für Kinder unter 2 JahrenMit 55 Euro Grabnutzungsgebühr über sechs Jahre die niedrigste Position des ganzen Gebührenverzeichnisses. Die Beisetzung kostet ohne Feier nach A 2.09 68 Euro, und damit ist die Verwaltungsgebühr von 133 Euro nach C 1.02 hier grösser als Grabgebühr und Beisetzung zusammen. Für Fehlgeborene unter 500 Gramm wird sie nach dem Schlusssatz des Verzeichnisses nicht erhoben; für nicht bestattungspflichtige Föten richtet Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung separate Gemeinschaftsgräber ein, an denen ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht nicht erworben werden kann und für die das Verzeichnis folgerichtig keine Ziffer führt. | 55,00 € | 201,00 € | 256,00 € | 6 | Ziffern B 4.03, A 2.09 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenreihengrab für Kinder von 2 bis 10 JahrenDie Zeile B 4.02 nennt die zehnjährige Ruhezeit für Kinder von 2 bis 10 Jahren ausdrücklich mit. Die Beisetzungsgebühr folgt derselben Staffelung wie bei Erwachsenen: A 2.08 verlangt ohne Feier 137 Euro, A 2.05 nach einer Urnentrauerfeier 169 und A 2.02 nach einer Feuerbestattungsfeier 206 Euro. Erfasst ist der schmalste Satz. Die Verwaltungsgebühr von 133 Euro nach C 1.02 wird ungekürzt erhoben und macht bei dieser Grabart die Hälfte der Beisetzungskosten aus. | 187,00 € | 270,00 € | 457,00 € | 10 | Ziffern B 4.02, A 2.08 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenwahlgrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage, je StelleMit 1.890 Euro liegt dieses Grab 90 Euro unter dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab nach B 2.01, und genau dieser scheinbare Nachlass ist die Falle: Der Preis der Pflege steht nicht im Verzeichnis. Die Verlängerung kostet nach B 6.05 je Jahr und Stelle 95 Euro, denselben Satz wie beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung. | 1.890,00 € | 406,00 € | 2.296,00 € | 20 | Ziffern B 6.04, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenwahlgrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleBei Urnenwahlgräbern richtet sich die Zahl der Aschen nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung nach der Grösse der Urnenstätte und der Urnengrösse, ist aber ausser bei Urnennischen auf vier Urnen mit laufender Ruhezeit begrenzt. Die Gebühr gilt je Stelle. Die Verlängerung kostet nach B 2.02 je Jahr und Stelle 95 Euro; das sind 5 Euro weniger als ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, der einzige Satz des Verzeichnisses, bei dem die Rechnung nicht glatt aufgeht. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.980,00 € | 406,00 € | 2.386,00 € | 20 | Ziffern B 2.01, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnennische im Kolumbarium auf dem Pragfriedhof, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleIm Kolumbarium auf dem Pragfriedhof können Urnen nach Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung in Nischen unterschiedlicher Grösse in Mauern, Terrassen und Hallen beigesetzt werden; die Begrenzung auf vier Urnen je Stätte gilt für Urnennischen nach Absatz 2 nicht. Die Beisetzung ist hier billiger als in der Erde: A 2.16 verlangt ohne Feier 171 statt 273 Euro, A 2.13 nach einer Urnentrauerfeier 239 und A 2.10 nach einer Feuerbestattungsfeier 309 Euro. Die Verlängerung kostet nach B 2.10 je Jahr und Stelle 120 Euro. Endet das Nutzungsrecht, so werden Urnennischen im Kolumbarium nach Paragraf 23 der Friedhofssatzung anders als Erdgräber nicht mit Rasen begrünt, sondern geräumt; die Verschlussplatte hat der Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 selbst zu entfernen, sonst kostet das nach A 4.11 116 Euro. | 2.394,00 € | 304,00 € | 2.698,00 € | 20 | Ziffern B 2.09, A 2.16 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Baumgrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleBaumgräber sind nach Paragraf 19a Absatz 1 der Friedhofssatzung Urnenwahlgräber in Sonderlage, bei denen die Urne in unmittelbarer Nähe eines Baumes beigesetzt wird. Der Beleg für die Pflege steht in Absatz 2 Satz 2 im Wortlaut: Bepflanzungen und Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Satz 1 verlangt, die Baumgrababteilungen in naturbelassener Form zu erhalten, Satz 3 verbietet das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen und die Anlage von Pflanzbeeten. Nach Absatz 3 kann das Amt den Namen des Verstorbenen als Gedenkzeichen anbringen, nach Möglichkeit als Plakette am Baumstamm oder an der Baumverankerung; über Platzierung, Art und Ausgestaltung entscheidet das Amt, weiteres Grabzubehör ist nicht zulässig. An einem Baum werden nach Absatz 4 je nach Lage bis zu vier Nutzungsrechte vergeben. Die Verlängerung kostet nach B 2.06 je Jahr und Stelle 124 Euro. | 2.478,00 € | 406,00 € | 2.884,00 € | 20 | Ziffern B 2.05, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19a Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Rasengrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleRasengräber sind nach Paragraf 19b Absatz 1 der Friedhofssatzung ebenfalls Urnenwahlgräber in Sonderlage. Absatz 2 Satz 1 sagt im Wortlaut: Bepflanzung und Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Die Anlage von Pflanzbeeten ist unzulässig; Blumen und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf einer dafür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden, und das Amt darf sie entfernen, wenn sie verwelkt oder defekt sind. Anders als beim Baumgrab darf die Grabstätte nach Absatz 3 gekennzeichnet werden, und zwar mit einer bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatte von höchstens 45 mal 45 Zentimetern; wo ein Hülsenfundament vorhanden ist, muss die Steinstärke 8 Zentimeter betragen, und poliert werden darf die Oberfläche aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht. Die Verlängerung kostet nach B 2.08 je Jahr und Stelle 124 Euro. | 2.478,00 € | 406,00 € | 2.884,00 € | 20 | Ziffern B 2.07, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19b Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenwahlgrab in Sonderlage, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleDiese Grabart kostet genau so viel wie das Baumgrab nach B 2.05 und das Rasengrab nach B 2.07, und das ist kein Zufall: Paragraf 19a Absatz 1 und Paragraf 19b Absatz 1 der Friedhofssatzung ordnen Baum- und Rasengräber ausdrücklich als Urnenwahlgräber in Sonderlage ein. Der Unterschied ist die Pflege. Bei den beiden anderen erfolgen Bepflanzung und Pflegemassnahmen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt, beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab in Sonderlage steht davon nichts. Wahlgräber in Sonderlage sind nach Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung Gräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden oder bei denen etwa die Pflege oder die Überwachung der Verkehrssicherheit einen erhöhten Aufwand beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt verursachen. Der Aufschlag steht also für den Standort, nicht für eine zusätzliche Leistung am Grab. Die Verlängerung kostet nach B 2.04 je Jahr und Stelle 124 Euro. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.478,00 € | 406,00 € | 2.884,00 € | 20 | Ziffern B 2.03, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Stuttgart. Reihengräber werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und in der Regel im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; in jedem Reihengrab wird nach Absatz 3 nur ein Verstorbener bestattet, ausnahmsweise gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Das Grabmass beträgt bis zu 250 mal 100 Zentimeter. Eine Verlängerung sieht das Gebührenverzeichnis für Reihengräber nicht vor, es nennt nur einen Erwerbssatz. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen aus zwei verschiedenen Abschnitten des Verzeichnisses. Der Vorspann zu Abschnitt C sagt, dass zusätzlich und ergänzend zu den Bestattungsgebühren und den Gebühren für Grabstätten nach Abschnitt A und B Verwaltungsgebühren erhoben werden; sie lassen sich nicht abwählen. Hier sind das 1.248 Euro nach A 1.01 und 135 Euro nach C 1.01. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 987,00 € | 1.383,00 € | 2.370,00 € | 20 | Ziffern B 3.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 15 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Wahlgrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleAn Wahlgräbern verleiht das Garten-, Friedhofs- und Forstamt nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf Antrag einer natürlichen Person ein Nutzungsrecht für mindestens 20 und höchstens 30 Jahre; Verlängerungen sind jahresweise möglich, aber nur bis zu einer Nutzungsdauer von 30 Jahren. Das Verzeichnis rechnet mit der kürzesten dieser Laufzeiten und nennt für die Verlängerung nach B 1.02 je Jahr und Stelle 107 Euro, also ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr. Ein Wahlgrab ist bei einer Tiefe von 240 Zentimetern nach Absatz 3 grundsätzlich doppelt belegbar; dafür verlangt A 1.08 einen Zuschlag von 114 Euro für den Mehraufwand beim Grabaushub. Nach Absatz 6 können auch Urnen beigesetzt werden, insgesamt aber nicht mehr als vier Verstorbene mit laufender Ruhezeit. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.142,00 € | 1.383,00 € | 3.525,00 € | 20 | Ziffern B 1.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Anonyme UrnenstätteDas günstigste pflegefreie Grab in Stuttgart, und es kostet keinen Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab: Abschnitt B Ziffer 7 des Verzeichnisses nennt für die anonyme Urnenstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren dieselben 735 Euro. Der Beleg für die Pflege steht in Paragraf 18 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung im Wortlaut: Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Derselbe Absatz lässt das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen und die Anlage von Pflanzbeeten nur auf dafür vorgesehenen Flächen zu. Anonyme Beisetzungen finden nach Absatz 2 ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt, und Urnenausgrabungen sind nach Absatz 3 grundsätzlich nicht zulässig. Wer damit leben kann, zahlt hier 1.737 Euro weniger als für das nächstgünstigste pflegefreie Grab, das Baum- oder Rasengrab nach B 2.05 und B 2.07. | 735,00 € | 406,00 € | 1.141,00 € | 20 | Ziffern B 7.01, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 18 Absatz 4 und Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenreihengrab in einer GemeinschaftsgrabanlageDie Grabnutzungsgebühr ist mit 735 Euro dieselbe wie beim gewöhnlichen Urnenreihengrab nach B 4.01 und bei der anonymen Urnenstätte nach B 7.01. Drei Grabarten zum selben Preis, und sie unterscheiden sich allein darin, wer die Pflege trägt: bei B 7.01 die Stadt, bei B 4.01 der Angehörige selbst, hier eine Genossenschaft gegen ein Entgelt, das in der Satzung nicht steht. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung. | 735,00 € | 406,00 € | 1.141,00 € | 20 | Ziffern B 6.06, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
Häufige Fragen zu Stuttgart
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Stuttgart?
- In Stuttgart sind 50 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 1 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 200,4 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Stuttgart?
- Waldfriedhof ist mit 30 ha der größte Friedhof in Stuttgart. Er liegt 4 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Stuttgart?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Stuttgart gelten 20 Jahre für Verstorbene und Aschen Verstorbener nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung, Stadtrecht 7/2, dazu 10 Jahre für Kinder, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung, Stadtrecht 7/2, dazu 6 Jahre für Kinder, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung, Stadtrecht 7/2, dazu 30 Jahre für Verstorbene in Metallsärgen sowie konservierte und einbalsamierte Leichen nach Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung, Stadtrecht 7/2, dazu 20 Jahre für Nutzungsdauer eines Wahlgrabes, mindestens nach Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung, Stadtrecht 7/2, dazu 30 Jahre für Nutzungsdauer eines Wahlgrabes, höchstens nach Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 der Friedhofssatzung, Stadtrecht 7/2.
- Was kostet ein Grab in Stuttgart?
- Ein Grab in Stuttgart kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnenreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre mit 1.141,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/3, vom 21.11.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 09.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, zuletzt geändert am 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024, geltend seit 01.01.2025; die Historie auf Seite 3 führt alle vier Änderungen seit 2013 auf.
- Wer ist für die Friedhöfe in Stuttgart zuständig?
- Für die Friedhöfe in Stuttgart ist Landeshauptstadt Stuttgart, Garten-, Friedhofs- und Forstamt, Abteilung Friedhöfe zuständig, Maybachstrasse 3, 70192 Stuttgart, Telefon 0711 21693861. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Stuttgart, die Fristen setzt Baden-Württemberg
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/3 vom 21.11.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 09.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, zuletzt geändert am 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024, geltend seit 01.01.2025; die Historie auf Seite 3 führt alle vier Änderungen seit 2013 auf
- Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3 gültig ab 01.01.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024; Abschnitt A Bestattungsgebühren, Abschnitt B Gebühren für Grabstätten, Abschnitt C Verwaltungsgebühren
- Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/2 vom 20.10.2016, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 46 vom 17.11.2016, in Kraft seit 01.12.2016, Stand 20. Ergänzungslieferung August 2017; Paragraf 12 die Ruhezeiten, Paragraf 16 die Nutzungsdauer, die Paragrafen 18, 19a, 19b und 19c die Pflege
- Stuttgarter Stadtrecht, Ordnungsgruppe 7 Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung Stand 05.09.2026, führt zum Friedhofswesen die Nummern 7/2 mit Anlage 1, 7/3 mit Anlage sowie 7/3 a Entgelte Krematorium und 7/3 b Entgelte Städtischer Bestattungsdienst und keine weitere Satzung
- Garten-, Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Stuttgart, Abteilung Friedhöfe Stand 05.09.2026, nennt Anschrift, Rufnummer und Öffnungszeiten sowie die Zahl von 41 städtischen Friedhöfen und das Krematorium auf dem Pragfriedhof
- Bestattungsgesetz (BestattG) Stand 1. Januar 2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.