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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Stuttgart, Baden-Württemberg, AGS 08111000

Friedhofsgebühren in Stuttgart, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/3, vom 21.11.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 09.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, zuletzt geändert am 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024, geltend seit 01.01.2025; die Historie auf Seite 3 führt alle vier Änderungen seit 2013 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Stuttgart und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Stuttgart, Garten-, Friedhofs- und Forstamt, Abteilung Friedhöfe.

256,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrab für Kinder unter 2 Jahren, mit Beisetzung

3.987,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrab in Sonderlage, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je Stelle, mit Beisetzung

21
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Verstorbene und Aschen Verstorbener

Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung, Stadtrecht 7/2

Was ein Grab in Stuttgart kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Stuttgart führt 21 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrab für Kinder unter 2 Jahren mit 256,00 €, die teuerste Wahlgrab in Sonderlage, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je Stelle mit 3.987,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/3, vom 21.11.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 09.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, zuletzt geändert am 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024, geltend seit 01.01.2025; die Historie auf Seite 3 führt alle vier Änderungen seit 2013 auf.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

10 Grabarten für die Erdbestattung in Stuttgart

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab im gemeinschaftlichen Grabfeld für muslimische BestattungenDer Betrag ist derselbe wie beim gewöhnlichen Reihengrab nach B 3.01; das Verzeichnis führt die muslimischen Felder unter Abschnitt B Ziffer 5 nur deshalb gesondert, weil es dort auch für die Wahlgräber eigene Ziffern nennt. Der Unterschied liegt im Bestattungsablauf: Paragraf 11 der Friedhofssatzung erlaubt für die ritusgemässe Grablegung, das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen, und das Verschliessen der Grabstätte von Hand ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde; für den Transport bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden, und die zur sarglosen Grablegung nötige Holzabdeckung stellt der Auftraggeber. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.987,00 €1.383,00 €2.370,00 €20 J.Ziffern B 5.05, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Reihengrab in einer GemeinschaftsgrabanlageGemeinschaftsanlagen können nach Paragraf 19c Absatz 1 der Friedhofssatzung je nach den örtlichen Gegebenheiten als Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber eingerichtet werden. Die Gebühr ist mit 987 Euro dieselbe wie beim gewöhnlichen Reihengrab; der Unterschied liegt nicht im Preis der Stadt, sondern in dem, was daneben zu zahlen ist. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung.987,00 €1.383,00 €2.370,00 €20 J.Ziffern B 6.03, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Wahlgrab im gemeinschaftlichen Grabfeld für muslimische Bestattungen, je StelleGebührengleich mit dem gewöhnlichen Wahlgrab nach B 1.01, auch bei der Verlängerung: B 5.02 nennt wie B 1.02 je Jahr und Stelle 107 Euro. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 5 stellt ausdrücklich klar, dass sich die Gebühren nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer beziehungsweise Ruhezeit richten, also nach denselben Fristen wie überall sonst. Für Kinder gibt es im muslimischen Feld eigene Ziffern, B 5.03 mit 520 Euro für das Kinderwahlgrab und B 5.06 und B 5.07 mit 247 und 74 Euro für die Kinderreihengräber. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.2.142,00 €1.383,00 €3.525,00 €20 J.Ziffern B 5.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Wahlgrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage, je StelleDie Grabnutzungsgebühr und der Verlängerungssatz von 107 Euro je Jahr und Stelle nach B 6.02 sind dieselben wie beim gewöhnlichen Wahlgrab. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung.2.142,00 €1.383,00 €3.525,00 €20 J.Ziffern B 6.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Wahlgrab in Sonderlage, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleDas teuerste Erdgrab in Stuttgart, 462 Euro über dem gewöhnlichen Wahlgrab. Wahlgräber in Sonderlage sind nach Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung Gräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden oder bei denen etwa die Pflege oder die Überwachung der Verkehrssicherheit einen erhöhten Aufwand beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt verursachen. Der Aufschlag steht also für den Standort, nicht für eine zusätzliche Leistung am Grab. Die Verlängerung kostet nach B 1.04 je Jahr und Stelle 130 Euro statt 107, wieder genau ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.2.604,00 €1.383,00 €3.987,00 €20 J.Ziffern B 1.03, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Reihengrab für Kinder unter 2 JahrenFür Kinder, die bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nach Möglichkeit besondere Reihengräber mit einem Grabmass von bis zu 150 mal 100 Zentimetern ausgewiesen; die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 sechs Jahre. Mit 74 Euro ist das die niedrigste Grabnutzungsgebühr des ganzen Verzeichnisses. Die Bestattungsgebühr ist nach A 1.03 auf 312 Euro geviertelt, die Verwaltungsgebühr von 135 Euro nach C 1.01 bleibt voll. Für Fehlgeborene unter 500 Gramm entfällt sie nach dem Schlusssatz des Verzeichnisses ganz.74,00 €447,00 €521,00 €6 J.Ziffern B 3.03, A 1.03 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 15 Absatz 2 und Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Reihengrab für Kinder von 2 bis 10 JahrenBei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung zehn Jahre, und das Gebührenverzeichnis schreibt diese Ruhezeit ausdrücklich in die Zeile B 3.02. Auch die Bestattungsgebühr ist halbiert: A 1.02 nennt 624 statt 1.248 Euro. Die Verwaltungsgebühr von 135 Euro nach C 1.01 wird dagegen ungekürzt erhoben.247,00 €759,00 €1.006,00 €10 J.Ziffern B 3.02, A 1.02 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Kinderwahlgrab, Nutzungsrecht für 10 Jahre, je StelleBei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, ist die erstmalige Verleihung eines Wahlgrabnutzungsrechts nach Paragraf 16 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung für mindestens zehn und höchstens 30 Jahre möglich; das Verzeichnis rechnet mit zehn. Die Verlängerung kostet nach B 1.06 je Jahr und Stelle 52 Euro, also ein Zehntel. Gegenüber dem Kinderreihengrab nach B 3.02 kostet das Wahlgrab 273 Euro mehr, dafür lässt sich die Lage wählen und das Nutzungsrecht verlängern.520,00 €759,00 €1.279,00 €10 J.Ziffern B 1.05, A 1.02 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Stuttgart. Reihengräber werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und in der Regel im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; in jedem Reihengrab wird nach Absatz 3 nur ein Verstorbener bestattet, ausnahmsweise gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Das Grabmass beträgt bis zu 250 mal 100 Zentimeter. Eine Verlängerung sieht das Gebührenverzeichnis für Reihengräber nicht vor, es nennt nur einen Erwerbssatz. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen aus zwei verschiedenen Abschnitten des Verzeichnisses. Der Vorspann zu Abschnitt C sagt, dass zusätzlich und ergänzend zu den Bestattungsgebühren und den Gebühren für Grabstätten nach Abschnitt A und B Verwaltungsgebühren erhoben werden; sie lassen sich nicht abwählen. Hier sind das 1.248 Euro nach A 1.01 und 135 Euro nach C 1.01. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.987,00 €1.383,00 €2.370,00 €20 J.Ziffern B 3.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 15 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Wahlgrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleAn Wahlgräbern verleiht das Garten-, Friedhofs- und Forstamt nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf Antrag einer natürlichen Person ein Nutzungsrecht für mindestens 20 und höchstens 30 Jahre; Verlängerungen sind jahresweise möglich, aber nur bis zu einer Nutzungsdauer von 30 Jahren. Das Verzeichnis rechnet mit der kürzesten dieser Laufzeiten und nennt für die Verlängerung nach B 1.02 je Jahr und Stelle 107 Euro, also ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr. Ein Wahlgrab ist bei einer Tiefe von 240 Zentimetern nach Absatz 3 grundsätzlich doppelt belegbar; dafür verlangt A 1.08 einen Zuschlag von 114 Euro für den Mehraufwand beim Grabaushub. Nach Absatz 6 können auch Urnen beigesetzt werden, insgesamt aber nicht mehr als vier Verstorbene mit laufender Ruhezeit. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.2.142,00 €1.383,00 €3.525,00 €20 J.Ziffern B 1.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016

11 Grabarten für die Urne in Stuttgart

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Stuttgart. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu 1,5 Quadratmeter grosse Urnenstätten, die ausschliesslich der Beisetzung von Aschen dienen; nach Absatz 3 gelten für sie die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechend, ein Urnenreihengrab ist also nicht verlängerbar. Urnenbeisetzungen sind auf einer Ebene bis zu 100 Zentimeter Tiefe möglich. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen aus zwei verschiedenen Abschnitten des Verzeichnisses. Der Vorspann zu Abschnitt C sagt, dass zusätzlich und ergänzend zu den Bestattungsgebühren und den Gebühren für Grabstätten nach Abschnitt A und B Verwaltungsgebühren erhoben werden; sie lassen sich nicht abwählen. Hier sind das 273 Euro nach A 2.07 und 133 Euro nach C 1.02. Die 273 Euro sind der Satz für eine Beisetzung ohne Feier nach A 2.07. Nach einer Urnentrauerfeier verlangt A 2.04 338 Euro und nach einer Feuerbestattungsfeier A 2.01 410 Euro; erfasst ist der schmalste Satz, weil nur er mit anderen Gemeinden vergleichbar ist. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.735,00 €406,00 €1.141,00 €20 J.Ziffern B 4.01, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 17 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Urnenreihengrab für Kinder unter 2 JahrenMit 55 Euro Grabnutzungsgebühr über sechs Jahre die niedrigste Position des ganzen Gebührenverzeichnisses. Die Beisetzung kostet ohne Feier nach A 2.09 68 Euro, und damit ist die Verwaltungsgebühr von 133 Euro nach C 1.02 hier grösser als Grabgebühr und Beisetzung zusammen. Für Fehlgeborene unter 500 Gramm wird sie nach dem Schlusssatz des Verzeichnisses nicht erhoben; für nicht bestattungspflichtige Föten richtet Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung separate Gemeinschaftsgräber ein, an denen ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht nicht erworben werden kann und für die das Verzeichnis folgerichtig keine Ziffer führt.55,00 €201,00 €256,00 €6 J.Ziffern B 4.03, A 2.09 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Urnenreihengrab für Kinder von 2 bis 10 JahrenDie Zeile B 4.02 nennt die zehnjährige Ruhezeit für Kinder von 2 bis 10 Jahren ausdrücklich mit. Die Beisetzungsgebühr folgt derselben Staffelung wie bei Erwachsenen: A 2.08 verlangt ohne Feier 137 Euro, A 2.05 nach einer Urnentrauerfeier 169 und A 2.02 nach einer Feuerbestattungsfeier 206 Euro. Erfasst ist der schmalste Satz. Die Verwaltungsgebühr von 133 Euro nach C 1.02 wird ungekürzt erhoben und macht bei dieser Grabart die Hälfte der Beisetzungskosten aus.187,00 €270,00 €457,00 €10 J.Ziffern B 4.02, A 2.08 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Urnenwahlgrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage, je StelleMit 1.890 Euro liegt dieses Grab 90 Euro unter dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab nach B 2.01, und genau dieser scheinbare Nachlass ist die Falle: Der Preis der Pflege steht nicht im Verzeichnis. Die Verlängerung kostet nach B 6.05 je Jahr und Stelle 95 Euro, denselben Satz wie beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung.1.890,00 €406,00 €2.296,00 €20 J.Ziffern B 6.04, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Urnenwahlgrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleBei Urnenwahlgräbern richtet sich die Zahl der Aschen nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung nach der Grösse der Urnenstätte und der Urnengrösse, ist aber ausser bei Urnennischen auf vier Urnen mit laufender Ruhezeit begrenzt. Die Gebühr gilt je Stelle. Die Verlängerung kostet nach B 2.02 je Jahr und Stelle 95 Euro; das sind 5 Euro weniger als ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, der einzige Satz des Verzeichnisses, bei dem die Rechnung nicht glatt aufgeht. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.1.980,00 €406,00 €2.386,00 €20 J.Ziffern B 2.01, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Urnennische im Kolumbarium auf dem Pragfriedhof, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleIm Kolumbarium auf dem Pragfriedhof können Urnen nach Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung in Nischen unterschiedlicher Grösse in Mauern, Terrassen und Hallen beigesetzt werden; die Begrenzung auf vier Urnen je Stätte gilt für Urnennischen nach Absatz 2 nicht. Die Beisetzung ist hier billiger als in der Erde: A 2.16 verlangt ohne Feier 171 statt 273 Euro, A 2.13 nach einer Urnentrauerfeier 239 und A 2.10 nach einer Feuerbestattungsfeier 309 Euro. Die Verlängerung kostet nach B 2.10 je Jahr und Stelle 120 Euro. Endet das Nutzungsrecht, so werden Urnennischen im Kolumbarium nach Paragraf 23 der Friedhofssatzung anders als Erdgräber nicht mit Rasen begrünt, sondern geräumt; die Verschlussplatte hat der Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 selbst zu entfernen, sonst kostet das nach A 4.11 116 Euro.2.394,00 €304,00 €2.698,00 €20 J.Ziffern B 2.09, A 2.16 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Baumgrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleBaumgräber sind nach Paragraf 19a Absatz 1 der Friedhofssatzung Urnenwahlgräber in Sonderlage, bei denen die Urne in unmittelbarer Nähe eines Baumes beigesetzt wird. Der Beleg für die Pflege steht in Absatz 2 Satz 2 im Wortlaut: Bepflanzungen und Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Satz 1 verlangt, die Baumgrababteilungen in naturbelassener Form zu erhalten, Satz 3 verbietet das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen und die Anlage von Pflanzbeeten. Nach Absatz 3 kann das Amt den Namen des Verstorbenen als Gedenkzeichen anbringen, nach Möglichkeit als Plakette am Baumstamm oder an der Baumverankerung; über Platzierung, Art und Ausgestaltung entscheidet das Amt, weiteres Grabzubehör ist nicht zulässig. An einem Baum werden nach Absatz 4 je nach Lage bis zu vier Nutzungsrechte vergeben. Die Verlängerung kostet nach B 2.06 je Jahr und Stelle 124 Euro.2.478,00 €406,00 €2.884,00 €20 J.Ziffern B 2.05, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19a Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Rasengrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleRasengräber sind nach Paragraf 19b Absatz 1 der Friedhofssatzung ebenfalls Urnenwahlgräber in Sonderlage. Absatz 2 Satz 1 sagt im Wortlaut: Bepflanzung und Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Die Anlage von Pflanzbeeten ist unzulässig; Blumen und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf einer dafür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden, und das Amt darf sie entfernen, wenn sie verwelkt oder defekt sind. Anders als beim Baumgrab darf die Grabstätte nach Absatz 3 gekennzeichnet werden, und zwar mit einer bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatte von höchstens 45 mal 45 Zentimetern; wo ein Hülsenfundament vorhanden ist, muss die Steinstärke 8 Zentimeter betragen, und poliert werden darf die Oberfläche aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht. Die Verlängerung kostet nach B 2.08 je Jahr und Stelle 124 Euro.2.478,00 €406,00 €2.884,00 €20 J.Ziffern B 2.07, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19b Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Urnenwahlgrab in Sonderlage, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleDiese Grabart kostet genau so viel wie das Baumgrab nach B 2.05 und das Rasengrab nach B 2.07, und das ist kein Zufall: Paragraf 19a Absatz 1 und Paragraf 19b Absatz 1 der Friedhofssatzung ordnen Baum- und Rasengräber ausdrücklich als Urnenwahlgräber in Sonderlage ein. Der Unterschied ist die Pflege. Bei den beiden anderen erfolgen Bepflanzung und Pflegemassnahmen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt, beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab in Sonderlage steht davon nichts. Wahlgräber in Sonderlage sind nach Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung Gräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden oder bei denen etwa die Pflege oder die Überwachung der Verkehrssicherheit einen erhöhten Aufwand beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt verursachen. Der Aufschlag steht also für den Standort, nicht für eine zusätzliche Leistung am Grab. Die Verlängerung kostet nach B 2.04 je Jahr und Stelle 124 Euro. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.2.478,00 €406,00 €2.884,00 €20 J.Ziffern B 2.03, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Anonyme UrnenstätteDas günstigste pflegefreie Grab in Stuttgart, und es kostet keinen Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab: Abschnitt B Ziffer 7 des Verzeichnisses nennt für die anonyme Urnenstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren dieselben 735 Euro. Der Beleg für die Pflege steht in Paragraf 18 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung im Wortlaut: Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Derselbe Absatz lässt das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen und die Anlage von Pflanzbeeten nur auf dafür vorgesehenen Flächen zu. Anonyme Beisetzungen finden nach Absatz 2 ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt, und Urnenausgrabungen sind nach Absatz 3 grundsätzlich nicht zulässig. Wer damit leben kann, zahlt hier 1.737 Euro weniger als für das nächstgünstigste pflegefreie Grab, das Baum- oder Rasengrab nach B 2.05 und B 2.07.735,00 €406,00 €1.141,00 €20 J.Ziffern B 7.01, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 18 Absatz 4 und Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016
Urnenreihengrab in einer GemeinschaftsgrabanlageDie Grabnutzungsgebühr ist mit 735 Euro dieselbe wie beim gewöhnlichen Urnenreihengrab nach B 4.01 und bei der anonymen Urnenstätte nach B 7.01. Drei Grabarten zum selben Preis, und sie unterscheiden sich allein darin, wer die Pflege trägt: bei B 7.01 die Stadt, bei B 4.01 der Angehörige selbst, hier eine Genossenschaft gegen ein Entgelt, das in der Satzung nicht steht. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung.735,00 €406,00 €1.141,00 €20 J.Ziffern B 6.06, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016

40 weitere Gebühren in der Satzung von Stuttgart

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung von Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre, einschliesslich Öffnen und Schliessen des Grabes1.248,00 €Ziffer A 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Erdbestattung von Kindern von 2 bis 10 Jahren624,00 €Ziffer A 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Erdbestattung von Kindern unter 2 Jahren312,00 €Ziffer A 1.03 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Verwaltungsgebühr Erdbestattung, fällt zusätzlich zu Abschnitt A und B an135,00 €Ziffer C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Verwaltungsgebühr Urnenbeisetzung, fällt zusätzlich zu Abschnitt A und B an133,00 €Ziffer C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Urnenbeisetzung von Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre ohne Feier273,00 €Ziffer A 2.07 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Urnenbeisetzung von Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre nach einer Urnentrauerfeier338,00 €Ziffer A 2.04 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Urnenbeisetzung von Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre nach einer Feuerbestattungsfeier410,00 €Ziffer A 2.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Urnenbeisetzung im Kolumbarium ohne Feier171,00 €Ziffer A 2.16 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Urnenbeisetzung im Kolumbarium nach einer Feuerbestattungsfeier309,00 €Ziffer A 2.10 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Bestattung von Gebeinen971,00 €Ziffer A 1.06 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Zuschlag für den Mehraufwand an Personal bei einer Doppelbestattungszeit, Erdbestattung253,00 €Ziffer A 1.07 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Zuschlag für den Mehraufwand beim Grabaushub bei 2,40 Meter Bestattungstiefe114,00 €Ziffer A 1.08 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Zuschlag für den Mehraufwand an Personal bei einer Doppelbestattungszeit, Urnenbeisetzung138,00 €Ziffer A 2.24 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Benutzung der Feierhalle304,00 €Ziffer A 3.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Benutzung des Unterstehdachs91,00 €Ziffer A 3.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Mobile akustische Anlage61,00 €Ziffer A 3.03 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Benutzung des Leichenhauses, je angefangenem Tag; erster und letzter Tag gelten zusammen als ein Tag74,00 €Ziffer A 3.08 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Umbettung von Verstorbenen oder Gebeinen2.045,00 €Ziffer A 1.04 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Ausgrabung von Verstorbenen oder Gebeinen868,00 €Ziffer A 1.05 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Umbettung einer Urne603,00 €Ziffer A 2.19 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Ausgrabung einer Urne467,00 €Ziffer A 2.20 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Aufbewahrung einer Urne je angefangenem Monat, bei Kremation in Stuttgart ab dem dritten Monat nach dem Sterbetag17,00 €Ziffer A 2.22 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Transport einer Urne innerhalb von Stuttgart84,00 €Ziffer A 2.23 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Weiterer Verstorbener oder weitere Urne in derselben Grabstelle bei gleichzeitiger InanspruchnahmeDie Gebühren A 1.01 bis A 1.06 und A 2.01 bis A 2.20 ermässigen sich um 50 ProzentZiffern A 1.09 und A 2.25 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr und Stelle107 Euro beim Wahlgrab und in der Gemeinschaftsgrabanlage, 130 Euro beim Wahlgrab in Sonderlage, 52 Euro beim Kinderwahlgrab, 95 Euro beim Urnenwahlgrab, 124 Euro beim Urnenwahlgrab in Sonderlage, beim Baumgrab und beim Rasengrab, 120 Euro im KolumbariumZiffern B 1.02, B 1.04, B 1.06, B 2.02, B 2.04, B 2.06, B 2.08, B 2.10, B 6.02 und B 6.05 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Überlassung zusätzlicher Pflegeflächen, die vom Belegungsplan abweichen, je Jahr und Quadratmeter22,00 €Ziffer B 8.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025, in Verbindung mit Paragraf 22 der Friedhofssatzung
Pflegeverträge in GemeinschaftsgrabanlagenDie Verleihung eines Nutzungsrechts und die Überlassung eines Reihengrabs sind an den gleichzeitigen Abschluss von Pflegeverträgen mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden; die Kosten hierfür sind in den Gebühren nicht inbegriffenVorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Abräumung eines Grabmals bis 200 Kilogramm ohne Einfassung nach Ende des Grabnutzungsrechts330,00 €Ziffer A 4.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Abräumung eines Grabmals über 600 Kilogramm mit Einfassung nach Ende des Grabnutzungsrechts487,00 €Ziffer A 4.06 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Entfernen der Verschlussplatte einer Urnennische116,00 €Ziffer A 4.11 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament an einem Erdbestattungsgrab, dem Friedhofspersonal vorbehalten207,00 €Ziffer A 5.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025, in Verbindung mit Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament an einem Urnengrab oder Kindergrab165,00 €Ziffern A 5.03 und A 5.04 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Inanspruchnahme des Friedhofspersonals, je angefangene halbe Stunde32,00 €Ziffer A 6.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Verwaltungsgebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab ohne Bestattung69,00 €Ziffer C 1.10 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Verwaltungsgebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab ohne Bestattung70,00 €Ziffer C 1.12 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Verwaltungsgebühr für die Übertragung eines Nutzungs- oder Verfügungsrechts64,00 €Ziffern C 1.08 und C 1.09 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Verwaltungsgebühr für einen Sterbefall mit auswärtiger Bestattung114,00 €Ziffer C 1.04 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Verwaltungsgebühr für die Genehmigung von Grabzubehör bei der Ersterstellung82,00 €Ziffer C 1.19 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Verwaltungsgebühr für die Dauerzulassung eines Grabmalerstellers, eines Gärtners oder eines Musikers69,00 €Ziffern C 1.24 bis C 1.26 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025
Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/3, vom 21.11.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 09.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, zuletzt geändert am 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024, geltend seit 01.01.2025; die Historie auf Seite 3 führt alle vier Änderungen seit 2013 auf.

Was ein Grab in Stuttgart über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.570,00 €

Reihengrab im gemeinschaftlichen Grabfeld für muslimische Bestattungen in Stuttgart, über 20 Jahre, das sind 378,50 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffern B 5.05, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016987,00 €
BestattungZiffer A 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.20251.383,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.370,00 €

Der Betrag ist derselbe wie beim gewöhnlichen Reihengrab nach B 3.01; das Verzeichnis führt die muslimischen Felder unter Abschnitt B Ziffer 5 nur deshalb gesondert, weil es dort auch für die Wahlgräber eigene Ziffern nennt. Der Unterschied liegt im Bestattungsablauf: Paragraf 11 der Friedhofssatzung erlaubt für die ritusgemässe Grablegung, das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen, und das Verschliessen der Grabstätte von Hand ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde; für den Transport bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden, und die zur sarglosen Grablegung nötige Holzabdeckung stellt der Auftraggeber. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/3, vom 21.11.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 09.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, zuletzt geändert am 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024, geltend seit 01.01.2025; die Historie auf Seite 3 führt alle vier Änderungen seit 2013 auf. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

15 Fragen, die die Satzung von Stuttgart offenlässt

  • Der Preis eines Grabes steht in Stuttgart in drei Abschnitten, und der dritte ist der, den man leicht übersieht. Abschnitt A trägt die Bestattungsgebühren, Abschnitt B die Gebühren für Grabstätten, und Abschnitt C beginnt mit dem Satz, dass zusätzlich beziehungsweise ergänzend zu den Bestattungsgebühren und den Gebühren für Grabstätten nach Abschnitt A und B für Leistungen, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vorgenommen werden, Verwaltungsgebühren erhoben werden. Ziffer C 1.01 nennt für die Verwaltungsgebühr Erdbestattung 135 Euro und Ziffer C 1.02 für die Verwaltungsgebühr Urnenbeisetzung 133 Euro. Beide sind hier in die Beisetzungsgebühr gerechnet, weil sie bei jedem Sterbefall anfallen und sich nicht abwählen lassen. Dass es eine einzige Ausnahme gibt, bestätigt die Regel: Für Fehlgeborene unter 500 Gramm wird nach dem Schlusssatz des Verzeichnisses keine Verwaltungsgebühr erhoben.
  • Die Beisetzungsgebühr hängt in Stuttgart nicht an der Grabart, sondern am Anlass, und das Verzeichnis staffelt sie in drei Stufen. Für Erwachsene und Kinder über zehn Jahre verlangt A 2.01 nach einer Feuerbestattungsfeier 410 Euro, A 2.04 nach einer Urnentrauerfeier 338 Euro und A 2.07 ohne Feier 273 Euro; im Kolumbarium lauten die Sätze 309, 239 und 171 Euro. Erfasst ist jeweils der schmalste, also der ohne Feier, weil nur er mit anderen Gemeinden vergleichbar ist. Wer eine Feuerbestattungsfeier hält, zahlt 137 Euro mehr, und die Feierhalle kostet nach A 3.01 weitere 304 Euro. Bei der Erdbestattung gibt es diese Staffelung nicht, A 1.01 nennt einen einzigen Satz von 1.248 Euro.
  • Als pflegefrei sind drei Grabarten geführt, und für jede lässt sich die Stelle im Wortlaut nennen. Paragraf 19a Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt für Baumgräber: Bepflanzungen und Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Paragraf 19b Absatz 2 Satz 1 sagt für Rasengräber: Bepflanzung und Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Paragraf 18 Absatz 4 Satz 1 sagt für die anonyme Urnenstätte: Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Für alle übrigen Grabarten gilt Paragraf 30 Absatz 1, wonach Grabstätten spätestens drei Monate nach einer Beisetzung anzulegen und zu pflegen sind und die Berechtigten das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen können.
  • Die Gräber in Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht als pflegefrei geführt, obwohl Paragraf 19c Absatz 1 der Friedhofssatzung sie Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung nennt. Der Grund steht im Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses: Die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs ist an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür sind in den Gebühren nicht inbegriffen. Was ein solches Grab am Ende kostet, steht damit nicht in der Satzung. Betroffen sind vier Grabarten: B 6.01 und B 6.03 in der Erde mit 2.142 und 987 Euro und B 6.04 und B 6.06 für Urnen mit 1.890 und 735 Euro.
  • Neu aufgenommen ist die anonyme Urnenstätte nach Abschnitt B Ziffer 7 mit 735 Euro, die bisher fehlte. Sie kostet mit Beisetzung und Verwaltungsgebühr 1.141 Euro und ist damit das günstigste pflegefreie Grab Stuttgarts; das nächstgünstigste, das Baum- oder Rasengrab, kostet 2.884 Euro. Ebenfalls neu ist das Urnenreihengrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage nach B 6.06. Damit stehen drei Grabarten zu genau derselben Grabnutzungsgebühr von 735 Euro nebeneinander, und sie unterscheiden sich allein darin, wer die Pflege trägt: bei B 7.01 die Stadt, bei B 4.01 der Angehörige, bei B 6.06 eine Genossenschaft gegen ein Entgelt ausserhalb der Satzung.
  • Die Verlängerungssätze bestätigen die Nutzungsdauer von zwanzig Jahren, und zwar bei allen Grabarten ausser einer. B 1.01 mit 2.142 Euro geteilt durch 20 ergibt genau die 107 Euro der Ziffer B 1.02, B 1.03 mit 2.604 Euro ergibt genau die 130 Euro der Ziffer B 1.04, B 1.05 mit 520 Euro geteilt durch die zehn Jahre des Kinderwahlgrabs ergibt genau die 52 Euro der Ziffer B 1.06, B 2.03, B 2.05 und B 2.07 mit je 2.478 Euro ergeben genau die 124 Euro der Ziffern B 2.04, B 2.06 und B 2.08, und B 2.09 mit 2.394 Euro ergibt genau die 120 Euro der Ziffer B 2.10. Nur beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab geht die Rechnung nicht auf: 1.980 Euro durch 20 Jahre wären 99 Euro, B 2.02 nennt 95. Wir übernehmen beide Beträge, wie sie im Verzeichnis stehen.
  • Die Nutzungsdauer eines Wahlgrabs ist in Stuttgart nicht fest. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung erlaubt eine erstmalige Verleihung für mindestens 20 und höchstens 30 Jahre, bei Kindern unter zehn Jahren für mindestens zehn und höchstens 30 Jahre; Verlängerungen sind jahresweise möglich, aber nur bis zu einer Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren. Das Gebührenverzeichnis nennt in den Ziffern B 1.01, B 2.01, B 5.01 und B 6.01 nur den Satz für 20 Jahre, und die längeren Laufzeiten sind über den Verlängerungssatz je Jahr zu rechnen. Erfasst ist deshalb überall die zwanzigjährige Fassung.
  • Nicht in die Grabgebühr gerechnet sind zwei Positionen, die viele Gräber gleichwohl treffen. Die erste ist die Abräumung nach Abschnitt A Ziffer 4 mit Sätzen zwischen 54 und 487 Euro. Sie fällt nur an, wenn der Friedhofsbetrieb das Grab nach Ende des Nutzungsrechts abräumt; nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung hat der Grabnutzungsberechtigte Grabmal, Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte selbst zu entfernen. Die zweite sind die Grabarbeiten für die Fundamentierung nach Abschnitt A Ziffer 5 mit Sätzen zwischen 44 und 272 Euro. Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung behält diese Arbeiten dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt vor, und der Grabmalaufsteller hat sie rechtzeitig zu bestellen; Absatz 5 lässt Ausnahmen für grabsohlentiefe Pfeilerfundamente, für liegende Grabmale unter 100 Kilogramm, für einfache Urnengräber und Kindergräber und für Holz- und Metallgrabmale zu. Wer ein Grabmal mit Einfassung auf ein Erdbestattungsgrab setzt, zahlt nach A 5.01 also weitere 207 Euro.
  • Für Amtshandlungen und Leistungen, die die Ziffern A 1.01 bis A 5.20 und C 1.01 bis C 1.28 sowie C 1.30 nicht erfassen oder die darüber hinausgehen, werden nach den Schlusssätzen der Abschnitte A und C Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben, gegebenenfalls zusätzlich. Für die besondere Inanspruchnahme von Personal und Maschinen nennen die Ziffern A 6.01 bis A 6.04 Halbstundensätze zwischen 23 und 32 Euro, für Verwaltungspersonal nennt C 1.29 53 Euro. Die Zurückweisung von Rechtsbehelfen kostet nach C 1.28 zwischen 20 und 5.000 Euro, ohne dass das Verzeichnis sagt, wonach sich der Betrag innerhalb dieser Spanne bemisst.
  • Das Verzeichnis stellt sich am Ende unter einen Steuervorbehalt: Sollte durch geänderte Gesetze, Gesetzesauslegung oder Rechtsprechung eine Leistung in der Friedhofsgebührensatzung als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, wird zusätzlich zu der Gebühr die gesetzlich geltende Umsatzsteuer erhoben. Die eingetragenen Beträge sind die Sätze des Verzeichnisses ohne Umsatzsteuer.
  • Nicht als eigene Grabarten erfasst sind die Kindergräber im muslimischen Feld, weil sie betragsgleich mit den allgemeinen Kindergräbern sind: B 5.03 nennt für das Kinderwahlgrab dieselben 520 Euro wie B 1.05, B 5.06 und B 5.07 für die Kinderreihengräber dieselben 247 und 74 Euro wie B 3.02 und B 3.03. Ebenfalls nicht erfasst sind die Gemeinschaftsgräber für nicht bestattungspflichtige Föten, die Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung vorsieht: An ihnen kann ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht nicht erworben werden, und das Gebührenverzeichnis führt für sie folgerichtig keine Ziffer.
  • Sieben Ziffern des Verzeichnisses sind mit dem Wort aufgehoben belegt und tragen keinen Betrag mehr: A 2.21 bei der Urnenaufbewahrung, A 3.04 bis A 3.07 bei der Nutzung von Friedhofseinrichtungen und C 1.05 bis C 1.07 sowie C 1.17 und C 1.18 bei den Verwaltungsgebühren. Welche Leistungen dort einmal standen, sagt das geltende Verzeichnis nicht; sie sind hier nicht erfasst.
  • Die Stadt betreibt nach eigener Angabe 41 Friedhöfe, dazu ein Krematorium auf dem Pragfriedhof. Welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, sagt weder die Satzung noch das Verzeichnis; die Gebühren gelten einheitlich. Nur zwei Ortsbindungen sind ausdrücklich geregelt: Das Kolumbarium liegt nach Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung auf dem Pragfriedhof, und auf dem Waldfriedhof sind nach Paragraf 24 Absatz 2 Grabeinfassungen aller Art nicht zugelassen. Was ein Grab auf einem bestimmten Friedhof kostet, hängt in Stuttgart also nicht vom Friedhof ab, sondern nur davon, ob es in Sonderlage liegt.
  • Die Friedhofssatzung 7/2 trägt den Stand der 20. Ergänzungslieferung vom August 2017 und ist damit deutlich älter als das Gebührenverzeichnis. Sie wurde am 05.09.2026 unmittelbar aus dem Stuttgarter Stadtrecht geholt, das für die Ordnungsgruppe 7 zum Friedhofswesen nur die Nummern 7/2 mit Anlage 1 und 7/3 mit Anlage sowie die beiden Entgeltverzeichnisse 7/3 a Krematorium und 7/3 b Städtischer Bestattungsdienst führt. Eine jüngere Friedhofssatzung ist dort nicht verzeichnet. Alle Beträge dieser Erfassung stammen aus dem Gebührenverzeichnis von 2025; die Friedhofssatzung liefert nur die Fristen und die Pflegeregeln.
  • Die beiden Entgeltverzeichnisse 7/3 a und 7/3 b sind hier nicht erfasst. Sie regeln das Krematorium und den Städtischen Bestattungsdienst, also den gewerblichen Bereich, und sind keine Gebühren für die Benutzung des Friedhofs. Wer eine Feuerbestattung in Stuttgart rechnet, hat mit dem Einäscherungsentgelt aus 7/3 a eine Position, die in dieser Erfassung nicht vorkommt.

Friedhöfe in Stuttgart und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.