Stuttgart, Baden-Württemberg, AGS 08111000
Friedhofsgebühren in Stuttgart, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/3, vom 21.11.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 09.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, zuletzt geändert am 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024, geltend seit 01.01.2025; die Historie auf Seite 3 führt alle vier Änderungen seit 2013 auf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Stuttgart und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Stuttgart, Garten-, Friedhofs- und Forstamt, Abteilung Friedhöfe.
- 256,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.987,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 21
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene und Aschen Verstorbener
Urnenreihengrab für Kinder unter 2 Jahren, mit Beisetzung
Wahlgrab in Sonderlage, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je Stelle, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung, Stadtrecht 7/2
Was ein Grab in Stuttgart kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Stuttgart
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab im gemeinschaftlichen Grabfeld für muslimische BestattungenDer Betrag ist derselbe wie beim gewöhnlichen Reihengrab nach B 3.01; das Verzeichnis führt die muslimischen Felder unter Abschnitt B Ziffer 5 nur deshalb gesondert, weil es dort auch für die Wahlgräber eigene Ziffern nennt. Der Unterschied liegt im Bestattungsablauf: Paragraf 11 der Friedhofssatzung erlaubt für die ritusgemässe Grablegung, das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen, und das Verschliessen der Grabstätte von Hand ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde; für den Transport bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden, und die zur sarglosen Grablegung nötige Holzabdeckung stellt der Auftraggeber. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 987,00 € | 1.383,00 € | 2.370,00 € | 20 J. | Ziffern B 5.05, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Reihengrab in einer GemeinschaftsgrabanlageGemeinschaftsanlagen können nach Paragraf 19c Absatz 1 der Friedhofssatzung je nach den örtlichen Gegebenheiten als Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber eingerichtet werden. Die Gebühr ist mit 987 Euro dieselbe wie beim gewöhnlichen Reihengrab; der Unterschied liegt nicht im Preis der Stadt, sondern in dem, was daneben zu zahlen ist. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung. | 987,00 € | 1.383,00 € | 2.370,00 € | 20 J. | Ziffern B 6.03, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Wahlgrab im gemeinschaftlichen Grabfeld für muslimische Bestattungen, je StelleGebührengleich mit dem gewöhnlichen Wahlgrab nach B 1.01, auch bei der Verlängerung: B 5.02 nennt wie B 1.02 je Jahr und Stelle 107 Euro. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 5 stellt ausdrücklich klar, dass sich die Gebühren nach der in der Friedhofssatzung festgelegten Nutzungsdauer beziehungsweise Ruhezeit richten, also nach denselben Fristen wie überall sonst. Für Kinder gibt es im muslimischen Feld eigene Ziffern, B 5.03 mit 520 Euro für das Kinderwahlgrab und B 5.06 und B 5.07 mit 247 und 74 Euro für die Kinderreihengräber. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.142,00 € | 1.383,00 € | 3.525,00 € | 20 J. | Ziffern B 5.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Wahlgrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage, je StelleDie Grabnutzungsgebühr und der Verlängerungssatz von 107 Euro je Jahr und Stelle nach B 6.02 sind dieselben wie beim gewöhnlichen Wahlgrab. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung. | 2.142,00 € | 1.383,00 € | 3.525,00 € | 20 J. | Ziffern B 6.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Wahlgrab in Sonderlage, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleDas teuerste Erdgrab in Stuttgart, 462 Euro über dem gewöhnlichen Wahlgrab. Wahlgräber in Sonderlage sind nach Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung Gräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden oder bei denen etwa die Pflege oder die Überwachung der Verkehrssicherheit einen erhöhten Aufwand beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt verursachen. Der Aufschlag steht also für den Standort, nicht für eine zusätzliche Leistung am Grab. Die Verlängerung kostet nach B 1.04 je Jahr und Stelle 130 Euro statt 107, wieder genau ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.604,00 € | 1.383,00 € | 3.987,00 € | 20 J. | Ziffern B 1.03, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Reihengrab für Kinder unter 2 JahrenFür Kinder, die bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, werden nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung nach Möglichkeit besondere Reihengräber mit einem Grabmass von bis zu 150 mal 100 Zentimetern ausgewiesen; die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 12 Absatz 1 sechs Jahre. Mit 74 Euro ist das die niedrigste Grabnutzungsgebühr des ganzen Verzeichnisses. Die Bestattungsgebühr ist nach A 1.03 auf 312 Euro geviertelt, die Verwaltungsgebühr von 135 Euro nach C 1.01 bleibt voll. Für Fehlgeborene unter 500 Gramm entfällt sie nach dem Schlusssatz des Verzeichnisses ganz. | 74,00 € | 447,00 € | 521,00 € | 6 J. | Ziffern B 3.03, A 1.03 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 15 Absatz 2 und Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Reihengrab für Kinder von 2 bis 10 JahrenBei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung zehn Jahre, und das Gebührenverzeichnis schreibt diese Ruhezeit ausdrücklich in die Zeile B 3.02. Auch die Bestattungsgebühr ist halbiert: A 1.02 nennt 624 statt 1.248 Euro. Die Verwaltungsgebühr von 135 Euro nach C 1.01 wird dagegen ungekürzt erhoben. | 247,00 € | 759,00 € | 1.006,00 € | 10 J. | Ziffern B 3.02, A 1.02 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Kinderwahlgrab, Nutzungsrecht für 10 Jahre, je StelleBei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sind, ist die erstmalige Verleihung eines Wahlgrabnutzungsrechts nach Paragraf 16 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung für mindestens zehn und höchstens 30 Jahre möglich; das Verzeichnis rechnet mit zehn. Die Verlängerung kostet nach B 1.06 je Jahr und Stelle 52 Euro, also ein Zehntel. Gegenüber dem Kinderreihengrab nach B 3.02 kostet das Wahlgrab 273 Euro mehr, dafür lässt sich die Lage wählen und das Nutzungsrecht verlängern. | 520,00 € | 759,00 € | 1.279,00 € | 10 J. | Ziffern B 1.05, A 1.02 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Stuttgart. Reihengräber werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und in der Regel im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; in jedem Reihengrab wird nach Absatz 3 nur ein Verstorbener bestattet, ausnahmsweise gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Das Grabmass beträgt bis zu 250 mal 100 Zentimeter. Eine Verlängerung sieht das Gebührenverzeichnis für Reihengräber nicht vor, es nennt nur einen Erwerbssatz. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen aus zwei verschiedenen Abschnitten des Verzeichnisses. Der Vorspann zu Abschnitt C sagt, dass zusätzlich und ergänzend zu den Bestattungsgebühren und den Gebühren für Grabstätten nach Abschnitt A und B Verwaltungsgebühren erhoben werden; sie lassen sich nicht abwählen. Hier sind das 1.248 Euro nach A 1.01 und 135 Euro nach C 1.01. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 987,00 € | 1.383,00 € | 2.370,00 € | 20 J. | Ziffern B 3.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 15 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Wahlgrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleAn Wahlgräbern verleiht das Garten-, Friedhofs- und Forstamt nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf Antrag einer natürlichen Person ein Nutzungsrecht für mindestens 20 und höchstens 30 Jahre; Verlängerungen sind jahresweise möglich, aber nur bis zu einer Nutzungsdauer von 30 Jahren. Das Verzeichnis rechnet mit der kürzesten dieser Laufzeiten und nennt für die Verlängerung nach B 1.02 je Jahr und Stelle 107 Euro, also ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr. Ein Wahlgrab ist bei einer Tiefe von 240 Zentimetern nach Absatz 3 grundsätzlich doppelt belegbar; dafür verlangt A 1.08 einen Zuschlag von 114 Euro für den Mehraufwand beim Grabaushub. Nach Absatz 6 können auch Urnen beigesetzt werden, insgesamt aber nicht mehr als vier Verstorbene mit laufender Ruhezeit. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.142,00 € | 1.383,00 € | 3.525,00 € | 20 J. | Ziffern B 1.01, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
11 Grabarten für die Urne in Stuttgart
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Stuttgart. Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu 1,5 Quadratmeter grosse Urnenstätten, die ausschliesslich der Beisetzung von Aschen dienen; nach Absatz 3 gelten für sie die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechend, ein Urnenreihengrab ist also nicht verlängerbar. Urnenbeisetzungen sind auf einer Ebene bis zu 100 Zentimeter Tiefe möglich. In der Beisetzungsgebühr stecken zwei Positionen aus zwei verschiedenen Abschnitten des Verzeichnisses. Der Vorspann zu Abschnitt C sagt, dass zusätzlich und ergänzend zu den Bestattungsgebühren und den Gebühren für Grabstätten nach Abschnitt A und B Verwaltungsgebühren erhoben werden; sie lassen sich nicht abwählen. Hier sind das 273 Euro nach A 2.07 und 133 Euro nach C 1.02. Die 273 Euro sind der Satz für eine Beisetzung ohne Feier nach A 2.07. Nach einer Urnentrauerfeier verlangt A 2.04 338 Euro und nach einer Feuerbestattungsfeier A 2.01 410 Euro; erfasst ist der schmalste Satz, weil nur er mit anderen Gemeinden vergleichbar ist. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 735,00 € | 406,00 € | 1.141,00 € | 20 J. | Ziffern B 4.01, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 17 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenreihengrab für Kinder unter 2 JahrenMit 55 Euro Grabnutzungsgebühr über sechs Jahre die niedrigste Position des ganzen Gebührenverzeichnisses. Die Beisetzung kostet ohne Feier nach A 2.09 68 Euro, und damit ist die Verwaltungsgebühr von 133 Euro nach C 1.02 hier grösser als Grabgebühr und Beisetzung zusammen. Für Fehlgeborene unter 500 Gramm wird sie nach dem Schlusssatz des Verzeichnisses nicht erhoben; für nicht bestattungspflichtige Föten richtet Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung separate Gemeinschaftsgräber ein, an denen ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht nicht erworben werden kann und für die das Verzeichnis folgerichtig keine Ziffer führt. | 55,00 € | 201,00 € | 256,00 € | 6 J. | Ziffern B 4.03, A 2.09 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenreihengrab für Kinder von 2 bis 10 JahrenDie Zeile B 4.02 nennt die zehnjährige Ruhezeit für Kinder von 2 bis 10 Jahren ausdrücklich mit. Die Beisetzungsgebühr folgt derselben Staffelung wie bei Erwachsenen: A 2.08 verlangt ohne Feier 137 Euro, A 2.05 nach einer Urnentrauerfeier 169 und A 2.02 nach einer Feuerbestattungsfeier 206 Euro. Erfasst ist der schmalste Satz. Die Verwaltungsgebühr von 133 Euro nach C 1.02 wird ungekürzt erhoben und macht bei dieser Grabart die Hälfte der Beisetzungskosten aus. | 187,00 € | 270,00 € | 457,00 € | 10 J. | Ziffern B 4.02, A 2.08 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenwahlgrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage, je StelleMit 1.890 Euro liegt dieses Grab 90 Euro unter dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab nach B 2.01, und genau dieser scheinbare Nachlass ist die Falle: Der Preis der Pflege steht nicht im Verzeichnis. Die Verlängerung kostet nach B 6.05 je Jahr und Stelle 95 Euro, denselben Satz wie beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung. | 1.890,00 € | 406,00 € | 2.296,00 € | 20 J. | Ziffern B 6.04, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenwahlgrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleBei Urnenwahlgräbern richtet sich die Zahl der Aschen nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung nach der Grösse der Urnenstätte und der Urnengrösse, ist aber ausser bei Urnennischen auf vier Urnen mit laufender Ruhezeit begrenzt. Die Gebühr gilt je Stelle. Die Verlängerung kostet nach B 2.02 je Jahr und Stelle 95 Euro; das sind 5 Euro weniger als ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, der einzige Satz des Verzeichnisses, bei dem die Rechnung nicht glatt aufgeht. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.980,00 € | 406,00 € | 2.386,00 € | 20 J. | Ziffern B 2.01, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnennische im Kolumbarium auf dem Pragfriedhof, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleIm Kolumbarium auf dem Pragfriedhof können Urnen nach Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung in Nischen unterschiedlicher Grösse in Mauern, Terrassen und Hallen beigesetzt werden; die Begrenzung auf vier Urnen je Stätte gilt für Urnennischen nach Absatz 2 nicht. Die Beisetzung ist hier billiger als in der Erde: A 2.16 verlangt ohne Feier 171 statt 273 Euro, A 2.13 nach einer Urnentrauerfeier 239 und A 2.10 nach einer Feuerbestattungsfeier 309 Euro. Die Verlängerung kostet nach B 2.10 je Jahr und Stelle 120 Euro. Endet das Nutzungsrecht, so werden Urnennischen im Kolumbarium nach Paragraf 23 der Friedhofssatzung anders als Erdgräber nicht mit Rasen begrünt, sondern geräumt; die Verschlussplatte hat der Nutzungsberechtigte nach Absatz 1 selbst zu entfernen, sonst kostet das nach A 4.11 116 Euro. | 2.394,00 € | 304,00 € | 2.698,00 € | 20 J. | Ziffern B 2.09, A 2.16 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Baumgrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleBaumgräber sind nach Paragraf 19a Absatz 1 der Friedhofssatzung Urnenwahlgräber in Sonderlage, bei denen die Urne in unmittelbarer Nähe eines Baumes beigesetzt wird. Der Beleg für die Pflege steht in Absatz 2 Satz 2 im Wortlaut: Bepflanzungen und Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Satz 1 verlangt, die Baumgrababteilungen in naturbelassener Form zu erhalten, Satz 3 verbietet das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen und die Anlage von Pflanzbeeten. Nach Absatz 3 kann das Amt den Namen des Verstorbenen als Gedenkzeichen anbringen, nach Möglichkeit als Plakette am Baumstamm oder an der Baumverankerung; über Platzierung, Art und Ausgestaltung entscheidet das Amt, weiteres Grabzubehör ist nicht zulässig. An einem Baum werden nach Absatz 4 je nach Lage bis zu vier Nutzungsrechte vergeben. Die Verlängerung kostet nach B 2.06 je Jahr und Stelle 124 Euro. | 2.478,00 € | 406,00 € | 2.884,00 € | 20 J. | Ziffern B 2.05, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19a Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Rasengrab, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleRasengräber sind nach Paragraf 19b Absatz 1 der Friedhofssatzung ebenfalls Urnenwahlgräber in Sonderlage. Absatz 2 Satz 1 sagt im Wortlaut: Bepflanzung und Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Die Anlage von Pflanzbeeten ist unzulässig; Blumen und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf einer dafür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden, und das Amt darf sie entfernen, wenn sie verwelkt oder defekt sind. Anders als beim Baumgrab darf die Grabstätte nach Absatz 3 gekennzeichnet werden, und zwar mit einer bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatte von höchstens 45 mal 45 Zentimetern; wo ein Hülsenfundament vorhanden ist, muss die Steinstärke 8 Zentimeter betragen, und poliert werden darf die Oberfläche aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht. Die Verlängerung kostet nach B 2.08 je Jahr und Stelle 124 Euro. | 2.478,00 € | 406,00 € | 2.884,00 € | 20 J. | Ziffern B 2.07, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19b Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenwahlgrab in Sonderlage, Nutzungsrecht für 20 Jahre, je StelleDiese Grabart kostet genau so viel wie das Baumgrab nach B 2.05 und das Rasengrab nach B 2.07, und das ist kein Zufall: Paragraf 19a Absatz 1 und Paragraf 19b Absatz 1 der Friedhofssatzung ordnen Baum- und Rasengräber ausdrücklich als Urnenwahlgräber in Sonderlage ein. Der Unterschied ist die Pflege. Bei den beiden anderen erfolgen Bepflanzung und Pflegemassnahmen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt, beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab in Sonderlage steht davon nichts. Wahlgräber in Sonderlage sind nach Paragraf 16 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung Gräber, die sich hinsichtlich des Abstands zu anderen Gräbern in einer exponierten Lage befinden oder bei denen etwa die Pflege oder die Überwachung der Verkehrssicherheit einen erhöhten Aufwand beim Garten-, Friedhofs- und Forstamt verursachen. Der Aufschlag steht also für den Standort, nicht für eine zusätzliche Leistung am Grab. Die Verlängerung kostet nach B 2.04 je Jahr und Stelle 124 Euro. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.478,00 € | 406,00 € | 2.884,00 € | 20 J. | Ziffern B 2.03, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Anonyme UrnenstätteDas günstigste pflegefreie Grab in Stuttgart, und es kostet keinen Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab: Abschnitt B Ziffer 7 des Verzeichnisses nennt für die anonyme Urnenstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren dieselben 735 Euro. Der Beleg für die Pflege steht in Paragraf 18 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofssatzung im Wortlaut: Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Derselbe Absatz lässt das Abstellen von Gegenständen und Pflanzen und die Anlage von Pflanzbeeten nur auf dafür vorgesehenen Flächen zu. Anonyme Beisetzungen finden nach Absatz 2 ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt, und Urnenausgrabungen sind nach Absatz 3 grundsätzlich nicht zulässig. Wer damit leben kann, zahlt hier 1.737 Euro weniger als für das nächstgünstigste pflegefreie Grab, das Baum- oder Rasengrab nach B 2.05 und B 2.07. | 735,00 € | 406,00 € | 1.141,00 € | 20 J. | Ziffern B 7.01, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 18 Absatz 4 und Absatz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
| Urnenreihengrab in einer GemeinschaftsgrabanlageDie Grabnutzungsgebühr ist mit 735 Euro dieselbe wie beim gewöhnlichen Urnenreihengrab nach B 4.01 und bei der anonymen Urnenstätte nach B 7.01. Drei Grabarten zum selben Preis, und sie unterscheiden sich allein darin, wer die Pflege trägt: bei B 7.01 die Stadt, bei B 4.01 der Angehörige selbst, hier eine Genossenschaft gegen ein Entgelt, das in der Satzung nicht steht. Pflegefrei ist dieses Grab trotz seines Namens nicht. Der Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses sagt im Wortlaut, die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs sei an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür seien in den Gebühren nicht inbegriffen. Paragraf 19c Absatz 2 der Friedhofssatzung nimmt dem Nutzungsberechtigten dafür jeden Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung und auf Art und Unterhaltung des Grabmals; Absatz 3 verbietet ihm, die Bepflanzung zu ändern, Gegenstände abzustellen oder Grabzubehör anzubringen. Was der Pflegevertrag kostet, steht in keiner Satzung. | 735,00 € | 406,00 € | 1.141,00 € | 20 J. | Ziffern B 6.06, A 2.07 und C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 19c der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 |
40 weitere Gebühren in der Satzung von Stuttgart
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung von Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre, einschliesslich Öffnen und Schliessen des Grabes | 1.248,00 € | Ziffer A 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Erdbestattung von Kindern von 2 bis 10 Jahren | 624,00 € | Ziffer A 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Erdbestattung von Kindern unter 2 Jahren | 312,00 € | Ziffer A 1.03 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Verwaltungsgebühr Erdbestattung, fällt zusätzlich zu Abschnitt A und B an | 135,00 € | Ziffer C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Verwaltungsgebühr Urnenbeisetzung, fällt zusätzlich zu Abschnitt A und B an | 133,00 € | Ziffer C 1.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Urnenbeisetzung von Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre ohne Feier | 273,00 € | Ziffer A 2.07 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Urnenbeisetzung von Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre nach einer Urnentrauerfeier | 338,00 € | Ziffer A 2.04 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Urnenbeisetzung von Erwachsenen und Kindern über 10 Jahre nach einer Feuerbestattungsfeier | 410,00 € | Ziffer A 2.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Urnenbeisetzung im Kolumbarium ohne Feier | 171,00 € | Ziffer A 2.16 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Urnenbeisetzung im Kolumbarium nach einer Feuerbestattungsfeier | 309,00 € | Ziffer A 2.10 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Bestattung von Gebeinen | 971,00 € | Ziffer A 1.06 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Zuschlag für den Mehraufwand an Personal bei einer Doppelbestattungszeit, Erdbestattung | 253,00 € | Ziffer A 1.07 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Zuschlag für den Mehraufwand beim Grabaushub bei 2,40 Meter Bestattungstiefe | 114,00 € | Ziffer A 1.08 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Zuschlag für den Mehraufwand an Personal bei einer Doppelbestattungszeit, Urnenbeisetzung | 138,00 € | Ziffer A 2.24 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Benutzung der Feierhalle | 304,00 € | Ziffer A 3.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Benutzung des Unterstehdachs | 91,00 € | Ziffer A 3.02 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Mobile akustische Anlage | 61,00 € | Ziffer A 3.03 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Benutzung des Leichenhauses, je angefangenem Tag; erster und letzter Tag gelten zusammen als ein Tag | 74,00 € | Ziffer A 3.08 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Umbettung von Verstorbenen oder Gebeinen | 2.045,00 € | Ziffer A 1.04 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Ausgrabung von Verstorbenen oder Gebeinen | 868,00 € | Ziffer A 1.05 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Umbettung einer Urne | 603,00 € | Ziffer A 2.19 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Ausgrabung einer Urne | 467,00 € | Ziffer A 2.20 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Aufbewahrung einer Urne je angefangenem Monat, bei Kremation in Stuttgart ab dem dritten Monat nach dem Sterbetag | 17,00 € | Ziffer A 2.22 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Transport einer Urne innerhalb von Stuttgart | 84,00 € | Ziffer A 2.23 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Weiterer Verstorbener oder weitere Urne in derselben Grabstelle bei gleichzeitiger Inanspruchnahme | Die Gebühren A 1.01 bis A 1.06 und A 2.01 bis A 2.20 ermässigen sich um 50 Prozent | Ziffern A 1.09 und A 2.25 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr und Stelle | 107 Euro beim Wahlgrab und in der Gemeinschaftsgrabanlage, 130 Euro beim Wahlgrab in Sonderlage, 52 Euro beim Kinderwahlgrab, 95 Euro beim Urnenwahlgrab, 124 Euro beim Urnenwahlgrab in Sonderlage, beim Baumgrab und beim Rasengrab, 120 Euro im Kolumbarium | Ziffern B 1.02, B 1.04, B 1.06, B 2.02, B 2.04, B 2.06, B 2.08, B 2.10, B 6.02 und B 6.05 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Überlassung zusätzlicher Pflegeflächen, die vom Belegungsplan abweichen, je Jahr und Quadratmeter | 22,00 € | Ziffer B 8.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025, in Verbindung mit Paragraf 22 der Friedhofssatzung |
| Pflegeverträge in Gemeinschaftsgrabanlagen | Die Verleihung eines Nutzungsrechts und die Überlassung eines Reihengrabs sind an den gleichzeitigen Abschluss von Pflegeverträgen mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden; die Kosten hierfür sind in den Gebühren nicht inbegriffen | Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Abräumung eines Grabmals bis 200 Kilogramm ohne Einfassung nach Ende des Grabnutzungsrechts | 330,00 € | Ziffer A 4.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Abräumung eines Grabmals über 600 Kilogramm mit Einfassung nach Ende des Grabnutzungsrechts | 487,00 € | Ziffer A 4.06 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Entfernen der Verschlussplatte einer Urnennische | 116,00 € | Ziffer A 4.11 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament an einem Erdbestattungsgrab, dem Friedhofspersonal vorbehalten | 207,00 € | Ziffer A 5.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025, in Verbindung mit Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Grabarbeiten für Einfassung und flaches Fundament an einem Urnengrab oder Kindergrab | 165,00 € | Ziffern A 5.03 und A 5.04 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Inanspruchnahme des Friedhofspersonals, je angefangene halbe Stunde | 32,00 € | Ziffer A 6.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Verwaltungsgebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab ohne Bestattung | 69,00 € | Ziffer C 1.10 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Verwaltungsgebühr für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab ohne Bestattung | 70,00 € | Ziffer C 1.12 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Verwaltungsgebühr für die Übertragung eines Nutzungs- oder Verfügungsrechts | 64,00 € | Ziffern C 1.08 und C 1.09 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Verwaltungsgebühr für einen Sterbefall mit auswärtiger Bestattung | 114,00 € | Ziffer C 1.04 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Verwaltungsgebühr für die Genehmigung von Grabzubehör bei der Ersterstellung | 82,00 € | Ziffer C 1.19 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
| Verwaltungsgebühr für die Dauerzulassung eines Grabmalerstellers, eines Gärtners oder eines Musikers | 69,00 € | Ziffern C 1.24 bis C 1.26 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 |
Was ein Grab in Stuttgart über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.570,00 €
Reihengrab im gemeinschaftlichen Grabfeld für muslimische Bestattungen in Stuttgart, über 20 Jahre, das sind 378,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffern B 5.05, A 1.01 und C 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3 des Stuttgarter Stadtrechts, gültig ab 01.01.2025 sowie Paragraf 11 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stadtrecht 7/2, vom 20.10.2016 | 987,00 € |
| BestattungZiffer A 1.01 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zu 7/3, gültig ab 01.01.2025 | 1.383,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.370,00 € |
Der Betrag ist derselbe wie beim gewöhnlichen Reihengrab nach B 3.01; das Verzeichnis führt die muslimischen Felder unter Abschnitt B Ziffer 5 nur deshalb gesondert, weil es dort auch für die Wahlgräber eigene Ziffern nennt. Der Unterschied liegt im Bestattungsablauf: Paragraf 11 der Friedhofssatzung erlaubt für die ritusgemässe Grablegung, das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen, und das Verschliessen der Grabstätte von Hand ganz oder teilweise durch die Trauergemeinde; für den Transport bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden, und die zur sarglosen Grablegung nötige Holzabdeckung stellt der Auftraggeber. Grabstätten sind nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung spätestens drei Monate nach der Beisetzung anzulegen und zu pflegen; Grabnutzungs- und Verfügungsberechtigte können das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/3, vom 21.11.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 09.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, zuletzt geändert am 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024, geltend seit 01.01.2025; die Historie auf Seite 3 führt alle vier Änderungen seit 2013 auf. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Stuttgart offenlässt
- Der Preis eines Grabes steht in Stuttgart in drei Abschnitten, und der dritte ist der, den man leicht übersieht. Abschnitt A trägt die Bestattungsgebühren, Abschnitt B die Gebühren für Grabstätten, und Abschnitt C beginnt mit dem Satz, dass zusätzlich beziehungsweise ergänzend zu den Bestattungsgebühren und den Gebühren für Grabstätten nach Abschnitt A und B für Leistungen, die auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vorgenommen werden, Verwaltungsgebühren erhoben werden. Ziffer C 1.01 nennt für die Verwaltungsgebühr Erdbestattung 135 Euro und Ziffer C 1.02 für die Verwaltungsgebühr Urnenbeisetzung 133 Euro. Beide sind hier in die Beisetzungsgebühr gerechnet, weil sie bei jedem Sterbefall anfallen und sich nicht abwählen lassen. Dass es eine einzige Ausnahme gibt, bestätigt die Regel: Für Fehlgeborene unter 500 Gramm wird nach dem Schlusssatz des Verzeichnisses keine Verwaltungsgebühr erhoben.
- Die Beisetzungsgebühr hängt in Stuttgart nicht an der Grabart, sondern am Anlass, und das Verzeichnis staffelt sie in drei Stufen. Für Erwachsene und Kinder über zehn Jahre verlangt A 2.01 nach einer Feuerbestattungsfeier 410 Euro, A 2.04 nach einer Urnentrauerfeier 338 Euro und A 2.07 ohne Feier 273 Euro; im Kolumbarium lauten die Sätze 309, 239 und 171 Euro. Erfasst ist jeweils der schmalste, also der ohne Feier, weil nur er mit anderen Gemeinden vergleichbar ist. Wer eine Feuerbestattungsfeier hält, zahlt 137 Euro mehr, und die Feierhalle kostet nach A 3.01 weitere 304 Euro. Bei der Erdbestattung gibt es diese Staffelung nicht, A 1.01 nennt einen einzigen Satz von 1.248 Euro.
- Als pflegefrei sind drei Grabarten geführt, und für jede lässt sich die Stelle im Wortlaut nennen. Paragraf 19a Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt für Baumgräber: Bepflanzungen und Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Paragraf 19b Absatz 2 Satz 1 sagt für Rasengräber: Bepflanzung und Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Paragraf 18 Absatz 4 Satz 1 sagt für die anonyme Urnenstätte: Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch das Garten-, Friedhofs- und Forstamt. Für alle übrigen Grabarten gilt Paragraf 30 Absatz 1, wonach Grabstätten spätestens drei Monate nach einer Beisetzung anzulegen und zu pflegen sind und die Berechtigten das selbst tun oder einem zugelassenen Friedhofsgärtner übertragen können.
- Die Gräber in Gemeinschaftsgrabanlagen sind nicht als pflegefrei geführt, obwohl Paragraf 19c Absatz 1 der Friedhofssatzung sie Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung nennt. Der Grund steht im Vorspann zu Abschnitt B Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses: Die Verleihung eines Nutzungsrechts beziehungsweise die Überlassung eines Reihengrabs ist an den gleichzeitigen Abschluss entsprechender Pflegeverträge mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und der NETZWERKSTEIN Steinmetz und Bildhauer Genossenschaft gebunden, und die Kosten hierfür sind in den Gebühren nicht inbegriffen. Was ein solches Grab am Ende kostet, steht damit nicht in der Satzung. Betroffen sind vier Grabarten: B 6.01 und B 6.03 in der Erde mit 2.142 und 987 Euro und B 6.04 und B 6.06 für Urnen mit 1.890 und 735 Euro.
- Neu aufgenommen ist die anonyme Urnenstätte nach Abschnitt B Ziffer 7 mit 735 Euro, die bisher fehlte. Sie kostet mit Beisetzung und Verwaltungsgebühr 1.141 Euro und ist damit das günstigste pflegefreie Grab Stuttgarts; das nächstgünstigste, das Baum- oder Rasengrab, kostet 2.884 Euro. Ebenfalls neu ist das Urnenreihengrab in einer Gemeinschaftsgrabanlage nach B 6.06. Damit stehen drei Grabarten zu genau derselben Grabnutzungsgebühr von 735 Euro nebeneinander, und sie unterscheiden sich allein darin, wer die Pflege trägt: bei B 7.01 die Stadt, bei B 4.01 der Angehörige, bei B 6.06 eine Genossenschaft gegen ein Entgelt ausserhalb der Satzung.
- Die Verlängerungssätze bestätigen die Nutzungsdauer von zwanzig Jahren, und zwar bei allen Grabarten ausser einer. B 1.01 mit 2.142 Euro geteilt durch 20 ergibt genau die 107 Euro der Ziffer B 1.02, B 1.03 mit 2.604 Euro ergibt genau die 130 Euro der Ziffer B 1.04, B 1.05 mit 520 Euro geteilt durch die zehn Jahre des Kinderwahlgrabs ergibt genau die 52 Euro der Ziffer B 1.06, B 2.03, B 2.05 und B 2.07 mit je 2.478 Euro ergeben genau die 124 Euro der Ziffern B 2.04, B 2.06 und B 2.08, und B 2.09 mit 2.394 Euro ergibt genau die 120 Euro der Ziffer B 2.10. Nur beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab geht die Rechnung nicht auf: 1.980 Euro durch 20 Jahre wären 99 Euro, B 2.02 nennt 95. Wir übernehmen beide Beträge, wie sie im Verzeichnis stehen.
- Die Nutzungsdauer eines Wahlgrabs ist in Stuttgart nicht fest. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung erlaubt eine erstmalige Verleihung für mindestens 20 und höchstens 30 Jahre, bei Kindern unter zehn Jahren für mindestens zehn und höchstens 30 Jahre; Verlängerungen sind jahresweise möglich, aber nur bis zu einer Gesamtnutzungsdauer von 30 Jahren. Das Gebührenverzeichnis nennt in den Ziffern B 1.01, B 2.01, B 5.01 und B 6.01 nur den Satz für 20 Jahre, und die längeren Laufzeiten sind über den Verlängerungssatz je Jahr zu rechnen. Erfasst ist deshalb überall die zwanzigjährige Fassung.
- Nicht in die Grabgebühr gerechnet sind zwei Positionen, die viele Gräber gleichwohl treffen. Die erste ist die Abräumung nach Abschnitt A Ziffer 4 mit Sätzen zwischen 54 und 487 Euro. Sie fällt nur an, wenn der Friedhofsbetrieb das Grab nach Ende des Nutzungsrechts abräumt; nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung hat der Grabnutzungsberechtigte Grabmal, Grabzubehör, sämtliche Fundamente und bei Urnennischen die Verschlussplatte selbst zu entfernen. Die zweite sind die Grabarbeiten für die Fundamentierung nach Abschnitt A Ziffer 5 mit Sätzen zwischen 44 und 272 Euro. Paragraf 27 Absatz 4 der Friedhofssatzung behält diese Arbeiten dem Garten-, Friedhofs- und Forstamt vor, und der Grabmalaufsteller hat sie rechtzeitig zu bestellen; Absatz 5 lässt Ausnahmen für grabsohlentiefe Pfeilerfundamente, für liegende Grabmale unter 100 Kilogramm, für einfache Urnengräber und Kindergräber und für Holz- und Metallgrabmale zu. Wer ein Grabmal mit Einfassung auf ein Erdbestattungsgrab setzt, zahlt nach A 5.01 also weitere 207 Euro.
- Für Amtshandlungen und Leistungen, die die Ziffern A 1.01 bis A 5.20 und C 1.01 bis C 1.28 sowie C 1.30 nicht erfassen oder die darüber hinausgehen, werden nach den Schlusssätzen der Abschnitte A und C Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben, gegebenenfalls zusätzlich. Für die besondere Inanspruchnahme von Personal und Maschinen nennen die Ziffern A 6.01 bis A 6.04 Halbstundensätze zwischen 23 und 32 Euro, für Verwaltungspersonal nennt C 1.29 53 Euro. Die Zurückweisung von Rechtsbehelfen kostet nach C 1.28 zwischen 20 und 5.000 Euro, ohne dass das Verzeichnis sagt, wonach sich der Betrag innerhalb dieser Spanne bemisst.
- Das Verzeichnis stellt sich am Ende unter einen Steuervorbehalt: Sollte durch geänderte Gesetze, Gesetzesauslegung oder Rechtsprechung eine Leistung in der Friedhofsgebührensatzung als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, wird zusätzlich zu der Gebühr die gesetzlich geltende Umsatzsteuer erhoben. Die eingetragenen Beträge sind die Sätze des Verzeichnisses ohne Umsatzsteuer.
- Nicht als eigene Grabarten erfasst sind die Kindergräber im muslimischen Feld, weil sie betragsgleich mit den allgemeinen Kindergräbern sind: B 5.03 nennt für das Kinderwahlgrab dieselben 520 Euro wie B 1.05, B 5.06 und B 5.07 für die Kinderreihengräber dieselben 247 und 74 Euro wie B 3.02 und B 3.03. Ebenfalls nicht erfasst sind die Gemeinschaftsgräber für nicht bestattungspflichtige Föten, die Paragraf 18 Absatz 5 der Friedhofssatzung vorsieht: An ihnen kann ein Verfügungs- oder Nutzungsrecht nicht erworben werden, und das Gebührenverzeichnis führt für sie folgerichtig keine Ziffer.
- Sieben Ziffern des Verzeichnisses sind mit dem Wort aufgehoben belegt und tragen keinen Betrag mehr: A 2.21 bei der Urnenaufbewahrung, A 3.04 bis A 3.07 bei der Nutzung von Friedhofseinrichtungen und C 1.05 bis C 1.07 sowie C 1.17 und C 1.18 bei den Verwaltungsgebühren. Welche Leistungen dort einmal standen, sagt das geltende Verzeichnis nicht; sie sind hier nicht erfasst.
- Die Stadt betreibt nach eigener Angabe 41 Friedhöfe, dazu ein Krematorium auf dem Pragfriedhof. Welche Grabart auf welchem Friedhof angeboten wird, sagt weder die Satzung noch das Verzeichnis; die Gebühren gelten einheitlich. Nur zwei Ortsbindungen sind ausdrücklich geregelt: Das Kolumbarium liegt nach Paragraf 17 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung auf dem Pragfriedhof, und auf dem Waldfriedhof sind nach Paragraf 24 Absatz 2 Grabeinfassungen aller Art nicht zugelassen. Was ein Grab auf einem bestimmten Friedhof kostet, hängt in Stuttgart also nicht vom Friedhof ab, sondern nur davon, ob es in Sonderlage liegt.
- Die Friedhofssatzung 7/2 trägt den Stand der 20. Ergänzungslieferung vom August 2017 und ist damit deutlich älter als das Gebührenverzeichnis. Sie wurde am 05.09.2026 unmittelbar aus dem Stuttgarter Stadtrecht geholt, das für die Ordnungsgruppe 7 zum Friedhofswesen nur die Nummern 7/2 mit Anlage 1 und 7/3 mit Anlage sowie die beiden Entgeltverzeichnisse 7/3 a Krematorium und 7/3 b Städtischer Bestattungsdienst führt. Eine jüngere Friedhofssatzung ist dort nicht verzeichnet. Alle Beträge dieser Erfassung stammen aus dem Gebührenverzeichnis von 2025; die Friedhofssatzung liefert nur die Fristen und die Pflegeregeln.
- Die beiden Entgeltverzeichnisse 7/3 a und 7/3 b sind hier nicht erfasst. Sie regeln das Krematorium und den Städtischen Bestattungsdienst, also den gewerblichen Bereich, und sind keine Gebühren für die Benutzung des Friedhofs. Wer eine Feuerbestattung in Stuttgart rechnet, hat mit dem Einäscherungsentgelt aus 7/3 a eine Position, die in dieser Erfassung nicht vorkommt.
Friedhöfe in Stuttgart und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 50 Friedhöfe in StuttgartLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/3 vom 21.11.2013, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 1/2 vom 09.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, zuletzt geändert am 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024, geltend seit 01.01.2025; die Historie auf Seite 3 führt alle vier Änderungen seit 2013 auf
- Gebührenverzeichnis als Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Stuttgarter Stadtrecht Anlage zu 7/3 gültig ab 01.01.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 51/52 vom 19.12.2024; Abschnitt A Bestattungsgebühren, Abschnitt B Gebühren für Grabstätten, Abschnitt C Verwaltungsgebühren
- Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Stuttgart, Stuttgarter Stadtrecht 7/2 vom 20.10.2016, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 46 vom 17.11.2016, in Kraft seit 01.12.2016, Stand 20. Ergänzungslieferung August 2017; Paragraf 12 die Ruhezeiten, Paragraf 16 die Nutzungsdauer, die Paragrafen 18, 19a, 19b und 19c die Pflege
- Stuttgarter Stadtrecht, Ordnungsgruppe 7 Öffentliche Einrichtungen und Wirtschaftsförderung Stand 05.09.2026, führt zum Friedhofswesen die Nummern 7/2 mit Anlage 1, 7/3 mit Anlage sowie 7/3 a Entgelte Krematorium und 7/3 b Entgelte Städtischer Bestattungsdienst und keine weitere Satzung
- Garten-, Friedhofs- und Forstamt der Landeshauptstadt Stuttgart, Abteilung Friedhöfe Stand 05.09.2026, nennt Anschrift, Rufnummer und Öffnungszeiten sowie die Zahl von 41 städtischen Friedhöfen und das Krematorium auf dem Pragfriedhof
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.