Vaihingen an der Enz · Baden-Württemberg · AGS 08118073
Friedhofsgebühren in Vaihingen an der Enz, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Vaihingen an der Enz mit der Anlage Gebührenverzeichnis, Ortsrecht 7.5, vom 14.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2006, geändert am 05.04.2017, zuletzt geändert am 20.05.2026, ausgefertigt am 21.05.2026, Gebührenverzeichnis vom 20.05.2026 mit den Spalten ab 01.06.2026, ab 01.01.2028 und ab 01.01.2029. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Vaihingen an der Enz und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Vaihingen an der Enz, Friedhofswesen.
- 1.171,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 14.331,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene
Anonymes Urnengrab, mit Beisetzung
Mauergrab als Dreiergrab für dreifache Belegung, mit Beisetzung
Paragraf 8 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026
Was ein Grab in Vaihingen an der Enz kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
12 Grabarten für die Erdbestattung in Vaihingen an der Enz
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Vaihingen. Das Reihengrab wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt; eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 4 kann es auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Für Herrichtung und Pflege hat nach Paragraf 21 Absatz 3 der Verantwortliche zu sorgen. | 1.324,00 € | 942,00 € | 2.266,00 € | 20 J. | Ziffer 4.1 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 11 und Paragraf 8 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Erdreihengrab für Personen unter 5 JahrenDie Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 8 zehn Jahre, und für diese Dauer wird das Reihengrab zugeteilt. Paragraf 11 Absatz 2 weist dafür eigene Reihengrabfelder aus. Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 1.2 gilt auch für Fehlgeburten und liegt mit 761 Euro unter den 942 Euro für Personen ab 5 Jahren. | 491,00 € | 761,00 € | 1.252,00 € | 10 J. | Ziffer 4.2 und Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 11 Absatz 2 Nummer 1 und Paragraf 8 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Einfach belegbares WahlgrabDas Nutzungsrecht wird nach Paragraf 12 Absatz 2 auf Antrag für 20 Jahre verliehen und nur anlässlich eines Todesfalles; die erneute Verleihung ist nur auf Antrag möglich. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 5.4.1 je Jahr ein Zwanzigstel der Grabnutzungsgebühr, hier also 100,85 Euro. Nach Paragraf 12 Absatz 11 können in Wahlgräbern auch Urnen beigesetzt werden; dafür nennt Ziffer 5.3.4 eine eigene Gebühr von 1.252 Euro. | 2.017,00 € | 942,00 € | 2.959,00 € | 20 J. | Ziffer 5.1.1 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Tiefer gelegtes Wahlgrab für zweifache BelegungWahlgräber können nach Paragraf 12 Absatz 4 einstellige oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein; in einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Für die doppeltiefe Bestattung selbst erhebt Ziffer 1.3 einen Zuschlag von 128 Euro, der in der hier ausgewiesenen Bestattungsgebühr nicht enthalten ist. | 2.337,00 € | 942,00 € | 3.279,00 € | 20 J. | Ziffer 5.1.2 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Wahlgrab als Doppelgrab für zweifache BelegungZwei Grabstellen nebeneinander statt übereinander. Der Preis liegt um 1.565 Euro über dem tiefer gelegten Grab mit derselben Zahl an Belegungen. | 3.902,00 € | 942,00 € | 4.844,00 € | 20 J. | Ziffer 5.1.3 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Tiefergelegtes Wahlgrab für vierfache BelegungZwei nebeneinanderliegende Stellen, jede doppelt tief belegbar. Auch hier kommt bei jeder doppeltiefen Bestattung der Zuschlag von 128 Euro nach Ziffer 1.3 hinzu. | 4.541,00 € | 942,00 € | 5.483,00 € | 20 J. | Ziffer 5.1.4 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| RasenerdgrabDas einzige pflegefreie Erdgrab in Vaihingen und zugleich das teuerste Wahlgrab ausserhalb der Mauergräber. Paragraf 12 Absatz 12 sagt im Wortlaut: Rasengräber sind Wahlgräber für Erdbestattungen in einem festgelegten Rasengräberfeld, Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich über die Gemeinde. Paragraf 16 Absatz 9 verbietet dort das Anbringen oder Ablegen von Grabausstattungen, Schmuckgegenständen und dergleichen sowie das Bepflanzen der Grabstätte; für die Grabmale gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Aufschlag gegenüber dem einfach belegbaren Wahlgrab beträgt 3.515 Euro für 20 Jahre, also rund 176 Euro je Jahr. | 5.532,00 € | 942,00 € | 6.474,00 € | 20 J. | Ziffer 5.1.5 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 12 und Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| KinderwahlgrabDas Kinderwahlgrab ist mit der Fassung vom 20.05.2026 neu in den Tarif gekommen; die Fassung von 2017 kannte es nicht. Das Nutzungsrecht läuft wie bei jedem Wahlgrab 20 Jahre nach Paragraf 12 Absatz 2, die Ruhezeit bei Kindern vor Vollendung des 5. Lebensjahres dagegen nur zehn Jahre nach Paragraf 8. Angesetzt ist die Bestattungsgebühr nach Ziffer 1.2 für Personen unter 5 Jahren. | 517,00 € | 761,00 € | 1.278,00 € | 20 J. | Ziffer 5.1.6 und Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 2 und Paragraf 8 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Tiefer gelegtes Mauergrab für zweifache BelegungZiffer 5.2 des Gebührenverzeichnisses fasst die Wahlgräber in besonderen Lagen zusammen und nennt sie im Klammerzusatz Mauergräber. Der Tarif verlangt dafür rund das Zweieinhalbfache des gleichwertigen Grabes im Grabfeld. | 6.065,00 € | 942,00 € | 7.007,00 € | 20 J. | Ziffer 5.2.1 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Mauergrab als Doppelgrab für zweifache BelegungWahlgrab in besonderer Lage nach Ziffer 5.2 des Gebührenverzeichnisses, zwei Stellen nebeneinander. | 9.495,00 € | 942,00 € | 10.437,00 € | 20 J. | Ziffer 5.2.2 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Tiefergelegtes Mauergrab für vierfache BelegungWahlgrab in besonderer Lage nach Ziffer 5.2 des Gebührenverzeichnisses, zwei Stellen nebeneinander und je Stelle zwei Bestattungen übereinander. | 11.998,00 € | 942,00 € | 12.940,00 € | 20 J. | Ziffer 5.2.3 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Mauergrab als Dreiergrab für dreifache BelegungDas teuerste Grab in Vaihingen. Wahlgrab in besonderer Lage nach Ziffer 5.2, drei Stellen nebeneinander. | 13.389,00 € | 942,00 € | 14.331,00 € | 20 J. | Ziffer 5.2.4 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
7 Grabarten für die Urne in Vaihingen an der Enz
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonymes UrnengrabDas günstigste Grab in Vaihingen überhaupt, und zugleich günstiger als jedes Grab mit eigener Pflegepflicht. Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe e führt anonyme Urnengräber als eigene Grabart und nennt die drei Friedhöfe, auf denen es sie gibt: die Stadtteilfriedhöfe Vaihingen, Ensingen und Aurich. Weil keine Einzelgrabstelle zugewiesen wird, gibt es auch nichts zu pflegen. Die Grabstätte wird für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren abgegeben. | 568,00 € | 603,00 € | 1.171,00 € | 15 J. | Ziffer 4.4 und Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe e und Paragraf 8 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| UrnenreihengrabUrnenreihengräber sind nach Paragraf 13 Absatz 1 Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschliesslich der Beisetzung von Aschen dienen. Nach Absatz 2 können in einem Urnenreihengrab mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird; die Zahl richtet sich nach Absatz 3 nach der Grösse, bei einem Quadratmeter sind vier Urnen zulässig, bei anderthalb Quadratmetern sechs. Die Pflege obliegt nach Paragraf 21 Absatz 3 dem Verantwortlichen. | 736,00 € | 603,00 € | 1.339,00 € | 15 J. | Ziffer 4.3 und Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 8 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| UrnenwahlgrabDie Nutzungsperiode der Urnengräber beträgt 15 Jahre. Das steht nicht in einem eigenen Paragrafen, sondern ergibt sich aus Ziffer 5.4.1 des Gebührenverzeichnisses, wonach die Verlängerung je Jahr ein Fünfzehntel bei Urnengräbern und ein Zwanzigstel bei Erdgräbern kostet, und aus der Ruhezeit der Aschen von 15 Jahren nach Paragraf 8 der Friedhofssatzung. Die Verlängerung kostet demnach 99,67 Euro je Jahr. | 1.495,00 € | 603,00 € | 2.098,00 € | 15 J. | Ziffer 5.3.1 und Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Ziffer 5.4.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| BaumgrabParagraf 13 Absatz 5 sagt im Wortlaut, Friedbaumgräber sind Urnenwahlgräber in Sonderlage, die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten und die Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch die Stadt. Je Baumgrab können bis zu vier Aschen beigesetzt werden, die Lage wird im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt. In der Rasenfläche ist eine Stele von 80 mal 22 mal 22 Zentimetern einzulassen, die vor der Beisetzung beschriftet werden soll; Material und Fundamentierung gibt die Stadt vor, Grabschmuck ist nicht zulässig. | 3.624,00 € | 603,00 € | 4.227,00 € | 15 J. | Ziffer 5.3.2 und Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Baumgrab in besonderer Lage in Riet, Rosswag und AurichDas günstigste pflegefreie Grab in Vaihingen nach dem anonymen Urnengrab. Der Tarif nennt es Baumgrab besondere Lage Riet, Rosswag, Aurich und lässt eine Urne je Grab zu; das gewöhnliche Baumgrab nach Ziffer 5.3.2 fasst bis zu vier und kostet 3.624 Euro. Für die Pflege gilt dieselbe Vorschrift, Paragraf 13 Absatz 5: Die Pflegemassnahmen erfolgen ausschliesslich durch die Stadt. Diese Grabart ist mit der Fassung vom 20.05.2026 neu in den Tarif gekommen. | 1.278,00 € | 603,00 € | 1.881,00 € | 15 J. | Ziffer 5.3.5 und Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| UrnenwahlnischeNischen in Urnenwänden sind nach Paragraf 13 Absatz 1 Aschengrabstätten wie die Urnengräber im Grabfeld. Für die Beisetzung gilt der eigene Satz nach Ziffer 2.1.2 mit 671 statt 603 Euro, ohne Steinmetzarbeiten; nach der Anmerkung dort ist das Herausnehmen der Urne nach Ablauf der Ruhefrist darin enthalten. Paragraf 16 Absatz 11 verbietet an Urnennischen jeden Grabschmuck und lässt anonyme Urnennischen nicht zu. Zur Pflege sagt keine Vorschrift etwas, deshalb ist diese Grabart hier nicht als pflegefrei geführt. Wird die Verschlussplatte nach Ende der Nutzungszeit auf Antrag entfernt, kostet das nach Ziffer 3.6.1 zusätzlich 311 Euro. | 2.417,00 € | 671,00 € | 3.088,00 € | 15 J. | Ziffer 5.3.3 und Ziffer 2.1.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 13 Absatz 1 und Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
| Wengertmauergrab in besonderer Lage in AurichDer Tarif nennt es Wengertmauer besondere Lage Aurich und lässt eine Urne je Grab zu. Auch diese Grabart ist mit der Fassung vom 20.05.2026 neu. Die Friedhofssatzung erwähnt sie ausserhalb des Gebührenverzeichnisses nicht; über die Pflege sagt keine Vorschrift etwas, deshalb ist sie hier nicht als pflegefrei geführt. Für die Kennzeichnung sieht Ziffer 3.6.2 eine Metallplakette für 361 Euro vor, die hier nicht eingerechnet ist, weil die Satzung sie nicht zwingend vorschreibt. Als Beisetzungsgebühr ist der allgemeine Satz nach Ziffer 2.1.1 mit 603 Euro angesetzt, nicht der Satz für die Urnennische nach Ziffer 2.1.2, weil dieser ausdrücklich nur die Kolumbariennische nennt. | 1.436,00 € | 603,00 € | 2.039,00 € | 15 J. | Ziffer 5.3.6 und Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 |
35 weitere Gebühren in der Satzung von Vaihingen an der Enz
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung von Personen ab 5 Jahren | 942,00 € | Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Bestattung von Personen unter 5 Jahren und von Fehlgeburten | 761,00 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Zuschlag bei doppeltiefer Bestattung | 128,00 € | Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Beisetzung in einer Urnengrabstätte oder Erdgrabstätte | 603,00 € | Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Beisetzung in einer Urnennische oder Kolumbariennische, ohne Steinmetzarbeiten | 671,00 € | Ziffer 2.1.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Vorhergehende Trauerfeier mit Sarg oder Urne | 349,00 € | Ziffer 2.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Zuschlag für 4 Träger | 212,00 € | Ziffer 3.5.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Zuschlag für 6 Träger | 348,00 € | Ziffer 3.5.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 25,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026 |
| Zustimmung zur Umbettung von Verstorbenen | 75,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026 |
| Zustimmung zur Umbettung von Gebeinen und Urnen | 50,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026 |
| Nutzung der offenen Aussegnungshalle zur Trauerfeier | 172,00 € | Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Nutzung der geschlossenen Aussegnungshalle zur Trauerfeier | 344,00 € | Ziffer 3.1.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Nutzung der Leichenhalle | 393,00 € | Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Nutzung der Kühlzelle je Tag | 19,00 € | Ziffer 3.3 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Nutzung der Orgel | 0,00 € | Ziffer 3.4 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, dort mit 0,00 Euro ausgewiesen |
| Entfernen der Verschlussplatte nach Ende der Nutzungszeit der Nische auf Antrag der Nutzungsberechtigten | 311,00 € | Ziffer 3.6.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Metallplakette für Urnenbaum und Wengertmauergrab | 361,00 € | Ziffer 3.6.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Zuschlag für eine Bestattung an Samstagen auf Wunsch der Nutzungsberechtigten | 25 Prozent der Gebühr nach Ziffer 1.1, 1.2, 2.1.1 oder 2.1.2 | Ziffer 3.7.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026 |
| Umbetten eines Verstorbenen oder einer Urne | nach dem Zeitaufwand mit 100 Prozent Aufschlag zum Stundenlohn eines Friedhofsarbeiters | Ziffer 3.7.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026 |
| Bestattung einer Urne in ein bestehendes Wahlgrab | 1.252,00 € | Ziffer 5.3.4 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Verlängerung eines besonderen Grabnutzungsrechts, je Jahr | ein Fünfzehntel der Grabnutzungsgebühr bei Urnengräbern, ein Zwanzigstel bei Erdgräbern | Ziffer 5.4.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026 |
| Vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts an einem Wahl- oder Urnenwahlgrab | für jedes Kalenderjahr der vorzeitigen Rückgabe wird die bezahlte Grabnutzungsgebühr anteilmässig erstattet | Ziffer 5.5 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026 |
| Verlegung von Platten als Grabeinfassung für ein Urnen- oder Kindergrab | 207,00 € | Ziffer 6.1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Verlegung von Platten als Grabeinfassung für ein einstelliges Grab | 284,00 € | Ziffer 6.1.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Verlegung von Platten als Grabeinfassung für ein zweistelliges Grab | 387,00 € | Ziffer 6.1.3 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Abräumen einer Grabstelle ohne Einfassung, einstelliges Grab, Kinder- und Urnengrab | 328,00 € | Ziffer 6.2.1a des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Abräumen einer Grabstelle ohne Einfassung, zweistelliges Grab | 405,00 € | Ziffer 6.2.1b des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Abräumen einer Grabstelle ohne Einfassung, drei- und mehrstelliges Grab | 482,00 € | Ziffer 6.2.1c des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Abräumen einer Grabstelle mit Einfassung, einstelliges Grab, Kinder- und Urnengrab | 397,00 € | Ziffer 6.2.2a des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Abräumen einer Grabstelle mit Einfassung, zweistelliges Grab | 603,00 € | Ziffer 6.2.2b des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Abräumen einer Grabstelle mit Einfassung, drei- und mehrstelliges Grab | 808,00 € | Ziffer 6.2.2c des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Unterhaltung von Platteneinfassungen bei einem Urnen- und Kindergrab | 181,00 € | Ziffer 6.3.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Unterhaltung von Platteneinfassungen bei einem einstelligen Grab | 232,00 € | Ziffer 6.3.2 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
| Unterhaltung von Platteneinfassungen bei einem zwei- und mehrstelligen Grab | 335,00 € | Ziffer 6.3.3 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 |
Was ein Grab in Vaihingen an der Enz über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.466,00 €
Erdreihengrab in Vaihingen an der Enz, über 20 Jahre, das sind 373,30 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 4.1 und Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 sowie Paragraf 11 und Paragraf 8 der Friedhofssatzung vom 20.05.2026 | 1.324,00 € |
| BestattungZiffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses vom 20.05.2026, Spalte Gebühr ab 01.06.2026 | 942,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.266,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Vaihingen. Das Reihengrab wird nach Paragraf 11 Absatz 1 der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zugeteilt; eine Verlängerung der Ruhezeit ist ausdrücklich nicht möglich, und nach Absatz 4 kann es auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Für Herrichtung und Pflege hat nach Paragraf 21 Absatz 3 der Verantwortliche zu sorgen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Vaihingen an der Enz mit der Anlage Gebührenverzeichnis, Ortsrecht 7.5, vom 14.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2006, geändert am 05.04.2017, zuletzt geändert am 20.05.2026, ausgefertigt am 21.05.2026, Gebührenverzeichnis vom 20.05.2026 mit den Spalten ab 01.06.2026, ab 01.01.2028 und ab 01.01.2029. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Vaihingen an der Enz offenlässt
- Das Gebührenverzeichnis führt drei Preisspalten nebeneinander, überschrieben mit Gebühr ab 01.06.2026, Gebühr ab 01.01.2028 und Gebühr ab 01.01.2029. Es ist eine Satzung mit gestaffeltem Inkrafttreten. Erfasst ist durchweg die erste Spalte, die einzige, deren Stichtag nicht in der Zukunft liegt. Zum Vergleich: Das einfach belegbare Wahlgrab kostet ab 01.06.2026 2.017 Euro, ab 01.01.2028 dann 2.214 Euro und ab 01.01.2029 schliesslich 2.460 Euro. Wer diesen Eintrag nach dem 01.01.2028 liest, muss ihn neu erheben.
- Die Suchmaschinen liefern zu Vaihingen als ersten Treffer die Datei 7.5_NEU_Friedhofsordnung_und_Bestattungsgebuehrenordnung_.17067.pdf mit dem Stand vom 05.04.2017. Sie liegt weiter auf dem Server, ist aber im Ortsrecht nicht mehr verlinkt und führt für das Erdreihengrab 821 statt 1.324 Euro, also einundsechzig Prozent zu wenig. Sie kennt zudem weder das Rasenerdgrab noch das Kinderwahlgrab noch das Baumgrab in besonderer Lage noch das Wengertmauergrab. Die Ortsrechtsseite der Stadt baut ihre Dateiliste erst im Browser aus JSON zusammen; ohne Browser liefert sie eine leere Seite mit HTTP 200, und genau das lässt die überholte Datei als einzigen Fund übrig.
- Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 1.1 enthält laut der Anmerkung Ziffer 1.4 das Ausheben und Schliessen des Grabes, die Bestattungsordnung, anteilige Verwaltungskosten und gegebenenfalls das Verbringen des Grabschmuckes an das Grab. Ausdrücklich nicht enthalten sind die Gebühren für Leichenträger und das Abräumen der Grabfläche. Wir haben den Trägerzuschlag nicht eingerechnet, weil wir überall den schmalsten Satz ansetzen; er beträgt nach Ziffer 3.5.1 für vier Träger 212 Euro und nach Ziffer 3.5.2 für sechs Träger 348 Euro. Ziffer 3.5.3 sagt allerdings, die Friedhofsverwaltung entscheide je nach Situation über die Anzahl der Träger, was darauf hindeutet, dass in der Praxis fast immer ein solcher Zuschlag anfällt. Eine Erdbestattung dürfte deshalb eher 1.154 als 942 Euro kosten.
- Das Abräumen der Grabfläche kostet nach Ziffer 6.2 zwischen 328 und 808 Euro. Wir haben es nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil Paragraf 21 Absatz 5 und Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung das Abräumen dem Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts auferlegen; die Stadt erhebt die Gebühr nur, wenn sie die Arbeit im Wege der Ersatzvornahme selbst übernimmt. Am Anfang des Nutzungsrechts fällt sie nicht an.
- Ziffer 6.1 nennt Gebühren für die Verlegung von Platten als Grabeinfassung, Ziffer 6.3 für deren Unterhaltung. Ob diese Beträge bei jedem Grab in den betroffenen Grabfeldern anfallen, sagt die Satzung nicht. Paragraf 16 Absatz 10 verbietet Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege mit Trittplatten belegt; ein Zwang, die Verlegung als Leistung der Stadt zu bezahlen, ergibt sich daraus nicht ausdrücklich. Wir haben die Beträge deshalb nicht in die Grabpreise gerechnet und führen sie unter den weiteren Gebühren. Für ein einstelliges Grab wären es 284 Euro Verlegung und 232 Euro Unterhaltung.
- Die Metallplakette für Urnenbaum und Wengertmauergrab nach Ziffer 3.6.2 kostet 361 Euro und ist in den Grabpreisen nicht enthalten. Paragraf 13 Absatz 5 verlangt für Friedbaumgräber eine Stele von 80 mal 22 mal 22 Zentimetern, die vor der Beisetzung beschriftet werden soll; das Wort soll ist keine zwingende Vorschrift, und der Tarif verbindet die Plakette mit keiner anderen Position. Deshalb ist sie nicht eingerechnet.
- Die Nutzungsperiode der Urnenwahlgräber steht in keinem Paragrafen der Friedhofssatzung. Paragraf 12 Absatz 2 nennt für Wahlgräber 20 Jahre, und Paragraf 13 Absatz 4 erklärt die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auf Urnenstätten für anwendbar. Ziffer 5.4.1 des Gebührenverzeichnisses geht aber ausdrücklich von einem Fünfzehntel je Jahr bei Urnengräbern und einem Zwanzigstel bei Erdgräbern aus, und die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 8 fünfzehn Jahre. Wir setzen deshalb 15 Jahre an. Wäre die Nutzungszeit doch 20 Jahre, lägen die Urnenwahlgräber je Jahr günstiger als hier ausgewiesen.
- Ob beim Wengertmauergrab nach Ziffer 5.3.6 die Beisetzungsgebühr nach Ziffer 2.1.1 mit 603 Euro oder die nach Ziffer 2.1.2 mit 671 Euro anfällt, sagt das Gebührenverzeichnis nicht. Die Friedhofssatzung nennt diese Grabart ausserhalb des Tarifs überhaupt nicht, also auch nicht als Nische. Wir haben deshalb den allgemeinen Satz nach Ziffer 2.1.1 angesetzt, weil Ziffer 2.1.2 ausdrücklich von der Urnennische, in Klammern Kolumbariennische, spricht. Trifft die andere Lesart zu, liegt der Grabpreis um 68 Euro höher.
- Die Urnenwahlnische und das Wengertmauergrab sind nicht als pflegefrei geführt. Paragraf 16 Absatz 11 sagt zu ihnen nur, dass Grabschmuck wie Blumenschmuck oder Kerzen nicht angebracht werden darf und dass anonyme Urnennischen nicht zulässig sind. Über die Pflege sagt keine Vorschrift etwas, und Schweigen ist kein Beleg; es gilt dann Paragraf 21 Absatz 3. In der Sache dürfte an einer Wandnische wenig zu pflegen sein, belegen lässt sich das aus dem Ortsrecht nicht.
- Für das Kinderwahlgrab nach Ziffer 5.1.6 sagt der Tarif nicht, für welche Altersgruppe es vergeben wird. Wir haben die Bestattungsgebühr nach Ziffer 1.2 für Personen unter 5 Jahren angesetzt und die Ruhezeit von zehn Jahren nach Paragraf 8; die Nutzungszeit des Wahlgrabs beträgt nach Paragraf 12 Absatz 2 dagegen 20 Jahre. Für ein Kind zwischen dem 5. und dem 18. Lebensjahr gälten die 942 Euro nach Ziffer 1.1 und die Ruhezeit von 20 Jahren.
- Der Zuschlag von 25 Prozent für eine Bestattung an Samstagen nach Ziffer 3.7.1 ist in keinem Grabpreis enthalten, ebenso wenig die Aussegnungshalle mit 172 Euro offen und 344 Euro geschlossen, die Leichenhalle mit 393 Euro, die Kühlzelle mit 19 Euro je Tag und die vorhergehende Trauerfeier mit 349 Euro nach Ziffer 2.2. Die Nutzung der Orgel ist nach Ziffer 3.4 in allen drei Spalten mit 0,00 Euro ausgewiesen.
- Die Satzung gilt für die neun Friedhöfe der Stadt mit zusammen 6,6 Hektar: die Kernstadt Vaihingen und die Stadtteilfriedhöfe Aurich, Ensingen, Enzweihingen, Gündelbach, Horrheim, Kleinglattbach, Riet und Rosswag; die Stadt führt daneben einen alten Friedhof in Ensingen. Nach Friedhöfen gestaffelte Beträge gibt es nicht, wohl aber Grabarten, die nur an bestimmten Orten vergeben werden: anonyme Urnengräber nur in Vaihingen, Ensingen und Aurich, das Baumgrab in besonderer Lage nur in Riet, Rosswag und Aurich, das Wengertmauergrab nur in Aurich.
- Das Öffnen und Schliessen der Grabstätte sowie die Ordnung der Bestattungsfeierlichkeiten führen für die Stadt drei beauftragte Bestattungsunternehmen aus, jeweils für eine Gruppe von Friedhöfen. Es bleibt eine öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe der Stadt und wird über die Gebühren nach Ziffer 1 und 2 abgerechnet; ein gesondertes Entgelt an diese Unternehmen fällt dafür nicht an. Alle übrigen Leistungen können die Angehörigen bei einem Bestatter ihrer Wahl beauftragen.
- Die Stadt veröffentlicht für das Friedhofswesen keine eigenen Öffnungszeiten. Eingetragen sind die Anschrift Friedrich-Kraut-Strasse 40 und die Rufnummer des Friedhofs-Rechnungswesens, die die Seite Friedhöfe nennt.
Friedhöfe in Vaihingen an der Enz und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in Vaihingen an der EnzLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Vaihingen an der Enz mit der Anlage Gebührenverzeichnis, Ortsrecht 7.5 vom 14.12.2005 mit Wirkung ab 01.01.2006, geändert am 05.04.2017, zuletzt geändert am 20.05.2026, ausgefertigt am 21.05.2026, Gebührenverzeichnis vom 20.05.2026 mit den Spalten ab 01.06.2026, ab 01.01.2028 und ab 01.01.2029
- Ortsrecht der Stadt Vaihingen an der Enz, Ziffer 7.5 Datei mit Datum 20.05.2026, auf der Ortsrechtsseite eingestellt am 23.06.2026, Stand der Durchsicht 05.09.2026, keine jüngere Fassung und keine weitere Änderungssatzung dort
- Überholte Fassung der Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung, weiterhin auf dem Server, aber nicht mehr im Ortsrecht verlinkt vom 14.12.2005, zuletzt geändert am 05.04.2017, führt für das Erdreihengrab 821 statt 1.324 Euro, nicht verwendet
- Seite Friedhöfe der Stadt Vaihingen an der Enz mit den neun Friedhöfen, den drei beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Kontakt des Friedhofswesens Stand 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.