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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Ludwigsburg · Baden-Württemberg · AGS 08118048

Friedhofsgebühren Ludwigsburg: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ludwigsburg samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom Gemeinderat beschlossen am 02.02.2022, nach Paragraf 8 in Kraft seit 01.03.2022, eine spätere Änderungssatzung ist nicht veröffentlicht. Die Sätze gelten für alle 11 Friedhöfe der Stadt Ludwigsburg, Fachbereich Tiefbau und Grünflächen, nicht für einzelne.

610,00 €
Günstigstes Grab

Erdbestattungsreihengrab für Kinder

12.874,00 €
Teuerstes Grab

Grab an der Nordmauer im Neuen Friedhof, Doppelgrab mit eingelassener Grabplatte

22
Grabarten in der Satzung
10 Jahre
Kinder bis 5 Jahre, Erdbestattung und Asche

Paragraf 13 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Ludwigsburg kostet

Kurz beantwortet

In Ludwigsburg kostet das günstigste Grab 610,00 € (Erdbestattungsreihengrab für Kinder), das teuerste 12.874,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ludwigsburg samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom Gemeinderat beschlossen am 02.02.2022, nach Paragraf 8 in Kraft seit 01.03.2022, eine spätere Änderungssatzung ist nicht veröffentlicht.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 12 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erwachsenenwahlgrab für Erdbestattung in der ReihenlageDer Jahressatz beträgt 128 Euro, dazu 17 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung 30 Jahre, die gesetzliche Ruhezeit von 20 Jahren ist darin enthalten. Der Tarif gilt auf allen Friedhöfen außer dem Stadtteilfriedhof Poppenweiler.4.350,00 €1.054,00 €5.404,00 €30 J.Ziffer 5.2.1 Buchstabe a, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 1.1
Erwachsenenwahlgrab für Erdbestattung in besonderer LageDer Jahressatz beträgt 153 Euro, dazu 17 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Welche Gräber in welche Gebührenstufe fallen, legt nach Ziffer 5.4.1 der Fachbereich Tiefbau und Grünflächen fest.5.100,00 €1.054,00 €6.154,00 €30 J.Ziffer 5.2.1 Buchstabe b, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 1.1
Erwachsenenwahlgrab für Erdbestattung in einer SonderlageDer Jahressatz beträgt 200 Euro, dazu 17 Euro Wegeplattengebühr je Jahr.6.510,00 €1.054,00 €7.564,00 €30 J.Ziffer 5.2.1 Buchstabe c, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 1.1
Mauergrab, Nischengrab oder Grab in sonstiger exponierter LageDer Jahressatz beträgt 253 Euro, dazu 17 Euro Wegeplattengebühr je Jahr.8.100,00 €1.054,00 €9.154,00 €30 J.Ziffer 5.2.1 Buchstabe e, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 1.1
Grab an der Nordmauer im Neuen Friedhof, Doppelgrab mit eingelassener GrabplatteDas teuerste Grab der Stadt. Der Jahressatz beträgt 377 Euro, dazu 17 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Der Tarif bezeichnet die Grabstätte als Doppelgrab; wir rechnen die Wegeplattengebühr trotzdem nur einmal, weil die Satzung nicht sagt, aus wie vielen Grabstellen das Doppelgrab besteht.11.820,00 €1.054,00 €12.874,00 €30 J.Ziffer 5.2.1 Buchstabe d, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 1.1
Kinderwahlgrab in der ReihenlageDer Jahressatz beträgt 36 Euro, dazu 21 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Der Stadtteilfriedhof Poppenweiler verlangt nach Ziffer 5.3.2 Buchstabe a denselben Satz. Fünfzehn Jahre Nutzungsrecht setzen nach Ziffer 5.4.2 eine zehnjährige Ruhezeit voraus, die nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung für Kinder bis 5 Jahre gilt; deshalb rechnen wir die Grundgebühr von 400 Euro für Kinder unter 5 Jahren.855,00 €400,00 €1.255,00 €15 J.Ziffer 5.2.2 Buchstabe a, Ziffer 5.3.2 Buchstabe a, Ziffer 7 Buchstabe b und Ziffer 1.1
Kinderwahlgrab in besonderer LageDer Jahressatz beträgt 58 Euro, dazu 21 Euro Wegeplattengebühr je Jahr.1.185,00 €400,00 €1.585,00 €15 J.Ziffer 5.2.2 Buchstabe b, Ziffer 7 Buchstabe b und Ziffer 1.1
Erwachsenenwahlgrab für Erdbestattung in der Reihenlage auf dem Stadtteilfriedhof PoppenweilerDas günstigste Erdwahlgrab der Stadt. Der Jahressatz beträgt 102 Euro, dazu 17 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Die Grabstätten in Poppenweiler sind nach Ziffer 5.3.1 nur einfach tief belegbar.3.570,00 €1.054,00 €4.624,00 €30 J.Ziffer 5.3.1 Buchstabe a, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 1.1
Erwachsenenwahlgrab für Erdbestattung in besonderer Lage auf dem Stadtteilfriedhof PoppenweilerDer Jahressatz beträgt 122 Euro, dazu 17 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Die Grabstätten in Poppenweiler sind nur einfach tief belegbar.4.170,00 €1.054,00 €5.224,00 €30 J.Ziffer 5.3.1 Buchstabe b, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 1.1
Erdbestattungsreihengrab für ErwachseneDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Ludwigsburg. Der Jahressatz beträgt 84 Euro, dazu 17 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Das Grab ist nur einfach belegbar, und nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofsordnung kann es nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.2.020,00 €1.054,00 €3.074,00 €20 J.Ziffer 6.1.1, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 1.1
Anonymes Erdbestattungsgrab im RasengrabfeldNach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung gibt es diese Gräber nur auf dem Bezirksfriedhof Ost. Absatz 2 sagt, die durchgehende Rasenfläche werde vom Fachbereich Tiefbau und Grünflächen angelegt und unterhalten; die Stadt trägt die Pflege also selbst. Der Jahressatz beträgt 84 Euro, dazu 17 Euro Wegeplattengebühr je Jahr.2.020,00 €1.054,00 €3.074,00 €20 J.Ziffer 6.1.2, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 1.1
Erdbestattungsreihengrab für KinderDer Tarif setzt den Jahressatz auf null Euro; die Stadt gibt das Kindergrab also unentgeltlich ab. Übrig bleibt die Wegeplattengebühr von 21 Euro je Jahr. Das Verfügungsrecht läuft zehn Jahre, was der Ruhezeit für Kinder bis 5 Jahre nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung entspricht.210,00 €400,00 €610,00 €10 J.Ziffer 6.1.3, Ziffer 7 Buchstabe b und Ziffer 1.1

Urne: 10 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenwahlgrabDer Jahressatz beträgt 111 Euro, dazu 13 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Der Stadtteilfriedhof Poppenweiler verlangt nach Ziffer 5.3.3 denselben Satz. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung dürfen in einem Urnenwahlgrab die Urnen mehrerer Verstorbener beigesetzt werden.3.720,00 €701,00 €4.421,00 €30 J.Ziffer 5.2.3, Ziffer 5.3.3, Ziffer 7 Buchstabe c und Ziffer 3.1
UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Ludwigsburg. Der Jahressatz beträgt 71 Euro, dazu 13 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Eine zweite Urne kostet nach Ziffer 6.2.1 denselben Jahressatz bis zum Ende der Ruhezeit. Nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofsordnung lässt sich das Grab nach Ablauf des Verfügungsrechts in ein Urnenwahlgrab umwandeln.1.680,00 €701,00 €2.381,00 €20 J.Ziffer 6.2.1, Ziffer 7 Buchstabe c und Ziffer 3.1
Urnennische in einem KolumbariumDer Jahressatz beträgt 87 Euro, dazu 13 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. In einer Nische finden nach Paragraf 20 d Absatz 1 der Friedhofsordnung bis zu zwei Urnen Platz; die zweite Belegung kostet denselben Jahressatz bis zum Ende der Ruhezeit. Eine Verlängerung nach Ablauf der Verfügungszeit ist nach demselben Absatz ausgeschlossen, die Urnen werden dann umgebettet.2.000,00 €701,00 €2.701,00 €20 J.Ziffer 6.2.2, Ziffer 7 Buchstabe c und Ziffer 3.1
Gepflegtes Urnenreihengrab mit Grabmalfundament und Pflege bis zum Ende der RuhezeitDer Tarif nennt die Pflege bis zum Ende der Ruhezeit ausdrücklich als Bestandteil der Gebühr, und Paragraf 20 f Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt, Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgten ausschließlich durch die Stadt. Der Jahressatz beträgt 166 Euro, dazu 13 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Nach Paragraf 20 f Absatz 3 ist eine Verlängerung möglich.3.580,00 €701,00 €4.281,00 €20 J.Ziffer 6.2.3, Ziffer 7 Buchstabe c und Ziffer 3.1
Urnengrab am Baum mit Grabplatte und BeschriftungNicht pflegefrei. Der Tarif nennt nur Grabplatte und Beschriftung, nicht die Pflege, und Paragraf 20 a der Friedhofsordnung regelt allein den Grabschmuck. Die Pflege bleibt damit nach Paragraf 23 Absatz 3 beim Verantwortlichen. Der Jahressatz beträgt 156 Euro, dazu 13 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Das Grab nimmt nur eine Urne auf.3.380,00 €701,00 €4.081,00 €20 J.Ziffer 6.2.4, Ziffer 7 Buchstabe c und Ziffer 3.1
Urnengrab im Baumhain mit Grabplatte, Staudenbepflanzung und Pflege bis zum Ende der RuhezeitDer Tarif nennt die Pflege bis zum Ende der Ruhezeit ausdrücklich, und Paragraf 20 b Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt, Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgten ausschließlich durch die Stadt. Der Jahressatz beträgt 125 Euro, dazu 13 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. In der Grabkammer finden zwei Urnen Platz.2.760,00 €701,00 €3.461,00 €20 J.Ziffer 6.2.5, Ziffer 7 Buchstabe c und Ziffer 3.1
Gemeinschaftsgrab in Staudenfläche mit GrabplatteParagraf 20 c Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt, der Verfügungsberechtigte habe keinen Einfluss auf Art und Pflege der Bepflanzung, diese erfolge ausschließlich durch die Stadt. Der Jahressatz beträgt 68 Euro, dazu 13 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Das Grab nimmt nur eine Urne auf.1.620,00 €701,00 €2.321,00 €20 J.Ziffer 6.2.6, Ziffer 7 Buchstabe c und Ziffer 3.1
Anonymes Urnengrab im RasengrabfeldDas günstigste Grab in Ludwigsburg. Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung liegt es auf dem Bezirksfriedhof Ost, Absatz 2 weist Anlage und Unterhaltung der durchgehenden Rasenfläche dem Fachbereich Tiefbau und Grünflächen zu. Der Jahressatz beträgt 39 Euro, dazu 13 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Das Grab ist nur einfach belegbar.1.040,00 €701,00 €1.741,00 €20 J.Ziffer 6.2.7, Ziffer 7 Buchstabe c und Ziffer 3.1
Rasengrab für Urnen mit GrabplatteParagraf 20 e Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt, die Rasenfläche werde durchgehend angelegt und vom Fachbereich Tiefbau und Grünflächen unterhalten. Der Jahressatz beträgt 68 Euro, dazu 13 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. In der Grabkammer finden zwei Urnen Platz.1.620,00 €701,00 €2.321,00 €20 J.Ziffer 6.2.8, Ziffer 7 Buchstabe c und Ziffer 3.1
Urnengrab im Vogelschwarm mit Grabplatte und VogelAuch dieses Grab liegt nach Paragraf 20 e der Friedhofsordnung in der durchgehenden Rasenfläche, die Absatz 2 dem Fachbereich Tiefbau und Grünflächen zur Unterhaltung zuweist. Der Jahressatz beträgt 110 Euro, dazu 13 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Die Farbe des Vogels wird nach Absprache gewählt.2.460,00 €701,00 €3.161,00 €20 J.Ziffer 6.2.9, Ziffer 7 Buchstabe c und Ziffer 3.1

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung in einem Erwachsenengrab, Grundgebühr1.054,00 €Ziffer 1.1
Erdbestattung in einem Kindergrab, Höchstalter 15 Jahre, Grundgebühr644,00 €Ziffer 1.1
Erdbestattung von nicht bestattungspflichtigen Kindern sowie Kindern unter 5 Jahren, Grundgebühr400,00 €Ziffer 1.1
Feuerbestattung bei Einäscherung im städtischen Krematorium, Verstorbene über 15 Jahre, Grundgebühr701,00 €Ziffer 3.1
Feuerbestattung bei Einäscherung im städtischen Krematorium, Verstorbene bis 15 Jahre, Grundgebühr350,00 €Ziffer 3.1
Beisetzung einer übersandten Urne, Dauer 20 Minuten479,00 €Ziffer 3.2.6
Beisetzung von Gebeinen in ein bereits vorhandenes Erwachsenengrab, nur bei Wiederbelegung752,00 €Ziffer 1.3.3
Beisetzung von Gebeinen in ein bereits vorhandenes Kindergrab, nur bei Wiederbelegung454,00 €Ziffer 1.3.3
Benutzung einer Aussegnungshalle, Zuschlag zur Grundgebühr465,00 €Ziffer 1.1.2 und Ziffer 3.1.2
Benutzung einer offenen Aussegnungshalle, Zuschlag zur Grundgebühr69,00 €Ziffer 1.1.3 und Ziffer 3.1.3
Tätigkeit von vier Leichenträgern, Zuschlag zur Grundgebühr208,00 €Ziffer 1.1.4 und Ziffer 3.1.4
Gleichzeitige Bestattung mehrerer Familienangehöriger im gleichen Grab, Ermäßigung der Grundgebühr bei ErdbestattungenErmäßigung um jeweils 25 ProzentZiffer 1.1.5
Vertieftes Grab, Zuschlag zur Grundgebühr bei Erdbestattung in einem Erwachsenengrab291,00 €Ziffer 1.2
Vertieftes Grab, Zuschlag zur Grundgebühr bei Erdbestattung in einem Kindergrab bis 15 Jahre194,00 €Ziffer 1.2
Vertieftes Grab, Zuschlag zur Grundgebühr bei Erdbestattung von Kindern unter 5 Jahren97,00 €Ziffer 1.2
Ausgrabung eines Verstorbenen aus einem Erwachsenengrab vor Ablauf der Ruhezeit2.440,00 €Ziffer 1.3.1
Ausgrabung eines Verstorbenen aus einem Kindergrab vor Ablauf der Ruhezeit1.206,00 €Ziffer 1.3.1
Ausgrabung von Gebeinen aus einem Erwachsenengrab nach Ablauf der Ruhezeit1.088,00 €Ziffer 1.3.2
Ausgrabung von Gebeinen aus einem Kindergrab nach Ablauf der Ruhezeit790,00 €Ziffer 1.3.2
Ausgrabung aus einem vertieften Erwachsenengrab, Zuschlag298,00 €Ziffer 1.3.4
Ausgrabung aus einem vertieften Kindergrab, Zuschlag149,00 €Ziffer 1.3.4
Einäscherung im städtischen Krematorium, Verstorbene über 15 Jahre, Nettoentgelt ohne Umsatzsteuer440,00 €Ziffer 2.1
Einäscherung im städtischen Krematorium, Verstorbene von 5 bis 15 Jahren, Nettoentgelt ohne Umsatzsteuer330,00 €Ziffer 2.1
Einäscherung im städtischen Krematorium, Verstorbene unter 5 Jahren, Nettoentgelt ohne Umsatzsteuer220,00 €Ziffer 2.1
Urnenversand ohne Über- oder Schmuckurne im Inland je Urne, Nettoentgelt ohne Umsatzsteuer51,00 €Ziffer 2.1.1
Beisetzung mit einer Über- oder Schmuckurne, Zuschlag82,00 €Ziffer 3.1.5
Benutzung des Leichenwaschraums, Zuschlag278,00 €Ziffer 3.1.6
Trauerfeier mit Urnenbeisetzung ohne Aussegnungshalle zu einem regulären Bestattungstermin, Zuschlag215,00 €Ziffer 3.1.7
Aufbewahren einer Aschenurne nach den ersten drei gebührenfreien Wochen, je angefangenem Kalendermonat53,00 €Ziffer 3.2.1
Trauerfeier mit einer übersandten Urne in einer Aussegnungshalle mit anschließender Beisetzung944,00 €Ziffer 3.2.2
Trauerfeier mit einer übersandten Urne in einer offenen Aussegnungshalle mit anschließender Beisetzung548,00 €Ziffer 3.2.3
Benutzung einer Aussegnungshalle ohne Beisetzung465,00 €Ziffer 3.2.4
Benutzung einer offenen Aussegnungshalle ohne Beisetzung69,00 €Ziffer 3.2.5
Umbettung einer Aschenurne innerhalb der Ludwigsburger Friedhöfe oder nach auswärts636,00 €Ziffer 3.2.7
Benutzung der Leichenhalle bei Überführung nach auswärts, je Tag74,00 €Ziffer 4.1
Benutzung der Leichenhalle einschließlich Leichenklimatruhe oder Kühlzelle, je Tag124,00 €Ziffer 4.2
Benutzung der Leichenhalle einschließlich Tiefkühlanlage auf dem Bezirksfriedhof Ost, je Tag148,00 €Ziffer 4.3
Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Erwachsenengrab auf dem Alten Friedhof, je Jahr85,00 €Ziffer 5.1
Wegeplatten in den Zwischenwegen, Erwachsenenerdbestattungsgrab, je Grabstelle und Jahr17,00 €Ziffer 7 Buchstabe a
Wegeplatten in den Zwischenwegen, Kindererdbestattungsgrab, je Grabstelle und Jahr21,00 €Ziffer 7 Buchstabe b
Wegeplatten in den Zwischenwegen, Urnengrab, je Grabstelle und Jahr13,00 €Ziffer 7 Buchstabe c
Eingebautes Grabmalfundament, je Grabstelle473,00 €Ziffer 7.1
Unterhaltung eines Erwachsenenerdbestattungsgrabes bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabstelle und angefangenem Kalenderjahr104,00 €Ziffer 8.1
Unterhaltung eines Kindererdbestattungsgrabes bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabstelle und angefangenem Kalenderjahr39,00 €Ziffer 8.2
Unterhaltung eines Urnengrabes bei Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit, je Grabstelle und angefangenem Kalenderjahr52,00 €Ziffer 8.3
Verwaltungsgebühr bei Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit, einmalig52,00 €Ziffer 8.4
Ausstellen einer Einäscherungsgenehmigung26,00 €Ziffer 9.1
Ärztliche Untersuchung vor der Einäscherung, zweite Leichenschau, Nettoentgelt ohne Umsatzsteuer60,00 €Ziffer 9.2
Doppeltermin oder Terminverschiebung, Zuschlag104,00 €Ziffer 9.3
Aschenkapsel bei einer Umbettung57,00 €Ziffer 9.4
Sonstige, im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführte Leistungen20 bis 2.500 Euro je nach Zeitdauer und Art der InanspruchnahmeZiffer 10
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ludwigsburg samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom Gemeinderat beschlossen am 02.02.2022, nach Paragraf 8 in Kraft seit 01.03.2022, eine spätere Änderungssatzung ist nicht veröffentlicht.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

10.604,00 €

Erwachsenenwahlgrab für Erdbestattung in der Reihenlage in Ludwigsburg, über 20 Jahre, das sind 530,20 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 5.2.1 Buchstabe a, Ziffer 7 Buchstabe a und Ziffer 1.14.350,00 €
BestattungZiffer 1.11.054,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde5.404,00 €

Der Jahressatz beträgt 128 Euro, dazu 17 Euro Wegeplattengebühr je Jahr. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung 30 Jahre, die gesetzliche Ruhezeit von 20 Jahren ist darin enthalten. Der Tarif gilt auf allen Friedhöfen außer dem Stadtteilfriedhof Poppenweiler.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ludwigsburg samt dem Gebührenverzeichnis als Anlage, vom Gemeinderat beschlossen am 02.02.2022, nach Paragraf 8 in Kraft seit 01.03.2022, eine spätere Änderungssatzung ist nicht veröffentlicht. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung stammt vom 02.02.2022 und gilt seit dem 01.03.2022. Sie ist damit älter als drei Jahre. Eine jüngere Fassung oder eine Änderungssatzung führt weder die Übersichtsseite Stadtrecht noch das Gebührenverzeichnis selbst. Wir erfassen sie deshalb als die geltende Fassung.
  • Alle Grabpreise enthalten die Gebühr für Wegeplatten in den Zwischenwegen nach Ziffer 7. Der Kopfsatz der Ziffer erhebt sie je Grabstelle beim Ersterwerb für die Zeitdauer des Grabnutzungs- oder Grabverfügungsrechts, also unabhängig von der Grabart. Ob die Stadt sie auch für eine Nische im Kolumbarium und für die anonymen Gräber im Rasenfeld verlangt, wo es keine Zwischenwege im engeren Sinn gibt, sagt der Wortlaut nicht. Wir rechnen sie überall mit, weil die Ziffer keine Grabart ausnimmt.
  • Die Grabnutzungsgebühren der Abschnitte 5 und 6 sind Jahressätze. Wir multiplizieren sie mit der Nutzungsdauer, weil der Kopfsatz des Abschnitts 5 sie im Voraus für die gesamte Nutzungsdauer beziehungsweise Ruhezeit fällig stellt. Der Jahressatz steht bei jeder Grabart im Hinweis.
  • Der Tarif für Erdwahlgräber spricht von einem Wahlgrab, nicht von einer Grabstelle, während die Ziffern 7 und 8 ausdrücklich je Grabstelle abrechnen. Nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofsordnung können Wahlgrabstätten ein- und mehrstellig sein. Wir führen den Satz als Preis für ein einstelliges Grab; einen eigenen Satz für mehrstellige Gräber nennt die Satzung nicht.
  • Kinderwahlgräber führt der Tarif nur mit 15 Jahren Nutzungsrecht. Der Kopfsatz des Abschnitts 5 nennt daneben 30 Jahre für Kindergräber, möglich nur bei 20-jähriger Ruhezeit, also bei Kindern über 5 Jahren. Einen eigenen Jahressatz für diesen Fall gibt das Verzeichnis nicht her, weshalb wir nur die 15-Jahre-Variante erfassen.
  • Für das Kinderwahlgrab und für das Kinderreihengrab rechnen wir die Grundgebühr von 400 Euro für Kinder unter 5 Jahren. Beide Grabarten haben eine zehnjährige Ruhezeit, die nach Paragraf 13 Absatz 1 der Friedhofsordnung nur für Kinder bis 5 Jahre gilt. Die Grundgebühr von 644 Euro für Kindergräber bis 15 Jahre passt dagegen zu einer zwanzigjährigen Ruhezeit und damit zu keinem der beiden Tarife.
  • Der Jahressatz für das Kinderreihengrab beträgt nach Ziffer 6.1.3 null Euro. Der Betrag von 210 Euro, den wir ausweisen, ist allein die Wegeplattengebühr über zehn Jahre.
  • Das Grab an der Nordmauer im Neuen Friedhof bezeichnet Ziffer 5.2.1 Buchstabe d als Doppelgrab. Aus wie vielen Grabstellen es besteht, sagt die Satzung nicht, deshalb rechnen wir die Wegeplattengebühr nur einmal.
  • Nicht pflegefrei führen wir das Urnengrab am Baum nach Ziffer 6.2.4 und das Kolumbarium nach Ziffer 6.2.2. Paragraf 20 a und Paragraf 20 d der Friedhofsordnung regeln für beide nur, wo Grabschmuck abgestellt werden darf, und sagen zur Pflege nichts. Nach Paragraf 23 Absatz 3 bleibt sie damit beim Verantwortlichen. Beim Baumgrab liegt das Gegenteil nahe, weil es in einer naturnahen Rasenfläche liegt, steht aber nicht im Wortlaut.
  • Der Preis für die Einäscherung steckt nicht in unseren Beisetzungsgebühren. Ziffer 2.1 führt sie als Benutzungsentgelt des städtischen Krematoriums, 440 Euro netto für Verstorbene über 15 Jahre, zuzüglich Umsatzsteuer. Die Grundgebühr der Feuerbestattung nach Ziffer 3.1 deckt nur die Beisetzung selbst.
  • Die Beisetzung einer übersandten Urne kostet nach Ziffer 3.2.6 nur 479 Euro statt 701 Euro. Dieser Satz gilt aber nur, wenn die Einäscherung nicht im städtischen Krematorium stattgefunden hat, und er deckt weder die Bearbeitung des Sterbefalles noch die Aufbahrung. Wir rechnen deshalb mit der Grundgebühr der Ziffer 3.1.
  • Die Zuschläge für die Aussegnungshalle, für die offene Aussegnungshalle und für vier Leichenträger stecken nicht in unseren Grabpreisen. Sie stehen in den Ziffern 1.1.2 bis 1.1.4 und 3.1.2 bis 3.1.4 als eigene Positionen.
  • Bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Familienangehöriger im gleichen Grab ermäßigt Ziffer 1.1.5 die Grundgebühr der Erdbestattung um 25 Prozent. Unsere Beträge sind die vollen Sätze.
  • Der Zuschlag für ein vertieftes Grab nach Ziffer 1.2 ist in unseren Beträgen nicht enthalten. Nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofsordnung muss die Erstbestattung in einem Tiefgrab vertieft erfolgen; der Tarif unterscheidet Einfach- und Tiefgräber bei der Nutzungsgebühr aber nicht.
  • Ziffer 5 bestimmt, dass bei eingeschränkten Grabnutzungsrechten an Erdbestattungswahlgrabstätten eine Gebühr wie für Urnenwahlgräber erhoben wird. Was ein eingeschränktes Nutzungsrecht ist, sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofsordnung.
  • Der Alte Friedhof nimmt nach Ziffer 5.1 nur noch Urnenbeisetzungen in bestehenden Grabstätten auf. Neue Nutzungsrechte gibt es dort nicht, nur die Verlängerung eines Erwachsenengrabes für 85 Euro je Jahr. Wir führen den Alten Friedhof deshalb nicht als eigene Grabart.
  • Für die Erdbestattungsreihengräber und für die meisten Urnenreihengräber in Sonderlage nennt die Friedhofsordnung keine Verlängerung. Wir führen sie deshalb als nicht verlängerbar. Ausdrücklich verlängerbar sind nur die Wahlgräber nach Paragraf 18 Absatz 2 und das gepflegte Urnenreihengrab nach Paragraf 20 f Absatz 3; ausdrücklich ausgeschlossen ist die Verlängerung beim Kolumbarium nach Paragraf 20 d Absatz 1.
  • Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt das Verzeichnis nicht. Nach Paragraf 23 Absatz 5 der Friedhofsordnung müssen die Berechtigten die Grabstätte selbst abräumen.
  • Die Satzung gilt nur für die von der Stadt verwalteten Friedhöfe. Für Friedhöfe anderer Träger im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.