Tübingen, Baden-Württemberg, AGS 08416041
Friedhofsgebühren in Tübingen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Universitätsstadt Tübingen, Bestattungsgebührenordnung, mit den Gebührenverzeichnissen Stadtfriedhof und Friedhöfe, vom 10.04.1972, zuletzt geändert durch die Satzung vom 25.01.2024, bekannt gemacht am 01.02.2024, gültig ab 02.02.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Tübingen und nicht für einzelne. Träger ist Universitätsstadt Tübingen, Fachabteilung Friedhofswesen.
- 429,50 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 12.310,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 36
- Grabarten in der Satzung
- 10 Jahre
- Ruhefrist, Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind
Anonyme Kindergemeinschaftsgrabstätte Schmetterling, mit Beisetzung
Anonyme Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte Rosengarten, Ehepaargrab, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Tübingen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
13 Grabarten für die Erdbestattung in Tübingen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene über 10 JahrenDas günstigste Erdgrab in Tübingen. Nach Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung der Ruhezeit nicht möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 24 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 3 dem Verfügungsberechtigten. | 1.412,00 € | 1.453,50 € | 2.865,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 3.1.1 und Ziffer 1.1 |
| Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene unter 10 JahrenZehn Jahre sind nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung die Ruhezeit für Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind. | 226,00 € | 429,50 € | 655,50 € | 10 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 3.1.2 und Ziffer 1.2 |
| Anonymes Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene über 10 JahrenDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Tübingen. Die Nutzungsgebühr besteht aus 2.446,00 Euro Grabnutzungsgebühr und 680,00 Euro Grabpflege für die Nutzungszeit von 20 Jahren nach Ziffer 9.1. Nach Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung trägt die Stadt in diesem Grabfeld die Unterhaltslast, die Gebühr ist deshalb nicht abwählbar. Das Grabfeld wird nur auf dem Bergfriedhof angeboten. | 3.126,00 € | 1.453,50 € | 4.579,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 3.1.3, Ziffer 9.1 und Ziffer 1.1 |
| Wahlgrabstätte zur Erdbestattung mit beschränkter NutzungszeitDiese Grabart wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur für Ehepaare und gleichgestellte Lebensgemeinschaften vergeben. Die Nutzungszeit ist keine feste Jahreszahl, sie endet nach Absatz 6 mit dem Ablauf der Ruhezeit des zuletzt verstorbenen Ehegatten. Wir setzen deshalb die Ruhezeit von 20 Jahren an. Nach Ablauf von 30 Jahren seit der Verleihung wird zusätzlich eine Gebühr in Höhe des dann geltenden Satzes der Ziffer 3.1.1 erhoben. Der Wiedererwerb ist nach Paragraf 16 Absatz 4 ausgeschlossen. | 3.434,00 € | 1.453,50 € | 4.887,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 4.1 und Ziffer 1.1 |
| Anonyme Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte Rosengarten, EinzelgrabNach Paragraf 18 c Absatz 2 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabanlage an und unterhält sie; nach Absatz 3 sind Namen, Grabmale und Anpflanzungen auf der Anlage nicht erlaubt. Die einzige Gemeinschaftsgrabstätte Tübingens für Erdbestattungen. | 5.344,00 € | 1.453,50 € | 6.797,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 5.6.1 und Ziffer 1.1 |
| Anonyme Erdbestattungsgemeinschaftsgrabstätte Rosengarten, EhepaargrabDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der zwei Verstorbene Platz finden. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.6 je Jahr 542,83 Euro. Nach Paragraf 18 c Absatz 2 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabanlage an und unterhält sie. | 10.856,50 € | 1.453,50 € | 12.310,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 5.6.2 und Ziffer 1.1 |
| Wahlgrab zur Erdbestattung, einfachbreit und einfachtiefZusätzliche Urnen sind in dieser Grabstätte nicht zugelassen. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.1 je Jahr 114,47 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung ergibt sich aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. | 2.289,00 € | 1.453,50 € | 3.742,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.1.1 und Ziffer 1.1 |
| Wahlgrab zur Erdbestattung, einfachbreit und doppeltiefIn einem Tiefgrab sind nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwei Erdbestattungen übereinander und vier Urnenbeisetzungen zulässig. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.2 je Jahr 202,17 Euro. | 4.043,00 € | 1.453,50 € | 5.496,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.1.2 und Ziffer 1.1 |
| Wahlgrab zur Erdbestattung, doppelbreit und doppeltiefDie Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.3 je Jahr 377,56 Euro. | 7.551,00 € | 1.453,50 € | 9.004,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.1.3 und Ziffer 1.1 |
| Wahlgrab zur Erdbestattung, dreifachbreit und doppeltiefDie Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.4 je Jahr 503,84 Euro. | 10.076,50 € | 1.453,50 € | 11.530,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.1.4 und Ziffer 1.1 |
| Wahlgrab zur Erdbestattung auf dem Friedhof BühlAuf dem Friedhof Bühl beträgt die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung dreißig Jahre, deshalb gilt dort eine eigene Grabnutzungsgebühr. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.5 je Jahr 217,38 Euro. | 6.521,50 € | 1.453,50 € | 7.975,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.3.2 und Ziffer 1.1 |
| Wahlgrabstätte zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung auf dem Stadtfriedhof, 20 JahreDer Stadtfriedhof steht unter Denkmalschutz und vergibt nach Paragraf 13 Absatz 2 seiner eigenen Friedhofssatzung ausschließlich Wahlgrabstätten. Die Grabstätte nimmt zwei Erdbestattungen und vier Urnen auf. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 3.3.1 je Jahr und Grabstelle 111,10 Euro. Nach Paragraf 14 Absatz 3 umfasst das Nutzungsrecht die Pflicht zur Grabpflege. | 2.222,00 € | 1.514,00 € | 3.736,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 3.1.1 und Ziffer 1.1 |
| Wahlgrabstätte zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung auf dem Stadtfriedhof, 40 JahreDer Stadtfriedhof verleiht Nutzungsrechte nach Paragraf 14 Absatz 1 seiner Friedhofssatzung wahlweise für 20 oder für 40 Jahre. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Nummer 2 zwanzig Jahre. | 4.444,00 € | 1.514,00 € | 5.958,00 € | 40 J. | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 3.2.1 und Ziffer 1.1 |
23 Grabarten für die Urne in Tübingen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Urnenbeisetzung für Verstorbene über 10 JahrenNach Paragraf 13 Absatz 4 Satz 2 der Friedhofssatzung kann ein Urnenreihengrab nach Ablauf der Ruhezeit in ein Wahlgrab umgewandelt werden, eine Verlängerung der Ruhezeit selbst sieht die Satzung nicht vor. | 1.099,00 € | 823,50 € | 1.922,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 3.2.1 und Ziffer 1.3 |
| Reihengrab für Urnenbeisetzung für Verstorbene unter 10 JahrenDie günstigste Grabart überhaupt, sie wird aber nur für Kinder vergeben, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind. | 220,00 € | 429,50 € | 649,50 € | 10 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 3.2.2 und Ziffer 1.4 |
| Waldgrab für UrnenbeisetzungNach Paragraf 18 f Absatz 3 der Friedhofssatzung unterhält die Friedhofsverwaltung die waldartige Grünfläche, nach Absatz 4 dürfen die Hinterbliebenen dort weder Grabmale errichten noch Anpflanzungen vornehmen. Waldgräber sind Urnenreihengräber in besonderer Lage und werden nur auf dem Bergfriedhof angeboten. | 1.374,50 € | 823,50 € | 2.198,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 3.2.3 und Ziffer 1.3 |
| Wahlgrabstätte zur Urnenbeisetzung mit beschränkter Nutzungszeit auf dem Friedhof BühlNach Paragraf 14 Absatz 5 Nummer 4 der Friedhofssatzung gibt es diese Grabart nur auf dem Friedhof des Stadtteils Bühl, wo die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b dreißig Jahre beträgt. Nach Ablauf von 30 Jahren seit der Verleihung wird zusätzlich eine Gebühr in Höhe des dann geltenden Satzes der Ziffer 3.2.1 erhoben. | 2.494,50 € | 823,50 € | 3.318,00 € | 30 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 4.2 und Ziffer 1.3 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte Garten der ZeitNach Paragraf 18 b Absatz 2 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabanlage an und unterhält sie; nach Absatz 3 dürfen die Hinterbliebenen dort weder Grabmale errichten noch Anpflanzungen vornehmen. Das Gebührenverzeichnis vermerkt die Anlage als derzeit voll belegt. | 3.971,50 € | 823,50 € | 4.795,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 5.1 und Ziffer 1.3 |
| Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte Fluss der ZeitDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Tübingen. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabanlage an und unterhält sie; nach Absatz 3 sind Namen, Grabmale und Anpflanzungen auf der Anlage nicht erlaubt. | 1.230,50 € | 823,50 € | 2.054,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 5.2 und Ziffer 1.3 |
| Anonyme Kindergemeinschaftsgrabstätte SchmetterlingDas Gebührenverzeichnis setzt die Grabnutzungsgebühr auf 0,00 Euro. Die Anlage nimmt nach Paragraf 18 a Absatz 1 der Friedhofssatzung Totgeburten und nach wenigen Tagen verstorbene Kinder auf, nach Absatz 2 legt die Friedhofsverwaltung sie an und unterhält sie. Der Tarif führt sie unter den Urnengemeinschaftsgrabstätten, die Satzung lässt daneben auch die Erdbestattung zu. | 0,00 € | 429,50 € | 429,50 € | 10 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 5.3 und Ziffer 1.4 |
| Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte Garten der ErinnerungNach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabanlage an und unterhält sie. Das Gebührenverzeichnis vermerkt die Anlage als derzeit voll belegt. | 1.418,00 € | 823,50 € | 2.241,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 5.4 und Ziffer 1.3 |
| Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte Baumbeisetzungshain BuchengrundNach Paragraf 18 d Absatz 3 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabanlage an und unterhält sie, führt die Pflegearbeiten aber nur aus fachlicher Notwendigkeit aus; einen Anspruch auf regelmäßiges Mähen gibt es nicht. Die Aschekapsel muss vollständig biologisch abbaubar sein, Überurnen sind nicht erlaubt. | 1.362,50 € | 823,50 € | 2.186,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 5.5 und Ziffer 1.3 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte Mein letzter GartenNach Paragraf 18 b Absatz 2 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabanlage an und unterhält sie. Auf jedem Beisetzungsplatz bringt sie nach Absatz 3 eine einheitlich gestaltete Tafel mit Hinweisen auf die verstorbene Person an. | 4.304,00 € | 823,50 € | 5.127,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 5.7 und Ziffer 1.3 |
| Urnengemeinschaftsgrab BebenhausenNach Paragraf 18 b Absatz 2 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabanlage an und unterhält sie. | 3.353,50 € | 823,50 € | 4.177,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 5.8.1 und Ziffer 1.3 |
| Urnengemeinschaftsgrab StadtteileNach Paragraf 18 b Absatz 2 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grabanlage an und unterhält sie. | 4.181,00 € | 823,50 € | 5.004,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 5.8.2 und Ziffer 1.3 |
| Wahlgrab für 4 UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der vier Urnen Platz finden. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.5 je Jahr 111,34 Euro. | 2.226,50 € | 823,50 € | 3.050,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.2.1 und Ziffer 1.3 |
| Wahlgrab einfachbreit für 6 UrnenIn dieser Grabstätte ist keine Erdbestattung mehr möglich. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.7 je Jahr 202,17 Euro. | 4.043,00 € | 823,50 € | 4.866,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.2.2 und Ziffer 1.3 |
| Wahlgrab doppelbreit für 12 UrnenIn dieser Grabstätte ist keine Erdbestattung mehr möglich. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.8 je Jahr 377,56 Euro. | 7.551,00 € | 823,50 € | 8.374,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.2.3 und Ziffer 1.3 |
| Einzelbaumurnengrab für 2 UrnenNach Paragraf 18 e Absatz 3 der Friedhofssatzung legt die Friedhofsverwaltung die Grünfläche um die Einzelbäume an und unterhält sie, nach Absatz 4 dürfen die Hinterbliebenen dort weder Grabmale errichten noch Anpflanzungen vornehmen. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.9.1 je Jahr 118,50 Euro. | 2.370,00 € | 823,50 € | 3.193,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.2.4.1 und Ziffer 1.3 |
| Einzelbaumurnengrab für 4 UrnenNach Paragraf 18 e Absatz 3 und 4 der Friedhofssatzung unterhält die Friedhofsverwaltung die Fläche, eigene Anpflanzungen sind nicht erlaubt. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.9.2 je Jahr 153,75 Euro. | 3.075,00 € | 823,50 € | 3.898,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.2.4.2 und Ziffer 1.3 |
| Einzelbaumurnengrab für 6 UrnenSechs Urnenplätze sind nach Paragraf 18 e Absatz 1 der Friedhofssatzung die Höchstzahl an einem Einzelbaum. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.9.3 je Jahr 206,65 Euro. | 4.133,50 € | 823,50 € | 4.957,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.2.4.3 und Ziffer 1.3 |
| Einzelbaumurnengrab für 3 Paare, Preis je PaarDer Betrag gilt je Paar, der Baum nimmt drei Paare auf. Nach Paragraf 18 e Absatz 3 und 4 der Friedhofssatzung unterhält die Friedhofsverwaltung die Fläche, eigene Anpflanzungen sind nicht erlaubt. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 6.4.9.4 je Jahr 91,20 Euro. | 1.824,00 € | 823,50 € | 2.647,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 6.2.4.4 und Ziffer 1.3 |
| Urnenwahlgrabstätte mit 6 Urnenplätzen auf dem Stadtfriedhof, 20 JahreDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der sechs Urnen Platz finden. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 3.3.2 je Jahr und Grabstelle 111,10 Euro. | 2.222,00 € | 504,50 € | 2.726,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 3.1.2 und Ziffer 1.3 |
| Urnenwahlgrabstätte mit 6 Urnenplätzen auf dem Stadtfriedhof, 40 JahreDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der sechs Urnen Platz finden. | 4.444,00 € | 504,50 € | 4.948,50 € | 40 J. | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 3.2.2 und Ziffer 1.3 |
| Urnenwahlgrabstätte mit 4 Urnenplätzen auf dem Stadtfriedhof, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Tübingen. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der vier Urnen Platz finden. Die Erneuerung kostet nach Ziffer 3.3.3 je Jahr und Grabstelle 52,75 Euro. | 1.055,00 € | 504,50 € | 1.559,50 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 3.1.3 und Ziffer 1.3 |
| Urnenwahlgrabstätte mit 4 Urnenplätzen auf dem Stadtfriedhof, 40 JahreDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der vier Urnen Platz finden. | 2.110,00 € | 504,50 € | 2.614,50 € | 40 J. | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 3.2.3 und Ziffer 1.3 |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Tübingen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung auf den Friedhöfen, Verstorbene über 10 Jahren | 1.453,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.1 |
| Erdbestattung auf den Friedhöfen, Verstorbene unter 10 Jahren | 429,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.2 |
| Urnenbeisetzung auf den Friedhöfen, Verstorbene über 10 Jahren | 823,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.3 |
| Urnenbeisetzung auf den Friedhöfen, Verstorbene unter 10 Jahren | 429,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.4 |
| Erdbestattung auf dem Stadtfriedhof, Verstorbene über 10 Jahren | 1.514,00 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 1.1 |
| Erdbestattung auf dem Stadtfriedhof, Verstorbene unter 10 Jahren | 757,00 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 1.2 |
| Urnenbeisetzung auf dem Stadtfriedhof, Verstorbene über 10 Jahren | 504,50 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 1.3 |
| Urnenbeisetzung auf dem Stadtfriedhof, Verstorbene unter 10 Jahren | 504,50 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 1.4 |
| Mehraufwand Tiefgrabung auf den Friedhöfen | 241,00 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.9 |
| Mehraufwand Tiefgrabung auf dem Stadtfriedhof | 252,00 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 1.8 |
| Zuschlag auf Bestattung und Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auf den Friedhöfen | 25 Prozent der Gebühren nach den Ziffern 1.1 bis 1.7 und 1.10 | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.11 |
| Zuschlag auf Bestattung und Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen auf dem Stadtfriedhof | 25 Prozent der Gebühren nach den Ziffern 1.1 bis 1.6 und 1.9 | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 1.10 |
| Ermäßigung bei gleichzeitiger Erdbestattung mehrerer Familienangehöriger im gleichen Grab, Verstorbene über 10 Jahren, Friedhöfe | 726,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 2.1.1 |
| Ermäßigung bei gleichzeitiger Urnenbeisetzung mehrerer Familienangehöriger im gleichen Grab, Verstorbene über 10 Jahren, Friedhöfe | 411,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 2.2.1 |
| Trauerfeier direkt am Grab auf den Friedhöfen | 145,00 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.5 |
| Inanspruchnahme der Trauerhalle mit innerörtlicher Bestattung auf den Friedhöfen | 350,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.6.1 |
| Trauerfeier mit auswärtiger Bestattung auf den Friedhöfen | 533,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.6.2 |
| Inanspruchnahme der offenen Hallenüberdachung auf den Friedhöfen | 175,00 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.7 |
| Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes bis zu 3 Tagen auf den Friedhöfen | 101,00 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.8.1 |
| Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes länger als 3 Tage, je weiterer Tag, Friedhöfe | 33,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.8.2 |
| Inanspruchnahme der Trauerhalle auf dem Stadtfriedhof | 300,00 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 1.6 |
| Trauerfeier bei auswärtiger Beisetzung auf dem Stadtfriedhof | 531,00 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 1.5 |
| Inanspruchnahme des Aufbahrungsraumes bis zu 3 Tagen auf dem Stadtfriedhof | 50,00 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 1.7 |
| Grabmalgebühr für ein Reihengrab, umfasst Zustimmung, jährliche Standsicherheitskontrolle und Verwaltungstätigkeit | 267,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 7.1 |
| Grabmalgebühr für ein Wahlgrab | 318,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 7.2 |
| Grabmalgebühr für ein liegendes Grabmal | 200,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 7.3 |
| Grabmalgebühr auf dem Stadtfriedhof | 109,50 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 3.4 |
| Grabpflege für ein Grab im anonymen Erdreihengrabfeld, für die Nutzungszeit von 20 Jahren | 680,00 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 9.1 |
| Grabumrandung mit Trittplatten, Verlegen und Unterhaltung über 20 Jahre, einstelliges Erdbestattungsgrab | 468,00 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 9.2.1 |
| Grabumrandung mit Trittplatten, Verlegen und Unterhaltung über 20 Jahre, zweistelliges Erdbestattungsgrab | 702,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 9.2.2 |
| Grabumrandung mit Trittplatten, Verlegen und Unterhaltung über 20 Jahre, Urnengrab oder Kindergrab | 334,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 9.2.3 |
| Neuverlegung der Trittplatten bei weiteren Erdbestattungen in der Grabstätte | 164,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 9.3 |
| Überlassung eines Wahlgrabs auf dem Stadtfriedhof zur Pflege, je Jahr und Grabstelle | 55,00 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 4.1.1 |
| Überlassung eines Urnenwahlgrabs mit 4 Plätzen auf dem Stadtfriedhof zur Pflege, je Jahr und Grabstelle | 24,00 € | Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 4.1.2 |
| Abräumung eines einstelligen Erdgrabes mit Grabumrandung aus Trittplatten, zuzüglich Umsatzsteuer | 212,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 8.2 |
| Abräumung eines einstelligen Erdgrabes mit Grabeinfassung, zuzüglich Umsatzsteuer | 288,00 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 8.5 |
| Abräumung eines Urnen- oder Kindergrabes mit Grabumrandung aus Trittplatten, zuzüglich Umsatzsteuer | 82,00 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 8.1 |
| Ausgraben einer Leiche zur Überführung oder Wiederbestattung während der Ruhezeit, Todesfall nach Vollendung des 10. Lebensjahres, Friedhöfe | 2.907,00 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 9.4.1 |
| Ausgraben einer Urne zur Überführung oder Wiederbeisetzung während der Ruhezeit, Friedhöfe | 429,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 9.4.3 |
| Aufbewahrung einer Urne in der Verwaltung länger als 1 Monat, ab dem 2. Monat je angefangener Monat | 10,00 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 9.6 und Gebührenverzeichnis Stadtfriedhof Ziffer 4.4 |
| Musikanlage am Grab ohne Bedienung auf den Friedhöfen | 72,50 € | Gebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 9.9 |
| Ausnahmegebühr für die Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der Friedhofssatzung | je nach den Erfordernissen des Einzelfalls 5 bis 250 Euro | Abschnitt II Nummer 1 beider Gebührenverzeichnisse |
| Vermittlungsgebühr für die Vermittlung von Leistungen Dritter | 10 Prozent des Bruttobetrags der Abrechnungen | Abschnitt II Nummer 2 beider Gebührenverzeichnisse |
| Zurücknahme eines Antrags auf eine Amtshandlung, bevor sie beendet war | ein Zehntel bis die Hälfte des vorgesehenen Gebührensatzes, mindestens 10 Euro | Paragraf 5 der Gebührensatzung |
Was ein Grab in Tübingen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.065,50 €
Reihengrab für Erdbestattung für Verstorbene über 10 Jahren in Tübingen, über 20 Jahre, das sind 403,28 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 3.1.1 und Ziffer 1.1 | 1.412,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Friedhöfe Ziffer 1.1 | 1.453,50 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.865,50 € |
Das günstigste Erdgrab in Tübingen. Nach Paragraf 13 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung der Ruhezeit nicht möglich. Die Pflege obliegt nach Paragraf 24 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 3 dem Verfügungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Universitätsstadt Tübingen, Bestattungsgebührenordnung, mit den Gebührenverzeichnissen Stadtfriedhof und Friedhöfe, vom 10.04.1972, zuletzt geändert durch die Satzung vom 25.01.2024, bekannt gemacht am 01.02.2024, gültig ab 02.02.2024. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Tübingen offenlässt
- Tübingen führt in einer einzigen Satzung zwei Gebührenverzeichnisse: eines für den denkmalgeschützten Stadtfriedhof und eines für die übrigen städtischen Friedhöfe, also Bergfriedhof, Derendingen, Lustnau und die Friedhöfe der Stadtteile. Beide haben eigene Grundgebühren und eigene Grabnutzungsgebühren. Wir erfassen beide Verzeichnisse und schreiben in jede Bezeichnung, für welchen Friedhof der Betrag gilt. Bei jeder Grabart steht die Grundgebühr ihres eigenen Verzeichnisses.
- Beim anonymen Reihengrab für Erdbestattung rechnen wir zur Grabnutzungsgebühr von 2.446,00 Euro die Grabpflegegebühr von 680,00 Euro nach Ziffer 9.1 hinzu. Ziffer 9.1 erhebt sie für ein Grab in genau diesem Grabfeld und ausdrücklich für die Nutzungszeit von 20 Jahren. Nach Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung trägt die Stadt dort die Unterhaltslast, und Paragraf 24 Absatz 2 macht diesen Verantwortlichen für die Pflege zuständig. Die Angehörigen können die Leistung deshalb nicht selbst erbringen und die Gebühr nicht abwählen. Das ist eine Auslegung von uns, die Satzung sagt an keiner Stelle wörtlich, dass die Gebühr zwingend anfällt.
- Die Grabmalgebühr von 267,50 Euro für ein Reihengrab, 318,50 Euro für ein Wahlgrab und 200,50 Euro für ein liegendes Grabmal auf den Friedhöfen sowie 109,50 Euro auf dem Stadtfriedhof rechnen wir nicht in den Grabpreis ein. Sie wird nach den Ziffern 7.1 bis 7.3 für die Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals und die jährliche Kontrolle der Standfestigkeit erhoben. Die Satzung schreibt kein Grabmal vor, wer keines errichtet, zahlt sie nicht. Wer eines errichtet, muss den Betrag zum Grabpreis hinzurechnen.
- Die Grabumrandung mit Trittplatten nach Ziffer 9.2 kostet über 20 Jahre 468,00 Euro für ein einstelliges Erdgrab, 702,50 Euro für ein zweistelliges und 334,50 Euro für ein Urnen- oder Kindergrab. Wir rechnen sie nicht in den Grabpreis ein, obwohl Paragraf 7 Absatz 2 der Gebührensatzung sagt, die Gebühr werde im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme des Stadtfriedhofs erhoben. Dagegen steht Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung, wonach die Stadt die Trittplatten nur dort verlegt, wo sie die Grabzwischenwege mit Plattenwegen belegt hat, und Paragraf 20 Absatz 5, wonach in allen übrigen Grabfeldern die Berechtigten selbst eine Grabeinfassung errichten müssen. Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 3 der Gebührensatzung knüpft die Gebührenschuld ebenfalls an Paragraf 20 Absatz 4. Aus der Satzung lässt sich nicht ablesen, in welchen Grabfeldern der Betrag unvermeidbar ist. Erschwerend verweist Paragraf 7 Absatz 2 auf eine Ziffer 8.2, die in der Fassung von 2024 die Abräumung eines einstelligen Erdgrabes ist, nicht die Grabumrandung; die Verweisung stammt aus einer älteren Nummerierung.
- Bei den Wahlgräbern mit beschränkter Nutzungszeit nach Ziffer 4 ist die Nutzungszeit keine feste Jahreszahl. Nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung endet sie mit dem Ablauf der Ruhezeit des zuletzt verstorbenen Ehegatten. Wir setzen für die Erdbestattungsvariante 20 Jahre an, das ist die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b, und für die Urnenvariante auf dem Friedhof Bühl 30 Jahre nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b. Die tatsächliche Nutzungszeit ist länger, wenn der zweite Todesfall später eintritt. Nach Ablauf von 30 Jahren seit der Verleihung erhebt die Stadt zusätzlich eine Gebühr in Höhe des dann geltenden Satzes der Ziffern 3.1.1 beziehungsweise 3.2.1; deren Höhe zum künftigen Zeitpunkt steht in der heutigen Satzung nicht.
- Die anonyme Kindergemeinschaftsgrabstätte Schmetterling trägt in Ziffer 5.3 eine Grabnutzungsgebühr von 0,00 Euro. Wir übernehmen den Wert unverändert. Ob daneben die Grundgebühr für die Urnenbeisetzung von 429,50 Euro anfällt, sagt die Satzung nicht ausdrücklich; wir setzen sie an, weil das Gebührenverzeichnis keine Befreiung nennt. Die Anlage nimmt nach Paragraf 18 a Absatz 1 der Friedhofssatzung Totgeburten und nach wenigen Tagen verstorbene Kinder auf, als Erdbestattung oder als Urnenbeisetzung. Das Gebührenverzeichnis führt sie unter den Urnengemeinschaftsgrabstätten, wir folgen dieser Einordnung.
- Die Urnengemeinschaftsgrabstätte Garten der Zeit und die anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte Garten der Erinnerung sind im Gebührenverzeichnis als derzeit voll belegt vermerkt. Wir führen sie mit ihren Beträgen weiter, weil sie im geltenden Tarif stehen, sie sind aber im Augenblick nicht neu zu belegen.
- Ziffer 5.8 des Gebührenverzeichnisses nennt Urnengemeinschaftsgräber für die Stadtteile Bebenhausen und für die übrigen Stadtteile. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt dagegen, dass Urnengemeinschaftsgrabstätten nur auf dem Bergfriedhof angeboten werden. Der Tarif ist von 2024, die Friedhofssatzung von 2018; wir folgen dem Tarif, weil er der jüngere Text ist.
- Das Einzelbaumurnengrab und das Waldgrab führen wir als pflegefrei, obwohl Paragraf 22 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung, der die Unterhaltslast der Stadt zuweist, beide nicht aufzählt. Ausschlaggebend ist der eigene Paragraf der jeweiligen Grabart: Paragraf 18 e Absatz 3 sagt für das Einzelbaumurnengrab, dass die Friedhofsverwaltung die Grünfläche anlegt und unterhält, Paragraf 18 f Absatz 3 sagt dasselbe für die waldartige Fläche des Waldgrabs. Beide Paragrafen verbieten den Hinterbliebenen in ihrem Absatz 4 jede Anpflanzung. Damit bleibt für die Angehörigen nichts zu pflegen. Beide Paragrafen schränken die Pflege aber ein: Die Arbeiten werden nur aus fachlicher Notwendigkeit ausgeführt, einen Anspruch auf regelmäßiges Mähen oder auf das Entfernen von Wildwuchs gibt es nicht.
- Die Ziffer 4.1 des Gebührenverzeichnisses Stadtfriedhof, Überlassung eines Wahlgrabs zur Pflege für 55,00 Euro je Jahr, macht kein Grab auf dem Stadtfriedhof pflegefrei. Paragraf 15 der Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof beschreibt damit die Pflegepatenschaft: Eine dritte Person verpflichtet sich schriftlich zur Grabpflege und erwirbt dadurch einen Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts. Gepflegt wird also von der Patin oder dem Paten, nicht von der Stadt.
- Der Zuschlag von 25 Prozent für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist in unseren Beträgen nicht enthalten. Unsere Zahlen sind die Werktagssätze.
- Trauerhalle, Aussegnungshalle, offene Hallenüberdachung und Aufbahrungsraum sind in den Grabpreisen nicht enthalten. Sie stehen bei den weiteren Gebühren. Die Grundgebühr für Bestattung und Beisetzung enthält nach den Fußnoten zu den Ziffern 1.1 bis 1.4 ausdrücklich die Tätigkeit der Verwaltung, aber nicht die Nutzung dieser Räume.
- Die Gebühren für die Grabräumung nach Ziffer 8 rechnen wir nicht in den Grabpreis ein. Nach Paragraf 3 Absatz 1 Nummer 1 der Gebührensatzung entsteht die Gebührenschuld bei Benutzungsgebühren erst mit der Inanspruchnahme, und nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung müssen die Berechtigten Grabmale und Grabausstattung nach Ablauf der Ruhezeit selbst entfernen. Die Stadt räumt nur ersatzweise ab. Auf diese Positionen erhebt sie zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer; alle übrigen Beträge des Gebührenverzeichnisses sind ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührensatzung enthält eine Übergangsregelung von 1972, nach der die bisherigen Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren in den Stadtteilen Bühl, Hagelloch, Hirschau, Kilchberg, Pfrondorf, Unterjesingen und Weilheim weiter gelten. Welche Beträge das sind, sagt die Satzung nicht. Das Gebührenverzeichnis von 2024 führt für Bühl und für die Stadtteile eigene Tarifzeilen, was dafür spricht, dass es dort angewendet wird. Für die übrigen Leistungen in diesen Stadtteilen bleibt eine Unsicherheit.
- Paragraf 13 Absatz 2 Ziffern 4.2 und 4.3 der Friedhofssatzung nennt Reihenurnengrabfelder für Verstorbene aus dem Anatomischen Institut Tübingen und Reihengrabfelder für Bestattungen mit längerer Verwesungszeit. Das Gebührenverzeichnis nennt für beide keinen eigenen Satz, deshalb führen wir sie nicht als Grabart.
- Ziffer 3.1.2 des Gebührenverzeichnisses Stadtfriedhof schreibt den Betrag als 2,222,00 mit zwei Kommas. Gemeint sind 2.222,00 Euro; das folgt aus Ziffer 3.3.2, die für dieselbe Grabart eine Erneuerung von 111,10 Euro je Jahr nennt, und aus Ziffer 3.2.2, die für vierzig Jahre 4.444,00 Euro verlangt.
- Der Preis der Urnenwahlgräber und der mehrstelligen Wahlgräber gilt jeweils für die gesamte Grabstätte mit allen ihren Plätzen. Einen Preis je einzelner Urne oder je einzelner Bestattung nennt der Tarif nicht.
- Die Satzung gilt nur für die von der Stadt verwalteten Friedhöfe, die Paragraf 1 der Friedhofssatzung aufzählt. Für Friedhöfe anderer Träger im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Friedhöfe in Tübingen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 13 Friedhöfe in TübingenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für das Bestattungswesen der Universitätsstadt Tübingen, Bestattungsgebührenordnung, mit den Gebührenverzeichnissen Stadtfriedhof und Friedhöfe vom 10.04.1972, zuletzt geändert durch die Satzung vom 25.01.2024, bekannt gemacht am 01.02.2024, gültig ab 02.02.2024
- Friedhofssatzung der Universitätsstadt Tübingen für Bergfriedhof, Friedhof Derendingen, Friedhof Lustnau und die Friedhöfe der Stadtteile vom 02.07.2001, zuletzt geändert durch die Satzung vom 29.11.2018, in Kraft seit 01.01.2019
- Friedhofssatzung für den Stadtfriedhof Tübingen, Stadtrecht 7.31 vom 03.12.2001, zuletzt geändert durch die Satzung vom 14.12.2009, in Kraft seit 28.12.2009
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.