Pforzheim · Baden-Württemberg · AGS 08231000
Friedhofsgebühren Pforzheim: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Pforzheim, Stadtrecht 7.17, vom 22.04.2008, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 18.12.2018, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2019. Die Sätze gelten für alle 12 Friedhöfe der Stadt Pforzheim, Grünflächen- und Tiefbauamt, nicht für einzelne.
- 435,00 €
- Günstigstes Grab
- 4.455,00 €
- Teuerstes Grab
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener und Kinder über 10 Jahre
Anonymes Kindergrab
Sechserwahlgrab, sechsstellige Erdbestattungswahlgrabstätte
Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Pforzheim kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 10 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 JahreDas günstigste Erdgrab in Pforzheim. Der Betrag von 1.250 Euro gilt nach der Überschrift der Ziffer 1 für die gesamte Ruhezeit von 25 Jahren. Nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofssatzung lässt sich die Ruhezeit eines Reihengrabs nicht verlängern und das Grab auch nicht in ein Wahlgrab umwandeln. | 1.250,00 € | 905,00 € | 2.155,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 1.1 und Abschnitt B Ziffer 1.1 |
| Reihengrab für Kinder bis 10 JahreDie Ruhezeit von zehn Jahren steht in Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung. Wir rechnen mit der Bestattungsgebühr für Kinder von 1 bis 10 Jahren; für Kinder bis zu einem Jahr sowie für Tot- und Fehlgeburten sinkt sie nach Ziffer 1.4 auf 215 Euro. | 320,00 € | 315,00 € | 635,00 € | 10 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 1.2 und Abschnitt B Ziffer 1.3 |
| KinderwahlgrabDer Jahressatz beträgt 52 Euro. Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung verleiht das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit, die für Kinder bis 10 Jahre zehn Jahre beträgt. Eine erneute Verleihung ist auf Antrag möglich und kostet wieder 52 Euro je Jahr. | 520,00 € | 315,00 € | 835,00 € | 10 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.1.1 und Abschnitt B Ziffer 1.3 |
| ErdeinzelwahlgrabDer Jahressatz beträgt 92 Euro und gilt nach Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung für die ganze Grabstätte. Die Verlängerung kostet ebenfalls 92 Euro je Jahr. | 2.300,00 € | 905,00 € | 3.205,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.1.2 und Abschnitt B Ziffer 1.1 |
| Doppelwahlgrab, zweistellige ErdbestattungswahlgrabstätteDer Jahressatz von 102 Euro gilt für die ganze Grabstätte mit beiden Grabstellen, nicht je Stelle. Nach Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung ist das Nutzungsrecht bei mehrstelligen Grabplätzen auf einen einheitlichen Ablaufzeitpunkt zu erwerben. Der Betrag deckt eine Beisetzung; jede weitere kostet die Bestattungsgebühr erneut. | 2.550,00 € | 905,00 € | 3.455,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.1.3 und Abschnitt B Ziffer 1.1 |
| Dreierwahlgrab, dreistellige ErdbestattungswahlgrabstätteDer Jahressatz von 112 Euro gilt für die ganze Grabstätte. Jede zusätzliche Grabstelle kostet zehn Euro je Jahr mehr. | 2.800,00 € | 905,00 € | 3.705,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.1.4 und Abschnitt B Ziffer 1.1 |
| Viererwahlgrab, vierstellige ErdbestattungswahlgrabstätteDer Jahressatz von 122 Euro gilt für die ganze Grabstätte. | 3.050,00 € | 905,00 € | 3.955,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.1.5 und Abschnitt B Ziffer 1.1 |
| Fünferwahlgrab, fünfstellige ErdbestattungswahlgrabstätteDer Jahressatz von 132 Euro gilt für die ganze Grabstätte. | 3.300,00 € | 905,00 € | 4.205,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.1.6 und Abschnitt B Ziffer 1.1 |
| Sechserwahlgrab, sechsstellige ErdbestattungswahlgrabstätteDer Jahressatz von 142 Euro gilt für die ganze Grabstätte, das größte Wahlgrab des Verzeichnisses. | 3.550,00 € | 905,00 € | 4.455,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.1.7 und Abschnitt B Ziffer 1.1 |
| Anonymes KindergrabDas Verzeichnis führt die Zeile unter der Überschrift Anonyme Gräber, ohne die Grabart näher zu bestimmen. Wir ordnen sie der Erdbestattung zu und rechnen mit zehn Jahren Ruhezeit nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie mit der Bestattungsgebühr für Kinder bis 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten. Pflegefrei ist das Grab, weil es anonym ist. | 220,00 € | 215,00 € | 435,00 € | 10 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 4.2 und Abschnitt B Ziffer 1.4 |
Urne: 9 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDer Betrag deckt die gesamte Ruhezeit von 15 Jahren, die Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung für Aschen festlegt. Eine Verlängerung sieht Paragraf 10 Absatz 4 für Reihengräber nicht vor. | 750,00 € | 186,00 € | 936,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 1.3 und Abschnitt B Ziffer 2.1 |
| UrnengemeinschaftsgrabDas günstigste Grab in Pforzheim, aber nicht pflegefrei. Paragraf 15 Absatz 2 Satz 1 der Friedhofssatzung nimmt dem Verfügungsberechtigten nur das Recht, ein Grabmal zu errichten; über die Pflege sagt die Satzung nichts, und Paragraf 23 Absatz 4 lädt sie allgemein dem Verantwortlichen auf. Die Beisetzung findet nach Paragraf 15 Absatz 1 ohne Beteiligung Dritter zu einem von der Stadt bestimmten Zeitpunkt statt, eine Verlängerung ist ausgeschlossen. | 690,00 € | 186,00 € | 876,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.1 und Abschnitt B Ziffer 2.1 |
| Baumgemeinschaftsgrab im BestattungswaldgrabfeldHöchstens eine Urne je Grab, höchstens zwölf Gräber je Bestattungsbaum, keine Verlängerung möglich, so Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung. Paragraf 14 Absatz 1 Satz 4 sagt, die Grabpflege übernehme die Natur, und Absatz 2 verbietet Anpflanzungen, Grabschmuck, Kränze und Kerzen. Weil dort die Natur und nicht die Stadt genannt ist und keine Tarifziffer eine Pflegeleistung der Stadt abrechnet, führen wir das Grab nicht als pflegefrei. | 690,00 € | 186,00 € | 876,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 2.2 und Abschnitt B Ziffer 2.1 |
| Urnenwahlgrab als ErdgrabDer Jahressatz beträgt 86 Euro, die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung 15 Jahre. Die Verlängerung kostet wieder 86 Euro je Jahr. | 1.290,00 € | 186,00 € | 1.476,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.2.1 und Abschnitt B Ziffer 2.1 |
| Urneneinzelnische im Kolumbarium oder in einer UrnenmauerDer Jahressatz beträgt 85 Euro. Nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung muss die Nische unmittelbar nach der Beisetzung durch einen Handwerksbetrieb mit einer Grabplatte verschlossen werden; deren Preis steht nicht in der Satzung. Die Genehmigung der Abdeckplatte kostet nach Abschnitt C Ziffer 1.2 zusätzlich 24 Euro. | 1.275,00 € | 186,00 € | 1.461,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.2.2 und Abschnitt B Ziffer 2.1 |
| Urnendoppelnische im Kolumbarium oder in einer UrnenmauerDer Jahressatz beträgt 85 Euro und damit genauso viel wie bei der Einzelnische, obwohl die Doppelnische zwei Urnen aufnimmt. Jede Beisetzung kostet die Beisetzungsgebühr erneut. | 1.275,00 € | 186,00 € | 1.461,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.2.3 und Abschnitt B Ziffer 2.1 |
| UrnenböschungsgrabDer Jahressatz beträgt 85 Euro. Das Grab nimmt nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu zwei Aschen auf und ist binnen acht Wochen nach der Beisetzung mit einer Grabplatte zu verschließen. | 1.275,00 € | 186,00 € | 1.461,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.2.4 und Abschnitt B Ziffer 2.1 |
| Baumwahlgrab im BestattungswaldgrabfeldDer Jahressatz beträgt 130 Euro. An einem Bestattungsbaum finden nach Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung bis zu zwölf Urnen Platz. Paragraf 14 Absatz 1 Satz 4 sagt, die Grabpflege übernehme die Natur, und Absatz 2 verbietet jede Anpflanzung und jeden Grabschmuck. Weil dort die Natur und nicht die Stadt genannt ist und keine Tarifziffer eine Pflegeleistung der Stadt abrechnet, führen wir das Grab nicht als pflegefrei. | 1.950,00 € | 186,00 € | 2.136,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.2.5 und Abschnitt B Ziffer 2.1 |
| Anonymes UrnengrabDas günstigste pflegefreie Grab in Pforzheim. Nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung entfällt jegliche Grabgestaltung, und über den Ort der Bestattung wird keine Auskunft erteilt; es gibt also keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen. Die Beisetzung findet nach Absatz 1 ohne Beteiligung Dritter statt, eine Verlängerung ist ausgeschlossen. | 690,00 € | 186,00 € | 876,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 4.1 und Abschnitt B Ziffer 2.1 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung für Personen über 10 Jahre mit Sarg | 905,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.1 |
| Erdbestattung für Personen über 10 Jahre ohne Sarg | 1.205,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.2 |
| Erdbestattung für Kinder von 1 bis 10 Jahre | 315,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.3 |
| Erdbestattung für Kinder bis 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten | 215,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.4 |
| Urnenbeisetzung | 186,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 2.1 |
| Benutzung der Leichenhalle | 84,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.1 |
| Benutzung des normalen Aufbahrungsraums | 126,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.2 |
| Benutzung des großen Aufbahrungsraums auf dem Hauptfriedhof | 184,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.3 |
| Benutzung der großen Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof | 480,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.3, zweite Zeile dieser Nummer |
| Benutzung der kleinen Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof | 350,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.4 |
| Benutzung der Trauerhalle auf den Stadtteilfriedhöfen Brötzingen, Dillweißenstein, Eutingen, Büchenbronn, Huchenfeld und Würm | 350,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.5 |
| Benutzung der Trauerhalle auf dem Stadtteilfriedhof Hohenwart | 200,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.6 |
| Benutzung des Waschraums auf dem Hauptfriedhof | 173,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.7 |
| Zusätzlicher Sargträger | 158,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.8 |
| Doppelte Bestattungszeit | 180,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 3.9 |
| Umbettung von Erdbestatteten innerhalb der Pforzheimer Friedhöfe | 3.860,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.1 |
| Ausgrabung von Erdbestatteten zur Überführung außerhalb von Pforzheim | 2.955,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.2 |
| Ausgrabung von Erdbestatteten zur anschließenden Einäscherung | 2.955,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.3 |
| Umbettung von Urnen innerhalb der Pforzheimer Friedhöfe | 390,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.4 |
| Ausgrabung von Urnen zur Überführung außerhalb von Pforzheim | 204,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 4.5 |
| Bearbeitung und Genehmigung eines Grabmalantrages bei stehenden Grabmalen | 50,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.1 |
| Bearbeitung und Genehmigung eines Grabmalantrages bei Urnenwandabdeckplatten | 24,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.2 |
| Bearbeitung und Genehmigung eines Grabmalantrages bei liegenden Grabmalen | 34,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 1.3 |
| Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf den Pforzheimer Friedhöfen als Dauergenehmigung | 269,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 2.1 |
| Einmalige Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit auf den Pforzheimer Friedhöfen | 29,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt C Ziffer 2.2 |
| Abzug vom Erstattungsbetrag, wenn nach Ablauf der Ruhezeit auf ein Wahlgrab verzichtet wird | 40,00 € | Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdeinzelwahlgrab, je Jahr | 92,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.1.2 mit Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | 86,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.2.1 mit Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Baumwahlgrab, je Jahr | 130,00 € | Gebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 3.2.5 mit Paragraf 14 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung |
| Nicht im Gebührenverzeichnis erfasste Leistungen | nach den im Einzelfall entstehenden Aufwendungen | Schlusssatz des Gebührenverzeichnisses |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.655,00 €
Reihengrab für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre in Pforzheim, über 25 Jahre, das sind 346,20 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Abschnitt A Ziffer 1.1 und Abschnitt B Ziffer 1.1 | 1.250,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Abschnitt B Ziffer 1.1 | 905,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.155,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Pforzheim. Der Betrag von 1.250 Euro gilt nach der Überschrift der Ziffer 1 für die gesamte Ruhezeit von 25 Jahren. Nach Paragraf 10 Absatz 4 der Friedhofssatzung lässt sich die Ruhezeit eines Reihengrabs nicht verlängern und das Grab auch nicht in ein Wahlgrab umwandeln.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Pforzheim, Stadtrecht 7.17, vom 22.04.2008, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 18.12.2018, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2019. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die geltende Fassung ist die 2. Änderungssatzung vom 18.12.2018, das Gebührenverzeichnis trägt den Vermerk gültig ab 01.01.2019. Sie ist damit älter als sieben Jahre und trotzdem die geltende. Wir haben das am 31.08.2026 nachgeprüft, mit zwei Belegen, die unabhängig voneinander tragen. Das Stadtrecht-PDF führt seine Änderungen selbst als Tabelle im Kopf, je Fassung mit Beschlussvorlage, Beschlussfassung, Bekanntmachung und Inkrafttreten; sie nennt die Neufassung vom 22.04.2008, die 1. Änderungssatzung vom 20.12.2016 und die 2. vom 18.12.2018 und endet dort. Und die Übersichtsseite der Rubrik 7 des Pforzheimer Stadtrechts nennt je Eintrag ein eigenes Änderungsdatum, für 7.16 und 7.17 übereinstimmend den 01.01.2019. Dass diese Spalte gepflegt wird, zeigen die Nachbareinträge derselben Seite, 7.15.1 mit dem 29.03.2026 und 7.19 mit dem 01.01.2025. Das Verzeichnis belegt damit auch die Abwesenheit einer 3. Änderungssatzung. Die Zeitungsmeldung über eine Pforzheimer Gebührenerhöhung, die eine Suche zutage fördert, stammt vom 30.11.2016 und gehört zur 1. Änderungssatzung.
- Die Wahlgräber der Ziffer 3 tragen einen Jahressatz, die Überschrift lautet Gebühr für den Erwerb des Nutzrechtes pro Jahr. Wir rechnen ihn mal der Ruhezeit, weil Paragraf 12 Absatz 2 der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verleiht und Paragraf 5 Absatz 2 der Gebührensatzung bei Rückgabe die nicht verbrauchten Nutzungsrechtsgebühren erstattet, die Gebühr also im Voraus für den ganzen Zeitraum erhoben wird. Die Pressemitteilung der Stadt zum Bestattungswaldfeld bestätigt die Rechnung: Sie nennt für das Baumwahlgrab 1.950 Euro für 15 Jahre, was dem Jahressatz von 130 Euro mal 15 entspricht.
- Die Überschrift der Ziffer 4, Anonyme Gräber, nennt anders als die Ziffern 1 bis 3 keine Einheit. Wir lesen die 690 Euro und die 220 Euro als Gebühr für die gesamte Ruhezeit, weil anonyme Gräber keine Wahlgräber sind, Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung sie für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren abgibt und eine Verlängerung ausschließt, und weil 690 Euro genau dem Betrag des Urnengemeinschaftsgrabs entsprechen, dessen Überschrift die Dauer der Ruhezeit ausdrücklich nennt.
- Beim anonymen Kindergrab der Ziffer 4.2 lässt das Verzeichnis offen, ob es sich um eine Erdbestattung oder um eine Urnenbeisetzung handelt und welche Ruhezeit gilt. Paragraf 9 Absatz 2 der Friedhofssatzung kennt als anonyme Grabart nur anonyme Urnengräber. Wir ordnen die Zeile der Erdbestattung mit zehn Jahren Ruhezeit zu und rechnen mit der Bestattungsgebühr von 215 Euro für Kinder bis 1 Jahr sowie Tot- und Fehlgeburten. Das ist unsere Auslegung, keine Angabe der Satzung.
- Die Baumgräber der Ziffern 2.2 und 3.2.5 führen wir nicht als pflegefrei, obwohl Paragraf 14 Absatz 1 Satz 4 der Friedhofssatzung den Satz enthält, die Grabpflege übernehme die Natur, und Absatz 2 jede Anpflanzung, jeden Grabschmuck, jede Kerze und jedes Erinnerungsstück verbietet. Der Satz nennt die Natur und nicht die Stadt, keine Tarifziffer rechnet eine Pflegeleistung der Stadt ab, und Paragraf 23 Absatz 4 legt die Pflege allgemein dem Verantwortlichen auf, während Absatz 3 der Stadt nur die Anlagen außerhalb der Grabstätten zuweist. In der Sache dürfte an einem Baumgrab nichts zu pflegen sein; belegt ist eine Pflegeübernahme der Stadt aber nicht.
- Zum Urnengemeinschaftsgrab der Ziffer 2.1 schweigt die Satzung über die Pflege. Paragraf 15 Absatz 2 Satz 1 entzieht nur das Recht, ein Grabmal zu errichten, und Satz 2 spricht ausdrücklich nur die anonymen Urnengräber von jeder Grabgestaltung frei. Wir führen das Grab deshalb nicht als pflegefrei.
- Die Jahressätze der Wahlgräber gelten nach Paragraf 5 Absatz 1 der Gebührensatzung je Grabstätte und nicht je Grabstelle. Ein Sechserwahlgrab kostet also 142 Euro im Jahr insgesamt. Die Bestattungsgebühr fällt dagegen für jede Beisetzung erneut an; unsere Grabpreise enthalten sie einmal.
- Das Gebührenverzeichnis vergibt die Nummer 3.3 in Abschnitt B zweimal, einmal für den großen Aufbahrungsraum auf dem Hauptfriedhof mit 184 Euro und einmal für die große Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof mit 480 Euro. Die folgenden Nummern verschieben sich dadurch um eins.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, die zusätzlich auf jedes Grab entfiele, enthält das Verzeichnis nicht. Die Beisetzung steht vollständig in einer Zeile: Paragraf 6 Absatz 1 der Gebührensatzung zählt das Öffnen und Schließen des Grabes, das Einsenken des Sarges oder der Urne, die Überführung innerhalb des Friedhofs und die Verwaltungstätigkeit als enthalten auf. Trauerhalle, Leichenhalle, Aufbahrungsraum und Waschraum sind eigene Ziffern des Abschnitts B 3 und stecken nicht in unseren Grabpreisen.
- Nicht in den Grabpreis gerechnet ist die Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals von 24 bis 50 Euro nach Abschnitt C Ziffer 1, weil die Satzung kein Grabmal vorschreibt. Bei Urnennischen und Urnenböschungsgräbern verlangt Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung dagegen zwingend eine Grabplatte durch einen Handwerksbetrieb; deren Preis steht nicht in der Satzung und fehlt hier.
- Für die Erdbestattung ohne Sarg, die Paragraf 6 Absatz 2 der Friedhofssatzung aus religiösen Gründen zulässt, verlangt Ziffer 1.2 mit 1.205 Euro 300 Euro mehr als für die Bestattung mit Sarg. Wir rechnen mit dem schmaleren Satz von 905 Euro.
- Die Satzung gilt für die acht in Paragraf 1 Absatz 3 genannten Friedhöfe Hauptfriedhof, Brötzingen, Dillweißenstein, Büchenbronn, Eutingen, Hohenwart, Huchenfeld und Würm. Für die israelitischen Friedhöfe innerhalb des Hauptfriedhofs gilt sie nach Absatz 4 nur eingeschränkt; eigene Gebühren dafür nennt das Verzeichnis nicht.
Weiter im Verzeichnis
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- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Pforzheim, Stadtrecht 7.17 vom 22.04.2008, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 18.12.2018, Gebührenverzeichnis gültig ab 01.01.2019
- Friedhofssatzung der Stadt Pforzheim, Stadtrecht 7.16 vom 18.12.2018, bekannt gemacht am 22.12.2018, in Kraft seit 01.01.2019
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.