Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Reutlingen · Baden-Württemberg · AGS 08415061

Friedhofsgebühren Reutlingen: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung, Stadtrecht der Stadt Reutlingen SR 7.52, vom 30.05.1972, zuletzt geändert durch die 18. Änderung vom 27.04.2021, in Kraft seit 01.06.2021. Die Sätze gelten für alle 15 Friedhöfe der Stadt Reutlingen, Technische Betriebsdienste Reutlingen, nicht für einzelne.

462,00 €
Günstigstes Grab

Erdreihengrab für Verstorbene bis zu 2 Monaten und für Totgeburten

3.766,00 €
Teuerstes Grab

Erdwahlrasengrab, je Grabstelle

18
Grabarten in der Satzung
15 Jahre
Leichen und Aschen, Regelfall

Paragraf 8 der Friedhofsordnung

Was ein Grab in Reutlingen kostet

Kurz beantwortet

In Reutlingen kostet das günstigste Grab 462,00 € (Erdreihengrab für Verstorbene bis zu 2 Monaten und für Totgeburten), das teuerste 3.766,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung, Stadtrecht der Stadt Reutlingen SR 7.52, vom 30.05.1972, zuletzt geändert durch die 18. Änderung vom 27.04.2021, in Kraft seit 01.06.2021.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 7 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdreihengrab für Verstorbene über 10 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Reutlingen. Das Grab nimmt nach Paragraf 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung nur eine Leiche auf. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich, nach Ablauf der Ruhezeit räumt die Stadt das Grab ab.1.484,00 €1.322,00 €2.806,00 €15 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1.1.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 der Bestattungsgebührenordnung
ErdreihenrasengrabNach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung legt die Stadt über den Rasengräbern eine durchgehende Rasenfläche an und unterhält sie zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig. Ein Grabmal bis 0,6 Quadratmeter Ansichtsfläche darf gesetzt werden.1.782,00 €1.322,00 €3.104,00 €15 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 der Bestattungsgebührenordnung
Erdreihengrab für Verstorbene über 2 Monate bis zu 10 JahrenDie Ruhezeit von Kindern, die bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 8 der Friedhofsordnung 12 Jahre.630,00 €515,00 €1.145,00 €12 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1.1.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.2 der Bestattungsgebührenordnung
Erdreihengrab für Verstorbene bis zu 2 Monaten und für TotgeburtenParagraf 11 Absatz 3 Nummer 3 der Friedhofsordnung weist dieses Grabfeld nur auf dem Friedhof Römerschanze aus, dort liegen auch Fehlgeburten und Ungeborene. Die Bepflanzung dieser Grabanlage übernimmt nach Auskunft der Friedhofsverwaltung die Gemeinschaft der Reutlinger Friedhofsgärtner, die Satzung sagt dazu nichts.168,00 €294,00 €462,00 €12 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1.1.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.1 der Bestattungsgebührenordnung
Erdwahlgrab, je GrabstelleJe Grabstelle sind zwei Erdbestattungen und bis zu sechs Urnenbeisetzungen zulässig. Jede weitere Belegung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich 900 Euro. Der erneute Erwerb des Nutzungsrechts kostet nach Paragraf 5 Absatz 3 für volle 20 Jahre wieder 2.081 Euro, für eine kürzere Dauer den entsprechenden Anteil.2.081,00 €1.322,00 €3.403,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 der Bestattungsgebührenordnung
Erdwahlrasengrab, je GrabstelleDie Stadt unterhält die Rasenfläche nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig, ein Grabmal ist erlaubt.2.444,00 €1.322,00 €3.766,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 der Bestattungsgebührenordnung
KindererdwahlgrabWir rechnen mit der Bestattungsgebühr für Verstorbene über 2 Monate bis zu 10 Jahren. Für ein Kind bis zu 2 Monaten gilt nach Nummer 5.1.1 der niedrigere Satz von 294 Euro.1.050,00 €515,00 €1.565,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.2 der Bestattungsgebührenordnung

Urne: 11 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Reutlingen. Es nimmt nur eine Asche auf, eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung nicht möglich.1.449,00 €368,00 €1.817,00 €15 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung
UrnenreihenrasengrabDie Stadt unterhält die Rasenfläche nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig, ein Grabmal bis 0,4 Quadratmeter Ansichtsfläche ist erlaubt.1.533,00 €368,00 €1.901,00 €15 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung
Anonymes UrnengemeinschaftsgrabDas günstigste pflegefreie Grab in Reutlingen und zugleich das günstigste Grab überhaupt. Nach Paragraf 13 b Absatz 3 der Friedhofsordnung legt die Stadt die Anlage an und unterhält sie, Grabmale und Anpflanzungen der Hinterbliebenen sind ausgeschlossen. Die Grabart liegt nur auf dem Friedhof Römerschanze und setzt nach Absatz 2 voraus, dass die verstorbene Person sie zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat.1.165,00 €368,00 €1.533,00 €15 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung
UrnengemeinschaftsgrabNach Paragraf 13 a Absatz 2 der Friedhofsordnung legt die Stadt die Urnengemeinschaftsgräber an und unterhält sie; die Namen der Verstorbenen bringt sie auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an, eigene Grabmale und Anpflanzungen sind ausgeschlossen. Die Anlage liegt auf den Friedhöfen Römerschanze und Unter den Linden.2.025,00 €368,00 €2.393,00 €15 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.4 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung
Urnennische als ReihengrabDas Kolumbarium steht nach Paragraf 13 c Absatz 1 der Friedhofsordnung nur auf dem Friedhof Betzingen. Die Nische wird mit einer einheitlich gestalteten Urnenplatte verschlossen. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei.1.822,00 €368,00 €2.190,00 €15 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.5 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung
Urnenhain ReihengrabNach Paragraf 13 e Absatz 3 der Friedhofsordnung erfolgen Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt, Grabmale und Grabschmuck sind nicht zulässig. Der Hain liegt auf dem Friedhof Römerschanze, die Gräber tragen einheitliche Nummernsteine.1.533,00 €368,00 €1.901,00 €15 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.7 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung
Urnenhain WahlgrabBepflanzung und Pflege übernimmt nach Paragraf 13 e Absatz 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Stadt. Als Wahlgrab läuft das Nutzungsrecht nach Paragraf 12 Absatz 3 zwanzig Jahre und erlaubt eine zweite Beisetzung.2.056,00 €368,00 €2.424,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.6 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung
Urnenwahlgrab, je GrabstelleJe Grabstelle sind bis zu sechs Urnen zugelassen. Jede weitere Belegung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich 900 Euro.1.956,00 €368,00 €2.324,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung
Urnenwahlrasengrab, je GrabstelleDie Stadt unterhält die Rasenfläche nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig, ein Grabmal ist erlaubt.2.056,00 €368,00 €2.424,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung
Urnennische als WahlgrabDie Nische nimmt nach Paragraf 13 c Absatz 2 der Friedhofsordnung bis zu zwei Aschen auf, der Betrag gilt für die ganze Nische. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei.2.437,00 €368,00 €2.805,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung
BaumgrabBaumgräber sind nach Paragraf 13 d Absatz 1 der Friedhofsordnung Urnenwahlgräber in Sonderlage mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren; je Baumgrab können zwei Aschen beigesetzt werden. Nach Absatz 2 erfolgen Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt.2.056,00 €368,00 €2.424,00 €20 J.Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung eines Verstorbenen bis zu 2 Monaten und von Totgeburten294,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.1
Erdbestattung eines Verstorbenen über 2 Monate bis zu 10 Jahren515,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.2
Erdbestattung eines Verstorbenen über 10 Jahre1.322,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3
Erdbestattung in einem Tiefgrab bei Mehrfachbelegung1.750,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.2
Urnenbeisetzung im Grab oder in der Urnenwand368,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3
Tätigkeit der Verwaltung, in jedem Fall zu entrichten110,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2
Benutzung der Aussegnungshalle336,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2.1
Trauerfeier223,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2.2
Benutzung des Aufbahrungsraums bis zu 3 Tagen128,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3.1
Aufbahrungsraum oder Kühlraum, je weiterer Tag51,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3.2
Abschiedsraum für die Trauerfeier243,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3.3
Waschraum für rituelle Waschungen192,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4
Verlegung von Schrittplatten am Erdeinzelgrab für Verstorbene über 10 Jahre384,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6.1.1
Verlegung von Schrittplatten am Erddoppelgrab für Verstorbene über 10 Jahre513,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6.1.2
Verlegung von Schrittplatten am Urnen- oder Kindereinzelgrab205,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6.2.1
Verlegung von Schrittplatten am Urnen- oder Kinderdoppelgrab295,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6.2.2
Verlegung von Schrittplatten bei Mehrfachbelegung193,00 €Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6.3
Mehrfachbelegung eines Wahlgrabes, je weiterer Erd- oder Urnenbestattung900,00 €Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3
Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrabfür die volle Nutzungszeit die Gebühr nach Paragraf 5 Absatz 1, für eine kürzere Dauer der entsprechende Anteil, angefangene Jahre zählen als volle JahreParagraf 5 Absatz 3
Zustimmung zur Errichtung und jährliche Kontrolle der Standsicherheit eines Grabmals auf einem Reihengrab85,00 €Paragraf 7 Nummer 1
Zustimmung zur Errichtung und jährliche Kontrolle der Standsicherheit eines Grabmals auf einem Wahlgrab120,00 €Paragraf 7 Nummer 2
Zustimmung für ein einfaches Holzkreuz oder eine liegende Grabplatte sowie für die Änderung eines Grabmals20,00 €Paragraf 7 Nummer 3
Facharbeiterstunde während der regelmäßigen Arbeitszeit48,00 €Paragraf 6 Nummer 1.1
Facharbeiterstunde außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit74,00 €Paragraf 6 Nummer 1.2
Umbettung aus einem Erdgrabnach tatsächlichem AufwandParagraf 8
Einäscherung im städtischen Krematorium einschließlich Urne, Verstorbene über 10 Jahre, Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer389,00 €Nummer 1 Ziffer 1 der Entgeltordnung Bestattungswesen
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung, Stadtrecht der Stadt Reutlingen SR 7.52, vom 30.05.1972, zuletzt geändert durch die 18. Änderung vom 27.04.2021, in Kraft seit 01.06.2021.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.706,00 €

Erdreihengrab für Verstorbene über 10 Jahre in Reutlingen, über 15 Jahre, das sind 447,07 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 2 Nummer 1.1.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 der Bestattungsgebührenordnung1.484,00 €
BestattungParagraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.11.322,00 €
Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.900,00 €
Davon an die Gemeinde2.806,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Reutlingen. Das Grab nimmt nach Paragraf 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung nur eine Leiche auf. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich, nach Ablauf der Ruhezeit räumt die Stadt das Grab ab.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung, Stadtrecht der Stadt Reutlingen SR 7.52, vom 30.05.1972, zuletzt geändert durch die 18. Änderung vom 27.04.2021, in Kraft seit 01.06.2021. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die geltende Fassung stammt vom 27.04.2021 und ist damit älter als drei Jahre. Die Änderungsübersicht auf der letzten Seite der Satzung endet mit dieser 18. Änderung, und das Stadtrecht der Stadt Reutlingen führt keine neuere Bestattungsgebührenordnung. Wir erfassen sie deshalb so, wie sie veröffentlicht ist.
  • Die Gebühr für die Tätigkeit der Verwaltung von 110 Euro nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 fällt nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 2 in jedem Fall an, auch wenn keine andere Leistung in Anspruch genommen wird. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungsgebühr, wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes mit Verwaltungsgebühren ebenfalls halten. Wer den vollständigen Preis einer Bestattung rechnen will, zählt zu unseren Beträgen 110 Euro hinzu.
  • Die Verlegung von Schrittplatten nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6 kostet an einem Erdeinzelgrab 384 Euro und an einem Urnen- oder Kindergrab 205 Euro. Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 setzt diese Gebühr nur fest, wenn die Leistung in Anspruch genommen wird, und Satz 2 macht allein die Verwaltungsgebühr zwingend. Wir rechnen die Schrittplatten deshalb nicht in den Grabpreis. Bei den Rasengräbern sind sie nach Darstellung der Friedhofsverwaltung ohnehin nicht vorgesehen.
  • Beim Urnengemeinschaftsgrab widerspricht die Darstellung der Friedhofsverwaltung dem Wortlaut der Satzung. Paragraf 13 a Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt, dass die Stadt die Urnengemeinschaftsgräber anlegt und unterhält; die Internetseite der Technischen Betriebsdienste schreibt Bepflanzung und Pflege dagegen der Gemeinschaft der Reutlinger Friedhofsgärtner zu und beruft sich dabei auf dieselbe Friedhofsordnung. Wir folgen dem Satzungstext und führen das Grab als pflegefrei, weil die Angehörigen keinen eigenen Pflegevertrag schließen müssen und die Gebühr von 2.025 Euro in der Satzung steht. Wer eine gärtnerische Leistung außerhalb der Satzung vermutet, prüft diese Grabart als erste nach.
  • Paragraf 19 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt die Paragrafen 13, 13 b, 13 d und 13 e von der Pflegepflicht des Absatzes 4 aus, nennt Paragraf 13 a aber nicht. Die Pflegeübernahme für das Urnengemeinschaftsgrab stützen wir deshalb allein auf Paragraf 13 a Absatz 2, der die Stadt ausdrücklich benennt.
  • Die Urnennische im Kolumbarium auf dem Friedhof Betzingen führen wir weder als Reihen- noch als Wahlgrab pflegefrei. Paragraf 13 c der Friedhofsordnung sagt zur Pflege nichts, und Paragraf 19 Absatz 6 nimmt ihn nicht von der Pflegepflicht aus. Dass an einer mit einer Steinplatte verschlossenen Nische nichts zu pflegen ist, liegt nahe, steht aber nicht in der Satzung.
  • Die Nutzungszeit der Wahlgräber beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofsordnung 20 Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 8 dagegen 15 Jahre und bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 12 Jahre. Die Grabnutzungsgebühren des Paragrafen 5 gelten jeweils für die volle Nutzungszeit und sind keine Jahressätze. Den Beweis liefert Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 2: Wer von der Nutzungszeit abweicht, zahlt die Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer zur Nutzungszeit.
  • Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, die unabhängig von der Grabart auf jedes Grab aufgeschlagen wird, kennt die Satzung nicht.
  • Die Bestattungsgebühren des Paragrafen 4 Absatz 1 Nummer 5 stehen vollständig in einer Zeile. Die Satzung zählt die enthaltenen Leistungen auf und nennt dabei die Vorbereitung, das Öffnen und Schließen des Grabes, den Transport von der Aussegnungshalle oder dem Aufbahrungsraum zum Grab, die Beisetzung, die Aufsicht und das Bringen von Blumen und Kränzen. Eine zweite, getrennt erhobene Gebühr für das Öffnen des Grabes gibt es nicht.
  • Die Benutzung der Aussegnungshalle kostet 336 Euro, die Trauerfeier 223 Euro, der Abschiedsraum 243 Euro. Diese Positionen sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil sie nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 nur bei Inanspruchnahme anfallen.
  • Das Kindererdwahlgrab nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.3 rechnen wir mit der Bestattungsgebühr für Verstorbene über 2 Monate bis zu 10 Jahren von 515 Euro. Für ein Kind bis zu 2 Monaten gilt nach Nummer 5.1.1 der niedrigere Satz von 294 Euro. Welcher Satz gilt, hängt am Alter, nicht an der Grabart.
  • Der Tarif führt das Urnenhain Wahlgrab unter Paragraf 5 Absatz 2, also in dem Absatz, der sonst Reihengräber regelt. Wir setzen dafür trotzdem eine Nutzungszeit von 20 Jahren an, weil Paragraf 13 e Absatz 1 der Friedhofsordnung im Hain ausdrücklich auch Urnenwahlgräber vorsieht und Paragraf 12 Absatz 3 für Wahlgräber 20 Jahre bestimmt.
  • Für jede weitere Bestattung in einem Wahlgrab erhebt Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich 900 Euro je Belegung, bei bestehenden Nutzungsrechten nach Absatz 5 anteilig für die verbleibende Restnutzungszeit. Unsere Preise gelten für die erste Belegung.
  • Die Einäscherung rechnet nicht die Gebührensatzung ab, sondern die Entgeltordnung Bestattungswesen. Sie kostet für Verstorbene über 10 Jahre 389 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer, für Kinder über 2 Monate bis 10 Jahre 292 Euro netto. Dieselbe Ordnung regelt die Leistungen des städtischen Bestattungsinstituts wie Überführung und hygienische Versorgung, die wir nicht erfassen.
  • Die Satzung gilt für die 15 Friedhöfe der Stadt Reutlingen. Für Friedhöfe kirchlicher Träger im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nennt die Satzung nicht. Nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung müssen die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten Grabmale und sonstige Grabausstattungen selbst entfernen.
  • Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlichen die Technischen Betriebsdienste nicht. Die Verwaltung nennt zwei Rufnummern, wir tragen die erste ein.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.