Reutlingen · Baden-Württemberg · AGS 08415061
Friedhofsgebühren Reutlingen: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung, Stadtrecht der Stadt Reutlingen SR 7.52, vom 30.05.1972, zuletzt geändert durch die 18. Änderung vom 27.04.2021, in Kraft seit 01.06.2021. Die Sätze gelten für alle 15 Friedhöfe der Stadt Reutlingen, Technische Betriebsdienste Reutlingen, nicht für einzelne.
- 462,00 €
- Günstigstes Grab
- 3.766,00 €
- Teuerstes Grab
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Leichen und Aschen, Regelfall
Erdreihengrab für Verstorbene bis zu 2 Monaten und für Totgeburten
Erdwahlrasengrab, je Grabstelle
Paragraf 8 der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Reutlingen kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab für Verstorbene über 10 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Reutlingen. Das Grab nimmt nach Paragraf 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung nur eine Leiche auf. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich, nach Ablauf der Ruhezeit räumt die Stadt das Grab ab. | 1.484,00 € | 1.322,00 € | 2.806,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1.1.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| ErdreihenrasengrabNach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung legt die Stadt über den Rasengräbern eine durchgehende Rasenfläche an und unterhält sie zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig. Ein Grabmal bis 0,6 Quadratmeter Ansichtsfläche darf gesetzt werden. | 1.782,00 € | 1.322,00 € | 3.104,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erdreihengrab für Verstorbene über 2 Monate bis zu 10 JahrenDie Ruhezeit von Kindern, die bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, beträgt nach Paragraf 8 der Friedhofsordnung 12 Jahre. | 630,00 € | 515,00 € | 1.145,00 € | 12 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1.1.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erdreihengrab für Verstorbene bis zu 2 Monaten und für TotgeburtenParagraf 11 Absatz 3 Nummer 3 der Friedhofsordnung weist dieses Grabfeld nur auf dem Friedhof Römerschanze aus, dort liegen auch Fehlgeburten und Ungeborene. Die Bepflanzung dieser Grabanlage übernimmt nach Auskunft der Friedhofsverwaltung die Gemeinschaft der Reutlinger Friedhofsgärtner, die Satzung sagt dazu nichts. | 168,00 € | 294,00 € | 462,00 € | 12 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1.1.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.1 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erdwahlgrab, je GrabstelleJe Grabstelle sind zwei Erdbestattungen und bis zu sechs Urnenbeisetzungen zulässig. Jede weitere Belegung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich 900 Euro. Der erneute Erwerb des Nutzungsrechts kostet nach Paragraf 5 Absatz 3 für volle 20 Jahre wieder 2.081 Euro, für eine kürzere Dauer den entsprechenden Anteil. | 2.081,00 € | 1.322,00 € | 3.403,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Erdwahlrasengrab, je GrabstelleDie Stadt unterhält die Rasenfläche nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig, ein Grabmal ist erlaubt. | 2.444,00 € | 1.322,00 € | 3.766,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| KindererdwahlgrabWir rechnen mit der Bestattungsgebühr für Verstorbene über 2 Monate bis zu 10 Jahren. Für ein Kind bis zu 2 Monaten gilt nach Nummer 5.1.1 der niedrigere Satz von 294 Euro. | 1.050,00 € | 515,00 € | 1.565,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.2 der Bestattungsgebührenordnung |
Urne: 11 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Reutlingen. Es nimmt nur eine Asche auf, eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung nicht möglich. | 1.449,00 € | 368,00 € | 1.817,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| UrnenreihenrasengrabDie Stadt unterhält die Rasenfläche nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig, ein Grabmal bis 0,4 Quadratmeter Ansichtsfläche ist erlaubt. | 1.533,00 € | 368,00 € | 1.901,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Anonymes UrnengemeinschaftsgrabDas günstigste pflegefreie Grab in Reutlingen und zugleich das günstigste Grab überhaupt. Nach Paragraf 13 b Absatz 3 der Friedhofsordnung legt die Stadt die Anlage an und unterhält sie, Grabmale und Anpflanzungen der Hinterbliebenen sind ausgeschlossen. Die Grabart liegt nur auf dem Friedhof Römerschanze und setzt nach Absatz 2 voraus, dass die verstorbene Person sie zu Lebzeiten schriftlich verfügt hat. | 1.165,00 € | 368,00 € | 1.533,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| UrnengemeinschaftsgrabNach Paragraf 13 a Absatz 2 der Friedhofsordnung legt die Stadt die Urnengemeinschaftsgräber an und unterhält sie; die Namen der Verstorbenen bringt sie auf einem gemeinschaftlichen Grabmal an, eigene Grabmale und Anpflanzungen sind ausgeschlossen. Die Anlage liegt auf den Friedhöfen Römerschanze und Unter den Linden. | 2.025,00 € | 368,00 € | 2.393,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.4 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnennische als ReihengrabDas Kolumbarium steht nach Paragraf 13 c Absatz 1 der Friedhofsordnung nur auf dem Friedhof Betzingen. Die Nische wird mit einer einheitlich gestalteten Urnenplatte verschlossen. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. | 1.822,00 € | 368,00 € | 2.190,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.5 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenhain ReihengrabNach Paragraf 13 e Absatz 3 der Friedhofsordnung erfolgen Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt, Grabmale und Grabschmuck sind nicht zulässig. Der Hain liegt auf dem Friedhof Römerschanze, die Gräber tragen einheitliche Nummernsteine. | 1.533,00 € | 368,00 € | 1.901,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.7 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenhain WahlgrabBepflanzung und Pflege übernimmt nach Paragraf 13 e Absatz 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Stadt. Als Wahlgrab läuft das Nutzungsrecht nach Paragraf 12 Absatz 3 zwanzig Jahre und erlaubt eine zweite Beisetzung. | 2.056,00 € | 368,00 € | 2.424,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2.6 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenwahlgrab, je GrabstelleJe Grabstelle sind bis zu sechs Urnen zugelassen. Jede weitere Belegung kostet nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich 900 Euro. | 1.956,00 € | 368,00 € | 2.324,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.1 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnenwahlrasengrab, je GrabstelleDie Stadt unterhält die Rasenfläche nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofsordnung. Anpflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig, ein Grabmal ist erlaubt. | 2.056,00 € | 368,00 € | 2.424,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.2 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| Urnennische als WahlgrabDie Nische nimmt nach Paragraf 13 c Absatz 2 der Friedhofsordnung bis zu zwei Aschen auf, der Betrag gilt für die ganze Nische. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. | 2.437,00 € | 368,00 € | 2.805,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
| BaumgrabBaumgräber sind nach Paragraf 13 d Absatz 1 der Friedhofsordnung Urnenwahlgräber in Sonderlage mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren; je Baumgrab können zwei Aschen beigesetzt werden. Nach Absatz 2 erfolgen Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadt. | 2.056,00 € | 368,00 € | 2.424,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 der Bestattungsgebührenordnung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung eines Verstorbenen bis zu 2 Monaten und von Totgeburten | 294,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.1 |
| Erdbestattung eines Verstorbenen über 2 Monate bis zu 10 Jahren | 515,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.2 |
| Erdbestattung eines Verstorbenen über 10 Jahre | 1.322,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 |
| Erdbestattung in einem Tiefgrab bei Mehrfachbelegung | 1.750,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.2 |
| Urnenbeisetzung im Grab oder in der Urnenwand | 368,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.3 |
| Tätigkeit der Verwaltung, in jedem Fall zu entrichten | 110,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 |
| Benutzung der Aussegnungshalle | 336,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2.1 |
| Trauerfeier | 223,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2.2 |
| Benutzung des Aufbahrungsraums bis zu 3 Tagen | 128,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3.1 |
| Aufbahrungsraum oder Kühlraum, je weiterer Tag | 51,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3.2 |
| Abschiedsraum für die Trauerfeier | 243,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 3.3 |
| Waschraum für rituelle Waschungen | 192,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 4 |
| Verlegung von Schrittplatten am Erdeinzelgrab für Verstorbene über 10 Jahre | 384,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6.1.1 |
| Verlegung von Schrittplatten am Erddoppelgrab für Verstorbene über 10 Jahre | 513,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6.1.2 |
| Verlegung von Schrittplatten am Urnen- oder Kindereinzelgrab | 205,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6.2.1 |
| Verlegung von Schrittplatten am Urnen- oder Kinderdoppelgrab | 295,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6.2.2 |
| Verlegung von Schrittplatten bei Mehrfachbelegung | 193,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6.3 |
| Mehrfachbelegung eines Wahlgrabes, je weiterer Erd- oder Urnenbestattung | 900,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 |
| Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab | für die volle Nutzungszeit die Gebühr nach Paragraf 5 Absatz 1, für eine kürzere Dauer der entsprechende Anteil, angefangene Jahre zählen als volle Jahre | Paragraf 5 Absatz 3 |
| Zustimmung zur Errichtung und jährliche Kontrolle der Standsicherheit eines Grabmals auf einem Reihengrab | 85,00 € | Paragraf 7 Nummer 1 |
| Zustimmung zur Errichtung und jährliche Kontrolle der Standsicherheit eines Grabmals auf einem Wahlgrab | 120,00 € | Paragraf 7 Nummer 2 |
| Zustimmung für ein einfaches Holzkreuz oder eine liegende Grabplatte sowie für die Änderung eines Grabmals | 20,00 € | Paragraf 7 Nummer 3 |
| Facharbeiterstunde während der regelmäßigen Arbeitszeit | 48,00 € | Paragraf 6 Nummer 1.1 |
| Facharbeiterstunde außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit | 74,00 € | Paragraf 6 Nummer 1.2 |
| Umbettung aus einem Erdgrab | nach tatsächlichem Aufwand | Paragraf 8 |
| Einäscherung im städtischen Krematorium einschließlich Urne, Verstorbene über 10 Jahre, Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer | 389,00 € | Nummer 1 Ziffer 1 der Entgeltordnung Bestattungswesen |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.706,00 €
Erdreihengrab für Verstorbene über 10 Jahre in Reutlingen, über 15 Jahre, das sind 447,07 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 2 Nummer 1.1.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.3 der Bestattungsgebührenordnung | 1.484,00 € |
| BestattungParagraf 4 Absatz 1 Nummer 5.1.1 | 1.322,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.806,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Reutlingen. Das Grab nimmt nach Paragraf 11 Absatz 4 der Friedhofsordnung nur eine Leiche auf. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht möglich, nach Ablauf der Ruhezeit räumt die Stadt das Grab ab.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung, Stadtrecht der Stadt Reutlingen SR 7.52, vom 30.05.1972, zuletzt geändert durch die 18. Änderung vom 27.04.2021, in Kraft seit 01.06.2021. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die geltende Fassung stammt vom 27.04.2021 und ist damit älter als drei Jahre. Die Änderungsübersicht auf der letzten Seite der Satzung endet mit dieser 18. Änderung, und das Stadtrecht der Stadt Reutlingen führt keine neuere Bestattungsgebührenordnung. Wir erfassen sie deshalb so, wie sie veröffentlicht ist.
- Die Gebühr für die Tätigkeit der Verwaltung von 110 Euro nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 1 fällt nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 2 in jedem Fall an, auch wenn keine andere Leistung in Anspruch genommen wird. Wir führen sie unter den weiteren Gebühren und nicht in der Nutzungsgebühr, wie es die übrigen Satzungen dieses Bestandes mit Verwaltungsgebühren ebenfalls halten. Wer den vollständigen Preis einer Bestattung rechnen will, zählt zu unseren Beträgen 110 Euro hinzu.
- Die Verlegung von Schrittplatten nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 6 kostet an einem Erdeinzelgrab 384 Euro und an einem Urnen- oder Kindergrab 205 Euro. Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 setzt diese Gebühr nur fest, wenn die Leistung in Anspruch genommen wird, und Satz 2 macht allein die Verwaltungsgebühr zwingend. Wir rechnen die Schrittplatten deshalb nicht in den Grabpreis. Bei den Rasengräbern sind sie nach Darstellung der Friedhofsverwaltung ohnehin nicht vorgesehen.
- Beim Urnengemeinschaftsgrab widerspricht die Darstellung der Friedhofsverwaltung dem Wortlaut der Satzung. Paragraf 13 a Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt, dass die Stadt die Urnengemeinschaftsgräber anlegt und unterhält; die Internetseite der Technischen Betriebsdienste schreibt Bepflanzung und Pflege dagegen der Gemeinschaft der Reutlinger Friedhofsgärtner zu und beruft sich dabei auf dieselbe Friedhofsordnung. Wir folgen dem Satzungstext und führen das Grab als pflegefrei, weil die Angehörigen keinen eigenen Pflegevertrag schließen müssen und die Gebühr von 2.025 Euro in der Satzung steht. Wer eine gärtnerische Leistung außerhalb der Satzung vermutet, prüft diese Grabart als erste nach.
- Paragraf 19 Absatz 6 der Friedhofsordnung nimmt die Paragrafen 13, 13 b, 13 d und 13 e von der Pflegepflicht des Absatzes 4 aus, nennt Paragraf 13 a aber nicht. Die Pflegeübernahme für das Urnengemeinschaftsgrab stützen wir deshalb allein auf Paragraf 13 a Absatz 2, der die Stadt ausdrücklich benennt.
- Die Urnennische im Kolumbarium auf dem Friedhof Betzingen führen wir weder als Reihen- noch als Wahlgrab pflegefrei. Paragraf 13 c der Friedhofsordnung sagt zur Pflege nichts, und Paragraf 19 Absatz 6 nimmt ihn nicht von der Pflegepflicht aus. Dass an einer mit einer Steinplatte verschlossenen Nische nichts zu pflegen ist, liegt nahe, steht aber nicht in der Satzung.
- Die Nutzungszeit der Wahlgräber beträgt nach Paragraf 12 Absatz 3 der Friedhofsordnung 20 Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 8 dagegen 15 Jahre und bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 12 Jahre. Die Grabnutzungsgebühren des Paragrafen 5 gelten jeweils für die volle Nutzungszeit und sind keine Jahressätze. Den Beweis liefert Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 2: Wer von der Nutzungszeit abweicht, zahlt die Gebühr anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer zur Nutzungszeit.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, die unabhängig von der Grabart auf jedes Grab aufgeschlagen wird, kennt die Satzung nicht.
- Die Bestattungsgebühren des Paragrafen 4 Absatz 1 Nummer 5 stehen vollständig in einer Zeile. Die Satzung zählt die enthaltenen Leistungen auf und nennt dabei die Vorbereitung, das Öffnen und Schließen des Grabes, den Transport von der Aussegnungshalle oder dem Aufbahrungsraum zum Grab, die Beisetzung, die Aufsicht und das Bringen von Blumen und Kränzen. Eine zweite, getrennt erhobene Gebühr für das Öffnen des Grabes gibt es nicht.
- Die Benutzung der Aussegnungshalle kostet 336 Euro, die Trauerfeier 223 Euro, der Abschiedsraum 243 Euro. Diese Positionen sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil sie nach Paragraf 4 Absatz 2 Satz 1 nur bei Inanspruchnahme anfallen.
- Das Kindererdwahlgrab nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.3 rechnen wir mit der Bestattungsgebühr für Verstorbene über 2 Monate bis zu 10 Jahren von 515 Euro. Für ein Kind bis zu 2 Monaten gilt nach Nummer 5.1.1 der niedrigere Satz von 294 Euro. Welcher Satz gilt, hängt am Alter, nicht an der Grabart.
- Der Tarif führt das Urnenhain Wahlgrab unter Paragraf 5 Absatz 2, also in dem Absatz, der sonst Reihengräber regelt. Wir setzen dafür trotzdem eine Nutzungszeit von 20 Jahren an, weil Paragraf 13 e Absatz 1 der Friedhofsordnung im Hain ausdrücklich auch Urnenwahlgräber vorsieht und Paragraf 12 Absatz 3 für Wahlgräber 20 Jahre bestimmt.
- Für jede weitere Bestattung in einem Wahlgrab erhebt Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 zusätzlich 900 Euro je Belegung, bei bestehenden Nutzungsrechten nach Absatz 5 anteilig für die verbleibende Restnutzungszeit. Unsere Preise gelten für die erste Belegung.
- Die Einäscherung rechnet nicht die Gebührensatzung ab, sondern die Entgeltordnung Bestattungswesen. Sie kostet für Verstorbene über 10 Jahre 389 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer, für Kinder über 2 Monate bis 10 Jahre 292 Euro netto. Dieselbe Ordnung regelt die Leistungen des städtischen Bestattungsinstituts wie Überführung und hygienische Versorgung, die wir nicht erfassen.
- Die Satzung gilt für die 15 Friedhöfe der Stadt Reutlingen. Für Friedhöfe kirchlicher Träger im Stadtgebiet gelten eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nennt die Satzung nicht. Nach Paragraf 18 der Friedhofsordnung müssen die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten Grabmale und sonstige Grabausstattungen selbst entfernen.
- Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlichen die Technischen Betriebsdienste nicht. Die Verwaltung nennt zwei Rufnummern, wir tragen die erste ein.
Weiter im Verzeichnis
- Die 15 Friedhöfe in ReutlingenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
- Gebührenblatt KielZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LübeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BraunschweigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SalzgitterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EinbeckZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WolfenbüttelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GöttingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HannoverZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HamelnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HildesheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt CuxhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüneburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EmdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OldenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OsnabrückZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WilhelmshavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lingen (Ems)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BremerhavenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DüsseldorfZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DuisburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EssenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KrefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MönchengladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Mülheim an der RuhrZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OberhausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RemscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SolingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WuppertalZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KleveZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RatingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt VelbertZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DormagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GrevenbroichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeussZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ViersenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WillichZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MoersZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KölnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeverkusenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AachenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EschweilerZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StolbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FrechenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KerpenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt EuskirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GummersbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bergisch GladbachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Sankt AugustinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BottropZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GelsenkirchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünsterZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BocholtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Castrop-RauxelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DorstenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HertenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarlZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RecklinghausenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IbbenbürenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BielefeldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GüterslohZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerfordZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad SalzuflenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DetmoldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MindenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PaderbornZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BochumZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DortmundZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HagenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HammZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HerneZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HattingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WittenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ArnsbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IserlohnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LüdenscheidZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SiegenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BergkamenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LünenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UnnaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DarmstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Offenbach am MainZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WiesbadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der HöheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Hofheim am TaunusZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MarburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KasselZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt FuldaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KoblenzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeuwiedZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TrierZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KaiserslauternZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Ludwigshafen am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WormsZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Esslingen am NeckarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LudwigsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WaiblingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeilbronnZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Schwäbisch GmündZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AalenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Baden-BadenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KarlsruheZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt HeidelbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MannheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PforzheimZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Freiburg im BreisgauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Lahr/SchwarzwaldZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt OffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Villingen-SchwenningenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt KonstanzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LörrachZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TübingenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt IngolstadtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RegensburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErlangenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NürnbergZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AschaffenburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WürzburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt AugsburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Neu-UlmZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarbrückenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt SaarlouisZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt BerlinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Brandenburg an der HavelZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Cottbus - ChóśebuzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt PotsdamZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt RostockZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt NeustrelitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ChemnitzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ZwickauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Dessau-RoßlauZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt Halle (Saale)Zum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MagdeburgZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt ErfurtZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GeraZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt JenaZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WeimarZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen, Bestattungsgebührenordnung, Stadtrecht der Stadt Reutlingen SR 7.52 vom 30.05.1972, zuletzt geändert durch die 18. Änderung vom 27.04.2021, in Kraft seit 01.06.2021
- Friedhofsordnung der Stadt Reutlingen, Stadtrecht der Stadt Reutlingen SR 7.50 vom 30.01.2014, in Kraft seit 01.03.2014, ohne spätere Änderung
- Entgeltordnung Bestattungswesen, Stadtrecht der Stadt Reutlingen SR 7.51 vom 01.05.2013, zuletzt geändert am 01.06.2021
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.