Nordrhein-Westfalen, Stadt, Gemeindeschlüssel 05116000
Alle 48 Friedhöfe in Mönchengladbach
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 02161 4910783
- mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Strassenbetriebe, Friedhofsverwaltung
- 2.596,00 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 710,00 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 48
- Friedhöfe mit Namen
41068 Mönchengladbach
Erdgrabstätte einstellig in einem ausgewiesenen Grabfeld
Urnengemeinschaftsgrabstätte
3 weitere Flächen ohne Namen
Die 48 Friedhöfe in Mönchengladbach nehmen zusammen 167,6 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Städtischer Hauptfriedhof Mönchengladbach ist der größte mit 31,1 ha, in der Mitte liegen sie bei 9.800 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 820 m entfernt, der entlegenste 11,2 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. 46 von 48 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 44 von 48 haben eine erfasste Parkanlage. 2 sind als denkmalgeschützt oder historisch gekennzeichnet, dort redet bei einem Grabstein die Denkmalbehörde mit.
Bei 22 der 48 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche, muslimische und jüdische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Mönchengladbach rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Strassenbetriebe, Friedhofsverwaltung
Am Nordpark 40041068 Mönchengladbach
02161 4910783
- Sprechzeiten
- Am Nordpark 400: Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr und nach VereinbarungHauptfriedhof, Birkenallee 50: jeden ersten Montag im Monat 9 bis 15 UhrFriedhof Rheydt, Preyerstrasse 102: jeden zweiten Montag im Monat 9 bis 15 UhrFriedhof Giesenkirchen, Nellessenweg 80: jeden dritten Montag im Monat 9 bis 15 UhrFällt ein Montag auf einen Feiertag, entfällt in diesem Monat die Sprechstunde auf dem betroffenen Friedhof
Die 48 Friedhöfe in Mönchengladbach, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Städtischer Hauptfriedhof Mönchengladbach | 31,1 ha | 2,4 km | 3 Anlagen, nächste 280 m | Kaldenkirchener Straße / Friedhof, 410 mBus 089 | keine Angabe |
| Städtischer Friedhof Rheydt | 22,2 ha | 3 km | 17 Anlagen, nächste 240 m | Watelerstraße Friedhof, 230 mBus 024, Bus NE5 | keine Angabe |
| Städtischer Hauptfriedhof Mönchengladbach | 18,1 ha | 1,9 km | 5 Anlagen, nächste 170 m | Stakelberg, 300 mBus 009, Bus 019 | keine Angabe |
| Städtischer Friedhof Giesenkirchen | 9,3 ha | 5,9 km | 17 Anlagen, nächste 190 m | Nellessenweg, 210 mBus SB4 | keine Angabe |
| Städtischer Friedhof Rheindahlen | 8 ha | 6,9 km | 2 Anlagen, nächste 160 m | Rheindahlen Friedhof, 190 m | keine Angabe |
| Katholischer Friedhof Odenkirchen | 7,1 ha | 7,5 km | 14 Anlagen, nächste 120 m | Burgbongert, 290 mBus 022 | christlich, katholisch |
| Städtischer Friedhof Ohler | 7 ha | 2,5 km | 7 Anlagen, nächste 60 m | Ohlerkamp, 280 mBus 009, Bus 014 | keine Angabe |
| Städtischer Friedhof Hardt | 6,7 ha | 6,6 km | 5 Anlagen, nächste 60 m | Nikolausstraße, 180 mBus 023 | keine Angabe |
| Evangelischer Friedhof Rheydt (Nordstraße) | 5,9 ha | 2,7 km | 12 Anlagen, nächste 200 m | Gartenstraße, 160 mBus 016, Bus 097, Bus NE4, Bus NE5 | christlich, evangelisch |
| Evangelischer Friedhof Odenkirchen | 5,6 ha | 7 km | 10 Anlagen, nächste 100 m | Bockmühlstraße, 260 m | christlich, evangelisch |
| Städtischer Friedhof Uedding | 5,4 ha | 3,7 km | 9 Anlagen, nächste 150 m | Jakobshöhe, 130 m | keine Angabe |
| Städtischer Friedhof Uedding | 4,9 ha | 3,8 km | 5 Anlagen, nächste 160 m | Mühlenweg, 200 mBus 005, Bus 007 | keine Angabe |
| Städtischer Friedhof Holt | 4,5 ha | 3,3 km | 8 Anlagen, nächste 60 m | NEW Box, 280 mBus 008 | keine Angabe |
| Städtischer Friedhof Wickrath | 4,1 ha | 6,3 km | 6 Anlagen, nächste 60 m | Daimlerstraße, 220 m | keine Angabe |
| Evangelischer Friedhof Am Wasserturm | 4 ha | 940 m | 13 Anlagen, nächste 100 m | Wasserturm, 100 mBus 005, Bus 008, Bus 010, Bus 019 | christlich, evangelisch |
| Städtischer Friedhof Venn | 2,9 ha | 3,7 km | 19 Anlagen, nächste 80 m | Bertolt-Brecht-Platz, 140 mBus 003 | keine Angabe |
| Evangelischer Friedhof Wickrathberg | 2,1 ha | 8,9 km | 4 Anlagen, nächste 220 m | Postillionsweg, 140 mBus 006, Bus NE6 | christlich, evangelisch |
| Rheindahlen Military Cemetery | 1,9 ha | 9,2 km | keine erfasst | keine erfasst | keine Angabe |
| Katholischer Friedhof Bettrath | 1,7 ha | 3,7 km | 12 Anlagen, nächste 90 m | Bettrath Kirche, 300 mBus 003, Bus 007, Bus 015, Bus 025 | christlich, katholisch |
| Franz-Nicodem-Park | 1,7 ha | 7,2 km | 20 Anlagen, nächste 50 m | Rheindahlen Bahnhof, 80 mBus 025, Bus 026, Bus 027 | keine Angabe |
| Städtischer Friedhof Wickrath/Untertor | 1,6 ha | 7,9 km | 11 Anlagen, nächste 210 m | Am Klingelsberg, 160 m | keine Angabe |
| Katholischer Friedhof Neuwerk | 1,5 ha | 4 km | 10 Anlagen, nächste 150 m | Neuwerk Markt, 130 mBus 005, Bus 007, Bus 010, Bus 015 | christlich, katholisch |
| Katholischer Friedhof St. Mariä Heimsuchung Hehn | 1,1 ha | 4,6 km | 2 Anlagen, nächste 110 m | Heiligenpesch, 220 mBus 025, Bus NE4 | christlich, katholisch |
| Ehrenfriedhof Rheydt | 9.800 m² | 3,8 km | 8 Anlagen, nächste 170 m | Schmölderpark, 140 m | keine Angabe |
| Soldatenfriedhof Mönchengladbach-Hardt | 9.660 m² | 5,3 km | 2 Anlagen, nächste 170 m | Louise-Gueury-Straße, 310 mBus 013, Bus 023 | keine Angabe |
| Ehrenfriedhof | 9.420 m² | 6,4 km | 10 Anlagen, nächste 70 m | Adolf-Kempken-Weg, 280 mBus 016 | keine Angabe |
| Muslimisches Grabfeld | 8.590 m² | 1,9 km | 3 Anlagen, nächste 190 m | Stakelberg, 450 mBus 009, Bus 019 | muslimisch |
| Friedhof Broich-Peel | 7.860 m² | 8,4 km | 1 Anlagen, nächste 290 m | Rochusstraße, 330 mBus 026, Bus 027 | keine Angabe |
| Städtischer Friedhof Wanlo | 7.520 m² | 11,2 km | 2 Anlagen, nächste 50 m | Wanlo Markt, 390 mBus 006, Bus NE6 | keine Angabe |
| Jüdischer Friedhof Hügelstraße | 5.690 m² | 820 m | 11 Anlagen, nächste 140 m | Hügelstraße, 210 mBus 036 | jüdisch |
| Friedhof des ehemaligen Krankenhauses St. Franziskus | 4.590 m² | 3,1 km | 6 Anlagen, nächste 60 m | Wegweiser, 310 mBus 009, Bus 019, Bus 084, Bus 089 | christlich, katholisch |
| Jüdischer Friedhof WickrathDenkmal | 3.070 m² | 6,9 km | 4 Anlagen, nächste 80 m | Am Kauert, 140 mBus 006, Bus NE6 | jüdisch |
| Katholischer Friedhof Hockstein | 2.900 m² | 4,8 km | 10 Anlagen, nächste 90 m | Hockstein Kirche, 100 mBus 020, Bus 022 | christlich, katholisch |
| Memoriam-Garten | 2.860 m² | 2,4 km | 1 Anlagen, nächste 180 m | Kaldenkirchener Straße / Friedhof, 200 mBus 089 | keine Angabe |
| Jüdischer Friedhof Rheydt | 2.670 m² | 2,9 km | 29 Anlagen, nächste 180 m | Spessartstraße, 190 mBus 014, Bus 024 | jüdisch |
| Friedhof Buchholz | 2.540 m² | 10,2 km | keine erfasst | Buchholz Kirche, 70 m | christlich |
| Muslimisches Grabfeld | 2.530 m² | 2,5 km | 3 Anlagen, nächste 200 m | Großheide, 230 mBus 009, Bus 019 | muslimisch |
| Katholischer Friedhof Wickrathhahn | 2.470 m² | 8,8 km | keine erfasst | Wickrathhahn Denkmal, 180 mBus 016, Bus NE6 | christlich, katholisch |
| Soldatengrabfeld | 2.060 m² | 1,9 km | 4 Anlagen, nächste 170 m | Stakelberg, 340 mBus 009, Bus 019 | keine Angabe |
| Memoriam-Garten | 1.880 m² | 3 km | 11 Anlagen, nächste 220 m | Preyerstraße Friedhof, 210 mBus 024, Bus NE5 | keine Angabe |
| Jüdischer Friedhof OdenkirchenDenkmal | 1.780 m² | 6,8 km | 22 Anlagen, nächste 80 m | Burgmühle, 150 mBus 001, Bus 002, Bus 020, Bus 022 | jüdisch |
| St. Kamillus Kolumbarium | 810 m² | 1,7 km | 14 Anlagen, nächste 20 m | Dahl Wasserwerk, 150 mBus 009 | keine Angabe |
| Jüdischer Friedhof Hochneukirch | 520 m² | 10,4 km | keine erfasst | keine erfasst | jüdisch |
| Jüd. Friedhof Schelsen | 470 m² | 6,5 km | 9 Anlagen, nächste 260 m | Konstantinstraße, 50 mBus 004, Bus 018, Bus 864, Bus NE3 | jüdisch |
| Trostraum St. Josef Grabeskirche | 440 m² | 3,8 km | 12 Anlagen, nächste 70 m | St.-Josef-Kirche, 80 mBus 022 | christlich, römisch-katholisch |
| Jüdischer Friedhof Rheindahlen | 430 m² | 7,1 km | 22 Anlagen, nächste 60 m | Rheindahlen Bf, 60 mBus 025 | jüdisch |
| Schwesterngräber | 350 m² | 3 km | 15 Anlagen, nächste 240 m | Watelerstraße Friedhof, 240 mBus 024, Bus NE5 | keine Angabe |
| Borussia Kolumbarium | 170 m² | 3,1 km | 14 Anlagen, nächste 120 m | Preyerstraße Friedhof, 110 mBus 024, Bus NE5 | keine Angabe |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Mönchengladbach kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Heinsberg | 26,3 km | 965,00 €Reihengrabstätte für die Bestattung einer Person im Alter von über fünf Jahren | 240,00 €Aschebeisetzung ohne Urne im Aschestreufeld |
| Hückelhoven | 22,5 km | 1.210,78 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, ohne angrenzenden Weg | 224,09 €Verstreuung der Asche auf einem Aschestreufeld |
| Willich | 10,8 km | 1.331,00 €Reihengrabstätte Typ 2 in einer Rasenfläche mit Rasenband | 1.104,00 €Anonyme Urnengrabstätte Typ 5 in einer Rasenfläche |
| Erkelenz | 15,9 km | 1.401,00 €Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 905,00 €Verstreuen der Asche im Aschenstreufeld des Zentralfriedhofs |
| Rommerskirchen | 24,9 km | 1.600,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab 6 Jahre | 1.200,00 €Urnenreihengrabstätte |
| Jülich | 30,8 km | 1.697,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr | 898,00 €Urnenreihengrabstätte |
| Ratingen | 34,6 km | 1.702,00 €Reihengrab für Erdbestattungen, 1,20 mal 2,40 Meter, einschließlich Grabeinfassung | 958,00 €Urnen-Reihengrab, 0,80 mal 0,80 Meter |
| Niederzier | 34,7 km | 1.750,00 €Erdreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre | 1.100,00 €Aschestreufeld, Einbringung von Totenasche unter einer Rasensode |
| Am meisten zu sparen | bis 34,7 km | nichts, hier ist es am günstigsten | nichts, hier ist es am günstigsten |
Was ein Grab in Mönchengladbach kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach mit dem Tarif als Bestandteil nach Paragraf 3 Absatz 1, vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 327ff.), in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18.12.2019, den Zweiten vom 18.12.2020, den Dritten vom 16.12.2022, den Vierten vom 15.12.2023 und den Fünften Nachtrag vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 272-275), geltend seit 01.01.2025.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnengemeinschaftsgrabstätteDas günstigste Urnengrab in Mönchengladbach. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung vorhandene unbelegte Erdgrabstätten, in denen jeweils acht Urnen der Reihe nach beigesetzt werden; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 2 nicht möglich. Pflegefrei ist das Grab doppelt belegt: Ziffer 1.2.2.3 des Tarifs trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten, und Absatz 3 sagt, die Grabflächen würden als Staudenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Ein Schild kostet nach Ziffer 6.3 fünfzig Euro extra; anders als bei Baum-, Wald- und Aschefeldgräbern schreibt Paragraf 25 keine Gedenkplatte vor, das Schild ist hier also wählbar und deshalb nicht eingerechnet. | 459,00 € | 251,00 € | 710,00 € | 12 | Ziffern 1.2.2.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 25 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnengrabstätte einstellig ohne Verlängerungs- und WiedererwerbsmöglichkeitDie einstellige Urnengrabstätte ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung in der Regel 70 Zentimeter lang und 50 breit und damit die kleinste Grabstätte des Friedhofs. Nutzungsrechte an ihr sind nach Absatz 3 grundsätzlich nicht verlängerbar und nicht wiedererwerbbar; der Tarif führt sie folgerichtig unter Ziffer 1.2.2, also unter den Grabarten ohne Verlängerungsmöglichkeit, und nennt für sie in Ziffer 1.3 keinen Jahressatz. Die nach früherer Satzung vorhandenen Urnenreihengrabstätten gelten nach Absatz 4 als einstellige Urnengrabstätten. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 618,00 € | 251,00 € | 869,00 € | 12 | Ziffern 1.2.2.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| WaldgrabstätteDas günstigste pflegefreie Urnengrab mit Verlängerungsmöglichkeit. Waldgrabstätten sind nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten in besonders ausgewiesenen Bereichen mit dichtem Baumbestand; nach Absatz 2 gilt Paragraf 21 entsprechend, also die Regel für Baumgrabstätten. Damit werden auch hier nach Paragraf 21 Absatz 4 die Grabflächen als Rasen angelegt und unterhalten, und Ziffer 1.2.1.7 des Tarifs trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht das Namensschild auf der zentralen Gedenkplatte, das sich nicht abwählen lässt: Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden an zentraler Stelle Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt, und die Platten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Eingetragen sind 723 Euro Nutzungsgebühr plus 51 Euro Schild. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.12 je Jahr 60,25 Euro, mal zwölf Jahre genau die 723 Euro ohne Schild. | 774,00 € | 251,00 € | 1.025,00 € | 12 | Ziffern 1.2.1.7, 6.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 22 und Paragraf 21 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnengrabstätte zweistelligDas gewöhnliche Urnengrab mit Verlängerungsmöglichkeit. Es ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung in der Regel 100 Zentimeter lang und 70 oder 100 breit. Nach früherer Satzung vorhandene vierstellige Urnengrabstätten werden nach Absatz 5 nach Ablauf des laufenden Nutzungsrechts in zweistellige umgewandelt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.8 je Jahr 63,25 Euro, mal zwölf Jahre genau die Erwerbsgebühr; nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre möglich, bei mehrstelligen Grabstätten auch je Stelle einzeln. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 759,00 € | 251,00 € | 1.010,00 € | 12 | Ziffern 1.2.1.1 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 2 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnengrabstätte einstellig im Memoriam-FeldGebührengleich mit der einstelligen Urnengrabstätte nach Ziffer 1.2.2.2, aber anders als diese verlängerbar: Der Tarif führt sie unter Ziffer 1.2.1, also unter den Grabarten mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit, und nennt in Ziffer 1.3.1.15 einen Jahressatz von 51,50 Euro, der mal zwölf Jahre genau die Erwerbsgebühr ergibt. Die Verlängerung ist allerdings nach Paragraf 24 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur nach entsprechender Anpassung des Dauergrabpflegevertrages möglich. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt. | 618,00 € | 251,00 € | 869,00 € | 12 | Ziffern 1.2.1.8 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnengrabstätte zweistellig im Memoriam-FeldGebührengleich mit der gewöhnlichen zweistelligen Urnengrabstätte nach Ziffer 1.2.1.1, auch bei der Verlängerung mit 63,25 Euro je Jahr nach Ziffer 1.3.1.16. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt. | 759,00 € | 251,00 € | 1.010,00 € | 12 | Ziffern 1.2.1.9 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Aschefeld zur Verstreuung der AscheAschefelder sind nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung besonders ausgewiesene Bereiche des Friedhofs, auf denen Verstorbene durch Verstreuung ihrer Asche beigesetzt werden; Voraussetzung ist, dass der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat. Für dieses Grab ist bewusst keine Beisetzungsgebühr eingetragen, denn Absatz 2 sagt: Die Verstreuung der Asche erfolgt auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten durch den Bestatter. Die Friedhofsverwaltung erbringt also gar nicht die Leistung, die Ziffer 2.4 mit 251 Euro bepreist, und diese Ziffer gilt nach dem Klammersatz unter Ziffer 2.4 dem Öffnen und Schliessen des Grabes, das es hier nicht gibt. Was der Bestatter verlangt, steht in keiner Satzung. Pflegefrei ist das Feld nach dem Klammersatz der Ziffer 1.2.2.5, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten; bauliche Anlagen und Grabschmuck sind nach Absatz 5 ohnehin nicht gestattet. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht das Namensschild auf der zentralen Gedenkplatte, das sich nicht abwählen lässt: Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden an zentraler Stelle Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt, und die Platten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Nach Absatz 4 kann die Beisetzung auch anonym erfolgen, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; dann entfällt das Schild. | 777,00 € | - | 777,00 € | 12 | Ziffern 1.2.2.5 und 6.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 23 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnenrosengrabstätte zweistelligDie Urnenrosengrabstätte ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofssatzung in der Regel 100 Zentimeter lang und 70 breit; hinter der Grabstätte wird eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt. Von der Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird nur die Pflanzfläche aus Rosen hinter der Grabstätte, nicht die Grabstätte selbst. Der Tarif bestätigt das, indem er hier anders als bei sechs anderen Ziffern keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege setzt. Grabschmuck wie Blumen, Gestecke, Schalen und Grablichter darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Dieselbe Nummer erklärt Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind 942 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.10 je Jahr 78,50 Euro. | 1.197,00 € | 251,00 € | 1.448,00 € | 12 | Ziffern 1.2.1.3, 6.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Zweistellige Urnengrabstätte mit BaumNicht zu verwechseln mit der Baumgrabstätte nach Ziffer 1.2.1.6: Hier steht der Baum auf der eigenen Grabstätte, dort wird die Urne im Wurzelbereich eines bereits vorhandenen Baumes beigesetzt. Die Grabstätte ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 5 der Friedhofssatzung in der Regel 130 mal 130 Zentimeter gross, der Baum wird durch die Friedhofsverwaltung gepflanzt und von ihr gepflegt, und die Urnen werden vor dem Baum beigesetzt. Ziffer 1.2.1.7a trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten. Derselbe Paragraf erklärt Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind 1.083 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.12a je Jahr 90,25 Euro. | 1.338,00 € | 251,00 € | 1.589,00 € | 12 | Ziffern 1.2.1.7a, 6.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 5 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Baumgrabstätte zweistelligBaumgrabstätten sind nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen, in deren Wurzelbereich Urnen beigesetzt werden; je Grabstätte sind es nach Absatz 2 bis zu zwei Urnen. Der Beleg für die Pflege steht in Absatz 4 Satz 1: Die Grabflächen werden als Rasen angelegt und unterhalten. Ziffer 1.2.1.6 des Tarifs trägt zusätzlich den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten. Wird der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt, schafft die Friedhofsverwaltung nach Absatz 5 Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes an gleicher Stelle. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht das Namensschild auf der zentralen Gedenkplatte, das sich nicht abwählen lässt: Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden an zentraler Stelle Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt, und die Platten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Eingetragen sind 1.251 Euro Nutzungsgebühr plus 51 Euro Schild. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.11 je Jahr 104,25 Euro. | 1.302,00 € | 251,00 € | 1.553,00 € | 12 | Ziffern 1.2.1.6, 6.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 21 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnenkammer im Kolumbarium in Holt, zweistelligUrnenkammern sind nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung Kammern in Stelen oder Kolumbarien, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Kolumbarium in Holt ist die umgebaute alte Trauerhalle des Friedhofs. Die Beisetzung ist hier billiger als in der Erde: Ziffer 2.5 verlangt für die Urnenkammerbeisetzung 176 statt 251 Euro, weil kein Grab zu öffnen und zu schliessen ist. Abweichend von Paragraf 7 Absatz 7 Satz 1 sind in Urnenkammern nach Absatz 4 auch Urnen gestattet, die nicht biologisch abbaubar sind. Grabschmuck darf nach Absatz 3 nur an dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden; über die Pflege sagt der Paragraf nichts, und der Tarif trägt für diese Ziffer keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.13 je Jahr 164 Euro. | 1.968,00 € | 176,00 € | 2.144,00 € | 12 | Ziffern 1.2.1.4 und 2.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 20 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnenkammer in einer Stele, zweistelligBetrags- und regelgleich mit der Urnenkammer im Kolumbarium in Holt, auch bei der Verlängerung mit 164 Euro je Jahr nach Ziffer 1.3.1.14; Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung fasst Stelen und Kolumbarien in einem Satz zusammen. Der Unterschied ist die Bauform: Die Stelen stehen frei auf dem Friedhof, das Kolumbarium ist ein Gebäude. Die Beisetzung kostet nach Ziffer 2.5 auch hier 176 statt 251 Euro. Die Entnahme aus einer Urnenkammer ist nach Ziffer 3.4 mit 664 Euro etwas günstiger als die Ausgrabung aus einer Urnengrabstätte mit 698 Euro. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.968,00 € | 176,00 € | 2.144,00 € | 12 | Ziffern 1.2.1.5 und 2.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 20 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnenschmuckgrab zweistelligDas teuerste Urnengrab in Mönchengladbach und das grösste: Nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung ist es in der Regel 140 mal 140 Zentimeter gross, davon 100 mal 100 Zentimeter Innenmass, und die Grabstätte ist allseitig mit einer 20 Zentimeter breiten und mindestens 5 Zentimeter dicken Platte aus Naturstein einzufassen, geflämmt oder mit Schliff 0 bis 3. Diese Einfassung ist Sache des Nutzungsberechtigten und im Tarif nicht bepreist. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.9 je Jahr 183,25 Euro, den höchsten Jahressatz aller Urnengräber. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.199,00 € | 251,00 € | 2.450,00 € | 12 | Ziffern 1.2.1.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 3 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Sternenfeld für Tot- und FehlgeburtenDie günstigste Grabart in Mönchengladbach und die einzige, bei der die Bestattung im Grabpreis steckt: Ziffer 1.1.5 des Tarifs sagt in Klammern, mit der Gebühr sei die Bestattung abgegolten, weshalb hier keine Beisetzungsgebühr angesetzt ist. Das Sternenfeld nimmt nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte auf und ist auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Rheydt an der Preyerstrasse angelegt. Pflegefrei ist es, weil Absatz 2 Satz 2 im Wortlaut sagt: Die Grabfelder werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Grabschmuck kann nur auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 sieben Jahre, und 30 Euro Verlängerung je Jahr nach Ziffer 1.3.1.5 mal sieben Jahre ergeben genau die 210 Euro. | 210,00 € | 0,00 € | 210,00 € | 7 | Ziffern 1.1.5 und 1.3.1.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Kindergrabstätte für Verstorbene unter fünf JahrenKindergrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung einstellige Erdgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, in der Regel 120 Zentimeter lang und 80 breit. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 zwölf Jahre. Gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr können nach Paragraf 16 Absatz 2 gemeinsam in einer Kindergrabstätte bestattet werden. Die Bestattungsgebühr ist nach Ziffer 2.3 mit 516 statt 937 Euro ermässigt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.4 je Jahr 45 Euro, mal zwölf Jahre genau die Erwerbsgebühr. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 540,00 € | 516,00 € | 1.056,00 € | 12 | Ziffern 1.1.4 und 2.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte einstellig in einem ausgewiesenen GrabfeldDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Mönchengladbach und die einzige einstellige Erdgrabstätte, deren Nutzungsrecht sich verlängern lässt: Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung beschränkt die Verlängerung auf ausgewiesene Grabfelder. In Erdgrabstätten sind nach Absatz 1 sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbeisetzungen möglich, je Bestattungsmöglichkeit nach Absatz 3 eine zusätzliche Urne auf Antrag. Die Grabstätte ist in der Regel 250 Zentimeter lang und 80 breit. Die Nutzungsfrist beträgt 25 Jahre und auf den in Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung genannten Erweiterungsflächen der Friedhöfe Giesenkirchen ab Feld 29 und Uedding ab Feld 30 dreissig Jahre, ohne dass sich die Gebühr ändert. Nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 muss die Dauer des Nutzungsrechts mindestens der Ruhefrist entsprechen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.1 je Jahr 66,36 Euro, und dieser Satz mal 25 Jahre ergibt auf den Cent die Erwerbsgebühr. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.659,00 € | 937,00 € | 2.596,00 € | 25 | Ziffern 1.1.1 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 15 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte einstellig im Memoriam-FeldDie Nutzungsgebühr ist mit 1.659 Euro dieselbe wie bei der gewöhnlichen einstelligen Erdgrabstätte, und die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.6 mit 66,36 Euro je Jahr ebenfalls dasselbe. Der Unterschied liegt nicht im Tarif, sondern in dem, was daneben zu zahlen ist. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt. | 1.659,00 € | 937,00 € | 2.596,00 € | 25 | Ziffern 1.1.6 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| RasengrabstätteDas einzige pflegefreie Erdgrab in Mönchengladbach. Ziffer 1.1.3 des Tarifs trägt dazu in Klammern den Satz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten, und Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt es im Wortlaut: Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Rasengrabstätte ist im Übrigen eine gewöhnliche einstellige Erdgrabstätte im Sinne von Paragraf 15 Absatz 1. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind deshalb 2.049 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.3 je Jahr 81,96 Euro, was mal 25 Jahre genau die 2.049 Euro ergibt und damit zeigt, dass die Platte nicht darin steckt. | 2.304,00 € | 937,00 € | 3.241,00 € | 25 | Ziffern 1.1.3, 6.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 18 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte einstellig im Grabfeld A 3 auf dem HauptfriedhofDie einzige nach dem Ort gestaffelte Grabgebühr des ganzen Tarifs: Das Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof kostet 754 Euro mehr als dieselbe Grabstätte anderswo, also gut 45 Prozent. Der Tarif beschreibt sie als einstellige Erdgrabstätte mit der Möglichkeit einer Sargbeerdigung. Warum das Feld teurer ist, sagt weder der Tarif noch die Friedhofssatzung; das Feld kommt in der Satzung überhaupt nicht vor. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.17 je Jahr 96,52 Euro, mal 25 Jahre wieder genau die Erwerbsgebühr. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.413,00 € | 937,00 € | 3.350,00 € | 25 | Ziffern 1.1.8.1 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 12 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte zweistelligDie zweistellige Erdgrabstätte ist in der Regel 250 Zentimeter lang und 160 breit; die Bestattungen erfolgen nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung nebeneinander. Ein Tiefausbau ist möglich, ausser auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Preyerstrasse; dann entspricht die Grabgrösse der einstelligen Grabstätte, und die Bestattung kostet nach Ziffer 2.2 des Tarifs 1.107 statt 937 Euro. Eine Umwandlung einer einstelligen in eine zweistellige Erdgrabstätte ist während der laufenden Nutzungsdauer nach Absatz 8 nicht möglich. Die Beisetzungsgebühr fällt je Bestattung an. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.838,00 € | 937,00 € | 3.775,00 € | 25 | Ziffern 1.1.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 4 und Absatz 5 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte zweistellig im Memoriam-FeldGebührengleich mit der gewöhnlichen zweistelligen Erdgrabstätte nach Ziffer 1.1.2, auch bei der Verlängerung mit 113,52 Euro je Jahr nach Ziffer 1.3.1.7. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt. | 2.838,00 € | 937,00 € | 3.775,00 € | 25 | Ziffern 1.1.7 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Rosen-ErdgrabstätteRosen-Erdgrabstätten sind nach Paragraf 18a der Friedhofssatzung einstellige Erdgrabstätten im Sinne von Paragraf 15 Absatz 1, bei denen hinter der Grabstätte eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird. Von der Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird nur die Pflanzfläche aus Rosen hinter der Grabstätte, nicht die Grabstätte selbst. Der Tarif bestätigt das, indem er hier anders als bei sechs anderen Ziffern keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege setzt. Grabschmuck wie Blumen, Gestecke, Schalen und Grablichter darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Derselbe Paragraf erklärt Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar, die Grabplatte fällt hier also ebenso an wie bei der Rasengrabstätte. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind 3.214 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.3a je Jahr 128,56 Euro. | 3.469,00 € | 937,00 € | 4.406,00 € | 25 | Ziffern 1.1.3a, 6.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 18a der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte zweistellig im Grabfeld A 3 auf dem HauptfriedhofDie teuerste Grabart in Mönchengladbach. Der Tarif beschreibt sie als zweistellige Erdgrabstätte im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof mit der Möglichkeit von zwei Sargbeerdigungen; der Aufschlag gegenüber derselben Grabstätte ausserhalb dieses Feldes beträgt 1.510 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.18 je Jahr 173,92 Euro, mal 25 Jahre genau die Erwerbsgebühr. Da ein Tiefausbau auf dem Hauptfriedhof nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung ausgeschlossen ist, bleibt es hier bei zwei nebeneinanderliegenden Stellen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 4.348,00 € | 937,00 € | 5.285,00 € | 25 | Ziffern 1.1.8.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 15 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte einstellig ohne Verlängerungs- und WiedererwerbsmöglichkeitDieselbe Grabstätte und derselbe Preis wie unter Ziffer 1.1.1, aber ein schwächeres Recht: Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung teilt die Grabarten in solche mit und solche ohne Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit, und die einstellige Erdgrabstätte kommt in beiden Gruppen vor, unter Nummer 1 Buchstabe a und unter Nummer 3 Buchstabe a. Den Unterschied macht der Ort: Nach Paragraf 15 Absatz 2 kann das Nutzungsrecht für einstellige Erdgrabstätten nur in ausgewiesenen Grabfeldern verlängert werden. Wer ausserhalb dieser Felder bestattet, zahlt dasselbe und muss nach 25 Jahren räumen. Eine zusätzliche Urnenbeisetzung ist hier nach Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 2 nur innerhalb der ersten 13 Jahre nach der Beerdigung möglich. Der Tarif nummeriert diese Zeile versehentlich als 1.2.1.1 und wiederholt damit die Nummer der zweistelligen Urnengrabstätte. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.659,00 € | 937,00 € | 2.596,00 € | 25 | Ziffer 1.2.2, erste Zeile, und Ziffer 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Paragraf 15 Absatz 2 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
Häufige Fragen zu Mönchengladbach
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Mönchengladbach?
- In Mönchengladbach sind 48 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 3 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 167,6 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Mönchengladbach?
- Städtischer Hauptfriedhof Mönchengladbach ist mit 31,1 ha der größte Friedhof in Mönchengladbach. Er liegt 2,4 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Mönchengladbach?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Mönchengladbach gelten 7 Jahre für Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung in der Fassung des Fünften Nachtrags, dazu 12 Jahre für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 der Friedhofssatzung in der Fassung des Fünften Nachtrags, dazu 25 Jahre für alle anderen Verstorbenen nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofssatzung in der Fassung des Fünften Nachtrags, dazu 30 Jahre für Bestattungen auf den Erweiterungsflächen der Friedhöfe Giesenkirchen ab Feld 29 und Uedding ab Feld 30 nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofssatzung in der Fassung des Fünften Nachtrags, dazu 12 Jahre für Aschenbeisetzungen nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 4 der Friedhofssatzung in der Fassung des Fünften Nachtrags.
- Was kostet ein Grab in Mönchengladbach?
- Ein Grab in Mönchengladbach kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnengemeinschaftsgrabstätte mit 710,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach mit dem Tarif als Bestandteil nach Paragraf 3 Absatz 1, vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 327ff.), in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18.12.2019, den Zweiten vom 18.12.2020, den Dritten vom 16.12.2022, den Vierten vom 15.12.2023 und den Fünften Nachtrag vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 272-275), geltend seit 01.01.2025.
- Wer ist für die Friedhöfe in Mönchengladbach zuständig?
- Für die Friedhöfe in Mönchengladbach ist mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Strassenbetriebe, Friedhofsverwaltung zuständig, Am Nordpark 400, 41068 Mönchengladbach, Telefon 02161 4910783. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Mönchengladbach, die Fristen setzt Nordrhein-Westfalen
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach mit dem Tarif als Bestandteil nach Paragraf 3 Absatz 1 vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 327ff.), in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18.12.2019, den Zweiten vom 18.12.2020, den Dritten vom 16.12.2022, den Vierten vom 15.12.2023 und den Fünften Nachtrag vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 272-275), geltend seit 01.01.2025
- Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 321-327) in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 271f.); Paragraf 10 die Ruhefristen, Paragraf 14 der Grabartenkatalog, die Paragrafen 17 bis 25 die Regeln je Grabart
- Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach, Jahrgänge 2025 und 2026 alle 76 Ausgaben, die Nummern 1 bis 52 des Jahrgangs 2025 und 1 bis 24 des Jahrgangs 2026, am 05.09.2026 im Volltext nach dem Wort Friedhof durchsucht; kein Nachtrag zur Friedhofssatzung oder zur Gebührensatzung, die siebzehn Fundstellen betreffen Bebauungspläne, eine Ausschreibung und öffentliche Zustellungen über den Entzug einzelner Nutzungsrechte
- Friedhöfe und Bestattungen bei mags Mönchengladbach Stand 05.09.2026, nennt die dreizehn Friedhöfe, die Anschrift und die Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung und die Beratungsbüros auf dem Hauptfriedhof sowie den Friedhöfen Rheydt und Giesenkirchen
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) Stand 1. Februar 2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.