Rommerskirchen, Nordrhein-Westfalen, AGS 05162028
Friedhofsgebühren in Rommerskirchen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Ortsrecht G 2, beschlossen von der Vertretung der Gemeinde Rommerskirchen am 04.12.2025 unter Tagesordnungspunkt 5.6 einstimmig, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Dr. Martin Mertens am 04.12.2025, nach Abschnitt III in Kraft getreten am 01.01.2026; gleichzeitig ist die Fassung vom 16.11.2023 ausser Kraft getreten. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Rommerskirchen und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Rommerskirchen, die Friedhöfe sind nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofsatzung nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.000,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, mit Beisetzung
Tiefengrab mit zwei Bestattungen in besonderer Wahlgrablage, mit Beisetzung
Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020
Was ein Grab in Rommerskirchen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
11 Grabarten für die Erdbestattung in Rommerskirchen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab 6 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Rommerskirchen. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist daneben die Bestattung eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt, einer aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes nach Ablauf der Ruhezeit wird nach Absatz 4 drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht. Die Tarifzeile fasst drei Fälle in einer Zeile zusammen und nennt neben dem gewöhnlichen Reihengrab ausdrücklich auch das soziale und das anonyme. Auf 25 Jahre gerechnet kostet das Nutzungsrecht 34,00 Euro je Jahr. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bestimmt, dass die Gräber auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und schon die Herrichtung bedarf nach Absatz 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Paragraf 30 lässt ihr bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 schon dann entzogen werden, wenn die Grabstätte länger als ein Jahr unzureichend unterhalten wird. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 850,00 € | 750,00 € | 1.600,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Reihengrab für Verstorbene ab 6 Jahre und Bestattungsgebühr Reihengrab, sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Anonyme Reihengrabstätte für SargbestattungenDer Tarif nennt die anonyme Grabstätte in derselben Zeile wie die gewöhnliche und mit demselben Betrag; sie kostet also keinen Cent weniger und keinen mehr. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe h der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 führt anonyme Reihengrabstätten für Sargbestattungen als eigene Grabart, und nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f ist der Friedhof Kirchstraße in Rommerskirchen die zentrale Stätte der Gemeinde für anonyme Bestattungen, sowohl für Urnen als auch für Särge. Pflegefrei ist die Grabart aus zwei Gründen: Es gibt keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen, und Paragraf 22 Absatz 2 bestimmt für anonyme Grabfelder ausdrücklich, dass die Gestaltung der Friedhofsverwaltung obliegt und die allgemeinen Gestaltungsvorschriften mit Ausnahme des Absatzes 1 gelten. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist wie bei jeder Reihengrabstätte nach Paragraf 14 Absatz 1 ausgeschlossen. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bestimmt, dass die Gräber auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt werden. | 850,00 € | 750,00 € | 1.600,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Reihengrab für Verstorbene ab 6 Jahre unter anderem soziale und anonyme, sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe h und Paragraf 22 Absatz 2 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Reihengrabstätte für ein Kind ab dem 6. LebensjahrEine Grabart, die es nur im Tarif gibt. Die Bestattungsgebühr führt eine eigene Zeile Kindergrab ab dem 6. Lebensjahr mit 275,00 Euro statt der 750,00 Euro für ein Reihengrab, und dieser Betrag steht unverändert seit dem Tarif vom 14.12.2017. Eine eigene Grabstellengebühr für dieses Kindergrab nennt der Tarif dagegen nicht, weshalb hier die 850,00 Euro des Reihengrabes für Verstorbene ab 6 Jahre angesetzt sind. Auch die Friedhofsatzung kennt kein eigenes Grabfeld dafür: Paragraf 14 Absatz 2 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 richtet Reihengrabfelder nur für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr ein. Immerhin nennt Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe d für Grabmale auf Kindergräbern eine eigene Höchsthöhe von 0,60 Metern, es gibt diese Gräber also. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 fünfundzwanzig Jahre, weil die verkürzte Ruhezeit von fünfzehn Jahren nur bis zum vollendeten fünften Lebensjahr gilt. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und schon die Herrichtung bedarf nach Absatz 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Paragraf 30 lässt ihr bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 schon dann entzogen werden, wenn die Grabstätte länger als ein Jahr unzureichend unterhalten wird. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 850,00 € | 275,00 € | 1.125,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Reihengrab für Verstorbene ab 6 Jahre und Bestattungsgebühr Kindergrab ab dem 6. Lebensjahr, sowie Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 6. LebensjahresDie Gemeinde erhebt für diese Grabart weder eine Grabstellengebühr noch eine Bestattungsgebühr; beide Zeilen des Tarifs stehen auf 0 Euro. Das ist keine Lücke, sondern eine Entscheidung: Im Tarif vom 14.12.2017 kosteten das Reihengrab für Verstorbene bis 5 Jahre und das Schmetterlingsgrab noch 130,00 Euro Grabstellengebühr und 275,00 Euro Bestattungsgebühr, mit der Änderung vom 16.11.2023 ist beides auf null gesetzt worden. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 richtet dafür eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschliesslich Tot- und Fehlgeburten ein. Die Altersgrenze weicht zwischen den beiden Satzungen ab: Der Tarif sagt bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die Friedhofsatzung bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 fünfzehn Jahre. Das Grabmal darf nach Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe d höchstens 0,60 Meter hoch sein. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und schon die Herrichtung bedarf nach Absatz 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Paragraf 30 lässt ihr bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 schon dann entzogen werden, wenn die Grabstätte länger als ein Jahr unzureichend unterhalten wird. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 15 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr und Bestattungsgebühr jeweils 0 Euro, sowie Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Schmetterlingsgrab auf dem SchmetterlingsfeldParagraf 21 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bestimmt, dass die Bestattung von Tot- und Frühgeburten sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes Rommerskirchen, Am Teebaum, stattfindet. Genau dieser Paragraf fehlt in der Inhaltsübersicht der Satzung, die von Paragraf 20 unmittelbar zu Paragraf 22 springt; er steht nur im Text. Kosten entstehen nicht, der Tarif führt beide Zeilen mit 0 Euro. Pflegefrei ist die Grabart, weil das Schmetterlingsfeld keine Grabstätte im Sinne des Paragrafen 13 Absatz 2 ist: Absatz 1 und Absatz 3 nennen es neben den Grabstätten als eigene Einrichtung, die der Friedhofsträger an zentraler Stelle im Gemeindegebiet zur Verfügung stellt. Damit greift die Pflegepflicht des Paragrafen 29 Absatz 3 nicht, die nur Reihen- und Wahlgrabstätten nennt, und es gilt Absatz 7, wonach die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen ausserhalb der Grabstätten ausschliesslich dem Friedhofsträger obliegt. Ein Satz, der die Pflege des Schmetterlingsfeldes ausdrücklich der Gemeinde zuweist, steht allerdings nirgends. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 15 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Sternenkinder- und Schmetterlingsgrab und Bestattungsgebühr Kinder-, Sternenkinder- und Schmetterlingsgrab, jeweils 0 Euro, sowie Paragraf 21 und Paragraf 13 Absätze 1 und 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| WahlgrabstätteWahlgrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen und deren Lage im Vernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird; sie werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 4 mit der Zahlung der Gebühren und der Aushändigung der Verleihungsurkunde und kann nach Absatz 2 in der Regel einmal wiedererworben werden, auf Antrag auch nur für einen Teil der Grabstätte; ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn vor Ablauf der jeweils vorangehenden Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann nach Absatz 3 eine Überbettung durch bis zu vier Aschenurnen erfolgen. Der Tarif nennt den Betrag ausdrücklich je Grabstätte und staffelt nicht nach der Zahl der Grabstellen, obwohl Paragraf 15 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 Wahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergibt. Auf 25 Jahre gerechnet sind die 1.600,00 Euro genau 64,00 Euro je Jahr. Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025 für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr zu entrichten; für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren des Tarifs unverändert. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bestimmt, dass die Gräber auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und schon die Herrichtung bedarf nach Absatz 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Paragraf 30 lässt ihr bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 schon dann entzogen werden, wenn die Grabstätte länger als ein Jahr unzureichend unterhalten wird. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.600,00 € | 750,00 € | 2.350,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Wahlgrabstätte und Bestattungsgebühr Wahlgrab, sowie Paragraf 15 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Wahlgrabstätte in besonderer LageParagraf 15 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bestimmt, dass Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten in einfacher und in besonderer Lage angelegt werden können und dass die Kategorie des Wahlgrabes in den Friedhofsplänen festgelegt wird. Welche Flächen der sechs Friedhöfe als besondere Lage gelten, sagt die Satzung nicht; das steht nur in den Plänen. Der Aufschlag beträgt 600,00 Euro oder 37,5 Prozent, auf 25 Jahre gerechnet 88,00 statt 64,00 Euro je Jahr. Die Bestattungsgebühr ist dieselbe wie beim gewöhnlichen Wahlgrab. Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025 für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr zu entrichten; für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren des Tarifs unverändert. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und schon die Herrichtung bedarf nach Absatz 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Paragraf 30 lässt ihr bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 schon dann entzogen werden, wenn die Grabstätte länger als ein Jahr unzureichend unterhalten wird. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.200,00 € | 750,00 € | 2.950,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Wahlgrabstätte besondere Lage, sowie Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Tiefengrab mit zwei Bestattungen in normaler WahlgrablageIn einem Tiefengrab können nach Paragraf 15 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 zwei Leichen übereinander bestattet werden, während in einem Einfachgrab nur eine Platz hat. Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen Wahlgrabstätte beträgt 500,00 Euro bei der Grabstellengebühr und 50,00 Euro bei der Bestattungsgebühr, die hier 800,00 statt 750,00 Euro beträgt und je Bestattung anfällt. Zwei Bestattungen kosten damit zusammen 2.100,00 plus zweimal 800,00 gleich 3.700,00 Euro gegenüber 2.350,00 Euro für eine einzelne Wahlgrabstätte mit einer Bestattung. Auf 25 Jahre gerechnet sind die 2.100,00 Euro genau 84,00 Euro je Jahr. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht entsprechend wiedererworben worden ist. Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025 für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr zu entrichten; für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren des Tarifs unverändert. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und schon die Herrichtung bedarf nach Absatz 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Paragraf 30 lässt ihr bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 schon dann entzogen werden, wenn die Grabstätte länger als ein Jahr unzureichend unterhalten wird. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.100,00 € | 800,00 € | 2.900,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Tiefengrab mit zwei Bestattungen in normaler Wahlgrablage und Bestattungsgebühr Wahlgrab als Tiefengrab, sowie Paragraf 15 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Tiefengrab mit zwei Bestattungen in besonderer WahlgrablageDie teuerste Zeile des Rommerskirchener Tarifs. Sie verbindet die besondere Lage nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 mit der Tieflage nach Absatz 3 und kostet 3.200,00 Euro, also 128,00 Euro je Jahr der fünfundzwanzigjährigen Nutzungszeit. Der Abstand zum Tiefengrab in normaler Lage beträgt 1.100,00 Euro und damit fast doppelt so viel wie der Abstand zwischen gewöhnlicher und besonderer Wahlgrabstätte, der bei 600,00 Euro liegt. Die Bestattungsgebühr ist mit 800,00 Euro dieselbe wie beim Tiefengrab in normaler Lage. Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025 für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr zu entrichten; für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren des Tarifs unverändert. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und schon die Herrichtung bedarf nach Absatz 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Paragraf 30 lässt ihr bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 schon dann entzogen werden, wenn die Grabstätte länger als ein Jahr unzureichend unterhalten wird. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 3.200,00 € | 800,00 € | 4.000,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Tiefengrab mit zwei Bestattungen in besonderer Wahlgrablage, sowie Paragraf 15 Absätze 1 und 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| ErdrasenwahlgrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Rommerskirchen, und mit 1.250,00 Euro kostet es 350,00 Euro weniger als die gewöhnliche Wahlgrabstätte, nicht etwa mehr. Das ist bemerkenswert, weil die Pflege in vergleichbaren Gemeinden einen Aufschlag von rund 1.000 Euro trägt. Paragraf 23 Absatz 5 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 sagt am Ende wörtlich: Die Pflege der Rasengräber übernimmt der Friedhofsträger. Das ist die Fundstelle, und sie steht ausgerechnet in dem Paragrafen, der die Grabmale regelt. Paragraf 13 Absatz 2 nennt diese Grabart dagegen nur ein pflegeleichtes Grab, was für sich genommen nicht genügen würde. Derselbe Absatz 5 bestimmt, dass eine Grabplatte aus geschliffenem Impala-Granit von 40 mal 40 Zentimetern und mindestens 6 Zentimetern Stärke ebenerdig in die Rasenfläche eingelassen wird, dass der Friedhofsträger diese Platte nicht stellt und dass weitere bauliche Anlagen, eine Bepflanzung der Grabstelle und das Aufstellen von Blumenschmuck nicht zulässig sind. Eine gesonderte Pflegegebühr erhebt der Tarif nicht. Für alles Übrige gelten nach Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 die Regeln der Wahlgrabstätte: fünfundzwanzig Jahre Nutzungszeit, Verleihung nur anlässlich eines Todesfalles, Wiedererwerb in der Regel einmal möglich. Die Bestattungsgebühr ist dieselbe wie beim gewöhnlichen Wahlgrab. Auf 25 Jahre gerechnet sind die 1.250,00 Euro genau 50,00 Euro je Jahr. Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025 für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr zu entrichten; für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren des Tarifs unverändert. | 1.250,00 € | 750,00 € | 2.000,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Erdrasenwahlgrab und Bestattungsgebühr Wahlgrab, sowie Paragraf 23 Absatz 5 und Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe c der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Tiefengrab mit zwei Bestattungen als ErdrasenwahlgrabDie Tarifzeile für das Tiefengrab in normaler Wahlgrablage nennt das Erdrasenwahlgrab ausdrücklich mit; beide kosten 2.100,00 Euro. Es gibt das Rasengrab also auch als Tiefengrab für zwei Bestattungen übereinander, und dann ist es genauso teuer wie das gewöhnliche Tiefengrab, während das einfache Erdrasenwahlgrab 350,00 Euro billiger ist als die gewöhnliche Wahlgrabstätte. Paragraf 23 Absatz 5 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 sagt am Ende wörtlich: Die Pflege der Rasengräber übernimmt der Friedhofsträger. Das ist die Fundstelle, und sie steht ausgerechnet in dem Paragrafen, der die Grabmale regelt. Paragraf 13 Absatz 2 nennt diese Grabart dagegen nur ein pflegeleichtes Grab, was für sich genommen nicht genügen würde. Derselbe Absatz 5 bestimmt, dass eine Grabplatte aus geschliffenem Impala-Granit von 40 mal 40 Zentimetern und mindestens 6 Zentimetern Stärke ebenerdig in die Rasenfläche eingelassen wird, dass der Friedhofsträger diese Platte nicht stellt und dass weitere bauliche Anlagen, eine Bepflanzung der Grabstelle und das Aufstellen von Blumenschmuck nicht zulässig sind. Eine gesonderte Pflegegebühr erhebt der Tarif nicht. Die Bestattungsgebühr beträgt wie bei jedem Tiefengrab 800,00 Euro je Bestattung. Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025 für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr zu entrichten; für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren des Tarifs unverändert. | 2.100,00 € | 800,00 € | 2.900,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Tiefengrab mit zwei Bestattungen in normaler Wahlgrablage und Erdrasenwahlgrab, sowie Paragraf 23 Absatz 5 und Paragraf 15 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
4 Grabarten für die Urne in Rommerskirchen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Rommerskirchen, dessen Art die Satzung eindeutig regelt. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar, und es kann lediglich eine Urne beigesetzt werden. Nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f ist der Friedhof Kirchstraße in Rommerskirchen die zentrale Stätte der Gemeinde für reine Urnengräber, also für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstellen. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 fünfundzwanzig Jahre. Auf diese Laufzeit gerechnet sind die 700,00 Euro genau 28,00 Euro je Jahr. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bestimmt, dass die Gräber auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und schon die Herrichtung bedarf nach Absatz 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Paragraf 30 lässt ihr bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 schon dann entzogen werden, wenn die Grabstätte länger als ein Jahr unzureichend unterhalten wird. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 700,00 € | 500,00 € | 1.200,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Urnenreihengrab und Bestattungsgebühr Urnen, sowie Paragraf 18 Absatz 2 und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteAnonyme Urnenreihengrabstätten werden nach Paragraf 18 Absatz 4 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 vergeben, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht; die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,60 mal 0,60 Metern. Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe g führt sie als eigene Grabart, und nach Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe f ist der Friedhof Kirchstraße die zentrale Stätte der Gemeinde für anonyme Bestattungen. Pflegefrei ist die Grabart, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt und weil Paragraf 22 Absatz 2 für anonyme Grabfelder bestimmt, dass die Gestaltung der Friedhofsverwaltung obliegt. Anders als beim Erdgrab, wo die Tarifzeile das anonyme Grab ausdrücklich mitnennt, führt der Tarif für Urnen keine eigene anonyme Zeile; angesetzt sind deshalb die 700,00 Euro des Urnenreihengrabes, dessen Unterart die anonyme Urnenreihengrabstätte nach Paragraf 13 Absatz 2 ist. Für die Beisetzung gilt der Satz Urnen mit 500,00 Euro. | 700,00 € | 500,00 € | 1.200,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Urnenreihengrab, sowie Paragraf 18 Absatz 4, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe g und Paragraf 22 Absatz 2 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| UrnenwahlgrabstätteUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für fünfundzwanzig Jahre verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird; bis zu zwei Aschenurnen können beigesetzt werden, und die genaue Zahl richtet sich nach der Grösse der Grabstätte. Über Absatz 6 gelten im Übrigen die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend, also auch der Wiedererwerb nach Paragraf 15 Absatz 2. Der Aufschlag gegenüber dem Urnenreihengrab beträgt 450,00 Euro. Auf 25 Jahre gerechnet sind die 1.150,00 Euro genau 46,00 Euro je Jahr. Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025 für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr zu entrichten; für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren des Tarifs unverändert. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und schon die Herrichtung bedarf nach Absatz 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Paragraf 30 lässt ihr bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 schon dann entzogen werden, wenn die Grabstätte länger als ein Jahr unzureichend unterhalten wird. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.150,00 € | 500,00 € | 1.650,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Urnenwahlgrab und Bestattungsgebühr Urnen, sowie Paragraf 18 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| UrnenrasenwahlgrabKostet mit 1.150,00 Euro auf den Cent genau so viel wie das gewöhnliche Urnenwahlgrab; die Pflege durch den Friedhofsträger schlägt sich im Preis überhaupt nicht nieder. Paragraf 23 Absatz 5 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 sagt am Ende wörtlich: Die Pflege der Rasengräber übernimmt der Friedhofsträger. Das ist die Fundstelle, und sie steht ausgerechnet in dem Paragrafen, der die Grabmale regelt. Paragraf 13 Absatz 2 nennt diese Grabart dagegen nur ein pflegeleichtes Grab, was für sich genommen nicht genügen würde. Derselbe Absatz 5 bestimmt, dass eine Grabplatte aus geschliffenem Impala-Granit von 40 mal 40 Zentimetern und mindestens 6 Zentimetern Stärke ebenerdig in die Rasenfläche eingelassen wird, dass der Friedhofsträger diese Platte nicht stellt und dass weitere bauliche Anlagen, eine Bepflanzung der Grabstelle und das Aufstellen von Blumenschmuck nicht zulässig sind. Eine gesonderte Pflegegebühr erhebt der Tarif nicht. Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 lässt die Beisetzung von Aschen in Urnenrasenwahlgrabstätten ausdrücklich zu und setzt dahinter dieselbe Klammer pflegeleicht wie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe f. Über Paragraf 18 Absatz 6 gelten im Übrigen die Vorschriften für Wahlgrabstätten, also fünfundzwanzig Jahre Nutzungszeit und Wiedererwerb in der Regel einmal. Auf 25 Jahre gerechnet sind die 1.150,00 Euro genau 46,00 Euro je Jahr. Für die jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nach Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025 für jedes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Gebühr zu entrichten; für die volle Nutzungszeit gelten die Gebühren des Tarifs unverändert. | 1.150,00 € | 500,00 € | 1.650,00 € | 25 J. | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Urnenrasenwahlgrab und Bestattungsgebühr Urnen, sowie Paragraf 23 Absatz 5, Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe f und Paragraf 18 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
20 weitere Gebühren in der Satzung von Rommerskirchen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in einem Wahlgrab | 750,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Bestattungsgebühr Wahlgrab |
| Bestattung in einem Wahlgrab als Tiefengrab | 800,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Bestattungsgebühr Wahlgrab als Tiefengrab |
| Bestattung in einem Reihengrab | 750,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Bestattungsgebühr Reihengrab |
| Bestattung in einem Kindergrab ab dem 6. Lebensjahr | 275,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Bestattungsgebühr Kindergrab ab dem 6. Lebensjahr |
| Bestattung in einem Kinder-, Sternenkinder- oder Schmetterlingsgrab bis einschliesslich zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 0,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Bestattungsgebühr Kinder-, Sternenkinder- und Schmetterlingsgrab |
| Beisetzung einer Urne | 500,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Bestattungsgebühr Urnen |
| Bestattung im Gedenkhain | 500,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Bestattungsgebühr Gedenkhain |
| Erwerb eines Nutzungsrechtes im Gedenkhain | 520,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Gedenkhain |
| Jahrweise Verlängerung des Nutzungsrechtes, je Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der jeweiligen Grabstellengebühr | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechtes |
| Umbettung einer Urne | 220,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Umbettung von Urnen |
| Umbettung einer Leiche | Umbettungen werden ausschliesslich von Bestattungsfirmen vorgenommen, die Kosten trägt nach Paragraf 12 Absatz 7 der Friedhofsatzung der Antragsteller | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Umbettungen, sowie Paragraf 12 Absätze 6 und 7 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Benutzung der Leichenhalle | 300,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Sonstige Gebühren |
| Benutzung der Kühlzelle | 75,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Sonstige Gebühren |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder einer Steineinfassung oder beider gemeinsam bei Wahl- und Reihengräbern, je Grabstelle | 35,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Sonstige Gebühren |
| Überschreibung einer Graburkunde beim Wechsel des Verfügungsberechtigten | 16,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Sonstige Gebühren |
| Lieferung und Verlegen von Schrittplatten und Kantensteinen durch die Friedhofsverwaltung, Einzelgrabstelle | 120,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Sonstige Gebühren |
| Lieferung und Verlegen von Schrittplatten und Kantensteinen durch die Friedhofsverwaltung, Doppelgrabstelle | 155,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Sonstige Gebühren |
| Ausschmückung des offenen Grabes mit Matten | 50,00 € | Abschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Sonstige Gebühren |
| Pflegevertrag für eine Grabstätte in einem Memoriamgarten | zwingend für die Dauer des Nutzungsrechts mit dem Vertragspartner der Gemeinde abzuschliessen, der Preis steht in keiner Satzung | Paragraf 23 Absatz 9 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
| Pflegerecht an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes, für einen bis fünfundzwanzig Jahre | Paragraf 16 Absatz 3 spricht von der durch das Pflegerecht gezahlten Gebühr, der Gebührentarif nennt dafür keinen Betrag | Paragrafen 16 und 17 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 |
Was ein Grab in Rommerskirchen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.100,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene ab 6 Jahre in Rommerskirchen, über 25 Jahre, das sind 324,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Grabstellengebühr Reihengrab für Verstorbene ab 6 Jahre und Bestattungsgebühr Reihengrab, sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 | 850,00 € |
| BestattungAbschnitt I des Gebührentarifs in Paragraf 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Bestattungsgebühr Wahlgrab | 750,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.600,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Rommerskirchen. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden; ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche bestattet werden; zulässig ist daneben die Bestattung eines Kindes unter einem Jahr, einer Tot- oder Fehlgeburt, einer aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren. Das Abräumen eines Reihengrabfeldes nach Ablauf der Ruhezeit wird nach Absatz 4 drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem Grabfeld bekannt gemacht. Die Tarifzeile fasst drei Fälle in einer Zeile zusammen und nennt neben dem gewöhnlichen Reihengrab ausdrücklich auch das soziale und das anonyme. Auf 25 Jahre gerechnet kostet das Nutzungsrecht 34,00 Euro je Jahr. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bestimmt, dass die Gräber auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 29 Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020 bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und schon die Herrichtung bedarf nach Absatz 4 der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Paragraf 30 lässt ihr bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes; bei Wahlgräbern kann das Nutzungsrecht nach Paragraf 15 Absatz 12 schon dann entzogen werden, wenn die Grabstätte länger als ein Jahr unzureichend unterhalten wird. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Ortsrecht G 2, beschlossen von der Vertretung der Gemeinde Rommerskirchen am 04.12.2025 unter Tagesordnungspunkt 5.6 einstimmig, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Dr. Martin Mertens am 04.12.2025, nach Abschnitt III in Kraft getreten am 01.01.2026; gleichzeitig ist die Fassung vom 16.11.2023 ausser Kraft getreten. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Rommerskirchen offenlässt
- Der Gebührentarif führt eine Zeile Gedenkhain mit 520,00 Euro Grabstellengebühr und 500,00 Euro Bestattungsgebühr, und keine Quelle sagt, was das ist. Die Friedhofsatzung vom 27.04.2020 kennt das Wort nicht; ihr Paragraf 13 Absatz 2 zählt neun Arten von Grabstätten auf, und die Absätze 1 und 3 nennen daneben nur das Aschenstreufeld und das Schmetterlingsfeld. Auch die Vorgängerfassung vom 28.09.2015 kennt es nicht, obwohl der Tarif vom 14.12.2017 den Gedenkhain bereits mit 500,00 Euro führte. Die Volltextrecherche des Bürgerinformationssystems über alle Vorlagen, Tagesordnungspunkte und Beschlüsse meldet zu Gedenkhain keine Daten, die Suche der Gemeindeseite keine Ergebnisse. Deshalb ist der Gedenkhain hier nicht als Grabart erfasst, sondern nur mit beiden Beträgen unter den weiteren Gebühren und den Bestattungsgebühren. Die Bestattungsgebühr von 500,00 Euro ist zwar dieselbe wie für Urnen, und 520,00 Euro wären die zweitgünstigste Grabstellengebühr des Tarifs; daraus ein pflegefreies Urnengrab für 1.020,00 Euro zu machen hiesse aber, den günstigsten Urnenpreis der Gemeinde um fünfzehn Prozent aus einer Vermutung heraus zu bestimmen. Auffällig ist noch etwas: Alle anderen Grabstellengebühren ergeben, durch die fünfundzwanzigjährige Nutzungszeit geteilt, glatte Eurobeträge, der Gedenkhain mit 20,80 Euro als einziger nicht.
- Umgekehrt fehlen im Tarif zwei Einrichtungen, die die Friedhofsatzung ausdrücklich vorsieht. Das Aschenstreufeld nach Paragraf 20, auf dem die Asche auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes Rommerskirchen, Am Teebaum, verstreut wird, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat, hat keine Tarifzeile. Und die Pflegerechte nach den Paragrafen 16 und 17, die für einen bis fünfundzwanzig Jahre an abgelaufenen Wahlgrabstätten oder zu Lebzeiten verliehen werden können, haben ebenfalls keine, obwohl Paragraf 16 Absatz 3 ausdrücklich von der durch das Pflegerecht gezahlten Gebühr spricht und deren anteilige Anrechnung auf eine spätere Nutzungsgebühr regelt. Zwei Einrichtungen ohne Preis und, mit dem Gedenkhain, ein Preis ohne Einrichtung.
- Die Inhaltsübersicht der Friedhofsatzung ist gegen ihren Text geprüft worden, und sie weicht an zwei Stellen ab. Erstens fehlt in ihr der Paragraf 21 Schmetterlingsfeld, den der Text sehr wohl enthält; sie springt von Paragraf 20 unmittelbar auf Paragraf 22. Das ist die umgekehrte Freudenberg-Falle, und sie betrifft ausgerechnet die einzige Vorschrift über den Ort, an dem Tot- und Frühgeburten beigesetzt werden. Zweitens trägt die Satzung zweimal einen Paragrafen 36, einmal Ordnungswidrigkeiten und einmal Inkrafttreten, und zwar in der Übersicht wie im Text; einen Paragrafen 37 gibt es nicht.
- Die Rasengräber sind trotz der Bezeichnung pflegeleichtes Grab in Paragraf 13 Absatz 2 als pflegefrei geführt. Der Beleg dafür ist der letzte Satz des Paragrafen 23 Absatz 5: Die Pflege der Rasengräber übernimmt der Friedhofsträger. Dieser Satz steht in einem Paragrafen über Grabmale und wäre leicht zu übersehen; wer nur den Paragrafen 13 liest, käme zum gegenteiligen Ergebnis. Eine gesonderte Pflegegebühr erhebt der Tarif nicht, und die Differenzprobe zeigt auch keine versteckte: Das Erdrasenwahlgrab kostet 350,00 Euro weniger als die gewöhnliche Wahlgrabstätte, das Urnenrasenwahlgrab genau so viel wie das gewöhnliche Urnenwahlgrab. In Rommerskirchen ist das pflegefreie Grab also nicht teurer, sondern gleich teuer oder billiger. Die Grabplatte aus Impala-Granit stellt der Friedhofsträger nach Paragraf 23 Absatz 5 ausdrücklich nicht; sie ist auf Kosten der Angehörigen zu beschaffen, und ihr Preis steht in keiner Satzung.
- Nicht als pflegefreie Grabart erfasst sind die beiden Memoriamgärten, obwohl sie in Rommerskirchen die auffälligsten pflegefreien Angebote sind. Paragraf 23 Absatz 9 der Friedhofsatzung bindet den Erwerb eines Nutzungsrechtes in einem solchen Grabfeld an den Abschluss eines Pflegevertrages mit einem fachlich qualifizierten Vertragspartner für die Dauer des Nutzungsrechts; anonyme Bestattungen sind dort nicht möglich, und Grabmale und Grabbeete müssen sich in das parkähnliche Konzept einfügen. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung, sondern in einem privaten Vertrag. Die ältere Anlage liegt seit 2014 auf dem Friedhof Nettesheim, die zweite ist am 26.08.2016 auf dem Friedhof Am Teebaum eröffnet worden; beide gehören zum Netz der Memoriam-Gärten der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege. Das ist dieselbe Bauart wie in Aachen, Stuttgart und Erfurt, und dort ist sie ebenfalls nicht als pflegefrei geführt worden. Wer eine solche Grabstätte erwirbt, zahlt die Grabstellengebühr des Tarifs und den Pflegevertrag daneben.
- Der Tarif nennt seine Grabstellengebühren ausdrücklich je Grabstätte und staffelt nicht nach der Zahl der Grabstellen, obwohl Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofsatzung Wahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergibt. Eine zweistellige Wahlgrabstätte nebeneinander hat damit keinen eigenen Preis. Gestaffelt wird nur nach der Tiefe, also nach dem Tiefengrab mit zwei Bestattungen übereinander, und nach der Lage. Ob eine mehrstellige Grabstätte den einfachen Satz kostet oder ihn je Stelle vervielfacht, sagt der Tarif nicht; für diesen Eintrag ist der Wortlaut je Grabstätte massgeblich.
- Bei den Altersgrenzen widersprechen sich die beiden Satzungen. Der Tarif unterscheidet zwischen Verstorbenen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, für die er nichts erhebt, und Verstorbenen ab 6 Jahre. Paragraf 11 der Friedhofsatzung setzt die verkürzte Ruhezeit von fünfzehn Jahren dagegen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr an, und Paragraf 14 Absatz 2 richtet die Reihengrabfelder ebenso nach dem vollendeten fünften Lebensjahr ein. Zwischen dem vollendeten fünften und dem vollendeten sechsten Lebensjahr liegt damit ein Jahr, in dem der Tarif keine Gebühr erhebt, die Friedhofsatzung aber schon das Erwachsenengrabfeld und die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren vorsieht. Für die Ruhefristen dieses Eintrags ist die Friedhofsatzung massgeblich, weil sie die Ruhezeit regelt.
- Die Bestattungsgebühr Kindergrab ab dem 6. Lebensjahr mit 275,00 Euro hat keine entsprechende Grabstellengebühr. Angesetzt sind deshalb die 850,00 Euro des Reihengrabes für Verstorbene ab 6 Jahre. Der Betrag von 275,00 Euro steht seit dem Tarif vom 14.12.2017 unverändert; damals hiess die Zeile noch Kindergrab und Schmetterlingsgrab und galt für Kinder ab dem 5. Lebensjahr. Ob die Gemeinde für diese Kinder ein eigenes Grabfeld vorhält, sagt die Friedhofsatzung nicht; sie kennt nur die beiden Felder nach Paragraf 14 Absatz 2 und erwähnt Kindergräber sonst nur bei der Höchsthöhe der Grabmale in Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe d.
- Die Erhöhung zum 01.01.2026 fiel unterschiedlich stark aus, und die Bestattungsgebühr des Reihengrabes trug den grössten Sprung. Gegenüber der Fassung vom 16.11.2023 stiegen die Grabstellengebühren des Reihengrabes von 775,00 auf 850,00 Euro, des Urnenreihengrabes von 670,00 auf 700,00, des Urnenwahl- und des Urnenrasenwahlgrabes von 1.090,00 auf 1.150,00, des Erdrasenwahlgrabes von 1.100,00 auf 1.250,00, der Wahlgrabstätte von 1.450,00 auf 1.600,00, des Tiefengrabes in normaler Lage von 1.900,00 auf 2.100,00, der Wahlgrabstätte in besonderer Lage von 1.925,00 auf 2.200,00 und des Tiefengrabes in besonderer Lage von 3.050,00 auf 3.200,00 Euro. Der Gedenkhain blieb als einzige Zeile unverändert bei 520,00 Euro. Bei den Bestattungsgebühren stieg das Reihengrab von 600,00 auf 750,00 Euro, also um ein Viertel, das Wahlgrab von 690,00 auf 750,00, das Tiefengrab von 740,00 auf 800,00 und die Urne von 450,00 auf 500,00 Euro; das Kindergrab ab dem 6. Lebensjahr blieb bei 275,00 Euro. Kräftig gestiegen sind auch die Leichenhalle von 200,00 auf 300,00 und die Kühlzelle von 50,00 auf 75,00 Euro, was die Vorlage mit den anstehenden Sanierungsmassnahmen an den Trauerhallen begründet.
- Nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet sind vier Positionen. Die 300,00 Euro für die Leichenhalle bleiben aussen vor, weil Paragraf 31 der Friedhofsatzung keinen Benutzungszwang anordnet und Paragraf 32 Absatz 1 Trauerfeiern ausdrücklich auch am Grab oder an einer anderen Stelle im Freien zulässt; dasselbe gilt für die 75,00 Euro der Kühlzelle. Die 35,00 Euro für die Genehmigung eines Grabmals oder einer Steineinfassung je Grabstelle bleiben aussen vor, weil die Satzung kein Grabmal vorschreibt. Und die 120,00 beziehungsweise 155,00 Euro für Schrittplatten und Kantensteine bleiben aussen vor, obwohl Paragraf 23 Absatz 7 bestimmt, dass zwischen den Grabstellen von Reihengräbern für Personen über 5 Jahre und von Wahlgräbern Schrittplatten verlegt werden und dass die vordere Begrenzung ein Kantenstein bildet, und obwohl Absatz 8 die erstmalige Verlegung der Friedhofsverwaltung zuweist. Der Wortlaut lässt offen, ob diese Gebühr bei jedem Grab anfällt oder nur, wenn eine Lieferung angefordert wird; wäre sie zwingend, läge das gewöhnliche Erdgrab um 120,00 Euro höher. Ab dem dritten Jahr nach der Neuverlegung geht die Verkehrssicherungspflicht für die Schrittplatten nach Absatz 8 auf die Nutzungsberechtigten über.
- Die Gemeinde betreibt sechs Friedhöfe, und Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsatzung teilt das Gemeindegebiet in fünf Bestattungsbezirke ein: Rommerskirchen mit den beiden Friedhöfen Kirchstrasse und Am Teebaum für die Ortsteile Eckum, Gill, Rommerskirchen, Vanikum und Sinsteden, Nettesheim an der Martinusstrasse für Anstel, Butzheim, Frixheim und Nettesheim, Hoeningen für Hoeningen, Ramrath, Villau und Widdeshoven, Evinghoven für Evinghoven und Oekoven für Deelen, Oekoven und Ückinghoven. Zwei Grabarten gibt es nur an einem Ort: Der Friedhof Kirchstrasse ist nach Buchstabe f die zentrale Stätte für reine Urnengräber und für anonyme Bestattungen, der Friedhof Am Teebaum nach Buchstabe g für das Aschenstreufeld und das Schmetterlingsfeld. Ein Tarif gilt für alle sechs Friedhöfe. Auf welchen Friedhöfen es Rasengräber gibt, sagt keine Quelle.
- Die Pflege der Friedhöfe ist in Rommerskirchen selbst ein Thema, und das wirkt auf die Gebühren. Die Gemeinde hatte die Friedhofspflege vor einigen Jahren privatisiert und will sie nach eigener Darstellung wegen zahlreicher Beschwerden über unzulängliche Arbeiten und stark gestiegener Kosten wieder auf den gemeindeeigenen Bauhof zurückholen, der dafür um zwei Stellen verstärkt werden soll. Parallel dazu hat der Rat eine Friedhofskommission eingesetzt, die sich bewusst für eine geringere Pflegeintensität zugunsten der Biodiversität entschieden hat; stärker bewachsene Grünflächen und stellenweise übergrünte Wege sind danach gewollt. Die Gebührenkalkulation für 2026 weist unter den Kosten unter anderem 35.000 Euro für die Unterhaltung der Friedhöfe durch Dritte, 40.000 Euro für die Unterhaltung der Friedhöfe, 35.000 Euro für die Unterhaltung jüdischer Friedhöfe und 15.000 Euro für die Sanierung der Trauerhallen aus und führt für die jüdischen Friedhöfe eine eigene Spalte. Wie sich das auf die nächste Kalkulation auswirkt, ist offen.
- Für die Friedhofsverwaltung ist die Durchwahl der zuständigen Sachbearbeiterin Kerstin Brüggen eingetragen, 02183 800-3303; das Telefonverzeichnis der Gemeinde weist ihr das Friedhofsamt zusammen mit dem Bürgerbüro zu, Rathaus, Zimmer 0.05. Die Zentrale der Gemeindeverwaltung ist unter 02183 800-0 erreichbar. Die angegebenen Zeiten sind die allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung, die zusätzlich Termine nach Vereinbarung anbietet; eigene Sprechzeiten für das Friedhofsamt veröffentlicht die Gemeinde nicht. Eine eigene Seite zum Friedhofswesen im Bürgerservice gibt es nicht, die Volltextsuche der Gemeindeseite findet zu Friedhofsverwaltung keine Ergebnisse.
- Die Friedhofsatzung ist mit dem Stand vom 27.04.2020 sechs Jahre alt. Sie ist damals im Wege der Dringlichkeit beschlossen worden, also ohne die übliche Beratungsfolge, und das Ortsrecht führt dazu keine Änderungssatzung. Die Gebührensatzung ist dagegen aktuell und wird regelmässig überprüft: Der Rat hat zuletzt am 06.11.2025 die Friedhofsgebührenkalkulation 2026 zur Kenntnis genommen und am 04.12.2025 die Anpassung beschlossen, und am 21.11.2024 hatte er auf Grundlage der Kalkulation für 2025 ausdrücklich beschlossen, die bestehenden Gebühren beizubehalten. Mit einer weiteren Änderung zum Jahreswechsel ist deshalb zu rechnen.
Friedhöfe in Rommerskirchen und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Rommerskirchen vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 04.12.2025, Ortsrecht G 2 beschlossen von der Vertretung der Gemeinde Rommerskirchen am 04.12.2025 unter Tagesordnungspunkt 5.6 einstimmig, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Dr. Martin Mertens am 04.12.2025, nach Abschnitt III in Kraft getreten am 01.01.2026; gleichzeitig ist die Fassung vom 16.11.2023 ausser Kraft getreten
- Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Rommerskirchen vom 27.04.2020, Ortsrecht G 1 am 27.04.2020 im Wege der Dringlichkeit beschlossen, sie löst die Satzung vom 28.09.2015 ab. Quelle der Bestattungsbezirke nach Paragraf 3, der Ruhezeiten nach Paragraf 11, der Grabarten nach den Paragrafen 13 bis 21, des Ausheb-Benutzungszwangs nach Paragraf 10 Absatz 1 und der Pflegeregeln nach den Paragrafen 23 Absatz 5, 29 und 30. Ihre Inhaltsübersicht lässt den im Text vorhandenen Paragrafen 21 Schmetterlingsfeld aus und zählt zweimal einen Paragrafen 36
- Satzung vom 16.11.2023 zur Änderung der Gebührensatzung, die bis zum 31.12.2025 geltende Vorgängerfassung sie fasste den Gebührentarif vom 19.03.1998 in der Fassung der Änderung vom 18.02.2021 neu und galt vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2025; hier als Vergleichsfassung herangezogen. Der Gedenkhain stand darin schon mit denselben 520,00 Euro
- Ortsrecht der Gemeinde Rommerskirchen, Abschnitt G Friedhöfe Stand der Durchsicht 06.09.2026; der Abschnitt führt genau zwei Stücke, G 1 die Friedhofsatzung in der Fassung vom 27.04.2020 und G 2 die Gebührensatzung in der Fassung der Änderung zum 01.01.2026, und keine weitere Änderungssatzung
- Bürgerinformationssystem der Gemeinde Rommerskirchen, Tagesordnungspunkt 5.6 der Ratssitzung vom 04.12.2025 mit der Beratungsvorlage 210/0064/XVIII/2025 am 06.09.2026 abgerufen; der Beschluss lautet, die Friedhofsgebühren aufgrund der vorliegenden Gebührenkalkulation für 2026 moderat anzupassen, Abstimmergebnis einstimmig. Die Vorlage vom 27.11.2025 nennt als Grund gestiegene Kosten bei der Unterhaltung von Maschinen und Geräten und bei der Sanierung der Trauerhallen sowie die Tariferhöhungen im Personalbereich. Die Volltextrecherche desselben Systems liefert zu Gedenkhain, Aschenstreufeld und Schmetterlingsfeld jeweils keine Daten
- Telefonverzeichnis der Gemeindeverwaltung Rommerskirchen Stand 06.09.2026; es weist das Friedhofsamt dem Bürgerbüro zu und nennt Kerstin Brüggen im Rathaus, Zimmer 0.05, unter 02183 800-3303 als zuständige Sachbearbeiterin
- Nachricht der Gemeinde Rommerskirchen über die Friedhofskommission die Kommission ist auf Wunsch des Rates erneut eingerichtet worden, wird von der Bauausschussvorsitzenden Sophie Heyer geleitet und hat sich bewusst für eine geringere Pflegeintensität zugunsten der Biodiversität entschieden; stärker bewachsene Grünflächen und stellenweise übergrünte Wege sind danach Teil eines gewollten Pflegekonzeptes
- Nachricht der Gemeinde Rommerskirchen über die Rekommunalisierung der Friedhofspflege die vor einigen Jahren privatisierte Friedhofspflege soll wieder vom gemeindeeigenen Bauhof erledigt werden, der dafür um zwei Stellen verstärkt wird; als Gründe nennt die Gemeinde zahlreiche Beschwerden über unzulängliche Pflegearbeiten und stark gestiegene Kosten der privaten Unternehmer
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.