Erkelenz, Nordrhein-Westfalen, AGS 05370004
Friedhofsgebühren in Erkelenz, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.16, vom 20.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018, seither nicht geändert. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Erkelenz und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Erkelenz, Baubetriebs- und Grünflächenamt.
- 100,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.043,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 10 Jahre
- Ruhefrist, Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht
Wiesenreihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte, mit Beisetzung
Wiesenwahlgrabstätte als Tiefgrab mit zwei Bestattungsmöglichkeiten, mit Beisetzung
Paragraf 11 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Erkelenz kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Erkelenz
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhezeit für Totgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Buchstabe b der Friedhofssatzung 25 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 550,00 € | 404,00 € | 954,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1 |
| Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Erkelenz. Die Pflege obliegt nach Paragraf 26 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung dem Inhaber des Grabkarteiblattes. | 930,00 € | 471,00 € | 1.401,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2 |
| Wiesenreihengrabstätte für eine KörperbestattungNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind Wiesengrabstätten pflegefreie Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt werden. Paragraf 20 a Absatz 6 stellt klar, dass die Pflegekosten für die gesamte Nutzungszeit mit der Zuteilung als Gebühr erhoben werden. Die Gebührensatzung nennt dieselbe Grabart in Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 Rasenreihengrab. | 1.725,00 € | 471,00 € | 2.196,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 4 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2 |
| Wiesenreihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende LeibesfrüchteParagraf 11 Buchstabe a der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Fehlgeburten und für Leibesfrüchte aus einem Schwangerschaftsabbruch auf 10 Jahre, Buchstabe b für Totgeburten auf 25 Jahre. Wir führen die kürzere der beiden Fristen. Nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung. | 50,00 € | 50,00 € | 100,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Nummer 5 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 4 |
| Anonyme Reihengrabstätte für eine KörperbestattungNach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden anonyme Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung als Rasenfläche angelegt, Gestaltung und Pflege obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das günstigste pflegefreie Erdgrab in Erkelenz. | 1.540,00 € | 471,00 € | 2.011,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2 |
| Wahlgrabstätte als Flachgrab, eine GrabstelleDer Tarif nennt 43 Euro je Jahr. Wir rechnen ihn auf die Nutzungszeit von 30 Jahren nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung hoch. Bei einer weiteren Bestattung in einer bestehenden Grabstelle beträgt die Bestattungsgebühr nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.2 dagegen 538 Euro. | 1.290,00 € | 505,00 € | 1.795,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.1 |
| Wahlgrabstätte als Tiefgrab mit zwei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 50,50 Euro je Jahr. In einem Tiefgrab können nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Leichen übereinander bestattet werden; die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung erneut an und beträgt bei einer bestehenden Grabstätte nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.4 dann 740 Euro. | 1.515,00 € | 673,00 € | 2.188,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.3 |
| Wiesenwahlgrabstätte als Flachgrab, eine GrabstelleDer Tarif nennt 71 Euro je Jahr. Nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind Wiesengrabstätten pflegefreie Grabstätten, die die Friedhofsverwaltung einsät und pflegt; Paragraf 20 a Absatz 6 erhebt die Pflegekosten für die gesamte Nutzungszeit mit dem Erwerb. | 2.130,00 € | 505,00 € | 2.635,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.1 |
| Wiesenwahlgrabstätte als Tiefgrab mit zwei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 79 Euro je Jahr. Die Pflege übernimmt nach Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 20 a Absatz 6 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung. | 2.370,00 € | 673,00 € | 3.043,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 4 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.3 |
7 Grabarten für die Urne in Erkelenz
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonyme UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung und Pflege der anonymen Urnenreihengrabstätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung. | 1.065,00 € | 253,00 € | 1.318,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
| Verstreuen der Asche im Aschenstreufeld des ZentralfriedhofsAm Aschenstreufeld wird nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und die Gestaltung obliegt nach Absatz 4 ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine eigene Nutzungszeit nennt die Satzung nicht; wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 30 Jahren nach Paragraf 11 Buchstabe c an, die auch die Preistabelle der Stadt im Serviceportal ausweist. Das günstigste pflegefreie Grab in Erkelenz. | 770,00 € | 135,00 € | 905,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.2 |
| Urnenreihengrabstätte für eine AscheDas günstigste Grab in Erkelenz überhaupt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 780,00 € | 253,00 € | 1.033,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
| Urnenwahlgrabstätte mit zwei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 31,50 Euro je Jahr. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu zwei Urnen Platz finden; die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung erneut an. | 945,00 € | 253,00 € | 1.198,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 5 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
| Urnenwahlgrabstätte mit vier BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 41 Euro je Jahr. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. | 1.230,00 € | 253,00 € | 1.483,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 6 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
| Urnennische in einem Kolumbarium mit bis zu drei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 57 Euro je Jahr. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung verbietet in der Nische nur das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck und sagt über die Pflege nichts; die Nische ist deshalb hier nicht als pflegefrei geführt. Setzt der Nutzungsberechtigte die Urne selbst bei, sinkt die Bestattungsgebühr nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.2 auf 53 Euro. | 1.710,00 € | 135,00 € | 1.845,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 7 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.1 |
| Urnenbaumgrabstätte mit vier BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 72,50 Euro je Jahr. Nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Baumgrabstätte der Friedhofsverwaltung; beigesetzt werden dort bis zu vier biologisch abbaubare Urnen. | 2.175,00 € | 253,00 € | 2.428,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 8 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
43 weitere Gebühren in der Satzung von Erkelenz
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Körperbestattung in einer Reihengrab-, Rasenreihengrab- oder Anonymgrabstelle, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 404,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1 |
| Körperbestattung in einer Reihengrab-, Rasenreihengrab- oder Anonymgrabstelle, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 471,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2 |
| Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Flachgrab bei erstmaliger Bestattung, Neuanlegung | 505,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.1 |
| Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Flachgrab bei einer bestehenden Grabstelle | 538,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.2 |
| Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Tiefgrabstelle bei erstmaliger Bestattung, unteres Grab, Neuanlegung | 673,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.3 |
| Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Tiefgrabstelle bei einer bestehenden Grabstätte, unteres Grab | 740,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.4 |
| Aschenbestattung in einer Urnengrabstelle | 253,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
| Aschenbestattung im Aschenstreufeld | 135,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.2 |
| Aschenbestattung im Kolumbarium, Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung | 135,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.1 |
| Aschenbestattung im Kolumbarium, Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten | 53,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.2 |
| Bestattung von Aborten und Fehlgeburten | 50,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 4 |
| Zuschlag auf die Bestattungsgebühr, wenn der Beisetzungstermin montags bis freitags auf Antrag nach 15.30 Uhr festgesetzt wird | 30 vom Hundert der jeweiligen Bestattungsgebühr | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5.1 |
| Zuschlag auf die Bestattungsgebühr bei Bestattungen an Samstagen bis 13.00 Uhr | 50 vom Hundert der jeweiligen Bestattungsgebühr | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5.2 |
| Zuschlag auf die Bestattungsgebühr bei Bestattungen an Samstagen nach 13.00 Uhr | 100 vom Hundert der jeweiligen Bestattungsgebühr | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5.3 |
| Aufbahrung in der Leichenzelle | 185,00 € | Paragraf 9 Nummer 1 |
| Benutzung der Trauerhalle oder Aussegnungshalle | 180,00 € | Paragraf 9 Nummer 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Flachgrab, je Jahr | 43,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Tiefgrab, je Jahr | 50,50 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wiesenflachgrab, je Jahr | 71,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wiesentiefgrab, je Jahr | 79,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstelle mit zwei Bestattungsmöglichkeiten, je Jahr | 31,50 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 5 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstelle mit vier Bestattungsmöglichkeiten, je Jahr | 41,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 6 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische im Kolumbarium, je Jahr | 57,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 7 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenbaumgrabstätte, je Jahr | 72,50 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 8 |
| Umbettung auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 2.018,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 |
| Umbettung auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 2.422,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 |
| Umbettung einer Urne auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz | 505,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 3 |
| Ausbetten zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.413,00 € | Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 1 |
| Ausbetten zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.817,00 € | Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 2 |
| Ausbetten einer Urne zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz | 337,00 € | Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 3 |
| Abräumen einer Grabstelle ohne aufstehendes Grabmal, je Grabstelle | 104,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 1 |
| Abräumen einer Grabstelle mit aufstehendem Grabmal, je Grabstelle | 286,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 2 |
| Pflege einer Grabstelle durch die Stadt, je Jahr der verbleibenden Ruhefrist | 37,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 |
| Aufbewahren einer Urne bis zu einer Woche | 43,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 Nummer 1 |
| Aufbewahren einer Urne, jede weitere angefangene Woche | 10,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 Nummer 2 |
| Genehmigung für ein liegendes Grabmal, eine Grababdeckung oder eine Grabeinfassung | 53,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 1 |
| Genehmigung für die Aufstellung eines stehenden Grabmals | 67,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 2 |
| Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr | 80,00 € | Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 1 |
| Einmalgenehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten | 27,00 € | Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 2 |
| Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalen | 66,00 € | Paragraf 12 Absatz 3 |
| Aufforderung zum ordnungsgemäßen Herrichten oder Unterhalten der Grabstätte | 67,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 |
| Ausstellung einer Zweitausfertigung oder Ersatzurkunde | 27,00 € | Paragraf 12 Absatz 5 |
| Besonders beauftragte Leistungen, die die Satzung nicht erfasst, je Stunde | 37,00 € | Paragraf 12 Absatz 6 |
Was ein Grab in Erkelenz über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.454,00 €
Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Erkelenz, über 25 Jahre, das sind 298,16 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1 | 550,00 € |
| BestattungParagraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1 | 404,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 954,00 € |
Die Ruhezeit für Totgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Buchstabe b der Friedhofssatzung 25 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.16, vom 20.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018, seither nicht geändert. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Erkelenz offenlässt
- Die Gebührensatzung ist vom 20.12.2017 und damit älter als drei Jahre. Nachgesehen wurde nicht nur im Ortsrecht: Geprüft wurden alle 241 abrufbaren Amtsblätter der Jahrgänge 2017 bis 2026, das jüngste ist Nr. 10 vom 25.08.2026. Zur Friedhofsgebührensatzung ist darin seit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 30 vom 22.12.2017 keine Änderungssatzung veröffentlicht worden; geändert wurde nur die Friedhofssatzung, zuletzt durch die siebte Änderungssatzung vom 14.05.2020 im Amtsblatt Nr. 18 vom 22.05.2020. Ältere Jahrgänge liegen nur im Stadtarchiv und betreffen die Zeit vor der geltenden Fassung.
- Die Wahlgräber tragen in Paragraf 6 einen Jahressatz. Wir vervielfachen ihn mit der Nutzungszeit von 30 Jahren aus Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 17 Absätzen 3 und 4 der Friedhofssatzung. Die Stadt rechnet in ihrer eigenen Preistabelle im Serviceportal genauso, Zeile für Zeile mit denselben Ergebnissen.
- Der Tarif kennt neben den hier erfassten Einzelgrabstellen auch Doppelgräber. Die Stadt berechnet dafür in ihrer Preistabelle den doppelten Jahressatz, also 2.580 Euro für ein Doppelflachgrab und 3.030 Euro für ein Doppeltiefgrab über 30 Jahre. Wir führen nur die Preise je Grabstelle, damit sie mit anderen Gemeinden vergleichbar bleiben.
- Bei den Wahlgräbern nennt Paragraf 8 Absatz 2 zwei Bestattungsgebühren: eine für die erstmalige Bestattung bei Neuanlegung und eine höhere für eine bestehende Grabstelle. Wir führen den Satz der Neuanlegung, also 505 statt 538 Euro beim Flachgrab und 673 statt 740 Euro beim Tiefgrab.
- Im Kolumbarium hängt die Bestattungsgebühr davon ab, wer die Urne beisetzt: 135 Euro, wenn die Friedhofsverwaltung es tut, und 53 Euro, wenn der Nutzungsberechtigte es selbst tut. Wir rechnen mit 135 Euro, weil nur das die von der Stadt erbrachte Leistung ist; die Preistabelle der Stadt nennt ebenfalls 135 Euro.
- Die Urnennische im Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung verbietet dort nur das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck und sagt über die Pflege nichts. Ein Grabschmuckverbot ist keine Pflegeübernahme.
- Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe k der Friedhofssatzung kennt Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen, und Paragraf 17 Absatz 6 überlässt deren Pflege einem zugelassenen Gewerbetreibenden. Eine Gebühr dafür nennt die Gebührensatzung nicht, deshalb ist diese Grabart hier nicht erfasst. Pflegefrei wäre sie auch nicht, weil nicht die Stadt, sondern ein Gewerbetreibender pflegt.
- Die Bestattungsgebühr für das Grab für Tot- und Fehlgeburten ist Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 4 entnommen, der von der Bestattung von Aborten und Fehlgeburten spricht. Totgeburten nennt diese Ziffer nicht ausdrücklich; ein eigener Satz für sie steht nicht im Tarif.
- Für das Aschenstreufeld nennt die Satzung keine eigene Nutzungszeit. Wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 30 Jahren nach Paragraf 11 Buchstabe c der Friedhofssatzung an, die auch die Preistabelle der Stadt für die Ascheverstreuung ausweist.
- Die Aufbahrung in der Leichenzelle für 185 Euro und die Benutzung der Trauerhalle für 180 Euro sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig die Zuschläge für Bestattungen nach 15.30 Uhr und an Samstagen, die die Bestattungsgebühr um 30, 50 oder 100 vom Hundert erhöhen.
- Paragraf 11 Absatz 2 erhebt eine Grabstellenpflege von 37 Euro je Jahr der verbleibenden Ruhefrist. Das ist keine wählbare Leistung, sondern die Gebühr, wenn die Stadt eine vernachlässigte oder zurückgegebene Grabstelle selbst pflegen muss. Sie macht deshalb keine Grabart pflegefrei.
- Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe. Der evangelische Friedhof in Lövenich und der jüdische Friedhof in Schwanenberg stehen nach der Auskunft der Stadt unter kirchlicher Verwaltung; für sie gelten eigene Ordnungen, die wir nicht erfassen.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die Zeiten der allgemeinen Verwaltung, zu der das Baubetriebs- und Grünflächenamt gehört.
Friedhöfe in Erkelenz und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.16 vom 20.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018, seither nicht geändert
- Friedhofssatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.15, Quelle der Ruhezeiten, der Nutzungszeiten und der Pflegeregeln vom 18.12.2003 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 14.05.2020
- Serviceportal der Stadt Erkelenz, Dienstleistung Friedhofsangelegenheiten mit der Preistabelle Was kostet eine Bestattung in Erkelenz Stand 04.09.2026, rechnet die Jahressätze der Wahlgräber auf 30 Jahre hoch
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.