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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Erkelenz · Nordrhein-Westfalen · AGS 05370004

Friedhofsgebühren in Erkelenz, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.16, vom 20.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018, seither nicht geändert. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Erkelenz und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Erkelenz, Baubetriebs- und Grünflächenamt.

100,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Wiesenreihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte, mit Beisetzung

3.043,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wiesenwahlgrabstätte als Tiefgrab mit zwei Bestattungsmöglichkeiten, mit Beisetzung

16
Grabarten in der Satzung
10 Jahre
Ruhefrist, Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht

Paragraf 11 Buchstabe a der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Erkelenz kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Erkelenz führt 16 Grabarten. Die günstigste ist Wiesenreihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte mit 100,00 €, die teuerste Wiesenwahlgrabstätte als Tiefgrab mit zwei Bestattungsmöglichkeiten mit 3.043,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.16, vom 20.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018, seither nicht geändert.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

9 Grabarten für die Erdbestattung in Erkelenz

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhezeit für Totgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Buchstabe b der Friedhofssatzung 25 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.550,00 €404,00 €954,00 €25 J.Paragraf 4 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1
Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Erkelenz. Die Pflege obliegt nach Paragraf 26 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung dem Inhaber des Grabkarteiblattes.930,00 €471,00 €1.401,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2
Wiesenreihengrabstätte für eine KörperbestattungNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind Wiesengrabstätten pflegefreie Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt werden. Paragraf 20 a Absatz 6 stellt klar, dass die Pflegekosten für die gesamte Nutzungszeit mit der Zuteilung als Gebühr erhoben werden. Die Gebührensatzung nennt dieselbe Grabart in Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 Rasenreihengrab.1.725,00 €471,00 €2.196,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 4 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2
Wiesenreihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende LeibesfrüchteParagraf 11 Buchstabe a der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Fehlgeburten und für Leibesfrüchte aus einem Schwangerschaftsabbruch auf 10 Jahre, Buchstabe b für Totgeburten auf 25 Jahre. Wir führen die kürzere der beiden Fristen. Nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung.50,00 €50,00 €100,00 €10 J.Paragraf 4 Nummer 5 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 4
Anonyme Reihengrabstätte für eine KörperbestattungNach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden anonyme Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung als Rasenfläche angelegt, Gestaltung und Pflege obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das günstigste pflegefreie Erdgrab in Erkelenz.1.540,00 €471,00 €2.011,00 €30 J.Paragraf 5 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2
Wahlgrabstätte als Flachgrab, eine GrabstelleDer Tarif nennt 43 Euro je Jahr. Wir rechnen ihn auf die Nutzungszeit von 30 Jahren nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung hoch. Bei einer weiteren Bestattung in einer bestehenden Grabstelle beträgt die Bestattungsgebühr nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.2 dagegen 538 Euro.1.290,00 €505,00 €1.795,00 €30 J.Paragraf 6 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.1
Wahlgrabstätte als Tiefgrab mit zwei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 50,50 Euro je Jahr. In einem Tiefgrab können nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Leichen übereinander bestattet werden; die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung erneut an und beträgt bei einer bestehenden Grabstätte nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.4 dann 740 Euro.1.515,00 €673,00 €2.188,00 €30 J.Paragraf 6 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.3
Wiesenwahlgrabstätte als Flachgrab, eine GrabstelleDer Tarif nennt 71 Euro je Jahr. Nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind Wiesengrabstätten pflegefreie Grabstätten, die die Friedhofsverwaltung einsät und pflegt; Paragraf 20 a Absatz 6 erhebt die Pflegekosten für die gesamte Nutzungszeit mit dem Erwerb.2.130,00 €505,00 €2.635,00 €30 J.Paragraf 6 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.1
Wiesenwahlgrabstätte als Tiefgrab mit zwei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 79 Euro je Jahr. Die Pflege übernimmt nach Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 20 a Absatz 6 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung.2.370,00 €673,00 €3.043,00 €30 J.Paragraf 6 Nummer 4 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.3

7 Grabarten für die Urne in Erkelenz

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Anonyme UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung und Pflege der anonymen Urnenreihengrabstätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung.1.065,00 €253,00 €1.318,00 €30 J.Paragraf 5 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1
Verstreuen der Asche im Aschenstreufeld des ZentralfriedhofsAm Aschenstreufeld wird nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und die Gestaltung obliegt nach Absatz 4 ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine eigene Nutzungszeit nennt die Satzung nicht; wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 30 Jahren nach Paragraf 11 Buchstabe c an, die auch die Preistabelle der Stadt im Serviceportal ausweist. Das günstigste pflegefreie Grab in Erkelenz.770,00 €135,00 €905,00 €30 J.Paragraf 5 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.2
Urnenreihengrabstätte für eine AscheDas günstigste Grab in Erkelenz überhaupt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht möglich.780,00 €253,00 €1.033,00 €30 J.Paragraf 4 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1
Urnenwahlgrabstätte mit zwei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 31,50 Euro je Jahr. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu zwei Urnen Platz finden; die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung erneut an.945,00 €253,00 €1.198,00 €30 J.Paragraf 6 Nummer 5 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1
Urnenwahlgrabstätte mit vier BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 41 Euro je Jahr. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden.1.230,00 €253,00 €1.483,00 €30 J.Paragraf 6 Nummer 6 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1
Urnennische in einem Kolumbarium mit bis zu drei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 57 Euro je Jahr. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung verbietet in der Nische nur das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck und sagt über die Pflege nichts; die Nische ist deshalb hier nicht als pflegefrei geführt. Setzt der Nutzungsberechtigte die Urne selbst bei, sinkt die Bestattungsgebühr nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.2 auf 53 Euro.1.710,00 €135,00 €1.845,00 €30 J.Paragraf 6 Nummer 7 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.1
Urnenbaumgrabstätte mit vier BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 72,50 Euro je Jahr. Nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Baumgrabstätte der Friedhofsverwaltung; beigesetzt werden dort bis zu vier biologisch abbaubare Urnen.2.175,00 €253,00 €2.428,00 €30 J.Paragraf 6 Nummer 8 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1

43 weitere Gebühren in der Satzung von Erkelenz

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Körperbestattung in einer Reihengrab-, Rasenreihengrab- oder Anonymgrabstelle, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr404,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1
Körperbestattung in einer Reihengrab-, Rasenreihengrab- oder Anonymgrabstelle, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr471,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2
Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Flachgrab bei erstmaliger Bestattung, Neuanlegung505,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.1
Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Flachgrab bei einer bestehenden Grabstelle538,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.2
Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Tiefgrabstelle bei erstmaliger Bestattung, unteres Grab, Neuanlegung673,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.3
Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Tiefgrabstelle bei einer bestehenden Grabstätte, unteres Grab740,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.4
Aschenbestattung in einer Urnengrabstelle253,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1
Aschenbestattung im Aschenstreufeld135,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.2
Aschenbestattung im Kolumbarium, Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung135,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.1
Aschenbestattung im Kolumbarium, Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten53,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.2
Bestattung von Aborten und Fehlgeburten50,00 €Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 4
Zuschlag auf die Bestattungsgebühr, wenn der Beisetzungstermin montags bis freitags auf Antrag nach 15.30 Uhr festgesetzt wird30 vom Hundert der jeweiligen BestattungsgebührParagraf 8 Absatz 2 Nummer 5.1
Zuschlag auf die Bestattungsgebühr bei Bestattungen an Samstagen bis 13.00 Uhr50 vom Hundert der jeweiligen BestattungsgebührParagraf 8 Absatz 2 Nummer 5.2
Zuschlag auf die Bestattungsgebühr bei Bestattungen an Samstagen nach 13.00 Uhr100 vom Hundert der jeweiligen BestattungsgebührParagraf 8 Absatz 2 Nummer 5.3
Aufbahrung in der Leichenzelle185,00 €Paragraf 9 Nummer 1
Benutzung der Trauerhalle oder Aussegnungshalle180,00 €Paragraf 9 Nummer 2
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Flachgrab, je Jahr43,00 €Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 1
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Tiefgrab, je Jahr50,50 €Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 2
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wiesenflachgrab, je Jahr71,00 €Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 3
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wiesentiefgrab, je Jahr79,00 €Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 4
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstelle mit zwei Bestattungsmöglichkeiten, je Jahr31,50 €Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 5
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstelle mit vier Bestattungsmöglichkeiten, je Jahr41,00 €Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 6
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische im Kolumbarium, je Jahr57,00 €Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 7
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenbaumgrabstätte, je Jahr72,50 €Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 8
Umbettung auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr2.018,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1
Umbettung auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr2.422,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2
Umbettung einer Urne auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz505,00 €Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 3
Ausbetten zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.413,00 €Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 1
Ausbetten zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.817,00 €Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 2
Ausbetten einer Urne zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz337,00 €Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 3
Abräumen einer Grabstelle ohne aufstehendes Grabmal, je Grabstelle104,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 1
Abräumen einer Grabstelle mit aufstehendem Grabmal, je Grabstelle286,00 €Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 2
Pflege einer Grabstelle durch die Stadt, je Jahr der verbleibenden Ruhefrist37,00 €Paragraf 11 Absatz 2
Aufbewahren einer Urne bis zu einer Woche43,00 €Paragraf 11 Absatz 3 Nummer 1
Aufbewahren einer Urne, jede weitere angefangene Woche10,00 €Paragraf 11 Absatz 3 Nummer 2
Genehmigung für ein liegendes Grabmal, eine Grababdeckung oder eine Grabeinfassung53,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 1
Genehmigung für die Aufstellung eines stehenden Grabmals67,00 €Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 2
Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr80,00 €Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 1
Einmalgenehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten27,00 €Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 2
Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalen66,00 €Paragraf 12 Absatz 3
Aufforderung zum ordnungsgemäßen Herrichten oder Unterhalten der Grabstätte67,00 €Paragraf 12 Absatz 4
Ausstellung einer Zweitausfertigung oder Ersatzurkunde27,00 €Paragraf 12 Absatz 5
Besonders beauftragte Leistungen, die die Satzung nicht erfasst, je Stunde37,00 €Paragraf 12 Absatz 6
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.16, vom 20.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018, seither nicht geändert.

Was ein Grab in Erkelenz über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.454,00 €

Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Erkelenz, über 25 Jahre, das sind 298,16 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1550,00 €
BestattungParagraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1404,00 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde954,00 €

Die Ruhezeit für Totgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Buchstabe b der Friedhofssatzung 25 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.16, vom 20.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018, seither nicht geändert. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

13 Fragen, die die Satzung von Erkelenz offenlässt

  • Die Gebührensatzung ist vom 20.12.2017 und damit älter als drei Jahre. Nachgesehen wurde nicht nur im Ortsrecht: Geprüft wurden alle 241 abrufbaren Amtsblätter der Jahrgänge 2017 bis 2026, das jüngste ist Nr. 10 vom 25.08.2026. Zur Friedhofsgebührensatzung ist darin seit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 30 vom 22.12.2017 keine Änderungssatzung veröffentlicht worden; geändert wurde nur die Friedhofssatzung, zuletzt durch die siebte Änderungssatzung vom 14.05.2020 im Amtsblatt Nr. 18 vom 22.05.2020. Ältere Jahrgänge liegen nur im Stadtarchiv und betreffen die Zeit vor der geltenden Fassung.
  • Die Wahlgräber tragen in Paragraf 6 einen Jahressatz. Wir vervielfachen ihn mit der Nutzungszeit von 30 Jahren aus Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 17 Absätzen 3 und 4 der Friedhofssatzung. Die Stadt rechnet in ihrer eigenen Preistabelle im Serviceportal genauso, Zeile für Zeile mit denselben Ergebnissen.
  • Der Tarif kennt neben den hier erfassten Einzelgrabstellen auch Doppelgräber. Die Stadt berechnet dafür in ihrer Preistabelle den doppelten Jahressatz, also 2.580 Euro für ein Doppelflachgrab und 3.030 Euro für ein Doppeltiefgrab über 30 Jahre. Wir führen nur die Preise je Grabstelle, damit sie mit anderen Gemeinden vergleichbar bleiben.
  • Bei den Wahlgräbern nennt Paragraf 8 Absatz 2 zwei Bestattungsgebühren: eine für die erstmalige Bestattung bei Neuanlegung und eine höhere für eine bestehende Grabstelle. Wir führen den Satz der Neuanlegung, also 505 statt 538 Euro beim Flachgrab und 673 statt 740 Euro beim Tiefgrab.
  • Im Kolumbarium hängt die Bestattungsgebühr davon ab, wer die Urne beisetzt: 135 Euro, wenn die Friedhofsverwaltung es tut, und 53 Euro, wenn der Nutzungsberechtigte es selbst tut. Wir rechnen mit 135 Euro, weil nur das die von der Stadt erbrachte Leistung ist; die Preistabelle der Stadt nennt ebenfalls 135 Euro.
  • Die Urnennische im Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung verbietet dort nur das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck und sagt über die Pflege nichts. Ein Grabschmuckverbot ist keine Pflegeübernahme.
  • Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe k der Friedhofssatzung kennt Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen, und Paragraf 17 Absatz 6 überlässt deren Pflege einem zugelassenen Gewerbetreibenden. Eine Gebühr dafür nennt die Gebührensatzung nicht, deshalb ist diese Grabart hier nicht erfasst. Pflegefrei wäre sie auch nicht, weil nicht die Stadt, sondern ein Gewerbetreibender pflegt.
  • Die Bestattungsgebühr für das Grab für Tot- und Fehlgeburten ist Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 4 entnommen, der von der Bestattung von Aborten und Fehlgeburten spricht. Totgeburten nennt diese Ziffer nicht ausdrücklich; ein eigener Satz für sie steht nicht im Tarif.
  • Für das Aschenstreufeld nennt die Satzung keine eigene Nutzungszeit. Wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 30 Jahren nach Paragraf 11 Buchstabe c der Friedhofssatzung an, die auch die Preistabelle der Stadt für die Ascheverstreuung ausweist.
  • Die Aufbahrung in der Leichenzelle für 185 Euro und die Benutzung der Trauerhalle für 180 Euro sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig die Zuschläge für Bestattungen nach 15.30 Uhr und an Samstagen, die die Bestattungsgebühr um 30, 50 oder 100 vom Hundert erhöhen.
  • Paragraf 11 Absatz 2 erhebt eine Grabstellenpflege von 37 Euro je Jahr der verbleibenden Ruhefrist. Das ist keine wählbare Leistung, sondern die Gebühr, wenn die Stadt eine vernachlässigte oder zurückgegebene Grabstelle selbst pflegen muss. Sie macht deshalb keine Grabart pflegefrei.
  • Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe. Der evangelische Friedhof in Lövenich und der jüdische Friedhof in Schwanenberg stehen nach der Auskunft der Stadt unter kirchlicher Verwaltung; für sie gelten eigene Ordnungen, die wir nicht erfassen.
  • Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die Zeiten der allgemeinen Verwaltung, zu der das Baubetriebs- und Grünflächenamt gehört.

Friedhöfe in Erkelenz und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.