Erkelenz · Nordrhein-Westfalen · AGS 05370004
Friedhofsgebühren in Erkelenz, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.16, vom 20.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018, seither nicht geändert. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Erkelenz und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Erkelenz, Baubetriebs- und Grünflächenamt.
- 100,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.043,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 10 Jahre
- Ruhefrist, Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht
Wiesenreihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrüchte, mit Beisetzung
Wiesenwahlgrabstätte als Tiefgrab mit zwei Bestattungsmöglichkeiten, mit Beisetzung
Paragraf 11 Buchstabe a der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Erkelenz kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Erkelenz
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhezeit für Totgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Buchstabe b der Friedhofssatzung 25 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 550,00 € | 404,00 € | 954,00 € | 25 J. | Paragraf 4 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1 |
| Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Erkelenz. Die Pflege obliegt nach Paragraf 26 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung dem Inhaber des Grabkarteiblattes. | 930,00 € | 471,00 € | 1.401,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2 |
| Wiesenreihengrabstätte für eine KörperbestattungNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind Wiesengrabstätten pflegefreie Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt werden. Paragraf 20 a Absatz 6 stellt klar, dass die Pflegekosten für die gesamte Nutzungszeit mit der Zuteilung als Gebühr erhoben werden. Die Gebührensatzung nennt dieselbe Grabart in Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 Rasenreihengrab. | 1.725,00 € | 471,00 € | 2.196,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 4 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2 |
| Wiesenreihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten sowie für aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende LeibesfrüchteParagraf 11 Buchstabe a der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Fehlgeburten und für Leibesfrüchte aus einem Schwangerschaftsabbruch auf 10 Jahre, Buchstabe b für Totgeburten auf 25 Jahre. Wir führen die kürzere der beiden Fristen. Nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung. | 50,00 € | 50,00 € | 100,00 € | 10 J. | Paragraf 4 Nummer 5 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 4 |
| Anonyme Reihengrabstätte für eine KörperbestattungNach Paragraf 14 Absatz 4 der Friedhofssatzung werden anonyme Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung als Rasenfläche angelegt, Gestaltung und Pflege obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das günstigste pflegefreie Erdgrab in Erkelenz. | 1.540,00 € | 471,00 € | 2.011,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2 |
| Wahlgrabstätte als Flachgrab, eine GrabstelleDer Tarif nennt 43 Euro je Jahr. Wir rechnen ihn auf die Nutzungszeit von 30 Jahren nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung hoch. Bei einer weiteren Bestattung in einer bestehenden Grabstelle beträgt die Bestattungsgebühr nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.2 dagegen 538 Euro. | 1.290,00 € | 505,00 € | 1.795,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.1 |
| Wahlgrabstätte als Tiefgrab mit zwei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 50,50 Euro je Jahr. In einem Tiefgrab können nach Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Leichen übereinander bestattet werden; die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung erneut an und beträgt bei einer bestehenden Grabstätte nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.4 dann 740 Euro. | 1.515,00 € | 673,00 € | 2.188,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.3 |
| Wiesenwahlgrabstätte als Flachgrab, eine GrabstelleDer Tarif nennt 71 Euro je Jahr. Nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind Wiesengrabstätten pflegefreie Grabstätten, die die Friedhofsverwaltung einsät und pflegt; Paragraf 20 a Absatz 6 erhebt die Pflegekosten für die gesamte Nutzungszeit mit dem Erwerb. | 2.130,00 € | 505,00 € | 2.635,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.1 |
| Wiesenwahlgrabstätte als Tiefgrab mit zwei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 79 Euro je Jahr. Die Pflege übernimmt nach Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 20 a Absatz 6 der Friedhofssatzung die Friedhofsverwaltung. | 2.370,00 € | 673,00 € | 3.043,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 4 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.3 |
7 Grabarten für die Urne in Erkelenz
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Anonyme UrnenreihengrabstätteNach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung und Pflege der anonymen Urnenreihengrabstätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung. | 1.065,00 € | 253,00 € | 1.318,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
| Verstreuen der Asche im Aschenstreufeld des ZentralfriedhofsAm Aschenstreufeld wird nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und die Gestaltung obliegt nach Absatz 4 ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Eine eigene Nutzungszeit nennt die Satzung nicht; wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 30 Jahren nach Paragraf 11 Buchstabe c an, die auch die Preistabelle der Stadt im Serviceportal ausweist. Das günstigste pflegefreie Grab in Erkelenz. | 770,00 € | 135,00 € | 905,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.2 |
| Urnenreihengrabstätte für eine AscheDas günstigste Grab in Erkelenz überhaupt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 780,00 € | 253,00 € | 1.033,00 € | 30 J. | Paragraf 4 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
| Urnenwahlgrabstätte mit zwei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 31,50 Euro je Jahr. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu zwei Urnen Platz finden; die Bestattungsgebühr fällt je Beisetzung erneut an. | 945,00 € | 253,00 € | 1.198,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 5 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
| Urnenwahlgrabstätte mit vier BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 41 Euro je Jahr. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. | 1.230,00 € | 253,00 € | 1.483,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 6 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
| Urnennische in einem Kolumbarium mit bis zu drei BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 57 Euro je Jahr. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung verbietet in der Nische nur das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck und sagt über die Pflege nichts; die Nische ist deshalb hier nicht als pflegefrei geführt. Setzt der Nutzungsberechtigte die Urne selbst bei, sinkt die Bestattungsgebühr nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.2 auf 53 Euro. | 1.710,00 € | 135,00 € | 1.845,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 7 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.1 |
| Urnenbaumgrabstätte mit vier BestattungsmöglichkeitenDer Tarif nennt 72,50 Euro je Jahr. Nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung obliegt die Pflege der Baumgrabstätte der Friedhofsverwaltung; beigesetzt werden dort bis zu vier biologisch abbaubare Urnen. | 2.175,00 € | 253,00 € | 2.428,00 € | 30 J. | Paragraf 6 Nummer 8 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
43 weitere Gebühren in der Satzung von Erkelenz
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Körperbestattung in einer Reihengrab-, Rasenreihengrab- oder Anonymgrabstelle, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 404,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1 |
| Körperbestattung in einer Reihengrab-, Rasenreihengrab- oder Anonymgrabstelle, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 471,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.2 |
| Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Flachgrab bei erstmaliger Bestattung, Neuanlegung | 505,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.1 |
| Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Flachgrab bei einer bestehenden Grabstelle | 538,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.2 |
| Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Tiefgrabstelle bei erstmaliger Bestattung, unteres Grab, Neuanlegung | 673,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.3 |
| Körperbestattung in einer Wahlgrabstelle als Tiefgrabstelle bei einer bestehenden Grabstätte, unteres Grab | 740,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2.4 |
| Aschenbestattung in einer Urnengrabstelle | 253,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.1 |
| Aschenbestattung im Aschenstreufeld | 135,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.2 |
| Aschenbestattung im Kolumbarium, Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung | 135,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.1 |
| Aschenbestattung im Kolumbarium, Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten | 53,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3.3.2 |
| Bestattung von Aborten und Fehlgeburten | 50,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 4 |
| Zuschlag auf die Bestattungsgebühr, wenn der Beisetzungstermin montags bis freitags auf Antrag nach 15.30 Uhr festgesetzt wird | 30 vom Hundert der jeweiligen Bestattungsgebühr | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5.1 |
| Zuschlag auf die Bestattungsgebühr bei Bestattungen an Samstagen bis 13.00 Uhr | 50 vom Hundert der jeweiligen Bestattungsgebühr | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5.2 |
| Zuschlag auf die Bestattungsgebühr bei Bestattungen an Samstagen nach 13.00 Uhr | 100 vom Hundert der jeweiligen Bestattungsgebühr | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 5.3 |
| Aufbahrung in der Leichenzelle | 185,00 € | Paragraf 9 Nummer 1 |
| Benutzung der Trauerhalle oder Aussegnungshalle | 180,00 € | Paragraf 9 Nummer 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Flachgrab, je Jahr | 43,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Tiefgrab, je Jahr | 50,50 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 2 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wiesenflachgrab, je Jahr | 71,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 3 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wiesentiefgrab, je Jahr | 79,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstelle mit zwei Bestattungsmöglichkeiten, je Jahr | 31,50 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 5 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnengrabstelle mit vier Bestattungsmöglichkeiten, je Jahr | 41,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 6 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische im Kolumbarium, je Jahr | 57,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 7 |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenbaumgrabstätte, je Jahr | 72,50 € | Paragraf 7 Absatz 3 in Verbindung mit Paragraf 6 Nummer 8 |
| Umbettung auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 2.018,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 |
| Umbettung auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 2.422,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 |
| Umbettung einer Urne auf den Friedhöfen der Stadt Erkelenz | 505,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 3 |
| Ausbetten zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.413,00 € | Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 1 |
| Ausbetten zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.817,00 € | Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 2 |
| Ausbetten einer Urne zur Überführung auf einen Friedhof außerhalb der Stadt Erkelenz | 337,00 € | Paragraf 10 Absatz 2 Nummer 3 |
| Abräumen einer Grabstelle ohne aufstehendes Grabmal, je Grabstelle | 104,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 1 |
| Abräumen einer Grabstelle mit aufstehendem Grabmal, je Grabstelle | 286,00 € | Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 2 |
| Pflege einer Grabstelle durch die Stadt, je Jahr der verbleibenden Ruhefrist | 37,00 € | Paragraf 11 Absatz 2 |
| Aufbewahren einer Urne bis zu einer Woche | 43,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 Nummer 1 |
| Aufbewahren einer Urne, jede weitere angefangene Woche | 10,00 € | Paragraf 11 Absatz 3 Nummer 2 |
| Genehmigung für ein liegendes Grabmal, eine Grababdeckung oder eine Grabeinfassung | 53,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 1 |
| Genehmigung für die Aufstellung eines stehenden Grabmals | 67,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Nummer 2 |
| Genehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr | 80,00 € | Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 1 |
| Einmalgenehmigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten | 27,00 € | Paragraf 12 Absatz 2 Nummer 2 |
| Aufforderung zur Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalen | 66,00 € | Paragraf 12 Absatz 3 |
| Aufforderung zum ordnungsgemäßen Herrichten oder Unterhalten der Grabstätte | 67,00 € | Paragraf 12 Absatz 4 |
| Ausstellung einer Zweitausfertigung oder Ersatzurkunde | 27,00 € | Paragraf 12 Absatz 5 |
| Besonders beauftragte Leistungen, die die Satzung nicht erfasst, je Stunde | 37,00 € | Paragraf 12 Absatz 6 |
Was ein Grab in Erkelenz über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.454,00 €
Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Erkelenz, über 25 Jahre, das sind 298,16 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 4 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1 | 550,00 € |
| BestattungParagraf 8 Absatz 2 Nummer 1.1 | 404,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 954,00 € |
Die Ruhezeit für Totgeburten und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Buchstabe b der Friedhofssatzung 25 Jahre. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.16, vom 20.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018, seither nicht geändert. Erfasst am 04.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
13 Fragen, die die Satzung von Erkelenz offenlässt
- Die Gebührensatzung ist vom 20.12.2017 und damit älter als drei Jahre. Nachgesehen wurde nicht nur im Ortsrecht: Geprüft wurden alle 241 abrufbaren Amtsblätter der Jahrgänge 2017 bis 2026, das jüngste ist Nr. 10 vom 25.08.2026. Zur Friedhofsgebührensatzung ist darin seit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 30 vom 22.12.2017 keine Änderungssatzung veröffentlicht worden; geändert wurde nur die Friedhofssatzung, zuletzt durch die siebte Änderungssatzung vom 14.05.2020 im Amtsblatt Nr. 18 vom 22.05.2020. Ältere Jahrgänge liegen nur im Stadtarchiv und betreffen die Zeit vor der geltenden Fassung.
- Die Wahlgräber tragen in Paragraf 6 einen Jahressatz. Wir vervielfachen ihn mit der Nutzungszeit von 30 Jahren aus Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 17 Absätzen 3 und 4 der Friedhofssatzung. Die Stadt rechnet in ihrer eigenen Preistabelle im Serviceportal genauso, Zeile für Zeile mit denselben Ergebnissen.
- Der Tarif kennt neben den hier erfassten Einzelgrabstellen auch Doppelgräber. Die Stadt berechnet dafür in ihrer Preistabelle den doppelten Jahressatz, also 2.580 Euro für ein Doppelflachgrab und 3.030 Euro für ein Doppeltiefgrab über 30 Jahre. Wir führen nur die Preise je Grabstelle, damit sie mit anderen Gemeinden vergleichbar bleiben.
- Bei den Wahlgräbern nennt Paragraf 8 Absatz 2 zwei Bestattungsgebühren: eine für die erstmalige Bestattung bei Neuanlegung und eine höhere für eine bestehende Grabstelle. Wir führen den Satz der Neuanlegung, also 505 statt 538 Euro beim Flachgrab und 673 statt 740 Euro beim Tiefgrab.
- Im Kolumbarium hängt die Bestattungsgebühr davon ab, wer die Urne beisetzt: 135 Euro, wenn die Friedhofsverwaltung es tut, und 53 Euro, wenn der Nutzungsberechtigte es selbst tut. Wir rechnen mit 135 Euro, weil nur das die von der Stadt erbrachte Leistung ist; die Preistabelle der Stadt nennt ebenfalls 135 Euro.
- Die Urnennische im Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung verbietet dort nur das Ablegen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck und sagt über die Pflege nichts. Ein Grabschmuckverbot ist keine Pflegeübernahme.
- Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe k der Friedhofssatzung kennt Grabstätten in Urnengemeinschaftsgrabanlagen, und Paragraf 17 Absatz 6 überlässt deren Pflege einem zugelassenen Gewerbetreibenden. Eine Gebühr dafür nennt die Gebührensatzung nicht, deshalb ist diese Grabart hier nicht erfasst. Pflegefrei wäre sie auch nicht, weil nicht die Stadt, sondern ein Gewerbetreibender pflegt.
- Die Bestattungsgebühr für das Grab für Tot- und Fehlgeburten ist Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 4 entnommen, der von der Bestattung von Aborten und Fehlgeburten spricht. Totgeburten nennt diese Ziffer nicht ausdrücklich; ein eigener Satz für sie steht nicht im Tarif.
- Für das Aschenstreufeld nennt die Satzung keine eigene Nutzungszeit. Wir setzen die Ruhezeit für Aschen von 30 Jahren nach Paragraf 11 Buchstabe c der Friedhofssatzung an, die auch die Preistabelle der Stadt für die Ascheverstreuung ausweist.
- Die Aufbahrung in der Leichenzelle für 185 Euro und die Benutzung der Trauerhalle für 180 Euro sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Ebenso wenig die Zuschläge für Bestattungen nach 15.30 Uhr und an Samstagen, die die Bestattungsgebühr um 30, 50 oder 100 vom Hundert erhöhen.
- Paragraf 11 Absatz 2 erhebt eine Grabstellenpflege von 37 Euro je Jahr der verbleibenden Ruhefrist. Das ist keine wählbare Leistung, sondern die Gebühr, wenn die Stadt eine vernachlässigte oder zurückgegebene Grabstelle selbst pflegen muss. Sie macht deshalb keine Grabart pflegefrei.
- Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe. Der evangelische Friedhof in Lövenich und der jüdische Friedhof in Schwanenberg stehen nach der Auskunft der Stadt unter kirchlicher Verwaltung; für sie gelten eigene Ordnungen, die wir nicht erfassen.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die Zeiten der allgemeinen Verwaltung, zu der das Baubetriebs- und Grünflächenamt gehört.
Friedhöfe in Erkelenz und die Gebühren von 226 weiteren Gemeinden
- Die 30 Friedhöfe in ErkelenzLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.16 vom 20.12.2017, in Kraft seit 01.01.2018, seither nicht geändert
- Friedhofssatzung der Stadt Erkelenz, Ortsrecht 7.15, Quelle der Ruhezeiten, der Nutzungszeiten und der Pflegeregeln vom 18.12.2003 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 14.05.2020
- Serviceportal der Stadt Erkelenz, Dienstleistung Friedhofsangelegenheiten mit der Preistabelle Was kostet eine Bestattung in Erkelenz Stand 04.09.2026, rechnet die Jahressätze der Wahlgräber auf 30 Jahre hoch
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 04.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.