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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Mönchengladbach, Nordrhein-Westfalen, AGS 05116000

Friedhofsgebühren in Mönchengladbach, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach mit dem Tarif als Bestandteil nach Paragraf 3 Absatz 1, vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 327ff.), in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18.12.2019, den Zweiten vom 18.12.2020, den Dritten vom 16.12.2022, den Vierten vom 15.12.2023 und den Fünften Nachtrag vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 272-275), geltend seit 01.01.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Mönchengladbach und nicht für einzelne. Träger ist mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Strassenbetriebe, Anstalt des öffentlichen Rechts.

210,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Sternenfeld für Tot- und Fehlgeburten, mit Beisetzung

5.285,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erdgrabstätte zweistellig im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof, mit Beisetzung

24
Grabarten in der Satzung
7 Jahre
Ruhefrist, Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte

Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung in der Fassung des Fünften Nachtrags

Was ein Grab in Mönchengladbach kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Mönchengladbach führt 24 Grabarten. Die günstigste ist Sternenfeld für Tot- und Fehlgeburten mit 210,00 €, die teuerste Erdgrabstätte zweistellig im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof mit 5.285,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach mit dem Tarif als Bestandteil nach Paragraf 3 Absatz 1, vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 327ff.), in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18.12.2019, den Zweiten vom 18.12.2020, den Dritten vom 16.12.2022, den Vierten vom 15.12.2023 und den Fünften Nachtrag vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 272-275), geltend seit 01.01.2025.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

11 Grabarten für die Erdbestattung in Mönchengladbach

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Sternenfeld für Tot- und FehlgeburtenDie günstigste Grabart in Mönchengladbach und die einzige, bei der die Bestattung im Grabpreis steckt: Ziffer 1.1.5 des Tarifs sagt in Klammern, mit der Gebühr sei die Bestattung abgegolten, weshalb hier keine Beisetzungsgebühr angesetzt ist. Das Sternenfeld nimmt nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte auf und ist auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Rheydt an der Preyerstrasse angelegt. Pflegefrei ist es, weil Absatz 2 Satz 2 im Wortlaut sagt: Die Grabfelder werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Grabschmuck kann nur auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 sieben Jahre, und 30 Euro Verlängerung je Jahr nach Ziffer 1.3.1.5 mal sieben Jahre ergeben genau die 210 Euro.210,00 €0,00 €210,00 €7 J.Ziffern 1.1.5 und 1.3.1.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Kindergrabstätte für Verstorbene unter fünf JahrenKindergrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung einstellige Erdgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, in der Regel 120 Zentimeter lang und 80 breit. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 zwölf Jahre. Gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr können nach Paragraf 16 Absatz 2 gemeinsam in einer Kindergrabstätte bestattet werden. Die Bestattungsgebühr ist nach Ziffer 2.3 mit 516 statt 937 Euro ermässigt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.4 je Jahr 45 Euro, mal zwölf Jahre genau die Erwerbsgebühr. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei.540,00 €516,00 €1.056,00 €12 J.Ziffern 1.1.4 und 2.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Erdgrabstätte einstellig in einem ausgewiesenen GrabfeldDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Mönchengladbach und die einzige einstellige Erdgrabstätte, deren Nutzungsrecht sich verlängern lässt: Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung beschränkt die Verlängerung auf ausgewiesene Grabfelder. In Erdgrabstätten sind nach Absatz 1 sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbeisetzungen möglich, je Bestattungsmöglichkeit nach Absatz 3 eine zusätzliche Urne auf Antrag. Die Grabstätte ist in der Regel 250 Zentimeter lang und 80 breit. Die Nutzungsfrist beträgt 25 Jahre und auf den in Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung genannten Erweiterungsflächen der Friedhöfe Giesenkirchen ab Feld 29 und Uedding ab Feld 30 dreissig Jahre, ohne dass sich die Gebühr ändert. Nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 muss die Dauer des Nutzungsrechts mindestens der Ruhefrist entsprechen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.1 je Jahr 66,36 Euro, und dieser Satz mal 25 Jahre ergibt auf den Cent die Erwerbsgebühr. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei.1.659,00 €937,00 €2.596,00 €25 J.Ziffern 1.1.1 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 15 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Erdgrabstätte einstellig im Memoriam-FeldDie Nutzungsgebühr ist mit 1.659 Euro dieselbe wie bei der gewöhnlichen einstelligen Erdgrabstätte, und die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.6 mit 66,36 Euro je Jahr ebenfalls dasselbe. Der Unterschied liegt nicht im Tarif, sondern in dem, was daneben zu zahlen ist. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt.1.659,00 €937,00 €2.596,00 €25 J.Ziffern 1.1.6 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
RasengrabstätteDas einzige pflegefreie Erdgrab in Mönchengladbach. Ziffer 1.1.3 des Tarifs trägt dazu in Klammern den Satz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten, und Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt es im Wortlaut: Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Rasengrabstätte ist im Übrigen eine gewöhnliche einstellige Erdgrabstätte im Sinne von Paragraf 15 Absatz 1. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind deshalb 2.049 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.3 je Jahr 81,96 Euro, was mal 25 Jahre genau die 2.049 Euro ergibt und damit zeigt, dass die Platte nicht darin steckt.2.304,00 €937,00 €3.241,00 €25 J.Ziffern 1.1.3, 6.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 18 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Erdgrabstätte einstellig im Grabfeld A 3 auf dem HauptfriedhofDie einzige nach dem Ort gestaffelte Grabgebühr des ganzen Tarifs: Das Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof kostet 754 Euro mehr als dieselbe Grabstätte anderswo, also gut 45 Prozent. Der Tarif beschreibt sie als einstellige Erdgrabstätte mit der Möglichkeit einer Sargbeerdigung. Warum das Feld teurer ist, sagt weder der Tarif noch die Friedhofssatzung; das Feld kommt in der Satzung überhaupt nicht vor. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.17 je Jahr 96,52 Euro, mal 25 Jahre wieder genau die Erwerbsgebühr. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei.2.413,00 €937,00 €3.350,00 €25 J.Ziffern 1.1.8.1 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 12 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Erdgrabstätte zweistelligDie zweistellige Erdgrabstätte ist in der Regel 250 Zentimeter lang und 160 breit; die Bestattungen erfolgen nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung nebeneinander. Ein Tiefausbau ist möglich, ausser auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Preyerstrasse; dann entspricht die Grabgrösse der einstelligen Grabstätte, und die Bestattung kostet nach Ziffer 2.2 des Tarifs 1.107 statt 937 Euro. Eine Umwandlung einer einstelligen in eine zweistellige Erdgrabstätte ist während der laufenden Nutzungsdauer nach Absatz 8 nicht möglich. Die Beisetzungsgebühr fällt je Bestattung an. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei.2.838,00 €937,00 €3.775,00 €25 J.Ziffern 1.1.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 4 und Absatz 5 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Erdgrabstätte zweistellig im Memoriam-FeldGebührengleich mit der gewöhnlichen zweistelligen Erdgrabstätte nach Ziffer 1.1.2, auch bei der Verlängerung mit 113,52 Euro je Jahr nach Ziffer 1.3.1.7. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt.2.838,00 €937,00 €3.775,00 €25 J.Ziffern 1.1.7 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Rosen-ErdgrabstätteRosen-Erdgrabstätten sind nach Paragraf 18a der Friedhofssatzung einstellige Erdgrabstätten im Sinne von Paragraf 15 Absatz 1, bei denen hinter der Grabstätte eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird. Von der Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird nur die Pflanzfläche aus Rosen hinter der Grabstätte, nicht die Grabstätte selbst. Der Tarif bestätigt das, indem er hier anders als bei sechs anderen Ziffern keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege setzt. Grabschmuck wie Blumen, Gestecke, Schalen und Grablichter darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Derselbe Paragraf erklärt Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar, die Grabplatte fällt hier also ebenso an wie bei der Rasengrabstätte. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind 3.214 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.3a je Jahr 128,56 Euro.3.469,00 €937,00 €4.406,00 €25 J.Ziffern 1.1.3a, 6.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 18a der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Erdgrabstätte zweistellig im Grabfeld A 3 auf dem HauptfriedhofDie teuerste Grabart in Mönchengladbach. Der Tarif beschreibt sie als zweistellige Erdgrabstätte im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof mit der Möglichkeit von zwei Sargbeerdigungen; der Aufschlag gegenüber derselben Grabstätte ausserhalb dieses Feldes beträgt 1.510 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.18 je Jahr 173,92 Euro, mal 25 Jahre genau die Erwerbsgebühr. Da ein Tiefausbau auf dem Hauptfriedhof nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung ausgeschlossen ist, bleibt es hier bei zwei nebeneinanderliegenden Stellen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei.4.348,00 €937,00 €5.285,00 €25 J.Ziffern 1.1.8.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 15 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Erdgrabstätte einstellig ohne Verlängerungs- und WiedererwerbsmöglichkeitDieselbe Grabstätte und derselbe Preis wie unter Ziffer 1.1.1, aber ein schwächeres Recht: Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung teilt die Grabarten in solche mit und solche ohne Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit, und die einstellige Erdgrabstätte kommt in beiden Gruppen vor, unter Nummer 1 Buchstabe a und unter Nummer 3 Buchstabe a. Den Unterschied macht der Ort: Nach Paragraf 15 Absatz 2 kann das Nutzungsrecht für einstellige Erdgrabstätten nur in ausgewiesenen Grabfeldern verlängert werden. Wer ausserhalb dieser Felder bestattet, zahlt dasselbe und muss nach 25 Jahren räumen. Eine zusätzliche Urnenbeisetzung ist hier nach Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 2 nur innerhalb der ersten 13 Jahre nach der Beerdigung möglich. Der Tarif nummeriert diese Zeile versehentlich als 1.2.1.1 und wiederholt damit die Nummer der zweistelligen Urnengrabstätte. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei.1.659,00 €937,00 €2.596,00 €25 J.Ziffer 1.2.2, erste Zeile, und Ziffer 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Paragraf 15 Absatz 2 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024

13 Grabarten für die Urne in Mönchengladbach

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnengemeinschaftsgrabstätteDas günstigste Urnengrab in Mönchengladbach. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung vorhandene unbelegte Erdgrabstätten, in denen jeweils acht Urnen der Reihe nach beigesetzt werden; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 2 nicht möglich. Pflegefrei ist das Grab doppelt belegt: Ziffer 1.2.2.3 des Tarifs trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten, und Absatz 3 sagt, die Grabflächen würden als Staudenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Ein Schild kostet nach Ziffer 6.3 fünfzig Euro extra; anders als bei Baum-, Wald- und Aschefeldgräbern schreibt Paragraf 25 keine Gedenkplatte vor, das Schild ist hier also wählbar und deshalb nicht eingerechnet.459,00 €251,00 €710,00 €12 J.Ziffern 1.2.2.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 25 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Urnengrabstätte einstellig ohne Verlängerungs- und WiedererwerbsmöglichkeitDie einstellige Urnengrabstätte ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung in der Regel 70 Zentimeter lang und 50 breit und damit die kleinste Grabstätte des Friedhofs. Nutzungsrechte an ihr sind nach Absatz 3 grundsätzlich nicht verlängerbar und nicht wiedererwerbbar; der Tarif führt sie folgerichtig unter Ziffer 1.2.2, also unter den Grabarten ohne Verlängerungsmöglichkeit, und nennt für sie in Ziffer 1.3 keinen Jahressatz. Die nach früherer Satzung vorhandenen Urnenreihengrabstätten gelten nach Absatz 4 als einstellige Urnengrabstätten. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei.618,00 €251,00 €869,00 €12 J.Ziffern 1.2.2.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
WaldgrabstätteDas günstigste pflegefreie Urnengrab mit Verlängerungsmöglichkeit. Waldgrabstätten sind nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten in besonders ausgewiesenen Bereichen mit dichtem Baumbestand; nach Absatz 2 gilt Paragraf 21 entsprechend, also die Regel für Baumgrabstätten. Damit werden auch hier nach Paragraf 21 Absatz 4 die Grabflächen als Rasen angelegt und unterhalten, und Ziffer 1.2.1.7 des Tarifs trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht das Namensschild auf der zentralen Gedenkplatte, das sich nicht abwählen lässt: Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden an zentraler Stelle Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt, und die Platten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Eingetragen sind 723 Euro Nutzungsgebühr plus 51 Euro Schild. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.12 je Jahr 60,25 Euro, mal zwölf Jahre genau die 723 Euro ohne Schild.774,00 €251,00 €1.025,00 €12 J.Ziffern 1.2.1.7, 6.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 22 und Paragraf 21 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Urnengrabstätte zweistelligDas gewöhnliche Urnengrab mit Verlängerungsmöglichkeit. Es ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung in der Regel 100 Zentimeter lang und 70 oder 100 breit. Nach früherer Satzung vorhandene vierstellige Urnengrabstätten werden nach Absatz 5 nach Ablauf des laufenden Nutzungsrechts in zweistellige umgewandelt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.8 je Jahr 63,25 Euro, mal zwölf Jahre genau die Erwerbsgebühr; nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre möglich, bei mehrstelligen Grabstätten auch je Stelle einzeln. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei.759,00 €251,00 €1.010,00 €12 J.Ziffern 1.2.1.1 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 2 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Urnengrabstätte einstellig im Memoriam-FeldGebührengleich mit der einstelligen Urnengrabstätte nach Ziffer 1.2.2.2, aber anders als diese verlängerbar: Der Tarif führt sie unter Ziffer 1.2.1, also unter den Grabarten mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit, und nennt in Ziffer 1.3.1.15 einen Jahressatz von 51,50 Euro, der mal zwölf Jahre genau die Erwerbsgebühr ergibt. Die Verlängerung ist allerdings nach Paragraf 24 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur nach entsprechender Anpassung des Dauergrabpflegevertrages möglich. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt.618,00 €251,00 €869,00 €12 J.Ziffern 1.2.1.8 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Urnengrabstätte zweistellig im Memoriam-FeldGebührengleich mit der gewöhnlichen zweistelligen Urnengrabstätte nach Ziffer 1.2.1.1, auch bei der Verlängerung mit 63,25 Euro je Jahr nach Ziffer 1.3.1.16. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt.759,00 €251,00 €1.010,00 €12 J.Ziffern 1.2.1.9 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Aschefeld zur Verstreuung der AscheAschefelder sind nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung besonders ausgewiesene Bereiche des Friedhofs, auf denen Verstorbene durch Verstreuung ihrer Asche beigesetzt werden; Voraussetzung ist, dass der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat. Für dieses Grab ist bewusst keine Beisetzungsgebühr eingetragen, denn Absatz 2 sagt: Die Verstreuung der Asche erfolgt auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten durch den Bestatter. Die Friedhofsverwaltung erbringt also gar nicht die Leistung, die Ziffer 2.4 mit 251 Euro bepreist, und diese Ziffer gilt nach dem Klammersatz unter Ziffer 2.4 dem Öffnen und Schliessen des Grabes, das es hier nicht gibt. Was der Bestatter verlangt, steht in keiner Satzung. Pflegefrei ist das Feld nach dem Klammersatz der Ziffer 1.2.2.5, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten; bauliche Anlagen und Grabschmuck sind nach Absatz 5 ohnehin nicht gestattet. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht das Namensschild auf der zentralen Gedenkplatte, das sich nicht abwählen lässt: Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden an zentraler Stelle Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt, und die Platten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Nach Absatz 4 kann die Beisetzung auch anonym erfolgen, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; dann entfällt das Schild.777,00 €-777,00 €12 J.Ziffern 1.2.2.5 und 6.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 23 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Urnenrosengrabstätte zweistelligDie Urnenrosengrabstätte ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofssatzung in der Regel 100 Zentimeter lang und 70 breit; hinter der Grabstätte wird eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt. Von der Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird nur die Pflanzfläche aus Rosen hinter der Grabstätte, nicht die Grabstätte selbst. Der Tarif bestätigt das, indem er hier anders als bei sechs anderen Ziffern keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege setzt. Grabschmuck wie Blumen, Gestecke, Schalen und Grablichter darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Dieselbe Nummer erklärt Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind 942 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.10 je Jahr 78,50 Euro.1.197,00 €251,00 €1.448,00 €12 J.Ziffern 1.2.1.3, 6.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Zweistellige Urnengrabstätte mit BaumNicht zu verwechseln mit der Baumgrabstätte nach Ziffer 1.2.1.6: Hier steht der Baum auf der eigenen Grabstätte, dort wird die Urne im Wurzelbereich eines bereits vorhandenen Baumes beigesetzt. Die Grabstätte ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 5 der Friedhofssatzung in der Regel 130 mal 130 Zentimeter gross, der Baum wird durch die Friedhofsverwaltung gepflanzt und von ihr gepflegt, und die Urnen werden vor dem Baum beigesetzt. Ziffer 1.2.1.7a trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten. Derselbe Paragraf erklärt Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind 1.083 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.12a je Jahr 90,25 Euro.1.338,00 €251,00 €1.589,00 €12 J.Ziffern 1.2.1.7a, 6.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 5 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Baumgrabstätte zweistelligBaumgrabstätten sind nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen, in deren Wurzelbereich Urnen beigesetzt werden; je Grabstätte sind es nach Absatz 2 bis zu zwei Urnen. Der Beleg für die Pflege steht in Absatz 4 Satz 1: Die Grabflächen werden als Rasen angelegt und unterhalten. Ziffer 1.2.1.6 des Tarifs trägt zusätzlich den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten. Wird der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt, schafft die Friedhofsverwaltung nach Absatz 5 Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes an gleicher Stelle. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht das Namensschild auf der zentralen Gedenkplatte, das sich nicht abwählen lässt: Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden an zentraler Stelle Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt, und die Platten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Eingetragen sind 1.251 Euro Nutzungsgebühr plus 51 Euro Schild. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.11 je Jahr 104,25 Euro.1.302,00 €251,00 €1.553,00 €12 J.Ziffern 1.2.1.6, 6.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 21 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Urnenkammer im Kolumbarium in Holt, zweistelligUrnenkammern sind nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung Kammern in Stelen oder Kolumbarien, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Kolumbarium in Holt ist die umgebaute alte Trauerhalle des Friedhofs. Die Beisetzung ist hier billiger als in der Erde: Ziffer 2.5 verlangt für die Urnenkammerbeisetzung 176 statt 251 Euro, weil kein Grab zu öffnen und zu schliessen ist. Abweichend von Paragraf 7 Absatz 7 Satz 1 sind in Urnenkammern nach Absatz 4 auch Urnen gestattet, die nicht biologisch abbaubar sind. Grabschmuck darf nach Absatz 3 nur an dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden; über die Pflege sagt der Paragraf nichts, und der Tarif trägt für diese Ziffer keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.13 je Jahr 164 Euro.1.968,00 €176,00 €2.144,00 €12 J.Ziffern 1.2.1.4 und 2.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 20 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Urnenkammer in einer Stele, zweistelligBetrags- und regelgleich mit der Urnenkammer im Kolumbarium in Holt, auch bei der Verlängerung mit 164 Euro je Jahr nach Ziffer 1.3.1.14; Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung fasst Stelen und Kolumbarien in einem Satz zusammen. Der Unterschied ist die Bauform: Die Stelen stehen frei auf dem Friedhof, das Kolumbarium ist ein Gebäude. Die Beisetzung kostet nach Ziffer 2.5 auch hier 176 statt 251 Euro. Die Entnahme aus einer Urnenkammer ist nach Ziffer 3.4 mit 664 Euro etwas günstiger als die Ausgrabung aus einer Urnengrabstätte mit 698 Euro. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei.1.968,00 €176,00 €2.144,00 €12 J.Ziffern 1.2.1.5 und 2.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 20 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Urnenschmuckgrab zweistelligDas teuerste Urnengrab in Mönchengladbach und das grösste: Nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung ist es in der Regel 140 mal 140 Zentimeter gross, davon 100 mal 100 Zentimeter Innenmass, und die Grabstätte ist allseitig mit einer 20 Zentimeter breiten und mindestens 5 Zentimeter dicken Platte aus Naturstein einzufassen, geflämmt oder mit Schliff 0 bis 3. Diese Einfassung ist Sache des Nutzungsberechtigten und im Tarif nicht bepreist. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.9 je Jahr 183,25 Euro, den höchsten Jahressatz aller Urnengräber. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei.2.199,00 €251,00 €2.450,00 €12 J.Ziffern 1.2.1.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 3 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024

27 weitere Gebühren in der Satzung von Mönchengladbach

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Sargbestattung, einschliesslich Öffnen und Schliessen des Grabes; als Sargbestattung gilt auch eine nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung zugelassene sarglose Bestattung937,00 €Ziffer 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Tiefbestattung im Sarg1.107,00 €Ziffer 2.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Kinderbestattung516,00 €Ziffer 2.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Urnenbeisetzung251,00 €Ziffer 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Beisetzung in einer Urnenkammer176,00 €Ziffer 2.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Grabbeigabe eines kremierten Haustiers, zugelassen sind Hunde und Katzen190,00 €Ziffer 2.6 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Grabplatte 30 mal 40 Zentimeter einschliesslich Beschriftung, bei Rasen-, Rosen- und Baumgrabstätten nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwingend255,00 €Ziffer 6.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Zweitbeschriftung der Grabplatte196,00 €Ziffer 6.2a des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Schild für eine Urnengemeinschafts-, Wald- oder Baumgrabstätte oder für das Aschestreufeld51,00 €Ziffer 6.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof und auf den Friedhöfen Giesenkirchen, Hardt, Rheydt, Holt, Ohler, Rheindahlen, Uedding und Wickrath298,00 €Ziffer 4.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Trauerhalle auf den Friedhöfen Venn und Wanlo206,00 €Ziffer 4.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Kleiner Feierraum147,00 €Ziffer 4.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Kühlzelle41,00 €Ziffer 4.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Aufbahrungsraum54,00 €Ziffer 4.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Sezierraum312,00 €Ziffer 4.6 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Ausgrabung aus einer Sarggrabstätte1.995,00 €Ziffer 3.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Ausgrabung aus einer Kindergrabstätte1.640,00 €Ziffer 3.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Ausgrabung aus einer Urnengrabstätte698,00 €Ziffer 3.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Entnahme aus einer Urnenkammer664,00 €Ziffer 3.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Urnenversand138,00 €Ziffer 5.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Sondergenehmigungen138,00 €Ziffer 5.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Genehmigungsantrag für die gewerbliche Nutzung des Friedhofs69,00 €Ziffer 5.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Individuelle Leistungen, die im Einzelfall gewünscht werden, je Stunde54,00 €Ziffer 6.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr66,36 Euro bei der einstelligen und 113,52 Euro bei der zweistelligen Erdgrabstätte, 81,96 Euro beim Rasengrab, 128,56 Euro beim Rosen-Erdgrab, 96,52 und 173,92 Euro im Grabfeld A 3, 45 Euro beim Kindergrab, 30 Euro beim Sternenfeld, 63,25 Euro bei der zweistelligen Urnengrabstätte, 183,25 Euro beim Urnenschmuckgrab, 78,50 Euro beim Urnenrosengrab, 104,25 Euro beim Baumgrab, 60,25 Euro beim Waldgrab, 90,25 Euro bei der Urnengrabstätte mit Baum, 164 Euro bei der Urnenkammer, 51,50 Euro beim einstelligen Memoriam-UrnengrabZiffern 1.3.1.1 bis 1.3.1.18 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Tief- oder Wahltiefgrabstätte nach früherer Satzung, je Jahr101,21 €Ziffern 1.3.2.1 und 1.3.2.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Umwandlung einer nach früherer Satzung erworbenen Tiefgrabstätte mit einer Bestattungsmöglichkeit in eine zweistellige Erdgrabstätte, je noch nicht abgelaufenem Jahr47,16 Euro bei 25-jähriger, 39,30 Euro bei 30-jähriger Ruhefrist; beides ergibt über die Laufzeit 1.179 Euro und damit genau den Unterschied zwischen der einstelligen und der zweistelligen ErdgrabstätteZiffern 1.1.9.1 und 1.1.9.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht einschliesslich der Pflege bis zum Ende der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung, je Grabstelle und Jahr148 Euro bei einstelligen und 254 Euro bei zweistelligen Erdgrabstätten, 93 Euro bei Kindergrabstätten, 63 Euro bei ein- und zweistelligen UrnengrabstättenZiffern 6.5, 6.6, 6.6a und 6.7 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024
Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach mit dem Tarif als Bestandteil nach Paragraf 3 Absatz 1, vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 327ff.), in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18.12.2019, den Zweiten vom 18.12.2020, den Dritten vom 16.12.2022, den Vierten vom 15.12.2023 und den Fünften Nachtrag vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 272-275), geltend seit 01.01.2025.

Was ein Grab in Mönchengladbach über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

3.830,00 €

Urnengemeinschaftsgrabstätte in Mönchengladbach, über 12 Jahre, das sind 319,17 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffern 1.2.2.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 25 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024459,00 €
Beisetzung der UrneZiffer 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024251,00 €
Grabpflege über 12 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung3.120,00 €
Davon an die Gemeinde710,00 €

Das günstigste Urnengrab in Mönchengladbach. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung vorhandene unbelegte Erdgrabstätten, in denen jeweils acht Urnen der Reihe nach beigesetzt werden; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 2 nicht möglich. Pflegefrei ist das Grab doppelt belegt: Ziffer 1.2.2.3 des Tarifs trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten, und Absatz 3 sagt, die Grabflächen würden als Staudenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Ein Schild kostet nach Ziffer 6.3 fünfzig Euro extra; anders als bei Baum-, Wald- und Aschefeldgräbern schreibt Paragraf 25 keine Gedenkplatte vor, das Schild ist hier also wählbar und deshalb nicht eingerechnet.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach mit dem Tarif als Bestandteil nach Paragraf 3 Absatz 1, vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 327ff.), in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18.12.2019, den Zweiten vom 18.12.2020, den Dritten vom 16.12.2022, den Vierten vom 15.12.2023 und den Fünften Nachtrag vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 272-275), geltend seit 01.01.2025. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

15 Fragen, die die Satzung von Mönchengladbach offenlässt

  • Zur Aktualität: Mönchengladbach hat seinen Friedhofstarif in sechs Jahren fünfmal geändert, 2019, 2020, 2022, 2023 und 2024, jedes Mal im Dezember. Ein Sechster Nachtrag im Dezember 2025 wäre also das Erwartbare gewesen. Wir haben deshalb sämtliche 76 Amtsblätter der Stadt aus den Jahren 2025 und 2026 heruntergeladen und im Volltext nach dem Wort Friedhof durchsucht, die Nummern 1 bis 52 des Jahrgangs 2025 und 1 bis 24 des Jahrgangs 2026. Das Wort kommt siebzehnmal vor, ausschliesslich in Bebauungsplanbeschreibungen, in einer Ausschreibung und in öffentlichen Zustellungen der mags-Friedhofsverwaltung über den Entzug einzelner Nutzungsrechte. Das Amtsblatt Nr. 52 vom 31.12.2025, das die Jahreswechsel-Nachträge bündelt, trägt den 31. Nachtrag zur Kanalbenutzungsgebührensatzung, den 9. zur Abfallgebührensatzung und den 9. zur Strassenreinigungsgebührensatzung, aber nichts zum Friedhof. Der Fünfte Nachtrag vom 13.12.2024 gilt also weiter.
  • Sieben Grabarten tragen eine zweite Pflichtposition neben dem Nutzungsrecht, und sie ist hier in die Nutzungsgebühr gerechnet. Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt für die Rasengrabstätte: Es wird eine Grabplatte mit einer Länge von 40 Zentimetern und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Grabplatte wird von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt für eine Grabplatte 30 mal 40 Zentimeter einschliesslich Beschriftung 255 Euro, also masshaltig dieselbe Platte. Paragraf 18a, Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 und Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 5 erklären Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar; auch die Rosen-Erdgrabstätte, die Urnenrosengrabstätte und die zweistellige Urnengrabstätte mit Baum tragen die Platte also. Wer sie nicht mitrechnet, setzt diese vier Grabarten um je 255 Euro zu niedrig an.
  • Bei den Baum-, Wald- und Aschefeldgräbern tritt an die Stelle der Grabplatte die Gedenkplatte. Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt: An zentraler Stelle werden Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt; die Gedenkplatten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Für Waldgrabstätten gilt derselbe Paragraf nach Paragraf 22 Absatz 2 entsprechend, für Aschefelder steht der gleiche Satz in Paragraf 23 Absatz 3. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Diese 51 Euro sind bei diesen drei Grabarten eingerechnet. Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte, die Ziffer 6.3 ebenfalls nennt, sind sie bewusst nicht eingerechnet: Paragraf 25 kennt keine Gedenkplatte, dort ist das Schild also wählbar. Für das Aschefeld lässt Paragraf 23 Absatz 4 eine anonyme Beisetzung zu, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; dann entfällt das Schild ebenfalls.
  • Dass Grabplatte und Schild einmalige Positionen neben der Nutzungsgebühr sind und nicht in ihr stecken, beweist die Verlängerungsrechnung. Ziffer 1.3 des Tarifs nennt je Grabart einen Jahressatz, und dieser Satz mal der Nutzungsfrist ergibt bei allen sechzehn Zeilen ohne Rest die reine Nutzungsgebühr: 66,36 mal 25 ergibt 1.659, 113,52 mal 25 ergibt 2.838, 81,96 mal 25 ergibt 2.049, 128,56 mal 25 ergibt 3.214, 96,52 mal 25 ergibt 2.413, 173,92 mal 25 ergibt 4.348, 45 mal 12 ergibt 540, 30 mal 7 ergibt 210, 63,25 mal 12 ergibt 759, 183,25 mal 12 ergibt 2.199, 78,50 mal 12 ergibt 942, 104,25 mal 12 ergibt 1.251, 60,25 mal 12 ergibt 723, 90,25 mal 12 ergibt 1.083, 164 mal 12 ergibt 1.968 und 51,50 mal 12 ergibt 618. Die Probe bestätigt zugleich die Nutzungsfristen: 25 Jahre für Erdgräber, zwölf für Urnengräber und für die Kindergrabstätte, sieben für das Sternenfeld. Kein Betrag des Tarifs fällt aus seiner Reihe.
  • Als pflegefrei sind sieben Grabarten geführt. Bei sechs davon steht der Beleg zweifach da, nämlich im Tarif und in der Satzung: Die Ziffern 1.1.3 Rasengrabstätte, 1.2.1.6 Baumgrabstätte, 1.2.1.7 Waldgrabstätte, 1.2.1.7a zweistellige Urnengrabstätte mit Baum, 1.2.2.3 Urnengemeinschaftsgrabstätte und 1.2.2.5 Aschefeld tragen in Klammern den Satz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten, und dazu sagt Paragraf 18 Absatz 1, die Fläche werde von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt, Paragraf 21 Absatz 4, die Grabflächen würden als Rasen angelegt und unterhalten, und Paragraf 25 Absatz 3, die Grabflächen würden als Staudenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die siebte ist das Sternenfeld: Der Tarif setzt dort keinen Klammersatz, wohl aber Paragraf 17 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung, der sagt, die Grabfelder würden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Es stand bisher nicht als pflegefrei im Bestand.
  • Nicht pflegefrei sind die Rosengrabstätten, und der Unterschied ist fein. Paragraf 18a und Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofssatzung sagen, hinter der Grabstätte werde eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt. Gepflegt wird also die Rosenfläche hinter dem Grab, nicht das Grab. Der Tarif bestätigt es, indem er bei den Ziffern 1.1.3a und 1.2.1.3 als einzigen der gestalteten Grabarten den Klammersatz über die abgegoltene Grabpflege weglässt. Für die Grabstätte selbst bleibt es bei Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3, wonach sich aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung ergibt.
  • Ebenfalls nicht pflegefrei sind die vier Grabarten im Memoriam-Feld, obwohl Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung sie als Grabstätten beschreibt, die von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt nämlich, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus. Bezahlt wird die Pflege also vom Angehörigen an einen Dritten, und was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Der Tarif nennt für die Memoriam-Grabstätten dieselben Beträge wie für die gewöhnlichen Erd- und Urnengrabstätten, 1.659, 2.838, 618 und 759 Euro, und trägt für sie folgerichtig auch keinen Klammersatz über eine abgegoltene Grabpflege.
  • Für das Aschefeld ist bewusst keine Beisetzungsgebühr eingetragen, und dies ist keine Null, sondern eine Leerstelle. Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt: Die Verstreuung der Asche erfolgt auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten durch den Bestatter. Die Friedhofsverwaltung erbringt die Leistung also nicht, und Ziffer 2.4 des Tarifs, die 251 Euro für die Urnenbeisetzung nennt, gilt nach dem Erläuterungssatz unter den Ziffern 2.1 bis 2.4 dem Öffnen und Schliessen des Grabes, der Ausschmückung des Grabes und der Abdeckung des Erdhügels, also Leistungen, die es beim Verstreuen nicht gibt. Was der Bestatter für die Verstreuung verlangt, steht in keiner Satzung. Wer die 251 Euro trotzdem ansetzt, kommt auf 1.028 statt 777 Euro.
  • Das Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof ist die einzige nach dem Ort gestaffelte Grabgebühr des Tarifs: 2.413 statt 1.659 Euro einstellig und 4.348 statt 2.838 Euro zweistellig. Warum dieses Feld teurer ist, sagt weder der Tarif noch die Friedhofssatzung; das Feld kommt in der Satzung überhaupt nicht vor, obwohl Paragraf 14 den Grabartenkatalog abschliessend aufzählt. Umgekehrt bewirbt mags auf dem Friedhof Rheydt an der Preyerstrasse ein Borussia-Kolumbarium, für das der Tarif keine eigene Ziffer führt; es dürfte unter die Urnenkammern in Stelen nach Ziffer 1.2.1.5 fallen, ausdrücklich gesagt wird es nicht.
  • Der Tarif und die Friedhofssatzung tragen je einen Nummerierungsfehler. Im Tarif ist die erste Zeile unter Ziffer 1.2.2, die einstellige Erdgrabstätte ohne Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit, als 1.2.1.1 nummeriert und wiederholt damit die Nummer der zweistelligen Urnengrabstätte; die folgenden Zeilen zählen richtig ab 1.2.2.2 weiter. In der Friedhofssatzung führt Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 3 zweimal einen Buchstaben d, einmal mit dem Wort entfällt und einmal mit den Aschefeldern. Beide Fehler sind hier nicht bereinigt, sondern nur benannt; die Grabart hinter der falschen Nummer ist als eigener Eintrag erfasst, weil Paragraf 14 Absatz 2 sie neben der Grabart unter Nummer 1 Buchstabe a aufführt und Paragraf 15 Absatz 2 den Unterschied erklärt.
  • Für die Abräumung einer Grabstätte nach dem regulären Ablauf des Nutzungsrechts nennt der Tarif keinen Betrag, obwohl Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, die Abräumung erfolge durch die Friedhofsverwaltung. Bepreist ist nur der umgekehrte Fall, der vorzeitige Verzicht: Nach den Ziffern 6.5, 6.6, 6.6a und 6.7 kostet er je Grabstelle und Jahr 148 Euro bei einstelligen und 254 Euro bei zweistelligen Erdgrabstätten, 93 Euro bei Kindergrabstätten und 63 Euro bei ein- und zweistelligen Urnengrabstätten, jeweils einschliesslich der Pflege bis zum Ende der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 12 Absatz 6 lässt den Verzicht frühestens fünf Jahre nach der letzten Bestattung zu und erstattet die entrichtete Nutzungsrechtsgebühr nicht.
  • Nicht in der Beisetzungsgebühr enthalten sind die Träger. Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, der Antragsteller habe auf eigene Kosten das Bestattungspersonal, also Sarg- und Urnenträger, zu stellen und die entsprechenden technischen Voraussetzungen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen. Mit den Gebühren nach den Ziffern 2.1 bis 2.4 sind nach dem Erläuterungssatz nur das Öffnen und Schliessen des Grabes, die Ausschmückung des Grabes, die Abdeckung des Erdhügels mit Grünmatten, der Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab, die Errichtung eines Kranzhügels und die Bereitstellung von Grün zum Einwerfen abgegolten. Weicht das Sargmass von 210 mal 80 mal 70 Zentimetern ab, wird der Mehraufwand nach Paragraf 7 Absatz 6 gesondert in Rechnung gestellt, ohne dass der Tarif einen Satz dafür nennt.
  • Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung stellt jede Gebühr unter den Vorbehalt, dass die Umsatzsteuer hinzutritt, soweit die zugrundeliegende Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht; die eingetragenen Beträge sind die Sätze des Tarifs. Nach Paragraf 1 Satz 2 sind besondere Auslagen im Interesse des Gebührenpflichtigen gesondert zu ersetzen, und Ziffer 6.1 rechnet individuelle Leistungen, die im Einzelfall gewünscht werden, mit 54 Euro je Stunde ab.
  • Die Stadt betreibt dreizehn Friedhöfe. Welche Grabart auf welchem angeboten wird, sagt weder der Tarif noch die Satzung; nach Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung ist die Wahl des Friedhofs grundsätzlich freigestellt, ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte oder Grabart besteht aber nicht, und nach Absatz 3 kann die Friedhofsverwaltung durch Belegungspläne Art, Lage und Gestaltung der Gräber ausweisen. Ortsgebunden sind im Tarif nur vier Angaben: das Grabfeld A 3 und das Sternenfeld auf dem Hauptfriedhof, das Sternenfeld ausserdem auf dem Friedhof Rheydt, das Kolumbarium in Holt und die längere Ruhefrist auf den Erweiterungsflächen von Giesenkirchen und Uedding. Für die Trauerhalle unterscheidet Ziffer 4 zwei Preisstufen: 298 Euro auf dem Hauptfriedhof und in Giesenkirchen, Hardt, Rheydt, Holt, Ohler, Rheindahlen, Uedding und Wickrath, 206 Euro in Venn und Wanlo.
  • Konfessionelle Grabfelder führt der Tarif nicht gesondert. Paragraf 32 Absatz 7 und die Ausnahmeregelung des Paragrafen 33 lassen für Angehörige des muslimischen, hinduistischen und buddhistischen Glaubens sowie für Sinti und Roma abweichende Gestaltungen auf dem Hauptfriedhof zu; abgerechnet wird nach den allgemeinen Sätzen. Eine sarglose Bestattung, die Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 im Einzelfall auf Antrag zulässt, gilt nach dem Erläuterungssatz zu den Ziffern 2.1 und 2.2 des Tarifs als Sargbestattung und kostet also dasselbe.

Friedhöfe in Mönchengladbach und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.