Mönchengladbach, Nordrhein-Westfalen, AGS 05116000
Friedhofsgebühren in Mönchengladbach, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach mit dem Tarif als Bestandteil nach Paragraf 3 Absatz 1, vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 327ff.), in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18.12.2019, den Zweiten vom 18.12.2020, den Dritten vom 16.12.2022, den Vierten vom 15.12.2023 und den Fünften Nachtrag vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 272-275), geltend seit 01.01.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Mönchengladbach und nicht für einzelne. Träger ist mags Mönchengladbacher Abfall-, Grün- und Strassenbetriebe, Anstalt des öffentlichen Rechts.
- 210,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.285,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 24
- Grabarten in der Satzung
- 7 Jahre
- Ruhefrist, Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte
Sternenfeld für Tot- und Fehlgeburten, mit Beisetzung
Erdgrabstätte zweistellig im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung in der Fassung des Fünften Nachtrags
Was ein Grab in Mönchengladbach kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
11 Grabarten für die Erdbestattung in Mönchengladbach
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sternenfeld für Tot- und FehlgeburtenDie günstigste Grabart in Mönchengladbach und die einzige, bei der die Bestattung im Grabpreis steckt: Ziffer 1.1.5 des Tarifs sagt in Klammern, mit der Gebühr sei die Bestattung abgegolten, weshalb hier keine Beisetzungsgebühr angesetzt ist. Das Sternenfeld nimmt nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte auf und ist auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Rheydt an der Preyerstrasse angelegt. Pflegefrei ist es, weil Absatz 2 Satz 2 im Wortlaut sagt: Die Grabfelder werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Grabschmuck kann nur auf den hierfür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 sieben Jahre, und 30 Euro Verlängerung je Jahr nach Ziffer 1.3.1.5 mal sieben Jahre ergeben genau die 210 Euro. | 210,00 € | 0,00 € | 210,00 € | 7 J. | Ziffern 1.1.5 und 1.3.1.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Kindergrabstätte für Verstorbene unter fünf JahrenKindergrabstätten sind nach Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung einstellige Erdgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, in der Regel 120 Zentimeter lang und 80 breit. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 zwölf Jahre. Gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr können nach Paragraf 16 Absatz 2 gemeinsam in einer Kindergrabstätte bestattet werden. Die Bestattungsgebühr ist nach Ziffer 2.3 mit 516 statt 937 Euro ermässigt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.4 je Jahr 45 Euro, mal zwölf Jahre genau die Erwerbsgebühr. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 540,00 € | 516,00 € | 1.056,00 € | 12 J. | Ziffern 1.1.4 und 2.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 1 und Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte einstellig in einem ausgewiesenen GrabfeldDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Mönchengladbach und die einzige einstellige Erdgrabstätte, deren Nutzungsrecht sich verlängern lässt: Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung beschränkt die Verlängerung auf ausgewiesene Grabfelder. In Erdgrabstätten sind nach Absatz 1 sowohl Sargbestattungen als auch Urnenbeisetzungen möglich, je Bestattungsmöglichkeit nach Absatz 3 eine zusätzliche Urne auf Antrag. Die Grabstätte ist in der Regel 250 Zentimeter lang und 80 breit. Die Nutzungsfrist beträgt 25 Jahre und auf den in Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung genannten Erweiterungsflächen der Friedhöfe Giesenkirchen ab Feld 29 und Uedding ab Feld 30 dreissig Jahre, ohne dass sich die Gebühr ändert. Nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 muss die Dauer des Nutzungsrechts mindestens der Ruhefrist entsprechen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.1 je Jahr 66,36 Euro, und dieser Satz mal 25 Jahre ergibt auf den Cent die Erwerbsgebühr. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.659,00 € | 937,00 € | 2.596,00 € | 25 J. | Ziffern 1.1.1 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 15 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte einstellig im Memoriam-FeldDie Nutzungsgebühr ist mit 1.659 Euro dieselbe wie bei der gewöhnlichen einstelligen Erdgrabstätte, und die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.6 mit 66,36 Euro je Jahr ebenfalls dasselbe. Der Unterschied liegt nicht im Tarif, sondern in dem, was daneben zu zahlen ist. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt. | 1.659,00 € | 937,00 € | 2.596,00 € | 25 J. | Ziffern 1.1.6 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| RasengrabstätteDas einzige pflegefreie Erdgrab in Mönchengladbach. Ziffer 1.1.3 des Tarifs trägt dazu in Klammern den Satz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten, und Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt es im Wortlaut: Die Fläche wird von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Eine Rasengrabstätte ist im Übrigen eine gewöhnliche einstellige Erdgrabstätte im Sinne von Paragraf 15 Absatz 1. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind deshalb 2.049 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.3 je Jahr 81,96 Euro, was mal 25 Jahre genau die 2.049 Euro ergibt und damit zeigt, dass die Platte nicht darin steckt. | 2.304,00 € | 937,00 € | 3.241,00 € | 25 J. | Ziffern 1.1.3, 6.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 18 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte einstellig im Grabfeld A 3 auf dem HauptfriedhofDie einzige nach dem Ort gestaffelte Grabgebühr des ganzen Tarifs: Das Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof kostet 754 Euro mehr als dieselbe Grabstätte anderswo, also gut 45 Prozent. Der Tarif beschreibt sie als einstellige Erdgrabstätte mit der Möglichkeit einer Sargbeerdigung. Warum das Feld teurer ist, sagt weder der Tarif noch die Friedhofssatzung; das Feld kommt in der Satzung überhaupt nicht vor. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.17 je Jahr 96,52 Euro, mal 25 Jahre wieder genau die Erwerbsgebühr. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.413,00 € | 937,00 € | 3.350,00 € | 25 J. | Ziffern 1.1.8.1 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 12 Absatz 1 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte zweistelligDie zweistellige Erdgrabstätte ist in der Regel 250 Zentimeter lang und 160 breit; die Bestattungen erfolgen nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung nebeneinander. Ein Tiefausbau ist möglich, ausser auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof Preyerstrasse; dann entspricht die Grabgrösse der einstelligen Grabstätte, und die Bestattung kostet nach Ziffer 2.2 des Tarifs 1.107 statt 937 Euro. Eine Umwandlung einer einstelligen in eine zweistellige Erdgrabstätte ist während der laufenden Nutzungsdauer nach Absatz 8 nicht möglich. Die Beisetzungsgebühr fällt je Bestattung an. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.838,00 € | 937,00 € | 3.775,00 € | 25 J. | Ziffern 1.1.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 4 und Absatz 5 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte zweistellig im Memoriam-FeldGebührengleich mit der gewöhnlichen zweistelligen Erdgrabstätte nach Ziffer 1.1.2, auch bei der Verlängerung mit 113,52 Euro je Jahr nach Ziffer 1.3.1.7. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt. | 2.838,00 € | 937,00 € | 3.775,00 € | 25 J. | Ziffern 1.1.7 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Rosen-ErdgrabstätteRosen-Erdgrabstätten sind nach Paragraf 18a der Friedhofssatzung einstellige Erdgrabstätten im Sinne von Paragraf 15 Absatz 1, bei denen hinter der Grabstätte eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird. Von der Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird nur die Pflanzfläche aus Rosen hinter der Grabstätte, nicht die Grabstätte selbst. Der Tarif bestätigt das, indem er hier anders als bei sechs anderen Ziffern keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege setzt. Grabschmuck wie Blumen, Gestecke, Schalen und Grablichter darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Derselbe Paragraf erklärt Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar, die Grabplatte fällt hier also ebenso an wie bei der Rasengrabstätte. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind 3.214 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.3a je Jahr 128,56 Euro. | 3.469,00 € | 937,00 € | 4.406,00 € | 25 J. | Ziffern 1.1.3a, 6.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 18a der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte zweistellig im Grabfeld A 3 auf dem HauptfriedhofDie teuerste Grabart in Mönchengladbach. Der Tarif beschreibt sie als zweistellige Erdgrabstätte im Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof mit der Möglichkeit von zwei Sargbeerdigungen; der Aufschlag gegenüber derselben Grabstätte ausserhalb dieses Feldes beträgt 1.510 Euro. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.18 je Jahr 173,92 Euro, mal 25 Jahre genau die Erwerbsgebühr. Da ein Tiefausbau auf dem Hauptfriedhof nach Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung ausgeschlossen ist, bleibt es hier bei zwei nebeneinanderliegenden Stellen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 4.348,00 € | 937,00 € | 5.285,00 € | 25 J. | Ziffern 1.1.8.2 und 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 15 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Erdgrabstätte einstellig ohne Verlängerungs- und WiedererwerbsmöglichkeitDieselbe Grabstätte und derselbe Preis wie unter Ziffer 1.1.1, aber ein schwächeres Recht: Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung teilt die Grabarten in solche mit und solche ohne Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit, und die einstellige Erdgrabstätte kommt in beiden Gruppen vor, unter Nummer 1 Buchstabe a und unter Nummer 3 Buchstabe a. Den Unterschied macht der Ort: Nach Paragraf 15 Absatz 2 kann das Nutzungsrecht für einstellige Erdgrabstätten nur in ausgewiesenen Grabfeldern verlängert werden. Wer ausserhalb dieser Felder bestattet, zahlt dasselbe und muss nach 25 Jahren räumen. Eine zusätzliche Urnenbeisetzung ist hier nach Paragraf 15 Absatz 3 Nummer 2 nur innerhalb der ersten 13 Jahre nach der Beerdigung möglich. Der Tarif nummeriert diese Zeile versehentlich als 1.2.1.1 und wiederholt damit die Nummer der zweistelligen Urnengrabstätte. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.659,00 € | 937,00 € | 2.596,00 € | 25 J. | Ziffer 1.2.2, erste Zeile, und Ziffer 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a und Paragraf 15 Absatz 2 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
13 Grabarten für die Urne in Mönchengladbach
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnengemeinschaftsgrabstätteDas günstigste Urnengrab in Mönchengladbach. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung vorhandene unbelegte Erdgrabstätten, in denen jeweils acht Urnen der Reihe nach beigesetzt werden; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 2 nicht möglich. Pflegefrei ist das Grab doppelt belegt: Ziffer 1.2.2.3 des Tarifs trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten, und Absatz 3 sagt, die Grabflächen würden als Staudenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Ein Schild kostet nach Ziffer 6.3 fünfzig Euro extra; anders als bei Baum-, Wald- und Aschefeldgräbern schreibt Paragraf 25 keine Gedenkplatte vor, das Schild ist hier also wählbar und deshalb nicht eingerechnet. | 459,00 € | 251,00 € | 710,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.2.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 25 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnengrabstätte einstellig ohne Verlängerungs- und WiedererwerbsmöglichkeitDie einstellige Urnengrabstätte ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung in der Regel 70 Zentimeter lang und 50 breit und damit die kleinste Grabstätte des Friedhofs. Nutzungsrechte an ihr sind nach Absatz 3 grundsätzlich nicht verlängerbar und nicht wiedererwerbbar; der Tarif führt sie folgerichtig unter Ziffer 1.2.2, also unter den Grabarten ohne Verlängerungsmöglichkeit, und nennt für sie in Ziffer 1.3 keinen Jahressatz. Die nach früherer Satzung vorhandenen Urnenreihengrabstätten gelten nach Absatz 4 als einstellige Urnengrabstätten. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 618,00 € | 251,00 € | 869,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.2.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| WaldgrabstätteDas günstigste pflegefreie Urnengrab mit Verlängerungsmöglichkeit. Waldgrabstätten sind nach Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten in besonders ausgewiesenen Bereichen mit dichtem Baumbestand; nach Absatz 2 gilt Paragraf 21 entsprechend, also die Regel für Baumgrabstätten. Damit werden auch hier nach Paragraf 21 Absatz 4 die Grabflächen als Rasen angelegt und unterhalten, und Ziffer 1.2.1.7 des Tarifs trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht das Namensschild auf der zentralen Gedenkplatte, das sich nicht abwählen lässt: Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden an zentraler Stelle Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt, und die Platten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Eingetragen sind 723 Euro Nutzungsgebühr plus 51 Euro Schild. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.12 je Jahr 60,25 Euro, mal zwölf Jahre genau die 723 Euro ohne Schild. | 774,00 € | 251,00 € | 1.025,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.1.7, 6.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 22 und Paragraf 21 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnengrabstätte zweistelligDas gewöhnliche Urnengrab mit Verlängerungsmöglichkeit. Es ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung in der Regel 100 Zentimeter lang und 70 oder 100 breit. Nach früherer Satzung vorhandene vierstellige Urnengrabstätten werden nach Absatz 5 nach Ablauf des laufenden Nutzungsrechts in zweistellige umgewandelt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.8 je Jahr 63,25 Euro, mal zwölf Jahre genau die Erwerbsgebühr; nach Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist eine Verlängerung um mindestens zwei Jahre möglich, bei mehrstelligen Grabstätten auch je Stelle einzeln. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 759,00 € | 251,00 € | 1.010,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.1.1 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 2 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnengrabstätte einstellig im Memoriam-FeldGebührengleich mit der einstelligen Urnengrabstätte nach Ziffer 1.2.2.2, aber anders als diese verlängerbar: Der Tarif führt sie unter Ziffer 1.2.1, also unter den Grabarten mit Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit, und nennt in Ziffer 1.3.1.15 einen Jahressatz von 51,50 Euro, der mal zwölf Jahre genau die Erwerbsgebühr ergibt. Die Verlängerung ist allerdings nach Paragraf 24 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur nach entsprechender Anpassung des Dauergrabpflegevertrages möglich. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt. | 618,00 € | 251,00 € | 869,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.1.8 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnengrabstätte zweistellig im Memoriam-FeldGebührengleich mit der gewöhnlichen zweistelligen Urnengrabstätte nach Ziffer 1.2.1.1, auch bei der Verlängerung mit 63,25 Euro je Jahr nach Ziffer 1.3.1.16. Das Memoriam-Feld ist nicht pflegefrei, obwohl der Name eine Rundumbetreuung verspricht. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt diese Grabstätten als Erd- und Urnengrabstätten, die in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern auf besonderen Grabfeldern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt aber, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus, durch den die gärtnerische Pflege bis zum Ablauf des Nutzungsrechts sichergestellt wird. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Nach Absatz 3 verzichtet der Nutzungsberechtigte auf alle Rechte hinsichtlich der Gestaltung und Pflege, nach Absatz 4 ist der Wiedererwerb nur mit Zustimmung des Kooperationspartners und die Verlängerung nur nach Anpassung des Pflegevertrages möglich. Der Tarif trägt für die Memoriam-Ziffern folgerichtig keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege, obwohl er ihn bei sechs anderen Ziffern setzt. | 759,00 € | 251,00 € | 1.010,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.1.9 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 24 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Aschefeld zur Verstreuung der AscheAschefelder sind nach Paragraf 23 Absatz 1 der Friedhofssatzung besonders ausgewiesene Bereiche des Friedhofs, auf denen Verstorbene durch Verstreuung ihrer Asche beigesetzt werden; Voraussetzung ist, dass der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat. Für dieses Grab ist bewusst keine Beisetzungsgebühr eingetragen, denn Absatz 2 sagt: Die Verstreuung der Asche erfolgt auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten durch den Bestatter. Die Friedhofsverwaltung erbringt also gar nicht die Leistung, die Ziffer 2.4 mit 251 Euro bepreist, und diese Ziffer gilt nach dem Klammersatz unter Ziffer 2.4 dem Öffnen und Schliessen des Grabes, das es hier nicht gibt. Was der Bestatter verlangt, steht in keiner Satzung. Pflegefrei ist das Feld nach dem Klammersatz der Ziffer 1.2.2.5, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten; bauliche Anlagen und Grabschmuck sind nach Absatz 5 ohnehin nicht gestattet. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht das Namensschild auf der zentralen Gedenkplatte, das sich nicht abwählen lässt: Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden an zentraler Stelle Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt, und die Platten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Nach Absatz 4 kann die Beisetzung auch anonym erfolgen, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; dann entfällt das Schild. | 777,00 € | - | 777,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.2.5 und 6.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 23 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnenrosengrabstätte zweistelligDie Urnenrosengrabstätte ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofssatzung in der Regel 100 Zentimeter lang und 70 breit; hinter der Grabstätte wird eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt. Von der Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt wird nur die Pflanzfläche aus Rosen hinter der Grabstätte, nicht die Grabstätte selbst. Der Tarif bestätigt das, indem er hier anders als bei sechs anderen Ziffern keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege setzt. Grabschmuck wie Blumen, Gestecke, Schalen und Grablichter darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Dieselbe Nummer erklärt Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind 942 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.10 je Jahr 78,50 Euro. | 1.197,00 € | 251,00 € | 1.448,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.1.3, 6.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Zweistellige Urnengrabstätte mit BaumNicht zu verwechseln mit der Baumgrabstätte nach Ziffer 1.2.1.6: Hier steht der Baum auf der eigenen Grabstätte, dort wird die Urne im Wurzelbereich eines bereits vorhandenen Baumes beigesetzt. Die Grabstätte ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 5 der Friedhofssatzung in der Regel 130 mal 130 Zentimeter gross, der Baum wird durch die Friedhofsverwaltung gepflanzt und von ihr gepflegt, und die Urnen werden vor dem Baum beigesetzt. Ziffer 1.2.1.7a trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten. Derselbe Paragraf erklärt Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht die Grabplatte, die sich nicht abwählen lässt: Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, es werde eine Grabplatte mit einer Länge von 40 und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Platte werde von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt dafür 255 Euro einschliesslich Beschriftung. Eine zweite Beschriftung, etwa bei einer späteren Beisetzung, kostet nach Ziffer 6.2a weitere 196 Euro. Eingetragen sind 1.083 Euro Nutzungsgebühr plus 255 Euro Grabplatte. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.12a je Jahr 90,25 Euro. | 1.338,00 € | 251,00 € | 1.589,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.1.7a, 6.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 5 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Baumgrabstätte zweistelligBaumgrabstätten sind nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen, in deren Wurzelbereich Urnen beigesetzt werden; je Grabstätte sind es nach Absatz 2 bis zu zwei Urnen. Der Beleg für die Pflege steht in Absatz 4 Satz 1: Die Grabflächen werden als Rasen angelegt und unterhalten. Ziffer 1.2.1.6 des Tarifs trägt zusätzlich den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten. Wird der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt, schafft die Friedhofsverwaltung nach Absatz 5 Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes an gleicher Stelle. In der Nutzungsgebühr steckt neben dem Nutzungsrecht das Namensschild auf der zentralen Gedenkplatte, das sich nicht abwählen lässt: Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden an zentraler Stelle Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt, und die Platten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Eingetragen sind 1.251 Euro Nutzungsgebühr plus 51 Euro Schild. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.11 je Jahr 104,25 Euro. | 1.302,00 € | 251,00 € | 1.553,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.1.6, 6.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 21 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnenkammer im Kolumbarium in Holt, zweistelligUrnenkammern sind nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung Kammern in Stelen oder Kolumbarien, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Das Kolumbarium in Holt ist die umgebaute alte Trauerhalle des Friedhofs. Die Beisetzung ist hier billiger als in der Erde: Ziffer 2.5 verlangt für die Urnenkammerbeisetzung 176 statt 251 Euro, weil kein Grab zu öffnen und zu schliessen ist. Abweichend von Paragraf 7 Absatz 7 Satz 1 sind in Urnenkammern nach Absatz 4 auch Urnen gestattet, die nicht biologisch abbaubar sind. Grabschmuck darf nach Absatz 3 nur an dafür ausgewiesenen Stellen abgelegt werden; über die Pflege sagt der Paragraf nichts, und der Tarif trägt für diese Ziffer keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.13 je Jahr 164 Euro. | 1.968,00 € | 176,00 € | 2.144,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.1.4 und 2.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 20 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnenkammer in einer Stele, zweistelligBetrags- und regelgleich mit der Urnenkammer im Kolumbarium in Holt, auch bei der Verlängerung mit 164 Euro je Jahr nach Ziffer 1.3.1.14; Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung fasst Stelen und Kolumbarien in einem Satz zusammen. Der Unterschied ist die Bauform: Die Stelen stehen frei auf dem Friedhof, das Kolumbarium ist ein Gebäude. Die Beisetzung kostet nach Ziffer 2.5 auch hier 176 statt 251 Euro. Die Entnahme aus einer Urnenkammer ist nach Ziffer 3.4 mit 664 Euro etwas günstiger als die Ausgrabung aus einer Urnengrabstätte mit 698 Euro. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.968,00 € | 176,00 € | 2.144,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.1.5 und 2.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 20 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnenschmuckgrab zweistelligDas teuerste Urnengrab in Mönchengladbach und das grösste: Nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung ist es in der Regel 140 mal 140 Zentimeter gross, davon 100 mal 100 Zentimeter Innenmass, und die Grabstätte ist allseitig mit einer 20 Zentimeter breiten und mindestens 5 Zentimeter dicken Platte aus Naturstein einzufassen, geflämmt oder mit Schliff 0 bis 3. Diese Einfassung ist Sache des Nutzungsberechtigten und im Tarif nicht bepreist. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 1.3.1.9 je Jahr 183,25 Euro, den höchsten Jahressatz aller Urnengräber. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3 der Friedhofssatzung die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte, und Paragraf 32 Absatz 3 Satz 1 verlangt, dass Grabstätten gepflegt und dauerhaft instandgehalten werden. Der Tarif setzt für dieses Grab keinen Vermerk über eine abgegoltene Grabpflege; es ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.199,00 € | 251,00 € | 2.450,00 € | 12 J. | Ziffern 1.2.1.2 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 3 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
27 weitere Gebühren in der Satzung von Mönchengladbach
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbestattung, einschliesslich Öffnen und Schliessen des Grabes; als Sargbestattung gilt auch eine nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung zugelassene sarglose Bestattung | 937,00 € | Ziffer 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Tiefbestattung im Sarg | 1.107,00 € | Ziffer 2.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Kinderbestattung | 516,00 € | Ziffer 2.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnenbeisetzung | 251,00 € | Ziffer 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Beisetzung in einer Urnenkammer | 176,00 € | Ziffer 2.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Grabbeigabe eines kremierten Haustiers, zugelassen sind Hunde und Katzen | 190,00 € | Ziffer 2.6 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Grabplatte 30 mal 40 Zentimeter einschliesslich Beschriftung, bei Rasen-, Rosen- und Baumgrabstätten nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung zwingend | 255,00 € | Ziffer 6.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Zweitbeschriftung der Grabplatte | 196,00 € | Ziffer 6.2a des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Schild für eine Urnengemeinschafts-, Wald- oder Baumgrabstätte oder für das Aschestreufeld | 51,00 € | Ziffer 6.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof und auf den Friedhöfen Giesenkirchen, Hardt, Rheydt, Holt, Ohler, Rheindahlen, Uedding und Wickrath | 298,00 € | Ziffer 4.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Trauerhalle auf den Friedhöfen Venn und Wanlo | 206,00 € | Ziffer 4.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Kleiner Feierraum | 147,00 € | Ziffer 4.5 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Kühlzelle | 41,00 € | Ziffer 4.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Aufbahrungsraum | 54,00 € | Ziffer 4.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Sezierraum | 312,00 € | Ziffer 4.6 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Ausgrabung aus einer Sarggrabstätte | 1.995,00 € | Ziffer 3.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Ausgrabung aus einer Kindergrabstätte | 1.640,00 € | Ziffer 3.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Ausgrabung aus einer Urnengrabstätte | 698,00 € | Ziffer 3.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Entnahme aus einer Urnenkammer | 664,00 € | Ziffer 3.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Urnenversand | 138,00 € | Ziffer 5.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Sondergenehmigungen | 138,00 € | Ziffer 5.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Genehmigungsantrag für die gewerbliche Nutzung des Friedhofs | 69,00 € | Ziffer 5.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Individuelle Leistungen, die im Einzelfall gewünscht werden, je Stunde | 54,00 € | Ziffer 6.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr | 66,36 Euro bei der einstelligen und 113,52 Euro bei der zweistelligen Erdgrabstätte, 81,96 Euro beim Rasengrab, 128,56 Euro beim Rosen-Erdgrab, 96,52 und 173,92 Euro im Grabfeld A 3, 45 Euro beim Kindergrab, 30 Euro beim Sternenfeld, 63,25 Euro bei der zweistelligen Urnengrabstätte, 183,25 Euro beim Urnenschmuckgrab, 78,50 Euro beim Urnenrosengrab, 104,25 Euro beim Baumgrab, 60,25 Euro beim Waldgrab, 90,25 Euro bei der Urnengrabstätte mit Baum, 164 Euro bei der Urnenkammer, 51,50 Euro beim einstelligen Memoriam-Urnengrab | Ziffern 1.3.1.1 bis 1.3.1.18 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Tief- oder Wahltiefgrabstätte nach früherer Satzung, je Jahr | 101,21 € | Ziffern 1.3.2.1 und 1.3.2.3 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Umwandlung einer nach früherer Satzung erworbenen Tiefgrabstätte mit einer Bestattungsmöglichkeit in eine zweistellige Erdgrabstätte, je noch nicht abgelaufenem Jahr | 47,16 Euro bei 25-jähriger, 39,30 Euro bei 30-jähriger Ruhefrist; beides ergibt über die Laufzeit 1.179 Euro und damit genau den Unterschied zwischen der einstelligen und der zweistelligen Erdgrabstätte | Ziffern 1.1.9.1 und 1.1.9.2 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
| Vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht einschliesslich der Pflege bis zum Ende der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung, je Grabstelle und Jahr | 148 Euro bei einstelligen und 254 Euro bei zweistelligen Erdgrabstätten, 93 Euro bei Kindergrabstätten, 63 Euro bei ein- und zweistelligen Urnengrabstätten | Ziffern 6.5, 6.6, 6.6a und 6.7 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 |
Was ein Grab in Mönchengladbach über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
3.830,00 €
Urnengemeinschaftsgrabstätte in Mönchengladbach, über 12 Jahre, das sind 319,17 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffern 1.2.2.3 und 2.4 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 sowie Paragraf 25 der Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 | 459,00 € |
| Beisetzung der UrneZiffer 2.1 des Tarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach, Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 | 251,00 € |
| Grabpflege über 12 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.120,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 710,00 € |
Das günstigste Urnengrab in Mönchengladbach. Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung vorhandene unbelegte Erdgrabstätten, in denen jeweils acht Urnen der Reihe nach beigesetzt werden; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nach Absatz 2 nicht möglich. Pflegefrei ist das Grab doppelt belegt: Ziffer 1.2.2.3 des Tarifs trägt den Klammersatz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten, und Absatz 3 sagt, die Grabflächen würden als Staudenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Ein Schild kostet nach Ziffer 6.3 fünfzig Euro extra; anders als bei Baum-, Wald- und Aschefeldgräbern schreibt Paragraf 25 keine Gedenkplatte vor, das Schild ist hier also wählbar und deshalb nicht eingerechnet.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach mit dem Tarif als Bestandteil nach Paragraf 3 Absatz 1, vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 327ff.), in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18.12.2019, den Zweiten vom 18.12.2020, den Dritten vom 16.12.2022, den Vierten vom 15.12.2023 und den Fünften Nachtrag vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 272-275), geltend seit 01.01.2025. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Mönchengladbach offenlässt
- Zur Aktualität: Mönchengladbach hat seinen Friedhofstarif in sechs Jahren fünfmal geändert, 2019, 2020, 2022, 2023 und 2024, jedes Mal im Dezember. Ein Sechster Nachtrag im Dezember 2025 wäre also das Erwartbare gewesen. Wir haben deshalb sämtliche 76 Amtsblätter der Stadt aus den Jahren 2025 und 2026 heruntergeladen und im Volltext nach dem Wort Friedhof durchsucht, die Nummern 1 bis 52 des Jahrgangs 2025 und 1 bis 24 des Jahrgangs 2026. Das Wort kommt siebzehnmal vor, ausschliesslich in Bebauungsplanbeschreibungen, in einer Ausschreibung und in öffentlichen Zustellungen der mags-Friedhofsverwaltung über den Entzug einzelner Nutzungsrechte. Das Amtsblatt Nr. 52 vom 31.12.2025, das die Jahreswechsel-Nachträge bündelt, trägt den 31. Nachtrag zur Kanalbenutzungsgebührensatzung, den 9. zur Abfallgebührensatzung und den 9. zur Strassenreinigungsgebührensatzung, aber nichts zum Friedhof. Der Fünfte Nachtrag vom 13.12.2024 gilt also weiter.
- Sieben Grabarten tragen eine zweite Pflichtposition neben dem Nutzungsrecht, und sie ist hier in die Nutzungsgebühr gerechnet. Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt für die Rasengrabstätte: Es wird eine Grabplatte mit einer Länge von 40 Zentimetern und einer Breite von 30 Zentimetern verlegt, und diese Grabplatte wird von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr zur Verfügung gestellt und von ihr verlegt. Ziffer 6.2 des Tarifs nennt für eine Grabplatte 30 mal 40 Zentimeter einschliesslich Beschriftung 255 Euro, also masshaltig dieselbe Platte. Paragraf 18a, Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 und Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 5 erklären Paragraf 18 Absatz 2 für entsprechend anwendbar; auch die Rosen-Erdgrabstätte, die Urnenrosengrabstätte und die zweistellige Urnengrabstätte mit Baum tragen die Platte also. Wer sie nicht mitrechnet, setzt diese vier Grabarten um je 255 Euro zu niedrig an.
- Bei den Baum-, Wald- und Aschefeldgräbern tritt an die Stelle der Grabplatte die Gedenkplatte. Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung sagt: An zentraler Stelle werden Name, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen auf Gedenkplatten einheitlich aufgeführt; die Gedenkplatten werden durch die Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt und von ihr angebracht. Für Waldgrabstätten gilt derselbe Paragraf nach Paragraf 22 Absatz 2 entsprechend, für Aschefelder steht der gleiche Satz in Paragraf 23 Absatz 3. Ziffer 6.3 des Tarifs nennt dafür 51 Euro. Diese 51 Euro sind bei diesen drei Grabarten eingerechnet. Bei der Urnengemeinschaftsgrabstätte, die Ziffer 6.3 ebenfalls nennt, sind sie bewusst nicht eingerechnet: Paragraf 25 kennt keine Gedenkplatte, dort ist das Schild also wählbar. Für das Aschefeld lässt Paragraf 23 Absatz 4 eine anonyme Beisetzung zu, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat; dann entfällt das Schild ebenfalls.
- Dass Grabplatte und Schild einmalige Positionen neben der Nutzungsgebühr sind und nicht in ihr stecken, beweist die Verlängerungsrechnung. Ziffer 1.3 des Tarifs nennt je Grabart einen Jahressatz, und dieser Satz mal der Nutzungsfrist ergibt bei allen sechzehn Zeilen ohne Rest die reine Nutzungsgebühr: 66,36 mal 25 ergibt 1.659, 113,52 mal 25 ergibt 2.838, 81,96 mal 25 ergibt 2.049, 128,56 mal 25 ergibt 3.214, 96,52 mal 25 ergibt 2.413, 173,92 mal 25 ergibt 4.348, 45 mal 12 ergibt 540, 30 mal 7 ergibt 210, 63,25 mal 12 ergibt 759, 183,25 mal 12 ergibt 2.199, 78,50 mal 12 ergibt 942, 104,25 mal 12 ergibt 1.251, 60,25 mal 12 ergibt 723, 90,25 mal 12 ergibt 1.083, 164 mal 12 ergibt 1.968 und 51,50 mal 12 ergibt 618. Die Probe bestätigt zugleich die Nutzungsfristen: 25 Jahre für Erdgräber, zwölf für Urnengräber und für die Kindergrabstätte, sieben für das Sternenfeld. Kein Betrag des Tarifs fällt aus seiner Reihe.
- Als pflegefrei sind sieben Grabarten geführt. Bei sechs davon steht der Beleg zweifach da, nämlich im Tarif und in der Satzung: Die Ziffern 1.1.3 Rasengrabstätte, 1.2.1.6 Baumgrabstätte, 1.2.1.7 Waldgrabstätte, 1.2.1.7a zweistellige Urnengrabstätte mit Baum, 1.2.2.3 Urnengemeinschaftsgrabstätte und 1.2.2.5 Aschefeld tragen in Klammern den Satz, mit der Gebühr sei die Grabpflege abgegolten, und dazu sagt Paragraf 18 Absatz 1, die Fläche werde von der Friedhofsverwaltung eingesät und gepflegt, Paragraf 21 Absatz 4, die Grabflächen würden als Rasen angelegt und unterhalten, und Paragraf 25 Absatz 3, die Grabflächen würden als Staudenflächen von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die siebte ist das Sternenfeld: Der Tarif setzt dort keinen Klammersatz, wohl aber Paragraf 17 Absatz 2 Satz 2 der Friedhofssatzung, der sagt, die Grabfelder würden von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt. Es stand bisher nicht als pflegefrei im Bestand.
- Nicht pflegefrei sind die Rosengrabstätten, und der Unterschied ist fein. Paragraf 18a und Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 4 der Friedhofssatzung sagen, hinter der Grabstätte werde eine Pflanzfläche aus Rosen durch die Friedhofsverwaltung erstellt und dauerhaft gepflegt. Gepflegt wird also die Rosenfläche hinter dem Grab, nicht das Grab. Der Tarif bestätigt es, indem er bei den Ziffern 1.1.3a und 1.2.1.3 als einzigen der gestalteten Grabarten den Klammersatz über die abgegoltene Grabpflege weglässt. Für die Grabstätte selbst bleibt es bei Paragraf 12 Absatz 3 Satz 3, wonach sich aus dem Nutzungsrecht die Pflicht zur Anlage, Pflege und Instandhaltung ergibt.
- Ebenfalls nicht pflegefrei sind die vier Grabarten im Memoriam-Feld, obwohl Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung sie als Grabstätten beschreibt, die von fachlich qualifizierten Kooperationspartnern angelegt und für die Vertragsdauer gepflegt werden. Absatz 2 sagt nämlich, der Erwerb des Nutzungsrechts setze den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit den Kooperationspartnern voraus. Bezahlt wird die Pflege also vom Angehörigen an einen Dritten, und was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung. Der Tarif nennt für die Memoriam-Grabstätten dieselben Beträge wie für die gewöhnlichen Erd- und Urnengrabstätten, 1.659, 2.838, 618 und 759 Euro, und trägt für sie folgerichtig auch keinen Klammersatz über eine abgegoltene Grabpflege.
- Für das Aschefeld ist bewusst keine Beisetzungsgebühr eingetragen, und dies ist keine Null, sondern eine Leerstelle. Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt: Die Verstreuung der Asche erfolgt auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten durch den Bestatter. Die Friedhofsverwaltung erbringt die Leistung also nicht, und Ziffer 2.4 des Tarifs, die 251 Euro für die Urnenbeisetzung nennt, gilt nach dem Erläuterungssatz unter den Ziffern 2.1 bis 2.4 dem Öffnen und Schliessen des Grabes, der Ausschmückung des Grabes und der Abdeckung des Erdhügels, also Leistungen, die es beim Verstreuen nicht gibt. Was der Bestatter für die Verstreuung verlangt, steht in keiner Satzung. Wer die 251 Euro trotzdem ansetzt, kommt auf 1.028 statt 777 Euro.
- Das Grabfeld A 3 auf dem Hauptfriedhof ist die einzige nach dem Ort gestaffelte Grabgebühr des Tarifs: 2.413 statt 1.659 Euro einstellig und 4.348 statt 2.838 Euro zweistellig. Warum dieses Feld teurer ist, sagt weder der Tarif noch die Friedhofssatzung; das Feld kommt in der Satzung überhaupt nicht vor, obwohl Paragraf 14 den Grabartenkatalog abschliessend aufzählt. Umgekehrt bewirbt mags auf dem Friedhof Rheydt an der Preyerstrasse ein Borussia-Kolumbarium, für das der Tarif keine eigene Ziffer führt; es dürfte unter die Urnenkammern in Stelen nach Ziffer 1.2.1.5 fallen, ausdrücklich gesagt wird es nicht.
- Der Tarif und die Friedhofssatzung tragen je einen Nummerierungsfehler. Im Tarif ist die erste Zeile unter Ziffer 1.2.2, die einstellige Erdgrabstätte ohne Verlängerungs- und Wiedererwerbsmöglichkeit, als 1.2.1.1 nummeriert und wiederholt damit die Nummer der zweistelligen Urnengrabstätte; die folgenden Zeilen zählen richtig ab 1.2.2.2 weiter. In der Friedhofssatzung führt Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 3 zweimal einen Buchstaben d, einmal mit dem Wort entfällt und einmal mit den Aschefeldern. Beide Fehler sind hier nicht bereinigt, sondern nur benannt; die Grabart hinter der falschen Nummer ist als eigener Eintrag erfasst, weil Paragraf 14 Absatz 2 sie neben der Grabart unter Nummer 1 Buchstabe a aufführt und Paragraf 15 Absatz 2 den Unterschied erklärt.
- Für die Abräumung einer Grabstätte nach dem regulären Ablauf des Nutzungsrechts nennt der Tarif keinen Betrag, obwohl Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, die Abräumung erfolge durch die Friedhofsverwaltung. Bepreist ist nur der umgekehrte Fall, der vorzeitige Verzicht: Nach den Ziffern 6.5, 6.6, 6.6a und 6.7 kostet er je Grabstelle und Jahr 148 Euro bei einstelligen und 254 Euro bei zweistelligen Erdgrabstätten, 93 Euro bei Kindergrabstätten und 63 Euro bei ein- und zweistelligen Urnengrabstätten, jeweils einschliesslich der Pflege bis zum Ende der Ruhefrist durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 12 Absatz 6 lässt den Verzicht frühestens fünf Jahre nach der letzten Bestattung zu und erstattet die entrichtete Nutzungsrechtsgebühr nicht.
- Nicht in der Beisetzungsgebühr enthalten sind die Träger. Paragraf 7 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, der Antragsteller habe auf eigene Kosten das Bestattungspersonal, also Sarg- und Urnenträger, zu stellen und die entsprechenden technischen Voraussetzungen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen. Mit den Gebühren nach den Ziffern 2.1 bis 2.4 sind nach dem Erläuterungssatz nur das Öffnen und Schliessen des Grabes, die Ausschmückung des Grabes, die Abdeckung des Erdhügels mit Grünmatten, der Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab, die Errichtung eines Kranzhügels und die Bereitstellung von Grün zum Einwerfen abgegolten. Weicht das Sargmass von 210 mal 80 mal 70 Zentimetern ab, wird der Mehraufwand nach Paragraf 7 Absatz 6 gesondert in Rechnung gestellt, ohne dass der Tarif einen Satz dafür nennt.
- Paragraf 3 Absatz 2 der Gebührensatzung stellt jede Gebühr unter den Vorbehalt, dass die Umsatzsteuer hinzutritt, soweit die zugrundeliegende Leistung umsatzsteuerpflichtig ist. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht; die eingetragenen Beträge sind die Sätze des Tarifs. Nach Paragraf 1 Satz 2 sind besondere Auslagen im Interesse des Gebührenpflichtigen gesondert zu ersetzen, und Ziffer 6.1 rechnet individuelle Leistungen, die im Einzelfall gewünscht werden, mit 54 Euro je Stunde ab.
- Die Stadt betreibt dreizehn Friedhöfe. Welche Grabart auf welchem angeboten wird, sagt weder der Tarif noch die Satzung; nach Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung ist die Wahl des Friedhofs grundsätzlich freigestellt, ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte oder Grabart besteht aber nicht, und nach Absatz 3 kann die Friedhofsverwaltung durch Belegungspläne Art, Lage und Gestaltung der Gräber ausweisen. Ortsgebunden sind im Tarif nur vier Angaben: das Grabfeld A 3 und das Sternenfeld auf dem Hauptfriedhof, das Sternenfeld ausserdem auf dem Friedhof Rheydt, das Kolumbarium in Holt und die längere Ruhefrist auf den Erweiterungsflächen von Giesenkirchen und Uedding. Für die Trauerhalle unterscheidet Ziffer 4 zwei Preisstufen: 298 Euro auf dem Hauptfriedhof und in Giesenkirchen, Hardt, Rheydt, Holt, Ohler, Rheindahlen, Uedding und Wickrath, 206 Euro in Venn und Wanlo.
- Konfessionelle Grabfelder führt der Tarif nicht gesondert. Paragraf 32 Absatz 7 und die Ausnahmeregelung des Paragrafen 33 lassen für Angehörige des muslimischen, hinduistischen und buddhistischen Glaubens sowie für Sinti und Roma abweichende Gestaltungen auf dem Hauptfriedhof zu; abgerechnet wird nach den allgemeinen Sätzen. Eine sarglose Bestattung, die Paragraf 7 Absatz 1 Satz 2 im Einzelfall auf Antrag zulässt, gilt nach dem Erläuterungssatz zu den Ziffern 2.1 und 2.2 des Tarifs als Sargbestattung und kostet also dasselbe.
Friedhöfe in Mönchengladbach und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 48 Friedhöfe in MönchengladbachLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach mit dem Tarif als Bestandteil nach Paragraf 3 Absatz 1 vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 327ff.), in Kraft seit 01.01.2018, geändert durch den Ersten Nachtrag vom 18.12.2019, den Zweiten vom 18.12.2020, den Dritten vom 16.12.2022, den Vierten vom 15.12.2023 und den Fünften Nachtrag vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 272-275), geltend seit 01.01.2025
- Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Mönchengladbach vom 21.12.2017 (Abl. MG S. 321-327) in der Fassung des Fünften Nachtrags vom 13.12.2024 (Abl. MG S. 271f.); Paragraf 10 die Ruhefristen, Paragraf 14 der Grabartenkatalog, die Paragrafen 17 bis 25 die Regeln je Grabart
- Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach, Jahrgänge 2025 und 2026 alle 76 Ausgaben, die Nummern 1 bis 52 des Jahrgangs 2025 und 1 bis 24 des Jahrgangs 2026, am 05.09.2026 im Volltext nach dem Wort Friedhof durchsucht; kein Nachtrag zur Friedhofssatzung oder zur Gebührensatzung, die siebzehn Fundstellen betreffen Bebauungspläne, eine Ausschreibung und öffentliche Zustellungen über den Entzug einzelner Nutzungsrechte
- Friedhöfe und Bestattungen bei mags Mönchengladbach Stand 05.09.2026, nennt die dreizehn Friedhöfe, die Anschrift und die Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung und die Beratungsbüros auf dem Hauptfriedhof sowie den Friedhöfen Rheydt und Giesenkirchen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.