Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Niederzier, Nordrhein-Westfalen, AGS 05358048

Friedhofsgebühren in Niederzier, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus 6. Satzung vom 30.03.2026 zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010, beschlossen vom Rat der Gemeinde Niederzier am 26.03.2026, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Rombey am 30.03.2026, nach Artikel II in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Artikel I fasst Paragraf 5, den gesamten Gebührentarif, neu; er ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Niederzier und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Niederzier, die Friedhöfe bilden nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.

200,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten, mit Beisetzung

4.300,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Erdwahlgrabstätte, vierstellige Wahlgrabstelle, mit Beisetzung

17
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Sargbestattungen

Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026

Was ein Grab in Niederzier kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Niederzier führt 17 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten mit 200,00 €, die teuerste Erdwahlgrabstätte, vierstellige Wahlgrabstelle mit 4.300,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist 6. Satzung vom 30.03.2026 zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010, beschlossen vom Rat der Gemeinde Niederzier am 26.03.2026, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Rombey am 30.03.2026, nach Artikel II in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Artikel I fasst Paragraf 5, den gesamten Gebührentarif, neu; er ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

10 Grabarten für die Erdbestattung in Niederzier

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdreihengrabstätte für Personen über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Niederzier. Erdreihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird; ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar. Jede Erdreihengrabstätte ist nach Absatz 3 für die Bestattung einer einzelnen Person vorgesehen. Zulässig sind daneben gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren, ein Kind unter einem Jahr und die Urne einer Person, die mit dem bereits Bestatteten verheiratet oder in gerader Linie verwandt war, sofern für die Urne die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren eingehalten wird. Das Grab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 höchstens 90 mal 220 Zentimeter. Der Tarif und die Friedhofssatzung stimmen hier überein: dreissig Jahre. Die Beisetzungsgebühr steht in Abschnitt B des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026; mit ihr sind nach dem Vorspann des Abschnitts der Grabaushub, das Schliessen des Grabes und die üblichen Ausschmückungen des Grabes abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 bestimmt, dass die Gräber durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.1.100,00 €650,00 €1.750,00 €30 J.Abschnitt A Ziffer 6 Buchstabe c und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Erdreihengrabstätte für Personen bis einschliesslich 5 JahreParagraf 15 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 richtet getrennte Reihengrabfelder ein, unter Buchstabe a für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und unter Buchstabe b für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr. Das Kindergrab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 höchstens 60 mal 120 Zentimeter. Erwerb und Bestattung kosten je 200,00 Euro und damit zusammen 400,00 Euro gegenüber 1.750,00 Euro beim Erwachsenengrab. Bei der Laufzeit widersprechen sich die beiden Satzungen: Der Tarif nennt in seiner Klammerangabe eine Nutzungsdauer von fünfundzwanzig Jahren, Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 setzt die Ruhezeit für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr aber auf zwanzig Jahre, und Paragraf 15 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht genau für die Dauer der Ruhezeit. Eingetragen sind die zwanzig Jahre der Friedhofssatzung, weil sie die jüngere und für die Ruhezeit zuständige Norm ist und weil schon die Vorgängerfassung vom 17.12.2021 dieselben zwanzig Jahre nannte. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.200,00 €200,00 €400,00 €20 J.Abschnitt A Ziffer 6 Buchstabe b und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 und Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Reihengrabstätte für Tot- und FehlgeburtenDie günstigste Zeile des Tarifs: 100,00 Euro Erwerb und 100,00 Euro Bestattung. Paragraf 2 Absatz 4 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 widmet die Friedhöfe ausdrücklich auch der letzten Ruhe von Sternenkindern und definiert diese als Tot- und Fehlgeburten sowie als aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte; für sie gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Vorschriften entsprechend. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehat. Das Grab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 höchstens 40 mal 60 Zentimeter. Auch hier widersprechen sich die Satzungen: Der Tarif nennt eine Nutzungsdauer von zehn Jahren, aus Paragraf 2 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 folgen aber zwanzig. Eingetragen sind die zwanzig Jahre der Friedhofssatzung. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.100,00 €100,00 €200,00 €20 J.Abschnitt A Ziffer 6 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 2 Absatz 4 und Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Erdwahlgrabstätte, EinzelwahlgrabstelleErdwahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Grabstätten, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von dreissig Jahren verliehen wird; es entsteht nach Absatz 4 erst mit der Zahlung der Gebühren und der Aushändigung der Verleihungsurkunde. In einer Erdwahlgrabstätte können ein Sarg und bis zu drei Urnen oder anstelle des Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Anders als beim Reihengrab kann das Nutzungsrecht nach Absatz 2 wiedererworben werden, allerdings nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, und die Nutzungsberechtigten sind nach Absatz 6 ausdrücklich verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Eine Bestattung während der Nutzungszeit ist nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht entsprechend wiedererworben wurde. Das Grab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 höchstens 110 mal 240 Zentimeter. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Ein Dreissigstel von 1.700,00 Euro sind 56,67 Euro je Jahr. Die Beisetzungsgebühr steht in Abschnitt B des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026; mit ihr sind nach dem Vorspann des Abschnitts der Grabaushub, das Schliessen des Grabes und die üblichen Ausschmückungen des Grabes abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 bestimmt, dass die Gräber durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.1.700,00 €650,00 €2.350,00 €30 J.Abschnitt A Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 16 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Erdwahlgrabstätte, DoppelwahlgrabstelleDie zweite Stelle kostet 650,00 Euro, also 1.050,00 Euro weniger als die erste. Denselben Abstand von 650,00 Euro haben auch die dritte und die vierte Stelle, weshalb die Reihe des Tarifs 1.700,00, 2.350,00, 3.000,00 und 3.650,00 Euro lautet. Das Doppelwahlgrab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 höchstens 250 mal 240 Zentimeter. Im Übrigen gilt alles, was für die Einzelwahlgrabstelle gilt: dreissig Jahre Nutzungszeit nach Paragraf 16 Absatz 1, ein Sarg und bis zu drei Urnen oder statt des Sarges bis zu vier Urnen je Stelle, Wiedererwerb nur für die gesamte Grabstätte. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an, nicht je Grabstelle. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.2.350,00 €650,00 €3.000,00 €30 J.Abschnitt A Ziffer 1 Buchstabe b und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 16 und Paragraf 21 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Erdwahlgrabstätte, dreistellige WahlgrabstelleDie dritte Stelle kostet wie die zweite 650,00 Euro Aufschlag. Paragraf 16 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 vergibt Erdwahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Grabstätten; eine Obergrenze nennt die Friedhofssatzung nicht, der Tarif hört bei vier Stellen auf. Je Stelle können ein Sarg und bis zu drei Urnen oder anstelle des Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden, in einer dreistelligen Grabstätte also bis zu zwölf Urnen. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.3.000,00 €650,00 €3.650,00 €30 J.Abschnitt A Ziffer 1 Buchstabe c und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 16 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Erdwahlgrabstätte, vierstellige WahlgrabstelleDie grösste Grabstätte, die der Tarif von Niederzier kennt, und mit 3.650,00 Euro Erwerb die teuerste Zeile des Abschnitts A. Der Abstand zur dreistelligen Grabstätte beträgt wieder genau 650,00 Euro. Diese Regelmässigkeit ist zugleich die Probe darauf, dass keine Ziffer falsch abgeschrieben ist: 1.700,00, 2.350,00, 3.000,00, 3.650,00. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Ein Dreissigstel von 3.650,00 Euro sind 121,67 Euro je Jahr. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.3.650,00 €650,00 €4.300,00 €30 J.Abschnitt A Ziffer 1 Buchstabe d und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 16 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Rasenreihengrabstätte für Personen über 5 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Niederzier, und der Aufpreis ist bis auf den Cent ablesbar: 2.100,00 Euro gegenüber 1.100,00 Euro für das gewöhnliche Reihengrab, also genau 1.000,00 Euro für dreissig Jahre Pflege. Nach Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 wird das Nutzungsrecht für dreissig Jahre verliehen, kann aber nicht wiedererworben werden, und es darf nur ein Toter bestattet werden. Der Tarif kennt kein Rasenreihengrab für Kinder; Paragraf 21 Absatz 1 nennt Reihengrab und Rasenreihengrab in einer Zeile und ordnet sie gemeinsam den Kindern über fünf Jahren und den Erwachsenen zu. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 sagt wörtlich, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d führt die Rasengrabstätten ausdrücklich unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Der Aufschlag beträgt genau 1.000 Euro gegenüber der entsprechenden gärtnerisch gestalteten Grabart und steckt bereits im Erwerbspreis; er wird deshalb nicht noch einmal addiert. Grabschmuck, Bepflanzung, Grablichter und Grabmale sind nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht zulässig; erlaubt ist nach Buchstabe c eine liegende, bündig mit der Erdoberfläche verlegte Grabplatte aus Impala-Granit von 60 Zentimeter Breite, 40 Zentimeter Höhe und 12 Zentimeter Stärke.2.100,00 €650,00 €2.750,00 €30 J.Abschnitt A Ziffer 7 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 19 Absatz 1 Buchstaben a und c und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Rasenwahlgrabstätte, EinzelwahlgrabstelleAuch hier beträgt der Aufschlag für die Pflege genau 1.000,00 Euro: 2.700,00 gegenüber 1.700,00 Euro für die gewöhnliche Einzelwahlgrabstelle. Nach Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe b der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 wird das Nutzungsrecht für dreissig Jahre verliehen und kann wiedererworben werden; es können ein Sarg und bis zu drei Urnen oder anstelle des Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Nach der Nachricht der Gemeinde vom Sommer 2026 gibt es Rasengrabstätten für Sargbestattungen inzwischen auf sechs der neun Friedhöfe, nämlich in Oberzier, Hambach, Niederzier, Ellen, Huchem-Stammeln und Krauthausen; bis dahin waren es nur Oberzier und Hambach. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 sagt wörtlich, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d führt die Rasengrabstätten ausdrücklich unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Der Aufschlag beträgt genau 1.000 Euro gegenüber der entsprechenden gärtnerisch gestalteten Grabart und steckt bereits im Erwerbspreis; er wird deshalb nicht noch einmal addiert. Grabschmuck, Bepflanzung, Grablichter und Grabmale sind nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht zulässig; erlaubt ist nach Buchstabe c eine liegende, bündig mit der Erdoberfläche verlegte Grabplatte aus Impala-Granit von 60 Zentimeter Breite, 40 Zentimeter Höhe und 12 Zentimeter Stärke. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet.2.700,00 €650,00 €3.350,00 €30 J.Abschnitt A Ziffer 2 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 19 Absatz 1 Buchstaben b und c und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Rasenwahlgrabstätte, DoppelwahlgrabstelleDie einzige Position des ganzen Tarifs, die durch die 6. Änderungssatzung billiger geworden ist: 3.350,00 statt bisher 3.535,00 Euro, während alle anderen Zeilen um 15 bis 74 Prozent gestiegen sind. Das sieht nach einem Abschreibfehler aus und ist keiner. Im Tarif nach der 5. Änderung vom 19.12.2025 war der Rasenaufschlag je Grabstelle bemessen, nämlich 2.031,00 minus 1.191,00 gleich 840,00 Euro für eine Stelle und 3.535,00 minus 1.855,00 gleich 1.680,00 Euro für zwei. Seit der 6. Änderung ist er ein fester Betrag von 1.000,00 Euro je Grabstätte, und zwar unabhängig von der Stellenzahl: 2.700,00 minus 1.700,00 und 3.350,00 minus 2.350,00 ergeben beide Male 1.000,00 Euro. Der Abstand zwischen Einzel- und Doppelgrabstelle beträgt damit dieselben 650,00 Euro wie bei den gewöhnlichen Wahlgrabstätten. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 sagt wörtlich, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d führt die Rasengrabstätten ausdrücklich unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Der Aufschlag beträgt genau 1.000 Euro gegenüber der entsprechenden gärtnerisch gestalteten Grabart und steckt bereits im Erwerbspreis; er wird deshalb nicht noch einmal addiert. Grabschmuck, Bepflanzung, Grablichter und Grabmale sind nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht zulässig; erlaubt ist nach Buchstabe c eine liegende, bündig mit der Erdoberfläche verlegte Grabplatte aus Impala-Granit von 60 Zentimeter Breite, 40 Zentimeter Höhe und 12 Zentimeter Stärke. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet.3.350,00 €650,00 €4.000,00 €30 J.Abschnitt A Ziffer 2 Buchstabe b und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 19 Absatz 1 Buchstaben b und c der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026

7 Grabarten für die Urne in Niederzier

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Niederzier. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten von fünfundzwanzig Jahren verliehen wird. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar, und es darf nur eine Urne beigesetzt werden. Das Grab misst nach Paragraf 21 Absatz 2 höchstens 100 mal 120 Zentimeter. Als Beisetzungsgebühr ist der Satz für die Urnenbestattung im Erdgrab nach Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a angesetzt; der Tarif nennt für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber keine eigene Zeile, und der frühere Tarif nach der 5. Änderung kannte neben dem Erdgrab nur die Urnenwand. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.1.200,00 €250,00 €1.450,00 €25 J.Abschnitt A Ziffer 8 und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 18 Absatz 2 und Paragraf 11 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
UrnenwahlgrabstätteUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Grabstätten, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren verliehen wird; bis zu drei Urnen dürfen darin beigesetzt werden, und über den Verweis auf Paragraf 16 gelten der Wiedererwerb, die Rechtsnachfolge und die Rückgabe wie beim Erdwahlgrab. Der Preis liegt mit 1.400,00 Euro nur 200,00 Euro über dem Urnenreihengrab, was für drei statt einer Urne und für die Verlängerbarkeit ein auffallend geringer Aufschlag ist. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Ein Fünfundzwanzigstel von 1.400,00 Euro sind glatte 56,00 Euro je Jahr. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.1.400,00 €250,00 €1.650,00 €25 J.Abschnitt A Ziffer 3 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 18 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Urnenrasengrabstätte, im Tarif RasenurnenwahlgrabstätteEine der beiden Grabarten, die die Gemeinde 2026 neu eingeführt hat. Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 sagt wörtlich, die Pflege beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben; Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d führt die Rasenurnengrabstätten unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Die Nachricht der Gemeinde zur Einführung der neuen Bestattungsformen sagt es noch einmal in einem Satz: Die Pflege der Grabstätte obliegt der Gemeinde Niederzier. Der Aufschlag gegenüber der Urnenwahlgrabstelle beträgt genau 1.000,00 Euro, dieselbe Zahl wie bei den drei Erd-Rasengrabarten. Das Nutzungsrecht läuft nach Absatz 2 Buchstabe a fünfundzwanzig Jahre und kann wiedererworben werden, bis zu zwei Urnen sind zulässig, und erlaubt ist nach Buchstabe c eine liegende, bündig verlegte Grabplatte aus poliertem Granit Nero Impala von 45 mal 35 mal 4 Zentimetern. Die Grabstelle misst nach Paragraf 21 Absatz 2 dreissig mal dreissig Zentimeter. Der Tarif nennt diese Grabart Rasenurnenwahlgrabstätte, die Friedhofssatzung Urnenrasengrabstätte und beschreibt sie zugleich als Grabstätte, die der Reihe nach belegt wird; gemeint ist dieselbe Sache.2.400,00 €250,00 €2.650,00 €25 J.Abschnitt A Ziffer 5 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 19 Absatz 2 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
BaumgrabstätteDie zweite Neuerung des Jahres 2026 und die einzige Grabart mit gärtnerischer Gestaltung, die trotzdem pflegefrei ist. Paragraf 19 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 sagt ohne Einschränkung, die Pflege dieser Grabstätten werde vom Friedhofsträger übernommen und die Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben; Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d führt die Baumgrabstätten unter den pflegefreien Grabstätten. Das Nutzungsrecht läuft fünfundzwanzig Jahre und kann wiedererworben werden, bis zu zwei Urnen sind zulässig, und erlaubt ist nach den Buchstaben c und d eine einheitliche Grabplatte mit Stütze aus poliertem Granit Nero Impala von 45 mal 35 mal 4 Zentimetern; weitere Grabausstattung wie Kerzen, Blumen oder Vasen ist nach Buchstabe e nicht zulässig. Die Gemeinde beschreibt die Grabart in ihrer Nachricht als Alternative zu den Friedwaldbestattungen im Umland mit dem Vorteil, im Heimatort bestattet werden zu können, und sagt ausdrücklich, die Pflege der Grabstätte obliege der Gemeinde Niederzier. Das Feld in Huchem-Stammeln ist im Sommer 2026 eröffnet worden, ein weiteres ist für Oberzier angekündigt. Der Preis entspricht auf den Cent dem der Urnenrasengrabstätte. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Ein Fünfundzwanzigstel von 2.400,00 Euro sind glatte 96,00 Euro je Jahr.2.400,00 €250,00 €2.650,00 €25 J.Abschnitt A Ziffer 4 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 19 Absatz 3 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Urnenwahlgrab in einer Urnenwand oder UrnensteleParagraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 führt die Urnenwände und -stelen an erster Stelle unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Eine Grabstelle im Sinne einer Fläche gibt es nicht: Nach Paragraf 18 Absatz 4 bestehen Urnenwände und Urnenstelen aus Kammern und Nischen, für die ein Nutzungsrecht von fünfundzwanzig Jahren verliehen wird und in die bis zu zwei Urnen passen. Die einheitliche Abdeckplatte bleibt im Besitz der Gemeinde, das Einsetzen obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, und die Beschriftung ist bis ins Einzelne vorgeschrieben: eingefräste Buchstaben von höchstens 40 Millimetern Höhe, goldfarben bei Urnenwänden und weiss oder hellgrau bei Urnenstelen, ein freizuhaltender Streifen von 20 Millimetern entlang der Aussenkante und ein zugelassener Steinmetzbetrieb für die Ausführung. Ein Bild des Verstorbenen von 10 mal 15 Zentimetern ist erlaubt, Kerzen, Vasen und Halterungen sind es nicht; Grabschmuck darf nur in gesondert aufgestellten Behältnissen abgelegt werden. Damit gibt es für die Angehörigen nichts zu pflegen. Die Beisetzungsgebühr ist mit 200,00 Euro die einzige, die unter dem Satz für das Erdgrab liegt, weil kein Grab auszuheben ist. Die 6. Änderungssatzung hat die früher getrennten Ziffern für Urnenwand und Urnenstele zu einer einzigen zusammengefasst; beide kosteten ohnehin dasselbe. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Ein Fünfundzwanzigstel von 1.900,00 Euro sind glatte 76,00 Euro je Jahr.1.900,00 €200,00 €2.100,00 €25 J.Abschnitt A Ziffer 11 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe d des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 18 Absatz 4 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen GrabstätteAnonyme Urnengrabstätten werden nach Paragraf 18 Absatz 5 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 nur vergeben, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht; die Gemeinde verlangt dafür nach ihrer eigenen Nachricht die schriftliche Verfügung im Original. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von dreissig mal dreissig Zentimetern, die Lage wird in den Belegungsplänen der Gemeinde festgehalten, und die Urnenflure werden als Rasenfläche gestaltet. Über den Verweis auf Absatz 2 gilt das Nutzungsrecht für die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren und ist nicht wiedererwerbbar. Pflegefrei ist die Grabart, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt und weil die Rasenfläche als gärtnerische Anlage nach Paragraf 30 Absatz 5 ausschliesslich vom Friedhofsträger unterhalten wird; die Gemeinde selbst führt sie in ihrer Nachricht Erweiterung der pflegefreien Bestattungsformen. Anders als bei den Rasen- und Baumgräbern nennt Paragraf 14 Absatz 2 sie allerdings nicht unter Buchstabe d, sondern unter Buchstabe a bei den Reihengrabstätten. Wer den Namen des Verstorbenen dennoch lesbar machen will, kann nach Abschnitt G des Gebührentarifs für 40,00 Euro ein graviertes Namensschild für die Tafel am anonymen Grabfeld erwerben. Angeboten wird die Grabart seit 2026 auf sechs Friedhöfen, nämlich in Niederzier, Oberzier, Huchem-Stammeln, Hambach, Ellen und Krauthausen.1.000,00 €250,00 €1.250,00 €25 J.Abschnitt A Ziffer 9 und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 18 Absatz 5 und Paragraf 11 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Aschestreufeld, Einbringung von Totenasche unter einer RasensodeBei einer Ascheverstreuung wird der Tote nach Paragraf 18 Absatz 6 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung der Asche beigesetzt, und zwar nur, wenn er das schriftlich bestimmt hat; die Verfügung ist der Friedhofsverwaltung im Original vorzulegen. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und Grabmale und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Deshalb ist die Grabart pflegefrei, und deshalb steht hier auch keine Nutzungsdauer in Jahren: Der Absatz verweist nur auf Absatz 5 Satz 2, also auf die Beisetzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von dreissig mal dreissig Zentimetern, und verleiht kein Nutzungsrecht. Als Ruhefrist sind die fünfundzwanzig Jahre eingetragen, die Paragraf 11 Absatz 2 für Urnen- und Aschebestattungen bestimmt. Der Preis ist mit 950,00 Euro Erwerb und 150,00 Euro Einbringung die zweitgünstigste Beisetzungsform für eine Asche und um 74 Prozent gestiegen: Nach der 5. Änderung vom 19.12.2025 kostete die Fläche noch 546,00 Euro. Angeboten wird sie seit 2026 auch in Ellen, Hambach und Krauthausen, vorher nur in Niederzier, Oberzier und Huchem-Stammeln.950,00 €150,00 €1.100,00 €-Abschnitt A Ziffer 10 und Abschnitt B Ziffer 3 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 18 Absatz 6 und Paragraf 11 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026

23 weitere Gebühren in der Satzung von Niederzier

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung für Tot- und Fehlgeburten100,00 €Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Erdbestattung für Personen bis einschliesslich 5 Jahre200,00 €Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Erdbestattung für Personen über 5 Jahre650,00 €Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Urnenbestattung im Erdgrab250,00 €Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Urnenbestattung im Baumgrab250,00 €Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Urnenbestattung im Urnenrasengrab250,00 €Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Urnenbestattung in Urnenwand und Urnenstele200,00 €Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe d des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Einbringen von Totenaschen unter einer Rasensode150,00 €Abschnitt B Ziffer 3 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Nacherwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder Rasenwahlgrabstätte, je angefangenes Jahrein Dreissigstel der ErwerbsgebührAbschnitt A Ziffern 1 Buchstabe e und 2 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Nacherwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte, einer Baumgrabstätte, einer Rasenurnenwahlgrabstätte oder in einer Urnenwand oder Urnenstele, je angefangenes Jahrein Fünfundzwanzigstel der ErwerbsgebührAbschnitt A Ziffern 3 Buchstabe b, 4 Buchstabe b, 5 Buchstabe b und 11 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Berechnung der Gebühren für VerlängerungentagegenauAbschnitt A Ziffer 12 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Inanspruchnahme des Friedhofsbaggers einschliesslich Bedienungskraft für das Öffnen und Schliessen des Grabes durch ein Bestattungsunternehmen, je angefangene Stundewird im Bedarfsfall ermittelt, der Tarif nennt 0,00 EuroAbschnitt C des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Unterstellung einer Leiche in der Leichenkammer und Benutzung der Friedhofshalle einschliesslich der vorhandenen Dekorationsgegenstände300,00 €Abschnitt D des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Genehmigung zur Aufstellung eines Grabzeichens oder einer Grabeinfassung einschliesslich der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit100,00 €Abschnitt E des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Abräumen eines Einzelgrabes durch die Friedhofsverwaltung550,00 €Abschnitt F Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Abräumen eines Doppelgrabes durch die Friedhofsverwaltung, jede weitere Grabstelle zusätzlich 115,00 Euro665,00 €Abschnitt F Ziffer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Abräumen eines Urnengrabes durch die Friedhofsverwaltung550,00 €Abschnitt F Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Leeren einer Kammer in Urnenwand oder Urnenstele einschliesslich neuer Verschlussplatte305,00 €Abschnitt F Ziffer 1 Buchstabe d des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Pflegegebühr für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnete Grabstätte, je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist81,00 €Abschnitt F Ziffer 2 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Erwerb eines Namensschildes einschliesslich Gravur und Anbringung an der Tafel an den anonymen Grabfeldern40,00 €Abschnitt G des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026
Ermässigung oder Erlass der Gebühren in besonderen Fällen bei Bedürftigkeitdurch den Bürgermeister, ausgenommen der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder UrnenwahlgrabstätteParagraf 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderung vom 19.12.2025
Entschädigung bei Schliessung eines Friedhofs, wenn eine Umbettung aus erheblichem öffentlichem Interesse unterbleibtzehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe festgesetzten Grabnutzungsgebühr für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen ArtParagraf 4 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Geldbusse bei Ordnungswidrigkeiten nach der Friedhofssatzungbis zu 1.000 EuroParagraf 37 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
6. Satzung vom 30.03.2026 zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010, beschlossen vom Rat der Gemeinde Niederzier am 26.03.2026, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Rombey am 30.03.2026, nach Artikel II in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Artikel I fasst Paragraf 5, den gesamten Gebührentarif, neu; er ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge.

Was ein Grab in Niederzier über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

9.550,00 €

Erdreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre in Niederzier, über 30 Jahre, das sind 318,33 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt A Ziffer 6 Buchstabe c und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.20261.100,00 €
BestattungAbschnitt B Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026650,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde1.750,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Niederzier. Erdreihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird; ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar. Jede Erdreihengrabstätte ist nach Absatz 3 für die Bestattung einer einzelnen Person vorgesehen. Zulässig sind daneben gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren, ein Kind unter einem Jahr und die Urne einer Person, die mit dem bereits Bestatteten verheiratet oder in gerader Linie verwandt war, sofern für die Urne die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren eingehalten wird. Das Grab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 höchstens 90 mal 220 Zentimeter. Der Tarif und die Friedhofssatzung stimmen hier überein: dreissig Jahre. Die Beisetzungsgebühr steht in Abschnitt B des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026; mit ihr sind nach dem Vorspann des Abschnitts der Grabaushub, das Schliessen des Grabes und die üblichen Ausschmückungen des Grabes abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 bestimmt, dass die Gräber durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: 6. Satzung vom 30.03.2026 zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010, beschlossen vom Rat der Gemeinde Niederzier am 26.03.2026, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Rombey am 30.03.2026, nach Artikel II in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Artikel I fasst Paragraf 5, den gesamten Gebührentarif, neu; er ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

15 Fragen, die die Satzung von Niederzier offenlässt

  • Die Gebührensatzung und die Friedhofssatzung widersprechen sich bei zwei Laufzeiten. Der Gebührentarif nennt in Abschnitt A Ziffer 6 Buchstabe a für das Reihengrab für Tot- und Fehlgeburten eine Nutzungsdauer von zehn Jahren und in Buchstabe b für das Reihengrab für Personen bis einschliesslich fünf Jahre eine von fünfundzwanzig. Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr dagegen auf zwanzig Jahre, Paragraf 2 Absatz 4 erstreckt diese Vorschriften ausdrücklich auf Sternenkinder, und Paragraf 15 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht an einer Erdreihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit. Eingetragen sind die zwanzig Jahre der Friedhofssatzung. Sie ist die jüngere Norm, sie ist für die Ruhezeit zuständig, und schon die aufgehobene Fassung vom 17.12.2021 nannte dieselben zwanzig Jahre samt Sternenkinderregel. Die zehn und die fünfundzwanzig Jahre des Tarifs sind damit ein Rest aus älteren Fassungen. Wer sich darauf verlässt, sollte bei der Friedhofsverwaltung nachfragen; für den Preis ändert sich nichts.
  • Der Aufschlag für ein pflegefreies Rasengrab ist nicht als eigene Gebühr ausgewiesen, sondern steckt im Erwerbspreis. Belegt ist das doppelt: Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung sagen, die Kosten der Pflege würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben, und die Differenzprobe ergibt an vier Stellen denselben Betrag: Rasenreihengrab 2.100,00 gegen Reihengrab 1.100,00 Euro, Raseneinzelwahlgrab 2.700,00 gegen Einzelwahlgrab 1.700,00, Rasendoppelwahlgrab 3.350,00 gegen Doppelwahlgrab 2.350,00 und Rasenurnenwahlgrabstätte 2.400,00 gegen Urnenwahlgrabstelle 1.400,00 Euro. Immer genau 1.000,00 Euro. Eine zusätzliche Pflegegebühr ist deshalb nicht addiert worden; wer es täte, läge um 1.000,00 Euro zu hoch.
  • Das Rasendoppelwahlgrab ist die einzige Position, die durch die 6. Änderungssatzung billiger geworden ist, 3.350,00 statt 3.535,00 Euro, während alle anderen Zeilen gestiegen sind, das Aschestreufeld sogar um 74 Prozent. Der Grund ist eine Systemumstellung und kein Abschreibfehler: Im Tarif nach der 5. Änderung war der Rasenaufschlag je Grabstelle bemessen, nämlich 840,00 Euro für eine und 1.680,00 Euro für zwei Stellen, seit der 6. Änderung ist er ein fester Betrag von 1.000,00 Euro je Grabstätte. Bewiesen wird das durch den Abstand von 650,00 Euro zwischen Einzel- und Doppelgrabstelle, der bei den Rasenwahlgräbern genauso gross ist wie bei den gewöhnlichen Wahlgräbern.
  • Für die Beisetzungsgebühr des Urnenreihengrabes, des Urnenwahlgrabes und der anonymen Urnengrabstätte ist der Satz von 250,00 Euro nach Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a angesetzt, also die Urnenbestattung im Erdgrab. Der Tarif nennt für diese drei Grabarten keine eigene Zeile; Abschnitt B Ziffer 2 unterscheidet nur zwischen Erdgrab, Baumgrab, Urnenrasengrab und Urnenwand. Dass Erdgrab hier jede Beisetzung im Boden meint und nicht nur die Zweitbelegung eines Sarggrabes, ergibt sich aus dem Tarif nach der 5. Änderung: Dort kannte Abschnitt B Ziffer 2 überhaupt nur zwei Fälle, im Erdgrab und in Urnenwand und Urnenstele, und musste damit auch die Urnenreihengräber erfassen.
  • Die 6. Änderungssatzung hat drei Positionen des Tarifs ersatzlos gestrichen, und die Tischvorlage 46/2026 zählt sie einzeln auf. Erstens die frühere Ziffer A 10, die Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Reihengrab für 549,00 Euro; sie war eine zusätzliche Nutzungsgebühr für die Belegung eines vorhandenen Grabes mit einer weiteren Urne. Zweitens den früheren Zuschlag von 121,00 Euro für Bestattungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen. Drittens hat sie die nach Grabarten gestaffelte Genehmigungsgebühr für Grabzeichen, 51,00 und 102,00 Euro, durch eine einheitliche Gebühr von 100,00 Euro ersetzt, die nun ausdrücklich auch die jährliche Prüfung der Standfestigkeit umfasst. Was die Beisetzung einer weiteren Urne in einem vorhandenen Grab heute kostet, sagt der Tarif nicht mehr ausdrücklich; nach dem Wegfall der Ziffer bleibt nur die Bestattungsgebühr von 250,00 Euro.
  • Nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet sind drei Positionen, die häufig anfallen, aber nicht zwingend sind. Die 300,00 Euro nach Abschnitt D für die Unterstellung in der Leichenkammer und die Benutzung der Friedhofshalle sind nicht eingerechnet, weil Paragraf 32 der Friedhofssatzung keinen Benutzungszwang anordnet und Paragraf 33 Absatz 1 Trauerfeiern ausdrücklich auch am Grab oder an einer anderen Stelle im Freien zulässt. Die 100,00 Euro nach Abschnitt E für die Genehmigung eines Grabzeichens oder einer Grabeinfassung sind nicht eingerechnet, weil die Satzung kein Grabmal vorschreibt; bei den Rasen- und Baumgrabstätten ist die Grabplatte nach Paragraf 19 ausdrücklich eine Kann-Bestimmung. Und die 40,00 Euro nach Abschnitt G für ein graviertes Namensschild am anonymen Grabfeld sind freiwillig.
  • Die Abräumgebühren nach Abschnitt F fallen nicht beim Erwerb an, sondern nur, wenn die Friedhofsverwaltung eine Grabstätte nach Paragraf 29 Absatz 1 oder 2 der Friedhofssatzung selbst abräumt, weil der Nutzungsberechtigte es nicht tut: 550,00 Euro für ein Einzelgrab, 665,00 für ein Doppelgrab zuzüglich 115,00 Euro je weiterer Stelle, 550,00 für ein Urnengrab und 305,00 Euro für eine Kammer in Urnenwand oder Urnenstele einschliesslich neuer Verschlussplatte. Dazu kommt die Pflegegebühr von 81,00 Euro je angefangenem Jahr für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnete Grabstätte. Wer ein Grab vorzeitig aufgibt, zahlt also weiter; die Gemeinde erklärt das in einem eigenen Flyer zur Einebnung von Grabstätten und ebnet zweimal im Jahr ein.
  • Ausgrabungen und Umbettungen werden nach Abschnitt C des Tarifs und nach Paragraf 12 Absatz 7 der Friedhofssatzung vom Friedhofspersonal nicht vorgenommen; sie dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die die Friedhofsverwaltung zulässt, und die Kosten trägt der Antragsteller. Der Tarif nennt für die Inanspruchnahme des Friedhofsbaggers einschliesslich Bedienungskraft je angefangener Stunde einen Betrag von 0,00 Euro mit dem Zusatz, er werde im Bedarfsfall ermittelt. Das ist keine kostenlose Leistung, sondern eine offene Position.
  • Der Tarif nennt die Erd-Rasengrabstätten Rasenwahlgrabstätten und Rasenreihengräber, die Friedhofssatzung nennt sie Rasenwahl- und Rasenreihengrabstätten; hier stimmen die Namen überein. Bei den Urnen nicht: Der Tarif führt unter Ziffer 5 eine Rasenurnenwahlgrabstätte, die Friedhofssatzung regelt in Paragraf 19 Absatz 2 eine Urnenrasengrabstätte und beschreibt sie zugleich als Grabstätte, die der Reihe nach belegt wird, obwohl das Nutzungsrecht wiedererworben werden kann. Gemeint ist dieselbe Sache, was sich daran zeigt, dass es im ganzen Tarif und in der ganzen Satzung nur eine solche Grabart gibt und dass Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c die Beisetzung darin als Urnenbestattung im Urnenrasengrab bezeichnet.
  • Die Gemeinde betreibt neun Friedhöfe, die Friedhofssatzung nennt in Paragraf 1 Absatz 1 aber nur die sechs Ortschaften Ellen, Hambach, Huchem-Stammeln, Krauthausen, Niederzier und Oberzier. Die Seite Friedhofswesen zählt die neun Anlagen mit Strassen auf: Niederzier Hambacher Strasse, Niederzier Kirche Breite Strasse, Oberzier Heideweg, Oberzier Kirche Kirchstrasse, Ellen Streffenweg, Ellen Kirche Sankt-Thomas-Strasse, Huchem-Stammeln Hochheimstrasse, Hambach Triftstrasse und Krauthausen an den Steinen. Drei davon sind in ihrem Bestand begrenzt: Der Friedhof an der Kirche in Ellen wird nach Paragraf 4 Absatz 5 nicht mehr belegt und soll nach Ablauf der Ruhefristen entwidmet werden, der Friedhof an der Kirche in Niederzier darf nach Absatz 6 nur noch in einem Teilbereich südlich der Kirche belegt werden und soll zum 01.01.2060 entwidmet werden, und auf dem Friedhof an der Kirche in Oberzier können nach Absatz 7 überhaupt keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben werden. Kriegs-, Ehren- und Dauergräber bleiben erhalten. Ein Tarif gilt für alle neun Friedhöfe; die Gebührensatzung unterscheidet nicht nach Anlagen.
  • Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof, und der Bestand hat sich 2026 stark verändert. Nach den Nachrichten der Gemeinde sind Rasengrabstätten für Sargbestattungen von Oberzier und Hambach auf Niederzier, Ellen, Huchem-Stammeln und Krauthausen ausgeweitet worden, die anonyme Urnenbestattung und die Aschenverstreuung von Niederzier, Oberzier und Huchem-Stammeln auf Ellen, Hambach und Krauthausen. Das Baumbestattungsfeld in Huchem-Stammeln ist im Sommer 2026 eröffnet worden, ein weiteres ist für Oberzier angekündigt. Welche Grabart auf welchem der neun Friedhöfe heute genau verfügbar ist, stellt keine Quelle vollständig zusammen.
  • Die Erhöhung von 2026 ist die stärkste seit Jahren und trifft die Urnenformen am härtesten. Gegenüber der 5. Änderung vom 19.12.2025 stiegen das Urnenreihengrab von 797,00 auf 1.200,00 Euro (plus 51 Prozent), die Urnenwahlgrabstelle von 961,00 auf 1.400,00 (plus 46), die Urnenwand von 1.351,00 auf 1.900,00 (plus 41), die anonyme Urnengrabstätte von 734,00 auf 1.000,00 (plus 36) und das Aschestreufeld von 546,00 auf 950,00 Euro (plus 74). Bei den Erdgräbern fielen die Sprünge kleiner aus, das Reihengrab stieg von 927,00 auf 1.100,00 Euro (plus 19). Die Bestattungsgebühren stiegen ebenfalls, die Erdbestattung über fünf Jahre von 475,00 auf 650,00 und die Einbringung unter einer Rasensode von 51,00 auf 150,00 Euro. Die Tischvorlage 46/2026 nennt als Grund ein Defizit im Friedhofswesen von rund 111.000 Euro, das sukzessive abgebaut werden soll. Weil die Gemeinde ihre Friedhofsgebühren jährlich überprüft und die Kalkulation seit 2019 von der Gemeinde Merzenich erstellen lässt, ist mit einer 7. Änderungssatzung zum Jahreswechsel zu rechnen.
  • Zur Umsatzsteuer sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung etwas. Ob die Gemeinde die Beträge als Nettobeträge versteht und ob sie bei anonymen Bestattungsformen Umsatzsteuer nach Paragraf 2b Umsatzsteuergesetz aufschlägt, geht aus keiner der eingesehenen Unterlagen hervor. Erfasst sind die Beträge, die im Tarif stehen.
  • Für die Friedhofsverwaltung ist die Durchwahl der zuständigen Sachbearbeiterin Jennifer Möller eingetragen, 02428 84-404; die Zentrale der Gemeindeverwaltung ist unter 02428 84-0 erreichbar. Die angegebenen Zeiten sind die allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung; eigene Sprechzeiten für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde nicht. Die Gemeinde bittet ausdrücklich darum, das Rathaus nur nach vorheriger Terminabsprache aufzusuchen.
  • Zur Abrufkette: Das Ratsinformationssystem unter sdnetrim.kdvz-frechen.de liefert auf WebFetch nur die Zeile, die Suche werde ausgeführt, weil es seine Treffer erst im Browser nachlädt; ein HTTP 200 ohne den erwarteten Inhalt ist ein Fehlschlag. Gelöst hat es die dritte Stufe der Abrufkette, der Browser aus scripts/13-seite-holen.mjs. Die zweite Stufe, crawl4ai, ist in diesem Projekt ohne Token hinterlegt und fiel aus. r.jina.ai wurde für Niederzier nicht gebraucht.

Friedhöfe in Niederzier und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.