Niederzier, Nordrhein-Westfalen, AGS 05358048
Friedhofsgebühren in Niederzier, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus 6. Satzung vom 30.03.2026 zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010, beschlossen vom Rat der Gemeinde Niederzier am 26.03.2026, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Rombey am 30.03.2026, nach Artikel II in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Artikel I fasst Paragraf 5, den gesamten Gebührentarif, neu; er ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Niederzier und nicht für einzelne. Träger ist Gemeinde Niederzier, die Friedhöfe bilden nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
- 200,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.300,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 17
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Sargbestattungen
Reihengrabstätte für Tot- und Fehlgeburten, mit Beisetzung
Erdwahlgrabstätte, vierstellige Wahlgrabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026
Was ein Grab in Niederzier kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Niederzier
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für Personen über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Niederzier. Erdreihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird; ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar. Jede Erdreihengrabstätte ist nach Absatz 3 für die Bestattung einer einzelnen Person vorgesehen. Zulässig sind daneben gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren, ein Kind unter einem Jahr und die Urne einer Person, die mit dem bereits Bestatteten verheiratet oder in gerader Linie verwandt war, sofern für die Urne die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren eingehalten wird. Das Grab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 höchstens 90 mal 220 Zentimeter. Der Tarif und die Friedhofssatzung stimmen hier überein: dreissig Jahre. Die Beisetzungsgebühr steht in Abschnitt B des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026; mit ihr sind nach dem Vorspann des Abschnitts der Grabaushub, das Schliessen des Grabes und die üblichen Ausschmückungen des Grabes abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 bestimmt, dass die Gräber durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.100,00 € | 650,00 € | 1.750,00 € | 30 J. | Abschnitt A Ziffer 6 Buchstabe c und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Erdreihengrabstätte für Personen bis einschliesslich 5 JahreParagraf 15 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 richtet getrennte Reihengrabfelder ein, unter Buchstabe a für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und unter Buchstabe b für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr. Das Kindergrab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 höchstens 60 mal 120 Zentimeter. Erwerb und Bestattung kosten je 200,00 Euro und damit zusammen 400,00 Euro gegenüber 1.750,00 Euro beim Erwachsenengrab. Bei der Laufzeit widersprechen sich die beiden Satzungen: Der Tarif nennt in seiner Klammerangabe eine Nutzungsdauer von fünfundzwanzig Jahren, Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 setzt die Ruhezeit für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr aber auf zwanzig Jahre, und Paragraf 15 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht genau für die Dauer der Ruhezeit. Eingetragen sind die zwanzig Jahre der Friedhofssatzung, weil sie die jüngere und für die Ruhezeit zuständige Norm ist und weil schon die Vorgängerfassung vom 17.12.2021 dieselben zwanzig Jahre nannte. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 200,00 € | 200,00 € | 400,00 € | 20 J. | Abschnitt A Ziffer 6 Buchstabe b und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 und Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Reihengrabstätte für Tot- und FehlgeburtenDie günstigste Zeile des Tarifs: 100,00 Euro Erwerb und 100,00 Euro Bestattung. Paragraf 2 Absatz 4 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 widmet die Friedhöfe ausdrücklich auch der letzten Ruhe von Sternenkindern und definiert diese als Tot- und Fehlgeburten sowie als aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte; für sie gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Vorschriften entsprechend. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehat. Das Grab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 höchstens 40 mal 60 Zentimeter. Auch hier widersprechen sich die Satzungen: Der Tarif nennt eine Nutzungsdauer von zehn Jahren, aus Paragraf 2 Absatz 4 in Verbindung mit Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 folgen aber zwanzig. Eingetragen sind die zwanzig Jahre der Friedhofssatzung. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 100,00 € | 100,00 € | 200,00 € | 20 J. | Abschnitt A Ziffer 6 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 2 Absatz 4 und Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Erdwahlgrabstätte, EinzelwahlgrabstelleErdwahlgrabstätten sind nach Paragraf 16 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Grabstätten, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von dreissig Jahren verliehen wird; es entsteht nach Absatz 4 erst mit der Zahlung der Gebühren und der Aushändigung der Verleihungsurkunde. In einer Erdwahlgrabstätte können ein Sarg und bis zu drei Urnen oder anstelle des Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Anders als beim Reihengrab kann das Nutzungsrecht nach Absatz 2 wiedererworben werden, allerdings nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte, und die Nutzungsberechtigten sind nach Absatz 6 ausdrücklich verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Eine Bestattung während der Nutzungszeit ist nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht entsprechend wiedererworben wurde. Das Grab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 höchstens 110 mal 240 Zentimeter. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Ein Dreissigstel von 1.700,00 Euro sind 56,67 Euro je Jahr. Die Beisetzungsgebühr steht in Abschnitt B des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026; mit ihr sind nach dem Vorspann des Abschnitts der Grabaushub, das Schliessen des Grabes und die üblichen Ausschmückungen des Grabes abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 bestimmt, dass die Gräber durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.700,00 € | 650,00 € | 2.350,00 € | 30 J. | Abschnitt A Ziffer 1 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 16 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Erdwahlgrabstätte, DoppelwahlgrabstelleDie zweite Stelle kostet 650,00 Euro, also 1.050,00 Euro weniger als die erste. Denselben Abstand von 650,00 Euro haben auch die dritte und die vierte Stelle, weshalb die Reihe des Tarifs 1.700,00, 2.350,00, 3.000,00 und 3.650,00 Euro lautet. Das Doppelwahlgrab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 höchstens 250 mal 240 Zentimeter. Im Übrigen gilt alles, was für die Einzelwahlgrabstelle gilt: dreissig Jahre Nutzungszeit nach Paragraf 16 Absatz 1, ein Sarg und bis zu drei Urnen oder statt des Sarges bis zu vier Urnen je Stelle, Wiedererwerb nur für die gesamte Grabstätte. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an, nicht je Grabstelle. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.350,00 € | 650,00 € | 3.000,00 € | 30 J. | Abschnitt A Ziffer 1 Buchstabe b und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 16 und Paragraf 21 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Erdwahlgrabstätte, dreistellige WahlgrabstelleDie dritte Stelle kostet wie die zweite 650,00 Euro Aufschlag. Paragraf 16 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 vergibt Erdwahlgrabstätten als ein- oder mehrstellige Grabstätten; eine Obergrenze nennt die Friedhofssatzung nicht, der Tarif hört bei vier Stellen auf. Je Stelle können ein Sarg und bis zu drei Urnen oder anstelle des Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden, in einer dreistelligen Grabstätte also bis zu zwölf Urnen. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 3.000,00 € | 650,00 € | 3.650,00 € | 30 J. | Abschnitt A Ziffer 1 Buchstabe c und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 16 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Erdwahlgrabstätte, vierstellige WahlgrabstelleDie grösste Grabstätte, die der Tarif von Niederzier kennt, und mit 3.650,00 Euro Erwerb die teuerste Zeile des Abschnitts A. Der Abstand zur dreistelligen Grabstätte beträgt wieder genau 650,00 Euro. Diese Regelmässigkeit ist zugleich die Probe darauf, dass keine Ziffer falsch abgeschrieben ist: 1.700,00, 2.350,00, 3.000,00, 3.650,00. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Ein Dreissigstel von 3.650,00 Euro sind 121,67 Euro je Jahr. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 3.650,00 € | 650,00 € | 4.300,00 € | 30 J. | Abschnitt A Ziffer 1 Buchstabe d und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 16 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Rasenreihengrabstätte für Personen über 5 JahreDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Niederzier, und der Aufpreis ist bis auf den Cent ablesbar: 2.100,00 Euro gegenüber 1.100,00 Euro für das gewöhnliche Reihengrab, also genau 1.000,00 Euro für dreissig Jahre Pflege. Nach Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 wird das Nutzungsrecht für dreissig Jahre verliehen, kann aber nicht wiedererworben werden, und es darf nur ein Toter bestattet werden. Der Tarif kennt kein Rasenreihengrab für Kinder; Paragraf 21 Absatz 1 nennt Reihengrab und Rasenreihengrab in einer Zeile und ordnet sie gemeinsam den Kindern über fünf Jahren und den Erwachsenen zu. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 sagt wörtlich, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d führt die Rasengrabstätten ausdrücklich unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Der Aufschlag beträgt genau 1.000 Euro gegenüber der entsprechenden gärtnerisch gestalteten Grabart und steckt bereits im Erwerbspreis; er wird deshalb nicht noch einmal addiert. Grabschmuck, Bepflanzung, Grablichter und Grabmale sind nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht zulässig; erlaubt ist nach Buchstabe c eine liegende, bündig mit der Erdoberfläche verlegte Grabplatte aus Impala-Granit von 60 Zentimeter Breite, 40 Zentimeter Höhe und 12 Zentimeter Stärke. | 2.100,00 € | 650,00 € | 2.750,00 € | 30 J. | Abschnitt A Ziffer 7 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 19 Absatz 1 Buchstaben a und c und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Rasenwahlgrabstätte, EinzelwahlgrabstelleAuch hier beträgt der Aufschlag für die Pflege genau 1.000,00 Euro: 2.700,00 gegenüber 1.700,00 Euro für die gewöhnliche Einzelwahlgrabstelle. Nach Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe b der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 wird das Nutzungsrecht für dreissig Jahre verliehen und kann wiedererworben werden; es können ein Sarg und bis zu drei Urnen oder anstelle des Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Nach der Nachricht der Gemeinde vom Sommer 2026 gibt es Rasengrabstätten für Sargbestattungen inzwischen auf sechs der neun Friedhöfe, nämlich in Oberzier, Hambach, Niederzier, Ellen, Huchem-Stammeln und Krauthausen; bis dahin waren es nur Oberzier und Hambach. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 sagt wörtlich, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d führt die Rasengrabstätten ausdrücklich unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Der Aufschlag beträgt genau 1.000 Euro gegenüber der entsprechenden gärtnerisch gestalteten Grabart und steckt bereits im Erwerbspreis; er wird deshalb nicht noch einmal addiert. Grabschmuck, Bepflanzung, Grablichter und Grabmale sind nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht zulässig; erlaubt ist nach Buchstabe c eine liegende, bündig mit der Erdoberfläche verlegte Grabplatte aus Impala-Granit von 60 Zentimeter Breite, 40 Zentimeter Höhe und 12 Zentimeter Stärke. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. | 2.700,00 € | 650,00 € | 3.350,00 € | 30 J. | Abschnitt A Ziffer 2 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 19 Absatz 1 Buchstaben b und c und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Rasenwahlgrabstätte, DoppelwahlgrabstelleDie einzige Position des ganzen Tarifs, die durch die 6. Änderungssatzung billiger geworden ist: 3.350,00 statt bisher 3.535,00 Euro, während alle anderen Zeilen um 15 bis 74 Prozent gestiegen sind. Das sieht nach einem Abschreibfehler aus und ist keiner. Im Tarif nach der 5. Änderung vom 19.12.2025 war der Rasenaufschlag je Grabstelle bemessen, nämlich 2.031,00 minus 1.191,00 gleich 840,00 Euro für eine Stelle und 3.535,00 minus 1.855,00 gleich 1.680,00 Euro für zwei. Seit der 6. Änderung ist er ein fester Betrag von 1.000,00 Euro je Grabstätte, und zwar unabhängig von der Stellenzahl: 2.700,00 minus 1.700,00 und 3.350,00 minus 2.350,00 ergeben beide Male 1.000,00 Euro. Der Abstand zwischen Einzel- und Doppelgrabstelle beträgt damit dieselben 650,00 Euro wie bei den gewöhnlichen Wahlgrabstätten. Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe c der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 sagt wörtlich, die Pflege dieser Grabstätten beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d führt die Rasengrabstätten ausdrücklich unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Der Aufschlag beträgt genau 1.000 Euro gegenüber der entsprechenden gärtnerisch gestalteten Grabart und steckt bereits im Erwerbspreis; er wird deshalb nicht noch einmal addiert. Grabschmuck, Bepflanzung, Grablichter und Grabmale sind nach Absatz 1 Buchstaben d und e nicht zulässig; erlaubt ist nach Buchstabe c eine liegende, bündig mit der Erdoberfläche verlegte Grabplatte aus Impala-Granit von 60 Zentimeter Breite, 40 Zentimeter Höhe und 12 Zentimeter Stärke. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. | 3.350,00 € | 650,00 € | 4.000,00 € | 30 J. | Abschnitt A Ziffer 2 Buchstabe b und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 19 Absatz 1 Buchstaben b und c der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
7 Grabarten für die Urne in Niederzier
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Niederzier. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten von fünfundzwanzig Jahren verliehen wird. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar, und es darf nur eine Urne beigesetzt werden. Das Grab misst nach Paragraf 21 Absatz 2 höchstens 100 mal 120 Zentimeter. Als Beisetzungsgebühr ist der Satz für die Urnenbestattung im Erdgrab nach Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a angesetzt; der Tarif nennt für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber keine eigene Zeile, und der frühere Tarif nach der 5. Änderung kannte neben dem Erdgrab nur die Urnenwand. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.200,00 € | 250,00 € | 1.450,00 € | 25 J. | Abschnitt A Ziffer 8 und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 18 Absatz 2 und Paragraf 11 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| UrnenwahlgrabstätteUrnenwahlgrabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Grabstätten, an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren verliehen wird; bis zu drei Urnen dürfen darin beigesetzt werden, und über den Verweis auf Paragraf 16 gelten der Wiedererwerb, die Rechtsnachfolge und die Rückgabe wie beim Erdwahlgrab. Der Preis liegt mit 1.400,00 Euro nur 200,00 Euro über dem Urnenreihengrab, was für drei statt einer Urne und für die Verlängerbarkeit ein auffallend geringer Aufschlag ist. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Ein Fünfundzwanzigstel von 1.400,00 Euro sind glatte 56,00 Euro je Jahr. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.400,00 € | 250,00 € | 1.650,00 € | 25 J. | Abschnitt A Ziffer 3 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 18 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Urnenrasengrabstätte, im Tarif RasenurnenwahlgrabstätteEine der beiden Grabarten, die die Gemeinde 2026 neu eingeführt hat. Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 sagt wörtlich, die Pflege beschränke sich auf das Mähen der Graboberfläche und werde vom Friedhofsträger übernommen, und die Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben; Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d führt die Rasenurnengrabstätten unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Die Nachricht der Gemeinde zur Einführung der neuen Bestattungsformen sagt es noch einmal in einem Satz: Die Pflege der Grabstätte obliegt der Gemeinde Niederzier. Der Aufschlag gegenüber der Urnenwahlgrabstelle beträgt genau 1.000,00 Euro, dieselbe Zahl wie bei den drei Erd-Rasengrabarten. Das Nutzungsrecht läuft nach Absatz 2 Buchstabe a fünfundzwanzig Jahre und kann wiedererworben werden, bis zu zwei Urnen sind zulässig, und erlaubt ist nach Buchstabe c eine liegende, bündig verlegte Grabplatte aus poliertem Granit Nero Impala von 45 mal 35 mal 4 Zentimetern. Die Grabstelle misst nach Paragraf 21 Absatz 2 dreissig mal dreissig Zentimeter. Der Tarif nennt diese Grabart Rasenurnenwahlgrabstätte, die Friedhofssatzung Urnenrasengrabstätte und beschreibt sie zugleich als Grabstätte, die der Reihe nach belegt wird; gemeint ist dieselbe Sache. | 2.400,00 € | 250,00 € | 2.650,00 € | 25 J. | Abschnitt A Ziffer 5 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 19 Absatz 2 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| BaumgrabstätteDie zweite Neuerung des Jahres 2026 und die einzige Grabart mit gärtnerischer Gestaltung, die trotzdem pflegefrei ist. Paragraf 19 Absatz 3 Buchstabe b der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 sagt ohne Einschränkung, die Pflege dieser Grabstätten werde vom Friedhofsträger übernommen und die Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben; Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d führt die Baumgrabstätten unter den pflegefreien Grabstätten. Das Nutzungsrecht läuft fünfundzwanzig Jahre und kann wiedererworben werden, bis zu zwei Urnen sind zulässig, und erlaubt ist nach den Buchstaben c und d eine einheitliche Grabplatte mit Stütze aus poliertem Granit Nero Impala von 45 mal 35 mal 4 Zentimetern; weitere Grabausstattung wie Kerzen, Blumen oder Vasen ist nach Buchstabe e nicht zulässig. Die Gemeinde beschreibt die Grabart in ihrer Nachricht als Alternative zu den Friedwaldbestattungen im Umland mit dem Vorteil, im Heimatort bestattet werden zu können, und sagt ausdrücklich, die Pflege der Grabstätte obliege der Gemeinde Niederzier. Das Feld in Huchem-Stammeln ist im Sommer 2026 eröffnet worden, ein weiteres ist für Oberzier angekündigt. Der Preis entspricht auf den Cent dem der Urnenrasengrabstätte. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Ein Fünfundzwanzigstel von 2.400,00 Euro sind glatte 96,00 Euro je Jahr. | 2.400,00 € | 250,00 € | 2.650,00 € | 25 J. | Abschnitt A Ziffer 4 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 19 Absatz 3 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Urnenwahlgrab in einer Urnenwand oder UrnensteleParagraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 führt die Urnenwände und -stelen an erster Stelle unter der Überschrift pflegefreie Grabstätten. Eine Grabstelle im Sinne einer Fläche gibt es nicht: Nach Paragraf 18 Absatz 4 bestehen Urnenwände und Urnenstelen aus Kammern und Nischen, für die ein Nutzungsrecht von fünfundzwanzig Jahren verliehen wird und in die bis zu zwei Urnen passen. Die einheitliche Abdeckplatte bleibt im Besitz der Gemeinde, das Einsetzen obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung, und die Beschriftung ist bis ins Einzelne vorgeschrieben: eingefräste Buchstaben von höchstens 40 Millimetern Höhe, goldfarben bei Urnenwänden und weiss oder hellgrau bei Urnenstelen, ein freizuhaltender Streifen von 20 Millimetern entlang der Aussenkante und ein zugelassener Steinmetzbetrieb für die Ausführung. Ein Bild des Verstorbenen von 10 mal 15 Zentimetern ist erlaubt, Kerzen, Vasen und Halterungen sind es nicht; Grabschmuck darf nur in gesondert aufgestellten Behältnissen abgelegt werden. Damit gibt es für die Angehörigen nichts zu pflegen. Die Beisetzungsgebühr ist mit 200,00 Euro die einzige, die unter dem Satz für das Erdgrab liegt, weil kein Grab auszuheben ist. Die 6. Änderungssatzung hat die früher getrennten Ziffern für Urnenwand und Urnenstele zu einer einzigen zusammengefasst; beide kosteten ohnehin dasselbe. Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird nach Abschnitt A des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 für jedes angefangene Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr erhoben, und die Gebühren für Verlängerungen werden nach Ziffer 12 tagegenau berechnet. Ein Fünfundzwanzigstel von 1.900,00 Euro sind glatte 76,00 Euro je Jahr. | 1.900,00 € | 200,00 € | 2.100,00 € | 25 J. | Abschnitt A Ziffer 11 Buchstabe a und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe d des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 18 Absatz 4 und Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe d der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Urnengrabstätte auf einheitlicher Urnenflur ohne Kennzeichnung der einzelnen GrabstätteAnonyme Urnengrabstätten werden nach Paragraf 18 Absatz 5 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 nur vergeben, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht; die Gemeinde verlangt dafür nach ihrer eigenen Nachricht die schriftliche Verfügung im Original. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von dreissig mal dreissig Zentimetern, die Lage wird in den Belegungsplänen der Gemeinde festgehalten, und die Urnenflure werden als Rasenfläche gestaltet. Über den Verweis auf Absatz 2 gilt das Nutzungsrecht für die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren und ist nicht wiedererwerbbar. Pflegefrei ist die Grabart, weil es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle zu pflegen gibt und weil die Rasenfläche als gärtnerische Anlage nach Paragraf 30 Absatz 5 ausschliesslich vom Friedhofsträger unterhalten wird; die Gemeinde selbst führt sie in ihrer Nachricht Erweiterung der pflegefreien Bestattungsformen. Anders als bei den Rasen- und Baumgräbern nennt Paragraf 14 Absatz 2 sie allerdings nicht unter Buchstabe d, sondern unter Buchstabe a bei den Reihengrabstätten. Wer den Namen des Verstorbenen dennoch lesbar machen will, kann nach Abschnitt G des Gebührentarifs für 40,00 Euro ein graviertes Namensschild für die Tafel am anonymen Grabfeld erwerben. Angeboten wird die Grabart seit 2026 auf sechs Friedhöfen, nämlich in Niederzier, Oberzier, Huchem-Stammeln, Hambach, Ellen und Krauthausen. | 1.000,00 € | 250,00 € | 1.250,00 € | 25 J. | Abschnitt A Ziffer 9 und Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 18 Absatz 5 und Paragraf 11 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Aschestreufeld, Einbringung von Totenasche unter einer RasensodeBei einer Ascheverstreuung wird der Tote nach Paragraf 18 Absatz 6 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung der Asche beigesetzt, und zwar nur, wenn er das schriftlich bestimmt hat; die Verfügung ist der Friedhofsverwaltung im Original vorzulegen. Am Aschestreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist, und Grabmale und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Deshalb ist die Grabart pflegefrei, und deshalb steht hier auch keine Nutzungsdauer in Jahren: Der Absatz verweist nur auf Absatz 5 Satz 2, also auf die Beisetzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von dreissig mal dreissig Zentimetern, und verleiht kein Nutzungsrecht. Als Ruhefrist sind die fünfundzwanzig Jahre eingetragen, die Paragraf 11 Absatz 2 für Urnen- und Aschebestattungen bestimmt. Der Preis ist mit 950,00 Euro Erwerb und 150,00 Euro Einbringung die zweitgünstigste Beisetzungsform für eine Asche und um 74 Prozent gestiegen: Nach der 5. Änderung vom 19.12.2025 kostete die Fläche noch 546,00 Euro. Angeboten wird sie seit 2026 auch in Ellen, Hambach und Krauthausen, vorher nur in Niederzier, Oberzier und Huchem-Stammeln. | 950,00 € | 150,00 € | 1.100,00 € | - | Abschnitt A Ziffer 10 und Abschnitt B Ziffer 3 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 18 Absatz 6 und Paragraf 11 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
23 weitere Gebühren in der Satzung von Niederzier
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung für Tot- und Fehlgeburten | 100,00 € | Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Erdbestattung für Personen bis einschliesslich 5 Jahre | 200,00 € | Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Erdbestattung für Personen über 5 Jahre | 650,00 € | Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Urnenbestattung im Erdgrab | 250,00 € | Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Urnenbestattung im Baumgrab | 250,00 € | Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Urnenbestattung im Urnenrasengrab | 250,00 € | Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Urnenbestattung in Urnenwand und Urnenstele | 200,00 € | Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe d des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Einbringen von Totenaschen unter einer Rasensode | 150,00 € | Abschnitt B Ziffer 3 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Nacherwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder Rasenwahlgrabstätte, je angefangenes Jahr | ein Dreissigstel der Erwerbsgebühr | Abschnitt A Ziffern 1 Buchstabe e und 2 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Nacherwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte, einer Baumgrabstätte, einer Rasenurnenwahlgrabstätte oder in einer Urnenwand oder Urnenstele, je angefangenes Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr | Abschnitt A Ziffern 3 Buchstabe b, 4 Buchstabe b, 5 Buchstabe b und 11 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Berechnung der Gebühren für Verlängerungen | tagegenau | Abschnitt A Ziffer 12 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Inanspruchnahme des Friedhofsbaggers einschliesslich Bedienungskraft für das Öffnen und Schliessen des Grabes durch ein Bestattungsunternehmen, je angefangene Stunde | wird im Bedarfsfall ermittelt, der Tarif nennt 0,00 Euro | Abschnitt C des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Unterstellung einer Leiche in der Leichenkammer und Benutzung der Friedhofshalle einschliesslich der vorhandenen Dekorationsgegenstände | 300,00 € | Abschnitt D des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Genehmigung zur Aufstellung eines Grabzeichens oder einer Grabeinfassung einschliesslich der jährlichen Prüfung der Standfestigkeit | 100,00 € | Abschnitt E des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Abräumen eines Einzelgrabes durch die Friedhofsverwaltung | 550,00 € | Abschnitt F Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Abräumen eines Doppelgrabes durch die Friedhofsverwaltung, jede weitere Grabstelle zusätzlich 115,00 Euro | 665,00 € | Abschnitt F Ziffer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Abräumen eines Urnengrabes durch die Friedhofsverwaltung | 550,00 € | Abschnitt F Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Leeren einer Kammer in Urnenwand oder Urnenstele einschliesslich neuer Verschlussplatte | 305,00 € | Abschnitt F Ziffer 1 Buchstabe d des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Pflegegebühr für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnete Grabstätte, je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist | 81,00 € | Abschnitt F Ziffer 2 des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Erwerb eines Namensschildes einschliesslich Gravur und Anbringung an der Tafel an den anonymen Grabfeldern | 40,00 € | Abschnitt G des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 |
| Ermässigung oder Erlass der Gebühren in besonderen Fällen bei Bedürftigkeit | durch den Bürgermeister, ausgenommen der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte | Paragraf 4 der Gebührensatzung in der Fassung der 5. Änderung vom 19.12.2025 |
| Entschädigung bei Schliessung eines Friedhofs, wenn eine Umbettung aus erheblichem öffentlichem Interesse unterbleibt | zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe festgesetzten Grabnutzungsgebühr für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art | Paragraf 4 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
| Geldbusse bei Ordnungswidrigkeiten nach der Friedhofssatzung | bis zu 1.000 Euro | Paragraf 37 Absatz 2 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 |
Was ein Grab in Niederzier über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.550,00 €
Erdreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre in Niederzier, über 30 Jahre, das sind 318,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt A Ziffer 6 Buchstabe c und Abschnitt B Ziffer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 | 1.100,00 € |
| BestattungAbschnitt B Ziffer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 | 650,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.750,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Niederzier. Erdreihengrabstätten sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird; ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen, deshalb ist diese Grabart nicht verlängerbar. Jede Erdreihengrabstätte ist nach Absatz 3 für die Bestattung einer einzelnen Person vorgesehen. Zulässig sind daneben gleichzeitig verstorbene Geschwister unter fünf Jahren, ein Kind unter einem Jahr und die Urne einer Person, die mit dem bereits Bestatteten verheiratet oder in gerader Linie verwandt war, sofern für die Urne die Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren eingehalten wird. Das Grab misst nach Paragraf 21 Absatz 1 höchstens 90 mal 220 Zentimeter. Der Tarif und die Friedhofssatzung stimmen hier überein: dreissig Jahre. Die Beisetzungsgebühr steht in Abschnitt B des Gebührentarifs in Paragraf 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026; mit ihr sind nach dem Vorspann des Abschnitts der Grabaushub, das Schliessen des Grabes und die üblichen Ausschmückungen des Grabes abgegolten. Abwählbar ist sie nicht, weil Paragraf 10 Absatz 1 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 bestimmt, dass die Gräber durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt werden. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 30 Absatz 3 der Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und nach Absatz 5 sind zusätzlich die Grabzwischenräume und die Abstandsflächen zu den Wegen von den Angehörigen der angrenzenden Grabstätten zu pflegen. Paragraf 31 lässt der Friedhofsverwaltung bei Vernachlässigung den Weg über die Ersatzvornahme auf Kosten des Verantwortlichen bis zur entschädigungslosen Entziehung des Nutzungsrechtes. Diese Grabart ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 6. Satzung vom 30.03.2026 zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010, beschlossen vom Rat der Gemeinde Niederzier am 26.03.2026, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Rombey am 30.03.2026, nach Artikel II in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Artikel I fasst Paragraf 5, den gesamten Gebührentarif, neu; er ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Niederzier offenlässt
- Die Gebührensatzung und die Friedhofssatzung widersprechen sich bei zwei Laufzeiten. Der Gebührentarif nennt in Abschnitt A Ziffer 6 Buchstabe a für das Reihengrab für Tot- und Fehlgeburten eine Nutzungsdauer von zehn Jahren und in Buchstabe b für das Reihengrab für Personen bis einschliesslich fünf Jahre eine von fünfundzwanzig. Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr dagegen auf zwanzig Jahre, Paragraf 2 Absatz 4 erstreckt diese Vorschriften ausdrücklich auf Sternenkinder, und Paragraf 15 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht an einer Erdreihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit. Eingetragen sind die zwanzig Jahre der Friedhofssatzung. Sie ist die jüngere Norm, sie ist für die Ruhezeit zuständig, und schon die aufgehobene Fassung vom 17.12.2021 nannte dieselben zwanzig Jahre samt Sternenkinderregel. Die zehn und die fünfundzwanzig Jahre des Tarifs sind damit ein Rest aus älteren Fassungen. Wer sich darauf verlässt, sollte bei der Friedhofsverwaltung nachfragen; für den Preis ändert sich nichts.
- Der Aufschlag für ein pflegefreies Rasengrab ist nicht als eigene Gebühr ausgewiesen, sondern steckt im Erwerbspreis. Belegt ist das doppelt: Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung sagen, die Kosten der Pflege würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben, und die Differenzprobe ergibt an vier Stellen denselben Betrag: Rasenreihengrab 2.100,00 gegen Reihengrab 1.100,00 Euro, Raseneinzelwahlgrab 2.700,00 gegen Einzelwahlgrab 1.700,00, Rasendoppelwahlgrab 3.350,00 gegen Doppelwahlgrab 2.350,00 und Rasenurnenwahlgrabstätte 2.400,00 gegen Urnenwahlgrabstelle 1.400,00 Euro. Immer genau 1.000,00 Euro. Eine zusätzliche Pflegegebühr ist deshalb nicht addiert worden; wer es täte, läge um 1.000,00 Euro zu hoch.
- Das Rasendoppelwahlgrab ist die einzige Position, die durch die 6. Änderungssatzung billiger geworden ist, 3.350,00 statt 3.535,00 Euro, während alle anderen Zeilen gestiegen sind, das Aschestreufeld sogar um 74 Prozent. Der Grund ist eine Systemumstellung und kein Abschreibfehler: Im Tarif nach der 5. Änderung war der Rasenaufschlag je Grabstelle bemessen, nämlich 840,00 Euro für eine und 1.680,00 Euro für zwei Stellen, seit der 6. Änderung ist er ein fester Betrag von 1.000,00 Euro je Grabstätte. Bewiesen wird das durch den Abstand von 650,00 Euro zwischen Einzel- und Doppelgrabstelle, der bei den Rasenwahlgräbern genauso gross ist wie bei den gewöhnlichen Wahlgräbern.
- Für die Beisetzungsgebühr des Urnenreihengrabes, des Urnenwahlgrabes und der anonymen Urnengrabstätte ist der Satz von 250,00 Euro nach Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe a angesetzt, also die Urnenbestattung im Erdgrab. Der Tarif nennt für diese drei Grabarten keine eigene Zeile; Abschnitt B Ziffer 2 unterscheidet nur zwischen Erdgrab, Baumgrab, Urnenrasengrab und Urnenwand. Dass Erdgrab hier jede Beisetzung im Boden meint und nicht nur die Zweitbelegung eines Sarggrabes, ergibt sich aus dem Tarif nach der 5. Änderung: Dort kannte Abschnitt B Ziffer 2 überhaupt nur zwei Fälle, im Erdgrab und in Urnenwand und Urnenstele, und musste damit auch die Urnenreihengräber erfassen.
- Die 6. Änderungssatzung hat drei Positionen des Tarifs ersatzlos gestrichen, und die Tischvorlage 46/2026 zählt sie einzeln auf. Erstens die frühere Ziffer A 10, die Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Reihengrab für 549,00 Euro; sie war eine zusätzliche Nutzungsgebühr für die Belegung eines vorhandenen Grabes mit einer weiteren Urne. Zweitens den früheren Zuschlag von 121,00 Euro für Bestattungen an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen. Drittens hat sie die nach Grabarten gestaffelte Genehmigungsgebühr für Grabzeichen, 51,00 und 102,00 Euro, durch eine einheitliche Gebühr von 100,00 Euro ersetzt, die nun ausdrücklich auch die jährliche Prüfung der Standfestigkeit umfasst. Was die Beisetzung einer weiteren Urne in einem vorhandenen Grab heute kostet, sagt der Tarif nicht mehr ausdrücklich; nach dem Wegfall der Ziffer bleibt nur die Bestattungsgebühr von 250,00 Euro.
- Nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet sind drei Positionen, die häufig anfallen, aber nicht zwingend sind. Die 300,00 Euro nach Abschnitt D für die Unterstellung in der Leichenkammer und die Benutzung der Friedhofshalle sind nicht eingerechnet, weil Paragraf 32 der Friedhofssatzung keinen Benutzungszwang anordnet und Paragraf 33 Absatz 1 Trauerfeiern ausdrücklich auch am Grab oder an einer anderen Stelle im Freien zulässt. Die 100,00 Euro nach Abschnitt E für die Genehmigung eines Grabzeichens oder einer Grabeinfassung sind nicht eingerechnet, weil die Satzung kein Grabmal vorschreibt; bei den Rasen- und Baumgrabstätten ist die Grabplatte nach Paragraf 19 ausdrücklich eine Kann-Bestimmung. Und die 40,00 Euro nach Abschnitt G für ein graviertes Namensschild am anonymen Grabfeld sind freiwillig.
- Die Abräumgebühren nach Abschnitt F fallen nicht beim Erwerb an, sondern nur, wenn die Friedhofsverwaltung eine Grabstätte nach Paragraf 29 Absatz 1 oder 2 der Friedhofssatzung selbst abräumt, weil der Nutzungsberechtigte es nicht tut: 550,00 Euro für ein Einzelgrab, 665,00 für ein Doppelgrab zuzüglich 115,00 Euro je weiterer Stelle, 550,00 für ein Urnengrab und 305,00 Euro für eine Kammer in Urnenwand oder Urnenstele einschliesslich neuer Verschlussplatte. Dazu kommt die Pflegegebühr von 81,00 Euro je angefangenem Jahr für eine vor Ablauf der Ruhezeit eingeebnete Grabstätte. Wer ein Grab vorzeitig aufgibt, zahlt also weiter; die Gemeinde erklärt das in einem eigenen Flyer zur Einebnung von Grabstätten und ebnet zweimal im Jahr ein.
- Ausgrabungen und Umbettungen werden nach Abschnitt C des Tarifs und nach Paragraf 12 Absatz 7 der Friedhofssatzung vom Friedhofspersonal nicht vorgenommen; sie dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die die Friedhofsverwaltung zulässt, und die Kosten trägt der Antragsteller. Der Tarif nennt für die Inanspruchnahme des Friedhofsbaggers einschliesslich Bedienungskraft je angefangener Stunde einen Betrag von 0,00 Euro mit dem Zusatz, er werde im Bedarfsfall ermittelt. Das ist keine kostenlose Leistung, sondern eine offene Position.
- Der Tarif nennt die Erd-Rasengrabstätten Rasenwahlgrabstätten und Rasenreihengräber, die Friedhofssatzung nennt sie Rasenwahl- und Rasenreihengrabstätten; hier stimmen die Namen überein. Bei den Urnen nicht: Der Tarif führt unter Ziffer 5 eine Rasenurnenwahlgrabstätte, die Friedhofssatzung regelt in Paragraf 19 Absatz 2 eine Urnenrasengrabstätte und beschreibt sie zugleich als Grabstätte, die der Reihe nach belegt wird, obwohl das Nutzungsrecht wiedererworben werden kann. Gemeint ist dieselbe Sache, was sich daran zeigt, dass es im ganzen Tarif und in der ganzen Satzung nur eine solche Grabart gibt und dass Abschnitt B Ziffer 2 Buchstabe c die Beisetzung darin als Urnenbestattung im Urnenrasengrab bezeichnet.
- Die Gemeinde betreibt neun Friedhöfe, die Friedhofssatzung nennt in Paragraf 1 Absatz 1 aber nur die sechs Ortschaften Ellen, Hambach, Huchem-Stammeln, Krauthausen, Niederzier und Oberzier. Die Seite Friedhofswesen zählt die neun Anlagen mit Strassen auf: Niederzier Hambacher Strasse, Niederzier Kirche Breite Strasse, Oberzier Heideweg, Oberzier Kirche Kirchstrasse, Ellen Streffenweg, Ellen Kirche Sankt-Thomas-Strasse, Huchem-Stammeln Hochheimstrasse, Hambach Triftstrasse und Krauthausen an den Steinen. Drei davon sind in ihrem Bestand begrenzt: Der Friedhof an der Kirche in Ellen wird nach Paragraf 4 Absatz 5 nicht mehr belegt und soll nach Ablauf der Ruhefristen entwidmet werden, der Friedhof an der Kirche in Niederzier darf nach Absatz 6 nur noch in einem Teilbereich südlich der Kirche belegt werden und soll zum 01.01.2060 entwidmet werden, und auf dem Friedhof an der Kirche in Oberzier können nach Absatz 7 überhaupt keine neuen Nutzungsrechte mehr vergeben werden. Kriegs-, Ehren- und Dauergräber bleiben erhalten. Ein Tarif gilt für alle neun Friedhöfe; die Gebührensatzung unterscheidet nicht nach Anlagen.
- Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof, und der Bestand hat sich 2026 stark verändert. Nach den Nachrichten der Gemeinde sind Rasengrabstätten für Sargbestattungen von Oberzier und Hambach auf Niederzier, Ellen, Huchem-Stammeln und Krauthausen ausgeweitet worden, die anonyme Urnenbestattung und die Aschenverstreuung von Niederzier, Oberzier und Huchem-Stammeln auf Ellen, Hambach und Krauthausen. Das Baumbestattungsfeld in Huchem-Stammeln ist im Sommer 2026 eröffnet worden, ein weiteres ist für Oberzier angekündigt. Welche Grabart auf welchem der neun Friedhöfe heute genau verfügbar ist, stellt keine Quelle vollständig zusammen.
- Die Erhöhung von 2026 ist die stärkste seit Jahren und trifft die Urnenformen am härtesten. Gegenüber der 5. Änderung vom 19.12.2025 stiegen das Urnenreihengrab von 797,00 auf 1.200,00 Euro (plus 51 Prozent), die Urnenwahlgrabstelle von 961,00 auf 1.400,00 (plus 46), die Urnenwand von 1.351,00 auf 1.900,00 (plus 41), die anonyme Urnengrabstätte von 734,00 auf 1.000,00 (plus 36) und das Aschestreufeld von 546,00 auf 950,00 Euro (plus 74). Bei den Erdgräbern fielen die Sprünge kleiner aus, das Reihengrab stieg von 927,00 auf 1.100,00 Euro (plus 19). Die Bestattungsgebühren stiegen ebenfalls, die Erdbestattung über fünf Jahre von 475,00 auf 650,00 und die Einbringung unter einer Rasensode von 51,00 auf 150,00 Euro. Die Tischvorlage 46/2026 nennt als Grund ein Defizit im Friedhofswesen von rund 111.000 Euro, das sukzessive abgebaut werden soll. Weil die Gemeinde ihre Friedhofsgebühren jährlich überprüft und die Kalkulation seit 2019 von der Gemeinde Merzenich erstellen lässt, ist mit einer 7. Änderungssatzung zum Jahreswechsel zu rechnen.
- Zur Umsatzsteuer sagt weder die Gebührensatzung noch die Friedhofssatzung etwas. Ob die Gemeinde die Beträge als Nettobeträge versteht und ob sie bei anonymen Bestattungsformen Umsatzsteuer nach Paragraf 2b Umsatzsteuergesetz aufschlägt, geht aus keiner der eingesehenen Unterlagen hervor. Erfasst sind die Beträge, die im Tarif stehen.
- Für die Friedhofsverwaltung ist die Durchwahl der zuständigen Sachbearbeiterin Jennifer Möller eingetragen, 02428 84-404; die Zentrale der Gemeindeverwaltung ist unter 02428 84-0 erreichbar. Die angegebenen Zeiten sind die allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung; eigene Sprechzeiten für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde nicht. Die Gemeinde bittet ausdrücklich darum, das Rathaus nur nach vorheriger Terminabsprache aufzusuchen.
- Zur Abrufkette: Das Ratsinformationssystem unter sdnetrim.kdvz-frechen.de liefert auf WebFetch nur die Zeile, die Suche werde ausgeführt, weil es seine Treffer erst im Browser nachlädt; ein HTTP 200 ohne den erwarteten Inhalt ist ein Fehlschlag. Gelöst hat es die dritte Stufe der Abrufkette, der Browser aus scripts/13-seite-holen.mjs. Die zweite Stufe, crawl4ai, ist in diesem Projekt ohne Token hinterlegt und fiel aus. r.jina.ai wurde für Niederzier nicht gebraucht.
Friedhöfe in Niederzier und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in NiederzierLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- 6. Satzung vom 30.03.2026 zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 beschlossen vom Rat der Gemeinde Niederzier am 26.03.2026, ausgefertigt und bekannt gemacht von Bürgermeister Rombey am 30.03.2026, nach Artikel II in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung. Artikel I fasst Paragraf 5, den gesamten Gebührentarif, neu; er ist die Quelle sämtlicher hier erfassten Beträge
- Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 10.06.2026 Neufassung, beschlossen vom Rat am 21.05.2026 auf die Drucksache 94/2026, nach Paragraf 38 in Kraft am Tag nach der Veröffentlichung; sie hat die Friedhofsatzung vom 17.12.2021 aufgehoben und nimmt die neuen Grabarten Rasenurnengrab und Baumgrabstätte auf. Quelle der Ruhezeiten nach Paragraf 11, der Grabarten nach den Paragrafen 14 bis 19, des Ausheb-Benutzungszwangs nach Paragraf 10 Absatz 1 und der Pflegeregeln nach den Paragrafen 19, 30 und 31. Die Inhaltsübersicht kündigt die Paragrafen 1 bis 38 an, und alle 38 stehen auch im Text
- Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen in der Gemeinde Niederzier vom 10.12.2010 in der Fassung der 5. Änderung vom 19.12.2025 konsolidierte Lesefassung, im Downloadbereich der Gemeinde, erstellt am 15.01.2026. Sie ist die Quelle der Paragrafen 1 bis 4, die die 6. Änderungssatzung nicht anfasst, nämlich Gegenstand und Höhe der Gebühren, Gebührenschuldner, Fälligkeit und Gebührenvergünstigung, und zugleich die Vergleichsfassung für den Tarif von 2025
- Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Niederzier vom 17.12.2021 aufgehoben zum Inkrafttreten der Neufassung vom 10.06.2026, hier nur zur Gegenprobe herangezogen: Ihr Paragraf 11 Absatz 1 nannte für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr bereits dieselbe Ruhezeit von zwanzig Jahren, ihr Paragraf 2 Absatz 4 dieselbe Sternenkinderregel. Die Datei heisst auf dem Server der Gemeinde neue-Friedhofssatzung.pdf und ist trotzdem die alte Fassung
- Seite Friedhofswesen im Bürgerservice der Gemeinde Niederzier Stand 06.09.2026; sie nennt die neun Friedhöfe mit Strassen, beschreibt die Grabarten mit ihren Nutzungszeiten und verlinkt unter Wichtige Downloads genau die Friedhofssatzung mit Stand 06/2026 und die Friedhofgebührensatzung mit dem Zusatz 6. Satzung vom 30.03.2026
- Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Niederzier am 06.09.2026 durchgesehen; sie führen die Bekanntmachung der 6. Änderungssatzung vom 30.03.2026 und die Neufassung der Friedhofssatzung vom 10.06.2026 und keine jüngere Friedhofsvorschrift. Jüngster Eintrag überhaupt ist die Stellplatzsatzung vom 18.06.2026
- Ratsinformationssystem der Gemeinde Niederzier bei der kdvz Rhein-Erft-Rur, Recherche über Vorlagen, Beschlüsse, Niederschriften und Anlagen am 06.09.2026 durchsucht nach Friedhofsgebührensatzung mit zwei Dokumenten, nach Friedhof mit 336 und nach Gebührenbedarfsberechnung. Die Tischvorlage 46/2026 vom 02.03.2026 nennt als Grund der Erhöhung ein Defizit im Friedhofswesen von rund 111.000 Euro und beschreibt die drei strukturellen Änderungen des Tarifs; die Kalkulation erstellt seit 2019 die Gemeinde Merzenich im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit. Eine 7. Änderungssatzung gibt es nicht
- Nachricht der Gemeinde Niederzier zur Einführung neuer Bestattungsformen Baumbestattungen und Urnenrasengräber, jeweils mit dem Satz, die Pflege der Grabstätte obliege der Gemeinde Niederzier und das Ablegen von Grabschmuck sei nicht zulässig; die Baumgrabstätte wird darin als Alternative zu den Friedwaldbestattungen im Umland beschrieben
- Nachricht der Gemeinde Niederzier zur Erweiterung der pflegefreien Bestattungsformen anonyme Urnenbestattung und Aschenverstreuung ab 2026 auch auf den Friedhöfen in Ellen, Hambach und Krauthausen, bis dahin nur in Niederzier, Oberzier und Huchem-Stammeln; beide sind nur zulässig, wenn es dem schriftlich verfügten Willen des Verstorbenen entspricht
- Seite Friedhofswesen in der virtuellen Verwaltung der Gemeinde Niederzier Stand 06.09.2026; sie ordnet das Friedhofswesen der Abteilung 4 für Bauen und Planen und darin der Bauverwaltung, Planen, Liegenschaften zu und nennt Jennifer Möller als zuständige Sachbearbeiterin
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.