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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hessen, Gemeinde, Gemeindeschlüssel 06440001

Alle 11 Friedhöfe in Altenstadt

Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.

06047 8000-73
Gemeinde Altenstadt, Friedhofsangelegenheiten im Rathaus, Zimmer OG 25

63674 Altenstadt

2.252,00 €
Erdgrab und Beisetzung ab

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

939,00 €
Urnengrab und Beisetzung ab

Urnenreihengrabstätte im anonymen Urnenfeld auf dem Waldfriedhof Oberau

11
Friedhöfe mit Namen

Die 11 Friedhöfe in Altenstadt nehmen zusammen 3,9 ha ein

Kurz beantwortet

Altenstadt hat 11 benannte Friedhöfe mit zusammen 3,9 ha. Der größte ist Friedhof Altenstadt mit 1 ha, am nächsten am Ortskern liegt Friedhof Altenstadt mit 1,1 km. Gebühren und Ruhefristen haben wir aus der Satzung von Altenstadt abgeschrieben.

Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Friedhof Altenstadt ist der größte mit 1 ha, in der Mitte liegen sie bei 2.560 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 1,1 km entfernt, der entlegenste 2,8 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. 10 von 11 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 8 von 11 haben eine erfasste Parkanlage.

Bei 3 der 11 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind jüdische Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.

Diese Stelle in Altenstadt rufen Sie an

Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.

Gemeinde Altenstadt, Friedhofsangelegenheiten im Rathaus, Zimmer OG 25

Frankfurter Straße 11
63674 Altenstadt
06047 8000-73
Sprechzeiten
Montag 8 bis 12 und 16 bis 18 Uhr
Dienstag bis Freitag 8 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag zusätzlich 13 bis 15.30 Uhr nur nach vorheriger Terminvereinbarung
Die Friedhofsverwaltung von Altenstadt im Netz

Die 11 Friedhöfe in Altenstadt, der größte zuerst

Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.

FriedhofFlächeVom OrtskernParkenHaltestelleKonfession
Friedhof Altenstadt1 ha1,1 km3 Anlagen, nächste 100 mStammheimer Straße, 110 mBus FB-01keine Angabe
Waldfriedhof8.500 m²1,9 km6 Anlagen, nächste 40 mAm Rosengarten, 130 mBus FB-41keine Angabe
Friedhof Höchst5.320 m²2,5 km2 Anlagen, nächste 50 mFeuerwehrhaus, 110 mBus FB-41keine Angabe
Friedhof Lindheim4.150 m²1,6 km10 Anlagen, nächste 100 mFriedhof, 80 mBus FB-40, Bus FB-41, Bus FB-43, Bus FB-45keine Angabe
Friedhof Rodenbach3.330 m²1,8 km1 Anlagen, nächste 260 mRodenbach, 130 mBus FB-41keine Angabe
Alter Friedhof Oberau2.560 m²1,3 km9 Anlagen, nächste 180 mBeim Zehnmorgenfeld, 130 mBus FB-41, Bus FB-42keine Angabe
Friedhof Heegheim1.810 m²2,7 km1 Anlagen, nächste 30 mHeegheim, 60 mBus FB-41keine Angabe
Jüdischer Friedhof Altenstadt1.730 m²2,2 kmkeine erfasstkeine erfasstjüdisch
Friedhof Enzheim780 m²2,8 kmkeine erfasstEnzheim, 170 mBus FB-41, Bus FB-45keine Angabe
Jüdischer Friedhof Hochst420 m²2,4 km2 Anlagen, nächste 130 mFeuerwehrhaus, 110 mBus FB-41jüdisch
Jüdischer Friedhof Lindheim390 m²2,3 kmkeine erfasstEnzheim, 740 mBus FB-41, Bus FB-45jüdisch
Flächen und Entfernungen aus der OSM-Geometrie gerechnet, Stand 26.08.2026.

Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Altenstadt kostet

Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.

GemeindeEntfernungErdgrabUrnengrab
Lich27,9 kmnicht erfasst665,00 €Anonyme Urnenreihengrabstätte
Nidda16,6 km1.625,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr, 30 Jahre861,00 €Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen, 30 Jahre
Hanau17,1 km2.000,00 €Erdreihengrabstätte920,00 €Urnenreihengrabstätte
Friedberg (Hessen)15,5 km2.020,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.100,00 €Anonymes Urnenreihengrab im Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen
Gelnhausen19 km2.030,00 €Reihengrabstätte für einen Verstorbenen im Alter über 5 Jahre1.435,00 €Urnennischenplatz in der Urnenwand
Aschaffenburg37,1 km2.150,00 €Reihengrabstätte mit einer Sargstelle für eine verstorbene Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.158,00 €Anonymes Urnengrab für eine Urne, einschließlich Pflege
Butzbach27 km2.170,00 €Reihengrabstätte für eine Erdbestattung im Grabfeld für anonyme Beisetzungen800,00 €Urnengrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum im Bestattungswald Butzbach
Gießen39 km2.193,00 €Reihengrabstätte für die Erdbestattung, Person über 8 Lebensjahre914,00 €Waldgrabstätte an einem Gemeinschaftsbaum, Wertstufe 1
Am meisten zu sparenbis 39 kmnichts, hier ist es am günstigstennichts, hier ist es am günstigsten
Günstigste Grabart je Gemeinde, Nutzung und Beisetzung zusammen, für die volle Ruhezeit. Aus den Gebührensatzungen im Umkreis von 40 Kilometern, die wir selbst gelesen haben.

Was ein Grab in Altenstadt kostet

Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach 3. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010, beschlossen von der Gemeindevertretung in der Sitzung vom 06.12.2019, ausgefertigt am 16.12.2019, in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2020; setzt fünfzehn Gebührenreihen mit je sechs Preisspalten von 2020 bis 2025 neu fest, angesetzt ist durchweg die Spalte ab 01.01.2025.

GrabartNutzungBeisetzungSummeJahre NutzungFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. LebensjahrDas gewöhnliche Erdgrab der Gemeinde und mit 2.252,00 Euro aus 1.227,00 Euro Überlassung und 1.025,00 Euro Bestattung das günstigste Erdgrab überhaupt. Paragraf 18 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 belegt die Reihengrabstätten der Reihe nach und teilt sie im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu bestattenden Person zu; ein Wiedererwerb, eine Verlängerung des Nutzungsrechts und eine Umwandlung in ein Wahlgrab sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Ruhefrist und damit die Nutzungsdauer beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 auf sieben der acht Friedhöfe dreissig Jahre; auf dem Waldfriedhof in Oberau sind es fünfunddreissig, und Paragraf 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 setzt dort denselben Preis an. Wer dort bestattet wird, bekommt für dasselbe Geld fünf Jahre mehr. Das Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b zwei Meter mal achtzig Zentimeter bei vierzig Zentimetern Abstand. Nach Paragraf 16 Absatz 1 darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden; Absatz 2 lässt zwei Ausnahmen zu, nämlich eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter und zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg. Anders als in vielen anderen Gemeinden darf in ein Reihengrab keine Urne zusätzlich beigesetzt werden: Paragraf 23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 zählt die zulässigen Formen der Aschenbeisetzung abschliessend auf und nennt bei den Erdgräbern allein die Wahlgrabstätte. Das Abräumen von Reihengrabfeldern ist nach Paragraf 20 Absatz 2 zwei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2025, der letzten von sechs Preisspalten der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019. Sie ist die jüngste, die nicht in der Zukunft liegt, und eine siebte für 2026 gibt es nicht. In die Nutzungsgebühr ist keine Grabräumungsgebühr eingerechnet, und das ist anders als bei den Nachbarn Grünberg und Hungen, die sie abweichend von der allgemeinen Regel schon bei der Überlassung der Grabstätte entstehen lassen. Paragraf 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 fordert für die Räumung durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte die jeweils angefallenen Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 43,00 Euro an, und zwar erst, wenn geräumt wird; einen festen Betrag je Grabart nennt die Satzung nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenrasengräber, die Urnen im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Nach Paragraf 34 Absatz 6 sind verwelkte Blumen und Kränze selbst zu entfernen, sonst beseitigt die Friedhofsverwaltung sie nach angemessener Frist ohne Ankündigung.1.227,00 €1.025,00 €2.252,00 €30Paragraf 9 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025, Paragraf 18, Paragraf 19 und Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017
Kindergrabstätte, Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Kindergrabstätte ist nach Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe c der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 eine eigene Grabart und nach Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a zugleich eine Reihengrabstätte; sie misst einen Meter zwanzig mal sechzig Zentimeter bei vierzig Zentimetern Abstand. Sie kostet 721,00 Euro Überlassung und 837,00 Euro Bestattung, zusammen 1.558,00 Euro. Bei der Laufzeit widersprechen sich die beiden Satzungen, und die Entscheidung ist hier offengelegt: Paragraf 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 bepreist die Überlassung einer Reihengrabstätte pauschal für dreissig Jahre, während Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe c der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 die Ruhefrist bei Kindern bis zum vollendeten fünften Lebensjahr auf zwanzig Jahre setzt und Paragraf 18 die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhefrist der zu bestattenden Person zuteilt. Eingetragen sind die zwanzig Jahre der Friedhofsordnung, weil sie die Laufzeit regelt und die Gebührenordnung nur die Gebühr; wer die andere Lesart wählt, kommt auf dreissig Jahre und damit auf einen um ein Drittel niedrigeren Jahrespreis. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nach Paragraf 18 auch hier ausgeschlossen. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2025, der letzten von sechs Preisspalten der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019. Sie ist die jüngste, die nicht in der Zukunft liegt, und eine siebte für 2026 gibt es nicht. In die Nutzungsgebühr ist keine Grabräumungsgebühr eingerechnet, und das ist anders als bei den Nachbarn Grünberg und Hungen, die sie abweichend von der allgemeinen Regel schon bei der Überlassung der Grabstätte entstehen lassen. Paragraf 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 fordert für die Räumung durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte die jeweils angefallenen Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 43,00 Euro an, und zwar erst, wenn geräumt wird; einen festen Betrag je Grabart nennt die Satzung nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenrasengräber, die Urnen im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Nach Paragraf 34 Absatz 6 sind verwelkte Blumen und Kränze selbst zu entfernen, sonst beseitigt die Friedhofsverwaltung sie nach angemessener Frist ohne Ankündigung.721,00 €837,00 €1.558,00 €20Paragraf 9 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025, Paragraf 14 Absatz 1 Buchstabe c, Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe c der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017
Wahlgrabstätte für Erdbestattungen, eine Grabstelle, 40 JahreDie einstellige Wahlgrabstätte kostet 1.472,00 Euro für vierzig Jahre, dazu je Bestattung 1.068,00 Euro. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 lässt den Ersterwerb nur anlässlich eines Todesfalles zu; Wiedererwerb und Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich, ein Rechtsanspruch besteht nicht, ausser bei einer nicht voll belegten Grabstätte. Der Antrag kann nach Absatz 2 frühestens sechs Monate vor Ablauf gestellt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 72,00 Euro je Jahr, und dieser Satz ist ausdrücklich kein Bruchteil des Kaufpreises: Der Ersterwerb kostet 36,80 Euro je Jahr, die Verlängerung also fast das Doppelte. Wer daraus auf eine zwanzigjährige Laufzeit schliesst, liegt falsch; Paragraf 21 Absatz 1 nennt vierzig Jahre im Wortlaut. Die Bestattung im Wahlgrab ist mit 1.068,00 Euro um 43,00 Euro teurer als die im Reihengrab, weil Paragraf 7 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 für beide Grabarten getrennte Sätze führt. Nach Paragraf 23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 dürfen in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen zusätzlich bis zu zwei Aschenurnen je Grabstelle beigesetzt werden, jede für 607,00 Euro; die Urnen dürfen dabei nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen bestehen. Das Grab misst nach Paragraf 22 zwei Meter fünfzig mal einen Meter zwanzig. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2025, der letzten von sechs Preisspalten der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019. Sie ist die jüngste, die nicht in der Zukunft liegt, und eine siebte für 2026 gibt es nicht. In die Nutzungsgebühr ist keine Grabräumungsgebühr eingerechnet, und das ist anders als bei den Nachbarn Grünberg und Hungen, die sie abweichend von der allgemeinen Regel schon bei der Überlassung der Grabstätte entstehen lassen. Paragraf 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 fordert für die Räumung durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte die jeweils angefallenen Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 43,00 Euro an, und zwar erst, wenn geräumt wird; einen festen Betrag je Grabart nennt die Satzung nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenrasengräber, die Urnen im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Nach Paragraf 34 Absatz 6 sind verwelkte Blumen und Kränze selbst zu entfernen, sonst beseitigt die Friedhofsverwaltung sie nach angemessener Frist ohne Ankündigung.1.472,00 €1.068,00 €2.540,00 €40Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025, Paragraf 21 und Paragraf 22 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017
Doppelwahlgrabstätte für Erdbestattungen, zwei Grabstellen, 40 JahreDas teuerste Grab der Gemeinde und das klassische Familiengrab für ein Ehepaar: 2.943,00 Euro für vierzig Jahre, dazu je Bestattung 1.068,00 Euro. Der Betrag ist in jeder der sechs Preisspalten genau das Doppelte des einstelligen Wahlgrabes minus einen Euro Rundung, und der Verlängerungssatz von 144,00 Euro je Jahr ist genau das Doppelte der 72,00 Euro des einstelligen. Paragraf 10 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 kennt keine grössere Wahlgrabstätte, und Paragraf 4 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 spricht allgemein davon, dass eine Grabstätte eine oder mehrere Grabstellen umfassen kann. Nach Paragraf 23 dürfen je Grabstelle bis zu zwei Aschenurnen zusätzlich beigesetzt werden, in der Doppelgrabstätte also bis zu vier. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2025, der letzten von sechs Preisspalten der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019. Sie ist die jüngste, die nicht in der Zukunft liegt, und eine siebte für 2026 gibt es nicht. In die Nutzungsgebühr ist keine Grabräumungsgebühr eingerechnet, und das ist anders als bei den Nachbarn Grünberg und Hungen, die sie abweichend von der allgemeinen Regel schon bei der Überlassung der Grabstätte entstehen lassen. Paragraf 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 fordert für die Räumung durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte die jeweils angefallenen Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 43,00 Euro an, und zwar erst, wenn geräumt wird; einen festen Betrag je Grabart nennt die Satzung nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenrasengräber, die Urnen im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Nach Paragraf 34 Absatz 6 sind verwelkte Blumen und Kränze selbst zu entfernen, sonst beseitigt die Friedhofsverwaltung sie nach angemessener Frist ohne Ankündigung.2.943,00 €1.068,00 €4.011,00 €40Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025, Paragraf 21 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017
UrnenreihengrabstätteDas gewöhnliche Urnengrab der Gemeinde. Die Überlassung kostet 665,00 Euro, die Beisetzung 607,00 Euro, zusammen 1.272,00 Euro. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 belegt die Urnenreihengrabstätten der Reihe nach und gibt sie im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne ab; eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 dreissig Jahre, auf dem Waldfriedhof in Oberau fünfunddreissig, und Paragraf 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 setzt dort denselben Preis an. Es wird genau eine Aschenurne beigesetzt; Paragraf 23 lässt zwei Urnen nur in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten zu. Das Grab misst nach Absatz 2 sechzig mal sechzig Zentimeter bei vierzig Zentimetern Abstand. Anders als das Urnenrasengrab ist es voll zu gestalten: Paragraf 35 Absatz 2 verlangt die Herrichtung binnen sechs Monaten nach der Bestattung. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2025, der letzten von sechs Preisspalten der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019. Sie ist die jüngste, die nicht in der Zukunft liegt, und eine siebte für 2026 gibt es nicht. In die Nutzungsgebühr ist keine Grabräumungsgebühr eingerechnet, und das ist anders als bei den Nachbarn Grünberg und Hungen, die sie abweichend von der allgemeinen Regel schon bei der Überlassung der Grabstätte entstehen lassen. Paragraf 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 fordert für die Räumung durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte die jeweils angefallenen Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 43,00 Euro an, und zwar erst, wenn geräumt wird; einen festen Betrag je Grabart nennt die Satzung nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenrasengräber, die Urnen im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Nach Paragraf 34 Absatz 6 sind verwelkte Blumen und Kränze selbst zu entfernen, sonst beseitigt die Friedhofsverwaltung sie nach angemessener Frist ohne Ankündigung.665,00 €607,00 €1.272,00 €30Paragraf 9 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025, Paragraf 24 und Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017
Urnenreihengrabstätte im anonymen Urnenfeld auf dem Waldfriedhof OberauMit 939,00 Euro aus 332,00 Euro Überlassung und 607,00 Euro Beisetzung das günstigste Grab der Gemeinde überhaupt, und zugleich das mit der längsten Laufzeit unter den Reihengräbern. Das kommt so: Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 richtet das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen ausschliesslich auf dem Waldfriedhof in Oberau ein, und für genau diesen Friedhof setzt Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b die Ruhefrist auf fünfunddreissig Jahre statt der dreissig, die auf den sieben übrigen Friedhöfen gelten. Paragraf 9 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 bestätigt das in der Klammer seiner Überschrift, die für den Waldfriedhof Oberau fünfunddreissig Jahre nennt. Die Überlassungsgebühr beträgt die Hälfte der eines gewöhnlichen Urnenreihengrabes; die Beisetzungsgebühr ist nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d dieselbe wie bei jeder anderen Aschenbeisetzung. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2025, der letzten von sechs Preisspalten der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019. Sie ist die jüngste, die nicht in der Zukunft liegt, und eine siebte für 2026 gibt es nicht. Pflegefrei, und zwar aus beiden zulässigen Gründen zugleich. Erstens gibt es gar keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre: Paragraf 28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 macht die Beisetzungsstelle weder durch Hügel noch durch Einfassung noch durch sonstige Gestaltung kenntlich und weist sie nicht als Einzelgrabstelle aus; ein besonderer Hinweis auf die beigesetzte Person durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich, Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet, und das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche mit einem zentralen Gedenkstein und einer Ablagefläche für Blumen angelegt. Zweitens sagt derselbe Paragraf im Wortlaut, wer pflegt: Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmuckes an dem zentralen Gedenkstein erfolgt ausschliesslich durch die Gemeinde. Paragraf 34 Absatz 1 nimmt das Feld zusätzlich namentlich von der Bepflanzungspflicht aus. Bei der Beisetzung ist nach Paragraf 28 nur die Anwesenheit der beauftragten Bestatterin oder des beauftragten Bestatters erlaubt, und die Urne muss biologisch abbaubar sein.332,00 €607,00 €939,00 €35Paragraf 9 Buchstabe d und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025, Paragraf 28, Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017
Urnenrasengrabstätte mit GedenkplatteDas pflegefreie Urnengrab mit Namen, und das einzige der Gemeinde, dessen Preis mehr enthält als das nackte Nutzungsrecht: Paragraf 9 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 schreibt hinter den Betrag, in den Gebühren für die Urnenrasengrabstätte seien die Kosten für die Gedenkplatte mit Beschriftung, die Verlegung der Platte und die Abräumung des Grabes enthalten. Genau deshalb ist es mit 1.769,00 Euro auch das teuerste Urnengrab, 1.104,00 Euro teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab. Auf dreissig Jahre gerechnet sind das 36,80 Euro im Jahr für Platte, Beschriftung, Verlegung, Räumung und Pflege zusammen; der Vergleich mit einem selbst beschafften Grabstein entscheidet, ob sich das lohnt. Paragraf 25 a Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 belegt die Urnenrasengrabstätten der Reihe nach und gibt sie im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist ab; Verlängerung und Wiedererwerb sind ausgeschlossen. Sie messen nach Absatz 2 vierzig mal vierzig Zentimeter bei fünfzig Zentimetern Abstand. Absatz 3 schreibt die Gedenkplatte von vierzig mal vierzig Zentimetern ohne Einfassung vor, die die Gemeindeverwaltung beschafft und verlegt; die Beschriftung soll aus Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum bestehen, Sonderwünsche gehen zu Lasten der nutzungsberechtigten Person, nachträgliche Änderungen sind nicht gestattet. Nach Paragraf 14 Absatz 1 gibt es Urnenrasengräber auf allen Friedhöfen ausser dem in Enzheim. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2025, der letzten von sechs Preisspalten der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019. Sie ist die jüngste, die nicht in der Zukunft liegt, und eine siebte für 2026 gibt es nicht. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt im Wortlaut. Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 sagt in einem Satz, die Pflege der Urnenrasengräber obliege ausschliesslich der Gemeinde, und verbietet danach jede individuelle Ausschmückung durch Einfassungen, Bepflanzungen oder das Anbringen sonstiger fester Gegenstände wie Vasen, Grablampen, Grablichter, Grabschalen, Blumengestecke und jeglichen sonstigen Grabschmuck; die Gemeinde darf widerrechtlich Abgelegtes ohne Ankündigung entfernen und entsorgen und die Kosten geltend machen. Erlaubt bleibt allein Blumenschmuck am Totensonntag und am Sterbetag, und der ist binnen einer Woche wieder zu entfernen. Absatz 1 nimmt die Urnenrasengräber ausserdem namentlich von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus, und Paragraf 25 a Absatz 4 sagt es ein drittes Mal: Die Grabgestaltung des Grabfeldes erfolgt als Rasenfläche, und diese Rasenfläche wird durch die Gemeinde gepflegt; bei den Pflegearbeiten können auch die Gedenktafeln überfahren werden. Der zweite, seltenere Beleg steht in der Gebührenordnung selbst: Paragraf 9 Buchstabe e der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 schreibt hinter den Betrag, in den Gebühren seien die Kosten für die Gedenkplatte mit Beschriftung, die Verlegung der Platte und die Abräumung des Grabes enthalten. Das ist die Offenburger Form, in der die Leistung eine ausdrückliche Tarifposition ist.1.769,00 €607,00 €2.376,00 €30Paragraf 9 Buchstabe e und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025, Paragraf 25 a, Paragraf 34 Absatz 2 und Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017
Urnenwahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen, 40 JahreParagraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 verleiht auf Antrag ein Nutzungsrecht für vierzig Jahre, und Absatz 2 lässt bis zu zwei Aschenurnen zu; die Mindestfläche beträgt sechzig mal sechzig Zentimeter bei vierzig Zentimetern Abstand. Die Überlassung kostet 1.429,00 Euro unabhängig von der Zahl der belegten Stellen, jede Beisetzung nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 weitere 607,00 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe c 55,00 Euro je Jahr; auch dieser Satz ist kein Bruchteil des Kaufpreises, denn der Ersterwerb kostet 35,73 Euro je Jahr. Wer aus der Division auf sechsundzwanzig Jahre schliesst, liest die Satzung falsch: Paragraf 25 Absatz 1 nennt vierzig. Über Paragraf 27, die Verweisungsnorm, gelten im Übrigen die Vorschriften über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen entsprechend, also auch die Regeln des Paragrafen 21 über Ersterwerb, Wiedererwerb und Übergang des Nutzungsrechts. Die Ruhefrist für Aschen beträgt nach Paragraf 12 Absatz 4 dreissig Jahre und liegt damit unter der Nutzungszeit; die zweite Urne lässt sich also nur in den ersten zehn Jahren ohne Verlängerung beisetzen. Der Betrag stammt aus der Spalte ab 01.01.2025, der letzten von sechs Preisspalten der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019. Sie ist die jüngste, die nicht in der Zukunft liegt, und eine siebte für 2026 gibt es nicht. In die Nutzungsgebühr ist keine Grabräumungsgebühr eingerechnet, und das ist anders als bei den Nachbarn Grünberg und Hungen, die sie abweichend von der allgemeinen Regel schon bei der Überlassung der Grabstätte entstehen lassen. Paragraf 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025 fordert für die Räumung durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte die jeweils angefallenen Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 43,00 Euro an, und zwar erst, wenn geräumt wird; einen festen Betrag je Grabart nennt die Satzung nicht. Nicht pflegefrei. Paragraf 34 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017 verpflichtet alle Grabstätten zur Bepflanzung und dauernden Instandhaltung und nimmt davon namentlich nur die Urnenrasengräber, die Urnen im Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und den Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten aus; diese Grabart steht nicht darunter. Paragraf 35 Absatz 1 wiederholt die Pflicht, Absatz 2 setzt für die Herrichtung eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung eine über längere Zeit nicht friedhofswürdig gepflegte Grabstätte nach fruchtloser Fristsetzung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abräumen, einebnen und einsäen. Nach Paragraf 34 Absatz 6 sind verwelkte Blumen und Kränze selbst zu entfernen, sonst beseitigt die Friedhofsverwaltung sie nach angemessener Frist ohne Ankündigung.1.429,00 €607,00 €2.036,00 €40Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c, Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2019, Spalte ab 01.01.2025, Paragraf 25 der Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt in der Fassung vom 15.01.2010, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 03.11.2017
Die Grabart bestimmt, für welche Form der Bestattung die Stelle vorgesehen ist. Nutzung ist die einmalige Gebühr für die Überlassung des Grabes, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben, Einsenken und Schließen. Sarg, Urne, Bestatter, Trauerfeier und Grabstein sind darin nicht enthalten.

Häufige Fragen zu Altenstadt

Wie viele Friedhöfe gibt es in Altenstadt?
In Altenstadt sind 11 Friedhöfe mit Namen erfasst. Zusammen nehmen sie 3,9 ha ein.
Welcher ist der größte Friedhof in Altenstadt?
Friedhof Altenstadt ist mit 1 ha der größte Friedhof in Altenstadt. Er liegt 1,1 km vom Ortskern entfernt.
Wie lange ist die Ruhefrist in Altenstadt?
Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Altenstadt gelten 30 Jahre für Leichen und Aschen auf den Friedhöfen Altenstadt, Enzheim, Heegheim, Höchst an der Nidder, Lindheim, Oberau alter Teil und Rodenbach nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe a der Friedhofsordnung in der Fassung vom 15.01.2010, dazu 35 Jahre für Leichen und Aschen auf dem Waldfriedhof in Oberau, neuer Teil nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe b der Friedhofsordnung in der Fassung vom 15.01.2010, dazu 20 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr nach Paragraf 12 Absatz 4 Buchstabe c der Friedhofsordnung in der Fassung vom 15.01.2010, dazu 40 Jahre für Nutzungszeit der Wahlgrabstätte für Erdbestattungen nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 15.01.2010, dazu 40 Jahre für Nutzungszeit der Urnenwahlgrabstätte nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofsordnung in der Fassung vom 15.01.2010.
Was kostet ein Grab in Altenstadt?
Ein Grab in Altenstadt kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnenreihengrabstätte im anonymen Urnenfeld auf dem Waldfriedhof Oberau mit 939,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist 3. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Altenstadt vom 15.10.2010, beschlossen von der Gemeindevertretung in der Sitzung vom 06.12.2019, ausgefertigt am 16.12.2019, in Kraft mit Wirkung vom 01.01.2020; setzt fünfzehn Gebührenreihen mit je sechs Preisspalten von 2020 bis 2025 neu fest, angesetzt ist durchweg die Spalte ab 01.01.2025.
Wer ist für die Friedhöfe in Altenstadt zuständig?
Für die Friedhöfe in Altenstadt ist Gemeinde Altenstadt, Friedhofsangelegenheiten im Rathaus, Zimmer OG 25 zuständig, Frankfurter Straße 11, 63674 Altenstadt, Telefon 06047 8000-73. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.

Die Gebühren setzt Altenstadt, die Fristen setzt Hessen

Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.