Gelnhausen · Hessen · AGS 06435010
Friedhofsgebühren in Gelnhausen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 03.05.2023, ausgefertigt am 21.07.2023, in Kraft seit 01.08.2023, geändert durch die Änderungssatzung 2024 vom 12.12.2024 mit Wirkung ab 01.01.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Gelnhausen und nicht für einzelne. Träger ist Barbarossastadt Gelnhausen, Friedhofsverwaltung im Magistrat.
- 375,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.740,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 13
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Reihengrabstätte für ein Kind im Alter bis 2 Jahre, mit Beisetzung
Familienwahlgrabstätte, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 5 der Friedhofs- und Bestattungsordnung
Was ein Grab in Gelnhausen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
7 Grabarten für die Erdbestattung in Gelnhausen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für ein Kind im Alter bis 2 JahreParagraf 19 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung richtet eigene Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ein; sie messen 1,20 mal 0,60 Meter. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 auch hier dreißig Jahre, denn die Ordnung nennt für Kinder keine kürzere. Nach Paragraf 18 Absatz 1 ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung für längstens fünf Jahre möglich, der Gebührentarif nennt dafür unter Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe g dreiunddreißig Euro je Jahr. Die Pflege obliegt nach Paragraf 36 Absatz 1 den Nutzungsberechtigten. | 205,00 € | 170,00 € | 375,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a |
| Reihengrabstätte für ein Kind im Alter bis 5 JahreDieselbe Grabart wie die Reihengrabstätte für Kinder bis zwei Jahre, nur mit dem höheren Satz für Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung dürfen eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beigesetzt werden. | 300,00 € | 225,00 € | 525,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b |
| Reihengrabstätte für einen Verstorbenen im Alter über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Gelnhausen. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt; ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist für längstens fünf Jahre möglich, ohne Rechtsanspruch. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 dreißig Jahre. Das Grab misst 2,00 mal 0,80 Meter. Die Pflege obliegt nach Paragraf 36 Absatz 1 und Paragraf 37 Absatz 1 den Nutzungsberechtigten, die Grabstätte ist nach Paragraf 37 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung herzurichten. | 990,00 € | 1.040,00 € | 2.030,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c |
| EinzelwahlgrabstätteParagraf 10 Absatz 1 der Gebührenordnung überlässt Doppel-, Einzelwahl-, Tiefenwahl- und Familienwahlgrabstätten ausdrücklich für die Dauer von dreißig Jahren. Die Einzelwahlgrabstätte misst nach Paragraf 22 der Friedhofs- und Bestattungsordnung 2,00 mal 0,80 Meter; in ihr ist nach Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe e neben der Erdbestattung eine Urne möglich, für die dann nach Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c 260 Euro anfallen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c einundvierzig Euro je Jahr. | 1.240,00 € | 1.040,00 € | 2.280,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c |
| DoppelwahlgrabstätteZwei Grabstellen nebeneinander, nach Paragraf 22 der Friedhofs- und Bestattungsordnung 2,00 mal 2,00 Meter. Nach Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe c können darin bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Bestattungsgebühr fällt je Bestattung an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a fünfundsiebzig Euro je Jahr. | 2.270,00 € | 1.040,00 € | 3.310,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c |
| TiefenwahlgrabstätteEin Grab von 2,00 mal 0,80 Metern und mindestens 2,80 Metern Tiefe nach Paragraf 22 der Friedhofs- und Bestattungsordnung, in dem zwei Särge übereinander liegen. Wir rechnen mit dem Satz für die Bestattung in tiefer Lage nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d, also 1.250 statt 1.040 Euro, weil die erste Bestattung hier in die tiefe Lage geht. Nach Paragraf 32 Absatz 1 Buchstabe a dürfen bei Tiefengräbern keine Ganzgrababdeckungen verwendet werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b siebenundfünfzig Euro je Jahr. | 1.730,00 € | 1.250,00 € | 2.980,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d |
| FamilienwahlgrabstätteDie größte Grabart der Stadt, nach Paragraf 22 der Friedhofs- und Bestattungsordnung 2,00 mal 4,00 Meter. Nach Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe d können darin bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe d einhundertneunzig Euro je Jahr, die Abräumung nach Paragraf 12 Buchstabe d 1.900 Euro. | 5.700,00 € | 1.040,00 € | 6.740,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 10 Absatz 1 Buchstabe d und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c |
6 Grabarten für die Urne in Gelnhausen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte für 2 UrnenDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Gelnhausen. Paragraf 10 Absatz 2 der Gebührenordnung überlässt die Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von dreißig Jahren; Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung nennt dieselbe Nutzungszeit. Die Mindestfläche je Urne beträgt nach Absatz 2 einen Viertelquadratmeter. Die Urnen werden nach Paragraf 23 Absatz 2 nur unterirdisch beigesetzt; Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind unzulässig. Die Beisetzungsgebühr von 260 Euro fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe f sechsundvierzig Euro je Jahr. Die Pflege obliegt nach Paragraf 36 Absatz 1 den Nutzungsberechtigten. | 1.390,00 € | 260,00 € | 1.650,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a |
| Urnenwahlgrabstätte für 4 UrnenDieselbe Grabart in der größeren Ausführung nach Paragraf 23 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofs- und Bestattungsordnung. Die Beisetzungsgebühr von 260 Euro fällt je Urne an, bei vier Urnen also viermal. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe e zweiundachtzig Euro je Jahr. | 2.470,00 € | 260,00 € | 2.730,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a |
| Anonyme UrnenreihengrabstätteParagraf 27 der Friedhofs- und Bestattungsordnung sagt, das Grabfeld werde als einheitliche Rasenfläche angelegt, die Beisetzungsstelle werde nicht durch Hügel, Einfassung oder eine sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht, ein besonderer Hinweis durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel sei nicht möglich, und Grabschmuck und Anpflanzungen seien nicht gestattet. Paragraf 36 Absatz 1 nimmt das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen ausdrücklich von der Pflicht aus, die Grabstätte zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Es gibt keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Paragraf 11 der Gebührenordnung nennt für diese Grabart keine Verlängerung; Paragraf 10 Absatz 2 überlässt sie für dreißig Jahre. | 1.220,00 € | 260,00 € | 1.480,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b |
| Urnennischenplatz in der UrnenwandDas günstigste pflegefreie Grab in Gelnhausen und zugleich das günstigste Urnengrab überhaupt. Paragraf 26 Absatz 4 Satz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung sagt im Wortlaut, die Anlage und Pflege der Anlage obliege ausschließlich der Stadt Gelnhausen; Paragraf 36 Absatz 1 nimmt die Urnenwände von der Bepflanzungs- und Instandhaltungspflicht aus. Die Kammer wird nach Paragraf 26 Absatz 1 für dreißig Jahre bereitgestellt und nimmt bis zu zwei Urnen auf, wobei bei jeder Aufnahme die Ruhefrist zu wahren ist; hier dürfen ausdrücklich keine verrottbaren Behältnisse verwendet werden. Die Verlängerung ist einmal möglich und kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe h zweiundvierzig Euro je Jahr. Die Kammer wird nach Absatz 3 mit einer von der Stadt vorgegebenen Platte verschlossen, die die Inschrift trägt; einen eigenen Betrag dafür nennt die Gebührenordnung nicht. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste nach Absatz 2 in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. | 1.280,00 € | 155,00 € | 1.435,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 10 Absatz 2 Buchstabe d und Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe e |
| Urnenplatz im Rasengrabfeld für eine UrneParagraf 29 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung sagt im Wortlaut, die Pflege und das Mähen des Rasens würden für die Dauer der Ruhezeit von Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Absatz 2 verpflichtet die Nutzungsberechtigten, die Grabstätte innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen, Absatz 5 verbietet Grabschmuck und Grableuchten ganz. Die Ruhefrist beträgt nach Absatz 1 dreißig Jahre. Die Kenntlichmachung erfolgt nach Absatz 4 durch eine Namenstafel von zwanzig mal zwanzig Zentimetern, die so eingebaut wird, dass der Rasenmäher darüber fahren kann; einen eigenen Betrag dafür nennt die Gebührenordnung nicht. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe i sechzig Euro je Jahr. | 1.300,00 € | 260,00 € | 1.560,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe d |
| Urnenplatz im Rasengrabfeld für zwei UrnenDerselbe Beleg für die Pflegefreiheit wie beim Rasengrab für eine Urne: Paragraf 29 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung weist Pflege und Mähen des Rasens für die Dauer der Ruhezeit den Beauftragten des Friedhofsträgers zu. Die Namenstafel misst hier nach Absatz 4 vierzig mal zwanzig Zentimeter. Die Beisetzungsgebühr von 260 Euro fällt je Urne an. | 1.800,00 € | 260,00 € | 2.060,00 € | 30 J. | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 10 Absatz 3 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe d |
39 weitere Gebühren in der Satzung von Gelnhausen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Grabes für die Bestattung eines Kindes bis 2 Jahre | 170,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für die Bestattung eines Kindes bis 5 Jahre | 225,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für die Bestattung eines Verstorbenen ab 5 Jahren | 1.040,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe c |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für die Bestattung eines Verstorbenen in tiefer Lage | 1.250,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d |
| Trägerlohn, je Träger | 40,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe e |
| Beisetzung von Ascheresten in einer Urnenwahlgrabstätte, je Urne | 260,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a |
| Beisetzung von Ascheresten in einer anonymen Urnenreihengrabstätte | 260,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b |
| Beisetzung von Ascheresten in einer Grabstätte für Erdbestattung | 260,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe c |
| Beisetzung von Ascheresten in einem Urnenrasengrab | 260,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe d |
| Beisetzung von Ascheresten in der Urnenwand | 155,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe e |
| Zuschlag für eine Bestattung an einem Samstag | 300,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 3 |
| Individuelle Bestattung einer Fehl- oder Totgeburt unter 500 Gramm, für Grabplatz und Beisetzung | 51,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 a Absatz 1 Buchstabe a |
| Gemeinschaftliche Bestattung von bis zu fünf Fehl- oder Totgeburten unter 500 Gramm, für Grabplatz und Beisetzung | 77,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 7 a Absatz 1 Buchstabe b |
| Benutzung der Leichenhalle einschließlich Reinigung, Beleuchtung und Heizung | 160,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a |
| Aufbewahrung einer Leiche, je angefangenem Tag | 67,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b |
| Aufbewahrung einer ortsfremden Leiche, die nicht hier bestattet wird, je angefangenem Tag | 67,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe c |
| Benutzung der Leichenhalle als Sezierraum einschließlich Reinigung | 410,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe d |
| Orgelspiel | 40,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe e |
| Ausgrabung oder Umbettung von Leichen und Urnen, einheitlich | 80,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 8 Absatz 1 |
| Sicherung benachbarter Gräber oder Wiederherstellung beschädigter Nachbargräber bei einer Ausgrabung | gesondert in Rechnung gestellt | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 8 Absatz 2 |
| Verlängerung der Ruhezeit an einem Doppelwahlgrab, je Jahr | 75,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe a |
| Verlängerung der Ruhezeit an einem Tiefenwahlgrab, je Jahr | 57,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe b |
| Verlängerung der Ruhezeit an einem Einzelwahlgrab, je Jahr | 41,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe c |
| Verlängerung der Ruhezeit an einem Familienwahlgrab, je Jahr | 190,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe d |
| Verlängerung der Ruhezeit an einem Urnenwahlgrab für 4 Urnen, je Jahr | 82,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe e |
| Verlängerung der Ruhezeit an einem Urnenwahlgrab für 2 Urnen, je Jahr | 46,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe f |
| Verlängerung der Ruhezeit an einem Reihengrab, je Jahr, Nachkauf nur fünf Jahre nach Ablauf der Ruhezeit möglich | 33,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe g |
| Verlängerung der Ruhezeit an einem Urnennischenplatz, je Jahr | 42,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe h |
| Verlängerung der Ruhezeit an einem Urnenrasengrab, je Jahr | 60,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe i |
| Abräumung eines Doppelwahlgrabes durch die Friedhofsverwaltung | 950,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 12 Buchstabe a |
| Abräumung eines Reihen- oder Einzelwahlgrabes durch die Friedhofsverwaltung | 760,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 12 Buchstabe b |
| Abräumung eines Urnenwahlgrabes durch die Friedhofsverwaltung | 570,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 12 Buchstabe c |
| Abräumung eines Familienwahlgrabes durch die Friedhofsverwaltung | 1.900,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 12 Buchstabe d |
| Abräumung einer Urnennische durch die Friedhofsverwaltung | 75,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 12 Buchstabe e |
| Entsorgung durch die Stadt, wenn die Angehörigen die Grabstätte selbst abgeräumt haben | 380,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 12 |
| Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht standsicheren Grabmalen | nach tatsächlichem Aufwand | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 12 |
| Grabmalgenehmigung, einheitlich | 60,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 13 Absatz 1 |
| Grabmalgenehmigung für ein einfaches Holzkreuz | 20,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 13 Absatz 1 |
| Berechtigungsausweis für Gewerbetreibende, gültig für zwei Kalenderjahre | 100,00 € | Friedhofsgebührenordnung Paragraf 13 Absatz 2 |
Was ein Grab in Gelnhausen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.175,00 €
Reihengrabstätte für ein Kind im Alter bis 2 Jahre in Gelnhausen, über 30 Jahre, das sind 272,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeFriedhofsgebührenordnung Paragraf 9 Absatz 1 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a | 205,00 € |
| BestattungFriedhofsgebührenordnung Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a | 170,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 375,00 € |
Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung richtet eigene Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr ein; sie messen 1,20 mal 0,60 Meter. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Absatz 5 auch hier dreißig Jahre, denn die Ordnung nennt für Kinder keine kürzere. Nach Paragraf 18 Absatz 1 ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung für längstens fünf Jahre möglich, der Gebührentarif nennt dafür unter Paragraf 11 Absatz 1 Buchstabe g dreiunddreißig Euro je Jahr. Die Pflege obliegt nach Paragraf 36 Absatz 1 den Nutzungsberechtigten.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 03.05.2023, ausgefertigt am 21.07.2023, in Kraft seit 01.08.2023, geändert durch die Änderungssatzung 2024 vom 12.12.2024 mit Wirkung ab 01.01.2025. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
10 Fragen, die die Satzung von Gelnhausen offenlässt
- Die Stadt ist nach Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung Trägerin von sieben Friedhöfen: Gelnhausen-Mitte, Höchst, Roth, Alter Friedhof Hailer, Alter Friedhof Meerholz, Waldfriedhof Hailer-Meerholz und Friedhof Haitz. Die Gebührenordnung gilt für alle gleich. Nicht jede Grabart gibt es überall: Paragraf 14 Absatz 1 stellt die Grabarten ausdrücklich nur zur Verfügung, soweit vorhanden, das Feld für Fehl- und Totgeburten besteht nach Paragraf 28 Absatz 1 nur in Gelnhausen-Mitte, und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften nennt Paragraf 31 Nummer 8 nur für den Waldfriedhof Hailer-Meerholz. Welche Friedhöfe eine Urnenwand oder ein Rasengrabfeld haben, sagt weder die Ordnung noch die Gebührenordnung.
- Der FriedWald Gelnhausen ist zwar nach Paragraf 1 Nummer 1 der Friedhofsordnung für die Waldbestattungsanlage eine öffentliche Einrichtung der Stadt, aber seine Preise stehen in keiner Satzung. Paragraf 8 sagt im Wortlaut, die Benutzungsentgelte der Waldbestattungsanlage würden ausschließlich von der FriedWald GmbH erhoben und mit den jeweiligen Berechtigten abgerechnet. Ein Baumgrab dieser Stadt ist deshalb nicht erfasst. Die Ordnung nennt für ihn eine Nutzungsdauer von bis zu 99 Jahren und eine Mindestruhezeit von zwanzig Jahren.
- Das zentrale Feld für Fehl- und Totgeburten unter 500 Gramm auf dem Friedhof Gelnhausen-Mitte führen wir nicht als Grabart, obwohl Paragraf 7 a der Gebührenordnung Beträge dafür nennt: 51 Euro für die individuelle Bestattung eines Kindes und 77 Euro für die gemeinschaftliche Bestattung von bis zu fünf Kindern, die sich Stadt und Krankenhaus teilen. Paragraf 28 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung sagt, ein individuelles Nutzungsrecht werde nicht erworben, und nennt auch keine Nutzungszeit. Beide Beträge stehen unter den Bestattungsgebühren. Die Pflege der Anlage trägt nach Absatz 2 die Stadt.
- Die Gebührenordnung nennt für zwei Bestandteile keinen Betrag, die zur Grabart gehören. Das ist die Verschlussplatte der Urnenkammer, die die Stadt nach Paragraf 26 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung vorgibt und die die Inschrift trägt, und die Namenstafel des Urnenrasengrabes, die nach Paragraf 29 Absatz 4 zwanzig mal zwanzig oder vierzig mal zwanzig Zentimeter misst und direkt nach der Beisetzung so eingebaut wird, dass der Rasenmäher darüber fahren kann. Weil kein Betrag genannt ist, stecken beide nicht in unserer Nutzungsgebühr; die Beträge für Urnennische und Urnenrasengrab sind insoweit Untergrenzen.
- Für das Tiefenwahlgrab rechnen wir mit der Bestattungsgebühr für die tiefe Lage nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe d, also 1.250 statt 1.040 Euro. Die Gebührenordnung sagt nicht ausdrücklich, dass die erste Bestattung in einem Tiefengrab in die tiefe Lage geht, aber Paragraf 22 der Friedhofs- und Bestattungsordnung setzt für das Tiefengrab eine Mindesttiefe von 2,80 Metern an, und ein anderer Zweck für den Satz der tiefen Lage ist im Tarif nicht erkennbar.
- Die Änderungssatzung 2024 vom 12.12.2024 zur Gebührenordnung fügt einen Paragrafen 7 b für muslimische Bestattungen ein, dessen einziger Satz lautet, dass grundsätzlich für alle Bestattungen die Regelungen der Friedhofssatzung in ihrer aktuellen Fassung gelten. Sie nennt keine eigene Gebühr. Für muslimische Bestattungen gelten damit dieselben Sätze wie sonst; das Grabfeld liegt nach Angabe der Stadt auf dem Friedhof Gelnhausen-Mitte und erlaubt die Bestattung in Gebetsrichtung.
- Unsere Beträge sind die schmalsten Sätze. Nicht enthalten sind der Zuschlag von 300 Euro für eine Bestattung an einem Samstag nach Paragraf 7 Absatz 3, der Trägerlohn von 40 Euro je Träger nach Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe e, die Leichenhalle mit 160 Euro nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a, die Aufbewahrung mit 67 Euro je angefangenem Tag und die Grabmalgenehmigung mit 60 Euro nach Paragraf 13 Absatz 1.
- Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt die Gebührenordnung nicht. Die Abräumgebühren des Paragrafen 12 sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, weil sie nach dessen Einleitungssatz nur anfallen, soweit die Berechtigten ihrer Verpflichtung zur Entfernung der Anlagen nach Ablauf der Nutzungsrechte oder Ruhefristen nicht nachkommen. Wer selbst abräumt und die Entsorgung der Stadt überlässt, zahlt 380 Euro.
- Beide Ordnungen liegen nur als Scan ohne Textebene im Netz und wurden seitenweise als Bild gelesen. Die Gebührenordnung steht zweimal auf der Stadtseite, einmal im Sammel-Downloadbereich der Satzungen unter dem irreführenden Dateinamen friedhofsordnung-gelnausen und einmal auf der Seite der Friedhofsverwaltung als friedhofsgebuehrenordnung-2023.pdf. Beide Dateien sind derselbe Scan der unterschriebenen Ausfertigung vom 21.07.2023; die Beträge der Paragrafen 9 und 10 wurden verglichen und stimmen überein. Eine HTML-Bekanntmachung derselben Ordnung gibt es nicht.
- Nach einer jüngeren Fassung wurde auf der Seite der Friedhofsverwaltung nachgesehen, die unter Satzungen und Gebührenordnungen die vollständige Liste führt, und im Bekanntmachungsarchiv der Stadt, das zum Friedhofswesen aus 2025 und 2026 nichts enthält. Die Liste kennt fünf Dokumente: die Friedhofsordnung für den Friedwald von 2019, die Friedhofs- und Bestattungsordnung von 2023, die Friedhofsgebührenordnung von 2023 und die beiden Änderungssatzungen von 2024 zu beiden Ordnungen.
Friedhöfe in Gelnhausen und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden
- Die 9 Friedhöfe in GelnhausenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ronnenberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moormerland6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Elsdorf13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wipperfürth9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Westf.)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karben10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dillenburg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weinheim9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Quedlinburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 03.05.2023, ausgefertigt am 21.07.2023, in Kraft seit 01.08.2023, geändert durch die Änderungssatzung 2024 vom 12.12.2024 mit Wirkung ab 01.01.2025
- Änderungssatzung 2024 zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Gelnhausen, muslimische Bestattungen beschlossen am 09.10.2024, ausgefertigt am 12.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025, fügt nach Paragraf 7 a einen Paragrafen 7 b ein und ändert keinen Betrag
- Friedhofs- und Bestattungsordnung der Barbarossastadt Gelnhausen beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 03.05.2023, ausgefertigt am 21.07.2023, in Kraft seit 01.08.2023, geändert durch die Änderungssatzung 2024 zur Friedhofsordnung mit Wirkung ab 01.01.2025
- Friedhofsordnung für die Waldbestattungsanlage der Barbarossastadt Gelnhausen beschlossen am 12.12.2018, ausgefertigt am 16.01.2019, in Kraft am Tag nach der Bekanntmachung; Paragraf 8 überlässt die Benutzungsentgelte ausschließlich der FriedWald GmbH
- Barbarossastadt Gelnhausen, Seite der Friedhofsverwaltung mit den Friedhöfen, den Grabarten und der vollständigen Liste der Satzungen Stand der Abfrage am 05.09.2026, führt genau fünf Dokumente zum Friedhofswesen und keine jüngere Gebührenordnung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.