Aschaffenburg · Bayern · AGS 09661000
Friedhofsgebühren Aschaffenburg: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung, Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 67.3, vom 24.11.2025, amtlich bekannt gemacht am 05.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 9 Friedhöfe der Stadt Aschaffenburg, Garten- und Friedhofsamt, nicht für einzelne.
- 746,00 €
- Günstigstes Grab
- 10.738,00 €
- Teuerstes Grab
- 29
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Erdbestattung einer Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Reihen-, Wahl- und Solitärgräbern
Reihengrabstätte mit einer Sargstelle für Früh- und Totgeburten
Familienbaumgrab für bis zu zwölf Urnen, einschließlich Pflege
Paragraf 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Gebührensatzung und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Aschaffenburg kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 20 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab, einstellig, einfachtiefDer Jahressatz beträgt 81 Euro. Das günstigste Wahlgrab der Stadt. | 1.215,00 € | 1.010,00 € | 2.225,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab, zweistellig einfachtiefDer Jahressatz beträgt 96 Euro. Zwei Bestattungsplätze nebeneinander. | 1.440,00 € | 1.010,00 € | 2.450,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab, einstellig doppeltiefDer Jahressatz beträgt 91 Euro. In einem Tiefgrab sind nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Beisetzungen übereinander zulässig. | 1.365,00 € | 1.010,00 € | 2.375,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, dreistellig einfachtiefDer Jahressatz beträgt 108 Euro. | 1.620,00 € | 1.010,00 € | 2.630,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, vierstellig einfachtiefDer Jahressatz beträgt 122 Euro. | 1.830,00 € | 1.010,00 € | 2.840,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, vier Plätze als zweistelliges DoppeltiefgrabDer Jahressatz beträgt 112 Euro. | 1.680,00 € | 1.010,00 € | 2.690,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, fünfstellig einfachtiefDer Jahressatz beträgt 136 Euro. | 2.040,00 € | 1.010,00 € | 3.050,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, sechs Plätze als dreistelliges DoppeltiefgrabDer Jahressatz beträgt 136 Euro. | 2.040,00 € | 1.010,00 € | 3.050,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, siebenstellig einfachtiefDer Jahressatz beträgt 165 Euro. Der Tarif vermerkt, dass für diese Grabgröße nur noch eine Verlängerung möglich ist, ein Ersterwerb also nicht. | 2.475,00 € | 1.010,00 € | 3.485,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, acht Plätze als vierstelliges DoppeltiefgrabDer Jahressatz beträgt 160 Euro. | 2.400,00 € | 1.010,00 € | 3.410,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Solitärgrab im Waldfriedhof oder im Friedhof Schweinheim, dreistelligDer Jahressatz beträgt 120 Euro. Solitärgräber sind nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung Wahlgräber in hervorragender Lage, die nicht den besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen. | 1.800,00 € | 1.010,00 € | 2.810,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Solitärgrab im Waldfriedhof oder im Friedhof Schweinheim, vierstelligDer Jahressatz beträgt 129 Euro. | 1.935,00 € | 1.010,00 € | 2.945,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Solitärgrab im Waldfriedhof oder im Friedhof Schweinheim, fünfstelligDer Jahressatz beträgt 139 Euro. | 2.085,00 € | 1.010,00 € | 3.095,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Solitärgrab im Waldfriedhof oder im Friedhof Schweinheim, sechsstelligDer Jahressatz beträgt 148 Euro. | 2.220,00 € | 1.010,00 € | 3.230,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Reihengrabstätte mit einer Sargstelle für eine verstorbene Person ab dem vollendeten 5. LebensjahrDer Jahressatz beträgt 76 Euro. Die günstigste Erdbestattung in Aschaffenburg. Die Nutzungszeit von 15 Jahren steht in Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c. | 1.140,00 € | 1.010,00 € | 2.150,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Reihengrabstätte mit einer Sargstelle für Kinder bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Jahressatz beträgt 36 Euro. Die Nutzungszeit von 10 Jahren steht in Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d und in Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung. | 360,00 € | 416,00 € | 776,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 |
| Reihengrabstätte mit einer Sargstelle für Früh- und TotgeburtenDer Jahressatz beträgt 33 Euro. Für dieses Einzelgrab nennt Paragraf 4 Absatz 1 keine eigene Nutzungszeit; wir rechnen mit den 10 Jahren des Kinderreihengrabes. Die 5 Jahre des Buchstaben k gelten dem Gemeinschaftsgrabfeld. | 330,00 € | 416,00 € | 746,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 |
| Gruft mit vier BestattungsplätzenDer Jahressatz beträgt 124 Euro. Für die Beisetzung eines Sarges in einer Gruft erhebt Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 4 zusätzlich einen Kostenersatz für die benötigten Personal- und Maschinenstunden, dessen Höhe die Satzung nicht beziffert. Unser Betrag enthält nur die Einheitsgebühr. | 3.720,00 € | 1.010,00 € | 4.730,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1 und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Gruft mit sechs BestattungsplätzenDer Jahressatz beträgt 144 Euro. Der Kostenersatz nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 4 kommt hinzu. | 4.320,00 € | 1.010,00 € | 5.330,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2 und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Gruft mit acht BestattungsplätzenDer Jahressatz beträgt 163 Euro. Der Kostenersatz nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 4 kommt hinzu. | 4.890,00 € | 1.010,00 € | 5.900,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
Urne: 9 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenfamiliengrabstätte für bis zu vier UrnenDer Jahressatz beträgt 110 Euro. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Werden zwei Urnen gleichzeitig beigesetzt, ist die Einheitsgebühr nach Paragraf 8 Absatz 3 nur einmal zu zahlen. | 1.100,00 € | 338,00 € | 1.438,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Urnengrabstätte für bis zu zwei UrnenDer Jahressatz beträgt 90 Euro. Das günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der zwei Urnen Platz finden. | 900,00 € | 338,00 € | 1.238,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Anonymes Urnengrab für eine Urne, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 82 Euro. Der Tarif nennt die Pflege ausdrücklich als eingeschlossen. Nach Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung erfolgt die Beisetzung in einer Rasenfläche ohne individuelle Kennzeichnung. Nach Paragraf 4 Absatz 2 ist eine Verlängerung bei anonymen Beisetzungen ausgeschlossen. | 820,00 € | 338,00 € | 1.158,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Urnennische in einer Urnenwand für bis zu zwei UrnenDer Jahressatz beträgt 106 Euro. Dazu kommt einmalig die Urnentafel für 143 Euro, weil die Urnenwand nach Paragraf 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung aus Nischen mit vorgesetzter Grabplatte besteht und ohne diese Platte nicht zu haben ist. Der Betrag gilt für die gesamte Nische, in der zwei Urnen Platz finden. | 1.203,00 € | 338,00 € | 1.541,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummern 4 und 10 sowie Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Urnengemeinschaftsgrab für eine Urne, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 101 Euro, dazu kommt einmalig die Urnentafel für 143 Euro. Nach Paragraf 25 Absatz 6 der Friedhofssatzung ist die Grabstätte individuell gekennzeichnet, die Tafel also nicht abwählbar. Anlage und Pflege übernimmt nach Paragraf 25 Absatz 6 und Paragraf 39 Absatz 7 der Friedhofssatzung das Garten- und Friedhofsamt. | 1.153,00 € | 338,00 € | 1.491,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummern 5 und 10 sowie Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Urnenwiesengrab für eine Urne, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 96 Euro. Der Tarif nennt die Pflege ausdrücklich als eingeschlossen. Die Nutzungszeit von 10 Jahren steht in Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe g. | 960,00 € | 338,00 € | 1.298,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 6 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Baumgrab für eine Urne, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 91 Euro, die Nutzungszeit 30 Jahre nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe h. Nach Paragraf 39 Absatz 7 der Friedhofssatzung übernimmt das Garten- und Friedhofsamt Herrichten, Instandhaltung und Abräumen. Eine namentliche Kennzeichnung ist nach Paragraf 25 Absatz 7 nur auf Wunsch möglich und kostet dann einmalig 143 Euro; unser Betrag enthält sie nicht. | 2.730,00 € | 338,00 € | 3.068,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 7 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Familienbaumgrab für bis zu acht Urnen, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 168 Euro, die Nutzungszeit 50 Jahre nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe i. Der Betrag gilt für den gesamten Baum mit acht Plätzen. | 8.400,00 € | 338,00 € | 8.738,00 € | 50 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 8 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Familienbaumgrab für bis zu zwölf Urnen, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 208 Euro, die Nutzungszeit 50 Jahre nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe i. Der Betrag gilt für den gesamten Baum mit zwölf Plätzen. | 10.400,00 € | 338,00 € | 10.738,00 € | 50 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 9 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung einer oder eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Einheitsgebühr | 1.010,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Sarg, Einheitsgebühr | 416,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 |
| Beisetzung im Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten | 260,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 3 |
| Beisetzung einer Urne, Einheitsgebühr | 338,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Beisetzung eines Sarges in einer Gruft | Kostenersatz für die benötigten Personal- und Maschinenstunden | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 4 |
| Ausbettung und Wiedereinbettung eines Sarges | Kostenersatz für die benötigten Personal- und Maschinenstunden | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 5 |
| Zuschlag für die Sargbestattung einer verstorbenen Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten | 136,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a |
| Zuschlag für die Sargbestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten | 77,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b |
| Gleichzeitige Bestattung von zwei Familienangehörigen in einem Grab | das Eineinhalbfache der Einheitsgebühr | Paragraf 7 Absatz 3 |
| Ausbettung und Wiedereinbettung einer Urne, bei nur einer der beiden Leistungen 30 Prozent weniger | 367,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2 |
| Zuschlag für die Beisetzung einer Urne außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten | 82,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3 |
| Urnentafel, unbeschriftet, für Urnennische, Urnengemeinschaftsgrab, Baumgrab, Familienbaumgrab und Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten | 143,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 10 |
| Zuschlag für die Hinzubestattung je weiterer Urne in ein bestehendes Wahlgrab, je Jahr | 9,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 6 |
| Aufbewahrung einer oder eines Verstorbenen, je angefangenem Kalendertag | 65,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 |
| Aufbewahrung einer Urne, je angefangenem Kalendertag ab dem 20. Tag nach der Einlieferung | 6,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 |
| Benutzung des Waschraumes | 109,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 3 |
| Benutzung des Verabschiedungsraumes, je angefangener Stunde | 72,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 4 |
| Benutzung der Trauerhalle in den Waldfriedhöfen, je Trauerfeier | 272,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a |
| Benutzung der Trauerhalle auf allen anderen Friedhöfen, je Trauerfeier | 136,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b |
| Zuschlag für eine über 60 Minuten dauernde Benutzung der Trauerhalle in den Waldfriedhöfen, je weitere angefangene halbe Stunde | 81,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a |
| Zuschlag für eine über 60 Minuten dauernde Benutzung der Trauerhalle auf allen weiteren Friedhöfen, je weitere angefangene halbe Stunde | 40,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b |
| Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen, je angefangenem Kalenderjahr | 77,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a |
| Genehmigung zur einmaligen Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen | 19,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage oder eines Grabdenkmals | 67,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 |
| Ausnahmebewilligung und Einzelanordnung | 33,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 3 |
| Ausstellung eines Leichenpasses und Überführungsanmeldung | 67,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 4 |
| Umschreibung des Grabnutzungsrechtes bei Verzichtserklärung | 16,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 5 |
| Antrag auf Umbettung | 33,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 6 |
| Ausstellung einer Grabplatzbestätigung bei Urnenanforderung | 11,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 7 |
| Versand von Aschenkapseln, reine Verwaltungsgebühr ohne die Versandkosten | 33,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 8 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.125,00 €
Wahlgrab, einstellig, einfachtief in Aschaffenburg, über 15 Jahre, das sind 408,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 Nummer 1 und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 | 1.215,00 € |
| BestattungParagraf 7 Absatz 2 Nummer 1 | 1.010,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.225,00 € |
Der Jahressatz beträgt 81 Euro. Das günstigste Wahlgrab der Stadt.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung, Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 67.3, vom 24.11.2025, amtlich bekannt gemacht am 05.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Grabnutzungsgebühr ist in Aschaffenburg eine Jahresgebühr. Paragraf 5 der Gebührensatzung leitet die Tarifliste mit dem Satz ein, die anteilige Benutzungsgebühr für ein Jahr betrage, und Paragraf 4 Absatz 3 sagt, dass sie bei der ersten Vergabe mindestens für den Zeitraum der Ruhefrist erhoben wird. Unsere Nutzungsgebühr ist deshalb Jahressatz mal Nutzungszeit nach Paragraf 4 Absatz 1. Den Jahressatz nennen wir bei jeder Grabart.
- Die Urnentafel nach Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 10 kostet 143 Euro und steht als einzige Ziffer des Tarifs erkennbar nicht für ein Jahr, sondern einmalig. Wir lesen sie so, weil das städtische Merkblatt zu den pflegeleichten Grabarten die Grabplatte in einer eigenen Spalte ohne Jahresangabe führt, während jede andere Zeile dort auf Euro je Jahr lautet. Steht die Tafel doch je Jahr, wären Urnennische und Urnengemeinschaftsgrab deutlich teurer.
- Wir rechnen die Urnentafel in den Preis der Urnennische und des Urnengemeinschaftsgrabes ein, weil die Friedhofssatzung beide ohne sie nicht kennt: Paragraf 25 Absatz 3 beschreibt die Urnenwand als Nischen mit vorgesetzter Grabplatte, Paragraf 25 Absatz 6 das Urnengemeinschaftsgrab als Grabstätte mit individueller Kennzeichnung. Beim Baumgrab und beim Familienbaumgrab lassen wir sie weg, weil Paragraf 25 Absatz 7 die namentliche Kennzeichnung ausdrücklich nur auf Wunsch vorsieht. Das ist unsere Auslegung, die Satzung sagt zur Abwählbarkeit nichts.
- Für die Reihengrabstätte für Früh- und Totgeburten nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c nennt Paragraf 4 Absatz 1 keine eigene Nutzungszeit. Die 5 Jahre des Buchstaben k gelten dem Gemeinschaftsgrabfeld, nicht dem Einzelgrab. Wir rechnen mit den 10 Jahren des Kinderreihengrabes und mit der Bestattungsgebühr für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, weil Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 3 seinem Wortlaut nach nur die Beisetzung im Gemeinschaftsgrab erfasst.
- Das Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten führen wir nicht als eigene Grabart. Der Tarif nennt dafür zwar eine Beisetzungsgebühr von 260 Euro und in Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe k eine Nutzungszeit von 5 Jahren, aber keine Grabnutzungsgebühr.
- Die Friedhofs- und Bestattungssatzung stammt vom 24.11.2010 und wurde zuletzt am 02.07.2018 geändert. Sie ist damit älter als drei Jahre, ist aber die Fassung, die die Stadt auf ihrer Friedhofsseite als geltendes Ortsrecht 67.2 verlinkt. Ihre Ruhezeiten in Paragraf 15 stimmen mit Paragraf 4 Absatz 1 der neuen Gebührensatzung überein.
- Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung verweist für die Ruhefrist auf Paragraf 14 der Friedhofssatzung. Dort steht das Ausheben der Gräber; die Ruhezeit regelt Paragraf 15. Wir gehen von einem Zahlendreher in der Gebührensatzung aus, weil eine neuere Friedhofssatzung mit abweichender Zählung nicht auffindbar ist.
- Die Gebührensatzung nennt für Urnenwiesengräber, Solitärgräber und Familienbaumgräber eigene Tarife und Nutzungszeiten. Die Friedhofssatzung von 2018 kennt diese Namen nur teilweise: Solitärgrabstätten stehen in Paragraf 20 Absatz 3, Urnenwiesengräber kommen dort gar nicht vor. Für das Urnenwiesengrab stützen wir die Pflegefreiheit deshalb allein auf den Zusatz inklusive Pflege im Tarif.
- Die Urnennische führen wir nicht als pflegefrei. Ihr Tarif trägt den Zusatz inklusive Pflege nicht, und Paragraf 40 der Friedhofssatzung regelt für Urnenwände nur den Grabschmuck. Nach Paragraf 26 Absatz 9 und Paragraf 39 Absatz 4 der Friedhofssatzung bleibt die Pflege damit bei der nutzungsberechtigten Person.
- Die Beisetzung eines Sarges in einer Gruft und die Ausbettung eines Sarges rechnet die Stadt nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummern 4 und 5 über einen Kostenersatz für Personal- und Maschinenstunden ab. Die Satzung beziffert weder Stundensätze noch eine Pauschale. Unsere Gruftpreise enthalten deshalb nur die Einheitsgebühr und liegen unter dem tatsächlichen Betrag.
- Die Benutzung der Trauerhalle kostet je Trauerfeier 272 Euro in den Waldfriedhöfen und 136 Euro auf allen anderen Friedhöfen. Sie ist in unseren Beisetzungsgebühren nicht enthalten, weil die Einheitsgebühr der Paragrafen 7 und 8 sie nicht umfasst.
- Für Bestattungen außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten, also außerhalb von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr und an Feiertagen, erhebt die Stadt Zuschläge von 136 Euro, 77 Euro oder 82 Euro. Unsere Beträge sind die Sätze innerhalb der üblichen Zeiten.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 39 Absatz 6 der Friedhofssatzung ist die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person abzuräumen; bei Urnengemeinschafts- und Baumgräbern übernimmt das nach Paragraf 39 Absatz 7 das Garten- und Friedhofsamt.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die allgemeinen Servicezeiten der Ämter, die auf der Seite zu den Öffnungszeiten des Rathauses stehen.
- Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe Aschaffenburgs. Für die Friedhöfe kirchlicher und jüdischer Träger im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Weiter im Verzeichnis
- Die 9 Friedhöfe in AschaffenburgLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung, Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 67.3 vom 24.11.2025, amtlich bekannt gemacht am 05.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Amtsblatt der Stadt Aschaffenburg, Ausgabe Nummer 27 vom 05.12.2025, amtliche Bekanntmachung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung Satzung vom 24.11.2025, bekannt gemacht am 05.12.2025
- Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Aschaffenburg, Ortsrecht Nummer 67.2 vom 24.11.2010, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 02.07.2018, bekannt gemacht am 13.07.2018
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.