Aschaffenburg, Bayern, AGS 09661000
Friedhofsgebühren in Aschaffenburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung, Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 67.3, vom 24.11.2025, amtlich bekannt gemacht am 05.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Aschaffenburg und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Aschaffenburg, Garten- und Friedhofsamt.
- 746,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 10.738,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 29
- Grabarten in der Satzung
- 15 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung einer Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Reihen-, Wahl- und Solitärgräbern
Reihengrabstätte mit einer Sargstelle für Früh- und Totgeburten, mit Beisetzung
Familienbaumgrab für bis zu zwölf Urnen, einschließlich Pflege, mit Beisetzung
Paragraf 4 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Gebührensatzung und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Aschaffenburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
20 Grabarten für die Erdbestattung in Aschaffenburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab, einstellig, einfachtiefDer Jahressatz beträgt 81 Euro. Das günstigste Wahlgrab der Stadt. | 1.215,00 € | 1.010,00 € | 2.225,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab, zweistellig einfachtiefDer Jahressatz beträgt 96 Euro. Zwei Bestattungsplätze nebeneinander. | 1.440,00 € | 1.010,00 € | 2.450,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab, einstellig doppeltiefDer Jahressatz beträgt 91 Euro. In einem Tiefgrab sind nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Beisetzungen übereinander zulässig. | 1.365,00 € | 1.010,00 € | 2.375,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, dreistellig einfachtiefDer Jahressatz beträgt 108 Euro. | 1.620,00 € | 1.010,00 € | 2.630,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, vierstellig einfachtiefDer Jahressatz beträgt 122 Euro. | 1.830,00 € | 1.010,00 € | 2.840,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, vier Plätze als zweistelliges DoppeltiefgrabDer Jahressatz beträgt 112 Euro. | 1.680,00 € | 1.010,00 € | 2.690,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, fünfstellig einfachtiefDer Jahressatz beträgt 136 Euro. | 2.040,00 € | 1.010,00 € | 3.050,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, sechs Plätze als dreistelliges DoppeltiefgrabDer Jahressatz beträgt 136 Euro. | 2.040,00 € | 1.010,00 € | 3.050,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, siebenstellig einfachtiefDer Jahressatz beträgt 165 Euro. Der Tarif vermerkt, dass für diese Grabgröße nur noch eine Verlängerung möglich ist, ein Ersterwerb also nicht. | 2.475,00 € | 1.010,00 € | 3.485,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe f und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Wahlgrab als Familiengrabstätte, acht Plätze als vierstelliges DoppeltiefgrabDer Jahressatz beträgt 160 Euro. | 2.400,00 € | 1.010,00 € | 3.410,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe g und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Solitärgrab im Waldfriedhof oder im Friedhof Schweinheim, dreistelligDer Jahressatz beträgt 120 Euro. Solitärgräber sind nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung Wahlgräber in hervorragender Lage, die nicht den besonderen Gestaltungsvorschriften unterliegen. | 1.800,00 € | 1.010,00 € | 2.810,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Solitärgrab im Waldfriedhof oder im Friedhof Schweinheim, vierstelligDer Jahressatz beträgt 129 Euro. | 1.935,00 € | 1.010,00 € | 2.945,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Solitärgrab im Waldfriedhof oder im Friedhof Schweinheim, fünfstelligDer Jahressatz beträgt 139 Euro. | 2.085,00 € | 1.010,00 € | 3.095,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Solitärgrab im Waldfriedhof oder im Friedhof Schweinheim, sechsstelligDer Jahressatz beträgt 148 Euro. | 2.220,00 € | 1.010,00 € | 3.230,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Reihengrabstätte mit einer Sargstelle für eine verstorbene Person ab dem vollendeten 5. LebensjahrDer Jahressatz beträgt 76 Euro. Die günstigste Erdbestattung in Aschaffenburg. Die Nutzungszeit von 15 Jahren steht in Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe c. | 1.140,00 € | 1.010,00 € | 2.150,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Reihengrabstätte mit einer Sargstelle für Kinder bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Jahressatz beträgt 36 Euro. Die Nutzungszeit von 10 Jahren steht in Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe d und in Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung. | 360,00 € | 416,00 € | 776,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 |
| Reihengrabstätte mit einer Sargstelle für Früh- und TotgeburtenDer Jahressatz beträgt 33 Euro. Für dieses Einzelgrab nennt Paragraf 4 Absatz 1 keine eigene Nutzungszeit; wir rechnen mit den 10 Jahren des Kinderreihengrabes. Die 5 Jahre des Buchstaben k gelten dem Gemeinschaftsgrabfeld. | 330,00 € | 416,00 € | 746,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 |
| Gruft mit vier BestattungsplätzenDer Jahressatz beträgt 124 Euro. Für die Beisetzung eines Sarges in einer Gruft erhebt Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 4 zusätzlich einen Kostenersatz für die benötigten Personal- und Maschinenstunden, dessen Höhe die Satzung nicht beziffert. Unser Betrag enthält nur die Einheitsgebühr. | 3.720,00 € | 1.010,00 € | 4.730,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 1 und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Gruft mit sechs BestattungsplätzenDer Jahressatz beträgt 144 Euro. Der Kostenersatz nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 4 kommt hinzu. | 4.320,00 € | 1.010,00 € | 5.330,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 2 und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Gruft mit acht BestattungsplätzenDer Jahressatz beträgt 163 Euro. Der Kostenersatz nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 4 kommt hinzu. | 4.890,00 € | 1.010,00 € | 5.900,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 2 Nummer 3 und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
9 Grabarten für die Urne in Aschaffenburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenfamiliengrabstätte für bis zu vier UrnenDer Jahressatz beträgt 110 Euro. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte. Werden zwei Urnen gleichzeitig beigesetzt, ist die Einheitsgebühr nach Paragraf 8 Absatz 3 nur einmal zu zahlen. | 1.100,00 € | 338,00 € | 1.438,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 1 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Urnengrabstätte für bis zu zwei UrnenDer Jahressatz beträgt 90 Euro. Das günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt. Der Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der zwei Urnen Platz finden. | 900,00 € | 338,00 € | 1.238,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 2 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Anonymes Urnengrab für eine Urne, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 82 Euro. Der Tarif nennt die Pflege ausdrücklich als eingeschlossen. Nach Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung erfolgt die Beisetzung in einer Rasenfläche ohne individuelle Kennzeichnung. Nach Paragraf 4 Absatz 2 ist eine Verlängerung bei anonymen Beisetzungen ausgeschlossen. | 820,00 € | 338,00 € | 1.158,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 3 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Urnennische in einer Urnenwand für bis zu zwei UrnenDer Jahressatz beträgt 106 Euro. Dazu kommt einmalig die Urnentafel für 143 Euro, weil die Urnenwand nach Paragraf 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung aus Nischen mit vorgesetzter Grabplatte besteht und ohne diese Platte nicht zu haben ist. Der Betrag gilt für die gesamte Nische, in der zwei Urnen Platz finden. | 1.203,00 € | 338,00 € | 1.541,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummern 4 und 10 sowie Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Urnengemeinschaftsgrab für eine Urne, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 101 Euro, dazu kommt einmalig die Urnentafel für 143 Euro. Nach Paragraf 25 Absatz 6 der Friedhofssatzung ist die Grabstätte individuell gekennzeichnet, die Tafel also nicht abwählbar. Anlage und Pflege übernimmt nach Paragraf 25 Absatz 6 und Paragraf 39 Absatz 7 der Friedhofssatzung das Garten- und Friedhofsamt. | 1.153,00 € | 338,00 € | 1.491,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummern 5 und 10 sowie Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Urnenwiesengrab für eine Urne, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 96 Euro. Der Tarif nennt die Pflege ausdrücklich als eingeschlossen. Die Nutzungszeit von 10 Jahren steht in Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe g. | 960,00 € | 338,00 € | 1.298,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 6 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Baumgrab für eine Urne, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 91 Euro, die Nutzungszeit 30 Jahre nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe h. Nach Paragraf 39 Absatz 7 der Friedhofssatzung übernimmt das Garten- und Friedhofsamt Herrichten, Instandhaltung und Abräumen. Eine namentliche Kennzeichnung ist nach Paragraf 25 Absatz 7 nur auf Wunsch möglich und kostet dann einmalig 143 Euro; unser Betrag enthält sie nicht. | 2.730,00 € | 338,00 € | 3.068,00 € | 30 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 7 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Familienbaumgrab für bis zu acht Urnen, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 168 Euro, die Nutzungszeit 50 Jahre nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe i. Der Betrag gilt für den gesamten Baum mit acht Plätzen. | 8.400,00 € | 338,00 € | 8.738,00 € | 50 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 8 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Familienbaumgrab für bis zu zwölf Urnen, einschließlich PflegeDer Jahressatz beträgt 208 Euro, die Nutzungszeit 50 Jahre nach Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe i. Der Betrag gilt für den gesamten Baum mit zwölf Plätzen. | 10.400,00 € | 338,00 € | 10.738,00 € | 50 J. | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 9 und Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
30 weitere Gebühren in der Satzung von Aschaffenburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Beisetzung einer oder eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Einheitsgebühr | 1.010,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 |
| Beisetzung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einem Sarg, Einheitsgebühr | 416,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 2 |
| Beisetzung im Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten | 260,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 3 |
| Beisetzung einer Urne, Einheitsgebühr | 338,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 |
| Beisetzung eines Sarges in einer Gruft | Kostenersatz für die benötigten Personal- und Maschinenstunden | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 4 |
| Ausbettung und Wiedereinbettung eines Sarges | Kostenersatz für die benötigten Personal- und Maschinenstunden | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 5 |
| Zuschlag für die Sargbestattung einer verstorbenen Person ab dem vollendeten 5. Lebensjahr außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten | 136,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a |
| Zuschlag für die Sargbestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten | 77,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b |
| Gleichzeitige Bestattung von zwei Familienangehörigen in einem Grab | das Eineinhalbfache der Einheitsgebühr | Paragraf 7 Absatz 3 |
| Ausbettung und Wiedereinbettung einer Urne, bei nur einer der beiden Leistungen 30 Prozent weniger | 367,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 2 |
| Zuschlag für die Beisetzung einer Urne außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten | 82,00 € | Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 3 |
| Urnentafel, unbeschriftet, für Urnennische, Urnengemeinschaftsgrab, Baumgrab, Familienbaumgrab und Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten | 143,00 € | Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 10 |
| Zuschlag für die Hinzubestattung je weiterer Urne in ein bestehendes Wahlgrab, je Jahr | 9,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 6 |
| Aufbewahrung einer oder eines Verstorbenen, je angefangenem Kalendertag | 65,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 1 |
| Aufbewahrung einer Urne, je angefangenem Kalendertag ab dem 20. Tag nach der Einlieferung | 6,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 2 |
| Benutzung des Waschraumes | 109,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 3 |
| Benutzung des Verabschiedungsraumes, je angefangener Stunde | 72,00 € | Paragraf 9 Absatz 1 Nummer 4 |
| Benutzung der Trauerhalle in den Waldfriedhöfen, je Trauerfeier | 272,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a |
| Benutzung der Trauerhalle auf allen anderen Friedhöfen, je Trauerfeier | 136,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b |
| Zuschlag für eine über 60 Minuten dauernde Benutzung der Trauerhalle in den Waldfriedhöfen, je weitere angefangene halbe Stunde | 81,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a |
| Zuschlag für eine über 60 Minuten dauernde Benutzung der Trauerhalle auf allen weiteren Friedhöfen, je weitere angefangene halbe Stunde | 40,00 € | Paragraf 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b |
| Genehmigung zur Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen, je angefangenem Kalenderjahr | 77,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a |
| Genehmigung zur einmaligen Vornahme gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen | 19,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b |
| Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage oder eines Grabdenkmals | 67,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 2 |
| Ausnahmebewilligung und Einzelanordnung | 33,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 3 |
| Ausstellung eines Leichenpasses und Überführungsanmeldung | 67,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 4 |
| Umschreibung des Grabnutzungsrechtes bei Verzichtserklärung | 16,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 5 |
| Antrag auf Umbettung | 33,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 6 |
| Ausstellung einer Grabplatzbestätigung bei Urnenanforderung | 11,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 7 |
| Versand von Aschenkapseln, reine Verwaltungsgebühr ohne die Versandkosten | 33,00 € | Paragraf 10 Absatz 1 Nummer 8 |
Was ein Grab in Aschaffenburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.125,00 €
Wahlgrab, einstellig, einfachtief in Aschaffenburg, über 15 Jahre, das sind 408,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 Nummer 1 und Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 1 | 1.215,00 € |
| BestattungParagraf 7 Absatz 2 Nummer 1 | 1.010,00 € |
| Grabpflege über 15 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 3.900,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.225,00 € |
Der Jahressatz beträgt 81 Euro. Das günstigste Wahlgrab der Stadt.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung, Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 67.3, vom 24.11.2025, amtlich bekannt gemacht am 05.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Aschaffenburg offenlässt
- Die Grabnutzungsgebühr ist in Aschaffenburg eine Jahresgebühr. Paragraf 5 der Gebührensatzung leitet die Tarifliste mit dem Satz ein, die anteilige Benutzungsgebühr für ein Jahr betrage, und Paragraf 4 Absatz 3 sagt, dass sie bei der ersten Vergabe mindestens für den Zeitraum der Ruhefrist erhoben wird. Unsere Nutzungsgebühr ist deshalb Jahressatz mal Nutzungszeit nach Paragraf 4 Absatz 1. Den Jahressatz nennen wir bei jeder Grabart.
- Die Urnentafel nach Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 10 kostet 143 Euro und steht als einzige Ziffer des Tarifs erkennbar nicht für ein Jahr, sondern einmalig. Wir lesen sie so, weil das städtische Merkblatt zu den pflegeleichten Grabarten die Grabplatte in einer eigenen Spalte ohne Jahresangabe führt, während jede andere Zeile dort auf Euro je Jahr lautet. Steht die Tafel doch je Jahr, wären Urnennische und Urnengemeinschaftsgrab deutlich teurer.
- Wir rechnen die Urnentafel in den Preis der Urnennische und des Urnengemeinschaftsgrabes ein, weil die Friedhofssatzung beide ohne sie nicht kennt: Paragraf 25 Absatz 3 beschreibt die Urnenwand als Nischen mit vorgesetzter Grabplatte, Paragraf 25 Absatz 6 das Urnengemeinschaftsgrab als Grabstätte mit individueller Kennzeichnung. Beim Baumgrab und beim Familienbaumgrab lassen wir sie weg, weil Paragraf 25 Absatz 7 die namentliche Kennzeichnung ausdrücklich nur auf Wunsch vorsieht. Das ist unsere Auslegung, die Satzung sagt zur Abwählbarkeit nichts.
- Für die Reihengrabstätte für Früh- und Totgeburten nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c nennt Paragraf 4 Absatz 1 keine eigene Nutzungszeit. Die 5 Jahre des Buchstaben k gelten dem Gemeinschaftsgrabfeld, nicht dem Einzelgrab. Wir rechnen mit den 10 Jahren des Kinderreihengrabes und mit der Bestattungsgebühr für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, weil Paragraf 7 Absatz 2 Nummer 3 seinem Wortlaut nach nur die Beisetzung im Gemeinschaftsgrab erfasst.
- Das Gemeinschaftsgrab für Früh- und Totgeburten führen wir nicht als eigene Grabart. Der Tarif nennt dafür zwar eine Beisetzungsgebühr von 260 Euro und in Paragraf 4 Absatz 1 Buchstabe k eine Nutzungszeit von 5 Jahren, aber keine Grabnutzungsgebühr.
- Die Friedhofs- und Bestattungssatzung stammt vom 24.11.2010 und wurde zuletzt am 02.07.2018 geändert. Sie ist damit älter als drei Jahre, ist aber die Fassung, die die Stadt auf ihrer Friedhofsseite als geltendes Ortsrecht 67.2 verlinkt. Ihre Ruhezeiten in Paragraf 15 stimmen mit Paragraf 4 Absatz 1 der neuen Gebührensatzung überein.
- Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührensatzung verweist für die Ruhefrist auf Paragraf 14 der Friedhofssatzung. Dort steht das Ausheben der Gräber; die Ruhezeit regelt Paragraf 15. Wir gehen von einem Zahlendreher in der Gebührensatzung aus, weil eine neuere Friedhofssatzung mit abweichender Zählung nicht auffindbar ist.
- Die Gebührensatzung nennt für Urnenwiesengräber, Solitärgräber und Familienbaumgräber eigene Tarife und Nutzungszeiten. Die Friedhofssatzung von 2018 kennt diese Namen nur teilweise: Solitärgrabstätten stehen in Paragraf 20 Absatz 3, Urnenwiesengräber kommen dort gar nicht vor. Für das Urnenwiesengrab stützen wir die Pflegefreiheit deshalb allein auf den Zusatz inklusive Pflege im Tarif.
- Die Urnennische führen wir nicht als pflegefrei. Ihr Tarif trägt den Zusatz inklusive Pflege nicht, und Paragraf 40 der Friedhofssatzung regelt für Urnenwände nur den Grabschmuck. Nach Paragraf 26 Absatz 9 und Paragraf 39 Absatz 4 der Friedhofssatzung bleibt die Pflege damit bei der nutzungsberechtigten Person.
- Die Beisetzung eines Sarges in einer Gruft und die Ausbettung eines Sarges rechnet die Stadt nach Paragraf 7 Absatz 2 Nummern 4 und 5 über einen Kostenersatz für Personal- und Maschinenstunden ab. Die Satzung beziffert weder Stundensätze noch eine Pauschale. Unsere Gruftpreise enthalten deshalb nur die Einheitsgebühr und liegen unter dem tatsächlichen Betrag.
- Die Benutzung der Trauerhalle kostet je Trauerfeier 272 Euro in den Waldfriedhöfen und 136 Euro auf allen anderen Friedhöfen. Sie ist in unseren Beisetzungsgebühren nicht enthalten, weil die Einheitsgebühr der Paragrafen 7 und 8 sie nicht umfasst.
- Für Bestattungen außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten, also außerhalb von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr und an Feiertagen, erhebt die Stadt Zuschläge von 136 Euro, 77 Euro oder 82 Euro. Unsere Beträge sind die Sätze innerhalb der üblichen Zeiten.
- Eine Gebühr für das Abräumen der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach Paragraf 39 Absatz 6 der Friedhofssatzung ist die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person abzuräumen; bei Urnengemeinschafts- und Baumgräbern übernimmt das nach Paragraf 39 Absatz 7 das Garten- und Friedhofsamt.
- Eigene Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Wir nennen die allgemeinen Servicezeiten der Ämter, die auf der Seite zu den Öffnungszeiten des Rathauses stehen.
- Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe Aschaffenburgs. Für die Friedhöfe kirchlicher und jüdischer Träger im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Friedhöfe in Aschaffenburg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Gebühren und Kosten für die Benutzung und Inanspruchnahme von Friedhöfen und Einrichtungen der Bestattung, Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung, Ortsrecht Nummer 67.3 vom 24.11.2025, amtlich bekannt gemacht am 05.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Amtsblatt der Stadt Aschaffenburg, Ausgabe Nummer 27 vom 05.12.2025, amtliche Bekanntmachung der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung Satzung vom 24.11.2025, bekannt gemacht am 05.12.2025
- Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Aschaffenburg, Ortsrecht Nummer 67.2 vom 24.11.2010, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 02.07.2018, bekannt gemacht am 13.07.2018
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.