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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Hanau, Hessen, AGS 06415000

Friedhofsgebühren in Hanau, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau mit der Gebührentabelle zum 01.01.2024, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 20.11.2023, ausgefertigt am 06.12.2023, veröffentlicht am 16.12.2023, in Kraft seit dem 01.01.2024 nach ihrem Paragrafen 6. Eine Änderungs- oder Nachtragssatzung dazu führt das Hanauer Stadtrecht nicht. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hanau und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Hanau; die Verwaltung der Friedhöfe ist nach Paragraf 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung dem Eigenbetrieb Hanau Infrastruktur Service übertragen.

80,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Gemeinschaftliche Grabstätte im Kindergrabmal, mit Beisetzung

4.660,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Urnennische im innenliegenden Kolumbarium auf dem Hauptfriedhof, mit Beisetzung

15
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Personen über 5 Jahren

Paragraf 13 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020

Was ein Grab in Hanau kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Hanau führt 15 Grabarten. Die günstigste ist Gemeinschaftliche Grabstätte im Kindergrabmal mit 80,00 €, die teuerste Urnennische im innenliegenden Kolumbarium auf dem Hauptfriedhof mit 4.660,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau mit der Gebührentabelle zum 01.01.2024, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 20.11.2023, ausgefertigt am 06.12.2023, veröffentlicht am 16.12.2023, in Kraft seit dem 01.01.2024 nach ihrem Paragrafen 6. Eine Änderungs- oder Nachtragssatzung dazu führt das Hanauer Stadtrecht nicht.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Hanau

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
ErdreihengrabstätteDas gewöhnliche Erdgrab in Hanau und mit 800 Euro Überlassungsgebühr die günstigste Erdbestattung der Stadt. Erdreihengrabstätten sind nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden; die antragstellende Person wird Nutzungsberechtigte. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausdrücklich nicht möglich, weshalb der Tarif für diese Grabart auch keinen Jahressatz einer Weiterbeleihung kennt. Die vorzeitige Rückgabe ist nach Absatz 2 erst nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit von fünfzehn Jahren möglich und kostet dann nach Ziffer 17.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 100 Euro Bearbeitungsgebühr und 280 Euro Grabflächenpflege je Jahr. Die Grabstätte ist nach Paragraf 22 Absatz 1 einen Meter achtzig lang und 80 Zentimeter breit, der Abstand zur nächsten beträgt mindestens einen halben Meter. Die Bestattungsgebühr von 1.200 Euro nach Ziffer 3.1.1.1 deckt nach der Überschrift der Ziffer 3.1 das Ausheben und Schliessen des Grabes, das Einstellen des Sarges in die Kühlzelle, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab und das Absenken ab; sie ist damit vollständig und muss nicht um eine zweite Zeile ergänzt werden. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre. Nicht pflegefrei. Paragraf 46 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 45 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und Absatz 3 erlaubt der Stadt, eine vernachlässigte Grabstätte nach schriftlicher Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen zu lassen. Den Gegenbeweis liefert der Tarif selbst: Ziffer 17.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 verlangt für die Grabflächenpflege bei vorzeitiger Grabaufgabe einen eigenen Jahresbetrag, nämlich 280 Euro bei Erd- und 140 Euro bei Urnengräbern. Was die Stadt gesondert berechnet, wenn sie es übernimmt, steckt nicht in der Überlassungsgebühr. Auf diese Grabart können die beiden Gebühren zutreffen, die an den Antrag auf Aufstellung eines Grabmales geknüpft sind: die Standfestigkeitsprüfung nach Ziffer 17.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 mit 25 Euro je Jahr der Nutzungszeit, im Voraus für die ganze Dauer der Beleihung zu entrichten, und die Räumungsgebühr nach Ziffer 16.1, die abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung schon bei der Genehmigung dieses Antrages entsteht. Sie sind hier nicht eingerechnet, weil kein Paragraf der Friedhofs- und Bestattungsordnung ein Grabmal vorschreibt.800,00 €1.200,00 €2.000,00 €20 J.Ziffern 5.1 und 3.1.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 20 und Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
ErdrasenreihengrabstätteDas einzige pflegefreie Erdgrab in Hanau und zugleich die einzige anonyme Erdbestattung. Paragraf 21 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 bestimmt: Das Erdrasengrab ist ein Erdreihengrab im Sinne des Paragrafen 20, in dem eine anonyme Beisetzung erfolgt; die Erdbeisetzungen sind in diesem Fall auf besonders ausgewiesenen Flächen in der Rasenfläche möglich, und es erfolgt keine Einzelgrabkennzeichnung. Im Übrigen findet die Regelung des Paragrafen 31 Absätze 4 bis 6 entsprechende Anwendung, und dessen Absatz 6 lautet: Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschliesslich der Stadt Hanau. Das ist die Fundstelle, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Absatz 4 verbietet zugleich jedes gärtnerische Herrichten, auch Blumenzwiebeln und sonstige sich zurückziehende Pflanzen, und nach der Beisetzung wird die Grabstätte geschlossen und Rasen eingesät. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Erdreihengrab beträgt genau 100 Euro auf zwanzig Jahre, also fünf Euro je Jahr; das ist der Preis, den die Stadt für die Pflege ansetzt. Die Bestattungsgebühr ist dieselbe wie beim Erdreihengrab, weil das Erdrasengrab nach dem Wortlaut des Paragrafen 21 ein Erdreihengrab ist und Ziffer 3.1.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 auf diese Grabart abstellt. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.900,00 €1.200,00 €2.100,00 €20 J.Ziffern 6.1 und 3.1.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 21 in Verbindung mit Paragraf 31 Absatz 6 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Erdwahlgrabstätte, je GrabstelleDas Familiengrab der Stadt, und der Preis gilt ausdrücklich je Grabstelle: Eine zweistellige Grabstätte kostet 2.600 Euro Überlassungsgebühr, eine dreistellige 3.900. Erdwahlgrabstätten sind nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 Grabstätten für Erdbestattungen, an denen grundsätzlich mit dem Antrag auf Bestattung ein Nutzungsrecht verliehen wird; einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 16 Absatz 1 zwanzig Jahre. Der Wiedererwerb kann nach Paragraf 24 Absatz 2 zwischen fünf und zwanzig Jahren betragen, die daraus folgende gesamte Nutzungsdauer aber zwanzig Jahre im Einzelnen nicht überschreiten. Die Rechenprobe bestätigt die Laufzeit auf den Cent: 1.300 Euro geteilt durch zwanzig Jahre sind 65 Euro, und genau 65 Euro je Grabstelle und Jahr verlangt Ziffer 7.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 für die Weiterbeleihung. Wer eine auf Antrag ausgehobene Grabstätte nicht benutzt, zahlt nach Ziffer 7.3 trotzdem 600 Euro. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten nach Paragraf 44 Absatz 2 drei Monate vorher angeschrieben und müssen zwischen Wiedererwerb und Räumung entscheiden. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre. Nicht pflegefrei. Paragraf 46 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 45 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und Absatz 3 erlaubt der Stadt, eine vernachlässigte Grabstätte nach schriftlicher Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen zu lassen. Den Gegenbeweis liefert der Tarif selbst: Ziffer 17.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 verlangt für die Grabflächenpflege bei vorzeitiger Grabaufgabe einen eigenen Jahresbetrag, nämlich 280 Euro bei Erd- und 140 Euro bei Urnengräbern. Was die Stadt gesondert berechnet, wenn sie es übernimmt, steckt nicht in der Überlassungsgebühr. Auf diese Grabart können die beiden Gebühren zutreffen, die an den Antrag auf Aufstellung eines Grabmales geknüpft sind: die Standfestigkeitsprüfung nach Ziffer 17.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 mit 25 Euro je Jahr der Nutzungszeit, im Voraus für die ganze Dauer der Beleihung zu entrichten, und die Räumungsgebühr nach Ziffer 16.1, die abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung schon bei der Genehmigung dieses Antrages entsteht. Sie sind hier nicht eingerechnet, weil kein Paragraf der Friedhofs- und Bestattungsordnung ein Grabmal vorschreibt.1.300,00 €1.300,00 €2.600,00 €20 J.Ziffern 7.1, 7.2 und 3.1.1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 24 und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Kindergrabstätte für Kinder bis zum vollendeten 5. LebensjahrKindergrabstätten sind nach Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 Grabstätten für die Erdbestattungen von Föten, totgeborenen Kindern und Kindern unter fünf Jahren. Das Nutzungsrecht besteht entgegen der Regelung in Paragraf 16 nur für fünfzehn Jahre, und eine Weiterbeleihung nach Ablauf der Ruhefrist ist möglich; sie kann nach Absatz 3 zwischen fünf und fünfzehn Jahren betragen. Die Überlassungsgebühr von 120 Euro schliesst nach dem Wortlaut der Ziffer 14.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 die Räumung der Grabstätte ausdrücklich ein; das ist die einzige Grabart, bei der der Tarif das tut, und deshalb fällt hier keine Räumungsgebühr nach Ziffer 16.1 an. Die Rechenprobe geht auch hier auf: 120 Euro geteilt durch fünfzehn Jahre sind acht Euro, und acht Euro je Jahr verlangt Ziffer 14.2 für die Weiterbeleihung. Kindergrabstätten sind nach Paragraf 37 einen Meter lang und 50 Zentimeter breit. Wer eine auf Antrag ausgehobene Kindergrabstätte nicht benutzt, zahlt nach Ziffer 14.3 100 Euro. Nicht pflegefrei: Für die Kindergrabstätte fehlt der Satz, den die Ordnung beim Kindergrabmal nebenan, bei den Rasen-, Baum- und Ruhewaldgräbern und bei den Urnenwänden ausdrücklich schreibt. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.120,00 €250,00 €370,00 €15 J.Ziffern 14.1, 14.2 und 3.1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 36 und Paragraf 13 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Individuelle Grabstätte im KindergrabmalDas Kindergrabmal ist nach Paragraf 38 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 ein eigens dafür ausgewiesenes Grabfeld, eine künstlerisch gestaltete Anlage mit einem Tor zu einer anderen Welt, dem Weg der Erinnerung und dem Gemeinschaftlichen Grablicht als gemeinsamer Raum mit Sternen zum Gedenken. Beigesetzt werden dort nicht bestattungspflichtige Kinder, also Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder, für die Paragraf 13 Absatz 3 Buchstabe a eine Ruhefrist von zehn Jahren nennt; die Ziffer 15.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 nennt dieselben zehn Jahre als Nutzungszeit. Individuelle Beisetzungen ziehen nach Absatz 4 die Pflicht nach sich, den links neben der Grabstätte befindlichen schlichten Grabstern beschriften zu lassen, spätestens drei Monate nach der Beisetzung und fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb; diese Kosten trägt die Familie und sie stehen in keiner Gebührenordnung. Ein Nutzungsrecht an einzelnen Grabstätten wird nach Absatz 5 nicht vergeben, die Lage gibt die Stadt vor. Pflegefrei nach Absatz 7: Im Kindergrabmal ist es nicht zulässig, einzelne Grabanlagen herzurichten, und in ihrer Schlichtheit unterliegt die gesamte Anlage der Unterhaltung und Pflege durch die Stadt Hanau. Die Sarggrösse soll nach Absatz 6 einen halben Meter Länge und 30 Zentimeter Breite und Tiefe nicht überschreiten. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.70,00 €250,00 €320,00 €10 J.Ziffern 15.2 und 3.1.3.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 38 und Paragraf 13 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Gemeinschaftliche Grabstätte im KindergrabmalMit 30 Euro Überlassungsgebühr und 50 Euro Bestattungsgebühr die mit Abstand günstigste Bestattung in Hanau, und zugleich die einzige, die die Angehörigen nicht selbst veranlassen: Die gemeinschaftlichen Beisetzungen werden nach Paragraf 38 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 durch die Hanauer Krankenhäuser veranlasst. Bei der gemeinschaftlichen Beisetzung wird der links neben der Grabstätte befindliche schlichte Grabstern nach Absatz 3 mit dem Beisetzungsmonat gekennzeichnet; eine namentliche Nennung ist auf einzelnen Pflastersteinen des Weges der Erinnerung möglich, entweder mit einem Schildchen über die Stadt Hanau oder durch einen Steinmetz. Ein Nutzungsrecht an der einzelnen Grabstätte wird nach Absatz 5 nicht vergeben, weshalb der Tarif für diese Grabart auch keinen Verlängerungssatz führt. Pflegefrei nach Absatz 7, weil die gesamte Anlage in ihrer Schlichtheit der Unterhaltung und Pflege durch die Stadt Hanau unterliegt und einzelne Grabanlagen dort nicht hergerichtet werden dürfen. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.30,00 €50,00 €80,00 €10 J.Ziffern 15.1 und 3.1.3.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 38 Absätze 2, 3 und 7 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020

9 Grabarten für die Urne in Hanau

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabstätteDas gewöhnliche Urnengrab mit eigener Grabstelle und mit 600 Euro die günstigste Überlassungsgebühr unter den Erwachsenengräbern. Urnenreihengrabstätten sind nach Paragraf 27 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden; sie sind nach Paragraf 28 einen Meter lang und 80 Zentimeter breit, der Abstand zur nächsten beträgt mindestens 30 Zentimeter. Einen Jahressatz für eine Weiterbeleihung nennt der Tarif nicht, die Grabart ist also nicht verlängerbar. Wer eine auf Antrag ausgehobene Urnenreihengrabstätte nicht benutzt, zahlt nach Ziffer 8.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 50 Euro, ein Zwölftel dessen, was beim Erdgrab dafür fällig wird; der Unterschied erklärt sich aus der Tiefe, die nach Paragraf 13 Absatz 2 beim Sarg mindestens 0,90 Meter und bei der Urne mindestens 0,50 Meter beträgt. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre. Nicht pflegefrei. Paragraf 46 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 45 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und Absatz 3 erlaubt der Stadt, eine vernachlässigte Grabstätte nach schriftlicher Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen zu lassen. Den Gegenbeweis liefert der Tarif selbst: Ziffer 17.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 verlangt für die Grabflächenpflege bei vorzeitiger Grabaufgabe einen eigenen Jahresbetrag, nämlich 280 Euro bei Erd- und 140 Euro bei Urnengräbern. Was die Stadt gesondert berechnet, wenn sie es übernimmt, steckt nicht in der Überlassungsgebühr. Auf diese Grabart können die beiden Gebühren zutreffen, die an den Antrag auf Aufstellung eines Grabmales geknüpft sind: die Standfestigkeitsprüfung nach Ziffer 17.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 mit 25 Euro je Jahr der Nutzungszeit, im Voraus für die ganze Dauer der Beleihung zu entrichten, und die Räumungsgebühr nach Ziffer 16.1, die abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung schon bei der Genehmigung dieses Antrages entsteht. Sie sind hier nicht eingerechnet, weil kein Paragraf der Friedhofs- und Bestattungsordnung ein Grabmal vorschreibt.600,00 €320,00 €920,00 €20 J.Ziffern 8.1 und 3.2.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 27 und Paragraf 13 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
UrnenwahlgrabstätteIn einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 29 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 bis zu vier Urnen bei laufender Ruhefrist beigesetzt werden; sie ist nach Paragraf 30 1,20 Meter lang und einen Meter breit. Die Überlassungsgebühr ist mit 1.300 Euro dieselbe wie bei einer Grabstelle im Erdwahlgrab, und auch der Verlängerungssatz stimmt überein: 1.300 geteilt durch zwanzig Jahre sind 65 Euro, und 65 Euro je Jahr nennt Ziffer 9.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023. Bei vier Urnen kostet die Grabstelle damit 325 Euro je Urne, bei einer einzelnen ist sie das teuerste Urnengrab ausserhalb der Urnenwände. Die Bestattungsgebühr von 320 Euro fällt für jede Beisetzung erneut an; angesetzt ist hier eine. Wer eine auf Antrag ausgehobene Urnenwahlgrabstätte nicht benutzt, zahlt nach Ziffer 9.3 50 Euro. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre. Nicht pflegefrei. Paragraf 46 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 45 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und Absatz 3 erlaubt der Stadt, eine vernachlässigte Grabstätte nach schriftlicher Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen zu lassen. Den Gegenbeweis liefert der Tarif selbst: Ziffer 17.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 verlangt für die Grabflächenpflege bei vorzeitiger Grabaufgabe einen eigenen Jahresbetrag, nämlich 280 Euro bei Erd- und 140 Euro bei Urnengräbern. Was die Stadt gesondert berechnet, wenn sie es übernimmt, steckt nicht in der Überlassungsgebühr. Auf diese Grabart können die beiden Gebühren zutreffen, die an den Antrag auf Aufstellung eines Grabmales geknüpft sind: die Standfestigkeitsprüfung nach Ziffer 17.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 mit 25 Euro je Jahr der Nutzungszeit, im Voraus für die ganze Dauer der Beleihung zu entrichten, und die Räumungsgebühr nach Ziffer 16.1, die abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung schon bei der Genehmigung dieses Antrages entsteht. Sie sind hier nicht eingerechnet, weil kein Paragraf der Friedhofs- und Bestattungsordnung ein Grabmal vorschreibt.1.300,00 €320,00 €1.620,00 €20 J.Ziffern 9.1, 9.2 und 3.2.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 29 und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Urnenrasengrabstätte (Reihengrabstätte)Das Rasengrab für Urnen, angelegt auf besonders ausgewiesenen Flächen in der Rasenfläche. Die Grabstätte misst nach Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 einen halben Meter im Quadrat und kann nach Absatz 4 nicht gärtnerisch hergerichtet werden; nach erfolgter Beisetzung wird sie geschlossen und Rasen eingesät, und auch Blumenzwiebeln und sonstige sich zurückziehende Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Einzelgrabkennzeichnung erfolgt nach Absatz 5 nicht, wohl aber kann ein kleines Metallschild mit Vor- und Nachnamen sowie Geburts- und Sterbedatum an der dafür vorgesehenen Stelle angebracht werden; es ist über die Stadt Hanau zu beziehen und wird von ihr angebracht, einen Preis dafür nennt die Gebührentabelle nicht. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nach Absatz 3 nicht möglich, weshalb der Tarif keinen Verlängerungssatz führt. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt nach dieser Vorschrift ausschliesslich der Stadt Hanau; Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet. Damit ist die Grabart pflegefrei. Die Fundstelle ist Paragraf 31 Absatz 6. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.900,00 €320,00 €1.220,00 €20 J.Ziffern 10.1 und 3.2.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 31 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Urnenrasengrabstätte unter Bäumen (Baumrasengrab)Paragraf 32 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 macht aus dem Rasengrab eine zweite Grabart: Beisetzungen von Aschenresten sind ausser in dem Fall des Paragrafen 31 Absatz 1 auch in der Rasenfläche unter Bäumen möglich, sogenannte Baumrasengräber, und auf diese Grabart finden die Regelungen des Paragrafen 31 Absätze 2 bis 6 Anwendung. Der Preis ist mit 900 Euro derselbe wie beim gewöhnlichen Urnenrasengrab; der Unterschied liegt allein im Standort. Das ist nicht dasselbe wie die Urnenbaumgrabstätte nach Ziffer 12.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023, die mit 1.800 Euro doppelt so teuer ist und die Beisetzung im Wurzelbereich eines besonders ausgewiesenen Baumes meint. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt nach dieser Vorschrift ausschliesslich der Stadt Hanau; Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet. Damit ist die Grabart pflegefrei. Die Fundstelle ist Paragraf 31 Absatz 6, auf den Paragraf 32 verweist. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.900,00 €320,00 €1.220,00 €20 J.Ziffern 11.1 und 3.2.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 32 in Verbindung mit Paragraf 31 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Waldbaum-Reihengrab im Ruhewald HanauDer Ruhewald Hanau liegt in Grossauheim und ist nach Paragraf 1 Buchstabe i der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 einer der neun Friedhöfe, für die die Ordnung gilt; die Vorschrift über ihn, Paragraf 39, ist nach Paragraf 52 Absatz 1 erst zum 01.09.2020 in Kraft getreten, fünf Monate nach der übrigen Satzung. Bestattungen von Aschenresten sind im Wurzelbereich der Bäume des Ruhewalds möglich, und es werden nach Absatz 4 Gemeinschafts- und Wahlbäume zur Verfügung gestellt; das Waldbaum-Reihengrab ist die Grabstelle am Gemeinschaftsbaum. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen in dem Bereich anbringen. Einen Jahressatz für eine Weiterbeleihung nennt Ziffer 11.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 nicht, die Grabart ist also nicht verlängerbar. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt nach dieser Vorschrift ausschliesslich der Stadt Hanau; Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet. Damit ist die Grabart pflegefrei. Die Fundstelle ist Paragraf 39 Absatz 3, der zusätzlich anordnet, die naturbelassene und waldartige Umgebung solle erhalten bleiben. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.900,00 €320,00 €1.220,00 €20 J.Ziffern 11.2 und 3.2.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 39 und Paragraf 1 Buchstabe i der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
UrnenbaumgrabstätteDie Baumbestattung auf dem Friedhof, nicht im Ruhewald. Bestattungen von Aschenresten sind nach Paragraf 33 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich; an jedem Baum befinden sich nach Absatz 2 vier Urnengrabstätten, in denen jeweils bis zu vier Urnen beigesetzt werden können. Bei voller Belegung sind das 1.800 Euro für vier Urnen, also 450 Euro je Urne. Das Ablegen von Grabgestecken und Blumengebinden ist nach Absatz 3 nur im Rahmen der Beisetzung gestattet, Kerzen und Grablaternen sind ganz untersagt, und nach Absatz 4 dürfen die Bäume weder bearbeitet noch geschmückt und keine Grabbeete angelegt werden. Die Kennzeichnung erfolgt nach Absatz 5 durch die Stadt Hanau mit Metallschildern auf einem Natursteinsockel; ausgenommen sind nach Absatz 6 der Hauptfriedhof und der Waldfriedhof Grossauheim, wo die Nutzungsberechtigten einen Stein von höchstens 0,60 mal 0,50 Meter und 0,50 Meter Höhe setzen dürfen, je Baumgrabstätte aber nur einen. Die Rechenprobe: 1.800 Euro geteilt durch zwanzig Jahre sind 90 Euro, und 90 Euro je Jahr nennt Ziffer 12.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 für die Weiterbeleihung. Die vorzeitige Rückgabe ist nach Absatz 8 nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit von fünfzehn Jahren möglich. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt nach dieser Vorschrift ausschliesslich der Stadt Hanau; Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet. Damit ist die Grabart pflegefrei. Die Fundstelle ist Paragraf 33 Absatz 7. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.1.800,00 €320,00 €2.120,00 €20 J.Ziffern 12.1, 12.2 und 3.2.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 33 und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Waldbaum-Wahlgrab im Ruhewald HanauDer Wahlbaum im Ruhewald. An den Wurzeln der Wahlgrabstätten können nach Paragraf 39 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 im Kreis bis zu maximal 32 Urnen je Baum beigesetzt werden, mit einem Abstand von einem bis drei Metern zum Stamm, je nach Baumgrösse. Wie viele Grabstellen die Stadt aus einem solchen Baum bildet, sagt die Satzung nicht. Die Weiterbeleihung kostet nach Ziffer 12.4 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 90 Euro je Jahr, exakt ein Zwanzigstel der 1.800 Euro, womit auch hier die Nutzungszeit von zwanzig Jahren nach Paragraf 16 Absatz 1 rechnerisch bestätigt ist. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine einheitliche Kennzeichnung mit dem Namen sowie Geburts- und Sterbedaten im Bereich der Grabstätte anbringen. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt nach dieser Vorschrift ausschliesslich der Stadt Hanau; Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet. Damit ist die Grabart pflegefrei. Die Fundstelle ist Paragraf 39 Absatz 3. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.1.800,00 €320,00 €2.120,00 €20 J.Ziffern 12.3, 12.4 und 3.2.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 39 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Urnennische in der Urnenwand (Kolumbarium)Die einzige oberirdische Beisetzung, die Hanau kennt: Urnenwände dienen nach Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 der oberirdischen Beisetzung von Urnen, verrottbare Überurnen dürfen dabei nicht verwendet werden und der Durchmesser der Überurne darf höchstens 20 Zentimeter betragen. Eine Urnenkammer dient nach Absatz 2 der Aufnahme von zwei Urnen, wobei die Ruhefrist bei jeder Aufnahme zu wahren ist; Wiedererwerb und Verlängerung sind möglich, und Ziffer 13.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 nennt dafür 140 Euro je Jahr, ein Zwanzigstel der 2.800 Euro. Die Kammer ist nach Absatz 4 mit einer drei Zentimeter starken, von der Stadt vorgegebenen Platte dauerhaft zu verschliessen, die zugleich die Inschrift trägt. Nach Ablauf der Nutzungsfrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse nach Absatz 3 in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. Vor der Urnenkammer dürfen nur Sargauflagen und Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach dem Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Die Bestattungsgebühr ist mit 160 Euro nach Ziffer 3.2.1.2 nur halb so hoch wie bei einer Erdurnenbestattung, weil kein Grab auszuheben ist. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt nach dieser Vorschrift ausschliesslich der Stadt Hanau; Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet. Damit ist die Grabart pflegefrei. Die Fundstelle ist Paragraf 35 Absatz 5. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.2.800,00 €160,00 €2.960,00 €20 J.Ziffern 13.1, 13.2 und 3.2.1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 35 und Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Urnennische im innenliegenden Kolumbarium auf dem HauptfriedhofDie teuerste Grabart Hanaus und die einzige in einem Innenraum. Paragraf 35 Absatz 6 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 bestimmt: Die Seitzsche Kapelle dient der Beisetzung in einem innenliegenden Kolumbarium, im Übrigen finden die Regelungen dieser Vorschrift Anwendung. Damit gelten für sie sämtliche Regeln über die Urnenwände, einschliesslich der Pflegeregel des Absatzes 5. Die Ziffer 13.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 ist die einzige Erwerbsziffer der ganzen Gebührentabelle, die keine Dauer nennt; dass auch hier zwanzig Jahre gelten, folgt aus der Rechenprobe, denn 4.500 Euro geteilt durch zwanzig Jahre sind 225 Euro und genau 225 Euro je Jahr verlangt Ziffer 13.4 für die weitere Überlassung. Gegenüber der gewöhnlichen Urnennische kostet die Kapelle 1.700 Euro mehr, also 85 Euro je Jahr. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt nach dieser Vorschrift ausschliesslich der Stadt Hanau; Pflegeeingriffe sind nur zulässig, soweit die Verkehrssicherheit sie gebietet. Damit ist die Grabart pflegefrei. Die Fundstelle ist Paragraf 35 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre.4.500,00 €160,00 €4.660,00 €20 J.Ziffern 13.3, 13.4 und 3.2.1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 35 Absätze 5 und 6 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020

63 weitere Gebühren in der Satzung von Hanau

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erdreihengrabstätte, einschliesslich Ausheben und Schliessen des Grabes, Einstellen des Sarges in die Kühlzelle, Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab und Absenken1.200,00 €Ziffern 3.1 und 3.1.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in einer Erdwahlgrabstätte, einschliesslich Ausheben und Schliessen des Grabes, Einstellen des Sarges in die Kühlzelle, Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab und Absenken1.300,00 €Ziffern 3.1 und 3.1.1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Erdbestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Kindergrabstätte250,00 €Ziffer 3.1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Bestattung eines nicht bestattungspflichtigen Verstorbenen im Kindergrabmal, in einer individuellen Grabstätte250,00 €Ziffer 3.1.3.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Bestattung eines nicht bestattungspflichtigen Verstorbenen im Kindergrabmal, in einer Gemeinschaftsgrabstätte50,00 €Ziffer 3.1.3.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Erdurnenbestattung einer in Hanau eingeäscherten Person, einschliesslich Ausheben und Schliessen des Urnengrabes, Transport der Urne zum Grab und Absenken320,00 €Ziffern 3.2 und 3.2.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Erdurnenbestattung einer auswärts eingeäscherten Person320,00 €Ziffer 3.2.2.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Bestattung einer in Hanau eingeäscherten Person in einer Urnenwand160,00 €Ziffer 3.2.1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Bestattung einer auswärts eingeäscherten Person in einer Urnenwand160,00 €Ziffer 3.2.2.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Zuschlag auf die Gebühr für eine Erdbestattung ausserhalb der Bestattungszeiten, also montags bis donnerstags von 15 bis 18 Uhr, freitags von 12 bis 15 Uhr und samstags von 9 bis 15 Uhr840,00 €Ziffer 3.3.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 in Verbindung mit Paragraf 10 Absatz 7 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Zuschlag auf die Gebühr für eine Urnen- oder Kinderbestattung ausserhalb der Bestattungszeiten310,00 €Ziffer 3.3.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Benutzung der Trauerhalle mit zwei bis vier Blumenkübeln und elektrischen Kerzenständern, bis zu einer halben Stunde200,00 €Ziffer 1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Benutzung der Trauerhalle, für jede weitere angefangene halbe Stunde150,00 €Ziffer 1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Benutzung des Urnenabschiedsraumes mit elektrischen Kerzenständern und maximal 20 Personen, bis zu einer halben Stunde130,00 €Ziffer 1.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Benutzung des Urnenabschiedsraumes, für jede weitere angefangene halbe Stunde90,00 €Ziffer 1.4 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Benutzung des Harmoniums, nur in der Trauerhalle30,00 €Ziffer 1.5 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Benutzung der Audioanlage15,00 €Ziffer 1.6 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Aufbewahrung einer Leiche bis zur auswärtigen Beisetzung in der Kühlzelle, bis zu zehn Tagen, je Tag60,00 €Ziffer 2.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Benutzung der Tiefkühlzelle, je Tag160,00 €Ziffer 2.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Benutzung der Schauzelle, je Tag90,00 €Ziffer 2.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Benutzung des Abschiedsraumes, je Tag100,00 €Ziffer 2.4 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Benutzung des Waschraumes für rituelle Waschungen100,00 €Ziffer 2.5 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Aufbewahrung einer Aschenurne von mehr als einem Monat, je weiteren angefangenen Monat, längstens ein Jahr100,00 €Ziffer 2.6 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Zuschlag für die Nutzung der Trauerhalle ausserhalb der Bestattungszeiten190,00 €Ziffer 3.3.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Umbettung, Ausgrabung einer Urne aus einem Grab mit Erdbestattung640,00 €Ziffer 4.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Umbettung, Ausgrabung einer Urne aus einer Urnenwand310,00 €Ziffer 4.1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Wiederbestattung von Urnen mit Erdbestattung340,00 €Ziffer 4.2.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Wiederbestattung von Urnen in einer Urnenwand175,00 €Ziffer 4.2.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Versand einer Urne im Inland36,00 €Ziffer 4.2.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Nichtbenutzung einer auf Antrag ausgehobenen Erdreihengrabstätte600,00 €Ziffer 5.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Weitere Überlassung einer Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr65,00 €Ziffer 7.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Nichtbenutzung einer auf Antrag ausgehobenen Erdwahlgrabstätte600,00 €Ziffer 7.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Nichtbenutzung einer auf Antrag ausgehobenen Urnenreihengrabstätte50,00 €Ziffer 8.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Weitere Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr65,00 €Ziffer 9.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Nichtbenutzung einer auf Antrag ausgehobenen Urnenwahlgrabstätte50,00 €Ziffer 9.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Weitere Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte, je Jahr90,00 €Ziffer 12.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Weitere Überlassung eines Waldbaum-Wahlgrabes im Ruhewald Hanau, je Jahr90,00 €Ziffer 12.4 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Weitere Überlassung einer Urnennische in der Urnenwand, je Jahr140,00 €Ziffer 13.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Weitere Überlassung einer Urnennische im innenliegenden Kolumbarium auf dem Hauptfriedhof, je Jahr225,00 €Ziffer 13.4 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Weitere Überlassung einer Kindergrabstätte, je Jahr8,00 €Ziffer 14.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Nichtbenutzung einer auf Antrag ausgehobenen Kindergrabstätte100,00 €Ziffer 14.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Räumung einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte durch die Stadt Hanau, fällig bereits bei der Genehmigung des Antrages auf Aufstellung eines Grabmales250,00 €Ziffer 16.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Räumung einer Erdreihengrabstätte durch die Stadt Hanau, fällig bereits bei der Genehmigung des Antrages auf Aufstellung eines Grabmales350,00 €Ziffer 16.1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Räumung einer Erdwahlgrabstätte durch die Stadt Hanau, je Grabstelle, fällig bereits bei der Genehmigung des Antrages auf Aufstellung eines Grabmales500,00 €Ziffer 16.1.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Räumung einer vor dem 01.04.2010 errichteten Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte250,00 €Ziffer 16.2.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 in Verbindung mit Paragraf 51 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Räumung einer vor dem 01.04.2010 errichteten Erdreihengrabstätte350,00 €Ziffer 16.2.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Räumung einer vor dem 01.04.2010 errichteten Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle500,00 €Ziffer 16.2.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Jährliche, gesetzlich vorgeschriebene Standfestigkeitsprüfung der Grabmale, je Jahr der Nutzungszeit, im Voraus für die ganze Dauer der Beleihung zu entrichten25,00 €Ziffer 17.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Bearbeitung einer vorzeitigen Grabaufgabe, möglich erst nach Ablauf des 15. Jahres der Ruhefrist100,00 €Ziffer 17.2.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Grabflächenpflege bei vorzeitiger Aufgabe eines Erdwahlgrabes, je Jahr und Grabstelle280,00 €Ziffer 17.2.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Grabflächenpflege bei vorzeitiger Aufgabe eines Erdreihengrabes, je Jahr280,00 €Ziffer 17.2.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Grabflächenpflege bei vorzeitiger Aufgabe einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr140,00 €Ziffer 17.2.4 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Grabflächenpflege bei vorzeitiger Aufgabe eines Urnenreihengrabes, je Jahr140,00 €Ziffer 17.2.5 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Arbeitsleistungen, die die Gebührenordnung nicht erfasst, je angefangene halbe Stunde32,00 €Ziffer 17.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und Ausstellung einer Berechtigungskarte, einmalig20,00 €Ziffer 18.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Berechtigungskarte für gewerblich Tätige, für die Dauer von einem Jahr70,00 €Ziffer 18.1.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Berechtigungskarte für gewerblich Tätige, für die Dauer von fünf Jahren290,00 €Ziffer 18.1.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen60,00 €Ziffer 18.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Umschreibung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte50,00 €Ziffer 18.3 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Ausfertigung einer Zweitschrift der Beleihungsurkunde50,00 €Ziffer 18.4 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Einmalige Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege mit dem privaten Personenkraftwagen, je Tag5,00 €Ziffer 18.5 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023
Einäscherung im Krematorium der Stadt Hanau auf dem Hauptfriedhofnicht in der Gebührenordnung beziffert; die Entgelte richten sich nach einer gesonderten Entgeltordnung des Eigenbetriebs in der jeweils gültigen Fassung, die nicht im Hanauer Stadtrecht stehtParagraf 8 der Betriebsordnung für das Krematorium der Stadt Hanau von 2021
Grabstätte in einem gärtnerisch betreuten Grabfeldnur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen zu erwerben; der Vertrag umfasst alle Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Bepflanzung und Pflege über die ganze Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein, und die Abrechnung erfolgt direkt über die Treuhandstelle. Die Gebührentabelle nennt dafür keinen BetragParagraf 34 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020
Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau mit der Gebührentabelle zum 01.01.2024, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 20.11.2023, ausgefertigt am 06.12.2023, veröffentlicht am 16.12.2023, in Kraft seit dem 01.01.2024 nach ihrem Paragrafen 6. Eine Änderungs- oder Nachtragssatzung dazu führt das Hanauer Stadtrecht nicht.

Was ein Grab in Hanau über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.200,00 €

Erdreihengrabstätte in Hanau, über 20 Jahre, das sind 360,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffern 5.1 und 3.1.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 sowie Paragraf 20 und Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020800,00 €
BestattungZiffern 3.1 und 3.1.1.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.20231.200,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.000,00 €

Das gewöhnliche Erdgrab in Hanau und mit 800 Euro Überlassungsgebühr die günstigste Erdbestattung der Stadt. Erdreihengrabstätten sind nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt werden; die antragstellende Person wird Nutzungsberechtigte. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausdrücklich nicht möglich, weshalb der Tarif für diese Grabart auch keinen Jahressatz einer Weiterbeleihung kennt. Die vorzeitige Rückgabe ist nach Absatz 2 erst nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit von fünfzehn Jahren möglich und kostet dann nach Ziffer 17.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 100 Euro Bearbeitungsgebühr und 280 Euro Grabflächenpflege je Jahr. Die Grabstätte ist nach Paragraf 22 Absatz 1 einen Meter achtzig lang und 80 Zentimeter breit, der Abstand zur nächsten beträgt mindestens einen halben Meter. Die Bestattungsgebühr von 1.200 Euro nach Ziffer 3.1.1.1 deckt nach der Überschrift der Ziffer 3.1 das Ausheben und Schliessen des Grabes, das Einstellen des Sarges in die Kühlzelle, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab und das Absenken ab; sie ist damit vollständig und muss nicht um eine zweite Zeile ergänzt werden. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 für Personen über fünf Jahren und für Aschen zwanzig Jahre, für totgeborene Kinder nach Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche und für Kinder unter fünf Jahren fünfzehn Jahre und für Föten und vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche totgeborene Kinder zehn Jahre. Nicht pflegefrei. Paragraf 46 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 17.02.2020 verlangt, dass alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 45 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden, und Absatz 3 erlaubt der Stadt, eine vernachlässigte Grabstätte nach schriftlicher Fristsetzung auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen zu lassen. Den Gegenbeweis liefert der Tarif selbst: Ziffer 17.2 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 verlangt für die Grabflächenpflege bei vorzeitiger Grabaufgabe einen eigenen Jahresbetrag, nämlich 280 Euro bei Erd- und 140 Euro bei Urnengräbern. Was die Stadt gesondert berechnet, wenn sie es übernimmt, steckt nicht in der Überlassungsgebühr. Auf diese Grabart können die beiden Gebühren zutreffen, die an den Antrag auf Aufstellung eines Grabmales geknüpft sind: die Standfestigkeitsprüfung nach Ziffer 17.1 der Gebührentabelle zum 01.01.2024, Anlage zur Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau vom 20.11.2023 mit 25 Euro je Jahr der Nutzungszeit, im Voraus für die ganze Dauer der Beleihung zu entrichten, und die Räumungsgebühr nach Ziffer 16.1, die abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 der Gebührenordnung schon bei der Genehmigung dieses Antrages entsteht. Sie sind hier nicht eingerechnet, weil kein Paragraf der Friedhofs- und Bestattungsordnung ein Grabmal vorschreibt.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau mit der Gebührentabelle zum 01.01.2024, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 20.11.2023, ausgefertigt am 06.12.2023, veröffentlicht am 16.12.2023, in Kraft seit dem 01.01.2024 nach ihrem Paragrafen 6. Eine Änderungs- oder Nachtragssatzung dazu führt das Hanauer Stadtrecht nicht. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

20 Fragen, die die Satzung von Hanau offenlässt

  • Die Gebührenordnung stammt vom 20.11.2023 und gilt seit dem 01.01.2024, ist also zwei Jahre alt und liegt innerhalb der Dreijahresgrenze. Nachgesehen wurde trotzdem an sechs Stellen. Erstens im Hanauer Stadtrecht, Abschnitt D bis F, das zum Friedhof genau drei Stücke und keine Änderungssatzung führt. Zweitens in der Volltextsuche der Stadt, die zum Wort Friedhofsgebührenordnung genau drei Seiten kennt, nämlich das Stadtrecht, die Seite Finanzen, Steuern und Gebühren und die Seite Anträge im Sterbefall, und keine vierte. Drittens auf der Seite Finanzen, Steuern und Gebühren, die dieselbe Datei mit dem Datum 01.01.2024 verlinkt. Viertens in den amtlichen Bekanntmachungen der Stadt, die zum Friedhof nur die Räumung der Reihengräber im Oktober 2026 vom 02.05.2026 führen und daneben die Genehmigung der Haushaltssatzung 2026 vom 23.05.2026. Fünftens in der Presseberichterstattung, deren jüngste Meldung über eine Erhöhung der Hanauer Friedhofsgebühren vom 10.10.2016 stammt und die Erhöhung zum 01.01.2017 betrifft. Sechstens im Friedhofswegweiser der Stadt, der keine Gebühren nennt. Ein Nebenzeichen liefert dieselbe Stadtrechtsseite: Die Feuerwehrgebührensatzung steht dort zweimal, ausdrücklich ab 2026 und bis 2025. Die Stadt stellt abgelöste Fassungen also sichtbar daneben, und dass die Friedhofsgebührenordnung dort nur einmal steht, ist deshalb mehr als blosses Schweigen.
  • Die Volltextsuche der Stadt Hanau war über ihre Oberfläche nicht zu bedienen, und das ist zu vermerken, weil genau eine solche Suche in Duderstadt die unverlinkte geltende Fassung zutage gefördert hat. Die Adresse hanau.de/suche antwortet mit HTTP 200 und liefert das Seitengerüst, aber keine Trefferliste; ein Suchbegriff lässt sich der Seite über die Adresszeile nicht übergeben, weil die Suchmaske ihre Eingabe in den Sitzungsspeicher des Browsers schreibt und die Ergebnisseite ihn von dort liest. Ein 200 ohne den erwarteten Inhalt ist nach unserer Regel ein Fehlschlag. Gelöst wurde er ohne die Abrufkette zu verlassen: Der Quelltext der Seite nennt die Schnittstelle, die die Suchmaske selbst benutzt, und über sie liessen sich dieselben Abfragen stellen. Sie beantwortet die Suche nach Friedhof mit 85 Treffern und nennt zwei Dateien, die im Bestand nicht mehr liegen und mit HTTP 404 antworten, nämlich eine ältere Friedhofs- und Bestattungsordnung unter stadtrecht/2019 und eine Entgelttabelle für gewerbliche Arbeiten des Eigenbetriebs auf den Friedhöfen. Beide sind damit unauffindbar. Die geltende Gebührentabelle selbst führt der Dateiindex der Suche nicht, weshalb Suchbegriffe aus ihrem Tarif wie Gebührentabelle, Urnennische oder Grabflächenpflege ohne Treffer bleiben. r.jina.ai wurde nicht benutzt.
  • Die Seite Grabarten der Stadt unter rathaus/lebenslagen/sterbefall führt einen überholten Tarif und ist deshalb nicht als Betragsquelle benutzt worden. Sie beziffert das Waldbaum-Reihengrab mit 967 Euro Grabstätte und 203 Euro Bestattung und die Waldbaum-Wahlgrabstätte für vier Urnen mit 2.027 Euro; die geltende Gebührentabelle nennt 900 Euro nach Ziffer 11.2, 1.800 Euro nach Ziffer 12.3 und 320 Euro Erdurnenbestattung nach Ziffer 3.2.1.1. Dass die Seite und nicht die Satzung veraltet ist, zeigen zwei Stellen, die mit den Beträgen nichts zu tun haben. Erstens nennt sie als Abstand zwischen Erdreihengrabstätten mindestens 0,30 Meter, während Paragraf 22 Absatz 1 der geltenden Ordnung 0,50 Meter nennt. Zweitens behauptet sie, ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte sei möglich, während Paragraf 31 Absatz 3 wortgleich das Gegenteil bestimmt. Der Seitentext stammt also aus der Zeit vor der Ordnung von 2020.
  • Die Gebührenordnung nennt ihre eigene Rechtsgrundlage zweimal verschieden und keinmal richtig. Die Eingangsformel stützt sich auf Paragraf 48 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Stadt Hanau vom 23.03.2010, ihr Paragraf 1 spricht von der Friedhofsordnung der Stadt Hanau vom 01.01.2017, und die Seite Finanzen, Steuern und Gebühren nennt eine Friedhofsordnung vom 01.04.2010. Geltend ist die Ordnung vom 17.02.2020, in Kraft seit dem 01.04.2020. Die Verweisungen sind offenkundig aus älteren Fassungen übernommen worden. Auf die Beträge wirkt sich das nicht aus, weil die Paragrafennummern, auf die die Gebührentabelle selbst verweist, zur Fassung von 2020 passen: Ziffer 5.1 nennt die Ruhefrist nach Paragraf 13 Absatz 3, Ziffer 7.1 die Nutzungszeit nach Paragraf 16 Absatz 1, Ziffer 7.2 die Verlängerung nach Paragraf 24 Absätze 2 und 3, Ziffer 16.1 die Räumung nach Paragraf 44 Absätze 2 und 3 und Ziffer 16.2 die Übergangsregelung nach Paragraf 51 Absatz 2. Das sind genau die Vorschriften der Fassung von 2020.
  • Nicht in die Nutzungsgebühr eingerechnet sind zwei Posten, die zusammen so viel ausmachen können wie das Grab selbst. Ziffer 17.1 erhebt 25 Euro je Jahr der Nutzungszeit für die jährliche, gesetzlich vorgeschriebene Standfestigkeitsprüfung der Grabmale und bestimmt, die Gebühr sei im Voraus für die Dauer der Beleihung zu entrichten; auf zwanzig Jahre sind das 500 Euro. Ziffer 16.1 erhebt die Räumungsgebühr von 250 Euro beim Urnengrab, 350 beim Erdreihengrab und 500 je Grabstelle beim Erdwahlgrab abweichend von Paragraf 3 Absatz 1 schon bei der Genehmigung des Antrages auf Aufstellung eines Grabmales, also zwanzig Jahre vor der Räumung. Bei einer einstelligen Erdwahlgrabstätte mit Grabstein kommen damit 1.000 Euro zu den 1.300 Euro Überlassungsgebühr hinzu, beim Erdreihengrab 850 Euro zu 800. Eingerechnet sind sie trotzdem nicht, weil beide Gebühren an den Antrag auf Aufstellung eines Grabmales geknüpft sind und kein Paragraf der Friedhofs- und Bestattungsordnung ein Grabmal vorschreibt: Paragraf 46 Absatz 1 verlangt das Herrichten und Instandhalten im Rahmen der Vorschriften des Paragrafen 45, und Paragraf 45 handelt von Bepflanzung. Wer kein Grabmal setzt, zahlt keine der beiden Gebühren. Bei den Rasen-, Baum-, Ruhewald- und Kolumbariumsgräbern kommen sie ohnehin nicht in Betracht, weil dort kein eigenes Grabmal zulässig ist, und bei der Kindergrabstätte schliesst Ziffer 14.1 die Räumung ausdrücklich in die Überlassungsgebühr ein. Wer für ein Grab mit Stein rechnet, muss die Beträge hinzuzählen; sie stehen dafür einzeln unter den weiteren Gebühren.
  • Der Beweis, dass die gewöhnlichen Erd- und Urnengräber nicht pflegefrei sind, steht ausnahmsweise nicht in der Friedhofsordnung, sondern im Tarif. Ziffer 17.2 erlaubt die vorzeitige Grabaufgabe, aber erst nach Ablauf des 15. Jahres der Ruhefrist, und verlangt dafür neben 100 Euro Bearbeitungsgebühr eine Grabflächenpflege von 280 Euro je Jahr und Grabstelle beim Erdwahlgrab, 280 Euro je Jahr beim Erdreihengrab und je 140 Euro beim Urnenwahl- und beim Urnenreihengrab. Die Stadt lässt sich die Pflege dieser vier Grabarten also eigens bezahlen, wenn sie sie übernimmt; damit ist bewiesen, dass sie in der Überlassungsgebühr nicht steckt. In fünf verbleibenden Jahren summiert sich das beim Erdgrab auf bis zu 1.400 Euro, mehr als die Überlassungsgebühr selbst. Umgekehrt fehlt für die Kindergrabstätte jeder Satz über die Pflege, weshalb auch sie nicht als pflegefrei geführt ist, obwohl die Anlage des Kindergrabmals daneben ausdrücklich der Pflege durch die Stadt unterliegt.
  • Zehn der fünfzehn Grabarten sind als pflegefrei geführt, und jede stützt sich auf einen von sieben Sätzen, die die Pflege ausdrücklich der Stadt zuweisen. Paragraf 31 Absatz 6 der Friedhofs- und Bestattungsordnung sagt für die Urnenrasengrabstätte: Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschliesslich der Stadt Hanau. Paragraf 32 erstreckt die Absätze 2 bis 6 auf das Baumrasengrab, Paragraf 21 die Absätze 4 bis 6 auf das Erdrasengrab. Paragraf 33 Absatz 7 wiederholt den Satz für die Urnenbaumgrabstätte, Paragraf 39 Absatz 3 für die beiden Grabarten im Ruhewald und Paragraf 35 Absatz 5 für die Urnennische in der Urnenwand einschliesslich des innenliegenden Kolumbariums, auf das Absatz 6 die Vorschrift erstreckt. Paragraf 38 Absatz 7 sagt für die beiden Grabarten im Kindergrabmal, die gesamte Anlage unterliege in ihrer Schlichtheit der Unterhaltung und Pflege durch die Stadt Hanau. Bei allen zehn ist zugleich jede eigene Gestaltung untersagt, es gibt also nichts, was die Angehörigen zu pflegen hätten. Wichtig ist der Zuschnitt der Verweisungen: Paragraf 21 verweist nur auf die Absätze 4 bis 6 des Paragrafen 31, Paragraf 32 dagegen auf die Absätze 2 bis 6. Der Pflegesatz des Absatzes 6 ist in beiden Verweisungen enthalten, weshalb Erdrasengrab und Baumrasengrab beide pflegefrei sind.
  • Die gärtnerisch betreuten Grabfelder nach Paragraf 34 der Friedhofs- und Bestattungsordnung sind nicht erfasst, obwohl es sie in Hanau gibt. Auf besonders ausgewiesenen Grabfeldern ist der Erwerb einer Grabstätte nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich; angeboten werden dort nach Absatz 2 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten in einem Gesamtdienstleistungspaket, das neben allen anfallenden Friedhofs- und Bestattungsgebühren auch Grabbepflanzung und Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein umfasst. Die Leistungen werden von auf Hanauer Friedhöfen zugelassenen Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht, von der Treuhandstelle kontrolliert und direkt über sie abgerechnet. Zwei Gründe sprechen gegen die Erfassung. Die Gebührentabelle nennt für diese Grabfelder keine eigene Ziffer, es gibt also keinen Betrag aus der Satzung. Und ein Dauergrabpflegevertrag mit einer Treuhandstelle ist keine Satzungsleistung: Das Grab wäre auch dann nicht pflegefrei, wenn ein Preis danebenstünde. Wer sich dafür interessiert, muss den Preis bei der Treuhandstelle oder bei der Friedhofsverwaltung erfragen. Dieselbe Entscheidung ist im Bestand schon für Erfurt, Magdeburg, Halle und Aachen getroffen worden.
  • Die Rechenprobe ist in Hanau ungewöhnlich ergiebig, weil die Gebührentabelle zu sieben Grabarten sowohl den Erwerbspreis als auch den Jahressatz der Weiterbeleihung nennt. Alle sieben Paare gehen ohne Rest auf: Erdwahlgrabstätte 1.300 geteilt durch 20 Jahre gleich 65,00 Euro und Ziffer 7.2 nennt 65,00; Urnenwahlgrabstätte 1.300 geteilt durch 20 gleich 65,00 und Ziffer 9.2 nennt 65,00; Urnenbaumgrabstätte 1.800 geteilt durch 20 gleich 90,00 und Ziffer 12.2 nennt 90,00; Waldbaum-Wahlgrab 1.800 geteilt durch 20 gleich 90,00 und Ziffer 12.4 nennt 90,00; Urnennische in der Urnenwand 2.800 geteilt durch 20 gleich 140,00 und Ziffer 13.2 nennt 140,00; Urnennische im innenliegenden Kolumbarium 4.500 geteilt durch 20 gleich 225,00 und Ziffer 13.4 nennt 225,00; Kindergrabstätte 120 geteilt durch 15 gleich 8,00 und Ziffer 14.2 nennt 8,00. Damit ist dreierlei bewiesen. Die Laufzeiten stimmen, zwanzig Jahre bei allen Erwachsenengräbern und fünfzehn bei der Kindergrabstätte. In keinem dieser vierzehn Beträge fehlt eine führende Ziffer, denn das würde das Verhältnis sofort zerreissen. Und die Ziffer 13.3 über das innenliegende Kolumbarium, die als einzige Erwerbsziffer der ganzen Tabelle keine Dauer nennt, ist über ihren Jahressatz eindeutig als Zwanzigjahresgebühr zu erkennen. Die vier Reihengrabpreise ohne Gegenprobe fügen sich in dieselbe Reihe ein: 800 Euro entsprechen 40 Euro je Jahr, 900 Euro 45, 600 Euro 30 und wieder 900 Euro 45. Alle Jahresbeträge der Satzung sind ganze Zahlen.
  • Die Umbettungsgebühren des Abschnitts 4 sind im PDF unglücklich gesetzt, und das war aufzulösen. Der Textfluss liefert die Folge 4.1.1 Ausgrabung einer Urne aus einem Grab mit Erdbestattung 640,00 Euro, dann 4.1.2 einer Urne aus einer Urnenwand ohne Betrag, dann die Überschrift 4.2 Wiederbestattung, dann 310,00 Euro, dann 4.2.1 von Urnen mit Erdbestattung 340,00 Euro. Wer nur den Fliesstext liest, könnte die 310 Euro der Überschrift 4.2 zuordnen. Die Gruppierung der Wörter nach ihren Koordinaten auf der Seite entscheidet die Frage eindeutig: Der Betrag 310,00 steht auf derselben Zeile wie die Ziffer 4.1.2 und gehört zur Ausgrabung einer Urne aus einer Urnenwand. So ist er hier zugeordnet. Eine Gebühr für die Ausgrabung eines Sarges nennt der Tarif überhaupt nicht, obwohl Paragraf 14 der Friedhofs- und Bestattungsordnung die Umbettung von Leichen ausführlich regelt und sie nach Absatz 5 nur zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März zulässt. Nach Absatz 9 trägt der Antragsteller die Kosten der Umbettung; sie werden also offenbar im Einzelfall berechnet.
  • Der Zuschlag für eine Bestattung ausserhalb der Bestattungszeiten ist der grösste Einzelposten des Tarifs, den dieser Eintrag nicht in den Grabpreis einrechnet. Paragraf 10 Absätze 5 und 6 der Friedhofs- und Bestattungsordnung legt die regulären Zeiten fest: auf dem Hauptfriedhof montags bis donnerstags von 9 bis 15 Uhr und freitags von 9 bis 12 Uhr, auf den weiteren Friedhöfen nur dienstags und donnerstags von 9 bis 15 Uhr und freitags von 9 bis 12 Uhr, montags und mittwochs gar nicht. Absatz 7 erlaubt daneben Bestattungen zu besonderen Zeiten, nämlich montags bis donnerstags von 15 bis 18 Uhr, freitags von 12 bis 15 Uhr und samstags von 9 bis 15 Uhr. Dafür verlangt Ziffer 3.3.1 einen Zuschlag von 840 Euro bei einer Erdbestattung, Ziffer 3.3.2 einen von 310 Euro bei einer Urnen- oder Kinderbestattung und Ziffer 3.3.3 zusätzlich 190 Euro für die Trauerhalle. Eine Erdbestattung am Samstag kostet damit 2.040 statt 1.200 Euro Bestattungsgebühr, ein Aufschlag von siebzig Prozent. Angesetzt ist überall der schmalste Satz, also der Werktagspreis; die Zuschläge stehen einzeln unter den Bestattungs- und den weiteren Gebühren.
  • Die Trauerhalle ist in keinem Grabpreis enthalten und schlägt spürbar zu Buche. Ziffer 1.1 verlangt 200 Euro für die erste angefangene halbe Stunde und Ziffer 1.2 weitere 150 Euro für jede folgende; eine Feier von einer Stunde kostet also 350 Euro. Der kleinere Urnenabschiedsraum, der höchstens 20 Personen fasst, kostet nach den Ziffern 1.3 und 1.4 130 und 90 Euro. Dazu kommen 30 Euro für das Harmonium und 15 Euro für die Audioanlage. Für die Aufbewahrung berechnet Ziffer 2.1 60 Euro je Tag in der Kühlzelle, Ziffer 2.2 160 Euro je Tag in der Tiefkühlzelle, Ziffer 2.3 90 Euro je Tag für die Schauzelle und Ziffer 2.4 100 Euro je Tag für den Abschiedsraum. Weil Paragraf 11 Buchstabe A Absatz 2 verlangt, dass Leichen spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle verbracht werden, und Paragraf 10 Absatz 4 die Bestattung in der Regel binnen 96 Stunden vorsieht, fallen hier in der Praxis mehrere Tage an. Der Waschraum für rituelle Waschungen kostet nach Ziffer 2.5 einmalig 100 Euro. Bemerkenswert ist Ziffer 2.6: Wird eine Aschenurne länger als einen Monat aufbewahrt, kostet jeder weitere angefangene Monat 100 Euro, längstens für ein Jahr, und ist danach keine Klärung erfolgt oder sind die Gebühren nicht gezahlt, erfolgt die namenlose Beisetzung im Rasengrabfeld.
  • Die Einäscherung ist in keiner der beiden Satzungen beziffert. Die Stadt betreibt auf dem Hauptfriedhof ein eigenes Krematorium, und Paragraf 8 seiner Betriebsordnung von 2021 verweist die Entgelte für die Benutzung und die damit verbundenen Dienstleistungen an eine Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung. Diese Entgeltordnung steht nicht im Hanauer Stadtrecht und war nicht auffindbar. Wer eine Feuerbestattung plant, muss diesen Betrag zusätzlich bei der Friedhofsverwaltung erfragen. Auffällig ist dazu, dass die Gebührentabelle unter Ziffer 3.2 zwischen einer in Hanau und einer auswärts eingeäscherten Person unterscheidet, für beide aber dieselben Beträge nennt, nämlich 320 Euro für die Erdurnenbestattung und 160 Euro für die Bestattung in einer Urnenwand. Die Unterscheidung hat also keine Preisfolge.
  • Die Friedhofs- und Bestattungsordnung gilt nach ihrem Paragrafen 1 für neun Friedhöfe: den Hauptfriedhof Hanau und die Friedhöfe Kesselstadt, Mittelbuchen, Klein-Auheim, Steinheim-Nord und Steinheim-Süd, den Waldfriedhof Grossauheim, den Friedhof Wolfgang und den Ruhewald Hanau in Grossauheim. Der Friedhofswegweiser zählt daneben zwei jüdische Friedhöfe auf, den an der Mühltorstrasse in Hanau mit 1,02 Hektar und rund 2.000 Grabstellen und den an der Odenwaldstrasse in Steinheim mit 0,07 Hektar und 90 Grabstellen; Träger ist dort der Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen, und sie fallen nicht in den Geltungsbereich der Satzung. Paragraf 15 Absatz 3 bestimmt ausdrücklich, dass die Grabarten nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung stehen, und der Tarif gilt gleichwohl für alle. Welche Grabart es auf welchem Friedhof gibt, muss deshalb bei der Friedhofsverwaltung erfragt werden. Aus den Quellen belegt ist nur, dass der Ruhewald in Grossauheim liegt, dass die Seitzsche Kapelle mit dem innenliegenden Kolumbarium auf dem Hauptfriedhof steht und dass die Kennzeichnung der Baumgrabstätten auf dem Hauptfriedhof und dem Waldfriedhof Grossauheim anders geregelt ist als auf den übrigen. Anders als Schlüchtern, Heiligenstadt oder Leinefelde-Worbis kennt Hanau keine nach Stadtteilen getrennten Gebührenordnungen: Es gibt eine einzige Gebührentabelle für alle neun Friedhöfe, und das Stadtrecht führt keine zweite.
  • Die Flächen und Belegungszahlen der einzelnen Friedhöfe nennt der Friedhofswegweiser: Hauptfriedhof 14,97 Hektar mit 7.002 belegten Grabstätten, Waldfriedhof Grossauheim 5,41 Hektar mit 2.089, Friedhof Steinheim-Süd 5,30 Hektar mit 772, Friedhof Kesselstadt 3,98 Hektar mit 2.453, Friedhof Klein-Auheim 2,74 Hektar mit 1.125, Friedhof Steinheim-Nord 2,21 Hektar mit 998, Friedhof Mittelbuchen 1,42 Hektar mit 450 und Friedhof Wolfgang 0,61 Hektar mit 153. Die Kapelle des Hauptfriedhofs fasst 150 Sitzplätze, der Urnenabschiedsraum 25 und der Abschiedsraum 10; das erklärt die Grenze von 20 Personen, die Ziffer 1.3 des Tarifs für den Urnenabschiedsraum zieht. Ein Erscheinungsdatum trägt der Wegweiser nicht, die Zahlen sind deshalb als Grössenordnung zu lesen.
  • Der Tarif kennt eine Gebühr für den Fall, dass ein bestelltes Grab nicht benutzt wird, und die Beträge klaffen weit auseinander. Ziffer 5.2 verlangt 600 Euro für die Nichtbenutzung einer auf Antrag ausgehobenen Erdreihengrabstätte, Ziffer 7.3 ebenfalls 600 Euro beim Erdwahlgrab, Ziffer 14.3 100 Euro bei der Kindergrabstätte und die Ziffern 8.2 und 9.3 jeweils nur 50 Euro bei den Urnengräbern. Der Unterschied erklärt sich aus dem Aushub: Ein Erdgrab ist nach Paragraf 13 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 Meter tief, ein Urnengrab bis zur Urnenoberkante nur 0,50 Meter. Für die Rasen-, Baum-, Ruhewald- und Kolumbariumsgräber nennt der Tarif keine solche Gebühr.
  • Eine Verlängerung ist nur bei sieben der fünfzehn Grabarten möglich, und der Tarif macht das über die Jahressätze der Ziffern 7.2, 9.2, 12.2, 12.4, 13.2, 13.4 und 14.2 kenntlich. Für das Erdreihengrab schliesst Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofs- und Bestattungsordnung den Wiedererwerb ausdrücklich aus, für die Rasengrabstätte tut es Paragraf 31 Absatz 3, und für das Erdrasenreihengrab und das Baumrasengrab folgt es aus den Verweisungen der Paragrafen 21 und 32. Beim Urnenreihengrab und beim Waldbaum-Reihengrab schweigt die Ordnung, aber der Tarif nennt für beide keinen Jahressatz. Bei den beiden Grabarten im Kindergrabmal wird nach Paragraf 38 Absatz 5 überhaupt kein Nutzungsrecht an einzelnen Grabstätten vergeben. Wichtig ist dabei Paragraf 24 Absatz 2: Der Wiedererwerb eines Erdwahlgrabes kann zwischen fünf und zwanzig Jahren betragen, die daraus folgende gesamte Nutzungsdauer aber zwanzig Jahre im Einzelnen nicht überschreiten. Ein Hanauer Wahlgrab lässt sich also nicht auf Vorrat über zwanzig Jahre hinaus verlängern.
  • Die Räumung abgelaufener Gräber übernimmt die Stadt, und sie ist kostenpflichtig. Paragraf 44 Absatz 2 der Friedhofs- und Bestattungsordnung bestimmt, dass Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschliesslich der Fundamente nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten von der Stadt entfernt werden und dass die Nutzungsberechtigten drei Monate vorher angeschrieben werden und zwischen Wiedererwerb und Räumung entscheiden müssen. Bei Reihengräbern wird die Räumung nach Absatz 4 ein halbes Jahr vorher öffentlich bekannt gemacht, zusätzlich mit einem Hinweisschild am Grabfeld und einem Aushang im Schaukasten; nach Ablauf der Ruhefrist gehen Grabmale und bauliche Anlagen dort entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Für Grabstätten, die vor dem 01.04.2010 errichtet wurden, gilt zusätzlich Paragraf 51 Absatz 2: Dort sind die Grabmale binnen drei Monaten nach Ablauf der Frist durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, und übernimmt die Stadt das, gelten dieselben Beträge von 250, 350 und 500 Euro nach Ziffer 16.2 des Tarifs.
  • Die Zahlungsbedingungen sind knapp geregelt. Nach Paragraf 3 der Gebührenordnung entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme, also mit der Beauftragung, und die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig; Verwaltungskosten werden nach Paragraf 4 Absatz 3 sofort fällig. Gebührenschuldner sind nach Paragraf 2 die antragstellende Person, bei Bestattungen die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz sorgepflichtigen Angehörigen, bei Umbettungen und Wiederbestattungen ausschliesslich der Antragsteller und daneben jeder, der sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Lebte die verstorbene Person zuletzt in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung und sind Angehörige nicht rechtzeitig aufzufinden, trifft die Pflicht die Leitung der Einrichtung. Eine Ermässigung oder einen Erlass für Bedürftige sieht die Gebührenordnung nicht vor, und wer vorzeitig auf ein Nutzungsrecht verzichtet, bekommt nichts zurück, sondern zahlt nach Ziffer 17.2 noch dazu.
  • Die Angaben zur Friedhofsverwaltung stammen aus dem Friedhofswegweiser der Stadt. Eingetragen ist die Durchwahl der Leitung, Frau Kinski, unter 06181 399123; daneben nennt der Wegweiser Frau Möbs unter 06181 399116 und Frau Schlief unter 06181 6106203, beide mit dem Fax 06181 31128. Die Öffnungszeiten der Verwaltung sind Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis 12 Uhr und Mittwoch von 14 bis 16.30 Uhr; die Telefonzeiten weichen davon ab und sind deshalb gesondert aufgeführt, sie umfassen als einzige auch den Freitag. Die Verwaltung sitzt am Hauptfriedhof, Birkenhainer Strasse 2, erreichbar mit den Buslinien 2 und 5 der Hanauer Strassenbahn bis zur Haltestelle Dettinger Strasse. Von April bis Oktober fährt auf dem Hauptfriedhof ein kostenloses Friedhofstaxi, anzumelden über die Friedhofsverwaltung. Ein Erscheinungsdatum trägt der Wegweiser nicht, weshalb nicht zu prüfen war, ob sich Sprechzeiten oder Durchwahlen seither geändert haben; eine zweite Quelle für diese Angaben gibt es nicht, weil die Seite Friedhöfe im Netz keine Kontaktdaten nennt.

Friedhöfe in Hanau und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

  • Friedhofsgebührenordnung der Stadt Hanau mit der Gebührentabelle zum 01.01.2024 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 20.11.2023, ausgefertigt am 06.12.2023, veröffentlicht am 16.12.2023, in Kraft seit dem 01.01.2024 nach ihrem Paragrafen 6. Eine Änderungs- oder Nachtragssatzung dazu führt das Hanauer Stadtrecht nicht
  • Friedhofs- und Bestattungsordnung für die Stadt Hanau beschlossen am 17.02.2020, ausgefertigt am 18.02.2020, veröffentlicht am 19.02.2020, in Kraft seit dem 01.04.2020, ihr Paragraf 39 über den Ruhewald seit dem 01.09.2020; sie hat nach Paragraf 52 Absatz 2 die Friedhofssatzung vom 10.10.2016 mit allen Änderungen ausser Kraft gesetzt. Quelle der Ruhefristen, der Nutzungszeiten, der Grabarten und aller Pflegeregeln
  • Hanauer Stadtrecht, Abschnitt D bis F Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhof genau drei Stücke, nämlich die Friedhofs- und Bestattungsordnung von 2020, die Friedhofsgebührenordnung mit Stand 01.01.2024 und die Betriebsordnung für das Krematorium von 2021, und keine Änderungssatzung
  • Seite Finanzen, Steuern und Gebühren der Stadt Hanau Stand 06.09.2026; verlinkt die Gebührenordnung mit dem Datum 01.01.2024 und nennt als Rechtsgrundlage eine Friedhofsordnung vom 01.04.2010, was nicht zur geltenden Ordnung von 2020 passt
  • Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Hanau Stand 06.09.2026; zum Friedhof steht dort eine einzige Bekanntmachung, die Räumung der Reihengräber im Oktober 2026 vom 02.05.2026. Keine Gebührenänderung. Die Liste führt daneben die Genehmigung der Haushaltssatzung 2026 vom 23.05.2026
  • Der Friedhofswegweiser der Stadt Hanau, 108 Seiten ohne Erscheinungsdatum, Stand des Abrufs 06.09.2026; Quelle der Anschrift, der Sprech- und Telefonzeiten der Friedhofsverwaltung sowie der Flächen und Belegungszahlen der einzelnen Friedhöfe
  • Seite Grabarten der Stadt Hanau Stand 06.09.2026; beschreibt die Grabarten, führt aber für den Ruhewald einen überholten Tarif mit 967, 2.027 und 203 Euro und gibt zwei Regelungen der Friedhofs- und Bestattungsordnung falsch wieder. Nicht als Betragsquelle benutzt

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.