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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Niedersachsen, Stadt, Gemeindeschlüssel 03155012

Alle 18 Friedhöfe in Uslar

Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.

05571 307-172
Stadt Uslar, Bauverwaltung, Bestattungen

37170 Uslar

3.760,00 €
Erdgrab und Beisetzung ab

Erd-Reihengrabstätte für Personen über 8 Jahre

1.880,00 €
Urnengrab und Beisetzung ab

Urnen-Reihengrabstätte

18
Friedhöfe mit Namen

2 weitere Flächen ohne Namen

Die 18 Friedhöfe in Uslar nehmen zusammen 10,2 ha ein

Kurz beantwortet

Uslar hat 18 benannte Friedhöfe mit zusammen 10,2 ha. Der größte ist Friedhof Uslar mit 1,8 ha, am nächsten am Ortskern liegt Friedhof Uslar mit 380 m. Gebühren und Ruhefristen haben wir aus der Satzung von Uslar abgeschrieben.

Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Friedhof Uslar ist der größte mit 1,8 ha, in der Mitte liegen sie bei 5.180 m². Vom Ortskern aus liegt der nächste 380 m entfernt, der entlegenste 9,2 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 18 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, 11 von 18 haben eine erfasste Parkanlage.

Bei 2 der 18 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind christliche Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.

Diese Stelle in Uslar rufen Sie an

Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.

Stadt Uslar, Bauverwaltung, Bestattungen

Graftplatz 3
37170 Uslar
05571 307-172
Sprechzeiten
Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr
Dienstag und Donnerstag zusätzlich 14 bis 16 Uhr
weitere Termine nach Vereinbarung
Die Friedhofsverwaltung von Uslar im Netz

Die 18 Friedhöfe in Uslar, der größte zuerst

Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.

FriedhofFlächeVom OrtskernParkenHaltestelleKonfession
Friedhof Uslar1,8 ha380 m41 Anlagen, nächste 110 mUslar Kurze Straße, 110 mBus 211, Bus 212, Bus 213, Bus 214christlich
Friedhof Volpriehausen10.000 m²7,3 km1 Anlagen, nächste 50 mVolpriehausen Kirche, 270 mBus 212keine Angabe
Friedhof Schoningen8.110 m²3,8 km4 Anlagen, nächste 80 mSchoningen Am Thie, 200 mBus 210, Bus 211evangelisch
Friedhof Sohlingen7.380 m²2,7 km1 Anlagen, nächste 390 mSohlingen, Kellerkamp, 370 mBus 510keine Angabe
Friedhof Schlarpe6.510 m²8 kmkeine erfasstSchlarpe Drosselweg, 180 mBus 212keine Angabe
Friedhof Allershausen6.430 m²1,5 km1 Anlagen, nächste 220 mAllershausen Göttinger Straße, 570 mBus 210, Bus 211keine Angabe
Friedhof Schönhagen5.840 m²5,8 km1 Anlagen, nächste 40 mSchönhagen, Mittelstraße, 630 mkeine Angabe
Friedhof Wiensen5.390 m²1,1 km2 Anlagen, nächste 210 mUslar, Unterhütte, 510 mBus 214keine Angabe
Friedhof Offensen5.180 m²8,5 kmkeine erfasstOffensen Bahnhof, 470 mBus 211keine Angabe
Friedhof Delliehausen4.560 m²7,4 km3 Anlagen, nächste 210 mDelliehausen Volpriehäuser Straße, 600 mBus 212keine Angabe
Friedhof Dinkelhausen4.440 m²2,7 kmkeine erfasstDinkelhausen Hauptstraße, 450 mBus 213keine Angabe
Friedhof Kammerborn3.590 m²4,8 km1 Anlagen, nächste 70 mKammerborn, Friedhof, 200 mBus 510keine Angabe
Friedhof Verliehausen3.180 m²5,4 kmkeine erfasstVerliehausen Offenser Straße/Nord, 280 mBus 210, Bus 211keine Angabe
Friedhof Gierswalde2.990 m²5,5 kmkeine erfasstGierswalde Wallstraße, 310 mBus 212keine Angabe
Friedhof Bollensen2.890 m²3,1 km1 Anlagen, nächste 340 mBollensen Bundesstraße, 350 mBus 212, Bus 213keine Angabe
Friedhof Fürstenhagen2.860 m²9,2 km1 Anlagen, nächste 150 mFürstenhagen, Sportplatzstraße, 50 mBus 211keine Angabe
Friedhof Vahle2.360 m²2,1 kmkeine erfasstVahle Kirche, 440 mBus 213keine Angabe
Friedhof Ahlbershausen2.090 m²4,8 kmkeine erfasstAhlbershausen Kirche, 190 mBus 211christlich
Flächen und Entfernungen aus der OSM-Geometrie gerechnet, Stand 26.08.2026.

Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Uslar kostet

Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.

GemeindeEntfernungErdgrabUrnengrab
Witzenhausen38,4 km776,00 €Erdwahlgrabstätte, einstellig, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen, 40 Jahre403,00 €Halbanonyme Urnengrabstätte im Umkreis eines Baumes, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen, 20 Jahre
Hofgeismar25,4 km1.100,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab Vollendung des 5. Lebensjahres550,00 €Urnenreihengrabstätte
Bovenden21,7 km1.470,00 €Einzelreihengrab für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr645,00 €Urnenreihengrab für eine Aschenkapsel
Brakel32,3 km1.806,00 €Reihengrab ab 6 Jahre236,00 €Aschestreufeld
Northeim25,7 km1.925,00 €Reihengrabstätte für Leichen von Personen über 5 Jahre874,00 €Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 20 Jahre, Wertstufe 1
Warburg38,6 km2.012,00 €Reihengrab für Erdbestattungen1.195,00 €Urnenreihengrab
Einbeck23,9 km2.358,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 2,00 m mal 1,00 m945,00 €Urnenreihengrabstätte ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 0,50 m mal 0,50 m
Höxter24,8 km2.451,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.076,00 €Urnenreihengrabstätte
Am meisten zu sparenbis 38,6 kmnichts, hier ist es am günstigstennichts, hier ist es am günstigsten
Günstigste Grabart je Gemeinde, Nutzung und Beisetzung zusammen, für die volle Ruhezeit. Aus den Gebührensatzungen im Umkreis von 40 Kilometern, die wir selbst gelesen haben.

Was ein Grab in Uslar kostet

Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach 5. Änderung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Uslar, Anlage zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar, vom Rat der Stadt Uslar in seiner Sitzung am 30.01.2025 beschlossen, am 11.02.2025 vom Bürgermeister ausgefertigt, im Amtsblatt für den Landkreis Northeim Nummer 12 vom 19.02.2025 verkündet und nach ihrem Paragrafen 2 am Tag nach der Bekanntmachung, also am 20.02.2025, in Kraft getreten. Sie setzt den Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung vom 17.02.2022 vollständig neu und ist die fünfte Änderung nach denen vom 01.03.2011, 17.12.2015, 19.04.2018 und 17.02.2022. Quelle aller Beträge.

GrabartNutzungBeisetzungSummeJahre NutzungFundstelle
Erd-Reihengrabstätte für Personen über 8 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Uslar und zugleich der Maßstab, an dem sich die übrigen Erdgräber messen lassen. Mit 2.800,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre kostet es 112,00 Euro im Jahr, und das ist für eine Gemeinde dieser Größe viel. Der Grund liegt in der Zahl der Friedhöfe: Uslar unterhält mit rund 13.500 Einwohnern vierzehn eigene Friedhöfe, und die Last je Grabstelle steckt sichtbar in der Grundgebühr. Ruhezeit und Nutzungszeit sind in Uslar dieselbe Zahl. Paragraf 10 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 setzt die Ruhezeit für Leichen und Aschen einheitlich auf fünfundzwanzig Jahre, ohne nach Alter oder Bestattungsart zu unterscheiden, und Paragraf 14 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für dieselben fünfundzwanzig Jahre. Die Überschriften der Tarifabschnitte A und B wiederholen die Zahl. Damit fällt in Uslar nichts auseinander, anders als im benachbarten Bovenden, wo fünfundzwanzig Jahre Nutzung auf zwanzig Jahre Ruhe treffen. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.2.800,00 €960,00 €3.760,00 €25Abschnitt I Buchstabe A Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 10 und 13 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis zu 8 Jahren und TotgeburtenDie Ermäßigung gegenüber dem Erwachsenengrab fällt bei der Grabstelle mit 700,00 Euro geringer aus als bei der Bestattung, die von 960,00 auf 320,00 Euro sinkt, also auf ein Drittel. Die Ruhezeit ist dieselbe: Paragraf 10 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 setzt sie für alle Leichen und Aschen einheitlich auf fünfundzwanzig Jahre, ohne nach dem Alter zu unterscheiden. Die Altersgrenze liegt in Uslar beim vollendeten achten Lebensjahr und damit höher als in den meisten Satzungen des Bestandes, die das fünfte oder sechste Lebensjahr nehmen. Nach Paragraf 8 Absatz 2 sollen Särge für diese Beisetzungen 90 Zentimeter Länge, 50 Zentimeter Breite und 50 Zentimeter Höhe nicht überschreiten. Tot-, Fehl- und Ungeborene ab einem Gewicht von 500 Gramm fallen nach Paragraf 2 Absatz 1 unter dieselben Vorschriften. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.2.100,00 €320,00 €2.420,00 €25Abschnitt I Buchstabe A Nummer 4 und Abschnitt II Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe a und 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Erd-Rasenreihengrabstätte mit NamensplatteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Uslar, gleichauf mit dem anonymen Erdrasengrab. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 100,00 Euro und ist bei Erd- und Urnengrab derselbe absolute Betrag. Auf fünfundzwanzig Jahre sind das vier Euro im Jahr, und das ist zu wenig für fünfundzwanzig Jahre Rasenschnitt. Anders als in Bovenden, wo der Aufschlag 984,00 Euro beträgt und damit die bezifferte Pflege ist, staffelt Uslar nach der Kennzeichnung: hundert Euro für die ebenerdige Namensplatte, zweihundert für das Namensplättchen an der Stele, dreihundert für die Stele im Wurzelbereich eines Baumes. Nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 wird die Grabstätte auf einem besonderen Rasenfeld der Reihe nach belegt und enthält in der Rasenfläche nur eine ebenerdig gesetzte Namensplatte mit vertiefter Beschriftung; in besonders ausgewiesenen Reihen ist statt dessen ein an der Kopfseite gesetztes Grabmal möglich. Die Namensplatte mit mindestens Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr ist vorgeschriebener Bestandteil der Grabanlage, nicht etwa eine Wahlmöglichkeit, und sie misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b 0,35 mal 0,40 Meter. Was sie kostet, sagt der Tarif nicht; sie wird vom Nutzungsberechtigten beschafft. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen.2.900,00 €960,00 €3.860,00 €25Abschnitt I Buchstabe A Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe h, 13 Absatz 3 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Anonyme Erd-RasenreihengrabstätteUslar führt eine Grabart, die im Bestand selten ist: das anonyme Grab für eine Erdbestattung. Die meisten Gemeinden bieten Anonymität nur für Urnen an. Es kostet mit 2.900,00 Euro genau so viel wie das Rasengrab mit Namensplatte, obwohl es keine Platte trägt; wer in Uslar auf den Namen verzichtet, spart nichts. Nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 werden die Verstorbenen der Reihe nach innerhalb einer besonders dafür ausgewiesenen Rasenfläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, und vergeben werden sie nur, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Satzung nennt diese Grabart unter Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe i schlicht anonyme Erd-Reihengrabstätte, der Tarif unter A3 anonyme Erd-Rasenreihengrabstätte; gemeint ist dasselbe Grab, und das Wort Rasen ist nach Absatz 4 richtig. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen.2.900,00 €960,00 €3.860,00 €25Abschnitt I Buchstabe A Nummer 3 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe i, 13 Absatz 4 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Erd-Rasenreihengrabstätte mit Kennzeichnung an SteleDas teuerste Erd-Reihengrab des Tarifs und um 200,00 Euro teurer als das gewöhnliche. Der Unterschied zum Rasengrab mit Namensplatte ist die Kennzeichnung: Nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 bringt der Friedhofsträger selbst an der Stele ein Namensplättchen mit Namen, Vorname, Geburts- und Todesjahr an. Der Nutzungsberechtigte muss also nichts beschaffen, und darin liegt vermutlich der Grund für die zusätzlichen hundert Euro. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist auch hier nicht gestattet. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen.3.000,00 €960,00 €3.960,00 €25Abschnitt I Buchstabe A Nummer 5 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe l, 13 Absatz 6 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Erd-Einzel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich maximal einer UrneMit 4.500,00 Euro kostet die einstellige Wahlgrabstätte gut das Anderthalbfache des Erd-Reihengrabes. Sie nimmt neben der Erdbestattung zusätzlich höchstens eine Urne auf; das steht schon in ihrer Bezeichnung und in Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Buchstabe C des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 je Jahr ein Fünfundzwanzigstel dieses Betrages, also 180,00 Euro; fünfundzwanzig mal 180,00 Euro sind wieder 4.500,00 Euro, und damit beweist die Verlängerungsregel die Nutzungszeit. Wahlgrabstätten können nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 erst bei einem Todesfall erworben werden; ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person sein. Nach Absatz 6 geht das Recht beim Tod des Berechtigten in einer Rangfolge von neun Gruppen auf die Angehörigen über und erlischt, wenn es binnen eines Jahres niemand übernimmt. Verlängert wird über den Wiedererwerb nach Paragraf 15: jeweils zehn Jahre, nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 höchstens zweimal, und der Wiedererwerb einzelner Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.4.500,00 €960,00 €5.460,00 €25Abschnitt I Buchstabe B Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe b, 14 und 15 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Erd-Doppel-Wahlgrabstätte für zwei BestattungenZwei Erdbestattungen ohne zusätzliche Urne. Mit 6.300,00 Euro liegt die Doppelstätte um 900 Euro unter dem Doppelten der Einzelstätte von 4.500,00 Euro; zwei Stellen nebeneinander sind in Uslar also billiger als zwei getrennte Wahlgräber. Die Verlängerung kostet je Jahr 252,00 Euro. Der Tarif nennt sie in Abschnitt I Buchstabe C Nummer 1 je Grabstelle und in Nummer 2 je Grabstätte, obwohl beide Nummern denselben Bruchteil derselben Tarifnummern ansetzen; welche der beiden Bezugsgrößen bei einer mehrstelligen Wahlgrabstätte gilt, ist aus dem Wortlaut nicht sicher zu entscheiden, und das steht in den Lücken. Wahlgrabstätten können nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 erst bei einem Todesfall erworben werden; ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person sein. Nach Absatz 6 geht das Recht beim Tod des Berechtigten in einer Rangfolge von neun Gruppen auf die Angehörigen über und erlischt, wenn es binnen eines Jahres niemand übernimmt. Verlängert wird über den Wiedererwerb nach Paragraf 15: jeweils zehn Jahre, nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 höchstens zweimal, und der Wiedererwerb einzelner Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.6.300,00 €960,00 €7.260,00 €25Abschnitt I Buchstabe B Nummer 1.1 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe c, 14 und 15 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Erd-Doppel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich maximal zwei UrnenDie teuerste Grabart des Tarifs. Der Unterschied zur Doppelstätte ohne Urnen beträgt 3.000,00 Euro, also 1.500,00 Euro je zusätzlich zulässiger Urne, und das ist mehr, als ein ganzes Urnen-Reihengrab mit 1.700,00 Euro kostet, aber weniger als eine Urnen-Einzel-Wahlgrabstätte mit 3.500,00 Euro. Die Verlängerung kostet je Jahr 372,00 Euro. Nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für alle Gräber der Wahlgrabstätte mindestens bis zum Ablauf dieser Ruhezeit wieder erworben ist; genau dafür führt der Tarif die notwendige Verlängerung nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 1. Wahlgrabstätten können nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 erst bei einem Todesfall erworben werden; ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person sein. Nach Absatz 6 geht das Recht beim Tod des Berechtigten in einer Rangfolge von neun Gruppen auf die Angehörigen über und erlischt, wenn es binnen eines Jahres niemand übernimmt. Verlängert wird über den Wiedererwerb nach Paragraf 15: jeweils zehn Jahre, nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 höchstens zweimal, und der Wiedererwerb einzelner Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.9.300,00 €960,00 €10.260,00 €25Abschnitt I Buchstabe B Nummer 1.2 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe d, 14 und 15 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Urnen-ReihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab und mit 1.880,00 Euro einschließlich Beisetzung das günstigste Grab der Stadt überhaupt, das nicht nur Kindern offensteht. Der Abstand zum Erdgrab ist groß: 1.700,00 gegen 2.800,00 Euro sind einundsechzig Prozent, mit der Beisetzung gerechnet 1.880,00 gegen 3.760,00 Euro und damit genau die Hälfte. Die Urnenbestattung kostet mit 180,00 Euro weniger als ein Fünftel der Erdbestattung. Ruhezeit und Nutzungszeit sind in Uslar dieselbe Zahl. Paragraf 10 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 setzt die Ruhezeit für Leichen und Aschen einheitlich auf fünfundzwanzig Jahre, ohne nach Alter oder Bestattungsart zu unterscheiden, und Paragraf 14 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für dieselben fünfundzwanzig Jahre. Die Überschriften der Tarifabschnitte A und B wiederholen die Zahl. Damit fällt in Uslar nichts auseinander, anders als im benachbarten Bovenden, wo fünfundzwanzig Jahre Nutzung auf zwanzig Jahre Ruhe treffen. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.1.700,00 €180,00 €1.880,00 €25Abschnitt I Buchstabe A Nummer 6 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 10, 12 Absatz 2 Buchstabe e und 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Urnen-Rasenreihengrabstätte mit NamensplatteDas günstigste pflegefreie Grab in Uslar, gleichauf mit dem anonymen Urnenrasengrab. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 100,00 Euro und ist bei Erd- und Urnengrab derselbe absolute Betrag. Auf fünfundzwanzig Jahre sind das vier Euro im Jahr, und das ist zu wenig für fünfundzwanzig Jahre Rasenschnitt. Anders als in Bovenden, wo der Aufschlag 984,00 Euro beträgt und damit die bezifferte Pflege ist, staffelt Uslar nach der Kennzeichnung: hundert Euro für die ebenerdige Namensplatte, zweihundert für das Namensplättchen an der Stele, dreihundert für die Stele im Wurzelbereich eines Baumes. Nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 wird die Aschengrabstätte auf einem besonderen Rasenfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben; sie enthält in der Rasenfläche nur eine ebenerdig gesetzte Namensplatte mit vertiefter Beschriftung, die nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe a 0,35 mal 0,25 Meter misst und mindestens Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr trägt. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen.1.800,00 €180,00 €1.980,00 €25Abschnitt I Buchstabe A Nummer 7 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe j, 16 Absatz 4 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Anonyme Urnen-RasenreihengrabstätteKostet mit 1.800,00 Euro genau so viel wie das Urnenrasengrab mit Namensplatte. Nach Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 mal 0,25 Meter je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, und vergeben werden sie nur, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht. Ein Viertelquadratmeter je Urne ist die kleinste Grabfläche, die die Satzung nennt. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen.1.800,00 €180,00 €1.980,00 €25Abschnitt I Buchstabe A Nummer 8 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe k, 16 Absatz 7 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Urnen-Rasenreihengrabstätte mit Kennzeichnung an SteleUm 200,00 Euro teurer als das gewöhnliche Urnen-Reihengrab. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 bringt der Friedhofsträger selbst an der Stele ein Namensplättchen mit Namen, Vorname, Geburts- und Todesjahr an; das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet. Der Aufschlag von zweihundert Euro ist bei Erd- und Urnengrab derselbe absolute Betrag, wie schon der Aufschlag von hundert Euro beim Rasengrab mit Namensplatte. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen.1.900,00 €180,00 €2.080,00 €25Abschnitt I Buchstabe A Nummer 9 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe m, 16 Absatz 5 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Urnen-Rasenreihengrabstätte im Wurzelbereich eines BaumesDas Baumgrab ist mit 2.000,00 Euro das teuerste Urnen-Reihengrab und liegt um 300,00 Euro über dem gewöhnlichen. Es ist zugleich die einzige Grabart, die die Satzung an einen bestimmten Friedhof bindet: Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt, auf dem Friedhof Dinkelhausen könne eine Urnenbestattung im Wurzelbereich von Bäumen erfolgen, und diese Bestattungsform sei allen Interessierten zugänglich. Paragraf 16 Absatz 6 lässt sie darüber hinaus auf den Friedhöfen zu, auf denen eine entsprechende Nachfrage zu erwarten ist, gibt aber keinen Anspruch auf ihre Einrichtung. Nach Paragraf 8 Absatz 6 dürfen dafür nur biologisch abbaubare Urnen ohne Überurne oder Schmuckurne verwendet werden. Die Kennzeichnung erfolgt wie bei der Stele durch ein Namensplättchen des Friedhofsträgers. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen.2.000,00 €180,00 €2.180,00 €25Abschnitt I Buchstabe A Nummer 10 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 2 Absatz 4, 12 Absatz 2 Buchstabe n, 16 Absatz 6 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Urnen-Einzel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich maximal einer UrneMit 3.500,00 Euro kostet die Urnen-Einzel-Wahlgrabstätte mehr als das Doppelte des Urnen-Reihengrabes und liegt damit auch über dem gewöhnlichen Erd-Reihengrab von 2.800,00 Euro. Wer in Uslar ein Urnengrab mit Nutzungsrecht will, zahlt mehr als für ein Erdgrab ohne. Sie nimmt zusätzlich höchstens eine weitere Urne auf. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 können Urnen-Wahlgrabstätten nur an den von der Stadt dafür vorgesehenen Stellen erworben werden. Die Verlängerung kostet je Jahr 140,00 Euro. Wahlgrabstätten können nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 erst bei einem Todesfall erworben werden; ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person sein. Nach Absatz 6 geht das Recht beim Tod des Berechtigten in einer Rangfolge von neun Gruppen auf die Angehörigen über und erlischt, wenn es binnen eines Jahres niemand übernimmt. Verlängert wird über den Wiedererwerb nach Paragraf 15: jeweils zehn Jahre, nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 höchstens zweimal, und der Wiedererwerb einzelner Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.3.500,00 €180,00 €3.680,00 €25Abschnitt I Buchstabe B Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe f, 14, 15 und 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Urnen-Doppel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich maximal zwei UrnenMit 6.700,00 Euro liegt die Urnen-Doppel-Wahlgrabstätte um 300 Euro unter dem Doppelten der Einzelstätte und um 400 Euro über der Erd-Doppel-Wahlgrabstätte für zwei Bestattungen. Das ist die einzige Stelle des Tarifs, an der ein Urnengrab teurer ist als das gleichnamige Erdgrab, und der Grund steht in den Bezeichnungen: Die Urnenstätte nimmt zusätzlich zwei weitere Urnen auf, die Erdstätte für zwei Bestattungen keine. Die Verlängerung kostet je Jahr 268,00 Euro. Wahlgrabstätten können nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 erst bei einem Todesfall erworben werden; ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person sein. Nach Absatz 6 geht das Recht beim Tod des Berechtigten in einer Rangfolge von neun Gruppen auf die Angehörigen über und erlischt, wenn es binnen eines Jahres niemand übernimmt. Verlängert wird über den Wiedererwerb nach Paragraf 15: jeweils zehn Jahre, nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 höchstens zweimal, und der Wiedererwerb einzelner Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.6.700,00 €180,00 €6.880,00 €25Abschnitt I Buchstabe B Nummer 2.1 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe g, 14, 15 und 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Die Grabart bestimmt, für welche Form der Bestattung die Stelle vorgesehen ist. Nutzung ist die einmalige Gebühr für die Überlassung des Grabes, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben, Einsenken und Schließen. Sarg, Urne, Bestatter, Trauerfeier und Grabstein sind darin nicht enthalten.

Das vollständige Gebührenblatt für Uslar

Häufige Fragen zu Uslar

Wie viele Friedhöfe gibt es in Uslar?
In Uslar sind 18 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 2 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 10,2 ha ein.
Welcher ist der größte Friedhof in Uslar?
Friedhof Uslar ist mit 1,8 ha der größte Friedhof in Uslar. Er liegt 380 m vom Ortskern entfernt.
Wie lange ist die Ruhefrist in Uslar?
Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Uslar gelten 25 Jahre für Leichen und Aschen, einheitlich nach Paragraf 10 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021, dazu 25 Jahre für Überlassung von Reihengrabstätten, für die Dauer der Ruhezeit nach Paragrafen 13 Absatz 1 und 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sowie Überschrift des Abschnittes I Buchstabe A des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025, dazu 25 Jahre für Nutzungszeit der Wahlgrabstätten nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sowie Überschrift des Abschnittes I Buchstabe B des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025, dazu 10 Jahre für Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, jeweils und höchstens zweimal nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sowie Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025.
Was kostet ein Grab in Uslar?
Ein Grab in Uslar kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnen-Reihengrabstätte mit 1.880,00 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist 5. Änderung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Uslar, Anlage zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar, vom Rat der Stadt Uslar in seiner Sitzung am 30.01.2025 beschlossen, am 11.02.2025 vom Bürgermeister ausgefertigt, im Amtsblatt für den Landkreis Northeim Nummer 12 vom 19.02.2025 verkündet und nach ihrem Paragrafen 2 am Tag nach der Bekanntmachung, also am 20.02.2025, in Kraft getreten. Sie setzt den Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung vom 17.02.2022 vollständig neu und ist die fünfte Änderung nach denen vom 01.03.2011, 17.12.2015, 19.04.2018 und 17.02.2022. Quelle aller Beträge.
Wer ist für die Friedhöfe in Uslar zuständig?
Für die Friedhöfe in Uslar ist Stadt Uslar, Bauverwaltung, Bestattungen zuständig, Graftplatz 3, 37170 Uslar, Telefon 05571 307-172. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.

Die Gebühren setzt Uslar, die Fristen setzt Niedersachsen

Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.

Quellen und Stand

  • OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
  • 5. Änderung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Uslar, Anlage zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar vom Rat der Stadt Uslar in seiner Sitzung am 30.01.2025 beschlossen, am 11.02.2025 vom Bürgermeister ausgefertigt, im Amtsblatt für den Landkreis Northeim Nummer 12 vom 19.02.2025 verkündet und nach ihrem Paragrafen 2 am Tag nach der Bekanntmachung, also am 20.02.2025, in Kraft getreten. Sie setzt den Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung vom 17.02.2022 vollständig neu und ist die fünfte Änderung nach denen vom 01.03.2011, 17.12.2015, 19.04.2018 und 17.02.2022. Quelle aller Beträge
  • Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar vom 15.12.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.02.2022, in Kraft seit dem 01.03.2022, verkündet im Amtsblatt für den Landkreis Northeim Nummer 15 vom 23.02.2022. Sie trägt selbst keinen Betrag: Nach ihrem Paragrafen 1 Absatz 1 werden die Gebühren nach Maßgabe der Satzung in Verbindung mit dem Gebührentarif erhoben, der Bestandteil der Satzung ist. Quelle der Regeln über Gebührenpflicht, Schuldner, Entstehung, Fälligkeit und die Rücknahme von Anträgen
  • Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 1. Änderung vom 19.04.2018, gültig ab 01.05.2018, und der 2. Änderung vom 15.03.2021, gültig ab 01.04.2021. Quelle des Geltungsbereichs, der Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren, der Nutzungszeit, der vierzehn Grabarten des Paragrafen 12 Absatz 2 und aller Pflegebelege. Die Paragrafen 1 bis 33 stehen lückenlos im Text; eine Inhaltsübersicht, gegen die man das prüfen könnte, hat die Lesefassung nicht
  • Ortsrecht der Stadt Uslar Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhofswesen genau drei Stücke, die Friedhofssatzung vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021, die Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.02.2022 und die Anlage Gebührentarif in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025. Eine jüngere Fassung, ein Nachtrag oder eine unverlinkte Datei war nicht zu finden
  • Amtsblatt für den Landkreis Northeim, Verkündungsblatt der kreisangehörigen Gemeinden Jahrgänge 2021 bis 2026, vierhundertvierunddreißig Hefte bis zur Nummer 58 vom 02.09.2026, jedes als PDF heruntergeladen und im Volltext nach Uslar und nach Friedhof durchsucht. Nach der 5. Änderung des Gebührentarifs vom 30.01.2025 ist keine weitere Änderung des Uslarer Friedhofsrechts mehr ergangen; davor gab es genau zwei, die 2. Änderung der Friedhofssatzung in der Nummer 21 des Jahrgangs 2021 und die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung samt 4. Änderung des Gebührentarifs in der Nummer 15 vom 23.02.2022, beide bereits in den Lesefassungen enthalten. Die Uslarer Seiten der Nummer 12 vom 19.02.2025 sind Scans ohne Textebene und wurden mit 170 dpi gerendert und als Bild gelesen; alle Beträge stimmen zeichengleich mit der Lesefassung des Ortsrechts überein
  • Stadt Uslar, Dienstleistung Bestattung anmelden Stand der Durchsicht 06.09.2026; nennt die vierzehn städtischen Friedhöfe namentlich und stellt ihnen die fünf Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft gegenüber, darunter den der Kernstadt Uslar. Quelle der Anschrift, der Rufnummer und der Ansprechperson der Friedhofsverwaltung
  • Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) Stand 1. Februar 2024

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.