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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Warburg · Nordrhein-Westfalen · AGS 05762036

Friedhofsgebühren in Warburg, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg (KUW), Anstalt öffentlichen Rechts, vom 18.06.2024, beschlossen vom Verwaltungsrat des KUW am 16.12.2025, ausgefertigt am 16.12.2025, bekannt gemacht am 18.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026; die Datei enthält den vollständigen Satzungstext von Paragraf 1 bis Paragraf 13. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Warburg und nicht für einzelne. Träger ist Kommunalunternehmen der Stadt Warburg AöR, Anstalt des öffentlichen Rechts.

1.195,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Urnenreihengrab, mit Beisetzung

7.743,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Grotte oder Vitrine mit zwei Stellplätzen im Kolumbarium Kloster Wormeln, mit Beisetzung

21
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung

Paragraf 11 Satz 1 der Friedhofssatzung des KUW

Was ein Grab in Warburg kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Warburg führt 21 Grabarten. Die günstigste ist Urnenreihengrab mit 1.195,00 €, die teuerste Grotte oder Vitrine mit zwei Stellplätzen im Kolumbarium Kloster Wormeln mit 7.743,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg (KUW), Anstalt öffentlichen Rechts, vom 18.06.2024, beschlossen vom Verwaltungsrat des KUW am 16.12.2025, ausgefertigt am 16.12.2025, bekannt gemacht am 18.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026; die Datei enthält den vollständigen Satzungstext von Paragraf 1 bis Paragraf 13.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

8 Grabarten für die Erdbestattung in Warburg

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab für ErdbestattungenDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Warburg. Erdreihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, und das Nutzungsrecht wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Paragraf 6 der Gebührensatzung lässt eine Verlängerung nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zu, deshalb führen wir das Grab als nicht verlängerbar. Die Pflege obliegt dem Nutzungsberechtigten; das Kommunalunternehmen verweist dafür auf Grabpflegeverträge mit örtlichen Gärtnereien.1.456,00 €556,00 €2.012,00 €20 J.Paragraf 6 Buchstabe a aa und Paragraf 4 Buchstabe a der Gebührensatzung
Kinderreihengrab bis zum vollendeten 5. LebensjahrNach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden eigene Erdreihengrabfelder für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten eingerichtet. Die Beisetzungsgebühr nach Paragraf 4 Buchstabe b beträgt für denselben Personenkreis 443 Euro.960,00 €443,00 €1.403,00 €20 J.Paragraf 6 Buchstabe a ab und Paragraf 4 Buchstabe b der Gebührensatzung
Pflegeleichtes ReihengrabParagraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung beschreibt pflegeleichte Grabstätten als Rasengrabstellen mit einem vom Friedhofsträger angelegten Gestaltungsstreifen als Mulchfläche am Kopfende. Absatz 2 sagt dazu im Wortlaut, die Herstellung und Pflege des Streifens sowie der Rasengrabfläche werde seitens des Friedhofsträgers umgesetzt und die dadurch entstehenden Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Genau das ist der Aufpreis von 759 Euro gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab. Paragraf 21 Absatz 1 und Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung führen pflegeleichte Grabstätten allerdings nur als Wahlgrabstätten auf, während der Gebührentarif zusätzlich diese Reihengrabvariante kennt.2.215,00 €556,00 €2.771,00 €20 J.Paragraf 6 Buchstabe a ac und Paragraf 4 Buchstabe a der Gebührensatzung
Rasengrab als pflegefreie ReihengrabstätteParagraf 21 Absatz 3 der Friedhofssatzung nennt pflegefreie Grabstätten Reihengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung, deren Graboberfläche ausschließlich aus Rasen besteht; von März bis einschließlich Oktober ist dort jede Ablage von Grabschmuck und jedes Grabmal unzulässig. Absatz 4 sagt, die Pflege beschränke sich auf das Mähen des Rasens und werde vom Friedhofsträger übernommen. Absatz 5 schränkt die Grabart ein: Ein Nutzungsrecht an pflegefreien Grabstätten wird nicht mehr vergeben, sobald die pflegeleichten Grabstätten und die Gemeinschaftsgrabanlagen bereitstehen. Der Gebührentarif vom 16.12.2025 führt den Betrag weiterhin.2.215,00 €556,00 €2.771,00 €20 J.Paragraf 6 Buchstabe a ad und Paragraf 4 Buchstabe a der Gebührensatzung
Anonymes Reihengrab für ErdbestattungenParagraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, die für anonyme Grabstätten vorgesehenen Flächen würden als Rasenflächen angelegt und unterhalten, die Lage der Grabstätten werde nicht bekannt gegeben und jede Anbringung oder Ablage von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grabmalen sei unzulässig. Es gibt dort also weder eine Einzelgrabstelle zu pflegen noch jemanden, der sie pflegen dürfte.2.130,00 €556,00 €2.686,00 €20 J.Paragraf 6 Buchstabe a ae und Paragraf 4 Buchstabe a der Gebührensatzung
Wahlgrab für Erdbestattungen, je GrabstelleNach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten im Todesfall für 20 Jahre verliehen, und zwar nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung; ein Erwerb zu Lebzeiten ist ab dem 65. Lebensjahr möglich, dann aber mit der Pflicht, das Grab vorab anzulegen und zu pflegen. Der Wiedererwerb ist nach Absatz 3 für fünf, zehn oder zwanzig Jahre möglich, die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Buchstabe a ab 89,65 Euro je Jahr und Grabstelle. In einer Erdwahlgrabstätte können nach Absatz 15 statt eines Sarges eine Urne und auf Antrag bis zu drei weitere Urnen beigesetzt werden.1.793,00 €556,00 €2.349,00 €20 J.Paragraf 7 Buchstabe a aa und Paragraf 4 Buchstabe a der Gebührensatzung
Kinderwahlgrab bis zum vollendeten 5. LebensjahrNach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden eigene Erdwahlgrabfelder für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten eingerichtet. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Buchstabe b bb 52,20 Euro je Jahr.1.044,00 €443,00 €1.487,00 €20 J.Paragraf 7 Buchstabe b ba und Paragraf 4 Buchstabe b der Gebührensatzung
Pflegeleichtes Wahlgrab, je GrabstelleParagraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt pflegeleichte Grabstätten ausdrücklich einstellige oder mehrstellige Wahlgrabstätten, bei denen am Kopfende der Rasengrabstellen ein Gestaltungsstreifen als Mulchfläche angelegt ist; nur innerhalb dieses Streifens dürfen Grabsteine stehen und Grabschmuck abgelegt werden, auf der Rasenfläche nicht. Absatz 2 weist Herstellung und Pflege des Streifens und der Rasengrabfläche dem Friedhofsträger zu und sagt, die Kosten würden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Buchstabe c cb 127,60 Euro je Jahr und Grabstelle.2.552,00 €556,00 €3.108,00 €20 J.Paragraf 7 Buchstabe c ca und Paragraf 4 Buchstabe a der Gebührensatzung

13 Grabarten für die Urne in Warburg

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabDas günstigste Grab in Warburg überhaupt. Nach Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofssatzung werden Urnenreihengrabstätten der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Ruhe- und Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 11 auch für Aschen 20 Jahre. Die Pflege obliegt dem Nutzungsberechtigten.960,00 €235,00 €1.195,00 €20 J.Paragraf 6 Buchstabe b ba und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Urnenrasengrab als pflegefreie ReihengrabstätteWie beim Rasengrab für Erdbestattungen stützt sich die Pflegefreiheit auf Paragraf 21 Absatz 3 und Absatz 4 der Friedhofssatzung: Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen, die Pflege beschränkt sich auf das Mähen und wird vom Friedhofsträger übernommen. Auch hier gilt die Einschränkung des Absatzes 5, wonach ein Nutzungsrecht an pflegefreien Grabstätten nach Bereitstellung der pflegeleichten Grabstätten und der Gemeinschaftsgrabanlagen nicht mehr vergeben wird.1.125,00 €235,00 €1.360,00 €20 J.Paragraf 6 Buchstabe b bb und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Anonymes UrnenreihengrabDas günstigste pflegefreie Grab in Warburg. Paragraf 20 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt wortgleich zu Paragraf 15 Absatz 5, die für anonyme Grabstätten vorgesehenen Flächen würden als Rasenflächen angelegt und unterhalten, die Lage werde nicht bekannt gegeben und jede Anbringung oder Ablage von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grabmalen sei unzulässig.1.041,00 €235,00 €1.276,00 €20 J.Paragraf 6 Buchstabe b bc und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Zweistelliges UrnenwahlgrabNach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofssatzung werden Urnenwahlgrabstätten als zweistellige Grabstätten vergeben, das Nutzungsrecht wird im Todesfall für 20 Jahre verliehen und kann wiedererworben werden. Ein Erwerb zu Lebzeiten ist ab dem 65. Lebensjahr möglich, soweit sich der Erwerber bereit erklärt, die Grabstelle anzulegen und zu pflegen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Buchstabe d db 76,65 Euro je Jahr.1.533,00 €235,00 €1.768,00 €20 J.Paragraf 7 Buchstabe d da und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Urnengrabstelle in einer BaumgemeinschaftsgrabanlageParagraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, die Gräber seien eingebettet in eine gemeinschaftliche Grabanlage, deren Herrichtung und Unterhaltung allein dem Friedhofsträger obliege, und eine Grabbeetpflege und Gestaltung durch die Grabnutzer sei nicht zulässig; für die Ablage von Grabschmuck sind die vorbereiteten Flächen zu nutzen. Baumgemeinschaftsgrabanlagen gibt es nach demselben Absatz nur auf den Friedhöfen in Calenberg und Germete sowie auf dem Burgfriedhof und dem Stiepenfriedhof. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Buchstabe e eb 68,65 Euro je Jahr und Grabstelle.1.373,00 €235,00 €1.608,00 €20 J.Paragraf 7 Buchstabe e ea und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Urnengrabstelle in einer gestalteten UrnengemeinschaftsgrabanlageParagraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt wortgleich zu Absatz 4, die Gräber seien eingebettet in eine gemeinschaftliche Grabanlage, deren Herrichtung und Unterhaltung allein dem Friedhofsträger obliege, und eine Grabbeetpflege und Gestaltung durch die Grabnutzer sei nicht zulässig. Angeboten werden sie nach demselben Absatz in Bonenburg, Daseburg, Herlinghausen, Hohenwepel, Menne, Nörde, Ossendorf, Welda und Wormeln sowie auf dem Antoniusfriedhof, dem Burgfriedhof und dem Stiepenfriedhof. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Buchstabe f fb 74,15 Euro je Jahr und Grabstelle.1.483,00 €235,00 €1.718,00 €20 J.Paragraf 7 Buchstabe f fa und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Einstellige Urnenkammer auf dem Friedhof DösselParagraf 20 Absatz 6 der Friedhofssatzung erlaubt Urnenwahlgrabstätten auch in Grabkammern und Grotten, und zwar ausschließlich auf dem Friedhof in Dössel und im Kolumbarium Kloster Wormeln. Der Erwerb ist ab dem 65. Lebensjahr möglich. Für die Urnenbeisetzung in einer Urnenwandkammer in Dössel nennt Paragraf 4 Buchstabe d einen eigenen Satz von 235 Euro. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Buchstabe g gb 108,70 Euro je Jahr. Zur Pflege sagt die Satzung für Urnenkammern nichts, deshalb führen wir sie nicht als pflegefrei.2.174,00 €235,00 €2.409,00 €20 J.Paragraf 7 Buchstabe g ga und Paragraf 4 Buchstabe d der Gebührensatzung
Zweistellige Urnenkammer auf dem Friedhof DösselDieselbe Grabart wie die einstellige Urnenkammer, nur mit zwei Stellplätzen. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 7 Buchstabe g gd 128,90 Euro je Jahr. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Aschen nach Paragraf 20 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom Friedhofsträger auf einer dafür vorgesehenen Fläche endbeigesetzt, sofern das Nutzungsrecht nicht verlängert wird.2.578,00 €235,00 €2.813,00 €20 J.Paragraf 7 Buchstabe g gc und Paragraf 4 Buchstabe d der Gebührensatzung
Einzel-Urnenkammer im Kolumbarium Kloster Wormeln, untere zwei ReihenDas Kolumbarium Kloster Wormeln gehört nach Paragraf 1 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung zum Geltungsbereich des Kommunalunternehmens, die Kammern stehen nach Paragraf 14 Absatz 1 aber im Eigentum des Betreibers und nicht des Friedhofsträgers. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Buchstabe a ab 115,20 Euro je Jahr und ist nur für sämtliche Stellplätze einer Grabstätte möglich. Zur Pflege sagt die Satzung nichts, deshalb führen wir die Kammern nicht als pflegefrei.2.304,00 €235,00 €2.539,00 €20 J.Paragraf 8 Buchstabe a aa und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Einzel-Urnenkammer im Kolumbarium Kloster Wormeln, obere ReihenDie Kammern in den über den unteren zwei Reihen liegenden Reihen kosten 400 Euro mehr. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Buchstabe b bb 135,20 Euro je Jahr.2.704,00 €235,00 €2.939,00 €20 J.Paragraf 8 Buchstabe b ba und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Doppel-Urnenkammer im Kolumbarium Kloster Wormeln, untere zwei ReihenDie Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Buchstabe c cb 220,40 Euro je Jahr. Die Beisetzungsgebühr von 235 Euro fällt je Urne an; hier ist sie einmal gerechnet, weil das der Preis bei einem Sterbefall ist.4.408,00 €235,00 €4.643,00 €20 J.Paragraf 8 Buchstabe c ca und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Doppel-Urnenkammer im Kolumbarium Kloster Wormeln, obere ReihenDie Verlängerung kostet nach Paragraf 8 Buchstabe d db 240,40 Euro je Jahr.4.808,00 €235,00 €5.043,00 €20 J.Paragraf 8 Buchstabe d da und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Grotte oder Vitrine mit zwei Stellplätzen im Kolumbarium Kloster WormelnDie teuerste Grabart der Satzung. Jeder weitere Stellplatz kostet nach Paragraf 8 Buchstabe f fa zusätzlich 3.404 Euro, die Verlängerung nach Buchstabe e eb 375,40 Euro je Jahr und nach Buchstabe f fb 170,20 Euro je Jahr und weiterem Stellplatz. Eine Verlängerung ist nur für sämtliche Stellplätze einer Grabstätte möglich.7.508,00 €235,00 €7.743,00 €20 J.Paragraf 8 Buchstabe e ea und Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung

34 weitere Gebühren in der Satzung von Warburg

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Beisetzungsgebühr für eine Erdbestattung556,00 €Paragraf 4 Buchstabe a der Gebührensatzung
Beisetzungsgebühr für die Erdbestattung eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tot- und Fehlgeburten443,00 €Paragraf 4 Buchstabe b der Gebührensatzung
Beisetzungsgebühr für eine Urnenbeisetzung235,00 €Paragraf 4 Buchstabe c der Gebührensatzung
Beisetzungsgebühr für eine Urnenbeisetzung in einer Urnenwandkammer in Dössel235,00 €Paragraf 4 Buchstabe d der Gebührensatzung
Samstagszuschlag auf die Beisetzungsgebührzehn Prozent der Beisetzungsgebühr nach Paragraf 4 Buchstaben a bis dParagraf 4 Buchstabe e der Gebührensatzung
Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfall255,00 €Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührensatzung
Benutzung des Aufbewahrungs- oder Kühlraums je Tag51,00 €Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab, je Jahr und Grabstelle89,65 €Paragraf 7 Buchstabe a ab der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem Kinderwahlgrab, je Jahr52,20 €Paragraf 7 Buchstabe b bb der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem pflegeleichten Wahlgrab, je Jahr und Grabstelle127,60 €Paragraf 7 Buchstabe c cb der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem zweistelligen Urnenwahlgrab, je Jahr76,65 €Paragraf 7 Buchstabe d db der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle in einer Baumgemeinschaftsgrabanlage, je Jahr68,65 €Paragraf 7 Buchstabe e eb der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle in einer gestalteten Urnengemeinschaftsgrabanlage, je Jahr74,15 €Paragraf 7 Buchstabe f fb der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer einstelligen Urnenkammer in Dössel, je Jahr108,70 €Paragraf 7 Buchstabe g gb der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer zweistelligen Urnenkammer in Dössel, je Jahr128,90 €Paragraf 7 Buchstabe g gd der Gebührensatzung
Zusätzliche Grabstelle in einer bereits belegten Wahlgrabstätte404,00 €Paragraf 7 Buchstabe h der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Einzel-Urnenkammer im Kolumbarium Kloster Wormeln, untere zwei Reihen, je Jahr115,20 €Paragraf 8 Buchstabe a ab der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Einzel-Urnenkammer im Kolumbarium Kloster Wormeln, obere Reihen, je Jahr135,20 €Paragraf 8 Buchstabe b bb der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Doppel-Urnenkammer im Kolumbarium Kloster Wormeln, untere zwei Reihen, je Jahr220,40 €Paragraf 8 Buchstabe c cb der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Doppel-Urnenkammer im Kolumbarium Kloster Wormeln, obere Reihen, je Jahr240,40 €Paragraf 8 Buchstabe d db der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grotte oder Vitrine im Kolumbarium Kloster Wormeln, je Jahr375,40 €Paragraf 8 Buchstabe e eb der Gebührensatzung
Weiterer Stellplatz in einer Grotte oder Vitrine im Kolumbarium Kloster Wormeln, bei 20 Jahren Nutzungsdauer3.404,00 €Paragraf 8 Buchstabe f fa der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechtes an einem weiteren Stellplatz in einer Grotte oder Vitrine, je Jahr170,20 €Paragraf 8 Buchstabe f fb der Gebührensatzung
Einebnung und Entsorgung von Grabanlagen, je Stelle bei Sarggräbern und je Stätte bei Urnengräbern394,00 €Paragraf 9 der Gebührensatzung
Versendung einer Urne73,00 €Paragraf 10 Buchstabe a der Gebührensatzung
Genehmigung von Grabanlagen einschließlich Standsicherheitsprüfung für die Nutzungsfrist von 20 Jahren, je Antrag48,00 €Paragraf 10 Buchstabe b der Gebührensatzung
Genehmigung von Grabmalen ohne Erfordernis der Standsicherheit, von Abdeckplatten und Einfassungen, je Antrag28,00 €Paragraf 10 Buchstabe c der Gebührensatzung
Standsicherheitsprüfung bei der Verlängerung von Grabstätten, je Verlängerungsjahr1,00 €Paragraf 10 Buchstabe d der Gebührensatzung
Genehmigung einer vorzeitigen Rückgabe von Grabstätten28,00 €Paragraf 10 der Gebührensatzung
Pflege einer vorzeitig zurückgegebenen Grabstätte bei Sarggräbern, je Stelle und Jahr der verbleibenden Ruhefrist45,90 €Paragraf 10 der Gebührensatzung
Pflege einer vorzeitig zurückgegebenen Grabstätte bei Urnengräbern, je Stätte und Jahr der verbleibenden Ruhefrist34,40 €Paragraf 10 der Gebührensatzung
Genehmigung einer Umbettung von Sarg oder Urne56,00 €Paragraf 11 der Gebührensatzung
Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrabje Jahr der Differenzbetrag zwischen dem Nutzungsrecht eines Reihen- und eines WahlgrabesParagraf 12 der Gebührensatzung
Sonstige Leistungennach Aufwand zum aktuellen Stundenverrechnungssatz des KommunalunternehmensParagraf 12 der Gebührensatzung
1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg (KUW), Anstalt öffentlichen Rechts, vom 18.06.2024, beschlossen vom Verwaltungsrat des KUW am 16.12.2025, ausgefertigt am 16.12.2025, bekannt gemacht am 18.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026; die Datei enthält den vollständigen Satzungstext von Paragraf 1 bis Paragraf 13.

Was ein Grab in Warburg über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.212,00 €

Reihengrab für Erdbestattungen in Warburg, über 20 Jahre, das sind 360,60 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 6 Buchstabe a aa und Paragraf 4 Buchstabe a der Gebührensatzung1.456,00 €
BestattungParagraf 4 Buchstabe a der Gebührensatzung556,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.012,00 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Warburg. Erdreihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt, und das Nutzungsrecht wird im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit verliehen; ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Paragraf 6 der Gebührensatzung lässt eine Verlängerung nur in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag zu, deshalb führen wir das Grab als nicht verlängerbar. Die Pflege obliegt dem Nutzungsberechtigten; das Kommunalunternehmen verweist dafür auf Grabpflegeverträge mit örtlichen Gärtnereien.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe des Kommunalunternehmens der Stadt Warburg (KUW), Anstalt öffentlichen Rechts, vom 18.06.2024, beschlossen vom Verwaltungsrat des KUW am 16.12.2025, ausgefertigt am 16.12.2025, bekannt gemacht am 18.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026; die Datei enthält den vollständigen Satzungstext von Paragraf 1 bis Paragraf 13. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

10 Fragen, die die Satzung von Warburg offenlässt

  • Die Satzung gilt nicht für alle Friedhöfe im Stadtgebiet. Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt fünfzehn Friedhöfe des Kommunalunternehmens: den Antoniusfriedhof, den Burgfriedhof und den Stiepenfriedhof in der Kernstadt sowie je einen in Bonenburg, Calenberg, Daseburg, Dössel, Germete, Herlinghausen, Hohenwepel, Menne, Nörde, Ossendorf, Welda und Wormeln, dazu das Kolumbarium Kloster Wormeln. Die drei Friedhöfe in Scherfede und Rimbeck gehören nicht dazu; das Kommunalunternehmen schreibt auf seiner Seite Friedhofswesen, sie würden von der evangelischen und der katholischen Kirche verwaltet, und nennt dafür die Kirchengemeinde Altkreis Warburg Scherfede-Rimbeck und das katholische Pfarramt St. Vincentius Scherfede beziehungsweise St. Elisabeth Rimbeck. Deren Gebührenordnungen sind kirchliches Recht und stehen nicht in dieser Erfassung.
  • Nicht jede Grabart gibt es auf jedem Friedhof. Baumgemeinschaftsgrabanlagen bestehen nach Paragraf 20 Absatz 4 der Friedhofssatzung nur in Calenberg und Germete sowie auf dem Burgfriedhof und dem Stiepenfriedhof, gestaltete Urnengemeinschaftsgrabanlagen nach Absatz 5 in Bonenburg, Daseburg, Herlinghausen, Hohenwepel, Menne, Nörde, Ossendorf, Welda und Wormeln sowie auf dem Antoniusfriedhof, dem Burgfriedhof und dem Stiepenfriedhof, und Urnenkammern nach Absatz 6 ausschließlich auf dem Friedhof in Dössel und im Kolumbarium Kloster Wormeln.
  • Beim Rasengrab und beim Urnenrasengrab ist der Betrag zwar aktuell, die Grabart selbst aber auslaufend. Paragraf 21 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, ein Nutzungsrecht an pflegefreien Grabstätten werde ab der Bereitstellung der pflegeleichten Grabstätten und der Gemeinschaftsgrabanlagen nicht mehr vergeben. Der am 16.12.2025 beschlossene Gebührentarif führt beide Zeilen dennoch weiter. Wir haben sie deshalb aufgenommen und weisen auf die Einschränkung hin; ob sie auf einem bestimmten Friedhof noch zu haben sind, sagt nur die Friedhofsverwaltung.
  • Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe bg der Friedhofssatzung nennt pflegeleichte Urnenwahlgrabstätten als eigene Grabart, der Gebührentarif führt dafür aber keine Zeile. Umgekehrt kennt der Tarif in Paragraf 6 Buchstabe a ac ein pflegeleichtes Reihengrab, obwohl Paragraf 21 Absatz 1 pflegeleichte Grabstätten als Wahlgrabstätten beschreibt. Beides ist nicht aufzulösen, ohne eine Zahl zu erfinden; wir führen die Zeilen so, wie der Tarif sie nennt.
  • Die Beisetzungsgebühr ist der schmalste Satz. Nicht enthalten sind der Samstagszuschlag von zehn Prozent nach Paragraf 4 Buchstabe e, die Benutzung der Friedhofskapelle nach Paragraf 5 Buchstabe a mit 255 Euro und der Aufbewahrungs- oder Kühlraum nach Paragraf 5 Buchstabe b mit 51 Euro je Tag. Ebenfalls nicht in der Nutzungsgebühr steckt die Genehmigung von Grabanlagen einschließlich Standsicherheitsprüfung nach Paragraf 10 Buchstabe b mit 48 Euro, weil sie nur anfällt, wenn ein Grabmal errichtet wird.
  • Die Einebnungsgebühr von 394 Euro nach Paragraf 9 ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet. Der Paragraf erhebt sie nicht zu Beginn des Nutzungsrechtes, sondern erst nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit beziehungsweise bei vorzeitiger Einebnung, und auch dann nur, wenn der Nutzungsberechtigte das Abräumen nicht selbst besorgt oder es beantragt. Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr auf jedes Grab kennt der Tarif nicht.
  • Die Urnenkammern in Dössel und die Kammern des Kolumbariums Kloster Wormeln führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 20 Absatz 6 der Friedhofssatzung regelt für sie nur den Ort und die Endbeisetzung der Aschen nach Ablauf der Ruhezeit, und Paragraf 21 zählt sie weder unter den pflegeleichten noch unter den pflegefreien Grabstätten auf. Damit fehlt die Stelle in der Satzung, an der stünde, dass der Friedhofsträger dort die Pflege trägt. Paragraf 14 Absatz 1 sagt zudem, die Grabstätten des Kolumbariums Kloster Wormeln stünden im Eigentum des Betreibers und nicht des Friedhofsträgers.
  • Reihen- und Wahlgräber sind nicht pflegefrei. Das Kommunalunternehmen schreibt auf seiner Seite Friedhofswesen, sofern eine Grabpflege durch die Angehörigen nicht sichergestellt werden könne, böten die örtlichen Gärtnereien den Abschluss von Grabpflegeverträgen an. Was ein solcher Vertrag kostet, steht in keiner Satzung und ist deshalb nicht Teil unserer Beträge.
  • Bei Wahlgrabstätten gilt die Nutzungsgebühr je Grabstelle. Paragraf 7 Buchstabe a aa nennt 1.793 Euro je Grabstelle, Buchstabe h verlangt für eine zusätzliche Grabstelle in einer bereits belegten Wahlgrabstätte 404 Euro. Eine mehrstellige Familiengrabstätte kostet entsprechend mehr; wir führen jeweils die einstellige Grabstelle.
  • Für Sternenkinder richtet Paragraf 17 der Friedhofssatzung ein eigenes Grabfeld ein, das der Träger der Einrichtung belegt, in der die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch erfolgt ist. Einen eigenen Gebührensatz nennt der Tarif dafür nicht. Ehrengrabstätten nach Paragraf 22 obliegen der Hansestadt Warburg und stehen ebenfalls nicht im Tarif. Beide führen wir nicht als Grabart.

Friedhöfe in Warburg und die Gebühren von 287 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.