Uslar, Niedersachsen, AGS 03155012
Friedhofsgebühren in Uslar, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus 5. Änderung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Uslar, Anlage zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar, vom Rat der Stadt Uslar in seiner Sitzung am 30.01.2025 beschlossen, am 11.02.2025 vom Bürgermeister ausgefertigt, im Amtsblatt für den Landkreis Northeim Nummer 12 vom 19.02.2025 verkündet und nach ihrem Paragrafen 2 am Tag nach der Bekanntmachung, also am 20.02.2025, in Kraft getreten. Sie setzt den Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung vom 17.02.2022 vollständig neu und ist die fünfte Änderung nach denen vom 01.03.2011, 17.12.2015, 19.04.2018 und 17.02.2022. Quelle aller Beträge. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Uslar und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Uslar; die Grabstätten bleiben nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung Eigentum der Stadt. Vierzehn kommunale Friedhöfe in den Ortschaften Ahlbershausen, Allershausen, Bollensen, Dinkelhausen, Eschershausen, Fürstenhagen, Kammerborn, Offensen, Sohlingen, Schönhagen, Vahle, Verliehausen, Volpriehausen und Wiensen. Die Friedhöfe in Delliehausen, Gierswalde, Schlarpe, Schoningen und in der Kernstadt Uslar stehen in der Trägerschaft evangelischer Kirchengemeinden und fallen nicht unter diesen Tarif; auf den Kirchenfriedhöfen in Delliehausen und Schlarpe stehen allerdings stadteigene Friedhofskapellen.
- 1.880,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 10.260,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, einheitlich
Urnen-Reihengrabstätte, mit Beisetzung
Erd-Doppel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich maximal zwei Urnen, mit Beisetzung
Paragraf 10 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021
Was ein Grab in Uslar kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Uslar
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erd-Reihengrabstätte für Personen über 8 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Uslar und zugleich der Maßstab, an dem sich die übrigen Erdgräber messen lassen. Mit 2.800,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre kostet es 112,00 Euro im Jahr, und das ist für eine Gemeinde dieser Größe viel. Der Grund liegt in der Zahl der Friedhöfe: Uslar unterhält mit rund 13.500 Einwohnern vierzehn eigene Friedhöfe, und die Last je Grabstelle steckt sichtbar in der Grundgebühr. Ruhezeit und Nutzungszeit sind in Uslar dieselbe Zahl. Paragraf 10 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 setzt die Ruhezeit für Leichen und Aschen einheitlich auf fünfundzwanzig Jahre, ohne nach Alter oder Bestattungsart zu unterscheiden, und Paragraf 14 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für dieselben fünfundzwanzig Jahre. Die Überschriften der Tarifabschnitte A und B wiederholen die Zahl. Damit fällt in Uslar nichts auseinander, anders als im benachbarten Bovenden, wo fünfundzwanzig Jahre Nutzung auf zwanzig Jahre Ruhe treffen. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 2.800,00 € | 960,00 € | 3.760,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe A Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 10 und 13 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Erd-Reihengrabstätte für Kinder bis zu 8 Jahren und TotgeburtenDie Ermäßigung gegenüber dem Erwachsenengrab fällt bei der Grabstelle mit 700,00 Euro geringer aus als bei der Bestattung, die von 960,00 auf 320,00 Euro sinkt, also auf ein Drittel. Die Ruhezeit ist dieselbe: Paragraf 10 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 setzt sie für alle Leichen und Aschen einheitlich auf fünfundzwanzig Jahre, ohne nach dem Alter zu unterscheiden. Die Altersgrenze liegt in Uslar beim vollendeten achten Lebensjahr und damit höher als in den meisten Satzungen des Bestandes, die das fünfte oder sechste Lebensjahr nehmen. Nach Paragraf 8 Absatz 2 sollen Särge für diese Beisetzungen 90 Zentimeter Länge, 50 Zentimeter Breite und 50 Zentimeter Höhe nicht überschreiten. Tot-, Fehl- und Ungeborene ab einem Gewicht von 500 Gramm fallen nach Paragraf 2 Absatz 1 unter dieselben Vorschriften. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 2.100,00 € | 320,00 € | 2.420,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe A Nummer 4 und Abschnitt II Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe a und 13 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Erd-Rasenreihengrabstätte mit NamensplatteDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Uslar, gleichauf mit dem anonymen Erdrasengrab. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 100,00 Euro und ist bei Erd- und Urnengrab derselbe absolute Betrag. Auf fünfundzwanzig Jahre sind das vier Euro im Jahr, und das ist zu wenig für fünfundzwanzig Jahre Rasenschnitt. Anders als in Bovenden, wo der Aufschlag 984,00 Euro beträgt und damit die bezifferte Pflege ist, staffelt Uslar nach der Kennzeichnung: hundert Euro für die ebenerdige Namensplatte, zweihundert für das Namensplättchen an der Stele, dreihundert für die Stele im Wurzelbereich eines Baumes. Nach Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 wird die Grabstätte auf einem besonderen Rasenfeld der Reihe nach belegt und enthält in der Rasenfläche nur eine ebenerdig gesetzte Namensplatte mit vertiefter Beschriftung; in besonders ausgewiesenen Reihen ist statt dessen ein an der Kopfseite gesetztes Grabmal möglich. Die Namensplatte mit mindestens Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr ist vorgeschriebener Bestandteil der Grabanlage, nicht etwa eine Wahlmöglichkeit, und sie misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b 0,35 mal 0,40 Meter. Was sie kostet, sagt der Tarif nicht; sie wird vom Nutzungsberechtigten beschafft. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen. | 2.900,00 € | 960,00 € | 3.860,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe A Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe h, 13 Absatz 3 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Anonyme Erd-RasenreihengrabstätteUslar führt eine Grabart, die im Bestand selten ist: das anonyme Grab für eine Erdbestattung. Die meisten Gemeinden bieten Anonymität nur für Urnen an. Es kostet mit 2.900,00 Euro genau so viel wie das Rasengrab mit Namensplatte, obwohl es keine Platte trägt; wer in Uslar auf den Namen verzichtet, spart nichts. Nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 werden die Verstorbenen der Reihe nach innerhalb einer besonders dafür ausgewiesenen Rasenfläche für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, und vergeben werden sie nur, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Satzung nennt diese Grabart unter Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe i schlicht anonyme Erd-Reihengrabstätte, der Tarif unter A3 anonyme Erd-Rasenreihengrabstätte; gemeint ist dasselbe Grab, und das Wort Rasen ist nach Absatz 4 richtig. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen. | 2.900,00 € | 960,00 € | 3.860,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe A Nummer 3 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe i, 13 Absatz 4 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Erd-Rasenreihengrabstätte mit Kennzeichnung an SteleDas teuerste Erd-Reihengrab des Tarifs und um 200,00 Euro teurer als das gewöhnliche. Der Unterschied zum Rasengrab mit Namensplatte ist die Kennzeichnung: Nach Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 bringt der Friedhofsträger selbst an der Stele ein Namensplättchen mit Namen, Vorname, Geburts- und Todesjahr an. Der Nutzungsberechtigte muss also nichts beschaffen, und darin liegt vermutlich der Grund für die zusätzlichen hundert Euro. Das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist auch hier nicht gestattet. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen. | 3.000,00 € | 960,00 € | 3.960,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe A Nummer 5 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe l, 13 Absatz 6 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Erd-Einzel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich maximal einer UrneMit 4.500,00 Euro kostet die einstellige Wahlgrabstätte gut das Anderthalbfache des Erd-Reihengrabes. Sie nimmt neben der Erdbestattung zusätzlich höchstens eine Urne auf; das steht schon in ihrer Bezeichnung und in Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021. Die Verlängerung kostet nach Abschnitt I Buchstabe C des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 je Jahr ein Fünfundzwanzigstel dieses Betrages, also 180,00 Euro; fünfundzwanzig mal 180,00 Euro sind wieder 4.500,00 Euro, und damit beweist die Verlängerungsregel die Nutzungszeit. Wahlgrabstätten können nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 erst bei einem Todesfall erworben werden; ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person sein. Nach Absatz 6 geht das Recht beim Tod des Berechtigten in einer Rangfolge von neun Gruppen auf die Angehörigen über und erlischt, wenn es binnen eines Jahres niemand übernimmt. Verlängert wird über den Wiedererwerb nach Paragraf 15: jeweils zehn Jahre, nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 höchstens zweimal, und der Wiedererwerb einzelner Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 4.500,00 € | 960,00 € | 5.460,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe B Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe b, 14 und 15 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Erd-Doppel-Wahlgrabstätte für zwei BestattungenZwei Erdbestattungen ohne zusätzliche Urne. Mit 6.300,00 Euro liegt die Doppelstätte um 900 Euro unter dem Doppelten der Einzelstätte von 4.500,00 Euro; zwei Stellen nebeneinander sind in Uslar also billiger als zwei getrennte Wahlgräber. Die Verlängerung kostet je Jahr 252,00 Euro. Der Tarif nennt sie in Abschnitt I Buchstabe C Nummer 1 je Grabstelle und in Nummer 2 je Grabstätte, obwohl beide Nummern denselben Bruchteil derselben Tarifnummern ansetzen; welche der beiden Bezugsgrößen bei einer mehrstelligen Wahlgrabstätte gilt, ist aus dem Wortlaut nicht sicher zu entscheiden, und das steht in den Lücken. Wahlgrabstätten können nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 erst bei einem Todesfall erworben werden; ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person sein. Nach Absatz 6 geht das Recht beim Tod des Berechtigten in einer Rangfolge von neun Gruppen auf die Angehörigen über und erlischt, wenn es binnen eines Jahres niemand übernimmt. Verlängert wird über den Wiedererwerb nach Paragraf 15: jeweils zehn Jahre, nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 höchstens zweimal, und der Wiedererwerb einzelner Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 6.300,00 € | 960,00 € | 7.260,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe B Nummer 1.1 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe c, 14 und 15 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Erd-Doppel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich maximal zwei UrnenDie teuerste Grabart des Tarifs. Der Unterschied zur Doppelstätte ohne Urnen beträgt 3.000,00 Euro, also 1.500,00 Euro je zusätzlich zulässiger Urne, und das ist mehr, als ein ganzes Urnen-Reihengrab mit 1.700,00 Euro kostet, aber weniger als eine Urnen-Einzel-Wahlgrabstätte mit 3.500,00 Euro. Die Verlängerung kostet je Jahr 372,00 Euro. Nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für alle Gräber der Wahlgrabstätte mindestens bis zum Ablauf dieser Ruhezeit wieder erworben ist; genau dafür führt der Tarif die notwendige Verlängerung nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 1. Wahlgrabstätten können nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 erst bei einem Todesfall erworben werden; ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person sein. Nach Absatz 6 geht das Recht beim Tod des Berechtigten in einer Rangfolge von neun Gruppen auf die Angehörigen über und erlischt, wenn es binnen eines Jahres niemand übernimmt. Verlängert wird über den Wiedererwerb nach Paragraf 15: jeweils zehn Jahre, nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 höchstens zweimal, und der Wiedererwerb einzelner Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 9.300,00 € | 960,00 € | 10.260,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe B Nummer 1.2 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe d, 14 und 15 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
7 Grabarten für die Urne in Uslar
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnen-ReihengrabstätteDas günstigste gewöhnliche Urnengrab und mit 1.880,00 Euro einschließlich Beisetzung das günstigste Grab der Stadt überhaupt, das nicht nur Kindern offensteht. Der Abstand zum Erdgrab ist groß: 1.700,00 gegen 2.800,00 Euro sind einundsechzig Prozent, mit der Beisetzung gerechnet 1.880,00 gegen 3.760,00 Euro und damit genau die Hälfte. Die Urnenbestattung kostet mit 180,00 Euro weniger als ein Fünftel der Erdbestattung. Ruhezeit und Nutzungszeit sind in Uslar dieselbe Zahl. Paragraf 10 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 setzt die Ruhezeit für Leichen und Aschen einheitlich auf fünfundzwanzig Jahre, ohne nach Alter oder Bestattungsart zu unterscheiden, und Paragraf 14 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für dieselben fünfundzwanzig Jahre. Die Überschriften der Tarifabschnitte A und B wiederholen die Zahl. Damit fällt in Uslar nichts auseinander, anders als im benachbarten Bovenden, wo fünfundzwanzig Jahre Nutzung auf zwanzig Jahre Ruhe treffen. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 1.700,00 € | 180,00 € | 1.880,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe A Nummer 6 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 10, 12 Absatz 2 Buchstabe e und 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Urnen-Rasenreihengrabstätte mit NamensplatteDas günstigste pflegefreie Grab in Uslar, gleichauf mit dem anonymen Urnenrasengrab. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab beträgt 100,00 Euro und ist bei Erd- und Urnengrab derselbe absolute Betrag. Auf fünfundzwanzig Jahre sind das vier Euro im Jahr, und das ist zu wenig für fünfundzwanzig Jahre Rasenschnitt. Anders als in Bovenden, wo der Aufschlag 984,00 Euro beträgt und damit die bezifferte Pflege ist, staffelt Uslar nach der Kennzeichnung: hundert Euro für die ebenerdige Namensplatte, zweihundert für das Namensplättchen an der Stele, dreihundert für die Stele im Wurzelbereich eines Baumes. Nach Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 wird die Aschengrabstätte auf einem besonderen Rasenfeld der Reihe nach belegt und erst im Todesfall abgegeben; sie enthält in der Rasenfläche nur eine ebenerdig gesetzte Namensplatte mit vertiefter Beschriftung, die nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe a 0,35 mal 0,25 Meter misst und mindestens Name, Vorname, Geburts- und Todesjahr trägt. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen. | 1.800,00 € | 180,00 € | 1.980,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe A Nummer 7 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe j, 16 Absatz 4 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Anonyme Urnen-RasenreihengrabstätteKostet mit 1.800,00 Euro genau so viel wie das Urnenrasengrab mit Namensplatte. Nach Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 mal 0,25 Meter je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt, die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet, und vergeben werden sie nur, wenn das dem Willen des Verstorbenen entspricht. Ein Viertelquadratmeter je Urne ist die kleinste Grabfläche, die die Satzung nennt. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen. | 1.800,00 € | 180,00 € | 1.980,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe A Nummer 8 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe k, 16 Absatz 7 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Urnen-Rasenreihengrabstätte mit Kennzeichnung an SteleUm 200,00 Euro teurer als das gewöhnliche Urnen-Reihengrab. Nach Paragraf 16 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 bringt der Friedhofsträger selbst an der Stele ein Namensplättchen mit Namen, Vorname, Geburts- und Todesjahr an; das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet. Der Aufschlag von zweihundert Euro ist bei Erd- und Urnengrab derselbe absolute Betrag, wie schon der Aufschlag von hundert Euro beim Rasengrab mit Namensplatte. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen. | 1.900,00 € | 180,00 € | 2.080,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe A Nummer 9 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe m, 16 Absatz 5 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Urnen-Rasenreihengrabstätte im Wurzelbereich eines BaumesDas Baumgrab ist mit 2.000,00 Euro das teuerste Urnen-Reihengrab und liegt um 300,00 Euro über dem gewöhnlichen. Es ist zugleich die einzige Grabart, die die Satzung an einen bestimmten Friedhof bindet: Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt, auf dem Friedhof Dinkelhausen könne eine Urnenbestattung im Wurzelbereich von Bäumen erfolgen, und diese Bestattungsform sei allen Interessierten zugänglich. Paragraf 16 Absatz 6 lässt sie darüber hinaus auf den Friedhöfen zu, auf denen eine entsprechende Nachfrage zu erwarten ist, gibt aber keinen Anspruch auf ihre Einrichtung. Nach Paragraf 8 Absatz 6 dürfen dafür nur biologisch abbaubare Urnen ohne Überurne oder Schmuckurne verwendet werden. Die Kennzeichnung erfolgt wie bei der Stele durch ein Namensplättchen des Friedhofsträgers. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 lautet: "Auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten ist eine Bepflanzung, das Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattungen nicht gestattet." Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt es zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein Rasengrab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen. Was bleibt, ist der Rasenschnitt, und den weist Paragraf 2 Absatz 3 der Stadt zu: Die Friedhöfe erfüllen auch allgemeine Grünflächenfunktionen, und die Grünflächenpflege obliegt der Stadt. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, denn er ersetzt für Rasengräber die gärtnerische Herrichtung durch einen einzigen Satz: Rasengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung mit einer Namensplatte zu versehen. | 2.000,00 € | 180,00 € | 2.180,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe A Nummer 10 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 2 Absatz 4, 12 Absatz 2 Buchstabe n, 16 Absatz 6 und 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Urnen-Einzel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich maximal einer UrneMit 3.500,00 Euro kostet die Urnen-Einzel-Wahlgrabstätte mehr als das Doppelte des Urnen-Reihengrabes und liegt damit auch über dem gewöhnlichen Erd-Reihengrab von 2.800,00 Euro. Wer in Uslar ein Urnengrab mit Nutzungsrecht will, zahlt mehr als für ein Erdgrab ohne. Sie nimmt zusätzlich höchstens eine weitere Urne auf. Nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 können Urnen-Wahlgrabstätten nur an den von der Stadt dafür vorgesehenen Stellen erworben werden. Die Verlängerung kostet je Jahr 140,00 Euro. Wahlgrabstätten können nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 erst bei einem Todesfall erworben werden; ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person sein. Nach Absatz 6 geht das Recht beim Tod des Berechtigten in einer Rangfolge von neun Gruppen auf die Angehörigen über und erlischt, wenn es binnen eines Jahres niemand übernimmt. Verlängert wird über den Wiedererwerb nach Paragraf 15: jeweils zehn Jahre, nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 höchstens zweimal, und der Wiedererwerb einzelner Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 3.500,00 € | 180,00 € | 3.680,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe B Nummer 2 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe f, 14, 15 und 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
| Urnen-Doppel-Wahlgrabstätte mit zusätzlich maximal zwei UrnenMit 6.700,00 Euro liegt die Urnen-Doppel-Wahlgrabstätte um 300 Euro unter dem Doppelten der Einzelstätte und um 400 Euro über der Erd-Doppel-Wahlgrabstätte für zwei Bestattungen. Das ist die einzige Stelle des Tarifs, an der ein Urnengrab teurer ist als das gleichnamige Erdgrab, und der Grund steht in den Bezeichnungen: Die Urnenstätte nimmt zusätzlich zwei weitere Urnen auf, die Erdstätte für zwei Bestattungen keine. Die Verlängerung kostet je Jahr 268,00 Euro. Wahlgrabstätten können nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 erst bei einem Todesfall erworben werden; ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 mit der Zahlung der fälligen Gebühr. Nutzungsberechtigt kann nur eine natürliche Person sein. Nach Absatz 6 geht das Recht beim Tod des Berechtigten in einer Rangfolge von neun Gruppen auf die Angehörigen über und erlischt, wenn es binnen eines Jahres niemand übernimmt. Verlängert wird über den Wiedererwerb nach Paragraf 15: jeweils zehn Jahre, nach Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 höchstens zweimal, und der Wiedererwerb einzelner Stellen einer mehrstelligen Grabstätte ist ausgeschlossen. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. | 6.700,00 € | 180,00 € | 6.880,00 € | 25 J. | Abschnitt I Buchstabe B Nummer 2.1 und Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe g, 14, 15 und 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
17 weitere Gebühren in der Satzung von Uslar
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung in Reihen- oder Wahlgrabstätte, je Fall | 960,00 € | Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Erdbestattung in Reihengrabstätte für Kinder bis zu 8 Jahren und Totgeburten | 320,00 € | Abschnitt II Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Urnenbestattung in Reihen- oder Wahlgrabstätte, je Fall | 180,00 € | Abschnitt II Nummer 3 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Zuschlag, wenn auf Antrag Dienstleistungen freitags ab 15:00 Uhr oder samstags erforderlich werden | 100,00 € | Abschnitt II letzter Absatz und Abschnitt VII Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Notwendige Verlängerung der bisherigen Grabstellen einer Wahlgrabstätte nach weiterer Belegung zur Anpassung an die Ruhezeit von 25 Jahren, je Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der Tarifnummern B1, B1.1, B1.2, B2 oder B2.1; das sind 180,00 Euro beim Erd-Einzel-Wahlgrab, 252,00 beim Erd-Doppel-Wahlgrab, 372,00 beim Erd-Doppel-Wahlgrab mit zwei Urnen, 140,00 beim Urnen-Einzel-Wahlgrab und 268,00 beim Urnen-Doppel-Wahlgrab | Abschnitt I Buchstabe C Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der gesamten Wahlgrabstätte nach Ablauf der letzten Ruhezeit, höchstens für zweimal zehn Jahre, je Jahr | ein Fünfundzwanzigstel derselben Tarifnummern wie bei der notwendigen Verlängerung | Abschnitt I Buchstabe C Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Trauerfeier in der Kapelle einschließlich Nutzung der Leichenhalle, Reinigung, Heizung und Beleuchtung | 400,00 € | Abschnitt V Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Zuschlag auf die Kapellengebühr, wenn die Einrichtung über die reguläre Arbeitszeit hinaus genutzt wird, also freitags ab 12:00 Uhr oder samstags | zehn Prozent der Gebühr nach Abschnitt V Nummer 1, also 40,00 Euro | Abschnitt V Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Nutzung der Leichenhalle ohne Trauerfeier, je Tag | 80,00 € | Abschnitt V Nummer 2 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Abräumen von Grabmalen, Grabplatten und Einfassungen, je Erd-Grabstelle | 220,00 € | Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Abräumen von Grabmalen, Grabplatten und Einfassungen, je Urnen-Grabstelle | 127,00 € | Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Abräumen gemauerter Grabstätten und Mausoleen | nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gemäß Abschnitt VII | Abschnitt IV Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Erteilung oder Ablehnung einer Ausbettungserlaubnis sowie Ausbettungsarbeiten | nach dem tatsächlichen Aufwand gemäß den Abschnitten III und VII | Abschnitt VI Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Besondere oder zusätzliche Dienstleistungen im Bereich der Friedhöfe, Personal je Mitarbeiter und je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Fahrzeugen und Geräten | nach den Lohnkosten des städtischen Personals, im Übrigen nach gesonderter Vereinbarung über die Kostenerstattung oder nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Uslar | Abschnitt VII Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Weitere Benutzungs-, Unterhaltungs- und Nebenleistungen der Stadt | privatrechtliche Entgelte nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall | Abschnitt III des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 |
| Rücknahme oder Änderung eines Antrags, nachdem mit der Arbeitsausführung begonnen wurde | Gebühr zur Kostendeckung nach dem ausgeführten Arbeitsumfang auf der Grundlage des Abschnittes VII des Gebührentarifs; wird der Antrag vor dem Ende der Verwaltungstätigkeit zurückgenommen, kann die Gebühr bis auf ein Viertel der anzuwendenden Tarifnummer ermäßigt werden | Paragraf 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar vom 15.12.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.02.2022 |
| Namensplatte für ein Rasenreihengrab | kein Tarif; die Platte ist nach den Paragrafen 13 Absatz 3 und 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung vorgeschriebener Bestandteil der Grabanlage und binnen sechs Monaten nach der Beisetzung anzubringen, wird aber vom Nutzungsberechtigten beschafft | Paragrafen 13 Absatz 3, 16 Absatz 4, 19 Absatz 2 und 25 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 |
Was ein Grab in Uslar über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
10.260,00 €
Erd-Reihengrabstätte für Personen über 8 Jahre in Uslar, über 25 Jahre, das sind 410,40 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt I Buchstabe A Nummer 1 und Abschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 sowie Paragrafen 10 und 13 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 | 2.800,00 € |
| BestattungAbschnitt II Nummer 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025 | 960,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.760,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Uslar und zugleich der Maßstab, an dem sich die übrigen Erdgräber messen lassen. Mit 2.800,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre kostet es 112,00 Euro im Jahr, und das ist für eine Gemeinde dieser Größe viel. Der Grund liegt in der Zahl der Friedhöfe: Uslar unterhält mit rund 13.500 Einwohnern vierzehn eigene Friedhöfe, und die Last je Grabstelle steckt sichtbar in der Grundgebühr. Ruhezeit und Nutzungszeit sind in Uslar dieselbe Zahl. Paragraf 10 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 setzt die Ruhezeit für Leichen und Aschen einheitlich auf fünfundzwanzig Jahre, ohne nach Alter oder Bestattungsart zu unterscheiden, und Paragraf 14 Absatz 1 verleiht das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für dieselben fünfundzwanzig Jahre. Die Überschriften der Tarifabschnitte A und B wiederholen die Zahl. Damit fällt in Uslar nichts auseinander, anders als im benachbarten Bovenden, wo fünfundzwanzig Jahre Nutzung auf zwanzig Jahre Ruhe treffen. Nicht verlängerbar. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 13 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; der Gebührentarif kennt eine Verlängerung nur für Wahlgrabstätten, und Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind ausdrücklich unzulässig. Nicht pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021 sagt für die Erd-Reihengräber und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 für die Urnen-Reihengräber, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte; Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Paragraf 25 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte binnen sechs Monaten nach der Beisetzung gärtnerisch herzurichten und dauernd verkehrssicher instandzuhalten, und Paragraf 26 lässt die Stadt eine vernachlässigte Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 5. Änderung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Uslar, Anlage zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar, vom Rat der Stadt Uslar in seiner Sitzung am 30.01.2025 beschlossen, am 11.02.2025 vom Bürgermeister ausgefertigt, im Amtsblatt für den Landkreis Northeim Nummer 12 vom 19.02.2025 verkündet und nach ihrem Paragrafen 2 am Tag nach der Bekanntmachung, also am 20.02.2025, in Kraft getreten. Sie setzt den Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung vom 17.02.2022 vollständig neu und ist die fünfte Änderung nach denen vom 01.03.2011, 17.12.2015, 19.04.2018 und 17.02.2022. Quelle aller Beträge. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Uslar offenlässt
- Der Tarif gilt nur für vierzehn der neunzehn Friedhöfe im Stadtgebiet, und der größte fehlt. Paragraf 1 der Friedhofssatzung zählt die von der Stadt unterhaltenen Friedhöfe abschließend auf: Ahlbershausen, Allershausen, Bollensen, Dinkelhausen, Eschershausen, Fürstenhagen, Kammerborn, Offensen, Sohlingen, Schönhagen, Vahle, Verliehausen, Volpriehausen und Wiensen, dazu die stadteigenen Friedhofskapellen auf den Kirchenfriedhöfen in Delliehausen und Schlarpe. Die Kernstadt Uslar steht nicht darin. Die Stadt bestätigt es auf ihrer Dienstleistungsseite Bestattung anmelden: Die Friedhöfe in Delliehausen, Gierswalde, Schlarpe, Schoningen und in der Kernstadt Uslar stehen in der Trägerschaft evangelischer Kirchengemeinden. Wer in der Kernstadt begraben wird, zahlt nach der Friedhofsgebührenordnung der Evangelisch-lutherischen Sankt Johannis-Kirchengemeinde Uslar, die das Amtsblatt für den Landkreis Northeim in der Nummer 42 vom 24.06.2026 unter den Bekanntmachungen anderer Körperschaften verkündet hat. Eine kirchliche Gebührenordnung gehört nicht in diesen Bestand und ist deshalb nicht erfasst.
- Die Duderstadt-Regel wurde angewandt. In Niedersachsen ist das Amtsblatt des Landkreises das Verkündungsblatt der kreisangehörigen Gemeinden, und die Uslarer Satzungen bestätigen das selbst, indem sie unter der Unterschrift des Bürgermeisters die Nummer nennen, in der sie erschienen sind. Wir haben deshalb vierhundertvierunddreißig Hefte des Amtsblattes für den Landkreis Northeim heruntergeladen und im Volltext nach Uslar und nach Friedhof durchsucht: den Jahrgang 2021 bis zur Nummer 81 vom 29.12.2021, den Jahrgang 2022 bis zur Nummer 92 vom 28.12.2022, den Jahrgang 2023 bis zur Nummer 69 vom 27.12.2023, den Jahrgang 2024 bis zur Nummer 73 vom 23.12.2024, den Jahrgang 2025 ab der Nummer 3 vom 15.01.2025 und den Jahrgang 2026 bis zur Nummer 58 vom 02.09.2026. Nach der 5. Änderung des Gebührentarifs vom 30.01.2025 ist keine weitere Änderung des Uslarer Friedhofsrechts ergangen, und in den Jahren davor gab es genau zwei, die 2. Änderung der Friedhofssatzung in der Nummer 21 des Jahrgangs 2021 und die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung samt 4. Änderung des Gebührentarifs in der Nummer 15 vom 23.02.2022. Beide stehen bereits in den Lesefassungen des Ortsrechts, und eine 3. Änderung der Friedhofssatzung kommt in keinem der sechs Jahrgänge vor. Nicht zu beschaffen waren sieben Ausgaben: 2021 Nummer 80, 2022 Nummer 91, 2023 Nummer 34, 2025 Nummer 1 und Nummer 2 sowie 2026 Nummer 1 und Nummer 12. Nur in der Nummer 12 des Jahrgangs 2026, erschienen zwischen dem 12. und dem 18.02.2026, könnte eine Änderung nach der hier erfassten Fassung stehen.
- Im Stadtgebiet Uslar verkündet das Amtsblatt für den Landkreis Northeim in denselben sechs Jahrgängen drei kirchliche Friedhofsordnungen, und eine davon führt an eine Stelle, die auf den ersten Blick verwirrt. Die Nummern 40 des Jahrgangs 2022 und 42 des Jahrgangs 2026 betreffen den Friedhof der Evangelisch-lutherischen Sankt Johannis-Kirchengemeinde Uslar, also den Friedhof der Kernstadt, der ohnehin nicht kommunal ist. Die Nummer 13 vom 08.03.2023 verkündet dagegen die Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Evangelisch-lutherischen Sankt Georg-Kirchengemeinde Volpriehausen in 37170 Uslar, und Volpriehausen steht zugleich in Paragraf 1 der städtischen Friedhofssatzung. In der Ortschaft bestehen also ein städtischer und mindestens ein kirchlicher Friedhof nebeneinander. Für den Tarif dieses Eintrags ändert das nichts, aber wer in Volpriehausen nach einem Grab fragt, kann bei zwei verschiedenen Trägern landen.
- Die Gegenprobe Amtsblatt gegen Ortsrecht ist folgenlos ausgefallen. Die Stadt bietet den Tarif als Lesefassung mit Textebene an, das Amtsblatt als Scan ohne Textebene; die sechs Uslarer Seiten der Nummer 12 vom 19.02.2025 wurden deshalb mit 170 dpi gerendert und als Bild gelesen. Alle fünfzehn Grabgebühren, alle drei Bestattungsgebühren, die beiden Abräumgebühren, die beiden Kapellengebühren und der Zuschlag von hundert Euro stimmen zeichengleich überein, ebenso die beiden Fälle, in denen der Abschnitt IV überhaupt erhoben wird. Der Fehler, den Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gezeigt haben, eine fehlende führende Ziffer in einer der beiden Fassungen, tritt hier nicht auf.
- Die Bovenden-Probe fällt anders aus als in Bovenden. Uslar führt wie der Nachbarort jede Reihengrabart mehrfach, einmal gewöhnlich und daneben als Rasengrab, und der Aufschlag ist bei Erd- und Urnengrab derselbe absolute Betrag: hundert Euro für die Namensplatte und für die anonyme Lage, zweihundert für die Kennzeichnung an einer Stele, dreihundert für die Stele im Wurzelbereich eines Baumes. Anders als in Bovenden, wo der Aufschlag 984,00 Euro beträgt und damit die bezifferte Pflege ist, sind hundert Euro auf fünfundzwanzig Jahre nur vier Euro im Jahr. Der Aufschlag ist deshalb nicht der Preis der Pflege, sondern die Staffelung nach der Kennzeichnung. Wo die Pflege steckt, zeigt die Grundgebühr selbst: 2.800,00 Euro für ein einfaches Erd-Reihengrab sind 112,00 Euro im Jahr, und das ist für eine Gemeinde mit 13.500 Einwohnern und vierzehn eigenen Friedhöfen die erwartbare Last je Grabstelle.
- Sieben der fünfzehn Grabarten sind pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung untersagt auf Rasengrabstätten und auf anonymen Grabstätten jede Bepflanzung und jedes Ablegen oder Beistellen von Grabschmuck und persönlicher Grabausstattung. Paragraf 5 Absatz 3 Buchstabe g untersagt zusätzlich, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen überhaupt zu betreten. Angehörige dürfen ein solches Grab also weder bepflanzen noch schmücken noch begehen; was bleibt, ist der Rasenschnitt, und Paragraf 2 Absatz 3 weist die Grünflächenpflege der Stadt zu. Paragraf 25 Absatz 2 bestätigt es von der anderen Seite, indem er für Rasengräber an die Stelle der gärtnerischen Herrichtung den einen Satz setzt, sie seien binnen sechs Monaten mit einer Namensplatte zu versehen. Ein Unterschied zu Bovenden bleibt und gehört genannt: Dort sagt Paragraf 21 Absatz 2 ausdrücklich, der Rasenschnitt auf der Grabstätte erfolge parallel zum Rasenschnitt der öffentlichen Grünflächen. Ein solcher Satz fehlt in Uslar, und die Einordnung stützt sich deshalb auf die beiden Verbote und auf Paragraf 2 Absatz 3, nicht auf eine Zusage.
- Für die übrigen acht Grabarten gilt das Gegenteil im Wortlaut. Paragraf 13 Absatz 1 Satz 3 und Paragraf 16 Absatz 2 Satz 3 der Friedhofssatzung sagen, aus dem Verfügungsrecht über das Reihengrab ergebe sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, und Paragraf 14 Absatz 10 sagt dasselbe für die Wahlgräber. Eine Genossenschaft, eine Treuhandstelle, ein Kooperationspartner oder ein Dauergrabpflegevertrag kommt in keiner der drei Quellen vor; es gibt in Uslar also keine Grabart, deren niedriger Tarif in Wahrheit an einem Vertrag mit einem Dritten hängt.
- Die Rechenprobe geht auf und beweist die Laufzeit. Abschnitt I Buchstabe C des Tarifs beziffert die Verlängerung nicht in Euro, sondern als ein Fünfundzwanzigstel der Tarifnummern B1, B1.1, B1.2, B2 und B2.1 je Jahr. Fünfundzwanzig mal ein Fünfundzwanzigstel ergibt genau den Erwerbspreis; die Verlängerungsregel bestätigt damit die Nutzungszeit von fünfundzwanzig Jahren aus Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung und die Ruhezeit derselben Länge aus Paragraf 10. In Euro sind das 180,00 Euro je Jahr beim Erd-Einzel-Wahlgrab, 252,00 beim Erd-Doppel-Wahlgrab, 372,00 beim Erd-Doppel-Wahlgrab mit zwei Urnen, 140,00 beim Urnen-Einzel-Wahlgrab und 268,00 beim Urnen-Doppel-Wahlgrab.
- Eine Unklarheit bleibt bei der Bezugsgröße der Verlängerung. Abschnitt I Buchstabe C Nummer 1 setzt die notwendige Verlängerung je Grabstelle und Jahr an, Nummer 2 den Wiedererwerb je Grabstätte und Jahr, obwohl beide Nummern denselben Bruchteil derselben Tarifnummern nennen. Bei einer einstelligen Wahlgrabstätte macht das keinen Unterschied, bei einer Doppelstätte den Faktor zwei. Aus dem Wortlaut ist nicht sicher zu entscheiden, welche Lesart gilt; erfasst ist deshalb nur der Bruchteil selbst, nicht eine daraus gerechnete Doppelgebühr.
- Die Abräumgebühr des Abschnittes IV ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das ist keine Auslassung. Der Tarif erhebt 220,00 Euro je Erdgrabstelle und 127,00 Euro je Urnengrabstelle, sagt aber unmittelbar darunter, diese Sätze würden nur in zwei Fällen erhoben: mit der Entfernung der Anlage, wenn sie vor dem 01. Februar 1986 genehmigt wurde, und mit der Genehmigung der Anlage, wenn die Grundgebühr nach Abschnitt I vor dem 01. April 2000 festgesetzt wurde. Beide Fälle betreffen Altrechte; wer heute ein Grab erwirbt, zahlt sie nicht. Braunschweig, wo eine solche Gebühr schon zu Beginn des Nutzungsrechts anfällt und deshalb in den Grabpreis gehört, ist damit nicht der Vergleichsfall. Was das Abräumen eines heute erworbenen Grabes kostet, sagt der Tarif nicht, obwohl Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Grabmale nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ausschließlich von der Stadt entfernt werden.
- Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von 100,00 Euro, der anfällt, wenn auf Antrag Dienstleistungen freitags ab 15:00 Uhr oder samstags erforderlich werden. Er steht zweimal im Tarif, am Ende des Abschnittes II und als Nummer 2 des Abschnittes VII, beide Male mit demselben Betrag. An Sonn- und Feiertagen finden in Uslar überhaupt keine Bestattungen statt. Ebenfalls nicht eingerechnet sind die Trauerfeier in der Kapelle mit 400,00 Euro, die sich um zehn Prozent erhöht, wenn die Nutzung freitags ab 12:00 Uhr oder samstags über die reguläre Arbeitszeit hinausreicht, und die Nutzung der Leichenhalle ohne Trauerfeier mit 80,00 Euro je Tag.
- Die Bestattungsgebühr steht vollständig in einer Zeile, und der Tarif zählt darunter auf, was sie einschließt: Ausheben und Schließen des Grabes, Grabausschmückung mit Matten, Transport der Kränze, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde, Herstellung eines einfachen Grabhügels und die notwendigen Verwaltungstätigkeiten. Die zweigeteilte Beisetzung aus Bad Kissingen und Gaggenau, bei der eine zweite Zeile für das Öffnen und Schließen des Grabes zu suchen ist, gibt es hier nicht; Paragraf 9 Absatz 1 der Friedhofssatzung bestätigt, dass die Gräber von der Stadt ausgehoben und zugefüllt werden. Zu bezahlen bleibt allerdings das rechtzeitige Entfernen vorhandener Grabmale vor dem Ausheben, das Paragraf 9 Absatz 4 den Angehörigen auf eigene Kosten auferlegt.
- Die Inhaltsübersicht gegen den Text ließ sich nur in einer Richtung prüfen, weil die Lesefassung der Friedhofssatzung keine Übersicht enthält. Die Zählung der Paragrafen 1 bis 33 ergibt keine Lücke und keine Doppelung, und die acht römischen Abschnitte folgen aufeinander wie angekündigt. Ergiebiger ist die zweite Gegenprobe: Paragraf 12 Absatz 2 zählt die Grabarten von a bis n auf, wobei der Buchstabe a in zwei Unterfälle zerfällt, und die Abschnitte A und B des Tarifs führen genau fünfzehn Zeilen. Jede Tarifzeile hat ihren Buchstaben in der Satzung, jeder Buchstabe seine Zeile im Tarif. Zwei Bezeichnungen weichen dabei ab: Die Satzung nennt unter i und k die anonyme Erd-Reihengrabstätte und die anonyme Urnen-Reihengrabstätte, der Tarif nennt dieselben Gräber unter A3 und A8 anonyme Erd-Rasenreihengrabstätte und anonyme Urnen-Rasenreihengrabstätte. Gemeint ist dasselbe Grab; Paragraf 13 Absatz 4 spricht für die anonymen Erdgräber ausdrücklich von einer besonders dafür ausgewiesenen Rasenfläche.
- Zwei Beträge, die eine Familie sicher zahlt, stehen in keiner der drei Quellen. Der erste ist die Namensplatte: Nach den Paragrafen 13 Absatz 3 und 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung ist sie vorgeschriebener Bestandteil der Grabanlage, nach Paragraf 25 Absatz 2 binnen sechs Monaten nach der Beisetzung anzubringen, und nach Paragraf 19 Absatz 2 misst sie 0,35 mal 0,40 Meter beim Erdgrab und 0,35 mal 0,25 Meter beim Urnengrab. Sie wird vom Nutzungsberechtigten beschafft, und der Tarif nennt dafür keinen Preis. Der zweite ist die Zustimmung zum Grabmal nach Paragraf 20: Sie ist schriftlich zu beantragen, in doppelter Ausfertigung und mit Entwurf im Maßstab 1 zu 10, kostet nach dem Gebührentarif aber nichts. Viele Satzungen des Bestandes bepreisen genau diese Erlaubnis; Uslar tut es nicht.
- Für die Friedhofsverwaltung nennt die Stadt keine eigenen Sprechzeiten. Eingetragen sind deshalb die allgemeinen Sprechzeiten der Stadtverwaltung, Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und dienstags und donnerstags zusätzlich von 14 bis 16 Uhr, dazu der Hinweis auf Termine nach Vereinbarung. Die Anschrift ist die der Bauverwaltung im ehemaligen Amtsgericht am Graftplatz 3, Zimmer 06 im Erdgeschoss, nicht die des Rathauses in der Graftstraße 7; die Rufnummer 05571 307-172 und die Anschrift stammen von der Dienstleistungsseite Bestattung anmelden.
- Der Gebührentarif ist als Lesefassung mit einem Kopf versehen, der alle fünf Änderungen aufzählt, und dieser Kopf ist nachgeführt. Die Wuppertaler Falle, bei der Kopf und Änderungsliste stimmen und nur der Tarifteil alt ist, wurde durch den Vergleich mit dem Amtsblatt ausgeschlossen: Der Text der Lesefassung ist der Text der 5. Änderung, einschließlich der Ermächtigungsgrundlage und des Satzes, der Gebührentarif erhalte folgende Fassung. Eine ältere Datei mit demselben Titel führt das Ortsrecht nicht.
Friedhöfe in Uslar und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 18 Friedhöfe in UslarLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- 5. Änderung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Uslar, Anlage zu Paragraf 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar vom Rat der Stadt Uslar in seiner Sitzung am 30.01.2025 beschlossen, am 11.02.2025 vom Bürgermeister ausgefertigt, im Amtsblatt für den Landkreis Northeim Nummer 12 vom 19.02.2025 verkündet und nach ihrem Paragrafen 2 am Tag nach der Bekanntmachung, also am 20.02.2025, in Kraft getreten. Sie setzt den Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung vom 17.02.2022 vollständig neu und ist die fünfte Änderung nach denen vom 01.03.2011, 17.12.2015, 19.04.2018 und 17.02.2022. Quelle aller Beträge
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Uslar vom 15.12.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.02.2022, in Kraft seit dem 01.03.2022, verkündet im Amtsblatt für den Landkreis Northeim Nummer 15 vom 23.02.2022. Sie trägt selbst keinen Betrag: Nach ihrem Paragrafen 1 Absatz 1 werden die Gebühren nach Maßgabe der Satzung in Verbindung mit dem Gebührentarif erhoben, der Bestandteil der Satzung ist. Quelle der Regeln über Gebührenpflicht, Schuldner, Entstehung, Fälligkeit und die Rücknahme von Anträgen
- Friedhofssatzung der Stadt Uslar vom 30.11.2010 in der Fassung der 1. Änderung vom 19.04.2018, gültig ab 01.05.2018, und der 2. Änderung vom 15.03.2021, gültig ab 01.04.2021. Quelle des Geltungsbereichs, der Ruhezeit von fünfundzwanzig Jahren, der Nutzungszeit, der vierzehn Grabarten des Paragrafen 12 Absatz 2 und aller Pflegebelege. Die Paragrafen 1 bis 33 stehen lückenlos im Text; eine Inhaltsübersicht, gegen die man das prüfen könnte, hat die Lesefassung nicht
- Ortsrecht der Stadt Uslar Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt zum Friedhofswesen genau drei Stücke, die Friedhofssatzung vom 30.11.2010 in der Fassung der 2. Änderung vom 15.03.2021, die Friedhofsgebührensatzung vom 15.12.2005 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.02.2022 und die Anlage Gebührentarif in der Fassung der 5. Änderung vom 30.01.2025. Eine jüngere Fassung, ein Nachtrag oder eine unverlinkte Datei war nicht zu finden
- Amtsblatt für den Landkreis Northeim, Verkündungsblatt der kreisangehörigen Gemeinden Jahrgänge 2021 bis 2026, vierhundertvierunddreißig Hefte bis zur Nummer 58 vom 02.09.2026, jedes als PDF heruntergeladen und im Volltext nach Uslar und nach Friedhof durchsucht. Nach der 5. Änderung des Gebührentarifs vom 30.01.2025 ist keine weitere Änderung des Uslarer Friedhofsrechts mehr ergangen; davor gab es genau zwei, die 2. Änderung der Friedhofssatzung in der Nummer 21 des Jahrgangs 2021 und die 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung samt 4. Änderung des Gebührentarifs in der Nummer 15 vom 23.02.2022, beide bereits in den Lesefassungen enthalten. Die Uslarer Seiten der Nummer 12 vom 19.02.2025 sind Scans ohne Textebene und wurden mit 170 dpi gerendert und als Bild gelesen; alle Beträge stimmen zeichengleich mit der Lesefassung des Ortsrechts überein
- Stadt Uslar, Dienstleistung Bestattung anmelden Stand der Durchsicht 06.09.2026; nennt die vierzehn städtischen Friedhöfe namentlich und stellt ihnen die fünf Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft gegenüber, darunter den der Kernstadt Uslar. Quelle der Anschrift, der Rufnummer und der Ansprechperson der Friedhofsverwaltung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.