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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Einbeck, Niedersachsen, AGS 03155013

Friedhofsgebühren in Einbeck, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung der Stadt Einbeck über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen, Satzung vom 04.12.2013, zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 03.12.2025, Gebührentarif in Kraft seit 01.01.2026, Datei am 08.01.2026 erzeugt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Einbeck und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Einbeck, Eigenbetrieb Kommunaler Bauhof.

463,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte für Fehl- und Totgeburten ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 0,50 m mal 0,50 m, mit Beisetzung

5.334,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrabstätte für Sargbestattung in Einzellage, je Grabstelle, 3,00 m mal 1,50 m, mit Beisetzung

14
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, auf allen 43 städtischen Friedhöfen

Paragraf 11 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022

Was ein Grab in Einbeck kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Einbeck führt 14 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte für Fehl- und Totgeburten ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 0,50 m mal 0,50 m mit 463,00 €, die teuerste Wahlgrabstätte für Sargbestattung in Einzellage, je Grabstelle, 3,00 m mal 1,50 m mit 5.334,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung der Stadt Einbeck über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen, Satzung vom 04.12.2013, zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 03.12.2025, Gebührentarif in Kraft seit 01.01.2026, Datei am 08.01.2026 erzeugt.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

8 Grabarten für die Erdbestattung in Einbeck

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 1,20 m mal 0,60 mDas Kindergrab in der Ausführung mit eigener Gestaltung, 1,20 mal 0,60 Meter groß. Die Überlassung kostet nach Ziffer 1.1.1.1 des Gebührentarifs 843 Euro, die Sargbestattung nach Ziffer 4.1.1.1 weitere 432 Euro, zusammen also 1.275 Euro. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Das Nutzungsrecht beginnt nach Paragraf 14 Absatz 1 mit der Bestattung, endet mit der Ruhezeit, und eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich; ebenso wenig lässt sich eine weitere Urne beisetzen. Herrichten und Pflege schuldet nach Paragraf 26 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person, das Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Überraschend ist der Preisabstand zur pflegefreien Ausführung nach Ziffer 1.1.1.2: Er beträgt nur 39 Euro, und zwar zugunsten der pflegefreien Variante. Bei den Erwachsenengräbern kostet die Pflege durch die Stadt dagegen 455 Euro Aufschlag. Wer die Grabstätte nicht binnen sechs Monaten nach der Bestattung herrichtet, verstößt gegen Paragraf 26 Absatz 3.843,00 €432,00 €1.275,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1.1.1.1 und Ziffer 4.1.1.1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 14 Absätze 1 und 2 Nummer 1 sowie Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 1,20 m mal 0,60 mDieselbe Grabgröße wie die gepflegte Ausführung, 1,20 mal 0,60 Meter, aber mit 804 Euro um 39 Euro günstiger; mit der Bestattungsgebühr von 432 Euro nach Ziffer 4.1.1.1 sind es 1.236 Euro. Dass die Stadt hier die Pflege trägt, steht wörtlich in Paragraf 14 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung: Gestaltung, Pflege und Instandhaltung dieser Grabstätten obliegen dem Kommunalen Bauhof. Derselbe Absatz zieht die Grenzen: keine namentliche Nennung an der Grabstelle, keine individuellen Bepflanzungen, keine Grabmale, keine Einfassungen und keine fundamentierten Grabausstattungen; Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Über die Lage der Grabstelle wird nach Satz 4 desselben Absatzes keine Auskunft erteilt, und nach Paragraf 12 Absatz 2 finden aus diesen Gräbern grundsätzlich keine Umbettungen statt. Wer diese Grabart wählt, verzichtet also auf mehr als die Pflege. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 zwanzig Jahre, verlängert werden kann sie nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht.804,00 €432,00 €1.236,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1.1.1.2 und Ziffer 4.1.1.1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 12 Absatz 2 Satz 4 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Reihengrabstätte für Fehl- und Totgeburten ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 0,50 m mal 0,50 mDie kleinste und günstigste Bestattung im ganzen Tarif: 0,50 mal 0,50 Meter, 340 Euro Überlassung nach Ziffer 1.1.1.3 und 123 Euro Bestattung nach Ziffer 4.1.1.2, zusammen 463 Euro. Paragraf 3 Nummer 9 der Friedhofssatzung unterscheidet Totgeborene ab 500 Gramm, die bestattungspflichtig sind, von Fehlgeborenen darunter, die auf Wunsch bestattet werden können; für die Grabart macht das keinen Unterschied. Die Ruhezeit beträgt in beiden Fällen zwanzig Jahre, denn Paragraf 11 Absatz 1 nennt diese Frist sowohl für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Totgeborene als auch für alle Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegen nach Paragraf 14 Absatz 3 dem Kommunalen Bauhof. Bemerkenswert ist, was Einbeck nicht tut: Eine Gebührenbefreiung für Sternenkinder, wie sie andere Städte kennen, sieht weder die Gebühren- noch die Friedhofssatzung vor. Auch hier wird die Lage der Grabstelle nicht mitgeteilt.340,00 €123,00 €463,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1.1.1.3 und Ziffer 4.1.1.2, Paragraf 3 Nummer 9, Paragraf 11 Absatz 1 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 2,00 m mal 1,00 mDie günstigste gewöhnliche Erdbestattung in Einbeck, 1.679 Euro nach Ziffer 1.1.1.4 zuzüglich 679 Euro Bestattungsgebühr nach Ziffer 4.1.1.3, zusammen 2.358 Euro. Das Grab misst 2,00 mal 1,00 Meter und wird nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt; die Lage bestimmt der Kommunale Bauhof, ein Vorauserwerb ist nicht möglich, eine Verlängerung des Nutzungsrechts ebenso wenig, und zusätzliche Urnen dürfen nicht beigesetzt werden. Die Ruhezeit für Leichen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 auf allen Friedhöfen 25 Jahre und bestimmt damit zugleich die Nutzungszeit. Herrichten und Instandhaltung schuldet nach Paragraf 26 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person; pflegefrei ist dieses Grab also nicht. Ein Grabmal kostet nach Ziffer 7.1.1 zusätzlich 236 Euro Genehmigungsgebühr, in der die jährliche Standfestigkeitsprüfung nach Paragraf 23 Absatz 2 und die spätere Entfernung bereits enthalten sind. Zum 01.01.2026 stieg diese Ziffer von 1.518 auf 1.679 Euro, die zugehörige Bestattungsgebühr von 447 auf 679 Euro.1.679,00 €679,00 €2.358,00 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.1.1.4 und Ziffer 4.1.1.3, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 14 Absätze 1 und 2 Nummer 4 sowie Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 2,50 m mal 1,40 mDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Einbeck, 2.134 Euro nach Ziffer 1.1.1.5 und 679 Euro Bestattungsgebühr, zusammen 2.813 Euro. Es kostet damit 455 Euro mehr als das selbst zu pflegende Reihengrab, ist mit 2,50 mal 1,40 Metern aber auch um drei Viertel größer als dessen 2,00 mal 1,00 Meter. Dass die Stadt die Pflege trägt, sagt Paragraf 14 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung: Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegen dem Kommunalen Bauhof. Der Preis dafür ist Anonymität. Eine namentliche Nennung an der Grabstelle gibt es nicht, über die Lage wird nach Satz 4 keine Auskunft erteilt, Umbettungen finden nach Paragraf 12 Absatz 2 grundsätzlich nicht statt, und Bepflanzungen, Grabmale und Einfassungen sind untersagt. Ein Name lässt sich nur mittelbar anbringen: Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 9 erlaubt Namenstafeln von Grabarten ohne individuelle Gestaltung an den Denkmälern und Stelen der Ortschaftsfriedhöfe, und Ziffer 1.1.1.7 verlangt dafür 188 Euro. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.2.134,00 €679,00 €2.813,00 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.1.1.5 und Ziffer 4.1.1.3, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 12 Absatz 2 Satz 4 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ohne individuelle Gestaltung und Pflege mit Gedenkplatte, 2,50 m mal 1,40 mDieselbe Fläche wie das pflegefreie Reihengrab nach Ziffer 1.1.1.5, aber 730 Euro teurer: 2.864 Euro Überlassung nach Ziffer 1.1.1.6 zuzüglich 679 Euro Bestattung, zusammen 3.543 Euro. Der Aufschlag erkauft die Gedenkplatte, die nach Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 6 der Friedhofssatzung ebenerdig in das Erdreich eingesetzt wird, einheitlich 40 Zentimeter breit und 30 Zentimeter tief ist und eine vertieft eingearbeitete Inschrift trägt. Gepflegt wird auch dieses Grab nach Paragraf 14 Absatz 3 vom Kommunalen Bauhof. Der entscheidende Unterschied zu allen anderen anonymen Grabarten steckt in Satz 4 desselben Absatzes: Die Auskunftssperre über die Lage der Grabstelle nennt die Nummern 2, 3, 5, 8 und 9, nicht aber die Nummer 6. Wer diese Grabart wählt, bekommt also ein auffindbares und beschriftetes Grab, das die Stadt pflegt. Nicht im Preis enthalten ist die Genehmigung der Platte: Ziffer 7.1.4 verlangt dafür 105 Euro einschließlich der späteren Entfernung.2.864,00 €679,00 €3.543,00 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.1.1.6, Ziffer 7.1.4 und Ziffer 4.1.1.3 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Wahlgrabstätte für Sargbestattung in Reihenanordnung, je Grabstelle, 2,50 m mal 1,25 mDas gewöhnliche Familiengrab, 2,50 mal 1,25 Meter je Grabstelle, 3.026 Euro nach Ziffer 1.2.1.1 zuzüglich 679 Euro Bestattungsgebühr, zusammen 3.705 Euro für die erste Beisetzung. Der Betrag gilt je Stelle, eine mehrstellige Grabstätte kostet ihn also mehrfach. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung 30 Jahre, die Ruhezeit für Leichen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 nur 25 Jahre; beide Fristen gehen also auseinander. Die Lage wird im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt, und ein Nutzungsrecht kann zur Vorsorge auch ohne Sterbefall erworben werden. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.1 je angefangenes Jahr ein Dreißigstel, hier 100,87 Euro; dreißigmal gerechnet ergibt das wieder 3.026 Euro und beweist, dass der Erwerbsbetrag die volle Laufzeit deckt. In einer Erdwahlgrabstelle können nach Paragraf 15 Absatz 1 neben dem Sarg bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Gepflegt wird nach Paragraf 26 Absatz 1 von den Angehörigen.3.026,00 €679,00 €3.705,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.2.1.1, Ziffer 2.1 und Ziffer 4.1.1.3, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 15 Absätze 1 und 2 sowie Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Wahlgrabstätte für Sargbestattung in Einzellage, je Grabstelle, 3,00 m mal 1,50 mDas teuerste Grab im Tarif: 4.655 Euro je Grabstelle nach Ziffer 1.2.1.2 zuzüglich 679 Euro Bestattung, zusammen 5.334 Euro. Der Unterschied zur Reihenanordnung ist die freistehende Lage und die Größe, 3,00 mal 1,50 Meter statt 2,50 mal 1,25 Meter, also 4,5 statt 3,125 Quadratmeter. Für 44 Prozent mehr Fläche verlangt die Stadt 54 Prozent mehr Gebühr, nämlich 1.629 Euro Aufschlag. Nutzungszeit und Verlängerung folgen denselben Regeln wie bei der Reihenanordnung: 30 Jahre nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung, Ruhezeit 25 Jahre nach Paragraf 11 Absatz 1, Verlängerung nach Ziffer 2.1 zu einem Dreißigstel je angefangenes Jahr, hier 155,17 Euro. Auch hier sind neben dem Sarg bis zu zwei Urnenbeisetzungen möglich. Anlage und Pflege bleiben nach Paragraf 26 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person. Ein Grabmal auf einer einstelligen Wahlgrabstätte kostet nach Ziffer 7.1.2 zusätzlich 249 Euro Genehmigungsgebühr, auf einer mehrstelligen nach Ziffer 7.1.3 sogar 433 Euro.4.655,00 €679,00 €5.334,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.2.1.2, Ziffer 2.1 und Ziffer 4.1.1.3, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 15 Absätze 1 und 2 sowie Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022

6 Grabarten für die Urne in Einbeck

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte, 0,75 m mal 0,50 mDas selbst zu pflegende Urnenreihengrab, 0,75 mal 0,50 Meter groß, 829 Euro nach Ziffer 1.1.2.1 zuzüglich 247 Euro Urnenbeisetzung nach Ziffer 4.1.2.1, zusammen 1.076 Euro. Die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen und im Ruhewald einheitlich 20 Jahre; das Nutzungsrecht endet mit ihr und lässt sich nach Paragraf 14 Absatz 1 nicht verlängern. Herrichten und Pflege bleiben nach Paragraf 26 Absatz 1 bei der nutzungsberechtigten Person. Auffällig ist die Preisordnung: Dieses Grab ist mit 1.076 Euro um 131 Euro teurer als die pflegefreie Ausführung nach Ziffer 1.1.2.2, die 945 Euro kostet. In Einbeck zahlt man bei den Urnengräbern also einen Aufschlag dafür, selbst pflegen zu dürfen, während es bei den Erdgräbern umgekehrt ist. Ein Grabmal kostet nach Ziffer 7.1.1 zusätzlich 236 Euro Genehmigungsgebühr, eine Grab- oder Gedenkplatte nach Ziffer 7.1.5 174 Euro.829,00 €247,00 €1.076,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1.1.2.1 und Ziffer 4.1.2.1, Paragraf 11 Absatz 2, Paragraf 14 Absätze 1 und 2 Nummer 7 sowie Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Urnenreihengrabstätte ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 0,50 m mal 0,50 mDas günstigste Grab in Einbeck überhaupt und zugleich das günstigste pflegefreie: 698 Euro nach Ziffer 1.1.2.2 zuzüglich 247 Euro Urnenbeisetzung, zusammen 945 Euro. Die Grabstelle misst 0,50 mal 0,50 Meter. Dass die Stadt hier die Pflege trägt, steht in Paragraf 14 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung, wonach Gestaltung, Pflege und Instandhaltung dieser Grabstätten dem Kommunalen Bauhof obliegen. Dafür bleibt das Grab vollständig anonym: keine namentliche Nennung an der Grabstelle, keine Auskunft über die Lage nach Satz 4, keine Umbettung nach Paragraf 12 Absatz 2, keine Bepflanzung und kein Grabmal. Wer den Namen lesbar machen will, zahlt entweder 188 Euro für eine Namenstafel an einer gespendeten Stele auf einem Ortschaftsfriedhof nach Ziffer 1.1.1.7 oder wählt gleich das Urnenreihengrab mit Stele auf dem Zentralfriedhof nach Ziffer 1.1.2.3 für 198 Euro mehr. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 zwanzig Jahre und ist nicht verlängerbar.698,00 €247,00 €945,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1.1.2.2 und Ziffer 4.1.2.1, Paragraf 11 Absatz 2, Paragraf 12 Absatz 2 Satz 4 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Urnenreihengrabstätte auf dem Zentralfriedhof Einbeck ohne individuelle Gestaltung und Pflege mit Stele und Namensschild, 0,50 m mal 0,50 mDie einzige Grabart des Tarifs, die an einen bestimmten Friedhof gebunden ist. Sie kostet 896 Euro nach Ziffer 1.1.2.3 zuzüglich 247 Euro Beisetzung, zusammen 1.143 Euro, und misst 0,50 mal 0,50 Meter. Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 9 der Friedhofssatzung sagt, dass Reihengrabfelder mit Namenstafel an einem Denkmal oder einer Stele auf dem Zentralfriedhof vorhanden sind und in den Ortschaften nur zugelassen werden, wenn die Beschaffung des Denkmals aus Spendenmitteln kostendeckend finanziert ist. Gepflegt wird nach Paragraf 14 Absatz 3 vom Kommunalen Bauhof. Ein gesondertes Entgelt für Stele und Namensschild nennt der Tarif nicht; dass beides in den 896 Euro steckt, stützt die Rechnung: Der Aufschlag gegenüber dem Grab ohne Stele beträgt 198 Euro, und für eine Namenstafel an einer gespendeten Stele verlangt Ziffer 1.1.1.7 auf den Ortschaftsfriedhöfen 188 Euro. Überraschend bleibt, dass der Name zwar auf der Stele steht, die Lage der Grabstelle nach Paragraf 14 Absatz 3 Satz 4 aber trotzdem nicht mitgeteilt wird.896,00 €247,00 €1.143,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1.1.2.3 und Ziffer 4.1.2.1, Paragraf 11 Absatz 2 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Wahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen in Reihenanordnung, 1,00 m mal 0,50 mEine Grabstätte von 1,00 mal 0,50 Metern, in der nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen Platz finden. Die 1.608 Euro nach Ziffer 1.2.2.1 gelten für die gesamte Grabstätte, nicht je Urne; einen Preis je einzelner Urne nennt der Tarif nicht. Die Beisetzungsgebühr von 247 Euro nach Ziffer 4.1.2.1 fällt dagegen für jede Urne einzeln an, ein Paar zahlt also 1.608 plus zweimal 247 Euro. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 2 dreißig Jahre und ist auf Antrag verlängerbar, mindestens jedoch für ein Jahr; die Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 nur zwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.1 ein Dreißigstel je angefangenes Jahr, hier genau 53,60 Euro; die Rechnung geht auf den Cent auf und belegt, dass die 1.608 Euro keine Jahresgebühr sind. Anlage und Pflege schuldet nach Paragraf 26 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person.1.608,00 €247,00 €1.855,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.2.2.1, Ziffer 2.1 und Ziffer 4.1.2.1, Paragraf 11 Absatz 2, Paragraf 15 Absätze 1 und 2 sowie Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Wahlgrabstätte für bis zu vier Urnen in Reihenanordnung, 1,00 m mal 1,00 mDie größere Urnenwahlgrabstätte, 1,00 mal 1,00 Meter, mit Platz für bis zu vier Urnen nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung. Sie kostet 1.750 Euro nach Ziffer 1.2.2.2 für die gesamte Grabstätte und damit nur 142 Euro mehr als die Variante für zwei Urnen, obwohl sie doppelt so groß ist und doppelt so viele Plätze bietet. Wer vier Aschen unterbringen will, fährt hier also deutlich günstiger als mit zwei Grabstätten. Die Beisetzungsgebühr von 247 Euro nach Ziffer 4.1.2.1 fällt für jede Urne einzeln an, vier Beisetzungen kosten also 988 Euro zusätzlich. Das Nutzungsrecht beträgt nach Paragraf 15 Absatz 2 dreißig Jahre, die Ruhezeit für Aschen nach Paragraf 11 Absatz 2 zwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.1 ein Dreißigstel je angefangenes Jahr, hier 58,33 Euro. Anlage und Pflege bleiben nach Paragraf 26 Absatz 1 bei den Angehörigen, pflegefrei ist die Grabstätte also nicht.1.750,00 €247,00 €1.997,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.2.2.2, Ziffer 2.1 und Ziffer 4.1.2.1, Paragraf 11 Absatz 2, Paragraf 15 Absätze 1 und 2 sowie Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022
Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald Einbeck, je Stelle, 4,19 QuadratmeterDie Baumbestattung im Ruhewald am Hubeweg nördlich der Stadt, je Stelle 4,19 Quadratmeter groß. Sie kostet 1.804 Euro nach Ziffer 1.2.2.3 zuzüglich 463 Euro Beisetzung nach Ziffer 4.1.2.2, zusammen 2.267 Euro; die Beisetzung ist damit fast doppelt so teuer wie die 247 Euro auf den übrigen Friedhöfen. In einer Stelle wird nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung nur eine einzige Urne beigesetzt. Nach Darstellung der Stadt gruppieren sich bis zu zwölf Stellen kreisförmig um einen Baum; man kann eine Einzelstelle an einem Gemeinschaftsbaum erwerben oder als Familien- oder Freundschaftsbaum alle zwölf Stellen, was 21.648 Euro entspricht. Die Pflegefreiheit ist doppelt belegt: Paragraf 16 Absatz 3 untersagt jegliche Form der Grabpflege durch die Angehörigen samt Grabmalen, Kränzen, Kerzen und Anpflanzungen, Absatz 4 lässt Pflegemaßnahmen und Ersatzpflanzungen allein durch den Kommunalen Bauhof ausführen. Das Nutzungsrecht läuft dreißig Jahre und ist um bis zu dreißig Jahre verlängerbar, je angefangenes Jahr für 60,13 Euro. Ein Namensschild kostet nach Ziffer 1.2.2.3 auf Antrag 51 Euro.1.804,00 €463,00 €2.267,00 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.2.2.3, Ziffer 2.1 und Ziffer 4.1.2.2, Paragraf 1 Absatz 2, Paragraf 11 Absatz 2 sowie Paragraf 16 Absätze 1 bis 4 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022

39 weitere Gebühren in der Satzung von Einbeck

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Montag bis Freitag 12.30 Uhr432,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1.1, erste Spalte
Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Freitag ab 12.30 Uhr562,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1.1, zweite Spalte
Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Samstag648,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1.1, dritte Spalte
Sargbestattung für Tot- und Fehlgeburten, Montag bis Freitag 12.30 Uhr123,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1.2, erste Spalte
Sargbestattung für Tot- und Fehlgeburten, Freitag ab 12.30 Uhr160,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1.2, zweite Spalte
Sargbestattung für Tot- und Fehlgeburten, Samstag185,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1.2, dritte Spalte
Sargbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Montag bis Freitag 12.30 Uhr679,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1.3, erste Spalte
Sargbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Freitag ab 12.30 Uhr882,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1.3, zweite Spalte
Sargbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Samstag1.018,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1.3, dritte Spalte
Urnenbeisetzung, Montag bis Freitag 12.30 Uhr247,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.2.1, erste Spalte
Urnenbeisetzung, Freitag ab 12.30 Uhr321,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.2.1, zweite Spalte
Urnenbeisetzung, Samstag370,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.2.1, dritte Spalte
Urnenbeisetzung im Ruhewald Einbeck, Montag bis Freitag 12.30 Uhr463,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.2.2, erste Spalte
Urnenbeisetzung im Ruhewald Einbeck, Freitag ab 12.30 Uhr602,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.2.2, zweite Spalte
Urnenbeisetzung im Ruhewald Einbeck, Samstag694,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.2.2, dritte Spalte
Beisetzung auf dem Münster-Friedhof oder dem Neustädter Friedhof in einem bestehenden Familiengrab, das Vierfache der Gebühr für ein Familiengrab auf dem Zentralfriedhof2.716,00 €Paragraf 3 Absatz 1 der Friedhofsordnung für den Münster- und den Neustädter Friedhof vom 23.10.1974 in Verbindung mit Gebührentarif Ziffer 4.1.1.3
Zuschlag auf die Bestattungsgebühr für Bestattungen freitags ab 12.30 Uhr30 Prozent auf die BestattungsgebührGebührentarif Ziffer 4, Spaltenkopf
Zuschlag auf die Bestattungsgebühr für Bestattungen samstags50 Prozent auf die BestattungsgebührGebührentarif Ziffer 4, Spaltenkopf
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je angefangenes Jahrein Dreißigstel der Gebühr nach Ziffer 1.2 des Gebührentarifs, also 100,87 Euro beim Erdwahlgrab in Reihenanordnung, 155,17 Euro in Einzellage, 53,60 Euro beim Urnenwahlgrab für zwei Urnen, 58,33 Euro für vier Urnen und 60,13 Euro im RuhewaldGebührentarif Ziffer 2.1 in Verbindung mit Paragraf 15 und Paragraf 11 der Friedhofssatzung
Erhaltung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle nach Ablauf der Nutzungszeit, je Jahrmindestens ein Dreißigstel der Gebühr nach Ziffer 1.2 des GebührentarifsGebührentarif Ziffer 2.2 in Verbindung mit Paragraf 15 der Friedhofssatzung
Persönlich beschränktes BeisetzungsrechtGebühr nach Ziffer 1.2 des Gebührentarifs je zu belegender GrabstelleGebührentarif Ziffer 2.3
Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einem belegten Sarggrab, je noch nicht abgelaufenes Jahr bis zum Ende der Ruhefrist51,00 €Gebührentarif Ziffer 3.1
Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einem belegten Urnengrab, je noch nicht abgelaufenes Jahr bis zum Ende der Ruhefrist26,00 €Gebührentarif Ziffer 3.2
Namensschild bei gespendeten Stelen auf den Ortschaftsfriedhöfen188,00 €Gebührentarif Ziffer 1.1.1.7 in Verbindung mit Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 9 der Friedhofssatzung
Namensschild an einer Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald Einbeck51,00 €Gebührentarif Ziffer 1.2.2.3 in Verbindung mit Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Benutzung der Friedhofskapelle und ihrer Einrichtungen, je Benutzung296,00 €Gebührentarif Ziffer 6.1
Kühlung, Einstellen eines Sarges, je angefangenem Tag21,00 €Gebührentarif Ziffer 6.2 in Verbindung mit Paragraf 8 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Genehmigung eines Grabmals auf Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, einschließlich Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung236,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1.1
Genehmigung eines Grabmals auf einstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattung, einschließlich Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung249,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1.2
Genehmigung eines Grabmals auf mehrstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattung, einschließlich Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung433,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1.3
Genehmigung einer Grab- oder Gedenkplatte bei Grabstätten ohne individuelle Gestaltung und Pflege, einschließlich Entfernung105,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1.4
Genehmigung einer Grab- oder Gedenkplatte bei einer Urnenbestattung, einschließlich Entfernung174,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1.5
Genehmigung einer Grab- oder Gedenkplatte bei einer Sargbestattung auf einer einstelligen Grabstätte, einschließlich Entfernung222,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1.6
Genehmigung einer Grab- oder Gedenkplatte bei einer Sargbestattung auf einer mehrstelligen Grabstätte, einschließlich Entfernung353,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1.6
Genehmigung einer Steineinfassung, je laufendem Meter, einschließlich Entfernung37,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1.7
Ausstellen einer Bescheinigung, etwa einer Urnenanforderungsbescheinigung13,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1.9
Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Wahlgrab für Sargbestattungen118,00 €Gebührentarif Ziffer 7.2 in Verbindung mit Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Ausbetten einer Urne108,00 €Gebührentarif Ziffer 7.3
Leichenträger und Begräbnisboteentfällt, die Stadt erhebt dafür keine Gebühr mehrGebührentarif Ziffer 5
Satzung der Stadt Einbeck über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen, Satzung vom 04.12.2013, zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 03.12.2025, Gebührentarif in Kraft seit 01.01.2026, Datei am 08.01.2026 erzeugt.

Was ein Grab in Einbeck über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.475,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 1,20 m mal 0,60 m in Einbeck, über 20 Jahre, das sind 323,75 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1.1.1 und Ziffer 4.1.1.1, Paragraf 11 Absatz 1, Paragraf 14 Absätze 1 und 2 Nummer 1 sowie Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.03.2022843,00 €
BestattungGebührentarif Ziffer 4.1.1.1, erste Spalte432,00 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.275,00 €

Das Kindergrab in der Ausführung mit eigener Gestaltung, 1,20 mal 0,60 Meter groß. Die Überlassung kostet nach Ziffer 1.1.1.1 des Gebührentarifs 843 Euro, die Sargbestattung nach Ziffer 4.1.1.1 weitere 432 Euro, zusammen also 1.275 Euro. Die Ruhezeit für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Das Nutzungsrecht beginnt nach Paragraf 14 Absatz 1 mit der Bestattung, endet mit der Ruhezeit, und eine Verlängerung ist ausdrücklich nicht möglich; ebenso wenig lässt sich eine weitere Urne beisetzen. Herrichten und Pflege schuldet nach Paragraf 26 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person, das Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Überraschend ist der Preisabstand zur pflegefreien Ausführung nach Ziffer 1.1.1.2: Er beträgt nur 39 Euro, und zwar zugunsten der pflegefreien Variante. Bei den Erwachsenengräbern kostet die Pflege durch die Stadt dagegen 455 Euro Aufschlag. Wer die Grabstätte nicht binnen sechs Monaten nach der Bestattung herrichtet, verstößt gegen Paragraf 26 Absatz 3.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Einbeck über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) mit Gebührentarif, Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen, Satzung vom 04.12.2013, zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 03.12.2025, Gebührentarif in Kraft seit 01.01.2026, Datei am 08.01.2026 erzeugt. Erfasst am 07.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

24 Fragen, die die Satzung von Einbeck offenlässt

  • Diese Erfassung löst die Fassung vom 29.08.2026 ab, zu der es kein Skript gab und deren Beträge sich deshalb nicht mehr gegen die Quelle prüfen ließen. Kein Betrag und keine Bezeichnung wurde dabei geändert, und es sind dieselben vierzehn Grabarten, weil der Gebührentarif genau vierzehn Ziffern für die Überlassung von Grabstellen führt und Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung die neun Reihengrabfelder Nummer für Nummer aufzählt. Neu belegt sind der Münster- und der Neustädter Friedhof, die kirchliche Trägerschaft in Dassensen und Brunsen, die Pflegefundstelle je Grabart und die Preisentwicklung gegenüber dem Tarif von 2023.
  • Der Gebührentarif liegt in drei Fassungen vor, und alle drei sind nach Abzug der Kopfzeilen zeichengleich: die Lesefassung im Ortsrecht der Stadt, das PDF des 6. Nachtrages und der Abdruck im Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 66 vom 10.12.2025. Auch die Friedhofssatzung wurde gegengelesen, ihr PDF gegen den Abdruck im Amtsblatt Nr. 29 vom 23.03.2022; auch dort unterscheiden sich nur die laufenden Kopfzeilen. Damit ist die Wuppertaler Falle ausgeschlossen, bei der eine Lesefassung einen überholten Tarif unter einer nachgeführten Kopfzeile führt.
  • Es gibt keinen 7. Nachtrag. Durchgesehen wurden alle 360 Ausgaben des Amtsblatts des Landkreises Northeim der Jahrgänge 2022 bis 2026, also bis zur Nummer 58 vom 02.09.2026, Seite für Seite auf das gemeinsame Vorkommen von Einbeck und Friedhof. Einbecker Friedhofsrecht steht darin an vier Stellen: der 4. Nachtrag und die Friedhofssatzung in Nr. 29 vom 23.03.2022, der 5. Nachtrag in Nr. 90 vom 14.12.2022 und der 6. Nachtrag in Nr. 66 vom 10.12.2025. Das Amtsblatt des Landkreises ist in Niedersachsen das Verkündungsblatt der kreisangehörigen Städte, es fängt also auch eine Änderung, deren Lesefassung niemand verlinkt.
  • Eine zweite Friedhofsgebührensatzung für einen einzelnen Friedhof, wie sie Bielefeld für den Alten Friedhof am Jahnplatz und Wolfsburg seit der Übernahme des vormals kirchlichen Friedhofs Neindorf führt, hat Einbeck nicht. Geprüft ist das auf drei Wegen. Erstens wurde der vollständige Ortsrechtsbaum der Stadt abgelaufen, alle dreizehn Rubriken samt ihren Unterordnern; Friedhofsrecht steht ausschließlich unter der Rubrik Friedhof, und zwar in genau drei Einträgen. Zweitens findet die Volltextsuche der Stadt zu den Stichwörtern Friedhof, Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung kein weiteres Satzungsdokument, sondern nur die sechs Nachträge, die beiden Satzungen und 34 Merkblätter zu einzelnen Friedhofskapellen. Drittens verzeichnet keines der 360 durchgesehenen Amtsblätter der Jahrgänge 2022 bis 2026 eine Übernahme eines kirchlichen Friedhofs durch die Stadt Einbeck. Die Friedhofsordnung von 1974 für den Münster- und den Neustädter Friedhof ist allerdings sehr wohl eine zweite Rechtsquelle mit Gebühreninhalt; sie steht in einer eigenen Lücke.
  • Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kommunaler Bauhof weist ihm in Paragraf 1 Absatz 2 die Bewirtschaftung der städtischen Friedhöfe und die Durchführung von Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen zu, und zwar ohne den Vorbehalt soweit in städtischer Zuständigkeit, an dem sich in Rheine eine leere Vorratsklausel zu erkennen gab. Paragraf 32 der Friedhofssatzung verweist für die Benutzung der vom Kommunalen Bauhof verwalteten Friedhöfe auf die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung. Die Trägerschaft der Stadt für die 44 Anlagen ist damit doppelt belegt.
  • Der Tarif gilt für 43 städtische Friedhöfe und zusätzlich für den Ruhewald Einbeck, zusammen also für 44 Anlagen. Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt sie namentlich auf: Ahlshausen, Avendshausen, Bartshausen, Bentierode, Beulshausen, Billerbeck, Bruchhof, Buensen, Dörrigsen, Edemissen, Erzhausen, Garlebsen, Greene, Haieshausen, Hallensen, Holtensen, Hullersen, Iber, Immensen, Ippensen, Kohnsen, Kreiensen, Kuventhal, Naensen, Negenborn, Odagsen neu, Odagsen alt, Olxheim, Opperhausen, Orxhausen, Rengershausen, Rittierode, Rotenkirchen, Sievershausen, Strodthagen, Stroit, Sülbeck, Vardeilsen, Vogelbeck, Voldagsen, Volksen, Wenzen und den Zentralfriedhof Einbeck. Einen zweiten Tarif für einzelne Ortschaften gibt es nicht; das Ortsrecht der Stadt führt unter Friedhof nur drei Dokumente.
  • Zwei städtische Friedhöfe stehen nicht in dieser Aufzählung und fehlten deshalb in der Erfassung vom 29.08.2026: der Münster-Friedhof, also St. Alexandri, und der Neustädter Friedhof, also St. Crucis, beide in der Kernstadt. Für sie gilt eine eigene, bis heute im Ortsrecht stehende Friedhofsordnung vom 23.10.1974. Nach ihrem Paragrafen 1 sind beide bereits 1908 mit staatlicher Genehmigung geschlossen worden, und Beisetzungen finden nur noch in bestehenden Familiengräbern statt. Die Ruhefrist beträgt dort nach Paragraf 2 Absatz 3 dreißig statt fünfundzwanzig Jahre, und die Bestattungsgebühr ist nach Paragraf 3 Absatz 1 das Vierfache der Gebühr für eine Beisetzung in einem Familiengrab auf dem Zentralfriedhof, heute also 2.716 Euro. Eine eigene Grabart führen wir dafür nicht, weil dort keine Nutzungsrechte mehr vergeben werden. Paragraf 3 Absatz 2 derselben Ordnung, der die Gebühren für Leichenträger und Begräbnisboten verdoppelt, läuft heute leer, denn Ziffer 5 des Gebührentarifs lässt beide Leistungen ausdrücklich entfallen.
  • Nicht jeder Friedhof im Stadtgebiet ist kommunal. Die Stadt schreibt selbst, Bestattungen seien im Ruhewald Einbeck und auf städtischen wie auch auf kirchlichen Friedhöfen in einigen Ortschaften möglich. Zwei kirchliche Träger sind belegt. Für Dassensen hat die Ev.-luth. Kirchengemeinde Dassensen-Wellersen am 23.06.2026 eine eigene Friedhofsgebührenordnung beschlossen, verkündet im Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 48 vom 22.07.2026; einen Nachtrag zur älteren Fassung gab es bereits im Amtsblatt Nr. 57 vom 27.07.2022. Für Brunsen schreibt die Kirchengemeinde Brunsen-Wenzen-Eimen auf ihrer eigenen Seite, der Friedhof stehe als einer von wenigen unter der Verwaltung der Kirchengemeinde, und sie habe die Gebühren am 26.10.2023 angehoben. Beide Orte fehlen folgerichtig in Paragraf 1 der städtischen Friedhofssatzung, und für beide gilt der hier erfasste Tarif nicht.
  • Sechs Ortschaften Einbecks haben keinen eigenen Friedhof in Paragraf 1 der Friedhofssatzung: Andershausen, Brunsen, Dassensen, Drüber, Holtershausen und Salzderhelden. Für zwei davon ist die kirchliche Trägerschaft belegt, für zwei weitere löst sich die Frage anders auf. Die Stadt führt Merkblätter zu 34 Friedhofskapellen, und zwei davon nennen zwei Orte zugleich: Kuventhal-Andershausen und Sülbeck-Drüber. Andershausen und Drüber bestatten also auf dem städtischen Friedhof des Nachbarortes, und beide Nachbarorte stehen in Paragraf 1. Offen bleiben damit nur Holtershausen und Salzderhelden. Für Salzderhelden weist unser eigener Bestand die Kriegsgräberstätte des Volksbundes aus, die 1959 eingeweiht wurde und 375 Kriegstote aufnimmt; sie ist kein Bestattungsfriedhof im Sinne der Satzung. Einen Beleg für den Träger des gewöhnlichen Friedhofs in Salzderhelden haben wir nicht gefunden, weder im Ortsrecht noch in den Amtsblättern der Jahrgänge 2022 bis 2026 noch auf der Seite der Stadt. Er gehört bei der nächsten Prüfung nachgetragen.
  • Die Bestattungsgebühren nach Ziffer 4 haben drei Spalten. Wir führen durchgehend die erste, also den Satz für Montag bis Freitag 12.30 Uhr. Wer freitags nach 12.30 Uhr bestatten lässt, zahlt 30 Prozent mehr, wer samstags bestatten lässt, 50 Prozent. Daraus folgt etwas, das der Tarif nicht ausspricht: Nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofssatzung finden Bestattungen samstags nur zwischen 10 und 14 Uhr statt, es gibt samstags also überhaupt keinen zuschlagsfreien Termin, und eine Erdbestattung kostet dort 1.018 statt 679 Euro. Freitags reicht das Zeitfenster bis 14 Uhr, sodass die letzten anderthalb Stunden der Woche immer mit 30 Prozent belegt sind. An Sonn- und Feiertagen wird gar nicht bestattet.
  • Die Bestattungsgebühr deckt weniger ab, als ihr Name nahelegt. Nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung bereitet der Kommunale Bauhof die Grabstelle vor und schließt sie wieder; dafür wird die Gebühr der Ziffer 4 erhoben. Die Überführung des Sarges von der Kapelle zur Grabstätte und das Beisetzen des Sarges liegen dagegen nach Paragraf 8 Absatz 6 in der Verantwortung des beauftragten Bestattungsunternehmens, und Ziffer 5 des Tarifs lässt Leichenträger und Begräbnisbote ausdrücklich entfallen. Nur bei Urnen führt der Konduktführer des Kommunalen Bauhofs. Diese Leistungen des Bestatters stehen in keiner Satzung und in keinem unserer Beträge.
  • Ebenfalls nicht in unseren Beisetzungsgebühren enthalten ist die Benutzung der Friedhofskapelle mit 296 Euro nach Ziffer 6.1. Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt, Trauerfeiern sollen in einer Trauerhalle oder an einem dafür bestimmten Ort stattfinden; das ist eine Sollvorschrift und kein Zwang. Die Kühlung nach Ziffer 6.2 kostet 21 Euro je angefangenem Tag. Sie ist deshalb heikel, weil Paragraf 8 Absatz 4 bestimmt, dass Leichen nur in den städtischen Kühlungen angenommen werden. Wer den Verstorbenen vor der Bestattung zum Friedhof bringen lässt, zahlt also je Tag. Wie viele Tage das sind, hängt vom Einzelfall ab, deshalb steht der Betrag nicht in unseren Grabpreisen.
  • Die Genehmigungsgebühren der Ziffer 7 stecken nicht in unseren Grabpreisen. Ein Grabstein auf einem Reihengrab kostet nach Ziffer 7.1.1 zusätzlich 236 Euro, auf einer einstelligen Wahlgrabstätte nach Ziffer 7.1.2 249 Euro und auf einer mehrstelligen nach Ziffer 7.1.3 433 Euro. Der Tarif behandelt sie als antragsabhängige Leistungen, und Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe e der Gebührensatzung lässt die Gebührenschuld erst mit der Antragstellung entstehen; ein Grab ohne Grabmal ist möglich. Dafür ist in diesen Beträgen mehr enthalten, als der Name sagt: die jährliche Standfestigkeitsprüfung nach Paragraf 23 Absatz 2 und die spätere Entfernung. Genau deshalb erhebt Einbeck keine gesonderte Abräumgebühr, und nach Paragraf 24 Absatz 2 dürfen die Nutzungsberechtigten das Grabmal auf Wunsch auch kostenneutral selbst entfernen.
  • Ein Grenzfall ist die Grabstätte nach Ziffer 1.1.1.6, bei der die Gedenkplatte Bestandteil der Grabart ist. Ihre Genehmigung kostet nach Ziffer 7.1.4 gesondert 105 Euro. Wir rechnen diese 105 Euro nicht in die Nutzungsgebühr ein, weil der Tarif sie als eigene Genehmigungsgebühr führt und nicht als Zuschlag zur Grabgebühr und weil dieselbe Ziffer für alle Grabstätten ohne individuelle Gestaltung und Pflege gilt. Wer sie mitrechnet, weil die Platte bei dieser Grabart nicht abwählbar ist, kommt auf 2.969 Euro Nutzungsgebühr und 3.648 Euro Gesamtpreis. Die Platte selbst beschafft die nutzungsberechtigte Person; Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 6 der Friedhofssatzung schreibt nur ihre Maße und die vertiefte Inschrift vor.
  • Für die Urnenreihengrabstätte auf dem Zentralfriedhof nach Ziffer 1.1.2.3 nennt der Tarif kein gesondertes Entgelt für Stele und Namensschild. Die 188 Euro nach Ziffer 1.1.1.7 gelten ausdrücklich nur für Namensschilder an gespendeten Stelen auf den Ortschaftsfriedhöfen. Dass das Namensschild in den 896 Euro enthalten ist, stützt die Rechnung: Der Aufschlag gegenüber dem Urnenreihengrab ohne Stele beträgt 198 Euro und liegt damit dicht an den 188 Euro der Ziffer 1.1.1.7. Der Wortlaut sagt es nicht ausdrücklich.
  • Ziffer 2.1 des Tarifs setzt die Verlängerung eines Wahlgrabrechts auf ein Dreißigstel der jeweiligen Ziffer 1.2 je angefangenes Jahr fest. Das ergibt 100,87 Euro beim Erdwahlgrab in Reihenanordnung, 155,17 Euro in Einzellage, 53,60 Euro beim Urnenwahlgrab für zwei Urnen, 58,33 Euro für vier Urnen und 60,13 Euro im Ruhewald. Dreißigmal gerechnet ergibt jeder dieser Sätze wieder den Erwerbspreis, beim Wahlgrab für zwei Urnen mit 1.608 zu 53,60 Euro sogar auf den Cent. Damit ist bewiesen, dass die Beträge der Ziffer 1.2 die volle Nutzungszeit von dreißig Jahren decken und keine Jahresgebühren sind. Ziffer 2.2 verlangt für die bloße Erhaltung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit mindestens denselben Satz je Jahr, Ziffer 2.3 für ein persönlich beschränktes Beisetzungsrecht die volle Gebühr nach Ziffer 1.2 je zu belegender Grabstelle.
  • Die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts bringt in Einbeck kein Geld zurück, sondern kostet welches: nach Ziffer 3.1 51 Euro und nach Ziffer 3.2 26 Euro für jedes noch nicht abgelaufene Jahr bis zum Ende der Ruhefrist. Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung erklärt das: Auf das Nutzungsrecht an belegten und teilbelegten Grabstätten kann grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden, und wer früher verzichtet, überlässt der Stadt die Pflege bis zum Ende der Ruhefrist. Dieselbe Folge trifft nach Paragraf 27 Satz 3, wer sein Grab verwahrlosen lässt: Das Nutzungsrecht wird entzogen, die Grabstätte abgeräumt und eingeebnet und auf Kosten der nutzungsberechtigten Person bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
  • Gegenüber dem Tarif des 5. Nachtrages, der vom 01.01.2023 bis 31.12.2025 galt, sind die Beträge sehr ungleich gestiegen. Die Bestattungsgebühren der Ziffer 4 legten durchweg um 51,9 bis 52,5 Prozent zu, die Erdbestattung von 447 auf 679 Euro und die Urnenbeisetzung von 162 auf 247 Euro. Die Wahlgräber stiegen um 10 bis 16 Prozent, das Erdwahlgrab in Einzellage von 4.007 auf 4.655 Euro. Drei Ziffern sind dagegen leicht gesunken: das Grab für Fehl- und Totgeburten von 342 auf 340, das pflegefreie Urnenreihengrab von 699 auf 698 und das Urnenreihengrab mit Stele von 897 auf 896 Euro. Ein Rückgang um einen oder zwei Euro sieht nach einem Übertragungsfehler aus, ist aber keiner: Lesefassung, Nachtrags-PDF und Amtsblatt nennen übereinstimmend dieselben Beträge.
  • Der Tarif schließt mit dem Satz, dass für die genannten Tatbestände die Umsatzsteuer nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes zusätzlich zu entrichten ist, sofern sie im Einzelfall anfällt. Das ist ein Vorbehalt und keine Nettoangabe: Die Satzung sagt weder, welche Positionen betroffen sind, noch mit welchem Satz. Wir übernehmen die Beträge deshalb unverändert so, wie der Tarif sie ausweist. Die Erfassung vom 29.08.2026 bezeichnete sie als Nettobeträge; das geht über den Wortlaut hinaus und ist hier berichtigt.
  • Ziffer 7.2 verlangt 118 Euro für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Wahlgrab für Sargbestattungen. Ob dieser Betrag neben die Beisetzungsgebühr von 247 Euro nach Ziffer 4.1.2.1 tritt oder an ihre Stelle, sagt der Tarif nicht. Weil Ziffer 4.1 nach ihrer Überschrift für Reihen- und Wahlgräber gilt und Ziffer 7.2 unter den antragsabhängigen Leistungen steht, lesen wir sie als Zusatz; die zweite Urne in einem Sargwahlgrab kostet danach 365 Euro. Hinzu kommt eine Pflicht, die Geld kostet und in keiner Gebührenzeile steht: Vor jeder weiteren Beisetzung muss die nutzungsberechtigte Person die Grabstelle nach Paragraf 10 Absatz 2 mindestens zwei Tage vorher von Bewuchs und Grabmalen räumen, sonst trägt sie nach Absatz 3 die Kosten der Räumung durch den Kommunalen Bauhof.
  • Nicht jede der vierzehn Grabarten gibt es auf jedem der 44 Friedhöfe. Paragraf 13 Absatz 6 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, es bestehe keine Verpflichtung, alle nach der Satzung möglichen Grabarten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten, und Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 9 nennt die Stelengrabfelder nur für den Zentralfriedhof. Welche Grabart auf welchem Ortschaftsfriedhof zu haben ist, veröffentlicht die Stadt nicht. Für den Zentralfriedhof nennt ihre Seite Reihengräber, anonyme Reihengräber mit und ohne Namenstafel, Kinderreihengräber, Urnenreihengräber in denselben Varianten, Wahlgräber, Familiengräber, Doppelurnenplätze für zwei und Familienurnenplätze für vier Urnen.
  • Die Gebührenkalkulation zum 6. Nachtrag wäre nach der Rosdorfer Erfahrung der stärkste Beleg für die Pflegefrage, weil sie die Kostenarten je Grabart ausweisen müsste. Das Ratsinformationssystem der Stadt liegt unter ris.kdgoe.de und war weder über WebFetch noch über einen echten Browser erreichbar; über die letzte Stufe der Abrufkette kam nur die Kalenderseite einer Wicket-Anwendung zurück, deren Recherche sich nicht über eine Adresse ansprechen lässt. Gebraucht wird sie hier nicht, weil Paragraf 14 Absatz 3 und Paragraf 16 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung die Pflege wörtlich dem Kommunalen Bauhof zuweisen. Sie bleibt der erste Ort für eine spätere Nachprüfung.
  • Zwei Einschränkungen betreffen jeden, der nicht in Einbeck gewohnt hat oder von auswärts beisetzen lassen will. Nach Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung dienen die Friedhöfe der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Einbeck waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen; die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Im Ruhewald wird nur bestattet, wer dort ein Nutzungsrecht erworben hat. Einen Auswärtigenzuschlag kennt der Gebührentarif nicht, die Genehmigung ist also die einzige Hürde.
  • Die Stadt liefert ihre Satzungen über Downloadadressen mit langen verschlüsselten Kennungen aus. Bricht eine davon, führen die Seite Friedhöfe des Kommunalen Bauhofs und das Ortsrecht der Stadt Einbeck unter der Rubrik Friedhof weiterhin zu denselben Dokumenten; dort liegen neben der Lesefassung auch die Gebührensatzung von 2013 und sämtliche sechs Nachträge einzeln. Der amtliche Text steht unabhängig davon im Amtsblatt des Landkreises Northeim.

Friedhöfe in Einbeck und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 07.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.