Einbeck · Niedersachsen · AGS 03155013
Friedhofsgebühren Einbeck: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung der Stadt Einbeck über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe, Friedhofsgebührensatzung, Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen, vom 04.12.2013, zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 03.12.2025, Gebührentarif gültig ab 01.01.2026. Die Sätze gelten für alle 13 Friedhöfe der Stadt Einbeck, Eigenbetrieb Kommunaler Bauhof, nicht für einzelne.
- 463,00 €
- Günstigstes Grab
- 5.334,00 €
- Teuerstes Grab
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener und Verstorbener über dem vollendeten 5. Lebensjahr, alle Friedhöfe
Reihengrabstätte für Fehl- und Totgeburten ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 0,50 m mal 0,50 m
Wahlgrabstätte für Sargbestattung in Einzellage, je Grabstelle, 3,00 m mal 1,50 m
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Einbeck kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 8 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 1,20 m mal 0,60 mDie Grabstätte wird individuell gestaltet und von den Angehörigen gepflegt. Die Ruhezeit von zwanzig Jahren steht in Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung. | 843,00 € | 432,00 € | 1.275,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.1 und Ziffer 4.1.1.1 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 1,20 m mal 0,60 mNach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung, Pflege und Instandhaltung dieser Grabstätten dem Kommunalen Bauhof. Eine namentliche Nennung an der Grabstelle gibt es nicht. | 804,00 € | 432,00 € | 1.236,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.2 und Ziffer 4.1.1.1 |
| Reihengrabstätte für Fehl- und Totgeburten ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 0,50 m mal 0,50 mNach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung pflegt der Kommunale Bauhof diese Grabstätten. Paragraf 11 Absatz 1 nennt für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Totgeborene eine Ruhezeit von zwanzig Jahren. | 340,00 € | 123,00 € | 463,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.3 und Ziffer 4.1.1.2 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, 2,00 m mal 1,00 mDie günstigste Erdbestattung in Einbeck. Die Ruhezeit für Leichen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen 25 Jahre, das Nutzungsrecht am Reihengrab endet mit ihr. | 1.679,00 € | 679,00 € | 2.358,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.4 und Ziffer 4.1.1.3 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 2,50 m mal 1,40 mDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Einbeck. Nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung, Pflege und Instandhaltung dem Kommunalen Bauhof, eine namentliche Nennung an der Grabstelle unterbleibt, und über die Lage wird keine Auskunft erteilt. | 2.134,00 € | 679,00 € | 2.813,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.5 und Ziffer 4.1.1.3 |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr ohne individuelle Gestaltung und Pflege mit Gedenkplatte, 2,50 m mal 1,40 mAuch hier pflegt nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Kommunale Bauhof. Die Gedenkplatte wird nach Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 6 ebenerdig eingesetzt und misst einheitlich 40 mal 30 Zentimeter. Für ihre Genehmigung erhebt Ziffer 7.1.4 zusätzlich 105 Euro. | 2.864,00 € | 679,00 € | 3.543,00 € | 25 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.6 und Ziffer 4.1.1.3 |
| Wahlgrabstätte für Sargbestattung in Reihenanordnung, je Grabstelle, 2,50 m mal 1,25 mDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung 30 Jahre und ist auf Antrag verlängerbar. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.1 je angefangenes Jahr ein Dreißigstel des Grabpreises, hier 100,87 Euro. In der Grabstelle sind zusätzlich bis zu zwei Urnenbeisetzungen möglich. | 3.026,00 € | 679,00 € | 3.705,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.1.1 und Ziffer 4.1.1.3 |
| Wahlgrabstätte für Sargbestattung in Einzellage, je Grabstelle, 3,00 m mal 1,50 mDas teuerste Grab im Tarif. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.1 je angefangenes Jahr ein Dreißigstel des Grabpreises, hier 155,17 Euro. | 4.655,00 € | 679,00 € | 5.334,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.1.2 und Ziffer 4.1.1.3 |
Urne: 6 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte, 0,75 m mal 0,50 mDie Ruhezeit für Aschen beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung 20 Jahre. Die Grabstätte wird individuell gestaltet und von den Angehörigen gepflegt. | 829,00 € | 247,00 € | 1.076,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.2.1 und Ziffer 4.1.2.1 |
| Urnenreihengrabstätte ohne individuelle Gestaltung und Pflege, 0,50 m mal 0,50 mDas günstigste Grab in Einbeck überhaupt und zugleich das günstigste pflegefreie. Nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung obliegen Gestaltung, Pflege und Instandhaltung dem Kommunalen Bauhof. | 698,00 € | 247,00 € | 945,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.2.2 und Ziffer 4.1.2.1 |
| Urnenreihengrabstätte auf dem Zentralfriedhof Einbeck ohne individuelle Gestaltung und Pflege mit Stele und Namensschild, 0,50 m mal 0,50 mNach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung pflegt der Kommunale Bauhof. Das Grabfeld mit Denkmal oder Stele nach Paragraf 14 Absatz 2 Nummer 9 gibt es auf dem Zentralfriedhof; in den Ortschaften nur dort, wo Spenden die Stele kostendeckend finanziert haben. | 896,00 € | 247,00 € | 1.143,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.2.3 und Ziffer 4.1.2.1 |
| Wahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen in Reihenanordnung, 1,00 m mal 0,50 mDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu zwei Urnen Platz finden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.1 je angefangenes Jahr 53,60 Euro. | 1.608,00 € | 247,00 € | 1.855,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.2.1 und Ziffer 4.1.2.1 |
| Wahlgrabstätte für bis zu vier Urnen in Reihenanordnung, 1,00 m mal 1,00 mDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.1 je angefangenes Jahr 58,33 Euro. | 1.750,00 € | 247,00 € | 1.997,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.2.2 und Ziffer 4.1.2.1 |
| Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald Einbeck, je Stelle, 4,19 QuadratmeterNach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung ist jede Form der Grabpflege durch die Angehörigen untersagt; nach Absatz 4 führt allein der Kommunale Bauhof Pflegemaßnahmen und Ersatzpflanzungen aus. In der Stelle wird nur eine Urne beigesetzt. Ein Namensschild kostet nach Ziffer 1.2.2.3 zusätzlich 51 Euro. | 1.804,00 € | 463,00 € | 2.267,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.2.3 und Ziffer 4.1.2.2 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Montag bis Freitag 12.30 Uhr | 432,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.1 |
| Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Freitag ab 12.30 Uhr | 562,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.1 |
| Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Samstag | 648,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.1 |
| Sargbestattung für Tot- und Fehlgeburten, Montag bis Freitag 12.30 Uhr | 123,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.2 |
| Sargbestattung für Tot- und Fehlgeburten, Freitag ab 12.30 Uhr | 160,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.2 |
| Sargbestattung für Tot- und Fehlgeburten, Samstag | 185,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.2 |
| Sargbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Montag bis Freitag 12.30 Uhr | 679,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.3 |
| Sargbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Freitag ab 12.30 Uhr | 882,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.3 |
| Sargbestattung für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, Samstag | 1.018,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.1.3 |
| Urnenbeisetzung, Montag bis Freitag 12.30 Uhr | 247,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.2.1 |
| Urnenbeisetzung, Freitag ab 12.30 Uhr | 321,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.2.1 |
| Urnenbeisetzung, Samstag | 370,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.2.1 |
| Urnenbeisetzung im Ruhewald, Montag bis Freitag 12.30 Uhr | 463,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.2.2 |
| Urnenbeisetzung im Ruhewald, Freitag ab 12.30 Uhr | 602,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.2.2 |
| Urnenbeisetzung im Ruhewald, Samstag | 694,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.1.2.2 |
| Zuschlag auf die Bestattungsgebühr für Bestattungen freitags ab 12.30 Uhr | 30 Prozent auf die Bestattungsgebühr | Gebührentarif Ziffer 4, Spaltenkopf |
| Zuschlag auf die Bestattungsgebühr für Bestattungen samstags | 50 Prozent auf die Bestattungsgebühr | Gebührentarif Ziffer 4, Spaltenkopf |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je angefangenes Jahr | ein Dreißigstel der Gebühr nach Ziffer 1.2 des Gebührentarifs | Gebührentarif Ziffer 2.1 |
| Erhaltung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle nach Ablauf der Nutzungszeit, je Jahr | mindestens ein Dreißigstel der Gebühr nach Ziffer 1.2 des Gebührentarifs | Gebührentarif Ziffer 2.2 |
| Persönlich beschränktes Beisetzungsrecht | Gebühr nach Ziffer 1.2 des Gebührentarifs je zu belegender Grabstelle | Gebührentarif Ziffer 2.3 |
| Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einem belegten Sarggrab, je noch nicht abgelaufenes Jahr bis zum Ende der Ruhefrist | 51,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1 |
| Vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts an einem belegten Urnengrab, je noch nicht abgelaufenes Jahr bis zum Ende der Ruhefrist | 26,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2 |
| Namensschild bei gespendeten Stelen auf den Ortschaftsfriedhöfen | 188,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.1.1.7 |
| Namensschild an einer Urnenwahlgrabstätte im Ruhewald nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung | 51,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.2.2.3 |
| Benutzung der Friedhofskapelle und ihrer Einrichtungen, je Benutzung | 296,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.1 |
| Kühlung, Einstellen eines Sarges, je angefangenem Tag | 21,00 € | Gebührentarif Ziffer 6.2 |
| Genehmigung eines Grabmals auf Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten, einschließlich Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung | 236,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1.1 |
| Genehmigung eines Grabmals auf einstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattung, einschließlich Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung | 249,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1.2 |
| Genehmigung eines Grabmals auf mehrstelligen Wahlgrabstätten für Sargbestattung, einschließlich Standfestigkeitsprüfungen und Entfernung | 433,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1.3 |
| Genehmigung einer Grab- oder Gedenkplatte bei Grabstätten ohne individuelle Gestaltung und Pflege, einschließlich Entfernung | 105,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1.4 |
| Genehmigung einer Grab- oder Gedenkplatte bei einer Urnenbestattung, einschließlich Entfernung | 174,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1.5 |
| Genehmigung einer Grab- oder Gedenkplatte bei einer Sargbestattung auf einer einstelligen Grabstätte, einschließlich Entfernung | 222,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1.6 |
| Genehmigung einer Grab- oder Gedenkplatte bei einer Sargbestattung auf einer mehrstelligen Grabstätte, einschließlich Entfernung | 353,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1.6 |
| Genehmigung einer Steineinfassung, je laufendem Meter, einschließlich Entfernung | 37,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1.7 |
| Ausstellen einer Bescheinigung, etwa einer Urnenanforderungsbescheinigung | 13,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.1.9 |
| Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bestehenden Wahlgrab für Sargbestattungen | 118,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.2 |
| Ausbetten einer Urne | 108,00 € | Gebührentarif Ziffer 7.3 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.475,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 1,20 m mal 0,60 m in Einbeck, über 20 Jahre, das sind 323,75 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1.1.1 und Ziffer 4.1.1.1 | 843,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 4.1.1.1 | 432,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.275,00 € |
Die Grabstätte wird individuell gestaltet und von den Angehörigen gepflegt. Die Ruhezeit von zwanzig Jahren steht in Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Stadt Einbeck über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe, Friedhofsgebührensatzung, Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen, vom 04.12.2013, zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 03.12.2025, Gebührentarif gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 29.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt für 43 städtische Friedhöfe und zusätzlich für den Ruhewald Einbeck, zusammen also für 44 Anlagen. Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt sie namentlich auf: Ahlshausen, Avendshausen, Bartshausen, Bentierode, Beulshausen, Billerbeck, Bruchhof, Buensen, Dörrigsen, Edemissen, Erzhausen, Garlebsen, Greene, Haieshausen, Hallensen, Holtensen, Hullersen, Iber, Immensen, Ippensen, Kohnsen, Kreiensen, Kuventhal, Naensen, Negenborn, Odagsen neu, Odagsen alt, Olxheim, Opperhausen, Orxhausen, Rengershausen, Rittierode, Rotenkirchen, Sievershausen, Strodthagen, Stroit, Sülbeck, Vardeilsen, Vogelbeck, Voldagsen, Volksen, Wenzen und den Zentralfriedhof Einbeck.
- Unser Bestand kennt 45 Friedhöfe im Stadtgebiet. Die Stadt weist selbst darauf hin, dass in einigen Ortschaften neben den städtischen auch kirchliche Friedhöfe bestehen. Für diese gelten eigene Gebührenordnungen der Kirchengemeinden, die wir hier nicht erfassen. Welcher Friedhof im Bestand zu welchem Träger gehört, gibt die Satzung nicht her.
- Die Bestattungsgebühren nach Ziffer 4 haben drei Spalten. Wir führen durchgehend die erste, also den Satz für Montag bis Freitag 12.30 Uhr. Wer freitags nach 12.30 Uhr bestatten lässt, zahlt 30 Prozent mehr, wer samstags bestatten lässt, 50 Prozent. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
- Die Genehmigungsgebühren der Ziffer 7 stecken nicht in unseren Grabpreisen. Der Grabstein auf einem Reihengrab kostet nach Ziffer 7.1.1 zusätzlich 236 Euro Genehmigungsgebühr, auf einer einstelligen Wahlgrabstätte nach Ziffer 7.1.2 249 Euro und auf einer mehrstelligen nach Ziffer 7.1.3 433 Euro. Der Tarif bezeichnet sie als antragsabhängige Leistungen, ein Grab ohne Grabmal ist möglich.
- Beim Reihengrab ohne individuelle Gestaltung und Pflege mit Gedenkplatte nach Ziffer 1.1.1.6 ist die Gedenkplatte Teil der Grabart, ihre Genehmigung kostet nach Ziffer 7.1.4 aber gesondert 105 Euro. Wir rechnen diese 105 Euro nicht in die Nutzungsgebühr ein, weil der Tarif sie als eigene Genehmigungsgebühr führt und nicht als Zuschlag zur Grabgebühr. Wer den Betrag mitrechnet, kommt auf 2.969 Euro Nutzungsgebühr.
- Für die Urnenreihengrabstätte auf dem Zentralfriedhof nach Ziffer 1.1.2.3 nennt der Tarif kein gesondertes Entgelt für Stele und Namensschild. Die 188 Euro nach Ziffer 1.1.1.7 gelten ausdrücklich nur für Namensschilder an gespendeten Stelen auf den Ortschaftsfriedhöfen. Wir gehen deshalb davon aus, dass das Namensschild in den 896 Euro enthalten ist; der Wortlaut sagt es nicht ausdrücklich.
- Die Benutzung der Friedhofskapelle kostet nach Ziffer 6.1 zusätzlich 296 Euro und steckt nicht in unseren Beisetzungsgebühren. Dasselbe gilt für die Kühlung nach Ziffer 6.2 mit 21 Euro je angefangenem Tag.
- Bei den Wahlgräbern gehen Nutzungszeit und Ruhezeit auseinander. Das Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung 30 Jahre, die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen 25 und bei Aschen 20 Jahre. Wir führen deshalb 30 Jahre als Nutzungsdauer und die kürzere Ruhefrist getrennt.
- Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt die Ruhezeit von 20 Jahren für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Totgeborene. Totgeborene ab 500 Gramm sind nach Paragraf 3 Absatz 9 bestattungspflichtig; für sie legt die Satzung keine eigene Ruhezeit fest. Wir führen für die Grabstätte nach Ziffer 1.1.1.3 durchgehend 20 Jahre.
- Die Preise der Wahlgräber für zwei und für vier Urnen gelten für die gesamte Grabstätte. Einen Preis je einzelner Urne nennt der Tarif nicht. Die Beisetzungsgebühr nach Ziffer 4.1.2.1 fällt dagegen für jede Urne einzeln an.
- Der Tarif schließt mit dem Satz, dass die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz zusätzlich zu entrichten ist, sofern sie im Einzelfall anfällt. Welche Positionen das betrifft, sagt die Satzung nicht. Unsere Beträge sind die Nettobeträge des Tarifs.
- Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit erhebt Einbeck nicht. Nach Paragraf 24 Absatz 2 der Friedhofssatzung entfernt der Kommunale Bauhof die Grabmale, die Nutzungsberechtigten können sie auf Wunsch kostenneutral selbst entfernen.
- Die Stadt liefert die Satzungen über Downloadadressen mit langen verschlüsselten Kennungen aus. Bricht eine davon, führt die Seite Friedhöfe des Kommunalen Bauhofs sowie das Ortsrecht der Stadt Einbeck weiterhin zu denselben Dokumenten.
Weiter im Verzeichnis
- Die 13 Friedhöfe in EinbeckLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
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Quellen und Stand
- Satzung der Stadt Einbeck über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe, Friedhofsgebührensatzung, Lesefassung mit eingearbeiteten Änderungen vom 04.12.2013, zuletzt geändert durch den 6. Nachtrag vom 03.12.2025, Gebührentarif gültig ab 01.01.2026
- 6. Nachtrag zur Satzung der Stadt Einbeck über die Erhebung von Gebühren für die städtischen Friedhöfe, verkündet im Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 66 vom 03.12.2025, verkündet am 10.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026
- Friedhofssatzung der Stadt Einbeck, mit den Ruhezeiten in Paragraf 11 und der Pflegeregelung in Paragraf 14 Absatz 3 und Paragraf 16 vom 16.03.2022, verkündet im Amtsblatt des Landkreises Northeim Nr. 29 vom 23.03.2022
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 29.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.