Northeim · Niedersachsen · AGS 03155011
Friedhofsgebühren in Northeim, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe, der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie des Ruhewaldes Bürgerholz in der Stadt Northeim einschließlich Gebührensatzung und Gebührentarif, beschlossen vom Rat am 20.02.2025, ausgefertigt am 06.02.2025, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Northeim Nr. 12 vom 04.03.2025, in Kraft seit 01.03.2025, ersetzt die Friedhofssatzung vom 01.08.2022 samt erster Änderungssatzung vom 13.10.2022 sowie Gebührensatzung und Gebührentarif vom 01.08.2022. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Northeim und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Northeim, Fachbereich Technische Dienste, Friedhofsverwaltung.
- 595,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.373,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 15
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen auf allen städtischen Friedhöfen
Reihengrabstätte für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene im Grabfeld 10b, mit Beisetzung
Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 1, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung, bestätigt in Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs
Was ein Grab in Northeim kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Northeim
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Leichen von Personen über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Northeim. Der Tarif schreibt die Ruhezeit von 25 Jahren und das Maß von etwa 1,25 mal 2,50 Meter gleich in die Zeile. Nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung kann eine Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit weder verlängert noch wiedererworben werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 27 Absatz 1 Nummer 4 bei der oder dem Verfügungsberechtigten; die Grabstätte ist innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen. | 1.273,00 € | 652,00 € | 1.925,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs sowie Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 1 und Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung |
| Erdrasengrab für Leichen von Personen über 5 JahreDas einzige pflegefreie Erdgrab der Stadt. Der Tarif zählt in derselben Zeile auf, was die 1.738 Euro abdecken: das Abräumen des Grabschmucks nach der Beisetzung, die Herrichtung der Grabanlage mit Rasen und einem Kiesbett für Grabmale, die Pflege der Grabanlage bis zum Ablauf der Ruhezeit samt Einebnung und Entsorgung des vorhandenen Denkmals sowie die Grabmalgestellungsgebühr. Paragraf 16 Absatz 11 der Friedhofssatzung wiederholt das und macht zugleich einen Kissenstein von höchstens 40 mal 30 Zentimetern zur Pflicht; Paragraf 27 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 nimmt die Grabart ausdrücklich von der allgemeinen Pflegepflicht aus. Es kostet 465 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab. | 1.738,00 € | 652,00 € | 2.390,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe b und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs sowie Paragraf 16 Absatz 11 und Paragraf 27 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene im Grabfeld 10bDas Grabfeld 10b liegt ausschließlich auf dem Hauptfriedhof in Northeim. Der Tarif nennt die Herrichtung der Grabanlage mit Rasen und die Pflege der Grabanlage bis zum Ablauf der Ruhezeit als Bestandteil der 469 Euro. Nach Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung sind dort Grabmale jeglicher Art unzulässig. | 469,00 € | 126,00 € | 595,00 € | 10 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe c und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe d des Gebührentarifs sowie Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Paragraf 16 Absatz 2 Nummer 2 der Friedhofssatzung |
| Reihengrabstätte für bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene im Grabfeld 10cDas Grabfeld 10c liegt ausschließlich auf dem Hauptfriedhof in Northeim. Die Ruhezeit von 15 Jahren gilt nach Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c für bestattungspflichtige Totgeburten im Sinne des Paragrafen 31 Absatz 2 Satz 1 der Personenstandsverordnung. Herrichtung mit Rasen und Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit sind im Preis enthalten. | 704,00 € | 126,00 € | 830,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe d und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe d des Gebührentarifs sowie Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und Paragraf 16 Absatz 2 Nummer 3 der Friedhofssatzung |
| WahlgrabstätteDas Nutzungsrecht läuft mindestens 30 Jahre, die Ruhezeit 25 Jahre; die Grabstätte misst etwa 1,40 mal 2,80 Meter. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten wird die Gebühr nach Paragraf 2 Nummer 3 des Gebührentarifs entsprechend vervielfacht. Der Wiedererwerb für bis zu zehn weitere Jahre kostet nach Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe a je Jahr 66 Euro. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Paragraf 17 Absatz 5 die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte sowie zur Einebnung am Ende der Nutzungszeit. | 1.966,00 € | 652,00 € | 2.618,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs sowie Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
| Wahlgrabstätte für Kinder bis zum 5. LebensjahrDas Nutzungsrecht läuft 25 Jahre, die Ruhezeit für Kinder bis zu fünf Jahren 20 Jahre. Die Grabstätte misst etwa 1,10 mal 1,60 Meter. Der Wiedererwerb kostet nach Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe b je Jahr 41 Euro. | 1.037,00 € | 294,00 € | 1.331,00 € | 25 J. | Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe b und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs sowie Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
9 Grabarten für die Urne in Northeim
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrabstätte, etwa 1,00 mal 1,00 MeterDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Northeim. Das Nutzungsrecht läuft 30 Jahre, die Ruhezeit 25 Jahre. Nach Paragraf 18 Absatz 1 Nummer 3 der Friedhofssatzung sind höchstens zwei Urnen je Grabstelle zulässig; jede weitere Beisetzung kostet nach Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs 547 Euro. Der Wiedererwerb kostet nach Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe c je Jahr 33 Euro. Die Pflege liegt bei der nutzungsberechtigten Person. | 991,00 € | 177,00 € | 1.168,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe c und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs sowie Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte, etwa 1,00 mal 1,20 MeterDie größere der beiden Urnenwahlgrabstätten. Der Wiedererwerb kostet nach Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe d je Jahr 35 Euro. | 1.057,00 € | 177,00 € | 1.234,00 € | 30 J. | Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe d und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs sowie Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| UrnengemeinschaftsgrabstätteDie Friedhofsverwaltung richtet die Bestattungsflächen nach Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung mit Bodendeckern und Beeten für eine jahreszeitliche Wechselbepflanzung sowie einer Eindeckung zum Winter her. Satz 3 desselben Absatzes sagt ausdrücklich, dass die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabanlagen sowie die Beschriftung und das Anbringen der einheitlichen Gedenktafeln im Erwerbspreis inbegriffen sind. Die Grabstätte misst 0,50 mal 0,50 Meter. | 1.069,00 € | 177,00 € | 1.246,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe e und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs sowie Paragraf 16 Absatz 9 und Paragraf 27 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 der Friedhofssatzung |
| UrnenrasengrabstätteParagraf 16 Absatz 10 Satz 2 der Friedhofssatzung sagt, dass in der Erwerbsgebühr die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabanlagen sowie die Lieferung und Verlegung der einheitlichen Gedenktafel enthalten sind. Die Tafel wird in der Rasenfläche über der Aschenurne verlegt, dafür lässt sich die Verwaltung bis zu sechs Monate Zeit. Schalen und Gestecke dürfen nur auf der dafür vorgesehenen Fläche vor dem Gedenkstein abgelegt werden; was auf der Rasenfläche liegt, wird ersatzlos entfernt. Die Grabstätte misst 0,50 mal 0,75 Meter. | 1.099,00 € | 177,00 € | 1.276,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe f und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs sowie Paragraf 16 Absatz 10 und Paragraf 27 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenreihengrabstätte für anonyme BeisetzungenDer Tarif nennt als Bestandteil der 1.069 Euro die Überführung der Aschenurne zur Beisetzung, die Herrichtung der Grabanlage mit Rasen und die Pflege bis zum Ablauf der Ruhezeit. Nach Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung werden diese Grabstätten nicht gekennzeichnet, von der Friedhofsverwaltung einheitlich eingerichtet und unterhalten und nur vergeben, wenn es dem letzten Willen der verstorbenen Person entspricht. Zeit und Ort der Beisetzung werden nicht mitgeteilt, eine Trauerfeier ist nach Paragraf 30 Absatz 1 unzulässig, und eine Graburkunde wird nicht ausgestellt. | 1.069,00 € | 177,00 € | 1.246,00 € | 25 J. | Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe g und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs sowie Paragraf 16 Absatz 8 und Paragraf 27 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenwahlgrabstätte zur Bestattung unter Bäumen auf dem HauptfriedhofDie Asche wird im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt, den die Friedhofsverwaltung bestimmt. Paragraf 18 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 der Friedhofssatzung sagt, dass die Kosten für die Herrichtung und Pflege der Grabanlagen in der Erwerbsgebühr enthalten sind. Für die Beschriftung der Gedenktafel ist dagegen die nutzungsberechtigte Person verantwortlich; sie muss fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb in vertiefter Schrift ausgeführt werden und ist keine Gebühr der Stadt. Eine Grabanlage fasst höchstens zwei Urnen und kann nur als Einheit erworben werden. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 3 Nummer 2 des Gebührentarifs 48 Euro. Eine Beisetzung an Samstagen ist in dieser Grabart ausgeschlossen. | 1.445,00 € | 75,00 € | 1.520,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Nummer 1 und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe f des Gebührentarifs sowie Paragraf 18 Absatz 5 Nummer 3 der Friedhofssatzung |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 20 Jahre, Wertstufe 1Das günstigste Urnengrab in Northeim überhaupt, 294 Euro günstiger als das gewöhnliche Urnenwahlgrab. Die Nutzungsgebühr setzt sich aus 632 Euro Erwerbsgebühr nach Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe a und 50 Euro für die Markierung am Baum nach Paragraf 11 des Gebührentarifs zusammen; Paragraf 21 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofssatzung lässt bei der Markierung keine Wahl. Die Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre. Pflegefrei ist die Grabart, weil Paragraf 27 Absatz 2 Nummer 1 die Herrichtung, Unterhaltung und Pflege der Ruhestätten ausschließlich der Friedhofsverwaltung vorbehält und Paragraf 19 Absatz 4 Nummer 2 das Pflegen und Unterhalten durch die Angehörigen sogar verbietet. Grabmale, Pflanzungen, Kränze und Grabschmuck sind unzulässig, Sargbestattungen ausgeschlossen, und eine Umbettung ist nach Paragraf 12 Absatz 10 nicht möglich. Die Wertstufe bezeichnet die Lage; Wertstufe 2 kostet 742 Euro, Wertstufe 3 kostet 876 Euro. | 682,00 € | 192,00 € | 874,00 € | 20 J. | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe a, Paragraf 11 und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe e des Gebührentarifs sowie Paragraf 11 Absatz 2 Nummer 1, Paragraf 21 Absatz 3 Nummer 2 und Paragraf 27 Absatz 2 Nummer 1 der Friedhofssatzung |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 50 Jahre, Wertstufe 1Die 50 Jahre sind die Laufzeit, die Paragraf 18 Absatz 6 Nummer 5 der Friedhofssatzung verlangt, wenn die Ruhestätte zu Lebzeiten vorsorglich erworben wird, damit im Todesfall die Ruhefrist von 20 Jahren gewährleistet ist. In der Nutzungsgebühr stecken 1.581 Euro Erwerbsgebühr und 50 Euro für die Markierung am Baum. Wertstufe 2 kostet 1.855 Euro, Wertstufe 3 kostet 2.189 Euro. | 1.631,00 € | 192,00 € | 1.823,00 € | 50 J. | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe d, Paragraf 11 und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe e des Gebührentarifs sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 18 Absatz 6 Nummer 5 der Friedhofssatzung |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 199 Jahre sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung die längste im Ruhewald mögliche Nutzungsdauer. In der Nutzungsgebühr stecken 3.131 Euro Erwerbsgebühr und 50 Euro für die Markierung am Baum. Wertstufe 2 kostet 3.673 Euro, Wertstufe 3 kostet 4.335 Euro. | 3.181,00 € | 192,00 € | 3.373,00 € | 99 J. | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe g, Paragraf 11 und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe e des Gebührentarifs sowie Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Northeim
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schließen eines Grabes für Leichen von Personen über 5 Jahre | 652,00 € | Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr | 294,00 € | Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für Aschenurnen | 177,00 € | Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für nicht bestattungspflichtige Fehl- und Ungeborene sowie bestattungspflichtige Totgeburten | 126,00 € | Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe d des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen einer Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz | 192,00 € | Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe e des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte zur Bestattung unter Bäumen | 75,00 € | Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe f des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für Leichen von Personen über 5 Jahre außerhalb regulärer Arbeitszeiten, also freitags ab 13 Uhr und samstags | 932,00 € | Paragraf 8 Nummer 2 Buchstabe a des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für Leichen von Kindern bis zum 5. Lebensjahr außerhalb regulärer Arbeitszeiten | 420,00 € | Paragraf 8 Nummer 2 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für Aschenurnen außerhalb regulärer Arbeitszeiten | 282,00 € | Paragraf 8 Nummer 2 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen eines Grabes für Fehl- und Ungeborene sowie Totgeburten außerhalb regulärer Arbeitszeiten | 202,00 € | Paragraf 8 Nummer 2 Buchstabe d des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen einer Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz außerhalb regulärer Arbeitszeiten | 306,00 € | Paragraf 8 Nummer 2 Buchstabe e des Gebührentarifs |
| Ausheben und Schließen einer Urnenwahlgrabstätte zur Bestattung unter Bäumen außerhalb regulärer Arbeitszeiten | 120,00 € | Paragraf 8 Nummer 2 Buchstabe f des Gebührentarifs |
| Zusätzliche Beisetzung einer Aschenurne oder weitere Erdbestattung in einer vorhandenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte, 25 Jahre | 547,00 € | Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Zusätzliche Beisetzung in einer Gemeinschafts- oder Familienruhestätte im Ruhewald Bürgerholz, 20 Jahre | 438,00 € | Paragraf 6 Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, je Jahr | 66,00 € | Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gebührentarifs |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für Kinder bis zum 5. Lebensjahr, je Jahr | 41,00 € | Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte von etwa 1,00 mal 1,00 Meter, je Jahr | 33,00 € | Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte von etwa 1,00 mal 1,20 Meter, je Jahr | 35,00 € | Paragraf 2 Nummer 2 Buchstabe d des Gebührentarifs |
| Nutzungsrecht an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte | die Gebühr für die einstellige Wahlgrabstätte, entsprechend der Zahl der Grabstellen vervielfacht | Paragraf 2 Nummer 3 des Gebührentarifs |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte zur Bestattung unter Bäumen | 48,00 € | Paragraf 3 Nummer 2 des Gebührentarifs |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 20 Jahre, Wertstufe 2 | 742,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 20 Jahre, Wertstufe 3 | 876,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 50 Jahre, Wertstufe 2 | 1.855,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe e des Gebührentarifs |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 50 Jahre, Wertstufe 3 | 2.189,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe f des Gebührentarifs |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 2 | 3.673,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe h des Gebührentarifs |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Einzelruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 3 | 4.335,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe i des Gebührentarifs |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Gemeinschafts- und Familienruhestätte für bis zu 12 Urnen, 99 Jahre, Wertstufe 1 | 13.719,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe j des Gebührentarifs |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Gemeinschafts- und Familienruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 2 | 20.209,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe k des Gebührentarifs |
| Urnenwaldgrabstätte im Ruhewald Bürgerholz, Gemeinschafts- und Familienruhestätte, 99 Jahre, Wertstufe 3 | 28.150,00 € | Paragraf 4 Nummer 1 Buchstabe l des Gebührentarifs |
| Vorzeitige Rücknahme des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte zum Ende der Ruhezeit, je Jahr und Grabstelle | 88,00 € | Paragraf 7 Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs und Paragraf 17 Absatz 16 der Friedhofssatzung |
| Vorzeitige Rücknahme des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte für Kinder bis zum 5. Lebensjahr, je Jahr und Grabstelle | 64,00 € | Paragraf 7 Nummer 1 Buchstabe b des Gebührentarifs |
| Vorzeitige Rücknahme des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte von etwa 1,00 mal 1,00 Meter, je Jahr | 55,00 € | Paragraf 7 Nummer 1 Buchstabe c des Gebührentarifs |
| Vorzeitige Rücknahme des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte von etwa 1,00 mal 1,20 Meter, je Jahr | 58,00 € | Paragraf 7 Nummer 1 Buchstabe d des Gebührentarifs |
| Herstellung der Grabeinfassung auf der linken oder rechten Seite des Grabes beim Neuerwerb oder bei Teilung einer Grabstätte, je laufendem Meter | 58,00 € | Paragraf 9 des Gebührentarifs und Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung |
| Genehmigung zur Errichtung stehender Grabmale oder Kreuze, Grabplatten und dergleichen samt Prüfung der Standfestigkeit während der Ruhe- oder Nutzungszeit | 113,00 € | Paragraf 10 Nummer 1 des Gebührentarifs |
| Genehmigung liegender Grabmale, Gedenkplatten und dergleichen | 85,00 € | Paragraf 10 Nummer 2 des Gebührentarifs |
| Markierung am Baum im Ruhewald Bürgerholz, je Grabstelle | 50,00 € | Paragraf 11 des Gebührentarifs und Paragraf 21 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofssatzung |
| Benutzung der Friedhofskapelle auf dem Hauptfriedhof Northeim für eine Trauerfeier, je Stunde einschließlich Reinigung | 390,00 € | Paragraf 12 Nummer 1 des Gebührentarifs |
| Benutzung des kleinen Raumes der Friedhofskapelle Northeim für eine Trauerfeier an der Urne für höchstens 15 Personen, je Stunde | 140,00 € | Paragraf 12 Nummer 2 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Friedhofskapelle in Langenholtensen für eine Trauerfeier, je Stunde | 280,00 € | Paragraf 12 Nummer 3 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Friedhofskapellen in Berwartshausen, Schnedinghausen und Stöckheim für eine Trauerfeier, je Stunde | 190,00 € | Paragraf 12 Nummer 4 des Gebührentarifs |
| Aufbahrung und Abschiednahme am geöffneten Sarg mit anschließender Trauerfeier, zusätzlich zur Benutzungsgebühr der Kapelle | 190,00 € | Paragraf 12 Nummer 5 des Gebührentarifs |
| Ausschmückung eines Grabes mit Grünmatten bei Erdbestattungen | 36,00 € | Paragraf 13 des Gebührentarifs |
| Zulassung von Gewerbetreibenden auf den städtischen Friedhöfen, je Vorgang und Berechtigungskarte | 57,00 € | Paragraf 14 des Gebührentarifs |
Was ein Grab in Northeim über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.425,00 €
Reihengrabstätte für Leichen von Personen über 5 Jahre in Northeim, über 25 Jahre, das sind 337,00 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Nummer 1 Buchstabe a und Paragraf 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs sowie Paragraf 11 Absatz 1 Nummer 1 und Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung | 1.273,00 € |
| BestattungParagraf 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gebührentarifs | 652,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.925,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Northeim. Der Tarif schreibt die Ruhezeit von 25 Jahren und das Maß von etwa 1,25 mal 2,50 Meter gleich in die Zeile. Nach Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung kann eine Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit weder verlängert noch wiedererworben werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 27 Absatz 1 Nummer 4 bei der oder dem Verfügungsberechtigten; die Grabstätte ist innerhalb eines Jahres nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe, der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie des Ruhewaldes Bürgerholz in der Stadt Northeim einschließlich Gebührensatzung und Gebührentarif, beschlossen vom Rat am 20.02.2025, ausgefertigt am 06.02.2025, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Northeim Nr. 12 vom 04.03.2025, in Kraft seit 01.03.2025, ersetzt die Friedhofssatzung vom 01.08.2022 samt erster Änderungssatzung vom 13.10.2022 sowie Gebührensatzung und Gebührentarif vom 01.08.2022. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Northeim offenlässt
- Northeim veröffentlicht Friedhofssatzung, Gebührensatzung und Gebührentarif in einer einzigen Datei von 46 Seiten. Die Paragrafenzählung beginnt darin dreimal von vorne, einmal je Satzung. Jede Angabe dieses Eintrags nennt deshalb, aus welchem der drei Teile sie stammt. Wer nur nach einem Paragrafen sucht, findet sonst die falsche Stelle.
- Die Markierung am Baum nach Paragraf 11 des Gebührentarifs mit 50 Euro je Grabstelle ist in die Nutzungsgebühr der drei Waldgrabarten gerechnet. Paragraf 21 Absatz 3 Nummer 2 der Friedhofssatzung sagt ohne Wahlmöglichkeit, dass die Friedhofsverwaltung an den Bäumen eine Markierung anbringt, und Nummer 3 beschreibt deren Inschrift. Grabmale sind im Ruhewald nach Nummer 1 unzulässig, es gibt also keine andere Kennzeichnung. Ohne diese 50 Euro lägen unsere Waldgrabpreise entsprechend niedriger. Für die Grabstätten unter Bäumen auf dem Hauptfriedhof haben wir den Betrag nicht angesetzt, weil die Friedhofssatzung dort nicht von einer Markierung, sondern von Gedenktafeln spricht, deren Beschriftung nach Paragraf 18 Absatz 5 Nummer 3 die nutzungsberechtigte Person über einen Steinmetzbetrieb besorgt.
- Die Grabeinfassung nach Paragraf 9 des Gebührentarifs ist in keinem unserer Grabpreise enthalten. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt, dass die Friedhofsverwaltung die Grabstätten mit Grabeinfassungen versieht, und der Tarif erhebt dafür beim Neuerwerb oder bei einer Teilung 58 Euro je laufendem Meter für die linke oder die rechte Seite des Grabes. Wie viele Meter das im Einzelfall sind, sagt die Satzung nicht; es hängt davon ab, welche Seiten das Nachbargrab schon eingefasst hat. Wir rechnen deshalb nichts an, statt eine Länge zu schätzen. Bei einem Reihengrab von etwa 2,50 Meter Länge kann daraus je nach Lage ein dreistelliger Betrag werden.
- Die Genehmigung eines Grabmals kostet nach Paragraf 10 des Gebührentarifs 113 Euro für ein stehendes und 85 Euro für ein liegendes und ist in unseren Grabpreisen nicht enthalten, weil sie nur anfällt, wenn ein Grabmal errichtet wird. Beim Erdrasengrab ist die Grabmalgestellungsgebühr dagegen im Erwerbspreis enthalten, das sagt der Tarif in Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe b ausdrücklich.
- Bei den Beisetzungsgebühren haben wir durchgehend den Satz für die regulären Arbeitszeiten genommen. Für das Ausheben und Schließen freitags ab 13 Uhr und samstags nennt Paragraf 8 Nummer 2 des Gebührentarifs deutlich höhere Sätze, etwa 932 statt 652 Euro bei einer Erdbestattung und 282 statt 177 Euro bei einer Urnenbeisetzung. Die Benutzung einer Friedhofskapelle nach Paragraf 12 mit 140 bis 390 Euro je Stunde ist ebenfalls nicht eingerechnet.
- Pflegefrei sind neun der fünfzehn Grabarten, und der Beleg steht jeweils im Tarif und in der Friedhofssatzung nebeneinander. Der Gebührentarif zählt bei den Positionen des Paragrafen 5 Nummer 1 Buchstaben b bis g auf, was der Erwerbspreis abdeckt, und nennt bei fünf davon die Pflege der Grabanlage bis zum Ablauf der Ruhezeit. Paragraf 16 Absätze 8 bis 11 der Friedhofssatzung wiederholt das für die anonymen Urnenreihengräber, die Urnengemeinschafts-, die Urnenrasen- und die Erdrasengrabanlagen, und Paragraf 27 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 nimmt genau diese Absätze von der Pflegepflicht der Angehörigen aus. Für die Urnenwahlgrabstätten unter Bäumen sagt Paragraf 18 Absatz 5 Nummer 3 Satz 1 dasselbe. Für den Ruhewald Bürgerholz behält Paragraf 27 Absatz 2 Nummer 1 die Herrichtung, Unterhaltung und Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung vor, und Paragraf 19 Absatz 4 Nummer 2 verbietet den Angehörigen das Pflegen und Unterhalten ausdrücklich.
- Nicht pflegefrei sind die gewöhnliche Reihengrabstätte, die Wahlgrabstätte, die Wahlgrabstätte für Kinder und die beiden Urnenwahlgrabstätten. Paragraf 27 Absatz 1 Nummer 1 der Friedhofssatzung verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und verkehrssicher instand gehalten werden, Nummer 4 weist die Pflicht bei Reihengrabstätten der oder dem Verfügungsberechtigten und bei Wahlgrabstätten der nutzungsberechtigten Person zu, und Nummer 6 setzt dafür eine Frist von einem Jahr nach der Beisetzung. Nummer 3 Satz 3 verbietet auf diesen Gräbern sogar, Teilbereiche oder die ganze Grabanlage mit Rasen herzurichten.
- Der Ruhewald Bürgerholz kennt drei Wertstufen und drei Laufzeiten. Als Grabart geführt haben wir die drei Einzelruhestätten der Wertstufe 1, weil sie die günstigsten sind; die Wertstufen 2 und 3 stehen mit ihren Beträgen unter den weiteren Gebühren. Was die Wertstufe bezeichnet, sagt die Satzung nicht; nach Paragraf 18 Absatz 6 Nummer 4 bestimmt die Friedhofsverwaltung die Bäume, die für Einzel- sowie für Gemeinschafts- und Familienruhestätten vorgesehen sind. Ob in jeder Wertstufe jederzeit ein Baum frei ist, lässt sich der Satzung nicht entnehmen.
- Die Gemeinschafts- und Familienruhestätten im Ruhewald für bis zu zwölf Urnen um einen Baum kosten nach Paragraf 4 Nummer 1 Buchstaben j bis l zwischen 13.719 und 28.150 Euro und sind nur für 99 Jahre zu haben. Wir führen sie nicht als eigene Grabart, weil der Preis für zwölf Grabstellen gilt und nicht mit einem einzelnen Grab vergleichbar ist; die Beträge stehen unter den weiteren Gebühren.
- Die Stadt bietet nach ihrer eigenen Seite auch eine kapitalisierte Grabpflege an. Der Gebührentarif nennt dafür keine Position, es handelt sich also um eine Leistung außerhalb der Satzung. Wer sie in Anspruch nimmt, zahlt zusätzlich zu den hier genannten Beträgen, und wie viel, sagt die Satzung nicht.
- Die Reservierung einer Wahlgrabstätte ist nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung für die neueren Grabarten nicht mehr möglich; bestehende Reservierungen können nach Absatz 3 noch belegt und verlängert werden. Die dafür in Absatz 3 Satz 4 genannte Reservierungsgebühr taucht im Gebührentarif nicht unter diesem Namen auf. Paragraf 17 Absatz 17 verweist für teilbelegte Grabstätten auf dieselbe Gebühr, und Paragraf 7 des Gebührentarifs nennt für die vorzeitige Rücknahme des Nutzungsrechts 55 bis 88 Euro je Jahr und Grabstelle. Wir haben die Beträge des Paragrafen 7 unter den weiteren Gebühren geführt und keine eigene Reservierungsgebühr angesetzt.
- Die Gebühren gelten für alle neun städtischen Friedhöfe und den Ruhewald Bürgerholz. Paragraf 1 Absatz 1 der Friedhofssatzung zählt sie auf: den Hauptfriedhof in Northeim sowie die Friedhöfe in Berwartshausen, Hillerse alt an der Lindenstraße, Hillerse neu Vor dem Feldtore, Höckelheim, Hollenstedt, Schnedinghausen und Sudheim, dazu die Friedhofskapellen in Langenholtensen und Stöckheim. Nach Friedhöfen gestaffelte Grabgebühren gibt es nicht, nur die Kapellengebühren sind nach Orten unterschieden. Welche Grabart auf welchem Friedhof vorgehalten wird, sagt die Satzung nicht; die Grabfelder 10b und 10c für Fehl- und Ungeborene sowie die Grabstätten unter Bäumen gibt es ausdrücklich nur auf dem Hauptfriedhof.
- Für Wahlgrabstätten für muslimische Bestattungen führt Paragraf 13 Absatz 2 Nummer 7 der Friedhofssatzung eine eigene Grabart, der Gebührentarif jedoch keine eigene Gebühr. Paragraf 2 Nummer 1 des Tarifs sagt, dass die Wahlgrabstätte auf allen dafür vorgesehenen Grabfeldern einschließlich der muslimischen Felder 62 und 67 gewählt werden kann. Es gilt also die Gebühr der gewöhnlichen Wahlgrabstätte, und eine eigene Grabart haben wir dafür nicht gebildet.
- Wir haben in derselben Sitzung nach einer jüngeren Fassung gesucht. Das Ortsrecht A bis Z der Stadt führt unter dem Stichwort Friedhof genau zwei Dateien, die Satzung von 2025 und den Lageplan des Ruhewaldes, und keine Änderungssatzung. Alle 76 Ausgaben des Amtsblattes von Nr. 13/2025 bis Nr. 36/2026, also sämtliche nach der Verkündung erschienenen, wurden im Volltext auf die Wörter Friedhof, Ruhewald und Gebührentarif durchsucht; die Treffer betreffen Sitzungsvorlagen, die Entwidmung von Teilflächen des Friedhofs Hillerse, die Heizung einer Friedhofskapelle und die jährliche Standsicherheitsprüfung der Grabmale, keine Satzungsänderung.
Friedhöfe in Northeim und die Gebühren von 253 weiteren Gemeinden
- Die 17 Friedhöfe in NortheimLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gifhorn9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustadt am Rübenberge11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Seelze9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walsrode9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stade17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Osnabrück15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lingen (Ems)8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen27 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remscheid22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nettetal12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Moers15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heinsberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hückelhoven16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Overath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hennef (Sieg)13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Recklinghausen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gütersloh6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lage10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lemgo18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dortmund22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sundern6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Unna17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wiesbaden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marburg26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Trier16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mainz25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kehl18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oranienburg9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Benutzung der städtischen Friedhöfe, der städtischen Bestattungseinrichtungen sowie des Ruhewaldes Bürgerholz in der Stadt Northeim einschließlich Gebührensatzung und Gebührentarif beschlossen vom Rat am 20.02.2025, ausgefertigt am 06.02.2025, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Northeim Nr. 12 vom 04.03.2025, in Kraft seit 01.03.2025, ersetzt die Friedhofssatzung vom 01.08.2022 samt erster Änderungssatzung vom 13.10.2022 sowie Gebührensatzung und Gebührentarif vom 01.08.2022
- Ortsrecht A bis Z der Stadt Northeim, Eintrag Friedhofssatzung und Gebühren mit Ruhewald Stand der Abfrage am 05.09.2026, verweist unter dem Stichwort Friedhof auf genau zwei Dateien, die Satzung von 2025 und den Lageplan des Ruhewaldes Bürgerholz, und führt keine Änderungssatzung
- Amtsblatt der Stadt Northeim, Jahrgänge 2025 und 2026 durchgesehen wurden alle 76 Ausgaben von Nr. 13/2025 bis Nr. 36/2026, also alle nach der Verkündung der geltenden Satzung erschienenen; keine enthält eine Änderung der Friedhofssatzung, der Gebührensatzung oder des Gebührentarifs
- Seite Friedhöfe und Bestattungen der Stadt Northeim mit den Anschriften der neun städtischen Friedhöfe, den Ansprechpersonen und den Sprechzeiten der Friedhofsverwaltung Stand der Abfrage am 05.09.2026, Abschnitt Ihre Ansprechpersonen
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.