Witzenhausen, Hessen, AGS 06636016
Friedhofsgebühren in Witzenhausen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen, Ortsrecht 7.7, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 19.03.2013, ausgefertigt am 20.03.2013, öffentlich bekannt gemacht am 23.03.2013, in Kraft seit dem 01.04.2013, setzt die Gebührensatzung vom 23.03.2010 ausser Kraft. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Witzenhausen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Witzenhausen, Magistrat als Friedhofsverwaltung.
- 403,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.339,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 18
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattungen, auf allen vier städtischen Friedhöfen
Halbanonyme Urnengrabstätte im Umkreis eines Baumes, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen, 20 Jahre, mit Beisetzung
Erdwahlgrabstätte, zweistellig, als Rasengrabstätte, alter Teil des Friedhofs Witzenhausen, 40 Jahre, mit Beisetzung
Paragraf 12 der Friedhofssatzung vom 23.03.2010
Was ein Grab in Witzenhausen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
11 Grabarten für die Erdbestattung in Witzenhausen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen, 30 JahreDas gewöhnliche Erdgrab des Hauptfriedhofs, 1.007,00 Euro Nutzung und 537,00 Euro Bestattung, zusammen 1.544,00 Euro über dreissig Jahre. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 beschreibt die Erdreihengrabstätte als einstellige Grabstätte für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt wird, und schliesst Verlängerung wie Wiedererwerb grundsätzlich aus. Das Grab misst nach Paragraf 24 Absatz 1 2,20 mal 0,90 Meter, das Einfassungsmass beträgt nach Paragraf 28 Absatz 7 abweichend davon 1,60 mal 0,70 Meter. In jeder Grabstätte darf nach Paragraf 16 Absatz 3 nur ein Sarg bestattet werden; zusätzlich sind zwei Urnen zulässig, aber nur wenn die verbleibende Nutzungsdauer noch mindestens zwanzig Jahre beträgt, und jede dieser Urnen kostet wieder 71,00 Euro Bestattungsgebühr. Der Preisunterschied zur Gruppe B ist der auffälligste Zug dieser Satzung: Dieselbe Grabart kostet in Neuseesen und Werleshausen 293,00 Euro, also weniger als ein Drittel. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit. | 1.007,00 € | 537,00 € | 1.544,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragrafen 12 und 16 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen, 30 JahreDas Kindergrab ist eine eigene Reihengrabart mit eigenem Grabfeld: Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 richtet Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr getrennt ein, und Paragraf 24 Absatz 1 gibt ihnen mit 1,50 mal 1,00 Meter ein eigenes Mass. Der Preisabstand zum Grab für Erwachsene ist mit 70,00 Euro Nutzungsgebühr und 99,00 Euro Bestattungsgebühr gering, insgesamt 169,00 Euro. Die Ruhefrist ist mit dreissig Jahren dieselbe. Die zusätzliche Urnenbeisetzung, die Paragraf 16 Absatz 3 für Erwachsenengräber erlaubt, ist hier ausgeschlossen: Der Absatz nennt ausdrücklich nur Grabstätten für Verstorbene ab vollendetem sechsten Lebensjahr. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit. | 937,00 € | 438,00 € | 1.375,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Erdreihengrabstätte als Rasengrabstätte, Friedhof Witzenhausen, 30 JahreDas pflegefreie Reihengrab, 586,00 Euro teurer als die gewöhnliche Erdreihengrabstätte. Auf dreissig Jahre gerechnet sind das 19,53 Euro im Jahr, und dieser Aufschlag ist der Pflegeanteil. Paragraf 16 Absatz 2 dritter Anstrich der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 richtet dafür eigene Reihengrabfelder mit Rasengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem sechsten Lebensjahr ein und sagt dazu vier Dinge: Rasengrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften, die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach dieser Satzung ist zwingend, die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung, und Rasengrabstätten werden nur auf dem Friedhof Witzenhausen bereitgestellt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich. Zulässig ist nach Paragraf 29 Absatz 4 nur ein liegendes Grabmal von 0,40 mal 0,40 Meter, das so einzulassen ist, dass seine Oberseite ebenerdig liegt; ein Grabbeet ist nach Paragraf 24 Absatz 3 verboten. Wer sich nicht daran hält, handelt nach Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 5 ordnungswidrig. Das Grab misst 2,20 mal 1,00 Meter und ist damit zehn Zentimeter breiter als das gewöhnliche Reihengrab. Verlängerung und Wiedererwerb sind wie bei jeder Reihengrabstätte ausgeschlossen. Pflegefrei. Die Satzung sagt für jede Rasengrabart denselben Satz: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Dazu passt Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010, der für Rasengrabstätten die Anlage eines Grabbeetes ausdrücklich untersagt, und die zwingende Gestaltungsvorschrift, die dem Grab ausser dem vorgeschriebenen Grabmal keine eigene Fläche lässt. Es bleibt damit nichts, was die Angehörigen zu pflegen hätten. Der Wortlaut ist trotzdem nicht ganz sauber: Er nennt das Grabfeld und nicht die einzelne Grabstätte. Da aber dasselbe Grabfeld ausschliesslich aus Rasengräbern besteht und ein Grabbeet dort verboten ist, fällt beides zusammen. | 1.593,00 € | 537,00 € | 2.130,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 16 Absatz 2 dritter Anstrich der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Erdwahlgrabstätte, einstellig, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen, 40 JahreDas einstellige Erdwahlgrab kostet nur 26,00 Euro mehr als die Erdreihengrabstätte und bietet dafür zehn Jahre mehr Nutzungsdauer, ein Mitspracherecht bei der Lage und die Verlängerung. Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 lässt in einer Grabstelle einen Sarg sowie zwei Urnen bestatten und stimmt die Lage mit dem Erwerber ab, ohne Rechtsanspruch auf eine bestimmte Grabstätte. Die Nutzungsdauer beträgt nach Absatz 2 vierzig Jahre, also zehn Jahre mehr als die Ruhefrist für Erdbestattungen. Eine weitere Bestattung ist nach Absatz 3 nur zulässig, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet; die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert und das Nutzungsrecht nach Absatz 4 nach Ablauf erneut erworben werden. Die Verlängerung kostet 30,00 Euro je Jahr. Die Rechenprobe zeigt, dass sie kein Bruchteil der Erwerbsgebühr ist: 1.033,00 Euro auf vierzig Jahre sind 25,83 Euro im Jahr, die Verlängerung liegt also 16 Prozent darüber. Dieselbe Ordnung hat aber System, denn die Sätze für die zwei-, drei- und vierstellige Grabstätte lauten 60, 90 und 120 Euro und sind damit exakt das Zwei-, Drei- und Vierfache. Das Grab misst 2,50 mal 1,25 Meter. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit. | 1.033,00 € | 537,00 € | 1.570,00 € | 40 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe d und Buchstabe g sowie Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 17 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Erdwahlgrabstätte, zweistellig, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen, 40 JahreGenau das Doppelte der einstelligen Grabstätte, 2.066,00 Euro, und das ist in dieser Satzung die Regel und nicht die Ausnahme: Auch die Verlängerung ist mit 60,00 Euro genau das Doppelte von 30,00 Euro. Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 vergibt Erdwahlgrabstätten als ein- oder zweistellige Grabstätten; in jeder Grabstelle können ein Sarg und zwei Urnen bestattet werden, in der zweistelligen Grabstätte also zwei Särge und vier Urnen. Sie misst nach Paragraf 24 Absatz 1 2,50 mal 2,50 Meter. Die Gebührensatzung führt darüber hinaus Verlängerungssätze für drei- und vierstellige Erdwahlgrabstätten, 90,00 und 120,00 Euro je Jahr, obwohl die Friedhofssatzung solche Grabstätten gar nicht mehr vergibt und die Gebührensatzung auch keinen Erwerbspreis dafür nennt. Das sind Altfälle nach Paragraf 32 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010, wonach sich Nutzungsdauer und Gestaltung bereits vergebener Grabstätten nach den bisherigen Vorschriften richten, der Wiedererwerb aber nach der neuen Satzung. Erfasst ist die Grabart deshalb nicht, die Verlängerungssätze stehen bei den weiteren Gebühren. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit. | 2.066,00 € | 537,00 € | 2.603,00 € | 40 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe e und Buchstabe h sowie Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragrafen 17 und 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Erdwahlgrabstätte, zweistellig, als Rasengrabstätte, alter Teil des Friedhofs Witzenhausen, 40 JahreDas teuerste Grab der Stadt, 3.802,00 Euro für zwei Grabstellen über vierzig Jahre. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 vergibt es ausschliesslich als zweistellige Grabstätte und nur auf dem alten Teil des Friedhofes in Witzenhausen. In einer Grabstelle können ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden, in der ganzen Grabstätte also zwei Särge und vier Urnen. Wie bei allen Rasengrabstätten sind die Gestaltungsvorschriften zwingend, und die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Anders als beim Reihenrasengrab ist hier nach Paragraf 24 Absatz 3 letzter Anstrich ein stehendes Grabmal in Form einer Stele vorgeschrieben, nicht die liegende Platte. Die Verlängerung kostet 58,00 Euro je Sargrasenwahlgrabstelle, für die zweistellige Grabstätte also 116,00 Euro. Der Aufpreis gegenüber der gewöhnlichen zweistelligen Erdwahlgrabstätte beträgt 1.736,00 Euro, das sind auf vierzig Jahre und zwei Stellen 21,70 Euro je Stelle und Jahr; beim Reihengrab liegt der entsprechende Pflegeaufschlag bei 19,53 Euro, also in derselben Grössenordnung. Pflegefrei. Die Satzung sagt für jede Rasengrabart denselben Satz: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Dazu passt Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010, der für Rasengrabstätten die Anlage eines Grabbeetes ausdrücklich untersagt, und die zwingende Gestaltungsvorschrift, die dem Grab ausser dem vorgeschriebenen Grabmal keine eigene Fläche lässt. Es bleibt damit nichts, was die Angehörigen zu pflegen hätten. Der Wortlaut ist trotzdem nicht ganz sauber: Er nennt das Grabfeld und nicht die einzelne Grabstätte. Da aber dasselbe Grabfeld ausschliesslich aus Rasengräbern besteht und ein Grabbeet dort verboten ist, fällt beides zusammen. | 3.802,00 € | 537,00 € | 4.339,00 € | 40 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe f und Buchstabe k sowie Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 18 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Anonyme Erdgrabstätte in der Gemeinschaftsanlage, Friedhof Witzenhausen, 30 JahreDie anonyme Erdbestattung ist selten und in Witzenhausen ausdrücklich geregelt: Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 nennt Gemeinschaftsanlagen einstellige Grabstätten für Erdbestattungen UND Aschen, und Buchstabe a bezieht die Anonymität ausdrücklich auf beide. Die Nutzungsdauer beträgt nach Absatz 2 für Erdgrabstätten dreissig Jahre, das Grab misst nach Paragraf 24 Absatz 1 2,20 mal 0,90 Meter und ist damit genauso gross wie eine gewöhnliche Erdreihengrabstätte. Mit 1.122,00 Euro Nutzung und 537,00 Euro Bestattung ist es das günstigste pflegefreie Erdgrab der Stadt und liegt 471,00 Euro unter dem Reihenrasengrab. Das ist ein ungewöhnliches Verhältnis, denn üblicherweise ist das anonyme Grab auch gegenüber der gewöhnlichen Reihengrabstätte günstiger; hier kostet es 115,00 Euro mehr als diese. Die Erklärung liefert Paragraf 22 Absatz 1 selbst: Die Stadt trägt Anlage und Pflege des Grabfeldes über dreissig Jahre, während sie beim gewöhnlichen Reihengrab nichts tut. Pflegefrei. Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 sagt, das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsanlage sei dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschliesslich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerung und Wiedererwerb sind ausgeschlossen. Paragraf 24 Absatz 4 lässt auf Gemeinschaftsanlagen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen ablegen und berechtigt die Friedhofsverwaltung, alles andere jederzeit zu entfernen. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft oder ein gesonderter Pflegevertrag kommt in keinem der fünf Dokumente vor. | 1.122,00 € | 537,00 € | 1.659,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.3 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen, 30 JahreDer auffälligste Betrag dieser Satzung. Dieselbe Grabart, dieselbe Nutzungsdauer, dieselbe Ruhefrist, und trotzdem 714,00 Euro weniger als auf den Friedhöfen Witzenhausen und Bischhausen. Die Gebührensatzung teilt in Paragraf 3 Nummer 1 die Nutzungsgebühren in eine Gruppe A für Witzenhausen und Bischhausen und eine Gruppe B für Neuseesen und Werleshausen, ohne den Grund zu nennen; er dürfte in den viel niedrigeren Unterhaltungskosten der beiden kleinen Dorffriedhöfe liegen, die weder Leichenaufbewahrungsraum noch Rasengrabfeld haben und deren Trauerhalle nach Paragraf 3 Nummer 3 nur bereitgestellt, aber nicht vor- und nachbereitet wird. Die Bestattungsgebühren sind ungeteilt und deshalb hier dieselben wie in der Kernstadt, was den Gesamtpreis auf 830,00 Euro bringt. Zu beachten ist die Zugangsschranke: Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 lässt auf den Friedhöfen Neuseesen und Werleshausen nur Personen zur Bestattung zu, die Einwohner des jeweiligen Ortsteils waren. Der günstige Tarif der Gruppe B steht also nicht jedem Einwohner der Stadt offen. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit. | 293,00 € | 537,00 € | 830,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragrafen 12 und 16 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen, 30 JahreIn Gruppe B liegen Kindergrab und Erwachsenengrab mit 288,00 und 293,00 Euro nur fünf Euro auseinander, während der Abstand in Gruppe A siebzig Euro beträgt. Bei Beträgen dieser Grössenordnung ist das plausibel, und der Gegentest gegen die verschluckte Ziffer geht auf: Die Reihe der Gruppe B lautet 288, 293, 239, 478, 412, 332, und 478 ist exakt das Doppelte von 239, was die Reihe an ihrer empfindlichsten Stelle bestätigt. Für die Grabmasse gilt auch hier Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 mit 1,50 mal 1,00 Meter. Ein Rasengrabfeld, eine anonyme Anlage oder eine Urnenreihengrabstätte gibt es auf diesen beiden Friedhöfen nicht. Zu beachten ist die Zugangsschranke: Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 lässt auf den Friedhöfen Neuseesen und Werleshausen nur Personen zur Bestattung zu, die Einwohner des jeweiligen Ortsteils waren. Der günstige Tarif der Gruppe B steht also nicht jedem Einwohner der Stadt offen. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit. | 288,00 € | 438,00 € | 726,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Erdwahlgrabstätte, einstellig, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen, 40 JahreMit 239,00 Euro Nutzungsgebühr für vierzig Jahre die günstigste Grabstätte der Stadt, und zugleich eine, die günstiger ist als die Reihengrabstätte desselben Friedhofs. Das ist ungewöhnlich, denn ein Wahlgrab bietet mehr: freie Lagewahl, zehn Jahre mehr Nutzungsdauer, Verlängerung und Wiedererwerb, Platz für einen Sarg und zwei Urnen. In Gruppe A ist das Verhältnis umgekehrt, dort kostet das Wahlgrab 26,00 Euro mehr als das Reihengrab. Zusammen mit der Bestattungsgebühr von 537,00 Euro kostet eine Erdbestattung hier 776,00 Euro. Die Verlängerung kostet 11,00 Euro je Jahr; das ist rechnerisch fast das Doppelte des Erwerbssatzes von 5,98 Euro je Jahr, und die Reihe der Verlängerungssätze der Gruppe B lautet 11, 17, 21 und 25 Euro für die ein-, zwei-, drei- und vierstellige Grabstätte, ist also anders als in Gruppe A nicht linear, sondern degressiv. Zu beachten ist die Zugangsschranke: Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 lässt auf den Friedhöfen Neuseesen und Werleshausen nur Personen zur Bestattung zu, die Einwohner des jeweiligen Ortsteils waren. Der günstige Tarif der Gruppe B steht also nicht jedem Einwohner der Stadt offen. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit. | 239,00 € | 537,00 € | 776,00 € | 40 J. | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.1 Buchstabe c und Buchstabe e sowie Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 17 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Erdwahlgrabstätte, zweistellig, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen, 40 JahreExakt das Doppelte der einstelligen Grabstätte. Sie misst nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 2,50 mal 2,50 Meter und nimmt zwei Särge sowie vier Urnen auf. Die Verlängerung kostet 17,00 Euro je Jahr und ist damit nicht das Doppelte von 11,00 Euro; die Gruppe B rechnet ihre Verlängerungen degressiv, während Gruppe A sie streng linear staffelt. Auch hier gilt Paragraf 17 Absatz 3, wonach eine weitere Bestattung nur erfolgen kann, wenn die Ruhefrist die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Zu beachten ist die Zugangsschranke: Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 lässt auf den Friedhöfen Neuseesen und Werleshausen nur Personen zur Bestattung zu, die Einwohner des jeweiligen Ortsteils waren. Der günstige Tarif der Gruppe B steht also nicht jedem Einwohner der Stadt offen. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit. | 478,00 € | 537,00 € | 1.015,00 € | 40 J. | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.1 Buchstabe d und Buchstabe f sowie Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragrafen 17 und 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
7 Grabarten für die Urne in Witzenhausen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte, Friedhof Witzenhausen, 20 JahreEin Sonderfall, den man leicht übersieht: Witzenhausen kennt die gewöhnliche Urnenreihengrabstätte gar nicht mehr. Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt, Urnenreihengrabstätten würden ausschliesslich in der Form von Rasengrabstätten und nur auf dem Friedhof Witzenhausen bereitgestellt. Es gibt also kein bepflanzbares Urnenreihengrab und folgerichtig auch keinen Tarif dafür. Das Grab nimmt nach Absatz 4 nur eine einzige Urne auf, misst nach Paragraf 24 Absatz 1 1,00 mal 0,50 Meter, und die Nutzungsdauer beträgt zwanzig Jahre, also genau die Ruhefrist für Urnenbestattungen nach Paragraf 12. Verlängerung und Wiedererwerb sind ausgeschlossen. Mit 1.221,00 Euro Nutzungsgebühr und 71,00 Euro Beisetzung ist es das teuerste Urnengrab der Gruppe A und kostet mehr als das anonyme Erdgrab; wer die eigene, benannte Grabstelle nicht braucht, ist mit der anonymen Urnengrabstätte für 839,00 Euro oder der halbanonymen für 1.156,00 Euro günstiger bedient. Pflegefrei. Die Satzung sagt für jede Rasengrabart denselben Satz: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Dazu passt Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010, der für Rasengrabstätten die Anlage eines Grabbeetes ausdrücklich untersagt, und die zwingende Gestaltungsvorschrift, die dem Grab ausser dem vorgeschriebenen Grabmal keine eigene Fläche lässt. Es bleibt damit nichts, was die Angehörigen zu pflegen hätten. Der Wortlaut ist trotzdem nicht ganz sauber: Er nennt das Grabfeld und nicht die einzelne Grabstätte. Da aber dasselbe Grabfeld ausschliesslich aus Rasengräbern besteht und ein Grabbeet dort verboten ist, fällt beides zusammen. | 1.221,00 € | 71,00 € | 1.292,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 19 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen, 30 JahreDas günstigste Urnengrab der Gruppe A mit eigener Gestaltung, 931,00 Euro Nutzung und 71,00 Euro Beisetzung. Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 vergibt Urnenwahlgrabstätten ausschliesslich als vierstellige Grabstätten, wobei in jeder Grabstelle nur eine Urne bestattet werden darf; man erwirbt also von vornherein Platz für vier Urnen. Die Grabstätte misst nach Paragraf 24 Absatz 1 einen Meter im Quadrat. Die Nutzungsdauer beträgt dreissig Jahre und übersteigt damit die Ruhefrist für Aschen von zwanzig Jahren um zehn Jahre. Eine weitere Beisetzung ist nach Absatz 3 nur zulässig, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet; die Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert und das Nutzungsrecht nach Ablauf erneut erworben werden. Die Verlängerung kostet 23,00 Euro je Jahr und ist damit deutlich günstiger als der rechnerische Erwerbssatz von 31,03 Euro je Jahr. Für das Grabmal gilt nach Paragraf 29 Absatz 2 in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften eine Höchsthöhe von 0,80 Meter und eine Höchstbreite von 0,70 Meter. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit. | 931,00 € | 71,00 € | 1.002,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.2 Buchstabe b und Buchstabe d sowie Nummer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 20 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Urnenwahlgrabstätte als Rasengrabstätte für vier Urnen, alter Teil des Friedhofs Witzenhausen, 30 JahreDas pflegefreie Urnenwahlgrab, 778,00 Euro teurer als das gewöhnliche. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 vergibt es als vierstellige Grabstätte nur auf dem alten Teil des Friedhofes in Witzenhausen; in jeder Grabstelle darf nur eine Urne bestattet werden. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung, die Gestaltungsvorschriften sind zwingend, und nach Paragraf 24 Absatz 3 letzter Anstrich ist die Grabstätte mit einem stehenden Grabmal in Form einer Stele herzurichten. Die Nutzungsdauer beträgt dreissig Jahre, die Verlängerung kostet 57,00 Euro. An dieser Zahl hängt die schärfste Rechenprobe dieser Satzung: 1.709,00 Euro geteilt durch dreissig Jahre sind 56,97 Euro, also auf den Cent genau der genannte Satz. Damit ist zweierlei belegt, nämlich dass der Erwerbspreis von 1.709,00 Euro keine verschluckte Ziffer enthält und dass die Verlängerungsgebühr trotz des fehlenden Zusatzes pro Jahr ein Jahressatz ist. Pflegefrei. Die Satzung sagt für jede Rasengrabart denselben Satz: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Dazu passt Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010, der für Rasengrabstätten die Anlage eines Grabbeetes ausdrücklich untersagt, und die zwingende Gestaltungsvorschrift, die dem Grab ausser dem vorgeschriebenen Grabmal keine eigene Fläche lässt. Es bleibt damit nichts, was die Angehörigen zu pflegen hätten. Der Wortlaut ist trotzdem nicht ganz sauber: Er nennt das Grabfeld und nicht die einzelne Grabstätte. Da aber dasselbe Grabfeld ausschliesslich aus Rasengräbern besteht und ein Grabbeet dort verboten ist, fällt beides zusammen. | 1.709,00 € | 71,00 € | 1.780,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.2 Buchstabe c und Buchstabe e sowie Nummer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 21 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Anonyme Urnengrabstätte in der Gemeinschaftsanlage, Friedhof Witzenhausen, 20 JahreParagraf 22 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 sagt, bei anonymen Gemeinschaftsanlagen werde das Grabfeld nicht gekennzeichnet, es erfolge also weder eine Bekanntgabe des Namens des Verstorbenen noch eine Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes. Anonyme Gemeinschaftsanlagen werden nur auf dem Friedhof in Witzenhausen bereitgestellt. Die 2. Änderung von 2022 hat dem Absatz einen Satz hinzugefügt, der die Anlage von einem Sammelgrab unterscheidet: Jeder Urne und jedem Sarg wird eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen. Die Grabstätte misst nach Paragraf 24 Absatz 1 0,50 mal 0,50 Meter. Nach Paragraf 14 Absatz 6 sind Ausgrabungen aus Gemeinschaftsanlagen zu Umbettungszwecken nicht zugelassen. Mit 839,00 Euro Nutzung und 71,00 Euro Beisetzung ist das die günstigste Bestattung, die die Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen anbieten. Pflegefrei. Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 sagt, das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsanlage sei dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschliesslich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerung und Wiedererwerb sind ausgeschlossen. Paragraf 24 Absatz 4 lässt auf Gemeinschaftsanlagen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen ablegen und berechtigt die Friedhofsverwaltung, alles andere jederzeit zu entfernen. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft oder ein gesonderter Pflegevertrag kommt in keinem der fünf Dokumente vor. | 839,00 € | 71,00 € | 910,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.3 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 |
| Halbanonyme Urnengrabstätte im Umkreis eines Baumes, Friedhof Witzenhausen, 20 JahreDas Baumgrab der Stadt, auch wenn die Satzung es nicht so nennt. Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 beschreibt halbanonyme Gemeinschaftsanlagen als einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach im Umkreis eines Baumes belegt werden. Die Namen der Verstorbenen werden auf zentral angeordneten Stelen gekennzeichnet, eine Kennzeichnung des Ortes der Grabstätte innerhalb des Grabfeldes erfolgt nicht; daher halbanonym. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch besteht nicht. Die Grabstätte misst 0,50 mal 0,50 Meter. Der Aufpreis von 317,00 Euro gegenüber der anonymen Grabstätte bezahlt allein die Nennung des Namens auf der Stele. Wichtig für die Zuordnung: Erst die 2. Änderung von 2022 hat die halbanonymen Anlagen auf die Friedhöfe Neuseesen, Werleshausen und Witzenhausen ausgeweitet; die Fassung von 2010 sah Gemeinschaftsanlagen nur in Witzenhausen vor, obwohl die Gebührensatzung von 2013 schon einen Satz für Neuseesen und Werleshausen führte. Pflegefrei. Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 sagt, das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsanlage sei dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschliesslich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerung und Wiedererwerb sind ausgeschlossen. Paragraf 24 Absatz 4 lässt auf Gemeinschaftsanlagen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen ablegen und berechtigt die Friedhofsverwaltung, alles andere jederzeit zu entfernen. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft oder ein gesonderter Pflegevertrag kommt in keinem der fünf Dokumente vor. | 1.156,00 € | 71,00 € | 1.227,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.3 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 |
| Urnenwahlgrabstätte für vier Urnen, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen, 30 JahreDas einzige gewöhnliche Urnengrab der Gruppe B und mit 412,00 Euro Nutzung plus 71,00 Euro Beisetzung, zusammen 483,00 Euro, das günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt. Es ist wie in Gruppe A nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 eine vierstellige Grabstätte, in der jede Grabstelle genau eine Urne aufnimmt, misst einen Meter im Quadrat und läuft dreissig Jahre. Die Verlängerung kostet 8,00 Euro je Jahr, der rechnerische Erwerbssatz liegt bei 13,73 Euro. Eine Urnenreihengrabstätte gibt es hier nicht, denn Paragraf 19 Absatz 2 stellt sie ausschliesslich als Rasengrabstätte und nur auf dem Friedhof Witzenhausen bereit. Zu beachten ist die Zugangsschranke: Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 lässt auf den Friedhöfen Neuseesen und Werleshausen nur Personen zur Bestattung zu, die Einwohner des jeweiligen Ortsteils waren. Der günstige Tarif der Gruppe B steht also nicht jedem Einwohner der Stadt offen. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit. | 412,00 € | 71,00 € | 483,00 € | 30 J. | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.2 Buchstabe a und Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 20 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 |
| Halbanonyme Urnengrabstätte im Umkreis eines Baumes, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen, 20 JahreMit 332,00 Euro Nutzung und 71,00 Euro Beisetzung, zusammen 403,00 Euro, die günstigste Bestattung der ganzen Stadt und zugleich pflegefrei. Die Grabstätten werden nach Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 der Reihe nach im Umkreis eines Baumes belegt, die Namen stehen auf zentral angeordneten Stelen, der Ort der einzelnen Grabstätte wird nicht gekennzeichnet. Diese Zeile ist der Grund, warum man die 2. Änderung der Friedhofssatzung von 2022 lesen muss: Die Gebührensatzung von 2013 bepreist die halbanonyme Urnengrabstätte für Neuseesen und Werleshausen, die Friedhofssatzung von 2010 sagte aber in Paragraf 22 Absatz 2, Gemeinschaftsanlagen würden auf dem Friedhof Witzenhausen bereitgestellt. Zwischen Gebührensatzung und Friedhofssatzung klaffte also neun Jahre lang ein Widerspruch. Die 2. Änderung hat ihn aufgelöst, indem sie den Satz in Absatz 1 Buchstabe b verschob und dort ausdrücklich sagt, halbanonyme Gemeinschaftsanlagen würden auf den Friedhöfen Neuseesen, Werleshausen und Witzenhausen bereitgestellt, anonyme dagegen nur in Witzenhausen. Zu beachten ist die Zugangsschranke: Paragraf 2 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 lässt auf den Friedhöfen Neuseesen und Werleshausen nur Personen zur Bestattung zu, die Einwohner des jeweiligen Ortsteils waren. Der günstige Tarif der Gruppe B steht also nicht jedem Einwohner der Stadt offen. Pflegefrei. Paragraf 22 Absatz 1 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 sagt, das Nutzungsrecht an einer Gemeinschaftsanlage sei dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage ausschliesslich der Friedhofsverwaltung obliegt. Verlängerung und Wiedererwerb sind ausgeschlossen. Paragraf 24 Absatz 4 lässt auf Gemeinschaftsanlagen Schnittblumen und Kränze nur an den vorgesehenen Stellen ablegen und berechtigt die Friedhofsverwaltung, alles andere jederzeit zu entfernen. Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft oder ein gesonderter Pflegevertrag kommt in keinem der fünf Dokumente vor. | 332,00 € | 71,00 € | 403,00 € | 20 J. | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.3 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragraf 22 Absatz 1 Buchstabe b der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Witzenhausen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung eines Sarges für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, auf allen vier städtischen Friedhöfen | 537,00 € | Paragraf 3 Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Bestattung eines Sarges für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, auf allen vier städtischen Friedhöfen | 438,00 € | Paragraf 3 Nummer 2 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Bestattung einer Urne, auf allen vier städtischen Friedhöfen | 71,00 € | Paragraf 3 Nummer 2 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Gestellung von Trägern für Sarg oder Urne, je Träger | 66,00 € | Paragraf 3 Nummer 2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Nutzung der Trauerhalle, Friedhof Witzenhausen | 250,00 € | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Nutzung der Trauerhalle, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen, nur Bereitstellung ohne Vor- und Nachbereitung | 150,00 € | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes oder der Kühlzelle, je angefangenem Tag | 50,00 € | Paragraf 3 Nummer 3 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine einstellige Erdwahlgrabstätte, je Jahr, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen | 30,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe g der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine zweistellige Erdwahlgrabstätte, je Jahr, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen | 60,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe h der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine dreistellige Erdwahlgrabstätte, je Jahr, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen | 90,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe i der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine vierstellige Erdwahlgrabstätte, je Jahr, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen | 120,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe j der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Sargrasenwahlgrabstelle, Friedhof Witzenhausen | 58,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe k der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte, je Jahr, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen | 23,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.2 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenrasenwahlgrabstätte, Friedhof Witzenhausen | 57,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 A 1.2 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine einstellige Erdwahlgrabstätte, je Jahr, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen | 11,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.1 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine zweistellige Erdwahlgrabstätte, je Jahr, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen | 17,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.1 Buchstabe f der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine dreistellige Erdwahlgrabstätte, je Jahr, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen | 21,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.1 Buchstabe g der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine vierstellige Erdwahlgrabstätte, je Jahr, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen | 25,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.1 Buchstabe h der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Verlängerung der Nutzungsdauer für eine Urnenwahlgrabstätte, je Jahr, Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen | 8,00 € | Paragraf 3 Nummer 1 B 1.2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Ausgrabung einer Urne | 18,00 € | Paragraf 3 Nummer 2 Buchstabe e der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche | 679,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe a der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Genehmigung zur Ausgrabung einer Urne | 226,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Genehmigung für die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen | 57,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe c der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Zulassung der gewerblichen Betätigung eines Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen | 57,00 € | Paragraf 3 Nummer 4 Buchstabe d der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 |
| Umsatzsteuer auf umsatzsteuerpflichtige Leistungen | Ohne festen Betrag. Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2022 hat mit Wirkung vom 01.01.2023 einen Absatz 5 in Paragraf 3 eingefügt: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den festgesetzten Gebühren noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe hinzu. Welche Leistungen das sind, sagt die Satzung nicht. | Paragraf 3 Absatz 5 der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 1. Änderung vom 14.12.2022 |
| Entfernung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen Grabausstattungen nach Ablauf der Nutzungsdauer | Ohne festen Betrag in der Gebührensatzung. Paragraf 30 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 verpflichtet den Nutzungsberechtigten, sie entfernen zu lassen, und lässt ihn damit ausschliesslich die Friedhofsverwaltung beauftragen. Die ursprüngliche Fassung von 2010 erlaubte daneben auch zugelassene Gewerbetreibende; seit 2023 ist das ein Monopol der Verwaltung, ohne dass ein Preis dafür in der Gebührensatzung steht. | Paragraf 30 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung der 2. Änderung vom 14.12.2022 |
Was ein Grab in Witzenhausen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.344,00 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen, 30 Jahre in Witzenhausen, über 30 Jahre, das sind 311,47 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 3 Nummer 1 A 1.1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013, Paragrafen 12 und 16 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 | 1.007,00 € |
| BestattungParagraf 3 Nummer 2 Buchstabe b der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen vom 20.03.2013 | 537,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.544,00 € |
Das gewöhnliche Erdgrab des Hauptfriedhofs, 1.007,00 Euro Nutzung und 537,00 Euro Bestattung, zusammen 1.544,00 Euro über dreissig Jahre. Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 beschreibt die Erdreihengrabstätte als einstellige Grabstätte für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt wird, und schliesst Verlängerung wie Wiedererwerb grundsätzlich aus. Das Grab misst nach Paragraf 24 Absatz 1 2,20 mal 0,90 Meter, das Einfassungsmass beträgt nach Paragraf 28 Absatz 7 abweichend davon 1,60 mal 0,70 Meter. In jeder Grabstätte darf nach Paragraf 16 Absatz 3 nur ein Sarg bestattet werden; zusätzlich sind zwei Urnen zulässig, aber nur wenn die verbleibende Nutzungsdauer noch mindestens zwanzig Jahre beträgt, und jede dieser Urnen kostet wieder 71,00 Euro Bestattungsgebühr. Der Preisunterschied zur Gruppe B ist der auffälligste Zug dieser Satzung: Dieselbe Grabart kostet in Neuseesen und Werleshausen 293,00 Euro, also weniger als ein Drittel. Nicht pflegefrei. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen vom 23.03.2010 sagt in einem Satz, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Paragraf 24 Absatz 2 verlangt, die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten, und Absatz 3 macht dafür den Nutzungsberechtigten verantwortlich, befristet nur durch den Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Genehmigung für das Grabmal widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen, Ortsrecht 7.7, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 19.03.2013, ausgefertigt am 20.03.2013, öffentlich bekannt gemacht am 23.03.2013, in Kraft seit dem 01.04.2013, setzt die Gebührensatzung vom 23.03.2010 ausser Kraft. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Witzenhausen offenlässt
- Witzenhausen hat achtzehn Friedhöfe und betreibt davon vier. Das ist die wichtigste Angabe dieses Eintrags. Paragraf 1 der Friedhofssatzung nennt die im Gebiet der Stadt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe einzeln, und es sind genau vier: Witzenhausen, Bischhausen, Neuseesen und Werleshausen. Der OpenStreetMap-Bestand dieses Portals führt für Witzenhausen dagegen achtzehn Friedhofsobjekte, dazu ein Erbbegräbnis derer von Berlepsch, den Jüdischen Friedhof Witzenhausen und eine Kriegsgräberstätte. Vierzehn Friedhöfe der Stadtteile Albshausen, Blickershausen, Dohrenbach, Ellingerode, Ermschwerd, Gertenbach, Hubenrode, Hundelshausen, Kleinalmerode, Rossbach, Unterrieden, Wendershausen, Ziegenhagen und weitere stehen also nicht in städtischer Trägerschaft. Wer für einen dieser Orte einen Preis sucht, findet ihn im städtischen Ortsrecht nicht, und wer den städtischen Tarif auf sie anwendet, rechnet falsch.
- Der Beleg für die kirchliche Trägerschaft liegt auf dem Server der Stadt selbst, und genau das macht ihn zur Falle. Unter der Adresse wp-content/uploads/2025/07 stellt die Stadt zwei Dateien mit dem Namensbestandteil AKTUELL_2025_Friedhofsgebuehrenordnung bereit, eine für Hundelshausen und eine für Dohrenbach. Wer nur den Dateinamen liest, hält sie für weitere städtische Tarife. Ihr erster Satz sagt aber: Gemäss Artikel 37 Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 22. Mai 1967 und Paragraf 31 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz hat der Friedhofsausschuss Hundelshausen beziehungsweise Dohrenbach folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen. Beide sind vom 1. Juni 2025 und bedürfen nach ihrem Paragrafen 11 der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Sie sind deshalb nicht erfasst. Zur Einordnung, und ausdrücklich nur zur Einordnung: In Hundelshausen kostet die Einzelgrabstätte für Erwachsene 600,00 Euro für dreissig Jahre, das Ausheben und Schliessen einer Erdgrabstelle 650,00 Euro, und für Bestattungen an Wochenenden und Feiertagen kommt ein Aufschlag von 30 Prozent hinzu. Die Bezeichnung Friedhofsverwaltung in diesen Ordnungen meint die kirchliche und nicht die städtische. Verwaltet werden die kirchlichen Friedhöfe der Gegend vom Kirchenkreisamt Werra-Meissner in Eschwege, das auf seiner eigenen Seite Friedhöfe unter den von ihm verwalteten Einrichtungen aufführt.
- Die Gebührensatzung hat zwei Tarifgruppen, und der Unterschied zwischen ihnen ist grösser als der zwischen manchen Bundesländern. Paragraf 3 Nummer 1 teilt die Nutzungsgebühren in eine Gruppe A für die Friedhöfe Witzenhausen und Bischhausen und eine Gruppe B für die Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen. Die Erdreihengrabstätte kostet 1.007,00 gegen 293,00 Euro, das einstellige Erdwahlgrab 1.033,00 gegen 239,00 Euro, das Urnenwahlgrab 931,00 gegen 412,00 Euro, die halbanonyme Urnengrabstätte 1.156,00 gegen 332,00 Euro. In jedem Fall ist Gruppe B weniger als die Hälfte, beim Erdwahlgrab weniger als ein Viertel. Die Bestattungsgebühren des Paragrafen 3 Nummer 2 sind dagegen ungeteilt und gelten auf allen vier Friedhöfen gleich, ebenso die Genehmigungsgebühren der Nummer 4; nur die Trauerhalle ist wieder geteilt, 250,00 Euro in Witzenhausen und 150,00 Euro in Neuseesen und Werleshausen, letztere ausdrücklich nur als Bereitstellung ohne Vor- und Nachbereitung. Der Preisvergleich dieser Seite setzt den günstigsten Satz an, das ist richtig, aber er gilt damit nur für zwei der vier Friedhöfe.
- Der günstige Tarif der Gruppe B ist nicht für jeden zu haben, und das gehört zur Preisangabe dazu. Paragraf 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung öffnet die Friedhöfe grundsätzlich für Einwohner der Stadt Witzenhausen, für frühere Einwohner, die die Stadt aus Alters- oder Pflegegründen verlassen haben, für Personen mit einem Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte und für Personen, die im Gemeindegebiet verstorben oder tot aufgefunden wurden. Absatz 4 schränkt das für die Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen ein: Dort sind zu Bestattungen nur solche Personen zugelassen, die Einwohner des jeweiligen Ortsteils waren. Ein Einwohner der Kernstadt kann sich also nicht aussuchen, in Werleshausen für 776,00 statt für 1.544,00 Euro bestattet zu werden. Die Bestattung anderer Personen kann die Stadt nach Absatz 3 zulassen, einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, und einen Auswärtigenzuschlag kennt die Gebührensatzung nicht.
- Der Tarif ist dreizehn Jahre alt, und das ist die grösste Schwäche dieses Eintrags. Die Beträge stammen unverändert aus der Fassung vom 20.03.2013, in Kraft seit dem 01.04.2013. Die einzige Änderung seither, die 1. Änderung vom 14.12.2022, hat keinen einzigen Betrag angefasst, sondern nur einen Absatz 5 zur Umsatzsteuer in Paragraf 3 eingefügt. Gesucht worden ist an vier Stellen: auf der Ortsrechtsseite der Stadt, die unter Öffentliche Einrichtungen die Stücke 7.6 und 7.7 mit ihren Änderungen als Unterpunkte führt; in der Volltextsuche der Stadt nach Friedhof, Gebühren Friedhof, Friedhofsgebühren, Bekanntmachung Friedhof, Änderung Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung Änderung, die genau die beiden Satzungsseiten liefert und sonst nichts; im Bekanntmachungsverzeichnis der Stadt, das im September 2026 bei der laufenden Nummer 115 des Jahres 2026 steht und in dem keine einzige Bekanntmachung den Friedhof betrifft, während die Kindertagesstätten- und die Turnhallengebühren 2026 gleich dreimal geändert wurden; und in den Dateien selbst, die ihre Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdaten mit Dienstsiegel tragen. Ein neuerer Tarif ist danach nicht ersichtlich. Wer die Beträge verwendet, sollte sie trotzdem vor einer Beauftragung bei der Stadt bestätigen lassen.
- Auf die Beträge kann nach dem 01.01.2023 Umsatzsteuer hinzukommen, und die Satzung sagt nicht, auf welche. Der durch die 1. Änderung eingefügte Paragraf 3 Absatz 5 lautet: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den festgesetzten Gebühren noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgesetzten Höhe hinzu; die Stadt ist berechtigt, die Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger gegen Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis nachzufordern. Das ist der Reflex auf Paragraf 2b des Umsatzsteuergesetzes, den die Kommunen zum 01.01.2023 anwenden mussten. Die Erfassung setzt die Beträge unverändert an, weil die Vergabe von Grabnutzungsrechten und die Bestattung selbst hoheitliche Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt sind und deshalb nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Das ist eine Entscheidung dieser Erfassung und keine Aussage der Stadt: Welche Leistungen sie im Einzelnen als umsatzsteuerpflichtig ansieht, etwa die Gestellung von Trägern oder die Nutzung der Trauerhalle, steht in keinem der fünf Dokumente.
- Die Rechenprobe geht an drei Stellen auf und an einer nicht. Sie geht auf beim Urnenrasenwahlgrab: 1.709,00 Euro geteilt durch dreissig Jahre sind 56,97 Euro, und die Satzung nennt als Verlängerung 57,00 Euro. Sie geht auf bei der zweistelligen Erdwahlgrabstätte der Gruppe A, die mit 2.066,00 Euro exakt das Doppelte der einstelligen von 1.033,00 Euro ist und deren Verlängerung mit 60,00 Euro exakt das Doppelte von 30,00 Euro; die Reihe setzt sich mit 90,00 und 120,00 Euro für drei und vier Stellen streng linear fort. Sie geht auf in Gruppe B, wo 478,00 Euro exakt das Doppelte von 239,00 Euro sind. Sie geht nicht auf bei den Verlängerungssätzen der Gruppe B, die mit 11, 17, 21 und 25 Euro degressiv gestaffelt sind, und beim Urnenwahlgrab der Gruppe A, dessen Verlängerung mit 23,00 Euro unter dem rechnerischen Erwerbssatz von 31,03 Euro liegt. Das ist kein Fehler, sondern eine bewusste Staffelung: Die Satzung sagt nirgends, die Verlängerung sei ein Bruchteil der Erwerbsgebühr. Entscheidend ist, dass keine Zahl aus ihrer Reihe fällt, und das ist bei allen einundzwanzig Nutzungs- und Verlängerungsgebühren geprüft worden.
- Zwei Verlängerungssätze sagen nicht, worauf sie sich beziehen. Bei den Buchstaben k der Erdgrabstätten und e der Urnengrabstätten der Gruppe A fehlen die Worte pro Jahr, die sämtliche Nachbarzeilen tragen: die Sargrasenwahlgrabstelle mit 58,00 Euro und die Urnenrasenwahlgrabstätte mit 57,00 Euro. Nach der Regel, dass zu jedem Betrag die Frage gehört, je was, ist das eine echte Unklarheit. Die Rechnung entscheidet sie: 1.709,00 Euro Erwerbsgebühr geteilt durch dreissig Jahre Nutzungsdauer sind 56,97 Euro, also auf den Cent der genannte Satz von 57,00 Euro. Es handelt sich damit um einen Jahressatz und nicht um eine einmalige Pauschale. Für die Sargrasenwahlgrabstelle ergibt dieselbe Rechnung 3.802,00 Euro geteilt durch vierzig Jahre und zwei Grabstellen, also 47,53 Euro je Stelle und Jahr, gegenüber genannten 58,00 Euro; das passt zum Verhältnis der übrigen Erdwahlgräber, bei denen die Verlängerung ebenfalls über dem Erwerbssatz liegt. Beide Beträge sind deshalb als Jahressätze geführt.
- Sechs Grabarten sind als pflegefrei geführt, und für jede lässt sich die Fundstelle benennen. Bei den vier Rasengrabarten steht in Paragraf 16 Absatz 2 dritter Anstrich, Paragraf 18 Absatz 1, Paragraf 19 Absatz 2 und Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung wortgleich derselbe Satz: Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt allein der Friedhofsverwaltung. Bei den anonymen und halbanonymen Gemeinschaftsanlagen sagt Paragraf 22 Absatz 1 in der Fassung der 2. Änderung, die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung. Eine Einschränkung ist ehrlich zu machen: Der Wortlaut der Rasengrabregeln nennt das Grabfeld und nicht die einzelne Grabstätte. Was die Zuordnung dennoch trägt, ist Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofssatzung, der für Rasengrabstätten die Anlage eines Grabbeetes ausdrücklich untersagt, in Verbindung mit den zwingenden Gestaltungsvorschriften des Paragrafen 29, der beim Reihenrasengrab nur ein ebenerdig eingelassenes liegendes Grabmal von 0,40 mal 0,40 Meter zulässt. Wo kein Beet sein darf und kein Bewuchs, gibt es nichts zu pflegen als den Rasen, und den pflegt die Stadt. Das ist ausdrücklich nicht der Kieler Fall, bei dem derselbe Absatz den Rasen der Verwaltung und ein Beet den Angehörigen zuweist.
- Eine Treuhandstelle, eine Genossenschaft der Friedhofsgärtner, einen Memoriam-Garten oder einen Dauergrabpflegevertrag kennt Witzenhausen nicht. In keinem der fünf Dokumente kommt ein solcher Begriff vor. Damit fehlt die häufigste Quelle falscher Pflegefreiheit, und die sechs pflegefreien Grabarten sind es tatsächlich, ohne dass ein Dritter dafür Geld nimmt. Umgekehrt gilt für alle übrigen Grabarten Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung, der in einem Satz sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, sowie Paragraf 24 Absatz 2, wonach die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten ist. Paragraf 25 lässt die Stadt bei Vernachlässigung nach einmonatiger Frist die Grabmalgenehmigung widerrufen und die Grabstätte einebnen und einsäen, und Paragraf 34 Absatz 1 Nummer 6 macht die Vernachlässigung zur Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbusse geahndet werden kann.
- Die Beisetzungsgebühr steht vollständig in einer Zeile, und der Gegentest gegen die zweigeteilte Beisetzung von Bad Kissingen und Gaggenau geht auf. Paragraf 3 Nummer 2 Buchstabe b nennt für die Bestattung eines Sarges 537,00 Euro und Buchstabe c für die Bestattung einer Urne 71,00 Euro, ohne eine Leistung ausdrücklich auszunehmen. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung sagt dazu, Grabstätten würden nur durch das Friedhofspersonal beziehungsweise durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und wieder geschlossen; die Gebühr ist also unausweichlich. Nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet sind die Trauerhalle, der Leichenaufbewahrungsraum mit 50,00 Euro je angefangenem Tag und die Gestellung von Trägern mit 66,00 Euro je Träger; angesetzt ist damit überall der schmalste Satz. Die Träger sind kein Zwang: Die Satzung stellt sie nur auf Wunsch, und der Sargtransport ist Sache des beauftragten Bestattungsunternehmens.
- Die 71,00 Euro für die Bestattung einer Urne sind der einzige Betrag dieses Eintrags, der ausdrücklich gegengeprüft wurde. Sie stehen sehr niedrig neben den 537,00 Euro für die Erdbestattung, und ein Verhältnis von etwa eins zu acht ist ungewöhnlich; in Alsfeld beträgt es eins zu zwei. Da alle fünf Dateien Scans ohne Textebene sind und nur als Bild gelesen werden konnten, wäre eine verschluckte führende Ziffer hier besonders leicht möglich gewesen. Die Seite ist deshalb ein zweites Mal mit 320 statt 170 Punkten je Zoll gerendert und der Block der Bestattungsgebühren einzeln nachgelesen worden: Es steht 71 Euro da, und daneben 18 Euro für die Ausgrabung einer Urne, was zur selben Grössenordnung passt. Erklärbar ist der niedrige Satz durch die Grabmasse: Die anonyme und die halbanonyme Urnengrabstätte messen 0,50 mal 0,50 Meter, die Urnenreihengrabstätte 1,00 mal 0,50 Meter, und die Bodendeckung beträgt nach Paragraf 11 Absatz 3 bei Urnenbestattungen 0,65 Meter gegenüber einer Grabsohle von 1,60 Meter beim Sarg.
- Die Urnenreihengrabstätte gibt es in Witzenhausen nur als Rasengrab, und das ist eine Besonderheit, die man leicht übersieht. Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt: Urnenreihengrabstätten werden ausschliesslich in der Form von Rasengrabstätten und nur auf dem Friedhof Witzenhausen bereitgestellt. Die Gebührensatzung folgt dem und führt unter A 1.2 Buchstabe a allein die Urnenreihengrabstätte als Rasengrabstätte. Ein bepflanzbares Urnenreihengrab gibt es also nicht, und wer eines sucht, muss zum vierstelligen Urnenwahlgrab greifen. Auf den Friedhöfen Neuseesen und Werleshausen gibt es überhaupt keine Urnenreihengrabstätte, dort bleibt nur das Urnenwahlgrab oder die halbanonyme Gemeinschaftsanlage.
- Drei- und vierstellige Erdwahlgrabstätten haben einen Verlängerungssatz, aber keinen Erwerbspreis. Die Gebührensatzung führt unter A 1.1 die Buchstaben i und j mit 90,00 und 120,00 Euro je Jahr und unter B 1.1 die Buchstaben g und h mit 21,00 und 25,00 Euro, ohne dass es irgendwo einen Preis für den Ersterwerb einer solchen Grabstätte gäbe. Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung erklärt es: Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Mehrstelligere gibt es also nur noch als Altbestand, und für den bestimmt Paragraf 32 Absatz 1, dass sich Nutzungsdauer und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften richten, während sich der Wiedererwerb nach Absatz 2 nach der neuen Satzung richtet. Erfasst sind diese Grabarten deshalb nicht; die vier Verlängerungssätze stehen mit dieser Erklärung bei den weiteren Gebühren. Paragraf 29 Absatz 2 nennt für mehrstellige Erdwahlgräber übrigens weiterhin eigene Grabmalmasse, was zeigt, dass es sie in nennenswerter Zahl noch gibt.
- Ein Widerspruch zwischen Gebührensatzung und Friedhofssatzung hat neun Jahre bestanden und ist erst 2022 aufgelöst worden. Die Gebührensatzung von 2013 bepreist unter B 1.3 eine halbanonyme Urnengrabstätte für die Friedhöfe Neuseesen und Werleshausen. Paragraf 22 Absatz 2 der Friedhofssatzung in der Fassung von 2010 sagte dagegen, Gemeinschaftsanlagen würden auf dem Friedhof Witzenhausen bereitgestellt, ohne Neuseesen und Werleshausen zu nennen. Wer nur die Grundfassung liest, hält die Zeile für gegenstandslos. Die 2. Änderung vom 14.12.2022 hat den Paragrafen 22 neu gefasst und die Ortsangabe von Absatz 2 in die Buchstaben a und b des Absatzes 1 verschoben: anonyme Gemeinschaftsanlagen nur in Witzenhausen, halbanonyme auf den Friedhöfen Neuseesen, Werleshausen und Witzenhausen. Das ist ein Musterfall dafür, dass eine Änderungssatzung gelesen werden muss und die Grundfassung allein in die Irre führt. Dieselbe Änderung hat ausserdem klargestellt, dass in einer Gemeinschaftsanlage jeder Urne und jedem Sarg eine räumlich abgrenzbare und individuelle Parzelle überlassen wird, was sie von einem Sammelgrab unterscheidet.
- Die Inhaltsübersicht der Friedhofssatzung ist gegen ihren Text geprüft worden, und der Vergleich fällt unauffällig aus. Die Paragrafen 1 bis 34 sind vollständig vorhanden, die 1. Änderung fasst die Paragrafen 22 und 23 neu, die 2. Änderung die Paragrafen 13 Absatz 1, 22 und 30 Absatz 2 und fügt einen Paragrafen 31b über die zu führenden Listen ein. Ein Paragraf, der in der Übersicht steht und im Text fehlt, wie in Remagen und Freudenberg, ist nicht aufgetreten. Die einzige Auffälligkeit betrifft die Numerierung: Die 2. Änderung nennt den neuen Paragrafen 31b, was voraussetzt, dass es einen Paragrafen 31a gibt; der Grundtext springt an dieser Stelle von Paragraf 31 zu Paragraf 32, sodass der Paragraf 31a aus einer nicht veröffentlichten Zwischenfassung stammen müsste oder die Bezeichnung schlicht gewählt wurde, um die folgende Numerierung nicht zu verschieben.
- Alle fünf Quellen sind Scans ohne Textebene, und das bestimmt die ganze Erfassung. PyMuPDF liefert für jede Seite null Zeichen; die Dateien enthalten nur Bilddaten der unterschriebenen und gesiegelten Originale. Sie sind deshalb nach der Vorschrift des Briefings mit 170 Punkten je Zoll gerendert und als Bild gelesen worden, insgesamt zwanzig Seiten Friedhofssatzung samt Änderungen und vier Seiten Gebührensatzung samt Änderung. Für den Block der Bestattungsgebühren, dessen Beträge auffällig niedrig sind, wurde zusätzlich ein Ausschnitt mit 320 Punkten je Zoll gerendert und einzeln gegengelesen. Die vierte Stufe der Abrufkette, r.jina.ai, hätte hier nichts geholfen, denn sie liest dasselbe Dokument und bekommt dieselben leeren Seiten. Gebraucht wurde dagegen die dritte Stufe, Puppeteer über seite:holen, und zwar für fast jede Seite der Stadt: Das Ortsrecht und die Suchergebnisse laden ihre Listen erst im Browser nach, sodass WebFetch dort eine Seite mit HTTP 200 und ohne Inhalt sieht. Das ist der Friedberg-Fall.
Friedhöfe in Witzenhausen und die Gebühren von 314 weiteren Gemeinden
- Die 20 Friedhöfe in WitzenhausenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
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- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen, Ortsrecht 7.7 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 19.03.2013, ausgefertigt am 20.03.2013, öffentlich bekannt gemacht am 23.03.2013, in Kraft seit dem 01.04.2013, setzt die Gebührensatzung vom 23.03.2010 ausser Kraft
- 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Witzenhausen beschlossen am 13.12.2022, ausgefertigt am 14.12.2022, bekannt gemacht am 20.12.2022, in Kraft seit dem 01.01.2023, fügt allein einen Absatz zur Umsatzsteuer ein und ändert keinen Betrag
- Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen, Ortsrecht 7.6 beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 23.03.2010, liefert Geltungsbereich, Grabarten, Ruhefristen, Nutzungsdauern, Gestaltungs- und Pflegeregeln
- 1. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen beschlossen am 19.03.2013, fasst die Paragrafen 22 und 23 neu
- 2. Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Witzenhausen beschlossen am 13.12.2022, ausgefertigt am 14.12.2022, bekannt gemacht am 19.12.2022, in Kraft seit dem 01.01.2023, fasst die Paragrafen 13 Absatz 1, 22 und 30 Absatz 2 neu und fügt Paragraf 31b ein
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.