Hofgeismar, Hessen, AGS 06633013
Friedhofsgebühren in Hofgeismar, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar, Ortsrecht Nummer 22, ohne Datum. Die Datei des Ortsrechts trägt weder Eingangsformel noch Ausfertigung noch einen Paragrafen über das Inkrafttreten; sie endet mit Paragraf 41 Ordnungswidrigkeiten. Der einzige Anhaltspunkt ist das Erzeugungsdatum der Datei, der 09.10.2012 aus Microsoft Word 2010. Das Ortsrecht führt zu dieser Ordnung keinen Nachtrag, und die Paragrafen 1 bis 41 sind lückenlos vorhanden. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hofgeismar und nicht für einzelne. Träger ist Magistrat der Stadt Hofgeismar; die Friedhofsordnung gilt nach ihrem Paragrafen 1 nur für die fünf Friedhöfe in den Stadtteilen Beberbeck, Carlsdorf, Hümme (alter und neuer Friedhof) und Schöneberg, nicht für die Friedhöfe der Kernstadt und nicht für die in Friedrichsdorf, Hombressen und Kelze. Eine gemeinsame Friedhofskommission aus elf Mitgliedern, darunter je ein Mitglied des Ortsbeirates und des Kirchenvorstandes der vier Stadtteile, berät den Magistrat.
- 0,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 2.450,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 10
- Grabarten in der Satzung
- 30 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, einheitlich für alle Friedhöfe der Ordnung
Bestattungsstelle im Feld für totgeborene Kinder und Föten, mit Beisetzung
Rasenfamiliengrabstätte, je Rasengrabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar
Was ein Grab in Hofgeismar kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Hofgeismar
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. LebensjahresDie Überlassung kostet nach Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar ausdrücklich für die Dauer von dreissig Jahren 300,00 Euro, also die Hälfte des Erwachsenengrabes, und die Bestattung 250,00 statt 500,00 Euro. Das Grab ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar 1,50 Meter lang und 0,80 Meter breit, der Abstand zum nächsten beträgt einen halben Meter. Nach Paragraf 18 ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt, die Gräber würden nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Nicht pflegefrei. Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung nach fruchtloser Fristsetzung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht. | 300,00 € | 250,00 € | 550,00 € | 30 J. | Paragrafen 8 Absatz 1 Buchstabe a und 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragrafen 12 Absatz 4, 18 und 19 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Reihengrabstätte für Verstorbene ab Vollendung des 5. LebensjahresDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt und mit 1.100,00 Euro zugleich das günstigste. Die Überlassung gilt nach Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar für dreissig Jahre, und dieselben dreissig Jahre setzt Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar als Ruhefrist für Leichen und Aschen. Das Grab misst nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b 2,10 mal 1,00 Meter. Nach Paragraf 16 darf während der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden; zulässig ist, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit im ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nach Paragraf 18 nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt, die Gräber würden nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Nicht pflegefrei. Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung nach fruchtloser Fristsetzung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht. | 600,00 € | 500,00 € | 1.100,00 € | 30 J. | Paragrafen 8 Absatz 1 Buchstabe b und 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragrafen 12 Absatz 4, 16, 18 und 19 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| RasenreihengrabstätteDer Preis besteht aus zwei Teilen. Zur Überlassungsgebühr kommt die Pflegegebühr für das Rasenmähen nach Paragraf 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar, und die ist ein Jahresbetrag: 20,00 Euro pro Jahr und Grabstelle, nach dem Wortlaut derselben Ziffer aber als Ablösung insgesamt beim Erwerb der Grabstelle fällig. Sie gehört deshalb mit der vollen Laufzeit multipliziert in den Grabpreis. Bei dreissig Jahren Ruhefrist sind das 600,00 Euro zusätzlich zu den 900,00 Euro Überlassung, zusammen 1.500,00 Euro. Wer die Pflegegebühr übersieht, setzt dieses Grab um vierzig Prozent zu niedrig an. Pflegefrei, und zwei Belege tragen es. Erstens ist die Pflege eine eigene Tarifziffer der Stadt: Paragraf 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar erhebt die Pflegegebühr für das Rasenmähen ausdrücklich bei Rasengrabstellen. Zweitens bleibt an diesem Grab nichts anderes zu pflegen. Paragraf 23 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar verbietet ausserhalb eines kopfseitig liegenden Grabmales aus Stein mit höchstens 70 mal 50 Zentimetern Ansichtsfläche, das nicht mehr als 12 Zentimeter aus der Grasnarbe herausragt, und einer 20 Zentimeter breiten Abstandsfläche darum wörtlich jede Art von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grabausstattungen und Grabschmuck sowie Anpflanzungen. Es gibt also kein Beet, das den Angehörigen bliebe. Ist die Grabstelle vier Wochen nach der Bestattung nicht geräumt, räumt die Friedhofsverwaltung sie und sät Grassamen ein. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt, die Gräber würden nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. | 1.500,00 € | 500,00 € | 2.000,00 € | 30 J. | Paragrafen 8 Absatz 1 Buchstabe c, 6 Absatz 1 Buchstabe b und 11 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragrafen 12 Absatz 4, 23 und 34 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Familiengrabstätte, je GrabstelleDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar vierzig Jahre; der Ersterwerb ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich, und die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. Nach Absatz 3 gibt es ein- und zweistellige Familiengrabstätten, der Tarif rechnet je Grabstelle. Die Rechenprobe geht auf: 850 Euro geteilt durch vierzig Jahre sind 21,25 Euro im Jahr, und die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar 21,00 Euro je Grabstelle und Jahr, also 25 Cent weniger. Das bestätigt die vierzig Jahre. Verlängert oder wiedererworben werden kann nach Paragraf 21 Absätze 1 und 2 in der Regel nur einmal, nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte; einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. In eine belegte Erdbestattungsgrabstelle kann nach Paragraf 9 Absatz 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar für 350,00 Euro zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt, die Gräber würden nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Nicht pflegefrei. Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung nach fruchtloser Fristsetzung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht. | 850,00 € | 500,00 € | 1.350,00 € | 40 J. | Paragrafen 9 Absätze 1 Buchstabe a und 3 Buchstabe a sowie 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragrafen 21 und 22 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Rasenfamiliengrabstätte, je RasengrabstelleDer Preis besteht aus zwei Teilen. Zur Überlassungsgebühr kommt die Pflegegebühr für das Rasenmähen nach Paragraf 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar, und die ist ein Jahresbetrag: 20,00 Euro pro Jahr und Grabstelle, nach dem Wortlaut derselben Ziffer aber als Ablösung insgesamt beim Erwerb der Grabstelle fällig. Sie gehört deshalb mit der vollen Laufzeit multipliziert in den Grabpreis. Bei vierzig Jahren Nutzungszeit sind das 800,00 Euro zusätzlich zu den 1.150,00 Euro Überlassung je Rasengrabstelle, zusammen 1.950,00 Euro. Wer die Pflegegebühr übersieht, setzt dieses Grab um siebzig Prozent zu niedrig an. Pflegefrei, und zwei Belege tragen es. Erstens ist die Pflege eine eigene Tarifziffer der Stadt: Paragraf 11 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar erhebt die Pflegegebühr für das Rasenmähen ausdrücklich bei Rasengrabstellen. Zweitens bleibt an diesem Grab nichts anderes zu pflegen. Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar verbietet ausserhalb eines kopfseitig liegenden Steins von höchstens 70 mal 50 Zentimetern und einer 20 Zentimeter breiten Abstandsfläche wörtlich jede Art von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grabausstattungen und Grabschmuck sowie Anpflanzungen; je Grabstelle darf ein solcher Stein gesetzt werden. Die Grabstätte hat zwei Grabstellen und misst 2,10 mal 2,20 Meter. Das Nutzungsrecht läuft vierzig Jahre und kann nur einmal verlängert werden, und zwar nur für die gesamte Grabstätte und nur bis zur Erfüllung der Ruhefrist des Zweitverstorbenen; ein Wiedererwerb, also eine zweite Nutzungszeit, ist ausgeschlossen. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt, die Gräber würden nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. | 1.950,00 € | 500,00 € | 2.450,00 € | 40 J. | Paragrafen 9 Absatz 1 Buchstabe b, 6 Absatz 1 Buchstabe b und 11 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragrafen 24 und 34 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Bestattungsstelle im Feld für totgeborene Kinder und FötenKostenlos, und zwei Stellen sagen es. Paragraf 10 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar stellt die Bereitstellung einer Bestattungsstelle in einem Feld nach Paragraf 30 der Friedhofsordnung ausdrücklich kostenlos, und Paragraf 6 Absatz 4 sagt dasselbe für die Bestattung selbst, nämlich für totgeborene Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und für Föten. Die Null ist hier also der Wortlaut und keine Lücke. Pflegefrei nach Paragraf 30 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar: Anlage und Pflege des Feldes obliegen ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten. Das Feld ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit einer Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die Verstorbenen. Die Friedhofsverwaltung hält es nach demselben Paragrafen auf ihren Friedhöfen vor. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 30 J. | Paragrafen 10 Buchstabe c und 6 Absatz 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragrafen 12 Absatz 4 und 30 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
4 Grabarten für die Urne in Hofgeismar
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab der Stadt, 550,00 Euro. Die Überlassung gilt nach Paragraf 8 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar ausdrücklich für dreissig Jahre. Nach Paragraf 26 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar wird die einstellige Grabstätte der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben; eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Masse sind je nach Friedhof verschieden: 1,00 mal 0,50 Meter im Regelfall, in Carlsdorf 1,00 mal 1,00 Meter und in Schöneberg 0,80 mal 0,80 Meter. Das ist die einzige Stelle, an der die Ordnung überhaupt nach Friedhöfen unterscheidet, und sie unterscheidet nur im Mass, nicht im Preis. Nach Paragraf 25 Absatz 2 dürfen Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt, die Gräber würden nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Nicht pflegefrei. Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung nach fruchtloser Fristsetzung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht. | 350,00 € | 200,00 € | 550,00 € | 30 J. | Paragrafen 8 Absatz 2 und 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragrafen 12 Absatz 4 und 26 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Urnenfamiliengrabstätte, je GrabstelleNach Paragraf 27 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar eine zweistellige Grabstätte für zwei Aschenurnen, ein Meter im Quadrat, mit einem Nutzungsrecht von vierzig Jahren; der Tarif rechnet je Grabstelle. Die Rechenprobe: 550 Euro geteilt durch vierzig Jahre sind 13,75 Euro im Jahr, und die Verlängerung kostet nach Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar 15,00 Euro je Grabstelle und Jahr, also neun Prozent mehr. Verlängerung und Wiedererwerb sind in der Regel nur einmal, nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich; eine Ausnahme gilt bei einer nicht voll belegten Grabstätte innerhalb der Nutzungszeit des Ersterwerbs. Nach Paragraf 28 gelten im Übrigen die Vorschriften über Reihen- und Familiengrabstätten entsprechend. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt, die Gräber würden nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Nicht pflegefrei. Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung nach fruchtloser Fristsetzung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht. | 550,00 € | 200,00 € | 750,00 € | 40 J. | Paragrafen 9 Absätze 2 und 3 Buchstabe b sowie 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragraf 27 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme UrnenbeisetzungenPflegefrei, und die Gebührenordnung sagt es selbst: Paragraf 10 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar erhebt die 650,00 Euro ausdrücklich "einschliesslich Pflegegebühr für Rasenmähen". Die Pflegegebühr des Paragrafen 11 kommt hier also nicht obendrauf, anders als bei den Rasengräbern. Dazu tritt die Anonymität: Nach Paragraf 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen, das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche oder als Parkanlage angelegt, und nach der Beisetzung wird die Stelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Es gibt also keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Das Nutzungsrecht läuft nach Absatz 2 dreissig Jahre, ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt, die Gräber würden nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. | 650,00 € | 200,00 € | 850,00 € | 30 J. | Paragrafen 10 Buchstabe a und 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragrafen 12 Absatz 4 und 29 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Beisetzungsstelle in einem GemeinschaftsurnengrabfeldPflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Paragraf 29 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt wörtlich: Die Anlage und Pflege des Gemeinschaftsurnengrabfeldes obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten. Paragraf 10 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar erhebt die 650,00 Euro ausdrücklich "einschliesslich Pflegegebühr für Rasenmähen". Nicht enthalten sind die Kosten des Namensschildes. Paragraf 10 Buchstabe b setzt hinzu, es kämen zusätzlich die vom Magistrat festzusetzenden Gebühren für die Errichtung einer Stele, einer Plastik, eines Gedenksteines oder Ähnlichem und für die Anbringung eines Namensschildes beziehungsweise einer Gravur. Diese Gebühren stehen in keiner Satzung und sind hier deshalb nicht eingerechnet. Eine Wahl der Angehörigen sind sie nicht: Nach Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar erfolgen Anbringung und Gestaltung durch die Friedhofsverwaltung an dem von ihr zugewiesenen Platz, und ein besonderer Hinweis an der Grabstelle selbst durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Das Nutzungsrecht läuft dreissig Jahre; nach Absatz 3 kann es lebenden Personen auf Antrag für 99 Jahre verliehen werden. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt, die Gräber würden nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. | 650,00 € | 200,00 € | 850,00 € | 30 J. | Paragrafen 10 Buchstabe b und 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragrafen 12 Absatz 4 und 29 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
24 weitere Gebühren in der Satzung von Hofgeismar
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Ausheben und Schliessen einer Grabstelle zur Erdbestattung, Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 250,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Ausheben und Schliessen einer Grabstelle zur Erdbestattung, Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 500,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Ausheben und Schliessen einer Grabstelle zur Beisetzung einer Aschenurne | 200,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Bestattung totgeborener Kinder, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten in einem Feld nach Paragraf 30 der Friedhofsordnung | 0,00 € | Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Pflegegebühr für Rasenmähen bei Rasengrabstellen und bei Einebnung von Grabstellen vor Ende der Ruhe- oder Nutzungszeit, je Jahr und Grabstelle, abgelöst in einer Summe beim Erwerb oder bei der Verlängerung, für Urnengrabstätten und Grabstätten von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr | 10,00 € | Paragraf 11 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Pflegegebühr für Rasenmähen bei Rasengrabstellen und bei Einebnung von Grabstellen vor Ende der Ruhe- oder Nutzungszeit, je Jahr und Grabstelle, abgelöst in einer Summe beim Erwerb oder bei der Verlängerung, für andere Grabstätten | 20,00 € | Paragraf 11 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 21,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenfamiliengrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 15,00 € | Paragraf 9 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Beisetzung einer Urne in eine belegte Erdbestattungsgrabstelle | 350,00 € | Paragraf 9 Absatz 4 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Errichtung einer Stele, einer Plastik oder eines Gedenksteines und Anbringung eines Namensschildes oder einer Gravur beim Gemeinschaftsurnengrabfeld | die Gebührenordnung nennt keinen Betrag, sondern verweist auf die vom Magistrat festzusetzenden Gebühren | Paragraf 10 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen ausserhalb der Bestattungszeiten | 50 Prozent der vollen Gebühr | Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einschliesslich Reinigung | 185,00 € | Paragraf 5 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einschliesslich Reinigung, wenn die Bestattung oder Beisetzung nicht auf einem städtischen Friedhof erfolgt | 285,00 € | Paragraf 5 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Benutzung der Leichenhalle ohne Trauerfeier | 35,00 € | Paragraf 5 Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Benutzung des Kühlaggregates | 35,00 € | Paragraf 5 Buchstabe d der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Umbettung einer Leiche innerhalb desselben Friedhofs | 800,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Umbettung einer Leiche zu einem anderen Friedhof nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung | 900,00 € | Paragraf 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren innerhalb desselben Friedhofs | 500,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Umbettung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren zu einem anderen Friedhof nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung | 600,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Umbettung einer Aschenurne innerhalb desselben Friedhofs | 400,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Umbettung einer Aschenurne zu einem anderen Friedhof nach Paragraf 1 der Friedhofsordnung | 500,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Umbettung zu einem Friedhof ausserhalb des Geltungsbereichs der Friedhofsordnung | nach Aufwand | Paragraf 7 Absätze 1 bis 3 jeweils Buchstabe c der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Prüfung einer Umbettung von Leichen und Aschen | 35,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
| Prüfung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen Grabausstattungen, je Prüfung | 35,00 € | Paragraf 12 Absatz 1 Buchstabe b der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar |
Was ein Grab in Hofgeismar über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.350,00 €
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres in Hofgeismar, über 30 Jahre, das sind 278,33 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagrafen 8 Absatz 1 Buchstabe a und 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie Paragrafen 12 Absatz 4, 18 und 19 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar | 300,00 € |
| BestattungParagraf 6 Absatz 1 Buchstabe a der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar | 250,00 € |
| Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 7.800,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 550,00 € |
Die Überlassung kostet nach Paragraf 8 Absatz 1 der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar ausdrücklich für die Dauer von dreissig Jahren 300,00 Euro, also die Hälfte des Erwachsenengrabes, und die Bestattung 250,00 statt 500,00 Euro. Das Grab ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar 1,50 Meter lang und 0,80 Meter breit, der Abstand zum nächsten beträgt einen halben Meter. Nach Paragraf 18 ist ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht möglich. Die Bestattungsgebühr ist nicht abwählbar: Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sagt, die Gräber würden nur durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben, geöffnet und geschlossen. Nicht pflegefrei. Paragraf 36 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd instand gehalten werden, Absatz 2 setzt dafür eine Frist von sechs Monaten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechts, und Absatz 3 lässt die Friedhofsverwaltung nach fruchtloser Fristsetzung die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen. Eine Pflegegebühr führt der Tarif für diese Grabart folgerichtig nicht.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar, Ortsrecht Nummer 22, ohne Datum. Die Datei des Ortsrechts trägt weder Eingangsformel noch Ausfertigung noch einen Paragrafen über das Inkrafttreten; sie endet mit Paragraf 41 Ordnungswidrigkeiten. Der einzige Anhaltspunkt ist das Erzeugungsdatum der Datei, der 09.10.2012 aus Microsoft Word 2010. Das Ortsrecht führt zu dieser Ordnung keinen Nachtrag, und die Paragrafen 1 bis 41 sind lückenlos vorhanden. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Hofgeismar offenlässt
- Der Tarif gilt nicht für die ganze Stadt. Paragraf 1 der Friedhofsordnung zählt die Friedhöfe abschliessend auf, für die sie gilt: Beberbeck, Carlsdorf, Hümme mit altem und neuem Friedhof und Schöneberg. Nicht genannt sind die beiden Friedhöfe der Kernstadt, also der grosse am Flötenlinder Weg und der am Gesundbrunnen, und ebenso wenig die Friedhöfe in Friedrichsdorf, Hombressen und Kelze. Der hier erfasste Tarif gilt also für fünf der zehn Friedhöfe im Stadtgebiet, und er gilt nicht für den grössten. Die Gebührenordnung bestätigt das an zweiter Stelle: Ihr Paragraf 5 Buchstabe b setzt für die Friedhofshalle 285 statt 185 Euro an, wenn die Bestattung nicht auf einem städtischen Friedhof erfolgt.
- Wer die übrigen Friedhöfe trägt, liess sich aus keiner Primärquelle belegen, und deshalb steht hier, wo nachgesehen wurde. Erstens im vollständigen Ortsrecht, das ausser der Friedhofsordnung und ihrer Gebührenordnung kein weiteres Friedhofsstück führt. Zweitens in den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt von April 2025 bis September 2026, deren einziger Friedhofstreffer eine ungepflegte Grabstätte im Stadtteil Schöneberg ist. Drittens im Abteilungsverzeichnis der Stadtverwaltung, das Bauamt, Bürger-Dienste, Finanzabteilung, Hauptamt, Ordnungsamt und Standesamt kennt, aber keine Friedhofsverwaltung als eigene Abteilung. Viertens im eigenen Bestand, wo OpenStreetMap zu keinem der zehn Friedhöfe im Stadtgebiet einen Betreiber führt. Die kommerziellen Verzeichnisse nennen eine Friedhofsverwaltung Hofgeismar unter der Anschrift Markt 1 und damit die Adresse des Rathauses; das ist genau der Fehlbefund, der bei Dülmen aufgetreten ist, und er beweist nichts.
- Die Schlüchtern-Falle greift nicht, aber nur innerhalb des Geltungsbereichs. Für die fünf Friedhöfe der vier Stadtteile gibt es genau eine Gebührenordnung mit genau einem Satz je Grabart; das Ortsrecht führt unter der Nummer 22 eine Friedhofsordnung und darunter eine Gebührenordnung, ohne Nachtrag. Die einzige Stelle, an der die Ordnung überhaupt nach Friedhöfen unterscheidet, ist Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofsordnung, und dort geht es um das Mass der Urnenreihengrabstätte: einen Meter mal einen halben im Regelfall, in Carlsdorf einen Meter im Quadrat, in Schöneberg 0,80 mal 0,80 Meter. Der Preis ist überall derselbe.
- Die Pflegegebühr ist ein Jahresbetrag und muss mit der Laufzeit multipliziert werden. Paragraf 11 der Gebührenordnung lautet: Pflegegebühr für Rasenmähen bei Rasengrabstellen und bei Einebnung von Grabstellen vor Ende der Ruhe- oder Nutzungszeit pro Jahr und Grabstelle, Ablösung insgesamt bei Erwerb oder Verlängerung der Grabstelle oder Einebnung. Sie beträgt 10,00 Euro für Urnengrabstätten und für Grabstätten von Verstorbenen bis zum fünften Lebensjahr und 20,00 Euro für andere Grabstätten. Drei Wörter entscheiden: pro Jahr, Ablösung, insgesamt. Die Gebühr fällt je Jahr an, wird aber schon beim Erwerb in einer Summe abgelöst und gehört damit in den Grabpreis. Bei der Rasenreihengrabstätte sind das dreissig mal 20 Euro, also 600 Euro zusätzlich zu den 900 Euro Überlassung; bei der Rasenfamiliengrabstätte vierzig mal 20 Euro, also 800 Euro zusätzlich zu den 1.150 Euro je Grabstelle. Wer sie übersieht, setzt die beiden Gräber um vierzig beziehungsweise siebzig Prozent zu niedrig an.
- Dass die Pflegegebühr bei den Rasengräbern obendrauf kommt und bei den Urnengemeinschaftsgräbern nicht, beweist der Wortlaut selbst. Paragraf 10 der Gebührenordnung erhebt die 650 Euro für die anonyme Urnenbeisetzung und für die Stelle im Gemeinschaftsurnengrabfeld ausdrücklich einschliesslich Pflegegebühr für Rasenmähen. Die Paragrafen 8 und 9 sagen das für die Reihen-, Rasenreihen-, Familien- und Rasenfamiliengrabstätten nicht; sie nennen nur die Überlassung und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen. Wo die Pflege eingerechnet ist, sagt der Tarif es also, und wo er es nicht sagt, ist sie es nicht.
- Fünf der zehn Grabarten sind pflegefrei. Bei der Rasenreihengrabstätte und der Rasenfamiliengrabstätte tragen zwei Belege: Die Pflege ist eine eigene Tarifziffer der Stadt, und an diesen Gräbern bleibt nichts anderes zu pflegen, weil die Paragrafen 23 und 24 Absatz 1 der Friedhofsordnung ausserhalb eines kopfseitig liegenden Steins von höchstens 70 mal 50 Zentimetern und einer 20 Zentimeter breiten Abstandsfläche wörtlich jede Art von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grabausstattungen und Grabschmuck sowie Anpflanzungen verbieten. Es gibt dort kein Beet, das den Angehörigen bliebe; damit ist der Kieler Fall ausgeschlossen, in dem derselbe Absatz den Rasenstreifen der Verwaltung und das Beet den Angehörigen zuwies. Beim Gemeinschaftsurnengrabfeld sagt Paragraf 29 Absatz 4 wörtlich, die Anlage und Pflege obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten; beim Feld für totgeborene Kinder und Föten sagt Paragraf 30 denselben Satz. Beim Feld für anonyme Urnenbeisetzungen tritt zur eingerechneten Pflegegebühr die Anonymität nach Paragraf 29 Absatz 1, wonach die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht und nicht als Einzelgrabstelle ausgewiesen wird. Für die übrigen fünf Grabarten gilt Paragraf 36 der Friedhofsordnung, der die Nutzungsberechtigten zur Herrichtung binnen sechs Monaten und zur dauernden Instandhaltung verpflichtet.
- Die grösste Lücke dieses Eintrags ist das fehlende Datum. Weder die Friedhofsordnung noch die Gebührenordnung enthält eine Eingangsformel, eine Ausfertigung oder einen Paragrafen über das Inkrafttreten; die eine endet mit Paragraf 41 Ordnungswidrigkeiten, die andere mit Paragraf 13 Umsatzsteuer, und dann hört der Text auf. Beide sind Arbeitsfassungen des Ortsrechts, und die Ortsrechtsseite sagt das selbst: Ihre Veröffentlichungen hätten lediglich informellen Charakter, rechtsverbindlich seien die in den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlichten Fassungen. Der einzige belastbare Anhaltspunkt sind die Erzeugungsdaten der Dateien, der 09.10.2012 für die Friedhofsordnung und der 23.12.2022 für die Gebührenordnung. Damit ist die Gebührenordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit die zum 01.01.2023 in Kraft getretene Fassung, aber ein Dateidatum ist kein Ausfertigungsdatum, und deshalb sagt dieser Eintrag nicht, wann die beiden Ordnungen beschlossen worden sind.
- Gesucht worden ist nach einem jüngeren Nachtrag an vier Stellen: im Ortsrecht selbst, das zur Nummer 22 keinen führt, während es zur Entwässerungssatzung sechs und zur Hebesatzsatzung zwei führt; in den öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt von April 2025 bis September 2026; in der Volltextsuche des Ratsinformationssystems rim.ekom21.de, die zu Friedhof und zu Friedhofsgebühren null Treffer liefert; und in den Metadaten der beiden Dateien. Die Gebührenordnung ist damit knapp vier Jahre alt und die Friedhofsordnung vierzehn.
- Die Umsatzsteuer ist nicht aufgeschlagen. Paragraf 13 der Gebührenordnung sagt nur, soweit Ansprüche der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterlägen, sei die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten, und sie betrage derzeit 19 Prozent. Das ist ein Vorbehalt und keine Feststellung: Welche Gebühr steuerpflichtig ist, sagt die Satzung nicht. Anders als in Hilchenbach, wo die Satzung für die Pflegegebühr ausdrücklich anordnet, dass die Mehrwertsteuer zusätzlich berechnet wird, und wo die Stadt in einem eigenen Blatt die Bruttobeträge nennt, gibt es hier keinen Anhaltspunkt. Wäre die Pflegegebühr steuerpflichtig, läge die Rasenreihengrabstätte bei 1.614 statt 1.500 Euro und die Rasenfamiliengrabstätte bei 2.102 statt 1.950 Euro.
- Beim Gemeinschaftsurnengrabfeld fehlt ein Betrag. Paragraf 10 Buchstabe b nennt 650,00 Euro und setzt hinzu, es kämen zusätzlich die vom Magistrat festzusetzenden Gebühren für die Errichtung einer Stele, einer Plastik, eines Gedenksteines oder Ähnlichem und für die Anbringung eines Namensschildes beziehungsweise einer Gravur. Diese Gebühren stehen in keiner Satzung, und sie sind deshalb nicht eingerechnet. Es ist die Walsroder Bauart in klein: Der Tarif hat genau dort eine Lücke, wo sonst ein Betrag stünde, und verweist ihn an einen Beschluss ausserhalb der Satzung. Eine Wahl der Angehörigen ist das Namensschild nicht, denn nach Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofsordnung erfolgen Anbringung und Gestaltung durch die Friedhofsverwaltung an dem von ihr zugewiesenen Platz, und ein Hinweis an der Grabstelle selbst ist nicht möglich.
- Die Rechenprobe bestätigt die vierzig Jahre der Familiengräber. Paragraf 9 Absatz 1 verlangt 850 Euro je Grabstelle für vierzig Jahre, das sind 21,25 Euro im Jahr, und die Verlängerung kostet nach Absatz 3 Buchstabe a 21,00 Euro je Grabstelle und Jahr, also 25 Cent weniger. Bei der Urnenfamiliengrabstätte lauten die Zahlen 550 geteilt durch vierzig gleich 13,75 Euro gegen einen Verlängerungssatz von 15,00 Euro, also neun Prozent mehr. Bei den Reihengrabstätten geht die Probe nicht, weil es dort keine Verlängerung gibt; die Laufzeit steht dafür im Tarif selbst, der für die Reihengrabstätte und für die Urnenreihengrabstätte ausdrücklich eine Überlassung für die Dauer von dreissig Jahren nennt, in Übereinstimmung mit der Ruhefrist des Paragrafen 12 Absatz 4 der Friedhofsordnung.
- Die Bestattung totgeborener Kinder ist kostenlos, und die Null im Eintrag ist deshalb ausnahmsweise der Wortlaut und keine Lücke. Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührenordnung stellt die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten in einem Feld nach Paragraf 30 der Friedhofsordnung kostenlos, und Paragraf 10 Buchstabe c sagt dasselbe für die Bereitstellung der Bestattungsstelle. Diese Grabart ist als nurKinder geführt und fällt damit aus dem Preisvergleich heraus.
- Eine Abräumgebühr gibt es nicht. Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofsordnung lässt Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschliesslich der Fundamente und Befestigungsmaterialien nach Ablauf der Ruhefrist oder der Nutzungszeit von der Friedhofsverwaltung entfernen, ausdrücklich auch auf Rasenreihen- und Rasenfamiliengrabstätten, aber die Gebührenordnung führt dafür keine Zeile. Nach der Wittlicher Regel wird nichts addiert, was der Tarif nicht kennt. Die Nutzungsberechtigten können abgeräumte Grabmale binnen drei Monaten an einem zentralen Platz abholen; danach kann die Friedhofsverwaltung sie nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
- Nicht eingerechnet sind der Zuschlag von fünfzig Prozent der vollen Gebühr für Bestattungen ausserhalb der Bestattungszeiten nach Paragraf 6 Absatz 3, die Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier mit 185,00 Euro nach Paragraf 5 Buchstabe a, die Leichenhalle ohne Trauerfeier mit 35,00 Euro, das Kühlaggregat mit weiteren 35,00 Euro und die Verwaltungsgebühren nach Paragraf 12 mit je 35,00 Euro für die Prüfung einer Umbettung und für die Prüfung eines Grabmals. Alle sind vermeidbar oder hängen vom Einzelfall ab.
- Die Friedhofskommission nach Paragraf 2 der Friedhofsordnung ist zur Hälfte kirchlich besetzt, und das erklärt den Zuschnitt des Geltungsbereichs. Sie hat elf Mitglieder: den Bürgermeister als Vorsitzenden, den Ersten Stadtrat, je ein Mitglied des Ortsbeirates und des Kirchenvorstandes aus Beberbeck, Carlsdorf, Hümme und Schöneberg sowie ein Mitglied der katholischen Kirchengemeinde aus Hümme; die Pfarrer gehören ihr mit beratender Stimme an. Acht der elf Sitze hängen also zu gleichen Teilen an den Ortsbeiräten und den Kirchenvorständen. Das ist die Bauart eines historisch kirchlichen Friedhofs, den die Kommune übernommen hat, ohne die Kirchengemeinde aus der Verwaltung zu drängen. Für diesen Eintrag ändert es nichts: Träger ist die Stadt, sie erhebt die Gebühren nach ihrer eigenen Gebührenordnung, und die Kommission berät.
- Die Abrufkette: Stufe 1 (WebFetch) hat die Ortsrechtsseite und die Bekanntmachungen geliefert und die beiden PDF gefunden. Stufe 2 (crawl4ai) stand mangels Zugangsschlüssel nicht zur Verfügung. Stufe 3 (Puppeteer aus scripts/13-seite-holen.mjs) war nötig: Die Seiten Unsere Leistungen für Sie, Unsere Abteilungen und das Ortsrecht bauen ihre Listen erst im Browser zusammen, sodass WebFetch dort eine leere Liste mit HTTP 200 sieht, also der Friedberger Fall. Erst mit dem Browser war zu sehen, dass das Ortsrecht zur Nummer 22 keinen Nachtrag führt und dass die Stadtverwaltung keine Friedhofsabteilung hat. Stufe 4 (r.jina.ai) wurde nicht gebraucht. Beide PDF tragen eine Textebene und sind mit urllib und PyMuPDF gelesen worden.
Friedhöfe in Hofgeismar und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in HofgeismarLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar, Ortsrecht Nummer 22 ohne Datum. Die Datei des Ortsrechts trägt weder Eingangsformel noch Ausfertigung noch einen Paragrafen über das Inkrafttreten; sie endet mit Paragraf 41 Ordnungswidrigkeiten. Der einzige Anhaltspunkt ist das Erzeugungsdatum der Datei, der 09.10.2012 aus Microsoft Word 2010. Das Ortsrecht führt zu dieser Ordnung keinen Nachtrag, und die Paragrafen 1 bis 41 sind lückenlos vorhanden
- Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar, Ortsrecht 22.2 ohne Datum. Auch diese Datei trägt weder Eingangsformel noch Ausfertigung noch einen Paragrafen über das Inkrafttreten; sie endet mit Paragraf 13 Umsatzsteuer. Das Erzeugungsdatum der Datei ist der 23.12.2022, sie ist also mit hoher Wahrscheinlichkeit die zum 01.01.2023 in Kraft getretene Fassung; belegt ist das nicht. Die Paragrafen 1 bis 13 sind lückenlos vorhanden, einen Nachtrag führt das Ortsrecht nicht
- Ortsrecht der Stadt Hofgeismar Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt unter der Nummer 22 genau eine Friedhofsordnung und darunter genau eine Gebührenordnung, ohne Nachtrag, während es etwa zur Entwässerungssatzung sechs und zur Hebesatzsatzung zwei Nachträge führt. Die Seite weist selbst darauf hin, dass ihre Veröffentlichungen lediglich informellen Charakter haben und rechtsverbindlich die in den amtlichen Bekanntmachungen der Stadt veröffentlichten Fassungen sind. Die Liste baut sich erst im Browser auf und war nur über Stufe 3 der Abrufkette lesbar
- Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Hofgeismar Stand der Durchsicht 06.09.2026, Zeitraum April 2025 bis September 2026. Der einzige Friedhofstreffer ist eine Bekanntmachung vom Dezember 2025 über eine ungepflegte Grabstätte auf dem Friedhof im Stadtteil Schöneberg; eine Änderung der Friedhofsordnung oder der Gebührenordnung ist in diesem Zeitraum nicht bekanntgemacht worden
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.