Bovenden, Niedersachsen, AGS 03159007
Friedhofsgebühren in Bovenden, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus 19. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich des Flecken Bovenden (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen vom Rat des Flecken Bovenden in seiner Sitzung am 04.12.2020; ihr Abschnitt I setzt den Gebührentarif zu Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 neu. Der Tarif ist damit sechs Jahre alt, die Grundsatzung vierundvierzig. Das Ortsrecht führt denselben Text zweimal, einmal unter diesem Titel und einmal als Datei Gebührensatzung Friedhof.pdf. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bovenden und nicht für einzelne. Träger ist Flecken Bovenden; die Grabstätten bleiben nach Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung Eigentum des Flecken. Acht kommunale Friedhöfe in Billingshausen, Bovenden, Eddigehausen, Emmenhausen, Harste, Lenglern, Reyershausen und Spanbeck; der FriedWald Burg Plesse wird von der FriedWald GmbH betrieben.
- 595,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.816,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschenkapseln, einheitlich
Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit Beisetzung
Rasendoppelreihengrab für zwei Erdbeisetzungen, mit Beisetzung
Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 in Verbindung mit Paragraf 14 des Bestattungsgesetzes
Was ein Grab in Bovenden kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Bovenden
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Einzelreihengrab für Verstorbene ab dem 6. LebensjahrDas günstigste Erdgrab in Bovenden. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit abgegeben werden; nach Absatz 3 darf darin nur eine Erdbeisetzung vorgenommen werden, mit der Ausnahme, dass ein Kind unter einem Jahr zusammen mit einer verstorbenen Person in einem Grab und Sarg bestattet werden darf. Nach Absatz 4 dürfen zusätzlich Urnen beigesetzt werden, solange deren Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Die Nutzungszeit beträgt fünfundzwanzig Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 dagegen nur zwanzig; beides fällt in Bovenden auseinander. Verlängert werden kann jeweils um fünf Jahre, auch wiederholt, und die Verlängerung kostet nach Abschnitt B Nummer 12 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 die Hälfte der anteiligen Jahresgebühr. Der Nenner ist dabei die Ruhezeit von zwanzig Jahren, nicht die Nutzungszeit: Wer durch fünfundzwanzig teilte, läge um ein Fünftel zu niedrig. Beim Einzelreihengrab sind das 980,00 Euro geteilt durch zwanzig, also 49,00 Euro im Jahr, und die Hälfte davon sind 24,50 Euro je Verlängerungsjahr. Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von hundert von Hundert auf die Beisetzungskosten nach Abschnitt E Nummer 4 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982. Er fällt an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag an, ebenso an einem Freitag, der nach 12:30 Uhr endet, und an einem dienstfreien Sonnabend. Hundert Prozent ist der höchste Zuschlag dieser Art im Bestand. Nicht pflegefrei; die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte nach den Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 beziehungsweise 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen. | 980,00 € | 490,00 € | 1.470,00 € | 25 J. | Abschnitt B Nummer 1.1 und Abschnitt E Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 10 und 14 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDas günstigste Grab der Gemeinde. Mit 367,00 Euro kostet es gut ein Drittel des Erwachsenengrabes, und auch die Beisetzung ist mit 228,00 gegen 490,00 Euro ermässigt. Die Ruhezeit ist dagegen dieselbe: Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 setzt sie für alle Leichen und Aschenkapseln einheitlich auf zwanzig Jahre, ohne nach dem Alter zu unterscheiden. Das Grab misst nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe a 1,20 mal 0,60 Meter. Paragraf 14 Absatz 2 richtet drei Arten von Reihengrabfeldern ein: für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, für Fehl- und Ungeborene und für Verstorbene ab dem sechsten Lebensjahr; einen eigenen Tarif für Fehl- und Ungeborene führt der Gebührentarif nicht. Nicht pflegefrei; die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte nach den Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 beziehungsweise 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen. | 367,00 € | 228,00 € | 595,00 € | 25 J. | Abschnitt B Nummer 1.2 und Abschnitt E Nummer 2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 13 und 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Doppelreihengrab für zwei ErdbeisetzungenZwei Grabstellen nebeneinander, 2,10 Meter lang und 2,40 Meter breit. Der Preis liegt mit 2.137,00 Euro um 177 Euro über dem Doppelten des Einzelgrabes, das Doppelgrab ist also teurer als zwei Einzelgräber. Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 sagt, darin sollten grundsätzlich nur Eheleute, Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften bestattet werden; die Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung von Angehörigen gestatten. Nach Absatz 3 ist bei der zweiten Beisetzung das Nutzungsrecht der gesamten Grabstätte um die Jahre zu verlängern, die für die Ruhezeit der zweiten Beisetzung nötig sind. Nicht pflegefrei; die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte nach den Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 beziehungsweise 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen. | 2.137,00 € | 490,00 € | 2.627,00 € | 25 J. | Abschnitt B Nummer 2 und Abschnitt E Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 13 und 15 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Raseneinzelreihengrab für Verstorbene ab dem 6. LebensjahrKostet mit 1.964,00 Euro genau das Doppelte des gewöhnlichen Einzelreihengrabes von 980,00 Euro, und die Differenz ist die Pflege: 984,00 Euro auf fünfundzwanzig Jahre Nutzungszeit sind 39,36 Euro im Jahr. Bemerkenswert ist, dass derselbe Aufschlag von 984,00 Euro auch beim Kinderreihengrab gilt, dessen Grundgebühr nur 367,00 Euro beträgt: Der Aufschlag hängt nicht am Grabpreis, sondern an Fläche und Zeit. Damit ist Bovenden das Gegenstück zu Kreuztal, wo die Pflege nicht beziffert ist; hier ist sie es, nur nicht als eigene Zeile, sondern als Differenz. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024: "Rasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und mit Rasen eingesät. Der Rasenschnitt auf der Grabstätte erfolgt parallel zum Rasenschnitt der öffentlichen Grünflächen auf dem Friedhof für die Dauer der Nutzungszeit." Absatz 3 verbietet Grabeinfassung, Grabschmuck, Kerzen, Lichter und Bepflanzung; ein Grabmal ist auf Antrag zulässig, seine Unterhaltung und Verkehrssicherung bleibt aber beim Nutzungsberechtigten, und nach Ablauf der Nutzungszeit ist es auf eigene Rechnung zu entfernen. Nach Paragraf 21 Absatz 1 werden Rasengrabstätten auf Wunsch in vorhandenen Grabreihen und neuen Grabfeldern angelegt, es gibt also kein gesondertes Feld, auf das man angewiesen wäre. Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von hundert von Hundert auf die Beisetzungskosten nach Abschnitt E Nummer 4 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982. Er fällt an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag an, ebenso an einem Freitag, der nach 12:30 Uhr endet, und an einem dienstfreien Sonnabend. Hundert Prozent ist der höchste Zuschlag dieser Art im Bestand. | 1.964,00 € | 490,00 € | 2.454,00 € | 25 J. | Abschnitt B Nummer 5.1 und Abschnitt E Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe k und 21 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Rasenkinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDer Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Kinderreihengrab beträgt 984,00 Euro und ist damit auf den Cent derselbe wie beim Erwachsenengrab, obwohl die Grundgebühr mit 367,00 gegen 980,00 Euro um mehr als das Zweieinhalbfache darunter liegt. Das Rasenkindergrab kostet deshalb fast das Vierfache des gewöhnlichen, während es beim Erwachsenen nur das Doppelte ist. Wer ein Kindergrab pflegefrei haben will, zahlt in Bovenden also verhältnismässig am meisten. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024: "Rasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und mit Rasen eingesät. Der Rasenschnitt auf der Grabstätte erfolgt parallel zum Rasenschnitt der öffentlichen Grünflächen auf dem Friedhof für die Dauer der Nutzungszeit." Absatz 3 verbietet Grabeinfassung, Grabschmuck, Kerzen, Lichter und Bepflanzung; ein Grabmal ist auf Antrag zulässig, seine Unterhaltung und Verkehrssicherung bleibt aber beim Nutzungsberechtigten, und nach Ablauf der Nutzungszeit ist es auf eigene Rechnung zu entfernen. | 1.351,00 € | 228,00 € | 1.579,00 € | 25 J. | Abschnitt B Nummer 5.2 und Abschnitt E Nummer 2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragraf 21 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Rasendoppelreihengrab für zwei ErdbeisetzungenDie teuerste Grabart des Tarifs. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Doppelreihengrab beträgt 1.189,00 Euro, also 47,56 Euro im Jahr, und liegt damit über dem Aufschlag beim Einzelgrab von 39,36 Euro, aber deutlich unter dem Doppelten. Die Pflege einer doppelt so grossen Fläche kostet in Bovenden also nur ein Fünftel mehr. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024: "Rasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und mit Rasen eingesät. Der Rasenschnitt auf der Grabstätte erfolgt parallel zum Rasenschnitt der öffentlichen Grünflächen auf dem Friedhof für die Dauer der Nutzungszeit." Absatz 3 verbietet Grabeinfassung, Grabschmuck, Kerzen, Lichter und Bepflanzung; ein Grabmal ist auf Antrag zulässig, seine Unterhaltung und Verkehrssicherung bleibt aber beim Nutzungsberechtigten, und nach Ablauf der Nutzungszeit ist es auf eigene Rechnung zu entfernen. | 3.326,00 € | 490,00 € | 3.816,00 € | 25 J. | Abschnitt B Nummer 6 und Abschnitt E Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 15 und 21 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Anonymes Einzelreihengrab für Verstorbene ab dem 6. LebensjahrBovenden führt eine Grabart, die im Bestand selten ist: das anonyme Grab für eine Erdbestattung. Die meisten Gemeinden bieten Anonymität nur für Urnen an. Es misst nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe g 2,10 mal einen Meter, genau wie das gewöhnliche Reihengrab, kostet aber mit 1.554,00 Euro rund sechzig Prozent mehr. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024: "Anonyme Grabstätten haben keine Kennzeichnung. Grabschmuck, Bepflanzungen, Grabmäler und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Das Aufstellen von Kerzen und Lichtern ist nicht erlaubt." Wo nichts gepflanzt werden darf, gibt es nichts zu pflegen, und die Fläche ist nach Absatz 1 eine Rasenfläche. Dasselbe Muster wie bei der Waldruhestätte in Blieskastel. Anders als beim Rasengrab läuft die Vergabe nur für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren, ein Nutzungsrecht entsteht nicht, und eine Verlängerung gibt es deshalb auch nicht. Nach Absatz 4 ist die Teilnahme an der Beisetzung erlaubt, und nach den Absätzen 5 und 6 dürfen Angehörige an Gedenksteinen Blumen niederlegen und gegen ein Entgelt den Namen eingravieren lassen; was diese Gravur kostet, sagt der Tarif nicht. | 1.554,00 € | 490,00 € | 2.044,00 € | 20 J. | Abschnitt B Nummer 10.1 und Abschnitt E Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 13 und 19 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Anonymes Kinderreihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrKostet 941,00 Euro und damit fast das Dreifache des gewöhnlichen Kindergrabes von 367,00 Euro. Der Aufschlag beträgt 574,00 Euro, beim Erwachsenengrab dagegen 574,00 Euro auf 980,00 Euro; er ist also in beiden Fällen derselbe absolute Betrag, wie schon beim Rasengrab. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024: "Anonyme Grabstätten haben keine Kennzeichnung. Grabschmuck, Bepflanzungen, Grabmäler und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Das Aufstellen von Kerzen und Lichtern ist nicht erlaubt." Wo nichts gepflanzt werden darf, gibt es nichts zu pflegen, und die Fläche ist nach Absatz 1 eine Rasenfläche. Dasselbe Muster wie bei der Waldruhestätte in Blieskastel. Anders als beim Rasengrab läuft die Vergabe nur für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren, ein Nutzungsrecht entsteht nicht, und eine Verlängerung gibt es deshalb auch nicht. Nach Absatz 4 ist die Teilnahme an der Beisetzung erlaubt, und nach den Absätzen 5 und 6 dürfen Angehörige an Gedenksteinen Blumen niederlegen und gegen ein Entgelt den Namen eingravieren lassen; was diese Gravur kostet, sagt der Tarif nicht. | 941,00 € | 228,00 € | 1.169,00 € | 20 J. | Abschnitt B Nummer 10.2 und Abschnitt E Nummer 2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragraf 19 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Wahlgrabstätte, je GrabstelleDer Tarif nennt den Preis je Grabstelle, eine mehrstellige Wahlgrabstätte kostet also das Vielfache. Mit 2.652,00 Euro liegt die einzelne Stelle um mehr als das Zweieinhalbfache über dem Einzelreihengrab, und das ist der grösste Abstand zwischen Reihen- und Wahlgrab, den der Tarif kennt. Der Unterschied zum Reihengrab ist rechtlicher Art: Am Wahlgrab wird nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 ein Nutzungsrecht verliehen, das nach Absatz 6 auf Angehörige übergeht und nach Absatz 7 wiedererworben werden kann, auch für eine Teilnutzungszeit; die Gebühr berechnet sich dann nach Abschnitt A Nummer 4 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 anteilsmässig nach den vollen Nutzungsjahren. Nach Absatz 9 kann das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten jederzeit gegen teilweise Erstattung zurückgegeben werden, an teilbelegten erst nach Ablauf der Ruhezeit. Nicht pflegefrei; die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte nach den Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 beziehungsweise 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen. | 2.652,00 € | 490,00 € | 3.142,00 € | 25 J. | Abschnitt A Nummer 1 und Abschnitt E Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 13 und 17 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
7 Grabarten für die Urne in Bovenden
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrab für eine AschenkapselDas günstigste Urnengrab der Gemeinde und mit 645,00 Euro einschliesslich Beisetzung eines der günstigsten im ganzen Bestand. Es misst nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe d einen Meter mal 0,80 Meter. Die Nutzungszeit beträgt nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 fünfundzwanzig Jahre, die Ruhezeit zwanzig. Der Abstand zum Erdgrab ist ungewöhnlich gross: 467,00 gegen 980,00 Euro sind achtundvierzig Prozent, und mit der Beisetzung gerechnet 645,00 gegen 1.470,00 Euro, also vierundvierzig Prozent. Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von hundert von Hundert auf die Beisetzungskosten nach Abschnitt E Nummer 4 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982. Er fällt an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag an, ebenso an einem Freitag, der nach 12:30 Uhr endet, und an einem dienstfreien Sonnabend. Hundert Prozent ist der höchste Zuschlag dieser Art im Bestand. Nicht pflegefrei; die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte nach den Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 beziehungsweise 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen. | 467,00 € | 178,00 € | 645,00 € | 25 J. | Abschnitt B Nummer 3 und Abschnitt E Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 13 und 16 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Urnendoppelreihengrab für zwei Aschenkapseln782,00 Euro für zwei Stellen gegenüber zweimal 467,00 Euro für zwei einzelne: Das Urnendoppelgrab ist um 152 Euro billiger als zwei Urnenreihengräber. Beim Erdgrab ist es umgekehrt, dort kostet das Doppelgrab 177 Euro mehr als zwei Einzelgräber. Das Grab misst nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe e einen Meter mal 1,60 Meter. Nicht pflegefrei; die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte nach den Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 beziehungsweise 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen. | 782,00 € | 178,00 € | 960,00 € | 25 J. | Abschnitt B Nummer 4 und Abschnitt E Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 13 und 16 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Rasenurnenreihengrab für eine AschenkapselDer Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt 451,00 Euro, auf fünfundzwanzig Jahre also 18,04 Euro im Jahr. Das ist weniger als die Hälfte des Aufschlags beim Erdgrab von 39,36 Euro und entspricht ziemlich genau dem Verhältnis der Grabflächen. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024: "Rasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und mit Rasen eingesät. Der Rasenschnitt auf der Grabstätte erfolgt parallel zum Rasenschnitt der öffentlichen Grünflächen auf dem Friedhof für die Dauer der Nutzungszeit." Absatz 3 verbietet Grabeinfassung, Grabschmuck, Kerzen, Lichter und Bepflanzung; ein Grabmal ist auf Antrag zulässig, seine Unterhaltung und Verkehrssicherung bleibt aber beim Nutzungsberechtigten, und nach Ablauf der Nutzungszeit ist es auf eigene Rechnung zu entfernen. | 918,00 € | 178,00 € | 1.096,00 € | 25 J. | Abschnitt B Nummer 7 und Abschnitt E Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragraf 21 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Rasendoppelurnengrab für zwei AschenkapselnDer Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Urnendoppelgrab beträgt 677,00 Euro, also 27,08 Euro im Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut. Paragraf 21 Absatz 2 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024: "Rasengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und mit Rasen eingesät. Der Rasenschnitt auf der Grabstätte erfolgt parallel zum Rasenschnitt der öffentlichen Grünflächen auf dem Friedhof für die Dauer der Nutzungszeit." Absatz 3 verbietet Grabeinfassung, Grabschmuck, Kerzen, Lichter und Bepflanzung; ein Grabmal ist auf Antrag zulässig, seine Unterhaltung und Verkehrssicherung bleibt aber beim Nutzungsberechtigten, und nach Ablauf der Nutzungszeit ist es auf eigene Rechnung zu entfernen. | 1.459,00 € | 178,00 € | 1.637,00 € | 25 J. | Abschnitt B Nummer 8 und Abschnitt E Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragraf 21 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Anonymes UrnenreihengrabKostet 713,00 Euro gegenüber 467,00 für das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 246 Euro mehr, und liegt damit unter dem Rasenurnengrab mit 918,00 Euro. Wer Anonymität will, zahlt in Bovenden weniger als für ein gepflegtes Rasengrab mit Namen. Das Grab misst nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe h einen Meter mal 0,80 Meter und hat als einzige Grabart keinen Abstand zum Nachbargrab. Nach Paragraf 19 Absatz 2 dürfen nur verrottbare Urnen und Überurnen verwendet werden. Pflegefrei, und der Beleg ist ein Verbot statt eines Versprechens. Paragraf 19 Absatz 3 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024: "Anonyme Grabstätten haben keine Kennzeichnung. Grabschmuck, Bepflanzungen, Grabmäler und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Das Aufstellen von Kerzen und Lichtern ist nicht erlaubt." Wo nichts gepflanzt werden darf, gibt es nichts zu pflegen, und die Fläche ist nach Absatz 1 eine Rasenfläche. Dasselbe Muster wie bei der Waldruhestätte in Blieskastel. Anders als beim Rasengrab läuft die Vergabe nur für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren, ein Nutzungsrecht entsteht nicht, und eine Verlängerung gibt es deshalb auch nicht. Nach Absatz 4 ist die Teilnahme an der Beisetzung erlaubt, und nach den Absätzen 5 und 6 dürfen Angehörige an Gedenksteinen Blumen niederlegen und gegen ein Entgelt den Namen eingravieren lassen; was diese Gravur kostet, sagt der Tarif nicht. | 713,00 € | 178,00 € | 891,00 € | 20 J. | Abschnitt B Nummer 9 und Abschnitt E Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 13 und 19 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Urnenwahlgrabstätte, je GrabstelleMit 1.402,00 Euro je Grabstelle kostet die Urnenwahlgrabstätte das Dreifache des Urnenreihengrabes. Wie beim Erdwahlgrab wird ein Nutzungsrecht verliehen, das nach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 auf Angehörige übergeht und nach Absatz 7 wiedererworben werden kann. Nach Absatz 5 dürfen zusätzlich Urnen beigesetzt werden, solange deren Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt; jede zusätzliche Urne kostet nach Abschnitt D Nummer 1.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 404,00 Euro. Nicht pflegefrei; die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte nach den Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 beziehungsweise 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen. | 1.402,00 € | 178,00 € | 1.580,00 € | 25 J. | Abschnitt A Nummer 2 und Abschnitt E Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 13 und 17 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Urnenfach in einer Urnenwand für bis zu zwei UrnenDer Tarif führt es unter den Wahlgrabstätten, weil es wie diese gegen ein Entgelt für fünfundzwanzig Jahre abgegeben wird. Nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 dürfen bis zu zwei Urnen je Fach eingestellt werden, und die Nutzungszeit beginnt schon mit dem Erwerb, also mit dem Datum des Bewilligungsbescheides, nicht erst mit der Beisetzung. Wer vorsorgt, verbraucht damit Nutzungszeit. Bei der zweiten Urne ist das Nutzungsrecht um die Jahre zu verlängern, die für deren Ruhezeit nötig sind. Absatz 3 sagt, eine Gestaltung der Urnenfachabdeckung sei nicht erforderlich, auf Antrag aber möglich, und Absatz 4 verbietet aus bauordnungsrechtlichen Gründen Kerzen und offenes Feuer in Gebäuden für Urnenfächer, ausser unter Aufsicht während einer Beisetzung. Nach Paragraf 9 Absatz 2 werden Urnenfächer ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung geöffnet und wieder verschlossen. Nicht pflegefrei; die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte nach den Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 beziehungsweise 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen. | 800,00 € | 178,00 € | 978,00 € | 25 J. | Abschnitt A Nummer 3 und Abschnitt E Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 12 Absatz 2 Buchstabe g und 18 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
27 weitere Gebühren in der Satzung von Bovenden
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbeisetzung für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr im Einzelgrab | 490,00 € | Abschnitt E Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Erdbeisetzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 228,00 € | Abschnitt E Nummer 2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Urnenbeisetzung | 178,00 € | Abschnitt E Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Zuschlag für eine Beisetzung an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag, hundert von Hundert | Abschnitt E Nummer 4.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 | |
| Zuschlag für eine Beisetzung an einem Freitag, die nach 12:30 Uhr endet, oder an einem dienstfreien Sonnabend, hundert von Hundert | Abschnitt E Nummer 4.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 | |
| Ermässigung, wenn bei einer Urnenbeisetzung das Grab nicht durch Bedienstete des Flecken Bovenden geschlossen wird | 16,00 € | Abschnitt E Nummer 5 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, je Urne | 404,00 € | Abschnitt D Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Erd- oder Urnenreihengrabstätte, je Urne | 404,00 € | Abschnitt D Nummer 2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts, je Jahr | fünfzig Prozent der anteiligen Jahresgebühr, gerechnet als Grabgebühr geteilt durch die Ruhezeit von zwanzig Jahren; beim Einzelreihengrab also 24,50 Euro je Jahr | Abschnitt B Nummer 12 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Vorzeitige Einebnung oder Umwandlung eines Einzelreihengrabes in ein Rasengrab, einmalig | 41,00 € | Abschnitt C Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Dazu je Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts beim Einzelreihengrab | 32,80 € | Abschnitt C Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Vorzeitige Einebnung oder Umwandlung eines Doppelreihengrabes, einmalig | 41,00 € | Abschnitt C Nummer 2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Dazu je Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts beim Doppelreihengrab | 41,00 € | Abschnitt C Nummer 2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Vorzeitige Einebnung oder Umwandlung eines Urnenreihengrabes, einmalig | 20,50 € | Abschnitt C Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Dazu je Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts beim Urnenreihengrab | 16,40 € | Abschnitt C Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Aushebung eines Leichnams für eine Umbettung, ohne Stellung des Sarges | 962,50 € | Abschnitt F Nummer 1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Aushebung einer Urne für eine Umbettung | 262,50 € | Abschnitt F Nummer 1.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Benutzung der Friedhofskapelle für die Trauerfeier | 310,00 € | Abschnitt G Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Aufbewahrung des Leichnams in der Friedhofskapelle bis zur Beisetzung | 33,00 € | Abschnitt G Nummer 2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Benutzung der Kühlzelle | 21,00 € | Abschnitt G Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Erlaubnis zur Errichtung eines stehenden Grabmals einschliesslich Überprüfung der Standsicherheit für die Dauer der Ruhezeit | 128,00 € | Abschnitt H Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Erlaubnis für ein Grabkissen | 36,00 € | Abschnitt H Nummer 2 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Erlaubnis für eine Grabplatte bei einer Erdgrabstelle | 141,00 € | Abschnitt H Nummer 3 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Erlaubnis für eine Grabplatte bei zwei oder mehr Erdgrabstellen | 243,00 € | Abschnitt H Nummer 4 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Erlaubnis für eine Grabplatte bei einer Urnengrabstelle | 82,00 € | Abschnitt H Nummer 5 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 |
| Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage | kein Tarif; Paragraf 20 der Friedhofssatzung überträgt die Pflege dort vertraglich Dritten, und was dieser Vertrag kostet, veröffentlicht die Gemeinde nicht | Paragraf 20 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
| Abräumen eines Grabes nach Ablauf der Nutzungszeit | kein Tarif; die Grabstätten sind nach den Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 und 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen | Paragrafen 14, 15 und 17 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 |
Was ein Grab in Bovenden über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.670,00 €
Einzelreihengrab für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr in Bovenden, über 20 Jahre, das sind 333,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeAbschnitt B Nummer 1.1 und Abschnitt E Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 sowie Paragrafen 10 und 14 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 | 980,00 € |
| BestattungAbschnitt E Nummer 1 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 | 490,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.470,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Bovenden. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit abgegeben werden; nach Absatz 3 darf darin nur eine Erdbeisetzung vorgenommen werden, mit der Ausnahme, dass ein Kind unter einem Jahr zusammen mit einer verstorbenen Person in einem Grab und Sarg bestattet werden darf. Nach Absatz 4 dürfen zusätzlich Urnen beigesetzt werden, solange deren Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Die Nutzungszeit beträgt fünfundzwanzig Jahre, die Ruhezeit nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 dagegen nur zwanzig; beides fällt in Bovenden auseinander. Verlängert werden kann jeweils um fünf Jahre, auch wiederholt, und die Verlängerung kostet nach Abschnitt B Nummer 12 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 die Hälfte der anteiligen Jahresgebühr. Der Nenner ist dabei die Ruhezeit von zwanzig Jahren, nicht die Nutzungszeit: Wer durch fünfundzwanzig teilte, läge um ein Fünftel zu niedrig. Beim Einzelreihengrab sind das 980,00 Euro geteilt durch zwanzig, also 49,00 Euro im Jahr, und die Hälfte davon sind 24,50 Euro je Verlängerungsjahr. Nicht eingerechnet ist der Zuschlag von hundert von Hundert auf die Beisetzungskosten nach Abschnitt E Nummer 4 des Gebührentarifs in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020 zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982. Er fällt an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag an, ebenso an einem Freitag, der nach 12:30 Uhr endet, und an einem dienstfreien Sonnabend. Hundert Prozent ist der höchste Zuschlag dieser Art im Bestand. Nicht pflegefrei; die Pflege bleibt beim Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf der Nutzungszeit ist die Grabstätte nach den Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 beziehungsweise 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung des Flecken Bovenden vom 15.03.2024 von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: 19. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich des Flecken Bovenden (Friedhofsgebührensatzung), beschlossen vom Rat des Flecken Bovenden in seiner Sitzung am 04.12.2020; ihr Abschnitt I setzt den Gebührentarif zu Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 neu. Der Tarif ist damit sechs Jahre alt, die Grundsatzung vierundvierzig. Das Ortsrecht führt denselben Text zweimal, einmal unter diesem Titel und einmal als Datei Gebührensatzung Friedhof.pdf. Erfasst am 06.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Bovenden offenlässt
- Bovenden hat zwei Stücke, und sie sind ungleich alt. Die Friedhofssatzung hat der Rat am 15.03.2024 beschlossen; sie ist neu, ausführlich und regelt elf Grabarten. Der Gebührentarif dagegen gehört zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982, und die geltende Fassung ist die 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020, die den Tarif zu Paragraf 4 Absatz 2 jener Satzung neu setzt. Der Tarif ist damit sechs Jahre alt und liegt über der Grenze von drei Jahren, die Grundsatzung ist vierundvierzig Jahre alt. Das Ortsrecht führt denselben Tariftext zweimal, einmal unter dem Titel der 19. Änderungssatzung und einmal als Datei Gebührensatzung Friedhof.pdf; beide sind inhaltsgleich.
- Was die neue Satzung kennt und der alte Tarif nicht: Paragraf 12 Absatz 2 Buchstabe j der Friedhofssatzung von 2024 führt Gemeinschaftsgrabanlagen, und Paragraf 20 beschreibt sie als besonders gestaltete Abteilungen, in denen die Pflege der Grabstätten vertraglich Dritten übertragen wird. Der Tarif von 2020 kennt dafür keine Zeile. Auf dem Bovender Friedhof am Feldtorweg gibt es eine solche Anlage, die Gemeinde nennt sie auf ihrer Seite gärtnerbetreute Grabanlage. Was sie kostet, sagt keine Satzung: Die Nutzungsgebühr richtet sich nach der Grabart, die dort angelegt ist, die Pflege nach einem Vertrag mit einem Dritten, den die Gemeinde nicht veröffentlicht. Erfasst ist die Grabart deshalb nicht, und pflegefrei wäre sie ohnehin nicht, weil ein Vertrag mit einer Gärtnerei keine Satzungsleistung ist.
- Das Rasengrab kostet genau das Doppelte, und die Differenz ist die Pflege. Der Tarif führt jede Reihengrabart zweimal, einmal gewöhnlich und einmal als Rasengrab: 980,00 gegen 1.964,00 Euro beim Einzelreihengrab, 367,00 gegen 1.351,00 beim Kindergrab, 2.137,00 gegen 3.326,00 beim Doppelgrab, 467,00 gegen 918,00 beim Urnenreihengrab und 782,00 gegen 1.459,00 beim Urnendoppelgrab. Beim Einzel- und beim Kinderreihengrab ist der Aufschlag auf den Cent derselbe, 984,00 Euro, obwohl die Grundgebühr um mehr als das Zweieinhalbfache auseinanderliegt; er hängt also nicht am Grabpreis, sondern an Fläche und Zeit. Auf fünfundzwanzig Jahre Nutzungszeit sind das 39,36 Euro im Jahr, beim Urnengrab 18,04 Euro. Damit ist Bovenden das Gegenstück zu Kreuztal, wo die Pflege nicht beziffert ist: Hier ist sie es, nur nicht als eigene Zeile, sondern als Differenz.
- Bestätigt wird das durch Abschnitt C des Tarifs, der die nachträgliche Umwandlung regelt. Wer ein bestehendes Grab in ein Rasengrab umwandeln lässt, zahlt beim Einzelreihengrab einmalig 41,00 Euro und dazu 32,80 Euro für jedes Jahr bis zum Ablauf des Nutzungsrechts, beim Doppelreihengrab 41,00 und 41,00, beim Urnenreihengrab 20,50 und 16,40, beim Urnendoppelgrab 20,50 und 24,60 Euro. Diese Jahressätze liegen knapp unter denen, die im Kaufpreis stecken, 32,80 gegen 39,36 und 16,40 gegen 18,04 Euro. Wer später umwandelt, zahlt je Jahr also etwas weniger, aber für weniger Jahre. Derselbe Abschnitt regelt auch die vorzeitige Einebnung, sie kostet dasselbe.
- Der Zuschlag auf die Beisetzungskosten beträgt nach Abschnitt E Nummer 4 hundert von Hundert, und das ist der höchste Zuschlag dieser Art im ganzen Bestand. Er fällt in zwei Fällen an: an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag und an einem Freitag, der nach 12:30 Uhr endet, oder an einem dienstfreien Sonnabend. Der Freitagnachmittag ist dabei die weiteste Fassung, die der Bestand kennt: Wer freitags um 13 Uhr beisetzen lässt, zahlt die Beisetzung doppelt, bei einer Erdbeisetzung also 980,00 statt 490,00 Euro. Eingerechnet ist er nicht, weil er nicht im Regelfall anfällt. Umgekehrt sieht Nummer 5 eine Ermässigung von sechzehn Euro vor, wenn bei einer Urnenbeisetzung das Grab nicht durch Bedienstete des Flecken geschlossen wird.
- Nutzungszeit und Ruhezeit fallen in Bovenden auseinander. Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung setzt die Ruhezeit für Leichen und Aschenkapseln einheitlich auf zwanzig Jahre, ohne nach dem Alter oder nach der Bestattungsart zu unterscheiden. Die Nutzungszeit beträgt dagegen nach den Paragrafen 14 bis 18 und 21 fünfundzwanzig Jahre, also fünf Jahre länger. Nur bei den anonymen Grabstätten deckt sich beides: Paragraf 19 Absatz 1 gibt sie ausdrücklich für die Dauer der Ruhezeit von zwanzig Jahren ab. Das erklärt zugleich, warum sie nicht verlängerbar sind, denn ein Nutzungsrecht, das über die Ruhezeit hinausreichte, entsteht dort nicht.
- Die Verlängerung kostet die Hälfte, und der Nenner ist eine Falle. Abschnitt B Nummer 12 des Tarifs bestimmt, die Verlängerungsgebühr betrage pro Jahr fünfzig Prozent der anteiligen Jahresgebühr, die sich aus der Grabgebühr geteilt durch die Gesamtruhezeit errechnet. Geteilt wird also durch die Ruhezeit von zwanzig Jahren, nicht durch die Nutzungszeit von fünfundzwanzig; wer durch fünfundzwanzig teilte, läge um ein Fünftel zu niedrig. Beim Einzelreihengrab sind 980,00 Euro geteilt durch zwanzig 49,00 Euro, die Hälfte davon 24,50 Euro je Jahr, und die Paragrafen 14 bis 17 lassen die Verlängerung um jeweils fünf Jahre zu, auch wiederholt. Fünf Jahre kosten damit 122,50 Euro.
- Pflegefrei sind sieben Grabarten, und die Belege sind von zweierlei Art. Bei den Rasengrabstätten steht er im Wortlaut: Paragraf 21 Absatz 2 sagt, sie würden von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und mit Rasen eingesät, und der Rasenschnitt auf der Grabstätte erfolge parallel zum Rasenschnitt der öffentlichen Grünflächen für die Dauer der Nutzungszeit. Bei den anonymen Grabstätten ist der Beleg ein Verbot: Paragraf 19 Absatz 3 sagt, Grabschmuck, Bepflanzungen, Grabmäler und Grabeinfassungen seien nicht zulässig, und das Aufstellen von Kerzen und Lichtern sei nicht erlaubt. Wo nichts gepflanzt werden darf, gibt es nichts zu pflegen, und die Fläche ist nach Absatz 1 eine Rasenfläche. Dasselbe Muster wie bei der Waldruhestätte in Blieskastel. Zu beachten bleibt bei den Rasengräbern Paragraf 21 Absatz 3: Ein Grabmal ist auf Antrag zulässig, aber seine Unterhaltung und Verkehrssicherung bleibt beim Nutzungsberechtigten, und nach Ablauf der Nutzungszeit ist es auf eigene Rechnung zu entfernen.
- Bovenden führt eine Grabart, die im Bestand selten ist: das anonyme Grab für eine Erdbestattung. Die meisten Gemeinden bieten Anonymität nur für Urnen an. Es misst nach Paragraf 13 Absatz 1 Buchstabe g 2,10 mal einen Meter, genau wie das gewöhnliche Reihengrab, kostet aber mit 1.554,00 Euro rund sechzig Prozent mehr. Auffällig ist die Ordnung der Aufschläge: Beim Erwachsenengrab kostet die Anonymität 574,00 Euro, beim Kindergrab ebenfalls 574,00 Euro, und beim Rasengrab sind es in beiden Fällen 984,00 Euro. Der Aufschlag ist also stets ein fester Betrag und kein Prozentsatz, was ihn beim billigen Kindergrab verhältnismässig sehr teuer macht: Das Rasenkindergrab kostet fast das Vierfache des gewöhnlichen, das Rasengrab eines Erwachsenen nur das Doppelte.
- Das Urnenfach beginnt seine Nutzungszeit früher als jede andere Grabart. Paragraf 18 Absatz 2 sagt, sie beginne mit dem Erwerb, also mit dem Datum des Bewilligungsbescheides, und erst bei einem Erwerb im Todesfall mit dem Datum der Beisetzung. Wer vorsorgt und ein Fach im Voraus kauft, verbraucht damit Nutzungszeit, ohne dass jemand darin liegt. Bei allen anderen Grabarten werden die Gräber nach den Paragrafen 14 bis 17 erst im Todesfall abgegeben.
- Eine Grabräumungsgebühr kennt der Tarif nicht, und das ist keine Lücke. Die Paragrafen 14 Absatz 6, 15 Absatz 6 und 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung sagen übereinstimmend, die Grabstätten seien nach Ablauf der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten auf eigene Rechnung zu räumen; die Verwaltung benachrichtigt sie schriftlich, und das Abräumen ganzer Grabfelder wird zusätzlich öffentlich und durch ein Hinweisschild bekannt gemacht. Paragraf 9 Absatz 6 regelt den umgekehrten Fall: Für eine Bestattung ist vorhandenes Grabzubehör einschliesslich Einfassung, Grabsteinen und Bepflanzung von den Bestattungspflichtigen rechtzeitig zu entfernen, sonst lässt die Friedhofsverwaltung es auf deren Rechnung tun.
- Nicht eingerechnet ist die Erlaubnis für ein Grabmal, die Abschnitt H des Tarifs mit 128,00 Euro für ein stehendes Grabmal, 36,00 Euro für ein Grabkissen, 141,00 Euro für eine Grabplatte bei einer Erdgrabstelle, 243,00 Euro bei zwei oder mehr Erdgrabstellen und 82,00 Euro bei einer Urnengrabstelle beziffert; sie schliesst die Überprüfung der Standsicherheit für die Dauer der Ruhezeit ein. Ebenfalls nicht eingerechnet sind die Friedhofskapelle mit 310,00 Euro für die Trauerfeier, die Aufbewahrung des Leichnams mit 33,00 Euro und die Kühlzelle mit 21,00 Euro.
- Für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Gemeinde keine eigenen Sprechzeiten, deshalb steht hier eine leere Liste. Angegeben sind die Anschrift des Rathauses und die Durchwahl der Friedhofsverwaltung; die Gemeinde nennt für den Friedhof zwei Zuständige, polauke und ackerhans, jeweils mit der Endung bovenden.de.
- Der FriedWald Burg Plesse ist nicht erfasst. Er hat zwar eine eigene Nutzungsordnung vom 07.05.2010 im Ortsrecht des Flecken, wird aber nach Angabe der Gemeinde von der FriedWald GmbH betrieben und ist damit keine kommunale Grabart. Preise dafür setzt das Unternehmen, nicht der Rat.
Friedhöfe in Bovenden und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 10 Friedhöfe in BovendenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- 19. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich des Flecken Bovenden (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen vom Rat des Flecken Bovenden in seiner Sitzung am 04.12.2020; ihr Abschnitt I setzt den Gebührentarif zu Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofsgebührensatzung vom 02.12.1982 neu. Der Tarif ist damit sechs Jahre alt, die Grundsatzung vierundvierzig. Das Ortsrecht führt denselben Text zweimal, einmal unter diesem Titel und einmal als Datei Gebührensatzung Friedhof.pdf
- Friedhofssatzung des Flecken Bovenden beschlossen vom Rat des Flecken Bovenden in seiner Sitzung am 15.03.2024; Quelle der Ruhezeit, der Nutzungszeiten, der elf Grabarten und der Pflegeregeln. Die Datei ist ein Ausdruck ohne Textebene, erzeugt mit Microsoft Print To PDF, und wurde als Bild gelesen
- Ortsrecht des Flecken Bovenden, Abschnitt IV Garten- und Friedhofsverwaltung Stand der Durchsicht 06.09.2026; führt genau vier Stücke, die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 19. Änderungssatzung vom 04.12.2020, die Friedhofssatzung vom 15.03.2024, die Nutzungsordnung für den FriedWald Burg Plesse vom 07.05.2010 und die inhaltsgleiche Datei Gebührensatzung Friedhof.pdf. Weitere Änderungssatzungen gibt es nicht. Die Seite lädt ihre Dokumentenliste erst im Browser nach
- Seite Friedhöfe des Flecken Bovenden Stand der Durchsicht 06.09.2026; nennt acht kommunale Friedhöfe, dazu den FriedWald Burg Plesse als private Waldbestattung durch die FriedWald GmbH und eine gärtnerbetreute Grabanlage am Feldtorweg. Quelle der Anschrift und der Rufnummern der Friedhofsverwaltung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 06.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.