Nordrhein-Westfalen, Stadt, Gemeindeschlüssel 05111000
Alle 35 Friedhöfe in Düsseldorf
Zu jedem Friedhof finden Sie Lage, Fläche, Anfahrt und die Nachbarschaft. Alle Zahlen rechnen wir aus der erfassten Geometrie, statt sie aus einer Beschreibung zu übernehmen.
- 0211 8993930
- Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt
- 2.591,33 €
- Erdgrab und Beisetzung ab
- 1.974,05 €
- Urnengrab und Beisetzung ab
- 35
- Friedhöfe mit Namen
40474 Düsseldorf
Sarg-Einzelgrabstätte, 20 Jahre
Urnen-Einzelgrabstätte, 20 Jahre
4 weitere Flächen ohne Namen
Die 35 Friedhöfe in Düsseldorf nehmen zusammen 267,8 ha ein
Kurz beantwortet
Die Friedhöfe sind unterschiedlich groß: Nordfriedhof ist der größte mit 68,7 ha, in der Mitte liegen sie bei 1,3 ha. Vom Ortskern aus liegt der nächste 1,6 km entfernt, der entlegenste 12,3 km. Wenn Sie schlecht zu Fuß sind, achten Sie auf die Spalte Haltestelle. alle 35 haben eine Haltestelle im Umkreis von 900 Metern, alle 35 haben eine erfasste Parkanlage. 2 sind als denkmalgeschützt oder historisch gekennzeichnet, dort redet bei einem Grabstein die Denkmalbehörde mit.
Bei 17 der 35 Friedhöfe steht im Bestand eine Konfession, also die Kirche oder Religionsgemeinschaft, der die Fläche gehört. Eingetragen sind konfessionsfreie, jüdische und christliche Friedhöfe. Auf diesen Friedhöfen gilt die Ordnung der Kirchen- oder Religionsgemeinde und nicht die Satzung der Stadt. Sie haben dort andere Ansprechpartner und andere Gebühren.
Diese Stelle in Düsseldorf rufen Sie an
Sie vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt
Kaiserswerther Straße 39040474 Düsseldorf
0211 8993930
- Sprechzeiten
- Montag bis Freitag 9 bis 16 Uhr
Die 35 Friedhöfe in Düsseldorf, der größte zuerst
Die Entfernung ist die Luftlinie zum Ortskern, nicht der Fußweg.
| Friedhof | Fläche | Vom Ortskern | Parken | Haltestelle | Konfession |
|---|---|---|---|---|---|
| Nordfriedhof | 68,7 ha | 3,7 km | 1 Anlagen, nächste 380 m | Großmarkt, 480 mTram 705, Tram 707, Bus 729, Bus 807 | keine Angabe |
| Südfriedhof | 45,6 ha | 3,6 km | 3 Anlagen, nächste 290 m | An der Vehlingshecke, 490 mBus 723, Bus NE8 | konfessionsfrei |
| Friedhof Stoffeln | 41,2 ha | 3,1 km | 20 Anlagen, nächste 150 m | Universität Nord / Christophstraße, 530 mTram 704, U-Bahn U72, U-Bahn U73 | keine Angabe |
| Gerresheimer Waldfriedhof | 29,9 ha | 6,7 km | 3 Anlagen, nächste 150 m | Waldfriedhof, 360 mBus 724 | keine Angabe |
| Friedhof Eller | 19,2 ha | 5,3 km | 2 Anlagen, nächste 30 m | Eller Friedhof, 20 mBus 731, Bus 735 | keine Angabe |
| Friedhof Itter | 15,3 ha | 6,6 km | 15 Anlagen, nächste 80 m | Marconistraße, 200 mBus 789 | keine Angabe |
| Friedhof Unterrath | 9,1 ha | 5,2 km | 3 Anlagen, nächste 310 m | Walsroder Weg, 160 mBus 729 | keine Angabe |
| Friedhof Hassels | 7,3 ha | 9 km | 17 Anlagen, nächste 140 m | Hassels Friedhof, 190 mBus 730, Bus 815, Bus NE7 | keine Angabe |
| Friedhof Heerdt | 6,9 ha | 4,2 km | 16 Anlagen, nächste 130 m | Heerdt Friedhof, 190 mBus 828 | konfessionsfrei |
| Neuer Jüdischer Friedhof | 3,3 ha | 3,9 km | 2 Anlagen, nächste 350 m | Großmarkt, 210 mTram 705, Tram 707, Bus 729, Bus 807 | jüdisch |
| Friedhof Angermund | 2,3 ha | 12,3 km | 6 Anlagen, nächste 50 m | Alte Gasse, 100 mBus 728 | keine Angabe |
| Golzheimer Friedhof | 2,2 ha | 1,6 km | 47 Anlagen, nächste 50 m | ERGO-Platz/Klever Straße, 110 mU-Bahn U78, U-Bahn U79 | keine Angabe |
| Friedhof Kalkum | 1,8 ha | 8,7 km | 4 Anlagen, nächste 330 m | Kalkum Kirche, 150 mBus 760 | keine Angabe |
| Städtischer Friedhof Unterbach | 1,7 ha | 8,7 km | 5 Anlagen, nächste 100 m | Unterbach, Friedhof, 140 m | keine Angabe |
| Evangelischer Friedhof Urdenbach | 1,6 ha | 10,7 km | 22 Anlagen, nächste 140 m | Flößerstraße, 100 mBus 730, Bus NE7 | christlich |
| Ehemaliger Friedhof | 1,6 ha | 5,3 km | 32 Anlagen, nächste 140 m | Heinrich-Könn-Straße, 390 mTram 709, Bus NE5, U-Bahn U83 | keine Angabe |
| Katholischer Friedhof Urdenbach | 1,4 ha | 10,6 km | 17 Anlagen, nächste 120 m | Flößerstraße, 160 mBus 730, Bus NE7 | christlich |
| Evangelischer Friedhof Kaiserswerth | 1,3 ha | 7,9 km | 6 Anlagen, nächste 70 m | Leuchtenberger Kirchweg, 100 mBus 760 | christlich, evangelisch |
| Katholischer Friedhof Lohausen | 1,3 ha | 6,6 km | 1 Anlagen, nächste 390 m | Nagelsweg, 90 mBus 760 | christlich, römisch-katholisch |
| Katholischer Friedhof Kaiserswerth | 1,3 ha | 8,7 km | 13 Anlagen, nächste 50 m | Klemensplatz, 110 mBus 728, Bus 749, Bus 751, Bus 760 | christlich, römisch-katholisch |
| Friedhof St. Cäcilia | 8.040 m² | 9,8 km | 71 Anlagen, nächste 60 m | Urdenbacher Allee, 140 mBus 730, Bus 778, Bus 779, Bus 788 | christlich, römisch-katholisch |
| Alter jüdischer FriedhofDenkmal | 6.820 m² | 3,4 km | 23 Anlagen, nächste 130 m | Hugo-Viehoff-Straße, 110 mBus 729 | jüdisch |
| Katholischer Friedhof Unterbach | 4.500 m² | 8,6 km | 5 Anlagen, nächste 60 m | Unterbach, Friedhof, 120 m | christlich, römisch-katholisch |
| Friedhof Himmelgeist | 4.500 m² | 6,2 km | 4 Anlagen, nächste 70 m | Himmelgeist, Friedhof, 80 mBus 731, Bus 835, Bus NE7 | christlich, römisch-katholisch |
| Katholischer Friedhof St. Remigius | 4.120 m² | 10,2 km | 10 Anlagen, nächste 190 m | Friederike-Fliedner-Weg, 260 mBus 760 | christlich, römisch-katholisch |
| Friedhof Hubbelrath | 3.840 m² | 9,7 km | 1 Anlagen, nächste 70 m | Hubbelrath, 300 mBus 738 | keine Angabe |
| Friedhof Wittlaer | 3.640 m² | 11 km | 5 Anlagen, nächste 60 m | Kalkstraße, 90 mBus 760 | keine Angabe |
| Orthodoxes Gräberfeld | 3.550 m² | 3 km | 12 Anlagen, nächste 190 m | Uni-Kliniken, 700 mTram 704, Bus 723, Bus 780, Bus 782 | christlich, orthodox |
| Fronbergfriedhof | 2.920 m² | 8,7 km | 21 Anlagen, nächste 100 m | Florence-Nightingale-Krankenhaus, 190 mBus 760 | christlich, evangelisch |
| Russische Kriegsopfer | 1.870 m² | 5,5 km | 10 Anlagen, nächste 180 m | Eller Friedhof, 190 mBus 731, Bus 735 | keine Angabe |
| Alter Jüdischer FriedhofDenkmal | 1.610 m² | 5,5 km | 15 Anlagen, nächste 60 m | Von-Gahlen-Straße, 180 mBus NE4, U-Bahn U73 | keine Angabe |
| Kloster Friedhof | 1.140 m² | 5,4 km | 15 Anlagen, nächste 140 m | Unterrath, Friedhof, 160 mBus 729, Bus 730, Bus 757, Bus 760 | keine Angabe |
| Kriegsopfer 2. Weltkrieg | 890 m² | 5,4 km | 7 Anlagen, nächste 110 m | Eller Friedhof, 120 mBus 731, Bus 735 | keine Angabe |
| Alter Jüdischer Friedhof | 620 m² | 11,8 km | 22 Anlagen, nächste 60 m | Hermann-vom-Endt-Straße, 80 mBus 778, Bus 779 | jüdisch |
| Jüdisch-orthodoxer Friedhof Düsseldorf-Gerresheim | 130 m² | 6,4 km | 4 Anlagen, nächste 300 m | Waldfriedhof, 310 mBus 724 | Angabe nicht eindeutig |
Was dieselbe Grabart in den Nachbargemeinden von Düsseldorf kostet
Verglichen wird dieselbe Grabart in verschiedenen Gemeinden. Eine Gebührensatzung gilt immer für die ganze Gemeinde, nicht für einen einzelnen Friedhof.
| Gemeinde | Entfernung | Erdgrab | Urnengrab |
|---|---|---|---|
| Willich | 16,7 km | 1.331,00 €Reihengrabstätte Typ 2 in einer Rasenfläche mit Rasenband | 1.104,00 €Anonyme Urnengrabstätte Typ 5 in einer Rasenfläche |
| Erkelenz | 35,3 km | 1.401,00 €Reihengrabstätte für eine Körperbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 905,00 €Verstreuen der Asche im Aschenstreufeld des Zentralfriedhofs |
| Rommerskirchen | 22,3 km | 1.600,00 €Reihengrabstätte für Verstorbene ab 6 Jahre | 1.200,00 €Urnenreihengrabstätte |
| Solingen | 22,3 km | 1.681,00 €Sargreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre, Waldfriedhof Hermann-Löns-Weg | 757,00 €Urnenreihengrabstätte |
| Ratingen | 13,1 km | 1.702,00 €Reihengrab für Erdbestattungen, 1,20 mal 2,40 Meter, einschließlich Grabeinfassung | 958,00 €Urnen-Reihengrab, 0,80 mal 0,80 Meter |
| Dormagen | 15,4 km | 1.790,20 €Reihengrab | 1.440,00 €Urnenreihengrab |
| Bottrop | 34,6 km | 1.791,40 €Anonymes Reihengrab für Sargbeisetzung | 1.170,28 €Ausstreuung der Asche auf dem Aschestreufeld, je Asche |
| Bergisch Gladbach | 38,7 km | 1.830,00 €Wahlgrabstätte, je Grabstelle in der Grabkammer | 735,00 €Anonymes Urnengrab |
| Am meisten zu sparen | bis 38,7 km | nichts, hier ist es am günstigsten | nichts, hier ist es am günstigsten |
Was ein Grab in Düsseldorf kostet
Jede Zeile nennt Nutzung und Beisetzung getrennt und beides zusammen, nach Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Stadtrecht 68.203.1, vom 24.11.2003, zuletzt geändert durch die vom Rat am 11.12.2025 beschlossene Satzung, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Jahre Nutzung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sarg-Einzelgrabstätte, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Düsseldorf und das einzige, bei dem der Angehörige nichts auswählen kann. Sarg-Einzelgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Reihe nach belegt, und statt einer Urkunde erhält der Auftraggeber nur eine Grabnummernkarte. Das Grab misst nach Absatz 3 240 mal 120 Zentimeter, das fertige Grabbeet 180 mal 75 Zentimeter. Die Bestattungsgebühr liegt nach lfd. Nr. 2.1.2 mit 1.038,30 Euro um 431,08 Euro unter der eines Wahlgrabes, weil ein Einzelgrab schmaler und weniger tief ausgehoben wird. Einfassungen sind nach Paragraf 23 Absatz 6 hier nicht erlaubt. Das Abräumen des Grabfeldes wird nach Paragraf 14 Absatz 5 sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Feld angekündigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt. | 1.553,03 € | 1.038,30 € | 2.591,33 € | 20 | lfd. Nr. 1.1.2.1 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 1 und Paragraf 14 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 12 JahreDas günstigste Grab der Stadt in beiden Formen, aber nur für Kinder vor dem vollendeten fünften Lebensjahr. Paragraf 14 Absatz 2 richtet dafür eigene Sarg-Einzelgrabfelder ein, das Grab misst nach Absatz 3 nur 150 mal 90 Zentimeter mit einem fertigen Grabbeet von 120 mal 60 Zentimetern, und die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Satz 3 zwölf statt zwanzig Jahre. Anders als in Karlsruhe ist das Kindergrab in Düsseldorf nicht gebührenfrei, aber mit 279,67 Euro Nutzung und 269,49 Euro Bestattung kostet es rund ein Fünftel eines Erwachsenengrabes. Nach Absatz 4 dürfen ausnahmsweise zwei Särge in eine Einzelgrabstätte, nämlich die eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die gleichzeitig verstorbener Familienangehöriger bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt. | 279,67 € | 269,49 € | 549,16 € | 12 | lfd. Nr. 1.1.1.1 und 2.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 3 und Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte, 20 Jahre, je GrabstelleDas erste Grab mit Wahlmöglichkeit: Die Lage wird nach Paragraf 15 Absatz 1 mit der Erwerberin oder dem Erwerber festgelegt, und über eine Urkunde wird das Recht verliehen. Der Betrag gilt je Grabstelle. Eine Wahlgrabstätte misst nach Absatz 2 in der Regel 250 mal 130 Zentimeter; in ihr kann ein Sarg bestattet werden und daneben bis zu vier Urnen, sofern die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist noch erreicht. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche ist eine weitere Sargbestattung möglich. Der Nach- und Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.1 103,07 Euro je Jahr und Grabstelle, also genau ein Zwanzigstel dieser Gebühr, und ist nur für die gesamte Grabstätte und für mindestens fünf Jahre möglich. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 2.061,40 € | 1.469,38 € | 3.530,78 € | 20 | lfd. Nr. 1.1.2.4, 1.3.1 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte, 30 Jahre, je GrabstelleDieselbe Grabstätte, aber mit der längeren der beiden Nutzungszeiten, die Paragraf 15 Absatz 1 kennt. Der Preis ist streng linear: 3.092,10 Euro sind genau das Anderthalbfache von 2.061,40 Euro, und beide ergeben geteilt durch ihre Jahre den Jahressatz von 103,07 Euro. Die Ruhefrist bleibt bei zwanzig Jahren, die Nutzungszeit läuft zehn Jahre darüber hinaus; genau in diesem Fenster erlaubt Absatz 2 eine zweite Sargbestattung, ohne dass zuerst nacherworben werden muss. Paragraf 15 Absatz 1 macht die dreissig Jahre ausserdem zur Pflicht, wenn ein zur Vorsorge erworbenes Nutzungsrecht durch einen Bestattungsfall in Anspruch genommen wird. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 3.092,10 € | 1.469,38 € | 4.561,48 € | 30 | lfd. Nr. 1.1.2.5, 1.3.1 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte mit Trennplatten, 20 Jahre, je GrabstelleUm 98,60 Euro teurer als die Wahlgrabstätte ohne Trennplatten, und das ist keine Ausstattung zur Wahl, sondern eine Eigenschaft des Grabfeldes. Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in jeder Variante des Tarifs genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, über zwanzig Jahre also 98,60 Euro und über dreissig 147,90 Euro. Wofür er erhoben wird, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Einfassungen mit Platten lässt die Friedhofsverwaltung auf neu angelegten Grabfeldern einmalig verlegen, und die links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Jede weitere Verlegung oder Anhebung geht danach auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Der Jahressatz für den Wiedererwerb liegt nach lfd. Nr. 1.3.2 bei 108 Euro statt 103,07 Euro. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 2.160,00 € | 1.469,38 € | 3.629,38 € | 20 | lfd. Nr. 1.1.2.6, 1.3.2 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Parkwahlgrabstätte für die Erdbeisetzung, 20 Jahre, einschließlich Pflege, je GrabstelleDas einzige pflegefreie Erdgrab mit einem eigenen Nutzungsrecht und zugleich das teuerste pflegefreie Grab der Stadt. Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung regelt es eigens: Die Grabstätten sind nicht individuell abgegrenzt, die Pflege und Unterhaltung der gesamten Flächen obliegt abweichend von Absatz 8 allein der Friedhofsverwaltung, jede Grabstätte wird von der Verwaltung mit einem runden Stahlring für die individuelle Gestaltung ausgestattet, und die endgültige Bepflanzung erfolgt etwa sechs Monate nach der Beisetzung. Blumenschmuck darf nur innerhalb des Stahlrings abgelegt werden, und eine Grabstele aus Lavabasalt soll nach Vorgabe des Friedhofsamtes aufgestellt werden; deren Preis steht nicht im Tarif. Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen zwanzigjährigen Wahlgrabstätte beträgt 2.431,60 Euro oder 121,58 Euro je Jahr, und das ist der Preis der Pflege. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 4.493,00 € | 1.469,38 € | 5.962,38 € | 20 | lfd. Nr. 1.1.2.13, 1.3.12 der Bekanntmachung, in der Lesefassung 1.3.11, und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 10 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Rasengrabstätte einschließlich zwanzigjähriger PflegeDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Düsseldorf und die teuerste Einzelposition des Abschnitts 3. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. In den 3.738,66 Euro stecken nach dem Schlusssatz des Abschnitts ausserdem die Annahmeformalitäten, die Grabanfertigung, die Grabschliessung und die Kranzüberführung, und die 19 Prozent Umsatzsteuer sind enthalten; ohne Steuer wären es 3.141,73 Euro. Gegenüber der Summe aus gewöhnlichem Einzelgrab und Bestattung, also 2.591,33 Euro, kostet der Verzicht auf die eigene Grabpflege 1.147,33 Euro. Die Sarg-Rasengrabstätte ist nach Paragraf 14 Absatz 1 wie eine Einzelgrabstätte ausgestaltet: Sie wird der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht gilt für die Dauer der Ruhefrist, und ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 0,00 € | 3.738,66 € | 3.738,66 € | 20 | lfd. Nr. 3.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Einzelgrabstätte, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt. Es misst nach Paragraf 16 Absatz 4 nur 60 mal 60 Zentimeter, ein Fünftel der Fläche einer Sarg-Wahlgrabstätte, kostet aber mit 1.390,77 Euro fast so viel wie eine Sarg-Einzelgrabstätte. Die Beisetzungsgebühr von 583,28 Euro nach lfd. Nr. 2.2.1 liegt dagegen um 455,02 Euro unter der Sargbestattung im Einzelgrab. Die Einäscherung selbst ist darin nicht enthalten: Sie steht mit 236 Euro einschliesslich Umsatzsteuer als eigene Position unter lfd. Nr. 7.1.2, denn die Stadt betreibt auf dem Friedhof Stoffeln ein eigenes Krematorium. Wie die Sarg-Einzelgrabstätte wird auch dieses Grab der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt. | 1.390,77 € | 583,28 € | 1.974,05 € | 20 | lfd. Nr. 1.2.1 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absätze 2 und 4 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Wahlgrabstätte für drei Urnen, 20 JahreDie kleinere der beiden gewöhnlichen Urnen-Wahlgrabstätten, 80 mal 80 Zentimeter nach Paragraf 16 Absatz 4, mit Platz für drei Urnen und einer Nutzungszeit von zwanzig Jahren nach Absatz 3. Bezogen auf die einzelne Urne ist sie mit 655,80 Euro je Platz die günstigste Wahlgrabstätte der Stadt. Der Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.7 98,37 Euro je Jahr, genau ein Zwanzigstel. Der Betrag gilt anders als bei den Sarg-Wahlgrabstätten nicht je Grabstelle, sondern für die ganze Grabstätte, denn der Tarif lässt den Zusatz je Grabstelle hier weg. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 1.967,40 € | 583,28 € | 2.550,68 € | 20 | lfd. Nr. 1.2.2, 1.3.7 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Wahlgrabstätte für fünf Urnen, 30 JahreDie grössere Urnen-Wahlgrabstätte, 100 mal 100 Zentimeter, fünf Urnen, dreissig Jahre Nutzungszeit. Je Urnenplatz kostet sie 751,56 Euro und ist damit teurer als die Grabstätte für drei Urnen, obwohl sie mehr Plätze hat; der Grund ist die um die Hälfte längere Nutzungszeit. Der Jahressatz von 125,26 Euro nach lfd. Nr. 1.3.8 liegt um 26,89 Euro über dem der kleineren Grabstätte. Die Ruhefrist der Aschen bleibt in beiden Fällen bei zwanzig Jahren nach Paragraf 11 Satz 1, die Nutzungszeit läuft hier also zehn Jahre darüber hinaus. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 3.757,80 € | 583,28 € | 4.341,08 € | 30 | lfd. Nr. 1.2.3, 1.3.8 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Wahlgrabstätte im Baumfeld, 20 Jahre, einschließlich PflegeDie einzige Grabart des Abschnitts 1, deren Gebühr ausdrücklich 19 Prozent Umsatzsteuer enthält; ohne Steuer wären es 2.427,06 Euro. Deshalb ist hier auch die Beisetzung mit dem Steuersatz nach lfd. Nr. 2.2.2 angesetzt, also 694,10 statt 583,28 Euro. Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung regelt das Baumfeld eigens: Der Name der oder des Verstorbenen kann an einer gemeinschaftlichen Denkmalanlage angebracht werden, am Baum selbst darf kein Hinweis erfolgen, und die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Geht der Baum ein oder wird er erheblich beschädigt, pflanzt das Gartenamt ein geeignetes Gehölz nach; einen Anspruch auf dieselbe Art und Grösse gibt es nicht. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 2.888,20 € | 694,10 € | 3.582,30 € | 20 | lfd. Nr. 1.2.4, 1.3.9 und 2.2.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Wahlgrabstätte im Kolumbarium für zwei Urnen je Grabkammer, 30 JahreDie Stadt unterhält zwei Kolumbarien, auf den Friedhöfen Itter und Heerdt, und Paragraf 16 Absatz 7 nennt für beide die Kammerinnenmasse: 39 mal 52 mal 50 Zentimeter in Itter, 46 mal 43 mal 46 Zentimeter in Heerdt. Zwei Urnen müssen gleichzeitig hineinpassen, weshalb Form und Mass der Aschekapseln und Überurnen daran auszurichten sind. Diese Grabart ist im bisherigen Eintrag als nicht pflegefrei geführt worden; das ist hier geändert, weil Paragraf 31 Absatz 7 die Kolumbarien beim Namen nennt. Der Tarif schreibt bei ihr als einziger der acht dort genannten Grabarten nicht die Worte und deren Pflege dazu. Was der Angehörige selbst zu tragen hat, ist die Beschriftung der Kammer: Sie ist vorher zu beantragen und kostet nach Nummer 4.4.6 der Entgeltordnung 68.204 des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes 195 Euro. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 2.725,50 € | 583,28 € | 3.308,78 € | 30 | lfd. Nr. 1.2.6 der Bekanntmachung vom 19.12.2025, in der Lesefassung des Stadtrechts als 1.2.5 geführt, sowie 1.3.11 beziehungsweise 1.3.10 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 und Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Wahlgrabstätte im Urnenstelenhain für drei Urnen, 30 Jahre, einschließlich PflegeDie einzige Grabart, für die die Friedhofssatzung die allgemeine Urnenvorschrift ausser Kraft setzt: Nach Paragraf 16 Absatz 8 sind entgegen Paragraf 9 Absatz 1 ausschliesslich Überurnen aus nicht verrottbarem Stahl mit flachem Deckel zu verwenden, höchstens 19 Zentimeter im Durchmesser und 27 Zentimeter hoch. Bis zu drei Urnen finden in einer Stele Platz. Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn das Kopfteil der Stele vorher beschriftet wurde, und das Abnehmen, Aufsetzen und Gravieren hat die oder der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten bei einem Steinmetzbetrieb zu beauftragen; eine spätere Gravur oder gar keine ist ausgeschlossen. Diese Kosten stehen weder im Tarif noch in der Entgeltordnung. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 3.602,70 € | 583,28 € | 4.185,98 € | 30 | lfd. Nr. 1.2.7 der Bekanntmachung vom 19.12.2025, in der Lesefassung des Stadtrechts als 1.2.6 geführt, sowie 1.3.13 beziehungsweise 1.3.12 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 und Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnenbeisetzung in einem anonymen Grab einschließlich zwanzigjähriger PflegeDas günstigste pflegefreie Grab in Düsseldorf, in beiden Formen. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Paragraf 16 Absatz 5 beschreibt es als Rasenfläche, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne bereitgestellt wird, und stellt drei Bedingungen: Die anonyme Bestattung muss dem Willen der oder des Verstorbenen entsprechen, die Urne wird unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet, und die Beisetzungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Der Beleg für die Pflegefreiheit steht doppelt: Derselbe Absatz sagt, Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stünden nur dem Friedhofsamt zu. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 0,00 € | 2.246,13 € | 2.246,13 € | 20 | lfd. Nr. 3.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Rasengrabstätte einschließlich zwanzigjähriger PflegeDer Unterschied zum anonymen Grab ist der Name und kostet 276,67 Euro: Die Urnen-Rasengrabstätte trägt einen Gedenkstein, dessen Beschriftung nach Nummer 4.4.1 der Entgeltordnung 68.204 zusätzlich 14,96 Euro einschliesslich Umsatzsteuer kostet, während die Beisetzungsstelle im anonymen Feld nach Paragraf 16 Absatz 5 gar nicht bekannt gegeben wird. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Nach Paragraf 16 Absatz 2 wird die Urnen-Rasengrabstätte wie eine Einzelgrabstätte der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht gilt für die Dauer der Ruhefrist, und ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 0,00 € | 2.522,80 € | 2.522,80 € | 20 | lfd. Nr. 3.2.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Ascheverstreuung im Streufeld auf dem Friedhof Stoffeln einschließlich zwanzigjähriger PflegeDie einzige Bestattungsform der Stadt, bei der die Asche nicht in einer Urne bleibt: Paragraf 17 der Friedhofssatzung richtet auf dem Friedhof Stoffeln ein Aschestreufeld ein, in dessen Wurzelbereich von Gräsern die Asche verstreut wird. Ein Nutzungsrecht wird dabei ausdrücklich nicht erworben, weshalb die zwanzig Jahre hier allein aus der bezahlten Pflege und der Ruhefrist des Paragrafen 11 Satz 1 stammen. Zugelassen wird die Verstreuung nur, wenn die oder der Verstorbene sie schriftlich bestimmt hat und die Verfügung dem Friedhofsamt vorgelegt wird. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 0,00 € | 2.504,71 € | 2.504,71 € | 20 | lfd. Nr. 3.2.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 17 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 15 Jahre, Friedhof HubbelrathDasselbe Kindergrab auf dem kleinsten Friedhof der Stadt. Hubbelrath misst 0,4 Hektar, gegenüber fast siebzig Hektar des Nordfriedhofs, und Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung setzt dort für Verstorbene vor dem vollendeten fünften Lebensjahr fünfzehn statt zwölf Jahre Ruhefrist an. Der Aufschlag von 69,92 Euro ist genau proportional: 279,67 Euro durch zwölf Jahre ergeben 23,31 Euro je Jahr, 349,59 Euro durch fünfzehn Jahre ebenfalls 23,31 Euro. Der Tarif nennt in dieser Zeile nur Hubbelrath, die Friedhofssatzung nennt für dieselbe Frist zusätzlich Teile des Friedhofs Gerresheim. | 349,59 € | 269,49 € | 619,08 € | 15 | lfd. Nr. 1.1.1.2 und 2.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 20 Jahre, Friedhöfe Angermund und KalkumAuf den beiden nördlichsten Friedhöfen der Stadt ruht auch ein Kind zwanzig Jahre, so lange wie sonst ein Erwachsener. Der Grund steht in Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung, der für Angermund und Kalkum die längste aller Kinderruhefristen setzt; dahinter stehen die Bodenverhältnisse, die dort auch für Erwachsene dreissig statt zwanzig Jahre erzwingen. Die Rechenprobe bestätigt wieder denselben Jahressatz: 466,12 Euro durch zwanzig Jahre sind 23,31 Euro. Damit kostet das Kindergrab in Angermund und Kalkum 186,45 Euro mehr als im übrigen Stadtgebiet, ohne dass eine andere Leistung dahintersteht. | 466,12 € | 269,49 € | 735,61 € | 20 | lfd. Nr. 1.1.1.3 und 2.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Einzelgrabstätte, 25 Jahre, ordnungsrechtlich bestimmte Einzelgrabfelder auf dem Friedhof GerresheimDie längere Ruhefrist von fünfundzwanzig Jahren ist ordnungsrechtlich bestimmt, also von der Bodenbeschaffenheit erzwungen und nicht gewählt. Der Aufschlag von 388,26 Euro entspricht genau fünf weiteren Jahren zum selben Satz: 1.553,03 Euro durch zwanzig sind 77,65 Euro je Jahr, 1.941,29 Euro durch fünfundzwanzig ebenfalls 77,65 Euro. Auffällig ist der Unterschied in der Bezeichnung: Der Tarif nennt hier nur den Friedhof Gerresheim, Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung nennt für dieselbe Frist bestimmte Teile der Friedhöfe Gerresheim und Stoffeln, ohne diese Teile zu bezeichnen. Für den Friedhof Stoffeln, auf dem das Krematorium der Stadt steht, führt der Tarif also keine eigene Zeile. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt. | 1.941,29 € | 1.038,30 € | 2.979,59 € | 25 | lfd. Nr. 1.1.2.2 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Einzelgrabstätte, 30 Jahre, Friedhöfe Angermund und KalkumDas teuerste Einzelgrab der Stadt, und der Grund ist allein die Zeit: Auf den Friedhöfen Angermund und Kalkum beträgt die Ruhefrist für Leichen nach Paragraf 11 Satz 2 dreissig Jahre, die Hälfte mehr als im übrigen Stadtgebiet. Auch hier geht die Probe auf, 2.329,55 Euro durch dreissig Jahre sind 77,65 Euro. Wer in diesen beiden Stadtteilen im Norden bestattet wird, zahlt für das gleiche Grab 776,52 Euro mehr als in der Innenstadt. Eine Ausweichmöglichkeit nennt die Satzung nicht ausdrücklich; Paragraf 3 teilt das Stadtgebiet zwar in Bestattungsbezirke ein, lässt aber die Wahl eines anderen städtischen Friedhofs zu. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt. | 2.329,55 € | 1.038,30 € | 3.367,85 € | 30 | lfd. Nr. 1.1.2.3 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte mit Trennplatten, 30 Jahre, je GrabstelleDie dreissigjährige Fassung der Wahlgrabstätte mit Trennplatten und die glatteste Zahl des ganzen Tarifs: 3.240 Euro sind dreissigmal 108 Euro. Der Aufschlag gegenüber der Wahlgrabstätte ohne Trennplatten beträgt hier 147,90 Euro, also dreissigmal 4,93 Euro. Genau derselbe Aufschlag von 147,90 Euro steht im Tarif noch zweimal, nämlich zwischen den Nummern 1.1.2.8 und 1.1.2.9 und zwischen 1.1.2.10 und 1.1.2.11; alle drei Zeilen laufen über dreissig Jahre. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 3.240,00 € | 1.469,38 € | 4.709,38 € | 30 | lfd. Nr. 1.1.2.7, 1.3.2 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte erster Größe von mindestens drei Metern Länge, 30 Jahre, je GrabstelleDer Aufschlag von 1.692 Euro gegenüber der gewöhnlichen dreissigjährigen Wahlgrabstätte kauft genau fünfzig Zentimeter Länge: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung setzt für eine Wahlgrabstätte erster Grösse mindestens 300 Zentimeter Länge und 130 Zentimeter Breite fest, gegenüber den in der Regel 250 mal 130 Zentimetern des Absatzes 2, und das Grabbeet ist 300 mal 100 Zentimeter gross. Paragraf 13 Absatz 2 führt diese Grabart als ehemalige Sarg-Wahlgrabstätte erster Grösse, sie wird also nur noch im Bestand vergeben. Der Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.3 159,47 Euro je Jahr und Grabstelle. Im bisherigen Eintrag stand diese Zeile unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 4.784,10 € | 1.469,38 € | 6.253,48 € | 30 | lfd. Nr. 1.1.2.8, 1.3.3 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte erster Größe mit Trennplatten, 30 Jahre, je GrabstelleDie Wahlgrabstätte erster Grösse auf einem Grabfeld mit Trennplatten. Der Aufschlag gegenüber lfd. Nr. 1.1.2.8 beträgt wieder 147,90 Euro, der Jahressatz für den Wiedererwerb steigt nach lfd. Nr. 1.3.4 von 159,47 auf 164,40 Euro. Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in jeder Variante des Tarifs genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, über zwanzig Jahre also 98,60 Euro und über dreissig 147,90 Euro. Wofür er erhoben wird, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Einfassungen mit Platten lässt die Friedhofsverwaltung auf neu angelegten Grabfeldern einmalig verlegen, und die links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Jede weitere Verlegung oder Anhebung geht danach auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 4.932,00 € | 1.469,38 € | 6.401,38 € | 30 | lfd. Nr. 1.1.2.9, 1.3.4 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Zwei- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätte in Sonderlage, 30 Jahre, je GrabstelleDas teuerste Grab in Düsseldorf, und der Preis gilt je Grabstelle, während die Grabstätte nach dem Wortlaut des Tarifs zwei- oder mehrstellig sein muss: Ein zweistelliges Grab in Sonderlage kostet also mindestens 14.847 Euro Nutzungsgebühr. Paragraf 15 Absatz 3 beschreibt die Sonderlage als mehrere Grabstellen in bevorzugter Lage oder mit einer besonders gestalteten Abpflanzung. Anders als in den meisten Satzungen bleibt es nicht bei dieser Beschreibung: Die Anlage 2 zur Friedhofssatzung ist deren Bestandteil und zählt die Grabfelder mit ihren Grabnummern auf, siebenunddreissig Felder auf dem Friedhof Nord, zehn auf dem Friedhof Süd, drei auf dem Friedhof Heerdt und eines auf dem Friedhof Gerresheim. Der Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.5 247,45 Euro je Jahr und Grabstelle. Im bisherigen Eintrag stand diese Zeile unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 7.423,50 € | 1.469,38 € | 8.892,88 € | 30 | lfd. Nr. 1.1.2.10, 1.3.5 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 und die Anlage 2 zur Friedhofssatzung |
| Zwei- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätte in Sonderlage mit Trennplatten, 30 Jahre, je GrabstelleDie teuerste Zeile des gesamten Gebührentarifs, je Grabstelle gerechnet. Sie unterscheidet sich von lfd. Nr. 1.1.2.10 wieder nur um die 147,90 Euro der Trennplatten, was bei einem Grabpreis von über siebentausend Euro knapp zwei Prozent ausmacht. Der Jahressatz für den Wiedererwerb liegt nach lfd. Nr. 1.3.6 bei 252,38 Euro. Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in jeder Variante des Tarifs genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, über zwanzig Jahre also 98,60 Euro und über dreissig 147,90 Euro. Wofür er erhoben wird, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Einfassungen mit Platten lässt die Friedhofsverwaltung auf neu angelegten Grabfeldern einmalig verlegen, und die links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Jede weitere Verlegung oder Anhebung geht danach auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 7.571,40 € | 1.469,38 € | 9.040,78 € | 30 | lfd. Nr. 1.1.2.11, 1.3.6 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Aschevergrabung im Waldfeld auf dem Gerresheimer Waldfriedhof einschließlich zwanzigjähriger PflegeDiese Grabart fehlte im bisherigen Eintrag ganz. Sie kostet auf den Cent genau so viel wie die Ascheverstreuung im Streufeld, nämlich 2.504,71 Euro, unterscheidet sich davon aber im Ort und im Vorgang: Paragraf 18 der Friedhofssatzung richtet auf dem Gerresheimer Waldfriedhof ein Waldfeld ein, in dem die Asche im Wurzelbereich der Bäume vergraben statt verstreut wird. Auch hier wird kein Nutzungsrecht erworben, und auch hier ist eine Verfügung von Todes wegen nachzuweisen. Von der Urnen-Wahlgrabstätte im Baumfeld nach lfd. Nr. 1.2.4 ist sie streng zu unterscheiden: Dort bleibt die Asche in einer biologisch abbaubaren Urne, es gibt ein zwanzigjähriges Nutzungsrecht, und der Name kann an einer Denkmalanlage stehen. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 0,00 € | 2.504,71 € | 2.504,71 € | 20 | lfd. Nr. 3.2.4 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 18 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
Häufige Fragen zu Düsseldorf
- Wie viele Friedhöfe gibt es in Düsseldorf?
- In Düsseldorf sind 35 Friedhöfe mit Namen erfasst, dazu 4 Flächen ohne eingetragenen Namen. Zusammen nehmen sie 267,8 ha ein.
- Welcher ist der größte Friedhof in Düsseldorf?
- Nordfriedhof ist mit 68,7 ha der größte Friedhof in Düsseldorf. Er liegt 3,7 km vom Ortskern entfernt.
- Wie lange ist die Ruhefrist in Düsseldorf?
- Die Ruhefrist ist die Zeit, in der ein Grab nicht neu vergeben werden darf. In Düsseldorf gelten 12 Jahre für Leichen und Aschen von Personen, die vor dem vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, Regelfall nach Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201, dazu 15 Jahre für Leichen und Aschen von Personen, die vor dem vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, Friedhof Hubbelrath und Teile des Friedhofes Gerresheim nach Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201, dazu 20 Jahre für Leichen und Aschen, Regelfall auf allen dreizehn städtischen Friedhöfen nach Paragraf 11 Satz 1 der Friedhofssatzung 68.201, dazu 20 Jahre für Leichen und Aschen von Personen, die vor dem vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, Friedhöfe Angermund und Kalkum nach Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201, dazu 25 Jahre für Leichen auf bestimmten Teilen der Friedhöfe Gerresheim und Stoffeln nach Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung 68.201, dazu 30 Jahre für Leichen auf den Friedhöfen Angermund und Kalkum nach Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung 68.201.
- Was kostet ein Grab in Düsseldorf?
- Ein Grab in Düsseldorf kostet die Nutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstelle und dazu die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst. Die günstigste erfasste Grabart für Erwachsene ist Urnen-Einzelgrabstätte, 20 Jahre mit 1.974,05 € für Nutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Stadtrecht 68.203.1, vom 24.11.2003, zuletzt geändert durch die vom Rat am 11.12.2025 beschlossene Satzung, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026.
- Wer ist für die Friedhöfe in Düsseldorf zuständig?
- Für die Friedhöfe in Düsseldorf ist Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt zuständig, Kaiserswerther Straße 390, 40474 Düsseldorf, Telefon 0211 8993930. Diese Stelle vergibt das Grab, schickt den Gebührenbescheid und genehmigt den Grabstein.
Die Gebühren setzt Düsseldorf, die Fristen setzt Nordrhein-Westfalen
Zwei Ebenen entscheiden über ein Grab, und für beide gibt es eine eigene Quelle.
Quellen und Stand
- OpenStreetMap, Landesauszüge von Geofabrik Stand 26.08.2026, Lizenz ODbL
- Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Stadtrecht 68.203.1 vom 24.11.2003, zuletzt geändert durch die vom Rat am 11.12.2025 beschlossene Satzung, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Satzung zur Änderung des Gebührentarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, unterschriebene öffentliche Bekanntmachung mit dem vollständigen Tarif als Anlage 1 zur Vorlage AöE/061/2025 beschlossen am 11.12.2025, bekannt gemacht am 19.12.2025, nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 27.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026
- Satzung für die Friedhöfe und für die Feuerbestattungsanlage der Landeshauptstadt Düsseldorf, Stadtrecht 68.201, mit der Anlage 2 unter 68.201.2 vom 24.11.2003, Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 49 vom 26.12.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.2023, in Kraft seit dem 01.01.2024
- Entgeltordnung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf, Stadtrecht 68.204 vom 10.12.2015, zuletzt geändert durch Beschluss vom 11.02.2026, bekannt gemacht am 28.02.2026, gültig ab 01.03.2026
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) Stand 1. Februar 2024
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.