Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bottrop · Nordrhein-Westfalen · AGS 05512000

Friedhofsgebühren Bottrop: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Satzung zur 19. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 16. Dezember 1976, mit dem vollständigen Gebührentarif nach Paragraf 3, Gebührensatzung vom 16.12.1976, zuletzt geändert durch die 19. Änderungssatzung vom 19.02.2025, gültig ab 01.03.2025. Die Sätze gelten für alle 11 Friedhöfe der Stadt Bottrop, Fachbereich Umwelt und Grün, nicht für einzelne.

0,00 €
Günstigstes Grab

Gemeinschaftsreihengrab für Tot- und Fehlgeburten

4.959,85 €
Teuerstes Grab

Urnenerdkammer

19
Grabarten in der Satzung
25 Jahre
Erdbestattung oder Bestattung im Leichentuch von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf allen Friedhöfen außer dem Parkfriedhof

Paragraf 12 Buchstabe a der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Bottrop kostet

Kurz beantwortet

In Bottrop kostet das günstigste Grab 0,00 € (Gemeinschaftsreihengrab für Tot- und Fehlgeburten), das teuerste 4.959,85 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Satzung zur 19. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 16. Dezember 1976, mit dem vollständigen Gebührentarif nach Paragraf 3, Gebührensatzung vom 16.12.1976, zuletzt geändert durch die 19. Änderungssatzung vom 19.02.2025, gültig ab 01.03.2025.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 9 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab mit Grabbeet für Verstorbene über 5 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bottrop. Das Nutzungsrecht entspricht nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung genau der Ruhefrist und kann nicht verlängert werden. Sie beträgt 25 Jahre, auf dem Parkfriedhof 30 Jahre, zum selben Preis.1.606,11 €360,14 €1.966,25 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1
Reihengrab mit Grabbeet für Verstorbene bis 5 JahreDie Ruhefrist beträgt nach Paragraf 12 Buchstabe b der Friedhofssatzung auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 17 Absatz 3 ausgeschlossen.191,00 €148,81 €339,81 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1.2 und Ziffer 2.2
Reihengrab mit Grabbeet für TotgeburtenParagraf 12 Buchstabe b der Friedhofssatzung zählt Totgeburten zu den Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, die Ruhefrist beträgt daher auf allen Friedhöfen 20 Jahre.70,00 €126,15 €196,15 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1.3 und Ziffer 2.3
Familiengrab oder Wahlgrab mit Grabbeet, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle, nicht je Grabstätte. Das Nutzungsrecht dauert nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre, auf dem Parkfriedhof 35 Jahre. Der Tarif nennt für beide denselben Neuerwerbsbetrag. Die Verlängerung kostet je Jahr und Grabstelle 84,23 Euro, auf dem Parkfriedhof 72,19 Euro.2.526,78 €360,14 €2.886,92 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.5.1 und Ziffer 2.1
Anonymes Reihengrab für SargbeisetzungDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Bottrop. Nach Paragraf 17 a Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Grabfeld als Wiesenfläche hergerichtet und als Gemeinschaftsfeld ausschließlich von der Stadt Bottrop gepflegt. Grabschmuck ist auf der Wiesenfläche nicht zulässig, die Grablagen werden nicht bekanntgegeben. Das Nutzungsrecht entspricht nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung genau der Ruhefrist und kann nicht verlängert werden. Sie beträgt 25 Jahre, auf dem Parkfriedhof 30 Jahre, zum selben Preis.1.431,26 €360,14 €1.791,40 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.7 und Ziffer 2.1
Wiesenpflege-ReihengrabNach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt Bottrop die einheitliche Wiesenfläche als Gemeinschaftsgrabfeld an und pflegt sie, nach Absatz 5 obliegt ihr die Anlage und Unterhaltung der Wiesenfläche ausschließlich. Pflanz- oder Schmuckbeete dürfen nicht errichtet werden. Dem Nutzungsberechtigten bleibt nach Absatz 4 allein das Grabmal mit seiner Grundplatte und den Steinflächen. Das Nutzungsrecht entspricht nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung genau der Ruhefrist und kann nicht verlängert werden. Sie beträgt 25 Jahre, auf dem Parkfriedhof 30 Jahre, zum selben Preis.1.828,12 €360,14 €2.188,26 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.9 und Ziffer 2.1
Wiesenpflege-Familiengrab, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle. Nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung legt die Stadt Bottrop die einheitliche Wiesenfläche als Gemeinschaftsgrabfeld an und pflegt sie, nach Absatz 5 obliegt ihr die Anlage und Unterhaltung der Wiesenfläche ausschließlich. Pflanz- oder Schmuckbeete dürfen nicht errichtet werden. Dem Nutzungsberechtigten bleibt nach Absatz 4 allein das Grabmal mit seiner Grundplatte und den Steinflächen. Das Nutzungsrecht dauert nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre, auf dem Parkfriedhof 35 Jahre. Der Tarif nennt für beide denselben Neuerwerbsbetrag. Die Verlängerung kostet je Jahr und Grabstelle 91,07 Euro, auf dem Parkfriedhof 78,06 Euro.2.732,08 €360,14 €3.092,22 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.10.1 und Ziffer 2.1
Familiengrab oder Wahlgrab im Kumpelgrabfeld des Ostfriedhofs für Särge, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle. Das Kumpelgrabfeld auf dem Ostfriedhof ist ein Themengrabfeld nach Paragraf 19 a der Friedhofssatzung. Die Grabpflege ist schon vor dem Erwerb über einen Pflegevertrag nachzuweisen, den eine Treuhandgesellschaft verwaltet. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung der Stadt. Die Verlängerung kostet je Jahr und Grabstelle 89,60 Euro.2.687,99 €360,14 €3.048,13 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.16.1 und Ziffer 2.1
Gemeinschaftsreihengrab für Tot- und FehlgeburtenDer Tarif weist diese Grabstätte ausdrücklich als gebührenfrei aus. Sie beruht auf Paragraf 14 Absatz 2 Satz 3 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Ruhefrist beträgt für Totgeburten 20 Jahre, für Fehlgeburten und Leibesfrüchte aus einem Schwangerschaftsabbruch 6 Jahre.0,00 €0,00 €0,00 €20 J.Gebührentarif Ziffer 1.19

Urne: 10 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrab mit GrabbeetDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Bottrop. Das Nutzungsrecht entspricht nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung genau der Ruhefrist und kann nicht verlängert werden. Sie beträgt 25 Jahre, auf dem Parkfriedhof 30 Jahre, zum selben Preis.1.245,87 €148,81 €1.394,68 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.4 und Ziffer 2.4
Urnenfamiliengrab mit Grabbeet für 4 UrnenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte, in der bis zu vier Urnen Platz finden. Das Nutzungsrecht dauert nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre, auf dem Parkfriedhof 35 Jahre. Der Tarif nennt für beide denselben Neuerwerbsbetrag. Die Verlängerung kostet je Jahr 59,55 Euro, auf dem Parkfriedhof 51,04 Euro.1.786,44 €148,81 €1.935,25 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.6.1 und Ziffer 2.4
Anonymes Reihengrab für UrnenbeisetzungNach Paragraf 17 a Absatz 1 der Friedhofssatzung wird das Grabfeld als Wiesenfläche hergerichtet und als Gemeinschaftsfeld ausschließlich von der Stadt Bottrop gepflegt. Grabschmuck ist auf der Wiesenfläche nicht zulässig, die Grablagen werden nicht bekanntgegeben. Das Nutzungsrecht entspricht nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung genau der Ruhefrist und kann nicht verlängert werden. Sie beträgt 25 Jahre, auf dem Parkfriedhof 30 Jahre, zum selben Preis.1.120,21 €148,81 €1.269,02 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.8 und Ziffer 2.4
Urnenbaum-ReihengrabNach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird der Bereich als Gemeinschaftsgrabfeld ausgewiesen und von der Stadt Bottrop unterhalten. Ein Grabbeet darf nicht angelegt werden, der Bereich unter dem Baum bleibt naturbelassen. Zulässig ist allein eine im Boden eingelassene Grabplatte von 45 mal 30 Zentimetern. Es gelten die friedhofsüblichen Ruhefristen für Aschen, also 25 Jahre und auf dem Parkfriedhof 30 Jahre. Einen Verlängerungssatz nennt der Tarif nur für das Urnenbaum-Familiengrab.1.471,87 €148,81 €1.620,68 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.11 und Ziffer 2.4
Urnenbaum-Familiengrab für 2 UrnenDer Betrag gilt für die ganze Grabstätte, in der zwei Urnen Platz finden. Nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird der Bereich als Gemeinschaftsgrabfeld ausgewiesen und von der Stadt Bottrop unterhalten. Ein Grabbeet darf nicht angelegt werden, der Bereich unter dem Baum bleibt naturbelassen. Zulässig ist allein eine im Boden eingelassene Grabplatte von 45 mal 30 Zentimetern. Das Nutzungsrecht dauert nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre, auf dem Parkfriedhof 35 Jahre. Der Tarif nennt für beide denselben Neuerwerbsbetrag. Die Verlängerung kostet je Jahr 131,09 Euro, auf dem Parkfriedhof 112,36 Euro.3.932,55 €148,81 €4.081,36 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.12.1 und Ziffer 2.4
Urnenkammer System I in einer SteleIn eine Urnenkammer passen höchstens drei Standard-Urnenkapseln ohne Überurnen, der Betrag gilt für die ganze Kammer. Das Nutzungsrecht dauert nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre, auf dem Parkfriedhof 35 Jahre. Der Tarif nennt für beide denselben Neuerwerbsbetrag. Die Verlängerung kostet je Jahr 137,42 Euro, auf dem Parkfriedhof 117,79 Euro.4.122,53 €80,82 €4.203,35 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.13.1 und Ziffer 2.5
Urnenkammer System II mit VerschlussplatteDie Verschlussplatte liefert die Stadt einheitlich, eine Platte eigener Wahl ist nach Paragraf 20 a Absatz 4 der Friedhofssatzung nicht möglich. Auch hier passen höchstens drei Standard-Urnenkapseln hinein. Das Nutzungsrecht dauert nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung 30 Jahre, auf dem Parkfriedhof 35 Jahre. Der Tarif nennt für beide denselben Neuerwerbsbetrag. Die Verlängerung kostet je Jahr 148,42 Euro, auf dem Parkfriedhof 127,22 Euro.4.452,73 €80,82 €4.533,55 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.14.1 und Ziffer 2.5
UrnenerdkammerIn eine Urnenerdkammer passen höchstens zwei Standard-Urnenkapseln ohne Überurnen, der Betrag gilt für die ganze Kammer. Die Verlängerung kostet je Jahr 162,63 Euro; einen abweichenden Satz für den Parkfriedhof nennt der Tarif hier nicht.4.879,03 €80,82 €4.959,85 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.15.1 und Ziffer 2.6
Familiengrab oder Wahlgrab im Kumpelgrabfeld des Ostfriedhofs für Urnen, je GrabstelleDer Betrag gilt je Grabstelle. Das Kumpelgrabfeld auf dem Ostfriedhof ist ein Themengrabfeld nach Paragraf 19 a der Friedhofssatzung. Die Grabpflege ist schon vor dem Erwerb über einen Pflegevertrag nachzuweisen, den eine Treuhandgesellschaft verwaltet. Was dieser Vertrag kostet, steht in keiner Satzung der Stadt. Die Verlängerung kostet je Jahr und Grabstelle 65,83 Euro.1.975,03 €148,81 €2.123,84 €30 J.Gebührentarif Ziffer 1.17.1 und Ziffer 2.4
Ausstreuung der Asche auf dem Aschestreufeld, je AscheDas günstigste pflegefreie Grab in Bottrop. Nach Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung wird nur ein Recht auf Ausstreuung der Asche erworben, ein Nutzungsrecht entsteht nicht. Nach Absatz 3 obliegen Gestaltung und Pflege des Grabfeldes ausschließlich der Stadt Bottrop, Grabschmuck und Grabmale sind nicht gestattet.1.065,32 €104,96 €1.170,28 €25 J.Gebührentarif Ziffer 1.18 und Ziffer 2.7

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Sargbeisetzung von Verstorbenen über 5 Jahre360,14 €Gebührentarif Ziffer 2.1
Sargbeisetzung von Verstorbenen bis 5 Jahre148,81 €Gebührentarif Ziffer 2.2
Sargbeisetzung von Totgeburten126,15 €Gebührentarif Ziffer 2.3
Urnenbestattung im Erdgrab148,81 €Gebührentarif Ziffer 2.4
Bestattung in einer Urnenkammer in einer Stele80,82 €Gebührentarif Ziffer 2.5
Bestattung in einer Urnenerdkammer80,82 €Gebührentarif Ziffer 2.6
Ascheverstreuung auf dem Aschestreufeld104,96 €Gebührentarif Ziffer 2.7
Verlängerung des Familiengrabes oder Wahlgrabes, je Jahr und Grabstelle, alle Friedhöfe außer dem Parkfriedhof84,23 €Gebührentarif Ziffer 1.5.2
Verlängerung des Familiengrabes oder Wahlgrabes, je Jahr und Grabstelle, Parkfriedhof72,19 €Gebührentarif Ziffer 1.5.3
Verlängerung des Urnenfamiliengrabes, je Jahr, alle Friedhöfe außer dem Parkfriedhof59,55 €Gebührentarif Ziffer 1.6.2
Verlängerung des Urnenfamiliengrabes, je Jahr, Parkfriedhof51,04 €Gebührentarif Ziffer 1.6.3
Verlängerung des Wiesenpflege-Familiengrabes, je Jahr und Grabstelle, alle Friedhöfe außer dem Parkfriedhof91,07 €Gebührentarif Ziffer 1.10.2
Verlängerung des Wiesenpflege-Familiengrabes, je Jahr und Grabstelle, Parkfriedhof78,06 €Gebührentarif Ziffer 1.10.3
Verlängerung des Urnenbaum-Familiengrabes, je Jahr, alle Friedhöfe außer dem Parkfriedhof131,09 €Gebührentarif Ziffer 1.12.2
Verlängerung des Urnenbaum-Familiengrabes, je Jahr, Parkfriedhof112,36 €Gebührentarif Ziffer 1.12.3
Verlängerung der Urnenkammer System I, je Jahr, alle Friedhöfe außer dem Parkfriedhof137,42 €Gebührentarif Ziffer 1.13.2
Verlängerung der Urnenkammer System II, je Jahr, alle Friedhöfe außer dem Parkfriedhof148,42 €Gebührentarif Ziffer 1.14.2
Verlängerung der Urnenerdkammer, je Jahr162,63 €Gebührentarif Ziffer 1.15.2
Verlängerung im Kumpelgrabfeld für Särge, je Jahr und Grabstelle89,60 €Gebührentarif Ziffer 1.16.2
Verlängerung im Kumpelgrabfeld für Urnen, je Jahr und Grabstelle65,83 €Gebührentarif Ziffer 1.17.2
Duldung eines eingeschränkten Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes, einmalig50,00 €Gebührentarif Ziffer 1.20
Erlaubnis für eine Zubelegung nach der Ausnahmeregelung des Paragrafen 36 Absatz 2 der Friedhofssatzung, einmalig286,94 €Gebührentarif Ziffer 1.21
Aufbahrungsraum oder Kühlzelle, je Sterbefall226,40 €Gebührentarif Ziffer 3.1
Trauerhalle einschließlich Rüstzeiten, für 90 Minuten181,12 €Gebührentarif Ziffer 3.2.1
Trauerhalle, jede weitere angefangene halbe Stunde, höchstens dreimal47,54 €Gebührentarif Ziffer 3.2.2
Kleine Trauerhalle, Abschiedsraum auf dem Parkfriedhof, für 90 Minuten117,73 €Gebührentarif Ziffer 3.3.1
Kleine Trauerhalle, jede weitere angefangene halbe Stunde, höchstens dreimal29,43 €Gebührentarif Ziffer 3.3.2
Urnensegnungsraum auf dem Parkfriedhof20,38 €Gebührentarif Ziffer 3.4
Zuschlag für eine Sargbeisetzung Verstorbener über 5 Jahre werktags ab 13.30 Uhr oder samstags85,00 €Gebührentarif Ziffer 4.1.1
Zuschlag für eine Urnenbeisetzung im Erdgrab werktags ab 13.30 Uhr oder samstags37,40 €Gebührentarif Ziffer 4.2.1
Zuschlag für eine Beisetzung in einer Urnenkammer oder Urnenerdkammer werktags ab 13.30 Uhr oder samstags17,00 €Gebührentarif Ziffer 4.2.2 und Ziffer 4.2.3
Zuschlag für eine Ascheverstreuung werktags ab 13.30 Uhr oder samstags17,00 €Gebührentarif Ziffer 4.3
Zuschlag für die Benutzung der Trauerhalle werktags ab 13.30 Uhr oder samstags49,81 €Gebührentarif Ziffer 4.4
Ausbettung eines Verstorbenen über 5 Jahre, nur Ausgrabung1.205,13 €Gebührentarif Ziffer 5.1
Ausbettung eines Verstorbenen bis 5 Jahre, nur Ausgrabung349,04 €Gebührentarif Ziffer 5.2
Ausbettung einer Totgeburt, nur Ausgrabung249,32 €Gebührentarif Ziffer 5.3
Ausbettung einer Urne aus einem Erdgrab224,38 €Gebührentarif Ziffer 5.4
Entnahme einer Urne aus einer Urnenkammer ohne Ausbau der Verschlussplatte oder aus einer Urnenerdkammer74,79 €Gebührentarif Ziffer 5.5 und Ziffer 5.6
Umbettung, also Ausgrabung und WiederbeisetzungAusbettungsgebühr nach den Ziffern 5.1 bis 5.6 zuzüglich der Grabbereitungsgebühr nach den Ziffern 2.1 bis 2.7Gebührentarif Ziffer 5.7
Abbruch einer Ausbettung50 Prozent der Ausbettungsgebühr nach den Ziffern 5.1 bis 5.6Gebührentarif Ziffer 5.8
Grabmalgenehmigung für ein liegendes Grabmal, eine Grabeinfassung, eine Grababdeckung oder eine Urnenbaumplatte am Reihengrab71,30 €Gebührentarif Ziffern 6.1.1 sowie 6.1.5 bis 6.1.7
Grabmalgenehmigung für ein aufrechtstehendes Grabmal, eine aufrechtstehende Namensplatte oder ein Grabkreuz am Reihengrab118,21 €Gebührentarif Ziffern 6.1.2 bis 6.1.4
Grabmalgenehmigung für ein liegendes Grabmal, eine Grabeinfassung, eine Grababdeckung, eine Urnenbaumplatte oder eine Verschlussplatte am Wahlgrab80,68 €Gebührentarif Ziffern 6.2.1 sowie 6.2.5 bis 6.2.8
Grabmalgenehmigung für ein aufrechtstehendes Grabmal, eine aufrechtstehende Namensplatte oder ein Grabkreuz am Wahlgrab136,97 €Gebührentarif Ziffern 6.2.2 bis 6.2.4
Nutzung des Webterminers für 12 Monate, je Lizenz150,00 €Gebührentarif Ziffer 7.1
Urnenversand im Inland einschließlich Verpackung60,00 €Gebührentarif Ziffer 7.2
Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof50,00 €Gebührentarif Ziffer 7.3
Erstellen eines Kostenvoranschlages50,00 €Gebührentarif Ziffer 7.4
Zusatz- oder Sonderleistung, je Arbeitskraft und angefangener Stunde45,33 €Gebührentarif Ziffer 8.1
Zusatz- oder Sonderleistung, Friedhofsbagger ohne Fahrer, je angefangener Stunde52,67 €Gebührentarif Ziffer 8.2
Antragsgebühr für die vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechtes oder die Umwandlung in ein Wiesengrab, je Vorgang21,00 €Gebührentarif Ziffer 9
Instandhaltung nach Rückgabe eines Reihengrabes mit Grabbeet, je volles Jahr60,04 €Gebührentarif Ziffer 9.1
Instandhaltung nach Rückgabe eines Urnenreihengrabes oder eines vierstelligen Urnenwahlgrabes, je volles Jahr43,78 €Gebührentarif Ziffer 9.2 und Ziffer 9.4
Instandhaltung nach Rückgabe einer Wahlgrabstelle für Särge oder nach Umwandlung einer Wahlgrabstelle in ein Wiesengrab, je volles Jahr117,08 €Gebührentarif Ziffer 9.3 und Ziffer 9.5
Satzung zur 19. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 16. Dezember 1976, mit dem vollständigen Gebührentarif nach Paragraf 3, Gebührensatzung vom 16.12.1976, zuletzt geändert durch die 19. Änderungssatzung vom 19.02.2025, gültig ab 01.03.2025.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

8.466,25 €

Reihengrab mit Grabbeet für Verstorbene über 5 Jahre in Bottrop, über 25 Jahre, das sind 338,65 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1 und Ziffer 2.11.606,11 €
BestattungGebührentarif Ziffer 2.1360,14 €
Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung6.500,00 €
Davon an die Gemeinde1.966,25 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Bottrop. Das Nutzungsrecht entspricht nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofssatzung genau der Ruhefrist und kann nicht verlängert werden. Sie beträgt 25 Jahre, auf dem Parkfriedhof 30 Jahre, zum selben Preis.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung zur 19. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bottrop vom 16. Dezember 1976, mit dem vollständigen Gebührentarif nach Paragraf 3, Gebührensatzung vom 16.12.1976, zuletzt geändert durch die 19. Änderungssatzung vom 19.02.2025, gültig ab 01.03.2025. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt nach Paragraf 1 der Friedhofssatzung nur für die elf Friedhöfe im Eigentum der Stadt Bottrop. Für die kirchlichen und den jüdischen Friedhof im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Die Laufzeit hängt in Bottrop vom Friedhof ab, der Preis nicht. Wir tragen die Laufzeit der zehn übrigen Friedhöfe ein, also 25 Jahre bei Reihengräbern und 30 Jahre bei Familiengräbern. Auf dem Parkfriedhof gelten für denselben Betrag 30 beziehungsweise 35 Jahre. Das lässt sich am Tarif nachrechnen: Die Neuerwerbsgebühr geteilt durch 30 ergibt genau den Verlängerungssatz der übrigen Friedhöfe, geteilt durch 35 den des Parkfriedhofs.
  • Als pflegefrei führen wir sieben Grabarten. Für die anonymen Gräber steht die Pflege der Stadt in Paragraf 17 a Absatz 1 der Friedhofssatzung, für das Aschestreufeld in Paragraf 19 Absatz 3, für die Urnenbaumgräber in Paragraf 20 Absatz 1 und für die Wiesenpflegegräber in Paragraf 21 Absätze 1 und 5. Dazu kommt der Kopf des Tarifabschnitts 1, wonach die Nutzungsgebühr die anteilige Pflege, Instandhaltung und Ausstattung nach der jeweils gültigen Friedhofssatzung einschließt.
  • Beim Wiesenpflegegrab haben wir uns entschieden, obwohl derselbe Paragraf 21 die Aufgaben teilt. Absatz 4 gibt dem Nutzungsberechtigten das Grabmal, die Grundplatte und die Steinflächen, Absatz 5 gibt der Stadt die Wiesenfläche. Wir werten das als pflegefrei, weil Absatz 1 Pflanz- und Schmuckbeete ausdrücklich verbietet: Es bleibt keine gärtnerisch zu pflegende Fläche übrig, sondern nur die Standsicherheit eines Steines.
  • Bei den Urnenbaumgräbern schreibt Paragraf 20 Absatz 1, die Stadt unterhalte den Bereich, während Paragraf 17 a und Paragraf 19 das Wort pflegen verwenden. Wir lesen beides gleich, weil Paragraf 21 dieselbe Wiesenfläche in Absatz 1 als gepflegt und in Absatz 5 als unterhalten bezeichnet.
  • Die Urnenkammern in den Stelen und die Urnenerdkammer führen wir nicht als pflegefrei. Die Paragrafen 20 a und 20 b nennen sie zwar Gemeinschaftsgrabanlage, sagen über die Pflege aber nichts, und Paragraf 21 a Absatz 2 verlangt vom Aufsteller, verwelkten Blumenschmuck und abgebrannte Grabkerzen selbst von der Ablagefläche zu entfernen. Schweigen ist kein Beleg.
  • Das Kumpelgrabfeld auf dem Ostfriedhof ist nicht pflegefrei, obwohl sein Tarif niedrig wirkt. Paragraf 19 a der Friedhofssatzung verlangt vor dem Erwerb einen Pflegevertrag, den eine Treuhandgesellschaft verwaltet. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung der Stadt und fehlt daher in unseren Beträgen.
  • Der Tarif führt das Wiesenpflege-Reihengrab und das Wiesenpflege-Familiengrab ohne Angabe der Bestattungsform. Wir haben sie als Erdgräber erfasst und die Grabbereitungsgebühr nach Ziffer 2.1 angesetzt, weil der Tarif für Urnen in allen anderen Fällen eine eigene Ziffer führt und der Betrag über dem des gewöhnlichen Reihengrabes für Särge liegt. Wird in einem Wiesenpflegegrab eine Urne beigesetzt, gilt dieselbe Nutzungsgebühr mit der niedrigeren Grabbereitungsgebühr von 148,81 Euro nach Ziffer 2.4.
  • Das Gemeinschaftsreihengrab für Tot- und Fehlgeburten nach Ziffer 1.19 weist der Tarif als gebührenfrei aus. Ob die Grabbereitungsgebühr nach Ziffer 2.3 daneben anfällt, sagt er nicht. Wir setzen beide Beträge mit null an, weil die Grabstätte auf der gesetzlichen Pflicht des Paragrafen 14 Absatz 2 Satz 3 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen beruht.
  • Für die Ausstreuung auf dem Aschestreufeld verleiht Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung kein Nutzungsrecht, sondern nur ein Recht auf Ausstreuung. Eine Belegungsdauer nennt weder die Satzung noch der Tarif. Wir setzen die Ruhefrist für Aschen von 25 Jahren an, damit die Grabart mit den übrigen vergleichbar bleibt.
  • Bei den anonymen Gräbern kann der Name auf Wunsch der Angehörigen auf der Ablagefläche genannt werden. Diese Arbeit führt nach Paragraf 17 a Absatz 2 der Friedhofssatzung ein von der Stadt benannter Steinmetz auf Rechnung der Angehörigen aus. Der Preis steht nicht in der Satzung und fehlt daher in unseren Beträgen.
  • Unsere Beisetzungsgebühren sind die Grabbereitungsgebühren des Tarifabschnitts 2. Sie enthalten nicht die Benutzung der Bestattungseinrichtungen nach Abschnitt 3, also weder Aufbahrungsraum für 226,40 Euro noch Trauerhalle für 181,12 Euro. Auch der Zuschlag nach Abschnitt 4 für Termine ab 13.30 Uhr oder an Samstagen ist nicht enthalten.
  • Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, die unabhängig von der Grabart auf jedes Grab entfällt, erhebt Bottrop nicht. Die Instandhaltungsgebühren des Abschnitts 9 fallen nur an, wenn ein Nutzungsrecht vorzeitig zurückgegeben oder ein Grab in ein Wiesengrab umgewandelt wird.
  • Eine Gebühr für das Abräumen einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit nennt der Tarif nicht. Nach den Paragrafen 17 Absatz 2 und 18 Absatz 7 der Friedhofssatzung geht das Grabzubehör nach Fristablauf ersatz- und entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
  • Für die Urnenkammer System II nennt der Tarif in Ziffer 1.14.3 einen Verlängerungssatz von 127,22 Euro für den Parkfriedhof, für die Urnenerdkammer dagegen nur einen einzigen Satz. Ob es Urnenerdkammern auf dem Parkfriedhof gibt, sagt die Satzung nicht.
  • Die Stadt veröffentlicht keine eigenen Sprechzeiten für das Bestattungswesen. Wir nennen die allgemeine Erreichbarkeit der Abteilung Verwaltung und Friedhofsunterhaltung im Verwaltungsgebäude Brakerstraße und die einheitliche Auskunftszeit der Friedhofsbüros.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.