Zum Inhalt springen
Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Bergisch Gladbach · Nordrhein-Westfalen · AGS 05378004

Friedhofsgebühren Bergisch Gladbach: jede Position mit Paragraf

Abgeschrieben aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach, Ortsrecht Nummer 73.2, vom 17.12.2003 in der Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 21.06.2023, bekannt gemacht am 28.09.2023, gültig ab 01.12.2023. Die Sätze gelten für alle 13 Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach, Friedhofsverwaltung, nicht für einzelne.

2,00 €
Günstigstes Grab

Grabstätte für Tot- oder Fehlgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 1.000 Gramm

3.410,00 €
Teuerstes Grab

Wahlgrabstätte, je Grabstelle im Erdgrab

13
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Leichen, Regelfall im Erdgrab

Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Bergisch Gladbach kostet

Kurz beantwortet

In Bergisch Gladbach kostet das günstigste Grab 2,00 € (Grabstätte für Tot- oder Fehlgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 1.000 Gramm), das teuerste 3.410,00 €. Beides umfasst Grabnutzung und Beisetzung. Grundlage ist Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach, Ortsrecht Nummer 73.2, vom 17.12.2003 in der Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 21.06.2023, bekannt gemacht am 28.09.2023, gültig ab 01.12.2023.

Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.

Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

Erdbestattung: 8 Grabarten

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr im ErdgrabZur Bereitstellungsgebühr von 2.100 Euro kommen 311 Euro für die Grababräumung, die die Satzung nach Ziffer 6.1 ausdrücklich im Vorhinein erhebt. Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung ordnet für das Abräumen einen Benutzungszwang an. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich.2.411,00 €475,00 €2.886,00 €30 J.Paragraf 5 Ziffern 1.2.2.1, 6.1 und 2.2.2.1
Reihengrabstätte in der Grabkammer, Pflege durch die AngehörigenGrabkammern gibt es nach Paragraf 13 Absatz 5 der Friedhofssatzung nur auf den Friedhöfen Gronau und Herkenrath, die Ruhezeit beträgt dort 15 Jahre. Zur Bereitstellungsgebühr von 1.260 Euro kommen 311 Euro Pflegekosten nach Ziffer 5.2 und 311 Euro Grababräumung nach Ziffer 6.1, beide fallen zwingend an.1.882,00 €450,00 €2.332,00 €15 J.Paragraf 5 Ziffern 1.2.2.2, 5.2, 6.1 und 2.2.2.2
Reihengrabstätte in der Grabkammer, ohne Pflegeverpflichtung der AngehörigenDie einzige Grabart, bei der die Gebührensatzung selbst die Pflege regelt: Ziffer 5.1 nennt 620 Euro für ein Reihenkammergrab ohne Pflegeverpflichtung durch die Angehörigen. Dazu kommen die Bereitstellung mit 1.260 Euro und die im Vorhinein erhobene Grababräumung mit 311 Euro.2.191,00 €450,00 €2.641,00 €15 J.Paragraf 5 Ziffern 1.2.2.2, 5.1, 6.1 und 2.2.2.2
Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie Ruhezeit für Verstorbene unter fünf Jahren beträgt nach Paragraf 10 Absatz 1 der Friedhofssatzung 25 Jahre. Zur Bereitstellung von 850 Euro kommen 311 Euro Grababräumung, die im Vorhinein erhoben werden.1.161,00 €250,00 €1.411,00 €25 J.Paragraf 5 Ziffern 1.2.1, 6.1 und 2.1
Wahlgrabstätte, je Grabstelle im ErdgrabDer Wiedererwerb während der Ruhezeit kostet nach Ziffer 1.1.3.2 je Jahr ein Dreißigstel der Gebühr, also 92 Euro. Auf Antrag dürfen nach Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung zusätzlich bis zu vier Urnen beigesetzt werden.2.760,00 €650,00 €3.410,00 €30 J.Paragraf 5 Ziffern 1.1.1.1 und 2.2.1.1
Wahlgrabstätte, je Grabstelle in der GrabkammerDie günstigste Erdbestattung in Bergisch Gladbach, allerdings mit der kürzesten Ruhezeit. Grabkammern gibt es nach Paragraf 14 Absatz 14 der Friedhofssatzung nur auf den Friedhöfen Gronau und Herkenrath, die Ruhezeit beträgt dort 15 Jahre. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.1.3.2 je Jahr ein Fünfzehntel der Gebühr, also 92 Euro.1.380,00 €450,00 €1.830,00 €15 J.Paragraf 5 Ziffern 1.1.1.2 und 2.2.1.2
Grabstätte für Tot- oder Fehlgeburten mit einem Geburtsgewicht unter 1.000 GrammDie Stadt erhebt eine Anerkennungsgebühr von je einem Euro und verzichtet nach Ziffer 1.2.4 ganz darauf, wenn die Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII beziehen. Die Gräber liegen nach Paragraf 19 der Friedhofssatzung auf der Erweiterungsfläche des Friedhofs Moitzfeld, die Ruhefrist beträgt fünf Jahre.1,00 €1,00 €2,00 €5 J.Paragraf 5 Ziffern 1.2.4 und 2.2.5
Grabstätte für Tot- oder Fehlgeburten mit einem Geburtsgewicht ab 1.000 GrammAb einem Geburtsgewicht von 1.000 Gramm beträgt die Ruhefrist zehn Jahre. Sie kann nach Paragraf 19 Absatz 5 der Friedhofssatzung nicht verlängert werden.1,00 €1,00 €2,00 €10 J.Paragraf 5 Ziffern 1.2.4 und 2.2.5, Ruhefrist nach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung

Urne: 5 Grabarten

Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnen-ReihengrabstätteDie günstigste Grabart in Bergisch Gladbach. Zur Bereitstellung von 525 Euro kommen 66 Euro Grababräumung, die die Satzung nach Ziffer 6.5 im Vorhinein erhebt. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.591,00 €210,00 €801,00 €15 J.Paragraf 5 Ziffern 1.2.3, 6.5 und 2.2.3.2
Urnenwahlgrabstätte, für bis zu vier UrnenIn der Grabstätte können nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung vier Urnen beigesetzt werden; der Betrag gilt für die ganze Stelle, die Bestattungsgebühr fällt je Urne an. Der Wiedererwerb kostet nach Ziffer 1.1.4.2 je Jahr ein Fünfzehntel der Gebühr, also 92 Euro.1.380,00 €260,00 €1.640,00 €15 J.Paragraf 5 Ziffern 1.1.2 und 2.2.3.1
Anonymes UrnengrabDas günstigste pflegefreie Grab in Bergisch Gladbach. Nach Paragraf 17 der Friedhofssatzung stellt die Stadt auf den Friedhöfen Gronau und Moitzfeld je eine Fläche bereit, auf der die Gräber nicht einzeln erkennbar sind. Es gibt also keine Grabstelle, die jemand pflegen könnte.525,00 €210,00 €735,00 €15 J.Paragraf 5 Ziffern 1.3 und 2.2.4.1
Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich eines BaumesNach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind eine Gestaltung, eine Bepflanzung und die namentliche Kennzeichnung der Beisetzungsstätte ausgeschlossen; die Asche wird urnenlos eingestreut. Die Gestaltung des Begräbniswaldes obliegt nach Paragraf 22 Absatz 3 der Friedhofsverwaltung.705,00 €260,00 €965,00 €15 J.Paragraf 5 Ziffern 1.4 und 2.2.4.2
Beisetzung am Familienbaum, für bis zu vier Aschen je BaumDer Betrag gilt für den ganzen Baum mit vier Grabstellen, die Bestattungsgebühr fällt je Asche an. Die Reservierung setzt nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung voraus und kann durch eine weitere Vereinbarung verlängert werden. Wie bei jeder Beisetzung im Wurzelbereich sind Gestaltung, Bepflanzung und namentliche Kennzeichnung ausgeschlossen.2.820,00 €260,00 €3.080,00 €15 J.Paragraf 5 Ziffern 1.5 und 2.2.4.2

Bestattung, Trauerhalle und alles andere

Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.

PositionBetragFundstelle
Grabbereitung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr250,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.1
Grabbereitung in einer Wahlgrabstätte im Erdgrab650,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.1.1
Grabbereitung in einer Wahlgrabstätte in der Grabkammer450,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.1.2
Grabbereitung in einer Reihengrabstätte im Erdgrab475,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.2.1
Grabbereitung in einer Reihengrabstätte in der Grabkammer450,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.2.2
Beisetzung einer Urne im Urnenwahlgrab260,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.3.1
Beisetzung einer Urne im Urnenreihengrab210,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.3.2
Beisetzung einer Urne im anonymen Urnengrab210,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.4.1
Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich eines Baumes260,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.4.2
Bestattung von Tot- und Fehlgeburten1,00 €Paragraf 5 Ziffer 2.2.5
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte während der Ruhezeit, je Jahr92,00 €Paragraf 5 Ziffer 1.1.3.2
Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte während der Ruhezeit, je Jahr92,00 €Paragraf 5 Ziffer 1.1.4.2
Unterbringung einer Leiche in der Sargeinstellung, je Tag45,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.1
Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier210,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.2
Nutzung des Unterstandes im Begräbniswald für die Trauerfeier90,00 €Paragraf 5 Ziffer 3.3
Ausbettung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.960,00 €Paragraf 5 Ziffer 4.1
Ausbettung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.079,00 €Paragraf 5 Ziffer 4.2
Ausbettung einer Urne786,00 €Paragraf 5 Ziffer 4.3
Pflegekosten für ein Reihenkammergrab ohne Pflegeverpflichtung durch die Angehörigen620,00 €Paragraf 5 Ziffer 5.1
Pflegekosten für ein Reihenkammergrab mit Pflegeverpflichtung durch die Angehörigen311,00 €Paragraf 5 Ziffer 5.2
Einsäen mit Rasen und nachfolgende Pflege eines Erd- oder Kammergrabes bis zum Ablauf der Ruhezeit, je Jahr und Grabstelle125,00 €Paragraf 5 Ziffer 5.3
Grababräumung einer Reihengrabstätte einschließlich Entsorgung, im Vorhinein erhoben311,00 €Paragraf 5 Ziffer 6.1
Grababräumung eines Erdwahl-Einzelgrabes einschließlich Entsorgung1.156,00 €Paragraf 5 Ziffer 6.2
Grababräumung eines Erdwahl-Doppelgrabes einschließlich Entsorgung1.573,00 €Paragraf 5 Ziffer 6.3
Grababräumung eines Urnenwahlgrabes einschließlich Entsorgung740,00 €Paragraf 5 Ziffer 6.4
Grababräumung eines Urnen-Reihengrabes einschließlich Entsorgung, im Vorhinein erhoben66,00 €Paragraf 5 Ziffer 6.5
Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach, Ortsrecht Nummer 73.2, vom 17.12.2003 in der Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 21.06.2023, bekannt gemacht am 28.09.2023, gültig ab 01.12.2023.

Über die gesamte Laufzeit gerechnet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

10.686,00 €

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr im Erdgrab in Bergisch Gladbach, über 30 Jahre, das sind 356,20 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Ziffern 1.2.2.1, 6.1 und 2.2.2.12.411,00 €
BestattungParagraf 5 Ziffer 2.1475,00 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde2.886,00 €

Zur Bereitstellungsgebühr von 2.100 Euro kommen 311 Euro für die Grababräumung, die die Satzung nach Ziffer 6.1 ausdrücklich im Vorhinein erhebt. Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung ordnet für das Abräumen einen Benutzungszwang an. Ein Wiedererwerb ist nach Paragraf 13 Absatz 1 nicht möglich.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Bergisch Gladbach, Ortsrecht Nummer 73.2, vom 17.12.2003 in der Fassung der VI. Nachtragssatzung vom 21.06.2023, bekannt gemacht am 28.09.2023, gültig ab 01.12.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

Was diese Erhebung nicht hergibt

  • Die Satzung gilt für die sechs städtischen Friedhöfe Bensberg, Moitzfeld, Herkenrath, Refrath, Gronau und Reuterstraße. Die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet haben eigene Ordnungen, die wir hier nicht erfassen.
  • Wir haben die Grababräumungsgebühr in die Nutzungsgebühr der Reihengräber und der Urnenreihengräber gerechnet, weil der Tarif hinter beide Sätze ausdrücklich im Vorhinein schreibt und Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung für dieses Abräumen einen Benutzungszwang anordnet. Das sind 311 Euro bei jedem Reihengrab und 66 Euro beim Urnenreihengrab. Bei den Wahlgräbern fehlt dieser Zusatz, dort haben die Nutzungsberechtigten nach demselben Absatz die Wahl, selbst abzuräumen oder die Stadt zu beauftragen; diese Sätze rechnen wir deshalb nicht ein.
  • Beim anonymen Urnengrab haben wir keine Abräumgebühr eingerechnet. Ziffer 6.5 spricht nur vom Urnen-Reihengrab, und die Friedhofssatzung führt das anonyme Urnengrab in Paragraf 12 Absatz 2 als eigene Grabart neben der Urnen-Reihengrabstätte.
  • Für ein Reihenkammergrab erhebt die Stadt in jedem Fall Pflegekosten: 620 Euro nach Ziffer 5.1, wenn die Angehörigen keine Pflegeverpflichtung tragen, und 311 Euro nach Ziffer 5.2, wenn sie sie tragen. Wir führen deshalb beide Fassungen als getrennte Grabarten. Nur die Fassung nach Ziffer 5.1 ist pflegefrei, weil dort die Gebührensatzung selbst die Pflegeverpflichtung von den Angehörigen nimmt.
  • Ziffer 5.3 bietet für jedes Erd- oder Kammergrab an, es mit Rasen einzusäen und bis zum Ablauf der Ruhezeit zu pflegen, für 125 Euro je Jahr und Grabstelle. Das ist keine eigene Grabart des Tarifs, sondern eine Zusatzleistung, deshalb haben wir daraus kein pflegefreies Grab gemacht. Wer sie für ein Erdreihengrab über die volle Ruhezeit von 30 Jahren bestellt, zahlt 3.750 Euro zusätzlich.
  • Die Beisetzung im Wurzelbereich eines Baumes und der Familienbaum sind hier als pflegefrei geführt. Die Belegstelle ist Paragraf 18 Absatz 1 Satz 5 der Friedhofssatzung, wonach eine Gestaltung, eine Bepflanzung und die namentliche Kennzeichnung der Beisetzungsstätte ausgeschlossen sind, zusammen mit Paragraf 22 Absatz 3, wonach die Gestaltung des Begräbniswaldes der Friedhofsverwaltung obliegt. Streng genommen spricht die Satzung dort von Gestaltung und nicht von Pflege; es gibt aber keine Grabstelle, an der Angehörige etwas pflegen könnten, weil die Lage nach Absatz 2 nur in einem Plan der Verwaltung verzeichnet wird.
  • Die Wahlgrabstätte in der Grabkammer führen wir nicht als pflegefrei. Die Ziffern 5.1 und 5.2 nennen ausschließlich das Reihenkammergrab, für Wahlkammergräber schweigt die Gebührensatzung zur Pflege, und Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich.
  • Die Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten führen wir nicht als pflegefrei, obwohl die Friedhofsverwaltung sie nach Paragraf 19 Absatz 4 der Friedhofssatzung mit Rasen einsät. Derselbe Paragraf verpflichtet in Absatz 3 die Angehörigen, die Grabplatte von Überwuchs freizuhalten.
  • Unsere Grabpreise enthalten nicht die Trauerhalle für 210 Euro, den Unterstand im Begräbniswald für 90 Euro und die Sargeinstellung für 45 Euro je Tag. Diese Gebühren fallen nur bei Inanspruchnahme an.
  • Der Tarif nennt für den Wiedererwerb während der Ruhezeit keinen Betrag, sondern einen Bruchteil: ein Dreißigstel der Gebühr für das Erdwahlgrab und ein Fünfzehntel für Grabkammer und Urnenwahlgrab. In allen drei Fällen ergibt das 92 Euro je Jahr.
  • Die Gebührensatzung ist in der Fassung der VI. Nachtragssatzung seit dem 01.12.2023 in Kraft und damit gut zweieinhalb Jahre alt. Eine neuere Nachtragssatzung steht im Ortsrecht der Stadt nicht.
  • Der Satzungstext nennt im Vorspann den Ratsbeschluss vom 05.09.2023, die Bekanntmachungsanordnung am Ende dagegen den 21.06.2023 als Datum der VI. Nachtragssatzung. Wir nennen beide Daten und stützen uns auf die Bekanntmachung vom 28.09.2023 und das Inkrafttreten am 01.12.2023.

Weiter im Verzeichnis

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.