Solingen · Nordrhein-Westfalen · AGS 05122000
Friedhofsgebühren Solingen: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Klingenstadt Solingen, Ortsrecht 90/51, mit anliegendem Gebührentarif, Neufassung vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, sie löst die Satzung vom 18.12.2023 ab. Die Sätze gelten für alle 24 Friedhöfe der Klingenstadt Solingen, Technische Betriebe Solingen, Abteilung 90-503 Friedhöfe und Objektbetreuung, nicht für einzelne.
- 289,00 €
- Günstigstes Grab
- 3.338,00 €
- Teuerstes Grab
- 24
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Leichen und Aschen, Regelfall
Grabfeld für Sternenkinder, Tot- und Fehlgeburten, Parkfriedhof Wuppertaler Straße
Sargsonderwahlgrabstätte an Hauptwegen oder an Nebenwegen in Einzellage
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Solingen kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 13 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sargreihengrabstätte für Personen bis zu 5 JahrenDas Verfügungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe f der Friedhofssatzung zwanzig Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 35 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei den Angehörigen. | 355,00 € | 603,00 € | 958,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.1 und Ziffer 3.2.1 |
| Sargreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre, Parkfriedhof Wuppertaler Straße und Burg-Friedhof FriedhofswegAuf diesen beiden Friedhöfen beträgt die Ruhefrist für Leichen nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung dreißig Jahre. Ein Wiedererwerb ist bei Reihengrabstätten nach Paragraf 13 b Absatz 3 der Friedhofssatzung nicht möglich. | 1.024,00 € | 998,00 € | 2.022,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.2 und Ziffer 3.2.2 |
| Sargreihengrabstätte für Personen über 5 Jahre, Waldfriedhof Hermann-Löns-WegDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Solingen. Auf dem Waldfriedhof gilt die Regelruhefrist von zwanzig Jahren nach Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung. | 683,00 € | 998,00 € | 1.681,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.3 und Ziffer 3.2.2 |
| Sargrasenreihengrabstätte für Personen über 5 Jahren, Parkfriedhof Wuppertaler Straße und Burg-Friedhof FriedhofswegDie Tarifziffer weist die Gebühr ausdrücklich als dreißig Jahre Ruherecht mit dreißigjähriger Grabpflege aus. Gegenüber der gewöhnlichen Sargreihengrabstätte derselben Friedhöfe nach Ziffer 1.1.2 kostet die Pflege damit 651 Euro für dreißig Jahre. Die Oberfläche besteht nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe e der Friedhofssatzung zu zwei Dritteln aus Rasen und zu einem Drittel aus einem Mulchstreifen, auf dem Grabschmuck abgestellt werden darf. | 1.675,00 € | 998,00 € | 2.673,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.1 und Ziffer 3.2.2 |
| Sargrasenreihengrabstätte für Personen über 5 Jahren, Waldfriedhof Hermann-Löns-WegDie Tarifziffer weist die Gebühr ausdrücklich als zwanzig Jahre Ruherecht mit zwanzigjähriger Grabpflege aus. Gegenüber der gewöhnlichen Sargreihengrabstätte des Waldfriedhofs nach Ziffer 1.1.3 kostet die Pflege damit 433 Euro für zwanzig Jahre. | 1.116,00 € | 998,00 € | 2.114,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.2 und Ziffer 3.2.2 |
| Muslimisches Rasengrab für Personen über 5 Jahre ohne Einfassung, Waldfriedhof Hermann-Löns-WegRechnerisch das günstigste pflegefreie Erdgrab der Stadt, es steht aber nur für islamische Beisetzungen offen. Die Friedhofsverwaltung hält dafür nach Paragraf 14 Absatz 3 der Friedhofssatzung eigene Felder auf dem Parkfriedhof und dem Waldfriedhof vor. Die Tarifziffer nennt zwanzig Jahre Ruherecht und zwanzigjährige Grabpflege. | 857,00 € | 998,00 € | 1.855,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.2a und Ziffer 3.2.2 |
| Grabfeld für Sternenkinder, Tot- und Fehlgeburten, Parkfriedhof Wuppertaler StraßeDie Friedhofsverwaltung hält das Feld nach Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung auf dem Parkfriedhof vor. Zur Pflege sagen weder die Satzung noch der Tarif etwas, deshalb führen wir das Grab nicht als pflegefrei. | 239,00 € | 50,00 € | 289,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.6 und Ziffer 3.2.8 |
| Sargsonderwahlgrabstätte an Hauptwegen oder an Nebenwegen in EinzellageDer Betrag gilt je Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.1a 78 Euro je Stelle und Jahr. Die Grabstätte umfasst nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe a der Friedhofssatzung die einrahmende Abstandsfläche, die Pflege erbringen die Nutzungsberechtigten selbst. | 2.340,00 € | 998,00 € | 3.338,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.1 und Ziffer 3.2.2 |
| Sargwahlgrabstätte normalDer Betrag gilt je Grabstelle, die Regelgröße beträgt nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe a der Friedhofssatzung 1,25 mal 2,50 Meter. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.2a 39,90 Euro je Stelle und Jahr. Die Pflege erbringen die Nutzungsberechtigten selbst. | 1.197,00 € | 998,00 € | 2.195,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.2 und Ziffer 3.2.2 |
| Pflegefreie Sargwahlgrabstätte einschließlich EinfassungNach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe b der Friedhofssatzung liegt das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht samt Beseitigung von Nachsackungen bei der Friedhofsverwaltung, die Angehörigen haben darauf keinen Einfluss. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Der Betrag gilt je Grabstelle, die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.3a 65,90 Euro je Stelle und Jahr. | 1.979,00 € | 998,00 € | 2.977,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.3 und Ziffer 3.2.2 |
| Pflegearme Sargwahlgrabstätte einschließlich EinfassungTrotz des Namens nicht pflegefrei: Nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe c der Friedhofssatzung ist eine vorgegebene Fläche von etwa einem Drittel der Grabstelle für die Dauer des Nutzungsrechts von den Nutzungsberechtigten zu pflegen. Nur außerhalb dieser Fläche pflegt die Friedhofsverwaltung. Der Betrag gilt je Grabstelle, die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.4a 57,20 Euro je Stelle und Jahr. | 1.717,00 € | 998,00 € | 2.715,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.4 und Ziffer 3.2.2 |
| Kindersargwahlgrabstätte für Personen unter 5 JahrenDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe f der Friedhofssatzung dreißig Jahre, die Ruhefrist nach Paragraf 11 Absatz 3 zwanzig Jahre. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.5a 20,20 Euro je Stelle und Jahr. Die Pflege erbringen die Nutzungsberechtigten. | 607,00 € | 603,00 € | 1.210,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.5 und Ziffer 3.2.1 |
| Sonderwahlgrabstätte für Mensch- und TierbestattungNach Paragraf 8 Absatz 9 der Friedhofssatzung dürfen Tiere nur eingeäschert und nur in einem gesonderten Grabfeld mit Kennzeichnung beigesetzt werden. Das Einbringen der Tierasche kostet nach Ziffer 3.2.7 zusätzlich 200 Euro. Der Betrag gilt je Grabstelle, die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.11a 57,20 Euro je Stelle und Jahr. | 1.717,00 € | 998,00 € | 2.715,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.11 und Ziffer 3.2.2 |
Urne: 11 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabstätteDas günstigste Grab in Solingen überhaupt. Die Pflege liegt nach Paragraf 35 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei den Angehörigen. | 225,00 € | 532,00 € | 757,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.1.4 und Ziffer 3.2.3 |
| UrnenrasenreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Solingen. Nach Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung unterhält die Friedhofsverwaltung die Grabfelder, und die Tarifziffer nennt zwanzigjährige Grabpflege. | 604,00 € | 532,00 € | 1.136,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.3 und Ziffer 3.2.3 |
| Ascheverstreuung im Streufeld, Parkfriedhof Wuppertaler StraßeEin Nutzungsrecht wird nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht erworben, die Fläche wird zwanzig Jahre unterhalten. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt nach Paragraf 21 Absatz 3 bei der Friedhofsverwaltung. Die Verstreuung ist nach Paragraf 21 Absatz 2 nur zulässig, wenn sie von Todes wegen in einem Testament oder Erbvertrag verfügt und im Original nachgewiesen wird. | 1.111,00 € | 30,00 € | 1.141,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.4 und Ziffer 3.2.6 |
| Reihenbaum, Waldfriedhof Hermann-Löns-Weg und Burg-Friedhof FriedhofswegDie Tarifziffer nennt zwanzigjährige Pflege als Bestandteil der Gebühr. Nach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung unterhält die Friedhofsverwaltung die Bäume, eine eigene gärtnerische Anlage der Grabstätte ist nicht zulässig. | 631,00 € | 572,00 € | 1.203,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.2.5 und Ziffer 3.2.9 |
| Reihengrab in der Baumgemeinschaftsgrabstätte, Parkfriedhof Wuppertaler StraßeBaum- und Gemeinschaftsgrabanlagen werden nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung von der Friedhofsverwaltung dauerhaft bepflanzt, unterhalten und gepflegt. Eine Gestaltungsmöglichkeit durch die Angehörigen besteht nicht, ein Namensschild am Gedenkzeichen ist möglich. | 650,00 € | 572,00 € | 1.222,00 € | 20 J. | Gebührentarif Ziffer 1.3.2 und Ziffer 3.2.9 |
| UrnenwahlgrabstätteDas Nutzungsrecht läuft nach Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung dreißig Jahre, die Ruhefrist für Aschen nach Paragraf 11 Absatz 1 zwanzig Jahre. Der Betrag gilt je Grabstelle, die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.6a 13,10 Euro je Stelle und Jahr. | 392,00 € | 532,00 € | 924,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.6 und Ziffer 3.2.3 |
| Pflegefreie DoppelurnenwahlgrabstätteDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte mit zwei Urnenstellen; die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.7a 36,20 Euro für zwei Stellen und Jahr. Nach Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung liegt das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht bei der Friedhofsverwaltung, jegliche Bepflanzung ist unzulässig. Eine Liegeplatte als Gedenkzeichen ist vorgeschrieben; ihre Genehmigung und das Verlegen kosten nach den Ziffern 5.1.2 und 4.9 zusätzlich. | 1.086,00 € | 532,00 € | 1.618,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.7 und Ziffer 3.2.3 |
| Wahlbaum für 2 oder 4 Stellen, Waldfriedhof Hermann-Löns-Weg und Burg-Friedhof FriedhofswegDer Tarif weist den Betrag ausdrücklich für zwei Stellen aus und nennt dreißigjährige Pflege als Bestandteil der Gebühr. Nach Paragraf 17 Absatz 6 der Friedhofssatzung unterhält die Friedhofsverwaltung die Bäume, eine gärtnerische Anlage durch die Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.8a 69,70 Euro für zwei Stellen und Jahr. | 2.090,00 € | 572,00 € | 2.662,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.8 und Ziffer 3.2.9 |
| Wahlgrab in der Baumgemeinschaftsgrabstätte mit 2 oder 4 Stellen, Parkfriedhof Wuppertaler StraßeDer Tarif weist den Betrag ausdrücklich für zwei Stellen aus. Baum- und Gemeinschaftsgrabanlagen werden nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung von der Friedhofsverwaltung dauerhaft bepflanzt, unterhalten und gepflegt. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.8c 76,50 Euro für zwei Stellen und Jahr. | 2.294,00 € | 572,00 € | 2.866,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.8.b und Ziffer 3.2.9 |
| Kolumbarienkammer für 2 UrnenDer Betrag gilt für die ganze Kammer, in der nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofssatzung bis zu zwei Urnen Platz finden, und schließt nach der Tarifziffer die dreißigjährige Pflege ein. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.9b 94,30 Euro je Jahr. Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 3.2.4 deckt das Öffnen und Schließen des Urnenfachs sowie den Blumenschmuck. | 2.829,00 € | 200,00 € | 3.029,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.9 und Ziffer 3.2.4 |
| Wahlbaum mit Kammer für 2 Urnen, Kaverne, Waldfriedhof Hermann-Löns-Weg und Burg-Friedhof FriedhofswegDer Betrag gilt für die ganze Kammer mit zwei Urnenstellen und schließt nach der Tarifziffer die dreißigjährige Pflege ein. Die Kammern liegen nach Paragraf 17 Absatz 6 Buchstabe c der Friedhofssatzung im Boden am Baum und tragen einen Bronzegussdeckel als Gedenkzeichen. Die Verlängerung kostet nach Ziffer 2.9d 95,40 Euro je Jahr. | 2.864,00 € | 200,00 € | 3.064,00 € | 30 J. | Gebührentarif Ziffer 2.9.c und Ziffer 3.2.4 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung in einer Normalgrabstätte für Personen bis zu 5 Jahren | 603,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.1 |
| Bestattung in einer Normalgrabstätte für Personen über 5 Jahre | 998,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.2 |
| Bestattung in einer Urnengrabstätte | 532,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.3 |
| Bestattung in Kolumbarien und Kavernen, einschließlich Öffnen und Schließen des Urnenfachs | 200,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.4 |
| Aschenbestattung | 30,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.6 |
| Einbringung einer Grabbeigabe, Tierbestattung | 200,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.7 |
| Bestattung bei Früh- und Totgeburten | 50,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.8 |
| Urnenbestattung am Baum | 572,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.2.9 |
| Zusatzbeisetzung in einer Sarggrabstätte, je Bestattung | 109,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.10 |
| Wiederbeisetzung von Personen bis zu 5 Jahren mit Sarg, von anderen Friedhöfen | 603,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.6.1 |
| Wiederbeisetzung von Personen über 5 Jahre mit Sarg, von anderen Friedhöfen | 998,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.6.2 |
| Wiederbeisetzung von Urnen, von anderen Friedhöfen | 532,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.6.3 |
| Gemeinschaftsgrabstätte für 16 Urnen einschließlich Bestattung | 3.824,00 € | Gebührentarif Ziffer 1.3.1 |
| Verlängerung einer Sargsonderwahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | 78,00 € | Gebührentarif Ziffer 2.1a |
| Verlängerung einer normalen Sargwahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | 39,90 € | Gebührentarif Ziffer 2.2a |
| Verlängerung einer pflegefreien Sargwahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | 65,90 € | Gebührentarif Ziffer 2.3a |
| Verlängerung einer pflegearmen Sargwahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | 57,20 € | Gebührentarif Ziffer 2.4a |
| Verlängerung einer Kindersargwahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | 20,20 € | Gebührentarif Ziffer 2.5a |
| Verlängerung einer Urnenwahlgrabstätte, je Stelle und Jahr | 13,10 € | Gebührentarif Ziffer 2.6a |
| Verlängerung einer pflegefreien Doppelurnenwahlgrabstätte, für zwei Stellen und Jahr | 36,20 € | Gebührentarif Ziffer 2.7a |
| Verlängerung eines Wahlbaums, für zwei Stellen und Jahr | 69,70 € | Gebührentarif Ziffer 2.8a |
| Verlängerung einer Baumgemeinschaftsgrabstätte, für zwei Stellen und Jahr | 76,50 € | Gebührentarif Ziffer 2.8c |
| Verlängerung einer Kolumbarienkammer, je Jahr | 94,30 € | Gebührentarif Ziffer 2.9b |
| Verlängerung eines Wahlbaums mit Kammer, je Jahr | 95,40 € | Gebührentarif Ziffer 2.9d |
| Verlängerung einer Sonderwahlgrabstätte für Mensch- und Tierbestattung, je Stelle und Jahr | 57,20 € | Gebührentarif Ziffer 2.11a |
| Nutzung der Trauerhalle einschließlich Dekoration sowie Bereitstellung der Orgel oder Musikanlage | 320,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.1 |
| Verlängerung der Trauerhallennutzung um eine halbe Stunde | 140,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.2 |
| Verlängerung der Trauerhallennutzung um eine Stunde | 260,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.3 |
| Trauerhallenvorraum | 94,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.4 |
| Trauerraum einschließlich Dekoration und Musikanlage | 141,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.5 |
| Abschiedsraum und Zellendekoration | 71,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.6 |
| Tiefkühlzellenbenutzung bis zu 3 Tagen | 48,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.7 |
| Tiefkühlzellenbenutzung, jeder weitere Tag | 16,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.8 |
| Benutzung der Leichenzelle ohne Bestattung bis zu 3 Tagen | 23,40 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.9 |
| Benutzung der Leichenzelle ohne Bestattung, jeder weitere Tag | 7,80 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.10 |
| Waschraum, je Stunde | 120,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.1.11 |
| Standfestigkeitskontrolle für stehende Grabmale, je Jahr des Verfügungs- oder Nutzungsrechts, im Voraus zu zahlen | 2,50 € | Gebührentarif Ziffer 3.3.1 |
| Umbettung von Personen bis zu 5 Jahren mit Sarg innerhalb der städtischen Friedhöfe | 1.631,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4.1 |
| Umbettung von Personen über 5 Jahre mit Sarg innerhalb der städtischen Friedhöfe | 3.013,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4.2 |
| Umbettung von Urnen innerhalb der städtischen Friedhöfe | 964,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.4.3 |
| Ausgrabung von Personen bis zu 5 Jahren mit Sarg, ohne Wiederbeisetzung | 1.031,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5.1 |
| Ausgrabung von Personen über 5 Jahre mit Sarg, ohne Wiederbeisetzung | 2.021,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5.2 |
| Ausgrabung von Urnen, ohne Wiederbeisetzung | 432,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5.3 |
| Ausgrabung auf behördliche Anordnung | Nach dem jeweiligen Tarif | Gebührentarif Ziffer 3.5.4 |
| Ausbettung einer Urne im Kolumbarium | 248,00 € | Gebührentarif Ziffer 3.5.5 |
| Beantragte Leistungen, die im Tarif nicht besonders aufgeführt sind | Nach dem tatsächlichen Aufwand | Gebührentarif Ziffer 4.1 |
| Pflegeaufwand bei vorzeitiger Rückgabe oder nicht angelegter Sarggrabstätte, je Stelle und Jahr | 13,90 € | Gebührentarif Ziffer 4.2 |
| Pflegeaufwand bei vorzeitiger Rückgabe oder nicht angelegter Urnengrabstätte, je Stelle und Jahr | 9,10 € | Gebührentarif Ziffer 4.3 |
| Abräumen von Anpflanzungen zur Vorbereitung einer Sargbestattung | 55,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.4 |
| Abräumen von Anpflanzungen zur Vorbereitung einer Urnenbestattung | 38,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.5 |
| Bestattungsleistung außerhalb der Dienstzeit, freitags ab 13 Uhr | 25 Prozent Aufschlag auf Räumlichkeiten und Grabarbeiten | Gebührentarif Ziffer 4.6 |
| Aufschlag für Särge mit Übergröße | Der Tarif nennt zu dieser Ziffer keinen Betrag | Gebührentarif Ziffer 4.7 |
| Beseitigung und Entsorgung einer Einfassung | 36,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.8.1 |
| Beseitigung und Entsorgung eines stehenden Steins | 91,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.8.2 |
| Beseitigung und Entsorgung eines liegenden Steins | 36,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.8.3 |
| Räumen einer Sarggrabstätte, je Stelle | 190,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.8.4 |
| Räumen einer Urnen- oder Kindergrabstätte, je Stelle | 46,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.8.5 |
| Räumen einer Kolumbariengrabstätte | 76,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.8.6 |
| Sarggrabstätte auffüllen und einsäen, je Stelle | 38,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.8.7 |
| Umwandlung einer Grabstätte | 275,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.8.8 |
| Kleine Liegeplatte durch die Friedhofsverwaltung verlegen | 42,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.9.1 |
| Große Liegeplatte durch die Friedhofsverwaltung verlegen | 64,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.9.2 |
| Stolperstein im Begräbniswald einsetzen | 42,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.9.3 |
| Stele im Begräbniswald einsetzen | 64,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.9.4 |
| Verschlussplatte am Kolumbarium wechseln | 42,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.9.5 |
| Gedenkplakette anonym | 40,00 € | Gebührentarif Ziffer 4.9.6 |
| Genehmigung für das Aufstellen eines stehenden Grabmals | 57,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.1 |
| Genehmigung für das Aufstellen eines liegenden Grabmals | 57,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.2 |
| Genehmigung von Einfassungen | 40,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.3 |
| Genehmigung für das Aufstellen einer Bank auf Grabstätten | 21,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.4 |
| Genehmigung zum Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen durch Besucher | 21,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.5 |
| Genehmigung von Umbettungen und Ausgrabungen im Auftrag der Friedhofsverwaltung | 75,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.6 |
| Ausstellen von Bescheinigungen und Ersatzurkunden | 21,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.1.7 |
| Aufbewahrung einer Urne über einen Monat hinaus, je angefangenem Monat | 15,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.2 |
| Versendung einer Urne | 57,00 € | Gebührentarif Ziffer 5.3 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.158,00 €
Sargreihengrabstätte für Personen bis zu 5 Jahren in Solingen, über 20 Jahre, das sind 307,90 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif Ziffer 1.1.1 und Ziffer 3.2.1 | 355,00 € |
| BestattungGebührentarif Ziffer 3.2.1 | 603,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 958,00 € |
Das Verfügungsrecht läuft nach Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe f der Friedhofssatzung zwanzig Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Pflege liegt nach Paragraf 35 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei den Angehörigen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Klingenstadt Solingen, Ortsrecht 90/51, mit anliegendem Gebührentarif, Neufassung vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, sie löst die Satzung vom 18.12.2023 ab. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt nur für die städtischen Friedhöfe Parkfriedhof Wuppertaler Straße, Waldfriedhof Hermann-Löns-Weg und Burg-Friedhof Friedhofsweg sowie für die Ehrenfriedhöfe. Für die evangelischen, katholischen, jüdischen und alt-katholischen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- Die Ruhefrist hängt in Solingen vom Friedhof ab: auf dem Parkfriedhof und dem Burg-Friedhof dreißig Jahre für Leichen, auf dem Waldfriedhof zwanzig. Bei den Reihengrabstätten trennt der Tarif die beiden Fälle in eigene Ziffern, deshalb führen wir sie als eigene Grabarten. Bei den Wahlgrabstätten nennt der Tarif nur einen Preis, weil dort einheitlich dreißig Jahre Nutzungsrecht verkauft werden; wir tragen deshalb dreißig Jahre Nutzungsdauer ein und die Ruhefrist getrennt.
- Die Gebühr einer Wahlgrabstätte gilt nach den Verlängerungsziffern 2.1a bis 2.6a und 2.11a je Grabstelle. Wer ein zweistelliges Sargwahlgrab kauft, zahlt den doppelten Betrag. Bei den Ziffern 2.7, 2.8, 2.8.b, 2.9 und 2.9.c weist der Tarif den Betrag dagegen ausdrücklich für zwei Stellen beziehungsweise für eine Kammer mit zwei Urnen aus.
- Das muslimische Rasengrab nach Ziffer 1.2.2a ist rechnerisch das günstigste pflegefreie Erdgrab, steht aber nur für islamische Beisetzungen offen. Wer diese Einschränkung nicht erfüllt, zahlt für das nächstgünstigste pflegefreie Erdgrab, die Sargrasenreihengrabstätte auf dem Waldfriedhof nach Ziffer 1.2.2, 1.116 Euro Nutzungsgebühr statt 857 Euro.
- Die pflegearme Sargwahlgrabstätte nach Ziffer 2.4 führen wir nicht als pflegefrei, obwohl der Name das nahelegt. Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe c der Friedhofssatzung weist etwa ein Drittel der Grabfläche den Nutzungsberechtigten zur Pflege zu; nur außerhalb dieser Fläche pflegt die Friedhofsverwaltung.
- Die Gemeinschaftsgrabstätte nach Ziffer 1.3.1 mit 3.824 Euro für 16 Urnen einschließlich Bestattung führen wir nur unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart. Der Tarif lässt offen, ob der Betrag für eine einzelne Urnenstelle oder für die gesamte Anlage mit sechzehn Stellen gilt. Hinzu kommt, dass Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung die Sarg- und Urnengemeinschaftsgrabanlagen von einem Vertragspartner der Friedhofsverwaltung anlegen und unterhalten lässt, der das Erscheinungsbild festlegt und die Pflege regelt. Was dieser Vertragspartner verlangt, steht in keiner Gebührenordnung, deshalb ist für diese Grabart kein vergleichbarer Gesamtpreis zu bilden. Aus demselben Grund wäre sie auch nicht pflegefrei.
- Für die Ascheverstreuung im Streufeld nach Ziffer 1.2.4 setzen wir als Beisetzungsgebühr die 30 Euro der Ziffer 3.2.6 an. Der Tarif nennt diese Ziffer nur Aschenbestattung, ohne sie einer Grabart zuzuordnen. Die Urnenbeisetzung im Urnengrab steht in Ziffer 3.2.3, die am Baum in Ziffer 3.2.9 und die im Kolumbarium in Ziffer 3.2.4; die Verstreuung ist damit die einzige Aschebeisetzung, die ohne Ziffer 3.2.6 gar keine Bestattungsgebühr hätte. Sicher ist diese Zuordnung nicht.
- Die Sargrasenreihengrabstätten nach den Ziffern 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.2a führen wir als pflegefrei, weil der Gebührentarif die Grabpflege für zwanzig beziehungsweise dreißig Jahre ausdrücklich als Bestandteil der Gebühr ausweist und der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen Sargreihengrabstätte derselben Friedhöfe 651 beziehungsweise 433 Euro beträgt. Anders als bei der Urnenvariante, für die Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung die Grabfelder ausdrücklich der Friedhofsverwaltung zur Unterhaltung zuweist, fehlt bei Paragraf 15 Absatz 5 Buchstabe e ein solcher Satz. Der Verweis dort auf Absatz 2 Buchstabe d geht zudem ins Leere, weil Absatz 2 keine Buchstaben hat; gemeint ist ersichtlich Absatz 5 Buchstabe d, der die Pflege den Verfügungsberechtigten auferlegt. Wir folgen dem Tarif, weil er nach Paragraf 1 Absatz 1 Satz 2 der Gebührensatzung Bestandteil der Satzung ist und den Sachverhalt konkreter regelt.
- Das Grabfeld für Sternenkinder nach Ziffer 1.2.6 führen wir nicht als pflegefrei. Weder der Tarif noch Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagen etwas darüber, wer dieses Feld pflegt.
- Die Ruhefrist für Tot- und Fehlgeburten regelt Paragraf 11 der Friedhofssatzung nicht eigens. Wir setzen die zwanzig Jahre des Absatzes 1 an, obwohl das Feld auf dem Parkfriedhof liegt, für den Absatz 2 dreißig Jahre für Leichen vorsieht. Dafür spricht, dass Absatz 3 auch für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr überall zwanzig Jahre festsetzt und der Tarif für Kindergräber keine nach Friedhof getrennten Ziffern kennt.
- Die Nutzung der Trauerhalle kostet nach Ziffer 3.1.1 zusätzlich 320 Euro und steckt in unseren Grabpreisen nicht drin. Ebenso wenig der Aufschlag von 25 Prozent nach Ziffer 4.6 für Bestattungsleistungen freitags ab 13 Uhr.
- Genehmigung und Verlegen eines Grabmals rechnen wir nicht in die Grabpreise ein, obwohl die pflegefreie Doppelurnenwahlgrabstätte nach Paragraf 16 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung zwingend eine Liegeplatte tragen muss. Die Platte selbst kauft man beim Steinmetz, ihr Preis steht in keiner Gebührenordnung; die Stadt erhebt dafür 57 Euro Genehmigung nach Ziffer 5.1.2 und 42 oder 64 Euro fürs Verlegen nach Ziffer 4.9.
- Die Standfestigkeitskontrolle nach Ziffer 3.3.1 kostet 2,50 Euro je Jahr des Verfügungs- oder Nutzungsrechts und ist im Voraus mit der Genehmigung des Grabmals zu zahlen. Wir rechnen sie nicht in die Nutzungsgebühr ein, weil sie nur anfällt, wenn ein stehendes Grabmal aufgestellt wird, und das ist keine Pflicht.
- Ziffer 4.7 nennt einen Aufschlag für Särge mit Übergröße, lässt die Betragsspalte aber leer.
- Der Tarif springt von Ziffer 3.2.4 auf Ziffer 3.2.6; eine Ziffer 3.2.5 gibt es nicht. Wir haben nichts ergänzt.
- Bestattungen auf den Ehrenfriedhöfen an der Schwanenstraße und an der Wuppertaler Straße sind nach Paragraf 4 der Gebührensatzung von Friedhofsgebühren befreit.
- Eine Umsatzsteuer weist der Solinger Tarif nirgends aus. Ob die Beträge brutto oder netto zu verstehen sind, sagt die Satzung nicht.
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Quellen und Stand
- Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Klingenstadt Solingen, Ortsrecht 90/51, mit anliegendem Gebührentarif Neufassung vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026, sie löst die Satzung vom 18.12.2023 ab
- Satzung der städtischen Friedhöfe der Klingenstadt Solingen, Friedhofssatzung, Ortsrecht 90/50 vom 19.12.2025, beschlossen vom Rat am 18.12.2025
- Ortsrecht der Klingenstadt Solingen, Kapitel 9, amtliches Verzeichnis mit den Nummern 90-50 und 90-51 Stand des Abrufs am 30.08.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.