Dormagen · Nordrhein-Westfalen · AGS 05162004
Friedhofsgebühren Dormagen: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Gebührentarif zur Satzung der Technischen Betriebe Dormagen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.12.2022, Ortsrecht TBD/2.02a, vom 19.12.2023, beschlossen am 14.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, bekannt gemacht im Rheinischen Anzeiger vom 30.12.2023. Die Sätze gelten für alle 13 Friedhöfe der Technische Betriebe Dormagen, Abteilung Friedhöfe, nicht für einzelne.
- 0,00 €
- Günstigstes Grab
- 8.428,60 €
- Teuerstes Grab
- 14
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Leichen und Aschen, Regelfall
Kinderwahlgrab
Pflegefreies Schwesterngrab
Paragraf 12 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Dormagen kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 7 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Wahlgrab, je GrabstelleDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Dormagen ist allerdings das Reihengrab. Der Wiedererwerb kostet nach Abschnitt I Ziffer 2 je Jahr ein Zwanzigstel von 1.462,20 Euro, also 73,11 Euro. | 1.462,20 € | 705,00 € | 2.167,20 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt I Ziffer 1.1 und Abschnitt III Ziffer 1.1 des Gebührentarifs |
| Tiefenwahlgrab, je GrabstelleIn einem Tiefengrab können nach Paragraf 16 Absatz 3 der Friedhofssatzung zwei Leichen übereinander bestattet werden. Wir rechnen mit der Erdbestattung tief für 1.025 Euro, weil die erste Beisetzung in der tiefen Lage erfolgt. Der Wiedererwerb kostet je Jahr 133,03 Euro. | 2.660,60 € | 1.025,00 € | 3.685,60 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt I Ziffer 1.2 und Abschnitt III Ziffer 1.3 des Gebührentarifs |
| KinderwahlgrabDer Tarif setzt für das Kinderwahlgrab wie für die Bestattung Verstorbener unter fünf Jahren ausdrücklich null Euro an. Die Grabstätte misst nach Paragraf 16 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung hundertfünfzig mal fünfundsiebzig Zentimeter. Die Ruhezeit beträgt zwölf Jahre, die Nutzungszeit des Wahlgrabes zwanzig. | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt I Ziffer 1.7 und Abschnitt III Ziffer 1.7 des Gebührentarifs |
| Pflegefreies SchwesterngrabEin Gemeinschaftsgrab für die Schwestern einer Ordensgemeinschaft. Der Tarif führt es als pflegefrei, und Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofssatzung legt die Pflege und Bepflanzung der pflegefreien Gräber ausschließlich den Beauftragten der Friedhofsverwaltung auf. Der Wiedererwerb kostet je Jahr 386,18 Euro. | 7.723,60 € | 705,00 € | 8.428,60 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt I Ziffer 1.8 des Gebührentarifs und Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofssatzung |
| ReihengrabDas günstigste Erdgrab in Dormagen. Die Grabstätte misst nach Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung zweihundert mal hundert Zentimeter. | 1.085,20 € | 705,00 € | 1.790,20 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt II Ziffer 1.1 und Abschnitt III Ziffer 1.1 des Gebührentarifs |
| Pflegefreies SargreihengrabNach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung übernimmt der Friedhofsträger das Mähen des Rasens und erhebt die Kosten dafür für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr. Grabschmuck und eigene Grabmale sind nach Paragraf 19 Absatz 1 nicht zulässig, eine bündig verlegte Grabplatte ist dagegen Pflicht. | 2.799,20 € | 705,00 € | 3.504,20 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt II Ziffer 1.2 und Abschnitt III Ziffer 1.1 des Gebührentarifs |
| Anonymes SargreihengrabDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Dormagen. Die Grabstätte wird nicht gekennzeichnet, ihre Gestaltung obliegt nach Paragraf 24 Absatz 3 der Friedhofsverwaltung, die Pflege nach Paragraf 34 Absatz 2 deren Beauftragten. | 2.565,20 € | 705,00 € | 3.270,20 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt II Ziffer 1.3 und Abschnitt III Ziffer 1.1 des Gebührentarifs |
Urne: 7 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenwahlgrab für zwei UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der zwei Urnen Platz finden. Der Wiedererwerb kostet je Jahr 53,74 Euro. | 1.074,80 € | 445,00 € | 1.519,80 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt I Ziffer 1.4 und Abschnitt III Ziffer 1.5 des Gebührentarifs |
| Urnenwahlgrab für vier UrnenDer Betrag gilt für die gesamte Grabstätte, in der vier Urnen Platz finden. Der Wiedererwerb kostet je Jahr 61,63 Euro. | 1.232,60 € | 445,00 € | 1.677,60 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt I Ziffer 1.3 und Abschnitt III Ziffer 1.5 des Gebührentarifs |
| Urnenwahlgrab in einem besonders gestalteten Friedhofsbereich, für zwei UrnenDer Tarif verweist auf Paragraf 16 Absatz 1 Buchstabe g in Verbindung mit Paragraf 20 der früheren Friedhofssatzung von 2016, heute Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe n und Paragraf 21. Die Grabstätte misst nach Paragraf 21 Absatz 1 fünfzig mal hundert Zentimeter. Wir führen sie nicht als pflegefrei, weil Paragraf 24 Absatz 1 den Erwerb an einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Kooperationspartner bindet, dessen Preis nicht in der Satzung steht. | 2.836,00 € | 445,00 € | 3.281,00 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt I Ziffer 1.5 und Abschnitt III Ziffer 1.5 des Gebührentarifs |
| Urnenwahlgrab in einem besonders gestalteten Friedhofsbereich, für vier UrnenDie Grabstätte misst nach Paragraf 21 Absatz 1 hundert mal hundert Zentimeter. Auch hier ist nach Paragraf 24 Absatz 1 ein Vertrag mit dem Kooperationspartner Pflicht, dessen Preis die Satzung nicht nennt. | 4.743,80 € | 445,00 € | 5.188,80 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt I Ziffer 1.6 und Abschnitt III Ziffer 1.5 des Gebührentarifs |
| UrnenreihengrabDie günstigste Grabart in Dormagen. Die Grabstätte misst nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung sechzig mal sechzig Zentimeter und nimmt eine Asche auf. | 995,00 € | 445,00 € | 1.440,00 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt II Ziffer 1.4 und Abschnitt III Ziffer 1.5 des Gebührentarifs |
| Pflegefreies UrnenreihengrabNach Paragraf 19 Absatz 2 der Friedhofssatzung übernimmt der Friedhofsträger das Mähen des Rasens und erhebt die Kosten dafür für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr. Die Grabstätte misst achtzig mal neunzig Zentimeter. | 1.820,40 € | 445,00 € | 2.265,40 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt II Ziffer 1.5 und Abschnitt III Ziffer 1.5 des Gebührentarifs |
| Anonymes UrnenreihengrabDas günstigste pflegefreie Urnengrab in Dormagen. Die Beisetzung erfolgt nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von einem halben Meter im Quadrat, die Pflege liegt nach Paragraf 34 Absatz 2 bei den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. | 1.547,20 € | 445,00 € | 1.992,20 € | 20 J. | Artikel 1 Abschnitt II Ziffer 1.6 und Abschnitt III Ziffer 1.5 des Gebührentarifs |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung, neu, Verstorbene über fünf Jahre | 705,00 € | Artikel 1 Abschnitt III Ziffer 1.1 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung, Zubettung, Verstorbene über fünf Jahre | 745,00 € | Artikel 1 Abschnitt III Ziffer 1.2 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung tief, neu, Verstorbene über fünf Jahre | 1.025,00 € | Artikel 1 Abschnitt III Ziffer 1.3 des Gebührentarifs |
| Erdbestattung tief, Zubettung, Verstorbene über fünf Jahre | 1.075,00 € | Artikel 1 Abschnitt III Ziffer 1.4 des Gebührentarifs |
| Beisetzung einer Urne | 445,00 € | Artikel 1 Abschnitt III Ziffer 1.5 des Gebührentarifs |
| Bestattung von Totgeburten | 0,00 € | Artikel 1 Abschnitt III Ziffer 1.6 des Gebührentarifs |
| Bestattung Verstorbener unter fünf Jahren | 0,00 € | Artikel 1 Abschnitt III Ziffer 1.7 des Gebührentarifs |
| Wiedererwerb oder verlängerte Nutzungsdauer an einem Wahlgrab | ein Zwanzigstel der Ersterwerbsgebühr je Jahr, taggenau abgerechnet | Artikel 1 Abschnitt I Ziffer 2 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Friedhofskapellen in Dormagen, Zons, Stürzelberg, Nievenheim und Zonser Heide zur Aufbahrung und Trauerfeier | 220,00 € | Artikel 1 Abschnitt IV Ziffer 1.1 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Einsegnungsunterstände in Delhoven und Hackenbroich und der Trauerhallen in Gohr und Straberg | 145,00 € | Artikel 1 Abschnitt IV Ziffer 1.2 des Gebührentarifs |
| Benutzung der Trauerhalle zur Aufbahrung | 115,00 € | Artikel 1 Abschnitt IV Ziffer 1.3 des Gebührentarifs |
| Benutzung einer Kühlzelle | 150,00 € | Artikel 1 Abschnitt IV Ziffer 1.4 des Gebührentarifs |
| Umbettung Verstorbener über fünf Jahre | nach Aufwand | Artikel 1 Abschnitt V Ziffer 1.1 des Gebührentarifs |
| Umbettung Verstorbener unter fünf Jahren | nach Aufwand | Artikel 1 Abschnitt V Ziffer 1.2 des Gebührentarifs |
| Umbettung einer Urne | 724,00 € | Artikel 1 Abschnitt V Ziffer 1.3 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung Verstorbener über fünf Jahre | nach Aufwand | Artikel 1 Abschnitt V Ziffer 2.1 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung Verstorbener unter fünf Jahren | nach Aufwand | Artikel 1 Abschnitt V Ziffer 2.2 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung einer Urne | 605,00 € | Artikel 1 Abschnitt V Ziffer 2.3 des Gebührentarifs |
| Genehmigung von Grabaufbauten | 75,00 € | Artikel 1 Abschnitt VI des Gebührentarifs |
| Gewerbliche Fahrgenehmigung für das Befahren von Friedhofswegen für ein Jahr | 120,00 € | Artikel 1 Abschnitt VII Ziffer 1.1 des Gebührentarifs |
| Gewerbliche Fahrgenehmigung für das Befahren von Friedhofswegen für einen Monat | 10,00 € | Artikel 1 Abschnitt VII Ziffer 1.2 des Gebührentarifs |
| Individuelle Leistungen, die im Einzelfall gewünscht werden | nach Aufwand je Stunde | Artikel 1 Abschnitt VIII des Gebührentarifs |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.367,20 €
Wahlgrab, je Grabstelle in Dormagen, über 20 Jahre, das sind 368,36 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeArtikel 1 Abschnitt I Ziffer 1.1 und Abschnitt III Ziffer 1.1 des Gebührentarifs | 1.462,20 € |
| BestattungArtikel 1 Abschnitt III Ziffer 1.1 des Gebührentarifs | 705,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.167,20 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Dormagen ist allerdings das Reihengrab. Der Wiedererwerb kostet nach Abschnitt I Ziffer 2 je Jahr ein Zwanzigstel von 1.462,20 Euro, also 73,11 Euro.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührentarif zur Satzung der Technischen Betriebe Dormagen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.12.2022, Ortsrecht TBD/2.02a, vom 19.12.2023, beschlossen am 14.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, bekannt gemacht im Rheinischen Anzeiger vom 30.12.2023. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Der Gebührentarif stammt vom 19.12.2023, die Friedhofssatzung dagegen vom 21.04.2026. Der Tarif ist damit älter als das Grabartenverzeichnis, auf das er sich bezieht, und benennt die Grabarten noch mit den Ziffern der Friedhofssatzung vom 23.06.2016. Wir haben jede Tarifziffer der Grabart der geltenden Satzung zugeordnet, die nach Größe und Beschreibung passt.
- Für die Schmetterlingsgräber, also die Reihengrabstätten für Tod- und Fehlgeburten nach Paragraf 15 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung, nennt der Tarif keine Nutzungsgebühr. Nur die Bestattung ist mit null Euro ausgewiesen. Wir führen die Grabart deshalb nicht.
- Für die pflegefreien Baumgräber nach Paragraf 20 der Friedhofssatzung nennt der Tarif keine eigene Ziffer. Paragraf 20 Absatz 2 bezeichnet sie zwar als Urnenreihengräber, Paragraf 17 Absatz 2 unterscheidet sie aber nach Größe von den pflegefreien Urnenreihengräbern. Wir setzen ihnen deshalb keinen Preis an. Nach Paragraf 20 Absatz 7 obläge die Pflege ausschließlich der Friedhofsverwaltung, sie wären also pflegefrei.
- Muslimische Grabstätten sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung Wahlgrabstätten mit zwanzig Jahren Nutzungszeit. Der Tarif führt sie nicht gesondert auf, es gilt also die Gebühr des Wahlgrabes. Wir legen sie nicht als eigene Grabart an.
- Beim Tiefenwahlgrab rechnen wir mit der Bestattungsgebühr für die Erdbestattung tief in Höhe von 1.025 Euro, weil die erste der beiden übereinanderliegenden Bestattungen in der tiefen Lage erfolgt. Der Tarif sagt nicht ausdrücklich, welche seiner vier Erdbestattungsgebühren zu welcher Grabart gehört. Mit dem Satz für die einfache Erdbestattung von 705 Euro läge der Grabpreis um 320 Euro niedriger.
- Die Urnenwahlgräber der Ziffern 1.5 und 1.6 führen wir nicht als pflegefrei, obwohl Paragraf 21 Absatz 3 und Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Pflege der Friedhofsverwaltung zuweisen. Paragraf 24 Absatz 1 bindet den Erwerb des Nutzungsrechts in diesen besonders gestalteten Grabfeldern an einen privatrechtlichen Vertrag mit dem jeweiligen Kooperationspartner, der für die gesamte Dauer des Nutzungsrechts abzuschließen ist, und Paragraf 26 Absatz 3 verbietet eine Beisetzung ohne diesen Vertrag. Was dieser Vertrag kostet, steht nicht in der Satzung. Der ausgewiesene Grabpreis ist damit nicht der volle Preis.
- Das pflegefreie Schwesterngrab führen wir als pflegefrei, weil der Tarif es so bezeichnet und Paragraf 34 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Pflege der pflegefreien Gräber ausschließlich den Beauftragten der Friedhofsverwaltung auferlegt. Paragraf 19 Absatz 1, der die pflegefreien Grabstätten beschreibt, spricht allerdings nur von Reihen- und Urnenreihengrabstätten, während der Tarif das Schwesterngrab unter den Wahlgräbern führt. Diese Zuordnung bleibt eine Auslegung.
- Für pflegefreie Grabstätten schreibt Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung eine bündig verlegte Grabplatte vor, deren Errichtung nach Paragraf 27 Absatz 1 der Zustimmung bedarf. Die Genehmigung von Grabaufbauten kostet nach Abschnitt VI 75 Euro. Wir rechnen diesen Betrag keiner Grabart zu, weil er für jedes Grab mit einem Grabmal anfällt und nicht nur für die pflegefreien. Er steht unter den weiteren Gebühren.
- Die Nutzungszeit eines Wahlgrabes beträgt nach Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung beim Ersterwerb zwanzig Jahre, auf Antrag sind bis zu dreißig Jahre möglich. Wir erfassen den Regelfall von zwanzig Jahren, für den der Tarif seine Beträge ausdrücklich nennt.
- Die Gebühren für die Urnenwahlgräber für zwei und für vier Urnen gelten jeweils für die gesamte Grabstätte, nicht je Urne. Einen Preis für eine einzelne Urne in einer solchen Grabstätte nennt der Tarif nicht.
- Paragraf 8 der Gebührensatzung behält sich vor, auf die Beträge zusätzlich Umsatzsteuer zu erheben, falls die Stadt in Teilbereichen der Steuer unterliegt. Der Tarif weist keinen Betrag als Bruttobetrag aus. Unsere Beträge sind deshalb die Nettobeträge des Tarifs.
- Ehrengrabstätten werden nach Paragraf 22 der Friedhofssatzung von der Stadt Dormagen zuerkannt, angelegt und unterhalten. Eine Gebühr nennt der Tarif dafür nicht, wir führen sie nicht als Grabart.
- Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen rechnet die Stadt nach Aufwand ab. Einen Betrag nennt der Tarif nur für Urnen.
- Die Satzung gilt für die neun kommunalen Friedhöfe in Delhoven, Gohr, Hackenbroich, Horrem, Nievenheim, Straberg, Stürzelberg, Zons und in der Zonser Heide. Für die kirchlichen Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
Weiter im Verzeichnis
- Die 13 Friedhöfe in DormagenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
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Quellen und Stand
- Gebührentarif zur Satzung der Technischen Betriebe Dormagen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.12.2022, Ortsrecht TBD/2.02a vom 19.12.2023, beschlossen am 14.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, bekannt gemacht im Rheinischen Anzeiger vom 30.12.2023
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren, Ortsrecht TBD/2.02 vom 15.12.2022, in Kraft seit 01.01.2023, bekannt gemacht im Rheinischen Anzeiger vom 23.12.2022
- Satzung für die Friedhöfe in der Stadt Dormagen, Ortsrecht TBD/2.01, Quelle der Ruhezeiten und der Pflegeregeln vom 21.04.2026, bekannt gemacht am 02.05.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.