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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, AGS 05111000

Friedhofsgebühren in Düsseldorf, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Stadtrecht 68.203.1, vom 24.11.2003, zuletzt geändert durch die vom Rat am 11.12.2025 beschlossene Satzung, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Düsseldorf und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt.

549,16 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 12 Jahre, mit Beisetzung

9.040,78 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Zwei- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätte in Sonderlage mit Trennplatten, 30 Jahre, je Grabstelle, mit Beisetzung

26
Grabarten in der Satzung
12 Jahre
Ruhefrist, Leichen und Aschen von Personen, die vor dem vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, Regelfall

Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201

Was ein Grab in Düsseldorf kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Düsseldorf führt 26 Grabarten. Die günstigste ist Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 12 Jahre mit 549,16 €, die teuerste Zwei- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätte in Sonderlage mit Trennplatten, 30 Jahre, je Grabstelle mit 9.040,78 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Stadtrecht 68.203.1, vom 24.11.2003, zuletzt geändert durch die vom Rat am 11.12.2025 beschlossene Satzung, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

16 Grabarten für die Erdbestattung in Düsseldorf

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Sarg-Einzelgrabstätte, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Düsseldorf und das einzige, bei dem der Angehörige nichts auswählen kann. Sarg-Einzelgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Reihe nach belegt, und statt einer Urkunde erhält der Auftraggeber nur eine Grabnummernkarte. Das Grab misst nach Absatz 3 240 mal 120 Zentimeter, das fertige Grabbeet 180 mal 75 Zentimeter. Die Bestattungsgebühr liegt nach lfd. Nr. 2.1.2 mit 1.038,30 Euro um 431,08 Euro unter der eines Wahlgrabes, weil ein Einzelgrab schmaler und weniger tief ausgehoben wird. Einfassungen sind nach Paragraf 23 Absatz 6 hier nicht erlaubt. Das Abräumen des Grabfeldes wird nach Paragraf 14 Absatz 5 sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Feld angekündigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt.1.553,03 €1.038,30 €2.591,33 €20 J.lfd. Nr. 1.1.2.1 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 1 und Paragraf 14 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 12 JahreDas günstigste Grab der Stadt in beiden Formen, aber nur für Kinder vor dem vollendeten fünften Lebensjahr. Paragraf 14 Absatz 2 richtet dafür eigene Sarg-Einzelgrabfelder ein, das Grab misst nach Absatz 3 nur 150 mal 90 Zentimeter mit einem fertigen Grabbeet von 120 mal 60 Zentimetern, und die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Satz 3 zwölf statt zwanzig Jahre. Anders als in Karlsruhe ist das Kindergrab in Düsseldorf nicht gebührenfrei, aber mit 279,67 Euro Nutzung und 269,49 Euro Bestattung kostet es rund ein Fünftel eines Erwachsenengrabes. Nach Absatz 4 dürfen ausnahmsweise zwei Särge in eine Einzelgrabstätte, nämlich die eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die gleichzeitig verstorbener Familienangehöriger bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt.279,67 €269,49 €549,16 €12 J.lfd. Nr. 1.1.1.1 und 2.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 3 und Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Wahlgrabstätte, 20 Jahre, je GrabstelleDas erste Grab mit Wahlmöglichkeit: Die Lage wird nach Paragraf 15 Absatz 1 mit der Erwerberin oder dem Erwerber festgelegt, und über eine Urkunde wird das Recht verliehen. Der Betrag gilt je Grabstelle. Eine Wahlgrabstätte misst nach Absatz 2 in der Regel 250 mal 130 Zentimeter; in ihr kann ein Sarg bestattet werden und daneben bis zu vier Urnen, sofern die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist noch erreicht. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche ist eine weitere Sargbestattung möglich. Der Nach- und Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.1 103,07 Euro je Jahr und Grabstelle, also genau ein Zwanzigstel dieser Gebühr, und ist nur für die gesamte Grabstätte und für mindestens fünf Jahre möglich. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.2.061,40 €1.469,38 €3.530,78 €20 J.lfd. Nr. 1.1.2.4, 1.3.1 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Wahlgrabstätte, 30 Jahre, je GrabstelleDieselbe Grabstätte, aber mit der längeren der beiden Nutzungszeiten, die Paragraf 15 Absatz 1 kennt. Der Preis ist streng linear: 3.092,10 Euro sind genau das Anderthalbfache von 2.061,40 Euro, und beide ergeben geteilt durch ihre Jahre den Jahressatz von 103,07 Euro. Die Ruhefrist bleibt bei zwanzig Jahren, die Nutzungszeit läuft zehn Jahre darüber hinaus; genau in diesem Fenster erlaubt Absatz 2 eine zweite Sargbestattung, ohne dass zuerst nacherworben werden muss. Paragraf 15 Absatz 1 macht die dreissig Jahre ausserdem zur Pflicht, wenn ein zur Vorsorge erworbenes Nutzungsrecht durch einen Bestattungsfall in Anspruch genommen wird. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.3.092,10 €1.469,38 €4.561,48 €30 J.lfd. Nr. 1.1.2.5, 1.3.1 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Wahlgrabstätte mit Trennplatten, 20 Jahre, je GrabstelleUm 98,60 Euro teurer als die Wahlgrabstätte ohne Trennplatten, und das ist keine Ausstattung zur Wahl, sondern eine Eigenschaft des Grabfeldes. Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in jeder Variante des Tarifs genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, über zwanzig Jahre also 98,60 Euro und über dreissig 147,90 Euro. Wofür er erhoben wird, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Einfassungen mit Platten lässt die Friedhofsverwaltung auf neu angelegten Grabfeldern einmalig verlegen, und die links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Jede weitere Verlegung oder Anhebung geht danach auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Der Jahressatz für den Wiedererwerb liegt nach lfd. Nr. 1.3.2 bei 108 Euro statt 103,07 Euro. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.2.160,00 €1.469,38 €3.629,38 €20 J.lfd. Nr. 1.1.2.6, 1.3.2 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Parkwahlgrabstätte für die Erdbeisetzung, 20 Jahre, einschließlich Pflege, je GrabstelleDas einzige pflegefreie Erdgrab mit einem eigenen Nutzungsrecht und zugleich das teuerste pflegefreie Grab der Stadt. Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung regelt es eigens: Die Grabstätten sind nicht individuell abgegrenzt, die Pflege und Unterhaltung der gesamten Flächen obliegt abweichend von Absatz 8 allein der Friedhofsverwaltung, jede Grabstätte wird von der Verwaltung mit einem runden Stahlring für die individuelle Gestaltung ausgestattet, und die endgültige Bepflanzung erfolgt etwa sechs Monate nach der Beisetzung. Blumenschmuck darf nur innerhalb des Stahlrings abgelegt werden, und eine Grabstele aus Lavabasalt soll nach Vorgabe des Friedhofsamtes aufgestellt werden; deren Preis steht nicht im Tarif. Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen zwanzigjährigen Wahlgrabstätte beträgt 2.431,60 Euro oder 121,58 Euro je Jahr, und das ist der Preis der Pflege. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten.4.493,00 €1.469,38 €5.962,38 €20 J.lfd. Nr. 1.1.2.13, 1.3.12 der Bekanntmachung, in der Lesefassung 1.3.11, und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 10 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Rasengrabstätte einschließlich zwanzigjähriger PflegeDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Düsseldorf und die teuerste Einzelposition des Abschnitts 3. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. In den 3.738,66 Euro stecken nach dem Schlusssatz des Abschnitts ausserdem die Annahmeformalitäten, die Grabanfertigung, die Grabschliessung und die Kranzüberführung, und die 19 Prozent Umsatzsteuer sind enthalten; ohne Steuer wären es 3.141,73 Euro. Gegenüber der Summe aus gewöhnlichem Einzelgrab und Bestattung, also 2.591,33 Euro, kostet der Verzicht auf die eigene Grabpflege 1.147,33 Euro. Die Sarg-Rasengrabstätte ist nach Paragraf 14 Absatz 1 wie eine Einzelgrabstätte ausgestaltet: Sie wird der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht gilt für die Dauer der Ruhefrist, und ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten.0,00 €3.738,66 €3.738,66 €20 J.lfd. Nr. 3.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 15 Jahre, Friedhof HubbelrathDasselbe Kindergrab auf dem kleinsten Friedhof der Stadt. Hubbelrath misst 0,4 Hektar, gegenüber fast siebzig Hektar des Nordfriedhofs, und Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung setzt dort für Verstorbene vor dem vollendeten fünften Lebensjahr fünfzehn statt zwölf Jahre Ruhefrist an. Der Aufschlag von 69,92 Euro ist genau proportional: 279,67 Euro durch zwölf Jahre ergeben 23,31 Euro je Jahr, 349,59 Euro durch fünfzehn Jahre ebenfalls 23,31 Euro. Der Tarif nennt in dieser Zeile nur Hubbelrath, die Friedhofssatzung nennt für dieselbe Frist zusätzlich Teile des Friedhofs Gerresheim.349,59 €269,49 €619,08 €15 J.lfd. Nr. 1.1.1.2 und 2.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 20 Jahre, Friedhöfe Angermund und KalkumAuf den beiden nördlichsten Friedhöfen der Stadt ruht auch ein Kind zwanzig Jahre, so lange wie sonst ein Erwachsener. Der Grund steht in Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung, der für Angermund und Kalkum die längste aller Kinderruhefristen setzt; dahinter stehen die Bodenverhältnisse, die dort auch für Erwachsene dreissig statt zwanzig Jahre erzwingen. Die Rechenprobe bestätigt wieder denselben Jahressatz: 466,12 Euro durch zwanzig Jahre sind 23,31 Euro. Damit kostet das Kindergrab in Angermund und Kalkum 186,45 Euro mehr als im übrigen Stadtgebiet, ohne dass eine andere Leistung dahintersteht.466,12 €269,49 €735,61 €20 J.lfd. Nr. 1.1.1.3 und 2.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Einzelgrabstätte, 25 Jahre, ordnungsrechtlich bestimmte Einzelgrabfelder auf dem Friedhof GerresheimDie längere Ruhefrist von fünfundzwanzig Jahren ist ordnungsrechtlich bestimmt, also von der Bodenbeschaffenheit erzwungen und nicht gewählt. Der Aufschlag von 388,26 Euro entspricht genau fünf weiteren Jahren zum selben Satz: 1.553,03 Euro durch zwanzig sind 77,65 Euro je Jahr, 1.941,29 Euro durch fünfundzwanzig ebenfalls 77,65 Euro. Auffällig ist der Unterschied in der Bezeichnung: Der Tarif nennt hier nur den Friedhof Gerresheim, Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung nennt für dieselbe Frist bestimmte Teile der Friedhöfe Gerresheim und Stoffeln, ohne diese Teile zu bezeichnen. Für den Friedhof Stoffeln, auf dem das Krematorium der Stadt steht, führt der Tarif also keine eigene Zeile. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt.1.941,29 €1.038,30 €2.979,59 €25 J.lfd. Nr. 1.1.2.2 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Einzelgrabstätte, 30 Jahre, Friedhöfe Angermund und KalkumDas teuerste Einzelgrab der Stadt, und der Grund ist allein die Zeit: Auf den Friedhöfen Angermund und Kalkum beträgt die Ruhefrist für Leichen nach Paragraf 11 Satz 2 dreissig Jahre, die Hälfte mehr als im übrigen Stadtgebiet. Auch hier geht die Probe auf, 2.329,55 Euro durch dreissig Jahre sind 77,65 Euro. Wer in diesen beiden Stadtteilen im Norden bestattet wird, zahlt für das gleiche Grab 776,52 Euro mehr als in der Innenstadt. Eine Ausweichmöglichkeit nennt die Satzung nicht ausdrücklich; Paragraf 3 teilt das Stadtgebiet zwar in Bestattungsbezirke ein, lässt aber die Wahl eines anderen städtischen Friedhofs zu. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt.2.329,55 €1.038,30 €3.367,85 €30 J.lfd. Nr. 1.1.2.3 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Wahlgrabstätte mit Trennplatten, 30 Jahre, je GrabstelleDie dreissigjährige Fassung der Wahlgrabstätte mit Trennplatten und die glatteste Zahl des ganzen Tarifs: 3.240 Euro sind dreissigmal 108 Euro. Der Aufschlag gegenüber der Wahlgrabstätte ohne Trennplatten beträgt hier 147,90 Euro, also dreissigmal 4,93 Euro. Genau derselbe Aufschlag von 147,90 Euro steht im Tarif noch zweimal, nämlich zwischen den Nummern 1.1.2.8 und 1.1.2.9 und zwischen 1.1.2.10 und 1.1.2.11; alle drei Zeilen laufen über dreissig Jahre. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.3.240,00 €1.469,38 €4.709,38 €30 J.lfd. Nr. 1.1.2.7, 1.3.2 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Wahlgrabstätte erster Größe von mindestens drei Metern Länge, 30 Jahre, je GrabstelleDer Aufschlag von 1.692 Euro gegenüber der gewöhnlichen dreissigjährigen Wahlgrabstätte kauft genau fünfzig Zentimeter Länge: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung setzt für eine Wahlgrabstätte erster Grösse mindestens 300 Zentimeter Länge und 130 Zentimeter Breite fest, gegenüber den in der Regel 250 mal 130 Zentimetern des Absatzes 2, und das Grabbeet ist 300 mal 100 Zentimeter gross. Paragraf 13 Absatz 2 führt diese Grabart als ehemalige Sarg-Wahlgrabstätte erster Grösse, sie wird also nur noch im Bestand vergeben. Der Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.3 159,47 Euro je Jahr und Grabstelle. Im bisherigen Eintrag stand diese Zeile unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.4.784,10 €1.469,38 €6.253,48 €30 J.lfd. Nr. 1.1.2.8, 1.3.3 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Sarg-Wahlgrabstätte erster Größe mit Trennplatten, 30 Jahre, je GrabstelleDie Wahlgrabstätte erster Grösse auf einem Grabfeld mit Trennplatten. Der Aufschlag gegenüber lfd. Nr. 1.1.2.8 beträgt wieder 147,90 Euro, der Jahressatz für den Wiedererwerb steigt nach lfd. Nr. 1.3.4 von 159,47 auf 164,40 Euro. Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in jeder Variante des Tarifs genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, über zwanzig Jahre also 98,60 Euro und über dreissig 147,90 Euro. Wofür er erhoben wird, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Einfassungen mit Platten lässt die Friedhofsverwaltung auf neu angelegten Grabfeldern einmalig verlegen, und die links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Jede weitere Verlegung oder Anhebung geht danach auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.4.932,00 €1.469,38 €6.401,38 €30 J.lfd. Nr. 1.1.2.9, 1.3.4 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Zwei- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätte in Sonderlage, 30 Jahre, je GrabstelleDas teuerste Grab in Düsseldorf, und der Preis gilt je Grabstelle, während die Grabstätte nach dem Wortlaut des Tarifs zwei- oder mehrstellig sein muss: Ein zweistelliges Grab in Sonderlage kostet also mindestens 14.847 Euro Nutzungsgebühr. Paragraf 15 Absatz 3 beschreibt die Sonderlage als mehrere Grabstellen in bevorzugter Lage oder mit einer besonders gestalteten Abpflanzung. Anders als in den meisten Satzungen bleibt es nicht bei dieser Beschreibung: Die Anlage 2 zur Friedhofssatzung ist deren Bestandteil und zählt die Grabfelder mit ihren Grabnummern auf, siebenunddreissig Felder auf dem Friedhof Nord, zehn auf dem Friedhof Süd, drei auf dem Friedhof Heerdt und eines auf dem Friedhof Gerresheim. Der Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.5 247,45 Euro je Jahr und Grabstelle. Im bisherigen Eintrag stand diese Zeile unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.7.423,50 €1.469,38 €8.892,88 €30 J.lfd. Nr. 1.1.2.10, 1.3.5 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 und die Anlage 2 zur Friedhofssatzung
Zwei- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätte in Sonderlage mit Trennplatten, 30 Jahre, je GrabstelleDie teuerste Zeile des gesamten Gebührentarifs, je Grabstelle gerechnet. Sie unterscheidet sich von lfd. Nr. 1.1.2.10 wieder nur um die 147,90 Euro der Trennplatten, was bei einem Grabpreis von über siebentausend Euro knapp zwei Prozent ausmacht. Der Jahressatz für den Wiedererwerb liegt nach lfd. Nr. 1.3.6 bei 252,38 Euro. Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in jeder Variante des Tarifs genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, über zwanzig Jahre also 98,60 Euro und über dreissig 147,90 Euro. Wofür er erhoben wird, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Einfassungen mit Platten lässt die Friedhofsverwaltung auf neu angelegten Grabfeldern einmalig verlegen, und die links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Jede weitere Verlegung oder Anhebung geht danach auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.7.571,40 €1.469,38 €9.040,78 €30 J.lfd. Nr. 1.1.2.11, 1.3.6 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023

10 Grabarten für die Urne in Düsseldorf

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnen-Einzelgrabstätte, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt. Es misst nach Paragraf 16 Absatz 4 nur 60 mal 60 Zentimeter, ein Fünftel der Fläche einer Sarg-Wahlgrabstätte, kostet aber mit 1.390,77 Euro fast so viel wie eine Sarg-Einzelgrabstätte. Die Beisetzungsgebühr von 583,28 Euro nach lfd. Nr. 2.2.1 liegt dagegen um 455,02 Euro unter der Sargbestattung im Einzelgrab. Die Einäscherung selbst ist darin nicht enthalten: Sie steht mit 236 Euro einschliesslich Umsatzsteuer als eigene Position unter lfd. Nr. 7.1.2, denn die Stadt betreibt auf dem Friedhof Stoffeln ein eigenes Krematorium. Wie die Sarg-Einzelgrabstätte wird auch dieses Grab der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt.1.390,77 €583,28 €1.974,05 €20 J.lfd. Nr. 1.2.1 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absätze 2 und 4 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Urnen-Wahlgrabstätte für drei Urnen, 20 JahreDie kleinere der beiden gewöhnlichen Urnen-Wahlgrabstätten, 80 mal 80 Zentimeter nach Paragraf 16 Absatz 4, mit Platz für drei Urnen und einer Nutzungszeit von zwanzig Jahren nach Absatz 3. Bezogen auf die einzelne Urne ist sie mit 655,80 Euro je Platz die günstigste Wahlgrabstätte der Stadt. Der Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.7 98,37 Euro je Jahr, genau ein Zwanzigstel. Der Betrag gilt anders als bei den Sarg-Wahlgrabstätten nicht je Grabstelle, sondern für die ganze Grabstätte, denn der Tarif lässt den Zusatz je Grabstelle hier weg. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.1.967,40 €583,28 €2.550,68 €20 J.lfd. Nr. 1.2.2, 1.3.7 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Urnen-Wahlgrabstätte für fünf Urnen, 30 JahreDie grössere Urnen-Wahlgrabstätte, 100 mal 100 Zentimeter, fünf Urnen, dreissig Jahre Nutzungszeit. Je Urnenplatz kostet sie 751,56 Euro und ist damit teurer als die Grabstätte für drei Urnen, obwohl sie mehr Plätze hat; der Grund ist die um die Hälfte längere Nutzungszeit. Der Jahressatz von 125,26 Euro nach lfd. Nr. 1.3.8 liegt um 26,89 Euro über dem der kleineren Grabstätte. Die Ruhefrist der Aschen bleibt in beiden Fällen bei zwanzig Jahren nach Paragraf 11 Satz 1, die Nutzungszeit läuft hier also zehn Jahre darüber hinaus. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts.3.757,80 €583,28 €4.341,08 €30 J.lfd. Nr. 1.2.3, 1.3.8 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Urnen-Wahlgrabstätte im Baumfeld, 20 Jahre, einschließlich PflegeDie einzige Grabart des Abschnitts 1, deren Gebühr ausdrücklich 19 Prozent Umsatzsteuer enthält; ohne Steuer wären es 2.427,06 Euro. Deshalb ist hier auch die Beisetzung mit dem Steuersatz nach lfd. Nr. 2.2.2 angesetzt, also 694,10 statt 583,28 Euro. Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung regelt das Baumfeld eigens: Der Name der oder des Verstorbenen kann an einer gemeinschaftlichen Denkmalanlage angebracht werden, am Baum selbst darf kein Hinweis erfolgen, und die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Geht der Baum ein oder wird er erheblich beschädigt, pflanzt das Gartenamt ein geeignetes Gehölz nach; einen Anspruch auf dieselbe Art und Grösse gibt es nicht. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten.2.888,20 €694,10 €3.582,30 €20 J.lfd. Nr. 1.2.4, 1.3.9 und 2.2.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Urnen-Wahlgrabstätte im Kolumbarium für zwei Urnen je Grabkammer, 30 JahreDie Stadt unterhält zwei Kolumbarien, auf den Friedhöfen Itter und Heerdt, und Paragraf 16 Absatz 7 nennt für beide die Kammerinnenmasse: 39 mal 52 mal 50 Zentimeter in Itter, 46 mal 43 mal 46 Zentimeter in Heerdt. Zwei Urnen müssen gleichzeitig hineinpassen, weshalb Form und Mass der Aschekapseln und Überurnen daran auszurichten sind. Diese Grabart ist im bisherigen Eintrag als nicht pflegefrei geführt worden; das ist hier geändert, weil Paragraf 31 Absatz 7 die Kolumbarien beim Namen nennt. Der Tarif schreibt bei ihr als einziger der acht dort genannten Grabarten nicht die Worte und deren Pflege dazu. Was der Angehörige selbst zu tragen hat, ist die Beschriftung der Kammer: Sie ist vorher zu beantragen und kostet nach Nummer 4.4.6 der Entgeltordnung 68.204 des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes 195 Euro. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten.2.725,50 €583,28 €3.308,78 €30 J.lfd. Nr. 1.2.6 der Bekanntmachung vom 19.12.2025, in der Lesefassung des Stadtrechts als 1.2.5 geführt, sowie 1.3.11 beziehungsweise 1.3.10 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 und Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Urnen-Wahlgrabstätte im Urnenstelenhain für drei Urnen, 30 Jahre, einschließlich PflegeDie einzige Grabart, für die die Friedhofssatzung die allgemeine Urnenvorschrift ausser Kraft setzt: Nach Paragraf 16 Absatz 8 sind entgegen Paragraf 9 Absatz 1 ausschliesslich Überurnen aus nicht verrottbarem Stahl mit flachem Deckel zu verwenden, höchstens 19 Zentimeter im Durchmesser und 27 Zentimeter hoch. Bis zu drei Urnen finden in einer Stele Platz. Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn das Kopfteil der Stele vorher beschriftet wurde, und das Abnehmen, Aufsetzen und Gravieren hat die oder der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten bei einem Steinmetzbetrieb zu beauftragen; eine spätere Gravur oder gar keine ist ausgeschlossen. Diese Kosten stehen weder im Tarif noch in der Entgeltordnung. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten.3.602,70 €583,28 €4.185,98 €30 J.lfd. Nr. 1.2.7 der Bekanntmachung vom 19.12.2025, in der Lesefassung des Stadtrechts als 1.2.6 geführt, sowie 1.3.13 beziehungsweise 1.3.12 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 und Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Urnenbeisetzung in einem anonymen Grab einschließlich zwanzigjähriger PflegeDas günstigste pflegefreie Grab in Düsseldorf, in beiden Formen. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Paragraf 16 Absatz 5 beschreibt es als Rasenfläche, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne bereitgestellt wird, und stellt drei Bedingungen: Die anonyme Bestattung muss dem Willen der oder des Verstorbenen entsprechen, die Urne wird unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet, und die Beisetzungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Der Beleg für die Pflegefreiheit steht doppelt: Derselbe Absatz sagt, Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stünden nur dem Friedhofsamt zu. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten.0,00 €2.246,13 €2.246,13 €20 J.lfd. Nr. 3.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Urnen-Rasengrabstätte einschließlich zwanzigjähriger PflegeDer Unterschied zum anonymen Grab ist der Name und kostet 276,67 Euro: Die Urnen-Rasengrabstätte trägt einen Gedenkstein, dessen Beschriftung nach Nummer 4.4.1 der Entgeltordnung 68.204 zusätzlich 14,96 Euro einschliesslich Umsatzsteuer kostet, während die Beisetzungsstelle im anonymen Feld nach Paragraf 16 Absatz 5 gar nicht bekannt gegeben wird. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Nach Paragraf 16 Absatz 2 wird die Urnen-Rasengrabstätte wie eine Einzelgrabstätte der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht gilt für die Dauer der Ruhefrist, und ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten.0,00 €2.522,80 €2.522,80 €20 J.lfd. Nr. 3.2.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Ascheverstreuung im Streufeld auf dem Friedhof Stoffeln einschließlich zwanzigjähriger PflegeDie einzige Bestattungsform der Stadt, bei der die Asche nicht in einer Urne bleibt: Paragraf 17 der Friedhofssatzung richtet auf dem Friedhof Stoffeln ein Aschestreufeld ein, in dessen Wurzelbereich von Gräsern die Asche verstreut wird. Ein Nutzungsrecht wird dabei ausdrücklich nicht erworben, weshalb die zwanzig Jahre hier allein aus der bezahlten Pflege und der Ruhefrist des Paragrafen 11 Satz 1 stammen. Zugelassen wird die Verstreuung nur, wenn die oder der Verstorbene sie schriftlich bestimmt hat und die Verfügung dem Friedhofsamt vorgelegt wird. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten.0,00 €2.504,71 €2.504,71 €20 J.lfd. Nr. 3.2.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 17 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023
Aschevergrabung im Waldfeld auf dem Gerresheimer Waldfriedhof einschließlich zwanzigjähriger PflegeDiese Grabart fehlte im bisherigen Eintrag ganz. Sie kostet auf den Cent genau so viel wie die Ascheverstreuung im Streufeld, nämlich 2.504,71 Euro, unterscheidet sich davon aber im Ort und im Vorgang: Paragraf 18 der Friedhofssatzung richtet auf dem Gerresheimer Waldfriedhof ein Waldfeld ein, in dem die Asche im Wurzelbereich der Bäume vergraben statt verstreut wird. Auch hier wird kein Nutzungsrecht erworben, und auch hier ist eine Verfügung von Todes wegen nachzuweisen. Von der Urnen-Wahlgrabstätte im Baumfeld nach lfd. Nr. 1.2.4 ist sie streng zu unterscheiden: Dort bleibt die Asche in einer biologisch abbaubaren Urne, es gibt ein zwanzigjähriges Nutzungsrecht, und der Name kann an einer Denkmalanlage stehen. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten.0,00 €2.504,71 €2.504,71 €20 J.lfd. Nr. 3.2.4 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 18 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023

44 weitere Gebühren in der Satzung von Düsseldorf

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Sargbestattung von Verstorbenen bis fünf Jahre269,49 €lfd. Nr. 2.1.1 des Gebührentarifs
Sargbestattung in einer Einzelgrabstätte1.038,30 €lfd. Nr. 2.1.2 des Gebührentarifs
Sargbestattung in einer Wahlgrabstätte1.469,38 €lfd. Nr. 2.1.3 des Gebührentarifs
Sargbestattung in einem Tiefengrab1.757,76 €lfd. Nr. 2.1.4 des Gebührentarifs
Zwei gleichzeitige Sargbestattungen in eine Wahlgrabstätte2.010,23 €lfd. Nr. 2.1.5 des Gebührentarifs
Urnenbeisetzung, auch für Verstorbene bis fünf Jahre583,28 €lfd. Nr. 2.2.1 des Gebührentarifs
Urnenbeisetzung einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer694,10 €lfd. Nr. 2.2.2 des Gebührentarifs
Einäscherung einschließlich Kühlraumnutzung und Aschekapsel, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer236,00 €lfd. Nr. 7.1.2 des Gebührentarifs
Einäscherung von Verstorbenen bis fünf Jahre einschließlich Kühlraumnutzung und Aschekapsel118,00 €lfd. Nr. 7.1.1 des Gebührentarifs
Nach- und Wiedererwerb einer Sarg-Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr103,07 €lfd. Nr. 1.3.1 des Gebührentarifs
Nach- und Wiedererwerb einer Sarg-Wahlgrabstätte mit Trennplatten, je Grabstelle und Jahr108,00 €lfd. Nr. 1.3.2 des Gebührentarifs
Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte erster Größe, je Grabstelle und Jahr159,47 €lfd. Nr. 1.3.3 des Gebührentarifs
Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte erster Größe mit Trennplatten, je Grabstelle und Jahr164,40 €lfd. Nr. 1.3.4 des Gebührentarifs
Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte in Sonderlage, je Grabstelle und Jahr247,45 €lfd. Nr. 1.3.5 des Gebührentarifs
Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte in Sonderlage mit Trennplatten, je Grabstelle und Jahr252,38 €lfd. Nr. 1.3.6 des Gebührentarifs
Nach- und Wiedererwerb einer Urnen-Wahlgrabstätte für drei Urnen, je Jahr98,37 €lfd. Nr. 1.3.7 des Gebührentarifs
Nach- und Wiedererwerb einer Urnen-Wahlgrabstätte für fünf Urnen, je Jahr125,26 €lfd. Nr. 1.3.8 des Gebührentarifs
Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte im Baumfeld einschließlich Pflege, je Grabstelle und Jahr, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer144,41 €lfd. Nr. 1.3.9 des Gebührentarifs
Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte im Kolumbarium, je Jahr90,85 €lfd. Nr. 1.3.11 der Bekanntmachung, in der Lesefassung 1.3.10
Nach- und Wiedererwerb einer Parkwahlgrabstätte einschließlich Pflege, je Grabstelle und Jahr224,65 €lfd. Nr. 1.3.12 der Bekanntmachung, in der Lesefassung 1.3.11
Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte im Urnenstelenhain einschließlich Pflege, je Jahr120,09 €lfd. Nr. 1.3.13 der Bekanntmachung, in der Lesefassung 1.3.12
Zuschlag für die Tiefbeisetzung in einer Wahlgrabstätte, je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist51,94 €lfd. Nr. 1.1.2.12 des Gebührentarifs
Genehmigung für das Verlegen einer Sargeinzelgrabeinfassung, einschließlich Abräumung62,26 €lfd. Nr. 1.4.1 des Gebührentarifs
Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte27,88 €lfd. Nr. 1.4.2 des Gebührentarifs
Grabmalgenehmigung61,76 €lfd. Nr. 1.4.4 des Gebührentarifs
Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten, je Arbeitsstunde16,19 €lfd. Nr. 2.3.1 des Gebührentarifs
Nutzung eines Aufbahrungsraumes203,27 €lfd. Nr. 4.1 des Gebührentarifs
Nutzung einer Kapelle einschließlich Zubehör für 20 Minuten284,33 €lfd. Nr. 4.2 des Gebührentarifs
Ausgrabung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer6.114,89 €lfd. Nr. 5.1 des Gebührentarifs
Ausgrabung eines Sarges nach der Ruhefrist, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer2.547,90 €lfd. Nr. 5.2 des Gebührentarifs
Wiederbeisetzung nach abgelaufener Ruhefrist833,23 €lfd. Nr. 5.3 des Gebührentarifs
Tieferlegung von Gebeinen für ein Tiefgrab, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer3.284,88 €lfd. Nr. 5.5 des Gebührentarifs
Ausgrabungszuschlag für eine Tiefgrabstätte, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer1.852,96 €lfd. Nr. 5.6 des Gebührentarifs
Ausgrabung einer Urne, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer789,14 €lfd. Nr. 5.7 des Gebührentarifs
Wiederbeisetzung einer Urne396,58 €lfd. Nr. 5.8 des Gebührentarifs
Pflege einer Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre oder einer Urnengrabstätte nach Rückgabe des Nutzungsrechts, je Jahr37,17 €lfd. Nr. 6.1 des Gebührentarifs
Pflege einer Einzelgrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre oder einer Wahlgrabstätte nach Rückgabe des Nutzungsrechts, je Jahr74,35 €lfd. Nr. 6.2 des Gebührentarifs
Aufbewahren einer Urne nach einem Monat, je angefangenen Monat16,73 €lfd. Nr. 7.2.1 des Gebührentarifs
Postversand einer Urne, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer95,76 €lfd. Nr. 7.2.3 des Gebührentarifs
Überführung einer Urne vom Krematorium Stoffeln oder einem städtischen Friedhof zur Beisetzung auf einem anderen städtischen Friedhof41,82 €lfd. Nr. 7.2.4 des Gebührentarifs
Einzelgrab abräumen, Sarg, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer124,95 €Nummer 4.1.2 der Entgeltordnung 68.204, gültig ab 01.03.2026
Wahlgrab erste Stelle abräumen, Sarg, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer229,67 €Nummer 4.2.2 der Entgeltordnung 68.204, gültig ab 01.03.2026
Beschriftung von Urnenkammern einschließlich einem Textfeld und Montage, je Beauftragung, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer195,00 €Nummer 4.4.6 der Entgeltordnung 68.204, gültig ab 01.03.2026
Beschriftung der Gedenksteine an Rasengräbern, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer14,96 €Nummer 4.4.1 der Entgeltordnung 68.204, gültig ab 01.03.2026
Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Stadtrecht 68.203.1, vom 24.11.2003, zuletzt geändert durch die vom Rat am 11.12.2025 beschlossene Satzung, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026.

Was ein Grab in Düsseldorf über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

7.791,33 €

Sarg-Einzelgrabstätte, 20 Jahre in Düsseldorf, über 20 Jahre, das sind 389,57 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die Gemeindelfd. Nr. 1.1.2.1 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 1 und Paragraf 14 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.20231.553,03 €
Bestattunglfd. Nr. 2.1.1 des Gebührentarifs1.038,30 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde2.591,33 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Düsseldorf und das einzige, bei dem der Angehörige nichts auswählen kann. Sarg-Einzelgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Reihe nach belegt, und statt einer Urkunde erhält der Auftraggeber nur eine Grabnummernkarte. Das Grab misst nach Absatz 3 240 mal 120 Zentimeter, das fertige Grabbeet 180 mal 75 Zentimeter. Die Bestattungsgebühr liegt nach lfd. Nr. 2.1.2 mit 1.038,30 Euro um 431,08 Euro unter der eines Wahlgrabes, weil ein Einzelgrab schmaler und weniger tief ausgehoben wird. Einfassungen sind nach Paragraf 23 Absatz 6 hier nicht erlaubt. Das Abräumen des Grabfeldes wird nach Paragraf 14 Absatz 5 sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Feld angekündigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Stadtrecht 68.203.1, vom 24.11.2003, zuletzt geändert durch die vom Rat am 11.12.2025 beschlossene Satzung, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

17 Fragen, die die Satzung von Düsseldorf offenlässt

  • Die Lesefassung des Stadtrechts und der amtliche Text der Änderungssatzung nummerieren zwei Abschnitte verschieden. Die unterschriebene Bekanntmachung vom 19.12.2025 springt im Abschnitt 1.2 von 1.2.4 auf 1.2.6 und 1.2.7 und im Abschnitt 1.3 von 1.3.9 auf 1.3.11, 1.3.12 und 1.3.13; die Lesefassung unter 68.203.1 hat diese Lücken geschlossen und führt dieselben Zeilen als 1.2.5, 1.2.6, 1.3.10, 1.3.11 und 1.3.12. Betroffen sind das Kolumbarium, der Urnenstelenhain und die Parkwahlgrabstätte. Alle Beträge stimmen zeichengleich überein, es ist also kein Widerspruch in der Sache, aber wer eine Nummer aus der einen Fassung in der anderen nachschlägt, landet bei der falschen Zeile. Beide Nummern stehen deshalb in den Angaben. Die gestrichene Zeile 1.2.5 ist am ehesten die Urnen-Wahlgrabstätte in Sonderlage, deren Maße Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung mit 125 mal 125 Zentimetern immer noch nennt, für die der Tarif aber keinen Betrag mehr führt.
  • Der Tarif ist in sich vollständig nachgerechnet worden, und die Probe geht bei allen dreizehn Zeilen des Abschnitts 1.3 auf: Die Nutzungsgebühr geteilt durch die Nutzungszeit ergibt genau den Jahressatz für den Nach- und Wiedererwerb. 2.061,40 durch 20 und 3.092,10 durch 30 ergeben beide 103,07 Euro, 2.160 durch 20 und 3.240 durch 30 beide 108 Euro, 4.784,10 durch 30 ergibt 159,47 Euro, 4.932 durch 30 ergibt 164,40 Euro, 7.423,50 durch 30 ergibt 247,45 Euro, 7.571,40 durch 30 ergibt 252,38 Euro, 1.967,40 durch 20 ergibt 98,37 Euro, 3.757,80 durch 30 ergibt 125,26 Euro, 2.888,20 durch 20 ergibt 144,41 Euro, 2.725,50 durch 30 ergibt 90,85 Euro, 4.493 durch 20 ergibt 224,65 Euro und 3.602,70 durch 30 ergibt 120,09 Euro. Eine fehlende führende Ziffer, wie sie andernorts aufgetreten ist, kann es in diesem Tarif deshalb nicht geben.
  • Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in allen vier Varianten genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, also 98,60 Euro über zwanzig und 147,90 Euro über dreissig Jahre. Der Tarif spricht das nirgends aus, es fällt nur aus der Differenz der Jahressätze 1.3.1 und 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4 sowie 1.3.5 und 1.3.6. Was Trennplatten sind und wer sie bekommt, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung: Einfassungen mit Platten für Wahlgrabstätten auf neu angelegten Grabfeldern lässt die Friedhofsverwaltung einmalig verlegen, und die jeweils links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Es ist damit eine Eigenschaft des Grabfeldes und keine Ausstattung zur Wahl. Auf welchen Feldern es Trennplatten gibt, sagt weder Satzung noch Tarif.
  • Abschnitt 3 des Tarifs fasst bei sieben Grabarten Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Wir setzen dort null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung, weil sich sonst keine Gesamtsumme bilden liesse; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Der Schlusssatz des Abschnitts nennt zusätzlich, was in den Nummern 2.1 bis 3.2.4 enthalten ist, nämlich die Annahmeformalitäten, die Kosten der Grabanfertigung, die Grabschliessung und die Kranzüberführung.
  • Als pflegefrei sind neun Grabarten geführt, und für alle ist es dieselbe Stelle: Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. Der Absatz steht im Abschnitt VII, überschrieben mit Herrichtung und Pflege von Grabstätten, und handelt damit von der Pflege selbst. Bei sechs dieser Grabarten bestätigt der Tarif es mit den Worten und deren Pflege oder inklusive zwanzigjähriger Pflege; beim anonymen Grab kommt Paragraf 16 Absatz 5 hinzu, wonach Gestaltung und Pflege nur dem Friedhofsamt zustehen, und bei der Parkwahlgrabstätte Paragraf 15 Absatz 10.
  • Das Kolumbarium war im bisherigen Eintrag als nicht pflegefrei geführt. Das ist mit dieser Neuerfassung geändert, weil Paragraf 31 Absatz 7 die Kolumbarien beim Namen nennt. Es ist die einzige der acht dort genannten Grabarten, bei der der Tarif die Worte und deren Pflege weglässt; einen Widerspruch bildet das nicht, denn eine Grabkammer in einer Mauer hat kein Grabbeet, das zu bepflanzen wäre. Am Rang der Stadt ändert die Umstellung nichts: Das günstigste pflegefreie Urnengrab bleibt mit 2.246,13 Euro das anonyme Grab, das Kolumbarium liegt mit 2.725,50 plus 583,28 Euro deutlich darüber.
  • Nicht pflegefrei ist trotz seines Namens der Memoriam-Garten, das Grabfeld 46B auf dem Südfriedhof. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung beschreibt ihn als Grabfeld von besonderer landschaftsgärtnerischer Gesamtgestaltung, das ein Kooperationspartner der Stadt anbietet und pflegt; ein Dauergrabpflegevertrag in Verbindung mit einem Vertrag über dessen finanzielle Sicherung ist Voraussetzung für den Erwerb des Grabnutzungsrechts und der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. Die Pflegeleistungen sind Gegenstand privatrechtlicher Verträge, für die die Stadt jede Haftung ausschliesst. Ihr Preis steht nicht in der Satzung, und der Gebührentarif führt für dieses Grabfeld überhaupt keine Zeile. Es ist derselbe Fall wie beim Memoriam Garten in Aachen und bei den Treuhandstellen in Magdeburg und Halle.
  • Die Nummer 6 des Tarifs trägt die Überschrift Pflege von Grabstätten und nennt 37,17 beziehungsweise 74,35 Euro je Jahr. Das ist keine allgemeine Pflegegebühr und kein Zeichen dafür, dass die Stadt irgendein Grab pflegt. Der Satz unter der Nummer sagt, wofür sie gilt: für Fälle, in denen vor Ablauf des Nutzungsrechtes auf den Wiedererwerb verzichtet wurde und der Stadt die Pflege bei sofortiger Abräumung bis zum Ende des Nutzungsrechtes übertragen wird, oder in denen die Friedhofsverwaltung die Pflege durchführen muss, weil die Grabstätte ungepflegt ist. Der zweite Fall folgt aus Paragraf 34, der die Ersatzvornahme nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung regelt. In die Nutzungsgebühr ist diese Position deshalb nicht eingerechnet.
  • Der Tarif führt sieben Leistungen doppelt, einmal ohne und einmal mit 19 Prozent Umsatzsteuer, nämlich die Umschreibung des Nutzungsrechts unter 1.4.2 und 1.4.3, die Urnenbeisetzung unter 2.2.1 und 2.2.2, den Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der Bestattungszeiten unter 2.3.1 und 2.3.2, die Wiederbeisetzung nach abgelaufener Ruhefrist unter 5.3 und 5.4, die Wiederbeisetzung einer Urne unter 5.8 und 5.9, das Aufbewahren einer Urne unter 7.2.1 und 7.2.2 und die Überführung einer Urne unter 7.2.4 und 7.2.5. Wann welcher der beiden Sätze gilt, sagt der Tarif nicht. Wir setzen den Satz ohne Steuer an, ausser bei der Urnen-Wahlgrabstätte im Baumfeld, deren Nutzungsgebühr unter 1.2.4 selbst ausdrücklich einschliesslich Umsatzsteuer ausgewiesen ist; dort ist auch die Beisetzung mit 694,10 statt 583,28 Euro angesetzt. Wer das anders liest, kommt bei den übrigen Urnengräbern auf 110,82 Euro mehr.
  • Die Einäscherung ist in Düsseldorf nicht Teil der Beisetzungsgebühr, sondern steht unter Nummer 7.1.2 mit 236 Euro einschliesslich Umsatzsteuer als eigene Position, für Verstorbene bis fünf Jahre unter 7.1.1 mit 118 Euro. Die Stadt betreibt das Krematorium auf dem Friedhof Stoffeln selbst; der Titel der Friedhofssatzung nennt die Feuerbestattungsanlage ausdrücklich. Wer den Preis eines Urnengrabes mit Karlsruhe vergleicht, wo die Einäscherung nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h in der Bestattungsgebühr steckt, muss diese 236 Euro dazurechnen.
  • Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt offen, ob die zwanzigjährige Sarg-Wahlgrabstätte im Bestattungsfall überhaupt zu haben ist. Der Absatz nennt zuerst Nutzungszeiten von zwanzig oder dreissig Jahren, zählt dann zwei Fälle des Ersterwerbs auf, den Bestattungsfall und die Vorsorge für mindestens fünf Jahre mit gleichzeitigem Pflegevertrag, und schliesst mit dem Satz, im Bestattungsfall müsse das Nutzungsrecht auf insgesamt dreissig Jahre erworben werden. Ob sich dieser Satz nur auf den vorsorglich erworbenen Fall bezieht oder auf jeden Bestattungsfall, ist dem Wortlaut nicht sicher zu entnehmen. Wir führen beide Nutzungszeiten als eigene Grabarten, weil der Tarif für beide einen Betrag nennt. Am günstigsten Erdgrab der Stadt ändert die Frage nichts, denn das ist die Sarg-Einzelgrabstätte.
  • Zehn Tarifzeilen mit eigenem Grabnutzungsrecht fehlten im bisherigen Eintrag. Neu erfasst sind die beiden Kindergräber mit fünfzehn und zwanzig Jahren Ruhefrist unter 1.1.1.2 und 1.1.1.3, die Einzelgrabstätten mit fünfundzwanzig und dreissig Jahren unter 1.1.2.2 und 1.1.2.3, die dreissigjährige Wahlgrabstätte mit Trennplatten unter 1.1.2.7, die Wahlgrabstätte erster Grösse mit Trennplatten unter 1.1.2.9, die Wahlgrabstätte in Sonderlage mit Trennplatten unter 1.1.2.11 und die Aschevergrabung im Waldfeld unter 3.2.4. Die Wahlgrabstätte erster Grösse unter 1.1.2.8 und die in Sonderlage unter 1.1.2.10 standen bisher als blosse Gebührenzeilen unter den weiteren Gebühren, obwohl sie Gräber sind; sie sind jetzt Grabarten. An den Beträgen der bisher schon erfassten sechzehn Grabarten hat sich nichts geändert.
  • Der Gebührentarif kennt keine Zeile für das Feld für Tot- und Fehlgeburten, das Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung auf dem Nordfriedhof vorhält. Ebenso wenig für Dauerehrengrabstätten, Zeitehrengrabstätten und Kriegsgräber, die Paragraf 13 Absatz 2 in seiner Grabartenliste führt; für die Kriegsgräber verweist die Satzung auf das Gräbergesetz. Welche Gebühr in diesen Fällen erhoben wird, ist aus der Satzung nicht zu ermitteln.
  • Die Kosten für das Abräumen eines Grabes stehen nicht im Gebührentarif, sondern in der Entgeltordnung 68.204 des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes, zuletzt geändert am 11.02.2026 und gültig ab dem 01.03.2026. Sie sind kein Bestandteil der Nutzungsgebühr, weil Paragraf 30 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Nutzungsberechtigten zunächst selbst verpflichtet, Grabmale und bauliche Anlagen binnen drei Monaten zu entfernen; erst wenn das unterbleibt, räumt das Friedhofsamt bei Wahlgrabstätten auf deren Kosten ab. Dieselbe Entgeltordnung enthält die Beschriftung von Urnenkammern mit 195 Euro und die Beschriftung der Gedenksteine an Rasengräbern mit 14,96 Euro, beide einschliesslich Umsatzsteuer. Die wichtigsten dieser Positionen stehen unter den weiteren Gebühren, damit die Herkunft aus einem anderen Ortsrecht sichtbar bleibt.
  • Die Ruhefristen stehen nicht im Gebührentarif, sondern in Paragraf 11 der Friedhofssatzung, und sie fallen in Düsseldorf regelmäßig mit der Nutzungszeit auseinander. Der Tarif nennt in seinen Bezeichnungen die Nutzungszeit, also die Dauer des erworbenen Rechts; das Feld Ruhefrist gibt dagegen die Frist des Paragrafen 11 wieder. Bei der dreissigjährigen Wahlgrabstätte, der Urnen-Wahlgrabstätte für fünf Urnen, dem Kolumbarium und dem Urnenstelenhain läuft die Nutzungszeit deshalb zehn Jahre über die Ruhefrist hinaus. Nur wo die Ruhefrist selbst ordnungsrechtlich länger ist, in Gerresheim, Stoffeln, Angermund, Kalkum und Hubbelrath, folgt ihr die Nutzungszeit.
  • Paragraf 11 der Friedhofssatzung nennt für die längere Ruhefrist von fünfundzwanzig Jahren nur bestimmte Teile der Friedhöfe Gerresheim und Stoffeln, ohne diese Teile zu bezeichnen. Welche Grabfelder gemeint sind, ist aus der Satzung nicht zu ersehen. Der Gebührentarif nennt in der zugehörigen Zeile 1.1.2.2 nur den Friedhof Gerresheim und spricht dort von ordnungsrechtlich bestimmten Einzelgrabfeldern; für den Friedhof Stoffeln führt er keine eigene Zeile.
  • Die Stadt betreibt dreizehn Friedhöfe auf 263 Hektar. Der grösste ist der Nordfriedhof mit fast siebzig Hektar, der kleinste der Friedhof Hubbelrath mit 0,4 Hektar; auf dem Friedhof Stoffeln steht das Krematorium, Kolumbarien gibt es nach Paragraf 16 Absatz 7 auf den Friedhöfen Itter und Heerdt. Paragraf 3 der Friedhofssatzung teilt das Stadtgebiet in Bestattungsbezirke ein. Daneben bestehen weitere Friedhöfe anderer Träger, etwa der Kirchen; deren Gebührenordnungen gehören nicht in diesen Bestand.

Friedhöfe in Düsseldorf und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.