Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, AGS 05111000
Friedhofsgebühren in Düsseldorf, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Stadtrecht 68.203.1, vom 24.11.2003, zuletzt geändert durch die vom Rat am 11.12.2025 beschlossene Satzung, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Düsseldorf und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Düsseldorf, Garten-, Friedhofs- und Forstamt.
- 549,16 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 9.040,78 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 26
- Grabarten in der Satzung
- 12 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen von Personen, die vor dem vollendeten fünften Lebensjahr verstorben sind, Regelfall
Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 12 Jahre, mit Beisetzung
Zwei- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätte in Sonderlage mit Trennplatten, 30 Jahre, je Grabstelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201
Was ein Grab in Düsseldorf kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
16 Grabarten für die Erdbestattung in Düsseldorf
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sarg-Einzelgrabstätte, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Düsseldorf und das einzige, bei dem der Angehörige nichts auswählen kann. Sarg-Einzelgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Reihe nach belegt, und statt einer Urkunde erhält der Auftraggeber nur eine Grabnummernkarte. Das Grab misst nach Absatz 3 240 mal 120 Zentimeter, das fertige Grabbeet 180 mal 75 Zentimeter. Die Bestattungsgebühr liegt nach lfd. Nr. 2.1.2 mit 1.038,30 Euro um 431,08 Euro unter der eines Wahlgrabes, weil ein Einzelgrab schmaler und weniger tief ausgehoben wird. Einfassungen sind nach Paragraf 23 Absatz 6 hier nicht erlaubt. Das Abräumen des Grabfeldes wird nach Paragraf 14 Absatz 5 sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Feld angekündigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt. | 1.553,03 € | 1.038,30 € | 2.591,33 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.1.2.1 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 1 und Paragraf 14 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 12 JahreDas günstigste Grab der Stadt in beiden Formen, aber nur für Kinder vor dem vollendeten fünften Lebensjahr. Paragraf 14 Absatz 2 richtet dafür eigene Sarg-Einzelgrabfelder ein, das Grab misst nach Absatz 3 nur 150 mal 90 Zentimeter mit einem fertigen Grabbeet von 120 mal 60 Zentimetern, und die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Satz 3 zwölf statt zwanzig Jahre. Anders als in Karlsruhe ist das Kindergrab in Düsseldorf nicht gebührenfrei, aber mit 279,67 Euro Nutzung und 269,49 Euro Bestattung kostet es rund ein Fünftel eines Erwachsenengrabes. Nach Absatz 4 dürfen ausnahmsweise zwei Särge in eine Einzelgrabstätte, nämlich die eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die gleichzeitig verstorbener Familienangehöriger bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt. | 279,67 € | 269,49 € | 549,16 € | 12 J. | lfd. Nr. 1.1.1.1 und 2.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 3 und Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte, 20 Jahre, je GrabstelleDas erste Grab mit Wahlmöglichkeit: Die Lage wird nach Paragraf 15 Absatz 1 mit der Erwerberin oder dem Erwerber festgelegt, und über eine Urkunde wird das Recht verliehen. Der Betrag gilt je Grabstelle. Eine Wahlgrabstätte misst nach Absatz 2 in der Regel 250 mal 130 Zentimeter; in ihr kann ein Sarg bestattet werden und daneben bis zu vier Urnen, sofern die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist noch erreicht. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche ist eine weitere Sargbestattung möglich. Der Nach- und Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.1 103,07 Euro je Jahr und Grabstelle, also genau ein Zwanzigstel dieser Gebühr, und ist nur für die gesamte Grabstätte und für mindestens fünf Jahre möglich. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 2.061,40 € | 1.469,38 € | 3.530,78 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.1.2.4, 1.3.1 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte, 30 Jahre, je GrabstelleDieselbe Grabstätte, aber mit der längeren der beiden Nutzungszeiten, die Paragraf 15 Absatz 1 kennt. Der Preis ist streng linear: 3.092,10 Euro sind genau das Anderthalbfache von 2.061,40 Euro, und beide ergeben geteilt durch ihre Jahre den Jahressatz von 103,07 Euro. Die Ruhefrist bleibt bei zwanzig Jahren, die Nutzungszeit läuft zehn Jahre darüber hinaus; genau in diesem Fenster erlaubt Absatz 2 eine zweite Sargbestattung, ohne dass zuerst nacherworben werden muss. Paragraf 15 Absatz 1 macht die dreissig Jahre ausserdem zur Pflicht, wenn ein zur Vorsorge erworbenes Nutzungsrecht durch einen Bestattungsfall in Anspruch genommen wird. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 3.092,10 € | 1.469,38 € | 4.561,48 € | 30 J. | lfd. Nr. 1.1.2.5, 1.3.1 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte mit Trennplatten, 20 Jahre, je GrabstelleUm 98,60 Euro teurer als die Wahlgrabstätte ohne Trennplatten, und das ist keine Ausstattung zur Wahl, sondern eine Eigenschaft des Grabfeldes. Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in jeder Variante des Tarifs genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, über zwanzig Jahre also 98,60 Euro und über dreissig 147,90 Euro. Wofür er erhoben wird, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Einfassungen mit Platten lässt die Friedhofsverwaltung auf neu angelegten Grabfeldern einmalig verlegen, und die links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Jede weitere Verlegung oder Anhebung geht danach auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Der Jahressatz für den Wiedererwerb liegt nach lfd. Nr. 1.3.2 bei 108 Euro statt 103,07 Euro. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 2.160,00 € | 1.469,38 € | 3.629,38 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.1.2.6, 1.3.2 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Parkwahlgrabstätte für die Erdbeisetzung, 20 Jahre, einschließlich Pflege, je GrabstelleDas einzige pflegefreie Erdgrab mit einem eigenen Nutzungsrecht und zugleich das teuerste pflegefreie Grab der Stadt. Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung regelt es eigens: Die Grabstätten sind nicht individuell abgegrenzt, die Pflege und Unterhaltung der gesamten Flächen obliegt abweichend von Absatz 8 allein der Friedhofsverwaltung, jede Grabstätte wird von der Verwaltung mit einem runden Stahlring für die individuelle Gestaltung ausgestattet, und die endgültige Bepflanzung erfolgt etwa sechs Monate nach der Beisetzung. Blumenschmuck darf nur innerhalb des Stahlrings abgelegt werden, und eine Grabstele aus Lavabasalt soll nach Vorgabe des Friedhofsamtes aufgestellt werden; deren Preis steht nicht im Tarif. Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen zwanzigjährigen Wahlgrabstätte beträgt 2.431,60 Euro oder 121,58 Euro je Jahr, und das ist der Preis der Pflege. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 4.493,00 € | 1.469,38 € | 5.962,38 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.1.2.13, 1.3.12 der Bekanntmachung, in der Lesefassung 1.3.11, und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 10 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Rasengrabstätte einschließlich zwanzigjähriger PflegeDas günstigste pflegefreie Erdgrab in Düsseldorf und die teuerste Einzelposition des Abschnitts 3. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. In den 3.738,66 Euro stecken nach dem Schlusssatz des Abschnitts ausserdem die Annahmeformalitäten, die Grabanfertigung, die Grabschliessung und die Kranzüberführung, und die 19 Prozent Umsatzsteuer sind enthalten; ohne Steuer wären es 3.141,73 Euro. Gegenüber der Summe aus gewöhnlichem Einzelgrab und Bestattung, also 2.591,33 Euro, kostet der Verzicht auf die eigene Grabpflege 1.147,33 Euro. Die Sarg-Rasengrabstätte ist nach Paragraf 14 Absatz 1 wie eine Einzelgrabstätte ausgestaltet: Sie wird der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht gilt für die Dauer der Ruhefrist, und ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 0,00 € | 3.738,66 € | 3.738,66 € | 20 J. | lfd. Nr. 3.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 1 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 15 Jahre, Friedhof HubbelrathDasselbe Kindergrab auf dem kleinsten Friedhof der Stadt. Hubbelrath misst 0,4 Hektar, gegenüber fast siebzig Hektar des Nordfriedhofs, und Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung setzt dort für Verstorbene vor dem vollendeten fünften Lebensjahr fünfzehn statt zwölf Jahre Ruhefrist an. Der Aufschlag von 69,92 Euro ist genau proportional: 279,67 Euro durch zwölf Jahre ergeben 23,31 Euro je Jahr, 349,59 Euro durch fünfzehn Jahre ebenfalls 23,31 Euro. Der Tarif nennt in dieser Zeile nur Hubbelrath, die Friedhofssatzung nennt für dieselbe Frist zusätzlich Teile des Friedhofs Gerresheim. | 349,59 € | 269,49 € | 619,08 € | 15 J. | lfd. Nr. 1.1.1.2 und 2.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre, 20 Jahre, Friedhöfe Angermund und KalkumAuf den beiden nördlichsten Friedhöfen der Stadt ruht auch ein Kind zwanzig Jahre, so lange wie sonst ein Erwachsener. Der Grund steht in Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung, der für Angermund und Kalkum die längste aller Kinderruhefristen setzt; dahinter stehen die Bodenverhältnisse, die dort auch für Erwachsene dreissig statt zwanzig Jahre erzwingen. Die Rechenprobe bestätigt wieder denselben Jahressatz: 466,12 Euro durch zwanzig Jahre sind 23,31 Euro. Damit kostet das Kindergrab in Angermund und Kalkum 186,45 Euro mehr als im übrigen Stadtgebiet, ohne dass eine andere Leistung dahintersteht. | 466,12 € | 269,49 € | 735,61 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.1.1.3 und 2.1.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Einzelgrabstätte, 25 Jahre, ordnungsrechtlich bestimmte Einzelgrabfelder auf dem Friedhof GerresheimDie längere Ruhefrist von fünfundzwanzig Jahren ist ordnungsrechtlich bestimmt, also von der Bodenbeschaffenheit erzwungen und nicht gewählt. Der Aufschlag von 388,26 Euro entspricht genau fünf weiteren Jahren zum selben Satz: 1.553,03 Euro durch zwanzig sind 77,65 Euro je Jahr, 1.941,29 Euro durch fünfundzwanzig ebenfalls 77,65 Euro. Auffällig ist der Unterschied in der Bezeichnung: Der Tarif nennt hier nur den Friedhof Gerresheim, Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung nennt für dieselbe Frist bestimmte Teile der Friedhöfe Gerresheim und Stoffeln, ohne diese Teile zu bezeichnen. Für den Friedhof Stoffeln, auf dem das Krematorium der Stadt steht, führt der Tarif also keine eigene Zeile. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt. | 1.941,29 € | 1.038,30 € | 2.979,59 € | 25 J. | lfd. Nr. 1.1.2.2 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Einzelgrabstätte, 30 Jahre, Friedhöfe Angermund und KalkumDas teuerste Einzelgrab der Stadt, und der Grund ist allein die Zeit: Auf den Friedhöfen Angermund und Kalkum beträgt die Ruhefrist für Leichen nach Paragraf 11 Satz 2 dreissig Jahre, die Hälfte mehr als im übrigen Stadtgebiet. Auch hier geht die Probe auf, 2.329,55 Euro durch dreissig Jahre sind 77,65 Euro. Wer in diesen beiden Stadtteilen im Norden bestattet wird, zahlt für das gleiche Grab 776,52 Euro mehr als in der Innenstadt. Eine Ausweichmöglichkeit nennt die Satzung nicht ausdrücklich; Paragraf 3 teilt das Stadtgebiet zwar in Bestattungsbezirke ein, lässt aber die Wahl eines anderen städtischen Friedhofs zu. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt. | 2.329,55 € | 1.038,30 € | 3.367,85 € | 30 J. | lfd. Nr. 1.1.2.3 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte mit Trennplatten, 30 Jahre, je GrabstelleDie dreissigjährige Fassung der Wahlgrabstätte mit Trennplatten und die glatteste Zahl des ganzen Tarifs: 3.240 Euro sind dreissigmal 108 Euro. Der Aufschlag gegenüber der Wahlgrabstätte ohne Trennplatten beträgt hier 147,90 Euro, also dreissigmal 4,93 Euro. Genau derselbe Aufschlag von 147,90 Euro steht im Tarif noch zweimal, nämlich zwischen den Nummern 1.1.2.8 und 1.1.2.9 und zwischen 1.1.2.10 und 1.1.2.11; alle drei Zeilen laufen über dreissig Jahre. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 3.240,00 € | 1.469,38 € | 4.709,38 € | 30 J. | lfd. Nr. 1.1.2.7, 1.3.2 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte erster Größe von mindestens drei Metern Länge, 30 Jahre, je GrabstelleDer Aufschlag von 1.692 Euro gegenüber der gewöhnlichen dreissigjährigen Wahlgrabstätte kauft genau fünfzig Zentimeter Länge: Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung setzt für eine Wahlgrabstätte erster Grösse mindestens 300 Zentimeter Länge und 130 Zentimeter Breite fest, gegenüber den in der Regel 250 mal 130 Zentimetern des Absatzes 2, und das Grabbeet ist 300 mal 100 Zentimeter gross. Paragraf 13 Absatz 2 führt diese Grabart als ehemalige Sarg-Wahlgrabstätte erster Grösse, sie wird also nur noch im Bestand vergeben. Der Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.3 159,47 Euro je Jahr und Grabstelle. Im bisherigen Eintrag stand diese Zeile unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 4.784,10 € | 1.469,38 € | 6.253,48 € | 30 J. | lfd. Nr. 1.1.2.8, 1.3.3 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Sarg-Wahlgrabstätte erster Größe mit Trennplatten, 30 Jahre, je GrabstelleDie Wahlgrabstätte erster Grösse auf einem Grabfeld mit Trennplatten. Der Aufschlag gegenüber lfd. Nr. 1.1.2.8 beträgt wieder 147,90 Euro, der Jahressatz für den Wiedererwerb steigt nach lfd. Nr. 1.3.4 von 159,47 auf 164,40 Euro. Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in jeder Variante des Tarifs genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, über zwanzig Jahre also 98,60 Euro und über dreissig 147,90 Euro. Wofür er erhoben wird, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Einfassungen mit Platten lässt die Friedhofsverwaltung auf neu angelegten Grabfeldern einmalig verlegen, und die links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Jede weitere Verlegung oder Anhebung geht danach auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 4.932,00 € | 1.469,38 € | 6.401,38 € | 30 J. | lfd. Nr. 1.1.2.9, 1.3.4 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Zwei- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätte in Sonderlage, 30 Jahre, je GrabstelleDas teuerste Grab in Düsseldorf, und der Preis gilt je Grabstelle, während die Grabstätte nach dem Wortlaut des Tarifs zwei- oder mehrstellig sein muss: Ein zweistelliges Grab in Sonderlage kostet also mindestens 14.847 Euro Nutzungsgebühr. Paragraf 15 Absatz 3 beschreibt die Sonderlage als mehrere Grabstellen in bevorzugter Lage oder mit einer besonders gestalteten Abpflanzung. Anders als in den meisten Satzungen bleibt es nicht bei dieser Beschreibung: Die Anlage 2 zur Friedhofssatzung ist deren Bestandteil und zählt die Grabfelder mit ihren Grabnummern auf, siebenunddreissig Felder auf dem Friedhof Nord, zehn auf dem Friedhof Süd, drei auf dem Friedhof Heerdt und eines auf dem Friedhof Gerresheim. Der Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.5 247,45 Euro je Jahr und Grabstelle. Im bisherigen Eintrag stand diese Zeile unter den weiteren Gebühren und nicht als Grabart. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 7.423,50 € | 1.469,38 € | 8.892,88 € | 30 J. | lfd. Nr. 1.1.2.10, 1.3.5 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 und die Anlage 2 zur Friedhofssatzung |
| Zwei- und mehrstellige Sarg-Wahlgrabstätte in Sonderlage mit Trennplatten, 30 Jahre, je GrabstelleDie teuerste Zeile des gesamten Gebührentarifs, je Grabstelle gerechnet. Sie unterscheidet sich von lfd. Nr. 1.1.2.10 wieder nur um die 147,90 Euro der Trennplatten, was bei einem Grabpreis von über siebentausend Euro knapp zwei Prozent ausmacht. Der Jahressatz für den Wiedererwerb liegt nach lfd. Nr. 1.3.6 bei 252,38 Euro. Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in jeder Variante des Tarifs genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, über zwanzig Jahre also 98,60 Euro und über dreissig 147,90 Euro. Wofür er erhoben wird, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Einfassungen mit Platten lässt die Friedhofsverwaltung auf neu angelegten Grabfeldern einmalig verlegen, und die links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Jede weitere Verlegung oder Anhebung geht danach auf Kosten der Nutzungsberechtigten. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 7.571,40 € | 1.469,38 € | 9.040,78 € | 30 J. | lfd. Nr. 1.1.2.11, 1.3.6 und 2.1.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
10 Grabarten für die Urne in Düsseldorf
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnen-Einzelgrabstätte, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt. Es misst nach Paragraf 16 Absatz 4 nur 60 mal 60 Zentimeter, ein Fünftel der Fläche einer Sarg-Wahlgrabstätte, kostet aber mit 1.390,77 Euro fast so viel wie eine Sarg-Einzelgrabstätte. Die Beisetzungsgebühr von 583,28 Euro nach lfd. Nr. 2.2.1 liegt dagegen um 455,02 Euro unter der Sargbestattung im Einzelgrab. Die Einäscherung selbst ist darin nicht enthalten: Sie steht mit 236 Euro einschliesslich Umsatzsteuer als eigene Position unter lfd. Nr. 7.1.2, denn die Stadt betreibt auf dem Friedhof Stoffeln ein eigenes Krematorium. Wie die Sarg-Einzelgrabstätte wird auch dieses Grab der Reihe nach belegt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt. | 1.390,77 € | 583,28 € | 1.974,05 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.2.1 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absätze 2 und 4 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Wahlgrabstätte für drei Urnen, 20 JahreDie kleinere der beiden gewöhnlichen Urnen-Wahlgrabstätten, 80 mal 80 Zentimeter nach Paragraf 16 Absatz 4, mit Platz für drei Urnen und einer Nutzungszeit von zwanzig Jahren nach Absatz 3. Bezogen auf die einzelne Urne ist sie mit 655,80 Euro je Platz die günstigste Wahlgrabstätte der Stadt. Der Wiedererwerb kostet nach lfd. Nr. 1.3.7 98,37 Euro je Jahr, genau ein Zwanzigstel. Der Betrag gilt anders als bei den Sarg-Wahlgrabstätten nicht je Grabstelle, sondern für die ganze Grabstätte, denn der Tarif lässt den Zusatz je Grabstelle hier weg. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 1.967,40 € | 583,28 € | 2.550,68 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.2.2, 1.3.7 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Wahlgrabstätte für fünf Urnen, 30 JahreDie grössere Urnen-Wahlgrabstätte, 100 mal 100 Zentimeter, fünf Urnen, dreissig Jahre Nutzungszeit. Je Urnenplatz kostet sie 751,56 Euro und ist damit teurer als die Grabstätte für drei Urnen, obwohl sie mehr Plätze hat; der Grund ist die um die Hälfte längere Nutzungszeit. Der Jahressatz von 125,26 Euro nach lfd. Nr. 1.3.8 liegt um 26,89 Euro über dem der kleineren Grabstätte. Die Ruhefrist der Aschen bleibt in beiden Fällen bei zwanzig Jahren nach Paragraf 11 Satz 1, die Nutzungszeit läuft hier also zehn Jahre darüber hinaus. Nicht pflegefrei: Nach Paragraf 31 Absatz 5 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ist für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte die oder der Nutzungsberechtigte verantwortlich, und Absatz 8 setzt dafür sechs Monate nach der Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts. | 3.757,80 € | 583,28 € | 4.341,08 € | 30 J. | lfd. Nr. 1.2.3, 1.3.8 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absätze 3 und 4 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Wahlgrabstätte im Baumfeld, 20 Jahre, einschließlich PflegeDie einzige Grabart des Abschnitts 1, deren Gebühr ausdrücklich 19 Prozent Umsatzsteuer enthält; ohne Steuer wären es 2.427,06 Euro. Deshalb ist hier auch die Beisetzung mit dem Steuersatz nach lfd. Nr. 2.2.2 angesetzt, also 694,10 statt 583,28 Euro. Paragraf 16 Absatz 6 der Friedhofssatzung regelt das Baumfeld eigens: Der Name der oder des Verstorbenen kann an einer gemeinschaftlichen Denkmalanlage angebracht werden, am Baum selbst darf kein Hinweis erfolgen, und die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Geht der Baum ein oder wird er erheblich beschädigt, pflanzt das Gartenamt ein geeignetes Gehölz nach; einen Anspruch auf dieselbe Art und Grösse gibt es nicht. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 2.888,20 € | 694,10 € | 3.582,30 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.2.4, 1.3.9 und 2.2.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Wahlgrabstätte im Kolumbarium für zwei Urnen je Grabkammer, 30 JahreDie Stadt unterhält zwei Kolumbarien, auf den Friedhöfen Itter und Heerdt, und Paragraf 16 Absatz 7 nennt für beide die Kammerinnenmasse: 39 mal 52 mal 50 Zentimeter in Itter, 46 mal 43 mal 46 Zentimeter in Heerdt. Zwei Urnen müssen gleichzeitig hineinpassen, weshalb Form und Mass der Aschekapseln und Überurnen daran auszurichten sind. Diese Grabart ist im bisherigen Eintrag als nicht pflegefrei geführt worden; das ist hier geändert, weil Paragraf 31 Absatz 7 die Kolumbarien beim Namen nennt. Der Tarif schreibt bei ihr als einziger der acht dort genannten Grabarten nicht die Worte und deren Pflege dazu. Was der Angehörige selbst zu tragen hat, ist die Beschriftung der Kammer: Sie ist vorher zu beantragen und kostet nach Nummer 4.4.6 der Entgeltordnung 68.204 des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes 195 Euro. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 2.725,50 € | 583,28 € | 3.308,78 € | 30 J. | lfd. Nr. 1.2.6 der Bekanntmachung vom 19.12.2025, in der Lesefassung des Stadtrechts als 1.2.5 geführt, sowie 1.3.11 beziehungsweise 1.3.10 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 und Paragraf 16 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Wahlgrabstätte im Urnenstelenhain für drei Urnen, 30 Jahre, einschließlich PflegeDie einzige Grabart, für die die Friedhofssatzung die allgemeine Urnenvorschrift ausser Kraft setzt: Nach Paragraf 16 Absatz 8 sind entgegen Paragraf 9 Absatz 1 ausschliesslich Überurnen aus nicht verrottbarem Stahl mit flachem Deckel zu verwenden, höchstens 19 Zentimeter im Durchmesser und 27 Zentimeter hoch. Bis zu drei Urnen finden in einer Stele Platz. Eine Beisetzung ist nur möglich, wenn das Kopfteil der Stele vorher beschriftet wurde, und das Abnehmen, Aufsetzen und Gravieren hat die oder der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten bei einem Steinmetzbetrieb zu beauftragen; eine spätere Gravur oder gar keine ist ausgeschlossen. Diese Kosten stehen weder im Tarif noch in der Entgeltordnung. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 3.602,70 € | 583,28 € | 4.185,98 € | 30 J. | lfd. Nr. 1.2.7 der Bekanntmachung vom 19.12.2025, in der Lesefassung des Stadtrechts als 1.2.6 geführt, sowie 1.3.13 beziehungsweise 1.3.12 und 2.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 und Paragraf 16 Absatz 8 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnenbeisetzung in einem anonymen Grab einschließlich zwanzigjähriger PflegeDas günstigste pflegefreie Grab in Düsseldorf, in beiden Formen. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Paragraf 16 Absatz 5 beschreibt es als Rasenfläche, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne bereitgestellt wird, und stellt drei Bedingungen: Die anonyme Bestattung muss dem Willen der oder des Verstorbenen entsprechen, die Urne wird unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen bestattet, und die Beisetzungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Der Beleg für die Pflegefreiheit steht doppelt: Derselbe Absatz sagt, Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstätten und ihre Gestaltung und Pflege stünden nur dem Friedhofsamt zu. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 0,00 € | 2.246,13 € | 2.246,13 € | 20 J. | lfd. Nr. 3.2.1 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 5 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Urnen-Rasengrabstätte einschließlich zwanzigjähriger PflegeDer Unterschied zum anonymen Grab ist der Name und kostet 276,67 Euro: Die Urnen-Rasengrabstätte trägt einen Gedenkstein, dessen Beschriftung nach Nummer 4.4.1 der Entgeltordnung 68.204 zusätzlich 14,96 Euro einschliesslich Umsatzsteuer kostet, während die Beisetzungsstelle im anonymen Feld nach Paragraf 16 Absatz 5 gar nicht bekannt gegeben wird. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Nach Paragraf 16 Absatz 2 wird die Urnen-Rasengrabstätte wie eine Einzelgrabstätte der Reihe nach belegt, das Nutzungsrecht gilt für die Dauer der Ruhefrist, und ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 0,00 € | 2.522,80 € | 2.522,80 € | 20 J. | lfd. Nr. 3.2.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Ascheverstreuung im Streufeld auf dem Friedhof Stoffeln einschließlich zwanzigjähriger PflegeDie einzige Bestattungsform der Stadt, bei der die Asche nicht in einer Urne bleibt: Paragraf 17 der Friedhofssatzung richtet auf dem Friedhof Stoffeln ein Aschestreufeld ein, in dessen Wurzelbereich von Gräsern die Asche verstreut wird. Ein Nutzungsrecht wird dabei ausdrücklich nicht erworben, weshalb die zwanzig Jahre hier allein aus der bezahlten Pflege und der Ruhefrist des Paragrafen 11 Satz 1 stammen. Zugelassen wird die Verstreuung nur, wenn die oder der Verstorbene sie schriftlich bestimmt hat und die Verfügung dem Friedhofsamt vorgelegt wird. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 0,00 € | 2.504,71 € | 2.504,71 € | 20 J. | lfd. Nr. 3.2.3 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 17 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
| Aschevergrabung im Waldfeld auf dem Gerresheimer Waldfriedhof einschließlich zwanzigjähriger PflegeDiese Grabart fehlte im bisherigen Eintrag ganz. Sie kostet auf den Cent genau so viel wie die Ascheverstreuung im Streufeld, nämlich 2.504,71 Euro, unterscheidet sich davon aber im Ort und im Vorgang: Paragraf 18 der Friedhofssatzung richtet auf dem Gerresheimer Waldfriedhof ein Waldfeld ein, in dem die Asche im Wurzelbereich der Bäume vergraben statt verstreut wird. Auch hier wird kein Nutzungsrecht erworben, und auch hier ist eine Verfügung von Todes wegen nachzuweisen. Von der Urnen-Wahlgrabstätte im Baumfeld nach lfd. Nr. 1.2.4 ist sie streng zu unterscheiden: Dort bleibt die Asche in einer biologisch abbaubaren Urne, es gibt ein zwanzigjähriges Nutzungsrecht, und der Name kann an einer Denkmalanlage stehen. Abschnitt 3 des Gebührentarifs fasst Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Dieser Eintrag setzt deshalb null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023: Die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliegt ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. | 0,00 € | 2.504,71 € | 2.504,71 € | 20 J. | lfd. Nr. 3.2.4 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 18 und Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Düsseldorf
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbestattung von Verstorbenen bis fünf Jahre | 269,49 € | lfd. Nr. 2.1.1 des Gebührentarifs |
| Sargbestattung in einer Einzelgrabstätte | 1.038,30 € | lfd. Nr. 2.1.2 des Gebührentarifs |
| Sargbestattung in einer Wahlgrabstätte | 1.469,38 € | lfd. Nr. 2.1.3 des Gebührentarifs |
| Sargbestattung in einem Tiefengrab | 1.757,76 € | lfd. Nr. 2.1.4 des Gebührentarifs |
| Zwei gleichzeitige Sargbestattungen in eine Wahlgrabstätte | 2.010,23 € | lfd. Nr. 2.1.5 des Gebührentarifs |
| Urnenbeisetzung, auch für Verstorbene bis fünf Jahre | 583,28 € | lfd. Nr. 2.2.1 des Gebührentarifs |
| Urnenbeisetzung einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 694,10 € | lfd. Nr. 2.2.2 des Gebührentarifs |
| Einäscherung einschließlich Kühlraumnutzung und Aschekapsel, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 236,00 € | lfd. Nr. 7.1.2 des Gebührentarifs |
| Einäscherung von Verstorbenen bis fünf Jahre einschließlich Kühlraumnutzung und Aschekapsel | 118,00 € | lfd. Nr. 7.1.1 des Gebührentarifs |
| Nach- und Wiedererwerb einer Sarg-Wahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr | 103,07 € | lfd. Nr. 1.3.1 des Gebührentarifs |
| Nach- und Wiedererwerb einer Sarg-Wahlgrabstätte mit Trennplatten, je Grabstelle und Jahr | 108,00 € | lfd. Nr. 1.3.2 des Gebührentarifs |
| Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte erster Größe, je Grabstelle und Jahr | 159,47 € | lfd. Nr. 1.3.3 des Gebührentarifs |
| Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte erster Größe mit Trennplatten, je Grabstelle und Jahr | 164,40 € | lfd. Nr. 1.3.4 des Gebührentarifs |
| Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte in Sonderlage, je Grabstelle und Jahr | 247,45 € | lfd. Nr. 1.3.5 des Gebührentarifs |
| Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte in Sonderlage mit Trennplatten, je Grabstelle und Jahr | 252,38 € | lfd. Nr. 1.3.6 des Gebührentarifs |
| Nach- und Wiedererwerb einer Urnen-Wahlgrabstätte für drei Urnen, je Jahr | 98,37 € | lfd. Nr. 1.3.7 des Gebührentarifs |
| Nach- und Wiedererwerb einer Urnen-Wahlgrabstätte für fünf Urnen, je Jahr | 125,26 € | lfd. Nr. 1.3.8 des Gebührentarifs |
| Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte im Baumfeld einschließlich Pflege, je Grabstelle und Jahr, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 144,41 € | lfd. Nr. 1.3.9 des Gebührentarifs |
| Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte im Kolumbarium, je Jahr | 90,85 € | lfd. Nr. 1.3.11 der Bekanntmachung, in der Lesefassung 1.3.10 |
| Nach- und Wiedererwerb einer Parkwahlgrabstätte einschließlich Pflege, je Grabstelle und Jahr | 224,65 € | lfd. Nr. 1.3.12 der Bekanntmachung, in der Lesefassung 1.3.11 |
| Nach- und Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte im Urnenstelenhain einschließlich Pflege, je Jahr | 120,09 € | lfd. Nr. 1.3.13 der Bekanntmachung, in der Lesefassung 1.3.12 |
| Zuschlag für die Tiefbeisetzung in einer Wahlgrabstätte, je angefangenes Jahr bis zum Ablauf der Ruhefrist | 51,94 € | lfd. Nr. 1.1.2.12 des Gebührentarifs |
| Genehmigung für das Verlegen einer Sargeinzelgrabeinfassung, einschließlich Abräumung | 62,26 € | lfd. Nr. 1.4.1 des Gebührentarifs |
| Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte | 27,88 € | lfd. Nr. 1.4.2 des Gebührentarifs |
| Grabmalgenehmigung | 61,76 € | lfd. Nr. 1.4.4 des Gebührentarifs |
| Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten, je Arbeitsstunde | 16,19 € | lfd. Nr. 2.3.1 des Gebührentarifs |
| Nutzung eines Aufbahrungsraumes | 203,27 € | lfd. Nr. 4.1 des Gebührentarifs |
| Nutzung einer Kapelle einschließlich Zubehör für 20 Minuten | 284,33 € | lfd. Nr. 4.2 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 6.114,89 € | lfd. Nr. 5.1 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung eines Sarges nach der Ruhefrist, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 2.547,90 € | lfd. Nr. 5.2 des Gebührentarifs |
| Wiederbeisetzung nach abgelaufener Ruhefrist | 833,23 € | lfd. Nr. 5.3 des Gebührentarifs |
| Tieferlegung von Gebeinen für ein Tiefgrab, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 3.284,88 € | lfd. Nr. 5.5 des Gebührentarifs |
| Ausgrabungszuschlag für eine Tiefgrabstätte, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 1.852,96 € | lfd. Nr. 5.6 des Gebührentarifs |
| Ausgrabung einer Urne, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 789,14 € | lfd. Nr. 5.7 des Gebührentarifs |
| Wiederbeisetzung einer Urne | 396,58 € | lfd. Nr. 5.8 des Gebührentarifs |
| Pflege einer Einzelgrabstätte für Verstorbene bis fünf Jahre oder einer Urnengrabstätte nach Rückgabe des Nutzungsrechts, je Jahr | 37,17 € | lfd. Nr. 6.1 des Gebührentarifs |
| Pflege einer Einzelgrabstätte für Verstorbene über fünf Jahre oder einer Wahlgrabstätte nach Rückgabe des Nutzungsrechts, je Jahr | 74,35 € | lfd. Nr. 6.2 des Gebührentarifs |
| Aufbewahren einer Urne nach einem Monat, je angefangenen Monat | 16,73 € | lfd. Nr. 7.2.1 des Gebührentarifs |
| Postversand einer Urne, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 95,76 € | lfd. Nr. 7.2.3 des Gebührentarifs |
| Überführung einer Urne vom Krematorium Stoffeln oder einem städtischen Friedhof zur Beisetzung auf einem anderen städtischen Friedhof | 41,82 € | lfd. Nr. 7.2.4 des Gebührentarifs |
| Einzelgrab abräumen, Sarg, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 124,95 € | Nummer 4.1.2 der Entgeltordnung 68.204, gültig ab 01.03.2026 |
| Wahlgrab erste Stelle abräumen, Sarg, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 229,67 € | Nummer 4.2.2 der Entgeltordnung 68.204, gültig ab 01.03.2026 |
| Beschriftung von Urnenkammern einschließlich einem Textfeld und Montage, je Beauftragung, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 195,00 € | Nummer 4.4.6 der Entgeltordnung 68.204, gültig ab 01.03.2026 |
| Beschriftung der Gedenksteine an Rasengräbern, einschließlich 19 Prozent Umsatzsteuer | 14,96 € | Nummer 4.4.1 der Entgeltordnung 68.204, gültig ab 01.03.2026 |
Was ein Grab in Düsseldorf über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.791,33 €
Sarg-Einzelgrabstätte, 20 Jahre in Düsseldorf, über 20 Jahre, das sind 389,57 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeindelfd. Nr. 1.1.2.1 und 2.1.2 des Gebührentarifs 68.203.1, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 11 Satz 1 und Paragraf 14 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 | 1.553,03 € |
| Bestattunglfd. Nr. 2.1.1 des Gebührentarifs | 1.038,30 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.591,33 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Düsseldorf und das einzige, bei dem der Angehörige nichts auswählen kann. Sarg-Einzelgrabstätten werden nach Paragraf 14 Absatz 1 der Reihe nach belegt, und statt einer Urkunde erhält der Auftraggeber nur eine Grabnummernkarte. Das Grab misst nach Absatz 3 240 mal 120 Zentimeter, das fertige Grabbeet 180 mal 75 Zentimeter. Die Bestattungsgebühr liegt nach lfd. Nr. 2.1.2 mit 1.038,30 Euro um 431,08 Euro unter der eines Wahlgrabes, weil ein Einzelgrab schmaler und weniger tief ausgehoben wird. Einfassungen sind nach Paragraf 23 Absatz 6 hier nicht erlaubt. Das Abräumen des Grabfeldes wird nach Paragraf 14 Absatz 5 sechs Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem Feld angekündigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nach Paragraf 14 Absatz 1 beziehungsweise Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung 68.201 in der Fassung vom 29.11.2023 ausdrücklich nicht möglich, weshalb Abschnitt 1.3 des Tarifs für diese Grabart auch keinen Jahressatz nennt.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Stadtrecht 68.203.1, vom 24.11.2003, zuletzt geändert durch die vom Rat am 11.12.2025 beschlossene Satzung, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
17 Fragen, die die Satzung von Düsseldorf offenlässt
- Die Lesefassung des Stadtrechts und der amtliche Text der Änderungssatzung nummerieren zwei Abschnitte verschieden. Die unterschriebene Bekanntmachung vom 19.12.2025 springt im Abschnitt 1.2 von 1.2.4 auf 1.2.6 und 1.2.7 und im Abschnitt 1.3 von 1.3.9 auf 1.3.11, 1.3.12 und 1.3.13; die Lesefassung unter 68.203.1 hat diese Lücken geschlossen und führt dieselben Zeilen als 1.2.5, 1.2.6, 1.3.10, 1.3.11 und 1.3.12. Betroffen sind das Kolumbarium, der Urnenstelenhain und die Parkwahlgrabstätte. Alle Beträge stimmen zeichengleich überein, es ist also kein Widerspruch in der Sache, aber wer eine Nummer aus der einen Fassung in der anderen nachschlägt, landet bei der falschen Zeile. Beide Nummern stehen deshalb in den Angaben. Die gestrichene Zeile 1.2.5 ist am ehesten die Urnen-Wahlgrabstätte in Sonderlage, deren Maße Paragraf 16 Absatz 4 der Friedhofssatzung mit 125 mal 125 Zentimetern immer noch nennt, für die der Tarif aber keinen Betrag mehr führt.
- Der Tarif ist in sich vollständig nachgerechnet worden, und die Probe geht bei allen dreizehn Zeilen des Abschnitts 1.3 auf: Die Nutzungsgebühr geteilt durch die Nutzungszeit ergibt genau den Jahressatz für den Nach- und Wiedererwerb. 2.061,40 durch 20 und 3.092,10 durch 30 ergeben beide 103,07 Euro, 2.160 durch 20 und 3.240 durch 30 beide 108 Euro, 4.784,10 durch 30 ergibt 159,47 Euro, 4.932 durch 30 ergibt 164,40 Euro, 7.423,50 durch 30 ergibt 247,45 Euro, 7.571,40 durch 30 ergibt 252,38 Euro, 1.967,40 durch 20 ergibt 98,37 Euro, 3.757,80 durch 30 ergibt 125,26 Euro, 2.888,20 durch 20 ergibt 144,41 Euro, 2.725,50 durch 30 ergibt 90,85 Euro, 4.493 durch 20 ergibt 224,65 Euro und 3.602,70 durch 30 ergibt 120,09 Euro. Eine fehlende führende Ziffer, wie sie andernorts aufgetreten ist, kann es in diesem Tarif deshalb nicht geben.
- Der Aufschlag für Trennplatten beträgt in allen vier Varianten genau 4,93 Euro je Jahr und Grabstelle, also 98,60 Euro über zwanzig und 147,90 Euro über dreissig Jahre. Der Tarif spricht das nirgends aus, es fällt nur aus der Differenz der Jahressätze 1.3.1 und 1.3.2, 1.3.3 und 1.3.4 sowie 1.3.5 und 1.3.6. Was Trennplatten sind und wer sie bekommt, sagt Paragraf 23 Absatz 6 der Friedhofssatzung: Einfassungen mit Platten für Wahlgrabstätten auf neu angelegten Grabfeldern lässt die Friedhofsverwaltung einmalig verlegen, und die jeweils links von der Grabstelle liegenden Trennplatten werden dem Grab zugeordnet. Es ist damit eine Eigenschaft des Grabfeldes und keine Ausstattung zur Wahl. Auf welchen Feldern es Trennplatten gibt, sagt weder Satzung noch Tarif.
- Abschnitt 3 des Tarifs fasst bei sieben Grabarten Nutzung, Beisetzung und zwanzigjährige Pflege in einem Betrag zusammen. Wir setzen dort null Euro Nutzungsgebühr und den vollen Betrag bei der Beisetzung, weil sich sonst keine Gesamtsumme bilden liesse; eine Aufteilung gibt der Tarif nicht her. Der Schlusssatz des Abschnitts nennt zusätzlich, was in den Nummern 2.1 bis 3.2.4 enthalten ist, nämlich die Annahmeformalitäten, die Kosten der Grabanfertigung, die Grabschliessung und die Kranzüberführung.
- Als pflegefrei sind neun Grabarten geführt, und für alle ist es dieselbe Stelle: Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Pflege und Bepflanzung der Rasengrabstätten, der Parkwahlgrabstätten, der Urnenstelen, der Kolumbarien, des anonymen Grabfeldes, der Aschestreuwiese, des Waldfeldes und der Baumfelder obliege ausschliesslich der Friedhofsverwaltung oder einer oder einem von ihr Beauftragten. Der Absatz steht im Abschnitt VII, überschrieben mit Herrichtung und Pflege von Grabstätten, und handelt damit von der Pflege selbst. Bei sechs dieser Grabarten bestätigt der Tarif es mit den Worten und deren Pflege oder inklusive zwanzigjähriger Pflege; beim anonymen Grab kommt Paragraf 16 Absatz 5 hinzu, wonach Gestaltung und Pflege nur dem Friedhofsamt zustehen, und bei der Parkwahlgrabstätte Paragraf 15 Absatz 10.
- Das Kolumbarium war im bisherigen Eintrag als nicht pflegefrei geführt. Das ist mit dieser Neuerfassung geändert, weil Paragraf 31 Absatz 7 die Kolumbarien beim Namen nennt. Es ist die einzige der acht dort genannten Grabarten, bei der der Tarif die Worte und deren Pflege weglässt; einen Widerspruch bildet das nicht, denn eine Grabkammer in einer Mauer hat kein Grabbeet, das zu bepflanzen wäre. Am Rang der Stadt ändert die Umstellung nichts: Das günstigste pflegefreie Urnengrab bleibt mit 2.246,13 Euro das anonyme Grab, das Kolumbarium liegt mit 2.725,50 plus 583,28 Euro deutlich darüber.
- Nicht pflegefrei ist trotz seines Namens der Memoriam-Garten, das Grabfeld 46B auf dem Südfriedhof. Paragraf 13 Absatz 4 der Friedhofssatzung beschreibt ihn als Grabfeld von besonderer landschaftsgärtnerischer Gesamtgestaltung, das ein Kooperationspartner der Stadt anbietet und pflegt; ein Dauergrabpflegevertrag in Verbindung mit einem Vertrag über dessen finanzielle Sicherung ist Voraussetzung für den Erwerb des Grabnutzungsrechts und der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. Die Pflegeleistungen sind Gegenstand privatrechtlicher Verträge, für die die Stadt jede Haftung ausschliesst. Ihr Preis steht nicht in der Satzung, und der Gebührentarif führt für dieses Grabfeld überhaupt keine Zeile. Es ist derselbe Fall wie beim Memoriam Garten in Aachen und bei den Treuhandstellen in Magdeburg und Halle.
- Die Nummer 6 des Tarifs trägt die Überschrift Pflege von Grabstätten und nennt 37,17 beziehungsweise 74,35 Euro je Jahr. Das ist keine allgemeine Pflegegebühr und kein Zeichen dafür, dass die Stadt irgendein Grab pflegt. Der Satz unter der Nummer sagt, wofür sie gilt: für Fälle, in denen vor Ablauf des Nutzungsrechtes auf den Wiedererwerb verzichtet wurde und der Stadt die Pflege bei sofortiger Abräumung bis zum Ende des Nutzungsrechtes übertragen wird, oder in denen die Friedhofsverwaltung die Pflege durchführen muss, weil die Grabstätte ungepflegt ist. Der zweite Fall folgt aus Paragraf 34, der die Ersatzvornahme nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung regelt. In die Nutzungsgebühr ist diese Position deshalb nicht eingerechnet.
- Der Tarif führt sieben Leistungen doppelt, einmal ohne und einmal mit 19 Prozent Umsatzsteuer, nämlich die Umschreibung des Nutzungsrechts unter 1.4.2 und 1.4.3, die Urnenbeisetzung unter 2.2.1 und 2.2.2, den Zuschlag für Bestattungen ausserhalb der Bestattungszeiten unter 2.3.1 und 2.3.2, die Wiederbeisetzung nach abgelaufener Ruhefrist unter 5.3 und 5.4, die Wiederbeisetzung einer Urne unter 5.8 und 5.9, das Aufbewahren einer Urne unter 7.2.1 und 7.2.2 und die Überführung einer Urne unter 7.2.4 und 7.2.5. Wann welcher der beiden Sätze gilt, sagt der Tarif nicht. Wir setzen den Satz ohne Steuer an, ausser bei der Urnen-Wahlgrabstätte im Baumfeld, deren Nutzungsgebühr unter 1.2.4 selbst ausdrücklich einschliesslich Umsatzsteuer ausgewiesen ist; dort ist auch die Beisetzung mit 694,10 statt 583,28 Euro angesetzt. Wer das anders liest, kommt bei den übrigen Urnengräbern auf 110,82 Euro mehr.
- Die Einäscherung ist in Düsseldorf nicht Teil der Beisetzungsgebühr, sondern steht unter Nummer 7.1.2 mit 236 Euro einschliesslich Umsatzsteuer als eigene Position, für Verstorbene bis fünf Jahre unter 7.1.1 mit 118 Euro. Die Stadt betreibt das Krematorium auf dem Friedhof Stoffeln selbst; der Titel der Friedhofssatzung nennt die Feuerbestattungsanlage ausdrücklich. Wer den Preis eines Urnengrabes mit Karlsruhe vergleicht, wo die Einäscherung nach Paragraf 6 Absatz 1 Buchstabe h in der Bestattungsgebühr steckt, muss diese 236 Euro dazurechnen.
- Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt offen, ob die zwanzigjährige Sarg-Wahlgrabstätte im Bestattungsfall überhaupt zu haben ist. Der Absatz nennt zuerst Nutzungszeiten von zwanzig oder dreissig Jahren, zählt dann zwei Fälle des Ersterwerbs auf, den Bestattungsfall und die Vorsorge für mindestens fünf Jahre mit gleichzeitigem Pflegevertrag, und schliesst mit dem Satz, im Bestattungsfall müsse das Nutzungsrecht auf insgesamt dreissig Jahre erworben werden. Ob sich dieser Satz nur auf den vorsorglich erworbenen Fall bezieht oder auf jeden Bestattungsfall, ist dem Wortlaut nicht sicher zu entnehmen. Wir führen beide Nutzungszeiten als eigene Grabarten, weil der Tarif für beide einen Betrag nennt. Am günstigsten Erdgrab der Stadt ändert die Frage nichts, denn das ist die Sarg-Einzelgrabstätte.
- Zehn Tarifzeilen mit eigenem Grabnutzungsrecht fehlten im bisherigen Eintrag. Neu erfasst sind die beiden Kindergräber mit fünfzehn und zwanzig Jahren Ruhefrist unter 1.1.1.2 und 1.1.1.3, die Einzelgrabstätten mit fünfundzwanzig und dreissig Jahren unter 1.1.2.2 und 1.1.2.3, die dreissigjährige Wahlgrabstätte mit Trennplatten unter 1.1.2.7, die Wahlgrabstätte erster Grösse mit Trennplatten unter 1.1.2.9, die Wahlgrabstätte in Sonderlage mit Trennplatten unter 1.1.2.11 und die Aschevergrabung im Waldfeld unter 3.2.4. Die Wahlgrabstätte erster Grösse unter 1.1.2.8 und die in Sonderlage unter 1.1.2.10 standen bisher als blosse Gebührenzeilen unter den weiteren Gebühren, obwohl sie Gräber sind; sie sind jetzt Grabarten. An den Beträgen der bisher schon erfassten sechzehn Grabarten hat sich nichts geändert.
- Der Gebührentarif kennt keine Zeile für das Feld für Tot- und Fehlgeburten, das Paragraf 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung auf dem Nordfriedhof vorhält. Ebenso wenig für Dauerehrengrabstätten, Zeitehrengrabstätten und Kriegsgräber, die Paragraf 13 Absatz 2 in seiner Grabartenliste führt; für die Kriegsgräber verweist die Satzung auf das Gräbergesetz. Welche Gebühr in diesen Fällen erhoben wird, ist aus der Satzung nicht zu ermitteln.
- Die Kosten für das Abräumen eines Grabes stehen nicht im Gebührentarif, sondern in der Entgeltordnung 68.204 des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes, zuletzt geändert am 11.02.2026 und gültig ab dem 01.03.2026. Sie sind kein Bestandteil der Nutzungsgebühr, weil Paragraf 30 Absatz 2 der Friedhofssatzung die Nutzungsberechtigten zunächst selbst verpflichtet, Grabmale und bauliche Anlagen binnen drei Monaten zu entfernen; erst wenn das unterbleibt, räumt das Friedhofsamt bei Wahlgrabstätten auf deren Kosten ab. Dieselbe Entgeltordnung enthält die Beschriftung von Urnenkammern mit 195 Euro und die Beschriftung der Gedenksteine an Rasengräbern mit 14,96 Euro, beide einschliesslich Umsatzsteuer. Die wichtigsten dieser Positionen stehen unter den weiteren Gebühren, damit die Herkunft aus einem anderen Ortsrecht sichtbar bleibt.
- Die Ruhefristen stehen nicht im Gebührentarif, sondern in Paragraf 11 der Friedhofssatzung, und sie fallen in Düsseldorf regelmäßig mit der Nutzungszeit auseinander. Der Tarif nennt in seinen Bezeichnungen die Nutzungszeit, also die Dauer des erworbenen Rechts; das Feld Ruhefrist gibt dagegen die Frist des Paragrafen 11 wieder. Bei der dreissigjährigen Wahlgrabstätte, der Urnen-Wahlgrabstätte für fünf Urnen, dem Kolumbarium und dem Urnenstelenhain läuft die Nutzungszeit deshalb zehn Jahre über die Ruhefrist hinaus. Nur wo die Ruhefrist selbst ordnungsrechtlich länger ist, in Gerresheim, Stoffeln, Angermund, Kalkum und Hubbelrath, folgt ihr die Nutzungszeit.
- Paragraf 11 der Friedhofssatzung nennt für die längere Ruhefrist von fünfundzwanzig Jahren nur bestimmte Teile der Friedhöfe Gerresheim und Stoffeln, ohne diese Teile zu bezeichnen. Welche Grabfelder gemeint sind, ist aus der Satzung nicht zu ersehen. Der Gebührentarif nennt in der zugehörigen Zeile 1.1.2.2 nur den Friedhof Gerresheim und spricht dort von ordnungsrechtlich bestimmten Einzelgrabfeldern; für den Friedhof Stoffeln führt er keine eigene Zeile.
- Die Stadt betreibt dreizehn Friedhöfe auf 263 Hektar. Der grösste ist der Nordfriedhof mit fast siebzig Hektar, der kleinste der Friedhof Hubbelrath mit 0,4 Hektar; auf dem Friedhof Stoffeln steht das Krematorium, Kolumbarien gibt es nach Paragraf 16 Absatz 7 auf den Friedhöfen Itter und Heerdt. Paragraf 3 der Friedhofssatzung teilt das Stadtgebiet in Bestattungsbezirke ein. Daneben bestehen weitere Friedhöfe anderer Träger, etwa der Kirchen; deren Gebührenordnungen gehören nicht in diesen Bestand.
Friedhöfe in Düsseldorf und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 35 Friedhöfe in DüsseldorfLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, Düsseldorfer Stadtrecht 68.203.1 vom 24.11.2003, zuletzt geändert durch die vom Rat am 11.12.2025 beschlossene Satzung, öffentlich bekannt gemacht am 19.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- Satzung zur Änderung des Gebührentarifs zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Düsseldorf, unterschriebene öffentliche Bekanntmachung mit dem vollständigen Tarif als Anlage 1 zur Vorlage AöE/061/2025 beschlossen am 11.12.2025, bekannt gemacht am 19.12.2025, nachrichtlich Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 51/52 vom 27.12.2025, in Kraft seit dem 01.01.2026
- Satzung für die Friedhöfe und für die Feuerbestattungsanlage der Landeshauptstadt Düsseldorf, Stadtrecht 68.201, mit der Anlage 2 unter 68.201.2 vom 24.11.2003, Düsseldorfer Amtsblatt Nummer 49 vom 26.12.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.11.2023, in Kraft seit dem 01.01.2024
- Entgeltordnung des Garten-, Friedhofs- und Forstamtes der Landeshauptstadt Düsseldorf, Stadtrecht 68.204 vom 10.12.2015, zuletzt geändert durch Beschluss vom 11.02.2026, bekannt gemacht am 28.02.2026, gültig ab 01.03.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.