Hannover, Niedersachsen, AGS 03241001
Friedhofsgebühren in Hannover, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover (Neufassung), vom Rat beschlossen am 30.01.2025, verkündet im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Hannover Nr. 07 vom 27.02.2025, Seite 47, in Kraft seit dem 01.04.2025. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Hannover und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Umwelt und Stadtgrün.
- 475,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 8.779,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 29
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen auf allen städtischen Friedhöfen, unabhängig vom Alter der oder des Verstorbenen
Erdwahlgrab für Kinder, Sarglänge bis 0,80 Meter, mit Beisetzung
Erdwahlgrab, pflegefrei, besondere Lage, einstellig, mit Beisetzung
§ 11 Satz 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Hannover kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
9 Grabarten für die Erdbestattung in Hannover
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab, von den Angehörigen zu pflegenDie günstigste gewöhnliche Erdbestattung der Stadt. § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 gibt die Grabstätte erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit ab, die Lage bestimmt die Stadt, und es darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Das Grabbeet misst nach Ziffer 2.1.1 a des Anhangs 0,90 mal 1,70 Meter, die Brutto-Grabfläche nach § 15 Abs. 3 dagegen 1,20 mal 2,50 Meter. Mit der Beisetzung entsteht nach § 16 Abs. 2 für die nächste angehörige Person die Pflicht zur Anlage und Pflege; diese Person heisst in der Satzung der oder die Verpflichtete und ist nicht dasselbe wie der oder die Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 sagt, dass eine Nachbelegung und die Nutzung über die Ruhezeit hinaus bei Reihengrabstätten nicht möglich sind. Auch eine Umbettung in eine Reihengrabstätte ist nach § 12 Abs. 2 wegen der Ruhefristenregelung unzulässig. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 1.513,00 € | 521,00 € | 2.034,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.1.1 und § 4 Abs. 1.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erdreihengrab im Rasen, pflegefreiDas günstigste pflegefreie Erdgrab Hannovers und mit 126,00 Euro Aufschlag auf das gewöhnliche Erdreihengrab eines der billigsten Deutschlands. Über zwanzig Jahre sind das 6,30 Euro im Jahr, für die die Stadt die vollständige Pflege übernimmt. § 16 Abs. 4 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 stellt drei Bedingungen: Die Belegung setzt die schriftliche Willensbekundung der oder des Verpflichteten voraus, für die Gestaltung und Pflege der einzelnen Grabstätten ist die Stadt verantwortlich, und die Grabplatte lässt die oder der Verpflichtete auf eigene Veranlassung legen. Die Trauergemeinde darf anwesend sein, anders als beim anonymen Grab. Wo Blumenschmuck abgelegt werden darf, legt die Stadt fest. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 1.639,00 € | 521,00 € | 2.160,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.2.1 und § 4 Abs. 1.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erdreihengrab, anonymDas einzige Grab der Stadt, dessen Beisetzung aus zwei Zeilen besteht. Zu den 521,00 Euro der Erdbeisetzung kommen nach § 4 Abs. 1.10 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 weitere 186,00 Euro für das Tragen und Absenken des Sarges, zusammen 707,00 Euro. Das ist keine Zusatzleistung zur Wahl: § 8 Abs. 7 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 legt die Überführung des Sarges und das Beisetzen sonst dem beauftragten Bestattungsunternehmen auf, aber § 16 Abs. 4 Buchstabe d bestimmt für das anonyme Grab, dass die Beisetzung unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit stattfindet und anonyme Sargbeisetzungen ausschliesslich durch die Stadt erfolgen. Dieselbe Stelle verlangt, dass die anonyme Bestattung dem ausdrücklichen Wunsch der oder des Verstorbenen entspricht, lässt Ort und Zeitpunkt von der Stadt bestimmen und schliesst eine individuelle Kennzeichnung aus. Der Preis liegt damit bei 2.447,00 Euro und über dem des pflegefreien Rasengrabes. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 1.740,00 € | 707,00 € | 2.447,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.2.2 sowie § 4 Abs. 1.1 und 1.10 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erdwahlgrabstätte, Standard, je GrabstelleDas gewöhnliche Familiengrab, und der Preis gilt je Grabstelle, nicht je Grabstätte: Eine zweistellige Anlage kostet 5.044,00 Euro Nutzungsgebühr. Dafür lässt § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 je Erdwahlgrabstelle zusätzlich bis zu acht Urnen zu, und ein Tiefengrab nimmt zwei Särge übereinander auf, sofern die Ruhezeiten gleichzeitig laufen. Die Beisetzung in Normaltiefe von 1,80 Metern kostet 748,00 Euro, in Tiefenbelegung von 2,40 Metern nach § 4 Abs. 1.3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 dagegen 1.012,00 Euro; eine eigene Nutzungsgebühr hat das Tiefengrab nicht. Mit jeder weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht nach § 18 Abs. 5 um volle zwanzig Jahre zu verlängern. Seit dem 01.03.2025 misst das Grabbeet auf neu eingerichteten Feldern nur noch 0,90 mal 1,70 Meter statt der bisherigen 1,10 mal 2,40 Meter. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 2.522,00 € | 748,00 € | 3.270,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.1.1 a und § 4 Abs. 1.2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erdwahlgrabstätte in besonderer Lage, je GrabstelleDer Aufschlag für die besondere Lage beträgt 630,00 Euro je Grabstelle, also fast genau ein Viertel des Standardpreises und über zwanzig Jahre 31,50 Euro im Jahr. Was eine besondere Lage ist, sagt weder die Gebühren- noch die Friedhofssatzung; sie ergibt sich aus den Belegungsplänen, die die Friedhofsverwaltung nach § 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 für jeden Friedhof führt. Derselbe Betrag von 3.152,00 Euro steht ein zweites Mal im Tarif, nämlich unter Ziffer 2.2.2 i für das pflegefreie Urnengrab am Wasserbecken auf dem Stadtfriedhof Seelhorst. Die Beisetzung kostet wie beim Standardgrab 748,00 Euro; der Lageaufschlag betrifft nur das Nutzungsrecht. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 3.152,00 € | 748,00 € | 3.900,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.1.1 b und § 4 Abs. 1.2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erdwahlgrab, pflegefrei, besondere Lage, einstelligDie teuerste Grabart der Satzung und die einzige pflegefreie Erdwahlgrabstätte mit einem Betrag. Sie kostet das Zweieinhalbfache der pflegepflichtigen Grabstelle in besonderer Lage und mehr als das Dreifache der Standardstelle; der Unterschied von 4.879,00 Euro gegenüber der Lage-Variante ist der Preis der zwanzigjährigen Pflege und liegt bei 243,95 Euro im Jahr, fast vierzigmal so viel wie beim pflegefreien Erdreihengrab. Der Grund ist die Grösse: Ein Erdwahlgrabbeet ist nach dem Anhang deutlich grösser als ein Reihengrabbeet, und die Stadt bepflanzt es individuell statt es nur zu mähen. § 17 Abs. 2 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 sagt dazu, für die Gestaltung und Pflege sei ausschliesslich die Stadt verantwortlich und sie könne abweichende oder ergänzende Bestimmungen erlassen. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 8.031,00 € | 748,00 € | 8.779,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.1 a und § 4 Abs. 1.2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erdwahlgrab für Kinder, Sarglänge bis 0,80 MeterMit 475,00 Euro für Nutzung und Beisetzung zusammen das günstigste Grab der ganzen Satzung, aber nach dem Tarif nur für Verstorbene bis zu einem Alter von etwa einem Jahr. § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 beschreibt es als einstellige Grabstätte als Einfachgrab mit einer Brutto-Grabfläche von 0,80 mal 0,90 Metern, in der die Beisetzung im Sarg von höchstens 0,80 Metern Länge oder als Urne erfolgen kann; Zubettungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Tarif hat für beide Fälle eigene Zeilen, und sie unterscheiden sich um einen einzigen Euro: 97,00 Euro für den Sarg nach § 4 Abs. 1.4 und 98,00 Euro für die Urne nach § 4 Abs. 2.3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025. Ein stehendes Grabmal ist nach Ziffer 2.1.2 f des Anhangs hier nicht möglich, nur ein liegendes von höchstens 0,60 mal 0,80 Metern. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 378,00 € | 97,00 € | 475,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.1.1 c und § 4 Abs. 1.4 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Sternen-Kinder-GemeinschaftsgrabDas Grab für die kleinsten Verstorbenen, und der Tarif grenzt es eng ein: nur im Auftrag von Krankenhäusern und nur für Gemeinschaftsbeisetzungen von Verstorbenen unter 500 Gramm. Die rechtliche Grundlage ist § 15 Abs. 9 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025, wonach Totgeburten sowie Embryos und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen im Auftrag von Krankenhäusern in eigens dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgräbern beigesetzt werden können; auf Wunsch ist stattdessen auch jede andere Grabart möglich. Die Beisetzungsgebühr von 257,00 Euro fällt nach § 4 Abs. 1.5 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 je Zeremonie an, nicht je Kind, was bei einer Sammelbeisetzung mehrerer Kinder den Einzelfall verbilligt. Ist eine Mutter zusammen mit ihrem Kind bei der Geburt gestorben, erlaubt § 15 Abs. 8 die gemeinsame Beisetzung in einem Sarg oder einer Urne. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 378,00 € | 257,00 € | 635,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.2.5 und § 4 Abs. 1.5 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erdwahlgrab für Kinder, Sarglänge bis 0,60 Meter, nur noch verlängerbarDieselbe Gebühr wie beim grösseren Kindergrab, aber eine auslaufende Grabart: Der Tarif setzt hinter die Zeile den Zusatz, dass nur eine Rechtsverlängerung möglich ist. Neu erworben werden kann sie also nicht mehr, obwohl der Tarif ihr eine Erwerbsgebühr von 378,00 Euro zuweist; wer ein solches Grab hat, verlängert es nach § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 mit einem Zwanzigstel, also 18,90 Euro im Jahr. Die Grundlage steht in § 4 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025: Die Stadt kann einzelne Grabarten verbieten, bestehende Nutzungsrechte stehen dem nicht entgegen, und über den Tag des Verbots hinaus werden keine entsprechenden Rechte mehr erteilt. Sie fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 378,00 € | 97,00 € | 475,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.1.1 d und § 4 Abs. 1.4 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
20 Grabarten für die Urne in Hannover
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnengemeinschaftsanlage, anonymMit 1.140,00 Euro für Nutzung und Beisetzung die günstigste Grabart Hannovers für Erwachsene, und die einzige, bei der ein pflegefreies Grab weniger kostet als das entsprechende pflegepflichtige: Das gewöhnliche Urnenreihengrab liegt mit 1.392,00 Euro um 252,00 Euro darüber. Der Grund steht in der Anlageform: Es gibt keine einzelne Grabstätte, die vorgehalten und gepflegt werden müsste. Zwei Einschränkungen wiegen schwer. Zum einen sind beide Beträge nach dem Sternchen des Tarifs Nettobeträge, auf die nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 die gesetzliche Umsatzsteuer hinzukommt; mit 19 Prozent wären es 1.356,60 Euro und der Preisvorteil wäre fast verschwunden. Zum anderen schliesst § 12 Abs. 8 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 eine Ausbettung aus einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage grundsätzlich aus. Für anonyme Urnen dürfen nach § 16 Abs. 4 Buchstabe d nur Aschenkapseln verwendet werden. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 sagt, dass eine Nachbelegung und die Nutzung über die Ruhezeit hinaus bei Reihengrabstätten nicht möglich sind. Auch eine Umbettung in eine Reihengrabstätte ist nach § 12 Abs. 2 wegen der Ruhefristenregelung unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 807,00 € | 333,00 € | 1.140,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.2.4 und § 4 Abs. 2.2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenreihengrab, von den Angehörigen zu pflegenDas gewöhnliche Urnengrab der Reihe. Sein Grabbeet misst nach Ziffer 2.1.1 g des Anhangs 0,70 mal 0,80 Meter und ist damit gut ein Drittel der Fläche eines Erdreihengrabbeetes; die Nutzungsgebühr liegt bei 70 Prozent von dessen 1.513,00 Euro. Nach § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wird die Asche in einer Aschenkapsel beigesetzt, in bestimmten Grabfeldern zusätzlich mit Überurne. Die Grundform einer Urnengrabstätte ist nach dem Anhang quadratisch, die einer Erdgrabstätte rechteckig. Das Grabmal darf nach Ziffer 2.1.2 g des Anhangs höchstens 0,70 mal 0,80 Meter messen; wird es anders als eine Liegeplatte gearbeitet, muss es rundum gestaltet sein und unterliegt dann keiner Höhenbeschränkung. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 sagt, dass eine Nachbelegung und die Nutzung über die Ruhezeit hinaus bei Reihengrabstätten nicht möglich sind. Auch eine Umbettung in eine Reihengrabstätte ist nach § 12 Abs. 2 wegen der Ruhefristenregelung unzulässig. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 1.059,00 € | 333,00 € | 1.392,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.1.2 und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenreihengrab im Rasen, pflegefreiDer Aufschlag für die Pflege beträgt hier 76,00 Euro und damit 3,80 Euro im Jahr, der niedrigste Pflegepreis der ganzen Satzung. Beim Erdrasengrab sind es 126,00 Euro, beim pflegefreien Erdwahlgrab 4.879,00; das Verhältnis folgt ziemlich genau der Grabbeetfläche. Es gelten dieselben Bedingungen wie beim Erdrasengrab nach § 16 Abs. 4 Buchstabe b der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025: schriftliche Willensbekundung der oder des Verpflichteten, Gestaltung und Pflege durch die Stadt, Grabplatte auf eigene Veranlassung, Blumenschmuck nur an den von der Stadt festgelegten Standorten. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 sagt, dass eine Nachbelegung und die Nutzung über die Ruhezeit hinaus bei Reihengrabstätten nicht möglich sind. Auch eine Umbettung in eine Reihengrabstätte ist nach § 12 Abs. 2 wegen der Ruhefristenregelung unzulässig. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. Die Friedhöfe Hannovers sind seit den 1960er Jahren Rasenfriedhöfe: Nach dem Anhang zur Friedhofssatzung sind die Grabbeete in Rasenflächen eingebettet, Einfassungen entfallen, und der Übergang vom Beet in den Rasen ist fliessend. | 1.135,00 € | 333,00 € | 1.468,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 1.2.3 und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenwahlgrab, 1,0 Quadratmeter, StandardDas kleinste der fünf pflegepflichtigen Urnenwahlgräber, nach Ziffer 2.1.1 h und 2.2.1 c des Anhangs genau ein Meter im Quadrat. Wie viele Urnen hineindürfen, sagt § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 nicht in Zahlen, sondern richtet es nach Art und Grösse der Grabstätte; die Beisetzung kostet nach § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 je Urne 333,00 Euro. Der Betrag 1.538,00 Euro kommt im Tarif dreimal vor, hier sowie unter den Ziffern 2.2.2 d und 2.2.2 g für die Urnenkammer für eine Urne und das Bodengrab für zwei Urnen im Urnenhain Engesohde; die beiden letzteren sind pflegefrei, dieses Grab nicht. Es ist die genaueste Stelle, an der sich der Preis der Pflege in Hannover ablesen lässt: Er ist bei diesen drei Zeilen null. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 1.538,00 € | 333,00 € | 1.871,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.1.2 a und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenkammer im Urnenhain Engesohde, für eine UrneDas günstigste pflegefreie Urnenwahlgrab der Stadt und im bisherigen Eintrag falsch als nicht pflegefrei geführt. Der Einleitungssatz des Abschnitts 2.2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 lässt daran keinen Zweifel. Die Kammer kostet auf den Euro so viel wie das gewöhnliche Urnenwahlgrab von einem Quadratmeter, das die Angehörigen selbst bepflanzen müssen; die Pflege ist hier also rechnerisch umsonst, was daran liegt, dass an einer Mauernische nichts zu bepflanzen ist. § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 nennt die Urnenkammer bei der Beisetzungsgebühr eigens neben der Reihen- und der Wahlgrabstätte, sodass auch dort dieselben 333,00 Euro gelten. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 1.538,00 € | 333,00 € | 1.871,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 d und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenkammer im Urnenhain Engesohde, für bis zu zwei UrnenDie zweite Urne kostet 497,00 Euro mehr, also knapp ein Drittel Aufschlag für die doppelte Kapazität; je Urne fällt die Nutzungsgebühr damit von 1.538,00 auf 1.017,50 Euro. Der Betrag 2.035,00 Euro steht ein zweites Mal im Tarif, unter Ziffer 2.2.2 k für das Urnenwahlgrab von einem Quadratmeter in der Urnenwand Seelhorst, das ebenfalls zwei Urnen aufnimmt. Hannover preist Mauernischen also über die Stadtfriedhöfe hinweg gleich, anders als bei den Erd- und Urnenwahlgräbern, wo die besondere Lage aufschlägt. Auch diese Zeile stand bisher als nicht pflegefrei im Bestand. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 2.035,00 € | 333,00 € | 2.368,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 e und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenwahlgrab, 1,0 Quadratmeter, besondere LageDer Lageaufschlag beträgt bei diesem Grab 505,00 Euro und damit 33 Prozent, beim Erdwahlgrab dagegen knapp 25 Prozent. Einen einheitlichen Prozentsatz für besondere Lagen kennt der Tarif also nicht. Wer ausschliesslich auf den Preis sieht, bekommt für 101,00 Euro mehr die anderthalbfache Fläche in gewöhnlicher Lage; die besondere Lage ist damit die teuerste Art, einen Quadratmeter Urnengrab zu kaufen, sofern man von den pflegefreien Anlagen absieht. Was eine besondere Lage ausmacht, steht in keiner der beiden Satzungen, sondern in den Belegungsplänen nach § 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 2.043,00 € | 333,00 € | 2.376,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.1.2 c und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenwahlgrab, 1,5 Quadratmeter, StandardDie Hälfte mehr Fläche kostet 606,00 Euro oder 39 Prozent mehr, die Gebühr steigt also langsamer als die Fläche. Der Anhang legt für die Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unter Ziffer 2.2.1 d fest, dass diese Grabstätte 1,20 mal 1,20 Meter misst, also rechnerisch 1,44 Quadratmeter; die 1,5 Quadratmeter des Tarifs sind eine gerundete Bezeichnung, keine Grundstücksgrösse. Für das Grabmal gilt dieselbe Regel wie beim kleineren Urnenwahlgrab: entweder eine Liegeplatte in Grabbeetgrösse oder ein rundum gestaltetes Grabmal ohne Höhenbeschränkung. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 2.144,00 € | 333,00 € | 2.477,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.1.2 b und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Baumgrab für bis zu zwei UrnenDas bekannteste der pflegefreien Urnengräber und mit 2.900,00 Euro Nutzungsgebühr für bis zu zwei Urnen, also 1.450,00 Euro je Urne, teurer als jedes gewöhnliche Urnenwahlgrab. § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 nennt als Orte für Urnengrabstätten neben Grabfeldern ausdrücklich auch Bäume, Mauern, Terrassen und Hallen; alle vier Formen finden sich im Abschnitt 2.2.2 des Tarifs wieder. Wer ein Baumgrab mit dem Waldgrabfeld auf dem Stadtfriedhof Seelhorst nach Ziffer 2.2.2 h vergleicht, zahlt hier 807,00 Euro mehr; die Satzung sagt nicht, worin sich beide unterscheiden, ausser dass das Waldfeld nur auf einem einzigen Friedhof besteht. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 2.900,00 € | 333,00 € | 3.233,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 a und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Grabstätte Körting auf dem Stadtfriedhof Engesohde, für eine UrneDie einzige Grabart im ganzen Tarif, die nach einem Namen benannt ist, und die einzige, die ausdrücklich nur eine Urne aufnimmt. Mit 4.656,00 Euro für diese eine Urne ist sie damit die teuerste Einzelbeisetzung der Satzung, fast dreimal so teuer wie ein gewöhnliches Urnenwahlgrab. Sie liegt auf dem Stadtfriedhof Engesohde, dem ältesten der fünf Stadtfriedhöfe, den § 22 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 als einzigen ganz von den Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften ausnimmt. Wer oder was Körting ist, sagt keine der beiden Satzungen; der Mechanismus, mit dem Hannover historische Grabanlagen wieder in Gebrauch nimmt, steht in § 17 Abs. 3, wonach an zurückgefallenen Wahlgrabstätten mit erhaltenswerten oder denkmalgeschützten Grabmalen Nutzungsrechte in Verbindung mit einer Patenschaft erworben werden können. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 4.323,00 € | 333,00 € | 4.656,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 c und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnengemeinschaftsanlage in besonderer Lage, für bis zu zwei UrnenDas teuerste Urnengrab der Satzung und nach dem pflegefreien Erdwahlgrab die zweitteuerste Grabart überhaupt. Es kostet mehr als das Achtfache der anonymen Urnengemeinschaftsanlage nach Ziffer 1.2.4, obwohl beide das Wort Gemeinschaftsanlage tragen; der Unterschied liegt in der besonderen Lage, in der namentlichen Kennzeichnung und darin, dass hier ein Nutzungsrecht erworben und verlängert werden kann, während die anonyme Anlage ein Reihengrab ohne Verlängerung ist. Auf zwei Urnen gerechnet sind es 3.404,50 Euro Nutzungsgebühr je Urne. Der Tarif sagt nicht, auf welchen Friedhöfen diese Anlage besteht; nach § 15 Abs. 7 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 ist die Stadt nicht verpflichtet, jede Grabart auf jedem Friedhof anzubieten. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 6.809,00 € | 333,00 € | 7.142,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 b und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenwahlgrab, 1,5 Quadratmeter, besondere LageDiese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag, und ihr Betrag ist der am häufigsten benutzte des ganzen Tarifs: 2.900,00 Euro stehen viermal darin, hier sowie unter den Ziffern 2.2.2 a für das Baumgrab, 2.2.2 f für die Urnenkammer für bis zu vier Urnen im Urnenhain Engesohde und 2.2.2 l für das Urnenwahlgrab in der Urnenwand Seelhorst. Drei dieser vier Gräber sind pflegefrei, dieses nicht. Wer 2.900,00 Euro ausgeben will, bekommt hier 1,44 Quadratmeter in guter Lage, die er selbst bepflanzt, und dort ein Baumgrab für zwei Urnen, um das sich die Stadt zwanzig Jahre lang kümmert. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 2.900,00 € | 333,00 € | 3.233,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.1.2 d und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenwahlgrab, 2,0 Quadratmeter, besondere LageDas grösste pflegepflichtige Urnengrab der Satzung und im bisherigen Eintrag nicht enthalten. Nach Ziffer 2.2.1 e des Anhangs misst es 1,40 mal 1,40 Meter, also 1,96 Quadratmeter, und wird nur in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angeboten. Es kostet 832,00 Euro mehr als die 1,5-Quadratmeter-Variante in derselben Lage, und die Gebühr je Quadratmeter liegt mit rund 1.904,00 Euro höher als bei allen kleineren Urnenwahlgräbern. Für Angehörige, die eine grössere Fläche selbst bepflanzen wollen, ist es trotzdem der einzige Weg, denn die pflegefreien Anlagen des Abschnitts 2.2 lassen eine individuelle Bepflanzung gerade nicht zu. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung. | 3.732,00 € | 333,00 € | 4.065,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.1.2 e und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenkammer im Urnenhain Engesohde, für bis zu vier UrnenDie grösste der drei Kammern und im bisherigen Eintrag nicht enthalten. Mit 725,00 Euro Nutzungsgebühr je Urne ist sie die günstigste Art, in Hannover ein pflegefreies Grab mit Namen zu erwerben, sofern die Familie vier Urnen wirklich unterbringt; dann zahlt sie mit Beisetzung 1.058,00 Euro je Person und liegt damit unter dem gewöhnlichen Urnenreihengrab. Die Rechnung hat einen Haken, der bei jeder Mehrfachbelegung in Hannover gilt: § 18 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 verlangt, das Nutzungsrecht mit jeder weiteren Beisetzung um volle zwanzig Jahre zu verlängern, und diese Verlängerung kostet nach § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 je Jahr ein Zwanzigstel, hier also 145,00 Euro. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 2.900,00 € | 333,00 € | 3.233,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 f und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenbodengrab im Urnenhain Engesohde, für bis zu zwei UrnenDie vierte Zeile des Urnenhains Engesohde und die einzige, die kein Mauergrab ist, sondern ein Grab im Boden. Sie kostet genau so viel wie die Kammer für eine Urne, nimmt aber zwei auf; je Urne sind das 769,00 Euro Nutzungsgebühr, der zweitniedrigste Wert des Abschnitts 2.2.2. Der Urnenhain ist mit diesen vier Zeilen die dichteste Häufung des ganzen Tarifs an einem einzigen Ort. Die Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei ist auch sie, obwohl anders als bei einer Nische hier eine Fläche zu pflegen ist; der Einleitungssatz des Abschnitts 2.2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 macht dabei keinen Unterschied. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 1.538,00 € | 333,00 € | 1.871,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 g und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenwahlgrab im Waldfeld auf dem Stadtfriedhof SeelhorstDer Tarif nennt diese Zeile nur mit dem Wort Wald und dem Friedhofsnamen, ohne Angabe, wie viele Urnen hineindürfen; er ist damit die knappste Zeile des ganzen Abschnitts. Sie fehlte im bisherigen Eintrag. Mit 2.426,00 Euro einschliesslich Beisetzung ist sie das günstigste pflegefreie Urnengrab in einem Grabfeld, also ausserhalb der Mauern und Kammern des Urnenhains, und liegt 807,00 Euro unter dem Baumgrab nach Ziffer 2.2.2 a. Der Stadtfriedhof Seelhorst ist mit fünf eigenen Tarifzeilen der am häufigsten benannte Friedhof der Satzung; Waldbestattungen sind nach § 1 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 ausserdem am Stadtteilfriedhof Misburg der Sache nach angelegt, den die Satzung selbst in Klammern Waldfriedhof Misburg nennt, ohne ihm eine Tarifzeile zu geben. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 2.093,00 € | 333,00 € | 2.426,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 h und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenwahlgrab am Wasserbecken auf dem Stadtfriedhof Seelhorst, 1 Quadratmeter, für bis zu zwei UrnenDie teuerste Lage, die der Tarif benennt statt sie nur besondere Lage zu nennen, und im bisherigen Eintrag nicht enthalten. Der Betrag ist auf den Euro derselbe wie bei der Erdwahlgrabstelle in besonderer Lage nach Ziffer 2.1.1 b, was zeigt, dass Hannover den Aufschlag für eine gesuchte Lage unabhängig von der Grabform bemisst. Auf zwei Urnen gerechnet sind es 1.576,00 Euro Nutzungsgebühr je Urne, mehr als beim Baumgrab und mehr als beim Waldfeld auf demselben Friedhof. Wasserbecken kommen in der Friedhofssatzung sonst nur einmal vor, nämlich in § 6 Abs. 2 Buchstabe j der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025, der das Baden darin und das Schlittschuhlaufen auf ihnen verbietet. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 3.152,00 € | 333,00 € | 3.485,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 i und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenwahlgrab am Wasserbecken auf dem Stadtfriedhof Seelhorst, 1,5 Quadratmeter, für bis zu zwei UrnenDie Hälfte mehr Fläche kostet 1.198,00 Euro oder 38 Prozent, fast genau derselbe Aufschlag wie bei den pflegepflichtigen Urnenwahlgräbern nach Ziffer 2.1.2 a und b mit 39 Prozent. Die Zahl der Urnen bleibt dabei gleich, nämlich zwei; die grössere Fläche bringt also nicht mehr Plätze, sondern mehr Raum um das Grab. Mit 4.683,00 Euro einschliesslich Beisetzung ist es nach der Urnengemeinschaftsanlage in besonderer Lage und der Grabstätte Körting das drittteuerste Urnengrab der Satzung. Es fehlte im bisherigen Eintrag. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 4.350,00 € | 333,00 € | 4.683,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 j und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenwahlgrab in der Urnenwand auf dem Stadtfriedhof Seelhorst, 1 Quadratmeter, für bis zu zwei UrnenDas Gegenstück zur Urnenkammer im Urnenhain Engesohde, auf dem zweiten Friedhof mit Mauergräbern, und auf den Euro gleich teuer: 2.035,00 Euro für bis zu zwei Urnen an beiden Orten. Hannover nimmt für eine Mauernische also überall dasselbe, während es bei den Grabfeldern nach Lage staffelt. Die Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 nennt Mauern ausdrücklich als möglichen Ort für Urnengrabstätten. Die Flächenangabe von einem Quadratmeter bezieht sich hier auf die Wandfläche, nicht auf ein Grabbeet; der Anhang führt für Urnenwandgräber keine Grabbeetgrösse. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 2.035,00 € | 333,00 € | 2.368,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 k und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenwahlgrab in der Urnenwand auf dem Stadtfriedhof Seelhorst, 1,5 Meter, für bis zu drei UrnenDie einzige Grabart der Satzung, die genau drei Urnen aufnimmt, und die einzige, deren Grössenangabe im Tarif ohne Einheit steht: dort heisst es 1,5 m, während die Nachbarzeile 1 m Quadrat schreibt. Ob eineinhalb Meter Breite oder anderthalb Quadratmeter gemeint sind, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Der Preis von 2.900,00 Euro ergibt 966,67 Euro Nutzungsgebühr je Urne und ist damit nach der Vierurnenkammer in Engesohde der zweitbeste Wert unter den pflegefreien Gräbern. Die Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Verlängerbar: § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 lässt den Wiedererwerb nach Ablauf der Nutzungszeit für volle Jahre zu, grundsätzlich für mindestens fünf. § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 berechnet die Verlängerung mit einem Zwanzigstel der Erwerbsgebühr je angefangenem Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt. Der Einleitungssatz des Abschnitts nennt die Pflege ausdrücklich als Sache der Stadt, und § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 wiederholt es im Wortlaut: Die Stadt ist ausschliesslich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. § 15 Abs. 2 Satz 2 definiert das Wort pflegefrei selbst als Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. | 2.900,00 € | 333,00 € | 3.233,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2.2.2 l und § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
34 weitere Gebühren in der Satzung von Hannover
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbeisetzung in einer Erdreihengrabstätte | 521,00 € | § 4 Abs. 1.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erdbeisetzung in einer Erdwahlgrabstätte in Normaltiefe von 1,80 Metern | 748,00 € | § 4 Abs. 1.2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erdbeisetzung in einer Erdwahlgrabstätte in Tiefenbelegung von 2,40 Metern | 1.012,00 € | § 4 Abs. 1.3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erdbeisetzung in einer Kinder-Erdwahlgrabstätte, Sarglänge höchstens 0,80 Meter | 97,00 € | § 4 Abs. 1.4 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Beisetzung in einem Sternen-Kinder-Gemeinschaftsgrab, je Zeremonie | 257,00 € | § 4 Abs. 1.5 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Beisetzung von Gebeinen in Normaltiefe von 1,80 Metern | 587,00 € | § 4 Abs. 1.6 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Beisetzung von Gebeinen in Tiefenbelegung von 2,40 Metern | 785,00 € | § 4 Abs. 1.7 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Mehraufwand bei einer Tuchbestattung in einer Erdwahlgrabstätte aus religiösen Gründen | 261,00 € | § 4 Abs. 1.8 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Mehraufwand bei einer Tuchbestattung in einer Kinder-Erdwahlgrabstätte aus religiösen Gründen | 150,00 € | § 4 Abs. 1.9 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Tragen und Absenken eines Sarges bei einer Beisetzung in einer anonymen Erdreihengrabstätte | 186,00 € | § 4 Abs. 1.10 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenbeisetzung in einer Reihengrabstätte, einer Wahlgrabstätte oder einer Urnenkammer, je Urne | 333,00 € | § 4 Abs. 2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenbeisetzung in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage, je Urne, zuzüglich Umsatzsteuer | 333,00 € | § 4 Abs. 2.2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenbeisetzung in einem Kinderwahlgrab | 98,00 € | § 4 Abs. 2.3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Tieferlegung von ausgelegenen Urnen in derselben Grabstätte | 126,00 € | § 4 Abs. 2.4 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Verlängerung eines Nutzungsrechts, je angefangenes Jahr | Ein Zwanzigstel der Gebühr nach § 2, bei der Erdwahlgrabstätte Standard also 126,10 Euro und beim Urnenwahlgrab von einem Quadratmeter 76,90 Euro. | § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Erhaltung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit, je Jahr | Grundsätzlich mindestens fünf Zwanzigstel der Gebühr nach § 2. Der Wiedererwerb ist nach § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung für mindestens fünf Jahre zu beantragen. | § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Persönlich beschränktes Beisetzungsrecht in besonderen Härtefällen | Gebühren nach § 2 je zu belegender Grabstelle. | § 3 Abs. 3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Ausbettung und Tieferlegung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist, aus Normaltiefe bis 1,80 Meter | 2.244,00 € | § 5 Abs. 1.1.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Ausbettung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist, aus grösserer Tiefe als 1,80 Meter | Zuschlag von 50 Prozent auf die 2.244,00 Euro der Ziffer 1.1.1, zusammen also 3.366,00 Euro. | § 5 Abs. 1.1.2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Ausbettung eines Sarges innerhalb der Ruhefrist, aus einem Kindergrab bis 0,80 Meter Sarglänge | 292,00 € | § 5 Abs. 1.1.3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Ausbettung eines Sarges nach Ablauf der Ruhefrist, aus Normaltiefe bis 1,80 Meter | 1.496,00 € | § 5 Abs. 1.2.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Ausbettung eines Sarges nach Ablauf der Ruhefrist, aus grösserer Tiefe als 1,80 Meter | Zuschlag von 50 Prozent auf die 1.496,00 Euro der Ziffer 1.2.1, zusammen also 2.244,00 Euro und damit genau so viel wie eine Ausbettung aus Normaltiefe innerhalb der Ruhefrist. | § 5 Abs. 1.2.2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Ausbettung eines Sarges nach Ablauf der Ruhefrist, aus einem Kindergrab | 195,00 € | § 5 Abs. 1.2.3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Ausbettung einer Urne, innerhalb wie ausserhalb der Ruhefrist | 215,00 € | § 5 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Aufbewahrung eines Sarges, etwa in einer Leichenhalle oder einer Tiefkühlzelle | 67,00 € | § 6 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Nutzung von Räumen für Trauerfeiern einschliesslich Grunddekoration, je angefangene 30 Minuten | 296,00 € | § 6 Nr. 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Schriftliche Zustimmung für die Zulassung Gewerbetreibender | 42,00 € | § 7 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Verzicht auf ein Nutzungsrecht | 21,00 € | § 7 Nr. 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Bearbeitung von Anträgen für Grabmale und Gedenkbänder | 96,00 € | § 7 Nr. 3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Bearbeitung von Anträgen zur Veränderung von Grabmalen oder zur Ergänzung von Inschriften | 16,00 € | § 7 Nr. 4 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Nutzung der Kindergedenkstätte einschliesslich Gedenkstein, für zehn Jahre | 97,00 € | § 7 Nr. 5 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Urnenversand einer Aschenkapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 21,00 € | § 7 Nr. 6 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Besondere Leistungen, die die Satzung nicht vorsieht | Die Verwaltung setzt die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand fest. | § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
| Zurücknahme eines Antrags, nachdem mit der Ausführung begonnen worden ist | Nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gemäss § 1 Abs. 2. | § 11 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 |
Was ein Grab in Hannover über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.234,00 €
Erdreihengrab, von den Angehörigen zu pflegen in Hannover, über 20 Jahre, das sind 361,70 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeindelfd. Nr. 1.1.1 und § 4 Abs. 1.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 | 1.513,00 € |
| Bestattung§ 4 Abs. 1.1 der Gebührensatzung für die Friedhöfe, in Kraft seit dem 01.04.2025 | 521,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.034,00 € |
Die günstigste gewöhnliche Erdbestattung der Stadt. § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 gibt die Grabstätte erst im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit ab, die Lage bestimmt die Stadt, und es darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Das Grabbeet misst nach Ziffer 2.1.1 a des Anhangs 0,90 mal 1,70 Meter, die Brutto-Grabfläche nach § 15 Abs. 3 dagegen 1,20 mal 2,50 Meter. Mit der Beisetzung entsteht nach § 16 Abs. 2 für die nächste angehörige Person die Pflicht zur Anlage und Pflege; diese Person heisst in der Satzung der oder die Verpflichtete und ist nicht dasselbe wie der oder die Nutzungsberechtigte eines Wahlgrabes. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 16 Abs. 1 Satz 3 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 sagt, dass eine Nachbelegung und die Nutzung über die Ruhezeit hinaus bei Reihengrabstätten nicht möglich sind. Auch eine Umbettung in eine Reihengrabstätte ist nach § 12 Abs. 2 wegen der Ruhefristenregelung unzulässig. Nicht pflegefrei: § 31 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover, in Kraft seit dem 01.03.2025 weist die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten bei Reihengräbern dem oder der Verpflichteten und bei Wahlgräbern dem oder der Nutzungsberechtigten zu, und die Pflicht erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. § 31 Abs. 6 setzt dafür sechs Monate nach der Beisetzung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover (Neufassung), vom Rat beschlossen am 30.01.2025, verkündet im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Hannover Nr. 07 vom 27.02.2025, Seite 47, in Kraft seit dem 01.04.2025. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
21 Fragen, die die Satzung von Hannover offenlässt
- Die Beisetzung in einer anonymen Erdreihengrabstätte besteht aus zwei Zeilen, und das ist die wichtigste Änderung gegenüber der bisherigen Erfassung. Zu den 521,00 Euro der Erdbeisetzung nach § 4 Abs. 1.1 kommen 186,00 Euro nach § 4 Abs. 1.10 für das Tragen und Absenken des Sarges. Der bisherige Eintrag hat den Betrag genannt und ausdrücklich nicht eingerechnet, weil er eine eigene Position sei. Das hält dem Wortlaut nicht stand: § 8 Abs. 7 der Friedhofssatzung legt die Überführung des Sarges von der Kapelle zur Grabstätte und das Beisetzen sonst dem beauftragten Bestattungsunternehmen auf, aber § 16 Abs. 4 Buchstabe d bestimmt für das anonyme Grab, dass die Beisetzung unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit stattfindet und anonyme Sargbeisetzungen ausschliesslich durch die Stadt erfolgen. Ein Bestattungsunternehmen ist am Grab also gar nicht zugelassen. Die anonyme Erdbestattung ist deshalb mit 707,00 Euro angesetzt. Nur für Sargbeisetzungen gilt das; für anonyme Urnenbeisetzungen kennt der Tarif keine solche Zeile.
- Die beiden Urnenkammern im Urnenhain Engesohde standen im bisherigen Eintrag als nicht pflegefrei, obwohl er ihre Ziffern 2.2.2 d und 2.2.2 e richtig nannte. Der Einleitungssatz des Abschnitts 2.2 der Gebührensatzung lautet: Die Pflege der nachfolgenden Wahlgräber erfolgt ausschliesslich durch die Stadt. Dasselbe steht in § 31 Abs. 7 Satz 2 der Friedhofssatzung, der die Stadt für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2 als ausschliesslich verantwortlich bezeichnet; Ziffer 4.2 ist die pflegefreie Urnenwahlgrabstätte in Gemeinschaftsanlagen, unter die der gesamte Abschnitt 2.2.2 des Tarifs fällt. Die Einstufung ist damit berichtigt. Am günstigsten pflegefreien Urnengrab der Stadt ändert das nichts, das bleibt mit 1.140,00 Euro die anonyme Urnengemeinschaftsanlage.
- Hannover gehört zu den wenigen Gemeinden, die das Wort pflegefrei in der Satzung selbst definieren. § 15 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung unterscheidet Grabarten, die durch die Nutzungsberechtigten oder Verpflichteten individuell gepflegt werden müssen, von Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt, und nennt letztere pflegefrei. Die Zuordnung musste hier also nicht ausgelegt werden. Die Gegenprobe steht in § 31 Abs. 4, der die Herrichtung und Instandhaltung der individuell zu pflegenden Grabstätten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1.1, 2.1, 3.1, 3.2, 4.1 und 5 den Verpflichteten und Nutzungsberechtigten zuweist. Die beiden Aufzählungen zusammen decken den Katalog vollständig ab, ohne Überschneidung.
- Eine im Grabartenkatalog genannte Grabart hat keine Tarifzeile. § 15 Abs. 2 Ziff. 3.3 der Friedhofssatzung führt eine Erdwahlgrabstätte, pflegefrei, Standard, und § 31 Abs. 7 nennt sie ausdrücklich als eine der Grabarten, für die die Stadt verantwortlich ist. Der Gebührentarif kennt unter Ziffer 2.2.1 aber nur den Buchstaben a, das pflegefreie Erdwahlgrab in besonderer Lage für 8.031,00 Euro. Was ein pflegefreies Erdwahlgrab in gewöhnlicher Lage kostet, ist aus der Satzung nicht zu ermitteln. Wir haben dafür keine Grabart angelegt, weil ein Grab ohne Betrag in der Preistabelle nichts beiträgt und ein geschätzter Betrag falsch wäre.
- Ebenfalls ohne eigene Tarifzeile bleiben die Grabstätten für bestimmte Gemeinschaften nach § 15 Abs. 2 Ziff. 5 der Friedhofssatzung, die sogenannten Sonderanlagen. Der Anhang belegt, dass es sie gibt: Ziffer 2.1.1 nennt eigene Grabbeetmasse für Erdwahlgrabstätten in yezidischen Grabfeldern mit 1,20 mal 2,40 Metern und für muslimische Grabfelder auf dem Stadtfriedhof Stöcken in der Abteilung 59 mit 0,90 mal 1,70 Metern sowie in den Abteilungen 60 und 50 mit 1,20 mal 2,40 Metern. § 16 Abs. 4 Buchstabe c und § 17 Abs. 2 Buchstabe c erklären für sie grundsätzlich die Regeln der gewöhnlichen Reihen- und Wahlgräber für anwendbar und lassen abweichende Bestimmungen der Stadt zu. Nach § 31 Abs. 4 sind diese Gräber individuell zu pflegen. Wir führen sie nicht als eigene Grabart, weil der Tarif ihnen keinen eigenen Betrag gibt; sie folgen den Zeilen 1.1.1 und 2.1.1.
- Das Tiefengrab ist keine eigene Zeile des § 2, sondern nur eine eigene Beisetzungsgebühr. § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung unterscheidet Erdwahlgrabstätten in Einfach- und Tiefengräber und lässt im Tiefengrab zwei Sargbeisetzungen übereinander zu, sofern die Ruhezeiten gleichzeitig laufen. Die Nutzungsgebühr bleibt dieselbe wie beim Einfachgrab, die Beisetzung kostet nach § 4 Abs. 1.3 aber 1.012,00 statt 748,00 Euro, also 264,00 Euro mehr. Wir haben dafür keine Grabart angelegt, weil wir die Zahl der Grabarten an den Zeilen des § 2 bemessen, also an den Zeilen, die ein Grabnutzungsrecht gewähren. In der Tabelle der Bestattungsgebühren steht die Tiefenbelegung mit ihrem Betrag.
- Zwei Positionen der Satzung tragen einen Stern und sind damit nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Gebührensatzung um die gesetzliche Umsatzsteuer zu erhöhen: die Überlassung der anonymen Urnengemeinschaftsanlage nach Ziffer 1.2.4 mit 807,00 Euro, die zugehörige Urnenbeisetzung nach § 4 Abs. 2.2 mit 333,00 Euro und der Urnenversand nach § 7 Nr. 6 mit 21,00 Euro. Alle Beträge dieses Eintrags sind die Nettobeträge der Satzung, weil sie so darin stehen und die Satzung keinen Steuersatz nennt. Das verzerrt die günstigste Grabart der Stadt: Mit 19 Prozent kostete die anonyme Urnengemeinschaftsanlage 1.356,60 statt 1.140,00 Euro und läge damit nur noch 35,40 Euro unter dem gewöhnlichen Urnenreihengrab statt 252,00 Euro darunter. Warum ausgerechnet die anonyme Anlage steuerpflichtig sein soll und das anonyme Erdreihengrab nicht, sagt die Satzung nicht.
- Die Regel für die Erhaltung eines Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit ist im Wortlaut nicht eindeutig. § 3 Abs. 2 der Gebührensatzung sagt, es seien grundsätzlich mindestens fünf Zwanzigstel der Gebühren nach § 2 pro Jahr zu entrichten. Wörtlich gelesen wären das beim Erdwahlgrab 630,50 Euro im Jahr und damit für die fünf Jahre, die § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung als Mindestdauer des Wiedererwerbs verlangt, 3.152,50 Euro, also mehr als die 2.522,00 Euro für die ersten zwanzig Jahre. Die andere Lesart, nach der fünf Zwanzigstel die Summe für diese fünf Jahre sind und damit dem Jahressatz von einem Zwanzigstel des § 3 Abs. 1 entsprechen, ergibt 630,50 Euro für fünf Jahre. Wir führen den Satz mit seinem eigenen Wortlaut und rechnen ihn nicht aus.
- Die Gebührensatzung nennt bei mehreren pflegefreien Grabarten weder die Zahl der zulässigen Urnen noch den Friedhof. Die Zeile 2.2.2 h besteht nur aus dem Wort Wald und der Angabe Stadtfriedhof Seelhorst, die Zeile 2.2.2 b nennt eine Gemeinschaftsanlage in besonderer Lage ohne Ort. § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung überlässt die Zahl der Urnen der Art und Grösse der jeweiligen Grabstätte, und § 15 Abs. 7 stellt klar, dass die Stadt nicht verpflichtet ist, jede Grabart auf jedem Friedhof anzubieten. Wo eine Grabart tatsächlich zu haben ist, steht nur in den Belegungsplänen der Friedhofsverwaltung nach § 22 Abs. 3, die nicht Bestandteil der Satzung sind.
- Die Zeile 2.2.2 l schreibt die Grösse als 1,5 m ohne Quadrat, während die Nachbarzeile 2.2.2 k 1 m Quadrat schreibt. Ob eineinhalb Meter Breite oder anderthalb Quadratmeter gemeint sind, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen; auch der Anhang der Friedhofssatzung führt für Urnenwandgräber keine Masse. Wir haben die Angabe der Satzung unverändert übernommen und keine Fläche daraus gemacht. An der Gebühr ändert die Frage nichts, wohl aber an der Vorstellung, was man für 2.900,00 Euro bekommt.
- Die Grabstätte Körting auf dem Stadtfriedhof Engesohde ist die einzige Grabart des Tarifs, die einen Eigennamen trägt, und keine der beiden Satzungen erklärt ihn. Sie kostet 4.323,00 Euro für genau eine Urne und ist damit die teuerste Einzelbeisetzung Hannovers. Der Mechanismus, über den die Stadt historische Grabanlagen wieder in Gebrauch nimmt, steht in § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung: An zurückgefallenen Wahlgrabstätten mit sanierungsbedürftigen erhaltenswerten oder denkmalgeschützten Grabmalen können Nutzungsrechte in Verbindung mit einer Patenschaft erworben werden, wobei Sanierungsumfang und Sanierungszeitraum in einem privatrechtlichen Vertrag festgelegt werden. Ob die Grabstätte Körting so vergeben wird, sagt der Tarif nicht; er behandelt sie als gewöhnliche pflegefreie Urnenwahlgrabstätte mit eigenem Betrag.
- Die Patenschaften nach § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung sind ein zweiter Weg zu einem Grab, der ganz ausserhalb des Gebührentarifs liegt. Ziel ist der Erhalt der ursprünglichen Gestalt eines historischen Grabmals; Sanierungsumfang, Sanierungszeitraum und die Anforderungen an Unterhaltung und Pflege werden in einem privatrechtlichen Vertrag festgelegt, und steht das Grabmal unter Denkmalschutz, wird die denkmalrechtliche Genehmigung Teil des Vertrages. Was ein Pate zahlt, richtet sich damit nach dem Sanierungsbedarf des Grabmals und nicht nach einer Gebühr. Solche Gräber sind in diesem Eintrag nicht erfasst.
- Die Stadt bietet die Grabpflege auch als Leistung an, ohne dass sie in der Gebührensatzung stünde. § 31 Abs. 5 der Friedhofssatzung sagt, die für die Grabpflege Verantwortlichen könnten die Grabstätten selbst anlegen und pflegen, eine Friedhofsgärtnerei damit beauftragen oder auch die Stadt. Die Friedhofsverwaltung führt dafür eine eigene Rufnummer unter der Bezeichnung Rechnungswesen und Dauergrabpflege. Ein Preis dafür steht in keiner der beiden Satzungen. Ein individuell zu pflegendes Grab wird durch einen solchen Auftrag nicht pflegefrei im Sinne dieses Verzeichnisses, denn pflegefrei setzt voraus, dass die Pflege in der Gebühr enthalten ist.
- Hannover kennt keine kürzere Ruhezeit für Kinder. § 11 Satz 1 der Friedhofssatzung setzt für Leichen und Aschen auf allen städtischen Friedhöfen einheitlich zwanzig Jahre, ohne Altersstufen. Auch die drei Kindergrabarten des Tarifs laufen deshalb zwanzig Jahre. Das ist ungewöhnlich; die meisten der bisher erfassten Gemeinden setzen für Verstorbene bis zum fünften Lebensjahr eine kürzere Frist an. Der Tarif knüpft die Kindergräber ausserdem nicht an das fünfte, sondern an ein Alter von etwa einem Jahr und an eine Sarglänge von höchstens 0,80 Metern.
- Zwei Zeilen des Tarifs für dieselbe Kindergrabart unterscheiden sich um einen Euro, und beide sind erfasst: Die Erdbeisetzung in einer Kinder-Erdwahlgrabstätte kostet nach § 4 Abs. 1.4 genau 97,00 Euro, die Urnenbeisetzung in einem Kinderwahlgrab nach § 4 Abs. 2.3 genau 98,00 Euro. § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung lässt in dieser Grabstätte beides zu. Wir haben nach der Regel den schmalsten Satz gewählt und 97,00 Euro angesetzt. Der Unterschied ist zu klein, um eine Aussage zu tragen, aber gross genug, um zu zeigen, dass die beiden Zeilen unabhängig voneinander kalkuliert worden sind.
- Die Einäscherung ist in Hannover überhaupt keine Position der Satzung. Die Stadt betreibt kein Krematorium, und § 8 Abs. 1 Buchstabe c der Friedhofssatzung verlangt bei Urnenbeisetzungen lediglich die Vorlage eines Einäscherungsnachweises. Der Preis der Einäscherung ist deshalb ein privatwirtschaftlicher und geht in keinen der hier genannten Beträge ein. Wer den Preis eines Urnengrabes in Hannover mit dem einer Stadt vergleicht, die ihre Feuerbestattungsanlage selbst betreibt, muss das mitdenken.
- Zehn Zeilen des Gebührentarifs mit eigenem Grabnutzungsrecht fehlten im bisherigen Eintrag. Neu erfasst sind das Kinder-Erdwahlgrab bis 0,60 Meter Sarglänge nach Ziffer 2.1.1 d, das Urnenwahlgrab von 1,5 Quadratmetern in besonderer Lage nach 2.1.2 d, das Urnenwahlgrab von 2,0 Quadratmetern nach 2.1.2 e, die Urnenkammer für bis zu vier Urnen nach 2.2.2 f, das Bodengrab im Urnenhain Engesohde nach 2.2.2 g, das Waldgrab auf dem Stadtfriedhof Seelhorst nach 2.2.2 h, die beiden Gräber am Wasserbecken nach 2.2.2 i und j und die beiden Urnenwandgräber nach 2.2.2 k und l. An den Beträgen der neunzehn bisher erfassten Grabarten hat sich nichts geändert, mit einer Ausnahme: Die Beisetzung im anonymen Erdreihengrab ist von 521,00 auf 707,00 Euro gestiegen, weil die zweite Zeile hinzugekommen ist.
- Die Aktualität ist an beiden Verkündungsblättern geprüft worden, die für Hannover in Frage kommen, weil eine Suchmaschine eine Gebührenanpassung zum 01.01.2026 nahelegte; die betraf Neustadt am Rübenberge und nicht Hannover. Durchgesehen wurden alle 17 Ausgaben des elektronischen Amtsblattes der Landeshauptstadt Hannover aus dem Jahrgang 2025, vom 02.01.2025 bis zur Sonderausgabe vom 30.06.2025, und alle 62 Ausgaben des seit dem 01.07.2025 gemeinsam herausgegebenen elektronischen Amtsblattes für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover, vom 03.07.2025 bis zum 27.08.2026. In den 17 städtischen Blättern kommt das Wort Friedhof genau einmal vor, nämlich in Nr. 07 vom 27.02.2025 mit den beiden hier ausgewerteten Satzungen; in den 62 gemeinsamen Blättern kommt es oft vor, aber niemals in der Wendung Friedhöfe der Landeshauptstadt oder Friedhofssatzung der Landeshauptstadt, sondern stets für Umlandgemeinden und evangelische Kirchengemeinden.
- Die Einzeldatei auf hannover.de und die unterschriebene Verkündung im Amtsblatt Nr. 07/2025 sind Betrag für Betrag gegeneinander gehalten worden. Beide tragen genau 56 Eurobeträge, und die beiden Mengen stimmen zeichengleich überein. Eine fehlende führende Ziffer, wie sie Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gezeigt haben, kann es in diesem Tarif deshalb nicht geben. Auch die Friedhofssatzung liegt in beiden Fassungen vor; sie ist am 01.03.2025 in Kraft getreten, einen Monat vor der Gebührensatzung, was bei einer gemeinsam beschlossenen Neufassung selten ist.
- Der Tarif arbeitet mit einem kleinen Vorrat wiederkehrender Beträge, und das erklärt einige scheinbare Zufälle. 2.900,00 Euro stehen viermal darin, 1.538,00 Euro dreimal, 378,00 Euro dreimal, 2.035,00 und 3.152,00 Euro je zweimal. Gleiche Beträge bedeuten dabei nicht gleiche Leistungen: 1.538,00 Euro kaufen entweder ein Urnenwahlgrab von einem Quadratmeter, das die Angehörigen pflegen, oder eine Urnenkammer beziehungsweise ein Bodengrab im Urnenhain Engesohde, die die Stadt pflegt. Wer die Zahlen ohne die Zeilentexte liest, hält den Tarif für widersprüchlich; er ist nur gerastert.
- Die Landeshauptstadt betreibt 19 Friedhöfe, fünf Stadtfriedhöfe und vierzehn Stadtteilfriedhöfe, die § 1 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung namentlich aufzählt. Sechs der Stadtteilfriedhöfe sind nach § 3 Abs. 2 ausser Dienst gestellt, nämlich Badenstedt alt, Fössefeld, Lindener Berg, Limmer alt, Limmer neu und Wettbergen; dort kann nur noch bestattet werden, wo bereits Beisetzungsrechte bestehen. Auf einem Stadtteilfriedhof darf nach demselben Absatz grundsätzlich nur bestattet werden, wer zuletzt in diesem Stadtteil gewohnt hat, während die fünf Stadtfriedhöfe allen offenstehen. Die Wahl zwischen Abteilungen mit und ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften gibt es nach § 22 nur auf den Stadtfriedhöfen, und der Stadtfriedhof Engesohde ist auch davon ausgenommen.
Friedhöfe in Hannover und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 43 Friedhöfe in HannoverLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover (Neufassung) vom Rat beschlossen am 30.01.2025, verkündet im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Hannover Nr. 07 vom 27.02.2025, Seite 47, in Kraft seit dem 01.04.2025
- Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover (Neufassung), mit Anhang vom Rat beschlossen am 30.01.2025, verkündet im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Hannover Nr. 07 vom 27.02.2025, Seite 25 und Anhang ab Seite 42, in Kraft seit dem 01.03.2025
- Amtsblatt für die Landeshauptstadt Hannover Nr. 07/2025, unterschriebene Verkündung beider Satzungen bereitgestellt am 27.02.2025, als Gegenprobe zu den beiden Einzeldateien auf hannover.de ausgewertet
- Landeshauptstadt Hannover, Friedhofsverwaltung in Hannover, Anschrift, Erreichbarkeit und Öffnungszeiten Stand der Seite 11.03.2025, abgefragt am 05.09.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.