Offenbach am Main, Hessen, AGS 06413000
Friedhofsgebühren in Offenbach am Main, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main, Lesefassung des Ortsrechts 6.071, beschlossen am 10.12.2020, ausgefertigt am 11.12.2020, bekannt gemacht in der Offenbach-Post am 17.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.11.2023 (bekannt gemacht 13.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024) und die 2. Änderungssatzung vom 22.05.2025 (bekannt gemacht 30.06.2025, in Kraft seit 01.01.2026); beide Änderungen sind eingearbeitet. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Offenbach am Main und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Offenbach am Main als Friedhofsträgerin, Betrieb und Unterhaltung durch den Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main (ESO), Kommunale Dienstleistungen.
- 390,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 6.366,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattung
Teil-anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte auf 25 Jahre, mit Beisetzung
Familienurnenbaum für sechs Urnenstellen auf 30 Jahre, mit Beisetzung
§ 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung
Was ein Grab in Offenbach am Main kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
6 Grabarten für die Erdbestattung in Offenbach am Main
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Teil-anonyme Erdeinzelgrabstätte auf 25 JahreDie günstigste Erdbestattung in Offenbach und zugleich die einzige pflegefreie. Die Nutzungsgebühr ist dieselbe wie beim Reihen-Erdgrab, nämlich 1.246 Euro; der Unterschied entsteht allein bei der Bestattung, die hier 1.449 statt 1.725 Euro kostet, also 276 Euro weniger. Die einzelnen Grabstellen sind nicht gekennzeichnet, und die Pflege ist Sache der Stadt: § 16 c Abs. 3 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Rechte und Pflichten an den teil-anonymen Einzelgrabstätten nur der Friedhofsverwaltung zustehen. Angehörige dürfen der Beisetzung nach Abs. 2 beiwohnen, und für die teil-anonymen Beisetzungen können nach § 21 Abs. 2 Gedenkschilder am Baum des Gedenkens angebracht werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts gibt es nicht. Die Ruhefrist beträgt nach § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung einheitlich 25 Jahre, für Erd- wie für Feuerbestattungen; eine kürzere Frist für Kinder kennt die Satzung nicht. Auf begründeten Antrag kann sie nach Abs. 2 ausnahmsweise um bis zu fünf Jahre verkürzt werden, wenn die Grabstätte nach zwanzig Jahren abgeräumt wird. | 1.246,00 € | 1.449,00 € | 2.695,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 7 und § 3 Abs. 1 e der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 16 c der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Reihen-Erdgrab auf 25 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab und die einzige Erdgrabform, auf die ein Anspruch besteht. Reihengrabstätten werden nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren abgegeben. In jeder Reihengrabstätte darf nach Abs. 5 nur ein Sarg oder eine Urne liegen, ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nach Abs. 4 nicht möglich, und nach § 11 Abs. 3 ist eine Umbettung in ein Reihengrab auch nach Ablauf der Totenruhe unzulässig. Auf ein Reihengrab besteht nach § 12 Abs. 1 als einziger Grabform ein Anspruch; alle anderen sind Sondergrabstätten und werden nur nach Verfügbarkeit vergeben. Mit der Bestattungsgebühr sind nach § 4 Abs. 1 der Gebührensatzung die Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschliesslich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle, das maschinelle Ausheben, Schliessen und Hügeln des Grabes sowie die Überführung zum Grab und die Beisetzung abgegolten. Nicht enthalten sind die Trauerhalle mit 250 Euro nach § 5 Nr. 3 und der Zuschlag von 797,30 Euro nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d, wenn das Grab nicht maschinell ausgehoben werden kann oder soll. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 12 Abs. 6 Satz 5 der Friedhofssatzung sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte, und § 31 Abs. 1 macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, bis das Nutzungsrecht abläuft. | 1.246,00 € | 1.725,00 € | 2.971,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 b der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 14 und § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Dauer-Erdgrab auf 30 JahreDas teuerste gewöhnliche Erdgrab und das einzige mit wählbarer Lage. Dauergräber sind nach § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für dreissig Jahre verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird; sie werden nur nach Verfügbarkeit vergeben und lassen sich zur Vorsorge auch ohne Sterbefall erwerben. Bei jeder weiteren Bestattung ist das Nutzungsrecht nach Abs. 3 an allen Grabeinheiten bis zum Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung zu verlängern. Erddauergräber können nach § 15 Abs. 2 aus mehreren, in der Regel zwei Einzelgräbern bestehen. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 1.1 74,70 Euro je Jahr, also genau ein Dreissigstel der Nutzungsgebühr. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 12 Abs. 6 Satz 5 der Friedhofssatzung sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte, und § 31 Abs. 1 macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, bis das Nutzungsrecht abläuft. | 2.241,00 € | 2.070,00 € | 4.311,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 a der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 15 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Erd-Dauerkomplettgrab auf 25 JahreDie Nutzungsgebühr beträgt genau 1.867,50 Euro und ist damit der einzige Tarif der Satzung mit halben Euro. Komplettgrabstätten sind nach § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung besonders ausgewiesene Grabfelder, auf denen ein Grab nur in Verbindung mit einem Treuhandvertrag für Grabpflege und Gestaltung abgegeben wird. Der Vertrag umfasst nach Abs. 2 Bepflanzung und Pflege über die ganze Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein; die Leistungen erbringen zugelassene Gartenbau- und Steinmetzbetriebe, kontrolliert wird von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH, und abgerechnet wird direkt über die Treuhandstelle. Genau deshalb ist dieses Grab hier nicht als pflegefrei geführt: Die Pflege ist zwar gesichert, aber die Stadt zahlt sie nicht, und ihr Preis steht in keiner Satzung. Die Verkürzung der Ruhefrist nach § 10 Abs. 2 gilt für Komplettgräber ausdrücklich nicht. In einer Erdkomplettgrabstätte darf nach § 17 Abs. 3 während der Laufzeit zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 16.1 74,70 Euro je Jahr, in bestimmten Lagen ist sie nicht möglich. | 1.867,50 € | 2.070,00 € | 3.937,50 € | 25 J. | § 7 Nr. 16 und § 3 Abs. 1 g der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 17 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Kinderreihengrab auf 25 Jahre§ 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung erlaubt besondere Reihengrabfelder für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder bis zu einer Sarglänge von einem Meter. Die Nutzungsgebühr beträgt genau die Hälfte des Reihen-Erdgrabs, die Bestattungsgebühr mit 724 statt 1.725 Euro gut zwei Fünftel. Die Ruhefrist ist trotzdem dieselbe: § 10 Abs. 1 nennt einheitlich 25 Jahre und kennt keine kürzere Frist für Kinder. Eine Verlängerung ist nach § 7 Nr. 5.1 nicht möglich. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 12 Abs. 6 Satz 5 der Friedhofssatzung sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte, und § 31 Abs. 1 macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, bis das Nutzungsrecht abläuft. | 623,00 € | 724,00 € | 1.347,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 5 und § 3 Abs. 1 c der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Dauer-Erdgrab mit Grabhüllensystem auf dem Alten Friedhof, 30 JahreKeine Zusatzleistung, sondern auf einem der fünf Friedhöfe die einzig mögliche Erdbestattung: Nach § 12 Abs. 4 der Friedhofssatzung werden auf dem Alten Friedhof an der Friedhofstrasse Erdbestattungen ausschliesslich in Dauergräbern unter Nutzung eines vom Eigenbetrieb zugelassenen Grabhüllensystems vorgenommen. Die Nutzungsgebühr ist dieselbe wie beim gewöhnlichen Dauer-Erdgrab, die Bestattung kostet nach § 3 Abs. 1 Buchstabe d aber 3.540 statt 2.070 Euro. Wer auf dem Alten Friedhof bestattet wird, zahlt also 1.470 Euro mehr als auf dem Neuen Friedhof oder in Bieber, Bürgel und Rumpenheim. Auch die Wiederbeisetzung nach einer Ausgrabung ist dort teurer: 1.932 statt 1.311 Euro nach § 6 Nr. 4. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 12 Abs. 6 Satz 5 der Friedhofssatzung sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte, und § 31 Abs. 1 macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, bis das Nutzungsrecht abläuft. | 2.241,00 € | 3.540,00 € | 5.781,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 d der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 12 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
10 Grabarten für die Urne in Offenbach am Main
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Teil-anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte auf 25 JahreDie mit Abstand günstigste Grabart in Offenbach und eine der günstigsten im ganzen erfassten Bestand: 390 Euro für Nutzung und Beisetzung zusammen, während das nächstteuerste Urnengrab derselben Stadt 904 Euro kostet. § 16 b Abs. 1 der Friedhofssatzung beschreibt sie als Grabstätten, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten mehrere Urnen in einer besonders ausgewiesenen Rasenfläche gemeinschaftlich beigesetzt werden; die einzelnen Grabstellen sind nicht gekennzeichnet, und die Bestattung findet monatlich als Sammelbeisetzung statt. Pflegefrei ist sie, weil nach Abs. 2 Rechte und Pflichten an diesen Grabstätten nur der Friedhofsverwaltung zustehen. Ein Gedenkschild mit dem Namen kann nach Abs. 3 am Grabfeld angebracht werden. Hierhin kommen nach § 7 Abs. 4 auch die Aschen, die neun Wochen nach der Einäscherung nicht beigesetzt sind. | 261,00 € | 129,00 € | 390,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 9 und § 3 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 16 b der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Teil-anonymes Urneneinzelgrab auf 25 JahreDas zweitgünstigste Urnengrab der Stadt und die Einzelvariante der Gemeinschaftsanlage: Hier bekommt die Urne eine eigene, nur nicht gekennzeichnete Stelle statt eines Platzes in der gemeinsamen Rasenfläche. Das kostet 514 Euro mehr. Die einzelnen Grabstellen sind nicht gekennzeichnet, und die Pflege ist Sache der Stadt: § 16 c Abs. 3 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Rechte und Pflichten an den teil-anonymen Einzelgrabstätten nur der Friedhofsverwaltung zustehen. Angehörige dürfen der Beisetzung nach Abs. 2 beiwohnen, und für die teil-anonymen Beisetzungen können nach § 21 Abs. 2 Gedenkschilder am Baum des Gedenkens angebracht werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts gibt es nicht. | 673,00 € | 231,00 € | 904,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 8 und § 3 Abs. 2 f der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 16 c der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Urnen-Komplettgrab je Urnenstelle auf 25 JahreDas günstigste Urnengrab, das nicht teil-anonym ist. Der Tarif gilt je Urnenstelle; Urnenkomplettgräber sind nach § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung in Einzel-, Partner- mit zwei und Familiengräber mit vier Urnen untergliedert, ein Familiengrab kostet also viermal 305 Euro. Komplettgrabstätten sind nach § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung besonders ausgewiesene Grabfelder, auf denen ein Grab nur in Verbindung mit einem Treuhandvertrag für Grabpflege und Gestaltung abgegeben wird. Der Vertrag umfasst nach Abs. 2 Bepflanzung und Pflege über die ganze Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein; die Leistungen erbringen zugelassene Gartenbau- und Steinmetzbetriebe, kontrolliert wird von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH, und abgerechnet wird direkt über die Treuhandstelle. Genau deshalb ist dieses Grab hier nicht als pflegefrei geführt: Die Pflege ist zwar gesichert, aber die Stadt zahlt sie nicht, und ihr Preis steht in keiner Satzung. Die Verkürzung der Ruhefrist nach § 10 Abs. 2 gilt für Komplettgräber ausdrücklich nicht. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 15.1 12,20 Euro je Jahr und Urnenstelle, in bestimmten Lagen ist sie nicht möglich. | 305,00 € | 831,00 € | 1.136,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 15 und § 3 Abs. 2 g der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 17 und § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Reihen-Urnengrab auf 25 JahreDie einzige Urnengrabform, auf die nach § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung ein Anspruch besteht. Reihengrabstätten werden nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren abgegeben. In jeder Reihengrabstätte darf nach Abs. 5 nur ein Sarg oder eine Urne liegen, ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung ist nach Abs. 4 nicht möglich, und nach § 11 Abs. 3 ist eine Umbettung in ein Reihengrab auch nach Ablauf der Totenruhe unzulässig. Auf ein Reihengrab besteht nach § 12 Abs. 1 als einziger Grabform ein Anspruch; alle anderen sind Sondergrabstätten und werden nur nach Verfügbarkeit vergeben. Mit der Beisetzungsgebühr sind nach § 4 Abs. 2 der Gebührensatzung die Nutzung des Urnenabschiedsraumes bis zu einer Viertelstunde, das Öffnen und Schliessen der Grabstelle sowie das Überführen der Urne von der Trauerhalle zur Grabstelle und das Beisetzen abgegolten. Die Trauerhalle mit 250 Euro nach § 5 Nr. 3 ist nicht enthalten. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 12 Abs. 6 Satz 5 der Friedhofssatzung sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte, und § 31 Abs. 1 macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, bis das Nutzungsrecht abläuft. | 747,00 € | 831,00 € | 1.578,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 b der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 14 und § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Urnenreihenbaum auf 25 JahreDas günstigste pflegefreie Urnengrab mit eigener, benannter Stelle. Bei den Baumgrabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt. Die Satzung nennt das eine naturnahe Bestattungsform und verbietet deshalb eigene Anpflanzungen und die Gestellung eines Grabsteines; stattdessen kommt ein Namenschild an den dafür vorgesehenen Platz. Die Pflege des Baumes erfolgt ausschliesslich durch die Städtischen Friedhöfe. Blumenschalen und Kerzen dürfen nach § 31 Abs. 7 nur auf den besonders ausgewiesenen Flächen abgelegt werden. Das Nutzungsrecht wird nach § 16 e Abs. 2 einschliesslich des beschrifteten Namensschildes für 25 Jahre vergeben, die Stellen werden der Reihe nach zur sofortigen Belegung abgegeben, und eine Verlängerung ist nicht möglich; nach Abs. 3 werden sie nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt und das Nutzungsende wird sechs Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Gegenüber dem Reihen-Urnengrab kostet der Baum 63 Euro mehr, die Beisetzung ist mit 831 Euro dieselbe. | 810,00 € | 831,00 € | 1.641,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 11 und § 3 Abs. 2 d der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 16 e der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Urnennische im Kolumbarium, zweistellig, auf 30 JahreDie einzige Grabart mit einer eigenen, niedrigeren Beisetzungsgebühr: 646 statt 831 Euro, weil kein Erdreich zu öffnen ist. Das Nutzungsrecht an der zweistelligen Nische wird nach § 16 a Abs. 1 der Friedhofssatzung einschliesslich einer Abdeckplatte aus Stein ohne Beschriftung für dreissig Jahre vergeben. Die Nische wird nach Abs. 3 nur abgegeben, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird. Die Urne darf nach Abs. 5 höchstens 31 Zentimeter hoch und 19 Zentimeter im Durchmesser sein. Läuft das Nutzungsrecht ab und wird nicht verlängert, setzt die Friedhofsverwaltung die Urne nach Abs. 6 samt Überurne und Grabbeigaben anonym auf dem Friedhof bei. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 6.1 46,30 Euro je Jahr. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 12 Abs. 6 Satz 5 der Friedhofssatzung sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte, und § 31 Abs. 1 macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, bis das Nutzungsrecht abläuft. | 1.389,00 € | 646,00 € | 2.035,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 6 und § 3 Abs. 2 c der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 16 a der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Dauer-Urnengrab auf 30 JahreDas Urnengrab mit den meisten Plätzen ohne Aufpreis: In einem Urnendauergrab dürfen nach § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden, während das Kolumbarium und das Urnenrasendauergrab nur zwei fassen. Dauergräber sind nach § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für dreissig Jahre verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird; sie werden nur nach Verfügbarkeit vergeben und lassen sich zur Vorsorge auch ohne Sterbefall erwerben. Bei jeder weiteren Bestattung ist das Nutzungsrecht nach Abs. 3 an allen Grabeinheiten bis zum Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung zu verlängern. Die Beisetzung kostet hier mit 970 Euro mehr als in jedem anderen Urnengrab der Stadt. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 2.1 41,20 Euro je Jahr. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 12 Abs. 6 Satz 5 der Friedhofssatzung sagt, aus dem Nutzungsrecht ergebe sich die Pflicht zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätte, und § 31 Abs. 1 macht den Nutzungsberechtigten für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, bis das Nutzungsrecht abläuft. | 1.236,00 € | 970,00 € | 2.206,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 a der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 15 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Urnenrasendauergrab, zweistellig, auf 30 JahreHier steht die Pflege so klar in der Satzung wie bei keiner anderen Grabart: § 16 d Abs. 1 nennt ebenerdige Grabstellen mit einer in den Erdboden eingelassenen Grabplatte, die die Friedhofsverwaltung stellt, verbietet eigene Grabplatten, Beistellungen und eigene Anpflanzungen und sagt, die Pflege der Rasenfläche erfolge ausschliesslich durch die Städtischen Friedhöfe. Für Beistellungen gibt es einen ausgewiesenen Platz. Das Nutzungsrecht an der zweistelligen Grabstätte wird nach Abs. 2 einschliesslich der unbeschrifteten Grabplatte für dreissig Jahre vergeben. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 10.1 44,80 Euro je Jahr. | 1.344,00 € | 831,00 € | 2.175,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 10 und § 3 Abs. 2 e der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 16 d der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Gemeinschaftsurnenbaum auf 30 JahreDer Unterschied zum Urnenreihenbaum ist die Dauergrabstätte: Das Nutzungsrecht wird nach § 16 g Abs. 2 der Friedhofssatzung für dreissig statt fünfundzwanzig Jahre und für zwei Stellen statt einer vergeben, einschliesslich der beschrifteten Namensschilder, und es lässt sich auf rechtzeitigen Antrag verlängern. Nach § 15 Abs. 4 dürfen unter einem Gemeinschaftsurnenbaum bis zu zwei Urnen liegen. Das kostet 1.059 Euro mehr als der Reihenbaum. Bei den Baumgrabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt. Die Satzung nennt das eine naturnahe Bestattungsform und verbietet deshalb eigene Anpflanzungen und die Gestellung eines Grabsteines; stattdessen kommt ein Namenschild an den dafür vorgesehenen Platz. Die Pflege des Baumes erfolgt ausschliesslich durch die Städtischen Friedhöfe. Blumenschalen und Kerzen dürfen nach § 31 Abs. 7 nur auf den besonders ausgewiesenen Flächen abgelegt werden. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 13.1 62,30 Euro je Jahr. | 1.869,00 € | 831,00 € | 2.700,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 13 und § 3 Abs. 2 d der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 16 g der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Familienurnenbaum für sechs Urnenstellen auf 30 JahreDie teuerste Grabart der Satzung und die einzige mit einer Mindestbelegzahl: § 16 f Abs. 3 der Friedhofssatzung gibt sie für sechs Urnen ab, wenn mindestens eine Einheit sofort belegt wird, und lässt weitere Stellen für ein Sechstel der Gebühr je Stelle hinzuerwerben, je nach Gegebenheit des Baumes. Ein Sechstel von 5.535 Euro sind 922,50 Euro je Stelle, also mehr als der ganze Urnenreihenbaum kostet. Bei den Baumgrabstätten werden die Urnen in den Wurzelbereich eines vorhandenen Baumes gelegt. Die Satzung nennt das eine naturnahe Bestattungsform und verbietet deshalb eigene Anpflanzungen und die Gestellung eines Grabsteines; stattdessen kommt ein Namenschild an den dafür vorgesehenen Platz. Die Pflege des Baumes erfolgt ausschliesslich durch die Städtischen Friedhöfe. Blumenschalen und Kerzen dürfen nach § 31 Abs. 7 nur auf den besonders ausgewiesenen Flächen abgelegt werden. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 12.1 184,50 Euro je Jahr und Einheit und nach Nr. 12.3 ein Sechstel davon je weiterer Stelle. | 5.535,00 € | 831,00 € | 6.366,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 12 und § 3 Abs. 2 d der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 16 f der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
40 weitere Gebühren in der Satzung von Offenbach am Main
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung in einem Dauergrab | 2.070,00 € | § 3 Abs. 1 a der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Erdbestattung in einem Reihengrab | 1.725,00 € | § 3 Abs. 1 b der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Erdbestattung in einem Kinderreihengrab | 724,00 € | § 3 Abs. 1 c der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Erdbestattung in einem Dauergrab mit Grabhüllensystem, auf dem Alten Friedhof vorgeschrieben | 3.540,00 € | § 3 Abs. 1 d der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Erdbestattung in einer teil-anonymen Einzelgrabstätte | 1.449,00 € | § 3 Abs. 1 e der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Erdbestattung in einer Gruft, ohne den Aushub | 2.070,00 € | § 3 Abs. 1 f der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Erdbestattung in einem Komplettgrab | 2.070,00 € | § 3 Abs. 1 g der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Urnenbeisetzung in einem Dauergrab | 970,00 € | § 3 Abs. 2 a der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Urnenbeisetzung in einem Reihengrab | 831,00 € | § 3 Abs. 2 b der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium | 646,00 € | § 3 Abs. 2 c der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Urnenbeisetzung in einer Baumgrabstelle | 831,00 € | § 3 Abs. 2 d der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Urnenbeisetzung in einem Urnenrasendauergrab | 831,00 € | § 3 Abs. 2 e der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Urnenbeisetzung in einem teil-anonymen Urneneinzelgrab | 231,00 € | § 3 Abs. 2 f der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Urnenbeisetzung in einem Komplettgrab | 831,00 € | § 3 Abs. 2 g der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Urnenbeisetzung in einer teil-anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte | 129,00 € | § 3 Abs. 3 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Zuschlag für eine Bestattung an einem bestattungsfreien Tag | 50 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes | § 3 Abs. 5 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Zuschlag für Mehraufwand, etwa Übergrösse des Sarges, mehr als vier Bestatter oder Videoübertragung der Trauerfeier | 25 Prozent des jeweiligen Gebührensatzes | § 3 Abs. 6 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Gruft auf 50 Jahre, je Quadratmeter | 1.245,00 € | § 7 Nr. 14 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung und § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung |
| Gruft, Verlängerung je Jahr und Quadratmeter | 24,90 € | § 7 Nr. 14.1 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Jährliche Kontrolle des Grabmals auf Standsicherheit und Verkehrssicherheit, je Jahr des Nutzungsrechts | 13,00 € | § 8 Nr. 2 b der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals einschliesslich aller baulichen Anlagen | 83,00 € | § 8 Nr. 2 a der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Zuschlag, wenn das Grab nicht maschinell ausgehoben werden kann oder soll | 797,30 € | § 4 Abs. 1 d der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Zuschlag, wenn das Grab nicht maschinell geschlossen und gehügelt werden kann oder soll | 177,01 € | § 4 Abs. 1 e der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Benutzung der Trauerhalle mit Beleuchtung und Standleuchter bis zu 25 Minuten, einschliesslich Orgelbenutzung | 250,00 € | § 5 Nr. 3 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Zusätzliche Benutzung der Trauerhalle, je weitere angefangene 25 Minuten | 125,00 € | § 5 Nr. 4 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Benutzung der Kühlzelle über den nächstmöglichen Beisetzungstermin hinaus, je angefangenem Tag | 150,00 € | § 5 Nr. 1 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen und andere Zwecke, je Fall | 150,00 € | § 5 Nr. 2 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Nutzung des Urnenabschiedsraumes, erste und jede weitere angefangene Viertelstunde | 37,00 € | § 5 Nr. 7 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Transport der Kränze und Blumen zum Grab | 33,00 € | § 5 Nr. 5 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Reinigung der Trauerhalle bei erhöhter Verschmutzung, je angefangene halbe Stunde | 87,00 € | § 5 Nr. 6 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Ausgrabung oder Entnahme eines Sarges aus einer Erdgrabstelle | 1.794,00 € | § 6 Nr. 1 a der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Ausgrabung eines Kindersarges | 517,00 € | § 6 Nr. 1 b der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Ausgrabung einer Urne | 277,00 € | § 6 Nr. 2 a der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Entnahme einer Urne aus dem Kolumbarium | 138,00 € | § 6 Nr. 2 c der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung in Offenbach ohne Feierlichkeiten | 1.311,00 € | § 6 Nr. 3 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Wiederbeisetzung einer Erdausgrabung auf dem Alten Friedhof mit Grabhüllensystem | 1.932,00 € | § 6 Nr. 4 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Ausfertigung eines Grabstättennachweises | 33,00 € | § 8 Nr. 1 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Jahreserlaubniskarte für gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen | 39,00 € | § 8 Nr. 3 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Nachträgliche Änderungswünsche, die nicht die Friedhofsverwaltung zu vertreten hat | 100,00 € | § 8 Nr. 4 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
| Aushub einer Gruft und weitere Leistungen, die die Gebührenordnung nicht erfasst | nach einer rechnerisch nachvollziehbaren Gebühr für den zusätzlichen Aufwand, der vor der Erbringung schriftlich zuzustimmen ist | § 8 Nr. 5 und § 4 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung |
Was ein Grab in Offenbach am Main über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.195,00 €
Teil-anonyme Erdeinzelgrabstätte auf 25 Jahre in Offenbach am Main, über 25 Jahre, das sind 367,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 7 Nr. 7 und § 3 Abs. 1 e der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung sowie § 16 c der Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.07.2025 geltenden Fassung | 1.246,00 € |
| Bestattung§ 3 Abs. 1 a der Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main in der seit 01.01.2026 geltenden Fassung | 1.449,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.695,00 € |
Die günstigste Erdbestattung in Offenbach und zugleich die einzige pflegefreie. Die Nutzungsgebühr ist dieselbe wie beim Reihen-Erdgrab, nämlich 1.246 Euro; der Unterschied entsteht allein bei der Bestattung, die hier 1.449 statt 1.725 Euro kostet, also 276 Euro weniger. Die einzelnen Grabstellen sind nicht gekennzeichnet, und die Pflege ist Sache der Stadt: § 16 c Abs. 3 der Friedhofssatzung bestimmt, dass Rechte und Pflichten an den teil-anonymen Einzelgrabstätten nur der Friedhofsverwaltung zustehen. Angehörige dürfen der Beisetzung nach Abs. 2 beiwohnen, und für die teil-anonymen Beisetzungen können nach § 21 Abs. 2 Gedenkschilder am Baum des Gedenkens angebracht werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts gibt es nicht. Die Ruhefrist beträgt nach § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung einheitlich 25 Jahre, für Erd- wie für Feuerbestattungen; eine kürzere Frist für Kinder kennt die Satzung nicht. Auf begründeten Antrag kann sie nach Abs. 2 ausnahmsweise um bis zu fünf Jahre verkürzt werden, wenn die Grabstätte nach zwanzig Jahren abgeräumt wird.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main, Lesefassung des Ortsrechts 6.071, beschlossen am 10.12.2020, ausgefertigt am 11.12.2020, bekannt gemacht in der Offenbach-Post am 17.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.11.2023 (bekannt gemacht 13.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024) und die 2. Änderungssatzung vom 22.05.2025 (bekannt gemacht 30.06.2025, in Kraft seit 01.01.2026); beide Änderungen sind eingearbeitet. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Offenbach am Main offenlässt
- Ruhefrist und Nutzungsdauer sind in Offenbach zwei verschiedene Dinge, und die Satzung trennt sie sauber. Die Ruhefrist beträgt nach § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzung einheitlich 25 Jahre, für Erd- wie für Feuerbestattungen und ohne kürzere Frist für Kinder. Die Nutzungsdauer richtet sich nach der Grabart: 25 Jahre bei den Reihen-, Kinder-, Komplett- und teil-anonymen Gräbern sowie beim Urnenreihenbaum, 30 Jahre bei den Dauergräbern, beim Urnenrasendauergrab, beim Kolumbarium und bei den beiden übrigen Baumgräbern, 50 Jahre bei der Gruft. Auf begründeten Antrag kann die Ruhefrist nach § 10 Abs. 2 ausnahmsweise um bis zu fünf Jahre verkürzt werden, wenn die Grabstätte nach zwanzig Jahren abgeräumt wird; für Komplettgräber gilt das ausdrücklich nicht.
- Die Komplettgräber sind trotz ihres Namens und trotz der eingeschlossenen Pflege nicht als pflegefrei geführt, und das ist die wichtigste Entscheidung dieser Erfassung. § 17 Abs. 1 der Friedhofssatzung gibt sie nur in Verbindung mit einem Treuhandvertrag für Grabpflege und Gestaltung ab. Der Vertrag umfasst nach Abs. 2 Bepflanzung und Pflege über die ganze Nutzungszeit sowie eine Grabplatte oder einen Grabstein; die Leistungen erbringen zugelassene Gartenbau- und Steinmetzbetriebe, kontrolliert wird von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH, und die Abrechnung erfolgt direkt über die Treuhandstelle. Der Preis dieses Vertrages steht in keiner Satzung, und die Stadt zahlt ihn nicht. Wer das Urnen-Komplettgrab mit 1.136 Euro für das günstigste gewöhnliche Urnengrab der Stadt hält, hat den Treuhandvertrag noch nicht bezahlt.
- Für die sieben pflegefreien Grabarten lässt sich jeweils die Stelle nennen, an der die Pflege nicht beim Nutzungsberechtigten liegt. Bei der teil-anonymen Urnengemeinschaftsgrabstätte sagt § 16 b Abs. 2 der Friedhofssatzung, Rechte und Pflichten an diesen Grabstätten stünden nur der Friedhofsverwaltung zu; bei der teil-anonymen Einzelgrabstätte in Erd- und in Urnenform sagt § 16 c Abs. 3 dasselbe. Beim Urnenrasendauergrab sagt § 16 d Abs. 1, die Pflege der Rasenfläche erfolge ausschliesslich durch die Städtischen Friedhöfe, und verbietet eigene Grabplatten, Beistellungen und eigene Anpflanzungen. Bei den drei Baumgräbern sagen § 16 e, § 16 f und § 16 g jeweils in Abs. 1, die Pflege des Baumes erfolge ausschliesslich durch die Städtischen Friedhöfe, und verbieten eigene Anpflanzungen und die Gestellung eines Grabsteines.
- Bei den drei Baumgräbern ist diese Zuordnung enger begründet als bei den übrigen vier, und das gehört gesagt. Die Satzung spricht dort von der Pflege des Baumes, nicht von der Pflege der Grabstätte. Wir führen sie trotzdem als pflegefrei, weil derselbe Absatz eigene Anpflanzungen und einen eigenen Grabstein verbietet und damit gar keine gestaltete Einzelfläche entsteht, die zu pflegen wäre; Blumenschalen und Kerzen dürfen nach § 31 Abs. 7 nur auf besonders ausgewiesenen Flächen abgelegt werden, alles andere räumt die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung ab. Wer diese Auslegung nicht teilt, streicht die drei Baumgräber und hat dann noch vier pflegefreie Grabarten, deren günstigste in Urnenform mit 390 Euro die teil-anonyme Gemeinschaftsanlage bleibt.
- Die Gruft ist nicht als Grabart erfasst, weil der Tarif sie nach Fläche abrechnet. § 7 Nr. 14 nennt 1.245 Euro je Quadratmeter für 50 Jahre, und § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung setzt die Mindestfläche einer einstelligen Gruft auf 10,8 Quadratmeter fest, worin die hälftige Wegefläche zur Nachbargruft mit je 1,20 Metern nach beiden Seiten steckt; jeder weitere Gruftplatz zählt mit 3,6 Quadratmetern. Eine einstellige Gruft kostet danach mindestens 13.446 Euro Nutzungsgebühr, dazu 2.070 Euro für die Erdbestattung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe f. Wir haben diesen Betrag nicht in die Tabelle gestellt, weil er gerechnet und nicht gelesen ist und weil die tatsächliche Fläche jeder Gruft abweichen kann. Der Aushub der Gruft ist in der Bestattungsgebühr nicht enthalten, er wird nach § 8 Nr. 5 gesondert und nach Aufwand berechnet.
- Die jährliche Kontrolle des Grabmals nach § 8 Nr. 2 Buchstabe b ist nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, obwohl der Wortlaut das nahelegt. Sie kostet 13 Euro je Jahr des Nutzungsrechts und wird für dessen ganze Dauer erhoben, also 325 Euro über 25 und 390 Euro über 30 Jahre. Wir setzen sie nicht an, weil sie nur anfällt, wenn tatsächlich ein Grabmal oder eine bauliche Anlage errichtet worden ist; § 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung verlangt dafür eine Genehmigung, schreibt ein Grabmal aber nicht vor, und bei den Baum-, Rasen- und teil-anonymen Gräbern ist es sogar verboten. Wer ein Dauer-Erdgrab mit Grabstein nimmt, rechnet also 390 Euro und die 83 Euro Genehmigungsgebühr nach Buchstabe a hinzu.
- Die Beisetzungsgebühr ist bei jeder Grabart der schmalste Satz, den die Satzung nennt. Mit ihr sind nach § 4 Abs. 1 bei Erdbestattungen die Zellenbenutzung bis zum nächstmöglichen Beisetzungstermin einschliesslich Überführung des Sarges von der Kühlzelle zur Trauerhalle, das maschinelle Ausheben, Schliessen und Hügeln des Grabes sowie die Überführung zum Grab und die Beisetzung abgegolten, bei Urnenbeisetzungen nach Abs. 2 die Nutzung des Urnenabschiedsraumes bis zu einer Viertelstunde, das Öffnen und Schliessen der Grabstelle und das Überführen der Urne. Nicht enthalten und deshalb nicht eingerechnet sind die Trauerhalle mit 250 Euro nach § 5 Nr. 3, der Zuschlag von 797,30 Euro nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d, wenn das Grab nicht maschinell ausgehoben werden kann oder soll, und der Zuschlag von 177,01 Euro nach Buchstabe e für das nicht maschinelle Schliessen und Hügeln.
- Zwei prozentuale Zuschläge sind ebenfalls nicht eingerechnet. Für eine Bestattung an einem bestattungsfreien Tag verlangt § 3 Abs. 5 fünfzig Prozent des jeweiligen Gebührensatzes; bestattet wird nach § 7 Abs. 5 der Friedhofssatzung dienstags bis freitags, Ort und Zeit setzt die Friedhofsverwaltung fest. Für Mehraufwand wie Übergrösse des Sarges, mehr als vier Bestatter oder eine Videoübertragung der Trauerfeier kommen nach § 3 Abs. 6 fünfundzwanzig Prozent hinzu.
- Das Grabhüllensystem ist keine Wahl, sondern eine Ortsfrage. Nach § 12 Abs. 4 der Friedhofssatzung werden auf dem Alten Friedhof an der Friedhofstrasse Erdbestattungen ausschliesslich in Dauergräbern unter Nutzung eines vom Eigenbetrieb zugelassenen Grabhüllensystems vorgenommen, Urnenbeisetzungen dort nur in vorhandenen Gräbern und in ausgewiesenen Urnengrabfeldern. Die Erdbestattung kostet dort deshalb 3.540 statt 2.070 Euro, und auch die Wiederbeisetzung nach einer Ausgrabung ist mit 1.932 statt 1.311 Euro teurer. Diese Grabart ist neu erfasst; die erste Erfassung führte sie nicht.
- Das Kinderreihengrab war in der ersten Erfassung mit der Begründung weggelassen, es lasse sich mit den übrigen Grabarten nicht vergleichen. Es ist jetzt aufgenommen und mit nurKinder gekennzeichnet, wofür dieses Feld da ist. § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung erlaubt besondere Reihengrabfelder für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder bis zu einer Sarglänge von einem Meter. Die Ruhefrist bleibt bei 25 Jahren, denn § 10 Abs. 1 kennt keine kürzere Frist für Kinder.
- Für das Sternenkinderfeld auf dem Neuen Friedhof nennt die Gebührensatzung keinen Betrag. § 20 der Friedhofssatzung beschreibt es als Ort zum Gedenken an die Allerkleinsten; die gemeinschaftlichen Beisetzungen werden von den Offenbacher Krankenhäusern veranlasst und finden quartalsweise statt, ein Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nach Abs. 3 nicht vergeben, und die Lage gibt der Eigenbetrieb vor. Ob und was dafür berechnet wird, lässt sich aus der Satzung nicht ermitteln.
- Drei weitere Grabformen der Friedhofssatzung haben keine eigene Tarifziffer. Patenschaftsgrabstätten nach § 19 stehen unter Denkmalschutz; der Pate übernimmt die Unterhaltung von Denkmal und Grabstätte und erhält dafür ein gebührenfreies Nutzungsrecht. Erbbegräbnisplätze nach § 22 sind Grabstätten mit früher erworbenen Rechten auf Friedhofsdauer; sie erlöschen nach sechzig Jahren und können gegen die für Dauergräber festgesetzten Gebühren um jeweils dreissig Jahre verlängert werden, neue werden nicht mehr vergeben. Ehren- und Legatgräber nach § 23 erhält und pflegt die Stadt, und der Magistrat kann nach § 1 Abs. 2 der Gebührensatzung ganz oder teilweise von den Gebühren befreien.
- Für die Bestattung auf den jüdischen Friedhöfen und dem islamischen Gräberfeld gelten nach § 3 Abs. 4 der Gebührensatzung dieselben Gebühren wie für die Erdbestattungen nach Abs. 1. Für die jüdischen und muslimischen Friedhofsteile gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung nach § 1 Abs. 1 entsprechend, soweit dem nicht besondere Ordnungen oder Bräuche entgegenstehen.
- Die Aktualität ist auf drei Wegen geprüft. Das Ortsrecht der Stadt führt unter 6.071 die Ursprungsfassung, die 1. und die 2. Änderungssatzung und die Lesefassung und unter 6.070 die Friedhofssatzung mit ihrer einzigen Änderungssatzung; eine dritte Änderung gibt es nicht. Die 2. Änderungssatzung vom 22.05.2025 nennt 43 einzelne Betragsersetzungen, und alle 43 sind in der Lesefassung zeichengleich angekommen, sodass die bequemere Lesefassung hier ohne Abstriche benutzt werden kann. Die Gebührenseite des ESO nennt dieselben Beträge. Nicht prüfen liess sich die Zeitung selbst: Nach § 12 der Gebührensatzung werden die Satzungen in der Offenbach-Post bekannt gemacht, deren Jahrgänge nicht frei im Netz stehen.
- Die Stadt betreibt fünf Friedhöfe: den Neuen Friedhof, den Alten Friedhof und die Friedhöfe Bieber, Bürgel und Rumpenheim. Nicht jede Grabart gibt es überall; die Satzung sagt es ausdrücklich nur für den Alten Friedhof, wo Erdbestattungen nach § 12 Abs. 4 nur mit Grabhüllensystem möglich sind, und für das Sternenkinderfeld und die Grüfte, die beide auf dem Neuen Friedhof liegen. Auf ein Reihengrab besteht nach § 12 Abs. 1 ein Anspruch, auf jede andere Grabform nicht: Sondergrabstätten werden nur nach Verfügbarkeit vergeben.
Friedhöfe in Offenbach am Main und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 8 Friedhöfe in Offenbach am MainLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main, Lesefassung des Ortsrechts 6.071 beschlossen am 10.12.2020, ausgefertigt am 11.12.2020, bekannt gemacht in der Offenbach-Post am 17.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30.11.2023 (bekannt gemacht 13.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024) und die 2. Änderungssatzung vom 22.05.2025 (bekannt gemacht 30.06.2025, in Kraft seit 01.01.2026); beide Änderungen sind eingearbeitet
- 2. Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main vom 22.05.2025 ausgefertigt am 25.06.2025, in Kraft mit Wirkung zum 01.01.2026; sie nennt 43 einzelne Betragsersetzungen, die alle zeichengleich in der Lesefassung angekommen sind
- Friedhofssatzung der Stadt Offenbach am Main, Lesefassung des Ortsrechts 6.070 beschlossen am 10.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 22.05.2025, bekannt gemacht am 30.06.2025, in Kraft seit 01.07.2025, Änderung eingearbeitet
- Satzungen und Verordnungen der Stadt Offenbach am Main, Ortsrecht Stand 05.09.2026; führt unter 6.070 die Friedhofssatzung mit einer Änderungssatzung und der Lesefassung und unter 6.071 die Gebührensatzung mit der 1. und der 2. Änderungssatzung und der Lesefassung. Eine dritte Änderung gibt es nicht
- Friedhofs- und Bestattungsgebühren, Gebührenseite des ESO Stadtservice Stand 05.09.2026, nennt dieselben Beträge wie die Lesefassung, von 724 Euro für die Erdbestattung im Kinderreihengrab bis 3.540 Euro für die Erdbestattung mit Grabhüllensystem
- Friedhöfe der Stadt Offenbach am Main, Übersicht des ESO Stadtservice Stand 05.09.2026, nennt die fünf städtischen Friedhöfe, die Anschrift und die Rufnummer der Friedhofsverwaltung sowie die Öffnungszeiten der Friedhöfe
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.