Offenbach am Main · Hessen · AGS 06413000
Friedhofsgebühren Offenbach am Main: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main, Lesefassung, beschlossen am 10.12.2020, geändert durch Satzungen vom 30.11.2023 und 22.05.2025, Änderungen eingearbeitet. Die Sätze gelten für alle 8 Friedhöfe der Eigenbetrieb Stadt Offenbach am Main, Kommunale Dienstleistung, nicht für einzelne.
- 390,00 €
- Günstigstes Grab
- 6.366,00 €
- Teuerstes Grab
- 14
- Grabarten in der Satzung
- nicht erfasst
- Ruhefrist Erdbestattung
Teil-anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte, 25 Jahre
Familienurnenbaum für sechs Urnenstellen, 30 Jahre
Was ein Grab in Offenbach am Main kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 4 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Teil-anonyme Erdeinzelgrabstätte, 25 JahreDie günstigste Erdbestattung in Offenbach. | 1.246,00 € | 1.449,00 € | 2.695,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 7 und § 3 Abs. 1 e Gebührensatzung |
| Reihen-Erdgrab, 25 JahreDie Bestattungsgebühr deckt Kühlzelle bis zum Beisetzungstermin, maschinelles Ausheben, Schließen und Hügeln, Überführung zum Grab und Beisetzung. | 1.246,00 € | 1.725,00 € | 2.971,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 b Gebührensatzung |
| Dauer-Erdgrab, 30 JahreVerlängerung 74,70 Euro je Jahr. | 2.241,00 € | 2.070,00 € | 4.311,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 a Gebührensatzung |
| Erd-Dauerkomplettgrab, 25 JahreDie Nutzungsgebühr beträgt genau 1.867,50 Euro. Verlängerung 74,70 Euro je Jahr, in bestimmten Lagen nicht möglich. | 1.868,00 € | 2.070,00 € | 3.938,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 16 und § 3 Abs. 1 g Gebührensatzung |
Urne: 10 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Teil-anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte, 25 JahreDie günstigste Grabart in Offenbach. | 261,00 € | 129,00 € | 390,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 9 und § 3 Abs. 3 Gebührensatzung |
| Teil-anonymes Urnengrab, 25 Jahre | 673,00 € | 231,00 € | 904,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 8 und § 3 Abs. 2 f Gebührensatzung |
| Urnen-Komplettgrab, je Urnenstelle, 25 JahreVerlängerung 12,20 Euro je Jahr und Urnenstelle. | 305,00 € | 831,00 € | 1.136,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 15 und § 3 Abs. 2 g Gebührensatzung |
| Reihen-Urnengrab, 25 Jahre | 747,00 € | 831,00 € | 1.578,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 4 und § 3 Abs. 2 b Gebührensatzung |
| Urnenreihenbaum, 25 Jahre | 810,00 € | 831,00 € | 1.641,00 € | 25 J. | § 7 Nr. 11 und § 3 Abs. 2 d Gebührensatzung |
| Urnennische im Kolumbarium, zweistellig, 30 JahreVerlängerung 46,30 Euro je Jahr. | 1.389,00 € | 646,00 € | 2.035,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 6 und § 3 Abs. 2 c Gebührensatzung |
| Dauer-Urnengrab, 30 JahreVerlängerung 41,20 Euro je Jahr. | 1.236,00 € | 970,00 € | 2.206,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 a Gebührensatzung |
| Urnenrasendauergrab, zweistellig, 30 JahreVerlängerung 44,80 Euro je Jahr. | 1.344,00 € | 831,00 € | 2.175,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 10 und § 3 Abs. 2 e Gebührensatzung |
| Gemeinschaftsurnenbaum, 30 JahreVerlängerung 62,30 Euro je Jahr. | 1.869,00 € | 831,00 € | 2.700,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 13 und § 3 Abs. 2 d Gebührensatzung |
| Familienurnenbaum für sechs Urnenstellen, 30 JahreJede weitere Urnenstelle kostet ein Sechstel dieser Gebühr. Verlängerung 184,50 Euro je Jahr und Einheit. | 5.535,00 € | 831,00 € | 6.366,00 € | 30 J. | § 7 Nr. 12 und § 3 Abs. 2 d Gebührensatzung |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung in einem Reihengrab | 1.725,00 € | § 3 Abs. 1 b Gebührensatzung |
| Erdbestattung in einem Dauergrab | 2.070,00 € | § 3 Abs. 1 a Gebührensatzung |
| Erdbestattung in einem Kinderreihengrab | 724,00 € | § 3 Abs. 1 c Gebührensatzung |
| Urnenbeisetzung in einem Reihengrab | 831,00 € | § 3 Abs. 2 b Gebührensatzung |
| Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium | 646,00 € | § 3 Abs. 2 c Gebührensatzung |
| Urnenbeisetzung in einer teil-anonymen Gemeinschaftsgrabstätte | 129,00 € | § 3 Abs. 3 Gebührensatzung |
| Zuschlag für eine Bestattung an einem bestattungsfreien Tag | 50 Prozent | § 3 Abs. 5 Gebührensatzung |
| Zuschlag für Mehraufwand, etwa Übergröße des Sarges, mehr als vier Bestatter oder Videoübertragung | 25 Prozent | § 3 Abs. 6 Gebührensatzung |
| Zuschlag, wenn das Grab nicht maschinell ausgehoben werden kann oder soll | 797,00 € | § 4 Abs. 1 d Gebührensatzung |
| Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmals einschließlich baulicher Anlagen | 83,00 € | § 8 Nr. 2 a Gebührensatzung |
| Jährliche Standsicherheitskontrolle des Grabmals, je Jahr des Nutzungsrechts | 13,00 € | § 8 Nr. 2 b Gebührensatzung |
| Ausfertigung eines Grabstättennachweises | 33,00 € | § 8 Nr. 1 Gebührensatzung |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.195,00 €
Teil-anonyme Erdeinzelgrabstätte, 25 Jahre in Offenbach am Main, über 25 Jahre, das sind 367,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 7 Nr. 7 und § 3 Abs. 1 e Gebührensatzung | 1.246,00 € |
| Bestattung§ 3 Abs. 1 b Gebührensatzung | 1.449,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.695,00 € |
Die günstigste Erdbestattung in Offenbach.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main, Lesefassung, beschlossen am 10.12.2020, geändert durch Satzungen vom 30.11.2023 und 22.05.2025, Änderungen eingearbeitet. Erfasst am 27.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Stadt hat im April 2025 angekündigt, dass eine neue Gebührensatzung zum 01.01.2026 in Kraft tritt. Die hier erfassten Beträge stammen aus der bis dahin geltenden Lesefassung.
- Die Ruhezeiten stehen in der Friedhofssatzung, nicht in der Gebührensatzung, und sind nicht erfasst. Angegeben ist die Dauer des Nutzungsrechts.
- Kinderreihengräber sind nicht übernommen, weil sie sich mit den übrigen Grabarten nicht vergleichen lassen.
- Der Aushub einer Gruft wird nach Aufwand berechnet und steht ohne Betrag in der Satzung.
Weiter im Verzeichnis
- Die 8 Friedhöfe in Offenbach am MainLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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- Gebührenblatt Eltville am RheinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt TaunussteinZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt GießenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt WetzlarZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MainzZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt StuttgartZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt MünchenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt DresdenZum Gegenrechnen
- Gebührenblatt LeipzigZum Gegenrechnen
Quellen und Stand
- Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Stadt Offenbach am Main, Lesefassung beschlossen am 10.12.2020, geändert durch Satzungen vom 30.11.2023 und 22.05.2025, Änderungen eingearbeitet
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 27.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.