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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Taunusstein, Hessen, AGS 06439015

Friedhofsgebühren in Taunusstein, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 23.11.2023, ausgefertigt am 19.12.2023, bekannt gemacht am 21.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; die Beträge sind in vier Spalten für 2024, 2025, 2026 und ab 2027 gestaffelt, erfasst ist die Spalte vom 01.01.2026 bis 31.12.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Taunusstein und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Taunusstein.

1.707,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Anonyme Urnenbeisetzung, mit Beisetzung

6.299,25 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Wahlgrab, eine Grabstelle, 40 Jahre, mit Beisetzung

12
Grabarten in der Satzung
30 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Taunusstein kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Taunusstein führt 12 Grabarten. Die günstigste ist Anonyme Urnenbeisetzung mit 1.707,00 €, die teuerste Wahlgrab, eine Grabstelle, 40 Jahre mit 6.299,25 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 23.11.2023, ausgefertigt am 19.12.2023, bekannt gemacht am 21.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; die Beträge sind in vier Spalten für 2024, 2025, 2026 und ab 2027 gestaffelt, erfasst ist die Spalte vom 01.01.2026 bis 31.12.2026.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

4 Grabarten für die Erdbestattung in Taunusstein

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Reihengrab ab dem vollendeten 5. LebensjahrDie günstigste Erdbestattung in Taunusstein. Das Nutzungsrecht läuft für die Dauer der Ruhefrist; ein Wiedererwerb und eine Verlängerung sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. Innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Erstbestattung sind zwei weitere Urnenbeisetzungen zulässig.3.459,50 €1.121,25 €4.580,75 €30 J.Paragraf 9 Absatz 1 b und Paragraf 6 Absatz 1 a 1 der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 18 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Wahlgrab, eine Grabstelle, 40 JahreZwei Grabstellen kosten 8.721,25 Euro, drei 12.264,25 Euro, vier 15.807,50 Euro. Die Bestattungsgebühr fällt für die Erstbestattung und für jede weitere Bestattung in gleicher Höhe an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 4 a 129,50 Euro je Grabstelle und Jahr.5.178,00 €1.121,25 €6.299,25 €40 J.Paragraf 10 Absatz 1 a und Paragraf 6 Absatz 1 a 2 der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Anonyme ErdbestattungSie ist in Taunusstein nicht die günstigste Erdbestattung, sondern kostet fast genauso viel wie ein einstelliges Wahlgrab. Eine Nutzungszeit nennt die Friedhofssatzung für das Feld für anonyme Erdbestattungen in § 32 nicht, und sie setzt die Laufzeit dort auch nicht der Ruhefrist gleich. Die Ruhefrist für Leichen beträgt nach § 12 Abs. 4 dreißig Jahre; ob das Nutzungsrecht ebenso lange läuft, sagt die Satzung nicht.5.177,50 €1.121,25 €6.298,75 €-Paragraf 11 Absatz 1 b 2 der Gebührensatzung, Bestattungsgebühr nach Paragraf 6 Absatz 1 a
Reihengrab bis zur Vollendung des 5. LebensjahresBei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist zwanzig statt dreißig Jahre.1.643,00 €518,00 €2.161,00 €20 J.Paragraf 9 Absatz 1 a und Paragraf 6 Absatz 1 b 1 der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 18 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung

8 Grabarten für die Urne in Taunusstein

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
UrnenreihengrabEine Verlängerung des Nutzungsrechts und ein Wiedererwerb sind nach Paragraf 24 Absatz 1 der Friedhofssatzung nicht möglich.1.687,25 €300,25 €1.987,50 €20 J.Paragraf 9 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 2 a der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 24 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab, 25 JahreBis zu vier Urnen; die Beisetzungsgebühr fällt je Urne an. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 4 b 172,75 Euro je Jahr.4.317,75 €300,25 €4.618,00 €25 J.Paragraf 10 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 2 b der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 25 Absatz 1 der Friedhofssatzung
Urnenkammer für zwei UrnenDie Anlage und die Pflege der Urnenwand obliegen nach Paragraf 27 Absatz 5 der Friedhofssatzung ausschließlich der Stadt; Grabschmuck ist dort nicht gestattet. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 3 126,75 Euro je Jahr, eine Ersatzplatte 78,00 Euro.2.533,75 €178,75 €2.712,50 €20 J.Paragraf 11 Absatz 1 a und Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 27 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Anonyme UrnenbeisetzungDie günstigste Grabart in Taunusstein. Eine Nutzungszeit nennt die Friedhofssatzung für das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen in § 28 nicht, und sie setzt die Laufzeit dort auch nicht der Ruhefrist gleich. Die Ruhefrist für Aschen beträgt nach § 12 Abs. 4 zwanzig Jahre; ob das Nutzungsrecht ebenso lange läuft, sagt die Satzung nicht.1.406,75 €300,25 €1.707,00 €-Paragraf 11 Absatz 1 b 1 und Paragraf 6 Absatz 2 d der Gebührensatzung
Baumreihengrab, 25 JahreDie Anlage und die Pflege der Grabstätte obliegen nach Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung ausschließlich der Stadt. Ein Wiedererwerb und eine Verlängerung sind nach Paragraf 31 Absatz 3 ausgeschlossen. Die Asche darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne beigesetzt werden.2.733,50 €300,25 €3.033,75 €25 J.Paragraf 11 Absatz 4 und Paragraf 6 Absatz 2 e der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Baumwahlgrab, 25 JahreDie Anlage und die Pflege der Grabstätte obliegen nach Paragraf 31 Absatz 7 der Friedhofssatzung ausschließlich der Stadt. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 11 Absatz 5 a 155,00 Euro je Stelle und Jahr und ist nach Paragraf 31 Absatz 3 nur bei einer nicht voll belegten Baumwahlgrabstätte möglich.3.873,75 €300,25 €4.174,00 €25 J.Paragraf 11 Absatz 5 und Paragraf 6 Absatz 2 e der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofssatzung
Rasenwahlgrab, 25 JahreEin Urnenwahlgrab auf Rasenfläche für bis zu zwei Urnen. Die Rasenflächen pflegt nach Paragraf 30 Absatz 6 der Friedhofssatzung die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter. Die Verlängerung kostet nach Paragraf 10 Absatz 4 c 149,25 Euro je Jahr für zwei Grabstellen.3.733,50 €300,25 €4.033,75 €25 J.Paragraf 10 Absatz 3 und Paragraf 6 Absatz 2 b der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 30 Absatz 1 der Friedhofssatzung
RasenreihengrabEin Urnengrab, kein Erdgrab: Paragraf 14 Absatz 1 h der Friedhofssatzung kennt Rasengräber nur für Urnenbeisetzung, Paragraf 29 regelt sie als Urnenreihengräber auf Rasenfläche. Die Rasenflächen pflegt nach Paragraf 29 Absatz 5 die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter.2.215,50 €300,25 €2.515,75 €20 J.Paragraf 9 Absatz 3 und Paragraf 6 Absatz 2 a der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 29 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung

21 weitere Gebühren in der Satzung von Taunusstein

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Ausheben und Schließen des Grabes sowie Absenken des Sarges in einer Reihengrabstätte, ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.121,25 €Paragraf 6 Absatz 1 a 1 der Gebührensatzung
Dasselbe in einer Wahlgrabstätte, für die Erstbestattung wie für jede weitere Bestattung1.121,25 €Paragraf 6 Absatz 1 a 2 der Gebührensatzung
Ausheben und Schließen des Grabes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Reihen- wie Wahlgrabstätte518,00 €Paragraf 6 Absatz 1 b der Gebührensatzung
Beisetzung einer Asche in einer Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte, in einer Grabstätte für Erdbestattung, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen oder an einem Baum300,25 €Paragraf 6 Absatz 2 der Gebührensatzung
Öffnen, Einstellen und Schließen einer Urnenkammer in einer Urnenwand178,75 €Paragraf 6 Absatz 3 der Gebührensatzung
Bestattung von totgeborenen Kindern, von Kindern bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und von Föten0,00 €Paragraf 6 Absatz 4 der Gebührensatzung
Benutzung der Trauerhalle, je Trauerfall489,50 €Paragraf 5 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab, je Grabstelle und Jahr129,50 €Paragraf 10 Absatz 4 a der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr172,75 €Paragraf 10 Absatz 4 b der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Rasenwahlgrab mit zwei Grabstellen, je Jahr149,25 €Paragraf 10 Absatz 4 c der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer, je Jahr126,75 €Paragraf 11 Absatz 3 der Gebührensatzung
Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Baumwahlgrab, je Stelle und Jahr155,00 €Paragraf 11 Absatz 5 a der Gebührensatzung
Ersatzplatte für die Urnenwand78,00 €Paragraf 7 der Gebührensatzung
Herausnahme einer Asche aus einer Urnenwand für die Beisetzung außerhalb von Taunusstein415,50 €Paragraf 8 Absatz 4 der Gebührensatzung
Umbettung oder Ausgrabung einer Leiche oder einer Aschenach dem anfallenden AufwandParagraf 8 Absätze 1 bis 3 der Gebührensatzung
Räumung einer Grabstätte, je Grabstelle555,50 €Paragraf 12 Absatz 1 a der Gebührensatzung
Prüfung und Genehmigung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen Grabausstattung46,50 €Paragraf 13 Absatz 1 a der Gebührensatzung
Zulassung eines Gewerbetreibenden, einmalig gültig19,75 €Paragraf 13 Absatz 1 b 1 der Gebührensatzung
Zulassung eines Gewerbetreibenden, fünf Jahre gültig29,25 €Paragraf 13 Absatz 1 b 2 der Gebührensatzung
Umschreiben eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte0,00 €Paragraf 13 Absatz 1 c der Gebührensatzung
Antrag auf Umbettung140,75 €Paragraf 13 Absatz 1 d der Gebührensatzung
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 23.11.2023, ausgefertigt am 19.12.2023, bekannt gemacht am 21.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; die Beträge sind in vier Spalten für 2024, 2025, 2026 und ab 2027 gestaffelt, erfasst ist die Spalte vom 01.01.2026 bis 31.12.2026.

Was ein Grab in Taunusstein über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

12.380,75 €

Reihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Taunusstein, über 30 Jahre, das sind 412,69 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 9 Absatz 1 b und Paragraf 6 Absatz 1 a 1 der Gebührensatzung, Nutzungszeit nach Paragraf 18 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraf 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung3.459,50 €
BestattungParagraf 6 Absatz 1 a 1 der Gebührensatzung1.121,25 €
Grabpflege über 30 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung7.800,00 €
Davon an die Gemeinde4.580,75 €

Die günstigste Erdbestattung in Taunusstein. Das Nutzungsrecht läuft für die Dauer der Ruhefrist; ein Wiedererwerb und eine Verlängerung sind nach Paragraf 18 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausgeschlossen. Innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Erstbestattung sind zwei weitere Urnenbeisetzungen zulässig.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 23.11.2023, ausgefertigt am 19.12.2023, bekannt gemacht am 21.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; die Beträge sind in vier Spalten für 2024, 2025, 2026 und ab 2027 gestaffelt, erfasst ist die Spalte vom 01.01.2026 bis 31.12.2026. Erfasst am 31.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

9 Fragen, die die Satzung von Taunusstein offenlässt

  • Die Gebührensatzung staffelt jeden Betrag in vier Spalten: 2024, 2025, 2026 und ab 2027. Erfasst ist durchgängig die Spalte vom 01.01.2026 bis 31.12.2026, weil sie am Abrufdatum galt. Zum 01.01.2027 steigen die Beträge erneut, das Reihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr etwa von 3.459,50 auf 3.745,00 Euro, die Trauerhalle von 489,50 auf 513,00 Euro.
  • Der frühere Eintrag trug die Beträge der Gebührensatzung vom 21.07.2020, die nach Paragraf 14 Absatz 2 der geltenden Satzung zum 31.12.2023 außer Kraft getreten ist. Die Bekanntmachungsseite der Stadt zur Gebührensatzung zeigt weiterhin den Text von 2020; die geltende Fassung liegt nur im Download-Bereich unter Richtlinien und Satzungen, Ordner Bestattungswesen.
  • Für das Ausheben und Schließen eines Grabes im Feld für anonyme Erdbestattungen nennt Paragraf 6 Absatz 1 keinen eigenen Satz; die Vorschrift kennt dort nur die Reihen- und die Wahlgrabstätte, beide zum selben Betrag von 1.121,25 Euro. Dieser Betrag ist angesetzt.
  • Für das Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (Paragraf 28) und das Feld für anonyme Erdbestattungen (Paragraf 32) nennt die Friedhofssatzung keine Nutzungszeit und setzt sie auch nicht der Ruhefrist gleich. Die Gebührensatzung nennt in Paragraf 11 Absatz 1 b nur den Betrag. Die Laufzeit dieser beiden Grabarten ist deshalb nicht erfasst.
  • Umbettungen und Ausgrabungen rechnet Paragraf 8 der Gebührensatzung nach dem anfallenden Aufwand ab und nennt für die dreizehn dort aufgezählten Tätigkeiten keinen Betrag.
  • Die Räumungsgebühr von 555,50 Euro entsteht nach Paragraf 12 Absatz 1 b abweichend vom Regelfall schon bei Überlassung der Grabstätte und steckt nach derselben Vorschrift bereits in den Nutzungsgebühren der Paragrafen 9 bis 11. Sie ist deshalb nicht zusätzlich in die Nutzungsgebühr gerechnet.
  • Die Trauerhalle kostet nach Paragraf 5 zusätzlich 489,50 Euro je Trauerfall. Sie ist nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet, weil sie nicht zwingend anfällt; nur der schmalste Satz ist mit anderen Gemeinden vergleichbar.
  • Den Bestattungsgarten (Memoriam-Garten) nach Paragraf 33 der Friedhofssatzung betreibt die Stadt gemeinsam mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH. Die Gebührensatzung führt dafür keine eigene Zeile, deshalb ist die Grabart nicht erfasst. Pflegefrei wäre sie wegen des Vertrags mit der Treuhandstelle ohnehin nicht.
  • Nach dem 19.12.2023 ist keine Änderung nachgeschoben worden. Nachgesehen wurde im Download-Bereich der Stadt unter Richtlinien und Satzungen, Ordner Bestattungswesen: dort liegen zur Gebührensatzung wie zur Friedhofssatzung je zwei Dateien, eine mit Stand 19.12.2023 und eine mit Stand 13.01.2026, deren Text zeichengleich ist. Nachgesehen wurde außerdem im Archiv der sonstigen Bekanntmachungen für die Jahre 2023 bis 2026 und im Ratsinformationssystem, dessen 1020 Vorlagen von Juni 2023 bis August 2026 auf Friedhof, Grabstätte, Bestattung, Urnen und Gebührensatzung durchgesehen wurden. Die letzte einschlägige Vorlage ist DRS. 23/163 vom 23.11.2023.

Friedhöfe in Taunusstein und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

  • Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 23.11.2023, ausgefertigt am 19.12.2023, bekannt gemacht am 21.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024; die Beträge sind in vier Spalten für 2024, 2025, 2026 und ab 2027 gestaffelt, erfasst ist die Spalte vom 01.01.2026 bis 31.12.2026
  • Friedhofssatzung der Stadt Taunusstein beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 23.11.2023, ausgefertigt am 19.12.2023, bekannt gemacht am 21.12.2023, in Kraft seit 01.01.2024, löst die Friedhofssatzung vom 01.01.2015 ab

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 31.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.