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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Dresden, Sachsen, AGS 14612000

Friedhofsgebühren in Dresden, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 6.21, vom 16.11.2023, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Elektronische Ausgabe Nr. e62-11-2023 vom 27.11.2023, in Kraft seit dem 28.11.2023, 64. Ergänzungslieferung 2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Dresden und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Dresden, Eigenbetrieb Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden.

346,15 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Erdreihengrab in der Fehlgeburtenanlage Heidefriedhof, einschließlich Pflege, mit Beisetzung

4.246,33 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Urnenwahlgrab am Einzelbaum für bis zu vier Urnen, mit Beisetzung

37
Grabarten in der Satzung
10 Jahre
Ruhefrist, Kinder, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, sowie Fehlgeborene

Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Dresden kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Dresden führt 37 Grabarten. Die günstigste ist Erdreihengrab in der Fehlgeburtenanlage Heidefriedhof, einschließlich Pflege mit 346,15 €, die teuerste Urnenwahlgrab am Einzelbaum für bis zu vier Urnen mit 4.246,33 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 6.21, vom 16.11.2023, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Elektronische Ausgabe Nr. e62-11-2023 vom 27.11.2023, in Kraft seit dem 28.11.2023, 64. Ergänzungslieferung 2024.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

10 Grabarten für die Erdbestattung in Dresden

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Erdreihengrab, 130 x 260 cmDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und die Zeile, an der sich die ganze Dresdner Gebührenrechnung ablesen lässt: 3,38 Quadratmeter mal der Äquivalenzziffer 1,0 mal 85,26 Euro ergeben 288,18 Euro, dazu der Grundbetrag von 491,97 Euro, macht auf den Cent 780,15 Euro. Das Reihengrab ist damit das einzige Grab mit der Äquivalenzziffer 1,0; jede andere Grabart liegt darüber. Nach Paragraf 14 Absatz 1 wird es der Reihe nach belegt, erst im Todesfall vergeben, das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung des Stellenscheins und ist ausdrücklich nicht verlängerbar; die Nutzungsdauer entspricht genau der Ruhezeit von zwanzig Jahren. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche liegen, Ausnahmen nur bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.780,15 €532,97 €1.313,12 €20 J.Ziffer 2.1.1.1 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Erdwahlgrab, 130 x 260 cm, je StelleDieselbe Grabgrösse wie das Reihengrab, dieselbe Bestattungsgebühr, und der Aufschlag von 144,09 Euro kauft allein das Recht zu wählen. Rechnerisch ist es die Äquivalenzziffer 1,5 statt 1,0: der halbe Zuschlag auf 3,38 mal 85,26 Euro ergibt genau diese 144,09 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 wird die Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt, das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und ist für jeweils fünf weitere Jahre verlängerbar. Absatz 4 lässt in einem Einfachgrab zusätzlich bis zu zwei Urnen zu, im mehrstelligen Grab bis zu vier. Der Betrag gilt je Stelle, ein zweistelliges Familiengrab kostet also 1.848,48 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.924,24 €532,97 €1.457,21 €20 J.Ziffer 2.1.2.1 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absätze 1 bis 4 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Grabstelle auf dem muslimischen Grabfeld, je StellePreisgleich mit dem gewöhnlichen Erdwahlgrab, auf den Cent. Der Tarif führt es trotzdem als eigene Ziffer, weil es nach Paragraf 15 Absatz 5 in einem gesonderten Grabfeld auf dem Heidefriedhof eingerichtet wird. Praktisch wichtiger als der Preis ist Paragraf 19 Absatz 1: Er zählt die muslimische Grabanlage, nämlich Teil des Grabfeldes E 9 sowie E 11, ausdrücklich zu den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften. Dort unterliegen die Grabmale nach Paragraf 21 in Material, Gestaltung und Bearbeitung keinen Vorschriften. Wer diese Wahl bei der Anmeldung der Bestattung nicht trifft, wird nach Absatz 2 in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften bestattet. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.924,24 €532,97 €1.457,21 €20 J.Ziffer 2.1.3.3 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 5 und Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Grabstelle auf dem buddhistischen Grabfeld, je StelleEbenfalls preisgleich mit dem Erdwahlgrab, und der einzige Fall im Dresdner Tarif, bei dem die Friedhofssatzung schweigt: Das Wort buddhistisch kommt in ihr an keiner Stelle vor. Während Paragraf 15 Absatz 5 das muslimische Grabfeld eigens einrichtet und Paragraf 19 Absatz 1 es bei den Grabfeldnummern nennt, gibt es für das buddhistische Grabfeld weder eine Beschreibung noch eine Grabfeldangabe noch eine Aussage darüber, ob es zu den Abteilungen mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften gehört. Der Grund ist das Alter: Die Friedhofssatzung stammt von 2020 und wurde zuletzt 2021 geändert, die Gebührensatzung von 2023. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.924,24 €532,97 €1.457,21 €20 J.Ziffer 2.1.3.4 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023
Sarggemeinschaftsanlage, je StelleDas einzige pflegefreie Erdgrab für Erwachsene und die einzige Zeile des Tarifs, an der sich der Preis der Grabpflege genau ablesen lässt. Rechnerisch ist die Sarggemeinschaftsanlage dasselbe Grab wie das Erdreihengrab, 3,38 Quadratmeter mit der Äquivalenzziffer 1,0, nur mit der Pflege-Äquivalenzziffer 1,0 obendrauf: 288,18 plus 491,97 plus 450,08 Euro. Die Pflege kostet also 450,10 Euro über zwanzig Jahre oder 22,50 Euro im Jahr. Paragraf 16 Absatz 2 beschreibt die Anlage: Erdbestattungen der Reihe nach, keine Namensnennung, die Flächen werden sechs Monate nach der Beisetzung eben angelegt und mit Rasen eingesät, und die Rasenpflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Umbettungen sind nach Paragraf 12 Absatz 4 ausgeschlossen. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus.1.230,25 €532,97 €1.763,22 €20 J.Ziffer 2.1.3.2 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absätze 2 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Erdwahlgrab in der Teichanlage Heidefriedhof, je StelleDas teuerste Erdgrab der Stadt, gleichauf mit dem in der naturnahen Grabanlage und 1.440,93 Euro über dem gewöhnlichen Erdwahlgrab derselben Grösse, also mehr als das Zweieinhalbfache. Bezahlt wird allein die Lage, denn die Bestattungsgebühr ist dieselbe. Die Teichanlage des Heidefriedhofs kommt in der Friedhofssatzung nur an einer einzigen Stelle vor, in Paragraf 15 Absatz 9 Satz 3, und dort auch nur für die Grabmale: Im Bereich des Teiches sind nur liegende Grabmale und Findlinge bis 50 Zentimeter Höhe zulässig. Über die Erdgräber dieser Anlage steht nichts, weder zur Grösse noch zur Pflege. Der Preis enthält rechnerisch keinen Pflegeanteil, wie ihn die Formel für gepflegte Gräber vorsieht; er ergibt sich allein aus einer erhöhten Äquivalenzziffer. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.2.365,17 €532,97 €2.898,14 €20 J.Ziffer 2.1.3.5 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 9 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Erdwahlgrab in der naturnahen Grabanlage Heidefriedhof, je StellePreisgleich mit dem Erdwahlgrab in der Teichanlage, und der Tarif setzt hinter die Bezeichnung den Vorbehalt ab Eröffnung. Die naturnahe Grabanlage war beim Beschluss der Gebührensatzung im November 2023 also noch nicht in Betrieb. In der Friedhofssatzung kommt sie überhaupt nicht vor, nicht einmal dem Namen nach. Im bisherigen Eintrag war dieses Grab als pflegefrei geführt; das ist berichtigt, denn keine Vorschrift nimmt es von Paragraf 27 Absatz 3 aus. Das Wort naturnah steht in der Friedhofssatzung ein einziges Mal, in Paragraf 15 Absatz 7 über die Urnenwahlgräber am Einzelbaum, und dort gerade in einem Satz über die individuelle Grabpflege. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.2.365,17 €532,97 €2.898,14 €20 J.Ziffer 2.1.3.6 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023
Kinderwahlgrab, 120 x 240 cm, ab dem vollendeten zweiten LebensjahrEin Wahlgrab für ein Kind, das älter als zwei Jahre geworden ist. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 dieselben zwanzig Jahre wie bei Erwachsenen, denn die verkürzte Frist von zehn Jahren gilt nur bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr. Gespart wird deshalb nur an der Fläche: 2,40 mal 1,20 Meter statt 2,60 mal 1,30, also 2,88 statt 3,38 Quadratmeter, bei gleicher Äquivalenzziffer 1,5. Daraus ergeben sich 368,32 Euro plus Grundbetrag, zusammen die 860,30 Euro des Tarifs. Der Preisvorteil gegenüber dem Erwachsenengrab liegt bei 63,94 Euro Nutzung und 152,28 Euro Bestattung, weil die kleinere Grube nach Ziffer 3.1.2 mit 380,69 statt 532,97 Euro berechnet wird. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.860,30 €380,69 €1.240,99 €20 J.Ziffer 2.1.2.2 a und 3.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 14 Absatz 2 und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Kinderwahlgrab, 100 x 120 cm, bis zum vollendeten zweiten LebensjahrDas günstigste Grab, das Dresden für ein geborenes Kind vorhält, und eine der beiden Grabarten mit einer zehnjährigen Nutzungszeit; nur das Erdreihengrab in der Fehlgeburtenanlage liegt mit 346,15 Euro noch darunter. Der Grund für die kurze Laufzeit ist die verkürzte Ruhezeit: Paragraf 11 Absatz 2 setzt für Kinder, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, zehn statt zwanzig Jahre. Für diesen Fall führt Ziffer 2.3 eine eigene Formel, und sie ist die exakte Hälfte der grossen: 42,63 statt 85,26 Euro je Flächeneinheit, 245,99 statt 491,97 Euro Grundbetrag. Mit 1,20 Quadratmetern und der Äquivalenzziffer 1,5 ergeben sich 76,73 plus 245,99, also genau die 322,72 Euro. Die Bestattung kostet nach Ziffer 3.1.3 nur 114,21 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.322,72 €114,21 €436,93 €10 J.Ziffer 2.1.2.2 b und 3.1.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Erdreihengrab in der Fehlgeburtenanlage Heidefriedhof, einschließlich PflegeFür Föten und Fehlgeburten, die nach Paragraf 16 Absatz 6 in Särgen, Urnen und Sammelurnen in gesonderten Grabanlagen auf dem Heidefriedhof beigesetzt werden. Derselbe Absatz sagt in einem Satz, worauf es hier ankommt: Die Pflege dieser Anlagen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Der Tarif bestätigt es mit den Worten einschliesslich Pflege. Nutzung und Bestattung zusammen kosten 346,15 Euro, weniger als jede andere Grabart der Stadt in beiden Formen, und die Grabherstellung ist mit 76,14 Euro nach Ziffer 3.1.4 die kleinste Position des ganzen Abschnitts 3. Die Laufzeit von zehn Jahren folgt der Ruhezeit für Fehlgeborene nach Paragraf 11 Absatz 2. Umbettungen aus dieser Anlage lässt Paragraf 12 Absatz 4 nicht zu.270,01 €76,14 €346,15 €10 J.Ziffer 2.1.3.1 und 3.1.4 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021

27 Grabarten für die Urne in Dresden

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Partnerstelle im Urnenhain TolkewitzDas günstigste Grab der Stadt für Erwachsene, 689,15 Euro für Nutzung und Beisetzung, und die niedrigste Äquivalenzziffer, die sich aus dem Tarif zurückrechnen lässt: 0,75 ergibt nur 63,95 Euro, sodass 88 Prozent des Preises auf den Grundbetrag von 491,97 Euro entfallen. Paragraf 15 Absatz 10 regelt sie knapp: Partnerstellen für zwei Urnen auf dem Urnenhain Tolkewitz, auf einer Kupferplatte erscheinen Name, Geburts- und Sterbedatum, im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 über Wahlgrabstätten entsprechend. Von der Partnerstelle im grünen Band auf dem Heidefriedhof ist sie streng zu unterscheiden: Dort trägt der Preis einen Pflegeanteil, hier nicht, und der Unterschied beträgt 1.257,16 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.555,91 €133,24 €689,15 €20 J.Ziffer 2.2.3.3 a und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnengemeinschaftsanlage Heidefriedhof und Urnenhain Tolkewitz, RasenflächeDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt in beiden Formen, mit 725,42 Euro für Nutzung und Beisetzung zusammen; nur die Partnerstelle im Urnenhain Tolkewitz liegt mit 689,15 Euro darunter, und dort trägt der Angehörige die Pflege selbst. Es ist zugleich anonym: Paragraf 16 Absatz 3 beschreibt doppellagige Urnenreihengräber auf einer Rasenfläche ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte, deren Lage nur im Grabverzeichnis festgehalten wird, und weist Gestaltung und Pflege der einheitlichen Rasenfläche ausschliesslich der Friedhofsverwaltung zu. Die Rechnung bestätigt die kleine Fläche: 0,33 Quadratmeter mit der Äquivalenzziffer 2,0 und der Pflegeziffer 1,0 ergeben 56,27 plus 491,97 plus 43,94 Euro. Der Pflegeanteil beträgt damit 43,94 Euro über zwanzig Jahre, also 2,20 Euro im Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus.592,18 €133,24 €725,42 €20 J.Ziffer 2.2.3.1 a und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absätze 3 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen, Urnenhain TolkewitzDasselbe Grab wie unter Ziffer 2.2.2.1, nur auf dem Urnenhain Tolkewitz, und dort mit der Äquivalenzziffer 1,5 statt 3,0 angesetzt: 127,89 plus 491,97 Euro. Es ist damit das günstigste Urnenwahlgrab der Stadt und kostet sogar 42,63 Euro weniger als das Urnenreihengrab, obwohl es die Lage wählen lässt, bis zu vier Urnen aufnimmt und nach Paragraf 15 Absatz 1 um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann. Das ist die einzige Stelle des Tarifs, an der ein Wahlgrab billiger ist als das entsprechende Reihengrab. Der Urnenhain Tolkewitz ist der Friedhof, auf dem Dresden auch das Columbarium und die Partnerstellen vorhält, und nach Paragraf 18 Absatz 4 gibt es dort denkmalgeschützte Grabfelder mit eigenen Gestaltungsrichtlinien nach Anlage 2. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.619,86 €133,24 €753,10 €20 J.Ziffer 2.2.2.2 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absätze 1 und 6 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnennische im Columbarium für zwei Aschen, Urnenhain TolkewitzDie kleinste der drei Urnennischen im Columbarium des Urnenhains Tolkewitz, der einzigen oberirdischen Beisetzungsform der Stadt. Paragraf 15 Absatz 11 führt sie als Urnenwahlgrab, sie ist deshalb verlängerbar. Praktisch wichtig ist Paragraf 9 Absatz 4: Bei oberirdischen Beisetzungen im Columbarium ist eine Urnenhöhe von höchstens 28 Zentimetern zulässig, eine Beschränkung, die für kein anderes Dresdner Grab gilt. Die Rechnung ergibt eine Äquivalenzziffer von 1,8 ohne jeden Pflegeanteil, was zur Sache passt, denn eine Nische in einer Wand hat kein Grabbeet. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.645,44 €133,24 €778,68 €20 J.Ziffer 2.2.3.2 a und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 11 und Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnenreihengrab, 100 x 100 cm, Heidefriedhof und Urnenhain TolkewitzEin Quadratmeter mit der Äquivalenzziffer 2,0: 170,52 plus 491,97 Euro ergeben genau die 662,49 Euro des Tarifs. Bemerkenswert ist der Vergleich mit dem Erdreihengrab: Das Urnenreihengrab ist mit einem Quadratmeter nur ein Drittel so gross, kostet aber mit 662,49 Euro fast so viel wie die 780,15 Euro des Erdreihengrabs, weil seine Äquivalenzziffer doppelt so hoch angesetzt ist und weil beide denselben Grundbetrag tragen. Der Unterschied entsteht erst bei der Beisetzung, die nach Ziffer 3.2.1 nur 133,24 statt 532,97 Euro kostet. Paragraf 14 Absatz 1 nennt die beiden Friedhöfe, auf denen es Urnenreihengräber gibt, Heidefriedhof und Urnenhain Tolkewitz, und schliesst die Verlängerung aus. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.662,49 €133,24 €795,73 €20 J.Ziffer 2.2.1.1 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 14 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnengemeinschaftsanlage Urnenhain Tolkewitz, mit RosenParagraf 16 Absatz 3 nennt die Rosen-Urnengemeinschaftsanlage auf dem Urnenhain Tolkewitz ausdrücklich eine besondere Form der Urnengemeinschaftsanlage; im Übrigen gilt für sie dasselbe, auch die Anonymität und die ausschliessliche Pflege durch die Friedhofsverwaltung. Der Aufschlag von 131,84 Euro gegenüber der Rasenfläche ist reiner Pflegeaufwand: Fläche und Äquivalenzziffer sind dieselben, nur die Pflegeziffer steigt von 1,0 auf 4,0. Rosen zu unterhalten kostet die Stadt also viermal so viel wie Rasen zu mähen, 175,77 statt 43,94 Euro über zwanzig Jahre. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus.724,02 €133,24 €857,26 €20 J.Ziffer 2.2.3.1 c und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absätze 3 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen, Nordfriedhof, Heidefriedhof und Friedhof DölzschenDas gewöhnliche Urnenwahlgrab auf drei der vier städtischen Friedhöfe. Die Äquivalenzziffer beträgt 3,0, das Ergebnis 255,78 plus 491,97 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 6 nimmt ein einstelliges Urnenwahlgrab bis zu vier Urnen auf, ein mehrstelliges bis zu acht; bezogen auf vier Urnen kostet die Nutzung also 186,94 Euro je Platz. Wer es mit dem Urnenreihengrab vergleicht, zahlt 85,26 Euro mehr, das ist genau eine Äquivalenzeinheit, und bekommt dafür die Wahl der Lage, drei zusätzliche Urnenplätze und die Verlängerbarkeit um jeweils fünf Jahre. Für dasselbe Grab auf dem Urnenhain Tolkewitz nennt Ziffer 2.2.2.2 einen um 127,89 Euro niedrigeren Betrag. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.747,75 €133,24 €880,99 €20 J.Ziffer 2.2.2.1 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absätze 1 und 6 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Wahlgrabstätte in der Mensch-Tier-Grabanlage HeidefriedhofPreisgleich mit dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab, und Dresden ist neben Essen die zweite erfasste Stadt mit einer gemeinsamen Grabstätte für Mensch und Tier. Paragraf 15 Absatz 12, durch das Amtsblatt Nr. 46/2021 vom 19.11.2021 eingefügt, regelt sie genau: ein gesondertes Grabfeld auf dem Heidefriedhof, zwei Human-Urnen und zwei Tier-Urnen je Grabstätte, wobei die Urne des verstorbenen Haustieres als Grabbeigabe beigesetzt wird. Der bemerkenswerte Satz steht dazwischen: Sie setzt nicht den Tod eines Menschen voraus und kann daher bereits zu Lebzeiten vorgenommen werden. Das Grabfeld gehört nach Paragraf 19 Absatz 1 zu den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.747,75 €133,24 €880,99 €20 J.Ziffer 2.2.3.9 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 12 und Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnennische im Columbarium für vier Aschen, Urnenhain TolkewitzDie mittlere der drei Nischengrössen. Der Aufschlag gegenüber der Nische für zwei Aschen beträgt genau 153,47 Euro, und derselbe Betrag trennt die Nische für vier von der für sechs. Die Äquivalenzziffern lauten 1,8, 3,6 und 5,4, sind also exakte Vielfache: Jedes weitere Aschenpaar kostet 153,47 Euro. Damit ist das Columbarium die einzige Dresdner Grabart mit einer sauber linearen Staffel. Je Asche gerechnet fällt der Preis von 322,72 Euro bei zwei über 199,73 Euro bei vier auf 158,73 Euro bei sechs Aschen, weil der Grundbetrag von 491,97 Euro nur einmal anfällt. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.798,91 €133,24 €932,15 €20 J.Ziffer 2.2.3.2 b und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 11 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Baumgrabanlage HeidefriedhofDas pflegefreie Baumgrab, und es ist etwas ganz anderes als die Urnenwahlgräber am Einzelbaum und am Gruppenbaum, mit denen es leicht verwechselt wird. Paragraf 16 Absatz 5 ordnet es den Gemeinschaftsanlagen zu: eine einstellige Grabstätte in der Nähe eines Baumes, die Stelle wird nach der Beisetzung wieder dem Waldboden angeglichen, die Pflege nimmt die Friedhofsverwaltung vor, und eine individuelle Gestaltung durch Pflanzen oder Blumenschmuck ist entsprechend dem Charakter als naturbelassenes Waldstück nicht möglich. Es kostet 757,71 Euro weniger als das Grab am Gruppenbaum und 3.317,44 Euro weniger als das am Einzelbaum. Umbettungen sind nach Paragraf 12 Absatz 4 ausgeschlossen. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus.795,65 €133,24 €928,89 €20 J.Ziffer 2.2.3.4 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absätze 5 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnengemeinschaftsgrab Heidefriedhof, Urnenhain Tolkewitz und Friedhof Dölzschen, einschließlich GrabpflegeDer Unterschied zur anonymen Urnengemeinschaftsanlage ist der Stein: Nach Paragraf 16 Absatz 4 werden Urnengemeinschaftsgräber mit Grabmal angelegt, bepflanzt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt, während die Anlage nach Absatz 3 ohne jede Kennzeichnung bleibt. Der Name kostet 307,61 Euro mehr, und die Rechnung zeigt, wofür: dieselbe Fläche von 0,33 Quadratmetern und dieselbe Äquivalenzziffer 2,0, aber die Pflegeziffer 8,0 statt 1,0, also 351,54 statt 43,94 Euro Pflegeanteil, und deren Differenz ist bis auf einen Cent der Preisunterschied der beiden Zeilen. In der Nutzungsgebühr stecken 26,49 Euro, die nicht in der Tarifzeile stehen: Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Gebühren für die oberirdische Beräumung des Urnengemeinschaftsgrabes nach Ziffer 4.2.1.3 mit 18,01 Euro und für die Beräumung seines Steines nach Ziffer 4.2.2.6 mit 8,48 Euro vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechtes entstehen. Sie sind nicht abwählbar und deshalb eingerechnet. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus.926,28 €133,24 €1.059,52 €20 J.Ziffer 2.2.3.1 b, 3.2.1, 4.2.1.3 und 4.2.2.6 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023, Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 16 Absätze 4 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnenwahlgrab am Gruppenbaum für bis zu zwei UrnenDie geteilte Fassung des Baumgrabes: Nach Paragraf 15 Absatz 8 wird die Kreisfläche um den Baum in vier Segmente geteilt, und in jedem Segment können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Vier Segmente zu 1.553,36 Euro ergeben 6.213,44 Euro für denselben Baum, den ein Einzelbaumgrab für 4.113,09 Euro allein bekommt. Je Urnenplatz gerechnet ist der Gruppenbaum mit 776,68 Euro dennoch der günstigere von beiden. Zur Namensnennung darf ein kleines liegendes Grabmal aufgebracht werden. Nicht pflegefrei, obwohl Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 diese Grabart von der allgemeinen Pflegepflicht ausnimmt und auf Paragraf 15 verweist. Der Verweis führt nicht zur Pflegefreiheit, sondern nur zu einer Einschränkung: Der Absatz spricht ausdrücklich von individueller Grabpflege und lässt sie zu. Im bisherigen Eintrag stand diese Grabart als pflegefrei; das ist berichtigt.1.553,36 €133,24 €1.686,60 €20 J.Ziffer 2.2.2.4 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 8 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnenwahlgrab am Einzelbaum für bis zu vier UrnenDas teuerste Grab in Dresden, gut fünfmal so teuer wie das gewöhnliche Urnenwahlgrab, und die einzige Grabart, bei der ein einzelner Baum einer Grabstätte allein zugeordnet wird. Paragraf 15 Absatz 7 beschreibt sie: ausgewählte Bäume, bis zu vier Urnen, bis zu zwei kleine liegende Grabmale auf der Fläche um den Baum unter Beachtung des Wurzelschutzes. Auf vier Urnen gerechnet kostet die Nutzung 1.028,27 Euro je Platz. Derselbe Absatz verlangt, den Waldcharakter im Grabfeld BG auf dem Heidefriedhof zu erhalten, und verbietet Pflanzungen im Wurzelbereich. Nicht pflegefrei, obwohl Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 diese Grabart von der allgemeinen Pflegepflicht ausnimmt und auf Paragraf 15 verweist. Der Verweis führt nicht zur Pflegefreiheit, sondern nur zu einer Einschränkung: Der Absatz spricht ausdrücklich von individueller Grabpflege und lässt sie zu. Im bisherigen Eintrag stand diese Grabart als pflegefrei; das ist berichtigt.4.113,09 €133,24 €4.246,33 €20 J.Ziffer 2.2.2.3 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 7 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Fehlgeburtenanlage Heidefriedhof, je Urne, einschließlich GrabpflegeDie Urnenfassung der Fehlgeburtenanlage, für Föten und Fehlgeburten nach Paragraf 16 Absatz 6, dessen Schlusssatz die Pflege der Friedhofsverwaltung zuweist; der Tarif bestätigt es mit den Worten einschliesslich Grabpflege. Sie läuft zwanzig Jahre und damit doppelt so lange wie das Erdreihengrab derselben Anlage unter Ziffer 2.1.3.1, das der Tarif ausdrücklich für zehn Jahre vergibt. Der Grund liegt in Paragraf 11: Absatz 1 setzt für Urnen zwanzig Jahre, Absatz 2 für Fehlgeborene zehn. Welcher der beiden Absätze auf die Asche eines Fehlgeborenen anzuwenden ist, sagt die Satzung nicht; der Tarif entscheidet es mit seiner eigenen Angabe von zwanzig Jahren. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus.558,78 €133,24 €692,02 €20 J.Ziffer 2.2.3.5 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Grabstelle im VdN-Ehrenhain Heidefriedhof, je UrneDer Ehrenhain für die Verfolgten des Naziregimes auf dem Heidefriedhof, im Tarif unter den Urnengemeinschaftsanlagen geführt und preisgleich mit der Rasenfläche unter Ziffer 2.2.3.1 a. Es ist die einzige Grabart des Dresdner Tarifs, über deren Vergabe nicht die Friedhofsverwaltung entscheidet: Paragraf 16 Absatz 7 verweist dafür auf den Stadtratsbeschluss Nr. 698-32-92 zur Weiterbehandlung von Ehrengräbern und Grabanlagen, die auf Dresdens Friedhöfen zwischen 1945 und 1989 angelegt wurden, veröffentlicht im Amtsblatt 9/92 vom 02.03.1992. Wer hier beigesetzt werden darf, entscheidet also ein Beschluss von 1992 und nicht die Satzung. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus.592,18 €133,24 €725,42 €20 J.Ziffer 2.2.3.1 d und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absätze 7 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnennische im Columbarium für sechs Aschen, Urnenhain TolkewitzDie grösste Nische und mit 158,73 Euro Nutzungsgebühr je Asche das günstigste Columbarium; noch weniger je Platz kostet nur das Urnenwahlgrab im Urnenhain Tolkewitz mit 154,97 Euro für jede seiner vier Urnen. Paragraf 15 Absatz 11 nennt die drei Grössen ausdrücklich: Die Urnennischen können abhängig von der Grösse bis zu zwei, vier oder bis zu sechs Urnen aufnehmen. Sechs Beisetzungen zu je 133,24 Euro kommen zu den 952,38 Euro noch hinzu, zusammen also 1.751,82 Euro. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag, obwohl die beiden kleineren Nischen erfasst waren. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.952,38 €133,24 €1.085,62 €20 J.Ziffer 2.2.3.2 c und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 11 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Partnerstelle im grünen Band HeidefriedhofDie günstigste der vier Partnerstellen im grünen Band und die günstigste pflegefreie Grabart Dresdens, die kein Gemeinschaftsgrab ist. Paragraf 15 Absatz 9 vergibt Partnergräber auf dem Heidefriedhof als Urnenwahlgräber für zwei Urnen und unterscheidet Anlagen für stehende und für liegende Grabmale. Die Rechnung bestätigt die Pflege von der zweiten Seite: Äquivalenzziffer 3,0 wie beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab, dazu die Pflegeziffer 8,0, also 255,78 Euro Nutzung und 1.065,28 Euro Pflege über zwanzig Jahre, das sind 53,26 Euro im Jahr. Der Abstand zum gewöhnlichen Urnenwahlgrab unter Ziffer 2.2.2.1 beträgt 1.065,32 Euro und ist damit bis auf vier Cent genau dieser Pflegeanteil. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und hier trägt der Verweis: Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 sagt für die Partnergräber auf dem Heidefriedhof, die individuelle Grabpflege sei auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen zu beschränken und die Flächenbepflanzung werde durch die Friedhofsverwaltung betreut. Paragraf 13 Absatz 12 und Paragraf 28 Absatz 1 nehmen diese Gräber deshalb von der Pflegepflicht des Paragrafen 27 Absatz 3 aus.1.813,07 €133,24 €1.946,31 €20 J.Ziffer 2.2.3.3 b und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 9 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Buddhistische Grabanlage HeidefriedhofDie Urnenfassung des buddhistischen Grabfeldes, preisgleich mit dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab unter Ziffer 2.2.2.1 und ebenso mit der Mensch-Tier-Grabanlage. Wie beim buddhistischen Erdgrabfeld unter Ziffer 2.1.3.4 fehlt in der Friedhofssatzung jede Vorschrift dazu; sie kennt nur die muslimische Grabanlage. Ob die Anlage zu den Abteilungen mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften nach Paragraf 19 gehört, ist deshalb nicht zu ermitteln, und das entscheidet darüber, welche Grabmale zulässig sind. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.747,75 €133,24 €880,99 €20 J.Ziffer 2.2.3.6 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023
Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen, Teichanlage HeidefriedhofDasselbe Urnenwahlgrab wie unter Ziffer 2.2.2.1, aber am Teich des Heidefriedhofs, und dort mit der Äquivalenzziffer 8,0 statt 3,0 angesetzt: 682,08 plus 491,97 Euro. Die Lage kostet also 426,31 Euro oder fünf Äquivalenzeinheiten. Dieselbe Ziffer 8,0 liegt allen Urnenwahlgräbern der Teichanlage und der naturnahen Grabanlage zugrunde, die beiden Zeilen 2.2.3.7 a und 2.2.3.8 a nennen denselben Betrag. Die Friedhofssatzung sagt zur Teichanlage nur einen einzigen Satz, und der handelt von Grabmalen: Im Bereich des Teiches sind nur liegende Grabmale und Findlinge bis 50 Zentimeter Höhe zulässig. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.1.174,06 €133,24 €1.307,30 €20 J.Ziffer 2.2.3.7 a und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absätze 6 und 9 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnenwahlgrab am Gruppenbaum für bis zu zwei Urnen, Teichanlage HeidefriedhofDas Gruppenbaumgrab in der Teichanlage, 993,29 Euro teurer als dasselbe Grab unter Ziffer 2.2.2.4 ausserhalb dieser Anlage. Es trägt nach dem Einzelbaumgrab die zweithöchste Nutzungsgebühr der Stadt und ist die teuerste Grabart, die keinen eigenen Baum bekommt: Nach Paragraf 15 Absatz 8 teilen sich vier Segmente einen Baum, in jedem Segment liegen bis zu zwei Urnen. Anders als bei den meisten Zeilen der Teichanlage lässt sich der Betrag nicht in runde Äquivalenzziffern zerlegen. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei, obwohl Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 diese Grabart von der allgemeinen Pflegepflicht ausnimmt und auf Paragraf 15 verweist. Der Verweis führt nicht zur Pflegefreiheit, sondern nur zu einer Einschränkung: Der Absatz spricht ausdrücklich von individueller Grabpflege und lässt sie zu. Im bisherigen Eintrag stand diese Grabart als pflegefrei; das ist berichtigt.2.546,65 €133,24 €2.679,89 €20 J.Ziffer 2.2.3.7 b und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 8 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Partnerstelle im grünen Band, Teichanlage HeidefriedhofDie Partnerstelle im grünen Band am Teich, 426,31 Euro teurer als dieselbe Stelle ausserhalb der Teichanlage unter Ziffer 2.2.3.3 b. Die Rechnung geht sauber auf: Äquivalenzziffer 8,0 wie bei allen Urnenwahlgräbern der Teichanlage, Pflegeziffer 8,0 wie bei allen Partnerstellen im grünen Band, also 682,08 Euro Nutzung plus 1.065,28 Euro Pflege plus den Grundbetrag von 491,97 Euro, zusammen 2.239,33 Euro gegen 2.239,38 Euro im Tarif. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab der Teichanlage beträgt 1.065,32 Euro und ist damit bis auf vier Cent der Pflegeanteil. Paragraf 15 Absatz 9 Satz 3 schränkt hier die Grabmale ein: nur liegende Grabmale und Findlinge bis 50 Zentimeter. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und hier trägt der Verweis: Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 sagt für die Partnergräber auf dem Heidefriedhof, die individuelle Grabpflege sei auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen zu beschränken und die Flächenbepflanzung werde durch die Friedhofsverwaltung betreut. Paragraf 13 Absatz 12 und Paragraf 28 Absatz 1 nehmen diese Gräber deshalb von der Pflegepflicht des Paragrafen 27 Absatz 3 aus.2.239,38 €133,24 €2.372,62 €20 J.Ziffer 2.2.3.7 c und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 9 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnengemeinschaftsgrab in der Teichanlage Heidefriedhof, einschließlich GrabpflegeDas Urnengemeinschaftsgrab mit Grabmal am Teich, 140,69 Euro teurer als dasselbe Grab unter Ziffer 2.2.3.1 b auf den drei anderen Standorten. Für die Sache gilt Paragraf 16 Absatz 4: Urnenreihengräber, die der Reihe nach belegt, mit Grabmal angelegt, bepflanzt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt und nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. In der Nutzungsgebühr stecken 26,49 Euro, die nicht in der Tarifzeile stehen: Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Gebühren für die oberirdische Beräumung des Urnengemeinschaftsgrabes nach Ziffer 4.2.1.3 mit 18,01 Euro und für die Beräumung seines Steines nach Ziffer 4.2.2.6 mit 8,48 Euro vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechtes entstehen. Sie sind nicht abwählbar und deshalb eingerechnet. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus.1.066,97 €133,24 €1.200,21 €20 J.Ziffer 2.2.3.7 d, 3.2.1, 4.2.1.3 und 4.2.2.6 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023, Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 16 Absätze 4 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Partnerstelle im grünen Band auf der Insel, Teichanlage HeidefriedhofDie einzige Grabstätte Dresdens auf einer Insel, und der Aufpreis gegenüber der Partnerstelle am Ufer beträgt genau 170,52 Euro, also zwei Äquivalenzeinheiten zu 85,26 Euro. Das ist die kleinste Preisstufe, die der Tarif überhaupt kennt, und sie ist der Beleg dafür, dass auch die Sonderlagen der Teichanlage nach derselben Formel gerechnet sind. Die Friedhofssatzung kennt das Wort Insel nicht; sie beschreibt in Paragraf 15 Absatz 9 nur den Bereich des Teiches und beschränkt dort die Grabmale auf liegende Formen und Findlinge bis 50 Zentimeter. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und hier trägt der Verweis: Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 sagt für die Partnergräber auf dem Heidefriedhof, die individuelle Grabpflege sei auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen zu beschränken und die Flächenbepflanzung werde durch die Friedhofsverwaltung betreut. Paragraf 13 Absatz 12 und Paragraf 28 Absatz 1 nehmen diese Gräber deshalb von der Pflegepflicht des Paragrafen 27 Absatz 3 aus.2.409,90 €133,24 €2.543,14 €20 J.Ziffer 2.2.3.7 e und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 9 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen, naturnahe Grabanlage HeidefriedhofPreisgleich mit dem Urnenwahlgrab der Teichanlage, dieselbe Äquivalenzziffer 8,0. Die naturnahe Grabanlage ist der zweite Sonderbereich des Heidefriedhofs, und die Gebührensatzung führt für sie vier Zeilen, die den vier Zeilen der Teichanlage bis auf den Cent entsprechen, mit Ausnahme der Insel, die es nur am Teich gibt. Der Zusatz ab Eröffnung in der Überschrift der Ziffer 2.2.3.8 sagt, dass die Anlage im November 2023 noch nicht in Betrieb war. In der Friedhofssatzung von 2020 kommt sie nicht vor. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.1.174,06 €133,24 €1.307,30 €20 J.Ziffer 2.2.3.8 a und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnenwahlgrab am Gruppenbaum für bis zu zwei Urnen, naturnahe Grabanlage HeidefriedhofPreisgleich mit dem Gruppenbaumgrab der Teichanlage und damit gemeinsam mit ihm die zweithöchste Nutzungsgebühr der Stadt nach dem Einzelbaumgrab. Für die Sache gilt Paragraf 15 Absatz 8: vier Kreissegmente um einen ausgewählten Baum, bis zu zwei Urnen je Segment, ein kleines liegendes Grabmal zur Namensnennung. Wer ein Baumgrab sucht, hat in Dresden drei Preise vor sich, die sich um mehr als das Dreifache unterscheiden: 795,65 Euro in der Baumgrabanlage nach Ziffer 2.2.3.4, 1.553,36 Euro am Gruppenbaum ausserhalb der Sonderanlagen und 2.546,65 Euro hier. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei, obwohl Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 diese Grabart von der allgemeinen Pflegepflicht ausnimmt und auf Paragraf 15 verweist. Der Verweis führt nicht zur Pflegefreiheit, sondern nur zu einer Einschränkung: Der Absatz spricht ausdrücklich von individueller Grabpflege und lässt sie zu. Im bisherigen Eintrag stand diese Grabart als pflegefrei; das ist berichtigt.2.546,65 €133,24 €2.679,89 €20 J.Ziffer 2.2.3.8 b und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 8 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Partnerstelle im grünen Band, naturnahe Grabanlage HeidefriedhofPreisgleich mit der Partnerstelle im grünen Band der Teichanlage, und die Rechnung ist dieselbe: Äquivalenzziffer 8,0 für die Lage, Pflegeziffer 8,0 für die Pflege. Der Pflegeanteil von 1.065,28 Euro über zwanzig Jahre ist damit in allen drei Partnerstellen im grünen Band gleich hoch, ob am Teich, in der naturnahen Anlage oder im übrigen Heidefriedhof; nur die Nutzungskomponente ändert sich. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und hier trägt der Verweis: Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 sagt für die Partnergräber auf dem Heidefriedhof, die individuelle Grabpflege sei auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen zu beschränken und die Flächenbepflanzung werde durch die Friedhofsverwaltung betreut. Paragraf 13 Absatz 12 und Paragraf 28 Absatz 1 nehmen diese Gräber deshalb von der Pflegepflicht des Paragrafen 27 Absatz 3 aus.2.239,38 €133,24 €2.372,62 €20 J.Ziffer 2.2.3.8 c und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 9 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021
Urnengemeinschaftsgrab in der naturnahen Grabanlage Heidefriedhof, einschließlich GrabpflegePreisgleich mit dem Urnengemeinschaftsgrab der Teichanlage. Es ist das günstigste Grab in den beiden Sonderanlagen des Heidefriedhofs und zugleich das einzige dort, bei dem die Pflege belegt in der Gebühr steckt. In der Nutzungsgebühr stecken 26,49 Euro, die nicht in der Tarifzeile stehen: Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Gebühren für die oberirdische Beräumung des Urnengemeinschaftsgrabes nach Ziffer 4.2.1.3 mit 18,01 Euro und für die Beräumung seines Steines nach Ziffer 4.2.2.6 mit 8,48 Euro vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechtes entstehen. Sie sind nicht abwählbar und deshalb eingerechnet. Wer die vier Zeilen der naturnahen Anlage nebeneinander legt, sieht die Spanne der Anlage: von 1.066,97 Euro für das Gemeinschaftsgrab bis 2.546,65 Euro für das Gruppenbaumgrab. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus.1.066,97 €133,24 €1.200,21 €20 J.Ziffer 2.2.3.8 d, 3.2.1, 4.2.1.3 und 4.2.2.6 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023, Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 16 Absätze 4 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021

35 weitere Gebühren in der Satzung von Dresden

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Grabherstellung für eine Erdbestattung532,97 €Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses
Grabherstellung für eine Erdbestattung, 120 x 240 cm380,69 €Ziffer 3.1.2 des Gebührenverzeichnisses
Grabherstellung für eine Erdbestattung, 100 x 120 cm114,21 €Ziffer 3.1.3 des Gebührenverzeichnisses
Grabherstellung für eine Erdbestattung in der Fehlgeburtenanlage76,14 €Ziffer 3.1.4 des Gebührenverzeichnisses
Grabherstellung und Beisetzung einer Urne133,24 €Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses
Nutzung der Feierhalle Heidefriedhof, Urnenhain Tolkewitz oder Friedhof Dölzschen für eine Einzelfeier179,98 €Ziffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses
Nutzung der Feierhalle für eine Sonderfeier262,47 €Ziffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses
Feierraumnutzung Heidefriedhof oder Urnenhain Tolkewitz112,49 €Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses
Nutzung des Verabschiedungsraumes Tolkewitz112,49 €Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses
Nutzung der Leichenkühlhalle Heidefriedhof, je Tag19,46 €Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung und Nachbelegung von Erd- und Urnenwahlgräbern sowie nicht aufgeführte Grabgrößen, Nutzungszeit 20 JahreGebühr ohne Pflege gleich Grabfläche mal Äquivalenzziffer mal 85,26 Euro plus 491,97 Euro. Gebühr mit Pflege zusätzlich Grabfläche mal Pflege-Äquivalenzziffer mal 133,16 Euro. Die Äquivalenzziffern selbst nennt die Satzung nicht.Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses
Verlängerung und Nachbelegung von Kinderwahlgräbern, Nutzungszeit 10 JahreGebühr ohne Pflege gleich Grabfläche mal Äquivalenzziffer mal 42,63 Euro plus 245,99 Euro. Gebühr mit Pflege zusätzlich Grabfläche mal Pflege-Äquivalenzziffer mal 66,58 Euro. Die Sätze sind genau die Hälfte der Zwanzigjahressätze.Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses
Exhumierung einer ErdbestattungNach Aufwand.Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses
Urnenaushebung95,37 €Ziffer 4.1.2 des Gebührenverzeichnisses
Oberirdische Beräumung eines Erdgrabs, 3,38 Quadratmeter127,16 €Ziffer 4.2.1.1 des Gebührenverzeichnisses
Oberirdische Beräumung eines Urnengrabs, 1,00 Quadratmeter52,98 €Ziffer 4.2.1.2 des Gebührenverzeichnisses
Oberirdische Beräumung eines Urnengemeinschaftsgrabes, 0,33 Quadratmeter, fällig vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechts18,01 €Ziffer 4.2.1.3 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung
Abräumen und Entsorgen eines Grabsteins bis 70 cm Höhe95,37 €Ziffer 4.2.2.1 des Gebührenverzeichnisses
Abräumen und Entsorgen eines Grabsteins bis 100 cm Höhe116,56 €Ziffer 4.2.2.2 des Gebührenverzeichnisses
Abräumen und Entsorgen eines Grabsteins über 100 cm HöheNach Aufwand.Ziffer 4.2.2.3 des Gebührenverzeichnisses
Abräumen von Grabplatten an Mauerstellen oder am Columbarium15,90 €Ziffer 4.2.2.4 des Gebührenverzeichnisses
Abräumen von Holzkreuzen oder Liegeplatten15,90 €Ziffer 4.2.2.5 des Gebührenverzeichnisses
Abräumen des Steines eines Urnengemeinschaftsgrabes, anteilig ein Zwanzigstel, fällig vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechts8,48 €Ziffer 4.2.2.6 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung
Tiefersetzen einer nicht umweltgerecht abbaubaren Urne, je Urne21,19 €Ziffer 4.3 des Gebührenverzeichnisses
Pflege bei vorzeitiger Grabauflösung, je halbem Quadratmeter und Jahr63,58 €Ziffer 4.4 des Gebührenverzeichnisses
Abspielen eines Tonträgers durch das Feierhallenpersonal15,90 €Ziffer 4.5.1 des Gebührenverzeichnisses
Arbeitsstunde eines Facharbeiters Friedhof63,58 €Ziffer 4.5.2 des Gebührenverzeichnisses
Arbeitsstunde des Feierhallenpersonals63,58 €Ziffer 4.5.3 des Gebührenverzeichnisses
Postversand einer Urne im Inland oder Ausland, zuzüglich der Transportkosten des Zustellers15,79 €Abschnitt B Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses
Standgebühr für ambulanten Handel, je Quadratmeter und Tag1,80 €Abschnitt B Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses
Bearbeitung eines Nachforschungsantrags, je angefangene halbe Stunde23,69 €Abschnitt B Ziffer 3.1 des Gebührenverzeichnisses
Genehmigung für Holzgrabmale, Liegeplatten und Grabeinfassungen23,69 €Abschnitt B Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses
Genehmigung für stehende Grabmale einschließlich Prüfung der Standsicherheit für 20 Jahre71,06 €Abschnitt B Ziffer 3.2.2 des Gebührenverzeichnisses
Genehmigung für die Umgestaltung eines vorhandenen Grabmals über 50 cm23,69 €Abschnitt B Ziffer 3.2.3 des Gebührenverzeichnisses
Anmeldung eines Sterbefalls auf einem kommunalen Friedhof in Dresden47,37 €Abschnitt B Ziffer 3.3 des Gebührenverzeichnisses
Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 6.21, vom 16.11.2023, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Elektronische Ausgabe Nr. e62-11-2023 vom 27.11.2023, in Kraft seit dem 28.11.2023, 64. Ergänzungslieferung 2024.

Was ein Grab in Dresden über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

6.513,12 €

Erdreihengrab, 130 x 260 cm in Dresden, über 20 Jahre, das sind 325,66 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 2.1.1.1 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021780,15 €
BestattungZiffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses532,97 €
Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung5.200,00 €
Davon an die Gemeinde1.313,12 €

Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und die Zeile, an der sich die ganze Dresdner Gebührenrechnung ablesen lässt: 3,38 Quadratmeter mal der Äquivalenzziffer 1,0 mal 85,26 Euro ergeben 288,18 Euro, dazu der Grundbetrag von 491,97 Euro, macht auf den Cent 780,15 Euro. Das Reihengrab ist damit das einzige Grab mit der Äquivalenzziffer 1,0; jede andere Grabart liegt darüber. Nach Paragraf 14 Absatz 1 wird es der Reihe nach belegt, erst im Todesfall vergeben, das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung des Stellenscheins und ist ausdrücklich nicht verlängerbar; die Nutzungsdauer entspricht genau der Ruhezeit von zwanzig Jahren. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche liegen, Ausnahmen nur bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 6.21, vom 16.11.2023, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Elektronische Ausgabe Nr. e62-11-2023 vom 27.11.2023, in Kraft seit dem 28.11.2023, 64. Ergänzungslieferung 2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

18 Fragen, die die Satzung von Dresden offenlässt

  • Die Satzung nennt keine einzige Äquivalenzziffer, obwohl ihre Formel unter Ziffer 2.3 ohne sie nicht zu rechnen ist. Wer eine Verlängerung oder eine nicht aufgeführte Grabgrösse bezahlen soll, kann den Betrag aus der Satzung deshalb nicht selbst ermitteln; er braucht dafür eine Angabe der Friedhofsverwaltung, die im Ortsrecht nicht steht. Wir haben die Ziffern aus den aufgeführten Beträgen zurückgerechnet, und sechzehn Tarifzeilen gehen dabei auf den Cent auf: Erdreihengrab 1,0, Erdwahlgrab und Kinderwahlgräber 1,5, Urnenreihengrab, Baumgrabanlage und die Urnengemeinschaftsanlagen 2,0, Urnenwahlgrab 3,0 auf drei Friedhöfen und 1,5 auf dem Urnenhain Tolkewitz, Partnerstelle Tolkewitz 0,75, Columbarium 1,8 bei zwei, 3,6 bei vier und 5,4 bei sechs Aschen, Teichanlage und naturnahe Anlage 8,0. Die Pflegeziffern lauten 1,0 bei der Sarggemeinschaftsanlage, der Rasenfläche und der Baumgrabanlage, 4,0 bei der Rosenanlage und 8,0 beim Urnengemeinschaftsgrab und bei den Partnerstellen im grünen Band. Diese Rückrechnung ist unsere eigene und steht in keinem Dokument der Stadt.
  • Nicht jede Tarifzeile löst sich in runde Äquivalenzziffern auf. Die Urnenwahlgräber am Einzelbaum und am Gruppenbaum, die Gruppenbaumgräber und die Urnengemeinschaftsgräber in der Teichanlage und der naturnahen Anlage sowie beide Erdwahlgräber der Sonderanlagen ergeben keine glatten Werte. Sie sind deshalb genau so übernommen, wie sie im Tarif stehen. Ein Rechenfehler ist daraus nicht abzuleiten, denn die Satzung sagt nirgends, dass die aufgeführten Beträge überhaupt aus der Formel stammen müssten; die Formel gilt ihrem Wortlaut nach nur für die Verlängerung und für nicht aufgeführte Grabgrössen.
  • Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Gebühren für die oberirdische Beräumung des Urnengemeinschaftsgrabes und für die Beräumung seines Steines vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechtes entstehen. Gemeint sind die Ziffern 4.2.1.3 mit 18,01 Euro und 4.2.2.6 mit 8,48 Euro, zusammen 26,49 Euro. Sie sind in die Nutzungsgebühr der drei Urnengemeinschaftsgräber eingerechnet, weil sie nicht abwählbar sind und schon beim Erwerb bezahlt werden. Der bisherige Eintrag hatte sie ausgelassen. Für alle anderen Grabarten gilt das nicht: Bei ihnen ist die Grabstelle nach Paragraf 13 Absatz 14 der Friedhofssatzung von der nutzungsberechtigten Person selbst zu beräumen, und die Beräumungsgebühren des Abschnitts 4.2 fallen nur an, wenn die Stadt es übernimmt.
  • Paragraf 2 Absatz 2 der Gebührensatzung stellt die Beträge unter den Vorbehalt der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer und setzt hinzu, diese werde nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Paragraf 27 Absatz 22 UStG ab dem 01.01.2025 geschuldet. Der zweite Satz ist durch Bundesrecht überholt: Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Übergangsregelung zu Paragraf 2b UStG bis zum 31.12.2026 verlängert. Erfasst sind deshalb die Beträge des Verzeichnisses ohne Aufschlag. Wer sie später mit einer Rechnung vergleicht, sollte das Datum beachten: Der erste Satz des Absatzes bleibt in Kraft und würde eine Steuer, sobald sie gesetzlich geschuldet ist, automatisch auf jeden Betrag legen. Eine Bruttopreisliste veröffentlicht der Eigenbetrieb nicht.
  • Drei Angaben des bisherigen Eintrags sind bei der Pflege berichtigt. Das Urnenwahlgrab am Einzelbaum und das am Gruppenbaum waren als pflegefrei geführt, gestützt darauf, dass Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung sie von der allgemeinen Pflegepflicht ausnimmt und auf Paragraf 15 Absätze 7 bis 9 verweist. Der Verweis führt aber nicht zur Pflegefreiheit: Absatz 7 sagt für den Einzelbaum, die individuelle Grabpflege solle den naturnahen Gegebenheiten der Umgebung nicht entgegenstehen, und Absatz 8 sagt für den Gruppenbaum, eine der Umgebung angepasste individuelle Grabpflege sei möglich. Beide Sätze setzen eine individuelle Grabpflege voraus, statt sie abzunehmen. Nur Absatz 9 über die Partnergräber auf dem Heidefriedhof tut das wirklich, indem er die individuelle Pflege auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen beschränkt und die Flächenbepflanzung der Friedhofsverwaltung zuweist.
  • Die dritte Berichtigung betrifft das Erdwahlgrab in der naturnahen Grabanlage des Heidefriedhofs unter Ziffer 2.1.3.6. Es stand als pflegefrei im Bestand, obwohl die Friedhofssatzung die naturnahe Grabanlage mit keinem Wort erwähnt und damit auch nichts über ihre Pflege sagt. Es bleibt deshalb bei der Grundregel des Paragrafen 27 Absatz 3, wonach die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich ist. Am günstigsten pflegefreien Grab je Form ändert keine der drei Berichtigungen etwas: Das bleibt die Sarggemeinschaftsanlage mit 1.763,22 Euro und die Urnengemeinschaftsanlage auf der Rasenfläche mit 725,42 Euro.
  • Die Rechenprobe stützt die Pflegezuordnung von einer zweiten Seite, und das ist der belastbarste Teil dieser Erfassung. Die Formel unter Ziffer 2.3 trennt einen Nutzungs- von einem Pflegeanteil. In den Preisen der Sarggemeinschaftsanlage, der beiden Urnengemeinschaftsanlagen, des Urnengemeinschaftsgrabes, der Baumgrabanlage und der Partnerstellen im grünen Band lässt sich ein solcher Pflegeanteil sauber ausrechnen. In den Preisen des Erdwahlgrabes, des Urnenwahlgrabes und des Columbariums lässt er sich nicht ausrechnen, weil der Betrag ohne Pflegeglied aufgeht. Genau diese Trennung deckt sich mit dem, was die Friedhofssatzung in den Paragrafen 15, 16 und 27 anordnet.
  • Der Preis der Grabpflege ist in Dresden zum ersten Mal in unserem Bestand direkt ablesbar, weil zwei Grabarten sich nur durch die Pflege unterscheiden. Die Sarggemeinschaftsanlage und das Erdreihengrab haben dieselbe Fläche von 3,38 Quadratmetern und dieselbe Äquivalenzziffer 1,0; die Anlage kostet 450,10 Euro mehr, und 3,38 mal 133,16 Euro ergibt 450,08 Euro. Über zwanzig Jahre sind das 22,50 Euro im Jahr für ein volles Erdgrab. Bei der Urnengemeinschaftsanlage auf der Rasenfläche sind es 43,94 Euro über zwanzig Jahre für 0,33 Quadratmeter, also 2,20 Euro im Jahr, und die Rosenanlage kostet mit 175,77 Euro genau das Vierfache.
  • Die Friedhofssatzung ist drei Jahre älter als die Gebührensatzung, und das reisst eine Lücke, die in umgekehrter Richtung läuft als sonst: Hier fehlt nicht die Tarifziffer zur Grabart, sondern die Grabart zur Tarifziffer. Der Gebührensatzung von 2023 sind sechs Bezeichnungen eigen, die in der Friedhofssatzung von 2020 an keiner Stelle vorkommen, nämlich das buddhistische Grabfeld, die buddhistische Grabanlage, die Teichanlage, die naturnahe Grabanlage, die Partnerstelle im grünen Band und die Insel. Betroffen sind elf der siebenunddreissig Grabarten. Für sie ist aus dem Ortsrecht nicht zu ersehen, wie gross die Grabstätte ist, welche Grabmale zulässig sind und ob die Anlage zu den Abteilungen mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften nach Paragraf 19 gehört. Die einzige Ausnahme ist ein Halbsatz in Paragraf 15 Absatz 9, der für den Bereich des Teiches liegende Grabmale und Findlinge bis 50 Zentimeter zulässt.
  • Bei zwei Grabarten trägt der Tarif den Zusatz ab Eröffnung, nämlich beim Erdwahlgrab unter Ziffer 2.1.3.6 und bei allen vier Urnenzeilen unter Ziffer 2.2.3.8. Die naturnahe Grabanlage des Heidefriedhofs war beim Beschluss der Satzung im November 2023 also noch nicht in Betrieb. Ob sie es inzwischen ist, sagt weder die Satzung noch eine Bekanntmachung der Stadt; eine Eröffnungsbekanntmachung findet sich in den Jahrgängen 2024 bis 2026 des Dresdner Amtsblattes nicht. Die fünf Zeilen sind trotzdem erfasst, weil sie geltendes Ortsrecht sind und einen Betrag nennen.
  • Die Einäscherung hat im Gebührenverzeichnis keine Zeile, obwohl der Eigenbetrieb das Krematorium Tolkewitz selbst betreibt; Paragraf 1 Absatz 2 und Paragraf 2 der Betriebssatzung vom 05.03.2026 nennen es ausdrücklich, die Friedhofssatzung erwähnt es überhaupt nicht. Die Kremationskosten werden offenbar privatrechtlich abgerechnet, denn der Eigenbetrieb hält dafür Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestattungsdienstes und ein Formular Auftrag zur Einäscherung bereit, aber keine Gebührenordnung. Wer den Preis eines Dresdner Urnengrabes mit dem einer Stadt vergleicht, deren Bestattungsgebühr die Einäscherung einschliesst, vergleicht zwei verschiedene Leistungen.
  • Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Sachsen und Sachsen-Anhalt vorkommt und in Bautzen 71,12 Euro und in Zeitz 21 Euro im Jahr beträgt, kennt Dresden nicht. Die Abschnitte A und B des Gebührenverzeichnisses sind dafür Ziffer für Ziffer durchgesehen worden. Keine Position wird je Jahr der Nutzung erhoben. Die einzige Jahresgebühr der Satzung ist Ziffer 4.4, Pflege bei vorzeitiger Grabauflösung mit 63,58 Euro je halbem Quadratmeter und Jahr, und sie fällt nur an, wenn das Nutzungsrecht vor Ablauf zurückgegeben wird; in die Nutzungsgebühr gehört sie deshalb nicht.
  • Der Fehlgeburtenanlage widerspricht sich die Satzung bei der Frist. Der Tarif vergibt das Erdreihengrab unter Ziffer 2.1.3.1 für zehn Jahre und die Urnenstelle unter Ziffer 2.2.3.5 für zwanzig. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung setzt für Urnen Verstorbener zwanzig Jahre, Absatz 2 für Fehlgeborene zehn. Welcher Absatz für die Asche eines Fehlgeborenen gilt, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Wir folgen der Angabe des Tarifs, also zwanzig Jahren bei der Urne und zehn beim Sarg, weil die Gebührensatzung die jüngere der beiden ist.
  • Der Tarif nennt bei manchen Grabarten eine Nutzungszeit und bei anderen eine Ruhefrist, ohne dass daraus ein Unterschied folgte. Erdreihengrab, Sarggemeinschaftsanlage, Urnenreihengrab und Baumgrabanlage sind mit Ruhefrist ausgewiesen, alle Wahlgräber mit Nutzungszeit. Der Grund steht in den Paragrafen 14 und 16 der Friedhofssatzung: Bei Reihengräbern und Gemeinschaftsanlagen entspricht die Nutzungsdauer der Ruhezeit und ist nicht verlängerbar, bei Wahlgräbern läuft ein eigenes Nutzungsrecht, das nach Paragraf 15 Absatz 1 um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann. In Dresden fallen beide Fristen bei jeder Grabart zusammen; ein Auseinanderlaufen wie in Düsseldorf gibt es hier nicht.
  • Für die Verlängerung um fünf Jahre, die Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausdrücklich vorsieht, nennt die Gebührensatzung keinen Satz. Ziffer 2.3 kennt nur eine Formel für zwanzig Jahre und eine für zehn. Wie ein Fünfjahresschritt zu berechnen ist, ob als Viertel des Zwanzigjahressatzes oder anders, steht nirgends. Dieselbe Lücke betrifft die Frage, ob der Grundbetrag von 491,97 Euro bei einer Verlängerung noch einmal anfällt; der Wortlaut der Formel legt es nahe, denn sie enthält ihn, aber sachlich wäre er bei einem bereits vergebenen Grab schwer zu begründen.
  • Die Lesefassung des Ortsrechts unter der Nummer 6.21 und die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. e62-11-2023 stimmen bei allen 63 Beträgen zeichengleich überein. Ein Unterschied besteht dennoch, und er fällt auf die Lesefassung zurück: Sie hat den Platzhalter im Eingangssatz nie gefüllt und schreibt bis heute, der Stadtrat habe in seiner Sitzung am folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, ohne Datum. Das Beschlussdatum, der 16. November 2023, steht nur in der Bekanntmachung, ebenso wie der Hinweis nach Paragraf 4 Absatz 4 Satz 4 SächsGemO über die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern.
  • Nachgesehen wurde für die Aktualität an vier Stellen. Erstens im Ortsrecht der Stadt, das unter dem Stichwort Friedhöfe fünf Einträge führt und nur eine Friedhofsgebührensatzung; wo zwei Stände nebeneinander gelten, sagt Dresden es im Linktext, wie bei der Archivgebührensatzung mit den Zusätzen gültig bis 31. Dezember 2026 und gültig ab 1. Januar 2027. Zweitens an den Dateizeitstempeln, 30.11.2023 für die Gebührensatzung und 21.06.2022 für die Friedhofssatzung. Drittens im Dresdner Amtsblatt, Elektronische Ausgabe, vollständig für die Jahrgänge 2024 mit 630, 2025 mit 580 und 2026 mit 318 Bekanntmachungen bis Ende Juli sowie den seither erschienenen bis zur Nummer e14-09-2026 vom 03.09.2026; Satzungen erscheinen dort, wie die Rettungsdienst-, die Strassenreinigungs- und die Archivgebührensatzung zeigen, aber keine Friedhofsgebührensatzung. Viertens beim Eigenbetrieb selbst, der dieselben zwei Fassungen bereithält. Die geltende Gebührensatzung ist damit knapp drei Jahre alt.
  • Der Eigenbetrieb betreibt vier Friedhöfe, den Heidefriedhof an der Moritzburger Landstrasse, den Nordfriedhof in der Albertstadt, den Urnenhain Tolkewitz und den Friedhof Dölzschen. Auf dem Stadtgebiet liegen daneben zahlreiche kirchliche Friedhöfe mit eigenen Trägern und eigenen Gebührenordnungen, etwa der Verwaltung des Elias-, Trinitatis- und Johannisfriedhofes. Diese gehören nicht in den Bestand. Die Sonderanlagen der Satzung liegen sämtlich auf dem Heidefriedhof, das Columbarium und die Partnerstellen unter Ziffer 2.2.3.3 a dagegen auf dem Urnenhain Tolkewitz.

Friedhöfe in Dresden und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.