Dresden, Sachsen, AGS 14612000
Friedhofsgebühren in Dresden, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 6.21, vom 16.11.2023, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Elektronische Ausgabe Nr. e62-11-2023 vom 27.11.2023, in Kraft seit dem 28.11.2023, 64. Ergänzungslieferung 2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Dresden und nicht für einzelne. Träger ist Landeshauptstadt Dresden, Eigenbetrieb Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden.
- 346,15 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.246,33 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 37
- Grabarten in der Satzung
- 10 Jahre
- Ruhefrist, Kinder, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, sowie Fehlgeborene
Erdreihengrab in der Fehlgeburtenanlage Heidefriedhof, einschließlich Pflege, mit Beisetzung
Urnenwahlgrab am Einzelbaum für bis zu vier Urnen, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Dresden kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Dresden
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab, 130 x 260 cmDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und die Zeile, an der sich die ganze Dresdner Gebührenrechnung ablesen lässt: 3,38 Quadratmeter mal der Äquivalenzziffer 1,0 mal 85,26 Euro ergeben 288,18 Euro, dazu der Grundbetrag von 491,97 Euro, macht auf den Cent 780,15 Euro. Das Reihengrab ist damit das einzige Grab mit der Äquivalenzziffer 1,0; jede andere Grabart liegt darüber. Nach Paragraf 14 Absatz 1 wird es der Reihe nach belegt, erst im Todesfall vergeben, das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung des Stellenscheins und ist ausdrücklich nicht verlängerbar; die Nutzungsdauer entspricht genau der Ruhezeit von zwanzig Jahren. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche liegen, Ausnahmen nur bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 780,15 € | 532,97 € | 1.313,12 € | 20 J. | Ziffer 2.1.1.1 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Erdwahlgrab, 130 x 260 cm, je StelleDieselbe Grabgrösse wie das Reihengrab, dieselbe Bestattungsgebühr, und der Aufschlag von 144,09 Euro kauft allein das Recht zu wählen. Rechnerisch ist es die Äquivalenzziffer 1,5 statt 1,0: der halbe Zuschlag auf 3,38 mal 85,26 Euro ergibt genau diese 144,09 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 1 wird die Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt, das Nutzungsrecht läuft zwanzig Jahre und ist für jeweils fünf weitere Jahre verlängerbar. Absatz 4 lässt in einem Einfachgrab zusätzlich bis zu zwei Urnen zu, im mehrstelligen Grab bis zu vier. Der Betrag gilt je Stelle, ein zweistelliges Familiengrab kostet also 1.848,48 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 924,24 € | 532,97 € | 1.457,21 € | 20 J. | Ziffer 2.1.2.1 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absätze 1 bis 4 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Grabstelle auf dem muslimischen Grabfeld, je StellePreisgleich mit dem gewöhnlichen Erdwahlgrab, auf den Cent. Der Tarif führt es trotzdem als eigene Ziffer, weil es nach Paragraf 15 Absatz 5 in einem gesonderten Grabfeld auf dem Heidefriedhof eingerichtet wird. Praktisch wichtiger als der Preis ist Paragraf 19 Absatz 1: Er zählt die muslimische Grabanlage, nämlich Teil des Grabfeldes E 9 sowie E 11, ausdrücklich zu den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften. Dort unterliegen die Grabmale nach Paragraf 21 in Material, Gestaltung und Bearbeitung keinen Vorschriften. Wer diese Wahl bei der Anmeldung der Bestattung nicht trifft, wird nach Absatz 2 in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften bestattet. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 924,24 € | 532,97 € | 1.457,21 € | 20 J. | Ziffer 2.1.3.3 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 5 und Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Grabstelle auf dem buddhistischen Grabfeld, je StelleEbenfalls preisgleich mit dem Erdwahlgrab, und der einzige Fall im Dresdner Tarif, bei dem die Friedhofssatzung schweigt: Das Wort buddhistisch kommt in ihr an keiner Stelle vor. Während Paragraf 15 Absatz 5 das muslimische Grabfeld eigens einrichtet und Paragraf 19 Absatz 1 es bei den Grabfeldnummern nennt, gibt es für das buddhistische Grabfeld weder eine Beschreibung noch eine Grabfeldangabe noch eine Aussage darüber, ob es zu den Abteilungen mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften gehört. Der Grund ist das Alter: Die Friedhofssatzung stammt von 2020 und wurde zuletzt 2021 geändert, die Gebührensatzung von 2023. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 924,24 € | 532,97 € | 1.457,21 € | 20 J. | Ziffer 2.1.3.4 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 |
| Sarggemeinschaftsanlage, je StelleDas einzige pflegefreie Erdgrab für Erwachsene und die einzige Zeile des Tarifs, an der sich der Preis der Grabpflege genau ablesen lässt. Rechnerisch ist die Sarggemeinschaftsanlage dasselbe Grab wie das Erdreihengrab, 3,38 Quadratmeter mit der Äquivalenzziffer 1,0, nur mit der Pflege-Äquivalenzziffer 1,0 obendrauf: 288,18 plus 491,97 plus 450,08 Euro. Die Pflege kostet also 450,10 Euro über zwanzig Jahre oder 22,50 Euro im Jahr. Paragraf 16 Absatz 2 beschreibt die Anlage: Erdbestattungen der Reihe nach, keine Namensnennung, die Flächen werden sechs Monate nach der Beisetzung eben angelegt und mit Rasen eingesät, und die Rasenpflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Umbettungen sind nach Paragraf 12 Absatz 4 ausgeschlossen. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus. | 1.230,25 € | 532,97 € | 1.763,22 € | 20 J. | Ziffer 2.1.3.2 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absätze 2 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Erdwahlgrab in der Teichanlage Heidefriedhof, je StelleDas teuerste Erdgrab der Stadt, gleichauf mit dem in der naturnahen Grabanlage und 1.440,93 Euro über dem gewöhnlichen Erdwahlgrab derselben Grösse, also mehr als das Zweieinhalbfache. Bezahlt wird allein die Lage, denn die Bestattungsgebühr ist dieselbe. Die Teichanlage des Heidefriedhofs kommt in der Friedhofssatzung nur an einer einzigen Stelle vor, in Paragraf 15 Absatz 9 Satz 3, und dort auch nur für die Grabmale: Im Bereich des Teiches sind nur liegende Grabmale und Findlinge bis 50 Zentimeter Höhe zulässig. Über die Erdgräber dieser Anlage steht nichts, weder zur Grösse noch zur Pflege. Der Preis enthält rechnerisch keinen Pflegeanteil, wie ihn die Formel für gepflegte Gräber vorsieht; er ergibt sich allein aus einer erhöhten Äquivalenzziffer. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 2.365,17 € | 532,97 € | 2.898,14 € | 20 J. | Ziffer 2.1.3.5 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 9 Satz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Erdwahlgrab in der naturnahen Grabanlage Heidefriedhof, je StellePreisgleich mit dem Erdwahlgrab in der Teichanlage, und der Tarif setzt hinter die Bezeichnung den Vorbehalt ab Eröffnung. Die naturnahe Grabanlage war beim Beschluss der Gebührensatzung im November 2023 also noch nicht in Betrieb. In der Friedhofssatzung kommt sie überhaupt nicht vor, nicht einmal dem Namen nach. Im bisherigen Eintrag war dieses Grab als pflegefrei geführt; das ist berichtigt, denn keine Vorschrift nimmt es von Paragraf 27 Absatz 3 aus. Das Wort naturnah steht in der Friedhofssatzung ein einziges Mal, in Paragraf 15 Absatz 7 über die Urnenwahlgräber am Einzelbaum, und dort gerade in einem Satz über die individuelle Grabpflege. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 2.365,17 € | 532,97 € | 2.898,14 € | 20 J. | Ziffer 2.1.3.6 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 |
| Kinderwahlgrab, 120 x 240 cm, ab dem vollendeten zweiten LebensjahrEin Wahlgrab für ein Kind, das älter als zwei Jahre geworden ist. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 2 dieselben zwanzig Jahre wie bei Erwachsenen, denn die verkürzte Frist von zehn Jahren gilt nur bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr. Gespart wird deshalb nur an der Fläche: 2,40 mal 1,20 Meter statt 2,60 mal 1,30, also 2,88 statt 3,38 Quadratmeter, bei gleicher Äquivalenzziffer 1,5. Daraus ergeben sich 368,32 Euro plus Grundbetrag, zusammen die 860,30 Euro des Tarifs. Der Preisvorteil gegenüber dem Erwachsenengrab liegt bei 63,94 Euro Nutzung und 152,28 Euro Bestattung, weil die kleinere Grube nach Ziffer 3.1.2 mit 380,69 statt 532,97 Euro berechnet wird. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 860,30 € | 380,69 € | 1.240,99 € | 20 J. | Ziffer 2.1.2.2 a und 3.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 14 Absatz 2 und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Kinderwahlgrab, 100 x 120 cm, bis zum vollendeten zweiten LebensjahrDas günstigste Grab, das Dresden für ein geborenes Kind vorhält, und eine der beiden Grabarten mit einer zehnjährigen Nutzungszeit; nur das Erdreihengrab in der Fehlgeburtenanlage liegt mit 346,15 Euro noch darunter. Der Grund für die kurze Laufzeit ist die verkürzte Ruhezeit: Paragraf 11 Absatz 2 setzt für Kinder, die tot geboren oder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, zehn statt zwanzig Jahre. Für diesen Fall führt Ziffer 2.3 eine eigene Formel, und sie ist die exakte Hälfte der grossen: 42,63 statt 85,26 Euro je Flächeneinheit, 245,99 statt 491,97 Euro Grundbetrag. Mit 1,20 Quadratmetern und der Äquivalenzziffer 1,5 ergeben sich 76,73 plus 245,99, also genau die 322,72 Euro. Die Bestattung kostet nach Ziffer 3.1.3 nur 114,21 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 322,72 € | 114,21 € | 436,93 € | 10 J. | Ziffer 2.1.2.2 b und 3.1.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 11 Absatz 2 und Paragraf 14 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Erdreihengrab in der Fehlgeburtenanlage Heidefriedhof, einschließlich PflegeFür Föten und Fehlgeburten, die nach Paragraf 16 Absatz 6 in Särgen, Urnen und Sammelurnen in gesonderten Grabanlagen auf dem Heidefriedhof beigesetzt werden. Derselbe Absatz sagt in einem Satz, worauf es hier ankommt: Die Pflege dieser Anlagen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Der Tarif bestätigt es mit den Worten einschliesslich Pflege. Nutzung und Bestattung zusammen kosten 346,15 Euro, weniger als jede andere Grabart der Stadt in beiden Formen, und die Grabherstellung ist mit 76,14 Euro nach Ziffer 3.1.4 die kleinste Position des ganzen Abschnitts 3. Die Laufzeit von zehn Jahren folgt der Ruhezeit für Fehlgeborene nach Paragraf 11 Absatz 2. Umbettungen aus dieser Anlage lässt Paragraf 12 Absatz 4 nicht zu. | 270,01 € | 76,14 € | 346,15 € | 10 J. | Ziffer 2.1.3.1 und 3.1.4 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
27 Grabarten für die Urne in Dresden
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Partnerstelle im Urnenhain TolkewitzDas günstigste Grab der Stadt für Erwachsene, 689,15 Euro für Nutzung und Beisetzung, und die niedrigste Äquivalenzziffer, die sich aus dem Tarif zurückrechnen lässt: 0,75 ergibt nur 63,95 Euro, sodass 88 Prozent des Preises auf den Grundbetrag von 491,97 Euro entfallen. Paragraf 15 Absatz 10 regelt sie knapp: Partnerstellen für zwei Urnen auf dem Urnenhain Tolkewitz, auf einer Kupferplatte erscheinen Name, Geburts- und Sterbedatum, im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 3 über Wahlgrabstätten entsprechend. Von der Partnerstelle im grünen Band auf dem Heidefriedhof ist sie streng zu unterscheiden: Dort trägt der Preis einen Pflegeanteil, hier nicht, und der Unterschied beträgt 1.257,16 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 555,91 € | 133,24 € | 689,15 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.3 a und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 10 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnengemeinschaftsanlage Heidefriedhof und Urnenhain Tolkewitz, RasenflächeDas günstigste pflegefreie Grab der Stadt in beiden Formen, mit 725,42 Euro für Nutzung und Beisetzung zusammen; nur die Partnerstelle im Urnenhain Tolkewitz liegt mit 689,15 Euro darunter, und dort trägt der Angehörige die Pflege selbst. Es ist zugleich anonym: Paragraf 16 Absatz 3 beschreibt doppellagige Urnenreihengräber auf einer Rasenfläche ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte, deren Lage nur im Grabverzeichnis festgehalten wird, und weist Gestaltung und Pflege der einheitlichen Rasenfläche ausschliesslich der Friedhofsverwaltung zu. Die Rechnung bestätigt die kleine Fläche: 0,33 Quadratmeter mit der Äquivalenzziffer 2,0 und der Pflegeziffer 1,0 ergeben 56,27 plus 491,97 plus 43,94 Euro. Der Pflegeanteil beträgt damit 43,94 Euro über zwanzig Jahre, also 2,20 Euro im Jahr. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus. | 592,18 € | 133,24 € | 725,42 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.1 a und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absätze 3 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen, Urnenhain TolkewitzDasselbe Grab wie unter Ziffer 2.2.2.1, nur auf dem Urnenhain Tolkewitz, und dort mit der Äquivalenzziffer 1,5 statt 3,0 angesetzt: 127,89 plus 491,97 Euro. Es ist damit das günstigste Urnenwahlgrab der Stadt und kostet sogar 42,63 Euro weniger als das Urnenreihengrab, obwohl es die Lage wählen lässt, bis zu vier Urnen aufnimmt und nach Paragraf 15 Absatz 1 um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann. Das ist die einzige Stelle des Tarifs, an der ein Wahlgrab billiger ist als das entsprechende Reihengrab. Der Urnenhain Tolkewitz ist der Friedhof, auf dem Dresden auch das Columbarium und die Partnerstellen vorhält, und nach Paragraf 18 Absatz 4 gibt es dort denkmalgeschützte Grabfelder mit eigenen Gestaltungsrichtlinien nach Anlage 2. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 619,86 € | 133,24 € | 753,10 € | 20 J. | Ziffer 2.2.2.2 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absätze 1 und 6 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnennische im Columbarium für zwei Aschen, Urnenhain TolkewitzDie kleinste der drei Urnennischen im Columbarium des Urnenhains Tolkewitz, der einzigen oberirdischen Beisetzungsform der Stadt. Paragraf 15 Absatz 11 führt sie als Urnenwahlgrab, sie ist deshalb verlängerbar. Praktisch wichtig ist Paragraf 9 Absatz 4: Bei oberirdischen Beisetzungen im Columbarium ist eine Urnenhöhe von höchstens 28 Zentimetern zulässig, eine Beschränkung, die für kein anderes Dresdner Grab gilt. Die Rechnung ergibt eine Äquivalenzziffer von 1,8 ohne jeden Pflegeanteil, was zur Sache passt, denn eine Nische in einer Wand hat kein Grabbeet. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 645,44 € | 133,24 € | 778,68 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.2 a und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 11 und Paragraf 9 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnenreihengrab, 100 x 100 cm, Heidefriedhof und Urnenhain TolkewitzEin Quadratmeter mit der Äquivalenzziffer 2,0: 170,52 plus 491,97 Euro ergeben genau die 662,49 Euro des Tarifs. Bemerkenswert ist der Vergleich mit dem Erdreihengrab: Das Urnenreihengrab ist mit einem Quadratmeter nur ein Drittel so gross, kostet aber mit 662,49 Euro fast so viel wie die 780,15 Euro des Erdreihengrabs, weil seine Äquivalenzziffer doppelt so hoch angesetzt ist und weil beide denselben Grundbetrag tragen. Der Unterschied entsteht erst bei der Beisetzung, die nach Ziffer 3.2.1 nur 133,24 statt 532,97 Euro kostet. Paragraf 14 Absatz 1 nennt die beiden Friedhöfe, auf denen es Urnenreihengräber gibt, Heidefriedhof und Urnenhain Tolkewitz, und schliesst die Verlängerung aus. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 662,49 € | 133,24 € | 795,73 € | 20 J. | Ziffer 2.2.1.1 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 14 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnengemeinschaftsanlage Urnenhain Tolkewitz, mit RosenParagraf 16 Absatz 3 nennt die Rosen-Urnengemeinschaftsanlage auf dem Urnenhain Tolkewitz ausdrücklich eine besondere Form der Urnengemeinschaftsanlage; im Übrigen gilt für sie dasselbe, auch die Anonymität und die ausschliessliche Pflege durch die Friedhofsverwaltung. Der Aufschlag von 131,84 Euro gegenüber der Rasenfläche ist reiner Pflegeaufwand: Fläche und Äquivalenzziffer sind dieselben, nur die Pflegeziffer steigt von 1,0 auf 4,0. Rosen zu unterhalten kostet die Stadt also viermal so viel wie Rasen zu mähen, 175,77 statt 43,94 Euro über zwanzig Jahre. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus. | 724,02 € | 133,24 € | 857,26 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.1 c und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absätze 3 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen, Nordfriedhof, Heidefriedhof und Friedhof DölzschenDas gewöhnliche Urnenwahlgrab auf drei der vier städtischen Friedhöfe. Die Äquivalenzziffer beträgt 3,0, das Ergebnis 255,78 plus 491,97 Euro. Nach Paragraf 15 Absatz 6 nimmt ein einstelliges Urnenwahlgrab bis zu vier Urnen auf, ein mehrstelliges bis zu acht; bezogen auf vier Urnen kostet die Nutzung also 186,94 Euro je Platz. Wer es mit dem Urnenreihengrab vergleicht, zahlt 85,26 Euro mehr, das ist genau eine Äquivalenzeinheit, und bekommt dafür die Wahl der Lage, drei zusätzliche Urnenplätze und die Verlängerbarkeit um jeweils fünf Jahre. Für dasselbe Grab auf dem Urnenhain Tolkewitz nennt Ziffer 2.2.2.2 einen um 127,89 Euro niedrigeren Betrag. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 747,75 € | 133,24 € | 880,99 € | 20 J. | Ziffer 2.2.2.1 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absätze 1 und 6 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Wahlgrabstätte in der Mensch-Tier-Grabanlage HeidefriedhofPreisgleich mit dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab, und Dresden ist neben Essen die zweite erfasste Stadt mit einer gemeinsamen Grabstätte für Mensch und Tier. Paragraf 15 Absatz 12, durch das Amtsblatt Nr. 46/2021 vom 19.11.2021 eingefügt, regelt sie genau: ein gesondertes Grabfeld auf dem Heidefriedhof, zwei Human-Urnen und zwei Tier-Urnen je Grabstätte, wobei die Urne des verstorbenen Haustieres als Grabbeigabe beigesetzt wird. Der bemerkenswerte Satz steht dazwischen: Sie setzt nicht den Tod eines Menschen voraus und kann daher bereits zu Lebzeiten vorgenommen werden. Das Grabfeld gehört nach Paragraf 19 Absatz 1 zu den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 747,75 € | 133,24 € | 880,99 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.9 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 12 und Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnennische im Columbarium für vier Aschen, Urnenhain TolkewitzDie mittlere der drei Nischengrössen. Der Aufschlag gegenüber der Nische für zwei Aschen beträgt genau 153,47 Euro, und derselbe Betrag trennt die Nische für vier von der für sechs. Die Äquivalenzziffern lauten 1,8, 3,6 und 5,4, sind also exakte Vielfache: Jedes weitere Aschenpaar kostet 153,47 Euro. Damit ist das Columbarium die einzige Dresdner Grabart mit einer sauber linearen Staffel. Je Asche gerechnet fällt der Preis von 322,72 Euro bei zwei über 199,73 Euro bei vier auf 158,73 Euro bei sechs Aschen, weil der Grundbetrag von 491,97 Euro nur einmal anfällt. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 798,91 € | 133,24 € | 932,15 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.2 b und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 11 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Baumgrabanlage HeidefriedhofDas pflegefreie Baumgrab, und es ist etwas ganz anderes als die Urnenwahlgräber am Einzelbaum und am Gruppenbaum, mit denen es leicht verwechselt wird. Paragraf 16 Absatz 5 ordnet es den Gemeinschaftsanlagen zu: eine einstellige Grabstätte in der Nähe eines Baumes, die Stelle wird nach der Beisetzung wieder dem Waldboden angeglichen, die Pflege nimmt die Friedhofsverwaltung vor, und eine individuelle Gestaltung durch Pflanzen oder Blumenschmuck ist entsprechend dem Charakter als naturbelassenes Waldstück nicht möglich. Es kostet 757,71 Euro weniger als das Grab am Gruppenbaum und 3.317,44 Euro weniger als das am Einzelbaum. Umbettungen sind nach Paragraf 12 Absatz 4 ausgeschlossen. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus. | 795,65 € | 133,24 € | 928,89 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.4 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absätze 5 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnengemeinschaftsgrab Heidefriedhof, Urnenhain Tolkewitz und Friedhof Dölzschen, einschließlich GrabpflegeDer Unterschied zur anonymen Urnengemeinschaftsanlage ist der Stein: Nach Paragraf 16 Absatz 4 werden Urnengemeinschaftsgräber mit Grabmal angelegt, bepflanzt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt, während die Anlage nach Absatz 3 ohne jede Kennzeichnung bleibt. Der Name kostet 307,61 Euro mehr, und die Rechnung zeigt, wofür: dieselbe Fläche von 0,33 Quadratmetern und dieselbe Äquivalenzziffer 2,0, aber die Pflegeziffer 8,0 statt 1,0, also 351,54 statt 43,94 Euro Pflegeanteil, und deren Differenz ist bis auf einen Cent der Preisunterschied der beiden Zeilen. In der Nutzungsgebühr stecken 26,49 Euro, die nicht in der Tarifzeile stehen: Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Gebühren für die oberirdische Beräumung des Urnengemeinschaftsgrabes nach Ziffer 4.2.1.3 mit 18,01 Euro und für die Beräumung seines Steines nach Ziffer 4.2.2.6 mit 8,48 Euro vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechtes entstehen. Sie sind nicht abwählbar und deshalb eingerechnet. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus. | 926,28 € | 133,24 € | 1.059,52 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.1 b, 3.2.1, 4.2.1.3 und 4.2.2.6 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023, Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 16 Absätze 4 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnenwahlgrab am Gruppenbaum für bis zu zwei UrnenDie geteilte Fassung des Baumgrabes: Nach Paragraf 15 Absatz 8 wird die Kreisfläche um den Baum in vier Segmente geteilt, und in jedem Segment können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Vier Segmente zu 1.553,36 Euro ergeben 6.213,44 Euro für denselben Baum, den ein Einzelbaumgrab für 4.113,09 Euro allein bekommt. Je Urnenplatz gerechnet ist der Gruppenbaum mit 776,68 Euro dennoch der günstigere von beiden. Zur Namensnennung darf ein kleines liegendes Grabmal aufgebracht werden. Nicht pflegefrei, obwohl Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 diese Grabart von der allgemeinen Pflegepflicht ausnimmt und auf Paragraf 15 verweist. Der Verweis führt nicht zur Pflegefreiheit, sondern nur zu einer Einschränkung: Der Absatz spricht ausdrücklich von individueller Grabpflege und lässt sie zu. Im bisherigen Eintrag stand diese Grabart als pflegefrei; das ist berichtigt. | 1.553,36 € | 133,24 € | 1.686,60 € | 20 J. | Ziffer 2.2.2.4 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 8 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnenwahlgrab am Einzelbaum für bis zu vier UrnenDas teuerste Grab in Dresden, gut fünfmal so teuer wie das gewöhnliche Urnenwahlgrab, und die einzige Grabart, bei der ein einzelner Baum einer Grabstätte allein zugeordnet wird. Paragraf 15 Absatz 7 beschreibt sie: ausgewählte Bäume, bis zu vier Urnen, bis zu zwei kleine liegende Grabmale auf der Fläche um den Baum unter Beachtung des Wurzelschutzes. Auf vier Urnen gerechnet kostet die Nutzung 1.028,27 Euro je Platz. Derselbe Absatz verlangt, den Waldcharakter im Grabfeld BG auf dem Heidefriedhof zu erhalten, und verbietet Pflanzungen im Wurzelbereich. Nicht pflegefrei, obwohl Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 diese Grabart von der allgemeinen Pflegepflicht ausnimmt und auf Paragraf 15 verweist. Der Verweis führt nicht zur Pflegefreiheit, sondern nur zu einer Einschränkung: Der Absatz spricht ausdrücklich von individueller Grabpflege und lässt sie zu. Im bisherigen Eintrag stand diese Grabart als pflegefrei; das ist berichtigt. | 4.113,09 € | 133,24 € | 4.246,33 € | 20 J. | Ziffer 2.2.2.3 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 7 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Fehlgeburtenanlage Heidefriedhof, je Urne, einschließlich GrabpflegeDie Urnenfassung der Fehlgeburtenanlage, für Föten und Fehlgeburten nach Paragraf 16 Absatz 6, dessen Schlusssatz die Pflege der Friedhofsverwaltung zuweist; der Tarif bestätigt es mit den Worten einschliesslich Grabpflege. Sie läuft zwanzig Jahre und damit doppelt so lange wie das Erdreihengrab derselben Anlage unter Ziffer 2.1.3.1, das der Tarif ausdrücklich für zehn Jahre vergibt. Der Grund liegt in Paragraf 11: Absatz 1 setzt für Urnen zwanzig Jahre, Absatz 2 für Fehlgeborene zehn. Welcher der beiden Absätze auf die Asche eines Fehlgeborenen anzuwenden ist, sagt die Satzung nicht; der Tarif entscheidet es mit seiner eigenen Angabe von zwanzig Jahren. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus. | 558,78 € | 133,24 € | 692,02 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.5 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absatz 6 und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Grabstelle im VdN-Ehrenhain Heidefriedhof, je UrneDer Ehrenhain für die Verfolgten des Naziregimes auf dem Heidefriedhof, im Tarif unter den Urnengemeinschaftsanlagen geführt und preisgleich mit der Rasenfläche unter Ziffer 2.2.3.1 a. Es ist die einzige Grabart des Dresdner Tarifs, über deren Vergabe nicht die Friedhofsverwaltung entscheidet: Paragraf 16 Absatz 7 verweist dafür auf den Stadtratsbeschluss Nr. 698-32-92 zur Weiterbehandlung von Ehrengräbern und Grabanlagen, die auf Dresdens Friedhöfen zwischen 1945 und 1989 angelegt wurden, veröffentlicht im Amtsblatt 9/92 vom 02.03.1992. Wer hier beigesetzt werden darf, entscheidet also ein Beschluss von 1992 und nicht die Satzung. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus. | 592,18 € | 133,24 € | 725,42 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.1 d und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 16 Absätze 7 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnennische im Columbarium für sechs Aschen, Urnenhain TolkewitzDie grösste Nische und mit 158,73 Euro Nutzungsgebühr je Asche das günstigste Columbarium; noch weniger je Platz kostet nur das Urnenwahlgrab im Urnenhain Tolkewitz mit 154,97 Euro für jede seiner vier Urnen. Paragraf 15 Absatz 11 nennt die drei Grössen ausdrücklich: Die Urnennischen können abhängig von der Grösse bis zu zwei, vier oder bis zu sechs Urnen aufnehmen. Sechs Beisetzungen zu je 133,24 Euro kommen zu den 952,38 Euro noch hinzu, zusammen also 1.751,82 Euro. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag, obwohl die beiden kleineren Nischen erfasst waren. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 952,38 € | 133,24 € | 1.085,62 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.2 c und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 11 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Partnerstelle im grünen Band HeidefriedhofDie günstigste der vier Partnerstellen im grünen Band und die günstigste pflegefreie Grabart Dresdens, die kein Gemeinschaftsgrab ist. Paragraf 15 Absatz 9 vergibt Partnergräber auf dem Heidefriedhof als Urnenwahlgräber für zwei Urnen und unterscheidet Anlagen für stehende und für liegende Grabmale. Die Rechnung bestätigt die Pflege von der zweiten Seite: Äquivalenzziffer 3,0 wie beim gewöhnlichen Urnenwahlgrab, dazu die Pflegeziffer 8,0, also 255,78 Euro Nutzung und 1.065,28 Euro Pflege über zwanzig Jahre, das sind 53,26 Euro im Jahr. Der Abstand zum gewöhnlichen Urnenwahlgrab unter Ziffer 2.2.2.1 beträgt 1.065,32 Euro und ist damit bis auf vier Cent genau dieser Pflegeanteil. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und hier trägt der Verweis: Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 sagt für die Partnergräber auf dem Heidefriedhof, die individuelle Grabpflege sei auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen zu beschränken und die Flächenbepflanzung werde durch die Friedhofsverwaltung betreut. Paragraf 13 Absatz 12 und Paragraf 28 Absatz 1 nehmen diese Gräber deshalb von der Pflegepflicht des Paragrafen 27 Absatz 3 aus. | 1.813,07 € | 133,24 € | 1.946,31 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.3 b und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 9 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Buddhistische Grabanlage HeidefriedhofDie Urnenfassung des buddhistischen Grabfeldes, preisgleich mit dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab unter Ziffer 2.2.2.1 und ebenso mit der Mensch-Tier-Grabanlage. Wie beim buddhistischen Erdgrabfeld unter Ziffer 2.1.3.4 fehlt in der Friedhofssatzung jede Vorschrift dazu; sie kennt nur die muslimische Grabanlage. Ob die Anlage zu den Abteilungen mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften nach Paragraf 19 gehört, ist deshalb nicht zu ermitteln, und das entscheidet darüber, welche Grabmale zulässig sind. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 747,75 € | 133,24 € | 880,99 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.6 und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen, Teichanlage HeidefriedhofDasselbe Urnenwahlgrab wie unter Ziffer 2.2.2.1, aber am Teich des Heidefriedhofs, und dort mit der Äquivalenzziffer 8,0 statt 3,0 angesetzt: 682,08 plus 491,97 Euro. Die Lage kostet also 426,31 Euro oder fünf Äquivalenzeinheiten. Dieselbe Ziffer 8,0 liegt allen Urnenwahlgräbern der Teichanlage und der naturnahen Grabanlage zugrunde, die beiden Zeilen 2.2.3.7 a und 2.2.3.8 a nennen denselben Betrag. Die Friedhofssatzung sagt zur Teichanlage nur einen einzigen Satz, und der handelt von Grabmalen: Im Bereich des Teiches sind nur liegende Grabmale und Findlinge bis 50 Zentimeter Höhe zulässig. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 1.174,06 € | 133,24 € | 1.307,30 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.7 a und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absätze 6 und 9 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnenwahlgrab am Gruppenbaum für bis zu zwei Urnen, Teichanlage HeidefriedhofDas Gruppenbaumgrab in der Teichanlage, 993,29 Euro teurer als dasselbe Grab unter Ziffer 2.2.2.4 ausserhalb dieser Anlage. Es trägt nach dem Einzelbaumgrab die zweithöchste Nutzungsgebühr der Stadt und ist die teuerste Grabart, die keinen eigenen Baum bekommt: Nach Paragraf 15 Absatz 8 teilen sich vier Segmente einen Baum, in jedem Segment liegen bis zu zwei Urnen. Anders als bei den meisten Zeilen der Teichanlage lässt sich der Betrag nicht in runde Äquivalenzziffern zerlegen. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei, obwohl Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 diese Grabart von der allgemeinen Pflegepflicht ausnimmt und auf Paragraf 15 verweist. Der Verweis führt nicht zur Pflegefreiheit, sondern nur zu einer Einschränkung: Der Absatz spricht ausdrücklich von individueller Grabpflege und lässt sie zu. Im bisherigen Eintrag stand diese Grabart als pflegefrei; das ist berichtigt. | 2.546,65 € | 133,24 € | 2.679,89 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.7 b und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 8 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Partnerstelle im grünen Band, Teichanlage HeidefriedhofDie Partnerstelle im grünen Band am Teich, 426,31 Euro teurer als dieselbe Stelle ausserhalb der Teichanlage unter Ziffer 2.2.3.3 b. Die Rechnung geht sauber auf: Äquivalenzziffer 8,0 wie bei allen Urnenwahlgräbern der Teichanlage, Pflegeziffer 8,0 wie bei allen Partnerstellen im grünen Band, also 682,08 Euro Nutzung plus 1.065,28 Euro Pflege plus den Grundbetrag von 491,97 Euro, zusammen 2.239,33 Euro gegen 2.239,38 Euro im Tarif. Der Aufpreis gegenüber dem gewöhnlichen Urnenwahlgrab der Teichanlage beträgt 1.065,32 Euro und ist damit bis auf vier Cent der Pflegeanteil. Paragraf 15 Absatz 9 Satz 3 schränkt hier die Grabmale ein: nur liegende Grabmale und Findlinge bis 50 Zentimeter. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und hier trägt der Verweis: Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 sagt für die Partnergräber auf dem Heidefriedhof, die individuelle Grabpflege sei auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen zu beschränken und die Flächenbepflanzung werde durch die Friedhofsverwaltung betreut. Paragraf 13 Absatz 12 und Paragraf 28 Absatz 1 nehmen diese Gräber deshalb von der Pflegepflicht des Paragrafen 27 Absatz 3 aus. | 2.239,38 € | 133,24 € | 2.372,62 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.7 c und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 9 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnengemeinschaftsgrab in der Teichanlage Heidefriedhof, einschließlich GrabpflegeDas Urnengemeinschaftsgrab mit Grabmal am Teich, 140,69 Euro teurer als dasselbe Grab unter Ziffer 2.2.3.1 b auf den drei anderen Standorten. Für die Sache gilt Paragraf 16 Absatz 4: Urnenreihengräber, die der Reihe nach belegt, mit Grabmal angelegt, bepflanzt und von der Friedhofsverwaltung gepflegt und nach Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden. In der Nutzungsgebühr stecken 26,49 Euro, die nicht in der Tarifzeile stehen: Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Gebühren für die oberirdische Beräumung des Urnengemeinschaftsgrabes nach Ziffer 4.2.1.3 mit 18,01 Euro und für die Beräumung seines Steines nach Ziffer 4.2.2.6 mit 8,48 Euro vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechtes entstehen. Sie sind nicht abwählbar und deshalb eingerechnet. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus. | 1.066,97 € | 133,24 € | 1.200,21 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.7 d, 3.2.1, 4.2.1.3 und 4.2.2.6 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023, Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 16 Absätze 4 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Partnerstelle im grünen Band auf der Insel, Teichanlage HeidefriedhofDie einzige Grabstätte Dresdens auf einer Insel, und der Aufpreis gegenüber der Partnerstelle am Ufer beträgt genau 170,52 Euro, also zwei Äquivalenzeinheiten zu 85,26 Euro. Das ist die kleinste Preisstufe, die der Tarif überhaupt kennt, und sie ist der Beleg dafür, dass auch die Sonderlagen der Teichanlage nach derselben Formel gerechnet sind. Die Friedhofssatzung kennt das Wort Insel nicht; sie beschreibt in Paragraf 15 Absatz 9 nur den Bereich des Teiches und beschränkt dort die Grabmale auf liegende Formen und Findlinge bis 50 Zentimeter. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und hier trägt der Verweis: Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 sagt für die Partnergräber auf dem Heidefriedhof, die individuelle Grabpflege sei auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen zu beschränken und die Flächenbepflanzung werde durch die Friedhofsverwaltung betreut. Paragraf 13 Absatz 12 und Paragraf 28 Absatz 1 nehmen diese Gräber deshalb von der Pflegepflicht des Paragrafen 27 Absatz 3 aus. | 2.409,90 € | 133,24 € | 2.543,14 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.7 e und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 9 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnenwahlgrab für bis zu vier Urnen, naturnahe Grabanlage HeidefriedhofPreisgleich mit dem Urnenwahlgrab der Teichanlage, dieselbe Äquivalenzziffer 8,0. Die naturnahe Grabanlage ist der zweite Sonderbereich des Heidefriedhofs, und die Gebührensatzung führt für sie vier Zeilen, die den vier Zeilen der Teichanlage bis auf den Cent entsprechen, mit Ausnahme der Insel, die es nur am Teich gibt. Der Zusatz ab Eröffnung in der Überschrift der Ziffer 2.2.3.8 sagt, dass die Anlage im November 2023 noch nicht in Betrieb war. In der Friedhofssatzung von 2020 kommt sie nicht vor. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate. | 1.174,06 € | 133,24 € | 1.307,30 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.8 a und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 6 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnenwahlgrab am Gruppenbaum für bis zu zwei Urnen, naturnahe Grabanlage HeidefriedhofPreisgleich mit dem Gruppenbaumgrab der Teichanlage und damit gemeinsam mit ihm die zweithöchste Nutzungsgebühr der Stadt nach dem Einzelbaumgrab. Für die Sache gilt Paragraf 15 Absatz 8: vier Kreissegmente um einen ausgewählten Baum, bis zu zwei Urnen je Segment, ein kleines liegendes Grabmal zur Namensnennung. Wer ein Baumgrab sucht, hat in Dresden drei Preise vor sich, die sich um mehr als das Dreifache unterscheiden: 795,65 Euro in der Baumgrabanlage nach Ziffer 2.2.3.4, 1.553,36 Euro am Gruppenbaum ausserhalb der Sonderanlagen und 2.546,65 Euro hier. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Nicht pflegefrei, obwohl Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 diese Grabart von der allgemeinen Pflegepflicht ausnimmt und auf Paragraf 15 verweist. Der Verweis führt nicht zur Pflegefreiheit, sondern nur zu einer Einschränkung: Der Absatz spricht ausdrücklich von individueller Grabpflege und lässt sie zu. Im bisherigen Eintrag stand diese Grabart als pflegefrei; das ist berichtigt. | 2.546,65 € | 133,24 € | 2.679,89 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.8 b und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 8 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Partnerstelle im grünen Band, naturnahe Grabanlage HeidefriedhofPreisgleich mit der Partnerstelle im grünen Band der Teichanlage, und die Rechnung ist dieselbe: Äquivalenzziffer 8,0 für die Lage, Pflegeziffer 8,0 für die Pflege. Der Pflegeanteil von 1.065,28 Euro über zwanzig Jahre ist damit in allen drei Partnerstellen im grünen Band gleich hoch, ob am Teich, in der naturnahen Anlage oder im übrigen Heidefriedhof; nur die Nutzungskomponente ändert sich. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und hier trägt der Verweis: Paragraf 15 Absatz 9 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 sagt für die Partnergräber auf dem Heidefriedhof, die individuelle Grabpflege sei auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen zu beschränken und die Flächenbepflanzung werde durch die Friedhofsverwaltung betreut. Paragraf 13 Absatz 12 und Paragraf 28 Absatz 1 nehmen diese Gräber deshalb von der Pflegepflicht des Paragrafen 27 Absatz 3 aus. | 2.239,38 € | 133,24 € | 2.372,62 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.8 c und 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 15 Absatz 9 und Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
| Urnengemeinschaftsgrab in der naturnahen Grabanlage Heidefriedhof, einschließlich GrabpflegePreisgleich mit dem Urnengemeinschaftsgrab der Teichanlage. Es ist das günstigste Grab in den beiden Sonderanlagen des Heidefriedhofs und zugleich das einzige dort, bei dem die Pflege belegt in der Gebühr steckt. In der Nutzungsgebühr stecken 26,49 Euro, die nicht in der Tarifzeile stehen: Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Gebühren für die oberirdische Beräumung des Urnengemeinschaftsgrabes nach Ziffer 4.2.1.3 mit 18,01 Euro und für die Beräumung seines Steines nach Ziffer 4.2.2.6 mit 8,48 Euro vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechtes entstehen. Sie sind nicht abwählbar und deshalb eingerechnet. Wer die vier Zeilen der naturnahen Anlage nebeneinander legt, sieht die Spanne der Anlage: von 1.066,97 Euro für das Gemeinschaftsgrab bis 2.546,65 Euro für das Gruppenbaumgrab. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag. Pflegefrei, und der Beleg steht doppelt: Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 weist die Pflege der Gemeinschaftsanlagen der Friedhofsverwaltung zu, und Absatz 8 sagt für alle zusammen, Angehörige hätten auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss und das individuelle Bepflanzen auf diesen Flächen sei untersagt. Paragraf 16 Absatz 1 schliesst zugleich jede Verlängerung aus. | 1.066,97 € | 133,24 € | 1.200,21 € | 20 J. | Ziffer 2.2.3.8 d, 3.2.1, 4.2.1.3 und 4.2.2.6 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023, Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung sowie Paragraf 16 Absätze 4 und 8 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 |
35 weitere Gebühren in der Satzung von Dresden
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabherstellung für eine Erdbestattung | 532,97 € | Ziffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Grabherstellung für eine Erdbestattung, 120 x 240 cm | 380,69 € | Ziffer 3.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Grabherstellung für eine Erdbestattung, 100 x 120 cm | 114,21 € | Ziffer 3.1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Grabherstellung für eine Erdbestattung in der Fehlgeburtenanlage | 76,14 € | Ziffer 3.1.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Grabherstellung und Beisetzung einer Urne | 133,24 € | Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung der Feierhalle Heidefriedhof, Urnenhain Tolkewitz oder Friedhof Dölzschen für eine Einzelfeier | 179,98 € | Ziffer 1.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung der Feierhalle für eine Sonderfeier | 262,47 € | Ziffer 1.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Feierraumnutzung Heidefriedhof oder Urnenhain Tolkewitz | 112,49 € | Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung des Verabschiedungsraumes Tolkewitz | 112,49 € | Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Nutzung der Leichenkühlhalle Heidefriedhof, je Tag | 19,46 € | Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung und Nachbelegung von Erd- und Urnenwahlgräbern sowie nicht aufgeführte Grabgrößen, Nutzungszeit 20 Jahre | Gebühr ohne Pflege gleich Grabfläche mal Äquivalenzziffer mal 85,26 Euro plus 491,97 Euro. Gebühr mit Pflege zusätzlich Grabfläche mal Pflege-Äquivalenzziffer mal 133,16 Euro. Die Äquivalenzziffern selbst nennt die Satzung nicht. | Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Verlängerung und Nachbelegung von Kinderwahlgräbern, Nutzungszeit 10 Jahre | Gebühr ohne Pflege gleich Grabfläche mal Äquivalenzziffer mal 42,63 Euro plus 245,99 Euro. Gebühr mit Pflege zusätzlich Grabfläche mal Pflege-Äquivalenzziffer mal 66,58 Euro. Die Sätze sind genau die Hälfte der Zwanzigjahressätze. | Ziffer 2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Exhumierung einer Erdbestattung | Nach Aufwand. | Ziffer 4.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Urnenaushebung | 95,37 € | Ziffer 4.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Oberirdische Beräumung eines Erdgrabs, 3,38 Quadratmeter | 127,16 € | Ziffer 4.2.1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Oberirdische Beräumung eines Urnengrabs, 1,00 Quadratmeter | 52,98 € | Ziffer 4.2.1.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Oberirdische Beräumung eines Urnengemeinschaftsgrabes, 0,33 Quadratmeter, fällig vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechts | 18,01 € | Ziffer 4.2.1.3 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Abräumen und Entsorgen eines Grabsteins bis 70 cm Höhe | 95,37 € | Ziffer 4.2.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen und Entsorgen eines Grabsteins bis 100 cm Höhe | 116,56 € | Ziffer 4.2.2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen und Entsorgen eines Grabsteins über 100 cm Höhe | Nach Aufwand. | Ziffer 4.2.2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen von Grabplatten an Mauerstellen oder am Columbarium | 15,90 € | Ziffer 4.2.2.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen von Holzkreuzen oder Liegeplatten | 15,90 € | Ziffer 4.2.2.5 des Gebührenverzeichnisses |
| Abräumen des Steines eines Urnengemeinschaftsgrabes, anteilig ein Zwanzigstel, fällig vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechts | 8,48 € | Ziffer 4.2.2.6 des Gebührenverzeichnisses und Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung |
| Tiefersetzen einer nicht umweltgerecht abbaubaren Urne, je Urne | 21,19 € | Ziffer 4.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Pflege bei vorzeitiger Grabauflösung, je halbem Quadratmeter und Jahr | 63,58 € | Ziffer 4.4 des Gebührenverzeichnisses |
| Abspielen eines Tonträgers durch das Feierhallenpersonal | 15,90 € | Ziffer 4.5.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Arbeitsstunde eines Facharbeiters Friedhof | 63,58 € | Ziffer 4.5.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Arbeitsstunde des Feierhallenpersonals | 63,58 € | Ziffer 4.5.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Postversand einer Urne im Inland oder Ausland, zuzüglich der Transportkosten des Zustellers | 15,79 € | Abschnitt B Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Standgebühr für ambulanten Handel, je Quadratmeter und Tag | 1,80 € | Abschnitt B Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Bearbeitung eines Nachforschungsantrags, je angefangene halbe Stunde | 23,69 € | Abschnitt B Ziffer 3.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung für Holzgrabmale, Liegeplatten und Grabeinfassungen | 23,69 € | Abschnitt B Ziffer 3.2.1 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung für stehende Grabmale einschließlich Prüfung der Standsicherheit für 20 Jahre | 71,06 € | Abschnitt B Ziffer 3.2.2 des Gebührenverzeichnisses |
| Genehmigung für die Umgestaltung eines vorhandenen Grabmals über 50 cm | 23,69 € | Abschnitt B Ziffer 3.2.3 des Gebührenverzeichnisses |
| Anmeldung eines Sterbefalls auf einem kommunalen Friedhof in Dresden | 47,37 € | Abschnitt B Ziffer 3.3 des Gebührenverzeichnisses |
Was ein Grab in Dresden über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.513,12 €
Erdreihengrab, 130 x 260 cm in Dresden, über 20 Jahre, das sind 325,66 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeZiffer 2.1.1.1 und 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung vom 16.11.2023 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 | 780,15 € |
| BestattungZiffer 3.1.1 des Gebührenverzeichnisses | 532,97 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.313,12 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt und die Zeile, an der sich die ganze Dresdner Gebührenrechnung ablesen lässt: 3,38 Quadratmeter mal der Äquivalenzziffer 1,0 mal 85,26 Euro ergeben 288,18 Euro, dazu der Grundbetrag von 491,97 Euro, macht auf den Cent 780,15 Euro. Das Reihengrab ist damit das einzige Grab mit der Äquivalenzziffer 1,0; jede andere Grabart liegt darüber. Nach Paragraf 14 Absatz 1 wird es der Reihe nach belegt, erst im Todesfall vergeben, das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung des Stellenscheins und ist ausdrücklich nicht verlängerbar; die Nutzungsdauer entspricht genau der Ruhezeit von zwanzig Jahren. In jeder Reihengrabstätte darf nach Absatz 3 nur eine Leiche liegen, Ausnahmen nur bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen. Nicht pflegefrei: Paragraf 27 Absatz 3 der Friedhofssatzung vom 26.03.2020 in der Fassung vom 19.11.2021 macht die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich, und die Pflicht erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Paragraf 13 Absatz 12 leitet dieselbe Pflicht aus dem Nutzungsrecht her, Paragraf 27 Absatz 4 setzt dafür sechs Monate.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 6.21, vom 16.11.2023, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Elektronische Ausgabe Nr. e62-11-2023 vom 27.11.2023, in Kraft seit dem 28.11.2023, 64. Ergänzungslieferung 2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
18 Fragen, die die Satzung von Dresden offenlässt
- Die Satzung nennt keine einzige Äquivalenzziffer, obwohl ihre Formel unter Ziffer 2.3 ohne sie nicht zu rechnen ist. Wer eine Verlängerung oder eine nicht aufgeführte Grabgrösse bezahlen soll, kann den Betrag aus der Satzung deshalb nicht selbst ermitteln; er braucht dafür eine Angabe der Friedhofsverwaltung, die im Ortsrecht nicht steht. Wir haben die Ziffern aus den aufgeführten Beträgen zurückgerechnet, und sechzehn Tarifzeilen gehen dabei auf den Cent auf: Erdreihengrab 1,0, Erdwahlgrab und Kinderwahlgräber 1,5, Urnenreihengrab, Baumgrabanlage und die Urnengemeinschaftsanlagen 2,0, Urnenwahlgrab 3,0 auf drei Friedhöfen und 1,5 auf dem Urnenhain Tolkewitz, Partnerstelle Tolkewitz 0,75, Columbarium 1,8 bei zwei, 3,6 bei vier und 5,4 bei sechs Aschen, Teichanlage und naturnahe Anlage 8,0. Die Pflegeziffern lauten 1,0 bei der Sarggemeinschaftsanlage, der Rasenfläche und der Baumgrabanlage, 4,0 bei der Rosenanlage und 8,0 beim Urnengemeinschaftsgrab und bei den Partnerstellen im grünen Band. Diese Rückrechnung ist unsere eigene und steht in keinem Dokument der Stadt.
- Nicht jede Tarifzeile löst sich in runde Äquivalenzziffern auf. Die Urnenwahlgräber am Einzelbaum und am Gruppenbaum, die Gruppenbaumgräber und die Urnengemeinschaftsgräber in der Teichanlage und der naturnahen Anlage sowie beide Erdwahlgräber der Sonderanlagen ergeben keine glatten Werte. Sie sind deshalb genau so übernommen, wie sie im Tarif stehen. Ein Rechenfehler ist daraus nicht abzuleiten, denn die Satzung sagt nirgends, dass die aufgeführten Beträge überhaupt aus der Formel stammen müssten; die Formel gilt ihrem Wortlaut nach nur für die Verlängerung und für nicht aufgeführte Grabgrössen.
- Paragraf 4 Absatz 2 der Gebührensatzung lässt die Gebühren für die oberirdische Beräumung des Urnengemeinschaftsgrabes und für die Beräumung seines Steines vorab mit der Verleihung des Nutzungsrechtes entstehen. Gemeint sind die Ziffern 4.2.1.3 mit 18,01 Euro und 4.2.2.6 mit 8,48 Euro, zusammen 26,49 Euro. Sie sind in die Nutzungsgebühr der drei Urnengemeinschaftsgräber eingerechnet, weil sie nicht abwählbar sind und schon beim Erwerb bezahlt werden. Der bisherige Eintrag hatte sie ausgelassen. Für alle anderen Grabarten gilt das nicht: Bei ihnen ist die Grabstelle nach Paragraf 13 Absatz 14 der Friedhofssatzung von der nutzungsberechtigten Person selbst zu beräumen, und die Beräumungsgebühren des Abschnitts 4.2 fallen nur an, wenn die Stadt es übernimmt.
- Paragraf 2 Absatz 2 der Gebührensatzung stellt die Beträge unter den Vorbehalt der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer und setzt hinzu, diese werde nach Ablauf der Übergangsfrist gemäss Paragraf 27 Absatz 22 UStG ab dem 01.01.2025 geschuldet. Der zweite Satz ist durch Bundesrecht überholt: Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Übergangsregelung zu Paragraf 2b UStG bis zum 31.12.2026 verlängert. Erfasst sind deshalb die Beträge des Verzeichnisses ohne Aufschlag. Wer sie später mit einer Rechnung vergleicht, sollte das Datum beachten: Der erste Satz des Absatzes bleibt in Kraft und würde eine Steuer, sobald sie gesetzlich geschuldet ist, automatisch auf jeden Betrag legen. Eine Bruttopreisliste veröffentlicht der Eigenbetrieb nicht.
- Drei Angaben des bisherigen Eintrags sind bei der Pflege berichtigt. Das Urnenwahlgrab am Einzelbaum und das am Gruppenbaum waren als pflegefrei geführt, gestützt darauf, dass Paragraf 13 Absatz 12 der Friedhofssatzung sie von der allgemeinen Pflegepflicht ausnimmt und auf Paragraf 15 Absätze 7 bis 9 verweist. Der Verweis führt aber nicht zur Pflegefreiheit: Absatz 7 sagt für den Einzelbaum, die individuelle Grabpflege solle den naturnahen Gegebenheiten der Umgebung nicht entgegenstehen, und Absatz 8 sagt für den Gruppenbaum, eine der Umgebung angepasste individuelle Grabpflege sei möglich. Beide Sätze setzen eine individuelle Grabpflege voraus, statt sie abzunehmen. Nur Absatz 9 über die Partnergräber auf dem Heidefriedhof tut das wirklich, indem er die individuelle Pflege auf das Abstellen von Vasen und Pflanzschalen beschränkt und die Flächenbepflanzung der Friedhofsverwaltung zuweist.
- Die dritte Berichtigung betrifft das Erdwahlgrab in der naturnahen Grabanlage des Heidefriedhofs unter Ziffer 2.1.3.6. Es stand als pflegefrei im Bestand, obwohl die Friedhofssatzung die naturnahe Grabanlage mit keinem Wort erwähnt und damit auch nichts über ihre Pflege sagt. Es bleibt deshalb bei der Grundregel des Paragrafen 27 Absatz 3, wonach die nutzungsberechtigte Person für Herrichtung und Instandhaltung verantwortlich ist. Am günstigsten pflegefreien Grab je Form ändert keine der drei Berichtigungen etwas: Das bleibt die Sarggemeinschaftsanlage mit 1.763,22 Euro und die Urnengemeinschaftsanlage auf der Rasenfläche mit 725,42 Euro.
- Die Rechenprobe stützt die Pflegezuordnung von einer zweiten Seite, und das ist der belastbarste Teil dieser Erfassung. Die Formel unter Ziffer 2.3 trennt einen Nutzungs- von einem Pflegeanteil. In den Preisen der Sarggemeinschaftsanlage, der beiden Urnengemeinschaftsanlagen, des Urnengemeinschaftsgrabes, der Baumgrabanlage und der Partnerstellen im grünen Band lässt sich ein solcher Pflegeanteil sauber ausrechnen. In den Preisen des Erdwahlgrabes, des Urnenwahlgrabes und des Columbariums lässt er sich nicht ausrechnen, weil der Betrag ohne Pflegeglied aufgeht. Genau diese Trennung deckt sich mit dem, was die Friedhofssatzung in den Paragrafen 15, 16 und 27 anordnet.
- Der Preis der Grabpflege ist in Dresden zum ersten Mal in unserem Bestand direkt ablesbar, weil zwei Grabarten sich nur durch die Pflege unterscheiden. Die Sarggemeinschaftsanlage und das Erdreihengrab haben dieselbe Fläche von 3,38 Quadratmetern und dieselbe Äquivalenzziffer 1,0; die Anlage kostet 450,10 Euro mehr, und 3,38 mal 133,16 Euro ergibt 450,08 Euro. Über zwanzig Jahre sind das 22,50 Euro im Jahr für ein volles Erdgrab. Bei der Urnengemeinschaftsanlage auf der Rasenfläche sind es 43,94 Euro über zwanzig Jahre für 0,33 Quadratmeter, also 2,20 Euro im Jahr, und die Rosenanlage kostet mit 175,77 Euro genau das Vierfache.
- Die Friedhofssatzung ist drei Jahre älter als die Gebührensatzung, und das reisst eine Lücke, die in umgekehrter Richtung läuft als sonst: Hier fehlt nicht die Tarifziffer zur Grabart, sondern die Grabart zur Tarifziffer. Der Gebührensatzung von 2023 sind sechs Bezeichnungen eigen, die in der Friedhofssatzung von 2020 an keiner Stelle vorkommen, nämlich das buddhistische Grabfeld, die buddhistische Grabanlage, die Teichanlage, die naturnahe Grabanlage, die Partnerstelle im grünen Band und die Insel. Betroffen sind elf der siebenunddreissig Grabarten. Für sie ist aus dem Ortsrecht nicht zu ersehen, wie gross die Grabstätte ist, welche Grabmale zulässig sind und ob die Anlage zu den Abteilungen mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften nach Paragraf 19 gehört. Die einzige Ausnahme ist ein Halbsatz in Paragraf 15 Absatz 9, der für den Bereich des Teiches liegende Grabmale und Findlinge bis 50 Zentimeter zulässt.
- Bei zwei Grabarten trägt der Tarif den Zusatz ab Eröffnung, nämlich beim Erdwahlgrab unter Ziffer 2.1.3.6 und bei allen vier Urnenzeilen unter Ziffer 2.2.3.8. Die naturnahe Grabanlage des Heidefriedhofs war beim Beschluss der Satzung im November 2023 also noch nicht in Betrieb. Ob sie es inzwischen ist, sagt weder die Satzung noch eine Bekanntmachung der Stadt; eine Eröffnungsbekanntmachung findet sich in den Jahrgängen 2024 bis 2026 des Dresdner Amtsblattes nicht. Die fünf Zeilen sind trotzdem erfasst, weil sie geltendes Ortsrecht sind und einen Betrag nennen.
- Die Einäscherung hat im Gebührenverzeichnis keine Zeile, obwohl der Eigenbetrieb das Krematorium Tolkewitz selbst betreibt; Paragraf 1 Absatz 2 und Paragraf 2 der Betriebssatzung vom 05.03.2026 nennen es ausdrücklich, die Friedhofssatzung erwähnt es überhaupt nicht. Die Kremationskosten werden offenbar privatrechtlich abgerechnet, denn der Eigenbetrieb hält dafür Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestattungsdienstes und ein Formular Auftrag zur Einäscherung bereit, aber keine Gebührenordnung. Wer den Preis eines Dresdner Urnengrabes mit dem einer Stadt vergleicht, deren Bestattungsgebühr die Einäscherung einschliesst, vergleicht zwei verschiedene Leistungen.
- Eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr, wie sie in Sachsen und Sachsen-Anhalt vorkommt und in Bautzen 71,12 Euro und in Zeitz 21 Euro im Jahr beträgt, kennt Dresden nicht. Die Abschnitte A und B des Gebührenverzeichnisses sind dafür Ziffer für Ziffer durchgesehen worden. Keine Position wird je Jahr der Nutzung erhoben. Die einzige Jahresgebühr der Satzung ist Ziffer 4.4, Pflege bei vorzeitiger Grabauflösung mit 63,58 Euro je halbem Quadratmeter und Jahr, und sie fällt nur an, wenn das Nutzungsrecht vor Ablauf zurückgegeben wird; in die Nutzungsgebühr gehört sie deshalb nicht.
- Der Fehlgeburtenanlage widerspricht sich die Satzung bei der Frist. Der Tarif vergibt das Erdreihengrab unter Ziffer 2.1.3.1 für zehn Jahre und die Urnenstelle unter Ziffer 2.2.3.5 für zwanzig. Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung setzt für Urnen Verstorbener zwanzig Jahre, Absatz 2 für Fehlgeborene zehn. Welcher Absatz für die Asche eines Fehlgeborenen gilt, ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Wir folgen der Angabe des Tarifs, also zwanzig Jahren bei der Urne und zehn beim Sarg, weil die Gebührensatzung die jüngere der beiden ist.
- Der Tarif nennt bei manchen Grabarten eine Nutzungszeit und bei anderen eine Ruhefrist, ohne dass daraus ein Unterschied folgte. Erdreihengrab, Sarggemeinschaftsanlage, Urnenreihengrab und Baumgrabanlage sind mit Ruhefrist ausgewiesen, alle Wahlgräber mit Nutzungszeit. Der Grund steht in den Paragrafen 14 und 16 der Friedhofssatzung: Bei Reihengräbern und Gemeinschaftsanlagen entspricht die Nutzungsdauer der Ruhezeit und ist nicht verlängerbar, bei Wahlgräbern läuft ein eigenes Nutzungsrecht, das nach Paragraf 15 Absatz 1 um jeweils fünf Jahre verlängert werden kann. In Dresden fallen beide Fristen bei jeder Grabart zusammen; ein Auseinanderlaufen wie in Düsseldorf gibt es hier nicht.
- Für die Verlängerung um fünf Jahre, die Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung ausdrücklich vorsieht, nennt die Gebührensatzung keinen Satz. Ziffer 2.3 kennt nur eine Formel für zwanzig Jahre und eine für zehn. Wie ein Fünfjahresschritt zu berechnen ist, ob als Viertel des Zwanzigjahressatzes oder anders, steht nirgends. Dieselbe Lücke betrifft die Frage, ob der Grundbetrag von 491,97 Euro bei einer Verlängerung noch einmal anfällt; der Wortlaut der Formel legt es nahe, denn sie enthält ihn, aber sachlich wäre er bei einem bereits vergebenen Grab schwer zu begründen.
- Die Lesefassung des Ortsrechts unter der Nummer 6.21 und die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. e62-11-2023 stimmen bei allen 63 Beträgen zeichengleich überein. Ein Unterschied besteht dennoch, und er fällt auf die Lesefassung zurück: Sie hat den Platzhalter im Eingangssatz nie gefüllt und schreibt bis heute, der Stadtrat habe in seiner Sitzung am folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, ohne Datum. Das Beschlussdatum, der 16. November 2023, steht nur in der Bekanntmachung, ebenso wie der Hinweis nach Paragraf 4 Absatz 4 Satz 4 SächsGemO über die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern.
- Nachgesehen wurde für die Aktualität an vier Stellen. Erstens im Ortsrecht der Stadt, das unter dem Stichwort Friedhöfe fünf Einträge führt und nur eine Friedhofsgebührensatzung; wo zwei Stände nebeneinander gelten, sagt Dresden es im Linktext, wie bei der Archivgebührensatzung mit den Zusätzen gültig bis 31. Dezember 2026 und gültig ab 1. Januar 2027. Zweitens an den Dateizeitstempeln, 30.11.2023 für die Gebührensatzung und 21.06.2022 für die Friedhofssatzung. Drittens im Dresdner Amtsblatt, Elektronische Ausgabe, vollständig für die Jahrgänge 2024 mit 630, 2025 mit 580 und 2026 mit 318 Bekanntmachungen bis Ende Juli sowie den seither erschienenen bis zur Nummer e14-09-2026 vom 03.09.2026; Satzungen erscheinen dort, wie die Rettungsdienst-, die Strassenreinigungs- und die Archivgebührensatzung zeigen, aber keine Friedhofsgebührensatzung. Viertens beim Eigenbetrieb selbst, der dieselben zwei Fassungen bereithält. Die geltende Gebührensatzung ist damit knapp drei Jahre alt.
- Der Eigenbetrieb betreibt vier Friedhöfe, den Heidefriedhof an der Moritzburger Landstrasse, den Nordfriedhof in der Albertstadt, den Urnenhain Tolkewitz und den Friedhof Dölzschen. Auf dem Stadtgebiet liegen daneben zahlreiche kirchliche Friedhöfe mit eigenen Trägern und eigenen Gebührenordnungen, etwa der Verwaltung des Elias-, Trinitatis- und Johannisfriedhofes. Diese gehören nicht in den Bestand. Die Sonderanlagen der Satzung liegen sämtlich auf dem Heidefriedhof, das Columbarium und die Partnerstellen unter Ziffer 2.2.3.3 a dagegen auf dem Urnenhain Tolkewitz.
Friedhöfe in Dresden und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 52 Friedhöfe in DresdenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Friedhofsgebührensatzung), Ortsrecht 6.21 vom 16.11.2023, veröffentlicht im Dresdner Amtsblatt Elektronische Ausgabe Nr. e62-11-2023 vom 27.11.2023, in Kraft seit dem 28.11.2023, 64. Ergänzungslieferung 2024
- Dieselbe Satzung als amtliche Bekanntmachung, Dresdner Amtsblatt Elektronische Ausgabe Nr. e62-11-2023, bereitgestellt vom Eigenbetrieb vom 16.11.2023, ausgefertigt am 17.11.2023, bekannt gemacht am 27.11.2023
- Satzung der Landeshauptstadt Dresden für die Friedhöfe des Eigenbetriebes Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden (Friedhofssatzung), Ortsrecht 6.22 vom 26.03.2020, Dresdner Amtsblatt Nr. 14/2020 vom 02.04.2020, geändert in Nr. 46/2021 vom 19.11.2021, 60. Ergänzungslieferung 2022
- Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Friedhofs- und Bestattungswesen Dresden der Landeshauptstadt Dresden (Eigenbetriebssatzung SFBD), Ortsrecht 6.24 vom 05.03.2026, Dresdner Amtsblatt Elektronische Ausgabe Nr. e48-03-2026 vom 18.03.2026, in Kraft seit dem 01.05.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.