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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Köln, Nordrhein-Westfalen, AGS 05315000

Friedhofsgebühren in Köln, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 06. Juli 2023, Lesefassung im Kölner Stadtrecht, vom 14.02.2013, geändert durch die vom Rat am 16.05.2023 beschlossene 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023, öffentlich bekannt gemacht am 14.07.2023, ABl StK 2012 S. 253, 2013 S. 125 und 2023 S. 174, in Kraft seit 01.08.2023. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Köln und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen.

226,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Naturwaldbestattung am Ostfriedhof, mit Beisetzung

4.543,41 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Grabstätte im Kolumbarium, einstellige Urnenwahlgrabstätte, mit Beisetzung

14
Grabarten in der Satzung
12 Jahre
Ruhefrist, In Grabkammern ohne Pflegeverpflichtung bestattete Leichen

Paragraf 11 Absatz 4 der Friedhofssatzung

Was ein Grab in Köln kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Köln führt 14 Grabarten. Die günstigste ist Naturwaldbestattung am Ostfriedhof mit 226,00 €, die teuerste Grabstätte im Kolumbarium, einstellige Urnenwahlgrabstätte mit 4.543,41 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 06. Juli 2023, Lesefassung im Kölner Stadtrecht, vom 14.02.2013, geändert durch die vom Rat am 16.05.2023 beschlossene 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023, öffentlich bekannt gemacht am 14.07.2023, ABl StK 2012 S. 253, 2013 S. 125 und 2023 S. 174, in Kraft seit 01.08.2023.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

6 Grabarten für die Erdbestattung in Köln

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Sondergrabstätte für Tot- und FehlgeboreneMit 246 Euro der niedrigste Satz des ganzen Tarifs, und die einzige Grabart mit einer Nutzungszeit von nur drei Jahren. Paragraf 21 Absatz 1 beschreibt einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden; die Grabstätte misst nach Absatz 3 nur 0,60 mal 0,60 Meter, und darauf darf ein Holzkreuz stehen oder eine Messing- oder Steinplatte von höchstens 12 mal 20 Zentimetern liegen. Nicht pflegefrei, und hier ist es besonders deutlich gesagt: Absatz 2 legt den Angehörigen des verstorbenen Kindes für die Dauer der Nutzungszeit ausdrücklich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte auf. Verlängerbar ist sie nach Absatz 4, und zwar nur um jeweils drei Jahre, beliebig oft; einen Wiedererwerbssatz nennt der Tarif dafür allerdings nicht. Paragraf 21 Absatz 1 verweist anders als Paragraf 20 nicht auf Paragraf 16 Absatz 10, sodass die Regelruhezeit von 20 Jahren der dreijährigen Nutzungszeit hier nicht entgegensteht.52,00 €194,00 €246,00 €3 J.Tarif 1.1 und 2.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 21 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Kindergrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrMit 1.124 Euro kostet ein Kindergrab in Köln gut 40 Prozent eines Erwachsenengrabes, und nach Paragraf 20 Absatz 1 wird das Nutzungsrecht im Todesfall für zehn Jahre zugewiesen; die Grabstätte misst 1,60 mal 0,80 Meter, das Grabbeet nach Paragraf 35 Absatz 4 nur 1,20 mal 0,50 Meter. Genau diese zehn Jahre stehen im Widerspruch zur eigenen Satzung: Paragraf 11 Absatz 1 setzt die Ruhezeit für Leichen und Aschen ohne Ausnahme für Kinder auf 20 Jahre, und Paragraf 20 Absatz 1 erklärt unter anderem Paragraf 16 Absatz 10 für entsprechend anwendbar, wonach eine Beisetzung nur stattfinden darf, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht übersteigt. Auflösen ließe sich das nur durch einen sofortigen Wiedererwerb, für den der Tarif keinen Satz nennt. Nicht pflegefrei: Paragraf 35 Absatz 5 erlaubt bis zur Freigabe der Flur eine vorläufige Bepflanzung, verlangt danach aber binnen sechs Monaten das endgültige Grabbeet durch die nutzungsberechtigte Person.736,00 €388,00 €1.124,00 €10 J.Tarif 1.2 und 2.1.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 20 und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Grabkammer ohne PflegeverpflichtungDie günstigste Erdbestattung in Köln, 523 Euro unter dem Wahlgrab, und der Grund ist keine Ermäßigung, sondern eine kürzere Frist. Paragraf 14 Absatz 1 beschreibt die Grabkammern als einstellige Grabstätten aus Beton-Fertigteilen, deren Bauweise und Belüftung unabhängig von der Geologie des Friedhofs eine einheitliche Ruhefrist von zwölf Jahren ermöglichen; Paragraf 11 Absatz 4 setzt genau diese zwölf Jahre, gegen zwanzig oder dreißig im übrigen Stadtgebiet. Das Nutzungsrecht wird nach Absatz 2 nur im Todesfall und nur für die Dauer dieser Ruhezeit zugewiesen, ein Erwerb zu Lebzeiten ist ausgeschlossen. Der Tarif nennt für den Wiedererwerb ein Zwölftel je Jahr, also 147,08 Euro, und beweist damit die zwölf Jahre ein zweites Mal. Nach Absatz 3 misst die Grabstätte 2,36 mal 1,00 Meter. Pflegefrei, und der Beleg steht zweimal. Der Gebührentarif sagt in der Anmerkung zu Ziffer 1.3, mit den Gebühren nach Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 würden die Grabnutzung und die Grabpflege für den Zeitraum der Ruhefrist abgegolten. Die Friedhofssatzung bestätigt es im Wortlaut: Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, und Angehörige haben darauf keinen Einfluss. Die Stelle ist Paragraf 14 Absatz 4: Die Friedhofsverwaltung verlegt eine Basisplatte von 0,65 mal 0,50 Metern niveaugleich in die Rasenfläche, nur darauf darf eine Grabsteinplatte von höchstens 0,35 mal 0,35 Metern liegen, und außerhalb der Basisplatte darf nichts abgelegt werden, damit die Pflege möglich bleibt.1.765,00 €432,00 €2.197,00 €12 J.Tarif 1.3.1 und 2.1.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 14 und Paragraf 11 Absatz 4 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Wahlgrabstätte für Sargbestattungen, 25 JahreDas gewöhnliche Erdgrab Kölns und der Regelfall des Paragrafen 16: ein Nutzungsrecht auf Antrag für 25 Jahre, die Lage nach den gegebenen Möglichkeiten mit der antragstellenden Person ausgewählt, ein- oder mehrstellig, je Stelle 2,30 mal 1,20 Meter. Es ist 523 Euro teurer als die Grabkammer, und der Unterschied steckt fast ganz in der Bestattungsgebühr, die mit 775 gegen 432 Euro fast doppelt so hoch liegt; abgegolten sind damit nach der Anmerkung zu Ziffer 2.1 das Graböffnen, eine Standardgrabausschmückung, das Befördern innerhalb des Friedhofs, das Absenken des Sarges und das Grabschließen. Das Nutzungsrecht geht nach Absatz 6 nur mit Zustimmung auf die nächste angehörige Person über, und auf ein teilbelegtes Grab kann nach Absatz 13 erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist verzichtet werden, ohne dass Gebühren erstattet würden. Der Wiedererwerb kostet ein Fünfundzwanzigstel je Jahr, 77,80 Euro. Nicht pflegefrei: Paragraf 16 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022 macht die Pflege der Grabstätte ausdrücklich zur Pflicht aus dem Nutzungsrecht, und Paragraf 35 Absatz 1 und 5 verlangt, das Grabbeet spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder nach einer Beisetzung anzulegen und dauernd instand zu halten. Wer das versäumt, verliert nach Paragraf 37 Absatz 4 das Nutzungsrecht entschädigungslos.1.945,00 €775,00 €2.720,00 €25 J.Tarif 1.6.1 und 2.1.4 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 16 Absatz 1 und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Wahlgrabstätte für Sargbestattungen, untere Bestattung in TieflageDie teuerste Erdbestattung des Tarifs, 220 Euro über der Normallage, und der Aufpreis ist reine Grabarbeit: Paragraf 10 Absatz 2 verlangt für Bestattungen in Tieflage mindestens 2,60 Meter Grabtiefe gegenüber 1,70 Metern beim Normalsarggrab. Nach Paragraf 16 Absatz 4 sind übereinander zwei Sargbeisetzungen oder im Ausnahmefall eine Sarg- und eine Urnenbeisetzung zulässig, und Absatz 3 macht die Tieflage von der Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach geologischer und betrieblicher Prüfung abhängig. Wer die zweite, obere Bestattung später vornehmen lässt, zahlt dafür nach Ziffer 2.1.6 nur 278 Euro, denn deren Anmerkung gilt nur das Befördern und das Absenken des Sarges ab und nennt das Graböffnen nicht; die untere Bestattung hat es bereits bezahlt. Zwei Bestattungen kosten damit zusammen 1.273 Euro und nicht 1.550. Nicht pflegefrei: Paragraf 16 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022 macht die Pflege der Grabstätte ausdrücklich zur Pflicht aus dem Nutzungsrecht, und Paragraf 35 Absatz 1 und 5 verlangt, das Grabbeet spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder nach einer Beisetzung anzulegen und dauernd instand zu halten. Wer das versäumt, verliert nach Paragraf 37 Absatz 4 das Nutzungsrecht entschädigungslos.1.945,00 €995,00 €2.940,00 €25 J.Tarif 1.6.1 und 2.1.5 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 16 Absatz 3 und 4 und Paragraf 10 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Wahlgrabstätte für Sargbestattungen, 30 Jahre, auf den Friedhöfen mit verlängerter RuhezeitDasselbe Grab zum selben Preis, aber mit fünf Jahren mehr Laufzeit, und wer es bekommt, entscheidet nicht der Geldbeutel, sondern der Boden. Paragraf 11 Absatz 2 setzt die Ruhezeit für Leichen auf fünf namentlich genannten Friedhöfen und Friedhofsteilen auf 30 Jahre, nämlich auf dem Südfriedhof in den Fluren 32, 34 bis 36, 52, 58, 59, 66 bis 68, 70 bis 80 und 82 bis 120, auf dem Friedhof Steinneuerhof in den Fluren 7, 9 und 10 sowie auf den Friedhöfen Westhoven, Am Lehmbacher Weg und Rath-Heumar; Absatz 3 tut dasselbe für Grüfte. Paragraf 16 Absatz 1 Satz 2 verleiht in diesen Fällen das Nutzungsrecht für 30 statt 25 Jahre, und die Anmerkung nach Ziffer 1.7.1 des Tarifs sagt ausdrücklich, dass die Gebühr nach Ziffer 1.6.1 auch diese 30 Jahre abgilt. Rechnerisch ist das der günstigste Jahrespreis aller Wahlgräber: 64,83 statt 77,80 Euro, und genau diesen Satz nennt Ziffer 1.6.1.2 für den Wiedererwerb. Eine Wahl ist es nicht, sondern eine Folge der Grablage. Nicht pflegefrei: Paragraf 16 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022 macht die Pflege der Grabstätte ausdrücklich zur Pflicht aus dem Nutzungsrecht, und Paragraf 35 Absatz 1 und 5 verlangt, das Grabbeet spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder nach einer Beisetzung anzulegen und dauernd instand zu halten. Wer das versäumt, verliert nach Paragraf 37 Absatz 4 das Nutzungsrecht entschädigungslos.1.945,00 €775,00 €2.720,00 €30 J.Tarif 1.6.1 und 2.1.4 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023, Anmerkung nach Ziffer 1.7.1, sowie Paragraf 16 Absatz 1 Satz 2 und Paragraf 11 Absatz 2 und 3 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022

8 Grabarten für die Urne in Köln

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Anonyme Urnengrabstätte auf einheitlicher UrnenflurDas günstigste Grab Kölns, an dem noch ein Nutzungsrecht hängt. Der Preisvorteil kommt fast ganz aus der Beisetzung: 176 Euro sind der niedrigste Bestattungssatz des ganzen Tarifs außer dem für Tot- und Fehlgeborene, und die Ziffer 2.2.4 sagt auch, warum, nämlich ohne Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen. Die Nutzungsgebühr entspricht mit 1.536 Euro genau der des Baumgrabes. Nach Paragraf 19 Absatz 1 werden die Urnenflure als Rasenfläche angelegt, ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte, und der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit belegt; die Lage steht nur im Belegungsplan und im Gräberverzeichnis. Nach Absatz 2 erfahren die nächsten Angehörigen den Bestattungstag erst nachträglich. Einen Wiedererwerb kennt Paragraf 19 nicht, und der Tarif nennt für Ziffer 1.4 als einziger der acht Erwerbsziffern keinen Jahressatz. Angeboten wird die Grabart nach der Broschüre auf dem Nordfriedhof und den Friedhöfen Steinneuerhof und Lehmbacher Weg. Pflegefrei, und der Beleg steht zweimal. Die Anmerkung zu Ziffer 1.5 des Gebührentarifs sagt, mit den Gebühren nach Ziffer 1.4 und 1.5 würden Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Nutzung abgegolten. Die Friedhofssatzung bestätigt es an eigener Stelle. Paragraf 19 Absatz 3 weist Gestaltung und Pflege der Urnenflure ausschließlich der Friedhofsverwaltung zu und verbietet dafür jeden Grabschmuck auf der Rasenfläche.1.536,00 €176,00 €1.712,00 €20 J.Tarif 1.4 und 2.2.4 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 19 und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Baumwahlgrabstätte für UrnenbestattungenDieselbe Nutzungsgebühr wie das anonyme Grab, aber 168 Euro mehr für die Beisetzung, und dafür bekommt man einen Ort mit Namen: Nach Paragraf 18 Absatz 5 darf auf Antrag ein liegender Findling oder ein bearbeiteter Naturstein von höchstens 40 mal 50 Zentimetern unmittelbar am Baum verlegt werden, dessen Position die Friedhofsverwaltung bestimmt. Die Beisetzung darf nach Absatz 1 nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen, je Baum liegen vier Grabstätten und je Grabstätte zwei Urnen. Absatz 3 verleiht das Nutzungsrecht für 20 Jahre und lässt es ausdrücklich verlängern; der Tarif nennt dafür ein Zwanzigstel je Jahr, also 76,80 Euro, und bestätigt damit die Laufzeit. Stirbt der Baum oder muss er aus Sicherheitsgründen fallen, pflanzt die Friedhofsverwaltung nach Absatz 4 einen neuen. Angeboten wird die Grabart nach der Broschüre auf dem Nord- und dem Ostfriedhof sowie auf den Friedhöfen Leidenhausen, Steinneuerhof und Worringen. Pflegefrei, und der Beleg steht zweimal. Die Anmerkung zu Ziffer 1.5 des Gebührentarifs sagt, mit den Gebühren nach Ziffer 1.4 und 1.5 würden Grabnutzung und Grabpflege für den Zeitraum der Nutzung abgegolten. Die Friedhofssatzung bestätigt es an eigener Stelle. Paragraf 18 Absatz 7 sagt, Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs erfolgten ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; Grabschmuck ist nach Absatz 6 nur zur Beisetzung und zu den Totengedenktagen im November erlaubt.1.536,00 €344,00 €1.880,00 €20 J.Tarif 1.5 und 2.2.5 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 18 und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Urnengrabstätte ohne PflegeverpflichtungDas Gegenstück zur Grabkammer für Aschen, und der Preisabstand von 134 Euro nach oben erklärt sich allein aus der längeren Frist: Für Aschen gilt die Regelruhezeit von 20 Jahren nach Paragraf 11 Absatz 1, nicht die verkürzte von zwölf, denn Paragraf 11 Absatz 4 spricht nur von in Grabkammern bestatteten Leichen. Nach Paragraf 15 Absatz 1 wird das Nutzungsrecht auch hier nur im Todesfall und nur für die Dauer der Ruhezeit zugewiesen, die Gräber werden der Reihe nach belegt, und die Grabstätte misst nach Absatz 2 einen Meter im Quadrat. Anders als bei der Grabkammer kennt Paragraf 15 keinen Wiedererwerb, und der Tarif nennt für Ziffer 1.3.2 auch keinen Jahressatz; die Broschüre der Friedhofsverwaltung sagt es ausdrücklich, eine Verlängerung sei bei Urnenbestattungen nicht möglich. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird nach Absatz 4 nur durch Aushang im Schaukasten des Friedhofs hingewiesen. Pflegefrei, und der Beleg steht zweimal. Der Gebührentarif sagt in der Anmerkung zu Ziffer 1.3, mit den Gebühren nach Ziffer 1.3.1 und 1.3.2 würden die Grabnutzung und die Grabpflege für den Zeitraum der Ruhefrist abgegolten. Die Friedhofssatzung bestätigt es im Wortlaut: Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung, und Angehörige haben darauf keinen Einfluss. Die Stelle ist Paragraf 15 Absatz 3, wortgleich mit Paragraf 14 Absatz 4.1.899,00 €337,00 €2.236,00 €20 J.Tarif 1.3.2 und 2.2.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 15 und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
UrnenwahlgrabstätteDas günstigste Urnengrab Kölns mit freier Wahl der Lage und mit eigener Gestaltung, und mit Abstand das kleinste: Paragraf 17 Absatz 2 setzt die Grabstelle auf 1,20 mal 1,00 Meter und lässt darin bis zu zwei Ascheurnen beisetzen, das Grabbeet misst nach Paragraf 35 Absatz 4 nur 1,20 mal 0,70 Meter. Im Übrigen gelten nach Paragraf 17 Absatz 2 die Vorschriften über Wahlgrabstätten, also auch die 25 Jahre Nutzungszeit des Paragrafen 16 Absatz 1. Der Wiedererwerb kostet ein Fünfundzwanzigstel je Jahr, 76,20 Euro, und ist nach Paragraf 16 Absatz 11 nur für die ganze Grabstätte, nur für volle Jahre und nur innerhalb von sechs Monaten vor bis drei Monaten nach Ablauf zu beantragen. Gegenüber der Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung kostet sie nur sechs Euro Nutzungsgebühr mehr, dafür bekommt man fünf Jahre mehr Laufzeit und die freie Wahl des Friedhofs, verliert aber die Pflege. Nicht pflegefrei: Paragraf 16 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022 macht die Pflege der Grabstätte ausdrücklich zur Pflicht aus dem Nutzungsrecht, und Paragraf 35 Absatz 1 und 5 verlangt, das Grabbeet spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder nach einer Beisetzung anzulegen und dauernd instand zu halten. Wer das versäumt, verliert nach Paragraf 37 Absatz 4 das Nutzungsrecht entschädigungslos.1.905,00 €349,00 €2.254,00 €25 J.Tarif 1.6.2 und 2.2.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 17 und Paragraf 16 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Grabstätte im Kolumbarium, einstellige UrnenwahlgrabstätteMit 4.543,41 Euro das mit Abstand teuerste Grab Kölns, mehr als das Doppelte des Urnenwahlgrabes bei kürzerer Laufzeit, und die einzige Grabart, deren Beträge nicht auf volle Euro lauten. Sie ist zugleich die einzige, die die 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 überhaupt neu gebracht hat; vorher gab es sie im Tarif nicht. Nach Paragraf 26a Absatz 2 besteht jede Grabstätte aus einer verschließbaren Grabkammer von 39 mal 52 mal 50 Zentimetern für bis zu zwei Ascheurnen, an der Name, Geburts- und Sterbedatum und ein eigener Text angebracht werden können; Absatz 7 behält das Öffnen und Schließen dem Personal des Friedhofsträgers vor. Die Bestattungsgebühr nach Ziffer 2.2.8 gilt ausdrücklich auch die spätere Beisetzung der Asche durch den Friedhofsträger nach Ablauf der Ruhefrist ab, was sonst keine Zeile des Tarifs tut. Der Wiedererwerb kostet ein Zwanzigstel je Jahr, 207,08 Euro. Angeboten wird sie nach der Broschüre auf den Friedhöfen Köln-Weiß und Melaten. Nicht pflegefrei: Paragraf 26a Absatz 5 erklärt die Vorschriften über Wahlgrabstätten für entsprechend anwendbar, und dazu gehört die Pflegepflicht des Paragrafen 16 Absatz 12. Anders als Düsseldorf, wo Paragraf 31 Absatz 7 der dortigen Friedhofssatzung die Kolumbarien namentlich von der Pflege freistellt, schweigt Köln dazu.4.141,51 €401,90 €4.543,41 €20 J.Tarif 1.7 und 2.2.8 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 26a und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Naturwaldbestattung am OstfriedhofDie mit Abstand günstigste Beisetzung in Köln und die einzige, für die der Tarif gar keine Nutzungsgebühr kennt. Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, dass ein Nutzungsrecht im Sinne der Friedhofssatzung nicht vergeben wird; der Abschnitt 1 des Gebührentarifs, überschrieben mit Gebühren für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten, führt für sie deshalb keine Zeile, und hier steht folgerichtig null Euro. Bezahlt wird allein die Beisetzung, nach Ziffer 2.2.6 mit 226 Euro ohne und nach Ziffer 2.2.7 mit 374 Euro mit Trauergästen. Nach Paragraf 26 Absatz 1 werden die Urnen in einem naturbelassenen Waldstück außerhalb der gestalteten Flächen des Ostfriedhofs ohne Namensnennung beigesetzt; die Broschüre der Friedhofsverwaltung ergänzt, dass es Sammelbeisetzungen sind und dass es weder befestigte Wege noch ein Denkmal noch eine Grabkennzeichnung noch Grablichter gibt. Pflegefrei ist sie nicht, weil die Stadt pflegte, sondern weil es keine Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre; die Broschüre schreibt dazu, es finde keinerlei Pflege des Waldstücks statt. Eine Laufzeit in Jahren nennt die Satzung deshalb nicht, nur die Ruhezeit von 20 Jahren nach Paragraf 11 Absatz 1 läuft.0,00 €226,00 €226,00 €-Tarif 2.2.6 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 26 und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Urnenwahlgrabstätte, untere BestattungDieselbe Grabstätte, dieselbe Nutzungsgebühr, nur die Beisetzung kostet sieben Euro mehr. Der Tarif führt sie als eigene Ziffer 2.2.3, und der Aufschlag ist der geringste im ganzen Abschnitt 2; beim Sarg beträgt derselbe Schritt von der Normal- in die Tieflage 220 Euro. Gemeint ist die tiefer gelegte der beiden übereinanderliegenden Beisetzungen, die Paragraf 16 Absatz 4 in Grabstellen mit Tieflagemöglichkeit erlaubt und die Absatz 3 an die Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach geologischer und betrieblicher Prüfung bindet. Sie lohnt sich nur, wenn später eine zweite Beisetzung folgen soll, denn nach Paragraf 12 Absatz 4 ist eine Umbettung aus der unteren Stelle nur zulässig, solange die obere noch frei ist. Diese Zeile fehlte im bisherigen Eintrag ganz, obwohl die Sargvariante darin stand. Nicht pflegefrei: Paragraf 16 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022 macht die Pflege der Grabstätte ausdrücklich zur Pflicht aus dem Nutzungsrecht, und Paragraf 35 Absatz 1 und 5 verlangt, das Grabbeet spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder nach einer Beisetzung anzulegen und dauernd instand zu halten. Wer das versäumt, verliert nach Paragraf 37 Absatz 4 das Nutzungsrecht entschädigungslos.1.905,00 €356,00 €2.261,00 €25 J.Tarif 1.6.2 und 2.2.3 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 17 und Paragraf 16 Absatz 3 und 4 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022
Wahlgrabstätte für Sargbestattungen, mit Urnenbeisetzung, 25 JahreDie teuerste Art, in Köln eine Urne beizusetzen, wenn man vom Kolumbarium absieht, und die einzige, in der eine Asche und ein Sarg nebeneinander liegen können. Paragraf 16 Absatz 3 sagt es im Wortlaut: In Wahlgrabstätten für Sargbestattungen in Normallage können je Grabstelle ein Sarg und eine Ascheurne oder alternativ zwei Ascheurnen beigesetzt werden. Die Broschüre der Friedhofsverwaltung führt diese Rechnung selbst auf und kommt auf 1.945 Euro Nutzungsrecht und 349 Euro Urnenbeisetzung. Man zahlt damit 40 Euro mehr als für die Urnenwahlgrabstätte und bekommt dafür die größere Fläche von 2,30 mal 1,20 Metern und die Möglichkeit der späteren Sargbestattung; wer die nicht braucht, fährt mit Ziffer 1.6.2 günstiger. Der Wiedererwerb kostet 77,80 Euro je Jahr. Nicht pflegefrei: Paragraf 16 Absatz 12 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022 macht die Pflege der Grabstätte ausdrücklich zur Pflicht aus dem Nutzungsrecht, und Paragraf 35 Absatz 1 und 5 verlangt, das Grabbeet spätestens sechs Monate nach dem Erwerb oder nach einer Beisetzung anzulegen und dauernd instand zu halten. Wer das versäumt, verliert nach Paragraf 37 Absatz 4 das Nutzungsrecht entschädigungslos.1.945,00 €349,00 €2.294,00 €25 J.Tarif 1.6.1 und 2.2.2 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 16 Absatz 1 und 3 der Friedhofssatzung vom 16.12.2022

44 weitere Gebühren in der Satzung von Köln

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Sargbestattung in einer Sondergrabstätte für Tot- oder Fehlgeborene194,00 €Tarif 2.1.1
Sargbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr388,00 €Tarif 2.1.2
Sargbestattung in einer Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung432,00 €Tarif 2.1.3
Sargbestattung in einer Wahlgrabstätte775,00 €Tarif 2.1.4
Sargbestattung in einer Wahlgrabstätte, untere Bestattung in Tieflage995,00 €Tarif 2.1.5
Sargbestattung in einer Wahlgrabstätte, obere Bestattung in Verbindung mit einer Bestattung nach Ziffer 2.1.5278,00 €Tarif 2.1.6
Urnenbestattung in einer Urnengrabstätte ohne Pflegeverpflichtung337,00 €Tarif 2.2.1
Urnenbestattung in einer Urnenwahlgrabstätte349,00 €Tarif 2.2.2
Urnenbestattung in einer Urnenwahlgrabstätte, untere Bestattung356,00 €Tarif 2.2.3
Urnenbestattung in einer anonymen Urnengrabstätte, ohne Terminabsprache und ohne Trauergäste176,00 €Tarif 2.2.4
Urnenbestattung in einer Baumgrabstätte344,00 €Tarif 2.2.5
Naturwaldbestattung ohne Trauergäste226,00 €Tarif 2.2.6
Naturwaldbestattung mit Trauergästen374,00 €Tarif 2.2.7
Bestattung im Kolumbarium, einschließlich der späteren Beisetzung der Asche nach Ablauf der Ruhefrist401,90 €Tarif 2.2.8
Gemeinschaftsgrabstätte für 25 oder 30 Jahre, Erwerb des Nutzungsrechts je Grabstelle1.923,00 €Tarif 1.6.3
Wiedererwerb einer Grabkammer ohne Pflegeverpflichtung, je Jahr147,08 €Tarif 1.3.1
Wiedererwerb einer Baumgrabstätte, je Jahr76,80 €Tarif 1.5
Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte mit 25 Jahren Nutzungszeit, je Grabstelle und Jahr77,80 €Tarif 1.6.1.1
Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte mit 30 Jahren Nutzungszeit, je Grabstelle und Jahr64,83 €Tarif 1.6.1.2
Wiedererwerb einer Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle und Jahr76,20 €Tarif 1.6.2.1
Wiedererwerb einer Gemeinschaftsgrabstätte mit 25 Jahren Nutzungszeit, je Grabstelle und Jahr76,92 €Tarif 1.6.3.1
Wiedererwerb einer Gemeinschaftsgrabstätte mit 30 Jahren Nutzungszeit, je Grabstelle und Jahr64,10 €Tarif 1.6.3.2
Wiedererwerb einer Grabstätte im Kolumbarium, je Jahr207,08 €Tarif 1.7.1
Erstattung bei Nichtinanspruchnahme des städtischen Trägerdienstes145,00 €Tarif 2.1.7
Benutzen der Trauerhalle198,00 €Tarif 2.3.1
Benutzen einer Leichen- oder Kühlzelle42,00 €Tarif 2.3.2
Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Leiche oder von Gebeinen1.094,00 €Tarif 3.1.1
Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Leiche oder von Gebeinen in Tieflage1.139,00 €Tarif 3.1.2
Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Leiche oder von Gebeinen in Verbindung mit einer Bestattung nach Ziffer 2.1.5729,00 €Tarif 3.1.3
Ausgraben und Wiederbeisetzen einer Urne380,00 €Tarif 3.1.4
Ausgraben einer Leiche oder von Gebeinen ohne Wiederbeisetzen594,00 €Tarif 3.2.1
Ausgraben einer Urne ohne Wiederbeisetzen247,00 €Tarif 3.2.2
Wiederbeisetzen einer Leiche oder von Gebeinen642,00 €Tarif 3.3.1
Wiederbeisetzen einer Leiche oder von Gebeinen in Tieflage688,00 €Tarif 3.3.2
Wiederbeisetzen einer Leiche oder von Gebeinen in Verbindung mit einer Bestattung nach Ziffer 2.1.5278,00 €Tarif 3.3.3
Wiederbeisetzen einer Urne276,00 €Tarif 3.3.4
Genehmigung für einen stehenden Grabstein mit Einfassung und Abdeckplatte, einschließlich Überwachung der Standfestigkeit und Abräumen nach Ablauf des Nutzungsrechts346,00 €Tarif 4.1.1
Genehmigung für einen liegenden Grabstein mit Einfassung und Abdeckplatte, einschließlich Überwachung der Standfestigkeit und Abräumen nach Ablauf des Nutzungsrechts97,00 €Tarif 4.1.2
Genehmigung für ein Holzdenkmal279,00 €Tarif 4.1.2.5
Keramikplatte der Friedhofsverwaltung für eine Baumgrabstätte106,00 €Tarif 4.1.3
Grabmalgenehmigung, zusätzlicher Verwaltungsaufwand27,00 €Tarif 4.1.4
Genehmigung für einen stehenden Stein zusätzlich zu einem liegenden249,00 €Tarif 4.1.5
Ausstellen einer Bescheinigung, Ersatzurkunde, Urnenanforderung oder Vignette zum Befahren der Friedhöfe24,00 €Tarif 4.2
Ausstellen einer Bescheinigung für gewerbliche Tätigkeiten42,00 €Tarif 4.3
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 06. Juli 2023, Lesefassung im Kölner Stadtrecht, vom 14.02.2013, geändert durch die vom Rat am 16.05.2023 beschlossene 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023, öffentlich bekannt gemacht am 14.07.2023, ABl StK 2012 S. 253, 2013 S. 125 und 2023 S. 174, in Kraft seit 01.08.2023.

Was ein Grab in Köln über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

1.026,00 €

Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene in Köln, über 3 Jahre, das sind 342,00 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeTarif 1.1 und 2.1.1 des Gebührentarifs in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 sowie Paragraf 21 der Friedhofssatzung vom 16.12.202252,00 €
BestattungTarif 2.1.1194,00 €
Grabpflege über 3 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung780,00 €
Davon an die Gemeinde246,00 €

Mit 246 Euro der niedrigste Satz des ganzen Tarifs, und die einzige Grabart mit einer Nutzungszeit von nur drei Jahren. Paragraf 21 Absatz 1 beschreibt einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden; die Grabstätte misst nach Absatz 3 nur 0,60 mal 0,60 Meter, und darauf darf ein Holzkreuz stehen oder eine Messing- oder Steinplatte von höchstens 12 mal 20 Zentimetern liegen. Nicht pflegefrei, und hier ist es besonders deutlich gesagt: Absatz 2 legt den Angehörigen des verstorbenen Kindes für die Dauer der Nutzungszeit ausdrücklich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte auf. Verlängerbar ist sie nach Absatz 4, und zwar nur um jeweils drei Jahre, beliebig oft; einen Wiedererwerbssatz nennt der Tarif dafür allerdings nicht. Paragraf 21 Absatz 1 verweist anders als Paragraf 20 nicht auf Paragraf 16 Absatz 10, sodass die Regelruhezeit von 20 Jahren der dreijährigen Nutzungszeit hier nicht entgegensteht.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofsgebührensatzung der Stadt Köln vom 14. Februar 2013 in der Fassung der 1. Satzung zur Änderung vom 06. Juli 2023, Lesefassung im Kölner Stadtrecht, vom 14.02.2013, geändert durch die vom Rat am 16.05.2023 beschlossene 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023, öffentlich bekannt gemacht am 14.07.2023, ABl StK 2012 S. 253, 2013 S. 125 und 2023 S. 174, in Kraft seit 01.08.2023. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

22 Fragen, die die Satzung von Köln offenlässt

  • Die Aktualität ist in dieser Sitzung eigens geprüft worden, weil kein Betrag dieses Tarifs seit dem 14.02.2013 verändert wurde und ein dreizehn Jahre alter Preis für eine Millionenstadt zunächst nach einem übersehenen Nachtrag aussieht. Nachgesehen wurde an vier Stellen. Erstens im Kölner Stadtrecht unter dem Thema Friedhof, das sieben Fassungen der Gebührensatzung und sechs der Friedhofssatzung führt und die Fassung vom 06.07.2023 beziehungsweise vom 16.12.2022 als geltend hervorhebt. Zweitens im Bekanntmachungsarchiv der Stadt: Alle 1.501 öffentlichen Bekanntmachungen von 2021 bis zum 04.09.2026 sind über 102 Trefferlisten durchgesehen worden, davon 849 nach dem Inkrafttreten am 01.08.2023 und darunter 96 Satzungen oder Gebührenordnungen. Keine einzige betrifft die Friedhöfe; die letzten beiden Friedhofsbekanntmachungen überhaupt sind die Friedhofssatzung vom 21.12.2022 und die Änderung der Gebührensatzung vom 26.07.2023. Drittens bei der Fachdienststelle: Die Broschüre Grabarten auf den Kölner Friedhöfen des Amtes für Landschaftspflege und Grünflächen, Stand Dezember 2024, nennt auf jeder Seite dieselben Beträge und schreibt dazu, die Gebühren richteten sich zurzeit nach der Fassung vom 14. Februar 2013. Viertens in der unterschriebenen Bekanntmachung der Änderungssatzung selbst.
  • Der Wuppertaler Gegentest ist gelaufen und fällt freundlich aus. Die Lesefassung des Stadtrechts ist mit der Vorgängerfassung vom 14.02.2013, die im selben Archiv daneben liegt, Zeichen für Zeichen verglichen worden. Sie unterscheiden sich in genau den neun Punkten, die die Änderungssatzung in ihrem Artikel 1 aufzählt: die Überschrift des Paragrafen 2, die neuen Ziffern 1.7 und 1.7.1, die neu gefasste Anmerkung nach Ziffer 1.7.1, die neue Ziffer 2.2.8 mit ihrer Anmerkung, drei neu gefasste Anmerkungen im Abschnitt 3, die neu gefasste Ziffer 4.3 und die Aufhebung des Abschnitts 5. Alle Beträge stimmen mit der unterschriebenen Bekanntmachung vom 14.07.2023 zeichengleich überein. Der Tarifteil ist also nachgeführt worden und nicht nur die Kopfzeile, und die Lesefassung ist als Betragsquelle brauchbar.
  • Kein bestehender Betrag ist seit dem 14.02.2013 verändert worden. Die 1. Änderungssatzung vom 06.07.2023 hat nur Ziffern hinzugefügt oder gestrichen. Wer den Kölner Tarif mit dem einer Stadt vergleicht, die ihre Gebühren jährlich fortschreibt, vergleicht deshalb einen Preis von 2013 mit einem von heute. Ein Anpassungsfaktor, ein Vomhundertsatz oder ein Verweis in die Haushaltssatzung, wie ihn Kaiserslautern kennt, steht in der Satzung nicht.
  • Paragraf 1 Absatz 3 der Lesefassung erklärt alle im Gebührentarif aufgeführten Beträge zu Nettobeträgen ohne Umsatzsteuer und bestimmt, dass sich die Gebühren um den Steuerbetrag erhöhen, soweit die Stadt Köln als Unternehmerin leistet, und dass diese Erhöhung Teil der Gebühr ist. Für welche Positionen das gilt, sagt weder die Satzung noch der Tarif. Die hier erfassten Beträge sind deshalb Nettobeträge und können im Einzelfall höher ausfallen. Das ist kein Rundungsproblem: Bei einem Wahlgrab für 2.720 Euro geht es um bis zu 516,80 Euro.
  • Derselbe Paragraf 1 Absatz 3 wirft eine Frage auf, die aus den veröffentlichten Dokumenten nicht zu beantworten ist. Er steht weder in der Fassung vom 23.02.2012 noch in der vom 14.02.2013, und die Änderungssatzung vom 06.07.2023 führt ihn in ihren neun Änderungspunkten nicht auf; sie ändert am Paragrafen 2 nur die Überschrift und rührt den Paragrafen 1 nicht an. Eine dritte Bekanntmachung, die ihn eingefügt hätte, gibt es im Archiv der Stadt nicht, das allerdings erst 2021 beginnt. Nachprüfbar wäre es nur im Amtsblatt 2013, Seite 125; das Amtsblattarchiv der Stadt reicht nur bis zum 24.04.2013 zurück und beginnt damit nach der Bekanntmachung der Fassung vom 14.02.2013.
  • Auch der Paragraf 4 der Lesefassung ist beim Einarbeiten verrutscht. Absatz 1 sagt, diese Satzung trete am 1. August 2023 in Kraft, Absatz 2 sagt, gleichzeitig trete die Friedhofsgebührensatzung vom 23. Februar 2012 außer Kraft. Das kann nicht beides stimmen: Die Fassung von 2012 ist nach ihrem eigenen Wortlaut schon am 1. März 2013 außer Kraft getreten. Die Stadt hat offenbar den Artikel 2 der Änderungssatzung, der nur deren eigenes Inkrafttreten zum 01.08.2023 regelt, in den Paragrafen 4 der Grundsatzung hineingeschrieben und dessen Absatz 2 stehenlassen. Auf die Beträge wirkt sich das nicht aus, wohl aber auf die Frage, seit wann welcher Satz gilt; maßgeblich ist der Artikel 2 der Bekanntmachung vom 14.07.2023.
  • Der aufgehobene Abschnitt 5 des Tarifs waren die Kremierungsgebühren: Einäscherung 298,50 Euro, Aufbewahren einer Aschenurne nach Ablauf einer Woche 10 Euro je begonnene Woche, Aushändigung oder Postversand einer Urne 23,80 Euro. Seit dem 01.08.2023 steht die Einäscherung in keiner Kölner Satzung mehr. Der Grund ist ein Betriebsübergang: Die Stadt hat das Krematorium auf dem Westfriedhof nach eigener Auskunft am 25.03.2019 im Rahmen eines Konzessionsvertrages an die Krematorium Köln GmbH übergeben, und die Friedhofssatzung von 2022 hat folgerichtig ihren ganzen Abschnitt VI mit den Paragrafen 38 bis 42 über Leicheneinlieferung und Feuerbestattung aufgehoben, die in der Fassung von 2014 noch die städtische Feuerbestattungsanlage regelten. Der Preis einer Einäscherung ist damit kein Gebührenbetrag mehr und in diesem Eintrag nicht enthalten. Wer ein Kölner Urnengrab mit einem Düsseldorfer vergleicht, wo die Einäscherung nach Nummer 7.1.2 des dortigen Tarifs mit 236 Euro als Gebühr erhoben wird, muss das mitrechnen.
  • Die Gemeinschaftsgrabstätte nach Ziffer 1.6.3 des Tarifs und Paragraf 22 der Friedhofssatzung steht nicht in der Grabartentabelle, sondern unter den weiteren Gebühren. Der Grund ist eine echte Lücke des Tarifs: Für den Erwerb des Nutzungsrechts nennt er 1.923 Euro je Grabstelle und für den Wiedererwerb 76,92 beziehungsweise 64,10 Euro je Jahr, aber keine eigene Beisetzungsgebühr. Paragraf 22 Absatz 2 erklärt zwar die Vorschriften über Wahlgrabstätten für anwendbar, das ist aber eine Aussage über die Satzung und keine über den Gebührentarif. Ob deshalb die 775 Euro der Ziffer 2.1.4 gelten, ist eine Auslegung und keine Fundstelle; eine Gesamtsumme ist ohne sie nicht zu bilden. Die Grabart ist ohnehin ein Sonderfall: Paragraf 22 Absatz 1 lässt sie mit mindestens zehn Einzelgrabstätten anlegen und weist sie religiösen oder karitativen Gemeinschaften mit gemeinsamem Hausstand zu.
  • Bei der Naturwaldbestattung setzt dieser Eintrag null Euro Nutzungsgebühr. Das ist kein Schätzwert und keine fehlende Angabe, sondern gelesen: Paragraf 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung sagt, ein Nutzungsrecht im Sinne der Friedhofssatzung werde nicht vergeben, und der Abschnitt 1 des Tarifs erhebt Gebühren ausdrücklich nur für den Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten. Damit wird für diese Bestattungsform allein die Beisetzungsgebühr fällig, und Köln hat mit 226 Euro die billigste Beisetzung des Bestandes. Eine Nutzungsdauer in Jahren fehlt aus demselben Grund; die Ruhezeit von 20 Jahren nach Paragraf 11 Absatz 1 läuft trotzdem, denn sie hängt nicht am Nutzungsrecht.
  • Die Kindergrabstätte widerspricht sich in der Satzung selbst. Paragraf 20 Absatz 1 weist das Nutzungsrecht für zehn Jahre zu und erklärt zugleich Paragraf 16 Absatz 5 bis 13 für entsprechend anwendbar. Dazu gehört Absatz 10, wonach eine Beisetzung nur stattfinden darf, wenn die Ruhezeit die noch verbleibende Nutzungsdauer nicht übersteigt. Die Ruhezeit beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 aber 20 Jahre, und eine kürzere Frist für Kinder kennt die Satzung nicht. Nach dem Wortlaut wäre eine Bestattung in einer frisch erworbenen Kindergrabstätte damit unzulässig, solange nicht zugleich zehn weitere Jahre erworben werden. Einen Wiedererwerbssatz für die Ziffer 1.2 nennt der Tarif nicht. Bei der Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene besteht der Widerspruch nicht, weil Paragraf 21 Absatz 1 nur auf Paragraf 16 Absatz 2 sowie Absatz 5 bis 9 verweist und den Absatz 10 gerade auslässt.
  • Zwei Angaben zur Verlängerbarkeit sind gegenüber dem bisherigen Eintrag berichtigt. Die Sondergrabstätte für Tot- und Fehlgeborene ist verlängerbar, denn Paragraf 21 Absatz 4 der Friedhofssatzung sagt ausdrücklich, der Wiedererwerb sei auf Antrag für jeweils drei Jahre und mehrmals möglich. Die Kindergrabstätte ist es ebenfalls, denn Paragraf 20 Absatz 1 verweist auf Paragraf 16 Absatz 11. Für beide nennt der Gebührentarif jedoch keinen Wiedererwerbssatz, anders als für die acht übrigen Erwerbsziffern. Was eine Verlängerung kostet, ist aus der Satzung nicht zu ermitteln.
  • Der Tarif ist in sich nachgerechnet worden, und die Probe geht bei allen acht Wiedererwerbszeilen auf den Cent auf: 1.765 durch zwölf ergibt 147,08 Euro, 1.536 durch zwanzig ergibt 76,80 Euro, 1.945 durch fünfundzwanzig ergibt 77,80 und durch dreißig 64,83 Euro, 1.905 durch fünfundzwanzig ergibt 76,20 Euro, 1.923 durch fünfundzwanzig ergibt 76,92 und durch dreißig 64,10 Euro, und 4.141,51 durch zwanzig ergibt 207,08 Euro. Eine fehlende führende Ziffer, wie sie Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gezeigt haben, kann es in diesem Tarif deshalb nicht geben, und die Nutzungsdauern von zwölf, zwanzig, fünfundzwanzig und dreißig Jahren sind damit ein zweites Mal belegt.
  • Die Anmerkung nach Ziffer 1.7.1 zählt auf, welche Gebühren den Erwerb des Nutzungsrechts für 20, 25 oder 30 Jahre abgelten, und nennt dabei die Ziffern 1.6.1, 1.6.3, 1.7 und 1.7.1, nicht aber die Ziffer 1.6.2 mit der Urnenwahlgrabstätte. Im zweiten Satz derselben Anmerkung, der den Wiedererwerb regelt, taucht die zugehörige Ziffer 1.6.2.1 dagegen auf. Dieselbe Auslassung stand schon in der Fassung von 2013. Es ist erkennbar ein Versehen und kein Ausschluss: Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung erklärt für Urnenwahlgrabstätten die Vorschriften über Wahlgrabstätten für entsprechend anwendbar, und die Broschüre der Friedhofsverwaltung nennt für sie 25 Jahre.
  • Die dreißigjährige Ruhezeit nach Paragraf 11 Absatz 2 gilt nicht flächendeckend, sondern für einzeln aufgezählte Fluren des Südfriedhofs und des Friedhofs Steinneuerhof sowie für die drei Friedhöfe Westhoven, Am Lehmbacher Weg und Rath-Heumar. Welcher Friedhof im Einzelfall in Frage kommt, bestimmt weder der Gebührentarif noch die Grabartentabelle; die Wahl trifft nach Paragraf 3 der Friedhofssatzung die antragstellende Person. Der Preis ist in beiden Fällen derselbe, nur die Laufzeit unterscheidet sich, und deshalb stehen beide Varianten als eigene Zeilen. Für Grüfte ordnet Absatz 3 dieselben dreißig Jahre an.
  • Grüfte kennt der Tarif nur mittelbar. Die Anmerkung nach Ziffer 1.7.1 nennt sie als Fall der dreißigjährigen Nutzungszeit, eine eigene Erwerbsziffer haben sie nicht, und die Grabartenliste des Paragrafen 13 Absatz 3 der Friedhofssatzung führt sie nicht auf. Der Grund steht in Paragraf 49: An einer Gruft kann ein Nutzungsrecht nach Paragraf 16 erworben werden, aber der Ausbau einer Grabstätte zu einer Gruft ist nicht mehr zulässig. Es geht also nur um Bestandsanlagen, und die kosten dasselbe wie eine dreißigjährige Wahlgrabstätte.
  • Vier Grabarten der Friedhofssatzung haben überhaupt keine Tarifziffer. Ehrengrabstätten nach Paragraf 23 werden nach Absatz 3 gebührenfrei zur Verfügung gestellt, auf Kosten der Stadt gärtnerisch angelegt und gepflegt, und ein Nutzungsrecht wird an ihnen nicht verliehen. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft nach Paragraf 24 richten sich nach dem Gräbergesetz des Bundes. Patenschaftsgrabstätten nach Paragraf 25 entstehen, wenn jemand mit Zustimmung der Denkmalbehörde die Patenschaft an einer denkmalgeschützten Grabanlage übernimmt und sie dafür instand setzt und unterhält; Absatz 2 sagt nur, die Nutzungsgebühr werde im Beisetzungsfall für die jeweils in Anspruch genommene Grabstelle erhoben, ohne eine Ziffer zu nennen. Und Reihengrabstätten gibt es in Köln nicht mehr: Paragraf 49 Absatz 2 lässt die Rechte aus der Bestattungs- und Friedhofssatzung von 1999 mit dem Ablauf der ursprünglichen Ruhezeit auslaufen. Das erklärt, warum der Tarif für Erwachsene ausschließlich Wahlgräber und pflegefreie Reihenanlagen kennt.
  • Nicht pflegefrei sind die Kooperationsgrabfelder, auch wenn ihr Ergebnis so aussieht. Die Broschüre der Friedhofsverwaltung führt sie als Grabfelder in besonders gestalteten Friedhofsbereichen: Die Verträge werden mit privaten Betrieben geschlossen, die Grabpflege folgt vorab definierten Standards des Kooperationspartners, und neben den städtischen Gebühren fallen dessen Kosten für Gestaltung und Pflege an. Als Partner nennt sie die Genossenschaft Kölner Friedhofsgärtner und die Steinmetz- und Bildhauer-Genossenschaft. Ein Preisblatt-Muster der Stadt zeigt die Bauart: die Gebühren der Friedhofsgebührensatzung in der einen Spalte, Grabpflegeverträge A bis F des Kooperationspartners in der anderen, deren Beträge leer bleiben. Erworben wird dabei eine gewöhnliche Sarg- oder Urnenwahlgrabstätte zu 1.945 beziehungsweise 1.905 Euro; der Pflegepreis steht in keiner Satzung. Es ist derselbe Fall wie beim Memoriam-Garten in Aachen und Düsseldorf und bei den Treuhandstellen in Magdeburg und Halle.
  • Die Genehmigungsgebühren nach Ziffer 4.1 sind bewusst nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, obwohl ihre Überschrift auch das Abräumen nach Ablauf des Nutzungsrechts nennt und sie damit dem Braunschweiger Muster nahekommen. Der Unterschied: Sie fallen nur an, wenn ein Grabmal aufgestellt wird, und die Satzung schreibt kein Grabmal vor. Außerdem kann nach den Ziffern 4.1.1 und 4.1.2 eine angemessene Gebührenerstattung verlangen, wer das Grabmal nach Ablauf der Nutzungszeit selbst entfernt. Wer in ein Wahlgrab einen stehenden Stein setzt, zahlt trotzdem 346 Euro zusätzlich, bei einem liegenden 97 Euro, und für beides zusammen nach Ziffer 4.1.5 weitere 249 Euro.
  • Die Nummerierung des Abschnitts 4 springt. Auf die Ziffer 4.1.2 folgt eine Ziffer 4.1.2.5 mit dem Holzdenkmal, ohne dass es die Ziffern 4.1.2.1 bis 4.1.2.4 gäbe, und danach geht es mit 4.1.3 weiter. Der Sprung steht schon in der Fassung von 2013 und ist von der Änderungssatzung nicht angerührt worden. Auf die Beträge wirkt er sich nicht aus, aber wer die Ziffer zitiert, sollte wissen, dass sie so gemeint ist.
  • Die Bestattungsgebühren sind durchweg mit dem schmalsten Satz angesetzt. Nicht enthalten sind die Trauerhalle nach Ziffer 2.3.1 mit 198 Euro und die Leichen- oder Kühlzelle nach Ziffer 2.3.2 mit 42 Euro; beide stehen unter den weiteren Gebühren. Die Trauerhalle ist keine Pflicht, denn Paragraf 44 Absatz 1 der Friedhofssatzung lässt die Trauerfeier auch am Grab zu, und ihre Benutzung ist eigens zu beantragen. Die Beisetzung selbst steht in Köln vollständig in einer Zeile: Die Anmerkung zu Ziffer 2.1 zählt Graböffnen, Standardgrabausschmückung, Befördern innerhalb des Friedhofs, Absenken des Sarges und Grabschließen zusammen auf, sodass es die zweigeteilte Beisetzung nach dem Lübecker oder Gaggenauer Muster hier nicht gibt.
  • Bei der Naturwaldbestattung und der anonymen Urnengrabstätte ist der schmalste Satz zugleich der ohne Trauergäste. Der Tarif nennt für den Naturwald mit Trauergästen 374 statt 226 Euro, also 148 Euro mehr, und bei der anonymen Urnengrabstätte gibt es gar keine Variante mit Trauergästen: Ziffer 2.2.4 setzt ohne Terminabsprache und ohne Beteiligung von Trauergästen als Bedingung des Preises. Wer eine Feier möchte, muss dort eine andere Grabart wählen.
  • Die Sprechzeiten sind die der Friedhofsverwaltung im Amt für Landschaftspflege und Grünflächen am Willy-Brandt-Platz. Die 55 städtischen Friedhöfe selbst haben eigene, je nach Jahreszeit wechselnde Öffnungszeiten, die Paragraf 5 der Friedhofssatzung der Verwaltung zu bestimmen überlässt und die nicht einheitlich veröffentlicht sind.

Friedhöfe in Köln und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.