Essen, Nordrhein-Westfalen, AGS 05113000
Friedhofsgebühren in Essen, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen mit dem Gebührenverzeichnis in Paragraf 4, vom 5. Februar 2024, beschlossen vom Rat der Stadt Essen in der Sitzung am 31.01.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen vom 9. Februar 2024 als Neufassung, in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2024; sie hat nach Paragraf 5 die bisherige Satzung abgelöst und gilt am 05.09.2026 unverändert. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Essen und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Essen, Fachbereich Grün und Gruga, Abteilung Friedhöfe.
- 495,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.220,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 21
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Erd- und Urnenbestattungen auf allen Friedhöfen
Reihengrab für Kinder, mit Beisetzung
Partnerwiesengrab mit städtischer Pflege, zwei Stellen, mit Beisetzung
Paragraf 12 Absatz 1 Satz 1 der Friedhofssatzung vom 27.07.2025
Was ein Grab in Essen kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Essen
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab für Erwachsene vom 4. LebensjahrDie günstigste Erdbestattung in Essen, 2.020 Euro für Nutzung und Grabbereitung zusammen. Reihengräber sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung Einzelgräber für jeweils eine Bestattung in geschlossenen Grabfeldern, die der Reihe nach belegt werden, und das Nutzungsrecht wird nur für die Dauer der Ruhefrist erworben; deshalb steht für dieses Grab auch kein Verlängerungssatz im Tarif. Umgerechnet kostet es 56 Euro je Jahr, und genau dieser Jahressatz taucht beim Reihengrab auf einem islamischen Grabfeld wieder auf. Die erste Herrichtung, hier das Abfahren der überschüssigen Erde, führt nach Paragraf 15 Absatz 2 die Friedhofsverwaltung durch; der Grabhügel bleibt nach Paragraf 14 Absatz 11 mindestens sechs Monate liegen. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.400,00 € | 620,00 € | 2.020,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Sarggrabstätten, Zeile Reihengrab für Erwachsene vom 4. Lebensjahr, und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 15 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Reihengrab für KinderHier stehen zwei Satzungen gegeneinander, und das ist bei diesem Grab am deutlichsten. Der Gebührentarif vom 05.02.2024 nennt in derselben Zeile wie den Betrag eine Ruhezeit von 20 Jahren; Paragraf 12 Absatz 1 der neueren Friedhofssatzung vom 27.07.2025 setzt für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr aber nur noch 12 Jahre. Erfasst ist die Angabe des Tarifs, weil sie in derselben Zeile steht wie der Betrag und weil sich der Betrag ohne sie nicht einordnen lässt. Die Altersgrenze passt in beiden Satzungen zusammen: Der Tarif berechnet das Erwachsenengrab ab dem 4. Lebensjahr, und der Anhang zu den Paragrafen 31 und 32 der Friedhofssatzung führt Reihengräber für Kinder bis 3 Jahre. Paragraf 15 Absatz 3 schreibt für sie einen Grabhügel von 0,90 mal 0,55 Metern vor. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 220,00 € | 275,00 € | 495,00 € | 20 J. | Gebührentarif, Abschnitt Sarggrabstätten, Zeile Reihengrab für Kinder, mit der dort genannten Ruhezeit von 20 Jahren, und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 12 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Reihengrab für Muslime auf einem islamischen GrabfeldDer höhere Betrag ist kein Aufschlag für ein besonderes Grabfeld, sondern nur die längere Ruhezeit, und das lässt sich nachrechnen: Das gewöhnliche Reihengrab kostet 1.400 Euro für 25 Jahre, also 56 Euro je Jahr, dieses 2.240 Euro für 40 Jahre, also ebenfalls genau 56 Euro je Jahr. Die Grabbereitung ist mit 620 Euro dieselbe wie beim gewöhnlichen Reihengrab. Die lange Ruhezeit entspricht dem islamischen Gebot der ewigen Grabruhe, das die Stadt hier soweit wie möglich abbildet. Die Friedhofssatzung vom 27.07.2025 nennt islamische Grabfelder allerdings nicht mehr, und ihr Paragraf 12 kennt keine Ruhezeit von 40 Jahren; die 40 Jahre stehen nur noch im Gebührentarif. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.240,00 € | 620,00 € | 2.860,00 € | 40 J. | Gebührentarif, Abschnitt Sarggrabstätten, Zeile Reihengrab für Muslime und islamische Grabfelder, mit der dort genannten Ruhezeit von 40 Jahren, und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Reihengrab für muslimische Kinder auf einem islamischen GrabfeldMit 375 Euro für 30 Jahre kostet dieses Grab 12,50 Euro im Jahr; das Kinderreihengrab auf einem gewöhnlichen Grabfeld kostet 220 Euro für 20 Jahre, also 11 Euro im Jahr. Anders als bei den Erwachsenengräbern geht die Probe hier also nicht glatt auf, der Jahressatz liegt um anderthalb Euro höher. Die Grabbereitung ist mit 275 Euro dieselbe wie beim gewöhnlichen Kinderreihengrab. Auch diese Zeile hat in der Friedhofssatzung vom 27.07.2025 keine Entsprechung mehr. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 375,00 € | 275,00 € | 650,00 € | 30 J. | Gebührentarif, Abschnitt Sarggrabstätten, Zeile Reihengrab für muslimische Kinder und islamische Grabfelder, mit der dort genannten Ruhezeit von 30 Jahren, und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Wiesenreihengrab mit städtischer PflegeDas einzige pflegefreie Erdgrab, das eine einzelne Person in Essen frei wählen kann. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt Wiesengräber im Wortlaut pflegefreie Grabstätten und sagt weiter, für sie würden besondere Felder angelegt und diese ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Dasselbe steht ein zweites Mal in Paragraf 15 Absatz 5. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Blumenschmuck, Vasen, Pflanzschalen und Grablichter dürfen nur auf den dafür angelegten Plätzen liegen; was dennoch auf der Grabstelle abgelegt wird, räumt die Verwaltung entschädigungslos ab. Nach Paragraf 18 Absatz 2 ist es ein Einzelgrab für genau eine Erdbeisetzung. Die städtische Pflege kostet gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab 750 Euro Aufschlag auf 25 Jahre, also 30 Euro im Jahr. Zum Vergleich: Wer ein gewöhnliches Wahlgrab allein zu Pflegezwecken verlängert, zahlt nach dem Tarif 60 Euro je Jahr und Grabstelle, also das Doppelte. Als Grabmal ist nach dem Anhang zur Friedhofssatzung nur ein liegendes von 40 mal 60 Zentimetern zulässig, bündig mit dem Rasen und ohne erhabene Schrift. | 2.150,00 € | 620,00 € | 2.770,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Sarggrabstätten, Zeile Wiesenreihengrab mit städtischer Pflege, und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 1 und 2 und Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Wahlgrab für eine ErdbestattungDer Unterschied zum Reihengrab ist die Wahlmöglichkeit und die Verlängerbarkeit: Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofssatzung kann die Lage beim Erwerb ausgesucht werden, und nach Absatz 4 kann das Nutzungsrecht jederzeit verlängert werden. In einem Erdbestattungswahlgrab können nach Absatz 2 zusätzlich zu einer Erdbestattung bis zu vier Urnen beigesetzt werden; jede weitere Beisetzung kostet 765 Euro für einen Sarg und 215 Euro für eine Urne. Auch die Grabbereitung ist mit 720 Euro um 100 Euro teurer als beim Reihengrab, weil der Tarif hier den Abtransport der Kränze und der Erde einschliesst statt des Grabhügels. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 82,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 2.050 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Eine Reservierung für fünf Jahre kostet nach Paragraf 16 Absatz 3 zusätzlich 220 Euro und wird bei vorzeitiger Belegung nicht angerechnet. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.050,00 € | 720,00 € | 2.770,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Sarggrabstätten, Zeile Wahlgräber, Abschnitt Verlängerung Sarggrabstätten und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 16 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Waldgrab für eine ErdbestattungMit 3.720 Euro die teuerste Erdbestattung in Essen, um 950 Euro teurer als das gewöhnliche Wahlgrab. Dass es ein Wahlgrab ist, verrät der Tarif selbst: Nur Wahlgräber haben einen Verlängerungssatz, und dieser steht im Abschnitt Verlängerung Sarggrabstätten. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 120,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 3.000 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Dieses Grab ist nicht als pflegefrei geführt, und der Grund ist eine Lücke im Ortsrecht: Die Friedhofssatzung vom 27.07.2025 kennt weder Waldgräber noch Urnenwaldgräber. Das Wort Wald kommt in ihr nur in Paragraf 20 vor, und zwar für naturnahe Urnenbaumgräber in dicht bewaldeten Bereichen, die im Gebührentarif eine eigene, andere Zeile mit 2.625 Euro haben. Damit gibt es keine Vorschrift, die für dieses Grab die Pflege der Stadt zuweist, und Paragraf 37 Absatz 4 belässt sie bei der nutzungsberechtigten Person. | 3.000,00 € | 720,00 € | 3.720,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Sarggrabstätten, Zeile Waldgräber, Abschnitt Verlängerung Sarggrabstätten und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Partnerwiesengrab mit städtischer Pflege, zwei StellenEin Erdbestattungsdoppelgrab auf der Wiese, in dem nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung je Grabstelle nur eine Erdbestattung zulässig ist. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt Wiesengräber im Wortlaut pflegefreie Grabstätten und sagt weiter, für sie würden besondere Felder angelegt und diese ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Dasselbe steht ein zweites Mal in Paragraf 15 Absatz 5. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Blumenschmuck, Vasen, Pflanzschalen und Grablichter dürfen nur auf den dafür angelegten Plätzen liegen; was dennoch auf der Grabstelle abgelegt wird, räumt die Verwaltung entschädigungslos ab. Der Betrag gilt für beide Stellen; je Stelle sind das 2.300 Euro und damit 150 Euro mehr als beim einzelnen Wiesenreihengrab. Die Verlängerung ist hier besonders geregelt: Nach Paragraf 18 Absatz 3 letzter Satz ist sie bis zum Ende der Ruhezeit nur in Verbindung mit der zweiten Beisetzung möglich, also nicht frei wie beim Wahlgrab. Der Tarif nennt dafür 184 Euro je Jahr für beide Stellen, und 184 mal 25 ergibt genau die 4.600 Euro der Erwerbsgebühr. Die Grabbereitung ist hier mit 620 Euro angesetzt, dem Satz für Reihengräber, weil Paragraf 18 Absatz 1 die Wiesengräber ausdrücklich zu Reihengräbern erklärt. | 4.600,00 € | 620,00 € | 5.220,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Sarggrabstätten, Zeile Partnerwiesengräber mit städtischer Pflege, Abschnitt Verlängerung Sarggrabstätten und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 1 und 3 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
13 Grabarten für die Urne in Essen
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas gewöhnliche Urnengrab, 1.365 Euro für Nutzung und Grabbereitung zusammen. Auffällig ist, wie klein die Grabbereitung in Essen bei Urnen ausfällt: 215 Euro gegenüber 620 Euro beim Erdreihengrab. Der Preisunterschied zwischen einer Erd- und einer Urnenbestattung entsteht in Essen also zu zwei Dritteln beim Grab und zu einem Drittel bei der Beisetzung. Wie jedes Reihengrab wird es nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist vergeben. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.150,00 € | 215,00 € | 1.365,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnenreihengrab, und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 15 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Anonymes UrnenreihengrabMit 1.315 Euro das günstigste frei wählbare Grab in Essen, und zugleich das günstigste pflegefreie. Der Beleg für die Pflege steht in Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung: Für anonyme Urnenreihengräber werden besondere Felder angelegt, und diese werden ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Dazu kommt, dass es keine gekennzeichnete Einzelgrabstelle gibt, die zu pflegen wäre. Es kostet nur 50 Euro weniger als das gewöhnliche Urnenreihengrab; wer in Essen anonym bestattet wird, spart also fast nichts, sondern kauft vor allem die Pflegefreiheit. | 1.100,00 € | 215,00 € | 1.315,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnenreihengrab anonym, und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Urnenwiesengrab mit städtischer PflegeDas pflegefreie Urnengrab mit Namen, im Unterschied zum anonymen. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt Wiesengräber im Wortlaut pflegefreie Grabstätten und sagt weiter, für sie würden besondere Felder angelegt und diese ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Dasselbe steht ein zweites Mal in Paragraf 15 Absatz 5. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Blumenschmuck, Vasen, Pflanzschalen und Grablichter dürfen nur auf den dafür angelegten Plätzen liegen; was dennoch auf der Grabstelle abgelegt wird, räumt die Verwaltung entschädigungslos ab. Nach Paragraf 18 Absatz 2 ist es ein Einzelgrab für genau eine Urne. Es kostet 325 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab, also 13 Euro im Jahr für die Pflege, und 375 Euro mehr als das anonyme. Als Grabmal ist nach dem Anhang zur Friedhofssatzung nur eine liegende Platte von 40 mal 60 Zentimetern zulässig, bündig mit dem Rasen. | 1.475,00 € | 215,00 € | 1.690,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnenwiesengrab mit städtischer Pflege, und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 1 und 2 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Urnenthemengrab mit gärtnerischer Pflege und SteleDer Name enthält das Wort gärtnerisch, und das ist sonst das Erkennungszeichen für ein Grab, dessen Pflege über einen Vertrag mit einer Gärtnerei läuft und dessen Preis deshalb gar nicht in der Satzung steht. Hier ist es umgekehrt, und Paragraf 21 der Friedhofssatzung sagt das im Wortlaut: Urnenthemengräber sind Gemeinschaftsgräber, die von der Friedhofsverwaltung gärtnerisch angelegt und für die Dauer der Ruhezeit gepflegt werden. Die Stadt selbst pflegt also, und deshalb ist dieses Grab pflegefrei. Die Namen der Bestatteten bringt die Verwaltung auf einem Gemeinschaftsgrabmal oder auf Kissensteinen an; Grabschmuck darf nur auf den bereitgestellten Plätzen liegen, und die Angehörigen dürfen die von der Stadt erstellte Gestaltung nicht verändern. Mit 2.715 Euro ist es das teuerste pflegefreie Urnengrab der Stadt. | 2.500,00 € | 215,00 € | 2.715,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnenthemengräber mit gärtnerischer Pflege und Stele, und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 21 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| UrnenwahlgrabIn jedem Urnenwahlgrab können nach Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung bis zu vier Urnen beigesetzt werden, und jede weitere Beisetzung kostet 215 Euro. Wer das ausnutzt, zahlt die Grabnutzung einmal und die Grabbereitung viermal. Es kostet nur 150 Euro mehr als das Urnenreihengrab und ist dafür verlängerbar und in der Lage frei wählbar. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 52,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 1.300 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.300,00 € | 215,00 € | 1.515,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnenwahlgrab, Abschnitt Verlängerung Urnengrabstätten und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Urnenwiesendoppelgrab mit städtischer PflegeFür zwei Urnen nach Paragraf 18 Absatz 3 der Friedhofssatzung, gedacht für ein Paar. Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung nennt Wiesengräber im Wortlaut pflegefreie Grabstätten und sagt weiter, für sie würden besondere Felder angelegt und diese ausschliesslich von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Dasselbe steht ein zweites Mal in Paragraf 15 Absatz 5. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Blumenschmuck, Vasen, Pflanzschalen und Grablichter dürfen nur auf den dafür angelegten Plätzen liegen; was dennoch auf der Grabstelle abgelegt wird, räumt die Verwaltung entschädigungslos ab. Der Aufschlag gegenüber dem einfachen Urnenwiesengrab beträgt 175 Euro für die zweite Urne, und die zweite Beisetzung kostet erneut 215 Euro. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 66,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 1.650 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Damit ist es je Urne das günstigste pflegefreie Urnengrab der Stadt. | 1.650,00 € | 215,00 € | 1.865,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnenwiesendoppelgrab mit städtischer Pflege, Abschnitt Verlängerung Urnengrabstätten und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 18 Absatz 1 und 3 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| UrnenwaldgrabNicht zu verwechseln mit dem naturnahen Urnenbaumgrab in Waldbereichen, das im selben Tarif eine eigene Zeile mit 2.625 Euro hat. Der Tarif führt beide nebeneinander und macht keinen Unterschied deutlich. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 66,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 1.650 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Dieses Grab ist nicht als pflegefrei geführt, und der Grund ist eine Lücke im Ortsrecht: Die Friedhofssatzung vom 27.07.2025 kennt weder Waldgräber noch Urnenwaldgräber. Das Wort Wald kommt in ihr nur in Paragraf 20 vor, und zwar für naturnahe Urnenbaumgräber in dicht bewaldeten Bereichen, die im Gebührentarif eine eigene, andere Zeile mit 2.625 Euro haben. Damit gibt es keine Vorschrift, die für dieses Grab die Pflege der Stadt zuweist, und Paragraf 37 Absatz 4 belässt sie bei der nutzungsberechtigten Person. | 1.650,00 € | 215,00 € | 1.865,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnenwaldgrab, Abschnitt Verlängerung Urnengrabstätten und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Urnensondergrab in einem ehemaligen ErdgrabEine Essener Besonderheit mit einem sehr praktischen Grund. Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung erklärt sie: Urnensondergräber sind ehemalige Erdbestattungswahlgräber, bei denen wegen der Bodenbeschaffenheit eine weitere Erdbestattung nicht möglich ist. Die Stadt gibt diese Flächen also weiter, statt sie stillzulegen, und verlangt dafür 50 Euro weniger als für ein gewöhnliches Urnenwahlgrab. Beigesetzt werden können bis zu vier Urnen, und die Fläche ist die eines alten Erdgrabes, also grösser als die eines gewöhnlichen Urnengrabes. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 50,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 1.250 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.250,00 € | 215,00 € | 1.465,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnensondergrab und ehemalige Erdgräber, Abschnitt Verlängerung Urnengrabstätten und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Urnenbaumgrab auf einer WiesenflächePflegefrei ist dieses Grab über einen Verweis, und der ist der erste Satz des Paragrafen 20 der Friedhofssatzung: Urnenbaumgräber sind Wiesengräber. Damit gilt für sie Paragraf 18 Absatz 1, der Wiesengräber im Wortlaut pflegefreie Grabstätten nennt und ihre Unterhaltung ausschliesslich der Friedhofsverwaltung zuweist. Beigesetzt werden können bis zu vier Urnen. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 95,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 2.375 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Es kostet 900 Euro mehr als das einfache Urnenwiesengrab, nimmt dafür aber vier statt einer Urne auf und ist verlängerbar. | 2.375,00 € | 215,00 € | 2.590,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnenbaumgrab auf Wiesenflächen, Abschnitt Verlängerung Urnengrabstätten und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 20 und Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Naturnahes Urnenbaumgrab in einem WaldbereichDas teuerste Urnengrab der Stadt ausser dem Kolumbarium. Paragraf 20 der Friedhofssatzung regelt es ausdrücklich: Es wird in dicht bewaldeten Bereichen angelegt, nimmt bis zu vier Urnen auf, und auf die Grabstätte wird durch die Kennzeichnung des Baumes mit einem Nummernstein hingewiesen. Das Ablegen von Grabschmuck und die Verwendung von Grablichtern sind nicht zulässig, und es sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Pflegefrei ist es, weil derselbe Paragraf im ersten Satz Urnenbaumgräber zu Wiesengräbern erklärt und damit Paragraf 18 Absatz 1 gilt. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 105,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 2.625 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. | 2.625,00 € | 215,00 € | 2.840,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnenbaumgrab naturnah in Waldbereichen, Abschnitt Verlängerung Urnengrabstätten und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 20 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Urnenwahlgrab für Mensch und HaustierUnter allen bisher erfassten Gemeinden führt nur Essen eine gemeinsame Grabstätte für Menschen und Haustiere, und Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung regelt sie genau: In besonders ausgewiesenen Bereichen können zwei Urnen mit menschlicher Totenasche und die Asche von bis zu vier Haus- oder Heimtieren beigesetzt werden, letztere in der Form einer Grabbeigabe. Die Grabbeigabe setzt voraus, dass zeitgleich die Asche eines Menschen beigesetzt wird; ein dem Tod des Tierhalters vorausgehendes Begräbnis des Tieres ist ausgeschlossen, nachträglich ist es möglich. Jede Tierasche kostet 180 Euro nach der Zeile Beisetzung einer Grabbeigabe. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 64,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 1.600 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.600,00 € | 215,00 € | 1.815,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Mensch und Tierbestattung, Abschnitt Verlängerung Urnengrabstätten und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 10 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Kolumbarium, Aussen- oder Innenkammer für zwei UrnenDie einzige Grabart in Essen, bei der die Grabbereitung nicht 215 Euro kostet, sondern 95: Der Abschnitt Grabbereitung hat für Kolumbarien eine eigene Zeile, und in einer oberirdischen Kammer ist kein Grab auszuheben. Nach Paragraf 23 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird die Verschlussplatte einmalig bereitgestellt, Beschriftung und Symbole sind vertieft auszuführen, und das Anbringen von Gegenständen wie Porzellanbildern oder Väschen ist nicht zulässig; ihre Genehmigung kostet nach dem Tarif 90 Euro je Kammer. Das Ende ist ebenfalls geregelt: Erlischt das Nutzungsrecht, setzt die Friedhofsverwaltung die Urnen nach Absatz 3 innerhalb desselben Friedhofs anonym bei. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 108,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 2.700 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.700,00 € | 95,00 € | 2.795,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Kolumbarium Aussen- und Innenkammer für 2 Urnen, Abschnitt Verlängerung Urnengrabstätten und Abschnitt Grabbereitung, Zeile Kolumbarien des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 23 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Kolumbarium, Aussen- oder Innenkammer für vier UrnenDie grössere Kammer, 500 Euro teurer als die für zwei Urnen, also 250 Euro je zusätzlicher Urne. Auch hier kostet die Grabbereitung 95 Euro je Beisetzung nach der eigenen Zeile für Kolumbarien. Mit 3.295 Euro für die erste Beisetzung ist es das teuerste Urnengrab der Stadt, je Urne gerechnet mit 823 Euro aber das günstigste. Die Verlängerung kostet nach dem Abschnitt Verlängerung des Gebührentarifs 128,00 Euro je Grabstelle und Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt genau die 3.200 Euro der Erwerbsgebühr; der Betrag deckt also die volle Ruhezeit und ist keine Jahresgebühr. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 3.200,00 € | 95,00 € | 3.295,00 € | 25 J. | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Kolumbarium Aussen- und Innenkammer für 4 Urnen, Abschnitt Verlängerung Urnengrabstätten und Abschnitt Grabbereitung, Zeile Kolumbarien des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 23 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
45 weitere Gebühren in der Satzung von Essen
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Grabbereitung eines Reihengrabs für Erwachsene vom 4. Lebensjahr, Grabhügel ohne Bepflanzung | 620,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Grabbereitung eines Reihengrabs für Kinder, Grabhügel ohne Bepflanzung | 275,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Grabbereitung eines Wahlgrabs für Erwachsene vom 4. Lebensjahr, einschliesslich Abtransport der Kränze und der Erde | 720,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Grabbereitung eines Wahlgrabs für Kinder und Totgeburten | 350,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Grabbereitung eines Urnengrabs | 215,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Grabbereitung im Kolumbarium | 95,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung, Zeile Kolumbarien des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Beibestattung in einem Wahlgrab, Sarg | 765,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Beibestattung in einem Wahlgrab, Urne | 215,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Beisetzung einer Grabbeigabe, etwa der Asche eines Haustieres | 180,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Probesondierung vor einer Erdbestattung | 140,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Einäscherung von Erwachsenen vom 4. Lebensjahr im Krematorium Am Hellweg, mit Genehmigung und Urnenkapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 280,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Krematorium Am Hellweg des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Einäscherung von Kindern, mit Genehmigung und Urnenkapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 165,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Krematorium Am Hellweg des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Einäscherung einer Tot- oder Fehlgeburt, mit Genehmigung und Urnenkapsel, zuzüglich Umsatzsteuer | 85,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Krematorium Am Hellweg des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Annahmegebühr des Krematoriums, zuzüglich Umsatzsteuer | 36,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Krematorium Am Hellweg des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Zweite Leichenschau durch das Gesundheitsamt vor einer Einäscherung | 40,34 € | Gebührentarif, Abschnitt Krematorium Am Hellweg, Zeile Amtsärztliche Untersuchung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Gemeinschaftsgrab für eine Erdbestattung, 25 Jahre | 1.650,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Sarggrabstätten, Zeile Gemeinschaftsgräber des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Anonymes Urnenreihengrab als Sozialbestattung, 25 Jahre | 300,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Urnengrabstätten, Zeile Urnenreihengrab anonym Sozialbestattung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Zusatzgebühr für eine Urnenbeisetzung in einem Gemeinschaftsgrab | 95,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Verlängerung eines Nutzungsrechtes ausschliesslich zu Pflegezwecken, Sarggrab, je Jahr und Grabstelle, mindestens zwei Jahre | 60,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Verlängerung Sarggrabstätten des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Verlängerung eines Nutzungsrechtes ausschliesslich zu Pflegezwecken, Urnengrab, je Jahr und Grabstelle, mindestens zwei Jahre | 44,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Verlängerung Urnengrabstätten des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Reservierung eines Wahlgrabs für fünf Jahre | 220,00 € | Gebührentarif, Abschnitte Sarggrabstätten und Urnengrabstätten des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Entzug eines Nutzungsrechtes oder vorzeitige Rückgabe, Sarggrab, je Grabstelle | 70,00 € | Gebührentarif, Abschnitte Sarggrabstätten und Urnengrabstätten des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Abräumen eines Urnengrabs je Grabstelle | 95,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Ausgrünen eines Sarggrabs mit Matten | 75,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Ausgrabung oder Umbettung Erwachsener vom 4. Lebensjahr aus einem Sarggrab | 2.350,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Ausgrabung und Umbettung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Genehmigung einer Ausgrabung oder Umbettung mit Aufsicht auf konfessionellen oder privaten Friedhöfen | 140,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Ausgrabung und Umbettung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Zuschlag für eine Grabbereitung an einem Samstag, Sarggrab | 240,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Zuschläge für Leistungen an Samstagen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Grosse Trauerhalle mit Grunddekoration auf dem Park-, Südwest-, Nord- oder Terrassenfriedhof sowie auf den Friedhöfen Am Hallo, Am Hellweg, Überruhr und dem Bergfriedhof | 345,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Trauerhallen und Einrichtungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Kleine Trauerhalle mit Grunddekoration auf allen Friedhöfen | 285,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Trauerhallen und Einrichtungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Benutzung ab Trauerhalle, Vorplatz oder Unterstand auf allen Friedhöfen | 175,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Trauerhallen und Einrichtungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Nutzung einer Trauerhalle durch gemeinnützige Einrichtungen, mit Grunddekoration | 165,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Trauerhallen und Einrichtungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Abschieds- oder Aufbahrungsraum mit Grunddekoration und Kranzwagen, je Tag | 50,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Trauerhallen und Einrichtungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Kühlraum je Tag | 98,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Trauerhallen und Einrichtungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Nutzung der Orgel oder des Harmoniums | 30,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Trauerhallen und Einrichtungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Versand einer Urne innerhalb Deutschlands oder innerhalb der Europäischen Union, zuzüglich Umsatzsteuer | 66,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Krematorium Am Hellweg des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Zuschlag für eine Termineinäscherung innerhalb von zwei Tagen nach Vorlage aller Unterlagen, zuzüglich Umsatzsteuer | 45,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Krematorium Am Hellweg des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Genehmigungsantrag für ein Grabmal, je Grabeinheit | 48,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Stehendes Grabmal auf einem Reihengrab für Erwachsene, höchstens 100 cm hoch und 65 cm breit | 75,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie der Anhang zu den Paragrafen 31 und 32 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 |
| Liegendes Grabmal auf einem Wahlgrab, höchstens 120 mal 75 cm | 90,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Grabeinfassung eines Wahl- oder Urnensondergrabs je Grabeinheit | 90,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Genehmigung einer Verschlussplatte für ein Kolumbarium, je Kammer | 90,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Genehmigung eines Holzkreuzes auf einem Reihengrab nach sechs Monaten | 65,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Überprüfung der Standsicherheit stehender Grabmale je Grabstätte | 35,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Fahrgenehmigung für Nutzungsberechtigte, zwei Jahre | 27,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Sonstige Leistungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
| Urnenaufnahmebescheinigung | 32,00 € | Gebührentarif, Abschnitt Sonstige Leistungen des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 |
Was ein Grab in Essen über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.520,00 €
Reihengrab für Erwachsene vom 4. Lebensjahr in Essen, über 25 Jahre, das sind 340,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührentarif, Abschnitt Sarggrabstätten, Zeile Reihengrab für Erwachsene vom 4. Lebensjahr, und Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 sowie Paragraf 15 und Paragraf 12 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Essen vom 27.07.2025 | 1.400,00 € |
| BestattungGebührentarif, Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs nach Paragraf 4 der Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen vom 05.02.2024 | 620,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.020,00 € |
Die günstigste Erdbestattung in Essen, 2.020 Euro für Nutzung und Grabbereitung zusammen. Reihengräber sind nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung Einzelgräber für jeweils eine Bestattung in geschlossenen Grabfeldern, die der Reihe nach belegt werden, und das Nutzungsrecht wird nur für die Dauer der Ruhefrist erworben; deshalb steht für dieses Grab auch kein Verlängerungssatz im Tarif. Umgerechnet kostet es 56 Euro je Jahr, und genau dieser Jahressatz taucht beim Reihengrab auf einem islamischen Grabfeld wieder auf. Die erste Herrichtung, hier das Abfahren der überschüssigen Erde, führt nach Paragraf 15 Absatz 2 die Friedhofsverwaltung durch; der Grabhügel bleibt nach Paragraf 14 Absatz 11 mindestens sechs Monate liegen. Für die Herrichtung und ständige Pflege der Grabstätten sind nach Paragraf 37 Absatz 4 der Friedhofssatzung die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich, und Absatz 1 setzt dafür Fristen: drei Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes und neun Monate nach einer Erdbeisetzung muss die Grabstätte gärtnerisch angelegt sein. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen mit dem Gebührenverzeichnis in Paragraf 4, vom 5. Februar 2024, beschlossen vom Rat der Stadt Essen in der Sitzung am 31.01.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen vom 9. Februar 2024 als Neufassung, in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2024; sie hat nach Paragraf 5 die bisherige Satzung abgelöst und gilt am 05.09.2026 unverändert. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Essen offenlässt
- In Essen gelten zwei Satzungen aus verschiedenen Jahren nebeneinander, und das ist der Schlüssel zu fast allem, was hier unklar bleibt. Die Gebührensatzung 7.04 stammt vom 5. Februar 2024 und gilt seit dem 01.03.2024. Die Friedhofssatzung 7.03 ist neu: Sie wurde durch Dringlichkeitsentscheidung vom 23.07.2025 beschlossen, trägt das Datum 27. Juli 2025, wurde im Amtsblatt Nr. 33/2025 vom 1. August 2025 bekannt gemacht und hat nach ihrem Paragraf 43 die Friedhofssatzung vom 5. Februar 2024 ausser Kraft gesetzt. Der Gebührentarif ist seither nicht nachgeführt worden.
- Erster Widerspruch: die Ruhezeit der Kindergräber. Der Gebührentarif nennt in derselben Zeile wie den Betrag von 220 Euro eine Ruhezeit von 20 Jahren. Paragraf 12 Absatz 1 der neuen Friedhofssatzung setzt für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr 12 Jahre. Wir haben die 20 Jahre des Tarifs erfasst, weil der Betrag ohne die Angabe seiner eigenen Zeile nicht einzuordnen ist und weil eine Zahl, die in keinem der beiden Dokumente steht, erfunden wäre. Wer die 12 Jahre der Friedhofssatzung ansetzt, kommt auf 18,33 statt 11 Euro je Jahr.
- Zweiter Widerspruch: die islamischen Grabfelder. Der Gebührentarif führt sie mit 2.240 Euro und 40 Jahren Ruhezeit für Erwachsene und mit 375 Euro und 30 Jahren für Kinder. Die neue Friedhofssatzung kennt in Paragraf 12 nur noch 25 Jahre allgemein, 12 Jahre für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr und 30 Jahre für Erdbestattungen auf dem Friedhof Heisingen II, dem Terrassenfriedhof ab Grabfeld 101, dem Nordfriedhof ab Grabfeld 103, dem Friedhof Karnap ab Grabfeld 35 und dem Friedhof am Hallo ab Grabfeld 45. Islamische Grabfelder nennt sie nicht mehr. Dass die 40 Jahre die Grundlage des Preises sind, lässt sich zeigen: 1.400 Euro für 25 Jahre sind 56 Euro im Jahr, und 2.240 Euro für 40 Jahre sind ebenfalls genau 56 Euro im Jahr. Fiele die längere Ruhezeit weg, wäre das Grab um 840 Euro zu teuer.
- Dritter Widerspruch: die Waldgräber. Der Gebührentarif führt Waldgräber für Erdbestattungen mit 3.000 Euro, Urnenwaldgräber mit 1.650 Euro und Gemeinschaftsgräber in Waldlage mit 86 Euro Verlängerung je Jahr nur im Altbestand. Die Friedhofssatzung vom 27.07.2025 regelt keine davon; das Wort Wald kommt in ihr nur in Paragraf 20 vor, und dort für naturnahe Urnenbaumgräber in dicht bewaldeten Bereichen, die im Tarif eine eigene Zeile mit 2.625 Euro haben. Deshalb sind das Waldgrab und das Urnenwaldgrab hier nicht mehr als pflegefrei geführt, anders als in der Erfassung vom 28.08.2026: Es gibt keine Vorschrift, die für sie die Pflege der Stadt zuweist, und Paragraf 37 Absatz 4 belässt sie bei der nutzungsberechtigten Person. Schweigen ist kein Beleg.
- Das Gemeinschaftsgrab nach dem Abschnitt Sarggrabstätten, 1.650 Euro für 25 Jahre, steht nicht mehr in der Grabartentabelle, sondern unter den weiteren Gebühren. Paragraf 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung sagt, Gemeinschaftsgräber würden besonderen Einrichtungen zur Verfügung gestellt und dienten der Beisetzung von deren Verstorbenen; sie könnten von juristischen Personen und gemeinnützigen Einrichtungen aufgrund besonderer Vereinbarungen erworben werden, und als nutzungsberechtigte Person gälten nur die juristischen Personen, nicht die Angehörigen der Beigesetzten. Eine Privatperson kann dieses Grab also nicht kaufen. In der Erfassung vom 28.08.2026 stand es als frei wählbare, pflegefreie Grabart und hätte Essen im Preisvergleich zu günstig ausgewiesen.
- Die Beisetzung im Kolumbarium ist mit 95 statt 215 Euro erfasst. Der Abschnitt Grabbereitung des Gebührentarifs führt zwischen dem Ausgrünen der Urnengräber und der Beisetzung einer Grabbeigabe eine eigene Zeile mit dem Wort Kolumbarien und 95,00 Euro. Sie ist die einzige Zeile dieses Abschnitts, die zu einer oberirdischen Kammer passt, in der kein Grab auszuheben ist. Die frühere Erfassung hatte die 215 Euro der Urnengräber angesetzt und beide Kolumbariumsgräber damit um 120 Euro zu teuer ausgewiesen.
- Bei den Erdwiesengräbern ist die Grabbereitung mit 620 Euro angesetzt, dem Satz für Reihengräber, und nicht mit 720 Euro, dem Satz für Wahlgräber. Grundlage ist Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofssatzung, der die Wiesengräber ausdrücklich zu Reihengräbern erklärt. Ganz eindeutig ist es nicht: Die Zeile für Reihengräber nennt als Leistung den Grabhügel ohne Bepflanzung, und ein Wiesengrab hat keinen Grabhügel, sondern liegt bündig mit dem Rasen. Wer deshalb die Wahlgrabzeile mit dem Abtransport der Kränze und der Erde für einschlägig hält, setzt das Wiesenreihengrab und das Partnerwiesengrab um je 100 Euro höher an. Die frühere Erfassung hatte hier uneinheitlich gerechnet, 620 Euro beim Wiesenreihengrab und 720 Euro beim Partnerwiesengrab.
- Vier Grabarten der Friedhofssatzung haben im Gebührentarif keine Zeile. Paragraf 19 lässt Wahlgrabstätten für Sinti und Roma auf dem Nordfriedhof ausmauern, also eine Gruft; einen Betrag dafür nennt der Tarif nicht. Paragraf 17 nennt anonyme Urnensondergräber, die nur in Verbindung mit einer Kremation im Krematorium Essen angeboten werden; der Tarif kennt ein anonymes Urnenreihengrab und ein Urnensondergrab in einem ehemaligen Erdgrab, aber keine Zeile mit diesem Namen. Paragraf 22 regelt gärtnerbetreute Grabfelder, bei denen die Bewirtschaftung vertraglich zwischen der nutzungsberechtigten Person und einer Dienstleistungserbringerin geregelt ist; auch dafür fehlt eine Tarifzeile, und der Preis des Vertrages stünde ohnehin nicht in der Satzung. Paragraf 22 Absatz 3 lässt dauergepflegte Gemeinschaftsgräber zu und kündigt einen Gebührenzuschlag an, wenn die Einäscherung in einem auswärtigen Krematorium erfolgte; welche der Tarifzeilen das ist, sagt keine der beiden Satzungen. Die Zusatzgebühr für eine Urnenbeisetzung in Gemeinschaftsgräbern von 95 Euro kommt in Betracht, belegt ist es nicht.
- Umgekehrt fehlt dem Gebührentarif eine Zeile für die fünf Friedhöfe und Grabfelder mit 30 Jahren Ruhezeit nach Paragraf 12 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung. Da nach Paragraf 14 Absatz 1 eine Bestattung nur stattfinden darf, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht, muss dort ein Reihengrab fünf Jahre länger laufen als die 25 Jahre, für die der Tarif 1.400 Euro nennt. Wie das berechnet wird, sagt keine der beiden Satzungen. Rechnete man mit den 56 Euro je Jahr des Reihengrabs weiter, wären es 1.680 statt 1.400 Euro; belegt ist das nicht, und deshalb steht in der Tabelle der Betrag für 25 Jahre.
- Das Gebührenmodell ist zweiteilig und ohne versteckte dritte Position: Erwerbsgebühr für die ganze Nutzungszeit nach dem Abschnitt Sarg- oder Urnengrabstätten, dazu die Grabbereitung. Eine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr gibt es nicht. Essen nennt die Beisetzung Grabbereitung, und ihr Betrag hängt nicht an der Bestattungsform, sondern an der Grabart: 620 Euro im Reihengrab, 720 im Wahlgrab, 215 im Urnengrab und 95 im Kolumbarium. Die Trauerhalle wird nach dem Abschnitt Trauerhallen und Einrichtungen gesondert berechnet, 285 oder 345 Euro, und steckt nicht in unseren Grabpreisen.
- Der Tarif trägt seine eigene Rechenprobe, und sie geht bei allen verlängerbaren Grabarten auf: Der Verlängerungssatz je Grabstelle und Jahr mal 25 Jahre ergibt genau die Erwerbsgebühr. 82 mal 25 sind 2.050 beim Wahlgrab, 120 mal 25 sind 3.000 beim Waldgrab, 184 mal 25 sind 4.600 beim Partnerwiesengrab, 66 mal 25 sind 1.650 beim Gemeinschaftsgrab, beim Urnenwiesendoppelgrab und beim Urnenwaldgrab, 52 mal 25 sind 1.300 beim Urnenwahlgrab, 50 mal 25 sind 1.250 beim Urnensondergrab, 95 mal 25 sind 2.375 beim Urnenbaumgrab auf der Wiese, 105 mal 25 sind 2.625 beim naturnahen Urnenbaumgrab, 64 mal 25 sind 1.600 bei Mensch und Tier, 108 mal 25 sind 2.700 und 128 mal 25 sind 3.200 beim Kolumbarium. Damit ist belegt, dass die Erwerbsgebühr die ganzen 25 Jahre deckt und keine Jahresgebühr ist.
- Das anonyme Urnenreihengrab zur Sozialbestattung kostet 300 Euro Nutzung und 35 Euro Grabbereitung, zusammen 335 Euro. Es steht nur bei einer Sozialbestattung offen und deshalb unter den weiteren Gebühren und nicht in der Grabartentabelle. Sonst erschiene es im Preisvergleich als günstigstes Grab Deutschlands, obwohl es niemand frei wählen kann.
- Die Einäscherungsgebühren des Krematoriums Am Hellweg sind Nettobeträge. Der Tarif markiert sie mit einem Sternchen und erläutert, es handele sich um Leistungen gemäss Paragraf 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz, auf die die Umsatzsteuer hinzukommt. Die Einäscherung eines Erwachsenen kostet danach 280 Euro netto, die Annahmegebühr weitere 36 Euro netto. In den Grabpreisen ist beides nicht enthalten, denn die Einäscherung ist eine Leistung des Krematoriums und keine des Friedhofs.
- Die Stadt Essen betreibt 23 Friedhöfe. Sie sind in der Bekanntmachung Nr. 240/2025 vom 21.11.2025 namentlich aufgeführt: Parkfriedhof, Friedhof Überruhr, Südwestfriedhof, Bergfriedhof, Terrassenfriedhof, Nordfriedhof, Hallofriedhof, Hellwegfriedhof, Schildbergfriedhof, Friedhof Karnap, Friedhof Kray, Friedhof Frillendorf, Ostfriedhof, Siepenfriedhof, Südfriedhof, Friedhof Rellinghausen, Friedhof Burgaltendorf, Friedhof Bredeney, Friedhof Heisingen I, Friedhof Heisingen II, Friedhof Schonnebeck, Friedhof Werden II und Friedhof Kettwig. Die Grabgebühren sind auf allen gleich; nach Friedhof gestaffelt ist nur die Trauerhalle.
- Die Aktualität ist am 05.09.2026 in zwei Richtungen geprüft worden. Das Ortsrecht der Stadt führt unter dem Buchstaben F genau einen und unter Öffentliche Einrichtungen genau drei Einträge zum Friedhofswesen und verweist für die Gebühren unverändert auf die Datei SR704neu.pdf vom 05.02.2024. Darüber hinaus wurden alle 55 Ausgaben des Amtsblattes von 2025 und alle 35 Ausgaben von 2026 einzeln geöffnet und auf die Wörter Friedhof, Gebührensatzung und Bestattung durchsucht. Bekannt gemacht wurden dabei nur die Friedhofssatzung vom 27. Juli 2025 in Ausgabe 33/2025, eine Aufforderung zur Pflege der Grabstellen in Ausgabe 29/2026 und Entziehungen von Nutzungsrechten. Eine neue oder geänderte Gebührensatzung ist in keiner der 90 Ausgaben erschienen.
Friedhöfe in Essen und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung 7.04 für die Friedhöfe der Stadt Essen mit dem Gebührenverzeichnis in Paragraf 4 vom 5. Februar 2024, beschlossen vom Rat der Stadt Essen in der Sitzung am 31.01.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen vom 9. Februar 2024 als Neufassung, in Kraft mit Wirkung vom 01.03.2024; sie hat nach Paragraf 5 die bisherige Satzung abgelöst und gilt am 05.09.2026 unverändert
- Friedhofssatzung 7.03 der Stadt Essen vom 27. Juli 2025, beschlossen durch Dringlichkeitsentscheidung vom 23.07.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Essen Nr. 33/2025 vom 1. August 2025 als Neufassung, in Kraft am Tage nach der Bekanntmachung; sie hat nach Paragraf 43 die Friedhofssatzung vom 5. Februar 2024 ausser Kraft gesetzt und regelt Ruhezeiten, Grabarten und Pflege
- Ortsrecht der Stadt Essen, alphabetische Reihenfolge Stand 05.09.2026; die Liste führt zum Friedhofswesen genau drei Einträge, die Friedhofssatzung, die Gebührensatzung für die Friedhöfe und die Betriebsordnung für die Feuerbestattungsanlagen, und verweist für die Gebühren auf die Datei SR704neu.pdf
- Amtsblatt der Stadt Essen, Ausgabenverzeichnis der Jahrgänge 2025 und 2026 am 05.09.2026 durchgesehen: alle 55 Ausgaben des Jahres 2025 und alle 35 Ausgaben des Jahres 2026 bis zum 4. September einzeln geöffnet. Zum Friedhofswesen erscheinen nur die Friedhofssatzung vom 27. Juli 2025 in Ausgabe 33/2025, die Aufforderung zur Pflege der Grabstellen in Ausgabe 29/2026 und Entziehungen von Nutzungsrechten. Eine neue Gebührensatzung ist in keiner der 90 Ausgaben bekannt gemacht worden
- Auszug aus dem Amtsblatt der Stadt Essen Nr. 51/2025, Eintrag Nr. 240/2025, Entziehung der Nutzungsrechte ausgegeben am 21.11.2025; stützt den Entzug auf Paragraf 38 Absatz 2 der Friedhofssatzung vom 27.07.2025 und belegt damit deren Geltung, und nennt die 23 städtischen Friedhöfe namentlich
- Serviceportal der Stadt Essen, Einrichtung Friedhöfe bei Grün und Gruga Stand 05.09.2026, nennt Anschrift, Rufnummer, E-Mail-Adresse und die Servicezeiten
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.