Darmstadt, Hessen, AGS 06411000
Friedhofsgebühren in Darmstadt, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt, Darmstädter Stadtrecht 795, vom 18.12.1985, in Kraft getreten am 01.01.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.07.2024, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 29.07.2024, in Kraft getreten am 01.08.2024. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Darmstadt und nicht für einzelne. Träger ist Wissenschaftsstadt Darmstadt, Grünflächenamt.
- 645,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 18.445,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 25
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
Urnenreihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, 15 Jahre, mit Beisetzung
Gruft im Säulenhalbrund des Waldfriedhofs für drei Särge und sechs Urnen, 60 Jahre, mit Beisetzung
§ 9 Abs. 1 der Friedhofssatzung
Was ein Grab in Darmstadt kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Darmstadt
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrab ab dem 6. Lebensjahr, 20 JahreDas günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 belegt Reihengrabstätten der Reihe nach und vergibt sie erst im Todesfall auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit; die antragstellende Person wird verfügungsberechtigt und nicht nutzungsberechtigt, ein Unterschied, der sich durch die ganze Satzung zieht. In jeder Reihengrabstätte wird nach Abs. 5 entweder eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt, nie beides. Auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof stehen Reihengrabstätten nach Abs. 7 gar nicht zur Verfügung, dort ist nach § 13 Abs. 14 nur eine Wahlgrabstätte möglich. Die Bestattungsgebühr von 920,00 Euro deckt nach dem Gebührenverzeichnis die Leichenhalle und die Kühlzelle bis zu drei Tagen, die Überführung des Sarges zum Grab samt Kranzwagen sowie das Ausheben, Schliessen und Hügeln des Grabes; wer auf eine dieser Leistungen verzichtet, bekommt keine Ermässigung. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und der Gebührentarif kennt für Abschnitt II keine Verlängerungssätze; Abschnitt IV betrifft nur die Wahlgräber des Abschnitts I. Das Abräumen des Feldes nach Ablauf der Ruhezeit übernimmt nach § 12 Abs. 6 die Friedhofsverwaltung und macht es drei Monate vorher durch ein Hinweisschild bekannt. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 810,00 € | 920,00 € | 1.730,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis II.02 und III.03 |
| Wiesenreihengrab, 20 JahreDas gepflegte Erdgrab der Reihe und mit 465,00 Euro Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Reihengrab das billigste pflegefreie Erdgrab Darmstadts. Über 20 Jahre gerechnet kostet die Pflege damit 23,25 Euro im Jahr, was ungewöhnlich wenig ist. § 12 Abs. 4 d der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 führt Reihengrabstätten im Wiesengrabfeld auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen als eigene Grabart. Pflegefrei, und die Stelle ist eindeutig: § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt, auf Wiesengrabfeldern werde eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird, und § 18 Abs. 4 verbietet das Bepflanzen der Grabstätte ausdrücklich. Als Grabmal ist nach Abs. 3 nur eine bündig mit der Erde verlegte Schriftplatte zugelassen, höchstens 60 mal 60 Zentimeter beim Erdgrab und 40 mal 40 beim Urnengrab, mindestens 5 Zentimeter stark. Grabschmuck, Aufhügelung und ein Holzkreuz sind nur in den ersten vier Monaten nach der Bestattung erlaubt. Wiesengrabfelder gibt es nach Abs. 1 auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und der Gebührentarif kennt für Abschnitt II keine Verlängerungssätze; Abschnitt IV betrifft nur die Wahlgräber des Abschnitts I. Das Abräumen des Feldes nach Ablauf der Ruhezeit übernimmt nach § 12 Abs. 6 die Friedhofsverwaltung und macht es drei Monate vorher durch ein Hinweisschild bekannt. | 1.275,00 € | 920,00 € | 2.195,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis II.03 und III.03 |
| Wahlgrab, je Grabstelle, 25 JahreDas Wahlgrab läuft mit 25 Jahren fünf Jahre über die Ruhezeit hinaus, seine Lage wird nach § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 im Benehmen mit dem Erwerber vor Ort bestimmt, und das Nutzungsrecht entsteht nach Abs. 2 erst mit der Zahlung. Abs. 3 zieht daraus eine harte Folge: Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden. Eine Grabstelle misst nach Abs. 13 a mindestens 1,00 mal 2,50 Meter, und auf jeder Stelle ist zusätzlich zu einer Erdbestattung die Beisetzung von zwei Urnen möglich; das macht das Wahlgrab für eine Familie zum günstigsten Grab der Satzung. Der Preis gilt je Grabstelle. Abs. 7 regelt die Rechtsnachfolge über acht Stufen und lässt das Nutzungsrecht erlöschen, wenn es innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung niemand übernimmt. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 1.790,00 € | 920,00 € | 2.710,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.01, IV.01 und III.03 |
| Wahlgrab zur Tiefgrabbestattung, je Grabstelle, 25 JahreDas Tiefgrab ist in Darmstadt kein Angebot, sondern ein Notbehelf, und § 8 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt das ungewöhnlich deutlich: Tiefgräber werden in Wahlgrabstätten nur ausnahmsweise angelegt, nur für Sterbefälle von Eheleuten oder Verwandten ersten oder zweiten Grades und nur dann, wenn die Stellenzahl der Grabstätte etwa wegen unzureichender Breite oder wegen des Baumbestandes nicht genutzt werden kann. Sie dienen der Bestattung von zwei Särgen übereinander je Grabstelle. Auf den Friedhöfen Arheilgen und Wixhausen sowie in Teilen des Bessunger Friedhofs und des Alten Friedhofs sind sie nach Abs. 5 ganz ausgeschlossen. Auch die Bestattung ist teurer: 1.150,00 statt 920,00 Euro nach Ziffer III.04. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 2.825,00 € | 1.150,00 € | 3.975,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.03, IV.03 und III.04 |
| Wiesenwahlgrab, je Grabstelle, 25 JahreDas gepflegte Erdgrab mit Nutzungsrecht. Es kostet 910,00 Euro mehr als das gewöhnliche Wahlgrab und 660,00 Euro mehr als das Wahlgrab im Friedpark, obwohl in beiden Fällen die Friedhofsverwaltung die Fläche unterhält; die Satzung erklärt den Unterschied nicht. § 18 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Wiesengrabstätten wahlweise als Reihengrabstätten nach § 12 oder als Wahlgrabstätten nach § 13 ab. Pflegefrei, und die Stelle ist eindeutig: § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt, auf Wiesengrabfeldern werde eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird, und § 18 Abs. 4 verbietet das Bepflanzen der Grabstätte ausdrücklich. Als Grabmal ist nach Abs. 3 nur eine bündig mit der Erde verlegte Schriftplatte zugelassen, höchstens 60 mal 60 Zentimeter beim Erdgrab und 40 mal 40 beim Urnengrab, mindestens 5 Zentimeter stark. Grabschmuck, Aufhügelung und ein Holzkreuz sind nur in den ersten vier Monaten nach der Bestattung erlaubt. Wiesengrabfelder gibt es nach Abs. 1 auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. | 2.700,00 € | 920,00 € | 3.620,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.06, IV.06 und III.03 |
| Gruft im Säulenhalbrund des Waldfriedhofs für drei Särge und sechs Urnen, 60 JahreDie teuerste Grabart Darmstadts und die einzige mit einer Nutzzeit von 60 Jahren. § 20 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 setzt sie fest, § 20 Abs. 2 die Ruhezeit von 50 Jahren, und § 20 Abs. 1 lässt Wahlgrabstätten nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausmauern. Der Betrag von 17.185,00 Euro deckt drei Särge und sechs Urnen in den Grüftehallen im Säulenhalbrund des Haupteingangs des Waldfriedhofs; jede weitere Grabstelle mit einem Sarg und zwei Urnen kostet nach Ziffer I.08 5.725,00 Euro. Die Bestattung ist mit 1.260,00 Euro angesetzt, dem Satz für eine vorhandene Gruft; in eine neu errichtete kostet sie nach Ziffer III.06 1.915,00 Euro. Diese Grabart ist gegenüber der bisherigen Erfassung von pflegefrei auf nicht pflegefrei umgestellt: § 20 regelt Ausmauerung, Ruhezeit und Nutzzeit und sagt über die Pflege kein Wort, und ein Schweigen ist kein Beleg. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. | 17.185,00 € | 1.260,00 € | 18.445,00 € | 60 J. | Gebührenverzeichnis I.07, IV.07 und III.05 |
| Reihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, 15 JahreDas Kindergrab der Reihe, in der bisherigen Erfassung nur ein Halbsatz im Hinweis des Erwachsenengrabes. § 12 Abs. 4 a der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Reihengrabstätten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr als eigene Grabart ab, und § 9 Abs. 2 setzt die Ruhezeit dafür auf 15 statt 20 Jahre; weil § 12 Abs. 2 die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit vergibt, ist das zugleich die Nutzzeit. Nutzungsrecht und Bestattung kosten zusammen 855,00 Euro und damit 49 Prozent des Erwachsenengrabes. Noch einmal deutlich darunter liegt die Bestattung für Sternenkinder, für die das Gebührenverzeichnis unter III.01 190,00 Euro nennt, ohne eine eigene Ziffer für ein Nutzungsrecht. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und der Gebührentarif kennt für Abschnitt II keine Verlängerungssätze; Abschnitt IV betrifft nur die Wahlgräber des Abschnitts I. Das Abräumen des Feldes nach Ablauf der Ruhezeit übernimmt nach § 12 Abs. 6 die Friedhofsverwaltung und macht es drei Monate vorher durch ein Hinweisschild bekannt. | 380,00 € | 475,00 € | 855,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis II.01 und III.02 |
| Wahlgrab an der Mauer, je Grabstelle, 25 JahreDieselbe Wahlgrabstätte an einer Friedhofsmauer kostet 250,00 Euro mehr, und die Friedhofssatzung erklärt nicht, warum; sie kennt die Mauerlage als eigene Grabart nicht, der Unterschied steht allein im Gebührenverzeichnis. Ein Wandgrab hat nur auf drei Seiten Nachbarn, lässt ein hohes Grabmal an der Mauer zu und liegt meist am Rand des Feldes. Die Verlängerung kostet entsprechend 82,00 statt 72,00 Euro je Grabstelle und Jahr. In der bisherigen Erfassung stand diese Grabart nur als Halbsatz im Hinweis des gewöhnlichen Wahlgrabes. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 2.040,00 € | 920,00 € | 2.960,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.02, IV.02 und III.03 |
| Wahlgrab im nach Mekka ausgerichteten Grabfeld, je Grabstelle, 25 JahreDas muslimische Grabfeld kostet auf den Cent dasselbe wie das gewöhnliche Wahlgrab, 1.790,00 Euro und 72,00 Euro Verlängerung je Jahr; die Stadt verlangt für die Ausrichtung nach Mekka keinen Aufschlag. § 17 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt, ausschliesslich auf dem Waldfriedhof befinde sich ein Feld mit nach Mekka ausgerichteten Gräbern und die Bestattung erfolge dort in Wahlgrabstätten nach Massgabe des § 13; § 13 Abs. 13 e führt sie als eigene Unterart der Erdwahlgrabstätten. Dass es eine eigene Tarifziffer gibt, obwohl der Betrag derselbe ist, macht das Angebot in der Gebührenordnung sichtbar; in der bisherigen Erfassung stand es nur als Halbsatz im Hinweis des gewöhnlichen Wahlgrabes. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 1.790,00 € | 920,00 € | 2.710,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.04, IV.04 und III.03 |
| Wahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof, je Grabstelle, 25 JahreDas Erdgrab im Baumpark, in der bisherigen Erfassung nicht enthalten. Es kostet 250,00 Euro mehr als das gewöhnliche Wahlgrab, also 10,00 Euro im Jahr, und ist damit das billigste pflegefreie Erdgrab mit Nutzungsrecht. § 13 Abs. 13 c der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 führt Erdwahl- und Urnenwahlgrabstätten im Friedpark des Waldfriedhofs als eigene Grabart. Pflegefrei: § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt, im Friedpark werde eine durchgehende Wiesenfläche angelegt und die Unterhaltung des Friedparks erfolge durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte; § 19 Abs. 4 verbietet das flächige Bepflanzen der Grabstätte zu jeder Zeit. Der Friedpark ist eine gesonderte Fläche innerhalb des Waldfriedhofs, in der die Lage der Gräber keiner Reihenfolge folgt, sondern sich nach dem vorhandenen Baumbestand richtet; wer will, kann nach Abs. 3 eine Fläche ohne Baum wählen und dort mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung selbst einen pflanzen. Vasen, Grablichter und sonstiger Schmuck sind nur auf einer Steinplatte unmittelbar am Grabmal gestattet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. | 2.040,00 € | 920,00 € | 2.960,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.05, IV.05 und III.03 |
15 Grabarten für die Urne in Darmstadt
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnennische für eine Urne, 25 JahreDie billigste Zeile des ganzen Tarifs. § 22 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Urnennischen zum Einstellen von einer, zwei oder vier Urnen als Wahlgrabstätten nach § 13 ab, sie laufen also 25 Jahre und sind verlängerbar. Die Beisetzung ist mit 180,00 Euro ebenfalls die billigste der Satzung, weil sie nach dem Gebührenverzeichnis nur das Überführen der Urne zur Grabstätte und das Einstellen in die Nische umfasst. Das Öffnen und Schliessen der Nische ist in der Beisetzungsgebühr von 180,00 Euro ausdrücklich nicht enthalten; der Gebührentarif sagt es unter Ziffer III.09 und 10 selbst. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, die Nische unmittelbar nach der Beisetzung oder, wenn sie noch nicht gebraucht wird, unmittelbar nach dem Erwerb zu verschliessen, und zwar durch einen Steinmetz, einen Steinbildhauer oder eine anderweitig handwerklich dafür ausgebildete Person. Diese Kosten trägt die nutzungsberechtigte Person, sie stehen in keiner Gebührenordnung und sind hier nicht enthalten. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 645,00 € | 180,00 € | 825,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.14, IV.14 und III.09 |
| Urnenreihengrab ab dem 6. Lebensjahr, 20 JahreDas gewöhnliche Urnengrab der Reihe. § 12 Abs. 4 c der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 führt Urnenreihengrabstätten als eigene Grabart, § 12 Abs. 5 lässt darin genau eine Urne zu. Die Beisetzungsgebühr von 335,00 Euro deckt nach dem Gebührenverzeichnis das Überführen der Urne zur Grabstätte sowie das Öffnen und Schliessen des Grabes. Nutzungsrecht und Beisetzung kosten zusammen 915,00 Euro und damit gut die Hälfte des Erdreihengrabes. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und der Gebührentarif kennt für Abschnitt II keine Verlängerungssätze; Abschnitt IV betrifft nur die Wahlgräber des Abschnitts I. Das Abräumen des Feldes nach Ablauf der Ruhezeit übernimmt nach § 12 Abs. 6 die Friedhofsverwaltung und macht es drei Monate vorher durch ein Hinweisschild bekannt. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 580,00 € | 335,00 € | 915,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis II.05 und III.08 |
| Wiesenurnenreihengrab, 20 JahreDas gepflegte Urnengrab der Reihe und mit 1.160,00 Euro für Nutzung und Beisetzung zusammen das zweitgünstigste pflegefreie Grab Darmstadts. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt 245,00 Euro, über 20 Jahre also 12,25 Euro im Jahr. Pflegefrei, und die Stelle ist eindeutig: § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt, auf Wiesengrabfeldern werde eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird, und § 18 Abs. 4 verbietet das Bepflanzen der Grabstätte ausdrücklich. Als Grabmal ist nach Abs. 3 nur eine bündig mit der Erde verlegte Schriftplatte zugelassen, höchstens 60 mal 60 Zentimeter beim Erdgrab und 40 mal 40 beim Urnengrab, mindestens 5 Zentimeter stark. Grabschmuck, Aufhügelung und ein Holzkreuz sind nur in den ersten vier Monaten nach der Bestattung erlaubt. Wiesengrabfelder gibt es nach Abs. 1 auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und der Gebührentarif kennt für Abschnitt II keine Verlängerungssätze; Abschnitt IV betrifft nur die Wahlgräber des Abschnitts I. Das Abräumen des Feldes nach Ablauf der Ruhezeit übernimmt nach § 12 Abs. 6 die Friedhofsverwaltung und macht es drei Monate vorher durch ein Hinweisschild bekannt. | 825,00 € | 335,00 € | 1.160,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis II.06 und III.08 |
| Anonymes Urnengrab auf dem Waldfriedhof, 20 Jahre§ 21 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 beschreibt auf dem Waldfriedhof Wiesenflächen für anonyme Urnenbeisetzungen. Die Beisetzung findet nach Abs. 2 ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf Ort und Zeitpunkt durch die Friedhofsverwaltung statt, Abs. 3 verbietet das Errichten von Grabmalen und jede Kennzeichnung der Grabstätte, Abs. 4 lässt Blumenschmuck nur an den dafür ausgewiesenen Stellen zu. Pflegefrei ist die Grabart damit aus der Anlage heraus: Es gibt gar keine ausgewiesene Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Mit 1.070,00 Euro für Nutzung und Beisetzung ist sie teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab und billiger als das Wiesenurnenwahlgrab; das anonyme Grab ist in Darmstadt also nicht der billigste Weg. Auch § 12 Abs. 4 e führt sie als eigene Grabart, nämlich als Urnenreihengrabstätte auf dem anonymen Feld. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und der Gebührentarif kennt für Abschnitt II keine Verlängerungssätze; Abschnitt IV betrifft nur die Wahlgräber des Abschnitts I. Das Abräumen des Feldes nach Ablauf der Ruhezeit übernimmt nach § 12 Abs. 6 die Friedhofsverwaltung und macht es drei Monate vorher durch ein Hinweisschild bekannt. | 735,00 € | 335,00 € | 1.070,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis II.07 und III.08 |
| Urnenreihengrab in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage für eine Urne, 20 JahreDie Gemeinschaftsanlage mit Namensnennung, als Reihengrab und damit ohne Verlängerung. Sie kostet 585,00 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab und 430,00 Euro mehr als das anonyme Grab. Pflegefrei: § 23 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 beschreibt Gemeinschaftsgrabanlagen als Flächen für die Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten werden. Anders als bei den Memoriam-Gärten in Butzbach, Dillenburg und Wetzlar steht dahinter kein Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege, sondern die Stadt selbst. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und der Gebührentarif kennt für Abschnitt II keine Verlängerungssätze; Abschnitt IV betrifft nur die Wahlgräber des Abschnitts I. Das Abräumen des Feldes nach Ablauf der Ruhezeit übernimmt nach § 12 Abs. 6 die Friedhofsverwaltung und macht es drei Monate vorher durch ein Hinweisschild bekannt. | 1.165,00 € | 335,00 € | 1.500,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis II.08 und III.08 |
| Urnenwahlgrab für zwei Urnen, 25 JahreDas gewöhnliche Urnenwahlgrab. § 13 Abs. 13 b der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 beschreibt Urnenwahlgrabstätten als Aschengrabstätten mit zwei, drei oder mehreren Stellen, die ausser in Grabfeldern auch in Mauern eingerichtet werden können; wie viele Urnen hineinpassen, richtet sich nach der Grösse. Der Tarif nennt für das Grabfeld genau eine Zeile, nämlich die für zwei Urnen. Für jede Beisetzung fällt die Gebühr von 335,00 Euro erneut an, denn Ziffer III.08 knüpft sie an die Beisetzung und nicht an die Grabstätte. Gegenüber dem Urnenreihengrab kostet das Nutzungsrecht 985,00 Euro mehr und bringt dafür die zweite Urne, die Wahl der Lage, fünf Jahre mehr Laufzeit und die Verlängerbarkeit. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 1.565,00 € | 335,00 € | 1.900,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.09, IV.09 und III.08 |
| Urnenwahlgrab im Trauerwald für eine Urne, 25 JahreDas Baumgrab für eine Urne und mit 1.385,00 Euro für Nutzung und Beisetzung das günstigste pflegefreie Grab Darmstadts überhaupt, wenn man vom anonymen Feld und den Wiesenreihen absieht. § 13 Abs. 13 d der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 führt Urnenwahlgrabstätten im Trauerwald des Friedhofs Darmstadt-Eberstadt als eigene Grabart. Pflegefrei: § 19a Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt, die Fläche des Trauerwalds werde gärtnerisch nicht bewirtschaftet, sei in ihrem vorhandenen natürlichen Bestand zu erhalten, und die Unterhaltung erfolge durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Nach Abs. 3 sind bauliche Anlagen jeder Art, Blumenschmuck und Bepflanzungen im Trauerwald untersagt; Blumenschmuck darf nur zur Beisetzung abgelegt und ist vier Wochen danach zu entfernen. Gekennzeichnet wird das Grab durch eine beschriftete Plakette von höchstens DIN A6 am Baum, die die Friedhofsverwaltung beschafft, beschriftet und anbringt. Der Trauerwald liegt auf dem Friedhof Darmstadt-Eberstadt. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. | 1.050,00 € | 335,00 € | 1.385,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.11, IV.11 und III.08 |
| Urnenreihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres, 15 JahreDas Kinderurnengrab, in der bisherigen Erfassung nur ein Halbsatz im Hinweis. Der Tarif unterscheidet bei Urnenreihengräbern ebenso nach dem Alter wie bei Erdreihengräbern, das Nutzungsrecht kostet 310,00 statt 580,00 Euro. Die Beisetzungsgebühr ist dagegen dieselbe: Das Gebührenverzeichnis kennt unter Ziffer III.08 nur einen Satz für die Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab. Die Laufzeit von 15 Jahren folgt aus § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 in Verbindung mit § 12 Abs. 2, der die Reihengrabstätte für die Dauer der Ruhezeit vergibt. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und der Gebührentarif kennt für Abschnitt II keine Verlängerungssätze; Abschnitt IV betrifft nur die Wahlgräber des Abschnitts I. Das Abräumen des Feldes nach Ablauf der Ruhezeit übernimmt nach § 12 Abs. 6 die Friedhofsverwaltung und macht es drei Monate vorher durch ein Hinweisschild bekannt. | 310,00 € | 335,00 € | 645,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis II.04 und III.08 |
| Urnenwahlgrab im Friedpark auf dem Waldfriedhof für zwei Urnen, 25 JahreDas Urnengrab im Baumpark, in der bisherigen Erfassung nicht enthalten, und das günstigste pflegefreie Grab Darmstadts mit Nutzungsrecht. Es kostet nur 100,00 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenwahlgrab, über 25 Jahre also 4,00 Euro im Jahr, und nimmt ebenso zwei Urnen auf. Pflegefrei: § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt, im Friedpark werde eine durchgehende Wiesenfläche angelegt und die Unterhaltung des Friedparks erfolge durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte; § 19 Abs. 4 verbietet das flächige Bepflanzen der Grabstätte zu jeder Zeit. Der Friedpark ist eine gesonderte Fläche innerhalb des Waldfriedhofs, in der die Lage der Gräber keiner Reihenfolge folgt, sondern sich nach dem vorhandenen Baumbestand richtet; wer will, kann nach Abs. 3 eine Fläche ohne Baum wählen und dort mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung selbst einen pflanzen. Vasen, Grablichter und sonstiger Schmuck sind nur auf einer Steinplatte unmittelbar am Grabmal gestattet. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. | 1.665,00 € | 335,00 € | 2.000,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.10, IV.10 und III.08 |
| Urnenwahlgrab im Trauerwald für zwei Urnen, 25 JahreDasselbe Baumgrab für zwei Urnen kostet 1.440,00 Euro mehr als das für eine, also mehr als die erste Urne selbst gekostet hat; der zweite Platz ist hier teurer als der erste. Beim Urnenwahlgrab im Grabfeld sind zwei Urnen dagegen schon im Grundpreis von 1.565,00 Euro enthalten. Wer zwei Urnen im Trauerwald beisetzen will, zahlt für Nutzung und zwei Beisetzungen zusammen 3.160,00 Euro. In der bisherigen Erfassung stand diese Grabart nur als Halbsatz im Hinweis der Einzelurne. Pflegefrei: § 19a Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt, die Fläche des Trauerwalds werde gärtnerisch nicht bewirtschaftet, sei in ihrem vorhandenen natürlichen Bestand zu erhalten, und die Unterhaltung erfolge durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte. Nach Abs. 3 sind bauliche Anlagen jeder Art, Blumenschmuck und Bepflanzungen im Trauerwald untersagt; Blumenschmuck darf nur zur Beisetzung abgelegt und ist vier Wochen danach zu entfernen. Gekennzeichnet wird das Grab durch eine beschriftete Plakette von höchstens DIN A6 am Baum, die die Friedhofsverwaltung beschafft, beschriftet und anbringt. Der Trauerwald liegt auf dem Friedhof Darmstadt-Eberstadt. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. | 2.490,00 € | 335,00 € | 2.825,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.12, IV.12 und III.08 |
| Wiesenurnenwahlgrab für zwei Urnen, 25 JahreDas gepflegte Urnengrab mit Nutzungsrecht, in der bisherigen Erfassung nicht enthalten. Es kostet 490,00 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenwahlgrab und 390,00 Euro mehr als das Urnenwahlgrab im Friedpark, obwohl in beiden Fällen die Friedhofsverwaltung die Fläche unterhält. Pflegefrei, und die Stelle ist eindeutig: § 18 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt, auf Wiesengrabfeldern werde eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird, und § 18 Abs. 4 verbietet das Bepflanzen der Grabstätte ausdrücklich. Als Grabmal ist nach Abs. 3 nur eine bündig mit der Erde verlegte Schriftplatte zugelassen, höchstens 60 mal 60 Zentimeter beim Erdgrab und 40 mal 40 beim Urnengrab, mindestens 5 Zentimeter stark. Grabschmuck, Aufhügelung und ein Holzkreuz sind nur in den ersten vier Monaten nach der Bestattung erlaubt. Wiesengrabfelder gibt es nach Abs. 1 auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. | 2.055,00 € | 335,00 € | 2.390,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.13, IV.13 und III.08 |
| Urnennische für zwei Urnen, 25 JahreDie Nische für zwei Urnen kostet mehr als das Doppelte der Einzelnische, 1.410,00 statt 1.290,00 Euro für zwei einzelne. § 22 Abs. 4 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt für Nischen für zwei Urnen eine Verschlussplatte von 2 Zentimetern Materialstärke, befestigt durch zwei Schrauben mit Deckkappen jeweils 2 Zentimeter vom oberen und unteren Rand und mittig von diesem. Abs. 5 schreibt Material, Farbe und Schriftfarbe so vor, dass die Urnenwände ein einheitliches Bild abgeben, verlangt vertiefte Schrift und matt geschliffene Ansichtsfläche und lässt genau zwei Schmuckelemente je Platte zu: ein Lichtbild bis 50 Quadratzentimeter, eine Bronzevase bis 20 Zentimeter Höhe oder ein Symbol bis 200 Quadratzentimeter. Das Öffnen und Schliessen der Nische ist in der Beisetzungsgebühr von 180,00 Euro ausdrücklich nicht enthalten; der Gebührentarif sagt es unter Ziffer III.09 und 10 selbst. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, die Nische unmittelbar nach der Beisetzung oder, wenn sie noch nicht gebraucht wird, unmittelbar nach dem Erwerb zu verschliessen, und zwar durch einen Steinmetz, einen Steinbildhauer oder eine anderweitig handwerklich dafür ausgebildete Person. Diese Kosten trägt die nutzungsberechtigte Person, sie stehen in keiner Gebührenordnung und sind hier nicht enthalten. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 1.410,00 € | 180,00 € | 1.590,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.15, IV.15 und III.09 |
| Urnennische für zwei Urnen auf den Friedhöfen Arheilgen und Wixhausen, 25 JahreDieselben 1.410,00 Euro wie bei der gewöhnlichen Zweiurnennische, und trotzdem eine eigene Ziffer, weil hier mehr enthalten ist. § 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 sagt für den Friedhof Arheilgen Abteilung 2 A Wand 43 und 44 und den Friedhof Wixhausen Abteilung G Wand 9 und 10, dass die Nischen dieser Urnenwände mit einer Verschlussplatte abgegeben werden, die verwendet werden muss, und dass Anbringung und Entfernung dieser Platte in Absprache mit der nutzungsberechtigten Person durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Der Austausch der Platte und jede Veränderung ihrer Oberflächenstruktur sind unzulässig. Damit entfällt gerade die Kostenstelle, die bei jeder anderen Nische obendrauf kommt: der Steinmetz, den § 22 Abs. 2 sonst zum Verschliessen verlangt. Wer die vier genannten Wände wählt, spart den privaten Auftrag, verliert aber die Gestaltungsfreiheit. Diese Grabart fehlte in der bisherigen Erfassung. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 1.410,00 € | 180,00 € | 1.590,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.16, IV.16 und III.09 |
| Urnennische für vier Urnen auf den Friedhöfen Arheilgen und Wixhausen, 25 JahreDie grösste Nische des Tarifs, ebenfalls nur auf dem Friedhof Arheilgen Wand 43 und 44 und dem Friedhof Wixhausen Wand 9 und 10, und wie die dortige Zweiurnennische mit der Verschlussplatte und deren Montage durch die Friedhofsverwaltung nach § 22 Abs. 3 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019. Die Platte ist nach Abs. 4 durch vier Schrauben mit Deckkappen jeweils 2 Zentimeter vom Rand in den Ecken zu befestigen. Der Platz für die dritte und vierte Urne kostet 1.495,00 Euro und damit etwas mehr als die ersten beiden; je Urnenplatz sind es 726,25 Euro gegenüber 705,00 Euro bei der Zweiurnennische. Für jede Beisetzung fallen erneut 180,00 Euro an. Auch diese Grabart fehlte bisher. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon. | 2.905,00 € | 180,00 € | 3.085,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.17, IV.17 und III.09 |
| Urnenwahlgrab in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage für eine Urne, 25 JahreDie Gemeinschaftsanlage als Wahlgrab, in der bisherigen Erfassung nicht enthalten. Sie kostet 270,00 Euro mehr als dieselbe Anlage als Reihengrab und bringt dafür fünf Jahre mehr Laufzeit und die Verlängerbarkeit für 58,00 Euro im Jahr. § 23 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 erklärt für Gemeinschaftsgrabanlagen im Übrigen die Vorschriften der §§ 12 und 13 für anwendbar, also wahlweise das Reihen- oder das Wahlgrabrecht; der Tarif bildet beides mit je einer Ziffer ab. Pflegefrei: § 23 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 beschreibt Gemeinschaftsgrabanlagen als Flächen für die Beisetzung einer Vielzahl von Urnen verschiedener Verstorbener, die von der Friedhofsverwaltung bestimmt sowie in deren Verantwortung gepflegt und unterhalten werden. Anders als bei den Memoriam-Gärten in Butzbach, Dillenburg und Wetzlar steht dahinter kein Vertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege, sondern die Stadt selbst. Verlängerbar: § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 lässt den Wiedererwerb auf Antrag für ein oder mehrere Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte zu; ablehnen kann die Friedhofsverwaltung ihn ebenfalls. Nach § 13 Abs. 5 darf während der Nutzungszeit nur bestattet werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist. | 1.435,00 € | 335,00 € | 1.770,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis I.18, IV.18 und III.08 |
53 weitere Gebühren in der Satzung von Darmstadt
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung für Sternenkinder | 190,00 € | Gebührenverzeichnis III.01 |
| Erdbestattung für eine verstorbene Person bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres | 475,00 € | Gebührenverzeichnis III.02 |
| Erdbestattung für eine verstorbene Person vom 6. Lebensjahr an | 920,00 € | Gebührenverzeichnis III.03 |
| Erdbestattung als Tiefbestattung für eine verstorbene Person vom 6. Lebensjahr an | 1.150,00 € | Gebührenverzeichnis III.04 |
| Bestattung in eine vorhandene Gruft | 1.260,00 € | Gebührenverzeichnis III.05 |
| Bestattung in eine neu errichtete Gruft | 1.915,00 € | Gebührenverzeichnis III.06 |
| Erdbestattung in einer Gebeinekiste | 350,00 € | Gebührenverzeichnis III.07 |
| Beisetzung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab | 335,00 € | Gebührenverzeichnis III.08 |
| Beisetzung einer Urne in eine Urnennische | 180,00 € | Gebührenverzeichnis III.09 |
| Beisetzung einer Urne in einen Urnenkasten | 395,00 € | Gebührenverzeichnis III.10 |
| Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier bis 45 Minuten | 365,00 € | Gebührenverzeichnis VI.01 |
| Nutzung der Trauerhalle, je weitere angefangene 15 Minuten | 120,00 € | Gebührenverzeichnis VI.02 |
| Abschiednahme am Grab bei einer Sargbestattung | 315,00 € | Gebührenverzeichnis VI.03 |
| Abschiednahme am Grab bei einer Urnenbeisetzung | 125,00 € | Gebührenverzeichnis VI.04 |
| Jede weitere Grabstelle einer Gruft nach Ziffer I.07, ein Sarg und zwei Urnen | 5.725,00 € | Gebührenverzeichnis I.08 |
| Transport und Lagern des Grabaushubes ausserhalb des unmittelbar angrenzenden Grabbereiches | 395,00 € | Gebührenverzeichnis III.11 |
| Verlängerung eines Wahlgrabes, je Grabstelle und Jahr | 72,00 € | Gebührenverzeichnis IV.01 |
| Verlängerung eines Wahlgrabes an der Mauer, je Grabstelle und Jahr | 82,00 € | Gebührenverzeichnis IV.02 |
| Verlängerung eines Wahlgrabes zur Tiefbestattung, je Grabstelle und Jahr | 113,00 € | Gebührenverzeichnis IV.03 |
| Verlängerung eines nach Mekka ausgerichteten Wahlgrabes, je Grabstelle und Jahr | 72,00 € | Gebührenverzeichnis IV.04 |
| Verlängerung eines Wahlgrabes im Friedpark auf dem Waldfriedhof, je Grabstelle und Jahr | 82,00 € | Gebührenverzeichnis IV.05 |
| Verlängerung eines Wiesenwahlgrabes, je Grabstelle und Jahr | 108,00 € | Gebührenverzeichnis IV.06 |
| Verlängerung einer Gruft für drei Särge und sechs Urnen, je Jahr | 287,00 € | Gebührenverzeichnis IV.07 |
| Verlängerung je weiterer Grufteinheit, je Jahr | 96,00 € | Gebührenverzeichnis IV.08 |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabes für zwei Urnen, je Jahr | 63,00 € | Gebührenverzeichnis IV.09 |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabes im Friedpark für zwei Urnen, je Jahr | 67,00 € | Gebührenverzeichnis IV.10 |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabes im Trauerwald für eine Urne, je Jahr | 42,00 € | Gebührenverzeichnis IV.11 |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabes im Trauerwald für zwei Urnen, je Jahr | 100,00 € | Gebührenverzeichnis IV.12 |
| Verlängerung eines Wiesenurnenwahlgrabes für zwei Urnen, je Jahr | 83,00 € | Gebührenverzeichnis IV.13 |
| Verlängerung einer Urnennische für eine Urne, je Jahr | 26,00 € | Gebührenverzeichnis IV.14 |
| Verlängerung einer Urnennische für zwei Urnen, je Jahr | 57,00 € | Gebührenverzeichnis IV.15 und IV.16 |
| Verlängerung einer Urnennische für vier Urnen, je Jahr | 117,00 € | Gebührenverzeichnis IV.17 |
| Verlängerung eines Urnenwahlgrabes in einer Urnengemeinschaftsanlage, je Jahr | 58,00 € | Gebührenverzeichnis IV.18 |
| Ausgrabung einer Leiche in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist | 3.010,00 € | Gebührenverzeichnis V.01 |
| Ausgrabung einer Leiche vom sechsten bis zehnten Jahr der Ruhefrist | 2.725,00 € | Gebührenverzeichnis V.02 |
| Ausgrabung einer Leiche vom elften Jahr bis zum Ende der Ruhefrist | 1.685,00 € | Gebührenverzeichnis V.03 |
| Ausgrabung einer Leiche nach Beendigung der Ruhefrist | 1.340,00 € | Gebührenverzeichnis V.04 |
| Ausgrabung einer Urne aus einem Wahlgrab oder Reihengrab | 240,00 € | Gebührenverzeichnis V.05 |
| Ausgrabung einer Urne aus einem Urnenwahlgrab, einem Urnenreihengrab oder einem Urnenkasten | 200,00 € | Gebührenverzeichnis V.06 |
| Entnahme einer Urne aus einer Urnennische | 120,00 € | Gebührenverzeichnis V.07 |
| Nutzung der Kühlzelle bis drei Tage ohne Bestattung oder Beisetzung | 360,00 € | Gebührenverzeichnis VI.05 |
| Nutzung der Kühlzelle je weiterer Tag über den in der Bestattungsgebühr enthaltenen Umfang hinaus | 120,00 € | Gebührenverzeichnis VI.06 |
| Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats nach der Einäscherung oder dem Eintreffen auf dem Friedhof, je Monat | 20,00 € | Gebührenverzeichnis VI.07 |
| Stundensatz einer Friedhofsmitarbeiterin oder eines Friedhofsmitarbeiters | 45,00 € | Gebührenverzeichnis VI.08 |
| Ausfertigung einer Graburkunde | 6,00 € | Gebührenverzeichnis VII.01 |
| Umschreibung von Nutzungsrechten | 16,00 € | Gebührenverzeichnis VII.02 |
| Genehmigung eines Grabmalantrages | 26,00 € | Gebührenverzeichnis VII.03 |
| Genehmigung eines Grabgebäudes oder einer Gruftanlage in einem Wahlgrab mit zwei Grabstellen | 438,00 € | Gebührenverzeichnis VII.04 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden für zwei Jahre | 134,00 € | Gebührenverzeichnis VII.05 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden für bis zu drei Tage | 27,00 € | Gebührenverzeichnis VII.06 |
| Abzug bei der Erstattung im Falle des Verzichts auf ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte | 69,00 € | Gebührenverzeichnis VII.07 |
| Abräumung eines Wahlgrabes, je Stelle | 635,00 € | Gebührenverzeichnis VIII.01 |
| Abräumung eines Urnenwahlgrabes, je Stelle | 455,00 € | Gebührenverzeichnis VIII.02 |
Was ein Grab in Darmstadt über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
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Ergebnis
6.930,00 €
Reihengrab ab dem 6. Lebensjahr, 20 Jahre in Darmstadt, über 20 Jahre, das sind 346,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis II.02 und III.03 | 810,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis III.01 | 920,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.730,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab der Stadt. § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 belegt Reihengrabstätten der Reihe nach und vergibt sie erst im Todesfall auf Antrag für die Dauer der Ruhezeit; die antragstellende Person wird verfügungsberechtigt und nicht nutzungsberechtigt, ein Unterschied, der sich durch die ganze Satzung zieht. In jeder Reihengrabstätte wird nach Abs. 5 entweder eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt, nie beides. Auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof stehen Reihengrabstätten nach Abs. 7 gar nicht zur Verfügung, dort ist nach § 13 Abs. 14 nur eine Wahlgrabstätte möglich. Die Bestattungsgebühr von 920,00 Euro deckt nach dem Gebührenverzeichnis die Leichenhalle und die Kühlzelle bis zu drei Tagen, die Überführung des Sarges zum Grab samt Kranzwagen sowie das Ausheben, Schliessen und Hügeln des Grabes; wer auf eine dieser Leistungen verzichtet, bekommt keine Ermässigung. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen: § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 gibt Reihengrabstätten erst im Todesfall und für die Dauer der Ruhezeit ab, und der Gebührentarif kennt für Abschnitt II keine Verlängerungssätze; Abschnitt IV betrifft nur die Wahlgräber des Abschnitts I. Das Abräumen des Feldes nach Ablauf der Ruhezeit übernimmt nach § 12 Abs. 6 die Friedhofsverwaltung und macht es drei Monate vorher durch ein Hinweisschild bekannt. Nicht pflegefrei: § 30 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 23.10.2006 in der Fassung vom 26.06.2019 verlangt, dass alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden, und § 30 Abs. 3 macht dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich, bis das Nutzungsrecht oder die Ruhezeit abläuft. Für diese Grabart nennt die Satzung keine Ausnahme davon.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt, Darmstädter Stadtrecht 795, vom 18.12.1985, in Kraft getreten am 01.01.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.07.2024, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 29.07.2024, in Kraft getreten am 01.08.2024. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
19 Fragen, die die Satzung von Darmstadt offenlässt
- Die Rechenprobe gegen eine fehlende führende Ziffer, wie sie Winnenden, Wipperfürth und Büdingen gezeigt haben, geht in Darmstadt vollständig auf, und sie beweist zugleich die Nutzzeiten. Abschnitt IV des Gebührenverzeichnisses nennt zu jeder der achtzehn Ziffern des Abschnitts I einen Verlängerungssatz je Grabstelle und Jahr. Achtzehn von achtzehn sind auf den Euro die aufgerundete Erwerbsgebühr geteilt durch die Nutzzeit: 1.790,00 durch 25 sind 71,60 und der Satz lautet 72,00; 2.040,00 durch 25 sind 81,60 und der Satz lautet 82,00; 2.825,00 durch 25 sind genau 113,00; 2.700,00 durch 25 sind genau 108,00; 1.050,00 durch 25 sind genau 42,00; 2.055,00 durch 25 sind 82,20 und der Satz lautet 83,00; 645,00 durch 25 sind 25,80 und der Satz lautet 26,00; 2.905,00 durch 25 sind 116,20 und der Satz lautet 117,00. Bei der Gruft rechnet der Tarif mit 60 statt 25 Jahren: 17.185,00 durch 60 sind 286,42 und der Satz lautet 287,00, 5.725,00 durch 60 sind 95,42 und der Satz lautet 96,00. Keine Zahl fällt aus ihrer Reihe, und die Nutzzeiten von 25 und 60 Jahren, die nur in der Friedhofssatzung stehen, sind damit auch aus dem Tarif heraus bestätigt.
- Die Zahl der erfassten Grabarten steigt von dreizehn auf fünfundzwanzig, ohne dass sich ein Betrag geändert hätte. Der Grund ist, dass der bisherige Eintrag mehrere Tarifziffern nur als Halbsatz im Hinweis einer anderen Grabart mitgeführt hat und fünf Ziffern gar nicht kannte. Neu als eigene Grabart geführt sind: das Reihengrab und das Urnenreihengrab bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres nach den Ziffern II.01 und II.04, das Wahlgrab an der Mauer nach I.02, das nach Mekka ausgerichtete Wahlgrab nach I.04, das Wahlgrab und das Urnenwahlgrab im Friedpark nach I.05 und I.10, das Urnenwahlgrab im Trauerwald für zwei Urnen nach I.12, das Wiesenurnenwahlgrab nach I.13, die Urnennische für zwei Urnen nach I.15, die Urnennische für zwei und für vier Urnen auf den Friedhöfen Arheilgen und Wixhausen nach I.16 und I.17 sowie das Urnenwahlgrab in der Urnengemeinschaftsgrabanlage nach I.18. Damit ist der Tarif Ziffer für Ziffer abgebildet; die einzige Ziffer des Abschnitts I ohne eigene Grabart ist I.08, und das ist der Zuschlag für jede weitere Grufteinheit.
- Die Gruft im Säulenhalbrund ist von pflegefrei auf nicht pflegefrei umgestellt. § 20 der Friedhofssatzung regelt die Ausmauerung, die Ruhezeit von 50 Jahren und die Nutzzeit von 60 Jahren und sagt über die Pflege kein Wort; die Seite der Stadt ebenso wenig. Damit bleibt es bei § 30 Abs. 1 und 3, wonach alle Grabstätten hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand zu halten sind und dafür die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person verantwortlich ist. Schweigen ist kein Beleg; es ist derselbe Fehlschluss, der in Münster fünf Grabarten falsch eingeordnet hatte. Am Rang der Stadt ändert die Umstellung nichts, denn die Gruft ist mit 17.185,00 Euro ohnehin die teuerste Grabart und war nie das günstigste pflegefreie Grab.
- Neu als pflegefrei geführt ist dagegen der Friedpark auf dem Waldfriedhof, den die bisherige Erfassung gar nicht kannte. § 19 Abs. 2 der Friedhofssatzung sagt, im Friedpark werde eine durchgehende Wiesenfläche angelegt und die Unterhaltung des Friedparks erfolge durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte; § 19 Abs. 4 verbietet das flächige Bepflanzen der Grabstätte zu jeder Zeit. Der Friedpark hat zwei Tarifziffern, das Erdwahlgrab nach I.05 mit 2.040,00 Euro und das Urnenwahlgrab für zwei Urnen nach I.10 mit 1.665,00 Euro. Das Urnenwahlgrab im Friedpark ist damit das günstigste pflegefreie Grab Darmstadts mit Nutzungsrecht: Es kostet nur 100,00 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenwahlgrab, über 25 Jahre also 4,00 Euro im Jahr.
- Für jede der elf als pflegefrei geführten Grabarten lässt sich die Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Bei den vier Wiesengräbern ist es § 18 Abs. 2: Auf Wiesengrabfeldern wird eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, die in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung unterhalten wird, und Abs. 4 verbietet das Bepflanzen der Grabstätte. Bei den beiden Friedparkgräbern ist es § 19 Abs. 2 und 4. Bei den beiden Trauerwaldgräbern ist es § 19a Abs. 2, wonach die Fläche gärtnerisch nicht bewirtschaftet und in ihrem natürlichen Bestand erhalten wird und die Unterhaltung durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragte Dritte erfolgt. Bei den beiden Grabarten in der Urnengemeinschaftsgrabanlage ist es § 23, wonach die Fläche in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Beim anonymen Urnengrab folgt es aus § 21, der jede Kennzeichnung der Grabstätte verbietet, es gibt dort gar keine ausgewiesene Einzelstelle.
- Anders als in vielen hessischen Städten steht hinter keinem dieser Felder ein privater Pflegevertrag. Die Gemeinschaftsgrabanlage des § 23 wird von der Friedhofsverwaltung selbst gepflegt und unterhalten, nicht über die Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen wie die Memoriam-Gärten in Butzbach, Dillenburg und Wetzlar oder die Urnengemeinschaftsanlagen in Hofheim am Taunus. Darmstadt hat auch keinen Memoriam-Garten. Die Beträge dieses Eintrags sind deshalb bei den pflegefreien Grabarten der volle Preis und nicht nur der Anteil der Stadt.
- Bei den Urnennischen ist eine Leistung ausdrücklich nicht in der Beisetzungsgebühr enthalten, und sie ist trotzdem unvermeidbar. Der Gebührentarif sagt zu den Ziffern III.09 und III.10 selbst, die Beisetzung umfasse das Überführen der Urne zur Grabstätte und das Einstellen in die Nische oder den Kasten, nicht enthalten sei das Öffnen und Schliessen von Nische oder Kasten. § 22 Abs. 2 der Friedhofssatzung verlangt, die Nische unmittelbar nach der Beisetzung oder, wenn sie noch nicht gebraucht wird, unmittelbar nach dem Erwerb zu verschliessen, und zwar durch einen Steinmetz, einen Steinbildhauer oder eine anderweitig handwerklich dafür ausgebildete Person. Diese Kosten trägt die nutzungsberechtigte Person, sie stehen in keiner Gebührenordnung, und sie sind hier nicht enthalten. Die Ausnahme sind die vier Wände auf den Friedhöfen Arheilgen und Wixhausen, für die § 22 Abs. 3 die Verschlussplatte mitliefert und ihre Anbringung und Entfernung der Friedhofsverwaltung überträgt.
- Die Abräumgebühren des Abschnitts VIII sind nicht in die Nutzungsgebühr gerechnet, und das ist eine bewusste Entscheidung. Ziffer VIII.01 nennt 635,00 Euro für die Abräumung eines Wahlgrabes und VIII.02 455,00 Euro für die eines Urnenwahlgrabes, je Stelle. Anders als in Braunschweig, Idstein oder Eltville am Rhein sagt die Darmstädter Gebührenordnung aber nirgends, dass diese Gebühr schon bei Überlassung der Grabstätte entsteht; § 3 Abs. 1 lässt die Gebührenpflicht allgemein mit dem Beginn der Inanspruchnahme entstehen. Und § 29 Abs. 2 der Friedhofssatzung legt die Entfernung der Grabmale nach Ablauf des Nutzungsrechts zunächst der nutzungsberechtigten Person selbst auf, binnen drei Monaten und mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung; erst wenn sie dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt, darf die Stadt auf ihre Kosten abräumen. Die Gebühr ist also ein Ersatzvornahmesatz und keine Pflichtposition des Grabpreises. Wer sie dennoch einplanen will, rechnet 635,00 oder 455,00 Euro je Stelle hinzu.
- Die Bestattungsgebühr ist in Darmstadt ungewöhnlich vollständig und nicht zweigeteilt, wie es Bad Kissingen, Gaggenau und Wetzlar gezeigt haben. Der Gebührentarif zählt zu den Ziffern III.01 bis III.06 ausdrücklich auf, was abgegolten ist: die Benutzung der Leichenhallen und der Kühlzellen bis zu drei Tagen, die Überführung des Sarges zum Grab und die Stellung des Kranzwagens, das Ausheben, Schliessen und Hügeln des Grabes sowie das Einsenken des Sarges in eine Gruft. Und er schliesst mit dem Satz, eine Gebührenermässigung trete nicht ein, wenn auf eine dieser Leistungen der Friedhofsverwaltung verzichtet werde. Für die Urnenbeisetzung nach Ziffer III.08 gilt dasselbe: Sie umfasst das Überführen der Urne zur Grabstätte sowie das Öffnen und Schliessen des Grabes. Dass das Ausheben nicht abwählbar ist, sagt zusätzlich § 8 Abs. 1 der Friedhofssatzung, wonach die Gräber auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt werden.
- Nicht in der Bestattungsgebühr enthalten und hier nicht eingerechnet sind vier Positionen, die in der Praxis häufig anfallen. Die Trauerhalle kostet nach Ziffer VI.01 365,00 Euro für bis zu 45 Minuten und nach VI.02 je weitere angefangene 15 Minuten 120,00 Euro; § 33 Abs. 3 der Friedhofssatzung will Trauerfeiern einschliesslich Vor- und Nachbereitung auf 45 Minuten begrenzt sehen. Die Abschiednahme am Grab kostet nach VI.03 bei einer Sargbestattung 315,00 Euro und nach VI.04 bei einer Urnenbeisetzung 125,00 Euro. Jeder Kühlzellentag über die drei enthaltenen hinaus kostet nach VI.06 120,00 Euro. Und wenn der Grabaushub ausserhalb des unmittelbar angrenzenden Grabbereiches transportiert und gelagert werden muss, sind es nach III.11 weitere 395,00 Euro. Eine gewöhnliche Erdbestattung im Reihengrab mit Trauerfeier und Abschiednahme am Grab kostet damit statt 1.730,00 Euro rund 2.410,00 Euro.
- Die Ruhezeit verlängert sich um jeweils zehn Jahre, wenn das Grab abgedeckt wird, und die Gebühren bleiben dieselben. § 9 Abs. 3 der Friedhofssatzung setzt für Leichen und Aschen in einer Grabstätte, bei der mehr als die Hälfte der Fläche durch Stein oder andere luft- und wasserundurchlässige Materialien abgedeckt wird, eine Ruhezeit von 30 statt 20 Jahren fest, sofern die Abdeckung innerhalb von zwölf Jahren nach der Bestattung erfolgt, und von 25 statt 15 Jahren bei Kindern, sofern die Abdeckung innerhalb von zehn Jahren erfolgt. Da Reihengrabstätten nach § 12 Abs. 2 für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden, verlängert eine solche Abdeckung dort auch die Nutzzeit, ohne dass eine zusätzliche Gebühr anfiele. Bei Wahlgrabstätten mit 25 Jahren Nutzzeit führt sie dagegen dazu, dass die Ruhezeit die Nutzzeit übersteigt, und dann greift § 13 Abs. 5: Bestattet werden darf nur, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen ist.
- Die Nutzzeiten stehen nicht im Gebührenverzeichnis, sondern in der Friedhofssatzung, und der Tarif sagt das selbst. Die Überschrift des Abschnitts I lautet Erwerb des Nutzungsrechts gemäss der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzzeit je Grabstelle, wenn nicht nachfolgend eine andere Grabstellenzahl genannt ist. § 13 Abs. 1 der Friedhofssatzung verleiht an Wahlgrabstätten ein Nutzungsrecht für 25 Jahre, § 20 Abs. 3 an Wahlgrabstätten mit Grüften oder Grabgebäuden für 60 Jahre. Die Überschrift des Abschnitts II lautet Überlassung von Reihengräbern und anonymen Urnenplätzen für die Dauer der Ruhezeit; dort ist die Nutzzeit also die Ruhezeit nach § 9, 20 Jahre ab dem 6. Lebensjahr und 15 Jahre darunter. Der Verlängerungssatz des Abschnitts IV bestätigt beide Werte rechnerisch, siehe die erste Lücke.
- Die Aktualität ist in dieser Sitzung neu geprüft worden, und zwar an drei Stellen. Erstens im Darmstädter Stadtrecht, das unter der thematischen Gliederung genau zwei Friedhofseinträge führt, 790 für die Friedhofssatzung und 795 für die Gebührenordnung, und zu jedem genau eine Datei; eine zweite, konkurrierende Lesefassung wie in Schmallenberg oder Lahr gibt es nicht. Zweitens durch einen Abgleich der beiden Ablageorte: Die Datei 795 des Stadtrechts und die Datei aus dem Friedhofsbereich der Stadt sind byteidentisch, beide 154.061 Byte mit der Prüfsumme 08f97c0a77fb696d065d44b43dfe2ec0; bei der Friedhofssatzung unterscheiden sich die beiden Dateien nur darin, dass eine verschlüsselt gespeichert ist, ihre Textschicht ist mit 51.990 Zeichen auf das Zeichen gleich. Anders als in Emden zeigen Fachbereichsseite und Stadtrecht hier auf dieselbe Fassung. Drittens an der Fussnote auf Seite 1 der Gebührenordnung, die die Änderungssatzung vom 18.07.2024 als die letzte nennt; der PDF-Kopf der Datei trägt als Erstellungsdatum den 01.08.2024 und damit genau den Tag des Inkrafttretens.
- Die Gebührenordnung trägt das Ursprungsdatum 18.12.1985 und ist trotzdem die geltende Fassung; das ist der Punkt, an dem ein flüchtiger Blick hier immer wieder scheitert. Die Fussnote zur Datumszeile auf Seite 1 sagt es: in Kraft getreten am 01.01.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.07.2024, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 29.07.2024, in Kraft getreten am 01.08.2024. Darmstadt führt kein Amtsblatt in Jahrgängen, bekannt gemacht wird im Darmstädter Echo; ersatzweise ist am 31.08.2026 die Vorlagenliste des Parlamentsinformationssystems der Jahrgänge 2021 bis 2026 durchgesehen worden, 38 Listenseiten. Zu den Friedhofsgebühren steht darin nur die Vorlage 2024 Nummer 0148, die genau diese Änderungssatzung beschliesst und für sie einen fünfjährigen Kalkulationszeitraum nennt. Die nächste Anpassung ist danach nicht vor 2029 zu erwarten.
- Die Friedhofssatzung ist mit ihrem Stand vom 26.06.2019 älter als drei Jahre. Sie trägt keine Beträge, sondern die Ruhezeiten, die Nutzzeiten, den Grabartenkatalog und die Pflegeregeln, also genau die Angaben, die eine Gebührenordnung nicht enthält. Eine jüngere Fassung ist nicht auffindbar: Das Stadtrecht führt unter 790 nur diese eine Datei, und die Fussnote auf Seite 1 nennt die Änderungssatzung vom 26.06.2019, veröffentlicht am 28.06.2019 und in Kraft getreten am 29.06.2019, als die letzte. Dass die Gebührenordnung von 2024 die Grabarten des Katalogs von 2019 ohne Bruch abbildet, ist ein zusätzlicher Hinweis darauf, dass zwischen beiden nichts fehlt: Jede Tarifziffer des Abschnitts I und II lässt sich einer Grabart der §§ 12, 13, 18, 19, 19a, 21, 22 oder 23 zuordnen, und umgekehrt hat jede dieser Grabarten eine Tarifziffer.
- Ehrengrabstätten führt § 14 der Friedhofssatzung als eigene Grabart, und das Gebührenverzeichnis kennt dafür keine Ziffer. Sie sind deshalb nicht erfasst. Ebenfalls ohne eigene Grabart bleibt die Bestattung von Sternenkindern: Das Gebührenverzeichnis nennt unter III.01 eine Erdbestattung für Sternenkinder mit 190,00 Euro, aber weder Abschnitt I noch Abschnitt II eine Ziffer für ein Nutzungsrecht daran. Der Urnenkasten aus Ziffer III.10 mit 395,00 Euro für die Beisetzung und aus Ziffer V.06 für die Ausgrabung hat ebenfalls keine eigene Erwerbsziffer; die Friedhofssatzung erwähnt ihn gar nicht. Alle drei sind als Gebührenposition erfasst und nicht als Grabart, weil eine Grabart ohne Nutzungsgebühr in der Preistabelle nur Verwirrung stiftet.
- Zum Auslesen des Dokuments, weil die bisherige Erfassung dazu eine Einschränkung festgehalten hat. Sie notierte, das amtliche PDF der Gebührenordnung nutze eine Schrift ohne Zeichenzuordnung, der eigene Auslesepfad liefere nur Steuerzeichen, und der Text stamme deshalb aus einem Fremddienst; die Beträge seien nicht zweimal unabhängig ausgelesen. Auf die heute ausgelieferte Datei trifft das nicht zu. PyMuPDF liest sie ohne Weiteres, alle fünf Seiten, 9.814 Zeichen, deutscher Text ohne Verschiebung der Kodierung, wie sie Landsberg gezeigt hat. Alle Beträge dieses Eintrags sind zweimal unabhängig gelesen worden, einmal aus der Datei des Friedhofsbereichs und einmal aus der Datei 795 der Stadtrechtssammlung, und zusätzlich gegen die Verlängerungssätze des Abschnitts IV gerechnet.
- Die Stadt betreibt sechs Friedhöfe: den Waldfriedhof, den Alten Friedhof, den Bessunger Friedhof sowie die Friedhöfe in Darmstadt-Arheilgen, Darmstadt-Eberstadt und Darmstadt-Wixhausen. § 1 Abs. 1 der Friedhofssatzung zählt sie auf. Vier Angebote gibt es nur an einer Stelle: das anonyme Feld, der Friedpark, das nach Mekka ausgerichtete Grabfeld und die Grüftehallen im Säulenhalbrund liegen alle auf dem Waldfriedhof, der Trauerwald auf dem Friedhof Darmstadt-Eberstadt. Wiesengrabfelder gibt es nach § 18 Abs. 1 auf dem Waldfriedhof und dem Friedhof in Arheilgen. Auf dem Alten Friedhof und dem Bessunger Friedhof gibt es nach § 12 Abs. 7 keine Reihengrabstätten, dort ist nach § 13 Abs. 14 nur eine Wahlgrabstätte möglich. Der Alte Friedhof und der Waldfriedhof stehen nach § 24 Abs. 1 in ihrer Gesamtheit unter Denkmalschutz. § 15 Abs. 2 a verbietet auf dem Waldfriedhof Grabeinfassungen und Grababdeckungen.
- Das Krematorium ist ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Gebührenordnung. § 1 Satz 2 der Friedhofsgebührenordnung nimmt die Benutzung des Krematoriums Waldfrieden und damit zusammenhängende Leistungen aus, und § 1 Abs. 2 der Friedhofssatzung nimmt das Krematorium auf dem Waldfriedhof von der Zuständigkeit des Grünflächenamtes aus. Wer den Preis eines Urnengrabes in Darmstadt mit einer Stadt vergleicht, in der die Einäscherung in der Bestattungsgebühr steckt, muss die Kosten der Einäscherung dazurechnen; sie stehen in keiner der beiden hier gelesenen Satzungen.
Friedhöfe in Darmstadt und die Gebühren von 323 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wedemark20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hildesheim31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nienburg/Weser11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jüchen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wegberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Blomberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hille12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Porta Westfalica12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herne16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meschede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rotenburg an der Fulda10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lörrach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zirndorf15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Blieskastel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Halle (Saale)18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dingelstädt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt, Darmstädter Stadtrecht 795 vom 18.12.1985, in Kraft getreten am 01.01.1986, zuletzt geändert durch Satzung vom 18.07.2024, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 29.07.2024, in Kraft getreten am 01.08.2024
- Friedhofsgebührenordnung der Stadt Darmstadt, Ausfertigung der Stadtrechtssammlung unter der Nummer 795 dieselbe Fassung, byteidentisch mit der Datei aus dem Friedhofsbereich, 154.061 Byte, hier als zweite unabhängige Lesung der Beträge
- Friedhofssatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Darmstädter Stadtrecht 790 vom 23.10.2006, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 26.10.2006, in Kraft getreten am 01.01.2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 26.06.2019, veröffentlicht am 28.06.2019, in Kraft getreten am 29.06.2019
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.