Bochum, Nordrhein-Westfalen, AGS 05911000
Friedhofsgebühren in Bochum, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Bochum (Friedhofsgebührensatzung) mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 25.07.1983 in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, in Kraft seit 01.01.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 50/2024 vom 02.12.2024, Bekanntmachungs-Nr. 177/24; der Tarif führt zwei Spalten, ab dem 1.1.2025 und ab dem 1.1.2026, erfasst ist die Spalte für 2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Bochum und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Bochum, Technischer Betrieb, Zentrale Friedhofsverwaltung.
- 1.421,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 5.633,76 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 19
- Grabarten in der Satzung
- 25 Jahre
- Ruhefrist, Leichen und Aschen, jede Bestattung
Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage, mit Beisetzung
Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen unter dem Obstbaum, zweistellig, mit Beisetzung
Paragraf 2 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026
Was ein Grab in Bochum kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
5 Grabarten für die Erdbestattung in Bochum
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Sargbestattung in einer ReihengrabstätteDie günstigste Erdbestattung in Bochum und die einzige Grabart, auf die jeder Einwohner nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung einen Anspruch hat; alle anderen Grabstätten stehen nach demselben Satz nur beschränkt zur Verfügung. Nach Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung sind bei den Reihengräbern die Überlassung des Grabes und die Unterhaltung des Gräberfeldes bereits in der Bestattungsgebühr enthalten; deshalb steht hier 0 Euro Nutzungsgebühr und der volle Betrag bei der Beisetzung. Die Pflege bleibt beim Inhaber der Gräberkarte, dem Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 sie zuweist, und das Pflegerecht endet nach Paragraf 5 Absatz 2 mit dem Ablauf der Ruhefrist. Ein Vorsorgeerwerb und eine Verlängerung sind nicht möglich, das Grab wird anlässlich des Sterbefalls für eine einmalige Belegung zugewiesen. | 0,00 € | 2.695,00 € | 2.695,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 2 Absatz 1, Paragraf 5 Absatz 2 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Sargbestattung in einem pflegefreien RasenbeetKostet 314 Euro mehr als das gewöhnliche Reihengrab, und dieser Aufschlag ist der Preis der Pflege. Paragraf 5 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, dass Rasengrabstätten von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden und dass das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht bei ihr liegt; Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 weist die Pflege bei Rasengrabstätten ausdrücklich der Friedhofsverwaltung zu. Zulässig ist allein ein genehmigungspflichtiger Kissenstein von 40 mal 50 mal 12 Zentimetern, der pultartig mit fünf Prozent Neigung und ohne Fundament zu verlegen ist und dessen Vorderkante fünf Zentimeter über Erdgleiche liegen muss. Auch dieses Grab ist ein Reihengrab, die Gebühr enthält also nach Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung schon die Überlassung des Grabes. | 0,00 € | 3.009,00 € | 3.009,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.2.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 5 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Sargbestattung in einem pflegefreien Rasenbeet mit GestaltungsoptionKostet auf den Cent dasselbe wie das Rasenbeet ohne Gestaltungsoption: Die Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 des Tarifs nennen beide 3.009 Euro. Der Unterschied ist kein Preis, sondern ein Recht. Paragraf 5 Absatz 6 der Friedhofssatzung nennt diese Bestattungsform ausdrücklich pflegefrei und legt am oberen Ende der Grabstätte eine durch die Hinterbliebenen gestaltbare, von einer Bekantung eingerahmte Fläche an. Darin ist mittig ein Kissenstein bis 40 mal 50 mal 12 Zentimeter oder ein stehender Stein bis 40 mal 50 mal 60 Zentimeter zulässig. Bepflanzen darf man die Fläche nicht, die Friedhofsverwaltung deckt sie mit geeignetem Material ab. | 0,00 € | 3.009,00 € | 3.009,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.2.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Familiengrabstätte für Sargbestattungen, je GrabstelleDas klassische Familiengrab für Särge, nach Tarif 2.1 je Grabstelle abgerechnet. Mit der Beisetzung nach Tarif 1.3.1 kostet die erste Bestattung 4.114 Euro und damit 1.419 Euro mehr als das Reihengrab. Dafür darf jede Stelle nach Paragraf 4 Absatz 4 der Friedhofssatzung neben dem Sarg noch drei Urnen und ein Kind unter einem Jahr aufnehmen. Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte umfasst nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausdrücklich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Die Verlängerung wegen der Ruhefrist kostet nach Tarif 2.9 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel, hier also 100,20 Euro je Grabstelle. | 2.505,00 € | 1.609,00 € | 4.114,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 2.1 und Tarif-Nr. 1.3.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 4 Absatz 2 und Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Familiengrabstätte als pflegefreies Rasenwahlgrab für SargbestattungenDie pflegefreie Fassung des Sargfamiliengrabes, und der Aufschlag verteilt sich auf beide Gebühren: 476 Euro mehr beim Nutzungsrecht nach Tarif 2.2 und 223 Euro mehr bei der Beisetzung nach Tarif 1.3.2, zusammen 699 Euro für die Pflege durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 5 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, dass Rasengrabstätten von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden und dass das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht bei ihr liegt; Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 weist die Pflege bei Rasengrabstätten ausdrücklich der Friedhofsverwaltung zu. Nach Paragraf 17 Absatz 1 ist ein stehendes Grabmal zulässig oder je Rasengrabstelle ein Kissenstein bis 50 mal 50 mal 12 Zentimeter; eine Einfassung ist nach Absatz 5 ausgeschlossen. Die Standsicherheit des Grabmals bleibt nach Absatz 9 auch hier Sache des Nutzungsberechtigten. | 2.981,00 € | 1.832,00 € | 4.813,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 2.2 und Tarif-Nr. 1.3.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 5, Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
14 Grabarten für die Urne in Bochum
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Beisetzung in einer UrnengemeinschaftsgrabanlageDie günstigste Grabart in Bochum, und zwar auch günstiger als das gewöhnliche Urnenreihengrab, das nach Tarif 1.5 26 Euro mehr kostet. Paragraf 5 Absatz 8 der Friedhofssatzung beschreibt die Gemeinschaftsgrabanlage als mehrstellige Grabstätte, in der die Verstorbenen der Reihe nach beigesetzt werden; zu ihr gehört ein Gemeinschaftsgrabmal mit der Namensnennung, sie wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer der Ruhefrist bereitgestellt, und das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei ihr. Grabschmuck ist nur auf der eingerichteten Ablagefläche erlaubt, alles daneben wird unverzüglich abgeräumt und entsorgt. | 0,00 € | 1.421,00 € | 1.421,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.10.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 8 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Beisetzung einer Urne in einer UrnenreihengrabstätteDas gewöhnliche Urnenreihengrab, bei dem die Angehörigen selbst pflegen und selbst gestalten. Nach Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung sind bei den Reihengräbern die Überlassung des Grabes und die Unterhaltung des Gräberfeldes bereits in der Bestattungsgebühr enthalten; deshalb steht hier 0 Euro Nutzungsgebühr und der volle Betrag bei der Beisetzung. Die Pflege bleibt nach Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung beim Inhaber der Gräberkarte. Die Außenmaße der Grabgestaltung dürfen nach Paragraf 16 Absatz 2 nicht über 80 mal 80 Zentimeter hinausgehen, ein stehendes Grabmal auf einer Urnengrabstätte nach Paragraf 17 Absatz 7 nicht höher als 110 Zentimeter sein. Ein Vorsorgeerwerb ist nicht möglich. | 0,00 € | 1.447,00 € | 1.447,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.5 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 1, Paragraf 16 Absatz 2 und Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Beisetzung einer Urne auf einem anonymen GräberfeldKostet 18 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab, obwohl es weder ein eigenes Grabmal noch eine auffindbare Grablage gibt. Nach Paragraf 6 Absatz 1 der Friedhofssatzung sind anonyme Reihengrabstätten als Rasenflächen anzulegen, die Bestattung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, die Grablagen werden nicht bekanntgegeben, und das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Friedhofsverwaltung; damit gibt es keine Einzelgrabstelle, die zu pflegen wäre. Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung nimmt bei anonymen Grabstätten das Ausgrünen des Grabes und den Kranztransport aus der Leistung heraus, ohne den Tarif deswegen zu senken. | 0,00 € | 1.465,00 € | 1.465,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.6 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 6 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 und Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung |
| Naturnahe Beisetzung einer Urne in einer ReihengrabstätteBestattung in einer schnell verrottbaren Biourne, entweder in der Nähe eines Friedhofsweges oder tiefer im Baumbestand. Paragraf 5 Absatz 7 der Friedhofssatzung nennt diese Urnenreihengrabstätten für Angehörige ausdrücklich pflegefrei und legt das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht bei der Friedhofsverwaltung. Nach der Beisetzung ist das Grab in der Örtlichkeit nicht mehr sichtbar; der Name kann auf einer Stele am Wegesrand mit einem Bronzeblatt von höchstens 16 mal 16 Zentimetern genannt werden, das ein zugelassener Steinmetzbetrieb befestigt. Derselbe Absatz schließt den Vorsorgeerwerb aus und verbietet die Verlängerung der Ruhefrist. | 0,00 € | 1.719,00 € | 1.719,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.13.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 7 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Beisetzung einer Urne unter dem Obstbaum, ReihengrabstätteDie teuerste Urnenbeisetzung der Stadt, und der Grund steht nicht in der Bestattungsziffer, sondern drei Abschnitte weiter: Zu den 1.722 Euro nach Tarif 1.12.1 kommt die Sondergrabpflegegebühr nach Tarif 4.6.1 von 2.895,87 Euro für 25 Jahre. Abwählbar ist sie nicht. Paragraf 5 Absatz 3 der Friedhofssatzung beschreibt die Anlage als Kreis mit Natursteineinfassung und einem Apfelbaum in der Mitte, nennt die Gräber pflegefreie Reihengrabstätten, die mit Bodendeckern und einer jahreszeitlichen Wechselbepflanzung versehen und für die Dauer der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden, und sagt im nächsten Satz, hierfür falle eine Sondergrabpflegegebühr an. Ein von der Verwaltung aufgebrachter Kissenstein mit Namen und Daten gehört zum Angebot. | 2.895,87 € | 1.722,00 € | 4.617,87 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.12.1 und Tarif-Nr. 4.6.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Beisetzung einer Urne in einem pflegefreien Rasenbeet, ReihengrabstätteKostet 287 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab nach Tarif 1.5, und der Tarif nennt es selbst pflegefrei. Paragraf 5 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, dass Rasengrabstätten von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden und dass das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht bei ihr liegt; Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 weist die Pflege bei Rasengrabstätten ausdrücklich der Friedhofsverwaltung zu. Erlaubt ist ein genehmigungspflichtiger Kissenstein von 40 mal 40 mal 12 Zentimetern, also zehn Zentimeter schmaler als beim Rasenbeet für Särge, für das Paragraf 5 Absatz 5 40 mal 50 Zentimeter vorsieht. | 0,00 € | 1.734,00 € | 1.734,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.9.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 5 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Beisetzung einer Urne in einem pflegefreien Rasenbeet mit GestaltungsoptionKostet nach Tarif 1.9.2 genau so viel wie das Rasenbeet ohne Gestaltungsoption; die Satzung staffelt an dieser Stelle nicht den Preis, sondern das Gestaltungsrecht. Paragraf 5 Absatz 6 der Friedhofssatzung gibt der Grabstätte am oberen Ende eine gestaltbare, von einer Bekantung eingerahmte Fläche, auf der Schalen, Töpfe, mobile Vasen oder Laternen abgelegt werden dürfen; bepflanzt werden darf sie nicht, und Grabschmuck auf der Rasenfläche ist unzulässig und wird ohne Ankündigung abgeräumt. Die Pflege bleibt auch hier Sache der Friedhofsverwaltung. | 0,00 € | 1.734,00 € | 1.734,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.9.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 6 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Beisetzung einer Asche in einer Friedhofshaingrabstätte, ReihengrabstätteDie teuerste Urnenbeisetzung, bei der keine Pflegegebühr obendrauf kommt, und fast doppelt so teuer wie das gewöhnliche Urnenreihengrab. Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofssatzung beschreibt die Friedhofshaingrabstätte als Aschebestattung im Kronenbereich von Bäumen, bei der je Baumstandort die Aschen von acht Verstorbenen der Reihe nach beigesetzt werden; die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung als Rasengräber angelegt und bereitgestellt, das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei ihr. Blumen und Gestecke dürfen nur auf der eingerichteten Ablagefläche liegen, alles ausserhalb wird unverzüglich abgeräumt und entsorgt. | 0,00 € | 2.866,00 € | 2.866,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 1.8.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen, zweistelligDas günstigste Grab mit einem eigenen Nutzungsrecht: 1.355 Euro nach Tarif 2.3 für die ganze Grabstätte aus zwei Stellen und 658 Euro je Beisetzung nach Tarif 1.7. Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte umfasst nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausdrücklich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Reicht die Ruhefrist einer späteren Beisetzung über das Nutzungsrecht hinaus, kostet die notwendige Verlängerung nach Tarif 2.9 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr, hier also 54,20 Euro. Nach Paragraf 4 Absatz 1 Nummer 2 bestehen Urnenfamiliengrabstätten aus zwei, vier oder einem Vielfachen von zwei Grabstellen. | 1.355,00 € | 658,00 € | 2.013,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 2.3 und Tarif-Nr. 1.7 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Familiengrabstätte für naturnahe Urnenbeisetzungen, zweistelligNach Paragraf 16 c der Friedhofssatzung eine Urnen-Erdkammer für bis zu zwei Urnen, verschlossen durch eine zum waldartigen Charakter passende Steinplatte, die beschriftet werden darf; Partnerbestattungen sind damit möglich, und die Kammer kann zur Vorsorge erworben werden. Anders als bei der Reihenvariante steht hier kein Wort über die Pflege: Paragraf 5 Absatz 7 nennt allein die Reihengrabstätten pflegefrei, Paragraf 16 c schweigt dazu. Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte umfasst nach Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung ausdrücklich die Pflicht zur Pflege der Grabstätte; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Die Beisetzung kostet nach Tarif 1.13.2 mit 785 Euro 934 Euro weniger als in der Reihenvariante, weil dort die Überlassung des Grabes schon enthalten ist. | 1.237,00 € | 785,00 € | 2.022,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 2.8 und Tarif-Nr. 1.13.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 16 c und Paragraf 4 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Familiengrabstätte für Urnenbeisetzungen unter dem Obstbaum, zweistelligDas teuerste Grab der Satzung, sobald man die Pflege mitrechnet, und Tarif 2.7 verlangt das ausdrücklich: Er nennt neben den 1.508 Euro für die zweistellige Grabstätte die Sondergrabpflegegebühr nach Tarif 4.6.2, 3.467,76 Euro für 25 Jahre. Beide zusammen ergeben die hier eingetragenen 4.975,76 Euro. Paragraf 16 b der Friedhofssatzung beschreibt die Anlage als Kreis mit Natursteineinfassung und einem Apfelbaum in der Mitte und die Gräber als pflegefreie Wahlgrabstätten, die für die Dauer der Ruhezeit von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Die Verlängerung der Grabpflege kostet nach Tarif 4.6.3 je angefangenes Jahr ein Fünfundzwanzigstel von Tarif 4.6.2, also 138,71 Euro. | 4.975,76 € | 658,00 € | 5.633,76 € | 25 J. | Tarif-Nr. 2.7, Tarif-Nr. 1.12.2 und Tarif-Nr. 4.6.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 16 b der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Familiengrabstätte im Kolumbarium, eine Kammer für zwei UrnenDie Beisetzung ist mit 616 Euro die billigste der ganzen Satzung, weil kein Grab ausgehoben und zugefüllt wird; dafür ist die Kammer selbst mit 1.836 Euro teurer als jede andere Urnengrabstätte ausser der unter dem Obstbaum. Nicht als pflegefrei geführt: Das Kolumbarium ist nach Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1.4 der Friedhofssatzung eine Familiengrabstätte, und Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 weist die Pflege dort dem Nutzungsberechtigten zu. Zu gestalten ist ohnehin nur die städtische Verschlussplatte, deren Beschriftung mit aufgesetzten Bronzebuchstaben bis 30 Millimeter Höhe der Nutzungsberechtigte nach Paragraf 16 a Absatz 1 selbst veranlassen muss. | 1.836,00 € | 616,00 € | 2.452,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 2.6 und Tarif-Nr. 1.11 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 16 a und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Familiengrabstätte für Urnen im pflegefreien Rasenbeet, zweistelligDie Nutzungsgebühr ist mit 1.355 Euro dieselbe wie bei der gewöhnlichen Urnenfamiliengrabstätte nach Tarif 2.3; der Preis der Pflege steckt hier in der Beisetzung, die nach Tarif 1.9.3 mit 1.101 Euro um 443 Euro über den 658 Euro der Ziffer 1.7 liegt. Paragraf 5 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, dass Rasengrabstätten von der Friedhofsverwaltung angelegt und für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden und dass das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht bei ihr liegt; Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 weist die Pflege bei Rasengrabstätten ausdrücklich der Friedhofsverwaltung zu. Nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung ist bei Rasenfamiliengrabstätten eine Einfassung nicht zulässig, und nach Absatz 6 entfällt der sonst geforderte Abstand von zehn Zentimetern zur Außengrenze. | 1.355,00 € | 1.101,00 € | 2.456,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 2.4 und Tarif-Nr. 1.9.3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 5, Paragraf 15 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
| Familiengrabstätte für Friedhofshainbestattungen, je GrabstelleAnders als die Urnenfamiliengrabstätten rechnet Tarif 2.5 hier je Grabstelle ab und nicht je zweistellige Grabstätte; die Broschüre der Stadt nennt zwei bis acht Stellen je Familiengrabstätte im Friedhofshain. Die Beisetzung nach Tarif 1.8.2 kostet 1.403 Euro und damit 1.463 Euro weniger als in der Reihenvariante nach Tarif 1.8.1, weil dort die Überlassung des Grabes in der Beisetzungsgebühr steckt. Pflegefrei nach Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofssatzung, der das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht der Friedhofsverwaltung zuweist. | 1.698,00 € | 1.403,00 € | 3.101,00 € | 25 J. | Tarif-Nr. 2.5 und Tarif-Nr. 1.8.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 5 Absatz 4 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 |
44 weitere Gebühren in der Satzung von Bochum
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Sargbestattung in einer Reihengrabstätte, einschließlich Überlassung des Grabes und Unterhaltung des Gräberfeldes | 2.695,00 € | Tarif-Nr. 1.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Sargbestattung in einem pflegefreien Rasenbeet | 3.009,00 € | Tarif-Nr. 1.2.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Sargbestattung in einem pflegefreien Rasenbeet mit Gestaltungsoption | 3.009,00 € | Tarif-Nr. 1.2.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Sargbestattung in einer Familiengrabstätte | 1.609,00 € | Tarif-Nr. 1.3.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Sargbestattung in einem Rasenwahlgrab | 1.832,00 € | Tarif-Nr. 1.3.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung einer Urne in einer Urnenreihengrabstätte | 1.447,00 € | Tarif-Nr. 1.5 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung einer Urne auf einem anonymen Gräberfeld | 1.465,00 € | Tarif-Nr. 1.6 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung einer Urne in einer Familiengrabstätte | 658,00 € | Tarif-Nr. 1.7 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung einer Asche in einer Friedhofshaingrabstätte, Reihe | 2.866,00 € | Tarif-Nr. 1.8.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung einer Asche in einer Friedhofshaingrabstätte, Familie | 1.403,00 € | Tarif-Nr. 1.8.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung einer Urne in einem pflegefreien Rasenbeet, Reihe | 1.734,00 € | Tarif-Nr. 1.9.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung einer Urne in einem pflegefreien Rasenbeet mit Gestaltungsoption | 1.734,00 € | Tarif-Nr. 1.9.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung einer Urne in einem pflegefreien Rasenbeet, Familie | 1.101,00 € | Tarif-Nr. 1.9.3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage | 1.421,00 € | Tarif-Nr. 1.10.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung in einem Kolumbarium | 616,00 € | Tarif-Nr. 1.11 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung einer Urne unter dem Obstbaum, Reihe | 1.722,00 € | Tarif-Nr. 1.12.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Beisetzung einer Urne unter dem Obstbaum, Familie, zuzüglich Sondergrabpflegegebühr | 658,00 € | Tarif-Nr. 1.12.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Naturnahe Beisetzung einer Urne, Reihe | 1.719,00 € | Tarif-Nr. 1.13.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Naturnahe Beisetzung einer Urne, Familie | 785,00 € | Tarif-Nr. 1.13.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Zuschlag für Sargbestattungen an Samstagen | 279,00 € | Tarif-Nr. 4.7.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Zuschlag für Urnenbestattungen an Samstagen | 116,20 € | Tarif-Nr. 4.7.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Sondergrabpflege einer Urnenreihengrabstätte unter dem Obstbaum für 25 Jahre | 2.895,87 € | Tarif-Nr. 4.6.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Sondergrabpflege einer zweistelligen Urnenfamiliengrabstätte unter dem Obstbaum für 25 Jahre | 3.467,76 € | Tarif-Nr. 4.6.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Verlängerung der Sondergrabpflege unter dem Obstbaum, je angefangenes Jahr | 138,71 € | Tarif-Nr. 4.6.3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte, je angefangenes Jahr | ein Fünfundzwanzigstel der Erwerbsgebühr nach den Tarif-Nummern 2.1 bis 2.8, erhoben für alle Grabstellen, wenn die Ruhefrist über das Nutzungsrecht hinausreicht | Tarif-Nr. 2.9 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Ermäßigung für Kinder unter sechs Jahren, Totgeburten sowie Sammelbestattungen von Fehlgeburten und Föten | 80 Prozent auf die Tarife der Ziffern 1.A, 1.B und 3, abgerundet auf volle Euro | Paragraf 1 Absatz 4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Ausgraben eines Sarges | 2.877,30 € | Tarif-Nr. 3.1.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Ausgraben einer Urne | 293,70 € | Tarif-Nr. 3.1.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Wiederbeisetzen eines Sarges | 1.186,80 € | Tarif-Nr. 3.2.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Wiederbeisetzen einer Urne | 94,90 € | Tarif-Nr. 3.2.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Ausgraben und Wiederbeisetzen eines Sarges zum Zwecke einer Obduktion | 3.115,80 € | Tarif-Nr. 3.3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Trauerhalle für eine Trauerfeier von 30 Minuten, einschließlich bis zu 30 Minuten Vor- und Nachbereitung | 278,50 € | Tarif-Nr. 4.1.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Verlängerung der Trauerfeier je 30 Minuten | 69,25 € | Tarif-Nr. 4.1.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Totenkammer für den ersten Tag | 131,30 € | Tarif-Nr. 4.2.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Totenkammer für jeden weiteren Tag | 50,00 € | Tarif-Nr. 4.2.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Aufbahrung vor Einäscherungen außerhalb des Krematoriumsbereiches | 231,30 € | Tarif-Nr. 4.2.3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Sezierraum, auch rituelle Waschung | 262,60 € | Paragraf 1 Absatz 4 Satz 3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Orgelbenutzung | 11,30 € | Tarif-Nr. 4.3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Abräumen von Grabmalen, Grabplatten und Grabeinfassungen | 195,50 € | Tarif-Nr. 4.4.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Abräumen von Kissensteinen, Pflanzgefäßen und Grablaternen über 50 Zentimeter Höhe | 97,70 € | Tarif-Nr. 4.4.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Unterhaltungsgebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Sargreihengrabes, je volles Jahr der verbleibenden Ruhezeit | 15,60 € | Tarif-Nr. 4.5.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Unterhaltungsgebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Sargfamiliengrabes, je Grabstelle und volles Jahr | 38,80 € | Tarif-Nr. 4.5.2 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Unterhaltungsgebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Urnenreihengrabes, je volles Jahr | 6,30 € | Tarif-Nr. 4.5.3 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
| Unterhaltungsgebühr bei vorzeitiger Rückgabe eines Urnenfamiliengrabes, je Grabstelle und volles Jahr | 14,90 € | Tarif-Nr. 4.5.4 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 |
Was ein Grab in Bochum über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
9.195,00 €
Sargbestattung in einer Reihengrabstätte in Bochum, über 25 Jahre, das sind 367,80 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeTarif-Nr. 1.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 sowie Paragraf 2 Absatz 1, Paragraf 5 Absatz 2 und Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofssatzung der Stadt Bochum in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026 | 0,00 € |
| BestattungTarif-Nr. 1.1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bochum in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, Spalte ab dem 1.1.2026 | 2.695,00 € |
| Grabpflege über 25 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 6.500,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.695,00 € |
Die günstigste Erdbestattung in Bochum und die einzige Grabart, auf die jeder Einwohner nach Paragraf 2 Absatz 1 der Friedhofssatzung einen Anspruch hat; alle anderen Grabstätten stehen nach demselben Satz nur beschränkt zur Verfügung. Nach Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung sind bei den Reihengräbern die Überlassung des Grabes und die Unterhaltung des Gräberfeldes bereits in der Bestattungsgebühr enthalten; deshalb steht hier 0 Euro Nutzungsgebühr und der volle Betrag bei der Beisetzung. Die Pflege bleibt beim Inhaber der Gräberkarte, dem Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 sie zuweist, und das Pflegerecht endet nach Paragraf 5 Absatz 2 mit dem Ablauf der Ruhefrist. Ein Vorsorgeerwerb und eine Verlängerung sind nicht möglich, das Grab wird anlässlich des Sterbefalls für eine einmalige Belegung zugewiesen.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Bochum (Friedhofsgebührensatzung) mit dem Gebührentarif als Anlage, vom 25.07.1983 in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, in Kraft seit 01.01.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 50/2024 vom 02.12.2024, Bekanntmachungs-Nr. 177/24; der Tarif führt zwei Spalten, ab dem 1.1.2025 und ab dem 1.1.2026, erfasst ist die Spalte für 2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
16 Fragen, die die Satzung von Bochum offenlässt
- Im Konzept stand einmal, für Bochum sei keine aktuelle Fassung im Netz. Das ist widerlegt. Das Ortsrecht der Stadt führt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt Nr. 50/2024 vom 02.12.2024 unter der Bekanntmachungs-Nr. 177/24, und ihr Tarif trägt eine eigene Preisspalte für 2026. Damit die alte Fassung nicht die geltende verdeckt, wurden am 05.09.2026 die amtlichen Inhaltsverzeichnisse des Amtsblatts für 2025 und 2026 vollständig durchgesehen, 94 und 51 Seiten, 59 Ausgaben im Jahr 2025 und bis zur Ausgabe 36 vom 07.09.2026 im laufenden Jahr. In beiden Jahrgängen trägt genau eine Bekanntmachung das Wort Friedhof im Titel, nämlich Nr. 72/26, die zehnte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 18.06.2026. Eine zweiunddreißigste Änderungssatzung zur Gebührensatzung gibt es nicht.
- Der Gebührentarif führt zwei Preisspalten nebeneinander, ab dem 1.1.2025 und ab dem 1.1.2026. Über den Zahlen steht ein Datum statt einer Leistung; das ist eine Satzung mit gestaffeltem Inkrafttreten. Erfasst ist durchgehend die Spalte für 2026, weil sie die jüngste ist, die nicht in der Zukunft liegt. Die Spalte für 2025 liegt bei den Bestattungs- und Nutzungsgebühren rund zwei Prozent tiefer, bei den Umbettungsgebühren der Ziffer 3 und den Abräumgebühren der Ziffern 4.4 und 4.5 sind beide Spalten gleich.
- Die beiden Grabarten unter dem Obstbaum tragen hier mehr als ihre Bestattungsziffer, und das ist die wichtigste Korrektur dieser Neuerfassung. Zu Tarif 1.12.1 gehört die Sondergrabpflegegebühr nach Tarif 4.6.1 von 2.895,87 Euro für 25 Jahre, zu Tarif 2.7 die nach Tarif 4.6.2 von 3.467,76 Euro. Paragraf 5 Absatz 3 und Paragraf 16 b der Friedhofssatzung sagen im Wortlaut, dass die Friedhofsverwaltung diese Gräber für die Dauer der Ruhezeit pflegt und dass hierfür eine Sondergrabpflegegebühr anfällt; man kann sie nicht abwählen. Die Broschüre der Stadt rechnet beide Beträge in ihre Gesamtsummen ein, 4.913,92 Euro für das Reihengrab und 5.929,81 Euro für das Familiengrab, jeweils einschließlich amtsärztlicher Untersuchung und Einäscherung. Ohne die Pflegegebühr läge das Reihengrab um 2.895,87 Euro und das Familiengrab um 3.467,76 Euro zu niedrig.
- Innerhalb des Tarifs widersprechen sich zwei Verweise. Ziffer 1.12.2, die Beisetzung einer Urne unter dem Obstbaum in der Familiengrabstätte, verweist auf die Sondergrabpflegegebühr nach Tarif-Nr. 4.6.1; Ziffer 4.6.1 heißt aber ausdrücklich Urne unter dem Obstbaum Reihe. Ziffer 2.7, das Nutzungsrecht an derselben Familiengrabstätte, verweist dagegen auf 4.6.2, und diese Ziffer heißt Urne unter dem Obstbaum Familie je 2stellige Grabstätte. Wir folgen den Überschriften der Ziffer 4.6 und der Broschüre der Stadt, die dem Familiengrab 3.467,76 Euro zuordnet. Wer stattdessen dem Verweis in 1.12.2 folgt, setzt das Familiengrab um 571,89 Euro zu niedrig an.
- Die Reihengräber tragen hier 0 Euro Nutzungsgebühr, und das ist kein fehlender Wert. Nach Paragraf 1 Absatz 3 der Gebührensatzung sind bei den Reihengräbern die Überlassung des Grabes und die Unterhaltung des Gräberfeldes in der Bestattungsgebühr enthalten; der Tarif kennt für sie keine Erwerbsgebühr. Abschnitt 2 des Tarifs, Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten, führt ausschließlich Familiengrabstätten.
- Als pflegefrei sind dreizehn Grabarten geführt, und für jede lässt sich die Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege übernimmt. Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofssatzung teilt die Pflege in drei Zuständigkeiten: bei Reihengrabstätten dem Inhaber der Gräberkarte, bei Familiengrabstätten dem Nutzungsberechtigten, bei Rasengrabstätten der Friedhofsverwaltung. Dazu kommen die einzelnen Absätze des Paragrafen 5, die für Friedhofshaingrabstätten (Absatz 4), Rasengrabstätten (Absatz 5), Rasengrabstätten mit Gestaltungsoption (Absatz 6), naturnahe Reihengrabstätten (Absatz 7) und Gemeinschaftsgrabanlagen (Absatz 8) das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht der Friedhofsverwaltung zuweisen, Paragraf 6 Absatz 1 für die anonymen Reihengrabstätten und die Paragrafen 5 Absatz 3 und 16 b für die Gräber unter dem Apfelbaum.
- Eine Einordnung des alten Eintrags wird zurückgenommen: Die naturnahe Urnenbestattung als Familiengrabstätte nach Tarif 2.8 ist hier nicht mehr als pflegefrei geführt. Paragraf 5 Absatz 7 der Friedhofssatzung nennt allein die naturnahen Reihengrabstätten pflegefrei. Paragraf 16 c, der die Familienvariante regelt, beschreibt die Urnen-Erdkammer, die Steinplatte und die Beschriftung, sagt aber über die Pflege kein Wort, und Paragraf 4 Absatz 2 legt dem Nutzungsberechtigten einer Familiengrabstätte die Pflicht zur Pflege auf. Auch die Broschüre der Stadt nennt nur die Reihenvariante pflegefrei. Schweigen ist kein Beleg.
- Das Kolumbarium ist ebenfalls nicht als pflegefrei geführt, obwohl an einer Urnenkammer nichts zu bepflanzen ist. Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 1.4 der Friedhofssatzung ordnet es den Familiengrabstätten zu, und damit greift Paragraf 15 Absatz 1 Satz 2 mit der Pflege durch den Nutzungsberechtigten. Paragraf 16 a Absatz 2 sagt für das Hallenkolumbarium, das Reinigen obliege der Friedhofsverwaltung und die Dekoration der Räume ihr allein; das ist Gebäudereinigung und keine Grabpflege, und für das Kolumbarium im Freien nach Absatz 1 steht nichts Vergleichbares.
- Die Broschüre der Stadt führt zwei Bestattungsformen auf, für die der Gebührentarif keine Ziffer hat. Die Oase der Erinnerung auf Feld 27 des Hauptfriedhofs ist eine Gemeinschaftsgrabanlage für Sarg- und Urnenbestattungen, deren Grabpflege über die volle Ruhezeit die Genossenschaft der Friedhofsgärtner Bochum e.G. übernimmt; dafür ist ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft zu schließen, dessen Preis nicht in der Satzung steht. Sie ist deshalb nicht als Grabart erfasst. Die anonyme Beisetzung im Gräberfeld des Krematoriums nennt die Broschüre mit 395,34 Euro für Einäscherung und Beisetzung; diese Gebühr steht nicht in der Friedhofsgebührensatzung, sondern in der Satzung für die Feuerbestattungsanlagen der Stadt Bochum, auf die Paragraf 1 Absatz 5 der Friedhofssatzung verweist.
- Drei Grabarten der Friedhofssatzung haben keine eigene Tarifziffer. Paragraf 3 Absatz 2 Nummer 2.5 kennt Reihengrabstätten für Urnen- und Sargbestattungen in einer Gemeinschaftsgrabanlage, der Tarif führt unter 1.10.1 aber nur die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage; was eine Sargbestattung dort kostet, sagt die Satzung nicht. Nummer 3.2 kennt anonyme Reihengrabstätten für Urnensammelbestattungen, für die der Tarif ebenfalls keinen eigenen Betrag nennt. Die Sondergrabstätten nach Paragraf 7 werden nach Paragraf 1 Absatz 2 der Gebührensatzung nur erfasst, soweit nicht andere Vorschriften oder Vereinbarungen etwas anderes bestimmen, und ihre inhaltlichen Bestimmungen regelt Paragraf 7 Absatz 3 ausdrücklich außerhalb der Satzung.
- Die Nummerierung des Tarifs hat zwei Lücken, die keine Beträge verstecken, aber beim Nachprüfen irritieren. Zwischen 1.3.2 und 1.5 fehlt eine Ziffer 1.4, und 1.10.1 steht ohne eine Ziffer 1.10.2 da. Beide Ziffern sind offenbar durch frühere Änderungssatzungen entfallen; der Tarif führt sie nicht mehr auf und nennt dafür auch keinen Grund.
- Satzung und Tarif nennen dieselbe Grabart unterschiedlich. Die Friedhofssatzung spricht in Paragraf 3 Absatz 2, Paragraf 5 Absatz 3 und Paragraf 16 b vom Apfelbaum, der Gebührentarif in den Ziffern 1.12, 2.7 und 4.6 vom Obstbaum, und die Broschüre der Stadt benutzt beide Wörter nebeneinander. Gemeint ist dieselbe kreisförmige Anlage mit dem Baum in der Mitte. Erfasst ist die Schreibweise des Tarifs, weil aus ihm die Beträge stammen.
- Der Tarif rechnet nicht einheitlich ab. Die Ziffern 2.1, 2.5 und 2.2 nennen ihren Betrag je Grabstelle, die Ziffern 2.3, 2.4, 2.7 und 2.8 je zweistellige Grabstätte, und die Ziffer 2.6 je Kammer für zwei Urnen. Die Bezeichnung jeder Grabart sagt hier, welche Einheit gilt. Wer die Urnenfamiliengräber mit den Sargfamiliengräbern vergleicht, vergleicht sonst eine zweistellige Grabstätte mit einer einzelnen Stelle.
- Für Kinder unter sechs Jahren, Totgeburten sowie Sammelbestattungen von Fehlgeburten und Föten ermäßigen sich die Bestattungs- und Umbettungsgebühren nach Paragraf 1 Absatz 4 der Gebührensatzung um 80 Prozent, abgerundet auf volle Euro. Die Ermäßigung greift nur auf die Ziffern 1.A, 1.B und 3, nicht auf die Erwerbsgebühren des Abschnitts 2. Eigene Kindergrabarten kennt der Tarif nicht, deshalb steht hier keine Grabart mit dem Merkmal nurKinder.
- Die Anmerkung zu Paragraf 13 der Friedhofssatzung datiert die zehnte Änderungssatzung auf den 07.07.2026, der Kopf des Dokuments und die Bekanntmachungsliste am Ende dagegen auf den 18.06.2026. Der 07.07.2026 ist nach derselben Liste der Tag des Inkrafttretens. Erfasst ist der 18.06.2026 als Datum der Satzung.
- Eine Sammelnummer für die Friedhofsverwaltung veröffentlicht die Stadt nicht. Die Seite des Technischen Betriebs nennt nur die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die Öffnungszeiten, für Rückfragen die Behördennummer 115. Eingetragen ist die Durchwahl 0234 910-3472, die die Broschüre der Stadt für Angelegenheiten der Friedhofs- und Gebührensatzung, Stundungen, Wiedererwerbe und Bürgerberatung nennt. Für die Terminvergabe führt dieselbe Seite drei nach Bereichen getrennte Nummern: 0234 910-9624 für Mitte, 910-9622 für Ost und 910-9623 für West.
Friedhöfe in Bochum und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Friedhöfe der Stadt Bochum (Friedhofsgebührensatzung) mit dem Gebührentarif als Anlage vom 25.07.1983 in der Fassung der einunddreißigsten Änderungssatzung vom 21.11.2024, in Kraft seit 01.01.2025, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 50/2024 vom 02.12.2024, Bekanntmachungs-Nr. 177/24; der Tarif führt zwei Spalten, ab dem 1.1.2025 und ab dem 1.1.2026, erfasst ist die Spalte für 2026
- Friedhofssatzung der Stadt Bochum vom 10.08.2001 in der Fassung der zehnten Änderungssatzung vom 18.06.2026, in Kraft seit 07.07.2026, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Bochum Nr. 27/2026 vom 06.07.2026, Bekanntmachungs-Nr. 72/26
- Ortsrecht der Stadt Bochum Stand 05.09.2026, führt zum Thema Friedhof genau zwei Dokumente, die Friedhofssatzung und die Friedhofsgebührensatzung, und keine gesonderte Änderungssatzung daneben
- Amtsblatt der Stadt Bochum, Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 2025 94 Seiten, 59 Ausgaben, am 05.09.2026 vollständig durchgesehen; keine Änderung der Friedhofsgebührensatzung
- Amtsblatt der Stadt Bochum, Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 2026 51 Seiten, bis zur Ausgabe 36 vom 07.09.2026, am 05.09.2026 vollständig durchgesehen; einziger Friedhofseintrag ist Bek.-Nr. 72/26, die zehnte Änderungssatzung zur Friedhofssatzung
- Bestattungsarten auf städtischen Friedhöfen, Informationen und Gebühren 2026, Broschüre der Stadt Bochum 24 Seiten, Stand 15.12.2025, rechnet für jede Grabart eine Gesamtsumme aus und weist bei den Obstbaumgräbern die Sondergrabpflegegebühr eigens aus
- Friedhöfe der Stadt Bochum, Übersicht des Technischen Betriebs Stand 05.09.2026, nennt die Anschrift und die Öffnungszeiten der Zentralen Friedhofsverwaltung
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.