Leipzig, Sachsen, AGS 14713000
Friedhofsgebühren in Leipzig, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe, Stadtrecht 4.4.2, Beschluss Nummer VII-DS-09198 der Ratsversammlung vom 20.06.2024, bekannt gemacht im Elektronischen Amtsblatt Ausgabe 14/2024 vom 03.08.2024, in Kraft seit 01.09.2024 nach § 16 der Satzung, der das Inkrafttreten auf den Monatsersten nach der Bekanntmachung legt. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Leipzig und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Leipzig, Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe.
- 767,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 4.288,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 24
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene im Regelfall, bei Erdbestattung wie bei Urnenbeisetzung
Kindergemeinschaftsgrab bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, einschließlich Pflege, mit Beisetzung
Erdwahlgrab, vierstellig, mit Beisetzung
§ 11 Satz 2 und Satz 3 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013
Was ein Grab in Leipzig kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
10 Grabarten für die Erdbestattung in Leipzig
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdreihengrabDas günstigste Erdgrab in Leipzig und eines der günstigsten im ganzen erfassten Bestand. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 415 Euro für zwanzig Jahre. In der Nutzungsgebühr steckt neben der Grabnutzungsgebühr die Friedhofsnutzungs- und -unterhaltungsgebühr von 420 Euro nach § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung. Sie wird für die Nutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen und -anlagen unabhängig von Art und Größe der Grabstätte bei jedem neu verliehenen Grabnutzungsrecht erhoben und lässt sich nicht abwählen. Dass sie zwanzig Jahre deckt und keine Jahresgebühr ist, zeigt § 8 Nr. 2: Die Verlängerung kostet 21 Euro je Jahr, und das ist genau ein Zwanzigstel von 420. Die Beisetzungsgebühr von 446 Euro ist der Satz für die einfache Tiefe einschließlich Trauerzugführer; bei doppelter Tiefe oder in einem Hartholzsarg sind es nach § 9 Nr. 1 b 594 Euro. Reihengrabstätten sind nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Der Ort wird nach Abs. 2 von der Friedhofsverwaltung bestimmt, es wird nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt, und eine Verlängerung des Nutzungsrechts gibt es nicht. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. | 835,00 € | 446,00 € | 1.281,00 € | 20 J. | § 6 Nr. 1 a und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 14 und § 11 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Erdreihengrab für die ordnungsbehördliche Bestattung, einschließlich PflegeDas günstigste pflegefreie Erdgrab der Stadt, und zwar mit einem Vorbehalt. Diese Grabart lässt sich nicht wählen. § 17 Abs. 2 der Friedhofssatzung bestimmt Sozialgrabstätten als Grabstätten für Verstorbene, bei denen die Bestattungspflicht durch die Stadt Leipzig wahrgenommen werden musste; eine Beibettung auf Antrag anderer Kommunen ist möglich, über sie entscheidet die Stadt. Wer selbst ein Grab aussucht, bekommt diesen Tarif nicht. Der Tarif nennt es ausdrücklich einschließlich Pflege und liegt damit 422 Euro über dem gewöhnlichen Erdreihengrab. Rechnet man diese Grabart heraus, ist das Erdgemeinschaftsgrab ohne individuelle Gestaltung mit 2.005 Euro das günstigste pflegefreie Erdgrab. | 1.257,00 € | 446,00 € | 1.703,00 € | 20 J. | § 6 Nr. 1 b und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 17 Abs. 2 und § 11 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Kinderreihengrab bis zum vollendeten 2. Lebensjahr§ 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung richtet eigene Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr ein. Die Mindestruhezeit beträgt hier nach § 11 Satz 1 zehn statt zwanzig Jahre, und der Tarif rechnet entsprechend: § 6 Nr. 2 trägt die Überschrift Grabnutzungsgebühr für 10 Jahre. Das Öffnen und Schließen eines Kindergrabs kostet nach § 9 Nr. 1 Buchstabe c 222 Euro, also die Hälfte des Erwachsenensatzes. Der Grabartenflyer der Stadt nennt diese zehn Jahre eigens. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. | 623,00 € | 222,00 € | 845,00 € | 10 J. | § 6 Nr. 2 a und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 c der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 14 Abs. 5 und § 11 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Kindergemeinschaftsgrab bis zum vollendeten 2. Lebensjahr, einschließlich PflegeDas günstigste Grab in Leipzig überhaupt und zugleich der Beleg dafür, dass ein Kindergrab hier kaum spart: 767 Euro gegenüber 1.281 Euro für das günstigste Erwachsenengrab. Die Grabnutzungsgebühr von 125 Euro ist der niedrigste Tarif der ganzen Satzung, doch die 420 Euro Friedhofsnutzungsgebühr und die 222 Euro für das Öffnen des Kindergrabs fallen unverändert an. Der Grabartenflyer führt die Kindergemeinschaftsanlage ohne namentliche Nennung. Dieses Grab ist pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen. Der Gebührentarif führt es unter einer Überschrift, die die Pflege ausdrücklich einschließt, und § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt für Gemeinschaftsgrabstätten, dass Rechte entsprechend § 13 Abs. 6 dort nicht verliehen werden; dazu gehört nach Buchstabe c das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 1 sind Gemeinschaftsgrabstätten Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. | 545,00 € | 222,00 € | 767,00 € | 10 J. | § 6 Nr. 2 b und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 c der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 17 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 11 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Erdwahlgrab, einstelligDas günstigste Erdgrab mit wählbarer Lage. Wahlgrabstätten werden nach § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung auf Antrag für vierzig Jahre verliehen, die Gebühr wird nach Abs. 4 aber zunächst nur für zwanzig Jahre erhoben; auf die zweiten zwanzig Jahre besteht ein Anspruch gegen Zahlung der dann geltenden Gebühr. Die Lage kann im Rahmen der Satzung ausgewählt werden, und das Nutzungsrecht lässt sich vor einem Sterbefall erwerben. In einer einstelligen Erdwahlgrabstätte dürfen nach § 15 Abs. 7 zwei Särge liegen, dann muss der erste doppeltief bestattet werden, und nach Abs. 10 sind zusätzlich bis zu neun Urnen möglich. Die Verlängerung kostet nach § 6 Nr. 5 Buchstabe a 48 Euro je Jahr, dazu 21 Euro nach § 8 Nr. 2, zusammen 69 Euro. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. | 1.388,00 € | 446,00 € | 1.834,00 € | 20 J. | § 6 Nr. 3 a und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 15 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Erdwahlgrab, zweistelligEine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen kann nach § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung aus einer oder mehreren Grabstellen bestehen; einen Anspruch auf Teilung nach dem Erwerb gibt es nach Abs. 6 nicht. Die zweite Stelle kostet 681 Euro mehr als die erste, während der Sprung von zwei auf drei Stellen 965 Euro beträgt. Die Friedhofsnutzungsgebühr von 420 Euro fällt trotz der zweiten Stelle nur einmal an, denn § 8 Nr. 1 knüpft sie an das Grabnutzungsrecht und nicht an die Grabstelle. Die Verlängerung kostet nach § 6 Nr. 5 Buchstabe b 82 Euro je Jahr. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. | 2.069,00 € | 446,00 € | 2.515,00 € | 20 J. | § 6 Nr. 3 b und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 15 Abs. 5 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Erdwahlgrab, dreistelligAb drei Stellen wird auch das Abräumen teurer: Die Grabeinebnung kostet nach § 10 Nr. 1 Buchstabe b 253 Euro statt 84 Euro, die Grabmalberäumung nach § 10 Nr. 2 Buchstabe d 312 Euro statt 141 Euro. Beide fallen erst am Ende des Nutzungsrechts an und sind hier nicht eingerechnet. Die Verlängerung kostet nach § 6 Nr. 5 Buchstabe c 131 Euro je Jahr. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. | 3.034,00 € | 446,00 € | 3.480,00 € | 20 J. | § 6 Nr. 3 c und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 15 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Erdwahlgrab, vierstelligDie größte Erdwahlgrabstätte, die der Tarif mit einem festen Betrag führt. Größere Anlagen rechnet § 6 Nr. 3 Buchstabe e nach Fläche ab: Wandstellen, Erbbegräbnisse und Wahlstellen kosten 778 Euro je Quadratmeter für zwanzig Jahre. Der Aufschlag von der dritten auf die vierte Stelle beträgt 808 Euro und ist damit kleiner als der von der zweiten auf die dritte. Die Verlängerung kostet nach § 6 Nr. 5 Buchstabe d 171 Euro je Jahr. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. | 3.842,00 € | 446,00 € | 4.288,00 € | 20 J. | § 6 Nr. 3 d und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 15 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Erdgemeinschaftsgrab ohne individuelle Gestaltung, einschließlich PflegeDie einzige Sargbestattung in einer Gemeinschaftsanlage, die jeder wählen kann. Der Grabartenflyer der Stadt schränkt sie räumlich ein: Die Erdgemeinschaftsanlage für Sargbestattungen mit Pflege gibt es nur auf dem Südfriedhof. Aus einer Gemeinschaftsgrabstätte finden nach § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung grundsätzlich keine Aushebungen oder Umbettungen statt. Dieses Grab ist pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen. Der Gebührentarif führt es unter einer Überschrift, die die Pflege ausdrücklich einschließt, und § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt für Gemeinschaftsgrabstätten, dass Rechte entsprechend § 13 Abs. 6 dort nicht verliehen werden; dazu gehört nach Buchstabe c das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 1 sind Gemeinschaftsgrabstätten Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. | 1.559,00 € | 446,00 € | 2.005,00 € | 20 J. | § 6 Nr. 4 a und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 17 Abs. 1 und Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Erdgemeinschaftsgrab mit namentlicher Nennung, einschließlich Pflege§ 6 Nr. 4 Buchstabe b nennt für die namentliche Nennung 429 Euro und setzt ausdrücklich hinzu, dass dieser Betrag zusätzlich zu Buchstabe a anfällt; die Grabgebühr beträgt daher 1.139 plus 429 gleich 1.568 Euro. Der Name ist damit die teuerste Zusatzentscheidung der ganzen Erdtabelle und kostet mehr als der Sprung vom Reihengrab zum einstelligen Wahlgrab. Dieses Grab ist pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen. Der Gebührentarif führt es unter einer Überschrift, die die Pflege ausdrücklich einschließt, und § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt für Gemeinschaftsgrabstätten, dass Rechte entsprechend § 13 Abs. 6 dort nicht verliehen werden; dazu gehört nach Buchstabe c das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 1 sind Gemeinschaftsgrabstätten Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. | 1.988,00 € | 446,00 € | 2.434,00 € | 20 J. | § 6 Nr. 4 a und b und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 17 Abs. 1 und Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
14 Grabarten für die Urne in Leipzig
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste Urnengrab in Leipzig. Die Grabnutzungsgebühr von 208 Euro ist niedriger als die Friedhofsnutzungsgebühr von 420 Euro, die daneben anfällt. Reihengrabstätten sind nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Der Ort wird nach Abs. 2 von der Friedhofsverwaltung bestimmt, es wird nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt, und eine Verlängerung des Nutzungsrechts gibt es nicht. Nach § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung können Urnenreihengrabstätten außer in Grabfeldern auch im Kolumbarium auf dem Südfriedhof eingerichtet werden; dort kommt der Auswahlzuschlag von 30 Prozent nach § 13 Nr. 4 Buchstabe b hinzu. Die Urnenbeisetzung nach § 11 Nr. 1 mit 144 Euro schließt das Öffnen und Schließen der Urnenstelle und den Trauerzugführer ein. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. | 628,00 € | 144,00 € | 772,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 1 a und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 14 und § 16 Abs. 1 a der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Urnenreihengrab für die ordnungsbehördliche Bestattung, einschließlich PflegeDas günstigste pflegefreie Urnengrab der Stadt, mit demselben Vorbehalt wie sein Gegenstück in der Erdtabelle. Diese Grabart lässt sich nicht wählen. § 17 Abs. 2 der Friedhofssatzung bestimmt Sozialgrabstätten als Grabstätten für Verstorbene, bei denen die Bestattungspflicht durch die Stadt Leipzig wahrgenommen werden musste; eine Beibettung auf Antrag anderer Kommunen ist möglich, über sie entscheidet die Stadt. Wer selbst ein Grab aussucht, bekommt diesen Tarif nicht. Der Aufschlag gegenüber dem gewöhnlichen Urnenreihengrab beträgt 141 Euro und deckt die Pflege für zwanzig Jahre, also gut sieben Euro im Jahr. Rechnet man diese Grabart heraus, ist die Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne individuelle Gestaltung mit 1.323 Euro das günstigste pflegefreie Urnengrab. | 769,00 € | 144,00 € | 913,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 1 b und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 17 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Urnenwahlgrab für bis zu zwei UrnenUrnenwahlgrabstätten werden nach § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung für zwanzig Jahre verliehen, also anders als die Erdwahlgrabstätten des § 15 Abs. 1 nicht für vierzig. Die Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Auffällig ist der Abstand nach oben: Das Urnenwahlgrab für bis zu sechs Urnen kostet nur 40 Euro mehr, weshalb die kleinere Stelle sich fast nie lohnt. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 4 Buchstabe a 33 Euro je Jahr, dazu 21 Euro nach § 8 Nr. 2. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. | 1.063,00 € | 144,00 € | 1.207,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 2 b und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Urnenwahlgrab für bis zu sechs UrnenDie Zahl der Urnen richtet sich nach § 16 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 9 der Friedhofssatzung: In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen je nach Grabart bis zu zwei oder bis zu sechs Urnen beigesetzt werden. Für 40 Euro mehr als die zweistellige Stelle bekommt man hier vier zusätzliche Plätze; das ist der günstigste Sprung der ganzen Urnentabelle. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 4 Buchstabe a ebenfalls 33 Euro je Jahr. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. | 1.103,00 € | 144,00 € | 1.247,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 2 a und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 15 Abs. 9 und § 16 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne individuelle Gestaltung und ohne NamensnennungDas günstigste pflegefreie Urnengrab, das sich frei wählen lässt, wenn man die ordnungsbehördliche Bestattung beiseite lässt. Es ist zugleich die einzige Urnenanlage ohne jede Namensnennung; mit Namen verlangt § 7 Nr. 3 Buchstabe a 707 Euro mehr. Dieses Grab ist pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen. Der Gebührentarif führt es unter einer Überschrift, die die Pflege ausdrücklich einschließt, und § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt für Gemeinschaftsgrabstätten, dass Rechte entsprechend § 13 Abs. 6 dort nicht verliehen werden; dazu gehört nach Buchstabe c das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 1 sind Gemeinschaftsgrabstätten Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. Aus Gemeinschaftsgrabstätten finden nach § 17 Abs. 3 grundsätzlich keine Aushebungen oder Umbettungen statt, der Grabartenflyer sagt es kürzer: keine Ausbettung der Urne möglich. | 1.179,00 € | 144,00 € | 1.323,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 3 b und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 17 Abs. 1 und Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte am Gemeinschaftsbaum, einschließlich naturnaher PflegeHier liegt der Unterschied zu den beiden Baumgräbern des § 7 Nr. 2, und er ist der ganze Punkt dieser Zeile: Der Gemeinschaftsbaum steht unter § 7 Nr. 3, der Überschrift Grabgebühr für 20 Jahre einschließlich Pflege, und der Tarif nennt ihn wörtlich inklusive naturnaher Pflege. Das Baumgrab auf dem Ost- und dem Südfriedhof steht dagegen unter Nr. 2 ohne Pflege und kostet das Drei- bis Vierfache. Dieses Grab ist pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen. Der Gebührentarif führt es unter einer Überschrift, die die Pflege ausdrücklich einschließt, und § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt für Gemeinschaftsgrabstätten, dass Rechte entsprechend § 13 Abs. 6 dort nicht verliehen werden; dazu gehört nach Buchstabe c das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 1 sind Gemeinschaftsgrabstätten Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. | 1.350,00 € | 144,00 € | 1.494,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 3 d und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 17 Abs. 1 und Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Kolumbariumsplatz für eine freistehende UrneDie einzige Kolumbariumsform, bei der die Urne frei steht statt hinter einer Verschlussplatte zu liegen, und mit Abstand die günstigste. § 16 Abs. 1 Buchstabe e der Friedhofssatzung nennt das Kolumbarium auf dem Südfriedhof als eigenen Beisetzungsort. Das Kolumbarium steht unter Denkmalschutz. Auf dem Südfriedhof kommt ein Auswahlzuschlag von 30 Prozent nach § 13 Nr. 4 Buchstabe b der Gebührensatzung hinzu; der Gebührenflyer der Stadt für Urnenbeisetzungen weist ihn bei den Kolumbariumsnischen des Südfriedhofs eigens aus. Ohne Zuschlag ist dieselbe Nische in der 2017 eröffneten Kolumbariumkammer auf dem Friedhof Kleinzschocher zu haben. Der Grabartenflyer schreibt, mit der Beisetzung im Kolumbarium entfalle die Grabpflege; das ist eine Beschreibung der Anlage und keine Satzungsregel, denn § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung führt die Kolumbariumsnischen unter den Wahlgrabstätten. Mit dem Zuschlag kostet der Platz 1.336,40 statt 1.028 Euro. | 1.448,00 € | 144,00 € | 1.592,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 2 h und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 16 Abs. 1 e der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte für eine PartnerbeisetzungDie einzige Gemeinschaftsanlage für zwei Personen. Der Grabartenflyer der Stadt beschreibt sie als naturnahe Anlage ohne namentliche Nennung, in der eine Zubettung je Stelle innerhalb der Ruhefrist der zuerst beigesetzten Urne möglich ist. Wer diese zweite Beisetzung nutzt, zahlt für sie nur noch die 144 Euro nach § 11 Nr. 1, denn die Grabgebühr ist bereits entrichtet. Dieses Grab ist pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen. Der Gebührentarif führt es unter einer Überschrift, die die Pflege ausdrücklich einschließt, und § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt für Gemeinschaftsgrabstätten, dass Rechte entsprechend § 13 Abs. 6 dort nicht verliehen werden; dazu gehört nach Buchstabe c das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 1 sind Gemeinschaftsgrabstätten Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. | 1.626,00 € | 144,00 € | 1.770,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 3 c und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 17 Abs. 1 und Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher NennungDie teuerste der vier Urnengemeinschaftsanlagen. Der Name kostet gegenüber der schlichten Anlage nach § 7 Nr. 3 Buchstabe b genau 707 Euro, während er beim Erdgemeinschaftsgrab nach § 6 Nr. 4 Buchstabe b mit 429 Euro ausgewiesen ist; die Satzung erklärt den Unterschied nicht. Dieses Grab ist pflegefrei, und der Beleg steht an zwei Stellen. Der Gebührentarif führt es unter einer Überschrift, die die Pflege ausdrücklich einschließt, und § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung sagt für Gemeinschaftsgrabstätten, dass Rechte entsprechend § 13 Abs. 6 dort nicht verliehen werden; dazu gehört nach Buchstabe c das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Nach § 17 Abs. 1 sind Gemeinschaftsgrabstätten Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltung. | 1.886,00 € | 144,00 € | 2.030,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 3 a und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 17 Abs. 1 und Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Kolumbariumsnische für bis zu zwei Urnen, einschließlich VerschlussplatteDie Verschlussplatte ist im Tarif enthalten, ihre Beschriftung nicht. Auf dem Südfriedhof kommt ein Auswahlzuschlag von 30 Prozent nach § 13 Nr. 4 Buchstabe b der Gebührensatzung hinzu; der Gebührenflyer der Stadt für Urnenbeisetzungen weist ihn bei den Kolumbariumsnischen des Südfriedhofs eigens aus. Ohne Zuschlag ist dieselbe Nische in der 2017 eröffneten Kolumbariumkammer auf dem Friedhof Kleinzschocher zu haben. Der Grabartenflyer schreibt, mit der Beisetzung im Kolumbarium entfalle die Grabpflege; das ist eine Beschreibung der Anlage und keine Satzungsregel, denn § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung führt die Kolumbariumsnischen unter den Wahlgrabstätten. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 4 Buchstabe c 116 Euro je Jahr und ist damit die teuerste Verlängerung der Urnentabelle nach dem Baumgrab. Auf zwanzig Jahre gerechnet sind das 2.320 Euro, also mehr als der Ersterwerb. | 2.429,00 € | 144,00 € | 2.573,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 2 e und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Kolumbariumsnische für bis zu fünf Urnen, einschließlich VerschlussplatteFür 376 Euro mehr als die zweistellige Nische kommen drei weitere Urnenplätze hinzu, also gut 125 Euro je Platz. Auch diese Größe gibt es sowohl im denkmalgeschützten Kolumbarium des Südfriedhofs als auch in der Kolumbariumkammer Kleinzschocher. Auf dem Südfriedhof kommt ein Auswahlzuschlag von 30 Prozent nach § 13 Nr. 4 Buchstabe b der Gebührensatzung hinzu; der Gebührenflyer der Stadt für Urnenbeisetzungen weist ihn bei den Kolumbariumsnischen des Südfriedhofs eigens aus. Ohne Zuschlag ist dieselbe Nische in der 2017 eröffneten Kolumbariumkammer auf dem Friedhof Kleinzschocher zu haben. Der Grabartenflyer schreibt, mit der Beisetzung im Kolumbarium entfalle die Grabpflege; das ist eine Beschreibung der Anlage und keine Satzungsregel, denn § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung führt die Kolumbariumsnischen unter den Wahlgrabstätten. | 2.805,00 € | 144,00 € | 2.949,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 2 f und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Baumgrab für bis zu sechs Urnen auf dem OstfriedhofDieses Grab ist entgegen dem ersten Anschein nicht pflegefrei, und das ist die wichtigste Berichtigung dieser Erfassung. § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung ordnet die Wahlgrabstätten an einem Baum unter die Wahlgrabstätten ein und nicht unter die Gemeinschaftsgrabstätten. Der Tarif führt sie unter § 7 Nr. 2 mit der Überschrift Grabnutzungsgebühr und nicht unter Nr. 3 mit der Überschrift Grabgebühr einschließlich Pflege, und § 7 Nr. 4 Buchstabe b nennt die Verlängerung ausdrücklich Urnenwahlgrab Baum. Der Grabartenflyer der Stadt nennt es Familienbaum, führt es unter den Wahlgrabstätten mit individuellem Gestaltungs- und Pflegerecht auf und bietet auf dem Südfriedhof sogar ein Pflanzbeet mit eigenem Grabmal an. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. Die Verlängerung kostet nach § 7 Nr. 4 Buchstabe b 163 Euro je Jahr. | 3.297,00 € | 144,00 € | 3.441,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 2 d und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 19 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Baumgrab für bis zu zehn Urnen auf dem SüdfriedhofDie teuerste Grabart der Satzung und wie das Baumgrab auf dem Ostfriedhof eine Wahlgrabstätte an einem Baum nach § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung, also nicht pflegefrei. Der Grabartenflyer der Stadt beschreibt die Bäume auf dem Südfriedhof als Familienbäume im Hain der Erinnerung und erlaubt dort auf Wunsch ein Pflanzbeet mit Grabmal. Vier zusätzliche Urnenplätze gegenüber dem Ostfriedhof kosten 746 Euro. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege. | 4.043,00 € | 144,00 € | 4.187,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 2 c und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 13 Abs. 2 und § 15 Abs. 19 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
| Kolumbariumsnische ab sechs Urnen, einschließlich VerschlussplatteDie größte Nische des Tarifs und die einzige, die nach oben offen bleibt: Der Tarif sagt ab sechs Urnen und nennt keine Obergrenze. Der Gebührenflyer für Urnenbeisetzungen führt sie nur für das Kolumbarium auf dem Südfriedhof auf, die Kolumbariumkammer Kleinzschocher bietet nach demselben Flyer nur die Größen bis zwei und bis fünf Urnen. Wer diese Nische will, zahlt deshalb den Auswahlzuschlag von 30 Prozent nach § 13 Nr. 4 Buchstabe b und kommt auf 3.365,70 statt 2.589 Euro Grabnutzungsgebühr. | 3.009,00 € | 144,00 € | 3.153,00 € | 20 J. | § 7 Nr. 2 g und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 |
41 weitere Gebühren in der Satzung von Leipzig
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattungsgrab öffnen und schließen, einfache Tiefe, einschließlich Trauerzugführer | 446,00 € | § 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Erdbestattungsgrab öffnen und schließen, doppelte Tiefe oder im Hartholzsarg | 594,00 € | § 9 Nr. 1 b der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Kindergrab öffnen und schließen | 222,00 € | § 9 Nr. 1 c der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Urnenbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen der Urnenstelle sowie Träger und Trauerzugführer | 144,00 € | § 11 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Grundherstellung eines Erdbestattungsgrabs | 82,00 € | § 9 Nr. 2 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Grundherstellung eines Kindergrabs | 61,00 € | § 9 Nr. 2 b der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Grundherstellung eines Urnengrabs | 61,00 € | § 9 Nr. 2 c der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Ausschmücken einer Erdgrabstätte | 131,00 € | § 9 Nr. 2 d der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Ausschmücken einer Urnengrabstätte | 50,00 € | § 11 Nr. 2 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Große Trauerhalle auf dem Südfriedhof, Hauptkapelle, bis 120 Minuten Nutzungszeit | 637,00 € | § 4 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| West- oder Ostkapelle des Südfriedhofs sowie Kapellen der Stadtteilfriedhöfe, bis 60 Minuten | 192,00 € | § 4 Nr. 1 b der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Erdbestattungsübergaberaum bis 10 Minuten Nutzungszeit, stille Erdbestattung | 98,00 € | § 4 Nr. 3 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Urnenübergaberaum bis 10 Minuten Nutzungszeit, stille Urnenbeisetzung | 74,00 € | § 4 Nr. 2 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Abschiedsraum oder Abschiedszelle bis 30 Minuten | 86,00 € | § 4 Nr. 5 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Friedhofsnutzungs- und -unterhaltungsgebühr bei Neuverleihung eines Grabnutzungsrechts für 20 Jahre | 420,00 € | § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Friedhofsnutzungs- und -unterhaltungsgebühr, Verlängerung je Jahr | 21,00 € | § 8 Nr. 2 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Wandstelle, Erbbegräbnis oder Wahlstelle, je Quadratmeter für 20 Jahre | 778,00 € | § 6 Nr. 3 e der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Wandstelle, Erbbegräbnis oder Wahlstelle, Verlängerung je Quadratmeter und Jahr | 18,00 € | § 6 Nr. 5 e der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Erdwahlgrab je Jahr | 48 Euro einstellig, 82 Euro zweistellig, 131 Euro dreistellig, 171 Euro vierstellig, jeweils zuzüglich 21 Euro Friedhofsnutzungsgebühr | § 6 Nr. 5 a bis d der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab je Jahr | 33 Euro beim Urnenwahlgrab, 163 Euro beim Baumgrab, 116 Euro bei der Kolumbariumsnische, jeweils zuzüglich 21 Euro Friedhofsnutzungsgebühr | § 7 Nr. 4 a bis c der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Auswahlzuschlag im Urnenhain des Südfriedhofs und im Kolumbarium | 30 Prozent auf die betreffende Gebühr | § 13 Nr. 4 b der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Auswahlzuschlag in der XVII. Abteilung, Waldabteilung des Südfriedhofs | 50 Prozent auf die betreffende Gebühr | § 13 Nr. 4 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Grabeinebnung, Erdreihengrab und Erdwahlgrab bis zweistellig | 84,00 € | § 10 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Grabeinebnung, Erdwahlgrab ab dreistellig sowie Erb-, Wahl- und Wandstelle | 253,00 € | § 10 Nr. 1 b der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Grabeinebnung, Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab und Kindergrab | 42,00 € | § 10 Nr. 1 c der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Grabmalberäumung, Kissenstein oder Holzkreuz | 69,00 € | § 10 Nr. 2 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Grabmalberäumung, Urnenreihengrab, Urnenwahlgrab und Kindergrab | 79,00 € | § 10 Nr. 2 b der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Grabmalberäumung, Erdreihengrab und Erdwahlgrab bis zweistellig | 141,00 € | § 10 Nr. 2 c der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Grabmalberäumung, Erdwahlgrab ab dreistellig, Wahlstellen, Wand- oder Erbbegräbnisse | 312,00 € | § 10 Nr. 2 d der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Aus- und Neueinbettung je Sarg, ohne Neusarg | 2.109,00 € | § 12 Nr. 1 b der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Aus- und Neueinbettung je Urne | 538,00 € | § 12 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Ausbettung je Sarg, ohne Neusarg | 1.514,00 € | § 12 Nr. 2 b der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Ausbettung je Urne | 397,00 € | § 12 Nr. 2 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Nachbelegung in eine vorhandene Grabstätte | 83,00 € | § 14 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Aufstellen eines Grabmals für Urnengräber und bis zweistellige Erdwahlgräber | 77,00 € | § 14 Nr. 4 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Aufstellen eines Grabmals für größere Gräber | 149,00 € | § 14 Nr. 4 b der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Überführung einer Urne innerhalb der Stadt Leipzig oder per Postversand | 60,00 € | § 5 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Benutzung der Leichenhalle je verstorbener Person und Tag | 20,00 € | § 5 Nr. 2 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Gruftreinigung bei der Beisetzung einer weiteren verstorbenen Person | 223,00 € | § 13 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Glockengeläut auf dem Südfriedhof, je Glocke und drei Minuten | 43,00 € | § 13 Nr. 3 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
| Sonderleistungen, die das Gebührenverzeichnis nicht aufführt | nach den tatsächlichen Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungszuschlages von 25 Prozent | § 15 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung |
Was ein Grab in Leipzig über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
6.481,00 €
Erdreihengrab in Leipzig, über 20 Jahre, das sind 324,05 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeinde§ 6 Nr. 1 a und § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung sowie § 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung und § 14 und § 11 der Friedhofssatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 20.03.2013 | 835,00 € |
| Bestattung§ 9 Nr. 1 a der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe in der seit 01.09.2024 geltenden Fassung | 446,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 1.281,00 € |
Das günstigste Erdgrab in Leipzig und eines der günstigsten im ganzen erfassten Bestand. Die Grabnutzungsgebühr beträgt 415 Euro für zwanzig Jahre. In der Nutzungsgebühr steckt neben der Grabnutzungsgebühr die Friedhofsnutzungs- und -unterhaltungsgebühr von 420 Euro nach § 8 Nr. 1 der Gebührensatzung. Sie wird für die Nutzung der allgemeinen Friedhofseinrichtungen und -anlagen unabhängig von Art und Größe der Grabstätte bei jedem neu verliehenen Grabnutzungsrecht erhoben und lässt sich nicht abwählen. Dass sie zwanzig Jahre deckt und keine Jahresgebühr ist, zeigt § 8 Nr. 2: Die Verlängerung kostet 21 Euro je Jahr, und das ist genau ein Zwanzigstel von 420. Die Beisetzungsgebühr von 446 Euro ist der Satz für die einfache Tiefe einschließlich Trauerzugführer; bei doppelter Tiefe oder in einem Hartholzsarg sind es nach § 9 Nr. 1 b 594 Euro. Reihengrabstätten sind nach § 14 Abs. 1 der Friedhofssatzung Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Der Ort wird nach Abs. 2 von der Friedhofsverwaltung bestimmt, es wird nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt, und eine Verlängerung des Nutzungsrechts gibt es nicht. Dieses Grab ist nicht pflegefrei. § 13 Abs. 6 Buchstabe c und Abs. 7 Buchstabe d der Friedhofssatzung geben dem Verfügungs- und dem Nutzungsberechtigten das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden, und § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19 machen daraus die Pflicht zur Anlegung und zur Pflege.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe, Stadtrecht 4.4.2, Beschluss Nummer VII-DS-09198 der Ratsversammlung vom 20.06.2024, bekannt gemacht im Elektronischen Amtsblatt Ausgabe 14/2024 vom 03.08.2024, in Kraft seit 01.09.2024 nach § 16 der Satzung, der das Inkrafttreten auf den Monatsersten nach der Bekanntmachung legt. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Leipzig offenlässt
- Leipzig rechnet in drei Teilen, und wer den mittleren übersieht, liegt bei jedem Grab um 420 Euro zu niedrig. Zur Grabnutzungsgebühr nach § 6 oder § 7 kommt die Friedhofsnutzungs- und -unterhaltungsgebühr nach § 8 Nr. 1, die unabhängig von Art und Größe der Grabstätte bei jeder Neuverleihung eines Grabnutzungsrechts anfällt, und dazu das Öffnen und Schließen des Grabes nach § 9 Nr. 1 oder die Urnenbeisetzung nach § 11 Nr. 1. Die 420 Euro sind in dieser Erfassung in jeder Nutzungsgebühr enthalten. Dass sie keine Jahresgebühr sind, sondern zwanzig Jahre decken, steht in § 8 Nr. 2: Die Verlängerung kostet 21 Euro je Jahr, und einundzwanzig mal zwanzig sind 420.
- Die Grundherstellung von Gräbern nach § 9 Nr. 2 mit 82 Euro für ein Erdbestattungsgrab, 61 Euro für ein Kindergrab und 61 Euro für ein Urnengrab ist bewusst nicht in die Beisetzungsgebühr gerechnet. Der Gebührenflyer der Stadt für Erdbestattungen bildet zwei vollständige Bestattungen ab, die stille Erdbestattung mit 98 Euro Übergaberaum plus 446 Euro Grabgebühr gleich 544 Euro und die Trauerfeier in der Trauerhalle mit 192 plus 446 gleich 638 Euro; der Flyer für Urnenbeisetzungen rechnet 74 plus 144 gleich 218 Euro und 192 plus 144 gleich 336 Euro. In keiner dieser vier Summen taucht die Grundherstellung auf. Wer sie doch ansetzt, kommt beim Erdreihengrab auf 1.363 statt 1.281 Euro.
- Die Baumgräber auf dem Ost- und dem Südfriedhof sind hier nicht mehr als pflegefrei geführt, anders als in der ersten Erfassung. Der Beleg dagegen steht dreifach: § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung ordnet die Wahlgrabstätten an einem Baum unter die Wahlgrabstätten und nicht unter die Gemeinschaftsgrabstätten ein; der Tarif führt sie unter § 7 Nr. 2 mit der Überschrift Grabnutzungsgebühr und nicht unter Nr. 3 mit der Überschrift Grabgebühr einschließlich Pflege; und § 7 Nr. 4 Buchstabe b nennt die Verlängerung ausdrücklich Urnenwahlgrab Baum. Der Grabartenflyer der Stadt führt sie unter den Wahlgrabstätten mit individuellem Gestaltungs- und Pflegerecht und bietet auf dem Südfriedhof ein Pflanzbeet mit eigenem Grabmal an. Pflegefrei ist dagegen der Gemeinschaftsbaum nach § 7 Nr. 3 Buchstabe d, den der Tarif wörtlich inklusive naturnaher Pflege nennt und der 930 statt 2.877 Euro kostet.
- Für jede als pflegefrei geführte Grabart lässt sich die Stelle nennen, an der die Stadt die Pflege trägt. Alle acht stehen im Tarif unter einer Überschrift, die die Pflege einschließt: § 6 Nr. 1 b und Nr. 2 b tragen den Zusatz einschließlich Pflege, § 6 Nr. 4 und § 7 Nr. 3 die Überschrift Grabgebühr für 20 Jahre einschließlich Pflege, § 7 Nr. 1 b wieder den Zusatz einschließlich Pflege. Dazu kommt § 17 Abs. 3 der Friedhofssatzung: An Gemeinschaftsgrabstätten werden Rechte entsprechend § 13 Abs. 6 nicht verliehen, und dazu gehört nach Buchstabe c das Recht, über die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Für alle übrigen Gräber gilt § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 19: Aus dem Nutzungs- beziehungsweise Verfügungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlegung und zur Pflege der Grabstätte.
- Zwei der acht pflegefreien Grabarten sind nicht wählbar, und sie sind ausgerechnet die günstigsten ihrer Form. Das Erdreihengrab und das Urnenreihengrab für die ordnungsbehördliche Bestattung nach § 6 Nr. 1 b und § 7 Nr. 1 b sind die Sozialgrabstätten des § 17 Abs. 2 der Friedhofssatzung, also Grabstätten für Verstorbene, bei denen die Bestattungspflicht durch die Stadt Leipzig wahrgenommen werden musste. Wer selbst aussucht, bekommt diesen Tarif nicht. Ohne sie wäre das günstigste pflegefreie Erdgrab das Erdgemeinschaftsgrab mit 2.005 statt 1.703 Euro und das günstigste pflegefreie Urnengrab die Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne individuelle Gestaltung mit 1.323 statt 913 Euro.
- Die Nutzungszeit einer Erdwahlgrabstätte beträgt nach § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung vierzig Jahre, der Gebührentarif rechnet aber mit zwanzig. Das ist kein Widerspruch, sondern in § 15 Abs. 4 aufgelöst: Die Gebührenerhebung erfolgt zunächst für zwanzig Jahre, und der Nutzungsberechtigte hat Anspruch auf eine Verlängerung um weitere zwanzig Jahre gegen Zahlung der dann geltenden Gebühr. Die hier eingetragenen zwanzig Jahre sind also das, was beim Erwerb bezahlt wird, nicht die volle Laufzeit des Rechts. Bei der Urnenwahlgrabstätte gilt das nicht: § 16 Abs. 3 nennt dort wirklich zwanzig Jahre.
- Ob die Friedhofsnutzungsgebühr von 420 Euro bei den beiden Kindergrabarten in voller Höhe anfällt, sagt die Satzung nicht eindeutig. § 6 Nr. 2 trägt die Überschrift Grabnutzungsgebühr für 10 Jahre, während § 8 Nr. 1 die 420 Euro ausdrücklich für ein Grabnutzungsrecht für 20 Jahre nennt. Wir haben den vollen Betrag angesetzt, weil § 8 die Gebühr unabhängig von Art und Größe der Grabstätte bei jeder Neuverleihung erhebt und weil beide Gebührenflyer der Stadt sie ohne Einschränkung bei jedem neuen Grab nennen. Läge die andere Lesart richtig und würde nur die halbe Laufzeit berechnet, also zehn mal 21 gleich 210 Euro, dann kosteten das Kinderreihengrab 635 statt 845 und das Kindergemeinschaftsgrab 557 statt 767 Euro.
- Die Wandstellen, Erbbegräbnisse und Wahlstellen nach § 6 Nr. 3 Buchstabe e sind nicht als Grabart erfasst, weil der Tarif sie mit 778 Euro je Quadratmeter für zwanzig Jahre abrechnet und die Satzung keine Mindestfläche nennt. Ohne Fläche gibt es keinen Preis. Der Betrag steht unter den weiteren Gebühren, die Verlängerung nach § 6 Nr. 5 Buchstabe e mit 18 Euro je Quadratmeter und Jahr ebenfalls.
- Der Auswahlzuschlag nach § 13 Nr. 4 ist in keinen Grabpreis eingerechnet, obwohl er bei manchen Gräbern zwingend anfällt. Er beträgt 30 Prozent im Urnenhain des Südfriedhofs und im Kolumbarium und 50 Prozent in der XVII. Abteilung, der Waldabteilung des Südfriedhofs. Nicht eingerechnet ist er, weil dieselben Grabarten auch ohne Zuschlag zu haben sind: Die Kolumbariumsnische bis zwei und bis fünf Urnen gibt es nach dem Gebührenflyer der Stadt auch in der Kolumbariumkammer Kleinzschocher. Nur bei der Nische ab sechs Urnen führt der Flyer keine Alternative auf; dort dürfte der Zuschlag also unvermeidlich sein und die Grabnutzungsgebühr von 2.589 auf 3.365,70 Euro heben.
- Die Ruhezeiten stehen nicht in der Gebührensatzung, sondern in § 11 der Friedhofssatzung, und dieser Paragraf setzt Mindestruhezeiten fest, keine festen Ruhezeiten. Er unterscheidet nur nach dem Alter und nicht nach Erd- und Urnenbestattung: zehn Jahre bei Fehlgeborenen und bei Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres verstorben sind, im Übrigen zwanzig Jahre, und für Aschen gelten dieselben Fristen entsprechend. Mehr Fälle kennt der Paragraf nicht.
- Die Friedhofssatzung stammt vom 15.12.2010 und ist zuletzt am 20.03.2013 geändert worden, ist also über dreizehn Jahre alt. Wir haben in derselben Sitzung nachgesehen, ob es eine neuere gibt. Das Satzungsverzeichnis der Stadt führt unter 4.4.1 diese Fassung mit dem Stand März 2013. Die 59 Ausgaben des Elektronischen Amtsblatts von Ausgabe 14/2024 vom 03.08.2024 bis Ausgabe 15/2026 wurden vollständig durchgesehen; keine enthält eine Änderung der Friedhofs- oder der Gebührensatzung. Die Bekanntmachungen der Abteilung Friedhöfe in diesen Heften berufen sich durchweg auf die Friedhofssatzung vom 15.12.2010.
- Die Gebührensatzung selbst trägt kein Ausfertigungsdatum: Das Feld hinter dem Wort Leipzig auf der letzten Seite ist leer geblieben. Beschlussdatum, Bekanntmachung und Inkrafttreten stehen deshalb nicht im Dokument, sondern in seiner amtlichen Bekanntmachung im Elektronischen Amtsblatt 14/2024 vom 03.08.2024, die den Beschluss Nummer VII-DS-09198 der Ratsversammlung vom 20.06.2024 nennt, und im Satzungsverzeichnis der Stadt, das dasselbe Beschlussdatum führt. Nach § 16 tritt die Satzung zum Monatsersten nach der Bekanntmachung in Kraft, also am 01.09.2024.
- Alle Beträge der Satzung sind Nettobeträge, soweit die zugrunde liegende Leistung der Umsatzsteuer unterliegt; dann kommt die Steuer nach § 1 Abs. 3 hinzu. Für die Grabnutzung und die Beisetzung als hoheitliche Leistungen fällt keine an.
- Nicht erfasst sind die Ehrengrabstätten nach § 17 Abs. 4 und die Grabstätten von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft nach § 17 Abs. 5 der Friedhofssatzung. Für beide trägt die Stadt Anlegung und Unterhaltung selbst, und der Gebührentarif nennt für sie keine Position. Dasselbe gilt für die Grabstätten mit Sondercharakter nach § 17 Abs. 6, die auf Beschluss der Stadt in ein Verzeichnis aufgenommen und zu Lasten der Stadt erhalten werden.
- Die Stadt verwaltet nach § 1 Abs. 1 der Friedhofssatzung sieben kommunale Friedhöfe und Friedhofsteile: Südfriedhof, Ostfriedhof, Nordfriedhof, Friedhof Kleinzschocher, Friedhof Möckern, Friedhof Sellerhausen und den kommunalen Teil des Friedhofs Holzhausen. Nicht jede Grabart gibt es überall. Der Grabartenflyer nennt Wahl-, Reihen- und Gemeinschaftsgrabstätten als überall vorhanden, während Kolumbarium und Baumgrab nur auf einzelnen Friedhöfen bestehen; die Erdgemeinschaftsanlage für Sargbestattungen führt er allein für den Südfriedhof. Für die nichtstädtischen konfessionellen Friedhöfe in Leipzig gilt diese Satzung nach § 1 Abs. 2 nicht.
Friedhöfe in Leipzig und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
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- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Friedhöfe, Stadtrecht 4.4.2 Beschluss Nummer VII-DS-09198 der Ratsversammlung vom 20.06.2024, bekannt gemacht im Elektronischen Amtsblatt Ausgabe 14/2024 vom 03.08.2024, in Kraft seit 01.09.2024 nach § 16 der Satzung, der das Inkrafttreten auf den Monatsersten nach der Bekanntmachung legt
- Friedhofssatzung der Stadt Leipzig, Stadtrecht 4.4.1 Beschluss Nr. RBV-628/10 der Ratsversammlung vom 15.12.2010, veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 24 vom 27.12.2010, geändert am 20.03.2013 durch Beschluss Nr. RBV-1560/13, Amts-Blatt Nr. 7 vom 06.04.2013, Stand März 2013
- Elektronisches Amtsblatt der Stadt Leipzig, Ausgabe 14/2024 vom 03.08.2024 mit der Bekanntmachung der Gebührensatzung amtliche Bekanntmachung; alle 84 Eurobeträge stimmen zeichengleich mit dem PDF aus dem Satzungsverzeichnis überein. Die Ausgaben 14/2024 bis 15/2026, zusammen 59 Hefte, wurden am 05.09.2026 vollständig auf Änderungen der Friedhofs- und der Gebührensatzung durchgesehen; es gibt keine
- Flyer Gebühren für Erdbestattungen der Städtischen Friedhöfe Leipzig Ausgabe 2024, nennt die Bekanntmachung am 03.08.2024 und das Inkrafttreten am 01.09.2024 und rechnet die stille Erdbestattung mit 98 plus 446 auf 544 Euro, ohne die Grundherstellung
- Flyer Gebühren für Urnenbeisetzungen der Städtischen Friedhöfe Leipzig Ausgabe 2024, weist bei den Kolumbariumsnischen des Südfriedhofs den Auswahlzuschlag von 30 Prozent aus und nennt die Kolumbariumkammer Kleinzschocher ohne Zuschlag
- Flyer Grabarten der Städtischen Friedhöfe Leipzig Ausgabe 2024, ordnet die Baumgräber den Wahlgrabstätten mit individuellem Gestaltungs- und Pflegerecht zu und nennt die zehnjährige Ruhezeit der Kinderreihengräber
- Dienststelle Friedhöfe im Amt für Stadtgrün und Gewässer der Stadt Leipzig Stand 05.09.2026, nennt Anschrift, Rufnummer, E-Mail sowie Öffnungs- und Telefonzeiten
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.