Duisburg, Nordrhein-Westfalen, AGS 05112000
Friedhofsgebühren in Duisburg, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus WBD.08 Friedhofsgebührensatzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg mit dem Gebührentarif, Lesefassung, vom 09.12.2021 in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Duisburg und nicht für einzelne. Träger ist Wirtschaftsbetriebe Duisburg, Anstalt des öffentlichen Rechts.
- 1.311,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 3.878,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 16
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Verstorbene und Totenaschen
Reihengrabstätte für Särge, Verstorbene bis 5 Jahre, mit Beisetzung
Rasenwahlgrabstätte für Särge und Urnen, je Stelle, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025
Was ein Grab in Duisburg kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
8 Grabarten für die Erdbestattung in Duisburg
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für Särge, Verstorbene über 5 JahreDie günstigste Erdbestattung in Duisburg. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten mit jeweils einem Grab, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; nach Ablauf der Ruhezeit werden sie eingeebnet, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausdrücklich nicht möglich. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei Reihengrabstätten verantwortlich, wer die Bestattung angemeldet hat, bei Wahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Paragraf 26 Nummer 2 schreibt die Gestaltung vor: Einfassungen aus niedrigen Heckenpflanzen oder Stein bis zehn Zentimeter Höhe, die Grabfläche mit bodendeckenden Gehölzen, Stauden, Gräsern und Wechselbepflanzung. | 1.329,00 € | 1.029,00 € | 2.358,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 2 und lfd. Nr. 20 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 1, Paragraf 25 Absatz 3 und Paragraf 26 Nummer 2 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Reihengrabstätte für Särge, Verstorbene bis 5 JahreFür Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr richtet die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a der Friedhofssatzung eigene Reihengrabfelder ein, getrennt von denen für Erwachsene. Die Ruhezeit beträgt hier nach Paragraf 11 Absatz 1 nicht 20, sondern 15 Jahre, bei Tot- und Fehlgeburten sogar nur zehn. Die eingetragene Bestattungsgebühr von 579 Euro gilt nach lfd. Nr. 19 für Verstorbene über zwei und bis fünf Jahre; für Totgeburten und Kinder bis zu zwei Jahren nennt lfd. Nr. 18 nur 79 Euro, also ein Vierzehntel des Erwachsenensatzes. | 732,00 € | 579,00 € | 1.311,00 € | 15 J. | lfd. Nr. 1 und lfd. Nr. 19 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 2 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Rasenreihengrabstätte für SärgeKostet 1.204 Euro mehr als das gewöhnliche Sargreihengrab, und dafür entfällt die Pflege. Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Herrichtung und Pflege der Rasenwahlgrabstätten, Rasenreihengrabstätten, anonymen Reihengrabstätten, Aschestreufelder sowie der Baumwahlgrabstätten erfolge ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; Grabschmuck kann nur an der von ihr bestimmten Stelle abgelegt werden. Angelegt wird ein Naturrasen, den Paragraf 14 Absatz 3 Satz 2 der Friedhofssatzung selbst als künstlich angelegten, aus Gräsern, Wiesenblumen und Unkräutern bestehenden Rasen mit geringem Pflegeaufwand beschreibt. Gekennzeichnet werden darf das Grab nach Paragraf 20 Absatz 6 mit einer ebenerdig verlegten Natursteinplatte bis 40 mal 40 Zentimeter und sechs Zentimeter Stärke; stehende Grabmale sind hier nur als Stelen zulässig. | 2.533,00 € | 1.029,00 € | 3.562,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 3 und lfd. Nr. 20 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 25 Absatz 5, Paragraf 14 Absatz 3 und Paragraf 20 Absatz 6 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Wahlgrabstätte für Särge und Urnen, eng liegend, je StelleDas günstigste Wahlgrab und eines der wenigen, in denen nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung neben einem Sarg noch bis zu vier Urnen beigesetzt werden dürfen. Der Betrag gilt je Stelle; eine Wahlgrabstätte kann nach Absatz 4 aus mehreren Gräbern bestehen, jedes 2,80 Meter lang und 1,25 Meter breit. Dass das Nutzungsrecht 20 Jahre deckt, rechnet der Tarif selbst vor: Die jährliche Gebühr bei Verlängerung von 91,90 Euro ist genau ein Zwanzigstel von 1.838 Euro. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich nach Absatz 11 die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. | 1.838,00 € | 1.029,00 € | 2.867,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 7, lfd. Nr. 17 und lfd. Nr. 20 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 11 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Wahlgrabstätte für Särge, eng liegend, als Tiefgrab, je StelleEin Tiefgrab ist nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung eine Grabstätte, in der ein Grab über dem anderen angelegt wird; das untere darf erst wiederbelegt werden, wenn auch die Ruhezeit des Bestatteten im oberen Grab abgelaufen ist. Es kostet 757 Euro mehr als das gewöhnliche eng liegende Wahlgrab. Anders als jenes ist es nach der Tarifzeile allein für Särge bestimmt; Urnen dürfen nach Paragraf 16 Satz 3 nur in Ausnahmefällen in Tiefgräbern beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 129,75 Euro je Jahr, wieder genau ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr. | 2.595,00 € | 1.029,00 € | 3.624,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 8, lfd. Nr. 17 und lfd. Nr. 20 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Wahlgrabstätte für Särge und Urnen, getrennt liegend, je StelleUnterscheidet sich vom eng liegenden Wahlgrab nur durch die Lage der Gräber zueinander und kostet 145 Euro mehr. Paragraf 15 Absatz 4 der Friedhofssatzung trennt beide Formen ausdrücklich, gibt ihnen aber dieselben Maße von 2,80 mal 1,25 Meter. Bemerkbar macht sich der Unterschied beim Grabmal: Paragraf 20 Absatz 5 erlaubt auf einer einstelligen getrennt liegenden Wahlgrabstätte eine Breite von 0,45 bis 0,60 Meter, auf einer eng liegenden nur 0,45 bis 0,50 Meter. Die Verlängerung kostet 99,15 Euro je Jahr. | 1.983,00 € | 1.029,00 € | 3.012,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 9, lfd. Nr. 17 und lfd. Nr. 20 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 15 Absatz 4 und Paragraf 20 Absatz 5 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Wahlgrabstätte für Särge, getrennt liegend, als Tiefgrab, je StelleDas teuerste Erdgrab, das die Angehörigen selbst pflegen. Es verbindet die getrennte Lage mit dem Tiefgrab nach Paragraf 16 der Friedhofssatzung und kostet damit 943 Euro mehr als das gewöhnliche getrennt liegende Wahlgrab und 186 Euro mehr als das eng liegende Tiefgrab. Wie jenes ist es nach der Tarifzeile für Särge bestimmt. Der Aufschlag für die Tiefe ist in beiden Fällen fast gleich, 757 Euro beim eng liegenden und 798 Euro beim getrennt liegenden Grab. Die Verlängerung kostet 139,05 Euro je Jahr, ein Zwanzigstel von 2.781 Euro. | 2.781,00 € | 1.029,00 € | 3.810,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 10, lfd. Nr. 17 und lfd. Nr. 20 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 16 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Rasenwahlgrabstätte für Särge und Urnen, je StelleDas teuerste Grabnutzungsrecht für eine Erdbestattung, 1.011 Euro über dem eng liegenden Wahlgrab, und zugleich das teuerste Grab, das die Stadt selbst pflegt. Es nimmt nach Paragraf 15 Absatz 2 der Friedhofssatzung neben einem Sarg bis zu vier Urnen auf und wird nach Absatz 5 als Naturrasen angelegt. Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Herrichtung und Pflege der Rasenwahlgrabstätten, Rasenreihengrabstätten, anonymen Reihengrabstätten, Aschestreufelder sowie der Baumwahlgrabstätten erfolge ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; Grabschmuck kann nur an der von ihr bestimmten Stelle abgelegt werden. Die Verlängerung kostet 142,45 Euro je Jahr. | 2.849,00 € | 1.029,00 € | 3.878,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 11, lfd. Nr. 17 und lfd. Nr. 20 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 25 Absatz 5 und Paragraf 15 Absatz 2 und Absatz 5 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
8 Grabarten für die Urne in Duisburg
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Reihengrabstätte für UrnenDie günstigste Grabart in Duisburg: 1.259 Euro Erwerb nach lfd. Nr. 4 und 450 Euro Beisetzung nach lfd. Nr. 22. In jede Urnenreihengrabstätte darf nach Paragraf 14 Absatz 5 der Friedhofssatzung nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätte muss nach Paragraf 25 Absatz 6 binnen sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei Reihengrabstätten verantwortlich, wer die Bestattung angemeldet hat, bei Wahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Zulässig sind nach Paragraf 20 Absatz 7 stehende Grabmale bis ein Meter Höhe und 45 Zentimeter Breite oder liegende bis 50 mal 55 Zentimeter. | 1.259,00 € | 450,00 € | 1.709,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 4 und lfd. Nr. 22 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 5, Paragraf 25 Absatz 3 und Absatz 6 sowie Paragraf 20 Absatz 7 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Rasenreihengrabstätte für UrnenKostet beim Erwerb mit 2.289 Euro fast das Doppelte des gewöhnlichen Urnenreihengrabs, während die Beisetzungsgebühr mit 450 Euro dieselbe bleibt; der Aufschlag von 1.030 Euro ist der Preis der Pflege. Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Herrichtung und Pflege der Rasenwahlgrabstätten, Rasenreihengrabstätten, anonymen Reihengrabstätten, Aschestreufelder sowie der Baumwahlgrabstätten erfolge ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; Grabschmuck kann nur an der von ihr bestimmten Stelle abgelegt werden. Auch hier wird nach Paragraf 17 Absatz 6 ein Naturrasen angelegt. Als Kennzeichnung erlaubt Paragraf 20 Absatz 8 nur eine ebenerdig verlegte Natursteinplatte bis 40 mal 40 Zentimeter. | 2.289,00 € | 450,00 € | 2.739,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 5 und lfd. Nr. 22 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 25 Absatz 5, Paragraf 17 Absatz 6 und Paragraf 20 Absatz 8 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Anonyme Reihengrabstätte für UrnenKostet 390 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenreihengrab, obwohl es weder Grabmal noch auffindbare Grablage gibt: Nach Paragraf 17 Absatz 8 der Friedhofssatzung finden die Bestattungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, und der Beisetzungsort oder die Grablage wird grundsätzlich nicht bekannt gegeben. Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Herrichtung und Pflege der Rasenwahlgrabstätten, Rasenreihengrabstätten, anonymen Reihengrabstätten, Aschestreufelder sowie der Baumwahlgrabstätten erfolge ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; Grabschmuck kann nur an der von ihr bestimmten Stelle abgelegt werden. Beigesetzt werden darf nach Paragraf 14 Absatz 5 auch hier nur eine Urne je Grabstätte. | 1.649,00 € | 450,00 € | 2.099,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 6 und lfd. Nr. 22 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 17 Absatz 8 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Wahlgrabstätte für Urnen, je StelleDas günstigste Urnengrab mit einem eigenen Nutzungsrecht und der Möglichkeit, die Lage mitzubestimmen: Nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofssatzung wird die Lage einer Wahlgrabstätte für Urnen im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt, während Reihengrabstätten der Reihe nach belegt werden. Bis zu vier Urnen dürfen nach Paragraf 15 Absatz 2 gleichzeitig beigesetzt werden; wie viele insgesamt hineinpassen, richtet sich nach Paragraf 17 Absatz 3 nach der Größe der Aschengrabstätte. Die Pflege bleibt nach Paragraf 15 Absatz 11 beim Nutzungsberechtigten. Verlängerung 84,20 Euro je Jahr. | 1.684,00 € | 450,00 € | 2.134,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 12, lfd. Nr. 17 und lfd. Nr. 22 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 17 Absatz 2 und Absatz 3 sowie Paragraf 15 Absatz 2 und Absatz 11 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Rasenwahlgrabstätte für Urnen, je StelleKostet 886 Euro mehr als das gewöhnliche Urnenwahlgrab, und der Aufschlag deckt die Pflege durch die Friedhofsverwaltung. Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Herrichtung und Pflege der Rasenwahlgrabstätten, Rasenreihengrabstätten, anonymen Reihengrabstätten, Aschestreufelder sowie der Baumwahlgrabstätten erfolge ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; Grabschmuck kann nur an der von ihr bestimmten Stelle abgelegt werden. Angelegt wird nach Paragraf 17 Absatz 6 ein Naturrasen. Gekennzeichnet werden darf das Grab nach Paragraf 20 Absatz 9 mit einer ebenerdig verlegten Natursteinplatte bis 0,50 Meter Länge und 0,40 bis 0,55 Meter Breite, also etwas größer als bei der Rasenreihengrabstätte für Urnen. Die Verlängerung kostet 128,50 Euro je Jahr. | 2.570,00 € | 450,00 € | 3.020,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 13, lfd. Nr. 17 und lfd. Nr. 22 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 25 Absatz 5, Paragraf 17 Absatz 6 und Paragraf 20 Absatz 9 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Baumwahlgrabstätte für Urnen, je StelleDie Totenasche wird nach Paragraf 17 Absatz 7 der Friedhofssatzung im Wurzelbereich eines Baumes auf einem Grabfeld mit ausgeprägtem waldartigem Charakter beigesetzt; zulässig sind ausschließlich verrottbare Behältnisse. Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Herrichtung und Pflege der Rasenwahlgrabstätten, Rasenreihengrabstätten, anonymen Reihengrabstätten, Aschestreufelder sowie der Baumwahlgrabstätten erfolge ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; Grabschmuck kann nur an der von ihr bestimmten Stelle abgelegt werden. Als Kennzeichen erlaubt Paragraf 20 Absatz 10 allein einen naturbelassenen Findling von höchstens 30 mal 30 mal 30 Zentimetern. Mit 2.845 Euro liegt der Erwerb nur vier Euro unter dem Rasenwahlgrab für Särge und Urnen. Verlängerung 142,25 Euro je Jahr. | 2.845,00 € | 450,00 € | 3.295,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 14, lfd. Nr. 17 und lfd. Nr. 22 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 17 Absatz 7, Paragraf 25 Absatz 5 und Paragraf 20 Absatz 10 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Ruhestätte im KolumbariumMit 3.333 Euro die teuerste Ruhestätte der Satzung, dafür ist die Beisetzung mit 134 Euro nach lfd. Nr. 25 die günstigste; sie kostet 316 Euro weniger als jede andere Urnenbeisetzung, weil kein Grab angefertigt und geschlossen wird. Auffällig ist, wie wenig die Friedhofssatzung dazu sagt: Kolumbarien kommen im ganzen Text nur zweimal vor, in den Aufzählungen des Paragrafen 13 Absatz 2 Buchstabe o und des Paragrafen 17 Absatz 1 Buchstabe h. Weder Paragraf 25 Absatz 3 noch Absatz 5 nennt sie, wenn er die Pflege verteilt; als pflegefrei ist die Kammer deshalb nicht geführt. Verlängerung 166,65 Euro je Jahr. | 3.333,00 € | 134,00 € | 3.467,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 15, lfd. Nr. 17 und lfd. Nr. 25 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe o, Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe h und Paragraf 25 Absatz 3 und Absatz 5 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
| Ascheverstreuung im AschestreufeldDie Asche wird nach Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung auf oder unter der Grasnarbe eingebracht, und nur dann, wenn der Verstorbene das schriftlich bestimmt hat. Ein Nutzungsrecht wird nicht erworben, der Tarif kennt für das Streufeld keine Erwerbsposition; die 1.990 Euro der lfd. Nr. 24 sind allein die Verstreuungsgebühr. Damit ist die Ascheverstreuung teurer als das gewöhnliche Urnenreihengrab, das mit Erwerb und Beisetzung zusammen 1.709 Euro kostet. Die Laufzeit von 20 Jahren ist die Ruhezeit für Totenaschen nach Paragraf 11 Absatz 1; Paragraf 17 Absatz 5 nennt das Streufeld ausdrücklich eine Aschengrabstätte. Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt im Wortlaut, die Herrichtung und Pflege der Rasenwahlgrabstätten, Rasenreihengrabstätten, anonymen Reihengrabstätten, Aschestreufelder sowie der Baumwahlgrabstätten erfolge ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung; Grabschmuck kann nur an der von ihr bestimmten Stelle abgelegt werden. | 0,00 € | 1.990,00 € | 1.990,00 € | 20 J. | lfd. Nr. 24 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 13 Absatz 2 Buchstabe n, Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 5, Paragraf 11 Absatz 1 und Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 |
37 weitere Gebühren in der Satzung von Duisburg
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bestattung von Totgeburten und Kindern bis zu 2 Jahren, einschließlich Grabanfertigung und Grabschließung | 79,00 € | lfd. Nr. 18 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Bestattung von Verstorbenen über 2 Jahren und bis zu 5 Jahren, einschließlich Grabanfertigung und Grabschließung | 579,00 € | lfd. Nr. 19 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Bestattung von Verstorbenen über 5 Jahren, einschließlich Grabanfertigung und Grabschließung | 1.029,00 € | lfd. Nr. 20 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Bestattung von Verstorbenen über 5 Jahren an einem Samstag | 1.161,00 € | lfd. Nr. 21 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Urnenbeisetzung einschließlich Grabanfertigung und Grabschließung | 450,00 € | lfd. Nr. 22 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Urnenbeisetzung an einem Samstag | 551,00 € | lfd. Nr. 23 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Ascheverstreuung im Streufeld | 1.990,00 € | lfd. Nr. 24 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Urnenbeisetzung im Kolumbarium | 134,00 € | lfd. Nr. 25 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Einäscherung von Verstorbenen über 5 Jahren, ohne Umsatzsteuer | 405,00 € | lfd. Nr. 36 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Einäscherung von Verstorbenen bis zu 5 Jahren, ohne Umsatzsteuer | 226,00 € | lfd. Nr. 37 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Sofortige Einäscherung, ohne Umsatzsteuer | 504,00 € | lfd. Nr. 38 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Wiedererwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte jeglicher Art, je Jahr | ein Zwanzigstel der im Zeitpunkt des Wiedererwerbs für den Ersterwerb gültigen Gebühr, also 84,20 bis 166,65 Euro je Jahr und Stelle | lfd. Nr. 17 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Nutzungsrecht an der Fläche für das Aufstellen eines Grabmals außerhalb der Grabstätte, einmalig | 167,00 € | lfd. Nr. 16 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Trauerhallennutzung | 255,00 € | lfd. Nr. 26 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Trauerhallennutzung an einem Samstag | 354,00 € | lfd. Nr. 27 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Nutzung des Kapellenvorplatzes oder eines anderen Treffpunktes am Friedhof | 94,00 € | lfd. Nr. 28 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Nutzung des Kapellenvorplatzes oder eines anderen Treffpunktes an einem Samstag | 126,00 € | lfd. Nr. 29 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Urnenfeierraum | 70,00 € | lfd. Nr. 30 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Benutzung der Abschiedsräume | 205,00 € | lfd. Nr. 31 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Benutzung der Kühlräume am Waldfriedhof oder am Krematorium | 169,00 € | lfd. Nr. 32 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen | 169,00 € | lfd. Nr. 33 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Benutzung des Raumes der Erinnerung, je Monat | 35,00 € | lfd. Nr. 34 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Beisetzung einer Grabbeigabe | 209,00 € | lfd. Nr. 35 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Versand einer Urne | die Gebühr ergibt sich aus den aktuell gültigen Versandgebühren der Versanddienstleister, zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach lfd. Nr. 52 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer | lfd. Nr. 39 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Ausgrabung von Verstorbenen bis 5 Jahren | 1.112,00 € | lfd. Nr. 40 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Ausgrabung von Verstorbenen über 5 Jahren | 2.469,00 € | lfd. Nr. 41 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Wiederbeisetzung von Verstorbenen bis 5 Jahren | 579,00 € | lfd. Nr. 42 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Wiederbeisetzung von Verstorbenen über 5 Jahren | 1.029,00 € | lfd. Nr. 43 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Ausgrabung einer Asche | 624,00 € | lfd. Nr. 44 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Wiederbeisetzung einer Asche | 450,00 € | lfd. Nr. 45 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Genehmigung von liegenden Grabmalen, Steineinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen | 69,00 € | lfd. Nr. 46 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Genehmigung von stehenden Grabmalen | 99,00 € | lfd. Nr. 47 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Genehmigung von Sonderbauten | 249,00 € | lfd. Nr. 48 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Genehmigung von Sargkammern, je Grab | 329,00 € | lfd. Nr. 49 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Genehmigung für das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen durch Besucher | 69,00 € | lfd. Nr. 50 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Übertragung des Nutzungsrechts | 25,00 € | lfd. Nr. 51 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
| Sonstige Gestattungen und Erlaubnisse sowie allgemeine Verwaltungstätigkeiten | 69,00 € | lfd. Nr. 52 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 |
Was ein Grab in Duisburg über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
7.558,00 €
Reihengrabstätte für Särge, Verstorbene über 5 Jahre in Duisburg, über 20 Jahre, das sind 377,90 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die Gemeindelfd. Nr. 2 und lfd. Nr. 20 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 sowie Paragraf 14 Absatz 1, Paragraf 25 Absatz 3 und Paragraf 26 Nummer 2 der Friedhofssatzung WBD.07 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025 | 1.329,00 € |
| Bestattunglfd. Nr. 18 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung WBD.08 der Wirtschaftsbetriebe Duisburg in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026 | 1.029,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 2.358,00 € |
Die günstigste Erdbestattung in Duisburg. Reihengrabstätten sind nach Paragraf 14 Absatz 1 der Friedhofssatzung Grabstätten mit jeweils einem Grab, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden; nach Ablauf der Ruhezeit werden sie eingeebnet, und ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausdrücklich nicht möglich. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist nach Paragraf 25 Absatz 3 der Friedhofssatzung bei Reihengrabstätten verantwortlich, wer die Bestattung angemeldet hat, bei Wahlgrabstätten der jeweils Nutzungsberechtigte; dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. Paragraf 26 Nummer 2 schreibt die Gestaltung vor: Einfassungen aus niedrigen Heckenpflanzen oder Stein bis zehn Zentimeter Höhe, die Grabfläche mit bodendeckenden Gehölzen, Stauden, Gräsern und Wechselbepflanzung.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: WBD.08 Friedhofsgebührensatzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg mit dem Gebührentarif, Lesefassung, vom 09.12.2021 in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
14 Fragen, die die Satzung von Duisburg offenlässt
- Die erfasste Fassung ist die 4. Änderung vom 04.12.2025, beschlossen vom Verwaltungsrat der Wirtschaftsbetriebe Duisburg, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 51/2025 vom 31.12.2025 auf den Seiten 861 bis 865 und in Kraft seit dem 01.01.2026. Damit sie nicht von einer jüngeren verdeckt wird, wurden am 05.09.2026 alle 25 Ausgaben des Amtsblatts 2026 durchgesehen, von Nr. 1 vom 15.01.2026 bis Nr. 25 vom 14.08.2026. Das Wort Friedhof kommt darin nur in der Ausgabe 1 vor, wo Nutzungsrechte an namentlich genannten Grabstätten ablaufen, und in der Ausgabe 18 in einer Sache, die einen Kleintierfriedhof betrifft. Eine 5. Änderung der Gebührensatzung gibt es nicht, und die Friedhofssatzung steht weiterhin in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024.
- Der Träger stellt dieselbe Satzung an zwei Stellen mit sehr unterschiedlicher Sorgfalt ins Netz. Der Downloadbereich der Friedhofsverwaltung bietet unter dem Dateinamen der Gebührensatzung in Wahrheit nur den Gebührentarif an, und zwar als zweiseitigen Bildausdruck einer Tabellenkalkulation ohne Textebene, erzeugt am 06.01.2026 aus einer Datei namens Kopie von Gebührentarif FH_Krematorium 2026. Die vollständige Lesefassung mit den Paragrafen 1 bis 5 liegt auf dem Medienserver des Trägers. Wir haben beide gegen die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt geprüft: Alle 52 Positionen stimmen auf den Cent überein. Der Bildausdruck ist sogar ausführlicher, denn er nennt für die drei Einäscherungsgebühren zusätzlich den Bruttobetrag von 481,95, 268,94 und 599,76 Euro, den die Lesefassung weglässt.
- Die Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten steht nirgends als Zahl. Paragraf 15 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofssatzung sagt nur, die Dauer des Nutzungsrechts betrage beim Ersterwerb mindestens 20 und höchstens 60 Jahre. Die eingetragenen 20 Jahre sind aus dem Tarif gerechnet, und die Probe geht bei allen neun Wahlgrabarten auf: Die Spalte jährliche Gebühr bei Verlängerung ist jedes Mal genau ein Zwanzigstel der Erwerbsgebühr, 1.838 zu 91,90, 2.595 zu 129,75, 1.983 zu 99,15, 2.781 zu 139,05, 2.849 zu 142,45, 1.684 zu 84,20, 2.570 zu 128,50, 2.845 zu 142,25 und 3.333 zu 166,65. Dazu passt die laufende Nummer 17, die für den Wiedererwerb je Jahr ein Zwanzigstel verlangt. Was ein Ersterwerb über 20 Jahre hinaus kostet, sagt der Tarif nicht.
- Die Ruhezeiten stehen nicht in der Gebührensatzung, sondern in Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofssatzung WBD.07: 20 Jahre für Verstorbene und Totenaschen, 15 Jahre bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, zehn Jahre bei Tot- und Fehlgeburten. Die Gebührensatzung nennt überhaupt keine Frist.
- Der Tarif trennt die Grabstätte von der Bestattung, und deshalb steht bei den meisten Grabarten dieselbe Beisetzungsgebühr. Sie beträgt 1.029 Euro für einen Sarg nach lfd. Nr. 20, 450 Euro für eine Urne nach lfd. Nr. 22 und 134 Euro im Kolumbarium nach lfd. Nr. 25; an einem Samstag kommen 132 Euro beim Sarg und 101 Euro bei der Urne hinzu. Wer den Preis eines Grabes vergleicht, muss also immer beide Positionen zusammenrechnen.
- Als pflegefrei sind sieben Grabarten geführt, und alle sieben stehen namentlich in einem einzigen Satz. Paragraf 25 Absatz 5 der Friedhofssatzung sagt, die Herrichtung und Pflege der Rasenwahlgrabstätten, Rasenreihengrabstätten, anonymen Reihengrabstätten, Aschestreufelder sowie der Baumwahlgrabstätten erfolge ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Für alle übrigen Grabstätten verteilt Absatz 3 die Verantwortung an die Angehörigen: bei Reihengrabstätten an den, der die Bestattung angemeldet hat, bei Wahlgrabstätten an den Nutzungsberechtigten. Paragraf 15 Absatz 11 sagt es für Wahlgräber noch einmal.
- Das Kolumbarium fällt durch beide Absätze hindurch. Paragraf 25 Absatz 3 zählt die Grabarten auf, deren Pflege den Angehörigen obliegt, und nennt Kolumbarien nicht; Absatz 5 zählt die auf, die die Friedhofsverwaltung übernimmt, und nennt sie auch nicht. Im ganzen Satzungstext kommen Kolumbarien nur zweimal vor, beide Male in einer Aufzählung von Grabstättenarten. Es gibt weder Gestaltungsvorschriften für die Verschlussplatte noch eine Regel über die Zahl der Urnen je Kammer. Wir führen die Ruhestätte deshalb nicht als pflegefrei: Es fehlt die Stelle, an der die Verwaltung die Pflege übernimmt. Schweigen ist kein Beleg, und es ist bei der teuersten Grabart der Satzung besonders auffällig.
- Vier Grabstättenarten der Friedhofssatzung haben keine eigene Tarifposition. Paragraf 13 Absatz 2 nennt unter Buchstabe i Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Mensch und Tier, unter Buchstabe m Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen und unter Buchstabe p Grabstätten mit privatrechtlichem Pflegevertrag; dazu kommen Ehrengrabstätten nach Buchstabe q, deren Anlage und Unterhaltung nach Paragraf 18 ausschließlich dem Träger obliegt. Für keine dieser vier nennt der Gebührentarif einen Erwerbsbetrag. Die eigene Grabartenübersicht des Trägers mit Stand November 2025 führt gleichwohl ein Urnengemeinschaftsgrab und eine Bestattung Mensch und Tier als vergebene Grabarten auf, dazu ein Moslemisches Feld, das in der Friedhofssatzung überhaupt nicht vorkommt.
- Bei den Grabstätten mit privatrechtlichem Pflegevertrag handelt es sich um die drei Memoriam Gärten auf dem Waldfriedhof, dem Friedhof Trompet und dem Parkfriedhof. Die Anlage wird nach Angabe des Trägers durch eine Arbeitsgemeinschaft Duisburger Friedhofsgärtnereien unterhalten und gepflegt, allein der Memoriam Garten auf dem Waldfriedhof bietet sechzehn Grabmöglichkeiten für Särge und Urnen. Was dort zu zahlen ist, steht nicht in der Gebührensatzung, sondern im Vertrag mit den Gärtnereien. Diese Gräber sind deshalb weder erfasst noch als pflegefrei geführt.
- Für die Wahlgrabstätte für die Beisetzung von Mensch und Tier lässt sich der Preis nur zur Hälfte bestimmen. Paragraf 15 Absatz 3 der Friedhofssatzung erlaubt dort je Grabstelle bis zu vier Urnen mit den Aschen von Haus- oder Heimtieren, und zwar als Grabbeigaben in biologisch abbaubaren Urnen; ein dem Tod des Tierhalters vorausgegangenes Begräbnis des Tieres ist ausgeschlossen. Der Tarif kennt unter lfd. Nr. 35 die Beisetzung einer Grabbeigabe für 209 Euro, aber keine eigene Erwerbsgebühr für diese Grabart. Welche der neun Wahlgrabpositionen dafür gilt, sagt weder die Satzung noch die Grabartenübersicht.
- Die eingetragenen Beträge sind die Nettobeträge des Tarifs. Paragraf 2 Satz 3 der Gebührensatzung sagt, dass zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben wird, sofern und soweit verbindlich festgestellt wird, dass ein gebührenpflichtiger Sachverhalt ihr zu unterwerfen ist. Ausdrücklich ausgewiesen ist das bei den Einäscherungen unter den laufenden Nummern 36 bis 38 und beim Urnenversand unter Nummer 39. Die Einäscherung ist in keiner Grabart eingerechnet, weil sie keine Friedhofsgebühr im engeren Sinn ist und weil die Feuerbestattungsanlage nach Paragraf 1 der Gebührensatzung als eigene Einrichtung geführt wird; sie kostet für Verstorbene über fünf Jahren 405 Euro netto und 481,95 Euro brutto.
- Die Ascheverstreuung im Streufeld ist hier erstmals als eigene Grabart geführt. Sie hat keine Erwerbsposition, sondern nur die Bestattungsgebühr nach lfd. Nr. 24, und deshalb steht bei ihr 0 Euro Nutzungsgebühr. Das ist kein fehlender Wert: Paragraf 17 Absatz 5 der Friedhofssatzung beschreibt das Einbringen der Asche auf oder unter der Grasnarbe, ohne dass ein Nutzungsrecht entsteht. Bemerkenswert ist der Preis. Mit 1.990 Euro ist die Verstreuung teurer als jede gewöhnliche Urnenbeisetzung samt Grab und liegt nur 99 Euro unter dem pflegefreien Urnenreihengrab im Rasen.
- Zwei der 17 städtischen Friedhöfe vergeben keine neuen Gräber mehr. Die Grabartenübersicht des Trägers vermerkt, dass auf dem Friedhof Ostacker im Neuen Teil, auf dem Friedhof Eisenbahnstraße und auf dem Friedhof Ehingen seit dem 01.11.2007 und auf dem Friedhof Essenberg seit dem 01.08.2013 keine neuen Reihen- und Wahlgrabstätten mehr vergeben werden. Die Gebührensatzung selbst unterscheidet nicht nach Friedhof; sie nennt für jede Grabart im ganzen Stadtgebiet denselben Betrag.
- Eigene Öffnungszeiten und eine eigene E-Mail-Adresse der Friedhofsverwaltung veröffentlicht der Träger nicht. Die Seite der Ansprechpersonen nennt für alle 17 Friedhöfe dieselbe Rufnummer 0203 283-3000 und daneben je Friedhof eine zweite Nummer sowie einen Namen; eingetragen ist die Anschrift der Verwaltung Waldfriedhof, Düsseldorfer Straße 601, die auch das Krematorium beherbergt. Die E-Mail-Adresse stammt aus dem Impressum und ist die allgemeine Adresse der Wirtschaftsbetriebe Duisburg, nicht die der Friedhofsverwaltung.
Friedhöfe in Duisburg und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 38 Friedhöfe in DuisburgLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt am Main25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- WBD.08 Friedhofsgebührensatzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg mit dem Gebührentarif, Lesefassung vom 09.12.2021 in der Fassung der 4. Änderung vom 04.12.2025, gültig ab 01.01.2026
- WBD.07 Friedhofssatzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg, Lesefassung vom 09.12.2021 in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 38/2024, S. 552 bis 557, gültig ab 01.01.2025
- Amtliche Bekanntmachung der 4. Änderung der Friedhofsgebührensatzung im Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 51/2025 vom 31.12.2025, Seiten 861 bis 865, Beschluss des Verwaltungsrates vom 04.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026; der abgedruckte Gebührentarif stimmt in allen 52 Positionen zeichengleich mit der Lesefassung überein
- Amtsblatt für die Stadt Duisburg, Jahrgang 2026 alle 25 Ausgaben von Nr. 1 vom 15.01.2026 bis Nr. 25 vom 14.08.2026, am 05.09.2026 vollständig durchgesehen; keine 5. Änderung der Gebührensatzung und keine Änderung der Friedhofssatzung
- Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der WBD-AöR ab 01.01.2026, Bildfassung im Downloadbereich der Friedhofsverwaltung zwei Seiten ohne Textebene, erzeugt am 06.01.2026 aus einer Tabellenkalkulation; sie trägt die laufenden Nummern 1 bis 52 und nennt zusätzlich die Einäscherungsgebühren einschließlich Mehrwertsteuer
- Grabarten auf den 17 städtischen Friedhöfen, Übersicht der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Stand November 2025, führt je Friedhof auf, welche der 19 Grabarten dort vergeben werden
- Memoriam Gärten in Duisburg, Seite der Friedhofsverwaltung Stand 05.09.2026, nennt die drei Anlagen auf dem Waldfriedhof, dem Friedhof Trompet und dem Parkfriedhof und die Arbeitsgemeinschaft der Friedhofsgärtnereien als Trägerin der Pflege
- WBD Friedhöfe, Downloadbereich und Ansprechpersonen Stand 05.09.2026, bietet die Friedhofssatzung ab 01.01.2025 und die Friedhofsgebührensatzung ab 01.01.2026 an und nennt die Verwaltung Waldfriedhof als zentrale Anlaufstelle
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.