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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Frankfurt am Main, Hessen, AGS 06412000

Friedhofsgebühren in Frankfurt am Main, jede Position mit Paragraf

Die Beträge stammen aus Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main mit Gebührenverzeichnis, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024 unter Paragraf 5549, ausgefertigt am 16.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 24.12.2024, Nr. 52, 155. Jahrgang, Seiten 969 bis 974, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat nach Paragraf 4 die Fassung vom 19.12.2022 abgelöst. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Frankfurt am Main und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Frankfurt am Main, Grünflächenamt, Abteilung Friedhofsangelegenheiten.

788,00 €
Günstigste Grabart in der Satzung

Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige, mit Beisetzung

13.919,00 €
Teuerste Grabart in der Satzung

Ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) ohne Aufbau, mit Beisetzung

25
Grabarten in der Satzung
20 Jahre
Ruhefrist, Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen im Regelfall

Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsordnung vom 16.12.2024

Was ein Grab in Frankfurt am Main kostet

Kurz beantwortet

Die Gebührensatzung von Frankfurt am Main führt 25 Grabarten. Die günstigste ist Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige mit 788,00 €, die teuerste Ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) ohne Aufbau mit 13.919,00 €. Beide Beträge zählen Grabnutzung und Beisetzung zusammen. Grundlage ist Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main mit Gebührenverzeichnis, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024 unter Paragraf 5549, ausgefertigt am 16.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 24.12.2024, Nr. 52, 155. Jahrgang, Seiten 969 bis 974, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat nach Paragraf 4 die Fassung vom 19.12.2022 abgelöst.

Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.

11 Grabarten für die Erdbestattung in Frankfurt am Main

Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) ohne AufbauDas teuerste Grab der Stadt. Ziffer 5.1.1.4 nennt 10.405 Euro ausdrücklich zusätzlich zur Gebühr für die Erdwahlgrabstätte; hier steht die Summe aus 10.405 und den 1.855 Euro der Ziffer 5.1.1.1. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung darf nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Erlaubnis ausgemauert werden, und nach Absatz 2 muss das Nutzungsrecht dann für 40 statt 25 Jahre erworben werden. Dazu passt die Ruhefrist: Paragraf 11 Absatz 3 setzt in einer Gruft 35 Jahre für Erdbestattungen und 20 Jahre für Urnenbeisetzungen. Mit der Gebühr sind nach dem Absatz unter Ziffer 5.1.1.5 die Zulassung der Ausmauerung für 40 Jahre und die spätere Beseitigung der Gruft abgegolten. Mit Aufbau, also etwa mit einer Grabkapelle, nennt Ziffer 5.1.1.5 statt 10.405 Euro 17.164 Euro. Der jährliche Satz für die Ausmauerung beträgt nach Ziffer 5.3 Buchstabe a 260,13 Euro; mal 40 Jahre ergibt das 10.405,20 Euro, also den genannten Betrag. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.12.260,00 €1.659,00 €13.919,00 €40 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.4 zusammen mit 5.1.1.1, dazu 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 18 und Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
ErdreihengrabstätteDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt und mit 2.841 Euro die zweitgünstigste Erdbestattung. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Reihe nach belegt, die Reihenfolge bestimmt das Amt, und eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich; deshalb steht hier auch kein Jahressatz in Ziffer 5.3. In jeder Reihengrabstätte wird nach Absatz 2 grundsätzlich nur eine verstorbene Person bestattet. Das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 erst mit der Zahlung und endet mit dem Ablauf der Ruhefrist von zwanzig Jahren. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung rechnet bei dieser Grabart sogar die Wege zwischen den Grabstätten anteilig zur Grabstätte und lässt sie von der nutzungsberechtigten Person anlegen und unterhalten. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.1.182,00 €1.659,00 €2.841,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.1.1 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie einzige Grabart der Stadt, die eine kürzere Ruhefrist trägt: Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofsordnung setzt für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr fünfzehn statt zwanzig Jahre, und Ziffer 5.2.1.2 des Gebührenverzeichnisses schreibt diese Nutzungsdauer ausdrücklich neben den Betrag. Sowohl die Nutzungsgebühr von 385 Euro als auch die Bestattungsgebühr von 1.069 Euro nach Ziffer 2.1.2 liegen unter denen für Erwachsene. Auf den Friedhöfen Bergen, Enkheim und Rödelheim gilt nach Paragraf 11 Absatz 2 stattdessen eine Ruhefrist von zwanzig Jahren. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung rechnet bei dieser Grabart sogar die Wege zwischen den Grabstätten anteilig zur Grabstätte und lässt sie von der nutzungsberechtigten Person anlegen und unterhalten. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.385,00 €1.069,00 €1.454,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.1.2 und 2.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe b und Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-BestattungspflichtigeMit 788 Euro das günstigste Grab in Frankfurt, aber nur für einen eng umrissenen Fall. Nicht-Bestattungspflichtige sind nach Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsordnung Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von höchstens 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche tot geboren wurden; für sie besteht keine Bestattungspflicht. Deshalb trägt diese Grabart das Merkmal nurKinder. Sie ist pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 22 Absatz 2: Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und in deren Verantwortung unterhalten; individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 fünfzehn Jahre.239,00 €549,00 €788,00 €15 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.1.3 und 2.1.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 22 und Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
RasenerdreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab der Stadt. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. Gegenüber der gewöhnlichen Erdreihengrabstätte nach Ziffer 5.2.1.1 kostet die Pflege damit 621 Euro Aufschlag auf zwanzig Jahre, also rund 31 Euro im Jahr. Die Grabstätte kann nach Paragraf 19 Absatz 5 mit einer individuellen Grabplatte versehen werden; sie zu genehmigen kostet nach Ziffer 1.5 einmalig 101 Euro.1.803,00 €1.659,00 €3.462,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.1.4 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe c der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Erdreihengrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldMit 2.768 Euro die günstigste Erdbestattung in Frankfurt, und genau deshalb die Zeile, bei der man am leichtesten falsch rechnet. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Wer diese Grabart wählt, zahlt also die 2.768 Euro an die Stadt und darüber hinaus einen Pflegepreis, den nur der Gärtnervertrag nennt. Die Nutzungsgebühr liegt um 73 Euro unter der gewöhnlichen Erdreihengrabstätte, weil das Feld als Ganzes gestaltet wird.1.109,00 €1.659,00 €2.768,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.1.5 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe d der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Erdwahlgrabstätte als EinzelgrabstätteDas klassische Wahlgrab. Der Unterschied zum Reihengrab ist nicht die Ausstattung, sondern das Recht: Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung wird die Lage im Einvernehmen mit der erwerbenden Person bestimmt, und nach Absatz 5 darf die nutzungsberechtigte Person bestimmen, wer dort bestattet wird. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre, also fünf Jahre mehr als die Ruhefrist. In einer Einzelerdwahlgrabstätte können nach Paragraf 17 Absatz 2 eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen stattfinden. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 74,20 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.855 Euro der Ziffer 5.1.1.1 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung rechnet bei dieser Grabart sogar die Wege zwischen den Grabstätten anteilig zur Grabstätte und lässt sie von der nutzungsberechtigten Person anlegen und unterhalten. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.1.855,00 €1.659,00 €3.514,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.1, 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Erdwahlgrabstätte als DoppelgrabstätteZwei nebeneinanderliegende Grabstellen unter einem Nutzungsrecht. In ihnen können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung zwei Erdbestattungen nebeneinander und bis zu acht Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Der Betrag ist nicht das Doppelte des Einzelgrabes, sondern nur das 1,6-fache: 2.971 statt 3.710 Euro. Der angegebene Preis enthält eine Bestattungsgebühr; jede weitere Bestattung in derselben Grabstätte kostet erneut 1.659 Euro nach Ziffer 2.1.1 oder 1.046 Euro nach Ziffer 2.2.1. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 118,84 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 2.971 Euro der Ziffer 5.1.1.2 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.2.971,00 €1.659,00 €4.630,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.2, 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Erdwahlgrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldDas günstigste Erdwahlgrab der Stadt, um 335 Euro unter dem gewöhnlichen Einzelwahlgrab. Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung können darin eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden, also genau so viele wie im gewöhnlichen Einzelwahlgrab. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 60,80 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.520 Euro der Ziffer 5.1.1.6 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit.1.520,00 €1.659,00 €3.179,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.6, 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 Absatz 2 und 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
RaseneinzelerdwahlgrabstätteDas pflegefreie Gegenstück zum Einzelwahlgrab, um 685 Euro teurer. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. In einer Anlage mit zentraler Ablagemöglichkeit können nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe a eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen stattfinden. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 101,60 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 2.540 Euro der Ziffer 5.1.1.7 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit.2.540,00 €1.659,00 €4.199,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.7, 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
RasendoppelerdwahlgrabstätteZwei Rasengrabstellen unter einem Nutzungsrecht, nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsordnung für zwei Erdbestattungen nebeneinander und bis zu acht Urnenbeisetzungen. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 179,08 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 4.477 Euro der Ziffer 5.1.1.8 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit.4.477,00 €1.659,00 €6.136,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.8, 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024

14 Grabarten für die Urne in Frankfurt am Main

Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.

GrabartNutzungBeisetzungSummeDauerFundstelle
Urnenreihengrabstätte für Beisetzungen in der ErdeDie günstigste frei wählbare Grabart in Frankfurt, 1.525 Euro für Nutzung und Beisetzung zusammen. Auffällig ist die Verteilung: Die Grabnutzung kostet 479 Euro, die Beisetzung nach Ziffer 2.2.1 aber 1.046 Euro, also mehr als das Doppelte. In dieser Gebühr stecken nach dem Absatz unter Ziffer 2.2.1 die Überführung der Urne innerhalb des Stadtgebietes, das Ausheben und Schliessen der Grabstätte, das Einsenken, das Notkreuz, die Aufbewahrung der Urne und der Transport des Blumenschmucks von der Trauerfeier zum Grab. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 15 Absatz 1 nicht möglich. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung rechnet bei dieser Grabart sogar die Wege zwischen den Grabstätten anteilig zur Grabstätte und lässt sie von der nutzungsberechtigten Person anlegen und unterhalten. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.479,00 €1.046,00 €1.525,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.2.1 und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe f und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Urnenwahlgrabstätte für Beisetzungen in der ErdeIn einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden, und jede weitere Beisetzung kostet erneut 1.046 Euro nach Ziffer 2.2.1. Wer das ausnutzt, zahlt die Grabnutzung also einmal und die Beisetzung viermal. Das Nutzungsrecht läuft 25 Jahre und kann nach Paragraf 16 Absatz 6 nur für die gesamte Grabstätte und nur auf Antrag in Textform verlängert werden; die Laufzeit darf dabei 25 Jahre nicht überschreiten. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 71,92 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.798 Euro der Ziffer 5.1.2.1 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung rechnet bei dieser Grabart sogar die Wege zwischen den Grabstätten anteilig zur Grabstätte und lässt sie von der nutzungsberechtigten Person anlegen und unterhalten. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.1.798,00 €1.046,00 €2.844,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.1, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 3 und Paragraf 16 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
RasenurnenreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab, das jede Person wählen kann, mit 2.031 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte beträgt 506 Euro auf zwanzig Jahre, also gut 25 Euro im Jahr. Das ist der Preis, den die Stadt in Frankfurt für die Rasenpflege eines Urnengrabes verlangt.985,00 €1.046,00 €2.031,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.2.2 und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe g der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Urnenreihengrabstätte im TrauerhainEine Urne unmittelbar neben einem Baum, auf einer Rasen- oder Wiesenfläche. Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt für den Trauerhain im Wortlaut, die Grabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasen- oder Wiesenfläche angelegt und unterhalten. Absatz 5 untersagt daneben jegliche Form der Grabpflege durch die Angehörigen. Beides zusammen trägt hier das Merkmal pflegefrei. Der Absatz unter Ziffer 5.2.2.3 des Gebührenverzeichnisses sagt ausserdem, die Gebühr enthalte ein Namensschild mit den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person, und wer darauf verzichte, habe keinen Anspruch auf eine Ermässigung. Für Reihengrabstätten im Trauerhain stellt die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 20 Absatz 4 einen Gedenkstein zur Verfügung; die Tafel bringt sie auf Antrag selbst an. In einer Reihengrabstätte im Trauerhain kann nach Absatz 3 nur eine Urne beigesetzt werden.1.073,00 €1.046,00 €2.119,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.2.3 und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 20 Absatz 2 bis 5 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Urnenreihengrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldLiegt mit 1.825 Euro um 300 Euro über der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte und um 206 Euro unter dem Rasenurnenreihengrab, und ist damit die Zeile, an der sich der Unterschied zwischen städtischer Pflege und Gärtnerpflege am besten ablesen lässt. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Beim Rasengrab zahlt man den Aufschlag an die Stadt und ist fertig, hier zahlt man einen kleineren Aufschlag an die Stadt und darüber hinaus den Gärtnervertrag.779,00 €1.046,00 €1.825,00 €20 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.2.4 und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Urnenkammer als EinzelgrabstätteDie einzige Grabart ausser der Doppelkammer, bei der die Beisetzung nicht 1.046, sondern nur 821 Euro kostet: Ziffer 2.2.2 gilt für die Beisetzung in einer Kammer oder Röhre, und in ihr stecken nach dem Absatz darunter die Überführung der Urne, die Beisetzung in der Kammer, die Aufbewahrung der Urne und der Transport des Blumenschmucks, nicht aber das Ausheben und Schliessen einer Grabstätte. In einer Einzelurnenkammer kann nach Paragraf 17 Absatz 4 eine Urne beigesetzt werden. Die Grabplatte, die die Kammer verschliesst, muss die nutzungsberechtigte Person nach Paragraf 27 Absatz 8 umgehend nach der Beisetzung einbringen; ihre Genehmigung kostet nach Ziffer 1.5 einmalig 101 Euro. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 112,72 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 2.818 Euro der Ziffer 5.1.2.2 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.2.818,00 €821,00 €3.639,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.2, 5.3 Buchstabe b und 2.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 4 und Paragraf 27 Absatz 8 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Urnenkammer als DoppelgrabstätteEine Kammer für zwei Urnen nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofsordnung. Die Beisetzung kostet auch hier nur 821 Euro nach Ziffer 2.2.2, fällt aber für jede der beiden Urnen an. Wer die Kammer als Mehrfachgrabstätte erweitern will, zahlt nach Ziffer 5.1.2.4 je weiterer Einheit 1.807 Euro zusätzlich zu diesem Betrag. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 185,00 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 4.625 Euro der Ziffer 5.1.2.3 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.4.625,00 €821,00 €5.446,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.3, 5.3 Buchstabe b und 2.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Rasenurnenwahlgrabstätte mit zentraler AblagemöglichkeitDie günstigere der beiden Rasenurnenwahlgrabstätten, weil der Grabschmuck hier nur an einer zentralen Stelle des Feldes abgelegt werden darf und nicht am einzelnen Grab. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. Beigesetzt werden können nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe c bis zu vier Urnen. Der Unterschied zur Ausführung mit individueller Ablagemöglichkeit beträgt genau 158 Euro. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 56,76 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.419 Euro der Ziffer 5.1.2.5 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit.1.419,00 €1.046,00 €2.465,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.5, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Rasenurnenwahlgrabstätte mit individueller AblagemöglichkeitHier darf der Grabschmuck an jeder einzelnen Grabstätte abgelegt werden, und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsordnung nimmt genau diese Rasengrabstätten vom sonst geltenden Dekorationsverbot aus. Nach Paragraf 27 Absatz 7 darf eine bodengleiche Grabplatte von 0,50 mal 0,50 Meter und 8 Zentimeter Stärke eingebracht werden. Beigesetzt werden können nach Paragraf 19 Absatz 3 bis zu vier Urnen. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 63,08 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.577 Euro der Ziffer 5.1.2.6 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit.1.577,00 €1.046,00 €2.623,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.6, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 3 und Paragraf 27 Absatz 7 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Urnenwahlgrabstätte im TrauerhainAnders als die Reihengrabstätte im Trauerhain nimmt diese Grabart nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen auf, und nach Absatz 4 kann sie mit einer individuellen Grabplatte versehen werden statt mit dem gemeinsamen Gedenkstein. Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt für den Trauerhain im Wortlaut, die Grabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasen- oder Wiesenfläche angelegt und unterhalten. Absatz 5 untersagt daneben jegliche Form der Grabpflege durch die Angehörigen. Beides zusammen trägt hier das Merkmal pflegefrei. Sie kostet 414 Euro mehr als die Reihengrabstätte im Trauerhain. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 59,48 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.487 Euro der Ziffer 5.1.2.7 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit.1.487,00 €1.046,00 €2.533,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.7, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 20 Absatz 2 bis 4 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Urnenwahlgrabstätte im TrauerwaldDie einzige Wahlgrabstätte, in der nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung nur eine einzige Urne beigesetzt werden darf, obwohl sie ein Wahlgrab ist. Die Beisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt, und die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. Der Absatz unter Ziffer 5.1.2.8 sagt, die Gebühr enthalte ein Namensschild mit den Geburts- und Sterbedaten; wer es nicht will, zahlt trotzdem denselben Betrag. Zur Pflege: Paragraf 20 Absatz 5 untersagt jegliche Form der Grabpflege, es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, und die Präambel der Friedhofsordnung nennt dieses Angebot ausdrücklich das pflegefreie Grab unter Bäumen. Darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Anders als beim Trauerhain steht im Satzungstext für den Trauerwald allerdings nicht das Wort unterhalten; das ist unter den Lücken vermerkt. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 57,28 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.432 Euro der Ziffer 5.1.2.8 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit.1.432,00 €1.046,00 €2.478,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.8, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 20 Absatz 1 und 5 und die Präambel der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Familienurnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldDie grösste der drei gärtnerbetreuten Urnenwahlgrabstätten. Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung staffelt sie nach der Zahl der Urnen: vier bei der Familien-, zwei bei der Partner- und eine bei der Einzelgrabstätte. Der Aufpreis von der Einzel- zur Familiengrabstätte beträgt 213 Euro, also gut 100 Euro je zusätzlicher Urne, während jede Beisetzung selbst erneut 1.046 Euro nach Ziffer 2.2.1 kostet. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 46,96 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.174 Euro der Ziffer 5.1.2.9 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit.1.174,00 €1.046,00 €2.220,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.9, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Partnerurnenwahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldFür zwei Urnen nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung, gedacht für ein Paar. Sie kostet nur 63 Euro mehr als die Einzelgrabstätte desselben Feldes und ist damit die günstigste Möglichkeit in Frankfurt, zwei Urnen unter einem Nutzungsrecht zu vereinen. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 40,96 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.024 Euro der Ziffer 5.1.2.10 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit.1.024,00 €1.046,00 €2.070,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.10, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Einzelurnenwahlgrabstätte für eine Urne im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldDas günstigste Urnenwahlgrab der Stadt, um 837 Euro unter der gewöhnlichen Urnenwahlgrabstätte nach Ziffer 5.1.2.1. Der Unterschied erklärt sich mit der Zahl der Urnen: hier eine, dort bis zu vier. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 38,44 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 961 Euro der Ziffer 5.1.2.11 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit.961,00 €1.046,00 €2.007,00 €25 J.Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.11, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024

26 weitere Gebühren in der Satzung von Frankfurt am Main

Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.

PositionBetragFundstelle
Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.659,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.069,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Erdbestattung von Nicht-Bestattungspflichtigen nach Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsordnung549,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Urnenbeisetzung in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte in einer Erdgrabstätte1.046,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Urnenbeisetzung in einer Kammer oder Röhre821,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Übertragung eines Nutzungsrechtes90,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Erteilung oder Ablehnung einer Ausnahme nach Paragraf 38 Absatz 3 der Friedhofsordnung67,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf Umbettung oder Ausgrabung314,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Antrag zur Genehmigung eines stehenden Grabmals über 50 cm Höhe oder einer sonstigen Grabausstattung über 50 cm Höhe135,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Antrag zur Genehmigung eines Grabmals bis 50 cm Höhe, einer Grabmalplatte, einer Grabplatte für Urnenkammern, einer Einfassung oder einer Abdeckung101,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 1.5 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Ausgrabung eines Sarges vor Ablauf der Ruhefrist2.555,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Ausgrabung eines Sarges nach Ablauf der Ruhefrist2.107,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Ausgrabung und Entnahme einer Urne822,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer oder mehrerer Urnen in derselben Grabstätte1.046,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Trauerhalle Kategorie A für eine Trauerfeier, 30 Minuten; Kategorie A sind Hauptfriedhof, Südfriedhof, Nieder-Eschbach und Parkfriedhof Heiligenstock280,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.1 bis 4.1.4 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Trauerhalle Kategorie B für eine Trauerfeier, 30 Minuten; Kategorie B sind 28 Friedhöfe und Aussegnungsräume, darunter Bornheim, Höchst, Niederrad und Bockenheim258,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.5 bis 4.1.8 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 35 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Trauerhalle Kategorie C für eine Trauerfeier, 30 Minuten; Kategorie C sind Eckenheim, Preungesheim, Berkersheim, Rödelheim, Hausen und drei Aussegnungsräume nur für Urnen44,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.9 bis 4.1.12 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 35 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024
Nutzung der Trauerhalle oder des Aussegnungsraumes ohne Trauerfeier im Rahmen einer Bestattung, je 15 Minuten140,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.1 bis 4.2.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Nutzung des Totenhauses zur Aufbewahrung eines Sarges je angefangenem Kalendertag mit einfacher Grunddekoration123,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.3.1 und 4.4.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Unterstellung in eine Tiefkühlzelle oder einen Tiefkühlraum je angefangenem Kalendertag161,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.3.2 und 4.4.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Benutzung eines Raumes für eine rituelle Waschung185,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 4.3.3 und 4.4.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Erdwahlgrabstätte als Mehrfachgrabstätte, je Einheit zusätzlich zur Gebühr für eine Doppelwahlgrabstätte1.410,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) mit Aufbau, je Einheit zusätzlich zur Gebühr für die Erdwahlgrabstätte, Nutzungsdauer 40 Jahre17.164,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.5 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Urnenkammer als Mehrfachgrabstätte, je Einheit zusätzlich zur Gebühr für eine Urnenkammer als Doppelgrabstätte1.807,00 €Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.4 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Verlängerung und Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte, je Jahr74,20 €Gebührenverzeichnis Ziffer 5.3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Verlängerung und Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr71,92 €Gebührenverzeichnis Ziffer 5.3 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main mit Gebührenverzeichnis, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024 unter Paragraf 5549, ausgefertigt am 16.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 24.12.2024, Nr. 52, 155. Jahrgang, Seiten 969 bis 974, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat nach Paragraf 4 die Fassung vom 19.12.2022 abgelöst.

Was ein Grab in Frankfurt am Main über seine ganze Laufzeit kostet

Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.

Eingabe

Grabpflege

Ergebnis

23.019,00 €

Ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) ohne Aufbau in Frankfurt am Main, über 35 Jahre, das sind 657,69 € im Jahr.

Die einzelnen Posten
Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.4 zusammen mit 5.1.1.1, dazu 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 18 und Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.202412.260,00 €
BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.20241.659,00 €
Grabpflege über 35 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung9.100,00 €
Davon an die Gemeinde13.919,00 €

Das teuerste Grab der Stadt. Ziffer 5.1.1.4 nennt 10.405 Euro ausdrücklich zusätzlich zur Gebühr für die Erdwahlgrabstätte; hier steht die Summe aus 10.405 und den 1.855 Euro der Ziffer 5.1.1.1. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung darf nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Erlaubnis ausgemauert werden, und nach Absatz 2 muss das Nutzungsrecht dann für 40 statt 25 Jahre erworben werden. Dazu passt die Ruhefrist: Paragraf 11 Absatz 3 setzt in einer Gruft 35 Jahre für Erdbestattungen und 20 Jahre für Urnenbeisetzungen. Mit der Gebühr sind nach dem Absatz unter Ziffer 5.1.1.5 die Zulassung der Ausmauerung für 40 Jahre und die spätere Beseitigung der Gruft abgegolten. Mit Aufbau, also etwa mit einer Grabkapelle, nennt Ziffer 5.1.1.5 statt 10.405 Euro 17.164 Euro. Der jährliche Satz für die Ausmauerung beträgt nach Ziffer 5.3 Buchstabe a 260,13 Euro; mal 40 Jahre ergibt das 10.405,20 Euro, also den genannten Betrag. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.

Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.

Gebührengrundlage: Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main mit Gebührenverzeichnis, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024 unter Paragraf 5549, ausgefertigt am 16.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 24.12.2024, Nr. 52, 155. Jahrgang, Seiten 969 bis 974, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat nach Paragraf 4 die Fassung vom 19.12.2022 abgelöst. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.

15 Fragen, die die Satzung von Frankfurt am Main offenlässt

  • Frankfurt war seit dem 27.08.2026 mit vierzehn Grabarten erfasst, jetzt sind es fünfundzwanzig. Der Grund für die Lücke war technisch und nicht redaktionell: Beide Satzungen liegen nur als Scan ohne Textebene vor, erzeugt mit Microsoft Print To PDF aus dem Amtsblatt 52 von 2024. PyMuPDF liest im Gebührenverzeichnis auf sechs Seiten 126 Zeichen und in der Friedhofsordnung auf dreizehn Seiten 277. Diese Erfassung hat beide Dokumente als Seitenbilder mit 190 beziehungsweise 175 dpi gelesen.
  • Die alte Erfassung hielt als Lücke fest, die Verlängerungsgebühren stünden in der Satzung ohne Betrag. Das war die Folge der unlesbaren Seite. Ziffer 5.3 des Gebührenverzeichnisses trägt sie vollständig, mit neunzehn Jahressätzen, und sie sind zugleich die Rechenprobe für jede Wahlgrabgebühr: Jahressatz mal 25 ergibt bei siebzehn von neunzehn Zeilen auf den Cent den Betrag der Ziffer 5.1. 74,20 mal 25 sind 1.855, 118,84 mal 25 sind 2.971, 56,40 mal 25 sind 1.410, 60,80 mal 25 sind 1.520, 101,60 mal 25 sind 2.540, 179,08 mal 25 sind 4.477, 71,92 mal 25 sind 1.798, 112,72 mal 25 sind 2.818, 185,00 mal 25 sind 4.625, 72,28 mal 25 sind 1.807, 56,76 mal 25 sind 1.419, 63,08 mal 25 sind 1.577, 59,48 mal 25 sind 1.487, 57,28 mal 25 sind 1.432, 46,96 mal 25 sind 1.174, 40,96 mal 25 sind 1.024 und 38,44 mal 25 sind 961. Bei den beiden Gruftzeilen ist der Faktor 40 statt 25: 260,13 mal 40 ergeben 10.405,20 gegenüber genannten 10.405, und 429,10 mal 40 ergeben genau 17.164. Damit ist belegt, dass die Beträge der Ziffer 5.1 die volle Laufzeit decken und keine Jahresgebühren sind.
  • Bei der Gruft bleibt trotz dieser Probe eine Unklarheit, und sie ist 1.113 Euro wert. Ziffer 5.1.1.4 nennt 10.405 Euro ausdrücklich zusätzlich zur Gebühr für die Erdwahlgrabstätte und schreibt daneben eine Nutzungsdauer von 40 Jahren; die Überschrift zu Abschnitt 5.1 setzt für Wahlgrabstätten 25 Jahre an und nimmt 5.1.1.4 und 5.1.1.5 davon aus. Ob die hinzuzurechnende Gebühr für die Erdwahlgrabstätte deshalb ebenfalls für 40 Jahre zu zahlen ist, also 74,20 mal 40 gleich 2.968 Euro statt der 1.855 Euro für 25 Jahre, sagt das Verzeichnis nicht. Wir setzen den Wortlaut der Ziffer 5.1.1.1 an und kommen auf 12.260 Euro. Bei der anderen Lesart wären es 13.373 Euro.
  • Dieselbe Frage stellt sich für gewöhnliche Wahlgräber auf den Friedhöfen Bergen, Enkheim und Rödelheim. Dort beträgt die Ruhefrist nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofsordnung 35 statt 20 Jahre, und Paragraf 16 Absatz 1 Satz 2 räumt das Nutzungsrecht deshalb für 40 statt 25 Jahre ein. Das Gebührenverzeichnis führt für diesen Fall keine eigene Ziffer. Rechnerisch liegt nahe, dass die 15 zusätzlichen Jahre mit dem Jahressatz der Ziffer 5.3 berechnet werden, beim Einzelwahlgrab also mit 1.113 Euro; belegt ist das nicht. Die hier erfassten Beträge gelten für die 33 übrigen Friedhöfe.
  • Zwei Pflegezuordnungen der alten Erfassung waren falsch. Das Urnenreihengrab im Trauerhain stand als nicht pflegefrei, obwohl Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung im Wortlaut sagt, die Grabstätte im Trauerhain werde von der Friedhofsverwaltung als Rasen- oder Wiesenfläche angelegt und unterhalten. Dieselbe Vorschrift trägt jetzt auch das neu erfasste Urnenwahlgrab im Trauerhain nach Ziffer 5.1.2.7.
  • Beim Trauerwald ist die Zuordnung als pflegefrei die schwächste der Sammlung, und deshalb steht sie hier. Paragraf 20 Absatz 2 sagt nur für den Trauerhain, die Friedhofsverwaltung lege an und unterhalte; für den Trauerwald sagt Absatz 1 lediglich, die naturbelassene und waldartige Umgebung solle erhalten bleiben. Getragen wird die Zuordnung von Absatz 5, der jegliche Form der Grabpflege untersagt und das Bearbeiten, Schmücken und Verändern der Grabstätte verbietet, und von der Präambel der Friedhofsordnung, die das Angebot der Stadt ausdrücklich als das pflegefreie Grab unter Bäumen beschreibt. Wer strenger liest, führt das Urnenwahlgrab im Trauerwald nicht als pflegefrei; am günstigsten pflegefreien Urnengrab ändert das nichts, denn das ist mit 2.031 Euro das Rasenurnenreihengrab.
  • Die sechs gärtnerbetreuten Grabarten sind nicht pflegefrei, obwohl ihre Tarife auffallend niedrig sind und die Erdreihengrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld mit 2.768 Euro sogar die günstigste Erdbestattung der Stadt ist. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt sie eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden bei der Anmeldung der Bestattung vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung. Wer die Zeile ohne diesen Vertrag liest, hält Frankfurts günstigste Erdbestattung für 73 Euro billiger als das gewöhnliche Reihengrab, obwohl sie in Wahrheit teurer ist.
  • Die Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige nach Ziffer 5.2.1.3 ist mit 788 Euro das günstigste Grab in Frankfurt, steht aber nicht jedem offen. Nicht-Bestattungspflichtige sind nach Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsordnung Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von höchstens 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche tot geboren wurden. Die Grabart trägt deshalb das Merkmal nurKinder und fällt aus dem Preisvergleich der frei wählbaren Gräber heraus.
  • Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses verweist auf die unter 1.6 aufgeführten Grabausstattungen. Eine Ziffer 1.6 gibt es im Abschnitt 1 nicht; er endet mit 1.5, und danach beginnt Abschnitt 2. Der Verweis läuft ins Leere. Praktisch ändert das nichts, weil 1.4 und 1.5 zusammen jede Grabausstattung abdecken, aber es zeigt, dass die Ziffernfolge beim Neufassen zum 01.01.2025 gekürzt und der Querverweis nicht nachgeführt wurde.
  • Das Gebührenmodell ist zweiteilig. Es gibt keine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, keine Erstanlagegebühr und keine Pflichtpflege, die zur Grabnutzung hinzuzurechnen wäre. Der Grabpreis ist die Summe aus einer Ziffer des Abschnitts 5 und einer Ziffer des Abschnitts 2, sonst nichts. Die Trauerhalle nach Abschnitt 4 ist eine eigene, abwählbare Leistung und steckt nicht in unseren Grabpreisen; sie kostet je nach Kategorie zwischen 44 und 280 Euro für die ersten 30 Minuten.
  • Die Trauerhallen sind nach Paragraf 35 der Friedhofsordnung in drei Kategorien eingeteilt, und der Unterschied ist gross: 280 Euro in Kategorie A gegenüber 44 Euro in Kategorie C für dieselben 30 Minuten. Kategorie A sind Hauptfriedhof, Südfriedhof, Nieder-Eschbach und Parkfriedhof Heiligenstock; Kategorie C sind Eckenheim, Preungesheim, Berkersheim, Rödelheim, Hausen und drei Aussegnungsräume nur für Urnen. Die Grabgebühren selbst sind dagegen auf allen 36 Friedhöfen gleich; das Gebührenverzeichnis staffelt sie nirgends nach Friedhof.
  • Mehrfachgrabstätten sind nicht als eigene Grabarten erfasst. Ziffer 5.1.1.3 nennt für die Erdwahlgrabstätte je Einheit 1.410 Euro zusätzlich zur Gebühr für eine Doppelwahlgrabstätte, Ziffer 5.1.2.4 für die Urnenkammer 1.807 Euro zusätzlich zur Doppelgrabstätte. Beide stehen mit ihren Beträgen unter den weiteren Gebühren, weil sie Zuschläge auf eine andere Zeile sind und keine für sich vergebbare Grabart.
  • Nicht erfasst ist die Gruft mit Aufbau nach Ziffer 5.1.1.5. Sie kostet 17.164 Euro zusätzlich zur Erdwahlgrabstätte, zusammen also 19.019 Euro, setzt aber nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofsordnung eine gesonderte Erlaubnis samt Bauplan und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung voraus. Sie steht mit ihrem Betrag unter den weiteren Gebühren.
  • Die Ausgrabung eines Sarges kostet vor Ablauf der Ruhefrist 2.555 Euro und danach 2.107 Euro. Zur Abräumung einer Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes nennt das Verzeichnis keinen Betrag. Nach Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofsordnung räumt die Friedhofsverwaltung Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen ab, und sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über; eine Gebühr dafür ist nicht vorgesehen. Vor einer Bestattung muss die nutzungsberechtigte Person vorhandene Grabmale nach Paragraf 10 Absatz 2 selbst entfernen und trägt sonst die Kosten der Verwaltung.
  • Der Abruf der Dokumente musste von frankfurt.de wegweichen. Der Server der Stadt beantwortet jede Anfrage mit HTTP 403, und zwar WebFetch, urllib mit vollständigem Browserkopf und Puppeteer gleichermassen. Die beiden Satzungen sind deshalb über das Friedhofsportal des Grünflächenamtes geholt worden, friedhof-frankfurt.de, das dieselben Dateien ausliefert. Für die Aktualitätsprüfung, also für die Amtsblattliste, das Inhaltsverzeichnis 2025 und die Dokumentübersicht des Amtes, war die vierte Stufe der Abrufkette nötig, r.jina.ai. Das ist hier vermerkt und nicht verschwiegen.

Friedhöfe in Frankfurt am Main und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.