Frankfurt am Main, Hessen, AGS 06412000
Friedhofsgebühren in Frankfurt am Main, jede Position mit Paragraf
Die Beträge stammen aus Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main mit Gebührenverzeichnis, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024 unter Paragraf 5549, ausgefertigt am 16.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 24.12.2024, Nr. 52, 155. Jahrgang, Seiten 969 bis 974, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat nach Paragraf 4 die Fassung vom 19.12.2022 abgelöst. Sie gelten einheitlich für die kommunalen Friedhöfe in Frankfurt am Main und nicht für einzelne. Träger ist Stadt Frankfurt am Main, Grünflächenamt, Abteilung Friedhofsangelegenheiten.
- 788,00 €
- Günstigste Grabart in der Satzung
- 13.919,00 €
- Teuerste Grabart in der Satzung
- 25
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Ruhefrist, Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen im Regelfall
Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige, mit Beisetzung
Ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) ohne Aufbau, mit Beisetzung
Paragraf 11 Absatz 1 Satz 2 der Friedhofsordnung vom 16.12.2024
Was ein Grab in Frankfurt am Main kostet
Kurz beantwortet
Bei jeder Bestattung fallen zwei Beträge an, und Angehörige verwechseln sie regelmäßig. Die Grabnutzungsgebühr zahlen Sie für die Überlassung der Grabstätte, die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also für das Ausheben und Schließen des Grabes. Beide stehen in verschiedenen Paragrafen, deshalb nennt die Satzung sie oft getrennt, obwohl Sie beide zusammen zahlen. Die Spalte Summe rechnet sie zusammen. Ein dritter Begriff kommt in jeder Satzung vor: Die Ruhefrist ist der Zeitraum, in dem eine Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein stehen in keiner Gebührensatzung. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
11 Grabarten für die Erdbestattung in Frankfurt am Main
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang selbst.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) ohne AufbauDas teuerste Grab der Stadt. Ziffer 5.1.1.4 nennt 10.405 Euro ausdrücklich zusätzlich zur Gebühr für die Erdwahlgrabstätte; hier steht die Summe aus 10.405 und den 1.855 Euro der Ziffer 5.1.1.1. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung darf nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Erlaubnis ausgemauert werden, und nach Absatz 2 muss das Nutzungsrecht dann für 40 statt 25 Jahre erworben werden. Dazu passt die Ruhefrist: Paragraf 11 Absatz 3 setzt in einer Gruft 35 Jahre für Erdbestattungen und 20 Jahre für Urnenbeisetzungen. Mit der Gebühr sind nach dem Absatz unter Ziffer 5.1.1.5 die Zulassung der Ausmauerung für 40 Jahre und die spätere Beseitigung der Gruft abgegolten. Mit Aufbau, also etwa mit einer Grabkapelle, nennt Ziffer 5.1.1.5 statt 10.405 Euro 17.164 Euro. Der jährliche Satz für die Ausmauerung beträgt nach Ziffer 5.3 Buchstabe a 260,13 Euro; mal 40 Jahre ergibt das 10.405,20 Euro, also den genannten Betrag. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 12.260,00 € | 1.659,00 € | 13.919,00 € | 40 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.4 zusammen mit 5.1.1.1, dazu 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 18 und Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| ErdreihengrabstätteDas gewöhnliche Erdgrab der Stadt und mit 2.841 Euro die zweitgünstigste Erdbestattung. Reihengrabstätten werden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Reihe nach belegt, die Reihenfolge bestimmt das Amt, und eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist ausdrücklich nicht möglich; deshalb steht hier auch kein Jahressatz in Ziffer 5.3. In jeder Reihengrabstätte wird nach Absatz 2 grundsätzlich nur eine verstorbene Person bestattet. Das Nutzungsrecht entsteht nach Absatz 3 erst mit der Zahlung und endet mit dem Ablauf der Ruhefrist von zwanzig Jahren. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung rechnet bei dieser Grabart sogar die Wege zwischen den Grabstätten anteilig zur Grabstätte und lässt sie von der nutzungsberechtigten Person anlegen und unterhalten. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.182,00 € | 1.659,00 € | 2.841,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.1.1 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe a und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. LebensjahrDie einzige Grabart der Stadt, die eine kürzere Ruhefrist trägt: Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofsordnung setzt für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr fünfzehn statt zwanzig Jahre, und Ziffer 5.2.1.2 des Gebührenverzeichnisses schreibt diese Nutzungsdauer ausdrücklich neben den Betrag. Sowohl die Nutzungsgebühr von 385 Euro als auch die Bestattungsgebühr von 1.069 Euro nach Ziffer 2.1.2 liegen unter denen für Erwachsene. Auf den Friedhöfen Bergen, Enkheim und Rödelheim gilt nach Paragraf 11 Absatz 2 stattdessen eine Ruhefrist von zwanzig Jahren. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung rechnet bei dieser Grabart sogar die Wege zwischen den Grabstätten anteilig zur Grabstätte und lässt sie von der nutzungsberechtigten Person anlegen und unterhalten. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 385,00 € | 1.069,00 € | 1.454,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.1.2 und 2.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe b und Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-BestattungspflichtigeMit 788 Euro das günstigste Grab in Frankfurt, aber nur für einen eng umrissenen Fall. Nicht-Bestattungspflichtige sind nach Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsordnung Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von höchstens 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche tot geboren wurden; für sie besteht keine Bestattungspflicht. Deshalb trägt diese Grabart das Merkmal nurKinder. Sie ist pflegefrei, und der Beleg steht im Wortlaut in Paragraf 22 Absatz 2: Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und in deren Verantwortung unterhalten; individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet. Die Ruhefrist beträgt nach Paragraf 11 Absatz 1 Satz 3 fünfzehn Jahre. | 239,00 € | 549,00 € | 788,00 € | 15 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.1.3 und 2.1.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 22 und Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| RasenerdreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Erdgrab der Stadt. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. Gegenüber der gewöhnlichen Erdreihengrabstätte nach Ziffer 5.2.1.1 kostet die Pflege damit 621 Euro Aufschlag auf zwanzig Jahre, also rund 31 Euro im Jahr. Die Grabstätte kann nach Paragraf 19 Absatz 5 mit einer individuellen Grabplatte versehen werden; sie zu genehmigen kostet nach Ziffer 1.5 einmalig 101 Euro. | 1.803,00 € | 1.659,00 € | 3.462,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.1.4 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe c der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Erdreihengrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldMit 2.768 Euro die günstigste Erdbestattung in Frankfurt, und genau deshalb die Zeile, bei der man am leichtesten falsch rechnet. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Wer diese Grabart wählt, zahlt also die 2.768 Euro an die Stadt und darüber hinaus einen Pflegepreis, den nur der Gärtnervertrag nennt. Die Nutzungsgebühr liegt um 73 Euro unter der gewöhnlichen Erdreihengrabstätte, weil das Feld als Ganzes gestaltet wird. | 1.109,00 € | 1.659,00 € | 2.768,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.1.5 und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe d der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Erdwahlgrabstätte als EinzelgrabstätteDas klassische Wahlgrab. Der Unterschied zum Reihengrab ist nicht die Ausstattung, sondern das Recht: Nach Paragraf 16 Absatz 1 der Friedhofsordnung wird die Lage im Einvernehmen mit der erwerbenden Person bestimmt, und nach Absatz 5 darf die nutzungsberechtigte Person bestimmen, wer dort bestattet wird. Die Nutzungsdauer beträgt 25 Jahre, also fünf Jahre mehr als die Ruhefrist. In einer Einzelerdwahlgrabstätte können nach Paragraf 17 Absatz 2 eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen stattfinden. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 74,20 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.855 Euro der Ziffer 5.1.1.1 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung rechnet bei dieser Grabart sogar die Wege zwischen den Grabstätten anteilig zur Grabstätte und lässt sie von der nutzungsberechtigten Person anlegen und unterhalten. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.855,00 € | 1.659,00 € | 3.514,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.1, 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 16 Absatz 1 und Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Erdwahlgrabstätte als DoppelgrabstätteZwei nebeneinanderliegende Grabstellen unter einem Nutzungsrecht. In ihnen können nach Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung zwei Erdbestattungen nebeneinander und bis zu acht Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. Der Betrag ist nicht das Doppelte des Einzelgrabes, sondern nur das 1,6-fache: 2.971 statt 3.710 Euro. Der angegebene Preis enthält eine Bestattungsgebühr; jede weitere Bestattung in derselben Grabstätte kostet erneut 1.659 Euro nach Ziffer 2.1.1 oder 1.046 Euro nach Ziffer 2.2.1. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 118,84 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 2.971 Euro der Ziffer 5.1.1.2 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.971,00 € | 1.659,00 € | 4.630,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.2, 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Erdwahlgrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldDas günstigste Erdwahlgrab der Stadt, um 335 Euro unter dem gewöhnlichen Einzelwahlgrab. Nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung können darin eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen durchgeführt werden, also genau so viele wie im gewöhnlichen Einzelwahlgrab. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 60,80 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.520 Euro der Ziffer 5.1.1.6 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. | 1.520,00 € | 1.659,00 € | 3.179,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.6, 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 Absatz 2 und 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| RaseneinzelerdwahlgrabstätteDas pflegefreie Gegenstück zum Einzelwahlgrab, um 685 Euro teurer. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. In einer Anlage mit zentraler Ablagemöglichkeit können nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe a eine Erdbestattung und bis zu vier Urnenbeisetzungen stattfinden. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 101,60 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 2.540 Euro der Ziffer 5.1.1.7 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. | 2.540,00 € | 1.659,00 € | 4.199,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.7, 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 1 und 2 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| RasendoppelerdwahlgrabstätteZwei Rasengrabstellen unter einem Nutzungsrecht, nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsordnung für zwei Erdbestattungen nebeneinander und bis zu acht Urnenbeisetzungen. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 179,08 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 4.477 Euro der Ziffer 5.1.1.8 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. | 4.477,00 € | 1.659,00 € | 6.136,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.8, 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe b der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
14 Grabarten für die Urne in Frankfurt am Main
Urnengräber kosten fast durchweg weniger, weil sie weniger Fläche und weniger Aufwand brauchen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Urnenreihengrabstätte für Beisetzungen in der ErdeDie günstigste frei wählbare Grabart in Frankfurt, 1.525 Euro für Nutzung und Beisetzung zusammen. Auffällig ist die Verteilung: Die Grabnutzung kostet 479 Euro, die Beisetzung nach Ziffer 2.2.1 aber 1.046 Euro, also mehr als das Doppelte. In dieser Gebühr stecken nach dem Absatz unter Ziffer 2.2.1 die Überführung der Urne innerhalb des Stadtgebietes, das Ausheben und Schliessen der Grabstätte, das Einsenken, das Notkreuz, die Aufbewahrung der Urne und der Transport des Blumenschmucks von der Trauerfeier zum Grab. Eine Verlängerung ist nach Paragraf 15 Absatz 1 nicht möglich. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung rechnet bei dieser Grabart sogar die Wege zwischen den Grabstätten anteilig zur Grabstätte und lässt sie von der nutzungsberechtigten Person anlegen und unterhalten. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 479,00 € | 1.046,00 € | 1.525,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.2.1 und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe f und Paragraf 11 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Urnenwahlgrabstätte für Beisetzungen in der ErdeIn einer Urnenwahlgrabstätte können nach Paragraf 17 Absatz 3 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen beigesetzt werden, und jede weitere Beisetzung kostet erneut 1.046 Euro nach Ziffer 2.2.1. Wer das ausnutzt, zahlt die Grabnutzung also einmal und die Beisetzung viermal. Das Nutzungsrecht läuft 25 Jahre und kann nach Paragraf 16 Absatz 6 nur für die gesamte Grabstätte und nur auf Antrag in Textform verlängert werden; die Laufzeit darf dabei 25 Jahre nicht überschreiten. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 71,92 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.798 Euro der Ziffer 5.1.2.1 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. Paragraf 31 Absatz 2 der Friedhofsordnung rechnet bei dieser Grabart sogar die Wege zwischen den Grabstätten anteilig zur Grabstätte und lässt sie von der nutzungsberechtigten Person anlegen und unterhalten. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 1.798,00 € | 1.046,00 € | 2.844,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.1, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 3 und Paragraf 16 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| RasenurnenreihengrabstätteDas günstigste pflegefreie Grab, das jede Person wählen kann, mit 2.031 Euro. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. Der Aufschlag gegenüber der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte beträgt 506 Euro auf zwanzig Jahre, also gut 25 Euro im Jahr. Das ist der Preis, den die Stadt in Frankfurt für die Rasenpflege eines Urnengrabes verlangt. | 985,00 € | 1.046,00 € | 2.031,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.2.2 und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 1 und Paragraf 15 Absatz 4 Buchstabe g der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Urnenreihengrabstätte im TrauerhainEine Urne unmittelbar neben einem Baum, auf einer Rasen- oder Wiesenfläche. Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt für den Trauerhain im Wortlaut, die Grabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasen- oder Wiesenfläche angelegt und unterhalten. Absatz 5 untersagt daneben jegliche Form der Grabpflege durch die Angehörigen. Beides zusammen trägt hier das Merkmal pflegefrei. Der Absatz unter Ziffer 5.2.2.3 des Gebührenverzeichnisses sagt ausserdem, die Gebühr enthalte ein Namensschild mit den Geburts- und Sterbedaten der verstorbenen Person, und wer darauf verzichte, habe keinen Anspruch auf eine Ermässigung. Für Reihengrabstätten im Trauerhain stellt die Friedhofsverwaltung nach Paragraf 20 Absatz 4 einen Gedenkstein zur Verfügung; die Tafel bringt sie auf Antrag selbst an. In einer Reihengrabstätte im Trauerhain kann nach Absatz 3 nur eine Urne beigesetzt werden. | 1.073,00 € | 1.046,00 € | 2.119,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.2.3 und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 20 Absatz 2 bis 5 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Urnenreihengrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldLiegt mit 1.825 Euro um 300 Euro über der gewöhnlichen Urnenreihengrabstätte und um 206 Euro unter dem Rasenurnenreihengrab, und ist damit die Zeile, an der sich der Unterschied zwischen städtischer Pflege und Gärtnerpflege am besten ablesen lässt. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Beim Rasengrab zahlt man den Aufschlag an die Stadt und ist fertig, hier zahlt man einen kleineren Aufschlag an die Stadt und darüber hinaus den Gärtnervertrag. | 779,00 € | 1.046,00 € | 1.825,00 € | 20 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.2.2.4 und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Urnenkammer als EinzelgrabstätteDie einzige Grabart ausser der Doppelkammer, bei der die Beisetzung nicht 1.046, sondern nur 821 Euro kostet: Ziffer 2.2.2 gilt für die Beisetzung in einer Kammer oder Röhre, und in ihr stecken nach dem Absatz darunter die Überführung der Urne, die Beisetzung in der Kammer, die Aufbewahrung der Urne und der Transport des Blumenschmucks, nicht aber das Ausheben und Schliessen einer Grabstätte. In einer Einzelurnenkammer kann nach Paragraf 17 Absatz 4 eine Urne beigesetzt werden. Die Grabplatte, die die Kammer verschliesst, muss die nutzungsberechtigte Person nach Paragraf 27 Absatz 8 umgehend nach der Beisetzung einbringen; ihre Genehmigung kostet nach Ziffer 1.5 einmalig 101 Euro. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 112,72 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 2.818 Euro der Ziffer 5.1.2.2 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 2.818,00 € | 821,00 € | 3.639,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.2, 5.3 Buchstabe b und 2.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 4 und Paragraf 27 Absatz 8 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Urnenkammer als DoppelgrabstätteEine Kammer für zwei Urnen nach Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofsordnung. Die Beisetzung kostet auch hier nur 821 Euro nach Ziffer 2.2.2, fällt aber für jede der beiden Urnen an. Wer die Kammer als Mehrfachgrabstätte erweitern will, zahlt nach Ziffer 5.1.2.4 je weiterer Einheit 1.807 Euro zusätzlich zu diesem Betrag. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 185,00 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 4.625 Euro der Ziffer 5.1.2.3 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei. | 4.625,00 € | 821,00 € | 5.446,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.3, 5.3 Buchstabe b und 2.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 17 Absatz 4 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Rasenurnenwahlgrabstätte mit zentraler AblagemöglichkeitDie günstigere der beiden Rasenurnenwahlgrabstätten, weil der Grabschmuck hier nur an einer zentralen Stelle des Feldes abgelegt werden darf und nicht am einzelnen Grab. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. Beigesetzt werden können nach Paragraf 19 Absatz 2 Buchstabe c bis zu vier Urnen. Der Unterschied zur Ausführung mit individueller Ablagemöglichkeit beträgt genau 158 Euro. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 56,76 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.419 Euro der Ziffer 5.1.2.5 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. | 1.419,00 € | 1.046,00 € | 2.465,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.5, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe c der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Rasenurnenwahlgrabstätte mit individueller AblagemöglichkeitHier darf der Grabschmuck an jeder einzelnen Grabstätte abgelegt werden, und Paragraf 5 Absatz 2 Buchstabe d der Friedhofsordnung nimmt genau diese Rasengrabstätten vom sonst geltenden Dekorationsverbot aus. Nach Paragraf 27 Absatz 7 darf eine bodengleiche Grabplatte von 0,50 mal 0,50 Meter und 8 Zentimeter Stärke eingebracht werden. Beigesetzt werden können nach Paragraf 19 Absatz 3 bis zu vier Urnen. Paragraf 19 Absatz 1 der Friedhofsordnung sagt im Wortlaut, die Rasengrabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Das ist die ausdrückliche Zuweisung der Pflege an die Stadt, und darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Grabschmuck darf nach Absatz 4 nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen liegen, Grabkreuze sind nicht gestattet. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 63,08 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.577 Euro der Ziffer 5.1.2.6 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. | 1.577,00 € | 1.046,00 € | 2.623,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.6, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 19 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 3 und Paragraf 27 Absatz 7 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Urnenwahlgrabstätte im TrauerhainAnders als die Reihengrabstätte im Trauerhain nimmt diese Grabart nach Paragraf 20 Absatz 3 der Friedhofsordnung bis zu vier Urnen auf, und nach Absatz 4 kann sie mit einer individuellen Grabplatte versehen werden statt mit dem gemeinsamen Gedenkstein. Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung sagt für den Trauerhain im Wortlaut, die Grabstätte werde von der Friedhofsverwaltung als Rasen- oder Wiesenfläche angelegt und unterhalten. Absatz 5 untersagt daneben jegliche Form der Grabpflege durch die Angehörigen. Beides zusammen trägt hier das Merkmal pflegefrei. Sie kostet 414 Euro mehr als die Reihengrabstätte im Trauerhain. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 59,48 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.487 Euro der Ziffer 5.1.2.7 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. | 1.487,00 € | 1.046,00 € | 2.533,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.7, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 20 Absatz 2 bis 4 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Urnenwahlgrabstätte im TrauerwaldDie einzige Wahlgrabstätte, in der nach Paragraf 20 Absatz 1 der Friedhofsordnung nur eine einzige Urne beigesetzt werden darf, obwohl sie ein Wahlgrab ist. Die Beisetzung findet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Baum statt, und die naturbelassene und waldartige Umgebung soll erhalten bleiben. Der Absatz unter Ziffer 5.1.2.8 sagt, die Gebühr enthalte ein Namensschild mit den Geburts- und Sterbedaten; wer es nicht will, zahlt trotzdem denselben Betrag. Zur Pflege: Paragraf 20 Absatz 5 untersagt jegliche Form der Grabpflege, es ist nicht erlaubt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern, und die Präambel der Friedhofsordnung nennt dieses Angebot ausdrücklich das pflegefreie Grab unter Bäumen. Darauf stützt sich hier das Merkmal pflegefrei. Anders als beim Trauerhain steht im Satzungstext für den Trauerwald allerdings nicht das Wort unterhalten; das ist unter den Lücken vermerkt. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 57,28 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.432 Euro der Ziffer 5.1.2.8 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. | 1.432,00 € | 1.046,00 € | 2.478,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.8, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 20 Absatz 1 und 5 und die Präambel der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Familienurnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldDie grösste der drei gärtnerbetreuten Urnenwahlgrabstätten. Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung staffelt sie nach der Zahl der Urnen: vier bei der Familien-, zwei bei der Partner- und eine bei der Einzelgrabstätte. Der Aufpreis von der Einzel- zur Familiengrabstätte beträgt 213 Euro, also gut 100 Euro je zusätzlicher Urne, während jede Beisetzung selbst erneut 1.046 Euro nach Ziffer 2.2.1 kostet. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 46,96 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.174 Euro der Ziffer 5.1.2.9 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. | 1.174,00 € | 1.046,00 € | 2.220,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.9, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Partnerurnenwahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldFür zwei Urnen nach Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung, gedacht für ein Paar. Sie kostet nur 63 Euro mehr als die Einzelgrabstätte desselben Feldes und ist damit die günstigste Möglichkeit in Frankfurt, zwei Urnen unter einem Nutzungsrecht zu vereinen. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 40,96 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 1.024 Euro der Ziffer 5.1.2.10 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. | 1.024,00 € | 1.046,00 € | 2.070,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.10, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Einzelurnenwahlgrabstätte für eine Urne im gärtnerbetreuten Grabfeld oder in einem GemeinschaftsgrabfeldDas günstigste Urnenwahlgrab der Stadt, um 837 Euro unter der gewöhnlichen Urnenwahlgrabstätte nach Ziffer 5.1.2.1. Der Unterschied erklärt sich mit der Zahl der Urnen: hier eine, dort bis zu vier. Dieses Grab ist nicht pflegefrei, obwohl das Wort gärtnerbetreut es nahelegt. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt es eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass bei der Anmeldung der Bestattung der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung, und die Stadt trägt die Pflege nicht. Ziffer 5.3 nennt für die Verlängerung und den Vorauserwerb 38,44 Euro je Jahr. Das mal 25 Jahre ergibt die 961 Euro der Ziffer 5.1.2.11 auf den Cent. Der Betrag ist damit nachweislich keine Jahresgebühr, sondern deckt die volle Laufzeit. | 961,00 € | 1.046,00 € | 2.007,00 € | 25 J. | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.11, 5.3 Buchstabe b und 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 21 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
26 weitere Gebühren in der Satzung von Frankfurt am Main
Diese Positionen stehen mit auf Ihrem Gebührenbescheid, jede mit ihrem eigenen Paragrafen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.659,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 1.069,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Erdbestattung von Nicht-Bestattungspflichtigen nach Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsordnung | 549,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.1.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Urnenbeisetzung in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte in einer Erdgrabstätte | 1.046,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Urnenbeisetzung in einer Kammer oder Röhre | 821,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 2.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Übertragung eines Nutzungsrechtes | 90,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Erteilung oder Ablehnung einer Ausnahme nach Paragraf 38 Absatz 3 der Friedhofsordnung | 67,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf Umbettung oder Ausgrabung | 314,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Antrag zur Genehmigung eines stehenden Grabmals über 50 cm Höhe oder einer sonstigen Grabausstattung über 50 cm Höhe | 135,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Antrag zur Genehmigung eines Grabmals bis 50 cm Höhe, einer Grabmalplatte, einer Grabplatte für Urnenkammern, einer Einfassung oder einer Abdeckung | 101,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 1.5 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Ausgrabung eines Sarges vor Ablauf der Ruhefrist | 2.555,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Ausgrabung eines Sarges nach Ablauf der Ruhefrist | 2.107,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Ausgrabung und Entnahme einer Urne | 822,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer oder mehrerer Urnen in derselben Grabstätte | 1.046,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 3.4 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Trauerhalle Kategorie A für eine Trauerfeier, 30 Minuten; Kategorie A sind Hauptfriedhof, Südfriedhof, Nieder-Eschbach und Parkfriedhof Heiligenstock | 280,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.1 bis 4.1.4 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 35 Absatz 1 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Trauerhalle Kategorie B für eine Trauerfeier, 30 Minuten; Kategorie B sind 28 Friedhöfe und Aussegnungsräume, darunter Bornheim, Höchst, Niederrad und Bockenheim | 258,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.5 bis 4.1.8 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 35 Absatz 2 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Trauerhalle Kategorie C für eine Trauerfeier, 30 Minuten; Kategorie C sind Eckenheim, Preungesheim, Berkersheim, Rödelheim, Hausen und drei Aussegnungsräume nur für Urnen | 44,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.1.9 bis 4.1.12 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 35 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 |
| Nutzung der Trauerhalle oder des Aussegnungsraumes ohne Trauerfeier im Rahmen einer Bestattung, je 15 Minuten | 140,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.2.1 bis 4.2.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Nutzung des Totenhauses zur Aufbewahrung eines Sarges je angefangenem Kalendertag mit einfacher Grunddekoration | 123,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.3.1 und 4.4.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Unterstellung in eine Tiefkühlzelle oder einen Tiefkühlraum je angefangenem Kalendertag | 161,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.3.2 und 4.4.2 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Benutzung eines Raumes für eine rituelle Waschung | 185,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 4.3.3 und 4.4.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Erdwahlgrabstätte als Mehrfachgrabstätte, je Einheit zusätzlich zur Gebühr für eine Doppelwahlgrabstätte | 1.410,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.3 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) mit Aufbau, je Einheit zusätzlich zur Gebühr für die Erdwahlgrabstätte, Nutzungsdauer 40 Jahre | 17.164,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.5 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Urnenkammer als Mehrfachgrabstätte, je Einheit zusätzlich zur Gebühr für eine Urnenkammer als Doppelgrabstätte | 1.807,00 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.1.2.4 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Verlängerung und Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte, je Jahr | 74,20 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.3 Buchstabe a des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
| Verlängerung und Vorauserwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnenwahlgrabstätte, je Jahr | 71,92 € | Gebührenverzeichnis Ziffer 5.3 Buchstabe b des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 |
Was ein Grab in Frankfurt am Main über seine ganze Laufzeit kostet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammengerechnet, über die Jahre, die das Grab wirklich läuft.
Eingabe
Ergebnis
23.019,00 €
Ausgemauerte Erdwahlgrabstätte (Gruft) ohne Aufbau in Frankfurt am Main, über 35 Jahre, das sind 657,69 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeGebührenverzeichnis Ziffer 5.1.1.4 zusammen mit 5.1.1.1, dazu 5.3 Buchstabe a und 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 sowie Paragraf 18 und Paragraf 11 Absatz 3 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 16.12.2024 | 12.260,00 € |
| BestattungGebührenverzeichnis Ziffer 2.1.1 des Gebührenverzeichnisses zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung vom 16.12.2024 | 1.659,00 € |
| Grabpflege über 35 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 9.100,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 13.919,00 € |
Das teuerste Grab der Stadt. Ziffer 5.1.1.4 nennt 10.405 Euro ausdrücklich zusätzlich zur Gebühr für die Erdwahlgrabstätte; hier steht die Summe aus 10.405 und den 1.855 Euro der Ziffer 5.1.1.1. Nach Paragraf 18 Absatz 1 der Friedhofsordnung darf nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Erlaubnis ausgemauert werden, und nach Absatz 2 muss das Nutzungsrecht dann für 40 statt 25 Jahre erworben werden. Dazu passt die Ruhefrist: Paragraf 11 Absatz 3 setzt in einer Gruft 35 Jahre für Erdbestattungen und 20 Jahre für Urnenbeisetzungen. Mit der Gebühr sind nach dem Absatz unter Ziffer 5.1.1.5 die Zulassung der Ausmauerung für 40 Jahre und die spätere Beseitigung der Gruft abgegolten. Mit Aufbau, also etwa mit einer Grabkapelle, nennt Ziffer 5.1.1.5 statt 10.405 Euro 17.164 Euro. Der jährliche Satz für die Ausmauerung beträgt nach Ziffer 5.3 Buchstabe a 260,13 Euro; mal 40 Jahre ergibt das 10.405,20 Euro, also den genannten Betrag. Für die Anlage und die Instandhaltung der Grabstätte ist nach Paragraf 31 Absatz 3 der Friedhofsordnung die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Dieses Grab ist deshalb nicht pflegefrei.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main mit Gebührenverzeichnis, beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024 unter Paragraf 5549, ausgefertigt am 16.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 24.12.2024, Nr. 52, 155. Jahrgang, Seiten 969 bis 974, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat nach Paragraf 4 die Fassung vom 19.12.2022 abgelöst. Erfasst am 05.09.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
15 Fragen, die die Satzung von Frankfurt am Main offenlässt
- Frankfurt war seit dem 27.08.2026 mit vierzehn Grabarten erfasst, jetzt sind es fünfundzwanzig. Der Grund für die Lücke war technisch und nicht redaktionell: Beide Satzungen liegen nur als Scan ohne Textebene vor, erzeugt mit Microsoft Print To PDF aus dem Amtsblatt 52 von 2024. PyMuPDF liest im Gebührenverzeichnis auf sechs Seiten 126 Zeichen und in der Friedhofsordnung auf dreizehn Seiten 277. Diese Erfassung hat beide Dokumente als Seitenbilder mit 190 beziehungsweise 175 dpi gelesen.
- Die alte Erfassung hielt als Lücke fest, die Verlängerungsgebühren stünden in der Satzung ohne Betrag. Das war die Folge der unlesbaren Seite. Ziffer 5.3 des Gebührenverzeichnisses trägt sie vollständig, mit neunzehn Jahressätzen, und sie sind zugleich die Rechenprobe für jede Wahlgrabgebühr: Jahressatz mal 25 ergibt bei siebzehn von neunzehn Zeilen auf den Cent den Betrag der Ziffer 5.1. 74,20 mal 25 sind 1.855, 118,84 mal 25 sind 2.971, 56,40 mal 25 sind 1.410, 60,80 mal 25 sind 1.520, 101,60 mal 25 sind 2.540, 179,08 mal 25 sind 4.477, 71,92 mal 25 sind 1.798, 112,72 mal 25 sind 2.818, 185,00 mal 25 sind 4.625, 72,28 mal 25 sind 1.807, 56,76 mal 25 sind 1.419, 63,08 mal 25 sind 1.577, 59,48 mal 25 sind 1.487, 57,28 mal 25 sind 1.432, 46,96 mal 25 sind 1.174, 40,96 mal 25 sind 1.024 und 38,44 mal 25 sind 961. Bei den beiden Gruftzeilen ist der Faktor 40 statt 25: 260,13 mal 40 ergeben 10.405,20 gegenüber genannten 10.405, und 429,10 mal 40 ergeben genau 17.164. Damit ist belegt, dass die Beträge der Ziffer 5.1 die volle Laufzeit decken und keine Jahresgebühren sind.
- Bei der Gruft bleibt trotz dieser Probe eine Unklarheit, und sie ist 1.113 Euro wert. Ziffer 5.1.1.4 nennt 10.405 Euro ausdrücklich zusätzlich zur Gebühr für die Erdwahlgrabstätte und schreibt daneben eine Nutzungsdauer von 40 Jahren; die Überschrift zu Abschnitt 5.1 setzt für Wahlgrabstätten 25 Jahre an und nimmt 5.1.1.4 und 5.1.1.5 davon aus. Ob die hinzuzurechnende Gebühr für die Erdwahlgrabstätte deshalb ebenfalls für 40 Jahre zu zahlen ist, also 74,20 mal 40 gleich 2.968 Euro statt der 1.855 Euro für 25 Jahre, sagt das Verzeichnis nicht. Wir setzen den Wortlaut der Ziffer 5.1.1.1 an und kommen auf 12.260 Euro. Bei der anderen Lesart wären es 13.373 Euro.
- Dieselbe Frage stellt sich für gewöhnliche Wahlgräber auf den Friedhöfen Bergen, Enkheim und Rödelheim. Dort beträgt die Ruhefrist nach Paragraf 11 Absatz 2 der Friedhofsordnung 35 statt 20 Jahre, und Paragraf 16 Absatz 1 Satz 2 räumt das Nutzungsrecht deshalb für 40 statt 25 Jahre ein. Das Gebührenverzeichnis führt für diesen Fall keine eigene Ziffer. Rechnerisch liegt nahe, dass die 15 zusätzlichen Jahre mit dem Jahressatz der Ziffer 5.3 berechnet werden, beim Einzelwahlgrab also mit 1.113 Euro; belegt ist das nicht. Die hier erfassten Beträge gelten für die 33 übrigen Friedhöfe.
- Zwei Pflegezuordnungen der alten Erfassung waren falsch. Das Urnenreihengrab im Trauerhain stand als nicht pflegefrei, obwohl Paragraf 20 Absatz 2 der Friedhofsordnung im Wortlaut sagt, die Grabstätte im Trauerhain werde von der Friedhofsverwaltung als Rasen- oder Wiesenfläche angelegt und unterhalten. Dieselbe Vorschrift trägt jetzt auch das neu erfasste Urnenwahlgrab im Trauerhain nach Ziffer 5.1.2.7.
- Beim Trauerwald ist die Zuordnung als pflegefrei die schwächste der Sammlung, und deshalb steht sie hier. Paragraf 20 Absatz 2 sagt nur für den Trauerhain, die Friedhofsverwaltung lege an und unterhalte; für den Trauerwald sagt Absatz 1 lediglich, die naturbelassene und waldartige Umgebung solle erhalten bleiben. Getragen wird die Zuordnung von Absatz 5, der jegliche Form der Grabpflege untersagt und das Bearbeiten, Schmücken und Verändern der Grabstätte verbietet, und von der Präambel der Friedhofsordnung, die das Angebot der Stadt ausdrücklich als das pflegefreie Grab unter Bäumen beschreibt. Wer strenger liest, führt das Urnenwahlgrab im Trauerwald nicht als pflegefrei; am günstigsten pflegefreien Urnengrab ändert das nichts, denn das ist mit 2.031 Euro das Rasenurnenreihengrab.
- Die sechs gärtnerbetreuten Grabarten sind nicht pflegefrei, obwohl ihre Tarife auffallend niedrig sind und die Erdreihengrabstätte im gärtnerbetreuten Grabfeld mit 2.768 Euro sogar die günstigste Erdbestattung der Stadt ist. Paragraf 21 Absatz 1 der Friedhofsordnung nennt sie eine von Dienstleistungserbringenden angelegte und gepflegte Grabstätte, und Absatz 2 verlangt, dass der Vertrag zwischen der nutzungsberechtigten Person und der oder dem Dienstleistungserbringenden bei der Anmeldung der Bestattung vorgelegt wird. Der Preis dieses Vertrages steht nicht in der Gebührenordnung. Wer die Zeile ohne diesen Vertrag liest, hält Frankfurts günstigste Erdbestattung für 73 Euro billiger als das gewöhnliche Reihengrab, obwohl sie in Wahrheit teurer ist.
- Die Gemeinschaftsgrabstätte für Nicht-Bestattungspflichtige nach Ziffer 5.2.1.3 ist mit 788 Euro das günstigste Grab in Frankfurt, steht aber nicht jedem offen. Nicht-Bestattungspflichtige sind nach Paragraf 3 Absatz 2 der Friedhofsordnung Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von höchstens 500 Gramm oder vor der 24. Schwangerschaftswoche tot geboren wurden. Die Grabart trägt deshalb das Merkmal nurKinder und fällt aus dem Preisvergleich der frei wählbaren Gräber heraus.
- Ziffer 1.4 des Gebührenverzeichnisses verweist auf die unter 1.6 aufgeführten Grabausstattungen. Eine Ziffer 1.6 gibt es im Abschnitt 1 nicht; er endet mit 1.5, und danach beginnt Abschnitt 2. Der Verweis läuft ins Leere. Praktisch ändert das nichts, weil 1.4 und 1.5 zusammen jede Grabausstattung abdecken, aber es zeigt, dass die Ziffernfolge beim Neufassen zum 01.01.2025 gekürzt und der Querverweis nicht nachgeführt wurde.
- Das Gebührenmodell ist zweiteilig. Es gibt keine pauschale Friedhofsunterhaltungsgebühr, keine Erstanlagegebühr und keine Pflichtpflege, die zur Grabnutzung hinzuzurechnen wäre. Der Grabpreis ist die Summe aus einer Ziffer des Abschnitts 5 und einer Ziffer des Abschnitts 2, sonst nichts. Die Trauerhalle nach Abschnitt 4 ist eine eigene, abwählbare Leistung und steckt nicht in unseren Grabpreisen; sie kostet je nach Kategorie zwischen 44 und 280 Euro für die ersten 30 Minuten.
- Die Trauerhallen sind nach Paragraf 35 der Friedhofsordnung in drei Kategorien eingeteilt, und der Unterschied ist gross: 280 Euro in Kategorie A gegenüber 44 Euro in Kategorie C für dieselben 30 Minuten. Kategorie A sind Hauptfriedhof, Südfriedhof, Nieder-Eschbach und Parkfriedhof Heiligenstock; Kategorie C sind Eckenheim, Preungesheim, Berkersheim, Rödelheim, Hausen und drei Aussegnungsräume nur für Urnen. Die Grabgebühren selbst sind dagegen auf allen 36 Friedhöfen gleich; das Gebührenverzeichnis staffelt sie nirgends nach Friedhof.
- Mehrfachgrabstätten sind nicht als eigene Grabarten erfasst. Ziffer 5.1.1.3 nennt für die Erdwahlgrabstätte je Einheit 1.410 Euro zusätzlich zur Gebühr für eine Doppelwahlgrabstätte, Ziffer 5.1.2.4 für die Urnenkammer 1.807 Euro zusätzlich zur Doppelgrabstätte. Beide stehen mit ihren Beträgen unter den weiteren Gebühren, weil sie Zuschläge auf eine andere Zeile sind und keine für sich vergebbare Grabart.
- Nicht erfasst ist die Gruft mit Aufbau nach Ziffer 5.1.1.5. Sie kostet 17.164 Euro zusätzlich zur Erdwahlgrabstätte, zusammen also 19.019 Euro, setzt aber nach Paragraf 18 Absatz 4 der Friedhofsordnung eine gesonderte Erlaubnis samt Bauplan und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung voraus. Sie steht mit ihrem Betrag unter den weiteren Gebühren.
- Die Ausgrabung eines Sarges kostet vor Ablauf der Ruhefrist 2.555 Euro und danach 2.107 Euro. Zur Abräumung einer Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes nennt das Verzeichnis keinen Betrag. Nach Paragraf 29 Absatz 2 der Friedhofsordnung räumt die Friedhofsverwaltung Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen ab, und sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über; eine Gebühr dafür ist nicht vorgesehen. Vor einer Bestattung muss die nutzungsberechtigte Person vorhandene Grabmale nach Paragraf 10 Absatz 2 selbst entfernen und trägt sonst die Kosten der Verwaltung.
- Der Abruf der Dokumente musste von frankfurt.de wegweichen. Der Server der Stadt beantwortet jede Anfrage mit HTTP 403, und zwar WebFetch, urllib mit vollständigem Browserkopf und Puppeteer gleichermassen. Die beiden Satzungen sind deshalb über das Friedhofsportal des Grünflächenamtes geholt worden, friedhof-frankfurt.de, das dieselben Dateien ausliefert. Für die Aktualitätsprüfung, also für die Amtsblattliste, das Inhaltsverzeichnis 2025 und die Dokumentübersicht des Amtes, war die vierte Stufe der Abrufkette nötig, r.jina.ai. Das ist hier vermerkt und nicht verschwiegen.
Friedhöfe in Frankfurt am Main und die Gebühren von 307 weiteren Gemeinden
- Die 52 Friedhöfe in Frankfurt am MainLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren in Frankfurt am Main und Offenbach am MainZwei Gebührenordnungen Grabart für Grabart nebeneinander
- Gebührenblatt Kiel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lübeck21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Braunschweig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Salzgitter13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfsburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Northeim15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uslar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Einbeck14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ilsede13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wolfenbüttel11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bovenden16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duderstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Göttingen22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hann. Münden22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hannover29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Barsinghausen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Burgdorf30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Laatzen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lehrte16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pattensen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sehnde29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Springe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wunstorf14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hameln15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzdetfurth14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cuxhaven18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverstedt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geestland13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüneburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Uelzen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Verden (Aller)6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oldenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wilhelmshaven14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aurich10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haren (Ems)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meppen9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Westoverledingen5 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bramsche8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Melle16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremen28 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bremerhaven25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düsseldorf26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Duisburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Essen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Krefeld22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mönchengladbach24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mülheim an der Ruhr21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Oberhausen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Solingen24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wuppertal11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Emmerich am Rhein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geldern13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Goch9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kleve19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rees13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langenfeld (Rheinland)11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ratingen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Velbert14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dormagen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grevenbroich12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korschenbroich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuss36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rommerskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmtal13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Viersen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Willich20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kamp-Lintfort11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinberg11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wesel12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Köln14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leverkusen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aachen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsdorf16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschweiler16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herzogenrath16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stolberg13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würselen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Düren20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jülich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Langerwehe14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Linnich14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Niederzier17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bedburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erftstadt32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frechen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kerpen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Münstereifel13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Euskirchen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erkelenz16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Geilenkirchen19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gummersbach14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergisch Gladbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bornheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königswinter21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rheinbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Augustin15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bottrop19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelsenkirchen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münster19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bocholt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Borken17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Coesfeld9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Castrop-Rauxel9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dorsten21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haltern am See6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herten18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Marl13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ibbenbüren18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bielefeld34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bünde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herford29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Driburg16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beverungen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brakel15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Höxter16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warburg21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzuflen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Detmold19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Extertal33 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüllhorst11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Minden19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lichtenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Paderborn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bochum19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hagen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hamm21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hattingen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witten14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnsberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schmallenberg7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Iserlohn20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lüdenscheid16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Menden (Sauerland)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Berleburg18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hilchenbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kreuztal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Laasphe11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Siegen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Warstein22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bergkamen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lünen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwerte8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Darmstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Offenbach am Main16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hanau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bensheim26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wald-Michelbach11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Groß-Umstadt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Homburg vor der Höhe17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königstein im Taunus9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gelnhausen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidderau18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wächtersbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofheim am Taunus13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dreieich19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Isenburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eltville am Rhein14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Taunusstein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Nauheim13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Büdingen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Butzbach12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Friedberg (Hessen)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nidda13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gießen16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grünberg10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lich18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Haiger13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Herborn15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hüttenberg12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wetzlar22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hadamar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Limburg an der Lahn13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Biedenkopf11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kirchhain11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Alsfeld13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauterbach (Hessen)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kassel31 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eichenzell21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fulda17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Künzell6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Hersfeld20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hofgeismar10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwalmstadt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Arolsen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildungen15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Korbach13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Eschwege8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Hessisch Lichtenau14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Witzenhausen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Koblenz26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Neuenahr-Ahrweiler20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Remagen23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Grafschaft7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Idar-Oberstein9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuwied16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Boppard14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittlich15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kaiserslautern12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigshafen am Rhein19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Worms14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bingen am Rhein12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingelheim am Rhein17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Stuttgart21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Esslingen am Neckar15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ludwigsburg22 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Vaihingen an der Enz19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Waiblingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Winnenden18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbronn17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Friedrichshall14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Crailsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Hall34 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Mergentheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wertheim14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lauda-Königshofen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Schwäbisch Gmünd19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aalen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Baden-Baden14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Karlsruhe16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bretten8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bruchsal16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bühl12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gaggenau15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heidelberg19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Mannheim20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Buchen (Odenwald)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Walldürn11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sinsheim16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Pforzheim19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nagold18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Wildbad16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freudenstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Horb am Neckar16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Freiburg im Breisgau12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Lahr/Schwarzwald23 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sulz am Neckar9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Villingen-Schwenningen21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Konstanz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Münsingen20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Reutlingen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rottenburg am Neckar29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tübingen36 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Balingen17 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ulm26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Tettnang16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ingolstadt18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt München45 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Landsberg am Lech12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neuburg an der Donau9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Deggendorf21 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Regensburg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neumarkt in der Oberpfalz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erlangen26 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Nürnberg32 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Aschaffenburg29 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Würzburg24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Kissingen12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Kitzingen25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Augsburg20 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neu-Ulm25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weißenhorn16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarbrücken30 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heusweiler11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neunkirchen13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Saarlouis15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Sankt Ingbert18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Berlin12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Brandenburg an der Havel16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Cottbus - Chóśebuz12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Frankfurt (Oder)15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Potsdam13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Ahrensfelde13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Königs Wusterhausen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Fürstenwalde/Spree11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Beelitz7 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Werder (Havel)24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zossen14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Rostock14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Neustrelitz6 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Chemnitz13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zwickau19 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dresden37 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bautzen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Leipzig24 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Dessau-Roßlau16 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Magdeburg15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Südliches Anhalt9 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Naumburg (Saale)12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Zeitz8 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Genthin10 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Möckern14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Wittenberg14 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Erfurt12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Gera15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Jena15 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Weimar12 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Heilbad Heiligenstadt25 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Bad Salzungen11 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Meiningen18 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Arnstadt13 Grabarten in der Satzung
- Gebührenblatt Greiz12 Grabarten in der Satzung
Quellen und Stand
- Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main mit Gebührenverzeichnis beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024 unter Paragraf 5549, ausgefertigt am 16.12.2024, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 24.12.2024, Nr. 52, 155. Jahrgang, Seiten 969 bis 974, in Kraft seit 01.01.2025; sie hat nach Paragraf 4 die Fassung vom 19.12.2022 abgelöst
- Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main beschlossen von der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2024 unter Paragraf 5549, bekannt gemacht im Amtsblatt vom 24.12.2024, Nr. 52, Seiten 956 bis 968; sie regelt Ruhefristen, Grabarten und Pflegepflichten und wird von der Gebührenordnung in Bezug genommen
- Dokumentübersicht des Grünflächenamtes der Stadt Frankfurt am Main Stand 05.09.2026; die Seite bietet genau zwei Satzungsdateien an, Friedhofsordnung Stadt Frankfurt am Main ab 2025 und Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung Stadt Frankfurt ab 2025, und keine jüngere Fassung
- Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main, Inhaltsverzeichnis für das Jahr 2025 am 05.09.2026 vollständig durchgesehen; unter dem Stichwort Grünflächenamt stehen nur der Entzug von Nutzungsrechten an Grabstätten und zwei Allgemeinverfügungen zum Grill- und Feuerverbot, unter dem Stichwort Satzung keine Friedhofs- oder Bestattungsgebührenordnung
- Amtsblätter 2026 der Stadt Frankfurt am Main, Ausgabenverzeichnis Stand 05.09.2026, zuletzt Nr. 36 vom laufenden Jahr; ein Jahresinhaltsverzeichnis für 2026 gibt es noch nicht, deshalb stützt sich die Aktualitätsprüfung auf das Inhaltsverzeichnis 2025 und die Dokumentübersicht des Amtes
- Friedhofsportal des Grünflächenamtes der Stadt Frankfurt am Main Stand 05.09.2026; nennt 36 kommunale Friedhöfe, die Sprechzeiten der Abteilung Friedhofsangelegenheiten und führt unter Gebühren und Satzungen nur die Fassung gültig ab 01.01.2025 sowie die abgelöste ab 01.01.2023
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 05.09.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.