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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Handlung

Traueranzeige aufgeben

Zeitung, Onlineportal oder beides, mit den Preisfaktoren, die zählen.

Anzeigenannahme der Zeitung, Bestatter
Zuständige Stelle
150 bis 900 Euro je nach Größe und Auflage
Kosten
1 bis 3 Werktage bis zum Erscheinen
Dauer und Frist

Wo gebe ich eine Traueranzeige auf und was kostet sie?

Kurz beantwortet

Traueranzeigen laufen über die Anzeigenannahme der Lokalzeitung, oft vermittelt durch den Bestatter. Der Preis richtet sich nach Millimeterhöhe und Spaltenzahl, nicht nach der Wortzahl. Eine viertelseitige Anzeige in einer regionalen Tageszeitung liegt meist zwischen 400 und 900 Euro.

In 4 Schritten

In dieser Reihenfolge. Wer einen überspringt, macht ihn später doppelt.

  1. 01

    Reichweite festlegen

    Lokalzeitung am Wohnort, am Sterbeort oder am Ort der Beisetzung. Mehrere Zeitungen bedeuten mehrfache Kosten, selten mehrfachen Nutzen.

  2. 02

    Größe bestimmen

    Abgerechnet wird nach Millimeter mal Spalte. Wer die Höhe um ein Viertel reduziert, spart ein Viertel, unabhängig vom Text.

  3. 03

    Text und Freigabe

    Lassen Sie sich einen Korrekturabzug schicken. Ein Fehler im Namen oder im Datum ist in einer Traueranzeige besonders bitter und nicht korrigierbar.

  4. 04

    Erscheinungstermin abstimmen

    Die Anzeige sollte einige Tage vor der Trauerfeier erscheinen, sonst kommt niemand.

Fragen dazu

Ist eine Traueranzeige Pflicht?
Nein. Sie ist eine Mitteilung an den Bekanntenkreis, keine rechtliche Anforderung. Wer den Kreis persönlich erreicht, braucht sie nicht.
Wie viel günstiger ist eine reine Onlineanzeige?
Deutlich, oft ein Zehntel des Zeitungspreises. Ob sie die Menschen erreicht, um die es geht, hängt vom Alter des Bekanntenkreises ab.

Was als Nächstes ansteht

Rechtsgrundlage und Grenze

Diese Handlung folgt keiner einzelnen Vorschrift. Was in Baden-Württemberg gilt, steht auf der Seite zum Bestattungsrecht Baden-Württemberg. Gebühren stehen nicht im Gesetz, sondern in der Satzung der Gemeinde. Erfasst sind bisher Hannover und Düsseldorf und Duisburg und Essen und Köln und Bochum und Dortmund und Darmstadt und Frankfurt am Main und Offenbach am Main und Wiesbaden und Hofheim am Taunus und Eltville am Rhein und Taunusstein und Gießen und Wetzlar und Mainz und Stuttgart und München und Dresden und Leipzig.

Wir geben Information wieder und ordnen sie ein. Wir prüfen keinen Einzelfall, stellen keinen Antrag und vertreten niemanden. Für den konkreten Fall ist die zuständige Stelle zuständig, bei Rechtsfragen eine Anwältin oder ein Anwalt.

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.