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Friedhof-VerzeichnisBestand Gebühr Recht

Handlung

Bestattung im Ausland oder Überführung nach Deutschland

Leichenpass, Zweite Leichenschau, Konsulat und die Kosten der Rückführung.

Auswärtiges Amt, Konsulat, Standesamt I in Berlin
Zuständige Stelle
Rückführung 3.000 bis 12.000 Euro
Kosten
1 bis 4 Wochen
Dauer und Frist

Was ist zu tun, wenn jemand im Ausland stirbt?

Kurz beantwortet

Für die Überführung über eine Staatsgrenze wird ein Leichenpass gebraucht, den die Behörde am Sterbeort ausstellt. Vor jeder Ausfuhr aus Hessen ist zusätzlich eine Zweite Leichenschau vorgeschrieben. Die Rückführung nach Deutschland kostet je nach Land 3.000 bis 12.000 Euro.

In 4 Schritten

In dieser Reihenfolge. Wer einen überspringt, macht ihn später doppelt.

  1. 01

    Konsulat einschalten

    Die deutsche Auslandsvertretung hilft bei den Formalitäten und benennt Bestatter vor Ort. Sie übernimmt keine Kosten.

  2. 02

    Leichenpass beschaffen

    Er wird im Sterbeland ausgestellt und ist die Voraussetzung für jeden Grenzübertritt. Ohne ihn nimmt keine Fluggesellschaft den Sarg an.

  3. 03

    Rückführung beauftragen

    Ein auf Überführungen spezialisierter Bestatter organisiert Zinksarg, Papiere und Fracht. Der Preis hängt vom Land ab, nicht von der Entfernung allein.

  4. 04

    Sterbefall in Deutschland nachbeurkunden

    Der Sterbefall wird zunächst im Sterbeland beurkundet. Eine deutsche Sterbeurkunde beantragen Sie beim Standesamt I in Berlin oder beim Standesamt des letzten Wohnorts.

Der Fehler, der hier häufig passiert

Fragen dazu

Ist eine Feuerbestattung im Ausland günstiger?
Ja, eine Urne lässt sich deutlich einfacher und billiger transportieren als ein Sarg. Ob das im Sinne der verstorbenen Person ist, entscheidet nach § 14 Abs. 1 FBG deren Wille, nicht der Preis.

Was als Nächstes ansteht

Rechtsgrundlage und Grenze

Einschlägig sind § 22 FBG (Leichenpass), § 10 Abs. 10 FBG (Zweite Leichenschau bei Ausfuhr). Der Wortlaut des Landesgesetzes steht auf der Seite zum Bestattungsrecht Baden-Württemberg. Gebühren stehen nicht im Gesetz, sondern in der Satzung der Gemeinde. Erfasst sind bisher Hannover und Düsseldorf und Duisburg und Essen und Köln und Bochum und Dortmund und Darmstadt und Frankfurt am Main und Offenbach am Main und Wiesbaden und Hofheim am Taunus und Eltville am Rhein und Taunusstein und Gießen und Wetzlar und Mainz und Stuttgart und München und Dresden und Leipzig.

Wir geben Information wieder und ordnen sie ein. Wir prüfen keinen Einzelfall, stellen keinen Antrag und vertreten niemanden. Für den konkreten Fall ist die zuständige Stelle zuständig, bei Rechtsfragen eine Anwältin oder ein Anwalt.

Quellen und Stand

Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 26.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.