Aalen · Baden-Württemberg · AGS 08136088
Friedhofsgebühren Aalen: jede Position mit Paragraf
Abgeschrieben aus Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen der Stadt Aalen, Friedhofsgebührenordnung, vom 21.03.2013, zuletzt geändert am 23.07.2026, die Änderung gilt ab 01.08.2026. Die Sätze gelten für alle 11 Friedhöfe der Stadt Aalen, Grünflächen- und Umweltamt, Abteilung Friedhofswesen, nicht für einzelne.
- 1.230,00 €
- Günstigstes Grab
- 6.930,00 €
- Teuerstes Grab
- 25
- Grabarten in der Satzung
- 20 Jahre
- Erdbestattung Erwachsener auf dem St. Johann-Friedhof, dem Waldfriedhof, dem Friedhof Unterrombach und dem Friedhof In der Steine in Fachsenfeld
Kinderreihengrab
Wahlgrab an Einfriedungen, in Rondellen und Nischen, doppelttief
Paragraf 8 Absatz 1 Buchstabe a der Friedhofsordnung
Was ein Grab in Aalen kostet
Kurz beantwortet
Zwei Beträge fallen bei jeder Bestattung an und werden regelmäßig verwechselt: die Grabnutzungsgebühr für die Überlassung der Grabstätte und die Bestattungsgebühr für den Vorgang selbst, also Ausheben und Schließen des Grabes. Sie stehen in verschiedenen Paragrafen und werden deshalb oft einzeln genannt, obwohl sie zusammen bezahlt werden. Die Spalte Summe rechnet beide zusammen.
Was hier nicht steht: Sarg oder Urne, die Leistung des Bestatters, Trauerfeier, Blumen und der Grabstein. Das sind Leistungen von Betrieben und keine Gebühren der Gemeinde. Sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus wie die Gebühren.
Erdbestattung: 14 Grabarten
Nutzung ist die einmalige Grabgebühr, Beisetzung die Gebühr für den Vorgang.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ErdbestattungsreihengrabDas günstigste gewöhnliche Erdgrab in Aalen. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. Zwanzig Jahre Ruhezeit gelten auf dem St. Johann-Friedhof, dem Waldfriedhof, dem Friedhof Unterrombach und dem Friedhof In der Steine in Fachsenfeld, auf den übrigen Friedhöfen sind es 25 Jahre. | 1.930,00 € | 1.200,00 € | 3.130,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| KinderreihengrabFür Kinder, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind. Deren Ruhezeit beträgt nach Paragraf 8 Absatz 1 der Friedhofsordnung auf allen Friedhöfen 15 Jahre. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 880,00 € | 350,00 € | 1.230,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.2, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 3 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Rasenreihengrab für SärgeNach Paragraf 12c Absatz 4 der Friedhofsordnung mähen die Friedhofsmitarbeiter die Rasenfläche des Grabes dauerhaft. Wer einen Pflanzrahmen vor dem Grabmal wünscht, pflegt diese Fläche nach Absatz 3 selbst. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 2.280,00 € | 1.200,00 € | 3.480,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.6, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Wahlgrab in der Reihe, einfachtiefDie Verlängerung kostet 135 Euro je Jahr, also den zwanzigsten Teil der Gräbergebühr. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 2.980,00 € | 1.200,00 € | 4.180,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.1 Buchstabe a, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Wahlgrab in der Reihe, doppelttiefIm Tiefgrab sind nach Paragraf 12 Absatz 6 der Friedhofsordnung zwei Bestattungen übereinander zulässig. Die Verlängerung kostet 169 Euro je Jahr. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 3.660,00 € | 1.750,00 € | 5.410,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.1 Buchstabe b, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 2 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Rasenwahlgrab in der Reihe, einfachtiefNach Paragraf 12c Absatz 4 der Friedhofsordnung mähen die Friedhofsmitarbeiter die Rasenfläche des Grabes dauerhaft. Wer einen Pflanzrahmen vor dem Grabmal wünscht, pflegt diese Fläche nach Absatz 3 selbst. Die Verlängerung kostet 155 Euro je Jahr. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 3.380,00 € | 1.200,00 € | 4.580,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.2 Buchstabe a, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Rasenwahlgrab in der Reihe, doppelttiefNach Paragraf 12c Absatz 4 der Friedhofsordnung mähen die Friedhofsmitarbeiter die Rasenfläche des Grabes dauerhaft. Wer einen Pflanzrahmen vor dem Grabmal wünscht, pflegt diese Fläche nach Absatz 3 selbst. Die Verlängerung kostet 190 Euro je Jahr. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 4.080,00 € | 1.750,00 € | 5.830,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.2 Buchstabe b, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 2 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Wahlgrab an Haupt- und Zwischenwegen, einfachtiefAn Haupt- und Zwischenwegen liegen nach Paragraf 5 Absatz 5 die Gräber an einem befestigten, als Baggerweg geeigneten Weg. Die Verlängerung kostet 172 Euro je Jahr. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 3.720,00 € | 1.200,00 € | 4.920,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.3 Buchstabe a, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Wahlgrab an Haupt- und Zwischenwegen, doppelttiefDie Verlängerung kostet 205 Euro je Jahr. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 4.380,00 € | 1.750,00 € | 6.130,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.3 Buchstabe b, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 2 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Rasenwahlgrab an Haupt- und Zwischenwegen, einfachtiefNach Paragraf 12c Absatz 4 der Friedhofsordnung mähen die Friedhofsmitarbeiter die Rasenfläche des Grabes dauerhaft. Wer einen Pflanzrahmen vor dem Grabmal wünscht, pflegt diese Fläche nach Absatz 3 selbst. Die Verlängerung kostet 180 Euro je Jahr. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 3.880,00 € | 1.200,00 € | 5.080,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.4 Buchstabe a, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Rasenwahlgrab an Haupt- und Zwischenwegen, doppelttiefNach Paragraf 12c Absatz 4 der Friedhofsordnung mähen die Friedhofsmitarbeiter die Rasenfläche des Grabes dauerhaft. Wer einen Pflanzrahmen vor dem Grabmal wünscht, pflegt diese Fläche nach Absatz 3 selbst. Die Verlängerung kostet 225 Euro je Jahr. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 4.780,00 € | 1.750,00 € | 6.530,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.4 Buchstabe b, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 2 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Wahlgrab an Einfriedungen, in Rondellen und Nischen, einfachtiefWelche Gräber so liegen, weisen die Anlagen 1 bis 10 zur Gebührenordnung je Friedhof aus. Die Verlängerung kostet 210 Euro je Jahr. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 4.480,00 € | 1.200,00 € | 5.680,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.5 Buchstabe a, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Wahlgrab an Einfriedungen, in Rondellen und Nischen, doppelttiefDas teuerste Grab im Aalener Tarif. Die Verlängerung kostet 245 Euro je Jahr. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 5.180,00 € | 1.750,00 € | 6.930,00 € | 20 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.5 Buchstabe b, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 2 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| KinderwahlgrabDie Verlängerung kostet 80 Euro je Jahr, also den fünfzehnten Teil. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. | 1.480,00 € | 350,00 € | 1.830,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.6, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 3 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
Urne: 11 Grabarten
Urnengräber sind fast durchweg günstiger, weil weniger Fläche und weniger Aufwand anfallen.
| Grabart | Nutzung | Beisetzung | Summe | Dauer | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| UrnenreihengrabDas günstigste gewöhnliche Urnengrab in Aalen. Die Ruhezeit der Aschen beträgt nach Paragraf 8 Absatz 2 der Friedhofsordnung auf allen Friedhöfen einheitlich 15 Jahre. | 1.450,00 € | 785,00 € | 2.235,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.3 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 |
| Anonymes UrnengrabfeldDas günstigste pflegefreie Grab in Aalen. Die Grabstätten werden nach Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofsordnung nicht gekennzeichnet, es gibt also keine Einzelgrabstelle zu pflegen. Derselbe Absatz sieht die anonyme Beisetzung grundsätzlich ohne Beisein von Angehörigen vor; deshalb steht hier der Satz von 252,10 Euro. Mit Angehörigen kostet sie nach Ziffer 4 b 659,66 Euro. Anonyme Felder gibt es auf dem Friedhof Unterrombach und auf dem Waldfriedhof. | 1.092,44 € | 252,10 € | 1.344,54 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.4 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 c |
| UrnenrasenreihengrabNach Paragraf 12d Absatz 3 der Friedhofsordnung mähen die Friedhofsmitarbeiter die Rasenfläche dauerhaft, nach Absatz 4 ist eine eigene Pflege des Grabes ausdrücklich nicht erlaubt. | 1.300,00 € | 785,00 € | 2.085,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.5 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 |
| BaumbestattungsreihengrabNach Paragraf 12a Absatz 1 der Friedhofsordnung ist das Baumbestattungsgrab eine Urnengrabstätte in Sonderlage. Absatz 4 stellt fest, dass Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadtverwaltung erfolgen. Die Baumbestattungsfelder liegen auf dem Waldfriedhof. | 1.500,00 € | 785,00 € | 2.285,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.7 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 |
| UrnenwahlgrabNach Paragraf 10 Absatz 5 der Friedhofsordnung finden je nach Grabgröße bis zu vier Urnen Platz. Die Verlängerung kostet 152 Euro je Jahr. | 2.280,00 € | 785,00 € | 3.065,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.7 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 |
| UrnenrasenwahlgrabNach Paragraf 12d Absatz 3 der Friedhofsordnung mähen die Friedhofsmitarbeiter die Rasenfläche dauerhaft, nach Absatz 4 ist eine eigene Pflege nicht erlaubt. Die Verlängerung kostet 126 Euro je Jahr. | 1.890,00 € | 785,00 € | 2.675,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.8 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 |
| Urnennische im KolumbariumIn einer Nische finden nach Paragraf 15 Absatz 1 der Friedhofsordnung je nach Größe der Überurnen bis zu drei Urnen Platz. Kolumbarien gibt es auf dem Waldfriedhof und im Friedhof Unterkochen. Die Verlängerung kostet 230 Euro je Jahr. | 3.450,00 € | 470,00 € | 3.920,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.9 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 5 |
| Urnennische im Kolumbarium mit AbdeckplatteDie Verlängerung kostet 278 Euro je Jahr. | 4.170,00 € | 470,00 € | 4.640,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.10 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 5 |
| BaumbestattungswahlgrabNach Paragraf 12a Absatz 4 der Friedhofsordnung erfolgen Bepflanzung und Pflegemaßnahmen ausschließlich durch die Stadtverwaltung, Grabzubehör ist nach Absatz 5 unzulässig. Je Nutzungsrecht können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Verlängerung kostet 200 Euro je Jahr. | 3.000,00 € | 785,00 € | 3.785,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.11 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 |
| Grabstätte im UrnengemeinschaftsfeldNicht pflegefrei: Die Fußnote zu Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.12 und 2.13 bindet das Nutzungsrecht an einen Pflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und nimmt Pflege und Einzelgrabstein ausdrücklich von der Gebühr aus. Was der Pflegevertrag kostet, steht nicht in der Satzung. Bis zu zwei Urnen finden Platz. Die Verlängerung kostet 134 Euro je Jahr. | 2.010,00 € | 785,00 € | 2.795,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.12 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 |
| Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld mit zentralem Grabstein und GrabkennzeichnungNicht pflegefrei: Die Fußnote zu Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.12 und 2.13 bindet das Nutzungsrecht an einen Pflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner und nimmt Pflege und Einzelgrabstein ausdrücklich von der Gebühr aus. Die Verlängerung kostet 166 Euro je Jahr. | 2.490,00 € | 785,00 € | 3.275,00 € | 15 J. | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.13 und Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 |
Bestattung, Trauerhalle und alles andere
Die Positionen, die neben der Grabgebühr auf dem Bescheid auftauchen.
| Position | Betrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erdbestattung in ein einfachtiefes Grab | 1.200,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1 |
| Erdbestattung in ein doppeltiefes Grab | 1.750,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 2 |
| Erd- und Urnenbestattung eines Kindes unter 10 Jahren | 350,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 3 |
| Urnenbeisetzung in einem Urnen- oder Erdgrab mit Angehörigen | 785,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 |
| Urnenbeisetzung in ein Urnen- oder Erdgrab ohne Angehörige | 300,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 a |
| Urnenbeisetzung im anonymen Grab mit Angehörigen | 659,66 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 b |
| Urnenbeisetzung im anonymen Grab ohne Angehörige | 252,10 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 4 c |
| Urnenbeisetzung im Kolumbarium | 470,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 5 |
| Trauerfeier ohne Bestattung | 260,00 € | Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 6 |
| Ermäßigung der Grundgebühr für die zweite und jede weitere Person bei gleichzeitiger Bestattung mehrerer Angehöriger | die Hälfte der Grundgebühr | Paragraf 4 Absatz 2 |
| Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeiten, je angefangene Stunde und Personalkraft | 50,00 € | Paragraf 4 Absatz 3 |
| Aufbahrungsraum | 400,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 1.1 |
| Aufbahrungsraum mit besonderer Ausstattung oder Sezierraum | 500,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 1.2 |
| Kühlzelle, Tagessatz | 50,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 2.1 |
| Kühlzelle, Höchstsatz bei anschließender Bestattung auf einem städtischen Friedhof | 100,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 2.2 |
| Geschlossene Aussegnungshalle | 460,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 3.1 |
| Offene Aussegnungshalle | 330,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 3.2 |
| Orgel oder Soundanlage | 40,00 € | Paragraf 4 Absatz 4 Ziffer 4 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab in der Reihe, einfachtief, je Jahr | 135,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.1 |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Urnenwahlgrab, je Jahr | 152,00 € | Paragraf 5 Absatz 1 Ziffer 2.7 |
| Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmals auf Urnen-, Kinder- und Erdbestattungsgräbern | 75,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer 1 |
| Zustimmung für Verschlussplatten an Urnennischen, Grabmale für Urnenrasengräber und Grabsteine im Urnengemeinschaftsfeld | 44,00 € | Paragraf 6 Absatz 1 Ziffer 2 |
| Einmalige Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen | 80,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 1 |
| Unbefristete Zulassung einer gewerblichen Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen | 200,00 € | Paragraf 6 Absatz 2 Ziffer 2 |
| Abräumen eines Einzelgrabes als Reihen- oder Wahlgrab ohne Einfassung | 327,73 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 1 |
| Abräumen eines Familiengrabes ohne Einfassung oder eines Einzelgrabes mit Einfassung | 411,76 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 2 |
| Abräumen eines Familiengrabes mit Einfassung | 495,80 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 3 |
| Abräumen eines Kindergrabes, Urnengrabes oder einer Urnennische | 218,49 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 4 |
| Abräumen eines Urnengemeinschaftsgrabes, Baumbestattungsgrabes oder Urnenrasengrabes | 58,82 € | Paragraf 7 Absatz 1 Ziffer 5 |
| Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab innerhalb eines städtischen Friedhofs | 550,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 1 |
| Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab zur Umbettung auf einen fremden Friedhof | 440,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 2 |
| Entnahme einer Urne aus einer Kolumbariumsanlage innerhalb eines städtischen Friedhofs | 480,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 3 |
| Entnahme einer Urne aus einer Kolumbariumsanlage zur Umbettung auf einen fremden Friedhof | 400,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 4 |
| Ausgrabung von Verstorbenen und Gebeinen | 2.300,00 € | Paragraf 7 Absatz 2 Ziffer 5 |
| Urnenversand | 130,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 1 |
| Plattenbelag bei neu erworbenen Erdgräbern als Reihen- oder Wahlgräber | 280,00 € | Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 |
| Pflege der abgeräumten Grabfläche bei vorzeitiger Abräumung, je Jahr und Grabstelle | 55,00 € | Paragraf 7 Absatz 6 |
Über die gesamte Laufzeit gerechnet
Grabgebühr, Beisetzung und Pflege zusammen, für die Jahre, die das Grab tatsächlich läuft.
Eingabe
Ergebnis
8.330,00 €
Erdbestattungsreihengrab in Aalen, über 20 Jahre, das sind 416,50 € im Jahr.
| Grabnutzung, einmalig an die GemeindeParagraf 5 Absatz 1 Ziffer 1.1, Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 | 1.930,00 € |
| BestattungParagraf 4 Absatz 1 Ziffer 1 | 1.200,00 € |
| Grabpflege über 20 JahreErfahrungswert, nicht aus der Satzung | 5.200,00 € |
| Davon an die Gemeinde | 3.130,00 € |
Das günstigste gewöhnliche Erdgrab in Aalen. Der Preis enthält den Kostenersatz von 280 Euro für den Plattenbelag, den die Stadt nach Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bei jedem neu erworbenen Erdgrab verlegt. Zwanzig Jahre Ruhezeit gelten auf dem St. Johann-Friedhof, dem Waldfriedhof, dem Friedhof Unterrombach und dem Friedhof In der Steine in Fachsenfeld, auf den übrigen Friedhöfen sind es 25 Jahre.
Was hier nicht drinsteht: Sarg oder Urne, Bestatterleistung, Trauerfeier, Blumen, Grabstein und Steinmetz. Das sind Leistungen von Betrieben, keine Gebühren der Gemeinde, und sie machen bei einer Erdbestattung erfahrungsgemäß noch einmal ähnlich viel aus.
Gebührengrundlage: Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen der Stadt Aalen, Friedhofsgebührenordnung, vom 21.03.2013, zuletzt geändert am 23.07.2026, die Änderung gilt ab 01.08.2026. Erfasst am 30.08.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe.
Was diese Erhebung nicht hergibt
- Die Satzung gilt für die zehn Friedhöfe der Stadt Aalen. Für kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet gelten eigene Gebührenordnungen, die wir hier nicht erfassen.
- In die Nutzungsgebühr jedes Erdgrabes haben wir 280 Euro für den Plattenbelag eingerechnet. Paragraf 14 Absatz 6 der Friedhofsordnung bestimmt, dass die Stadt bei jeder Erstbelegung eines neu gekauften Grabes Einfassungsplatten auf der linken Längsseite verlegt und dafür einen Kostenersatz verlangt, und zwar auch dann, wenn noch alte Platten der vorherigen Nutzung liegen. Paragraf 7 Absatz 3 Ziffer 2 der Gebührenordnung beziffert diesen Kostenersatz. Abwählbar ist er nicht. Für Urnenabteilungen entfällt er, ebenso in den alten Abteilungen A bis L des Friedhofs Unterrombach und auf dem muslimischen Gräberfeld in Wasseralfingen; in diesen drei Fällen liegt unsere Zahl für ein Erdgrab um 280 Euro zu hoch.
- Für die Grabstätten im Urnengemeinschaftsfeld nach den Ziffern 2.12 und 2.13 verlangt die Satzung zusätzlich einen Pflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner. Was dieser Vertrag kostet, steht nicht in der Satzung, deshalb fehlt der Betrag in unserer Nutzungsgebühr. Pflegefrei sind diese beiden Grabarten nach unserer Lesart nicht, weil die Fußnote zum Tarif Pflege und Einzelgrabstein ausdrücklich von der Gebühr ausnimmt.
- Für das anonyme Urnengrabfeld setzen wir die Beisetzungsgebühr von 252,10 Euro ohne Angehörige an, weil Paragraf 11 Absatz 7 der Friedhofsordnung die anonyme Beisetzung grundsätzlich ohne Beisein von Angehörigen vorsieht. Wer dabei sein möchte, zahlt nach Ziffer 4 b 659,66 Euro, das Grab kostet dann 500,32 Euro mehr als bei uns ausgewiesen.
- Für die übrigen Urnengräber setzen wir den Satz von 785 Euro mit Angehörigen an. Die Satzung bietet unter Ziffer 4 a auch eine Beisetzung ohne Angehörige und ohne Aufsicht für 300 Euro an; das ist eine andere Leistung, nicht der schmalste Satz derselben Leistung.
- Paragraf 8 der Satzung stellt die Umsatzsteuer neben die Entgelte, benennt aber nicht, welche Positionen umsatzsteuerpflichtig sind. Auffällig ist, dass genau die krummen Beträge mit 19 Prozent runde Summen ergeben: 1.092,44 Euro werden zu 1.300 Euro, 659,66 zu 785, 252,10 zu 300, und die fünf Abräumgebühren zu 390, 490, 590, 260 und 70 Euro. Wir übernehmen dennoch die in der Satzung gedruckten Beträge, weil die Bruttowerte dort nicht stehen. Für das anonyme Urnengrabfeld kann der tatsächlich zu zahlende Preis daher um die Umsatzsteuer höher liegen.
- Die Nutzungsdauer der Sargwahlgräber setzen wir mit 20 Jahren an, die der Urnen- und Kindergräber mit 15. Das ist der Teiler, den Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 2 für die jahrweise Berechnung vorgibt, und er deckt sich mit den im Tarif genannten Verlängerungsjahren. Auf den sieben Friedhöfen mit 25 Jahren Ruhezeit und im Friedhof Hofen mit 30 Jahren läuft das Nutzungsrecht länger, ohne dass der Tarif dafür einen eigenen Betrag nennt; Paragraf 5 Absatz 4 Ziffer 2 deckelt die Gebühr auf die Gebühr für ein neues Grab.
- Die Sargrasengräber führen wir als pflegefrei, weil Paragraf 12c Absatz 4 der Friedhofsordnung die Rasenfläche dauerhaft den Friedhofsmitarbeitern zuweist. Absatz 3 erlaubt aber auf Wunsch einen Pflanzrahmen von etwa 80 mal 60 Zentimetern vor dem Grabmal, und diese Fläche pflegen dann die Angehörigen. Wer den Rahmen bestellt, hat kein pflegefreies Grab mehr. Bei den Urnenrasengräbern stellt sich die Frage nicht, dort verbietet Paragraf 12d Absatz 4 die eigene Pflege.
- Die Urnennischen im Kolumbarium führen wir nicht als pflegefrei. Paragraf 15 der Friedhofsordnung regelt Verschlussplatten und Schmuck, sagt über Pflege aber nichts, und Schweigen ist kein Beleg.
- Die Zustimmung zur Aufstellung eines Grabmals kostet nach Paragraf 6 Absatz 1 zwischen 44 und 75 Euro und steckt nicht in unserer Nutzungsgebühr. Das Grabmal selbst kaufen die Angehörigen im freien Markt, sein Preis steht in keiner Satzung.
- Die Satzung schreibt die Ziffer 2.13 als Grabstätte um Urnengemeinschaftsfeld. Wir lesen das als Schreibfehler und führen die Grabart als Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld.
- Die Gebühren für Aussegnungshalle, Aufbahrung, Kühlzelle und Orgel stehen in Paragraf 4 Absatz 4 und sind in unseren Grabpreisen nicht enthalten. Die Grundgebühren nach Absatz 1 verweisen ausdrücklich darauf, dass sie ohne diese Gebühren gelten.
- Eine Abräumgebühr erhebt Aalen nach Paragraf 7 Absatz 1 erst beim Abräumen, nicht schon zu Beginn des Nutzungsrechts. Sie steckt deshalb nicht in unserer Nutzungsgebühr.
Weiter im Verzeichnis
- Die 11 Friedhöfe in AalenLage, Fläche, Anfahrt je Friedhof
- Gebühren im VergleichBeide erfassten Städte nebeneinander
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Quellen und Stand
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen der Stadt Aalen, Friedhofsgebührenordnung vom 21.03.2013, zuletzt geändert am 23.07.2026, die Änderung gilt ab 01.08.2026
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Bestattungswesen der Stadt Aalen, Friedhofsgebührenordnung, Druckfassung der Stadt Aalen vom 21.03.2013 in der Fassung der Änderung vom 23.07.2026, acht Seiten
- Friedhofsordnung der Stadt Aalen, Quelle der Ruhezeiten und der Pflegeregeln beschlossen am 24.07.2014, geändert am 15.12.2022 und am 23.07.2026
Erfasst von Redaktion Friedhof-Verzeichnis, Stand 30.08.2026. Gebühren und Fristen ändern sich durch Beschluss der Gemeinde. Maßgeblich ist immer die geltende Satzung, nicht diese Wiedergabe. Wir beraten nicht in Rechtsfragen und stellen keinen Antrag.